Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
2025 | Umwelt-Vollzug Abfall
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller. Stand 2025
2025 | Umwelt-Vollzug Abfall
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller. Stand 2025
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2025
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Vollzugsbehörde und richtet sich an Gesuchsteller für Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verfügungen. Sie konkretisiert die Praxis des BAFU als Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Vollzugsbehörde in formeller Hinsicht (erforderliche Gesuchsunterlagen) sowie in materieller Hinsicht (erforderliche Autoren Nachweise zur Erfüllung der materiellen rechtlichen André Hauser, Martin Luther, Leila Schneider, Anforderungen). Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon Stefano Castelanelli, Simonne Rufener, Mark Govoni ausgehen, dass sein Gesuch vollständig ist. Layout Funke Lettershop AG
Titelbild Eidgenössische Zollverwaltung EZV
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1702-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer, italienischer und englischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
2. aktualisierte Auflage 2025. 1. aktualisierte Auflage 2022. Erstausgabe 2017. © BAFU 2025
4.7 Rücknahmepflicht
Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BAFU beim erlaubten sowie beim unerlaubten Verkehr den Exporteur zur Rücknahme der Abfälle (Art. 33 und 34 VeVA). Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf diejenigen Abfälle, welche tatsächlich ausgeführt wurden. Wurden die Abfälle bei erlaubtem Verkehr nach Art. 33 VeVA derart vermischt, dass sie nicht mehr getrennt werden können, oder wurden sie im Ausland bereits umweltverträglich entsorgt, besteht keine Rücknahmepflicht. Der Abschluss der Entsorgung ist mit der Unterschrift in Feld 19 des Begleitscheins nachgewiesen.
Falls der Exporteur die Rücknahmepflicht nicht nachkommt, organisiert das BAFU die Rücknahme und die alternative Entsorgung der Abfälle. Die Kosten für eine allfällige Rücknahme werden durch die Sicherheitsleistung gedeckt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Entsorgung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann und der Exporteur zahlungsunfähig ist.
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5 Einfuhr von Abfällen
5.1 Generelle Einfuhrverbote
Die Einfuhr von Abfällen nach Art. 14 Abs. 3 VeVA ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen einen Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommen besteht.
Beispiel: Die USA sind zwar nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens, jedoch Mitglied der OECD. Weil der OECD-Ratsbeschluss eine Übereinkunft nach Art. 11 des Basler Übereinkommens darstellt, ist die Einfuhr von Abfällen aus den USA erlaubt.
Der Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gilt aufgrund des Zollvertrags nicht als grenzüberschreitender Verkehr. Für den Verkehr zwischen Liechtenstein und Drittstaaten ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die zuständige Behörde.
5.2 Zustimmungserfordernis für die Einfuhr
Nach Art. 22 Abs. 1 VeVA dürfen Abfälle nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden.
Ausnahmen von der Zustimmungspflicht:
1 Keine Zustimmung benötigt, wer Abfälle aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU einführt, wenn es
sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b).
2 Keine Zustimmung benötigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a VeVA im Weiteren auch, wer Abfälle zur
Verwertung: – aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU einführt, wenn es Abfälle nach der grünen Liste des OECD- Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Art. 14 Abs. 3 VeVA sind (Ziff. 1), – oder wer Abfälle aus einem Staat einführt, der nicht Mitglied der OECD und der EU ist, wenn es Abfälle nach Liste B des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Art. 14 Abs. 3 VeVA sind (Ziff. 2).
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Abgesehen von Proben von Abfällen ist folglich die Einfuhr folgender Abfälle zustimmungspflichtig:
· Abfälle, die nicht zum Zweck der Verwertung 26 eingeführt werden. · Abfälle, die nicht auf der grünen Liste des OECD-Ratsbeschlusses bzw. Liste B des Basler Übereinkommens aufgeführt sind27 (sogenannte nicht gelistete Abfälle wie unverschmutzter Aushub, Spuckstoffe aus der Papierindustrie, Mischabbruch).
Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereikommen ist unabhängig vom Entsorgungsverfahren zustimmungspflichtig, wenn es sich nicht um Proben von Abfällen gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b VeVA handelt. Bei den Abfällen nach dem Basler Übereinkommen handelt es sich gemäss Art. 14 Abs. 3 VeVA um folgende Abfälle:
· Sonderabfälle (S) nach der LVA · Andere kontrollpflichtige Abfälle (ak) nach der LVA Abfälle nach Anlage II und Liste A des Basler Übereinkommens bzw. nach der gelben Liste des OECD-Ratsbeschlusses28 (z. B. Klärschlamm, Siedlungsabfälle oder Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen). · Abfälle, die einer Gruppe nach Anlage I des Basler Übereinkommens angehören und eine gefährlich Eigenschaft nach Anlage III des Basler Übereinkommens aufweisen (z. B. Katalysatoren [B1120], die mit organischen Lösungsmitteln [Y42] verunreinigt und deshalb selbstentzündlich [H4.2] sind).
Ist die Einfuhr von Abfällen zustimmungspflichtig, muss der Exporteur in der Regel bei den Behörden des Ausfuhrstaates ein Gesuch für die grenzüberschreitende Verbringung einreichen. Die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates leitet das Gesuch dem BAFU und allfälligen Durchfuhrstaaten weiter. Die Einfuhr darf nur mit der Zustimmung aller betroffenen Staaten durchgeführt werden. Man spricht auch vom Notifizierungsverfahren oder innerhalb der OECD vom gelben Kontrollverfahren.
Ist die grenzüberschreitende Verbringung nur in der Schweiz kontrollpflichtig, sorgt das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz dafür, dass die Einfuhr dem BAFU notifiziert wird (Art. 26 VeVA, Kap. 6.6).
Nach Art. 15 Abs. 3 VeVA gelten die Entsorgungsverfahren nach Teil B von Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Codes R1 bis R13) als Verwertung. Für Verbringungen aus Mitgliedstaaten der OECD oder EU gilt die grüne Liste des OECD-Ratsbeschlusses; für Länder, welche weder Mitglied der OECD noch der EU sind, gilt die Abfallliste B des Basler Übereinkommens. Für Verbringungen nach OECD oder EU Länder gilt die gelbe Liste des OECD-Ratsbeschlusses; für Länder, welche weder Mitglied der OECD noch der EU sind, gilt die Anlage II und Liste A des Basler Übereinkommens.
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5.3 Gesuch für die Einfuhr von Abfällen
5.3.1 Zustimmungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen
Das Zustimmungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen ist in Art. 6 des Basler Übereinkommens, im Kapitel 2 D des OECD-Ratsbeschlusses sowie in den Art. 25 und 26 VeVA beschrieben und umfasst folgende Schritte (siehe auch Abb. 3):
1 Der Exporteur im Ausland, der Abfälle in die Schweiz einführen will, stellt das Gesuch der zuständigen
Behörde des Ausfuhrstaates zu. 2. Die zuständige Behörde im Ausfuhrstaat fordert allfällige fehlende Dokumente beim Exporteur nach.
3 Erst wenn das Dossier vollständig ist, schickt sie die Unterlagen an das BAFU und an allfällige
Durchfuhrstaaten (Notifizierung).
4 Das BAFU bestätigt den Eingang gegenüber dem Exporteur und den betroffenen Staaten. Es informiert
sodann die kantonale Fachstelle über die geplante Einfuhr und holt deren Stellungnahme ein.
5 Die Zustimmung zur Einfuhr erfolgt schriftlich. Die betroffenen Behörden im Ausland und die zuständige
kantonale Fachstelle erhalten eine Kopie.
Vor Transportbeginn müssen die erforderlichen Zustimmungen des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten vorliegen (siehe auch Kap. 5.3.2.7).
Das Zustimmungsverfahren benötigt vom Eingang des Gesuches beim Ausfuhrstaat bis zur Erteilung der allfälligen Zustimmung zur Einfuhr in der Regel 1 bis 3 Monate. Es wird dem Gesuchsteller empfohlen, Gesuche rechtzeitig einzureichen.
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Abbildung 3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens für die Einfuhr.
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5.3.2 Voraussetzung für die Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen
Grundsätzlich sollten bei der Einfuhr von Abfällen die Internetseiten der zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates konsultiert werden. Die Einfuhr aus der EU wird gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abgewickelt.
Dem BAFU müssen nach Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g VeVA folgende Unterlagen eingereicht werden:
· Notifizierungsbogen: Es muss ein unterschriebener Notifizierungsbogen vorhanden sein. In Feld 14 Ziffer iii, iv und v ist gegebenenfalls die unterschiedliche Codierung der Abfälle im Ausfuhr- und Einfuhrstaat zu beachten (siehe Anhang 1 dieser Mitteilung und Webseite des BAFU). Unter Ziffer viii sind immer H-Codes nach Anlage III des Basler Übereinkommens anzugeben. Sofern kein H-Code nach dem Basler Übereinkommen zutreffend ist, kann nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Anhang 1C, Buchstabe g) ein HP-Code nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG eingetragen werden. In diesem Fall ist der HP-Code mit den Buchstaben «EU» zu ergänzen (z. B. «HP4 EU»). Zusätzlich zum Abfallcode und der Bezeichnung des Abfalls ist anzugeben aus welchem Prozess der Abfall erzeugt wurde (Feld 9) und wie die chemische Zusammensetzung ist, falls diese nicht allgemein bekannt ist (Feld 12). · Gültiger Vertrag: Es muss ein schriftlicher Entsorgungsvertrag zwischen dem Exporteur im Ausland und des Entsorgungsunternehmens in der Schweiz nach Anhang 2 Ziff. 2 VeVA vorhanden sein. Der Vertrag muss insbesondere die Rücknahme der Abfälle regeln, wenn diese nicht wie vorgesehen behandelt werden können. · Vertrag über die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit: Falls Abfälle zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden, ist nachzuweisen, dass die Einfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stattfindet oder dass es sich um Kehrichtschlacke aus ausgeführten Siedlungsabfällen handelt (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VeVA). Der Vertrag wird zwischen benachbarten regionalen Behörden (in der Schweiz die Kantone) abgeschlossen. Dabei muss auch auf die kantonale Abfallplanung nach Art. 4 VVEA Bezug genommen werden.
Die Schweiz kennt keine Bewilligungspflicht für Transporteure von Abfällen. Es werden keine Unterlagen über Transporteure benötigt. Weder Schweizer noch ausländische Transporteure müssen sich für den Verkehr mit Abfällen in der Schweiz registrieren. Allfällige andere zu beachtende Vorschriften wie diejenigen über den Transport gefährlicher Güter sind in Kap. 10 aufgeführt.
Bei der Einfuhr von Abfällen holt das BAFU die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde ein (Art. 23 Abs. 2 VeVA). Diese beurteilt nach Art. 23 Bst. a, c, d und e, insbesondere ob
· das Entsorgungsunternehmen über die entsprechende Bewilligung verfügt, · die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht, · genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen, · die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht.
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5.3.3 Zustellen der Unterlagen
A Zuständige Behörden Der Exporteur muss den Notifizierungsbogen und den Entsorgungsvertrag den zuständigen Behörden im Ausfuhrstaat29 zustellen.
Beabsichtigt der Exporteur Abfälle aus einem Ausfuhrstaat zu verbringen, welcher die Behördennotifizierung nicht kennt oder sind die Abfälle nur in der Schweiz zustimmungspflichtig (siehe auch Kapitel 6.6), muss er das Gesuch beim BAFU einreichen. Die Postadresse lautet: BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe, VeVA, 3003 Bern.
B Kopien Es sind der zuständigen Behörde im Ausfuhrstaat das Original und so viele Kopien wie nötig zuzustellen. Das heisst:
· eine Kopie für die zuständige Behörde im Ausfuhrstaat; · je eine Kopie für allfällige Durchfuhrstaaten 30; · das Original für das BAFU als Einfuhrstaat.
C Sprache Das BAFU nimmt Gesuche in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch entgegen.
5.4 Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen
5.4.1 Gültigkeit der Zustimmung zur Einfuhr
Die Zustimmung wird in der Regel für die Dauer von einem Jahr erteilt (Art. 24 Abs. 1 VeVA).
Gemäss Art. 24 Abs. 2 VeVA kann das BAFU die Zustimmung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren erteilen, wenn die Verwertungsanlage über eine Vorabzustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD- Ratsbeschlusses verfügt. Die aktuelle Liste der Unternehmen der Schweiz und des Fürstentum Liechtensteins mit Vorabzustimmung gemäss OECD-Ratsbeschluss Kap. II D Ziff. 2 Fall 2 befindet sich auf der Webseite des BAFU. Im Feld 3 Bst. C des Notifizierungsbogens ist beim «Ja» eine Markierung anzubringen. Keine Vorabzustimmung wird für das Zwischenlagern und Weiterleiten von Abfällen erteilt. Mit der positiven Stellungnahme des zuständigen Kantons trägt das BAFU das Unternehmen mit den entsprechenden Abfallcodes, Verwertungsverfahren, der Jahresmenge und der Gültigkeit der kantonalen Entsorgungsbewilligung in die Datenbank der OECD 31 ein.
Liste der zuständigen Behörden zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in die und aus der Europäischen Gemeinschaft: http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/list_competent_authorities.pdf; Liste der zuständigen Behörden des Basler Übereinkommens: http://archive.basel.int/contact-info/frsetmain.html Beim Seeverkehr sind diejenigen Staaten als Durchfuhrstaaten zu betrachten, in welcher das Schiff einen Hafen aufläuft. Datenbank der OECD über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur Verwertung: www2.oecd.org/waste/Countries.asp?q=71
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5.4.2 Gebühren
Bei einem vollständigen Gesuch wird für die Bewilligung eine Grundgebühr von Fr. 700.– erhoben. Sind Rückfragen oder weitere Abklärungen nötig, wird der dafür benötigte Aufwand des BAFU mit Fr. 140.–/Stunde bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2500.– in Rechnung gestellt (GebV-BAFU). Die erteilten Zustimmungen werden alle zwei Monate verrechnet. Die Rechnung wird mit separater Post zugestellt.
5.5 Grenzübertritt und Verwendung der Begleitscheine
Gemäss der VeVA32
Vor dem Transportbeginn muss der Exporteur auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben eintragen. Für Verbringungen durch oder aus der EU muss der Exporteur den tatsächlichen Beginn der Verbringung anmelden, indem er den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Begleitscheins übermittelt (Art. 16 Bst. b EU 1013/2006). Für die Schweiz sind keine Transportanmeldungen erforderlich.
Die Abfälle sind der Schweizer Zollverwaltung als solche zu deklarieren (Art. 31 Abs. 4 Bst. a VeVA). Die Zollverwaltung verweigert die Einfuhr, wenn die notwendigen Begleitscheine nicht vorliegen oder wichtige Angaben fehlen oder die notwendige Zustimmung nicht vorliegt (Art. 43 Abs. 2 VeVA). Sie informiert das BAFU, welches über Rückweisung der Abfälle entscheidet (Art. 43 Abs. 3 VeVA). Der unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Zustimmung zur Einfuhr ist auf dem Transport mitzuführen (Art. 31 Abs. 4 Bst. b VeVA). Der Begleitschein ist dem Entsorgungsunternehmen in der Schweiz zu übergeben.
