UVP-HandbuchRichtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 2 USG und Art. 10 Abs. 1 UVPV)
09 Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2009
Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Impressum Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert Herausgeber unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugs- Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, behörden diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass Energie und Kommunikation (UVEK). sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU Autoren veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Modul 1: Salome Sidler, Abt. Recht, BAFU Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. Modul 2: Peter M. Keller, Verwaltungsrichter, Bern bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug». Modul 3: Hans Maurer, Advokaturbüro Maurer & Stäger, Zürich Modul 4: Elisabeth Suter, Ruedi Stähli, Sektion UVP, BAFU Modul 5: Ueli Roth, Sigmaplan, Bern Modul 6: Walter Brunner, envico AG, Zürich Modul 7: (noch ausstehend)
Begleitung BAFU Ruedi Stähli (Leitung), Elisabeth Suter, Loredana Beretta, David Schmid, Salome Sidler, Cécile Bourigault, Nikolaus Hilty
Begleitgruppe Maurus Candrian (SG), Martin Descloux (FR), Samuel Hinden (BE), Simon Reist (VS), Flavio Turolla (BE), Hervé Lefebvre (GE)
Zitiervorschlag Bundesamt für Umwelt 2009: UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Umwelt-Vollzug Nr. 0923, Bern. 156 S.
Gestaltung Ursula Nöthiger-Koch, 4813 Uerkheim
Titelfoto Emch+Berger AG, Andreas Spycher, Datum: 28.10.06
Download PDF www.umwelt-schweiz.ch/uv-0923-d (eine gedruckte Fassung ist nicht erhältlich) Code: UV-0923-D Diese Publikation ist auch in französischer Sprache erhältlich (UV-0923-F).
© BAFU 2009
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> Inhalt Abstracts 5 Modul 4: Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Vorwort 7 1 Grundsätzliches Einleitende Bemerkungen 8 2 Die Aufgaben der Beteiligten Kurzbeschrieb der einzelnen Module 11 3 Der UVP-Ablauf im Einzelnen Verzeichnisse 13 4 Voruntersuchung als UVB
Modul 1: Rechtliche Grundlagen Modul 5: Inhalt der Umweltberichterstattung
1 Allgemeines 1 Grundsätzliches
2 USG 2 Voruntersuchung mit Pflichtenheft
3 UVPV 3 Bericht
4 Andere rechtliche Grundlagen 4 Berichterstattung im mehrstufigen Verfahren
Modul 2: UVP-Pflicht von Anlagen Modul 6: Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle
1 Grundsätzliches 1 Grundsätzliches
2 UVP-Pflicht bei neuen Anlagen 2 Rechtsgrundlagen
3 UVP-Pflicht bei Änderungen bestehender 3 Wann braucht es eine Umweltbaubegleitung?
Anlagen 4 Inhalt der Umweltberichterstattung
4 Grundsätze für die Beurteilung der UVP-Pflicht 5 UBB-Reporting
von Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
Modul 3: Verfahren
1 Einleitung
2 Die beteiligten Behörden
3 Das massgebliche Verfahren
4 Einstufiges/Mehrstufiges Verfahren
5 Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
6 Nachlaufende Verfahren
7 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
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> Abstracts An environmental impact assessment (EIA) serves to verify if a construction project Keywords: respects environmental regulations. This EIA manual sets forth the legal foundations of environmental impact the EIA, explains which installations are subject to one and what the EIA report must assessment, contain. It also describes the EIA process and the procedures involved. EIA, This EIA manual is a federal directive and is authoritative in the following cases: when construction project the planned installation must be licensed by a federal authority, when the EIA concerns an installation that is subject to a hearing by the FOEN or when the installation is situated in a canton that has not issued its own directive.
Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung wird geprüft, ob ein Bauvorhaben den Um- Stichwörter: weltschutzvorschriften entspricht. Das UVP-Handbuch erläutert die rechtlichen Grund- Umweltverträglichkeitsprüfung, lagen, auf die sich die UVP stützt, macht Aussagen zur UVP-Pflicht von Anlagen und UVP, enthält Angaben zum Inhalt der Umweltberichterstattung. Es erklärt die Verfahren und Bauprojekt den Ablauf des UVP-Prozesses. Das UVP-Handbuch ist die Richtlinie des Bundes, welche massgebend ist, wenn die geplante Anlage durch eine Bundesbehörde genehmigt wird, wenn der Bericht eine Anlage betrifft, zu der das BAFU anzuhören ist oder wenn die Anlage in einem Kanton liegt, dessen Umweltschutzfachstelle keine eigene Richtlinie erlassen hat.
L’étude de l’impact sur l’environnement (EIE) permet de vérifier si un projet de cons- Mots-clés: truction est conforme aux prescriptions sur la protection de l’environnement. Le ma- Etude de l’impact sur nuel de l’EIE expose les bases légales applicables, renseigne sur l’assujettissement à l’environnement, l’EIE des installations et fournit des informations sur le contenu des rapports d’étude EIE, d’impact. Par ailleurs, il détaille et explicite les procédures ainsi que le déroulement de Projet de construction l’EIE. Le manuel de l’EIE est la directive de la Confédération déterminante lorsque l’installation prévue doit être autorisée par une autorité fédérale, lorsque le rapport concerne une installation pour laquelle l’OFEV doit être consulté ou lorsque l’installation se trouve dans un canton dont le service spécialisé de protection de l’environnement n’a édicté aucune directive propre.
L’esame dell’impatto sull’ambiente (EIA) è uno strumento che permette di verificare se Parole chiave: un progetto edile è conforme alle prescrizioni ambientali. Il manuale EIA illustra le esame dell’impatto sull’ambiente, basi giuridiche che regolano l’applicazione dell’EIA, informa sull’obbligo di EIA cui EIA, sono soggetti determinati impianti e sui contenuti dell’elaborazione del RIA. Inoltre, progetto edile spiega le procedure e lo svolgimento del processo relativo all’EIA. Il manuale EIA è la direttiva della Confederazione da applicare se la realizzazione di un impianto soggiace all’autorizzazione di un’autorità federale, se il rapporto riguarda un impianto per il quale deve essere sentito l’UFAM o se un impianto è ubicato in un Cantone il cui servizio di protezione ambientale non ha emanato direttive in materia.
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> Vorwort Bau und Betrieb von grossen Anlagen können unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nur mit geeigneten Massnahmen vermindert oder vermieden werden können. Seit 1986 muss deshalb bei geplanten Anlagen, die zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führen können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden.
In der UVP wird abgeklärt, ob die geplante Anlage voraussichtlich die geltenden Umweltvorschriften einhält. Die UVP ist somit eine Prüfung der Gesetzeskonformität. Sie führt zu transparenten und berechenbaren Verfahren und verschafft den Gesuchstellern grössere Projektierungs- und Investitionssicherheit.
Dank der UVP werden die Umweltanliegen während des gesamten Projektierungs- und Genehmigungsprozesses gebührend berücksichtigt und die Vorhaben aus Umweltsicht optimiert. Spätere kostenträchtige Änderungen und Fehlinvestitionen werden verhindert.
Seit im Jahr 1990 das erste UVP-Handbuch als Vollzugshilfe des Bundes erschienen ist, sind die gesetzlichen Grundlagen (USG und UVPV) mehrere Male revidiert worden. Im gleichen Zeitraum haben sich mit dem Einsatz der EDV und dem breiten Zugang zum Internet neue Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und -aktualisierung erschlossen.
Das nun vorliegende, in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Umweltschutzfachstellen vollständig überarbeitete UVP-Handbuch trägt diesen Veränderungen Rechnung und berücksichtigt die Erkenntnisse aus der über 20-jährigen UVP-Praxis. Es stellt die verschiedenen verfügbaren Hilfsmittel dar und zeigt den Ablauf des UVP- Prozesses. Mit einem effizienten Einsatz von Mitteln sollen qualitativ hochwertige, stufengerechte Umweltverträglichkeitsberichte erstellt und beurteilt werden können.
Ich bin überzeugt, dass das vorliegende Handbuch allen Beteiligten – namentlich Gesuchstellenden und Behörden – eine wertvolle Hilfe für den anspruchsvollen Umgang mit der UVP bietet.
Christine Hofmann Vizedirektorin Bundesamt für Umwelt (BAFU)
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> Einleitende Bemerkungen
Zweck und rechtlicher Stellenwert des vorliegenden Handbuchs
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht in Art. 10b Abs. 2 vor, dass die behördlichen Richtlinien des Bundes Umweltschutzfachstellen Richtlinien aufstellen, nach denen der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt werden soll. In Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) wird zudem verlangt, dass die Umweltschutzfachstelle anhand der Richtlinien untersucht, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
Das vorliegende Handbuch des BAFU enthält diese Richtlinien 1 und ersetzt das Hand- Ersatz für Handbuch 1990 buch aus dem Jahr 1990.
Gemäss Art. 10 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sind die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und der UVB dann nach den Richtlinien des Bundes zu erstellen, wenn
> die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird, > der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang UVPV das BAFU anzuhören ist, oder > die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
In den übrigen Fällen sind die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und der UVB nach den kantonalen Richtlinien zu erstellen.
Die vorliegende Publikation ist die Richtlinie des BAFU gemäss Art. 10b USG und Verbindlichkeit Art. 10 UVPV und hat den Stellenwert einer Vollzugshilfe. Sie richtet sich primär an die Vollzugsbehörden und auch an die Gesuchsteller. Sie konkretisiert die Vorschriften der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Wird diese Richtlinie berücksichtigt, so kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform vollzogen wird. Andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
1 Daneben haben der Bund und die Kantone weitere für die Erstellung des UVB massgebende Vollzugshilfen publiziert
(vgl. dazu Modul 1, Rechtliche Grundlagen).
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Zielpublikum
Das UVP-Handbuch richtet sich vorab an jene Beteiligten, die im UVP-Ablauf eine wichtige Rolle spielen und deren Pflichten und Aufgaben im Handbuch dargestellt sind. Es sind dies in erster Linie die zuständigen Behörden, die Umweltschutzfachstellen sowie die Gesuchsteller und die in deren Auftrag tätigen Berichterstatter.
Das UVP-Handbuch wendet sich damit vor allem an die mit der UVP befassten Fachleute und nicht an die breite Öffentlichkeit. Gleichwohl wurde versucht, allgemein verständliche Formulierungen zu verwenden und soweit möglich auf «Fachjargon» zu verzichten. Aus diesem Grund sollte das UVP-Handbuch auch für den informierten Laien lesbar und verständlich sein.
Gesuchstellerinnen? Berichterstatterinnen?
Der Einfachheit halber wird im UVP-Handbuch (wie in der UVPV) nur die männliche Bezeichnung für diese Beteiligten verwendet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter gemeint.
> Für die zuständigen Behörden umschreibt das UVP-Handbuch die Anforderungen, Zuständige Behörden die an eine Untersuchung über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens und an die entsprechende Berichterstattung gestellt werden müssen, damit auf fundierter Grundlage über ein Vorhaben entschieden werden kann. Weiter konkretisiert das Handbuch die Aufgaben und die Rolle der zuständigen Behörde im UVP-Ablauf.
> Den Umweltschutzfachstellen erleichtert das UVP-Handbuch eine Beurteilung der Umweltschutzfachstellen Unterlagen, so dass sie bei der zuständigen Behörde fachlich gut abgestützte und nachvollziehbare Anträge mit Bedingungen und Auflagen stellen können.
> Der Bauherrschaft und ihren Berichterstattern soll das UVP-Handbuch helfen, die Gesuchsteller / Berichterstatter Projektunterlagen (soweit sie die Umwelt betreffen) so zu erstellen, dass sie für die zuständigen Behörden nachvollziehbare, verständliche Entscheidungsgrundlagen darstellen. Im Weiteren soll ihnen das UVP-Handbuch einen Überblick über den UVP-Ablauf und die wesentlichen Schritte im massgeblichen Verfahren verschaffen und damit eine optimale Projektplanung ermöglichen.
