Handbuch Moorschutz - Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen Bases légales Quadro giuridico
REDAKTION
Rechtliche Grundlagen 4.1 Vom Erlass des Rechts bis zu seiner Durchsetzung in der Praxis ver- Handbuch streicht - das zeigt die Erfahrung - häufig ziemlich viel Zeit. Für nicht- Moorschutz in der Schweiz 1 juristische Sachbearbeiter spielt sich in dieser Zeitspanne oft ein Sam- 1/1992 (rev. 94) mel- und Lernprozess ab, welcher der Suche nach den praktischen Möglichkeiten dient. Dies mag mit ein Grund dafür sein, weshalb die Umsetzung des Rechts und speziell des Moorschutzes häufig nur schleppend vorankommt. Es besteht somit die Aussicht, die Umsetzung des Moorschutzes stärken und beschleunigen zu können, wenn die Basis dafür - das den Moorschutz betreffende Recht - dargestellt und erläutert wird. Dies ist u.a. ein Ziel des vorliegenden Moorhandbuches. In den folgenden Beiträgen werden die Aufgaben und die Konsequenzen, welche sich aus dem Verfassungs-, dem Bundes- und dem Kantonsrecht für den Moorschutz ableiten, ausgeführt und anhand von Beispielen ausgeleuchtet. Der Praktiker soll dadurch Interpretations- und Anwendungshilfen erhalten. Die Beiträge zu den rechtlichen Grundlagen erscheinen in loser Folge.
I HAND BUCH MOOR· SCHUTZ INDER SCHWEIZ
H. RAUSCH
Das Recht des Moor- und Moorlandschaftsschutzes 4.1.1 1 FUNDAMENT: DER "ROTHENTHURM-ARTIKEL" DER BUNDESVERFASSUNG
In der eidgenössischen Abstimmung vom 6. Dezember 1987 erzielte die Volksinitiative "zum Schutz der Moore - Rothenthurm-Initiative" das Volks- und Ständernehr. Damit wurde dem Natur- und Heimatschutzartikel der Bundesverfassung - dem aus dem Jahre 1962 stammenden Art. 24sexies BV - ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen."
Zu dieser Verfassungsergänzung gehört zudem eine Übergangsbestimmung: "Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesondere in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen." I HAND BUCH Mit dem "Rothenthurm-Artikel" ist ein grosser Schritt gemacht wor- MOOR· SCHUTZ den. Die auf Art. 24sexies BV in der Fassung von 1962 beruhende IN DER SCHWEIZ Gesetzgebung kannte nur einen relativen Natur- und Landschafts- Auszug aus einem Urteil des schutz: Ob ein Eingriff als zulässig oder unzulässig zu gelten hat, wird Bundesgerichtes vom 23. September 1991: im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung entschieden - ein Mechanismus, der erfahrungsgemäss oft nicht einmal eine schwere "Stellt ein Gebiet ein Schutzge- Beeinträchtigung eines Schutzobjektes zu verhindern vermag, wel- biet im Sinne dieser Verfassungsbestimmung [Art. 24sexies Abs.5 chem mit der Aufnahme in das BLN nationale Bedeutung zuerkannt BV] dar, so besteht darin ein abworden ist. Demgegenüber gebietet der Verfassungszusatz von 1987 solutes Veränderungsverbot ... die Erhaltung seiner Schutzobjekte - Moore und Moorlandschaften Eine Interessenabwägung gegenvon besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung - in absolu- über dem verfassungsmässig vorgesehenen Veränderungs verbot ter Weise, indem er ein quasi totales Veränderungsverbot statuiert, das kann im Einzelfall nicht in Frage so gut wie keinen Spielraum für die Berücksichtigung gegenläufiger kommen, Vielmehr sind Interes- Nutzungsinteressen lässt. senabwägung und Verhältnismässigkeit diesbezüglich bereits Dieses Hauptmerkmal des "Rothenthurm-Artikels" ist bei der Anin der abstrakten Rechtsnorm wendung aller darauf gestützten Vorschriften im Auge zu behalten vorab entschieden worden" (Prinzip der verfassungskonformen Auslegung des Bundesrechts der (BGE 117 Ib 247). Gesetzes- und der Verordnungsstufe ).
2 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN AUF GESETZES- UND VERORDNUNGS STUFE (ÜBERSICHT)
2.1 Gesetzliche Bestimmungen
Moorlandschaftsbegriff (Art. Auf Gesetzesstufe ist der Moor- und Moorlandschaftsschutz im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 "Eine Moorlandschaft ist eine in geregelt. Die betreffenden Ergänzungen erfolgten zum Teil bereits im besonderem Masse durch Moore Jahre 1987 (Verstärkung des Biotopschutzes; indirekter Gegenvor- geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den schlag zur Volksinitiative, die 1983 lanciert worden war) und im übri- Mooren in enger ökologischer, .. .. - . . gen im Jahre 1995. Im folgenden werden bloss die Gegenstände der visueller, kultureller oder geeinschlägigen Gesetzesvorschriften namhaft gemacht: schichtlicher Beziehung. Eine Moorlandschaft ist von
Art. 23a: Schutz der Moore nach Massgabe der auch für andere besonderer Schönheit und von Biotope von nationaler Bedeutung geltenden Vorschriften (insbeson- nationaler Bedeutung, wenn sie: dere Art. 18a und 18c). a. in ihrer Art einmalig ist; oder b. in einer Gruppe von ver-
Art. 23b: Begriff und Abgrenzung der Moorlandschaften. gleichbaren MoorIandschaften
Art. 23c: Schutz der Moorlandschaften (Zielsetzung, Konkretisie- zu den wertvollsten gehört." rung und Durchsetzung).
Art. 23d: In Moorlandschaften zulässige Nutzungen.
Art. 24e und 25a: Beseitigung rechtswidriger Eingriffe in geschützte Moore und Moorlandschaften (Wiederherstellungspflicht). Wichtige Einzelheiten kommen in den Kapiteln 3 bis 6 zur Sprache. Nicht näher erläutert werden hingegen namentlich die Bestimmungen betreffend Bundessubventionen und die Strafbestimmungen.
2.2 Verordnungsbestimmungen
Hauptsächlich weil es nicht möglich war, die Bundesinventare (hinten
Ziff. 3.1) rasch und parallel zu erstellen, ist das Ausführungsrecht auf
Verordnungsstufe auf vier Erlasse verteilt. Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (die an die Stelle der vom Bundesrat im Jahre 1966 erlassenen allgemeinen Ausführungsverordnung zum NHG trat) enthält eine Übergangsbestimmung (Art. 29), welche die Behörden des Bundes und der Kantone darauf verpflichtet, die hier interessierenden Schutzobjekte schon vor ihrer Inventarisierung mit vorsorglichen Massnahmen zu schützen. Das ist auch im Zusammenhang damit zu sehen, dass die neue Verfassungs bestimmung direkt (das heisst nicht erst nach Inkraftsetzung von Inventaren) anwendbar ist, was in Über-
4.1.1 ei.n timmullg mit der Doktrin au h das Bunde g ficht b jaht hat (B E 118 Ib 15). Den Moorbiotop cbutz reg Ite der Bunde rat dann ein r. it mit der Ver rdnung über den chutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (HMV) vom 21. Januar 1991 und anderer eit mit der Verordnung über den Schutz der lacbmoore v 11 nationaler Bedeutung (FMV) vom 7. eptember J994. Vom je eigenen Invenlclr abge ehen ind die e bei den Ver rdnullgen weitgeh nd identisch. Nachd · m am 1. Februar 1996 die ich auf den Moorland chafL chutz beziehend · n (von der Bundes er ammlung am 24. März 1995 beschlo sen.en) NHG-Änderungen in Kraft getreten waren erlie der Bund srat die Verordnung über lell Schutz der M orland haflen von b on lerer Schönheit LUld von nationaler Bedeutung (MLV) vom 1. Mai 1996. Si ist gleich wi die HMV und die FMV aufgebaut und entspricht ihnen auch inhaltlich gros enl ils. Wegen de teilwci e ng n Zu amm nhange mit dem Mo rbiotopschutz ei Ltier E mer auf die AuenverordnUllg vom 28. Oktober 1992 hingewiesen.
I HAND BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
3 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER SCHUTZBESTIMMUNGEN
So klar der Verfassungsartikel das Veränderungsverbot ausspricht, so unklar bleibt zunächst dessen räumlicher Anwendungsbereich: Welchen Gebieten eignet "besondere Schönheit und nationale Bedeutung"? Das Rechtssicherheitsbedürfnis - insbesondere dasjenige der betroffenen Grundeigentümer - verlangt nach Abgrenzung der Schutzobjekte durch Inventar samt Plan.
3.1 Festlegung der Schutzobjekte mittels Bundesinventaren Art. I 8a Abs. 1 und Art. 23b Abs. 3
NHG ; Art. 1 und 2 HMVIFMVI MLY. Da es um Objekte von "nationaler", d.h. gesamtschweizerischer Bedeutung geht, lag es nahe, die Aufstellung der Inventare zur Sache des Bundesrates zu erklären. Er hat dabei - und natürlich auch bei allfälligen späteren Änderungen - die Kantone einzubeziehen. (Bezüglich der Biotope spricht das Gesetz von "Anhören" der Kantone, bezüglich der Moorlandschaften besagt es, dass der Bundesrat eng mit den Kantonen zusammenarbeitet.) Dieser Obliegenheit ist der Bundesrat dadurch nachgekommen, dass für umstrittene Objekte gemeinsam mit den Kantonsregierungen eine Lösung gesucht wurde. Das führte, besonders bei den Moorlandschaften, zu einigen Abstrichen gegenüber den Inventar-Entwürfen. Jedes der drei Inventare - Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Moorlandschaften - findet sich im Anhang der betreffenden Verordnung, welcher jeweils zwei Teile umfasst: In Anhang 1 sind die Schutzobjekte lediglich aufgelistet; Anhang 2 enthält ihre nähere Umschreibung einschliesslich Kartenmaterial. (Die amtlichen Verordnungsausgaben umfassen bloss Anhang 1; Anhang 2 kann bei der Bundeskanzlei, beim BUWAL sowie bei einer vom einzelnen Kanton bezeichneten Amtsstelle eingesehen werden.) In der FMV und in der MLV findet man ausserdem vorderhand einen Anhang 3 betreffend noch nicht definitiv bereinigte Objekte (vgl. hiezu Art. 12 FMV bzw. Art 13 MLV).
3.2 Genaue Abgrenzung durch die Kantone Art. 3 Abs. 1 HMV, Art. 3 Abs. 1
und 2 FMV/MLY.
In den Bundesinventaren wird Kartenmaterial im Massstab 1:25'000 (bzw. für grosse Moorlandschaften 1:50'000) verwendet, was keine parzellengenaue Abgrenzung erlaubt. Gemäss den Verordnungen
4.1.1 sind die Kantone aufgefordert, "den genauen Grenzverlauf der Objekte" auf ihrem Gebiet festzulegen. Vorgängig haben sie die betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter sowie gegebenenfalls die Inhaber von Konzessionen bzw. Bewilligungen (für Bauten und Anlagen) anzuhören; ebenso die nach Art. 12 NHG zur Beschwerde berechtigten Organisationen (wer beschwerdeberechtigt ist, hat stets auch Anspruch auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren); ferner - soweit die Abgrenzung eines Flachmoors oder einer Moorlandschaft Bauten und Anlagen im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes betrifft - die zuständigen Bundesstellen.
Zum Instrument, mit welchem die Kantone den Schutzperimeter parzellenscharf bestimmen, äussert sich die Bundesgesetzgebung nicht. Indessen kommt wohl einzig der Nutzungsplan in der Ausprägung als Schutzzonenplan in Betracht (vgl. Art. 14 und Art. 17 Abs. 1 RPG).
3.3 Pufferzonen zu Moorbiotopen Art. 3 Abs. 1 HMVfFMV (vgl. auch
Ohne ökologische Flankensicherung durch Pufferzonen bliebe der Moorbiotopschutz vielerorts illusorisch (vgl. Band 1, Beitrag 2.1.2). Die den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich auferlegte Pflicht, I zugleich mit der Festlegung des genauen Grenzverlaufs "ökologisch HAND BUCH ausreichende Pufferzonen" auszuscheiden, ist wie folgt zu verstehen: MOOR- Die an das Moor angrenzende Pufferzone muss im betreffenden SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Schutzzonenplan als Fläche definiert sein (bloss verbale Postulierung genügt nicht), und im gleichen Zuge müssen die zugehörigen Massnahmen - beispielsweise ein Düngeverbot - statuiert werden (Form: Bestandteil des Erlasses, mit dem der Schutzzonenplan angeordnet wird).
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4 INHALTLICHE AUSGESTALTUNG DES SCHUTZES
4.1 Hauptregeln bezüglich der Moorbiotope Art. 4 und 5 HMVIFMY.
Das Schutzziel umschreiben die beiden Moorbiotopverordnungen mit den gleichen Worten: "Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart." Die beiden Kataloge der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen umfassen neben gemeinsamen Elementen auch hochmoor- bzw. flachmoorspezifische Elemente. Gemeinsame oder zwischen HMV und FMV nur unwesentlich diver- Abb. 1: Eines der schönsten Hochgierende Normen: moore der Schweiz im Vallee de Joux, welches durch die Hochmoor- • Generelles Verbot, Bauten und Anlagen zu errichten und Boden- verordnung geschützt ist. veränderungen vorzunehmen. Foto: M. F. Broggi
4.1.1
Nicht unter das generelle Verbot fallen Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, "die der Aufrechterhaltung des Schutzzieles die- Bauten lind Anlagen nen", d.h. dem Moorbiotopschutz positiv zugutekommen. Der Begriff der Bauten umfasst
Zulässig bleiben auch solche Bauten, Anlagen und Bodenverände- nach üblichem rechtlichem Verrungen im Interesse der Fortführung "der bisherigen landwirtschaftli- ständnis ober- und unterirdische chen Nutzung", die dem Schutzziel "nicht widersprechen", d.h. dem Gebäude und gebäudeähnliche Objekte (und zwar auch solche, Moorbiotopschutz nicht schaden. die nicht fest mit dem Boden
Verhinderung der Verbuschung, Erhaltung der typischen Moorve- verbunden sind - sogenannte getation. Fahrnisbauten). Zu den Anlagen
Schutz vor Trittschäden. zählen namentlich Verkehrseinrichtungen und erhebliche
Erhaltung und - soweit der Moorregeneration förderlich - Ver- Geländeveränderungen. besserung des Gebietswasserhaushaltes. Beispiele: Lagerhalle, Treibhaus,
Sachgerechter und schonender Unterhalt von Gräben. Folientunnel; Aufschüttung, Deponie; Sportplatz, Campingplatz; Strasse, Fahrweg, Moto- Inhaltlich differenzierende bzw. spezifische Regelungen: Cross-Piste; Hochspannungslei-
Die forstliche Bewirtschaftung muss in Hoch- und Übergangsmoo- tung; Rohrleitung; Skilift; Drairen "auf das Schutzziel ausgerichtet", in Flachmooren "mit dem nage; Kanalisierung eines mäandrierenden Baches; Bootshafen. Schutzziel in Einklang" gebracht werden.