Das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz übermittelt eine Kopie des Begleitscheins mit der Eingangsbestätigung und dem Entsorgungsnachweis an den Exporteur und die anderen zuständigen Behörden im Ausland (Art. 31 Abs. 5 Bst. a und b VeVA). Es trägt die erforderlichen Angaben in die Datenbank des BAFU 33 ein (Art. 31. Abs. 5 Bst. c VeVA).
Sofern die zuständigen Behörden dies vereinbart haben (z. B. Österreich und Schweiz), können die Eingangsbestätigung und der Entsorgungsnachweis auch elektronisch übermittelt werden. Übermittelt wird in diesem Fall auch die Anmeldung der Verbringung nach Art. 16 Bst. b EU 1013/2006. Die Daten werden über eine Schnittstelle zwischen den Datenbanken der Behörden ausgetauscht (Art. 31 Abs. 5 Bst. c VeVA).
Das Entsorgungsunternehmen muss die Begleitscheine mit dem Entsorgungsnachweis mindestens 5 Jahre aufbewahren (Art. 31 Abs. 5 Bst. d VeVA).
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/1117.pdf Informatikprogramm für den Vollzug der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA): www.veva-online.admin.ch
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5.6 Einseitiges Zustimmungsverfahren
5.6.1 Einreichen der Unterlagen
Ist ein bestimmter Abfall nur in der Schweiz kontrollpflichtig, reicht das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz das Gesuch beim BAFU ein (einseitiges Zustimmungsverfahren). Dem BAFU müssen die Unterlagen nach Kap. 6.3.2 zugestellt werden. Der Notifizierungsbogen ist mit der Webapplikation veva-online auszufüllen.
Dies ist der Fall bei Abfällen, die zwar auf der grünen Liste des OECD-Ratsbeschlusses bzw. Liste B des Basler Übereinkommens sind, im grenzüberschreitenden Verkehr mit der Schweiz jedoch kontrollpflichtig sind (siehe Kapitel 3.1.1).
5.6.2 Grenzübertritt und Verwendung des Begleitscheins
Verwendung gemäss der VeVA34
Bis zur Schweizer Grenze sind Abfälle nach der grünen Liste des OECD-Ratsbeschlusses oder nach Liste B des Basler Übereinkommens nach dem grünen Kontrollverfahren zu verbringen. Die Abfälle sind den Schweizer Zollverwaltung als solche zu deklarieren (Art. 31 Abs. 4 Bst. a). Der ausgedruckte und unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Zustimmung vom BAFU ist auf dem Transport mitzuführen (Art. 31 Abs. 4 Bst. b VeVA). Das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz füllt das Feld 18 und 19 des Begleitscheins aus und trägt die erforderlichen Angaben in die Datenbank des BAFU ein.
Abbildung 4 Verwendung des Begleitscheins bei der Einfuhr.
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5.7 Mitteilungspflicht
Kann der Transporteur die eingeführten Abfälle nicht dem nach der Notifizierung vorgesehenen Entsorgungsunternehmen übergeben, so muss er dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen (Art. 27 Abs. 1 VeVA).
Kann die Entsorgung von eingeführten Abfällen nicht gemäss der Notifizierung durchgeführt werden oder verzögert sich die Entsorgung wesentlich, so muss das Entsorgungsunternehmen dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen (Art. 27 Abs. 2 VeVA).
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6 Durchfuhr von Abfällen
6.1 Kontrolle bei der Durchfuhr
Nach Art. 29 Abs. 1 VeVA dürfen Abfälle nur dann durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert wurde und das BAFU die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat. Keine Notifizierung ist notwendig für die Durchfuhr zur Verwertung von Abfällen nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nach Liste B des Basler Übereinkommens (Art. 29 Abs. 1bis VeVA).
Die Zustimmung zur Durchfuhr von Abfällen durch die Schweiz erfolgt in der Regel stillschweigend. Es erfolgt auch keine schriftliche Eingangsbestätigung des Erhalts der Durchfuhrunterlagen. Zur Kontrolle kann auf der Webseite des BAFU eine Liste35 eingesehen werden, welche Durchfuhrgesuche beim BAFU eingegangen sind. Bei nachträglich eingereichten Änderungsgesuche (z. B. zusätzlicher Transporteur oder weitere Transportroute) gilt ebenfalls die stillschweigende Zustimmung, sofern das BAFU nicht innert 7 Tagen einen Einwand erhebt.
Es ist zu beachten, dass Sonderabfälle auf den Durchfuhrzolldokumenten gemäss Artikel 31 VeVA als solche zu deklarieren sind.
6.1.1 Gültigkeit der Durchfuhrzustimmung
Die stillschweigende Zustimmung des BAFU gilt für diejenige Gültigkeitsdauer, die vom Ausfuhr- und Einfuhrstaat bewilligt werden. Die Gültigkeitsdauer ist insbesondere nicht an das Datum gebunden, mit welchem der Einfuhrstaat den Eingang der Notifizierung bestätigt.
6.1.2 Gebühren
Für die Zustimmung zur Durchfuhr von Abfällen werden keine Gebühren erhoben.
6.2 Zustellen der Unterlagen
Die Gesuchsunterlagen werden in der Regel von der Behörde des Ausfuhrstaates dem BAFU zugestellt. Das BAFU benötigt für eine Zustimmung zur Durchfuhr im Minimum folgende Kopien: ausgefüllter Notifizierungsbogen sowie Vertrag über die Entsorgung. Es werden keine Unterlagen über Transporteure benötigt.
Das BAFU nimmt Gesuche in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch entgegen.
Die Schweiz kennt keine Bewilligungspflicht für Transporteure von Abfällen. Weder Schweizer noch ausländische Transporteure müssen sich für den Verkehr mit Abfällen in der Schweiz registrieren. Allfällige andere zu beachtende Vorschriften wie diejenigen über den Transport gefährlicher Güter sind in Kap. 10 aufgeführt.
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6.3 Grenzübertritt und Verwendung des Begleitscheins
Die Abfälle sind der Schweizer Zollverwaltung als solche zu deklarieren (Art. 31 Abs. 4bis VeVA). Es muss eine Kopie des Begleitscheins mitgeführt werden. Es werden keine Transportanmeldungen, Eingangsbestätigungen und Entsorgungsnachweise benötigt.
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7 Grünes Kontrollverfahren
7.1 Begleitscheine und Formulare
Wer nach Art. 15 Abs. 2 oder Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 7 VeVA Abfälle oder Proben von Abfällen ohne Bewilligung ein- oder ausführt, muss keine Begleitscheine mitführen. Es ist das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen.
Das grüne Kontrollverfahren läuft wie folgt ab:
1 Die Person, welche die Verbringung veranlasst, füllt das Formular über mitzuführenden Informationen nach
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus, sofern es sich um Proben von Abfällen handelt oder die Abfälle mehr als 20 kg wiegen (VeVA Art. 31 Abs. 8). 2. Sie deklariert der Zollverwaltung die Abfälle als solche (Art. 31 Abs. 3 Bst. b und Art. 31 Abs. 5 Bst. a VeVA).
3 Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular oder eine Kopie wird bei jedem Transport mitgeführt und auf
Verlangen beim Grenzübertritt vorgewiesen.
Das BAFU stellt auf seiner Website36 das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zur Verfügung. Die Person, die die Verbringung veranlasst, ist verantwortlich für die richtige Klassierung und Bezeichnung der Abfälle und der Verwertungsverfahren.
Beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen kommen die Listen der Entsorgungsverfahren nach Anlage IV des Basler Übereinkommens bzw. Anhang 5 des OECD-Ratsbeschlusses zum Tragen. Diese sind im Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen abgebildet. Gewisse Ergänzungen (dreistellige Codes) sind nur im Verkehr im Inland anwendbar. Als Verwertungsverfahren gelten diejenigen in Teil B (Codes R1 bis R13) im Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen).
Bei Proben von Abfällen (Kap. 5.2 und 6.2) steht es dem Gesuchsteller frei, ob er bestimmte Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren angeben will oder nicht.
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7.2 Zusätzliche Anforderungen gemäss EG-Abfallverbringungsverordnung
7.2.1 Aufbewahren des Formulars nach Anhang VII
Bei Verbringungen in, aus oder durch Staaten der EU ist das unterzeichnete Formular nach Anhang VII mindestens 3 Jahre aufzubewahren (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).
7.2.2 Vertrag
Bei Verbringungen in, aus oder durch Staaten der Europäischen Union, muss nach Art. 18 Abs. 2 ein Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und der Verwertungsanlage oder dem Labor abgeschlossen werden.
Das BAFU stellt einen Mustervertrag auf der Website zur Verfügung. Der Vertrag muss beim Transport nicht mitgeführt sondern auf Verlangen der Behörde vorgewiesen werden. Neben den Geschäftsbestimmungen muss der Vertrag die Rücknahme der Abfälle gemäss Art. 22–25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen regeln. Gemäss VeVA ist kein solcher Vertrag erforderlich.
7.2.3 Registrierung von Transportunternehmen
Wer Abfälle nach der grünen Liste des OECD-Ratsbeschlusses in, aus oder durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union transportieren will, muss sich in den betroffenen Staaten als Transporteur von Abfällen registrieren lassen. In der Schweiz ist keine solche Registrierung erforderlich. Schweizer Transporteure wenden sich an die zuständige Behörde in den betreffenden Mitgliedstaaten der EU.
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8 Verkehr mit Sonderabfällen im
Ausland Wer von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten organisiert oder daran beteiligt ist, muss dem BAFU diese Tätigkeit jährlich melden und für jeden geplanten grenzüberschreitenden Verkehr eine Kopie des Notifizierungsbogens zustellen (Art. 36 Abs. 1 VeVA).
Das BAFU informiert die zuständigen Behörden im Ausland und das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn es feststellt, dass es sich bei einem geplanten Transport über eine Landesgrenze um einen unerlaubten Verkehr nach Art. 9 Abs. 1 BÜe handelt (Art. 36 Abs. 2 VeVA).
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9 Hinweise auf weitere
Vorschriften Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sind neben dem Abfallrecht, insbesondere folgende weitere Vorschriften zu beachten:
9.1 Zollverfahren
Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen ist bei der zuständigen Zollstellen als solche zu deklarieren 37.
Die Zollstellen oder die Oberzolldirektion 38 können Auskunft über Zolltarifnummer geben.
Bei der Aus- oder Einfuhr von Abfällen mit Bewilligung oder Zustimmung des BAFU ist in den Zolldokumenten die Notifizierungsnummer und die Laufnummer des Begleitscheins aufzuführen.
9.2 Transport gefährlicher Güter
Handelt es sich bei den Abfällen um gefährliche Güter, sind nachfolgende Vorschriften zu beachten:
Strassenverkehr39:
· Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR ; SR 0.741.621) · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; 741.621)
Bahnverkehr40:
· Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD; 742.412)
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) > Zollanmeldung Firmen: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/zollanmeldung/anmeldung-firmen.html Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) > Zolltarifauskünfte: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-firmen/zolltarif---tares/zolltarifauskuenfte.html Bundesamt für Strassen (ASTRA) > Gefährliche Güter: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter.html Bundesamt für Verkehr (BAV) > Gefahrgut: https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen/alphabetische-themenliste/umwelt/gefahrgut.html
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9.3 Landverkehrsabkommen
Nach dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU darf ein ausländischer Transporteur Güter in der Schweiz aufladen und ausführen 41. Nationale Kabotagen sind jedoch untersagt, d. h. ein ausländischer Transporteur darf keine Güter zwischen zwei Destinationen im Inland transportieren. Dieses Verbot gilt auch für Abfälle.
Bundesamt für Verkehr (BAV) > Landverkehrsabkommen: https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen/alphabetische-themenliste/landverkehrsabkommen.html
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10 Glossar
Begleitschein – Begleitformular Nr. 19 des zur Notifizierung gehörenden Begleit- Der in der Schweiz verwendete Begleitschein gemäss scheins. Mit der im Vertrag festgelegten Frist für die VeVA wird im grenzüberschreitender Verkehr in der Zustellung der Entsorgungsnachweise kann die Höhe Regel mit «Begleitformular» bezeichnet. der Sicherheitsleistung beeinflusst werden (siehe auch Kapitel 5.3.2.8). Notifizierungsbogen – Notifizierungsformular Der in der Schweiz verwendete Notifizierungsbogen gemäss VeVA wird im grenzüberschreitender Verkehr mit «Notifizierungsformular» bezeichnet.
Entsorgungsunternehmen – Beseitigungs- /Verwertungsanlage Im harmonisierte Notifizierungsformular des Basler Übereinkommens, der OECD und der EU wird das Entsorgungsunternehmen mit «Beseitigungs-/Verwertungsanlage» bezeichnet.
Notifizierungsverfahren – Gelbes Kontrollverfahren Der Bewilligungsprozess für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen wird in der OECD mit «Gelbes Kontrollverfahren» bezeichnet.
Grünes Kontrollverfahren Gewisse Abfälle (Abfälle, die auf der grünen Liste des OECD-Beschlusses bzw. Anhang IX [Liste B] des Basler Übereinkommens aufgeführt sind) dürfen ohne Bewilligung zur Verwertung ein- oder ausgeführt werden sofern es sich nicht um Abfälle nach dem Basler Übereinkommen (siehe Art. 14, Abs. 3 VeVA) handelt. Man spricht vom «grünen Kontrollverfahren».
Eingangsbestätigung Das Entsorgungsunternehmen bestätigt dem Exporteur und dem BAFU die Anlieferung der Abfälle mittels Unterschrift im Feld Nr. 18 des zur Notifizierung gehörenden Begleitscheins.