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Aufbau und Aktualisierung
Von den Anwendern des UVP-Handbuchs wird nicht erwartet, dass sie das UVP- Modularer Aufbau Handbuch von Anfang bis Ende durchlesen. Vielmehr soll das UVP-Handbuch in erster Linie als Nachschlagewerk genutzt werden. Diese Absicht widerspiegelt sich auch im modularen Aufbau des UVP-Handbuchs: jedes Modul ist in sich abgeschlossen und für sich lesbar. Weil sich die Inhalte der Module zum Teil überschneiden, sind Wiederholungen nicht nur unvermeidbar, sondern für das bessere Verständnis des einzelnen Moduls sogar sinnvoll.
Der modulare Aufbau sowie der Verzicht auf eine gedruckte Publikation des UVP- Aktualisierung Handbuchs erlauben es, bei Bedarf einzelne Module auf einfache Art zu korrigieren oder zu aktualisieren. Falls notwendig, kann das UVP-Handbuch auch mit neuen Modulen ergänzt werden.
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> Kurzbeschrieb der einzelnen Module
Modul 1: Rechtliche Grundlagen
Im 1. Modul des UVP-Handbuchs werden der gesetzliche Rahmen und die Bedeutung der UVP erläutert. Weiter werden die für den Ablauf und den Inhalt der UVP wichtigen Artikel im USG und in der UVPV erklärt. Dabei wird das Augenmerk einerseits auf Artikel gelegt, die mit den Änderungen des USG 2007 und der Revisionen der UVPV 1995 und 2008 geändert worden sind, andererseits auf solche Bestimmungen, die in der Vergangenheit zu Interpretationsschwierigkeiten geführt haben.
Modul 2: UVP-Pflicht von Anlagen
Im 2. Modul wird erklärt, welche Kriterien massgebend sind, ob für eine neue Anlage eine UVP durchgeführt werden muss und wann eine Änderung einer bestehenden Anlage der UVP-Pflicht unterliegt. Anhand ausgewählter Beispiele werden die Definitionen für einzelne Anlagetypen und deren Schwellenwerte näher erläutert.
Modul 3: Verfahren
Das 3. Modul beleuchtet die verschiedenen Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, in denen die UVP abläuft. Dargestellt werden u. a. die Anforderungen an mehrstufige Verfahren und die Besonderheiten einer UVP im grenzüberschreitenden Rahmen.
Modul 4: Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten
Im 4. Modul werden die Aufgaben und Pflichten der verschiedenen Beteiligten erläutert und am Beispiel des einstufigen Bundesverfahrens den einzelnen Schritten der UVP zugeordnet. Zudem wird auf die kritischen Aspekte der Terminplanung hingewiesen.
Modul 5: Inhalt der Umweltberichterstattung
Im Modul 5 werden die inhaltlichen Anforderungen an die Voruntersuchung mit Pflichtenheft einerseits und den UVB andererseits detailliert dargestellt. Das Modul enthält verschiedene Darstellungsbeispiele sowie ein Musterinhaltsverzeichnis mit detaillierten Erläuterungen zum Inhalt jedes einzelnen Kapitels des UVB.
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Modul 6: Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle
Das 6. Modul befasst sich mit den Rahmenbedingungen und Anforderungen für eine Umweltbaubegleitung (UBB) mit integrierter Erfolgskontrolle. Darin enthalten sind einerseits die Rechtsgrundlagen und Kriterien zur Beurteilung, ob eine UBB angezeigt ist sowie ein Muster-Pflichtenheft für eine Umweltbaubegleitung. Andererseits werden die Anforderungen an die Berichterstattung im Rahmen des UVB und im Rahmen des UBB-Reportings aufgezeigt.
Modul 7: Untersuchungs-, Auswertungs- und Darstellungsmethoden
Im 7. Modul sollen den Berichtverfassern ab 2010 verschiedene Hilfsmittel und Anleitungen zur Verfügung gestellt werden. Ziel dieses Moduls ist es, geeignete Untersuchungs- oder Darstellungsmethoden zu veröffentlichen und damit zu einer einheitlicheren und vor allem effizienteren Berichterstattung beizutragen.
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> Verzeichnisse Abkürzungen BFE Bundesamt für Energie Abs. BGE Absatz Bundesgerichtsentscheid aNr. BGer alte Nummer (früher verwendete, nicht mehr aktuelle Nummer) Bundesgericht Anh. BGÖ Anhang Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, SR 152.3) Art. Artikel BGS ARE Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz Bundesamt für Raumentwicklung BLR ASTRA Baulärm-Richtlinie Bundesamt für Strassen Bst. AuenV Buchstabe Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung, SR 451.31) BSV Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf BAFU schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, SR Bundesamt für Umwelt (ehemals BUWAL, siehe unten) 747.201.1)
BAK BUWAL Bundesamt für Kultur Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (bis Ende 2005)
Baurichtlinie Luft Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641.71) BAV Bundesamt für Verkehr E. Erwägung BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt EBV Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der BBB Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, SR 742.141.1) Bodenkundliche Baubegleitung. EnG BBB BGS Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) Spezialisten, welche von der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz den Titel «Bodenkundlicher Baubegleiter BGS» erhielten. Espoo-Konvention Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die BEZ Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SR Baurechtsentscheide Kanton Zürich 0.814.06)
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f., ff. NSG folgende, fortfolgende Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) FSK Fachverband für Sand und Kies (heute Fachverband der NSV Schweizerischen Kies- und Betonindustrie FSKB) Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111)
rEIE RDAF Fachgruppe der kantonalen UVP-Verantwortlichen der Westschweiz und Revue de droit administratif et de droit fiscal des Tessins REN GSchG Nationales ökologisches Netzwerk. Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20) RLV Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11) GTG Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im RPG Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, SR 814.91) Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz RPV wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, SR 922.0) Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1)
LBV RSD Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR Begriffsverordnung, SR 910.91) 742.401.6)
LRV RVOG Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 814.318.142.1) (RVOG, SR 172.010)
LSV RVJ Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) Revue valaisanne de jurisprudence
MinVG SDR Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2) Güter auf der Strasse (SR 741.621)
MinVV SebV Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV, SR 725.116.21) Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SR 743.011)
NHG SIA Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (NHG, SR 451) SKEW NHV Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) SN Schweizer Norm Nr. Nummer StAV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, SR 721.102)
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StSG VSS Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50) Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
StFV VU Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen Voruntersuchung (Störfallverordnung, SR 814.012) SVG Voruntersuchung mit Pflichtenheft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) VwVG TVA Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA, SR (SR 172.021) 814.600) WaG UBB Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, SR Umweltbaubegleitung 921.0)
URP WZVV Umweltrecht in der Praxis Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung USG (WZVV, SR 922.32) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) Ziff. Ziffer UVB Umweltverträglichkeitsbericht
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011)
VBO Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076)
VGer Verwaltungsgericht
VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1)
VPeA Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25)
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Index Bundesverfahren Modul 3, Kap. 3.2 Abbruch Æ Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen C02-Gesetz Æ Klimaschutz Akteure Denkmalpflege Æ Beteiligte Modul 1, Kap. 4.2 und Modul 5, Kap. 3.3 Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen Einsprache / Einsprecher Modul 2, Kap. 3 Æ Rechtsmittel Anlage Einspracheverhandlungen Æ Anlagetypen, UVP-pflichtige Modul 4, Kap. 3 Anlageliste Einstufige UVP Æ Anlagetypen, UVP-pflichtige Æ UVP-Stufen Anlagetypen, UVP-pflichtige Einwirkungen Modul 2, Kap. 1 und 2 Æ Immissionen Anhörung Emissionen Modul 1, Kap. 2.3 und Modul 3, Kap 3.4 Modul 5, Kap. 3.3 Archäologie Energie Modul 2, Kap. 4.2 Modul 1, Kap. 4.5 Ausgangszustand, massgebender Entscheid über das Vorhaben Modul 5, Kap. 3.2, UVB Kap. 5 Modul 1, Kap. 1.1 und 2.1 Auswirkungen Entscheidverfahren, konzentriertes Modul 5 Modul 3, Kap. 3.2 Bauherr / Bauherrschaft Entscheidbehörde Æ Gesuchsteller Modul 3, Kap. 2 Behandlungsfristen Erfolgskontrolle Æ Fristen Modul 6 Behörde Erneuerung von Anlagen Æ Zuständige Behörde Æ Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen Bericht Espoo-Konvention Æ Modul 5, Kap. 3 Modul 3, Kap. 7 Berichterstatter Fristen Æ Beteiligte Modul 1, Kap. 3.3 und Modul 3, Kap. 3.2 Beschwerderecht Gesuchsteller Æ Rechtsmittel Æ Beteiligte Beteiligte Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Modul 5, Kap. 2 Æ Espoo-Konvention Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) Modul 6, Kap. 1.2
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Hauptuntersuchung Öffentliche Auflage Æ Bericht Modul 3, Kap. 5
Immissionen Pflichtenheft für den UVB Modul 5, Kap. 3.3 Modul 4, Kap. 3 und Modul 5, Kap. 2.4
Installierte Leistung Pflichtenheft für Umweltbaubegleitung Modul 2, Kap. 2.2 Modul 5, Kap. 3.3, UVB Kap. 6.2 und Modul 6, Kap. 4.3
Ist-Zustand Raumplanung Modul 5, Kap. 3.2, UVB Kap. 5 Modul 1, Kap. 4.4 und Modul 5, Kap. 3.2, UVB Kap. 4.2
Klimaschutz Rechtsmittel, Rechtsmittelverfahren Modul 1, Kap.4.1 Modul 3, Kap. 5
Kulturdenkmäler Rekurs Æ Denkmalpflege Æ Rechtsmittel
Leitbehörde Relevanztabelle, Relevanzmatrix Modul 3, Kap. 3.2 Modul 5, Kap. 2.3
Massgebliches Verfahren Referenzzustand Æ Verfahren, massgebliches Æ Ausgangszustand
Massnahmen Richtlinien Æ Umweltschutzmassnahmen Modul 1, Kap. 3.2
Massnahmentabelle Richtplanung Modul 5, Kap. 3.3, UVB Kap. 6.1 Æ Raumplanung
Massnahmenblatt Sanierungen Modul 5, Anhang A2 Æ Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen
Mehrstufige UVP Schwellenwert Æ UVP-Stufen Modul 1, Kap. 2.1 und Modul 2, Kap. 1.1
Methoden Sensitivitätsanalyse, Sensitivitätsbetrachtungen Modul 7 Modul 5, Kap. 3.2
Nebenbewilligungen Sondernutzungsplan Modul 3, Kap. 3.2 Æ Verfahren, massgebliches
Verfahren, nachlaufende Spezialbewilligungen Modul 3, Kap. 6 Modul 5, Kap. 3.2, UVB Kap. 2.1
Naturgefahren Standardmassnahmen Modul 1, Kap. 4.3 Umweltschutzmassnahmen
Öffentlichkeit Strahlungen, ionisierende Æ Akteure Modul 1, Kap. 4.6
Öffentlichkeitsprinzip Strahlungen, nicht ionisierende (NIS) Modul 1, Kap. 2.4 und Modul 4, Kap. 2.5 Modul 5, Kap. 3.3, UVB Kap. 5.4
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Terminplanung Verbandsbeschwerde Modul 4, Kap. 1.3 Modul 3, Kap. 5 und Modul 4, Kap. 2.5
Triage in der Voruntersuchung Verfahren, massgebliches Modul 5, Kap. 2.2 Modul 3, Kap. 3
UBB-Reporting Verfahren, kantonales Modul 6, Kap. 5 Modul 3, Kap. 3.3 und 3.4
Umsetzungskontrolle Vollständigkeitsprüfung Æ Erfolgskontrolle Modul 4, Kap. 3.1
Umweltbauabnahme Vollzugshilfen Modul 6, Kap. 5.3 Modul 1, Kap. 3.2 und Modul 5, Anhang A1
Umweltbaubegleitung (UBB) Vorhaben Modul 6 Æ Anlage, UVP-Anlage.