Die touristische und die Erholungsnutzung müssen in Hoch- und Übergangsmooren "dem Schutzziel untergeordnet werden", in Flachmooren "mit dem Schutzziel in Einklang stehen".
Unterhalt und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anla- 1 gen innerhalb von Flachmooren dürfen das Schutzziel "nicht zusätz- HAND BUCH lich beeinträchtigen." (Kein Pendant in der HMV, weil diese davon MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
Bodenveränderungen wie folgt: Torfabbau, Pflügen von Moorböden, Ausbringen von Stof- Darunter ist dem Zweck der Ver- fen und E rzeugnissen im Sinne der fassungsbestimmung entsprechend Sto V (insbesondere H erbizide). jede absichtlich erzielte oder als Weitere Bespiele: Überschüttung Nebeneffekt bei Verfolgung eines (z.B. durch Material aus Grabellanderen Ziels bewirkte Verände- aushub) ; Nährstoffeintrag (Dünrung der moortypischen bzw. gung); gezielte Anpflanzung (z.B. durch ehemalige Moore geprägten Waldbäume oder Mais); gezielte Bodenbeschaffenheit zu verste- Umwandlung in Fettwiese; Absenhen. kung des Wasserspiegels; Fussweg, Die HMV illustriert den Begriff Trampelpfad, Rückeweg; Einwirder Bodenveränderung in einer kung auf Moorboden durch intenausdrücklich nicht abschliessenden sive Beweidung; Einwirkung durch Aufzählung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b) Munition oder Sprengstoff.
ausgeht, in ihrem Geltungsbereich gebe es ohnehin keine Bauten und Anlagen.) Der Katalog der Schutz- und • Schutz vor dauernden Schäden durch unangepasste Beweidung Unterhaltsmassnahmen (Art. 5 Abs. 1 HMV, Art. 5 Abs. 2 von Flachmooren. (In andern Mooren kommt eine Beweidung von FMV) hat eine Doppelfunktion: vornherein nicht in Betracht.) Einerseits umreisst er, was im Hinblick auf das Schutzziel aktiv Im übrigen beschlägt der Katalog der Schutz- und Unterhaltsmassvorzukehren ist. Andererseits nahmen auch das Verhältnis zwischen Moorbiotopschutz und Raum- versucht er, die verfassungsplanung (Pflicht der Kantone, für die Übereinstimmung ihrer Pläne rechtlichen Kriterien für die und Vorschriften mit der HMV bzw. FMV zu sorgen) sowie die Wie- Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Nutzungen zu derherstellungspflicht gemäss Übergangsbestimmung zum "Rothen- präzisieren (vgL hiezu auch thurm-Artikel" (vgl. Ziffer 5). Band 2, Kap. 3 ff).
Was speziell die Pufferzonen (v gl. Ziffer 3.3) betrifft, beschränkt sich die FMV darauf, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen für zulässig zu erklären, sofern sie das Schutzziel des betreffenden Objekts Bundesgerichtsentscheid nicht beeinträchtigen. Die HMV hingegen besagt, dass insoweit, als es Beispiel für eine unzulässige das Schutzziel eines Objektes erfordert, in der angrenzenden Puffer- Nutzung in einer Pufferzone zone sämtliche zum Katalog der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen eines Flachmoors: Hängegleitergehörenden Bestimmungen anwendbar sind. Die HMV nähert also landeplatz (UrteillA.264/1995 den rechtlichen Status der Pufferzone demjenigen der Biotope selber vom 24. 6. 1996; publiziert in: Umweltrecht in der Praxis 1996, vollständiger an als die FMY. S. 815 ff)
4.2 Hauptregeln bezüglich der Moorlandschaften Art. 23c Abs. 1 und Art. 23d NHG; Art. 4 und 5 MLY. Nach dem Wortlaut der massgebenden Verfassungsbestimmung (vgl. Ziffer 1) wären Moorlandschaften ebenso streng zu schützen wie Moorbiotope. Anlässlich der NHG-Revision von 1995 setzt sich jedoch im Parlament die Auffassung durch, in Moorlandschaften - zum Teil grosse, auch Siedlungen umfassende Gebiete - müsse eine massvolle zivilisatorische Entwicklung möglich bleiben. Dementsprechend stossen wir nun in den Gesetzesvorschriften und zugehörigen Verordnungsvorschriften über den Moorlandschaftsschutz auf gewisse Abweichungen gegenüber den für den Moorbiotopschutz geltenden Regeln. (Die Frage, inwieweit eine solche Relativierung des im "Rothenthurm-Artikels" der BV ausgesprochenen quasi vollständigen Veränderungsverbots verfassungsrechtlich vertretbar ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrages.)
Der Hauptunterschied zeigt sich in der gesetzlichen Umschreibung des allgemeinen Schutzzieles, indem mit der Wendung "Erhaltung
4.1.1 jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen" Allgemeines Schutzziel (Art. 4 sinngemäss auch landwirtschaftliche und andere herkömmliche Nut- Abs.1 MLV): zungen von Moorlandschaften angesprochen werden. Angesichts der "In allen Objekten: knappen Formulierung des Gesetzes ist das allgemeine Schutzziel auf Verordnungsstufe verdeutlicht worden (siehe Kasten). a. ist die Landschaft vor Veränderungen zu schützen, welche die Schönheit oder die nationale Das allgemeine Schutzziel wird in zwei Schritten objektbezogen indi- Bedeutung der Moorlandschaft vidualisiert: Der Bundesrat legt (im Rahmen von MLV-Anhang 2) für beeinträchtigen; jedes Inventarobjekt die der Eigenart der betreffenden Moorlandb. sind die für Moorlandschafschaft angepassten Schutzziele fest. Die Kantone sorgen sodann für ten charakteristischen Elemente deren weitere Konkretisierung, wobei sie auf die Vorgaben des Bun- und Strukturen zu erhalten, desrates als "verbindliche Grundlage" abstellen. namentlich geomorphologische Elemente, Biotope, Kulturelemente sowie die vorhandenen Aus dem Katalog der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen seien hier traditionellen Bauten und Siedfolgende Elemente hervorgehoben: lungsmuster;
Innerhalb der Moorlandschaften sind diejenigen Biotope zu bec. ist auf die nach Artikel 20 zeichnen, die nach Art. 18 Abs. Ibis NHG "besonders zu schützen" der Verordnung vom 16. Januar sind, nämlich Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldge- 1991 über den Natur- und Heisellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, matschutz geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. vom Bundesamt [BUWAL] erlassenen oder genehmigten
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, der Unterhalt und die Roten Listen aufgeführten, ge- HAND fährdeten und seltenen Pflan- BUCH Erneuerung von bestehenden (rechtmässig erstellten) Bauwerken sozen- und Tierarten besonders MOORwie die dafür nötigen Infrastrukturanlagen dürfen nicht in Wider- SCHUTZ Rücksicht zu nehmen; IN DER SCHWEIZ spruch zu den typischen Eigenheiten der betreffenden Moorlandschaft stehen. Dasselbe gilt für allfällige Werke zum Schutz von Menschen d. ist die nachhaltige moor- und
moorlandschaftstypische Nutvor Naturereignissen. zung zu unterstützen, damit sie
Bewilligungen für die Erweiterung bestehender oder für die Erstel- so weit als möglich erhalten lung neuer Bauten und Anlagen, welche weder zu den eben bezeich- bleibt.» neten Kategorien gehören "noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen", sind so gut wie ausgeschlossen. Bewilligungsfähig wäre nur ein Werk, das "nationale Bedeutung" hätte, "unmittelbar standortgebunden" wäre und den Schutzzielen nicht widerspräche (kumulative Voraussetzungen).
Die touristische und die Erholungsnutzung müssen mit den Schutzzielen in Einklang stehen.
Im übrigen beschlägt auch dieser Katalog das Verhältnis zur Raumplanung (Pflicht der Kantone, ihre Raumplanungsinstrumente mit der MLV in Übereinstimmung zu bringen) sowie die Wiederherstellungspflicht (vgl. Ziffer 5).
4.3 Kantonale Vollzugsverantwortung Art. 18a Abs. 2 und Art. 23c Abs. 2
NHG; Art. 5 HMV I FMV I MLV (siehe auch Art. 18c NHG). Das Gesetz scheidet die Veranwortung für die Durchsetzung des Moor- und Moorlandschaftsschutzrechts den Kantonen zu. Die vorstehend (Ziffer 4.1 bzw. Ziffer 4.2) umrissenen Verordnungsbestimmungen wenden sich sogar direkt an die Kantone. Dementsprechend heisst es in der HMV, dass die Kantone nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter "die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen" treffen. Sie "sorgen insbesondere dafür, dass ..." (es folgt der bereits erläuterte Behebung von Schäden: Katalog). Die FMV verwendet die gleiche Formulierung mit dem "Die Kantone sorgen dafür, dass Zusatz, dass bei der Anordnung der Massnahmen "der Erhaltung und bestehende Beeinträchtigungen Förderung der angepassten landwirtschaftlichen Nutzung eine beson- von Objekten bei jeder sich biedere Bedeutung" zukommt. Gemäss MLV treffen die Kantone nach tenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht Anhören der Betroffenen (gemeinter Kreis: analog vorn Ziffer 3.2) werden" (Art. 8 HMV/FMV; "die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen", insbesondere die analog: Art. 8 MLV). im Katalog figurierenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
Bei all dem hat es nicht die Meinung, dass die Kantone stets hoheitlich handeln müssen (Vorschriften, Verfügungen). Vielmehr ergibt sich aus dem NHG, dass die zweckdienlichen Vorkehrungen wenn möglich durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sichergestellt werden sollen (vgl. Band 2, Beitrag 1.2.2).
4.4 Vorsorglicher Schutz Art. 7 HMVIFMVIMLV
Die direkte Anwendbarkeit des "Rothenthurm-Artikels" der BV anerkennend, halten alle drei Verordnungen übereinstimmend fest, dass für solange, als die Kantone ihre Schutz- und Unterhaltsmassnahmen noch nicht angeordnet haben, in den Schutzobjekten "jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten" sind; kantonale Ausnahmebewilligungen dürfen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die betreffende Baute usw. mit dem bundesrechtlichen Katalog der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen vereinbar ist.
4.1.1
4.5 Pflichten des Bundes Art. 9 HMV/FMV/MLV (vgl. auch
Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Moor- und Moorlandschaftsschutz gelten selbstverständlich auch für die Behörden und Amtsstellen des Bundes selbst. Das Verordnungsrecht verpflichtet sie ausdrücklich dazu, innerhalb ihres Aufgabenbereiches die Schutzziele einzuhalten, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen und in gleicher Weise wie die Kantone den vorsorglichen Schutz zu gewährleisten sowie bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich zu beheben. Aktuell werden diese Pflichten namentlich in folgenden Zusammenhängen:
Errichtung und Betrieb von Bauten und Anlagen durch den Bund selber (Beispiel: bundeseigener militärischer Übungsplatz) oder durch Anstalten des Bundes (wie SBB und PTI).
Erteilung von Konzessionen (etwa: für eine Luftseilbahn oder eine Rohrleitungsanlage ) und Bewilligungen (Beispiel: Plangenehmigungsverfügung für eine Hochspannungsleitung) durch Bundesinstanzen.
Zusprechung von Bundessubventionen (z.B. für eine Melioration).
I HAND BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
5 PFLICHT, EINGRIFFE IN SCHUTZOBJEKTE Art. 18 Abs. Her, Art. 24e und Art. RÜCKGÄNGIG ZU MACHEN 25a NHG; Art. 5 Abs. 1 Bst. d HMV, Art. 5 Abs. 2 Bst. f FMV, Art. 5 Abs. 2 Bst. fMLY.
5.1 Grundsätze
Auch innerhalb der Pufferzone Dem Prinzip nach entsprechen die Gesetzes- und Verordnungsbestim- ist zu prüfen, ob eine Baute, Anlage oder Bodenveränderung mungen über die Wiederherstellungspflicht dem Verfassungszusatz dem Schutzzweck widerspricht. (vgl. Ziffer 1). Das bedeutet: Die Wiederherstellungspflicht gilt rückwirkend; massgeblicher Stich- Beispiel: Ein in der Pufferzone angelegter Entwässerungsgratag ist der 1. Juni 1983. Damit knüpften die Urheber der Verfassungsben, der dem Moorbiotop zum initiative an den Zeitpunkt ihres Zustandekommens an. Bei Anknüp- Weiterbestand der moortypifung an das Datum der Volksabstimmung (6. Dezember 1987) hätte schen Vegetation nötiges Wasser entzieht, steht im Widerspruch die Gefahr bestanden, dass der angestrebte Schutz zwischenzeitlich zum Biotopschutzziel. mancherorts vereitelt worden wäre. Die Wiederherstellungspflicht bezieht sich auf die seit dem Stichtag in Gegenbeispiel: Eine Hochspan- Schutzobjekten (vgl. auch Kasten) errichteten bzw. vorgenommenen nungsleitung, die innerhalb des Moorbiotops unakzeptabel Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen. Sie erfasst diejenigen wäre, weil sie seiner besonderen Eingriffe, die den Schutzzielen (vgl. Ziffer 4.1 und 4.2) widersprechen. Schönheit Abbruch tut, muss in Dieses Kriterium erfüllen Eingriffe, welche negative Auswirkungen einer Pufferzone geduldet werden. Dies deshalb, weil das Verauf Flora und Fauna eines Moorbiotops haben, wohl stets (z. B. Melioordnungsrecht den Pufferzonen rationen). Hingegen beeinträchtigen Werke, welche in einer Moor- allein die Funktion der ökologilandschaft erstellt worden sind, diese nicht in jedem Fall so schwer, schen Flankensicherung und dass sie als mit dem Schutzzweck unvereinbar zu beurteilen sind. nicht auch die Funktion des visuellen Umgebungsschutzes Die betreffenden Eingriffe sind zu beseitigen. Eine Baute oder Anla- gibt. Vorzubeh alten ist hier freige muss also abgebrochen, eine Bodenveränderung rückgängig ge- lich der Fall, dass die Pufferzone macht werden. Es ist jeweils der ursprüngliche Zustand, d.h. der ihrerseits zu einem Moorlandschafts-Schutzobjekt gehört und Zustand des Geländes vor dem 1. Juni 1983, wieder herzustellen. die Hochspannungsleitung mit Was speziell die Entwässerungsgräben betrifft, ist das Beseitigungsge- dessen eigenem Schutzziel
bot als Pflicht zur Eindeckung zu verstehen (es sei denn, dass ein Gra- unvereinbar ist. ben ausnahmsweise dem Schutzziel nicht widerspricht).