Entsorgungsnachweis Das Entsorgungsunternehmen bestätigt dem Exporteur und dem BAFU die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle mittels Unterschrift im Feld
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Anhang 1: Schweizerisches Abfallverzeichnis mit Hinweisen zum Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) Nach Anhang 1 Ziff. 2 und 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Stand am 1. Januar 2018)
Übersicht über die Kapitel des Abfallverzeichnisses
Code Herkunft
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von
Bodenschätzen entstehen
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung
von Nahrungsmitteln
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Karton
[EAV: Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe]
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-
Hydrometallurgie
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von
Metallen und Kunststoffen
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (ausser Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
14 Abfälle aus organischen Lösungsmitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (mit Ausnahme derjenigen, die unter die Kapitel 07 oder 08
fallen)
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (anderswo nicht genannt)
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17 Bauabfälle und Bodenaushub
[EAV: Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten)]
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
[EAV: Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)]
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20 Siedlungsabfälle und Siedlungsabfallähnliche Abfälle aus Industrie und Gewerbe (Haushaltabfälle und ähnliche gewerbliche und
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelte Fraktionen[EAV: Siedlungsabfälle (Haushaltabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelte Fraktionen]
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Übersicht über die Kapitel des Abfallverzeichnisses
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen
Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 04 * S Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05 * S Andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 oder 01 03 05 fallen 01 03 07 * S Andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 03 10 * S [EAV: Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle] Dieser Code ist in der Schweiz nicht anwendbar. 01 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 oder 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -Sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 99 Abfälle anderswo nicht genannt
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süsswasserbohrungen 01 05 05 * S Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 06 * S Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 01 05 07 Barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 oder 01 05 06 fallen 01 05 08 Chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 oder 01 05 06 fallen 01 05 99 Abfälle anderswo nicht genannt
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der
Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschliesslich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08 * S Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 01 10 Metallabfälle
EAV: * = gefährlicher Abfall, CH: S = Sonderabfall, ak = anderer kontrollpflichtiger Abfall [Originaltext EAV, in der Schweiz nicht anwendbar]
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02 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln 02 02 tierischen Ursprungs 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösungsmitteln 02 03 04 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 Nicht spezifikationsgerechter Kalziumkarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle anderswo nicht genannt
02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle anderswo nicht genannt
02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süsswaren 02 06 01 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle anderswo nicht genannt
02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung 02 07 04 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle anderswo nicht genannt
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Karton
[EAV: Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe]
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 03 01 04 * S Problematische Holzabfälle [EAV: Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten] 03 01 05 Ausschliesslich mechanisch bearbeitetes Restholz [EAV: Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen] 03 01 98 ak Restholz, mit Ausnahme desjenigen, das unter 03 01 04 oder 03 01 05 fällt [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 03 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung 03 02 01 * S Halogenfreie organische Holzschutzmittel 03 02 02 * S Chlororganische Holzschutzmittel 03 02 03 * S Metallorganische Holzschutzmittel 03 02 04 * S Anorganische Holzschutzmittel 03 02 05 * S Andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
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03 02 99 Holzschutzmittel anderswo nicht genannt
03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Karton [EAV: Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe] 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 De-Inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 Mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier und Kartonabfällen [EAV: Mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier und Pappabfällen] 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Karton für das Recycling [EAV: Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling] 03 03 09 Kalkschlammabfälle 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 03 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 02 Geäschertes Leimleder 04 01 03 * S Entfettungsabfälle, Lösungsmittelhaltig, ohne flüssige Phase 04 01 04 S Chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 05 Chromfreie Gerbereibrühe 04 01 06 S Chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 07 Chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 Chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 Organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 14 * S Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 16 * S Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 04 02 19 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 04 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 02 * S Entsalzungsschlämme 05 01 03 * S Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04 * S Saure Alkylschlämme 05 01 05 * S Verschüttetes Öl 05 01 06 * S Ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 07 * S Säureteere 05 01 08 * S Andere Teere 05 01 09 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen 05 01 11 * S Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 05 01 12 * S Säurehaltige Öle 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 01 15 * S Gebrauchte Filtertone 05 01 16 Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung 05 01 17 Bitumen 05 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
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05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse 05 06 01 * S Säureteere 05 06 03 * S Andere Teere 05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 06 99 Abfälle anderswo nicht genannt
05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport 05 07 01 * S Quecksilberhaltige Abfälle 05 07 02 Schwefelhaltige Abfälle 05 07 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Säuren 06 01 01 * S Schwefelsäure und schweflige Säure 06 01 02 * S Salzsäure 06 01 03 * S Flusssäure 06 01 04 * S Phosphorsäure und phosphorige Säure 06 01 05 * S Salpetersäure und salpetrige Säure 06 01 06 * S Andere Säuren 06 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Basen 06 02 01 * S Kalziumhydroxid 06 02 03 * S Ammoniumhydroxid 06 02 04 * S Natrium- und Kaliumhydroxid 06 02 05 * S Andere Basen 06 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 03 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 11 * S Feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 06 03 13 * S Feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 03 14 Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 oder 06 03 13 fallen 06 03 15 * S Metalloxide die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide, mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen 06 04 03 * S Arsenhaltige Abfälle 06 04 04 * S Quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05 * S Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 04 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 02 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
06 06 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen 06 06 02 * S Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten 06 06 03 Sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen 06 06 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Halogenen und aus der Halogenchemie 06 07 01 * S Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse 06 07 02 * S Aktivkohle aus der Chlorherstellung 06 07 03 * S Quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme 06 07 04 * S Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure 06 07 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Silizium und Siliziumverbindungen 06 08 02 * S Gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle 06 08 99 Abfälle anderswo nicht genannt
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06 09 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie 06 09 02 Phosphorhaltige Schlacke 06 09 03 * S Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten 06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen 06 09 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 10 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln 06 10 02 * S Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 06 10 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern 06 11 01 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung 06 11 99 Abfälle anderswo nicht genannt
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen anderswo nicht genannt 06 13 01 * S Anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide 06 13 02 * S Gebrauchte Aktivkohle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 07 02 fällt 06 13 03 Industrieruss 06 13 04 * S Abfälle aus der Asbestverarbeitung 06 13 05 * S Ofen- und Kaminruss 06 13 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien 07 01 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen 07 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 14 * S Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen 07 02 16 * S Gefährliche Silikone enthaltende Abfälle 07 02 17 Silikonhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen 07 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 03 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von organischen Farbstoffen und Pigmenten (mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 11 fallen) 07 03 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
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07 03 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen 07 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 04 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von organischen Pflanzenschutzmitteln (mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 und 02 01 09 fallen), Holzschutzmitteln (mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 02 fallen) und anderen Bioziden 07 04 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen 07 04 13 * S Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 05 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika 07 05 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen 07 05 13 * S Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 14 Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen 07 05 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 06 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 06 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen 07 06 99 Abfälle anderswo nicht genannt
07 07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Feinchemikalien und Chemikalien anderswo nicht genannt 07 07 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 03 * S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 04 * S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 07 * S Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 08 * S Andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 09 * S Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 10 * S Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 11 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen 07 07 99 Abfälle anderswo nicht genannt
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb, Anwendung und Entfernung von Farben und Lacken 08 01 11 * S Farb- und Lackabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
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08 01 13 * S Farb- und Lackschlämme, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 14 Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 01 15 * S Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17 * S Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19 * S Wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 Wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen 08 01 21 * S Farb- oder Lackentfernerabfälle 08 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
08 02 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung anderer Beschichtungen (einschliesslich keramischer Werkstoffe) 08 02 01 S Abfälle von Beschichtungspulver 08 02 02 Wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 Wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
08 03 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Druckfarben 08 03 07 S Wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 S Wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 08 03 12 * S Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 08 03 14 * S Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen 08 03 16 * S Abfälle von Ätzlösungen 08 03 17 * S Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 08 03 19 * S Dispersionsöl 08 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
08 04 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Klebstoffen und Dichtmassen (einschliesslich wasserabweisender Materialien) 08 04 09 * S Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 08 04 11 * S Klebstoff- und dichtmassenenhaltige Schlämme, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 Klebstoff- und dichtmassenenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 08 04 13 * S Wässrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtmassen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 14 Wässrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen 08 04 15 * S Wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe und Dichtmassen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 Wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe und Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen 08 04 17 * S Harzöle 08 04 99 Abfälle anderswo nicht genannt
08 05 Nicht anderswo unter Kapitel 08 aufgeführte Abfälle 08 05 01 * S Isocyanatabfälle
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 01 * S Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 09 01 02 * S Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 09 01 03 * S Entwicklerlösungen auf Lösungsmittelbasis 09 01 04 * S Fixierbäder 09 01 05 * S Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 09 01 06 * S Silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 09 01 10 ak Einwegkameras ohne Batterien
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Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 16 02 13 verwendet. 09 01 11 * ak Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 16 02 13 verwendet. 09 01 12 ak Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 16 02 13 verwendet. 09 01 13 * S Wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 09 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (mit Ausnahme derjenigen, die unter Kapitel 19 fallen) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit naturbelassenem Holz oder Restholz [EAV: Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz] 10 01 04 * S Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 09 * S Schwefelsäure 10 01 13 * S Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen 10 01 14 * S Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 16 * S Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 18 * S Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 oder 10 01 18 fallen 10 01 20 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 10 01 22 * S Wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 23 Wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke 10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke (einschliesslich granulierte Hochofenschlacke) [EAV: Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke] 10 02 02 Unbearbeitete Schlacke 10 02 07 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 11 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen 10 02 13 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 Andere Schlämme und Filterkuchen 10 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 02 Anodenschrott 10 03 04 * S Schlacken aus der Erstschmelze 10 03 05 Aluminiumoxid-Abfälle 10 03 08 * S Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10 03 09 * S Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 10 03 15 * S Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt 10 03 17 * S Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 03 19 * S Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 19 fällt
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10 03 21 * S Andere Teilchen und Staub (einschliesslich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 22 Andere Teilchen und Staub (einschliesslich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen 10 03 23 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 24 Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen 10 03 25 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 10 03 27 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen 10 03 29 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen 10 03 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 01 * S Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 02 * S Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 03 * S Kalziumarsenat 10 04 04 * S Filterstaub 10 04 05 * S Andere Teilchen und Staub 10 04 06 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 04 07 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 04 09 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen 10 04 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 05 03 * S Filterstaub 10 05 04 Andere Teilchen und Staub 10 05 05 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 05 06 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 05 08 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen 10 05 10 * S Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen 10 05 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 03 * S Filterstaub 10 06 04 Andere Teilchen und Staub 10 06 06 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 06 07 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 06 09 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen 10 06 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 03 Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 07 04 Andere Teilchen und Staub 10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 07 07 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen 10 07 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 04 Teilchen und Staub 10 08 08 * S Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 08 09 Andere Schlacken 10 08 10 * S Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
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10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen 10 08 12 * S Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 10 08 13 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen 10 08 14 Anodenschrott 10 08 15 * S Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt 10 08 17 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 08 19 * S Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen 10 08 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 09 Abfälle vom Giessen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 05 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Giessformen und -sande vor dem Giessen 10 09 06 Giessformen und -sande vor dem Giessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 07 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Giessformen und -sande nach dem Giessen 10 09 08 Giessformen und -sande nach dem Giessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 09 * S Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 10 09 11 * S Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 12 Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen 10 09 13 * S Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen 10 09 15 * S Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen 10 09 99 Abfälle a. n. g.
10 10 Abfälle vom Giessen von Nichteisenmetallen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 05 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Giessformen und -sande vor dem Giessen 10 10 06 Giessformen und -sande vor dem Giessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 07 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Giessformen und -sande nach dem Giessen 10 10 08 Giessformen und -sande nach dem Giessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 09 * S Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 10 10 11 * S Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 12 Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen 10 10 13 * S Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen 10 10 15 * S Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen 10 10 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 05 Teilchen und Staub 10 11 09 * S Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 11 * S Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 10 11 13 * S Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 10 11 15 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 16 Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 10 11 17 * S Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen 10 11 19 * S Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 20 Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 10 11 99 Abfälle anderswo nicht genannt
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10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 12 06 Verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 09 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 10 Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen 10 12 11 * S Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen 10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 10 12 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (ausser 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 13 09 * S Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 oder 10 13 10 fallen 10 13 12 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 13 13 Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 10 13 99 Abfälle anderswo nicht genannt
10 14 Abfälle aus Krematorien 10 14 01 * S Quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen
Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) 11 01 05 * S Saure Beizlösungen 11 01 06 * S Säuren anderswo nicht genannt 11 01 07 * S Alkalische Beizlösungen 11 01 08 * S Phosphatierschlämme 11 01 09 * S Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen 11 01 11 * S Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 12 Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen 11 01 13 * S Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 01 15 * S Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16 * S Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 11 01 98 * S Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
11 02 Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 02 * S Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschliesslich Jarosit, Goethit) 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 11 02 05 * S Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen 11 02 07 * S Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 11 03 01 * S Cyanidhaltige Abfälle 11 03 02 * S Andere Abfälle
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11 05 Abfälle aus der thermischen Verzinkung 11 05 01 Hartzink 11 05 02 Zinkasche, Abschöpfgut, Zinkkrätze und Abschaum [EAV: Zinkasche] 11 05 03 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 11 05 04 * S Gebrauchte Flussmittel 11 05 99 Abfälle anderswo nicht genannt