Umweltbereiche Vorsorge Modul 5, Kap. 3.3 Modul 6, S.35
Umweltnotiz Voruntersuchung Modul 1, Kap. 1.3 Modul 4, Kap. 3 und Modul 5, Kap. 2.2
Umweltschutzfachstelle Voruntersuchung, abschliessende Modul 1, Kap. 3.3 und Modul 3, Kap. 2 Modul 4, Kap. 4
Umweltschutzmassnahmen Wasserbau Modul 5, Kap. 3.3, UVB Kap. 6 Modul 1, Kap. 4.3
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Wirkungskontrolle Æ Bericht Æ Erfolgskontrolle
Umweltverträglichkeitsprüfung Zuständige Behörde Modul 1, Kap. 1.1 Modul 1, Kap. 3.4 und Modul 3, Kap. 2
Unterhalt Æ Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen
Untersuchungsperimeter Modul 5, Kap. 2.4
UVP Æ Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-Pflicht Modul 2
UVP-Stufen Modul 3, Kap. 4
Varianten Modul 5, Kap. 2.2
> Modul 1 Rechtliche Grundlagen Stand: November 2009 1
Autorin: Salome Sidler, Abteilung Recht, BAFU
> UVP-Handbuch Modul 1 Rechtliche Grundlagen In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die rechtlichen Grundlagen für den Ablauf und den Inhalt der UVP erläutert.
1 Bundesbeschluss vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO -Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.72)
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4.3 Naturgefahren
Bundesrechtliche Vorschriften über Naturgefahren finden sich im Wasserbaugesetz Wasserbaugesetz, Waldgesetz und im WaG. Das Wasserbaugesetz enthält keine Umweltvorschriften, die in der UVP speziell zu beachten sind. Zwar regelt Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes, wie bei Eingriffen in Gewässer vorzugehen ist. Diese Bestimmung findet sich aber in identischer Form im GSchG (Art. 37 Abs. 2). Art. 21 der Wasserbauverordnung verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der Gewässer für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers festzulegen und bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Spezielle Anforderungen an den UVB lassen sich aber daraus nicht ableiten. Auch Vorschriften über Naturgefahren nach Art. 19 WaG sind keine Umweltvorschriften im Sinne von Artikel 3 UVPV.
Naturgefahren müssen daher im Normalfall im UVB nicht behandelt werden. Wenn ein Projekt jedoch Massnahmen gegen Naturgefahren beinhaltet (z. B. Lawinenschutz bei einer Nationalstrasse), gelten diese als Projektbestandteil und sind im UVB zu behandeln.
4.4 Raumplanung
Meist setzen Raumpläne den Rahmen für die Verwirklichung von der UVP unterstell- Umweltabklärungen der ten Anlagen. Ziel der Raumplanung ist es unter anderem, Bestrebungen zum Schutz Raumplanung berücksichtigen der natürlichen Lebensgrundlagen zu unterstützen (Art. 1 und 3 RPG). Planerische Festlegungen müssen die Umweltanforderungen stufengerecht berücksichtigen. Die Abklärungen, die im Rahmen der raumplanerischen Entscheidfindung bereits vorgenommen worden sind, sollen für die Ausarbeitung des UVB nutzbar gemacht werden (Art. 9 Abs. 4 UVPV). Der UVB soll ausdrücklich darlegen, wie diese Abklärungen zur Umwelt (z. B. der Bericht zu Nutzungsplänen nach Art. 47 RPV) im Projekt berücksichtigt werden.
Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen, sollten vor ihrer näheren Planung im Richt- Festsetzung von UVP-pflichtigen plan behandelt werden, wenn sie bedeutende Auswirkungen auf die räumliche Ent- Anlagen im Richtplan wicklung, insbesondere auf Bodennutzung, Besiedlung oder Umwelt haben (idealerweise mit einer räumlichen Festsetzung).
Ausserhalb der Bauzone dürfen Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf Planungspflicht für UVP-pflichtige Raum und Umwelt und die bestehende Nutzungsordnung erst nach einer entsprechen- Anlagen den Änderung des Zonenplans (Nutzungsplans) bewilligt werden. UVP-pflichtige Anlagen unterstehen in der Regel dieser Planungspflicht und können laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht im Verfahren nach Art. 24 RPG (Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) bewilligt werden (BGE 119 Ib 439).
> Modul 1 Rechtliche Grundlagen Stand: November 2009 13
4.5 Energierecht
Auf Bundesebene bestehen zurzeit keine umweltrechtlich relevanten Energievorschrif- Im Bundesverfahren ten, welche bei der Realisierung von Projekten einzuhalten wären. Da die Einhaltung des kantonalen Energierechts (rationelle Energienutzung im Gebäudebereich) in der Regel den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben kaum unverhältnismässig einschränken wird (vgl. Kap. 4.10), sind die diesbezüglichen kantonalen Vorschriften auch bei Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes einzuhalten. Die Fragen zum kantonalen Energierecht müssen zwar im Bauprojekt berücksichtigt und dargelegt werden, aber nicht zwingend im UVB abgehandelt werden. Zur Anwendung von kantonalem Energierecht äussert sich das BAFU in seiner Beurteilung nicht.
Was hingegen die rein kantonalen Verfahren betrifft, steht es den Kantonen zu, festzu- Im kantonalen Verfahren legen, dass auch das kantonale Energierecht im UVB dargelegt werden muss.
4.6 Ionisierende Strahlung
Der Art. 3 USG hält fest, dass für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung das Ionisierende Strahlung ist nicht Strahlenschutzgesetz und das Kernenergiegesetz gelten. Dies bedeutet, dass die Rege- Gegenstand des UVB lungen über die ionisierende Strahlung dem USG entzogen sind. Entsprechend muss auch der UVB über diesen Bereich keine Angaben enthalten.
4.7 Fuss- und Wanderweggesetz
Das FWG enthält Bestimmungen über die Planung, die Anlegung und den Erhalt zu- FWG ist kein Umweltrecht sammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze. Zerstört ein Bauvorhaben Teile eines solchen Weges, so ist – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 7 FWG). Das FWG gehört jedoch nicht zum Umweltrecht und muss nicht im UVB behandelt werden. Unabhängig davon muss die Anlage aber die Anforderungen des FWG erfüllen.
4.8 Espoo-Konvention
Eine Ermittlung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ist immer dann Projekte mit grenzüberschreinötig, wenn geplante Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und tenden Umweltauswirkungen Menschen benachbarter Länder haben können.
Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreiten- Rechte, Pflichten und Abläufe den Rahmen (Espoo-Konvention) regelt die Rechte und Pflichten der vom Projekt mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen beteiligten Staaten (Ursprungspartei und betroffene Partei/en).
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 14
Die Espoo-Konvention sieht die Benachrichtigung der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei über Vorhaben vor, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben. Sie verpflichtet die Ursprungspartei, die Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat abzuklären. Der betroffenen Partei gibt sie die Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen. Weiter verpflichtet sie die Ursprungspartei, die Ergebnisse der öffentlichen Auflage im Nachbarstaat (betroffene Partei) sowie die Stellungnahme der betroffenen Partei in ihrem Entscheid zu berücksichtigen.
Die Anwendung der Espoo-Konvention ist im Modul 3 Verfahren detailliert ausge- Details im Modul 3 führt.
4.9 Umweltvorschriften in anderen Bundesgesetzen
Die meisten Infrastrukturgesetze des Bundes, wie z. B. das Eisenbahngesetz oder das Infrastrukturgesetze des Bundes Militärgesetz enthalten Umweltvorschriften. Diese Bestimmungen haben jedoch kaum selbständigen Inhalt, sie wiederholen vielmehr gewisse Grundsätze, die sich aus dem entsprechenden Umweltgesetz ergeben. So bestimmt z. B. Art. 6 Eisenbahngesetz, dass dem Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen dürfen. Eine spezielle Berücksichtigung dieser Vorschriften im UVB ist nur dann notwendig, wenn die Vorschrift selbständigen Charakter hat und keine Wiederholung einer ohnehin geltenden Norm darstellt. So enthält z. B. die Binnenschifffahrtsverordnung eine einschränkende Vorschrift zum Fahren mit Booten in der Uferzone von Gewässern.
4.10 Kantonales Umweltrecht
Bei Projekten, über die eine kantonale Behörde entscheidet, ist das kantonale Umwelt- Kantonale Verfahren recht im UVB zu berücksichtigen. Aus den Materialien zur USG-Revision 1995 ergibt sich, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass auch kantonale Vorschriften in den UVB bzw. in die UVP einfliessen. Im Rahmen der Revision der UVPV 2008 wurde in diesem Sinne in Art. 3 klargestellt, dass nicht nur bundesrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind.
Bei Bundesverfahren ist das kantonale Recht und damit auch das kantonale Umwelt- Bundesverfahren recht soweit zu berücksichtigen, als dies den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Da alle UVP-pflichtigen Anlagen, die in Bundesverfahren bewilligt werden, dem konzentrierten Entscheidverfahren unterliegen, bedarf es keiner separaten Bewilligungen von kantonalen Instanzen (vgl. dazu Modul 3, Kap. 3.2 Bundesverfahren).
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 1
Autor: Peter M. Keller, Verwaltungsrichter, Bern
> UVP-Handbuch Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen In diesem Modul des UVP-Handbuchs wird erläutert, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob für eine neue Anlage oder für die Änderung einer bestehenden Anlage eine UVP durchgeführt werden muss.
1 Grundsätzliches 2 4 Grundsätze für die Beurteilung der
1.1 UVP-pflichtige Anlagetypen 2 UVP-Pflicht von Änderungen
1.2 Festlegung der UVP-Pflicht im Einzelfall 2 bestehender UVP-pflichtiger Anlagen 15
1.3 Nicht UVP-pflichtige Anlagen 3 4.1 Handhabung der Grundsätze 15
4.2 Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung der
UVP-Pflicht von Änderungen UVP-pflichtiger
2 UVP-Pflicht bei neuen Anlagen 4 Anlagen 16
2.1 UVP-Pflicht bei Planung und Errichtung von 4.3 Grundsätze für einzelne Anlagetypen (Beispiele) 17
neuen Anlagen 4
2.2 Interpretationshilfen zu ausgewählten
Anlagetypen und Schwellenwerten 4 Anhang 19
2.3 UVP-Pflicht zusammenhängender Anlagen 9 A1 Rechtsprechung zur UVP-Pflicht neuer Anlagen
2.3.1 Allgemeines 9 (Auswahl) 19
2.3.2 Räumlicher und funktioneller Zusammenhang A2 Rechtsprechung zur UVP-Pflicht von Änderungen
zwischen mehreren Anlagen 9 bereits UVP-pflichtiger Anlagen (Auswahl) 20
2.3.3 Zeitlicher und funktioneller Zusammenhang A3 Rechtsprechung zur Sanierung (Auswahl) 21
zwischen mehreren Anlagen 10 A4 Rechtsprechung zu zusammenhängenden Anlagen (Auswahl) 22
3 UVP-Pflicht bei Änderungen
bestehender Anlagen 11 Verzeichnisse 24
3.1 Bestehende Anlagen, die durch Änderung UVP- Literatur 24
pflichtig werden 11
3.2 Welche Änderungen bestehender UVP-pflichtiger
Anlagen sind wiederum UVP-pflichtig? 11
3.3 Unterhalt, Erneuerung, Sanierung und Abbruch 12
3.4 Wesentlichkeit von Änderungen
zusammenhängender Anlagen 13
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 2
1 > Grundsätzliches
1.1 UVP-pflichtige Anlagetypen
Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstehen Anlagen, welche Umweltberei- Gesetzliche Vorgaben che erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). Eine UVP-Pflicht besteht damit für jene potenziell erheblich umweltbelastenden Anlagetypen, bei denen die Umweltschutzvorschriften in der Regel nur mit Massnahmen eingehalten werden können, die sich nicht standardisieren lassen, sondern im Einzelfall festzulegen sind. Anlagetypen, die zur Einhaltung der Umweltgesetzgebung nur gängige, also gemäss aktuellen technischen Normen hinlänglich bekannte Standardmassnahmen benötigen, unterstehen der UVP-Pflicht – anders als unter dem früheren Recht (inzwischen aufgehobener Art. 9 Abs. 1 USG) – nicht mehr.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Bundesrat die Anlagetypen, die der Bezeichnung der UVP-pflichtigen UVP unterstehen, auf Verordnungsebene abschliessend bezeichnet (Art. 10a Abs. 3 Anlagetypen USG). Der UVP unterstellt sind damit konkret jene Anlagetypen, die im Anhang UVPV im Einzelnen aufgeführt sind (Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 1 UVPV). Einige Anlagetypen unterstehen immer der UVP (z. B. Nationalstrassen; Anh. Nr. 11.1 UVPV), andere Anlagetypen hingegen bloss, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten (z. B. Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen; Anh. Nr. 11.4 UVPV).