5.2 Abweichungen; Ersatz- bzw. Ausgleichsmassnahmen
Die HMV und die FMV nehmen diejenigen Eingriffe von der Wiederherstellungspflicht aus, die auf der Grundlage einer RPG-konformen Bau- oder anderen Nutzungszone rechtskräftig bewilligt worden sind. Damit geben sie (gestützt auf den im Jahre 1995 in das NHG eingefügten Art. 25a) dem Rechtssicherheitsbedürfnis derjenigen Grundeigentümer, die sich auf eine planungs- und baurechtlich legale Bewilligung verlassen haben, den Vorrang vor der strikten Durchführung der
4.1.1 Abb. 2: Bodenveränderungen, weIche nach dem 1. Juni 1983 durchgeführt wurden und im Widerspruch zum Schutzziel stehen, unterliegen der Wiederherstellungspflicht. Foto: M.F. Broggi
Achtung vor Missverständnissen!
Wenn ein bestimmter Eingriff vor dem 1. Juni 1983 getätigt worden ist und deshalb von der Wiederherstellungspflicht unberührt bleibt, darf daraus nicht abgeleitet werden, es seien auch nach dem Stichtag erfolgte Wiederholungen des Eingriffs zulässig. Beispiel Bodenverdichtung durch Befahren mit schweren Fahrzeugen: Die Beeinträchtigung bis zum Stichtag hat keine Rechtsfolge; eine seitherige zusätzliche Schädigung hingegen
einschlägigen BV-Bestimmung. Ausserdem entbindet die FMV (sich muss behoben werden. Überdies verstösst ein solcher Eingriff 1 hierbei ebenfalls auf Art. 25a NHG stützend) von der Pflicht, den (z.B. Präparierung eines Ski pi- HAND stenabschnitts; Holzrücken mit BUCH ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn dies "für die Errei- schwerer Maschine) auch gegen MOOR· SCHUTZ chung des Schutzzieles unverhältnismässig" wäre. Gemeint ist damit das in Art. 24sexies Abs. 5 BV IN DER der Fall, dass das Opfer der Eingriffsbehebung in einem Missverhält- ausgesprochene Verbot von SCHWEIZ "Bodenveränderungen irgendnis zur erzielbaren Entlastung des Schutzobjektes stünde (Verhältnis- welcher Art". mässigkeitsprinzip im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 BV). Die MLV statuiert auf anderem Wege (blosse Verweisung auf Art. 25a NHG) die gleichen Ausnahmen wie die FMV Wann immer von der im Lichte der Übergangsbestimmung zu Art. 24sexies BV an sich gegebenen Wiederherstellungspflicht abgewichen wird, ist gemäss HMV und FMV "für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen." Die MLV verlangt das gleiche und benennt zudem Typen entsprechender Massnahmen. (Vgl. hiezu auch Karl Ludwig Fahrländer; Massnahmen im Sinne von Art. 18 NHG sowie ihre Durchsetzung und Sicherung gegenüber Dritten. Schriftenreihe Umwelt Nr. 223, hrsg. vom BUWAL, Bern 1994.)
5.3 Durchführung
megal getätigte Eingriffe Die Kantone haben zunächst ein Inventar der Eingriffe zu erstellen, Eine Bestandesaufnahme von bezüglich derer die Wiederherstellungspflicht bzw. die Pflicht zu Eingriffen in Moore und Moor- Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen besteht. Alsdann sind die die landschaften im Geltungsbereich Wiederherstellung, den Ersatz oder den Ausgleich gewährleistenden des «Rothenthurm-Artikels» hat gezeigt, dass die Beeinträchtigung konkreten Anordnungen zu treffen, und zwar in der Regel ebenfalls in sehr vielen Fällen ohne plavon den Kantonen (Ausnahmen: siehe Art. 25a Abs. 3 NHG). nungs- und baurechtlich legale Die mit solchen Massnahmen verbundenen Kosten gehen normaler- Bewilligung erfolgte und mithin weise zu Lasten des Verursachers, der zumeist mit dem Grundeigentü- von vornherein illegal war. Stichworte zu den mit solchen Eingrifmer identisch ist. Ausnahmsweise dürfte freilich eine Kostentragung fen verletzten Rechtsnormen: .' , durch die öffentliche Hand angezeigt sein - dann nämlich, wenn der • Erfordernis der Baubewilli- Grundeigentümer für den fraglichen Eingriff eine Bewilligung der gung (Art. 22 RPG) nicht nur für Gebäude, sondern auch für andezuständigen Behörde erhalten hat (Anwendungsfall des Vertrauensre raumrelevante Einrichtungen, prinzips). worunter Geländeveränderungen (z.B. Planierung zwecks Erstellung eines Lager- oder Parkplatzes).
Erfordernis einer Ausnahmebewilligung einer kantonalen Behörde, wenn die Verwirklichung eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens ausserhalb der dafür bestimmten Bauzone beabsichtigt ist (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 RPG; Geltung auch für Strassenbauten, soweit sie ohne Grundlage in einem Strassen-Sondernutzungsplan erstellt werden).
Kantonale oder kommunale Schutzverordnung, welche Eingriffe der fraglichen Art untersagt oder von einer Spezialbewilligung abhängig macht.
Verbot der Zerstörung von Ufervegetation (Art. 21 NHG).
Verbot der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie von Düngern und dgl. in Naturschutzgebieten, Rieden und Mooren (Anhang 4.3 bzw. Anhang 4.5 zur StoV).
4.1.1
6 VON DEN KANTONEN ZU BEACHTENDE FRISTEN rl. ISa bs.3 und Art. 23c Abs. 2
atz 2 NH ; rl. 6 HMV /FMV / MLV. Wie au d n vorangegangenen Kapiteln er ichtlich obliegt der Vollzug d Mo r- w1d Moorlanc\schaft chutzes grossenteil den Kant - nell. Zu ihren PClichlen zählen in be ondere die F tlegung des gena un renzverlauf der Schutz bjekte eli · cha(flLng von ökoLogi 'ch 8U reichenden Pu(ferzonen (zu Moorbi topen), die Allordnung von
Schutz- und Unlerhaltsmassnahmen sowie die Dur hsetzung der WiederhersteUung pflicht. Die für die -o rfüllung alt dieser Aufgaben gelt ndeo Fri. ten knüpfen an das Datum des Inkraetlrelens eier einzelnen Verordnung an. ~ ür die HMV i t da der 1. FebruaJ' 1991 für die FMV der 1. Oktober 1994 und für die MLV der 1. JuU 1996. Die rist ist grundsätzlich mit dr i Jahren beme sen; nach Sonderregeln, dle hier nicht im cinzelnen abgehandelt werden saHen giH bei gewis en Konstellationcn eiDe Maximalfrist von sechs Jahr n. Für den Fall kantonaler äumigkeit ermächtigt da Ge 'erz da EDI zur Ersatzvornahme.
HAND , BUCH MOOR· SCHUTZ INDER SCHWEIZ
ABKÜRZUNGEN NHV ANSClIRIJIT DES AUTORS Verordnung über den alul'- und Reimatschulz vom 16. Januar 1991 BGE Prof. Dr. iur. Heriberl Rau ch (mit seitherigen Änderungen) Entscheidungen des chweizeri- Recht am alt scben Bunde: gericht (Amtliche Limmalquai 3 RPG amrulung) 800.1. Zürich Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (mit eitheri- BLN gen Änderungen) Bundesinventar der Landschaflen Handbuch und Naturdenkmäler von nationaler Moor chutz toV Bedeutung in der chweiz 1 Verordnung über umweltgefährdende toEfe vom 9. Juni 19 6 (mit 'eit- 1/1996 BUWAL hefigen Ändenmgen) Bundesamt für UmwelL, Wald und Land cbaft
BV Buodesverfassuog der Schweizerischen Eidgenossenschaft
EDI Eidgenö si ches Departement des Innern
FMV Verordnung tiber den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachm orverordnung) vom 7. September 1994
HMV Verordnung üb r den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991
MLV Verordnung i.lber den Schutz der Moor/and chaften von be onderer chönheil und von nationaler Bedeutung (Moorland chaftsverordnung) vom 1. Mai 1996
NHG Bunde gesetz über den Nalur- und Heimat chutl vom . JuJj 1966 (mit eitherigen Änderungen)
PETER M. KELLER
Auswirkungen des übrigen und Moorlandschaftsschutz 4.1.2 1 EINLEITUNG
Der Schutz der Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen von Art. 24sexies Abs. 4 und 5 der Bundesverfassung (BV) und von Art. 23a ff. in Verbindung mit Art. 18a, 18c und 18d des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie nach den einzelnen Inventarverordnungen (HMV, FMV und MLV). Allerdings schützen nicht nur diese Bestimmungen des Bundesrechts die Moore und Moorlandschaften (ohne dies zu wiederholen sind hier nachfolgend immer Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gemeint). Auch im übrigen Bundesrecht sind Bestimmungen zu finden, die den Schutz von Mooren und Moorlandschaften materiell sicherstellen (Ziffer 2). Von besonderer Wichtigkeit sind zudem diejenigen Bestimmungen des Bundesrechts, die der Umsetzung des Moor- und Moorlandschaftsschutzes dienen. Sie sind vorab in den Bereichen Raumplanung, Waldbewirtschaftung und Landwirtschaft zu finden, aber auch in weiteren Rechtsbereichen (Ziffer 3). Zudem fragt sich, ob das übrige Bundesrecht ausser moor- und moorlandschaftsschützenden Bestimmungen auch solche kennt, die zur Beeinträchtigung von Mooren und Moorlandschaften führen (Ziffer 4). HAND , BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
310.710.971 d 750 11.98 1
2 SCHUTZ VON MOOREN UND MOORLANDSCHAFTEN DURCH DAS ÜBRIGE BUNDESRECHT
2.1 Schutz des Wasserhaushaltes von Mooren
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) schützt sowohl die Qualität als auch die Menge des Wassers von ober- und unterirdischen Gewässern. Der Erhaltung der Wasserqualität dient zunächst die allgemeine Verhaltensvorschrift von Art. 3 GSchG, die jedermann verpflichtet, die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die .. .'. Gewässer zu vermeiden. So müssen etwa Vorschriften für das Befüllen von Tanks mit Herbiziden beachtet werden, und es kann die SBB verpflichtet werden, auf einer Eisenbahnstrecke eine bituminöse Heissmischtragschicht einzubauen, um den Herbizid-Einsatz zu reduzieren. Zudem stellt Art. 6 Abs. 1 GSchG ein Einleitungs- und Versickerungsverbot für alle Stoffe auf, die Wasser verunreinigen können. Im Falle einer konkreten Wassergefährdung ist es untersagt, potentiell wasserverunreinigende Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Der Erhaltung der Wassermenge dienen einmal die Vorschriften über die Festlegung von Restwassermengen bei der Bewilligung von Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung, aus Seen oder aus Grundwasservorkommen (Art. 29 ff. GSchG). Dabei muss der Erhaltung von Mooren, die direkt oder indirekt von der Grösse eines Gewässers abhängen, Rechnung getragen werden (Art.
31 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 33 Abs. 3 Bst. b GSchG). Dies gilt nicht nur
für die Erteilung neuer Bewilligungen für Wasserentnahmen. Vielmehr müssen Fliessgewässer, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind, in Lebensräumen von nationaler Bedeutung und damit auch in Mooren, saniert werden (Art. 80 Abs. 2 GSchG). Unabhängig von der Festlegung der Restwassermengen haben die Kantone ganz allgemein dafür zu sorgen, dass den Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird als ihnen zufliesst, wobei allerdings eine kurzfristige Übernutzung zulässig bleibt (Art. 43 Abs. 1 GSchG). Ebenfalls sind unbefriedigende Zustände (Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder verringerte Speisung) zu verbessern (Art. 43 Abs. 2 GSchG). Dem Schutz des Wasserhaushaltes von Mooren dienen auch die verschiedenen Regelungen über die Verbauung und Korrektion von FIiessgewässern. Die direkten oder indirekten Funktionen von
4.1.2 Gewässern für Moore müssen erhalten bleiben, dies nach den entsprechenden Bestimmungen des Wasserbaugesetzes (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b WBG) sowie des Gewässerschutzgesetzes (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Mit Finanzhilfen unterstützt der Bund zudem die Renaturierung von Gewässern (Art. 7 WEG).
2.2 Schutz des Nährstoftbaushaltes von Mooren
Nicht nur für den Umgang mit Wasser (dazu Ziffer 2.1), sondern auch für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen gilt eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 9 Abs. 1 Stoffverordnung, StoV). Umweltgefährdende Stoffe dürfen nur massvoll in die Umwelt ausgebracht werden (Art. 10 StoV); dabei sind die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 ff. StoV). Verboten ist der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln (Anhang 4.3. StoV). Ebenfalls untersagt ist die Verwendung von Düngern (Hofdünger, Abfalldünger wie Kompost oder Klärschlamm, Mineraldünger) in Mooren, sofern die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen (Anhang 4.5 StoV). Dieses Verbot muss angesichts der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 HMV und Art. 5 Abs. 3 FMV nicht nur für I die Moorbiotope selbst, sondern auch in entsprechenden (ökologisch HAND BUCH ausreichenden) Pufferzonen gelten. Zudem müssen die Verwendung MOOR· von Rodentiziden (Mittel zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere) SCHUTZ INDER SCHWEIZ und die Durchführung von Sprühflügen bewilligt werden. Dabei wird die Bewilligung nur erteilt, wenn keine Gefährdung der Umwelt und damit auch der Moore zu befürchten ist (Art. 46 Abs. 1 und 2 StoV). Das Gewässerschutzgesetz bestätigt diese Regelung der Stoffverordnung insofern, als es vorschreibt, dass Hofdünger umweltverträglich verwertet werden muss (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Verstärkt wird die Regelung der StoV durch die Waldgesetzgebung. In Mooren, die im Wald liegen, ist die Verwendung umweltgefährdender Stoffe nämlich ausnahmslos verboten und kann auch nicht bewilligt werden (Art. 18 Waldgesetz, WaG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 Bst. b und Art. 27 Abs. 3 Bst. b Waldverordnung, WaV). Dieses Verbot muss - wie oben ausgeführt - auch in entsprechenden Pufferzonen gelten (vgl. Art. 5 Abs. 2 HMV und Art. 5 Abs. 3 FMV). Nicht nur der Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen kann den Nährstoffhaushalt von Mooren beeinträchtigen. Eine Bedrohung für die Moore stellt auch der Nährstoffeintrag durch die Atmosphäre dar. Hier setzt das Umweltschutzgesetz (USG) an, indem es nicht nur den
Menschen, sondern auch Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützt, dies im Rahmen der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 USG), aber auch bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftverunreinigungen. Diese Grenzwerte sind nämlich u.a. so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen nicht gefährden (Art. 14 Bst. a USG). Sind Böden, sei es durch den Gebrauch umweltgefährdender Stoffe oder durch den Nährstoffeintrag aus der Atmosphäre, derart belastet, dass Tiere und Pflanzen gefährdet sind, kann schliesslich nach dem Umweltschutzgesetz generell die Nutzung von Böden eingeschränkt werden (Art. 34 Abs. 2 und 3 USG). In Frage kommen etwa das Verbot einer bestimmten Nutzung des Bodens oder die Anordnung des Wechsels zu einer weniger bodenbelastenden Bewirtschaftungsform. Der Zweck dieser Bodenschutzbestimmungen, nämlich die Wiederherstellung der "Bodenfruchtbarkeit", muss dabei für Moorflächen schutzorientiert ausgelegt werden. Es sollen also bessere Bedingungen für das Gedeihen des Lebensraums Moor angestrebt werden. Art. 34 Abs. 2 und 3 USG weisen zwar einen eingeschränkteren Anwendungsbereich auf, sind dafür aber konkreter und verpflichtender ausgestaltet als die Bestimmungen der Art. 8 HMV und FMV, wonach allgemein dafür zu sorgen ist, dass bestehende Beeinträchtigungen von Moorobjekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden.