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und -teile 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 98 fallen [EAV: NE-Metallfeil- und -drehspäne] 12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 98 fallen [EAV: NE-Metallstaub und -teilchen] 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 06 * S Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (ausser Emulsionen und Lösungen) 12 01 07 * S Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (ausser Emulsionen und Lösungen) 12 01 08 * S Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 09 * S Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 10 * S Synthetische Bearbeitungsöle 12 01 12 * S Gebrauchte Wachse und Fette 12 01 13 Schweissabfälle 12 01 14 * S Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen 12 01 16 * S Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 18 * S Ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 12 01 19 * S Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 12 01 20 * S Gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 21 Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 12 01 98 S Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 12 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (mit Ausnahme derjenigen, die unter Kapitel 11 fallen) 12 03 01 * S Wässrige Waschflüssigkeiten 12 03 02 * S Abfälle aus der Dampfentfettung
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (ausser Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
13 01 Abfälle von Hydraulikölen 13 01 01 * S Hydrauliköle, die PCB enthalten 13 01 04 * S Chlorierte Emulsionen 13 01 05 * S Nichtchlorierte Emulsionen 13 01 09 * S Chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 10 * S Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 11 * S Synthetische Hydrauliköle 13 01 12 * S Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle 13 01 13 * S Andere Hydrauliköle
13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen 13 02 04 * S Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 05 * S Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 06 * S Synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 07 * S Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 08 * S Andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (einschliesslich Mineralölgemische) [EAV: Andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle]
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13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen 13 03 01 * S Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten 13 03 06 * S Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen 13 03 07 * S Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 13 03 08 * S Synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 09 * S Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 10 * S Andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 04 Bilgenöle 13 04 01 * S Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02 * S Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 13 04 03 * S Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern 13 05 01 * S Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 02 * S Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 03 * S Schlämme aus Einlaufschächten Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 20 03 06 verwendet. 13 05 06 * S Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 07 * S Öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 08 * S Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen 13 07 01 * S Heizöl und Diesel 13 07 02 * S Benzin 13 07 03 * S Andere Brennstoffe (einschliesslich Gemische)
13 08 Ölabfälle anderswo nicht genannt 13 08 01 * S Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern 13 08 02 * S Andere Emulsionen 13 08 99 * S Abfälle anderswo nicht genannt
14 Abfälle aus organischen Lösungsmitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (mit Ausnahme derjenigen, die unter
die Kapitel 07 oder 08 fallen) 14 06 Abfälle aus organischen Lösungsmitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 14 06 01 * S Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW 14 06 02 * S Andere halogenierte Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische 14 06 03 * S Andere Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische 14 06 04 * S Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösungsmittel enthalten 14 06 05 * S Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösungsmittel enthalten
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (anderswo nicht
genannt) 15 01 Verpackungen (einschliesslich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Karton [EAV: Verpackungen aus Papier und Pappe] 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 ak Verpackung aus Holz mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 01 98 fallen [EAV: Verpackungen aus Holz] 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 Gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 01 10 * S Verpackungen, die Rückstände von Stoffen oder von Sonderabfällen mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten oder durch Stoffe oder Sonderabfälle mit besonders gefährlichen Eigenschaften verunreinigt sind [EAV: Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind] 15 01 11 * S Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschliesslich geleerter Druckbehältnisse 15 01 98 Einwegpaletten aus Massivholz
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 02 * S Aufsaug- und Filtermaterialien (einschliesslich Ölfilter anderswo nicht genannt), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
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16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschliesslich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (mit Ausnahme derjenigen, die unter die Kapitel 13, 14, 16 06 oder 16 08 fallen) 16 01 03 ak Altreifen 16 01 04 * ak Altfahrzeuge 16 01 06 ak Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten 16 01 07 * S Ölfilter 16 01 08 * S Quecksilberhaltige Bestandteile 16 01 09 * S Bestandteile, die PCB enthalten 16 01 10 * S Explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) 16 01 11 * S Asbesthaltige Bremsbeläge 16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen 16 01 13 * S Bremsflüssigkeiten 16 01 14 * S Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen 16 01 16 Flüssiggasbehälter 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 19 Kunststoffe 16 01 20 Glas 16 01 21 * S Gefährliche Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11 oder 16 01 13 bis 16 01 15 fallen [EAV: Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen] 16 01 22 Bestandteile anderswo nicht genannt [EAV: Bauteile a.n.g.] 16 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 16 02 09 * S Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 02 10 * S Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11 * ak Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW oder H-FKW enthalten 16 02 12 * S Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13 * ak Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 oder 20 01 21 fallen [EAV: Gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen (gefährliche Bestandteile umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas)] 16 02 14 ak Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz der Code 16 02 13 verwendet 16 02 15 * S Aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 16 02 16 Aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 oder 16 02 97 fallen [EAV: Aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen] 16 02 97 ak Aus gebrauchten Geräten entfernte elektronischen Bestandteile, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 16 02 98 ak Altmetallkabel [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse 16 03 03 * S Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 04 Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen 16 03 05 * S Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 06 Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen 16 03 07 * S Metallisches Quecksilber
16 04 Explosivabfälle 16 04 01 * S Munition 16 04 02 * S Feuerwerkskörperabfälle 16 04 03 * S Andere Explosivabfälle
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16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 05 04 * S Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschliesslich Halonen) 16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 05 06 * S Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien 16 05 07 * S Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08 * S Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 09 Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 16 05 98 S Chemikalienreste unbekannter Zusammensetzung
16 06 Batterien und Akkumulatoren 16 06 01 * S Bleibatterien und Bleiakkumulatoren [EAV: Bleibatterien] 16 06 02 * S Nickel-Cadmium-Batterien und Nickel-Cadmium-Akkumulatoren [EAV: Ni-Cd-Batterien] 16 06 03 * S Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 S Alkalibatterien [EAV: Alkalibatterien (ausser 16 06 03)] 16 06 05 S Andere Batterien und Akkumulatoren 16 06 06 * S Getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren 16 06 97 S Lithium-Batterien und Lithium-Akkumulatoren [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 16 06 98 S Gemische von Batterien und/oder Akkumulatoren [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (mit Ausnahme derjenigen, die unter die Kapitel 05 und 13 fallen) 16 07 08 * S Ölhaltige Abfälle 16 07 09 * S Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten 16 07 99 Abfälle anderswo nicht genannt
16 08 Gebrauchte Katalysatoren 16 08 01 Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 08 07 fallen 16 08 02 * S Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten 16 08 03 Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, anderswo nicht genannt 16 08 04 Gebrauchte Katalysatoren aus Crackprozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 08 07 fallen 16 08 05 * S Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten 16 08 06 * S Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden 16 08 07 * S Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 09 Oxidierende Stoffe 16 09 01 * S Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat 16 09 02 * S Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat 16 09 03 * S Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid 16 09 04 * S Oxidierende Stoffe anderswo nicht genannt
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 16 10 01 * S Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 02 Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 16 10 03 * S Wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 04 Wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01 * S Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 03 * S Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 05 * S Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
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17 Bauabfälle und Bodenaushub
[EAV: Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten)] 17 01 Mineralische Bauabfälle (Betonabbruch, Strassenaufbruch und Mischabbruch) [EAV: Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik] 17 01 01 Betonabbruch [EAV: Beton] 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 17 01 07 verwendet. 17 01 06 * S Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 17 09 01, 17 09 02 oder 17 09 03 verwendet. 17 01 07 Mischabbruch [EAV: Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen] 17 01 98 Strassenaufbruch [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Codes 17 02 97 oder 17 02 98 verwendet. 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 02 04 * S Glas oder Kunststoffe, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind [EAV: Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind] 17 02 97 ak Altholz von Baustellen, Abbrüchen, Renovationen und Umbauten [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 17 02 98 S Problematische Holzabfälle [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
17 03 Mineralische Bauabfälle (Ausbauasphalt) und andere teerhaltige Abfälle [EAV: Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte] 17 03 01 * ak Ausbauasphalt mit einem Gehalt von 250 bis 1000 mg PAK pro kg [EAV: Kohlenteerhaltige Bitumengemische] 17 03 02 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg [EAV: Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen] 17 03 03 * S Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 1000 mg PAK pro kg sowie andere teerhaltige Abfälle und Kohlenteer [EAV: Kohlenteer und teerhaltige Produkte]
17 04 Metalle (einschliesslich Legierungen) 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 03 Blei 17 04 04 Zink 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 Gemischte Metalle 17 04 09 * S Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 04 10 * S Altmetallkabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten [EAV: Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten] 17 04 11 ak Altmetallkabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen [EAV: Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen]
17 05 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial; Gleisaushub; Bodenaushub [EAV: Boden (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorte), Steine und Baggergut] 17 05 03 * S Abgetragener Ober- oder Unterboden, der durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist [EAV: Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten] 17 05 04 Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden [EAV: Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen] 17 05 05 * S Aushub- und Ausbruchmaterial, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist [EAV: Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält] 17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [EAV: Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt] 17 05 07 * S Gleisaushub, der durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist [EAV: Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält]
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17 05 08 Unverschmutzter Gleisaushub [EAV: Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt] 17 05 90 akb Stark belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 03 fällt 17 05 91 akb Stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 92 akb Stark verschmutzter Gleisaushub mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 05 93 Schwach belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 17 05 95 Schwach verschmutzter Gleisaushub [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 17 05 96 ak Wenig belasteter abgetragener Ober- und Unterboden 17 05 97 ak Wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 17 05 98 ak Wenig verschmutzter Gleisaushub [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Bauabfälle [EAV: Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe] 17 06 01 * S Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03 * S Anderes Dämmmaterial, dass aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 oder 17 06 03 fällt 17 06 05 * S Bauabfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern [EAV: Asbesthaltige Baustoffe] 17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 06 05 fallen [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
17 08 Bauabfälle auf Gipsbasis [EAV: Baustoffe auf Gipsbasis] 17 08 01 * S Bauabfälle auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind [EAV: Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind] 17 08 02 Bauabfälle auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen [EAV: Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen]
17 09 Sonstige Bauabfälle (einschliesslich Gemischte Bauabfälle) [EAV: Sonstige Bau- und Abbruchabfälle] 17 09 01 * S Bauabfälle, die Quecksilber enthalten [EAV: Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten] 17 09 02 * S Bauabfälle, die PCB enthalten [EAV: Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)] 17 09 03 * S Gemischte Bauabfälle sowie sonstige Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten [EAV: Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten] 17 09 04 ak Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle [EAV: Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen] 17 09 98 Gemischte brennbare Bauabfälle (z. B. Holz, Papier, Karton und Kunststoffe) [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
[EAV: Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)] 18 01 Abfälle aus Forschung, Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen [EAV: Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen] 18 01 01 S Abfälle mit Verletzungsgefahr (spitze oder scharfe Gegenstände - «sharps») mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 03 fallen [EAV: Spitze oder scharfe Gegenstände (ausser 18 01 03)] 18 01 02 S Abfälle mit Kontaminationsgefahr (z. B. Gewebeabfälle, Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten, Blutbeutel und Blutkonserven) [EAV: Körperteile und Organe, einschliesslich Blutbeuteln und Blutkonserven (ausser 18 01 03)] 18 01 03 * S Infektiöse Abfälle [EAV: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden]
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18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 06 * S Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 08 * S Zytostatika-Abfälle [EAV: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel] 18 01 09 S Altmedikamente, mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen [EAV: Arzneimittel, mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen] 18 01 10 * S Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01 S Abfälle mit Verletzungsgefahr (spitze oder scharfe Gegenstände - «sharps») mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen [EAV: Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen] 18 02 02 * S Infektiöse Abfälle [EAV: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden] 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 18 02 05 * S Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 18 02 07 * S Zytostatika-Abfälle [EAV: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel] 18 02 08 S Altmedikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen [EAV: Arzneimittel, mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen] 18 02 98 S Tierische Abfälle mit Kontaminationsgefahr (z. B. Gewebeabfälle, Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten, Blutbeutel und Blutkonserven, kontaminierte Kadaver von Tieren) [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung
von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 02 Eisenteile aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 05 * S Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 19 01 06 * S Wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle 19 01 07 * S Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 01 10 * S Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 19 01 11 * S Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (z. B. KVA-Schlacken einschliesslich KVA-Schlacken vermischt mit sauer gewaschenen Filterstäuben) mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen [EAV: Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen] 19 01 13 * S Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt 19 01 15 * S Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 01 17 * S Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 01 98 S Sande aus der Wirbelschichtfeuerung, die gefährliche Stoffe enthalten [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.] 19 01 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschliesslich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) 19 02 03 Vorgemischte Abfälle, die keine Sonderabfälle enthalten [EAV: Vorgemischte Abfälle, die ausschliesslich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen] 19 02 04 * S Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen Sonderabfall enthalten [EAV: Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten] 19 02 05 * S Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 02 07 * S Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 19 02 08 * S Flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 09 * S Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 10 Brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 oder 19 02 09 fallen
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19 02 11 * S Sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle1 1 Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in einen nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. Anstelle der Einträge von 19 03 werden in der Schweiz Abfallbeschreibungen und Codes des ursprünglichen Abfälle verwendet. 19 03 04 * S Als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle 2) 2) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgeben werden könnten. Anstelle dieses Eintrages wird in der Schweiz Abfallbeschreibung und Code des ursprünglichen Abfalls verwendet. 19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen Anstelle dieses Eintrages wird in der Schweiz Abfallbeschreibung und Code des ursprünglichen Abfalls verwendet. 19 03 06 * S Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle Anstelle dieses Eintrages wird in der Schweiz Abfallbeschreibung und Code des ursprünglichen Abfalls verwendet. 19 03 07 Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen Anstelle dieses Eintrages wird in der Schweiz Abfallbeschreibung und Code des ursprünglichen Abfalls verwendet. 19 03 08 * S Teilweise stabilisiertes Quecksilber
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 Verglaste Abfälle 19 04 02 * S Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 04 03 * S Nicht verglaste Festphase 19 04 04 Wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 Nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 07 Deponiesickerwasser 19 07 02 * S Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält 19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen anderswo nicht genannt 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Klärschlämme aus öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen [EAV: Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser] 19 08 06 * S Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 08 07 * S Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 08 08 * S Schwermetallhaltige Schlämme aus Membransystemen 19 08 09 ak Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschliesslich Speiseöle und -fette enthalten [EAV: Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten] 19 08 10 * S Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 19 08 11 * S Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 13 * S Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
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19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 08 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 Feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 Gebrauchte Aktivkohle 19 09 05 Gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 09 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen 19 10 01 Eisen- und Stahlabfälle 19 10 02 Nichteisenmetall-Abfälle 19 10 03 * S Schredderleichtfraktion und Staub [EAV: Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten] 19 10 04 S Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 19 10 03 angewendet. 19 10 05 * S Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 06 Andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung 19 11 01 * S Gebrauchte Filtertone 19 11 02 * S Säureteere 19 11 03 * S Wässrige flüssige Abfälle 19 11 04 * S Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 19 11 05 * S Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen 19 11 07 * S Abfälle aus der Abgasreinigung 19 11 99 Abfälle anderswo nicht genannt
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) anderswo nicht genannt 19 12 01 Papier und Karton [EAV: Papier und Pappe] 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 05 Glas 19 12 06 * S Problematische Holzabfälle [EAV: Holz, das gefährliche Stoffe enthält] 19 12 07 Abfälle von naturbelassenem Holz [EAV: Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt] 19 12 08 Textilien 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) 19 12 10 Brennbare Abfälle (Brennstoff aus Abfällen) 19 12 11 * S Sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 12 95 ak Schrottschutt und Wagenwischgut 19 12 96 ak Feinmaterial aus der Bauabfallsortierung [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
19 12 98 ak Holzabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 06 oder 19 12 07 fallen (Altholz) [EAV: Dieser Eintrag existiert im EAV nicht.]