Der UVP-Pflicht unterstehen Anlagetypen, die potenziell erheblich umweltbelastend sind und bei denen die Umweltschutzvorschriften in der Regel nur mit Massnahmen eingehalten werden können, die im Einzelfall festzulegen sind. Die UVP-pflichtigen Anlagetypen sind im Einzelnen im Anhang UVPV verzeichnet, teilweise unter Angabe eines bestimmten Schwellenwerts, ab dem die Prüfung durchzuführen ist.
Der UVP-Pflicht können sowohl neue Anlagen als auch Änderungen von bestehenden UVP-Pflicht für neue Anlagen und Anlagen unterstehen (Art. 10a Abs. 1 USG; Art. 2 UVPV). Änderungen von bestehenden Anlagen
1.2 Festlegung der UVP-Pflicht im Einzelfall
Ob für ein konkretes Projekt eine UVP durchzuführen ist oder nicht, entscheidet die Aufgabe der zuständigen Behörde zuständige Behörde anhand der Anlageliste im Anhang UVPV, gegebenenfalls auf Antrag der Gesuchsteller oder der Umweltschutzfachstelle.
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 3
Der Entscheid über die UVP-Pflicht war nach der Praxis des Bundesgerichts zum Anfechtbarkeit inzwischen aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetz (OG) als Teilentscheid und damit wie ein Endentscheid über das Projekt anfechtbar. Ob und unter welchen Umständen das Bundesgericht unter der Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die selbständige Anfechtung des Entscheids über die UVP-Pflicht zulassen oder sich dafür aussprechen wird, dass dieser nur zusammen mit dem Entscheid über das Vorhaben anfechtbar sein soll, bleibt aus heutiger Sicht (2009) abzuwarten.
1.3 Nicht UVP-pflichtige Anlagen
Nicht UVP-pflichtige Anlagen haben den gleichen Vorschriften über den Schutz der Prüfung der Umwelt zu entsprechen wie UVP-pflichtige Vorhaben (Art. 4 UVPV). Auch für sie Umweltrechtmässigkeit sind die Umweltauswirkungen abzuklären und Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu planen. Wo das Gesetz oder die Verordnung dies verlangt, haben die Gesuchsteller zudem Spezialrechtliche Verpflichtung Berichte über einzelne umweltrechtliche Gesichtspunkte von Bauvorhaben zu erstellen. der Gesuchsteller zur Solche Pflichten zur Erstellung von Berichten bestehen in zahlreichen Umweltberei- Berichterstattung chen. Zu nennen sind die Verpflichtungen der Gesuchsteller zur Erstellung einer Lärmprognose (Art. 25 Abs. 1 USG), einer Emissionserklärung (Art. 12 LRV) oder einer Immissionsprognose (Art. 28 LRV) im Bereich der Luftreinhaltung, eines Kurzberichts (Art. 5 Abs. 1 oder 2 StFV) bzw. einer Ergänzung eines bestehenden Kurzberichts (Art. 5 Abs. 3 StFV) oder einer Risikoermittlung (Art. 6 Abs. 4 StFV) im Bereich Störfallvorsorge/Katastrophenschutz sowie eines Restwasserberichts (Art. 33 Abs. 4 GSchG). Wo das Umweltrecht die Erteilung einer Bewilligung vom Erfordernis der Standortgebundenheit abhängig macht (Art. 22 Abs. 2 NHG, Art. 4 Abs. 2 AuenV, Art. 39 Abs. 2 Bst. a GSchG, Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG), setzt dies eine umfassende Abklärung von valablen Standortalternativen (Standortevaluation) durch die Gesuchsteller voraus. Entsprechende Abklärungen sind auch aufgrund des Raumplanungsrechts vorzunehmen (Umweltteil von Raumplanungsberichten der Planerlassbehörden nach Art. 47 RPV, Standortabklärungen für Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG). Besonders neue Anlagen mit nicht leicht überblickbaren Umweltauswirkungen, aber Umweltnotiz auch durch den Umbau von bestehenden Anlagen ausgelöste Sanierungen (Art. 18 USG) können Sachverhaltsabklärungen nötig machen, die insgesamt einem UVB nahe kommen. Es ist daher in vielen Fällen zweckmässig, dass die Gesuchsteller die zu erwartenden Umweltauswirkungen und Massnahmen in einem eigenständigen Dokument, einer sog. «Umweltnotiz», darlegen. Für Umweltabklärungen bei Eisenbahn- und Nationalstrassenprojekte, die keine UVP Checklisten für nicht UVPerfordern, hat das BAFU Checklisten erstellt: pflichtige Anlagen
> Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte: (http://www.umwelt-schweiz.ch/checkliste-nationalstrassen) > Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Eisenbahnbauvorhaben: (http://www.umwelt-schweiz.ch/checkliste-eisenbahnen)
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 4
2 > UVP-Pflicht bei neuen Anlagen
2.1 UVP-Pflicht bei Planung und Errichtung von neuen Anlagen
Die Umweltverträglichkeit von Neubauvorhaben wird im Rahmen des jeweiligen Planung und Errichtung massgeblichen Verfahrens (Art. 5 Abs. 2 UVPV) geprüft, sei es in einem Planverfahren (mit einer Plangenehmigung des Bundes oder einem kantonalen oder kommunalen Sondernutzungsplan), im Rahmen einer Baubewilligung oder einer Konzession. Gemäss Rausch/Keller (Kommentar USG, Art. 9, N. 41 f.) gelten als Errichtung einer neuen Anlage (und damit nicht als Änderung einer bestehenden Anlage) auch der Wiederaufbau oder Ersatz einer Anlage sowie die Erteilung einer neuen Konzession, auch wenn sie nicht mit baulichen Massnahmen verbunden ist.
Nicht nur auf Dauer, sondern auch auf beschränkte Zeit ausgerichtete Vorhaben können der UVP-Pflicht unterliegen (z. B. mobile Bauschuttsortieranlagen). Gleiches gilt für Vorhaben, die zwar auf Dauer errichtet, aber zeitlich beschränkt genutzt werden sollen (z. B. Parkhäuser und -plätze für Grossanlässe oder zur saisonalen Nutzung).
2.2 Interpretationshilfen zu ausgewählten Anlagetypen und Schwellenwerten
Näher erläutert werden im Folgenden Anlagetypen und Schwellenwerte, zu deren Verständnis über den Verordnungstext hinaus Nennenswertes gesagt werden kann.
Der UVP-Pflicht unterliegen «Nationalstrassen» (Anh. Nr. 11.1 UVPV), «Hauptstras- National- und Hauptstrassen sen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden» (Anh. Nr. 11.2 UVPV) sowie «Andere (Anh. Nr. 11.1–11.3 UVPV) Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen» (Anh. Nr. 11.3 UVPV). Als Nationalstrassen gelten die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 NSG), die im Einzelnen im Anhang zum Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz aufgeführt sind. Das Hauptstrassennetz umfasst die weiteren Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die mit Mitteln der Bundesgesetzgebung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuern ausgebaut werden (Art. 12 Abs. 2 MinVG); die entsprechenden Strassen sind im Anhang 2 zur MinVV genannt (Art. 16 MinVV). Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen sind ohne solche Bundesgelder angelegte Strassen mit grossen Verkehrskapazitäten; bei der Beurteilung des Verkehrspotenzials ist in erster Linie darauf abzustellen, ob die Strasse baulich als Hochleistungs- bzw. Hauptverkehrsstrasse konzipiert ist bzw. ob die voraussichtliche Belastung über der für Sammelstrassen zulässigen Belastung liegt (vgl. VSS-Norm, SN 640 044).
Gemäss Anh. Nr. 11.4 UVPV ist für «Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motor- Parkhäuser und -plätze wagen» eine UVP durchzuführen. In die Parkplatzberechnung einzubeziehen sind alle (Anh. Nr. 11.4 UVPV)
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 5
zusammenhängenden Teile von Parkplätzen (vgl. Ziffer 2.3 hienach) für Motorwagen, also für Personen- und Lastwagen, nicht jedoch solche für Motorräder und Motorfahrräder. Betriebsgelände des Autohandels werden nicht nach diesem Anlagetyp, sondern nach jenem der Güterumschlagsplätze und Verteilzentren (Anh. Nr. 80.6 UVPV; UVP- Pflicht ab einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m²) beurteilt.
Im Bereich des Schienenverkehrs sind «neue Eisenbahnlinien» (Anh. Nr. 12.1 UVPV) Schienenverkehr und gewisse «andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Anh. Nr. 12.1–12.2 UVPV) (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)» (Anh. Nr. 12.2 UVPV) UVP-pflichtig. Als neue Eisenbahnlinien sind jene neuen Strecken zu verstehen, für welche entweder eine Konzession erteilt oder die Genehmigung der Bundesversammlung eingeholt werden muss. Andere Anlagen des Schienenverkehrs, insbesondere der Ausbau von Eisenbahnlinien, unterliegen der UVP-Pflicht ab einem «Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken». Die Höhe des Kostenvoranschlags bemisst sich dabei unter Einbezug aller zusammenhängenden Teilprojekte (vgl.
Ziff. 2.3 hienach). Bei grenzüberschreitenden Anlagen sind nur die Kosten für den in
der Schweiz vorgesehenen Teil des Vorhabens zu berücksichtigen.
Im Bereich der Schifffahrt sind «Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des Hafenanlagen öffentlichen Verkehrs» (Anh. Nr. 13.1 UVPV), «Industriehafen mit ortsfesten Lade- (Anh. Nr. 13.1–13.3 UVPV) und Entlade-Einrichtungen» (Anh. Nr. 13.2 UVPV) sowie «Bootshafen mit mehr als
100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern»
(Anh. Nr. 13.3 UVPV) UVP-pflichtig. Dabei unterliegen die Hafenanlagen einem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, wogegen Industrie- und Bootshafen in kantonalen Verfahren beurteilt werden. Unter Hafenanlagen sind sämtliche Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen zu verstehen (vgl. Art. 8 Abs 1 Binnenschifffahrtsgesetz). Der unterschiedliche Schwellenwert für Bootshafen in Seen und in Fliessgewässern erklärt sich durch die grössere Empfindlichkeit von Uferbereichen in Letzteren.