2.3 Schutz des Erscheinungsbildes von Moorlandschaften
Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung von Wasserentnahmen (vgl. Ziffer 2.1) muss die Mindestrestwassermenge auch erhöht werden, wenn das Gewässer als Element einer Moorlandschaft von Bedeutung ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. a GSchG). Ebenfalls müssen Fliessgewässer, die durch Wasserentnarunen wesentlich beeinflusst sind, in Landschaften von nationaler Bedeutung und damit auch in Moorlandschaften, saniert werden (Art. 80 Abs. 2 GSchG) .
2.4 Unspezifischere Schutznormen der Waldgesetzgebung
Die Waldgesetzgebung des Bundes kennt zudem Bestimmungen, die sowohl dem Schutz des Wasserhaushaltes und des Nährstoffhaushaltes von Mooren als auch dem Schutz des Erscheinungsbildes von Moor-
4.1.2 landschaften dienen und somit nicht spezifisch einem dieser Schutzelemente zugeordnet werden können.
Zu nennen sind zunächst die Grundsätze der Waldbewirtschaftung: Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen - und zu diesen gehört unter dem TItel Wohlfahrtsfunktion auch die Natur- und Landschaftsschutzfunktion - dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (sog. Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung; Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG). Aus ökologischen oder landschaftlichen Gründen kann dabei auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet (Art. 20 Abs. 3 WaG) oder es können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora Waldreservate ausgeschieden werden (Art. 20 Abs. 4 WaG). Blössen sind nur wieder zu bestocken, wenn sie die Stabilität oder die Schutzfunktion des Waldes gefährden und auch dann primär durch natürliche Verjüngung (Art. 23 WaG). Die Waldgesetzgebung stellt also sicher, dass die Bewirtschaftung des Waldes naturnah zu erfolgen hat. Dies bedeutet aber nicht nur (passive) Rücksichtnahme auf Moore und Moorlandschaften bei der Bewirtschaftung des Waldes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. f HMV, Art. 5 Abs. 2 Bst. h FMV und Art. 5 Abs. 2 Bst. c MLV). Vielmehr ist gerade die Bewirtschaftung des Waldes ebenfalls (aktiv) auf die Verhinderung der Verbuschung oder Verwaldung von Mooren I (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. g HMV und Art. 5 Abs. 2 Bst. i FMV), auf die HAND BUCH Regeneration beeinträchtigter Moorflächen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e MOOR· und Art. 8 HMV; Art. 5 Abs. 2 Bst. g und Art. 8 FMV) und allenfalls SCHUTZ IN DER SCHWEIZ auch auf die Aufwertung des beeinträchtigten Erscheinungsbildes einer Moorlandschaft (vgl. Art. 8 MLV) hin auszurichten.
Die Waldgesetzgebung sieht ebenfalls vor, dass Rodungsersatz unter Umständen statt durch Realersatz durch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes, geleistet werden kann (Art. 7 Abs. 3 WaG), sei es innerhalb oder ausserhalb des Waldes. Als Ersatzleistungen können dabei allerdings nur Massnahmen anerkannt werden, die nicht bereits aufgrund der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder einer anderen Gesetzgebung vorgeschrieben sind. In Frage kommen hier in erster Linie die Regeneration eines Moores oder die Aufwertung einer Moorlandschaft.
2.5 Weitere Bestimmungen zum Schutz von Mooren und
Moorlandschaften
Verschiedene Erlasse des Bunde rechts verpflichten ganz aJlgemein dazu auf den Natur- und Land chaft chutz Rücksicht zu nehmen, 0 beispielswei e Art. 79 Ab . 1 d Landwirt cbaft ge. etze (LwG) für landwirtschaftliche Bodenverbesserungen (Güterzli ammenlegungeo Siedlungen, Hocbbauten). SoJche Bestimmungen wei en allerdil1g nw' aue da für den Schutz VOll Mooren und M orland cbaften ohnehin geltende Natur- und H imat chutzrecht hin (dazu Ziffer 1). Anders aJ die in ZiEfer 2.1 -2.4 genannlen bunde recbtHchen Normen konkreti ieren sje al 0 nicht den chutz der Moore und MoorLandehaften.
4.1.2 3 UMSETZUNG DES MOOR- UND MOORLANDSCHAFTS- SCHUTZES DURCH DAS ÜBRIGE BUNDESRECHT
3.1 Raumplanung
Das Raumplanungsgesetz (RPG) schreibt den Kantonen vor, die zulässige Nutzung des Bodens mit Nutzungsplänen zu ordnen und damit nebst Bau- und Landwirtschaftszonen auch Schutzzonen auszuscheiden (Art. 14 RPG). Dabei sind Schutzzonen unter anderem für Lebensräume schutzwürdiger Tiere und Pflanzen, also auch für Moore, und für besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, zu denen die Moorlandschaften zu zählen sind, zu bezeichnen (Art. 17 Abs. 1 Bst. bund d RPG). Statt eigentliche Schutzzonen auszuscheiden, können auch andere geeignete Massnahmen vorgesehen werden (Art. 17 Abs. 2 RPG). So können Bau- und Landwirtschaftszonen mit Schutzzonen überlagert werden oder es können die Vorschriften zu bestimmten Zonen mit Schutzvorschriften ergänzt werden. In Moorlandschaften sind solche andere Massnahmen - je nach den konkreten Umständen - möglicherweise geeignet. Der Schutz der Moore verträgt sich dagegen kaum mit einer anderen Grundzone als der Schutzzone. Die Funktion der kantonalen Raumplanung darf bezüglich des HAND , BUCH Schutzes von Mooren und Moorlandschaften allerdings nicht über- MOORschätzt werden. Die Schutzperimeter und die Schutzziele der Objekte SCHUTZ IN DER SCHWEIZ von nationaler Bedeutung sind nämlich durch die Inventarverordnungen (HMV, FMV und MLV) weitgehend bundesrechtlich bestimmt. Spielräume für die Kantone ergeben sich einzig bei der Bestimmung der genauen Grenzverläufe der Objekte (Art. 3 Abs. 1 HMV, FMV und MLV) sowie bei der Konkretisierung der Schutzziele der Moorlandschaften (Art. 23c Abs. 2 erster Satz NHG), die allerdings beide im Rahmen des Bundesrechts zu erfolgen haben. Zu beachten sind bei der Konkretisierung der Schutzziele der Moorlandschaften das allgemeine Schutzziel der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenschaften der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen (Art. 23c Abs. 1 erster Satz NHG), die für alle Objekte geltenden generellen Schutzziele (Art. 4 Abs. 1 MLV) sowie die Objektbeschreibungen im Inventarordner, als für die Kantone verbindliche Grundlage (Art. 4 Abs. 2 MLV). Die genannten Bundesinventare gelten als Sachpläne des Bundes (Art. 13 RPG) und gehen der Raumplanung der Kantone ab Inkrafttreten vor (Art. 7 HMV, FMV und MLV). Zudem sind die Kantone
verpflichtet, ihre Raumpläne diesen Bundesinventaren anzupassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a HMV sowie Art. 5 Abs. 2 Bst. a FMV und MLV).
3.2 Planung der Waldbewirtschaftung
Die Waldgesetzgebung verpflichtet die Kantone, die Waldbewirtschaftung (vgl. zu deren Grundsätzen: Ziffer 2.4) zu planen (Art. 18 WaV). Dabei hat die forstliche Planung die Ansprüche an die verschiedenen Waldfunktionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen des Natur- und Landschaftsschutzes (als Teil der Wohlfahrtsfunktion des Waldes). Sie werden zweckmässigerweise auf zwei Ebenen einbezogen, nämlich einerseits auf der überbetrieblichen Ebene (kantonale oder regionale Waldentwicklungsplanung), auf welcher im wesentlichen die massgeblichen Waldfunktionen eruiert und bewertet werden, und andererseits auf der einzelbetrieblichen Ebene (Planung für einen einzelnen Forstbetrieb oder für ein einzelnes Forstprojekt). Je nach kantonalem Recht ist die forstliche Planung eigenständig oder als Teil der Raumplanung ausgestaltet. Bundesbeiträge werden nach der Waldgesetzgebung nur ausgerichtet, wenn die Massnahmen u.a. der forstlichen Planung entsprechen und den ökologischen Anforderungen genügen (Art. 39 Abs. 1 Bst. a WaV).
3.3 Landwirtschaftliche Subventionen
Nach Art. 31b LwG richtet der Bund Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen der Landwirtschaft aus, so insbesondere für die Verwendung von landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsflächen. Unter ökologischen Ausgleichsflächen sind dabei - anders als nach der Terminologie von Art. 18b Abs. 2 NHG - auch Biotope mit Einschluss der Moore zu verstehen. Entsprechende Beiträge, die sich im einzelnen nach den Bestimmungen der Öko-Beitragsverordnung (OeBV) richten, werden allerdings nicht zusätzlich zu den Abgeltungen nach Art. 18a ff. NHG geleistet. Vielmehr werden diese Abgeltungen um den Betrag der Direktzahlung nach LwG bzw. OeBV gekürzt (Art. 7 Abs. 2 OeBV in Verbindung mit Art. 31b
4.1.2
3.4 Weitere Bestimmungen zur Umsetzung des Moor- und
Moorlandschaftsschutzes
Zur Umsetzung des Moor- und des Moorlandschaftsschutzes können zudem folgende Bestimmungen des Bundesrechts dienlich gemacht werden: Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), das den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken grundsätzlich streng regelt, räumt eine wesentliche Erleichterung ein, wenn der Erwerb der Erhaltung bzw. Unterschutzstellung eines Moores oder einer Moorlandschaft dienen soll. In diesem Fall wird vom Prinzip abgewichen, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nur einem Selbstbewirtschafter bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Moore und Moorlandschaften unterstehen den Bestimmungen des BGBB allerdings nur, soweit eine (allenfalls eingeschränkte) landwirtschaftliche Nutzung mit dem Schutzzweck des Moors überhaupt vereinbar ist (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BGBB). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB), das die Vergabe grösserer Aufträge des Bundes regelt, sieht die Möglichkeit vor, einen Auftrag im Interesse des Schutzes von Tieren und Pflanzen nicht nach den Verfahren und Grundsätzen des BoeB zu ver- I geben (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BoeB). Die Verträglichkeit mit dem Moor- HAND BUCH und Moorlandschaftsschutz bildet als Element der Umweltverträglich- MOORkeit ohnedies ein Kriterium des Zuschlags, d.h. der Vergabe von grös- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ seren Bundesaufträgen (Art. 21 Abs. 1 BoeB). Der Zivildienst, d.h. der anstelle des Militärdienstes zu leistende zivile Ersatzdienst, wird nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) insbesondere auch im Bereiche des Naturschutzes sowie in der Landschaftspflege geleistet (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ZDG). Zudem kommen Einsätze in der Landwirtschaft u.a. dann in Frage, wenn diese der Anlage und Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen nach OeBV dienen (Art. 5 Abs. 1 der Zivildienstverordnung, ZDV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. f ZDG).
4 BEEINTRÄCHTIGUNG VON MOOREN UND MOOR- LANDSCHAFTEN DURCH DAS ÜBRIGE BUNDESRECHT?
Bundesrechtliche Normen, welche direkt die ganze oder teilweise Zerstörung von Mooren und Moorlandschaften zum Ziele haben oder diese mit sich bringen, sind nicht auszumachen. Vielmehr ist alles Recht, das Aktivitäten im Raum fördert, in der Regel tendenziell natur- und landschaftsschutzhindernd oder kann sich jedenfalls so auswirken. Solche Bestimmungen des Bundesrechts betreffen Moorbiotope apriori nicht, da diese absolut geschützt sind und deren Schutz durch Art. 24sexies Abs. 5 BV jenen Bestimmungen also ohnehin vorgeht. Näher zu prüfen ist diese Frage aber für die Moorlandschaften, da deren absoluter Schutz nicht von vornherein ein totales Bauverbot bedeutet. Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften müssen also mit den massgebenden Schutzzielen im Einklang stehen, die, wie oben ausgeführt (vgl. Ziffer 3.1), auf den drei Ebenen NHG, MLV und Kanton festgelegt werden. Für jede Nutzung, die von einer anderen Bundesgesetzgebung vorgesehen oder gefördert wird, ist also im einzelnen zu prüfen, ob diese mit dem Moorlandschaftsschutz verträglich ist. Zu bejahen ist dies im wesentlichen für die extensive land- und forstwirtschaftliehe Nutzung (Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG), aufgrund der entsprechenden parlamentarischen Debatten ebenfalls für sanfte Formen der touristischen Nutzung (in diesem Sinne auch: Art. 5 Abs. 2 Bst. e MLV) und bestimmte Formen der militärischen Nutzung sowie gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG für den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber für die teilweise Änderung (Erweiterung oder Zweckänderung) oder den Wiederaufbau, rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (vgl. Art. 24 Abs. 2 RPG). Wie ist nun im Fall der Anwendung einer konkreten Bestimmung des Bundesrechts vorzugehen? Dies sei an einem Beispiel erklärt: Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer grundsätzlich nicht eingedolt werden, was auch den Anliegen des Moorlandschaftsschutzes entspricht. Es können nach Art. 38 Abs. 2 GSchG aber Ausnahmen
gemacht werden für Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege oder für den Ersatz bestehender Eindolungen oder Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Die Erteilung einer solchen Ausnahme ist tendenziell natur- und landschaftsunverträglich.
4.1.2 Das heiss aber noch nicbt da sie aufgrund von Art. 23d NHG in keinem all zugelassen werden dürft wixd doch gerad die exten ive lalld- und forstwirtschaft lieh Bewirtschaftung auch durch diese Be timmung privilegiert. Entscheidend sind damit dje für die konkrete Moorlandschaft geltenden chutzziele. Nach dies n dürften Eindolungen jedenfall im Biotopbereich und in sen ihlen Teilen der übrigen Moorland chaft untersagt. ein. Be timmungen des übrigen Bundesrecht die sich tendenziell 0100[- land chaft chutzwidrig au wirken können ind also immer an den chutzzi len der einzelnen Moorland chafl zu mes en . Da NatuI- und Heimat chutzrecht selbst eut olchen Be timmungen also die notwendigen Grenzen.