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19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden , Aushub und Grundwasser [EAV: Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser] 19 13 01 * S Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden oder von Aushub, die gefährliche Stoffe enthalten [EAV: Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten] 19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen [EAV: Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen] 19 13 03 * S Schlämme aus der Sanierung von Böden oder von Aushub, die gefährliche Stoffe enthalten [EAV: Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten] 19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen [EAV: Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen] 19 13 05 * S Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen 19 13 07 * S Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 08 Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
20 Siedlungsabfälle und Siedlungsabfallähnliche Abfälle aus Industrie und Gewerbe (Haushaltabfälle und
ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelte Fraktionen [EAV: Siedlungsabfälle (Haushaltabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelte Fraktionen] 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 01 fallen) 20 01 01 Papier und Karton [EAV: Papier und Pappe] 20 01 02 Glas 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 13 * S Lösungsmittel 20 01 14 * S Säuren 20 01 15 * S Laugen 20 01 17 * S Fotochemikalien 20 01 19 * S Pestizide 20 01 21 * S Quecksilberhaltige Leuchtmittel [EAV: Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle] 20 01 23 * ak Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Anstelle dieses Codes wird in der Schweiz Code 16 02 11 verwendet. 20 01 25 ak Speiseöle und -fette, ohne diejenigen, die aus öffentlichen Sammelstellen stammen [EAV: Speiseöle- und -fette] 20 01 26 * S Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27 * S Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29 * S Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31 * S Zytostatika-Abfälle [EAV: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel] 20 01 32 S Altmedikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen [EAV: Arzneimittel, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen] 20 01 33 * S Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten Anstelle dieses Codes werden in der Schweiz die entsprechenden Codes 16 06 01 bis 16 06 05, 16 06 97 oder 16 06 98 verwendet. 20 01 34 S Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen Anstelle dieses Codes werden in der Schweiz die entsprechenden Codes 16 06 01 bis 16 06 05, 16 06 97 oder 16 06 98 verwendet. 20 01 35 * ak Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten mit Ausnahme derjenigen, die
unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Anstelle dieses Codes werden in der Schweiz die entsprechenden Codes des Kapitels 16 02 verwendet. 20 01 36 ak Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen Anstelle dieses Codes werden in der Schweiz die entsprechenden Codes des Kapitels 16 02 verwendet. 20 01 37 * S Problematische Holzabfälle [EAV: Holz, das gefährliche Stoffe enthält]
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20 01 38 Abfälle von naturbelassenem Holz [EAV: Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt] 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 96 fallen [EAV: Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen] 20 01 94 S Quecksilberhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 fallen [EAV: Dieser Code existiert im EAV nicht.] 20 01 96 S Ofenwaschwässer, Kaminfegwässer [EAV: Dieser Code existiert im EAV nicht.] 20 01 97 S Kleinmengen vermischter Sonderabfälle aus Haushalten [EAV: Dieser Code existiert im EAV nicht.] 20 01 98 ak Holzabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 37 oder 20 01 38 fallen [EAV: Dieser Eintrag existiert im EU Abfallverzeichnis nicht.] 20 01 99 Sonstige Fraktionen anderswo nicht genannt
20 02 Garten- und Parkabfälle (einschliesslich Friedhofsabfälle) 20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle [EAV: Kompostierbare Abfälle] 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 Gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Strassenwischgut [EAV: Strassenkehricht] 20 03 04 Fäkalschlamm 20 03 06 S Schlämme aus Strassenschächten (Strassensammlerschlämme) [EAV: Abfälle aus der Kanalreinigung] 20 03 07 Sperrmüll 20 03 98 Brandschutt und anderer Schutt anderswo nicht genannt [EAV: Dieser Eintrag existiert im EU Abfallverzeichnis nicht.] 20 03 99 Siedlungsabfälle anderswo nicht genannt
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Anhang 2: Konsolidierte Abfalllisten des OECD- Beschlusses C(2001)107/FINAL Gelbe Liste (konsolidierte Fassung von Anhang 4, Stand 1. Januar 2025, nationale Umsetzung der Schweiz)
Gruppe von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen Y46 Haushaltsabfälle Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen Y48 Kunststoffabfälle, einschliesslich Mischungen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
Kunststoffabfälle, einschliesslich Mischungen solcher Abfälle, die in Anlage 1 genannte Stoffe in solchen Mengen enthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass sie eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweisen (siehe Eintrag AC300)
Kunststoffabfälle, die unter Eintrag B3011 fallen Y49 Elektro- und Elektronik-Altgeräte: – Elektro- und Elektronik-Altgeräte, – die keine in Anlage 1 aufgeführten Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass die Abfälle eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweisen und – bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile der Anlage 1 in solchen Mengen enthält oder mit solchen verunreinigt ist, dass die Komponente eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweist – Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anlage 1 aufgeführten Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anlage 3 oder Anlage 4 – Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anlage 1 aufgeführten Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle eine Eigenschaft der Anlage 2 aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anlage 3 oder Anlage 4
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
Antimon
Arsen
Beryllium
Cadmium
Blei
Quecksilber
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Selen
Tellur
Thallium
Jedoch ausgenommen der in Liste B unter Eintrag B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle, die nicht disperse Form44 haben.
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
Antimon; Antimonverbindungen
Beryllium; Berylliumverbindungen
Cadmium; Cadmiumverbindungen
Blei; Bleiverbindungen
Selen; Selenverbindungen
Tellur; Tellurverbindungen A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen Folgendes enthalten:
Arsen; Arsenverbindungen
Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Thallium; Thalliumverbindungen A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
Metallcarbonyle
Chrom(VI)-Verbindungen AA010 261900 Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung45 AA060 262050 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände 46
810420 Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die
ex 810430 bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren A1050 Galvanikschlämme A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 47 aufgeführt sind
«Nichtdispers» umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Gegenstände, die eingeschlossene gefährliche flüssige Abfälle enthalten. Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind. siehe Fussnote 45 Es wird darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Eintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
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A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschliesslich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1181 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49)48: – Elektro- und Elektronik-Altgeräte, – die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anlage 1 aufgeführte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass die Abfälle eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweisen oder – die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in solchen Mengenenthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass die Abfälle eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweisen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten: – Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A – Batterien der Liste A – quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte – PCB-haltige Kondensatoren – asbesthaltige Komponenten – bestimmte Leiterplatten – bestimmte Anzeigegeräte – bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten – Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anlage 1 aufgeführte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile eine Eigenschaft der Anlage 2 aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A – Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anlage 1 aufgeführte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass die Abfälle eine Eigenschaft der Anlage 2 aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A A1190 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 49, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
Vorhandensein von PCB oder PBB in einer Konzentration von 50 mg/kg oder mehr in einem Gerät, einem Bauteil oder in Abfällen, die bei der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder von Bestandteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anfallen. PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
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A2020 Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2080)] A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern) RB020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest A2060 wird nicht angewandt50, stattdessen wird der OECD-Eintrag GG040 angewandt, sofern zutreffend51 AB030 Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen AB070 Giessereisand AB12052 ex 281290 Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische ex 3824 Halogenidverbindungen AB130 Sandstrahlrückstände AB150 ex 382490 Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten AC060 ex 381900 Hydraulikflüssigkeit AC070 ex 381900 Bremsflüssigkeit AC080 ex 382000 Frostschutzmittel A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4020)] A3060 Nitrocelluloseabfälle A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle AC150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe
AC160 Halone
Nicht angewandter Eintrag aus der Liste des Basler Übereinkommens: «A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)] OECD-Mitgliedstaaten können diesen Abfallstrom in Übereinstimmung mit Kapitel II B 6 des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/FINAL betreffend Abfällen, die nicht in Anhang 3 oder 4 und dem Vorspann von Anhang 3 dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterschiedlich kontrollieren. Dieser Eintrag umfasst verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze ohne anorganische Cyanide, die anorganische Fluorverbindungen (Y32) mit Ausnahme von Kalziumfluorid enthalten.
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AC250 Grenzflächenaktive Stoffe
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)] A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)] A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)] A3120 Shredderleichtfraktion AC170 ex 440310 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz AC260 ex 3101 Flüssiger Schweinemist; Fäkalien AC270 Abwasserschlamm AC300 Kunststoffabfälle, einschliesslich Mischungen solcher Abfälle, die in Anlage 1 genannte Stoffe in solchen Mengen enthalten oder mit solchen verunreinigt sind, dass sie eine Eigenschaft nach Anlage 2 aufweisen A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg53 A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Aphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2130)] A3210 Wird nicht angewandt54, stattdessen wird der OECD-Code AC300 ausgeführt.
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen
Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg). Nicht angewandter Eintrag aus der Liste des Basler Übereinkommens: «A3210: Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anlage II und in Liste B, B3011). »
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Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten55 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 56 A405057 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
organische Cyanide A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)] AD090 ex 382490 Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien AD100 Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen AD120 ex 391400 Ionenaustauschharze ex 3915 A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle) A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)] A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle AD150 Als Filter (z. B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
alle Isomere von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum58 überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
«Verfallsdatum überschritten» bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein. Der Eintrag A4050 aus der Liste des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem OECD-Eintrag AB120 zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten. «Verfallsdatum überschritten» bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
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A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B
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Grüne Liste (konsolidierte Fassung von Anhang 3, Stand 1. Januar 2025, nationale Umsetzung der Schweiz)
Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht ohne Bewilligung befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmass kontaminiert sind, dass
a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, dass dieser Abfall auf die gelbe Abfalliste gesetzt werden müsste, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser 59 Form:
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
Eisen- und Stahlschrott
Chromschrott
Kupferschrott
Nickelschrott
Aluminiumschrott
Zinkschrott
Zinnschrott
Wolframschrott
Molybdänschrott
Tantalschrott
Magnesiumschrott
Cobaltschrott
Bismutschrott
Titanschrott
Zirconiumschrott
Manganschrott
Germaniumschrott
Vanadiumschrott
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
Thoriumschrott
Schrott von Seltenerdmetallen B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschliesslich Legierungen in massiver, bearbeiteter, nichtdisperser60 Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
«Nichtdispers» umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Gegenstände, die eingeschlossene gefährliche flüssige Abfälle enthalten. siehe Fussnote 60.
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Antimonschrott
Berylliumschrott
Cadmiumschrott
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
Selenschrott
Tellurschrott B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Tantal, Titan-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen in metallischer disperser Form (Metallpulver), ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften61 aufweisen B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 62 B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber- Batterien B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
Hartzinkabfälle
zinkhaltige Oberflächenschlacke: – Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn) – Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92% Zn) – Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85% Zn) – Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn) – Zinkkrätze
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
wird nicht angewandt 63, stattdessen wird der OECD-Eintrag GB040 angewandt
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschliesslich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%
Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen. Nicht angewandter Teil des Eintrags B1100 aus der Liste des Basler Übereinkommens: «zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen».
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GB040 71112 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren
262030 Wiederverwendung
262090
B1115 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und nicht in Liste A (A1190) aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschliessen B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die Folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle Scandium Titan (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder Vanadium Chrom Mangan Eisen sonstige Katalysatoren) der Liste A: Cobalt Nickel Kupfer Zink Yttrium Zirconium Niob Molybdän Hafnium Tantal Wolfram Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer Praseodym Neodym Samarium Europium Gadolinium Terbium Dysprosium Holmium Erbium Thulium Ytterbium Lutetium B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren GC050 Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fliessbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)] B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotographischen Filmen B1180 Abfälle von fotographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschliesslich solche, die zur Herstellung von TiO 2 und Vanadium verwendet wird B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z .B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung B1240 Kupferoxid-Walzzunder
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B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten GC030 ex 890800 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft werden könnten
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser 64 Form:
Abfälle von natürlichem Graphit
Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
Glimmerabfall
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
Feldspatabfälle
Flussspatabfälle
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Giessereien verwendet werden
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern ex 701939
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern GF010 Abfälle von keramischen Waren in nichtdisperser 68 Form, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschliesslich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)
siehe Fussnote 60. siehe Fussnote 60. siehe Fussnote 60. siehe Fussnote 60. siehe Fussnote 60.
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B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
fester Schwefel
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
Carborundum (Siliciumcarbid)
Betonbruchstücke
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott GG030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken B2050 wird nicht angewandt69, stattdessen wird der OECD-Eintrag GG040 angewandt GG040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)] B2070 Calciumfluoridschlamm B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)] B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5) B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH >2 und <11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)] B2130 Bituminöses teerfreies 70 Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
Nicht angewandter Eintrag aus der Liste des Basler Übereinkommens: «B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]» Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.
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B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können B301171 Kunststoffabfälle (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anlage II und A3210 in Liste A) Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung 72 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten 73 enthalten:
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich 74 aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe: – Polyethylen (PE) – Polypropylen (PP) – Polystyrol (PS) – Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) – Polyethylenterephthalat (PET) – Polycarbonate (PC) – Polyether
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich75 aus einem ausgehärteten Harz oder einem ausgehärteten Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Harze: – Harnstoff-Formaldehyd-Harze – Phenol-Formaldehyd-Harze – Melamin-Formaldehyd-Harze – Epoxidharze – Alkydharze
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich 76 aus einem der folgenden fluorierten Polymere 77 bestehen: – Perfluorethylen/-propylen (FEP) – Perfluoralkoxyalkane: – Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) – Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA) – Polyvinylfluorid (PVF) – Polyvinylidenfluorid (PVDF) Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern jeder Bestandteil für eine getrennte 78 und umweltgerechte Verwertung bestimmt ist und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten 79 enthält.
Dieser Eintrag tritt in Kraft am 1. Januar 2021. Der Eintrag B3010 bleibt bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV) oder, falls nötig, auf einen einzigen Fall beschränkte befristete Lagerung, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein zweckmässiges vertragliches oder offizielles Dokument bestätigt wird. Als Bezugspunkte für die Auslegung des Begriffs «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. Als Bezugspunkte für die Auslegung des Begriffs «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. Als Bezugspunkte für die Auslegung des Begriffs «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. Als Bezugspunkte für die Auslegung des Begriffs «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. Ausgenommen beim Endverbraucher anfallende Abfälle. Verwertung/Rückgewinnung vorgängig sortierter organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV) und, falls nötig, auf einen einzigen Fall beschränkte befristete Lagerung, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein zweckmässiges vertragliches oder offizielles Dokument bestätigt wird. Als Bezugspunkte für die Auslegung des Begriffs «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.
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GH013 ex 391530 Vinylchloridpolymere ex 390410-40 B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf: i) geklebte/laminierte Pappe (Karton) ii) nicht sortierter Ausschuss B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
Nichttrennbare Kunststofffraktion
Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten B3030 Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff) – weder gekrempelt noch gekämmt – andere
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff – Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren – andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren – Abfälle von groben Tierhaaren
Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) – Garnabfälle – Reissspinnstoff – andere
Flachswerg und -abfälle
Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie)
Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Kokos
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
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Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff) – aus synthetischen Chemiefasern – aus künstlichen Chemiefasern
Altwaren
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus – sortiert – unsortiert B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle B3040 Gummiabfälle Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
Weintrub
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
Fischabfälle
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), die keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B3070 Folgende Abfälle:
menschliche Haarabfälle
Strohabfälle
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen GN010 ex 050200 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln GN020 ex 050300 Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage GN030 ex 050590 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen,
Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt
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B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)] B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)] B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A 3110)] B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]
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Anhang 3: Klassierung von metallischen Abfällen im grenzüberschreitenden Verkehr Abgrenzungen zwischen kontrollpflichtigen Abfällen und Abfällen, die nach dem grünen Verfahren verbracht werden dürfen
Kapitel 8.2 des Bundesabfallwirtschaftsplans des Lebensministeriums Österreich (Version 2011) umfasst Anwendungshinweise zur grünen Listen des OECD-Ratsbeschlusses C(2001) 107/Final. Mit Einverständnis des Lebensministeriums Österreich wurden aus diesem Kapitel die Kriterien für die in der Schweiz am häufigsten vorkommenden metallischen Abfälle entnommen und mit den spezifisch schweizerischen Bestimmungen ergänzt (blau).
Hinweise:
Angaben in % (Prozent) sind als Gewichtsprozent zu verstehen.
LVA – Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Stand am 1. April 2017)
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Eisen- und Stahlschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form Eisen- und Stahlschrott
Physikalische Eigenschaften: fest, in metallischer nicht disperser Form Bemerkung: oxidische disperse Anhaftungen zulässig
Andere Bezeichnungen: Abfall und Schrott aus Eisen (Fe) und Stahl, rostfreier Stahl, vorsortierter «Haushaltsschrott», Gusseisenabfall, Eisenfässer, Weissblech-Abfälle, Dreh-, Fräs- und Feilspäne, *Eisenbären/ «skimmer iron» (mit Eisenschlackenanteil unter 10%), Stahlbären/«steel skimmer» (mit Stahlschlackenanteil unter 10%). * Anmerkung: Die Eisen- und Stahlbären aus der Elektroofen-Schlacke und den sekundärmetallurgischen Schlacken müssen bei Bedarf zerkleinert und von Schlackenresten befreit werden, um max .10 % Schlackeanteil aufzuweisen.