Neben «Flughäfen» (Anh. Nr. 14.1 UVPV) unterliegen der UVP-Pflicht auch «Flug- Flughäfen und Flugfelder felder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungen pro (Anh. Nr. 14.1–14.3 UVPV) Jahr» (Anh. Nr. 14.2 UVPV) sowie «Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungen pro Jahr» (Anh. Nr. 14.3 UVPV). Als Flughäfen gelten die drei Landesflughäfen sowie die elf Regionalflugplätze. Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen (Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 3 LSV). Helikopterlandeplätze von Spitälern gelten luftfahrtrechtlich nicht als Flugfelder, sondern als Aussenlandestellen, weshalb sie nicht UVP-pflichtig sind.
«Anlagen zur thermischen Energieerzeugung» (Anh. Nr. 21.2 UVPV) unterliegen der Anlagen zur thermischen UVP je nach Art des verwendeten Energieträgers ab einer anderen Leistung. Bei Energieerzeugung «fossilen Energieträgern» (Erdöl, Kohle, Erdgas) liegt der massgebliche Schwellenwert (Anh. Nr. 21.2 UVPV) bei einer Feuerungswärmeleistung (Leistung bei Verbrennung) von mehr als 100 MWth, bei «erneuerbaren Energieträgern» oder «bei kombinierten Energieträgern» (fossil und erneuerbar) bei einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung (Leistung bei Vergasung von Holz) von mehr als 20 MWth. Der niedrigere Schwellenwert bei erneuerbaren oder kombinierten Energieträgern wird gemäss dem erläuternden Bericht zur UVPV-Revision 2008 damit begründet, dass das grösste
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 6
bisher realisierte Werk eine Leistung von 25 MWth erbringt, Werke mit einer Leistung von mehr als 20 MWth deshalb bereits als gross anzusehen sind, mit erheblichen Emissionen von Feinstaub oder anderen Luftschadstoffen verbunden sind sowie mit Transport und Lagerung von grösseren Holzmengen zu potenziell erheblichen Belastungen der Luft und anderer Umweltbereiche führen. Falls in Anlagen für thermische Energieerzeugung mehr als 1000 t Altholz pro Jahr verbrannt wird, fallen solche Anlagen – unabhängig vom Erreichen des Schwellenwerts nach Anh. Nr. 21.2 UVPV – als Abfallanlagen nach Anh. 40.7 Bst. c UVPV unter die UVP-Pflicht, weil es sich bei Altholz um Bauabfälle (Art. 9 TVA) handelt. Holz, das nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV als Brennstoff gilt, ist dagegen kein Abfall und deshalb nur für das Erreichen des Schwellenwerts nach Anh. Nr. 21.2, nicht aber nach Anh. Nr. 40.7 Bst. c von Bedeutung. Auch wenn ein Vorhaben die Anforderungen an die UVP-Pflicht für beide Anlagetypen (Nrn. 21.2 und 40.7 Bst. c) erfüllt, ist eine Anhörung des BAFU durchzuführen, wie sie für den Anlagetyp Nr. 21.2 vorgesehen ist (vgl. auch Modul 3, Kap. 3.4). Steht zu erwarten, dass bei einer Energieerzeugungsanlage erst im Nachhinein teilweise auf Altholz umgestellt wird, ist es zweckmässig, bereits im Bewilligungsentscheid festzuhalten, dass bei einer späteren Verwendung von mehr als 1000 t Altholz gestützt auf Anh. 40.7 Bst. c UVPV eine UVP durchgeführt werden muss.
«Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat Vergärungsanlagen (Frischsubstanz) pro Jahr» unterliegen gemäss Anh. Nr. 21.2a UVPV der UVP-Pflicht. (Anh. Nr. 21.2a UVPV) Die Vergärung erfolgt zur Energieerzeugung aus wenig verholzter, nasser Biomasse (z. B. Hofdünger [Gülle und Mist], Ernterückstände, biogene Abfälle aus der Lebensmittelindustrie, der Gastronomie und aus Haushalten). Der Schwellenwert entspricht bezüglich des Gewichts jenem für Abfallanlagen für die biologische Behandlung von Abfällen (Anh. Nr. 40.7b UVPV); allerdings ist für Vergärungsanlagen präzisiert, dass für die Bestimmung des Gewichts auf die Frischsubstanz des Substrats abzustellen ist.
UVP-pflichtig sind gemäss Anh. Nr. 21.3 UVPV «Speicher- und Laufkraftwerke sowie Speicher- und Laufkraftwerke Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW». Mit «instal- sowie Pumpspeicherwerke lierter Leistung» ist die Nennleistung der Anlage gemeint. (Anh. Nr. 21.3 UVPV)
«Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Windenergieanlagen MW» sind gemäss Anh. Nr. 21.8 UVPV der UVP-Pflicht unterstellt. Mit «installierter (Anh. Nr. 21.8 UVPV) Leistung» ist die Nennleistung der Anlage gemeint. Es gilt der gleiche Schwellenwert wie für Fotovoltaikanlagen (vgl. Anh. Nr. 21.9 UVPV). Dieser entspricht heute der Leistung von drei bis fünf grossen Windturbinen und wird somit nur von Windparks erreicht.
UVP-pflichtig sind gemäss Anh. Nr. 21.9 UVPV «Fotovoltaikanlagen mit einer instal- Fotovoltaikanlagen lierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind». Mit (Anh. Nr. 21.9 UVPV) «installierter Leistung» ist die Nennleistung der Anlage gemeint. Es gilt der gleiche Schwellenwert wie für Windenergieanlagen (vgl. Anh. Nr. 21.8 UVPV). Fotovoltaikanlagen an Gebäuden sind der UVP nicht unterstellt, tritt doch hier das Gebäude und nicht die Fotovoltaikanlage als solche landschaftlich in Erscheinung.
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 7
Folgende Abfallanlagen sind gemäss Anh. Nr. 40.7 UVPV der UVP unterstellt: «Anla- Abfallanlagen gen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen (Anh. Nr. 40.7 UVPV) pro Jahr» (Bst. a; z. B. Bauschuttsortieranlagen), «Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr» (Bst. b; z. B. Kompostieranlagen) sowie «Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr» (Bst. c; z. B. Kehrichtverbrennungsanlagen und Anlagen zur Behandlung von Sonderabfällen). Unter Bst. a fallen auch mobile Bauschuttsortieranlagen, wenn sie für einen erheblichen Zeitraum (vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung im Anhang A1) als ortsfeste Anlagen im Einsatz stehen. Nicht UVP-pflichtig im Sinn von Bst. a sind kommunale Abfallsammelstellen, da die damit im Zusammenhang stehende Sammlung und Beförderung von Abfällen nicht als Behandlung von Abfällen gilt (Art. 7 Abs. 6bis Satz 2 USG; Art. 3 Abs. 3 TVA). Nicht als Anlagen für die biologische Behandlung von Abfällen (Bst. b) gelten Vergärungsanlagen; diese sind UVP-rechtlich den Anlagen zur Erzeugung von Energie zugeordnet (Anh. Nr. 21.2a UVPV).
Gemäss Anh. Nr. 40.9 UVPV sind «Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von Abwasserreinigungsanlagen mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten» UVP-pflichtig. Mit Einwohnergleichwerten (Anh. Nr. 40.9 UVPV) (EGW) wird die biochemische Belastung einer Abwasserreinigungsanlage ausgedrückt. Die Anzahl EGW entspricht der Summe der an eine Kläranlage angeschlossenen Einwohner und in Einwohneräquivalent umgerechnete Belastungen aus Industrie und Gewerbe.
Der UVP-Pflicht unterstehen gemäss Anh. Nr. 60.1 UVPV «Seilbahnen mit Bundes- Seilbahnen konzession». Gemeint sind alle Seilbahnen (einschliesslich Sesselbahnen), die für die (Anh. Nr. 60.1 UVPV) regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt sind – unabhängig davon, ob sie für den Schneesport vorgesehen sind oder nicht. Seilbahnen für die nicht gewerbsmässig betriebene Personenbeförderung sowie Kleinluftseilbahnen (für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung) sind dagegen nicht UVPpflichtig.
Gemäss Anh. Nr. 60.2 UVPV sind «Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern Skilifte oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten» UVP-pflichtig. Skilifte, die (Anh. Nr. 60.2 UVPV) das Pistenangebot nicht erweitern, sind von der UVP ausgenommen. Der Ersatz eines bestehenden Skilifts durch eine Neuanlage auf dem gleichen Trassee ist nicht UVPpflichtig.
Eine UVP ist nach Anh. Nr. 60.3 UVPV durchzuführen für «Terrainveränderungen von Terrainveränderungen mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen», auch wenn für das Vorhaben nach den (Anh. Nr. 60.3 UVPV) Anh. Nrn. 60.1 und 60.2 UVPV keine UVP-Pflicht besteht. Als Terrainveränderungen gelten dabei technische Eingriffe zur Gestaltung der Geländeform (z. B. Pistenplanierungen, das grossflächige Entfernen von Steinen oder Wurzelstöcken, das Abdecken mit Folie), nicht aber Änderungen in der Bodenbewirtschaftung oder die Beschneiung (dazu Anh. Nr. 60.4 UVPV).
«Beschneiungsanlagen» unterliegen gemäss Anh. Nr. 60.4 UVPV der UVP-Pflicht, Beschneiungsanlagen «sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt». Zur massgeblichen Fläche (Anh. Nr. 60.4 UVPV) zählen nicht nur sämtliche Schneesportpisten, die mit den betreffenden Anlagen be-
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 8
schneit werden sollen, sondern auch alle weiteren Flächen innerhalb der Reichweite von Beschneiungsanlagen (z. B. Schneelager).
Für Anlagen zur Synthese und Verarbeitung von chemischen Produkten ist die UVP- Synthese und Verarbeitung Pflicht aufgrund der Toxizität bzw. Ökotoxizität der produzierten bzw. verarbeiteten von chemischen Produkten Stoffe und Zubereitungen differenziert festgelegt. Ab einer bestimmten Betriebsgrösse (Anh. Nr. 70.5–70.6 UVPV) (mehr als 5000 m² Betriebsfläche) oder einer bestimmten Produktionskapazität (mehr als 1000 bzw. 10 000 t pro Jahr) sind folgende Anlagen UVP-pflichtig: «Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten» (Anh. Nr. 70.5 UVPV) sowie «Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten» (Anh. Nr. 70.6 UVPV). Dagegen sind «Anlagen zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen» (Anh. Nr. 70.5a UVPV) ab einer Produktionskapazität von 100 t pro Jahr UVPpflichtig.
«Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere» unterliegen gemäss Anlagen zur Haltung Anh. Nr. 80.4 UVPV der UVP-Pflicht, «wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 landwirtschaftlicher Nutztiere Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzeh- (Anh. Nr. 80.4 UVPV) rende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor». Gemäss dem erläuternden Bericht zur UVPV-Revision 2008 soll eine UVP über den neu gebauten oder geänderten Stall oder die neu gebaute oder geänderte Halle durchgeführt werden, wenn der genannte Schwellenwert für den Gesamtbetrieb übertroffen wird. Zu einem Betrieb zählen somit alle zusammenhängenden Teile einer Anlage (vgl. Ziff. 2.3 hienach); dabei sind die Kapazitäten von Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften nach Art. 10 bzw. 12 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) am gleichen Standort zusammenzuzählen. Als Alpställe gelten nur Ställe, die ausschliesslich zur Sömmerungszeit belegt werden. Bezüglich des Schwellenwerts stellt die Verordnung auf die im Landwirtschaftsrecht gängige Masseinheit für die Kapazität eines Betriebs ab und nicht auf den im Gewässerschutzrecht bekannten Massstab der Düngergrossvieheinheiten. Die GVE-Werte für die einzelnen Nutztierarten sind denn auch – ausgehend vom GVE-Wert von 1,0 für Kühe – im Anhang zur LBV nach Nutztierarten differenziert festgelegt.