HAND BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
ABKÜRZUNGEN OeBV ANSCHRIFT DES AUTORS Verordnung vom 24. Januar 1996 über Beiträge für besondere Lei- BGBB Dr. Peter M. Keller stungen im Bereiche der Ökologie Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 Fürsprecher und der Nutztierhaltung in der über das bäuerliche Bodenrecht (SR Engestrasse 13 Landwirtschaft (Öko-Beitragsver- 211.412.11) 3000 Bern 26 ordnung; SR 910.132) BoeB RPG Bundesgesetz vom 16. Dezember Handbuch Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 1994 über das öffentliche Beschaf- Moorschutz über die Raumplanung (SR 700) fungswesen (SR 172.056.1) in der Schweiz 1 StoV 1/1997 BV Verordnung vom 9. Juni 1986 über Bundesverfassung der Schweizeriumweltgefährdende Stoffe (Stoffschen Eidgenossenschaft vom 29. verordnung; SR 814.013) Mai 1874 (SR 101) USG FMV Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 Verordnung vom 7. September 1994 über den Umweltschutz (SR 814.01) über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flach- WaG moorverordnung; SR 451.33) Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; SR GSchG 921.0) Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer WaV (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20) Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverord- HMV nung; SR 921.01) Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und WEG Übergangsmoore von nationaler Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 Bedeutung (Hochmoorverordnung; über den Wasserbau (SR 721.100) SR 451.32) ZDG LwG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über den zivilen Ersatzdienst (Zivilüber die Förderung der Landwirtdienstgesetz; SR 824.0) schaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz; ZDV SR 910.1) Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst MLV (Zivildienstverordnung; SR 824.01) Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35)
NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451)
BUNDESAMT FÜR RAUMPLANUNG Verhältnis Biotopschutz - Raumplanung 4.1.3 1 MOORSCHUTZ - VERLETZUNG DER KANTONALEN PLANUNGSHOHEIT?
Im Rahmen der Vernehmlassung zur Verordnung über die flachmoore wurde auch das Verhältnis zwischen dem Biotopschutz und der Raumplanung angesprochen. So wurde die Frage aufgeworfen, ob es zulässig sei, dass die Verordnungen über Hoch- bzw. Flachmoore bundesrechtlich Gebiete abgrenzen und deren Nutzung definieren würden. Unter anderem wurde die Ansicht vertreten, diese Verordnungen missachteten die raumplanerische Zuständigkeitsordnung sowie die Grundsätze des Rechtsschutzes und der Mitbestimmung und seien mit der grundsätzlichen Planungshoheit der Kantone nicht vereinbar.
2 STELLUNGNAHME DES BUNDESAMTES FÜR RAUM- PLANUNG
Die Festlegung der Biotope von nationaler Bedeutung durch Bundesverordnungen beeinflusst den Planungsrahmen des Kantons und die raumplanerische Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kanton erheblich. Dieser Einfluss ist aber verfassungsmässig abgedeckt und HAND , BUCH widerspricht auch dem Raumplanungsgesetz nicht: MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
1 Nach Art. 24sexies Abs. 1 BV ist der Natur- und Heimatschutz
zwar Sache des Kantons; die Absätze 2 bis 4 des genannten Verfassungsartikels schaffen jedoch Bundeskompetenzen. Der Bund ist danach u.a. befugt, zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt Bestimmungen zu erlassen (Art. 24sexies Abs. 4 BV). Mit der Annahme der Rothenthurminitiative wurden Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung zu Schutzobjekten erklärt. Von Verfassungs wegen dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden (vgl. Art. 24sexies Abs. 5 BV). Diese grundsätzliche Ordnung bedeutet einerseits, dass der Bund - in Beschränkung der kantonalen Hoheit - die Kompetenz hat, den Geltungsbereich des Biotopschutzes zu regeln (mit der geplanten Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes soll der Bund auch Moorlandschaften bestimmen können; vgl. dazu Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 26. Juni 1991 in BBI 1991 III 1129). Andererseits ergibt sich aus dieser Verfassungsbestimmung, dass die vom Bund bestimmten Moore und Moorlandschaf- ADRESSE FÜR ten von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung - anders RÜCKFRAGEN als die Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung - keiner raumplanerischen Interessenabwägung unterliegen. Das Bundesrecht Bundesamt für Raumplanung schützt diese aufgrund von Art. 24sexies Abs. 5 BV bestimmten Einsteinstrasse 2
3003 Bern
Moore und Moorlandschaften sowie die vom Bundesrat bezeichneten Biotope von nationaler Bedeutung absolut (vgl. Art. 18a NHG und BGE 116 Ib 209 oben). Die raumplanerische Kompetenzaufteilung Handbuch Moorschutz und damit die kantonale Planungszuständigkeit, die sich auf Art. in der Schweiz 1 22quater BV stützen, werden somit durch die Sonderbestimmung des 2/1994 Art. 24sexies BV nicht eingeschränkt, sondern sachrichtig präzisiert.
2. Diese Präzisierung lässt sich unseres Erachtens auch mit den übrigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes vereinbaren: So richtet sich die raumplanerische Zielbestimmung auch an den Bund (vgl. Art. 1 RPG); bei der Richtplanung haben die Kantone Konzepte und Sachpläne des Bundes (die Umschreibung der Biotope und der darin zulässigen Nutzung kann als Sachplan verstanden werden) zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 4 RPG); auch haben die Kantone bei der Richtplanung mit den Behörden des Bundes zusammen zu arbeiten (Art. 7 RPG), und die bundesrechtliche Genehmigung der Richtpläne wird nur erteilt, wenn diese u.a. die raumwirksamen Aufgaben des Bundes sachgerecht berücksichtigen (Art. 11 RPG).
Die für den Moorbiotopschutz eingeführte Ordnung verletzt die Mitwirkungsbefugnis der Bevölkerung nicht, da diese mit der Annahme der Rothenthurminitiative selber bestimmt hat, dass Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Schutzobjekte sind. Für die Bestimmung des einzelnen Biotops wurde und wird (für die Flachmoore) die Mitwirkung der Bevölkerung im Rahmen des Venehmlassungsverfahrens ermöglicht.
(Stellungnahme vom 16. Oktober 1991)
MEIN RAD KÜTTEL Rechtliche und ökologische Bedeutung des Hochmoorumfeldes im Hochmoorinventar 4.1.4 1 AUSGANGSLAGE
Im Hochmoorinventar (Anhang 2 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung [HMV; SR 451.32]) sind nicht nur die Perimeter der Hochmoorbiotope angegeben, sondern auch ein sogenanntes Hochmoorumfeld. Im folgenden soll die rechtliche aber auch die ökologische Bedeutung dieses Umfeldes dargelegt werden.
Die Kernfragen heissen: Welchen gesetzlichen Regelungen untersteht das Hochmoorumfeld und welches ist die rechtliche Beziehung zwischen Hochmoorumfeld und Hochmoorbiotop?
2 RECHTLICHE BEDEUTUNG
2.1 Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz I (NHG; SR 451) weist im Artikel18a dem Bundesrat die Kompetenz HAND BUCH zu, die Biotope von nationaler Bedeutung und deren Lage zu bezeich- MOOR· nen, sowie die Schutzziele festzulegen. Für den Schutz und Unterhalt SCHUTZ IN DER SCHWEIZ sind dann die Kantone zuständig.
Die Biotope werden gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) in "besonderen Verordnungen (Inventaren)" bezeichnet. Nach Artikel
14 Absatz 2 NHV werden Biotope u. a. durch "Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen" geschützt (Bst. d). In Artikel 3
Absatz 1 HMV wird den Kantonen die Aufgabe zugewiesen, 1. den genauen Grenzverlauf der Objekte festzulegen, 2. ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden und 3. dabei insbesondere das Hochmoorurnfeld sowie angrenzende Flachmoore zu berücksichtigen.
2.2 Folgerungen
Aus den Gesetzestexten geht klar hervor, dass unterschieden wird zwischen Biotopen von nationaler Bedeutung mit bestimmtem Perimeter (Inventarobjekte), Pufferzonen, die an Biotope angrenzen, und dem Hochmoorumfeld. Das Hochmoorumfeld, im Hochmoorinventar grün dargestellt, ist demzufolge nicht, auch nicht partiell, identisch mit dem Hochmoorbiotop, dem Inventarobjekt, sondern klar davon getrennt. Die Darstellung in den verschiedenen Biotopinventaren des Bundes ist somit nicht einheitlich. Sowohl im Flachmoorinventar als auch im Aueninventar werden allein die Biotope dargestellt. Im Hochmoorinventar hingegen werden sowohl Hoch- und Übergangsmoorbiotope als auch Hochmoorumfelder kartografisch erfasst. Das Hochmoorumfeld ist ein Hinweis, wie die Pufferzone auszuscheiden wäre (Artikel 3 Absatz 1 HMV). Demzufolge kann es von der Pufferzone teilweise oder vollständig überlagert werden.
Die spezifischen Schutzbestimmungen von Artikel 24sexies Absatz 5 (Rothenthurm-Artikel) der Bundesverfassung (SR 401) betreffen primär die Biotope (Moore sind Schutzobjekte), wirken sich aber auch auf das angrenzende Gebiet aus, denn die Moore sind ungeschmälert zu erhalten. Dazu gehören insbesondere auch die ökologischen Grundlagen der standortheimischen Tier- und Pflanzenwelt (Art. 4 HMV). Um diese Ziele erreichen zu können, muss das Gebiet, welches an die Biotope angrenzt, entsprechend den Schutzbedürfnissen als Pufferzone in die Schutzmassnahmen einbezogen werden.
3 DIE ÖKOLOGISCHE BEDEUTUNG DES HOCHMOOR- UMFELDES
Die Hochmoore als Lebensräume sind wie die Flachmoore und Auengebiete vegetationskundlieh definiert worden (vgl. GRÜNIG et al. 1986).
Dieses Konzept entspricht der Realität nur eingeschränkt, denn Biotope sind grundsätzlich offene Systeme, die in einem abiotischen und biotischen Beziehungs- und Wirkungsgefüge eingebettet sind. Über dieses ist in der Regel auf der konkreten Ebene des einzelnen Objektes wenig bis nichts bekannt, insbesondere was die faunistischen
4.1.4 Beziehungen, speziell der Wirbellosen, betrifft. Wichtig ist jedoch, dass dieses Wirkungsgefüge bei Schutz- und Unterhaltsmassnahmen berücksichtigt wird, wobei das Dilemma offensichtlich ist: Es muss etwas berücksichtigt werden, das nur beschränkt bekannt ist.
Das Hochmoorumfeld soll bei angepasster Nutzung gemäss der Konzeption von GRÜNIG et al. (1986) das Hochmoor vor Fremdeinflüssen abschirmen. Funktional entspricht dies somit einer Pufferzone. Zur Zeit der Hochmoorkartierung waren keine generellen Methoden zur Ausscheidung von Pufferzonen bekannt. In der Zwischenzeit wurde als Wegleitung ein Pufferzonenschlüssel (MARTI et al. 1994, vgl. auch Band 1, Beitrag 2.1.2) veröffentlicht, wobei dieser vordringlich den Nährstoffhaushalt berücksichtigt. Kenntnislücken bestehen immer noch. Für die Ausscheidung von hydrologischen Pufferzonen, die gerade bei den Hochmooren eine entscheidende Rolle spielen, ist das Hochmoorumfeld von zentraler Bedeutung.
4 KONSEQUENZEN FÜR DEN KANTONALEN VOLLZUG I Mit dem Hochmoorumfeld wurde versucht, grobe Hinweise darüber HAND BUCH zu geben, welche Flächen um die Biotope als ökologisch ausreichende MOOR· Pufferzonen zu berücksichtigen sind, damit das zentrale Schutzziel SCHUTZ IN DER SCHWEIZ (Artikel 4 HMV), nämlich die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte, also der Hochmoorbiotope, erreicht werden kann. Es sind lediglich Hinweise. In diesem Sinne ist der Absatz 1 des Artikels 3 HMV zu verstehen.
Es ergibt, von wenigen, denkbaren Ausnahmen abgesehen, ökologisch keinen Sinn, den kantonalen Vollzug allein auf den Perimeter des Inventarobjektes, also des Moorbiotopes zu beschränken. Dies ist aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 HMV ohnehin nicht zulässig. Pufferzonen sind auszuscheiden. Diskutabel ist nur deren Dimensionierung und zulässige Nutzung. Beides hat sich am Schutzziel (ungeschmälerte Erhaltung der Objekte) zu orientieren (s. ArtikelS Absatz
2 HMV). Das Objekt muss mit seinem Umfeld in Form ökologisch
ausreichender Pufferzonen, sei dieses nun wie im Hochmoorinventar auf den Objektblättern ausgeschieden oder nicht, als funktionelle Einheit betrachtet werden.
Es ist also durchaus denkbar, für das Hochmoorumfeld dieselben Schutzbestimmungen vorzusehen wie für das Hochmoorbiotop, und wo nötig das Hochmoorumfeld im Sinne einer Pufferzone mit weiteren, auf den Inventarblättern nicht ausgeschiedenen Flächen zu ergänzen.
Die Forderungen der Hochmoorverordnung gehen aber noch weiter. Es sind nicht nur ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden, sondern "in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden" (Artikel 4 HMV). Die Forderung gilt zwar für Bereiche innerhalb des Biotops. Es gibt jedoch Fälle, wo im Hochmoorumfeld potentielle Regenerationsflächen liegen, die künftig mit dem bereits inventarisierten Moorbiotop ein flächenmässig erweitertes Moorbiotop bilden könnten. Dazu gehören die vegetationslosen Torffelder, die im Hochmoorinventar zwar braun dargestellt sind, jedoch dem Hochmoorumfeld zuzuschlagen sind. Es ist zweckmässig, dies bei Regenerationsmassnahmen entsprechend zu berücksichtigen.
Zu erwähnen ist auch der Fall, wo im Hochmoorumfeld ein Flachmoor angrenzend an das Hochmoor liegt. Aufgrund dieser Situation hat das Flachmoor nationale Bedeutung (vgl. EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN, BUWAL 1990) und übernimmt aus der Sicht des Hochmoores betrachtet die Funktion eines Puffers. Es benötigt aber auch eine eigene Pufferzone, die folglich im Rahmen der kantonalen Umsetzung auszuscheiden ist (vgl. Band 1, Beitrag .' 2.1.2, Abbildung 1).
4.1.4 LITERATUR ANSCHRIFf DES AUTORS
IDGENÖSSISCHES DEPARTE- PD Dr. Meinrad Küttel MENTDES I ERN, BUWAL BUWAL, Abteilung Naturschutz (Hrsg. 1990): Inventar der Flach- 3003 Bern moore von nationaler Bedeutung. Entwurf fü r die Vernehmlassung Bern 79S. Handbuch Moorschutz GRÜNIG, A.NETfERLI, in der Schweiz 1 , JWlLDl, O. (1986): Die Hoch- 2/1996 und Übergangsm.oore der Schweiz. Eidgenö 'sische An talt für da forstliche Vel uchswesen Berichte Nr. 281 62 .
MARTI, K.fKRÜ I. B.lHEEB J.n'HEIS, E. (1994): Pufferzonencblüssel. BUWAL-Reibe Vollzug 1Jmwelt. Bundesamt für Umwe.ll. Wald und Landschaft (BUWAL) Bern,31 S. + Anhang.