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 17 Eisenmetalle 17 04 05 Eisen und Stahl 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 10 01 Eisen und Stahlabfälle 19 12 02 Eisenmetalle 20 01 40 Metalle
Qualitätsanforderungen Qualitätsanforderungen für Eisenschrotte sind in der Europäischen Stahlschrottsortenliste, publiziert und vereinbart zwischen EUROFER (Europäischer Verband der Stahlindustrie) und EFR (Europäischer Recyclingverband für Eisen und Stahl) festgelegt. Gemäss dieser Europäischen Stahlschrottsortenliste (www.bdsv.org/downloads/sortenliste_eu.pdf) sind die zulässigen Anhaftungen nichtmetallischer ungefährlicher Anteile («Schutt») entsprechend limitiert; nur bei der qualitativ etwas minderwertigeren Sorte Müllverbrennungsschrott sind höhere Anteile an nicht gefährlichen Anhaftungen erlaubt (der Gehalt an Eisen ist mit grösser oder gleich 92% festgelegt).
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Hinweis: Eisen- und Stahlschrott, dessen Anteil an nicht gefährlichen, nicht metallischen Verunreinigungen das erlaubte Ausmass gemäss den Vorgaben der Europäischen Stahlschrottsortenliste von 8% überschreitet, unterliegt bei der grenzüberschreitenden Verbringung der Notifikations- und Bewilligungspflicht. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht wird ein Verunreinigungsgrad an nicht gefährlichen, nicht metallischen Verunreinigungen in Einzelchargen bis insgesamt max. 10% toleriert.
Im Falle des Vorliegens von durchschnittlich mehr als 5% an Müllverbrennungsschlacke in Müllverbrennungsschrott ist jedoch nicht von einer Grünlistung der Schrotte auszugehen, zumal es sich bei Müllverbrennungsschlacke immer um notifizierungspflichtigen Abfall handelt, weil kein Eintrag hiefür auf der Grünen Liste vorhanden ist (Y47 - Gelbe Liste: Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltabfällen). Einzelchargen von Eisen- bzw. Stahlschrotttransporten dürfen Gehalte an Müllverbrennungsschlacke bis max. 8% aufweisen (Schrottsortenliste).
Bei Überschreitung der angegebenen Grenzwerte liegt eine Verunreinigung eines Schrottes der Grünen Liste mit einem Abfall der Gelben Liste vor, wodurch sich Notifikationspflicht für den verunreinigten Schrott ergibt.
Zitat aus der europäischen Schrottsortenliste – Reinheit «Alle Sorten müssen frei sein – ausgenommen unbedeutende Mengen – von anderen, nicht eisenhaltigen Metallen und nicht metallischen Stoffen, Erde, Isolierungen, übermässigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme nominaler Mengen von Oberflächenrost, der durch Aussenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.
Alle Sorten müssen frei sein – ausgenommen unbedeutende Mengen – von brennbarem, nicht metallischem Material, einschliesslich, aber nicht begrenzt, auf Gummi, Plastik, Gewebe, Holz, Öl, Schmiermittel und andere chemische oder organische Substanzen.
Jeglicher Schrott muss frei sein von grösseren Teilen (Ziegelsteingrösse), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton.
Alle Sorten müssen frei sein von Abfall oder von «Nebenprodukten» aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschl. Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweissen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.
Geschredderter Schrott aus der Müllverbrennungsanlage für Haushaltsabfälle, der anschliessend die magnetische Trennungsanlage passierte, geschreddert in Stücke, die keinesfalls grösser als 200 mm sein dürfen und die einen Teil zinnbeschichteter Stahldosen enthalten, aufbereitet für einen direkten Einsatz, soll frei sein von zu starker Nässe und Rost. Er muss frei sein von zu hohen Mengen an sichtbarem Kupfer, Zinn, Blei (und Legierungen) sowie frei von «Schutt» (= Verunreinigungen), um die angestrebten Analysenwerte zu erreichen.»
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Nähere Beschreibung: Unlegierter Eisenschrott liegt vor, wenn massgebliche Gehalte einzelner Elemente bestimmte Grenzwerte einhalten.
· Schrott aus Gusseisen · Schrott aus nicht rostendem Stahl · Schrott aus anderen Stahllegierungen · Schrott aus verzinntem Eisen oder Stahl · Schrott aus verzinktem Eisen oder Stahl · Weissblechdosen und Fässer ohne gefährliche Kontaminationen · Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert; insbesondere ist hierbei darauf zu achten, dass die Späne weitgehend von Bohr- und Schleifölen befreit wurden (abtropfen). Siehe auch: Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz > Klassierung von Abfällen > Mechanische Oberflächenbearbeitung – Abfallcode LVA 12 01 01 · Schrott aus Schrottsammlungen, deren überwiegender Anteil aus Eisen- und Stahlschrott besteht · restentleerte Fässer, abgetropft, ausgekratzt (spachtelrein) oder pinselrein unter der Bedingung, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden. Siehe auch: Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz > Klassierung von Abfällen > Metallische Abfälle – Abfallcode LVA 15 01 04 · vorsortierter «Haushaltsschrott» (Eisenschrott aus der Haussammlung), wie Fahrräder, Eisenbleche, etc. (Metallanteil von (mehr als) 92%) soweit er nicht mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen in umweltrelevantem Ausmass verunreinigt ist. Siehe auch: Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz> Umweltverträgliche Entsorgung > Metallische Abfälle > Eingangskontrolle und Grobsortierung · So genannter «Magnetschrott» (z. B. aus der Gewerbeabfallaufbereitung), sofern er einen Metallanteil von (mehr als) 92% aufweist · Gebrauchte Schienen aus Eisen oder Stahl (ohne Bahnschwellen) · Eisenbären («skimmer iron») oder Stahlbären («steel skimmer») sofern der Anteil an Eisen- bzw. Stahlschlacke max. 10% beträgt.
Hinweis Die anfallende Schlacke wird gemeinsam mit Roheisen oder Rohstahl abgeschöpft, wobei das Schlacke – Metallgemisch in der Praxis normalerweise zwischen 5–25% Schlackenanteil aufweist.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Walzsinter (Walzzunder), sofern frei von Kontaminationen (z. B. Öl) im Sinne der grundsätzlichen Bedingungen zur Einstufung in die Grüne Liste – siehe B1230 · Fahrzeugwracks nach Entfernung aller darin enthaltenen Flüssigkeiten (Schadstoffentfrachtung) – siehe B1250. Achtung: In der Schweiz sind Fahrzeugwracks (auch schadstoffentfrachtet und gepresst) als andere kontrollpflichtige Abfälle mit dem Abfallcode LVA 16 01 06 [ak] klassiert und müssen notifiziert werden.
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Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Altkühlgeräte mit FCKW/HFKW, Pentan, Butan, Ammoniak etc – siehe A1180 · Ölradiatoren – siehe A1180 · asbesthaltige Nachtspeicheröfen oder asbesthaltige Schrotte – siehe A1180 (oder ggf. A2050 Asbest) · Altfahrzeuge ohne Schadstoffentfrachtung – nicht gelisteter Abfall · «Eisenzopf» aus der Papierherstellung (Gemisch aus Eisen/Stahldraht, Altpapier und Kunststoffen) – nicht gelisteter Abfall · Sogenannter «Magnetschrott» (z. B. aus der Gewerbeabfallaufbereitung), sofern er einen höheren Anteil (mehr als 10%) an nichtmetallischen, nicht gefährlichen Verunreinigungen aufweist – nicht gelisteter Abfall · Schlacken, Zunder bzw. Sinter mit gefährlichen Kontaminationen und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (z. B. Zunder aus anderen Prozessen als Walzprozessen oder Walzzunder, kontaminiert) – siehe AA010 · Eisenhaltige Flugstäube – siehe A4100 · volle oder teilentleerte Gebinde (z. B. Spraydosen mit Restinhalten oder Eisenfässer mit Chemikalien, Mineralöl) – siehe A4130 · restentleerte Gebinde von gemäss Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol «explosionsgefährlich» zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen, – siehe A4130. Siehe auch: Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz > Klassierung von Abfällen > Metallische Abfälle – Abfallcode LVA 15 01 10 [S] · Strahlmittelrückstände auf Eisen-/Stahlbasis mit gefährlichen oder auch nicht gefährlichen Verunreinigungen – siehe AB130 · Abfälle von Schrothülsen (bestehend aus Kunststoff, Metall und Pappe) – nicht gelistet · Eisen- oder Stahlbären («skimmer iron», «steel skimmer») mit mehr als 10% Schlackenanteil – nicht gelistet
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Kupferschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Kupferschrott
Physikalische Eigenschaften: fest, in metallischer nicht disperser Form Bemerkung: oxidische disperse Anhaftungen zulässig
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrott aus Kupfer (Cu) und Kupferlegierungen (Bronze, Messing, Rotguss), Kupfer-, Bronze-, Messing-, Rotgussspäne, Kupfer-, Bronze-, Messing-, Rotgussblech, Tombak (Messinglegierung), Nordisches Gold (Legierung aus 89% Kupfer, 5% Aluminium, 5% Zink und 1% Zinn)
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 19 10 02 Nichteisenmetallabfälle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: Legierungen: Messing: Legierung aus Kupfer und Zink Bronze: Legierung aus Kupfer (80–90%) und Zinn Rotguss: Legierung aus Kupfer, Zinn, Zink Tombak: hoch kupferhaltige Messinglegierung
· blanker Kupferdrahtschrott, gemischter Kupferdrahtschrott (mit Anteilen an verzinntem oder mischverzinntem Lot), gehäckselte Kupferdrahtschrotte (ohne Kabelisolation) · Schwerkupferschrott (unbeschichteter Stanzschrott, Kupferblechschrott, Oberleitungsdraht) · Kupferkühler und -teile · gemischter Kupferschrott · Leichtkupferschrott (Dachrinnen, Kupferbleche, Ablaufrohre, Kessel, Durchlauferhitzer) · Kupferspäne (ohne erhebliche Ölkontaminationen) · Schleifkohleabfälle (Kupfer mit Kohleresten zur Kupferverwertung), nicht dispers · Rotguss und Bronzeabfälle (Rotgussschrotte wie Maschinenlager, Ventile, etc.) · Rotgussspäne, Bronzesiebe, Hähne und Zapfen etc. · Messing (Messingabfälle und -späne, Messingrohre und Messingschrott, Messingpatronenhülsen (frei von Explosivstoffen) und Kartuschenhülsen, Messing und Leichtmessingschrott, Messingkühler, Kupfer- Messingkühler)
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Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Kupfer- oder Kupferlegierungspulver, Kupferraffinationsmaterial mit grösseren Anteilen oxidischem Kupfer, Kupferasche und -krätze, kupferhaltige Rückstände, Messingkrätzen, Rotgusskrätzen und Aschen ohne gefährlichen Eigenschaften (z. B. Ausläufer mit hohem Metallanteil), Schleifkohle (Kupfer mit Kohleresten zur Kupferverwertung), in disperser Form – siehe B1070 · Kupferkabel mit Isolation ohne gefährliche Kontaminationen – siehe B1115. Achtung: In der Schweiz sind Kupferkabel mit Isolation ohne gefährliche Kontaminationen als andere kontrollpflichtige Abfälle mit Abfallcode LVA 16 02 98 [ak] oder 17 04 11 [ak] klassiert und müssen notifiziert werden. · Kupferkatalysatoren (gereinigt) – siehe B1120 · Aschen aus der Verbrennung von gedruckten Schaltungen (Leiterplatten) ohne gefährliche Kontaminationen – siehe B1160 · Kupferwalzzunder, Messingzunder, Kupfersintermaterialien (ohne gefährliche Eigenschaften) – siehe B1240
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Kupferhaltiger Galvanikschlamm – siehe A1050 · Kupfer- Messing-, Bronze-, Rotguss- und sonstige Kupferlegierungsasche und -krätze sowie kupferhaltige Rückstände mit gefährlichen Eigenschaften (z. B. Bleioxidanteile > 0,5% teratogen) – nicht gelisteter Abfall · Ziehschlamm, der beim Ziehen von Kupfer anfällt und mit Ziehmittelrückständen kontaminiert ist – nicht gelisteter Abfall · Kupferverbindungen wie Kupfervitriol, Kupferchlorid, Kupfercyanid – siehe A4140 · Leiterplatten bestückt oder teilentstückt mit gefährlichen Bauteilen – siehe A1180 · Kupferkabel mit Isolation und gefährlichen Kontaminationen (z. B. Erdkabel mit Teer, Öl und PCB) – siehe · Aschen aus der Verbrennung von gedruckten Schaltungen (Leiterplatten) mit gefährlichen Eigenschaften – siehe A1150 · Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht – siehe A1090 · Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen – siehe A1100 · verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer – siehe A1110 · schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer – siehe A1120 · gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen – siehe A1130 · Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren – siehe A1140 · Kupferkatalysatoren mit gefährlichen Kontaminationen – siehe A2030 · Stäube aus der Herstellung von Leiterplatten (ca. 30% Kupfer und Harz) – nicht gelisteter Abfall · Berylliumkupferabfälle und Berylliumkupferverbindungen in disperser Form – siehe A1010 und A1020
Hinweis Beryllium und seine Verbindungen sind als krebserzeugende Substanzen der Kategorie 2 eingestuft (H7-Kriterium), berylliumhaltige Dämpfe und Aerosole (Stäube) verursachen Lungenschädigung.
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Nickelschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Nickelschrott
Physikalische Eigenschaften: fest, in metallischer nicht disperser Form
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrotte aus Nickel (Ni), Monelschrott (Nickel-Kupfer-Eisenlegierung), Neusilberschrott (Nickel-Kupfer-Zink-Legierung); veraltete Namen «Alpaka», «Argentan», «Minargent» «Pakfong»; plata alemana («deutsches Silber»)
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 19 10 02 Nichteisenmetallabfälle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: · Nickelschrotte (Bleche, Platten, Rohre, Stangen) · Monelschrotte und -späne, gelötete Monelstücke und Bleche, Kupfernickelschrotte (Röhren, Bleche, Platten) · Inconelschrotte · Neusilberschrotte
Hinweis Nickeloxid ist als karzinogen eingestuft (ab Gehalt > 0,1%). Nickelverbindungen werden als karzinogen eingestuft (Kategorie 1 bis 3; Grenzwert: 0,1% oder 1%).
Schrotte dürfen daher kaum mit dispersen Anteilen an Nickelverbindungen (z. B. Nickeloxiden, Nickel- Krätze-, Schlacke oder Aschebestandteilen) behaftet sein! Metallisches Nickel in disperser Form ist als karzinogener Stoff der Kategorie 3, eingestuft und daher von der Grünen Liste ausgeschlossen (Grenzwert 1%).