Gemäss Anh. Nr. 80.5 UVPV sind «Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Ver- Einkaufszentren und Fachmärkte kaufsfläche von mehr als 7500 m²» UVP-pflichtig. In die Berechnung der massgebli- (Anh. Nr. 80.5 UVPV) chen Verkaufsfläche sind neben eigentlichen Ladenflächen auch Hallen- und Gangbereiche zwischen einzelnen Geschäften («Mall»), Ausstellungsräume (z. B. Ausstellungsflächen von Möbelhäusern, Baumusterzentralen) und Aussenverkaufsflächen einzubeziehen. Aussenverkaufsflächen gelten auch dann als Verkaufsfläche, wenn sie nicht das ganze Jahr hindurch genutzt werden.
Für «Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als Güterumschlagsplätze 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³» ist gemäss Anh. und Verteilzentren Nr. 80.6 UVPV eine UVP durchzuführen. Als Güterumschlagsplätze oder Verteilzent- (Anh. Nr. 80.6 UVPV) ren gelten z. B. Verteilzentren des Detailhandels, Betriebsgelände des Autohandels, nicht jedoch reine Lager von Produktionsstätten. Für die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens) ist für bestimmte Güterumschlagsplätze und Verteilzentren das Lagervolumen ebenso bedeutsam wie die
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 9
beanspruchte Fläche. Für die Berechnung der Lagerfläche resp. des Lagervolumens werden sämtliche Räume berücksichtigt, deren Flächen resp. Volumen für die Lagerung von Gütern vorgesehen sind. Dabei ist von den Nettoflächen und Nettohöhen der Räume auszugehen. Nebenräume wie Treppenhäuser, Büroräume, Heizanlagen sind nicht zu berücksichtigen.
2.3 UVP-Pflicht zusammenhängender Anlagen
2.3.1 Allgemeines
Art. 8 USG verlangt, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach Gesamtheitliche ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Das aus dieser Bestimmung fliessende Prin- Betrachtungsweise zip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise verlangt u. a., dass sämtliche Umweltbe- (Art. 8 USG) lastungen, die mit einem UVP-pflichtigen Vorhaben verbunden sind, in der UVP berücksichtigt werden. Art. 8 USG beeinflusst damit gleichzeitig die Bestimmung der UVP-pflichtigen Anlagen. Für alle eng zusammen gehörenden Anlagen ist die Frage nach der UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen. Unterliegt bloss ein Teil der Gesamtanlage der UVP, so sind die andern Teile in die UVP einzubeziehen.
2.3.2 Räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren Anlagen
Sollen mehrere gleichartige Anlagen neu erstellt werden und besteht zwischen ihnen Gleichartige Anlagen ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang, so sind diese Anlagen bezüglich ihrer UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen. Geht es z. B. um ein Parkhaus und einen Parkplatz im Freien, die gemeinsam betrieben werden, so sind die entsprechenden Parkfelder für die Beurteilung der UVP-Pflicht bzw. für die Beurteilung der Überschreitung des entsprechenden Schwellenwerts zusammenzuzählen. So unterliegen ein Parkhaus mit 450 Feldern und ein Parkplatz mit 100 Feldern, die dem gleichen Kreis von Benützenden dienen, als Gesamtanlage der UVP, weil sie den massgebenden Schwellenwert von 500 Plätzen gesamthaft überschreiten.
Für linienförmige Vorhaben (z. B. Eisenbahnlinien, Strassen, wasserbauliche Massnahmen) fragt sich regelmässig, wann und wie etappiert werden darf und wann eine Gesamtanlage vorliegt, die als Ganzes zu beurteilen ist. So sind mehrere Doppelspurausbauten einer Eisenbahnlinie zwecks Fahrplanverdichtung auf einer bestimmten längeren Strecke (z. B. Doppelspurausbau Bern-Toffen im Rahmen des Konzepts Bahn 2000) als Gesamtanlage anzusehen. Dagegen ist die Genehmigung von Nationalstrassenprojekten in Etappen gemäss Art. 28 Abs. 2 des Nationalstrassengesetzes (NSG) erlaubt, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
Soll eine Anlage neu erstellt werden, die keinem Anlagetyp entspricht, welcher der Unterschiedliche Anlagen UVP unterliegt, und steht diese Anlage in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer projektierten UVP-pflichtigen Anlage, so ist die an sich nicht
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 10
UVP-pflichtige Anlage in die UVP einzubeziehen. Die UVP ist also für beide Anlagen gemeinsam durchzuführen. Zu denken ist etwa an eine kleinere Inertstoffdeponie, die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Nationalstrasse oder einer neuen Eisenbahnlinie errichtet und betrieben wird oder ein Unterwerk, welches zusammen mit einer Hochspannungsleitung realisiert wird.
2.3.3 Zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren Anlagen
In die UVP sind gemäss Art. 8 USG sämtliche Teilvorhaben einzubeziehen, die zwar Einbezug rasch aufeinander nicht gleichzeitig, aber doch in relativ rasch (d. h. innert weniger Jahre) aufeinander folgender Teilvorhaben folgenden Etappen realisiert werden. Einzubeziehen sind für die Festlegung der UVP- Pflicht einer Anlage sowohl sämtliche Teilvorhaben, für die bereits ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren läuft als auch weitere Vorhaben, mit deren Realisierung mit einer grossen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann. In die Beurteilung, ob eine Anlage der UVP-Pflicht untersteht, müssen dagegen noch rein hypothetische zukünftige Ausbauschritte nicht einbezogen werden. Die UVP-Pflicht eines Vorhabens darf deshalb für sich allein (ohne Blick auf die anderen Vorhaben) beurteilt werden, wenn die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist.
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 11
3 > UVP-Pflicht bei Änderungen bestehender Anlagen
3.1 Bestehende Anlagen, die durch Änderung UVP-pflichtig werden
Änderungen bestehender Anlagen unterliegen der UVP-Pflicht dann, wenn die Anlage Art. 2 Abs. 2 UVPV nach der Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage entspricht und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, das massgeblich wäre, würde die Anlage neu gebaut (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b UVPV). Dieser Änderungstatbestand bezieht sich auf Anlagen, die zwar einem UVP-pflichtigen Anlagetyp entsprechen (z. B. ein Einkaufszentrum), den massgeblichen Schwellenwert aber erst mit der Anlagenänderung (z. B. der Erweiterung der Verkaufsfläche von 6000 auf 9000 m²) überschreiten. In diesem Fall bezieht sich die UVP nicht nur auf die Änderung, sondern auf die gesamte Anlage, auch wenn die Anlage nur unwesentlich erweitert wird.
3.2 Welche Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
sind wiederum UVP-pflichtig?
Der UVP unterliegen Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen, wenn sie Art. 2 Abs. 1 UVPV wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, das massgeblich wäre, würde die Anlage neu gebaut (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b UVPV).
Für die Beurteilung, ob eine Änderung wesentlich ist, sind demzufolge potenziell ins Allgemeine Kriterien Gewicht fallende Veränderungen der Umweltbelastungen ausschlaggebend. Zu bejahen ist die UVP-Pflicht insbesondere, wenn eine Änderung zu zusätzlichen oder neuen, nicht bloss untergeordneten Belastungen der Umwelt oder zu einer anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen führen kann, denen nicht mit gängigen Standardmassnahmen begegnet werden kann (vgl. Art. 10a Abs. 2 USG). Ein Indiz für die Wesentlichkeit einer konkreten Anlagenänderung ist in der Änderung jener Elemente einer Anlage zu erblicken, die für die UVP-Pflicht des betreffenden Anlagetyps wesentlich sind (z. B. die Parkplatzzahl bei Parkhäusern und die Verkaufsfläche bei Einkaufszentren); dabei ist es nicht erforderlich, dass der Umfang der Änderung für sich allein den für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwert überschreitet. Ein weiteres Argument für die Wesentlichkeit einer Änderung bildet der Umstand, dass ein Vorhaben den aktuellen technischen Standard für umweltrelevante Massnahmen nicht einhalten kann, weshalb projekt- oder standortspezifische Massnahmen anzuordnen sind. Nicht UVP-pflichtig erscheinen dagegen Änderungen, die zu keiner Erhöhung oder Neuverteilung der Umweltbelastungen führen bzw. zu keiner Kapazitätserhöhung der betreffenden Anlage oder denen mit gängigen Standardmassnahmen begegnet
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 12
werden kann. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit sind weder der Umfang der Anlagenänderung noch die Baukosten ausschlaggebend.
Neben allgemeinen Kriterien sind für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Anlage- Anlagetypspezifische Kriterien änderung auch anlagetypspezifische Kriterien heranzuziehen. So sind z. B. eine veränderte Betriebsführung eines Speicherkraftwerks, die zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserregimes eines Fliessgewässers führt, oder die Erstellung einer neuen Produktionseinheit innerhalb eines Industriekomplexes mit Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten als UVP-pflichtige Änderungen zu betrachten.
3.3 Unterhalt, Erneuerung, Sanierung und Abbruch
Unterhalt und Erneuerung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage führen in der Unterhalt und Erneuerung Regel nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen und sind somit nicht UVP-pflichtig. Eine UVP-Pflicht liegt jedoch vor, wenn eine möglicherweise ins Gewicht fallende Umweltbelastung durch die geplanten Arbeiten nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich wäre. Gerade umfangreiche Erneuerungsarbeiten, wie sie etwa auf National- oder Hauptstrassen durchgeführt werden, können durchaus mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden sein, so gerade in der Bauphase, insbesondere wenn diese längere Zeit dauert und/oder erhebliche Verkehrsbehinderungen bzw. Verkehrsumleitungen mit sich bringt. Konzessionserneuerungen für Speicher- und Laufkraftwerke sind als neue Konzessionen zu betrachten und somit – was die UVP-Pflicht betrifft – als neue Anlagen (vgl. Kap. 2.1). Auch wenn die bisherigen Anlagen weiter verwendet werden und daran keine baulichen Änderungen erfolgen, ist mit der Konzessionserneuerung eine umfassende Prüfung der Gesetzmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit dem aktuellen Umweltrecht verbunden. Dies ist erforderlich, weil erneuerte wie neue Wasserrechtskonzessionen für die Dauer ihrer Verleihung gesetzesbeständig sind.
Anlagenänderungen, deren Zweck in der Verringerung der Umweltbelastung besteht Umweltrechtliche Sanierung (z. B. Lärmsanierung, Sanierung der Entwässerung, Altlastensanierung), sind nicht als UVP-pflichtig anzusehen, soweit sie sich nicht in erheblichem Mass auf andere Umweltbereiche (z. B. Störfallvorsorge/Katastrophenschutz, Lärmbelastung durch Umleitungen in der Bauphase, Walderhaltung, Landschaftsschutz) auswirken. Erschöpft sich ein Vorhaben in einer blossen Emissionsreduktion, besteht also keine UVP-Pflicht. Sobald Anlagenänderungen aber in einem Umweltbereich oder in mehreren Umweltbereichen gesamthaft betrachtet neue erhebliche Belastungen mit sich bringen können, denen mit gängigen Standardmassnahmen nicht begegnet werden kann, sind sie UVPpflichtig, auch wenn mit dem Vorhaben in einem oder mehreren Umweltbereichen eine umweltrechtliche Sanierung und damit eine Reduktion der Umwelteinwirkungen erfolgt. Für die UVP-Pflicht darf dagegen nicht ausschlaggebend sein, in welchem Mass die Anlage (z. B. eine intensiv genutzte Schiessanlage) nach der erfolgten umweltrechtlichen Sanierung noch immissionsträchtig sein wird.