HAND BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
CAROLE GONET
Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung: Problematik der Drainagen 4.1.5 1 EINFÜHRUNG
Moore wurden entwässert, um sie land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, aber auch zur Gewinnung von Torf oder zum Schutz vor Naturgefahren (zum Beispiel vor Erdrutschen). Die Entwässerung erfolgt, indem entweder ein unterirdisches Netz von Drainagerohren angelegt oder offene Gräben ausgehoben werden. Solche Eingriffe führen zur Austrocknung oder zu schwerwiegenden Veränderungen des Wasserhaushaltes der Moore (vgl. Band 1, Beitrag 3.1.3).
Der vorliegende Beitrag behandelt die Probleme, die mit den Drainagen in den Mooren von nationaler Bedeutung und deren Pufferzonen sowie in den Moorlandschaften von nationaler Bedeutung zusammenhängen.
HAND , BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
2 AUSWIRKUNGEN VON DRAINAGEN AUF HOCH- UND FLACHMOORE
Drainagen verändern den Wasserhaushalt der Moore, indem sie den Grundwasserspiegel absenken. In den Hochmooren genügt schon eine minime Absenkung, um den Torfmoosen die Lebensgrundlage zu entziehen. Der Torf wird mineralisiert. Dadurch werden Nährstoffe frei, welche die Standortbedingungen verändern. Das Hochmoor verheidet und wird von Zwergsträuchern besiedelt (u.a. Moorbeere, Heidelbeere, Besenheide). Rasenbinse und Pfeifengras nehmen schnell überhand. Nach kurzer Zeit verbuscht es, und allmählich entwickelt sich ein Wald. Die hochmoortypischen Pflanzen- und Tierarten verschwinden. Eine Wiederherstellung der ursprünglichen Bedingungen ist sehr schwierig und kann, im besten Fall, nur sehr langfristig stattfinden.
In den Flachmooren verschwinden die typischen, auf diesen Lebensraum spezialisierten Arten zugunsten häufiger vorkommender Arten. Auch hier fördert die Austrocknung die Verbuschung (vgl. Band 1, Beitrag 3.1.3).
Die Hoch- und Flachmoore werden aber nicht nur durch eine Austrocknung innerhalb des Biotopes bedroht. Auch ein Entwässerungsnetz in unmittelbarer Nähe des Biotopes oder selbst weiter entfernte Bauten wie Strassen oder Flusskorrektionen können Grundwasserabsenkungen zur Folge haben, welche die Moore beeinträchtigen können.
4.1.5 3 ENTWÄSSERUNGEN IM LICHTE DER GESETZLICHEN GRUNDLAGEN
3.1 Schutzziel, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
Art. 4 der HMV/FMV legt das Schutzziel fest. Die Moore müssen ungeschmälert erhalten werden, und in gestörten Moorbereichen soll, soweit dies sinnvoll ist, die Regeneration gefördert werden.
Art. 5 HMV/FMV legt die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest. Es dürfen weder Bauten und Anlagen errichtet noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Veränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen und solche, die zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sofern sie dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 1 Bst. bund c der HMV / Art. 5 Abs. 2 Bst. bund d der FMV). In Flachmooren dürfen Anlagen nur dann zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung unterhalten und erneuert werden, wenn sie dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d FMV). Ausserdem dürfen der Unterhalt und die Erneuerung von Anlagen, auch wenn sie zulässig sind, das Schutzziel nicht zusätzlich I beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c FMV). HAND BUCH MOOR- Der Gebietswasserhaushalt muss erhalten und, soweit es der Moorre- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ generation dient, verbessert werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. e HMV und Art. 5 Abs. 2 Bst. g FMV). Unterscheidung zwischen Drai- Gräben dürfen, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachge- nagerohren und Entwässerungsgräben recht und schonend unterhalten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. h HMV und Art. 5 Abs. 2 Bst. k FMV). Es muss zwischen zwei verschiedenen Entwässerungssystemen unterschieden werden: Das Drainagesystem besteht aus
3.2 Aufheben von Drainagen und Entwässerungsgräben, die vor dem einem Netz von gelochten, im
1. Juni 1983 erstellt wurden Boden verlegten Rohren (im Beitrag als Drainagerohre bezeichnet). Das Aufheben von Drainagesystemen und Entwässerungsgräben in Das Grabensystem besteht aus Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung wird nicht aus- offenen Entwässerungsgräben drücklich verlangt. Hingegen müssen die nach dem 1. Juni 1983 ent- (nachstehend Entwässerungsgräben). Die gesetzlichen Vorstandenen Schäden behoben werden. Wenn jedoch Drainagen oder schriften für die beiden Systeme Gräben, die vor dem 1. Juni 1983 erstellt wurden, bedeutende nachtei- sind nämlich nicht identisch. lige Auswirkungen auf das Moor haben, so dass die in den Verordnun-
gen des Bundes festgelegten Schutzziele nicht erreicht werden können, müssen sie innert der dem Kanton gesetzlich bewilligten Frist (Art. 6 der HMV oder FMV) aufgehoben oder stillgelegt werden.
3.3 Aufheben von Drainagen und Entwässerungsgräben, die nach
dem 1. Juni 1983 erstellt wurden
Drainagerohre und Gräben, die nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden, fallen unter die Klausel der Rückwirkung (Art. 25b NHG; Art. 5 Abs. Gemäss Art. 25b Abs. 1 NHG bezeichnen die Kantone die
1 Bst. d HMV; Art. 5 Abs. 2 Bst. f FMV, vgl. Kasten). Sie müssen auf-
Anlagen, Bauten und Bodenver- .; . gehoben werden bzw. das Terrain ist wieder herzustellen, wenn die änderungen, die nach dem Eingriffe die folgenden Eigenschaften erfüllen: 1. Juni 1983 und vor Inkrafttre-
Anlagen oder Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 ten des Rothenthurm-Artikels am 6. Dezember 1987 (BGE erstellt wurden, 26.2.1999 Entlebuch und Kom-
die innerhalb des Perimeters von Hoch- oder Flachmooren von mentar NHG, KELLER et al., nationaler Bedeutung liegen, 1997, Seite 67) erstellt wurden. Die Wiederherstellung des
die den Schutzzielen widersprechen, ursprünglichen Zustandes nach
die gestützt auf Nutzungspläne rechtskräftig wurden, welche nicht Beeinträchtigungen an Mooren dem Raumplanungsgesetz entsprechen. und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, die nach dem 6. Dezember 1987 verur- Wenn in einem Fall alle obenstehenden Bedingungen erfüllt sind, ent- sacht wurden, stützt sich auf Art. scheidet die zuständige Behörde über eine Wiederherstellung des 24e des NHG (vergleiche BGE Zustandes. Muss davon ausgegangen werden, dass eine Wiederherstel- oben). lung aus technischen oder natürlichen Gründen nicht möglich oder nicht realistisch ist, legt die zuständige Behörde die Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. Her NHG fest.
3.4 Vorschriften der Bundesverordnungen
In den beiden folgenden Tabellen sind die Vorschriften der Verordnungen zusammengefasst. Nicht aufgeführt sind jene Aussagen, welche die Übergangsbestimmungsklausel betreffen.
4.1.5
Drainagerohr Relevante Vorschriften Folgerung
Neue Drainage, Art. 4HMV: Die Drainage widerspricht dem Schutz- Ersatz Die Objekte müssen ungeschmälert erhal- ziel; sie ist nicht zulässig. ten werden. Art. 5 Abs. 1 Bst. b HMV: Es sind keine Bodenveränderungen erlaubt, ausser solchen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzieles dienen oder ... Art. 5 Abs. 1 Bst. c HMV: ... zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nötig sind, sofern sie dem Schutzziel nicht widersprechen. Art. 5 Abs. 1 Bst. e HMV: Erhaltung oder sogar Verbesserung des Wasserhaushaltes.
Unterhalt, Art.4HMV Die Drainage widerspricht dem Schutz- Erneuerung Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, e HMV ziel; sie ist nicht zulässig.
Entwässerungsgraben Relevante Vorschriften Folgerung Neuer Graben, Art.4HMV Die Drainage widerspricht dem Schutz- HAND Grabenverbreiterung, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, e HMV ziel; sie ist nicht zulässig. BUCH Vertiefung MOOR- SCHUTZ IN DER Unterhalt Art. 5 Abs. 1 Bst. e HMV Die Drainage widerspricht dem Schutz- SCHWEIZ
Art. 5 Abs. 1 Bst. h HMV: ziel; sie ist nicht zulässig. Der Unterhalt der Gräben ist möglich, sofern er dem Schutzziel nicht widerspricht.
Tab. 1: Übersicht zur Beurteilung der Zulässigkeit von Drainagen in Hochmooren von nationaler Bedeutung
Drainagerohr Relevante Vorschriften Folgerung
Neue Drainage, Art.4FMV: Die Drainage widerspricht dem Schutz- Ersatz Die Objekte müssen ungeschmälert erhal- ziel; sie ist nicht zulässig. ten werden. Art. 5 Abs. 2 Bst. b FMV: Es sind keine Bodenveränderungen erlaubt, ausser solchen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzieles dienen oder ... Art. 5 Abs. 2 Bst. d FMV: ... zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nötig sind, sofern sie dem Schutzziel nicht widersprechen. Art. 5 Abs. 2 Bst. g FMV: Erhaltung oder sogar Verbesserung des Wasserhaushaltes.
Unterhalt, Art. 4FMV Die Drainage widerspricht dem Schutz- Erneuerung Art. 5 Abs. 2 Bst. b, d, g FMV ziel; sie ist nicht zulässig. Art. 5 Abs. 2 Bst. c FMV: Unterhalt oder Erneuerung einer Drai- Unterhalt oder Erneuerung rechtmässig nage stellen durch die verstärkte Entwäserstellter Anlagen dürfen das Schutzziel serung eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zusätzlich beeinträchtigen. dar; sie sind nicht zulässig.
Entwässerungsgraben Relevante Vorschriften Folgerung
Neuer Graben, Art.4HMV Die Drainage widerspricht dem Schutz- Grabenverbreiterung, Art. 5 Abs. 2 Bst. b, d, g FMV ziel; sie ist nicht zulässig. Vertiefung "
Unterhalt Art. 5 Abs. 2 Bst. k FMV Der Unterhalt der Gräben ist möglich, sofern er dem Schutzziel nicht widerspricht. Der Unterhalt widerspricht den Schutzzie- Magnocaricion, len. Der Unterhalt ist nicht zulässig. Aus- Caricion davallianae, nahme: Die Unterhalts- und Pflegemass- Caricion fuscae, nahmen dienen der Erhaltung von Streu- Molinion wiesen oder von Lebensräumen seltener Tier- oder Pflanzenarten.
Unterhalt zulässig, sofern er den Schutz- Calthion, Filipendulion zielen nicht widerspricht (vgl. Ziffer 4).
Tab. 2: Übersicht zur Beurteilung der Zulässigkeit von Drainagen in Flachmooren von nationaler Bedeutung
4.1.5 4 ZULÄSSIGER UNTERHALT VON ENTWÄSSERUNGS- GRÄBEN
Die Tabellen 1 und 2 zeigen, dass der Unterhalt von Gräben in den Hochmooren sowie in den empfindlichen Flachmoorgesellschaften (Grossseggenried, Magnocaricion; Davallseggenried, Caricion davallinae; Saures Kleinseggenried, Caricion fuscae und Kalk-Kleinseggenried; Molinion) dem Schutzziel widerspricht. Ausnahmen bilden Entwässerungsgräben, die vor dem 1. Juni 1983 erstellt wurden. Diese dürfen in Sumpfdotterblumenwiesen (Calthion) oder in Hochstaudenfluren (Filipendulion) unterhalten werden, sofern dieser Unterhalt mit den Schutzzielen vereinbar ist. Der Kanton trägt die Verantwortung für die notwendigen Massnahmen zur ungeschmälerten Erhaltung der Flachmoore. Er bestimmt auch, für welche Gräben ein Unterhalt zulässig ist und unter welchen Umständen.
Beim Unterhalt von Entwässerungsgräben sind eimge allgemeine Grundsätze zu beachten (vgl. Band 2, Beitrag 2.1.6 und Merkblätter der Kantone Luzern und Zürich):
Der Unterhalt hat zum Ziel, das in den Gräben abgelagerte Material zu entfernen. Diese Arbeiten dürfen aber keinesfalls zu einer Vertiefung oder Verbreiterung des Grabens führen. Allgemein gilt, dass I die maximale Tiefe des Grabens 30 cm und die Breite 40 cm nicht HAND BUCH übersteigen darf. Bei Torfböden darf nicht in den mineralischen MOOR- Untergrund gegraben werden, da ein solches Vorgehen zu gravieren- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ den Störungen im Wasserhaushalt des Moors führen würde.
Die Gräben sollen gestaffelt, über mehrere Jahre verteilt, unterhalten werden, so dass nicht gleichzeitig bei allen Gräben Eingriffe durchgeführt werden. Der Unterhalt langer Gräben sollte abschnittweise vorgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass immer ein Teil der intakten Lebensräume als Zufluchtsort in unmittelbarer Nähe der gestörten Gräben bestehen bleibt.
Die Arbeiten sollten ausserhalb der Vegetationsperiode stattfinden (im Herbst, vor der Winterruhe der Amphibien).
Aus Sicht des Moorschutzes ist eine Bearbeitung von Hand am besten. Erlaubt ist auch die Verwendung eines Kleinbaggers oder einer Baggerschaufel, die hinten an einem Traktor mit Doppelrädern montiert wird. Der Bodendruck der verwendeten Maschine sollte möglichst gering sein. Zudem ist der Zustand des Bodens zu beachten. Die Arbeiten dürfen zum Beispiel nicht bei aufgeweichtem Boden durchgeführt werden.
• Das Aushubmaterial kann noch einige Tage in der Nähe der Gräben gelagert werden, bevor es abgeführt wird. Dies erlaubt es den Tieren, wieder ihren Lebensraum aufzusuchen.
In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn die Pflegemassnahmen der Erhaltung von Streuwiesen oder von Lebensräumen für seltene Pflanzen oder Tierarten dienen, dürfen bestehende Entwässerungsgräben in Kleinseggengesellschaften des Caricion davallinae und des Caricion fuscae unterhalten werden. Hier müssen jedoch klare Prioritäten bei den Pflegezielen festgelegt werden.
.: . .