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Nickel-Katalysatoren (Raney) – siehe B1120, sofern nicht mit gefährlichen Anhaftungen (z. B. aus dem Prozess) kontaminiert
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Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Nickel/Cadmium-Akkumulatoren, Nickel/Eisen-, Nickel/Nickelhydrid-Akkumulatoren (gefährliche Abfälle (vgl. auch Elektrolyte)) – siehe A1170 · aus Nickelakkus ausgebaute Nickelelektroden – nicht gelisteter Abfall · Nickelkatalysatoren, kontaminiert – siehe A2030 · Nickelstaub, Nickelpulver (dispers), nickelhaltige Schlacken, Aschen, Krätzen – nicht gelisteter Abfall · Nickelsalze und Nickeloxid – siehe A4140 · nickelhaltiger Galvanikschlamm – siehe A1050 · Flüssige nickelhaltige Abfälle aus dem Beizen von Metallen – siehe A1060
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Aluminiumschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Aluminiumschrott
Physikalische Eigenschaften: fest, in metallischer nicht-disperser Form Bemerkung: oxidische disperse Anhaftungen zulässig
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrott aus Aluminium (Al) oder Alu; Aluminiumblech, Aluminiumprofile, Dreh-, Fräs- und Feilspäne, Aluminiumlegierungsschrott
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 17 04 02 Aluminium 19 10 02 Nichteisenmetallabfälle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: Folgende Abfälle, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind, fallen darunter: · Draht und Blechschrotte, Walzaluminium, Haushaltsschrott/Haushaltsgeschirr · Aluminium, frei von Schredderabfall · Getränkedosen, frei von Stahl, Flaschenkapseln und Unrat sowie frei von Blei, sortiert · Alu-Offsetplatten (ohne Farbe) · Alufolien, frei von Folienflitter oder Radarfolien · Alu-Legierungsschrotte und Aluminiumkolbenschrotte · Aluminiumteile von Altautos oder Flugzeugen · Alugussschrotte, -späne (ohne gefährliche Eigenschaften) · Aluminium-Kupferradiatoren, sofern entleert und gereinigt · Aluminiumgrate und -steige, die nach dem Druckgussverfahren sortenrein anfallen · Aluminiumaltfenster (ohne Glasanteil) und Teile davon, sofern sichergestellt ist, dass allfällig anhaftende Isolierschäume FCKW-frei und PCB-frei sind (Abfälle aus heutiger Produktion sind FCKW- und PCB-frei) · Aluminium-Motoren (Verbrennungsmotoren), schadstoffentfrachtet; ein geringer Eisen-Anteil sollte normalerweise bei der Verwertung nicht stören. · Aluminium-Ausläufer (= metallisches Aluminium, das nach dem Abziehen der Krätze aus dem Aluminium- Krätze-Gemisch ausläuft und sehr hohe Mengen an Metall und geringe Anteile an oxidischer Krätze enthält) · Abfälle aus Kohle/Aluminiumprofilen (Aluminiumgraphit), kurz ALG
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Hinweis Restentleerte Gebinde von gemäss Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol «explosionsgefährlich» zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen stellen gefährliche Abfälle dar und sind von der Grünen Liste ausgeschlossen – siehe A4130 (Gelbe Abfallliste, siehe auch: Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz > Klassierung von Abfällen > Metallische Abfälle – Abfallcode LVA 15 01 10 [S]
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Aluminiumoxid und -hydrate (=hydroxid) und Rückstände aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden – siehe B2100 · Katalysatoren auf Aluminiumoxidbasis (Zeolithe), nicht kontaminiert – siehe GC 050 · Leichtmetallkrätzen, aluminiumhaltig (ohne gefährliche Eigenschaften; Mindestgehalt an metallischem Aluminium 45%, in Einzelchargen unteres Limit 40,5%) – siehe B1100
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Aluminiumkrätze mit gefährlichen Eigenschaften – nicht gelisteter Abfall · Aluminiumsalzschlacke – nicht gelisteter Abfall · Kugelmühlenstaub aus der Krätzenaufbereitung – nicht gelisteter Abfall · Aluminiumoxid und -hydrate (= hydroxid), kontaminiert – nicht gelisteter Abfall · Flugaschen und Stäube aus der Abgasreinigung, die Aluminium enthalten – siehe A4100 · Katalysatoren auf Aluminiumoxidbasis, sofern kontaminiert – siehe A2030 · Kaffeekapseln aus Aluminium (Anhaftungen: ca. 80–90% Kaffee und Wasser, 10% Aluminium) – nicht gelisteter Abfall (Gemisch)
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Zinkschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Zinkschrott
Physikalische Eigenschaften: fest , in metallischer nicht disperser Form
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrott aus Zink (Zn), Titanzink (Legierung mit geringen Mengen Titan und Kupfer)
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 17 04 04 Zink 19 10 02 Nichteisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: · Zinkblechschrotte (Stanzschrott, Deckeln) · Zinkdruckgussteile, -platten, -masseln · Zinklegierungsschrott · Zinkanoden aus Zink/Luftbatterien (Zink-Luft-Batterien sind Knopfzellen; Anode = Zinkpulver, Kathode = Luftsauerstoff, der im Verlauf der Entladung das Zink zu Zinkhydroxid oxidiert).
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Hartzink und Zinkrückstände/-schlacken/-krätzen (Gehalt an metallischem Zink mindestens 45%, in Einzelchargen unteres Limit: 40,5%) – siehe B1100 · Zinkaschen und -stäube, Rückstände in disperser Form – siehe B1080 · Zinkkatalysatoren gereinigt – siehe B1120
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation):
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub, Schlamm wie Jarosit, Hämatit – siehe A1070
Zinkkatalysatoren, kontaminiert – siehe A2030
Zinkhaltige Galvanikschlämme – siehe A1050
Zinkhaltige Filterstäube – siehe A4100
Zink-Luftbatterien als Ganzes, Zink-Kohlebatterien, Alkali-Manganbatterien (Zink/Mangandioxid/Kalilauge – diese Batterien sind als gefährliche Abfälle einzustufen – vgl. auch Elektrolyte) – siehe A1170
Zink-Salmiakkrätze, Zinkaschen und -schlacken mit Blei-, Cadmiumkontaminationen bzw. gefährlichen Eigenschaften – siehe A1080 oder nicht gelisteter Abfall
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Zinnschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Zinnschrott
Physikalische Eigenschaften: fest, nicht dispers
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrott aus Zinn; Zinnblech; Stanniol (= Zinnfolie);
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 17 04 06 Zinn 19 10 02 Nichteisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: · Geschirrzinnschrott, Zinnrohre, Blockzinn · hochzinnhaltiges Weissmetall · Lötzinn, sofern geringfügige oxidische Anhaftungen vorliegen (unter 0,5% Bleioxid)
Hinweis Lötzinnschrott (in metallischer Form) kann auch unter der Position B1020 Bleischrott eingestuft werden, wenn der Bleigehalt höher als der Zinngehalt liegt.
Für die Einstufung auf die Grüne Liste muss jedenfalls der oxidische Anteil vernachlässigbar sein (vgl. Blei: dieses ist teratogen ab 0,5% Bleiverbindungen → gefährlicher Abfall), es darf sich nicht um eine Krätze handeln.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5% Zinn – siehe B1100
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Zinnkrätzen, -schlacken, -aschen und sonstige Rückstände (Filterkuchen, Stäube, Schlämme) – nicht gelisteter Abfall · Lötzinn mit höheren dispersen bzw. oxidischen Anteilen (vgl. Grenzwerte für teratogen – 0,5% Bleiverbindungen) – siehe A1020 · tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5% Zinn, mit gefährlichen Eigenschaften – nicht gelisteter Abfall
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Magnesiumschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Magnesiumschrott
Physikalische Eigenschaften: fest
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrott aus Magnesium (Mg), Magnesium-Gussschrott, Magnesiumschaumblöcke mit mehr als 75% metallischem Magnesium (nicht kontaminiert, nicht brennbar und nicht selbstentzündlich)
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 19 10 02 Nichteisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: · Walz- und Ziehabfälle von Magnesiumlegierungen (Bleche, Rohre, Stangen, Ziehenden) · Gussschrott · saubere Magnesiumgraveurplatten · Fahrgestelle und Rumpfteile von Flugzeugen und Fahrradteile aus Magnesiumlegierungen · Gehäuseteile, Felgen, Profile, Teile von Motorhauben, Motordeckel, Handbremshebel · Magnesiumschaumblöcke mit mehr als 75% metallischem Magnesium (Rest ist Magnesium- bzw. Aluminiumoxid und intermetallische Al-Fe-Mn-Ausscheidungen) aus Magnesiumgiessereien (keine Krätze) unter der Bedingung, dass die Blöcke nicht kontaminiert, nicht brennbar und nicht selbstentzündlich sind bzw. bei Berührung mit Wasser keine gefährlichen Mengen an brennbaren Gasen emittieren (Verpressen mit massiver Eisenplatte verhindert, dass Magnesium zu brennen anfängt)
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Entflammbare und pyrophore Magnesiumabfälle wie Magnesiumschleifspäne, -feilspäne, -pulver, Magnesiumsalzschlacke; Magnesiumkrätze – siehe AA 190
Hinweis Magnesiumpulver und -stäube sind leicht brennbar. Mit Luft und Wasser reagieren sie sehr heftig. Magnesiumbrände dürfen nicht mit Wasser gelöscht werden. Das gleissend helle Licht von brennendem Magnesium kann die Augen schädigen!
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Chromschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer, nicht-disperser Form: Chromschrott
Physikalische Eigenschaften: fest, in metallischer nicht-disperser Form
Andere Bezeichnungen: Abfälle und Schrotte aus Chrom (Cr); Chromspäne
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 16 01 18 Nichteisenmetalle 19 10 02 Nichteisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: Abfälle von verchromten Metallen (Verchromung = Galvanisches Aufbringen einer bis zu 500 μm dicken Verschleiss- und Korrosionsschutzschicht direkt auf Stahl, Gusseisen, Kupfer oder verchromte Aluminiumzylinder) im Motorenbau und korrosions- und hitzebeständigen Chromlegierungen
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Verchromte Kunststoffteile – siehe Kategorie: Kunststoffabfälle B3010 · Chrom-Katalysatoren (gereinigt) – siehe B1120
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Ofenausbruch aus metallurgischen und nicht metallurgischen Prozessen (Chrommagnesitabfall oder Cr(III)- und chromathaltige Ofenausbrüche) mit gefährlichen Eigenschaften – nicht gelisteter Abfall · Chromsalze (Chromate, etc.), die als Chemikalien anfallen – siehe A4140, ansonsten Chrom(VI)- Verbindungen – siehe A1040, Chrom(III)-Verbindungen – nicht gelisteter Abfall · Chromsäure, Chromschwefelsäure – siehe A4090 oder A1040 · chromhaltige Filterstäube aus der Abgasreinigung – siehe A4100 · chromhaltige Galvanikschlämme – siehe A1050 · Chrom-Katalysatoren (kontaminiert) – siehe A2030
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Bleischrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1020 Reiner, nicht kontaminierter Metallschrott einschliesslich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobbleche, Träger, Stäbe usw.): Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatorenschrott)
Physikalische Eigenschaften: fest, stückig, in metallischer (nicht disperser) Form
Andere Bezeichnungen: Abfall und Schrott aus Blei (Pb), Bleilot/Lötzinn, Letternmetall, Pb-Schrott, Pb-Abfall (metallisch)
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 02 01 10 Metallabfälle 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 15 01 04 Verpackungen aus Metall 16 01 18 Nichteisenmetalle 17 04 03 Blei 19 10 02 Nichteisenmetallabfälle 19 12 03 Nichteisenmetalle 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: · Bleirohre, Gussstücke, Tuben (rein), Folien, Bleche · Bleilegierungen (Bleilote*, Zinn/Blei-Legierungen) · Letternmetall · Produktionsabfälle aus Fehlgüssen von Bleigittern · metallisches Lötzinn (höherer Bleianteil in der Legierung als Zinnanteil) mit vernachlässigbaren Bleioxidanhaftungen* · Schälblei aus dem Abschälen der Bleiummantelung von Kabeln * Hinweis: Ein oxidischer Bleianteil darf nur in geringem Ausmass als Verunreinigung vorliegen (teratogen ab 0,5%).
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Es sind keine ähnlichen Abfälle auf der Grünen Liste vorhanden
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Bleiakkumulatoren ganz oder zerkleinert, Elektroden (Bleigitter) aus Bleiakkus (auch gereinigte Elektroden, da die permanente Unterschreitung des Grenzwertes von 0,5% (teratogen) für Bleisulfat und Bleioxid nicht gewährleistet ist) – siehe A1160 · Bleiakkumulatoren im Gemisch mit anderen Batterien – siehe A1170 · Bleiverbindungen und disperse metallische Bleiabfälle, Bleistäube, Bleischlämme, Bleikrätzen, Bleischlacken, · Bleipigmente – siehe A4070 GRUNDSÄTZE · Abfälle mit Schlämmen von verbleitem Antiklopfmittel – siehe A3030 · Bleihaltiger Galvanikschlamm – siehe A1050 · Bleihaltige Flugaschen, Filterstäube – siehe A4100 · Lötzinn mit höheren Bleioxidanteilen als 0,5% – siehe A1020
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Kraftwerkschrott
Bezeichnung: Grüne Liste B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
Physikalische Eigenschaften: fest
Andere Bezeichnungen: Schrott aus Kraftwerkseinrichtungen; Kraftwerksschrott; Turbinenschrott
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09* bis 16 02 13* fallen. Achtung: Der Code 16 02 14 existiert in der Schweiz nicht. Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte sind grundsätzlich unter Abfallcode LVA 16 02 13 [ak] einzustufen müssen notifiziert werden. 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15* fallen. Achtung: In der Schweiz sind aus gebrauchten Geräten entfernte elektronische Bestandteile andere kontrollpflichtige Abfälle mit Abfallcode LVA 16 02 97 [ak] und müssen notifiziert werden. 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 07 gemischte Metalle 19 10 01 Eisen- und Stahlabfälle 19 10 02 Nichteisenmetallabfälle 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 17 04 03 Blei 17 04 04 Zink 17 04 06 Zinn 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21*, 20 01 23* und 20 01 35* fallen. Achtung: der Code 20 01 36 existiert in der Schweiz nicht. Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte sind grundsätzlich unter Abfallcode LVA 16 02 13 [ak] zu klassieren und müssen notifiziert werden. 20 01 40 Metalle
Nähere Beschreibung: Abfälle aus Kraftwerkseinrichtungen wie z. B. Abfälle von Turbinen, Pumpen, Generatoren, Motoren ohne Betriebsflüssigkeiten.