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 13
In den meisten Fällen wird die Beurteilung des späteren Abbruchs einer Anlage im Abbruch Rahmen der UVP für die Errichtung der Anlage noch nicht möglich sein, weil die konkreten Umstände des späteren Abbruchs und das dann zumal geltende Recht noch nicht voraussehbar sind. Die Behandlung des Abbruchs bzw. der Ausserbetriebnahme im Rahmen der UVP für die Errichtung der Anlage ist dort angebracht, wo besondere umweltrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen bestehen, die bereits bei der Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung der Anlage zu beachten sind (z. B. für Deponien) oder wo die Rekultivierung in der Praxis als notwendiger Teil des Vorhabens betrachtet wird (z. B. Kiesabbau).
3.4 Wesentlichkeit von Änderungen zusammenhängender Anlagen
Das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG) verlangt, dass für Gesamtheitliche die Beurteilung der UVP-Pflicht einer Anlagenänderung sämtliche Umweltbelastungen Betrachtungsweise (Art. 8 USG) berücksichtigt werden, die mit dem betreffenden Vorhaben verbunden sind.
Liegt ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren gleicharti- Gleichartige Anlagen gen Anlagen vor und wird daran eine Änderung vorgenommen, ist deren UVP-Pflicht in Anbetracht der bestehenden Gesamtanlage zu beurteilen. Wird etwa ein Parkplatz mit bisher 200 Plätzen um 180 Plätze erweitert und bildet dieser Parkplatz zusammen mit einem Parkhaus mit 350 Plätzen eine Gesamtanlage, so ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht von einer Erweiterung der Gesamtplatzzahl von 550 auf 730 auszugehen.
Falls zwischen mehreren unterschiedlichen (teils UVP-pflichtigen, teils nicht UVP- Unterschiedliche Anlagen pflichtigen) Anlagen ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang besteht, kann die UVP-Pflicht allerdings nur durch eine wesentliche Änderung am UVP-pflichtigen Anlagenteil ausgelöst werden.
Besteht die Gesamtanlage u. a. aus zwei oder mehreren Anlageteilen, die beide einem UVP-pflichtigen Anlagetyp entsprechen (z. B. ein Einkaufszentrum und ein Parkhaus) und wird einzig eine Teilanlage vergrössert, so ist die (neue) UVP-Pflicht der Änderung an der entsprechenden Teilanlage zu messen. Werden dagegen beide Teilanlagen einer UVP-pflichtigen Gesamtanlage erweitert, so ist für die Beurteilung, ob die Änderung UVP-pflichtig ist, eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Es ist deshalb denkbar, dass die Änderungen der beiden Teilanlagen für sich alleine betrachtet nicht als wesentlich erscheinen, zusammen jedoch schon.
Für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Änderungen von Anlagen sind alle Teilvor- Einbezug rasch aufeinander haben einzubeziehen, die rasch (d. h. innert weniger Jahre) aufeinander folgen und mit folgender Teilvorhaben deren Realisierung gerechnet werden kann.
Wird die Wesentlichkeit einer bestimmten Anlagenänderung verneint und wird später ein weiterer Ausbauschritt oder eine weitere Betriebsänderung vorgenommen, so ist die UVP-Pflicht der Änderung unter Einbezug des bereits verwirklichten (für sich alleine unwesentlichen) Ausbauschritts oder der bereits realisierten (für sich alleine unwesent-
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lichen) Betriebsänderung zu beurteilen. Unter Umständen kann damit ein für sich allein betrachtet wiederum unwesentliches Änderungsvorhaben zusammen mit einem bereits realisierten, ebenfalls unwesentlichen Änderungsprojekt das Mass der unerheblichen Umweltauswirkungen überschreiten und somit UVP-pflichtig werden.
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 15
4 > Grundsätze für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
4.1 Handhabung der Grundsätze
Mit den nachfolgenden Grundsätzen soll im Regelfall beurteilt werden können, ob eine Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage wesentlich und damit UVP-pflichtig ist oder nicht.
Zunächst werden allgemeine Grundsätze genannt. Diese dienen als Leitlinien für die Prüfung nach allgemeinen und anschliessend aufgeführten Grundsätze für einzelne Anlagetypen. Für die Praxis emp- anlagespezifischen Grundsätzen fiehlt es sich, sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen als auch nach den Grundsätzen für einzelne Anlagetypen zu prüfen, ob eine Anlagenänderung UVP-pflichtig ist oder nicht.
Ergeben sich bei der Prüfung widersprechende Ergebnisse, so geht die Beurteilung Vorrang der Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen vor. Wenn sich nach den Grundsätzen für einzelne nach allgemeinen Grundsätzen Anlagetypen kein Resultat oder kein eindeutiges Resultat ergibt, ist die Beurteilung allein nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.
Betrifft eine Anlagenänderung zusammenhängende Anlagen, sind weitere Überlegungen anzustellen, die oben in Ziff. 3.4 dargestellt sind.
Vorab die Grundsätze für einzelne Anlagetypen und in einem verminderten Mass auch «Faustregeln» die allgemeinen Grundsätze sind als «Faustregeln» zu betrachten. Entscheidend bleibt schlussendlich die Wesentlichkeit der Änderung im Sinne der möglicherweise ins Gewicht fallenden Umweltbelastung und diese ist immer auch anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Es kann deshalb nicht generell gesagt werden, dass die jeweiligen Grundsätze – so z. B. jener, wonach Anlagenänderungen, die 20 % des Schwellenwertes überschreiten, als wesentliche Änderungen anzusehen sind – der gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall standhalten würden. Eine derartige Betrachtung der nachfolgenden Grundsätze würde zu kurz greifen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b UVPV muss, damit eine UVP-Pflicht besteht, zusätzlich zum Kriterium der Wesentlichkeit hinzutreten, dass über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 16
4.2 Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Änderungen
UVP-pflichtiger Anlagen
Die allgemeinen Grundsätze konkretisieren das gesetzliche Kriterium der potenziell Konkretisierung erheblichen Umweltbelastung (Art. 10a Abs. 2 USG). des gesetzlichen Kriteriums
Für die Bejahung oder Verneinung der UVP-Pflicht ist danach massgebend, ob eine Anlagenänderung zu einer erheblichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastungen führen kann, zu einer wesentlich anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten von neuen erheblichen Umweltbelastungen, ohne dass diesen grösseren, anders verteilten oder neuen Umweltbelastungen mit Standardmassnahmen begegnet werden kann. Je nach Standortsensibilität (z. B. durch Immissionen vorbelastete Standorte, Schutzgebiete) kann sich daraus im konkreten Einzelfall eine jeweils unterschiedliche Beurteilung ergeben.
Für die Beurteilung der UVP-Pflicht einer Anlagenänderung darf dagegen grundsätzlich nicht massgebend sein, ob für die bestehende UVP-pflichtige Anlage bereits eine UVP durchgeführt worden ist oder nicht. Faktisch dürften allerdings die potenziellen Umweltauswirkungen einer geplanten Anlagenänderung desto besser beurteilt werden können, je aussagekräftiger und je aktueller die bereits bestehenden Unterlagen sind. Diese können aus einer bereits durchgeführten UVP, aber auch aus anderen Quellen stammen.
Argumente für die UVP-Pflicht
> Anlagenänderungen, die zu einer wesentlichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastungen führen können, auch wenn dies nur einen Umweltbereich betrifft (z. B. wahrnehmbare Lärmbelastung) > Anlagenänderungen, die zu einer wesentlich anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten von neuen erheblichen Umweltbelastungen führen können (z. B. längere Überdeckung einer Nationalstrasse zur Lärmsanierung, Neuorganisation einer Abfallanlage) > Anlagenänderungen, die zu erheblichen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets (z. B. Wald, geschützter oder schützenswerter Lebensraum, geschützte Landschaft, geschütztes Ortsbild, Grundwasserschutzzone) führen können > Anlagenänderungen mit potenziell erheblichen Umweltbelastungen in der Bauphase
Argumente gegen die UVP-Pflicht
> Anlagenänderungen ohne wesentliche Kapazitätserhöhungen > Anlagenänderungen innerhalb einer bestehenden Gebäudehülle, die zu keinen erheblichen zusätzlichen Umweltbelastungen führen können > Anlagenänderungen, die weder zu einer erheblich höheren Umweltbelastung führen noch die Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen wesentlich ändern können
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 17
> Anlagenänderungen, die zur Einhaltung der Umweltgesetzgebung nur gängige, d. h. gemäss aktuellen technischen Normen hinlänglich bekannte Standardmassnahmen benötigen > Anlagenänderungen, deren Zweck in der Verringerung der Umweltbelastung besteht (z. B. Lärmsanierung oder Entwässerungssanierung) und sich nicht in erheblichem Mass auf andere Umweltbereiche (z. B. Walderhaltung, Landschaftsschutz) auswirken können
4.3 Grundsätze für einzelne Anlagetypen (Beispiele)
11.1 Nationalstrassen
Tendenziell UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Ausbau eines Anschlusses mit mindestens einer zusätzlichen Einfahrt oder Ausfahrt > Verschiebung eines Anschlusses > Neue Brücken, längere Einhausungen > Ausbau eines Abschnitts von mehr als 1000 m mit einer oder mehreren zusätzlichen Fahrspuren
Tendenziell nicht UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Ausbau einer Anschlussstelle mit zusätzlichen Fahrspuren auf bestehenden Einfahrten oder Ausfahrten aus Sicherheitsgründen ohne Kapazitätserhöhung > Bau eines Rückhaltebeckens > Sanierung der Entwässerung eines Abschnitts bzw. neue Strassenabwasserbehandlungsanlage > Ausbau von Abschnitten von bis zu 1000 m mit einer zusätzlichen Fahrspur
11.4 Parkhäuser und -plätze (für mehr als 500 Motorwagen)
Tendenziell UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Anlagenerweiterungen im Umfang von mehr als 100 Parkplätzen (bzw. mehr als 20 % des Schwellenwerts für neue Anlagen) > Anlagenerweiterungen, die eine Erhöhung des bewilligten Fahrtenkredits bzw. der bewilligten Fahrtenlimite nötig machen, die einem Fahrtenaufkommen von mehr als
100 Parkplätzen entsprechen
Tendenziell nicht UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Anlagenänderungen ohne Kapazitätserhöhung > Anlagenerweiterungen bis zu 100 Parkplätzen > Anlagenerweiterungen, die keine wesentliche Erhöhung des bewilligten Fahrtenkredits bzw. der bewilligten Fahrtenlimite nötig machen
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 18
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke
(mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW)
Tendenziell UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Anlagenänderungen, die zu einer Veränderung des Wasserregimes führen (z. B. neue oder andere Restwasserstrecken, Verringerung der Dotierwassermenge, Erhöhung der Nutzwassermenge, Bau eines Schwallbeckens) > Änderungen der Nutzungsart (z. B. Bau einer neuen Staumauer oder Erhöhung einer bestehenden Staumauer, Bau eines neuen Druckstollens, Steigerung des Winteranteils an der Stromproduktion)
Tendenziell nicht UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Ersatz einer Turbine durch eine neue Turbine der gleichen Wasserdurchlaufkapazität
22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (für 220 kV und höhere Spannungen)
Tendenziell UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Erhöhung der Nennspannung von 220 kV auf 380 kV > Wesentliche Leistungserhöhungen ohne Änderung der Nennspannung > Änderung der Linienführung, die drei oder mehr zusammenhängende Spannweiten betrifft (Verschiebung von zwei oder mehr Masten) > Deutliche wahrnehmbare Erhöhung oder Ersatz am bisherigen Standort von vier oder mehr Masten > Ersatz eines längeren Leitungsabschnitts, ohne Änderung der Linienführung > Erdverlegungen von bisherigen Freileitungen, die für 220 kV oder höhere Spannungen ausgelegt sind
Tendenziell nicht UVP-pflichtige Anlagenänderungen > Änderung der Linienführung, die weniger als drei zusammenhängende Spannweiten betrifft > Erhöhung oder Ersatz am bisherigen Standort von bis zu drei einzelnen Masten > Um- und Neubau von Nebenanlagen (z. B. Unterwerke, Schaltanlagen)
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 19
> Anhang Die nachfolgende Auswahl von Beispielen aus der Rechtsprechung ist nach Themenbereichen und innerhalb der einzelnen Bereiche nach Anlagetypen geordnet. Die aufgeführten Urteile beziehen sich teilweise auf Anlagen und Schwellenwerte, die mit der UVPV-Revision 2008 eine Änderung erfahren haben. Wo dies zutrifft und für das Verständnis des entsprechenden Beispiels von Bedeutung ist, erfolgt ein besonderer Hinweis.