5 DURCH DIE MOORE FÜHRENDE UNDURCHLÄSSIGE SAMMLER Sammler Als Sammler wird eine Rohrleitung bezeichnet, welche das Ein vor 1983 erstellter, quer durch ein Hoch- oder Flachmoor führen- Wasser aus den Drainagerohren der Sammler, der das Moor nicht beeinträchtigt, darf im Prinzip unter- (Sauger) aufnimmt, sammelt halten werden, wenn bestimmte Grundsätze eingehalten werden. Die und an den Vorfluter weiterleitet. Der Sammler selbst übt keiperiodische Reinigung mit Wasser oder mit Hilfe eines Scheibensynen Einfluss auf den Wasserstems ist zulässig. haushalt eines Moores aus. Bei Reparaturen am Sammler sollte zuerst abgeklärt werden, ob die Leitung eventuell auch versetzt und ausserhalb des Moores und seiner Grabenloses Vedahren Mit diesem Verfahren können Pufferzonen geführt werden könnte, ohne wesentliche Beeinträchti- Rohrleitungen und Kabel im gung des Entwässerungssystems des benachbarten Landwirtschafts- Boden verlegt werden, ohne landes (Aufstellen von Pumpen zum Beispiel). Erweist sich diese dass ein Graben geöffnet werden muss. Diese Techniken wur- Lösung als ungeeignet, sollte der neue Sammler durch ein grabenloses den zur Bewältigung von Proble- Verfahren eingesetzt werden oder durch andere Techniken, die ein men beim Verlegen von Kabeln Ersetzen der bestehenden Leitungen ohne Öffnen eines breiten Gra- und Leitungen in Städten und bens ermöglichen. besonders unter Häusern entwickelt. Dabei handelt es sich um ein relativ neues Verfahren, das in Konfliktsituationen möglicherweise als Alternativlösung dienen könnte.
4.1.5 6 DRAINAGEN IN DEN PUFFERZONEN
Das in den Bundesverordnungen angestrebte Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Lebensräume (Art. 4 HMV / FMV). Dabei kommt den Pufferzonen eine wichtige Rolle zu. Im Falle der Hochmoore von nationaler Bedeutung gelten für die Pufferzonen dieselben Vorschriften wie für die Biotope selbst, soweit dies für das angestrebte Ziel erforderlich ist (Art 5 Abs. 2 HMV). Bei den Flachmooren von nationaler Bedeutung, sind die Vorschriften hingegen etwas lockerer und erlauben Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Pufferzonen, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 3 FMV).
Die hydrologische Pufferzone umfasst jene an das Moorbiotop angrenzenden Landschaftsabschnitte, in denen keine Veränderungen des Wasserhaushaltes toleriert werden, welche die Wasserversorgung des Moors gefährden könnten (BGE 124 11 19, kantonaler Schutzplan für Moore und das Moorgebiet; MARTI / MÜLLER, 1994). Demzufolge ist es nicht zulässig, in den hydrologischen Pufferzonen neue Drainagerohre zu verlegen oder Entwässerungsgräben auszuheben. Wenn hingegen die Nährstoffpufferzone breiter ist als die hydrologische Pufferzone, kann das erste Drainagerohr unmittelbar nach I der äusseren Grenze der hydrologischen Pufferzone verlegt werden. HAND BUCH MOOR- Unterhalt und Erneuerung von Drainagerohren und Gräben, die vor SCHUTZ IN DER SCHWEIZ dem 1. Juni 1983 erstellt wurden, sind in den hydrologischen Pufferzonen nicht zulässig, wenn sie das angrenzende Moor beeinträchtigen.
Drainagen in Pufferzonen, welche eine starke nachteilige Wirkung auf das angrenzende Moor haben und dadurch verhindern, dass das in den Bundesverordnungen festgelegte Schutzziel erreicht werden kann, müssen innerhalb der durch Art. 6 HMV und FMV dem Kanton zugewiesenen Frist aufgehoben oder stillgelegt werden.
7 ENTWÄSSERUNGS SYSTEME IN MOORLANDSCHAFfEN
VON NATIONALER BEDEUTUNG
Unterhalt und Erneuerung bestehender Entwässerungssysteme In Moorland chatten ind au elohalb der More und ihrer hydrologischen Pufferzonen zulä sig sofern sie die Moore nicht gefährden (z.B. Nährstoffeintl'ag durch ejnen Vorfluter) und auch die typischen Eigenheiten der Moorland chaft nicht beeinträchtigen (Art. 23d Ab . 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 Bst. c MLV).
Da ErsteHen neuer Entwässerungs ysteme (aus erhalb des Moore und der bydro.Logi cben Pufferzone) im organischen noch nicht entwässerten Boden löst einen Mineralisierungsprozess der organischen ub tanz au . Dieser Prozes kann einer eits direkte negative Folgen auf die Erhaltung des Bodens haben und sieb indirekt auch auf die nähr toffarmen Lebensräume in der Moorlandschaft auswirken (z.Bo durch den Nähr toffeintrag über ein Fliessgewä ser). Die direkten und in.direkten Folgen eines solchen Eingriffes müssen in jedem einzelnen Fall beurteilt werden.
"
4.1.5 LITERATUR ABKÜRZUNGEN ADRESSE DER AUTORIN
AMT FÜR NATUR- UND LAND- BGE: Bundesgerichtsentscheid Carole Gonet SCHAFTSSCHUTZ KANTON (Offizielle Sammlung) BUWAL LUZERN (1998): Unterhalt von Koordinationsstelle Moorschutz Entwässerungsgräben in Moor- und FMV:Verordnung über den Schutz 3003 Bern Riedgebieten. Merkblatt, Luzern, der Flachmoore von nationaler 4S. Bedeutung vom 7. September 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33) AMT FÜR LANDSCHAFT UND NATUR KANTON ZÜRICH HMV: Verordnung über den Schutz ÜBERSETZUNG (1999): Gräben, Informationen für der Hoch- und Übergangsmoore Bewirtschafterinnen und Bewirt- von nationaler Bedeutung vom 21. Silvia Sambeth schafter von Naturschutzgebieten. Januar 1991 (Hochmoorverordnung; Claridenstrasse 15 Merkblatt, Zürich, 4 S. SR 451.32) 8307 Effretikon
KELLER, P. / ZUFFEREY, I-B. / MLV: Verordnung über den Schutz FAHRLÄNDER, K. L. (1997): der Moorlandschaften von besonde- Handbuch Kommentar NHG, Kommentar zum rer Schönheit und von nationaler Moorschutz Bundesgesetz über den Natur- und Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moor- in der Schweiz 1 Heimatschutz. Schulthess Polygra- landschaftsverordnung; SR 451.35) 2/1998 phischer Verlag, Zürich, 624 S. NHG: Bundesgesetz über den Natur MARTI, K. / MÜLLER, R. (1994): und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 Pufferzonen für Moorbiotope. (SR 451) Schriftenreihe Umwelt 213, (BUWAL), Bern, 27 S. RPG: Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700) I SCHWEIZERISCHES BUNDES- HAND BUCH GERICHT: Entscheid vom 20. MOOR- Oktober 1997 BGE (124 11 19): Plan SCHUTZ cantonal NE de protection des IN DER SCHWEIZ hauts-marais et des sites marecageux.
SCHWEIZERISCHES BUNDES- GERICHT: BGE vom 26. Februar 1999: NHG-Moorschutz, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (LU).
REDAKTION
Rechtsprechung 4.2 Die Anwendung de Rechte und seine Auslegung geben immer wi - Handbuch der zu Di ku ionen Anla s. Meinung ver chiedenheiten werden de - loorschu tz in der chweiz 1 halb häufig bi zur letzten In, tanz 3 U gelTagen. Deren Urteil zu den 1/1996 konkreten ällen tTägt in der Regel zur Klärung de ecbt ver tä ndnis e bei i t mithin recht fortbildend und beeinnu t die Recht anwendung in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen.
Vom Bundesgericht sind zwi chenzeitlich ver chiedene Recht fäll. im Zusammenhang mit dem Moorschutz b urteHt W fden. Die e wurden im Hinblick auf den Moorschutz ausgewertet.
Dem folgenden Beitrag kommt cLi Aufgabe zu, di.e wichtigsten letztinstanzlichen Ent cbeide darzulegen und die sicb daraus rgebend n 1 on equenzen für die Moor chutz-Praxis aufzuzeigen. acb Bedarf WÜ'd da ' Kapitel mit weiteren Beiträgen ergänzt.
I HAND BUCH MOOR· SCHUTZ INDER SCHWEIZ
310.710.96111 750 2.91 1
PETER M. KELLER Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Moor- und Moorlandschaftsschutz 4.2.1 1 EINLEITUNG
Das Bundesgericht befasst sich bereits seit dem Jahr 1986 mit dem Moor- und Moorlandschaftsschutz. In seinem Entscheid vom 25. Juli 1986 i.S. Waffenplatz Rothenthurm, den es noch vor der Abstimmung über den sog. Rothenthurmartikel (Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung [BV]; vgl. Art. 24sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung [aBVJ) fällte, spricht es sich über die Bedeutung der Aufnahme der Moorlandschaft Rothenthurm-Altmatt-Biberbrugg in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN-Inventar) aus (BGE 112 Ib 296 f. und 301 ff.; vgl. zu dieser Frage auch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 1988 i.S. Walchwil [BGE 114 Ib 268 ff.]).
In den gut acht Jahren zwischen der Annahme des Rothenthurmartikels am 6. Dezember 1987 und dem Inkrafttreten der Art. 23a ff. des NHG am 1. Februar 1996 bzw. der MLV als dritter Moorinventarverordnung nach der HMV und der FMV am 1. Juli 1996 beurteilte das Bundesgericht in mehreren Entscheiden schwergewichtig Fragen des provisorischen Schutzes von Mooren und Moorlandschaften. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang zunächst der Entscheid vom 23. September 1991 i.S. Moorgebiet Biberbrugg-Rothenthurm (BGE 117 Ib 243 ff.), in dem das Bundesgericht eine vorsorgliche Massnahme des I Bundes nach Art. 16 NHG positiv beurteilte. Interessant sind weiter HAND BUCH der veröffentlichte Entscheid vom 17. Dezember 1992 i.S. Wetzikon MOOR· SCHUTZ (ZBl1993 522 ff.; vgl. dazu Ziff. 3.3 und 5.4 hienach) sowie der unver- IN DER SCHWEIZ öffentlichte Entscheid vom 17. März 1993 i.S. Egg (vgl. dazu Ziff. 4.1 hienach).
Die aufgeführten Fragen der Bedeutung des BLN-Inventars und des provisorischen Schutzes von Mooren und Moorlandschaften sind angesichts der inzwischen erfolgten umfassenden eigenständigen rechtlichen Regelung des Moor- und Moorlandschaftsschutzes in den Hintergrund gerückt. Von praktischer Bedeutung sind heute dagegen Fragen des definitiven Schutzes von Mooren und Moorlandschaften. Der folgende Text befasst sich deshalb schwergewichig mit Urteilen jüngeren Datums.
2 DIREKTE GELTUNG DES VERFASSUNGSRECHTS
2.1 Allgemeine Formel des Bundesgerichts
In zahlreichen Entscheiden äussert sich das Bundesgericht zur Frage der direkten Anwendbarkeit des sog. Rothenthurmartikels (Art. 78 Abs. 5 BV) und zu den damit zusammenhängenden Fragen des absoluten Schutzes, der Interessenabwägung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit (BGE 117 Ib 246 f., 118 Ib 15, 123 II 251, 255, 124 II 26; ZBI 1993 524, 1996 123; URP 1996 820; unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 5. Mai 1992 i.S. Illgau, vom 17. März 1993 i.S. Egg und vom 21. Dezember 1993 i.S. Schwyz).
Der neueste Stand dieser Rechtsprechung lässt sich am besten mit dem folgenden Zitat aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 1996 i.S. Ingenbohl (URP 1996 820) darstellen: "Der für Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung und von besonderer Schönheit geltende, direkt anwendbare Verfassungsartikel verstärkt den gesetzlichen Biotopschutz. Im örtlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift dürfen weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden; es besteht ein nahezu absolutes Veränderungsverbot. Ausnahmen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfassungsbestimmung nur zulässig für 'Einrichtungen, die der Erhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen'. Eine Interessenabwägung gegenüber dem verfassungsmässig vorgesehenen Veränderungsverbot im Einzelfall kommt darüber hinaus nicht in Frage. Vielmehr sind diesbezüglich Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit bereits in der abstrakten Rechtsnorm entschieden worden. Insoweit verlangt die Verfassung einen über Art. 18 Abs. Her NHG hinausgehenden Schutz der Moore von nationaler Bedeutung und von besonderer Schönheit".
2.2 Grundsatz der Verhältnismässigkeit
In dem unter Ziff. 2.1 zitierten Entscheid vom 24. September 1996 i.S. Ingenbohl führt das Bundesgericht am praktischen Beispiel eines Hängegleiterlandeplatzes aus, auch eine geringfügige Beeinträchtigung eines bereits vorbelasteten Moorbiotops könne nicht hingenommen werden. Die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei inso-
4.2.1 fern au ge chi en. AUerding ' ei unter dem litel d . Grund atze der Verhältni mäs igkeit vor iner Bewilligungsverweigerung no h zu prüfen, ob die Beeinträchtigung cle Moor nicht taltdes 'en auch durch bestimmte flankierende Massnalunen, z.B. mit der ~ in Lellung de Flugb trieb zu be timmt n Jahre zeit 11 verhind Tl werden könne (URP 1996 826 f) .
Im E nt cheid vom 15. April 1997 LS. Oberägeri (BGE 123 TI 255 f. = RP 1997 524 C.) weist das Bundesgericht im Zusanunenhang mit der umechtmä ' igen E r t lIung einer Wohnbaute in einer Moorlandschaft auf einen weiteren wichtigen Anwendungsbereich des Verbältni mäsigkeit. grundsatze bin , der trotz Art. 78 Abs. 5 BV aktuell bleibt nämlich auf die Wiederh r teilung d rechtmä sigen Zu tand (Art. 24e NHG bzw. für überga ngsrechlliche Fälle Art. 25b NH ). 1m konkreten Fa ll des mbaus de Ök llomieteil ei ne ad nhau es in nichtlandwirt chaftlichen Wohnraum erwie sich die Wiederherstellungsv rfügl.lng allerding al v rhältni mä ig.
HAND BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
3 BESTIMMUNG DER PERIMETER DER SCHUTZ OBJEKTE
3.1 Bestimmung der Perimeter von Moorbiotopen
Moore bezeichnet das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. November 1994 i.S. Entlebuch (ZBI 1996 124) als "Biotope, die durch Pflanzengesellschaften charakterisiert sind, welche einen hohen Feuchtigkeitsbedarf aufweisen".
Die Aufnahme eines Moors in das Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorinventar) oder in das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorinventar) "schliesst jedoch nicht aus, dass im Verfahren, das der Festlegung des genauen Grenzverlaufs bzw. der Feststellung der Zugehörigkeit bestimmter Parzellen zu einem Objekt dient, geltend gemacht werden kann, bestimmte Parzellen würden die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen, um als Teil eines Objekts von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung gelten zu können". Dabei sei die Frage der Schönheit primär aus vegetationsökologischer Sicht und für das Moor selbst zu beurteilen. Landschaftliche Gesichtspunkte und ästhetische Auswirkungen des Moorumfelds seien dagegen von untergeordneter Bedeutung. Bestünden Beeinträchtigungen, so sei abzuklären, ob das Moor regeneriert werden könne. Im konkreten Fall seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Regeneration der durch Drainagen in Mitleidenschaft gezogenen Parzelle nicht möglich wäre (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 1994 i.S. Entlebuch [ZB11996 125 f.]).