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Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Kraftwerkseinrichtungen, deren Gehalt an PCB, bezogen auf das Betriebsmittel (Öl) 50 mg/kg überschreitet – siehe A1180. · ganze Geräte mit umweltrelevanten Anteilen gefährlicher Stoffe (z. B. Bauteile, die Mineralöl enthalten) – siehe · volle oder entleerte PCB-Transformatoren – siehe A3180 oder A1180 · Motoren mit PCB-Anlasskondensatoren oder Elektrolytkondensatoren – siehe A1180
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Nichteisenmetalle gemischt
Bezeichnung: Grüne Liste B1050 gemischte Nichteisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
Physikalische Eigenschaften: fest, in metallischer, nicht disperser Form
Andere Bezeichnungen: Schredderschwerfraktion; Nichteisenmetall-Schredderschrott, Nichteisenmetall- Schwerfraktion
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 16 01 18 NE-Metalle 17 04 07 gemischte Metalle 19 10 02 NE-Metalle 19 12 03 NE-Metalle
Nähere Beschreibung: Die Nichteisenmetallschwerfraktion stellt ein Gemisch aus Nichteisenmetallen wie Kupfer, Aluminium, Zink, Kabelresten, sonstigen Nichteisenmetallschrotten, jedoch auch – je nach Auftrennungsmethodik – mehr oder weniger hohen Anteilen an metallfremden Bestandteilen wie Altreifenschnitzeln, Kunststoffabfällen, Geweberesten, Glas, Steinen und Bodenanhaftungen dar.
Der Mindestgehalt an Metallen muss bei 90% liegen, so dass von einem Hauptanteil an recyclierbaren Abfällen auszugehen und die umweltgerechte Verwertung insbesondere unter Berücksichtigung des Behandlungsweges für den Schredderleichtanteil sichergestellt ist. D.h. Nichteisenmetallschrotte dürfen maximal 10% nicht gefährliche, nicht metallische und den Verwertungsprozess nicht störende Bestandteile aufweisen.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Sortenreine Schrotte – siehe die spezifischen Einträge B1010 und B1020
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Sogenannte «flavoured shredder wastes», welche hauptsächlich aus der Schredderleichtfraktion (SLF) mit geringen Metallanteilen bestehen (in der Schweiz 19 10 03 [S]) – siehe A3120 Schredderleichtfraktion (oder allenfalls nicht gelisteter Abfall) · NE-Metallschredderfraktionen mit unter 90% Metallgehalten, Rest ist Fluff – nicht gelisteter Abfall · Kontaminierte Schredderfraktionen (z. B. mit Öl oder PCB) – nicht gelisteter Abfall oder Listung je nach dem Haupt-Kontaminanten auf Liste A (Gelbe Abfallliste) · Schredderleichtfraktion (SLF) (in der Schweiz 19 10 03 [S]) – siehe A3120 · Schrottschutt und Wagenwischgut (in der Schweiz 19 12 95 [ak]) – nicht gelisteter Abfall · Siebtrommelfraktion, Metallgehalt ca. 25% (in der Schweiz 19 10 06 [-] – nicht gelisteter Abfall
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Kupfer (dispers)
Bezeichnung: Grüne Liste B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
Physikalische Eigenschaften: fest – pastös, dispers
Andere Bezeichnungen: Kupfer-, Messing-, Rotguss-, Bronzeschrott dispers; Kupfer-, Messing-, Bronze-, Rotgussstaub oder -pulver, Kupfer-, Messing-, Bronze-, Rotgusskrätze oder -asche/-schlämme; disperse Kupferraffinationsmaterialien
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 04 andere Teilchen und Staub 12 01 03 Nichteisenmetallfeil- und -drehspäne 12 01 04 Nichteisenmetallstaub und -teilchen 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen die unter 12 01 14* fallen.
Nähere Beschreibung: · Metallische Kupferstäube, Messingstäube, Bronzestäube · Kupferraffiniermaterialien mit oxidischen Kupferanteilen und Kupferausläufern · Kupfer- und Kupferlegierungskrätzen, -aschen, schlacken, sofern sie keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Kupfersintermaterialien (Kupferoxid-Walzzunder), sofern keine höheren Bleioxidanteile (0,5 % Grenzwert) oder andere Kontaminationen vorliegen – siehe B1240
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Kupferhaltige Filterstäube – siehe A1100 oder A4100 · Kupferarsenate, Kupfersalze, Pigmente – siehe A4140 Chemikalien bzw. A4070 · Kupfer- und Kupferlegierungskrätzen, -aschen, -schlacken mit gefährlichen Eigenschaften – nicht gelisteter Abfall · Kupfer-II-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren – siehe A1140
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Zinkaschen und -rückstände
Bezeichnung: Grüne Liste B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H 4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie einer der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
Physikalische Eigenschaften: fest, auch in disperser Form
Andere Bezeichnungen: Zinklegierungsasche; Zinkfeinasche, Zinkoxidabfall
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15* fallen. 10 05 04 andere Teilchen und Staub 11 05 02 Zinkasche
Nähere Beschreibung: · Zinkaschen, sofern sie keine gefahrenrelevanten Merkmale (Schwermetalle wie Cadmium, Blei – vgl. die jeweiligen chemikalienrechtlichen Grenzwerte zur Erfüllung eines Gefahrenmerkmals) aufweisen bzw. nicht das Kriterium H 4.3 erfüllen · Zinkoxidrückstände/-aschen aus dem Sprühverzinken (Verzinkung von Stahldraht), die hauptsächlich aus Zinkoxid, etwas Eisen und Zink bestehen und keine gefährlichen Eigenschaften (z. B. aufgrund des Vorliegens von Metallen und Schwermetallen wie As, Cd, Ni, Pb) aufweisen.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Zinkkrätzen, zinkhaltige Oberflächenschlacken – siehe B1100
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Aschen mit erhöhtem Schwermetallgehalt (z. B. Cd, Pb, allenfalls Ni – vgl. die jeweiligen chemikalienrechtlichen Grenzwerte zur Erfüllung eines Gefahrenmerkmals) und/oder Gefahrenmerkmal H 4.3 bzw. geringerem Mindestzinkanteil – siehe A1080 oder nicht gelisteter Abfall
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Hartzink
Bezeichnung: Grüne Liste B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: Hartzinkabfälle
Physikalische Eigenschaften: fest
Andere Bezeichnungen: Abfälle aus Hartzink; Hartzink aus der Feuerverzinkung
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 11 05 01 Hartzink
Nähere Beschreibung: Hartzink ist eine Zink-Eisenlegierung mit ca. 90–95% Zink (Galvanisationsmatte) und entsteht bei der Feuerverzinkung.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H 4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile (vgl. insbesondere Blei, Cadmium) in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen – siehe B1080 · Zinkkrätze, zinkhaltige Oberflächenschlacken – siehe B1100
Hinweis Zinkabschöpfungen, mit einem Anteil an metallischem Zink von unter 45% (bzw. in Einzelchargen von unter 40,5%) sind im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung jedenfalls notifzierungs- und zustimmungspflichtig.
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Hartzinkabfälle, die ein Gefahrenmerkmal aufweisen – siehe A1080 im Falle höherer Gehalte an Blei und/oder Cadmium oder nicht gelisteter Abfall
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Zinkschlacke/-krätze
Bezeichnung: Grüne Liste B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: Zinkhaltige Oberflächenschlacke · Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn) · Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92% Zn) · Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85% Zn) · Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn) · Zinkkrätze
Physikalische Eigenschaften: fest
Andere Bezeichnungen: Zinkkrätze, Zinkschlacke, zinkhaltige Rückstände aus dem Feuerverzinken, Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken, Bodenschlacke aus dem Badverzinken, Zinkrückstände aus dem Druckguss
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10* fallen. 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Nähere Beschreibung: Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn) · Zinkoberschlacke aus dem Sendzimirverfahren, abgeschöpft von der Oberfläche einer kontinuierlichen Badverzinkung, in regelmässigen Platten, asche- und pulverfrei, nicht verbrannte Ware; Bruchstücke etwa 10% · Zinkdruckgussoberflächenkrätze aus fortlaufender Galvanisierung in Plattenform, frei von Schlacken, Bruchstücke etwa 10%
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92% Zn) · Zinkunterschlacke aus dem Sendzimirverfahren aus dem Badbodensatz geschöpft, in regelmässigen Platten, asche- und pulverfrei. Bruchstücke etwa 10% · Zinkdruckguss-Bodenkrätze aus fortlaufender Galvanisierung, in Plattenform, frei von Schlacken, Bruchstücke max. 10%
Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85% Zn) · Zinkdruckgusskrätze, -schlacke, oberflächlich abgezogen (Abschöpfungen), glatt, metallisch und möglichst frei von Korrosion oder Oxidation
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (>92% Zn) · Verzinkereikrätze in Platten, Blöcken aus der heissen Tauchgalvanisierung (Batch Prozess), frei von Eisenstücken, Bruchstücke etwa 10%
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Zinkkrätze · Die Zinkabschöpfungen müssen einen Gehalt an metallischem Zink von mindestens 45% (mit einer max. zulässigen Abweichung von 10% dieses Wertes) aufweisen, d.h. Einzelchargen mit einem Minimalgehalt von 40,5% an metallischem Zink werden noch als Abfall der Grünen Liste angesehen. Der Cadmiumgehalt darf keinesfalls über 0,1% liegen (Cadmiumoxid gilt als krebserzeugender Stoff der Kategorie 2; Grenzwert für karzinogen: 0,1%). Der Grenzwert von 0,1% gilt auch für allfällige Nickeloxidgehalte. Der Gehalt an Bleiverbindungen darf 0,5% (Grenzwert für teratogene Bleiverbindungen) nicht überschreiten. Die Rückstände dürfen weder entzündlich sein noch bei Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Kriterium H 4.3 nach Anhang III des Basler Übereinkommens) abgeben.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Zinkaschen und Zinkrückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, welche keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen – siehe B1080
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Zinkkrätzen, Abschöpfungen und Aschen, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben oder höhere Mengen an Blei- und Cadmiumverbindungen enthalten – siehe A1080 oder im Falle des Kriteriums H 4.3 bzw. höherer Gehalte an anderen Schwermetallen – nicht gelisteter Abfall · zinkhaltiger Flugstaub – siehe A4100 · so genannte Zinksalmiakschlacke, -krätze, -asche (aus der Feuerverzinkung mit Flussmittel), welche Ammoniumchlorid enthält (Kennzeichen: starker Geruch nach Ammoniak) – siehe A1080 (bei erhöhten Gehalten an Blei oder Cadmium) oder nicht gelisteter Abfall · Krätzen, Schlacken mit weniger als 45% (bzw. in Einzelchargen unter 40,5%) an metallischem Zink und/ oder erhöhtem Schwermetallgehalt (Cd, Ni, Pb) – siehe A1080 (bei erhöhten Gehalten an Blei und Cadmium) oder nicht gelisteter Abfall
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 112
Aluminiumkrätze
Bezeichnung: Grüne Liste B1100 Beim Schmelzen oder Raffinieren anfallende metallhaltige Abfälle: Aluminiumkrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
Physikalische Eigenschaften: fest
Andere Bezeichnungen: Aluminiumabschöpfungen, (Al)-Skimmings, Aluminium-Skimmings ausgenommen Salzschlacken; Alu-Abschöpfungen; metallreiche Aluminiumkrätzen
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15* fällt (thermische Aluminiummetallurgie)
Nähere Beschreibung: Aluminiumabschöpfungen, -krätzen, soweit keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen und die einen Mindestgehalt an metallischem Aluminium von 45% (bzw. in Einzelchargen zumindest 40,5%) aufweisen.
Hinweis Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze (thermische Aluminiummetallurgie) und Aluminiumabschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt, sind als Sonderabfälle eingestuft. Relevante Gefahrenmerkmale sind die Freisetzung brennbarer Gase im Kontakt mit Wasser (Grenzwert des Gefahrenmerkmals H 4.3: Freisetzung von mehr als 1 Liter Wasserstoff/kg/h) bzw. entzündliche Eigenschaften.
Die Aluminiumkrätzen müssen einen Gehalt an metallischem Aluminium von mindestens 45% (mit einer max. zulässigen Abweichung von 10% dieses Wertes) aufweisen, d.h. Einzelchargen mit einem Minimalgehalt von 40,5% an metallischem Aluminium werden noch als Abfall der Grünen Liste angesehen, sofern sie nicht das Gefahrenmerkmal H 4.3 erfüllen. Sollten jedoch Krätzen mit diesem Mindestgehalt von 45% Aluminium (bzw. 40,5% Aluminium in Einzelchargen) dennoch das Kriterium H4.3 erfüllen, sind diese jedenfalls notifizierungspflichtiger Abfall.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Aluminiumoxid-Schleifmittel (sofern nicht mit gefährlichen Kontaminationen behaftet) – siehe B2040 Carborundum (= Korund, Siliziumkarbid, Borkarbid, Aluminiumoxid) · Abfälle aus Aluminiumhydraten (= Aluminiumhydroxid), Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden – siehe B2100
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 113
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Aluminiumabschöpfungen, -krätzen, welche die Kriterien für die Einstufung leicht entzündbar bzw. Emission entzündbarer Gase entsprechend dem Chemikalienrecht erfüllen, oder deren Gehalt an metallischem Aluminium unter 45% (bzw. in Einzelchargen unter 40,5%) liegt – nicht gelisteter Abfall · Kugelmühlenstaub – nicht gelisteter Abfall · Flugstaub, Filterstaub – siehe A4100 · Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden oder andere kontaminierte Abfälle aus Aluminiumhydraten bzw. -oxiden – nicht gelisteter Abfall · Aluminiumsalzschlacke – nicht gelisteter Abfall
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 114
Walzzunder (Eisen- u. Stahlherstellung)
Bezeichnung: Grüne Liste B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
Physikalische Eigenschaften: fest
Andere Bezeichnungen: Eisenzunder; Eisenhammerschlag; Zunder, Fe-Hammerschlag;
Bezeichnung gemäss europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 10 02 10 Walzzunder
Nähere Beschreibung: Unter Zunder versteht man dünne Oxidschichten an der Metalloberfläche, die durch erhöhte Temperatur in Verbindung mit einer oxidierenden Atmosphäre gebildet werden.
Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Abfällen der Grünen Liste: · Es gibt keinen relevanten ähnlichen Abfall auf der Grünen Liste
Abgrenzung zu anderen Abfällen der Gelben Liste oder nicht gelisteter Abfall (Notifikation): · Walzsinter (Eisenzunder bzw. Hammerschlag), der mit gefährlichen Stoffen (z. B. höheren Mengen an Mineralöl) kontaminiert ist oder höhere Anteile an Schwermetallen aufweist – siehe AA 010
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 115
Anhang 4: Muster Notifizierungsbogen und Begleitschein
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 116
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 117
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 118
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 119
Anhang 5: Entscheidungsbaum Entscheidungsbaum für Verbringungen nach Mitgliedstaaten der OECD und der EU.
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 120
Entscheidungsbaum für Verbringungen nach Staaten, die nicht Mitglied der OECD oder der EU sind.
Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen © BAFU 2025 121
Anhang 6: Checkliste für das Gesuch zur Ausfuhr von Abfällen