3.2 Bestimmung der Perimeter von Pufferzonen
Im Entscheid vom 12. April 1996 i.S. Echarlens (URP 1996 659 f.) setzt sich das Bundesgericht mit der Sanierung eines Schiessstandes mit Parkplatz erweiterung im Bereich eines Hoch- und eines Flachmoores auseinander. Es hält fest, dass die massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts den zuständigen Planungsbehörden vorschreiben, in den Nutzungsplänen ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Hauptzweck der Pufferzone sei es, die Zuführung von Nährstoffen aus dem angrenzenden Landwirtschaftsland in das geschützte Biotop zu vermeiden. An diesem Zweck misst das Bundesgericht das Ausrnass der notwendigen Pufferzone. Im konkreten Fall
4.2.1 erkennt es keine konkreten Hinweise auf das Ungenügen der Pufferzone aus ökologischer Sicht.
Im Entscheid vom 24. September 1996 i.S. Ingenbohl (URP 1996 821 f.) äussert sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Projekt für einen Hängegleiterlandeplatz in der Pufferzone zu einem Flachmoor differenzierter: Ökologisch ausreichende Pufferzonen seien "um das Flachmoorbiotop angelegte Schutzgürtel, die das Biotop gegen verschiedene schädigende Einwirkungen schützen und dessen ungeschmälerte Erhaltung zum Ziel haben. Sie haben vor allem die Funktion, Einwirkungen durch Nährstoffe aus dem angrenzenden, intensiv genutzten Kulturland und Eingriffe in den Wasserhaushalt der Moorbiotope aufzufangen (Nährstoff- und hydrologische Pufferzonen). Ausserdem sollen sie andere schädliche Einwirkungen auf die moorspezifische Flora und Fauna abhalten (faunistische und floristische Pufferzonen). Bei den Festlegungen sind hauptsächlich die Lage des Flachmoores im Gelände, die Grundwasser- und die Bodenverhältnisse, die Bewirtschaftungsweise in der Umgebung und die Empfindlichkeit der Moorvegetation und der Fauna zu berücksichtigen". In seinem Entscheid vom 20. Oktober 1997 i.S. Neuchätel teilt das Bundesgericht die Pufferzonen - unter besonders ausführlichen Hinweisen auf die Fachliteratur - in die drei Kategorien hydrologische Pufferzonen, Nährstoff-Pufferzonen und biologische Pufferzonen ein. HAND , BUCH Es betont, dass ökologisch ausreichende Pufferzonen im Sinne der MOOR· Art. 3 Abs. 1 HMV bzw. FMV grundsätzlich die notwendigen Flächen SCHUTZ IN DER SCHWEIZ umfassen müssten, welche die (durch die drei Pufferzonen-Kategorien ausgedrückten) verschiedenen Funktionen sicherstellten (BGE 124 II
3.3 Bestimmung der Perimeter von Moorlandschaften
In seinem Entscheid vom 17. Dezember 1992 i.S. Wetzikon (ZBI 1993 525 f.) meint das Bundesgericht, die Abgrenzung der Moorlandschaft Pfäffikersee bei Robenhausen stelle in einem Bereich mit teilweise scharfen Gegensätzen zwischen dichter Bebauung und unberührter Landschaft hohe Anforderungen. Eine sachgerechte Grenzziehung in einem solchen Zwischenbereich bedürfe der Berücksichtigung und differenzierten Würdigung aller massgebenden Faktoren. Als wesentliche Gesichtspunkte für die Vornahme der Abgrenzung nennt das Bundesgericht die topographischen, ökologischen und erschliessungsmässigen Verhältnisse.
4 NUTZUNGEN IN MOOREN
4.1 Verpflichtung zur Anpassuug der Nutzungsplanung
Mit der Verpflichtung der Kantone zur Anpassung der Nutzungsplanung im Sinne der Art. 14 ff. des Raumplanungsgesetzes (RPG) an die Erfordernisse des Moorschutzes (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 HMV; Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 FMV) befasst sich das Bundesgericht in zwei Urteilen.
Im unveröffentlichten Entscheid vom 17. März 1993 i.S. Egg stellt das Bundesgericht fest, die Kantone seien verpflichtet, die Nutzungsplanung mit den Anliegen des Moorschutzes zu koordinieren. Da im konkreten Fall mit Blick auf die noch fehlende genaue Abgrenzung des Flachmoors und auf die noch ausstehende Pufferzonenfestsetzung nicht auszuschliessen sei, dass der vorgesehene Parkplatz für eine Badeanstalt mit dem Moor bzw. mit dessen Pufferzone in Konflikt geraten würde, hebt das Bundesgericht den kantonalen Entscheid über die entsprechende Freizonenfestsetzung auf.
Die Kantone seien zudem - so das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Oktober 1997 i.S. Neuchätel- verpflichtet, die Pufferzonen in ihrer Nutzungsplanung zusammen mit den Hoch- und Flachmooren selbst zu schützen. Es gehe nicht an, vorderhand bloss die Moore und erst in einem späteren Schritt die Pufferzonen unter Schutz zu stellen
4.2 Weidgang in Mooren
Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 25 Februar 1991 i.S. Rothenthurm kann der Weidgang in Mooren nicht als "bisherige landwirtschatliche Nutzung" im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV bezeichnet werden, wenn diese Bewirtschaftungsform auf dem betreffenden Grundstück bereits vor der Annahme des Rothenthurmartikels der Bundesverfassung durch kantonales Recht mit einem Weideverbot belegt war.
4.2.1
4.3 Torfabbau in Hochmooren
Der traditionelle handwerkliche Torfabbau in Hochmooren ist nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1997 i.S. Neuchätel (BGE 124 II 26 f. = URP 1998 35 ff.) zwar grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b HMV unvereinbar. Er könne jedoch an bestimmten Orten auch zur Schaffung von besonderen Lebensräumen für (im Urteil nicht näher genannte) seltene Pflanzen und Tiere führen. Zu diesem Zwecke und im Rahmen eines Bewirtschaftungsplanes sei der traditionelle handwerkliche Torfabbau in Hochmooren als zulässig zu erachten.
4.4 Errichtung eines Schuppenanbaus und einer Seilbahn in einem
Flachmoor
Im unveröffentlichten Entscheid vom 5. Mai 1992 i.S. IIlgau verneint das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Anbaus zu einem Schuppen, der Erstellung einer Materialseilbahn sowie umfangreicher Umgebungsarbeiten (insbesondere Stützmauer, Entwässerungsgräben und längere plattenbelegte Wege) in einem Flachmoor. HAND BUCH
4.5 Hängegleiterlandeplatz in der Pufferzone eines Flachmoores MOOR-
SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Mit der Zulässigkeit eines Hängegleiterlandeplatzes in der Pufferzone eines Flachmoores in Ingenbohl befasst sich das Bundesgericht in zwei Entscheiden.
Im ersten Entscheid vom 10. August 1993 (BGE 119 Ib 226 ff.) bejaht das Bundesgericht die Baubewilligungspflicht für die Anlage eines Hängegleiterlandeplatzes mit Blick auf die bedeutenden Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere auf das benachbarte Flachmoor. Bei der näheren Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen sei vor allem dem Schutz dieses Flachmoors Rechnung zu tragen.
Im zweiten Entscheid vom 24. September 1996 (URP 1996 822 ff.) stellt das Bundesgericht fest, dass der Anflug zum vorgesehenen Hängegleiterlandeplatz über einen kleinen Teil des Moorperimeters führe. Durch den Schattenwurf der Hängegleiter könne das Brutverhalten von Vögeln im Moorgebiet beeinträchtigt werden. Der Betrieb des Hängegleiterlandeplatzes habe deshalb Auswirkungen, die dem
Schutzziel der Erhaltung und Förderu ng der sta ndorthei mischen TIer· we lt entgegenliefen. Damit werde das Schutzziel bee inträchtigt, selbst wenn davon auszugehen sei, dass mögliche fellierhafte Anflug· manöver und Landunge n nicht sta rk ins Gewicht riele n.
4.6 ssllchverlmllllng ohne Auswirkungen auf Moor und l)uO'crLOllcn
Als zulässig CraclllCl das Bundesgericht in se in em unveröffentlichten Entscheid vom 21. Dezember 1993 i.S. Schwyz di e Errichtung einer Bachverbauung in der Nähe eines Flachmoo~ da im konkrete n Fall negat ive Auswirkungen auf das Moor und die noch auszuscheidende n Puffer.tonen ausgeschlossen werden könnten.
4.2.1
5 NUTZUNGEN IN MOORLANDSCHAFfEN
5.1 Grundsätze
Aufgrund von Art. 23d NHG sind in einer Moorlandschaft nicht nur Eingriffe zulässig, die dem Schutzziel dienen, sondern auch solche, die das Schutzziel nicht beeinträchtigen. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1997 i.S. Neuchätel (BGE 124 II 27 f = URP 199837) sind darunter Eingriffe zu verstehen, die den Wert der Moorlandschaft nicht wirklich vermindern oder anders gesagt die Moorlandschaft in ihrem Wert gesamthaft gesehen höchstens ganz am Rande antasten.
5.2 Torfabbau
Ausgehend von den unter Ziff. 5.1 genannten Grundsätzen erachtet das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Oktober 1997 i.S. Neuchiitel (BGE 124 II 28 = URP 1998 37) den traditionellen handwerklichen Torfabbau in einer Moorlandschaft grundsätzlich für zulässig. Allerdings dürften dabei Hoch- und Flachmoore nicht beeinträchtigt wer- I den und es müsse die verbleibende Torfschicht so bemessen werden, HAND BUCH dass sie die Regeneration des Torfes erlaube (Art. 4 Abs. 1 Bst. d MOOR- SCHUTZ MLV). IN DER SCHWEIZ
5.3 Nichtlandwirtschaftliche Wohnbaute
Der Wiederaufbau und Umbau des Stall- und Scheunenteils eines früheren Gadenhauses zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken dient gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 15. April 1997 i.S. Oberägeri (BGE 123 II 251 ff. = URP 1997 522 ff.) weder dem Schutz der Moorlandschaft noch ist sie - im Sinne von Art. 23d Abs. 1 NHG - mit dem Schutzziel verträglich. Insbesondere geht der vorgenommene Umbau - jedenfalls ausserhalb einer besonderen Weilerzone - über die nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in einer Moorlandschaft zulässigen Massnahmen des Unterhalts und der Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen hinaus.
, .. '
5.4 Üb erbauung zu Wohnzwecken
Nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 17. Dezember 1992 i.S. Wetzikon ist eine grössere Üb erbauung zu Wohnzwecken, im konkreten Fall eine solche mit zwei Mehrfamilienhäusern und 26 zusammengebauten Einfamilienhäusern, mit dem Schutzzweck der fraglichen Moorlandschaft Pfäffikersee nicht vereinbar (ZBl1993 526).
6 WICHTIGE FRAGEN DES VERFAHRENSRECHTS
6.1 Anfechtbarkeit von Nutzungsplänen
Im Entscheid vom 11. Februar 1992 i.S. Saanen und Zweisimmen bezeichnet das Bundesgericht die Üb erbauungs ordnung "Golf Saanenland" als Sondernutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Dieser unterliege - entgegen der anderslautenden Regelung von Art. 34 Abs. 1 und 3 RPG - nicht der staatsrechtlichen Beschwerde, sondern der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, soweit mit den Bestimmungen des Sondernutzungsplans Gesichtspunkte des Moorschutzes tangiert seien (BGE 118 Ib 14 f.; in diesem Sinne auch der unveröffentlichte Entscheid des Bundesgerichts vom 17. März 1993 i.S. Egg).
In seinem Entscheid vom 29. November 1994 i.S. Entlebuch (ZBl1996 123 f.) sieht das Bundesgericht eine kantonale Moorschutzverordnung mit Schutzvorschriften und Schutzplan nicht als kantonalen Nutzungsplan im Sinne des RPG an, sondern als Entscheid, der sich auf Bundesnaturschutzrecht stützt. Dieser unterliege deshalb letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1997 i.S. Neuchätel (URP 1998 32) bestätigt das Bundesgericht diese Auffassung für einen kantonalen Plan zum Schutz der Moore und Moorlandschaften.
6.2 Moor- und Moorlandschaftsschutz als Bundesaufgabe
Die Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Moor- und den Moorlandschaftschutz stellt nach der bundesgerichtli-
4.2.1 chen Rechtsprechung die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. Art. 2 NHG dar (BGE 118 Ib 15, 119 Ib 224,120 Ib 31).
6.3 Beschwerderecht der Organisationen und Gemeinden
Gesamtschweizerische Umweltorganisationen sind nach Art. 12 Abs.
1 NHG berechtigt, Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit der Begründung anzufechten, sie verletzten den Moor- oder den Moorlandschaftsschutz betreffende Bestimmungen des Bundesrechts (BGE 118 Ib 15 f.; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 17. März 1993 i.S. Egg; unveröffentlichte Erwägung 1b des Bundesgerichtsentscheids vom 24. September 1996 i.S. Ingenbohl; URP 1998 32). Einer kantonalen Sektion einer beschwerdeberechtigten gesamtschweizerischen Organisation kommt dagegen kein eigenständiges Beschwerderecht zu (URP 199832 f.).
Nach Art. 12 Abs. 1 NHG können sich beschwerdeberechtigte Gemeinden gemäss den unveröffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts vom 8. April 1994 i.S. Amden und vom 19. Juli 1995 i.S. Val d'Illiez nicht gegen, sondern nur für den raumplanerischen Schutz von Hoch- bzw. Flachmooren wehren. HAND , BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ
ABKÜRZUNGEN ZBI ANSCHRIFf DES AUTORS chweizel'i he Zenlralblau für taats- und Verwaltung recht aBV Dr. Peler M. Keller Bunde verfa ung der chweiz- Für precher ri ehen Eiclgeno sen chaft vom Engestras e 13 29. Mai 1874 (aufgehoben 3000 Bern 26 durch BV)
BGE Handbuch En cheid'UJlgen de cbweizeri- M or 'chulz schen Bundesgericht iJl der chwei7. 1 ssV ssundesverfas ung der chweizerihen Eidgenoss nschaft vom 18. April 1999 ( R 101)
FMV Verordnung vom 7. eptember 1994 über den chulz der Flachm re von nationaler Bedeutung (Flachmo rverordnung; R 451.33)
HMV Ver rdnung vom 2 1. Januar 1991 über den Schutz der I ch- und Übergang moore von nationaler Bedeu Lu ng (I-loch l11oorverordn ung; SR 451.32
LS. in aehen
MLV Verordnung v 111 I. Mai J9 6 über den Sehulz der Moorlandschaften von besonderer chönheiL und von nationaler Bedeutung ( oorlandschafLsverordnung; R 45 J .35)
HG ssunde ge elz vom 'I. Juli 19 über den atur- und Heimatschutz (SR 4 1)
RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700)
URP Umwellrechl in der Praxis