A1 Rechtsprechung zur UVP-Pflicht neuer Anlagen (Auswahl)
Uster; Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen; Anh. Nr. 11.3 UVPV Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen sind baulich als solche konzipiert VGer ZH 29.3.2001, E. 3b, bzw. überschreiten voraussichtlich die für Sammelstrassen zulässige Belastung von in URP 2001 1107 500 Personenwageneinheiten pro Stunde (bestätigt in VGer ZH 15.11.2007, E. 6.1).
Risch; Parkhaus und Einkaufszentrum; Anh. Nr. 11.4 und 80.5 UVPV Für die Beurteilung der UVP-Pflicht ist auf die konkrete Anzahl der vorgesehenen BGE 117 Ib 135, E. 3 f. Parkplätze abzustellen. Falls die Bauherrschaft die Zahl der bewilligten 299 Parkplätze später auch nur um zwei weitere Parkplätze erhöhen will, wird das Vorhaben der UVP unterliegen. (Hinweis: Der Schwellenwert wurde mit UVPV-Revision 2008 von 300 auf 500 Parkplätze erhöht.)
Schaffhausen; Parkhaus; Anh. Nr. 11.4 UVPV Für ein Parkhaus mit 496 Abstellplätzen ist eine UVP vorzunehmen, auch wenn die BGE 114 Ib 344, E. 5a bestehenden 200 Parkplätze aufgehoben werden sollen (Ablehnung des sog. Nettoprinzips). (Hinweis: Der Schwellenwert wurde mit UVPV-Revision 2008 von 300 auf 500 Parkplätze erhöht.)
Bern; Bauschuttsortieranlage; Anh. Nr. 40.7 Bst. a UVPV Für die Beurteilung der UVP-Pflicht einer Anlage (hier: auf mindestens zwei Jahre VGer BE 6.4.1995, E. 4b, angelegte Bauschuttsortieranlage) ist nicht auf die tatsächlich bewirkte Umweltbelas- in URP 1996 677 tung abzustellen, sondern auf deren potenzielle Gefährlichkeit.
Zuchwil; Bauschuttsortieranlage; Anh. Nr. 40.7 Bst. a UVPV Für eine auf fünf Jahre vorgesehene Bauschuttsortieranlage darf nicht wegen Befris- VGer SO 8.4.1992, E. 5a, tung auf eine UVP verzichtet werden. in URP 1992 244
Dietikon; Einkaufszentrum; Anh. Nr. 80.5 UVPV Bei der Berechnung der Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums ist von der Verkaufs- BGer 22.10.2007 (1A.33/2007), fläche auszugehen, wie sie im Baugesuch bzw. in der Baubewilligung ausgewiesen ist. E. 3 ff. Wenn einzelne Mieter die ihnen zur Verfügung stehende Verkaufsfläche nicht vollständig als Ausstellungs- und Verkaufsraum, sondern als Lager nutzen, kann dies für
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 20
die Berechnung des Schwellenwerts keine Rolle spielen. Zu Recht in die Berechnung der Verkaufsfläche einbezogen wurden die «Mall» und die Ausstellungsräume einer Baumusterzentrale. Dagegen lässt das Bundesgericht offen, ob Werkstätten und Kleinlager zu berücksichtigen wären.
A2 Rechtsprechung zur UVP-Pflicht von Änderungen bereits UVP-pflichtiger Anlagen (Auswahl)
Knonau; Nationalstrasse; Anh. Nr. 11.1 UVPV Die Errichtung einer neuen Anschlussstelle zu einer bestehenden Nationalstrasse gilt BGE 124 II 460, E. 2 als wesentliche Änderung, da sie zu den wesentlichen Bestandteilen der Nationalstrassen gehört, die in den Plänen des generellen Projekts festgelegt werden müssen. Im Hinblick auf diese Bedeutung kann das Projekt nicht als unwesentlich betrachtet werden, wenn auch die baulichen Vorkehren bloss geringfügig sind. Infolge des neuen Anschlusses werden sich die bestehenden Umweltbelastungen anders verteilen und es können neue auftreten.
Curciusa; Speicherkraftwerk; Anh. Nr. 21.3 UVPV Führt eine veränderte Betriebsführung in einem Speicherkraftwerk zu einer wesentli- BGE 119 Ib 254, E. 7b chen Veränderung des Wasserregimes eines betroffenen Fliessgewässers, so liegt eine wesentliche Änderung der Anlage vor. Für die UVP-Pflicht ist das Kriterium der potenziell erheblichen Umweltbelastung massgebend. Entsprechend ist für die veränderte Betriebsführung eine UVP nötig.
Thursanierung; wasserbauliche Massnahmen; Anh. Nr. 30.2 UVPV Für die Wesentlichkeit der Änderung ist die mögliche Umweltbelastung der Anlage BGE 115 Ib 472, E. 3 massgebend, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Entlastungseffekts. Die voraussichtliche Vernarbung von Eingriffen in die Natur sowie Verbesserungen, die durch Revitalisierungsmassnahmen erzielt werden können, dürfen bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung nicht berücksichtigt werden.
Emmen; Schiessanlage; Anh. Nr. 50.1 und aNr. 50.5 UVPV Eine Änderung ist wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastun- BGE 133 II 181, E. 6.2 gen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Änderung dazu führt, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben [Anh. aNr. 50.5 UVPV] sind aufgrund der UVPV-Revision 2008 nicht mehr UVP-pflichtig.)
Martigny; Aluminiumhütte; Anh. Nr. 70.1 UVPV Der Ersatz der elektrischen Installationen einer Aluminiumfabrik ohne Erhöhung der BGer 15.5.1992, E. 3, Umweltbelastung, der Bau einer neuen Lagerhalle anstelle eines offenen Lagerplatzes in RVJ 1993 101 ohne Erhöhung der Lager- oder Produktionskapazität der Firma sowie der Ersatz eines Schmelzofens durch einen neuen der gleichen Kapazität sind keine wesentlichen Änderungen.
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 21
E.; Chemiefabrik; Anh. Nr. 70.5 UVPV Die Erstellung einer neuen Produktionseinheit innerhalb eines Industriekomplexes ist VGer VS 1.5.1992, E. 8a und 9a, eine wesentliche Änderung. Eine Änderung ist als wesentlich zu betrachten, wenn die in RDAF 1993 365 damit verbundene Umweltbelastung geeignet ist, die Umwelt erheblich zu belasten.
Zürich; Einkaufszentrum; Anh. Nr. 80.5 UVPV Die Erweiterung eines Einkaufszentrums um 4970 m² betrifft ein Element der Anlage, BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), an das die UVPV für die UVP-Pflicht anknüpft und von ihrem Umfang her wesentlich E. 2.4.1–2.4.3, in URP 2005 1 ist, da sie doch für sich allein fast schon den Schwellenwert erreicht. Für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung spricht zudem der Umstand, dass eine Mehrbelastung der Umwelt (mögliche Erhöhung der Fahrleistung der Kundschaft) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. (Hinweis: Der Schwellenwert wurde mit UVPV-Revision 2008 von 5000 auf 7500 m² Verkaufsfläche erhöht.)
A3 Rechtsprechung zur Sanierung (Auswahl)
Luzern; Nationalstrasse; Anh. Nr. 11.1 UVPV Bei Lärmsanierungsprojekten, die sich auf die Errichtung bzw. Erhöhung von Lärm- BGE 135 II 283, E. 3, schutzwänden an einem Abschnitt einer Nationalstrasse beschränken, ist im Regelfall in URP 6/2009 keine UVP nötig. Anders verhält es sich bei der Überdeckung bzw. Einhausung solcher Abschnitte; in solchen Fällen ist die UVP-Pflicht näher zu prüfen, so z. B. bezüglich Luftreinhaltung, Störfallvorsorge/Katastrophenschutz und Grundwasserschutz. Die Erstellung von Aufbauten auf einer Autobahnbrücke und die Schliessung von mehreren Öffnungen bei den angrenzenden Tunnels ist mit einer Einhausung vergleichbar. Die sich stellenden Probleme im Umweltbereich Störfallvorsorge/Katastrophenschutz (Lüftungstechnik, Gefahr des Überströmens von Rauch und Brandgasen von der einen auf die andere Fahrspur im Ereignisfall) lassen sich nicht mit gängigen Standardmassnahmen lösen. Für das Lärmsanierungsprojekt ist deshalb eine UVP der 3. Stufe notwendig.
C.; Parkhaus; Anh. Nr. 11.4 UVPV Werden von einem bestehenden Abstellplatz mehr als 20 % der vorhandenen Parkfel- VGer ZH 20.8.1993, E. 2c, der aufgehoben, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Lärm- und Geruchseinwir- in BEZ 1994 Nr. 5 kungen offenkundig nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinn einer Verschlechterung sprechen, denn die Anlage verursacht nach der Verminderung der Zahl der Abstellplätze nicht mehr, sondern weniger Emissionen als vorher.
Emmen; Schiessanlage; Anh. Nr. 50.1 und Nr. 50.5 UVPV Unter den Voraussetzungen für die UVP-Pflicht von wesentlichen Änderungen einer BGE 133 II 181, E. 6.2 UVP-pflichtigen Anlage können auch Sanierungen UVP-pflichtig sein. Die Erweiterung der militärischen Anlage der Neuen Gefechtsschiesstechnik (NGST-Anlage) kann grundsätzlich zu verstärkten Umweltauswirkungen führen. Mit dem Sanierungsprojekt, das auch die Erweiterung der NGST-Anlage mitumfasst, werden im Bereich Lärm die Umweltbelastungen für die Betroffenen jedoch insgesamt verringert, und es kommen keine neuen Betroffenen dazu. Da zudem die Auswirkungen in den Bereichen Natur, Landschaft und Boden von geringer Bedeutung sind, ergibt sich insgesamt, dass der
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 22
Verzicht auf eine UVP mit dem Bundesrecht vereinbar ist, da durch die bewilligten Änderungen keine wesentlich verstärkten oder neuen Umweltbelastungen zu erwarten sind. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben [Anh. Nr. 50.5 UVPV] sind aufgrund der UVPV-Revision 2008 nicht mehr UVP-pflichtig.)
Allschwil; Schiessanlage; Anh. aNr. 50.5 UVPV Ausschlaggebend für die UVP-Pflicht ist die Tatsache, dass ein beträchtlicher Teil der BGer 30.4.2007 (1A.239/2003), früheren 300m-Schiessanlage stillgelegt bzw. umgenutzt werden soll und sich demnach E. 5, in URP 2007 811 Betriebsänderungen ergeben. Im Zusammenhang mit den Umnutzungen und den Lärmsanierungs-Umbauten entsteht zudem nach Auffassung der Behörden die Pflicht zur Durchführung einer Altlasten-Sanierung. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als
15 Scheiben [Anh. aNr. 50.5 UVPV] sind aufgrund der UVPV-Revision 2008 nicht
mehr UVP-pflichtig.)
X.; Anlage zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen; Anh. Nr. 70.4 UVPV Die blosse Sanierung einer bestehenden Anlage, die zwecks Anpassung an die gelten- VGer ZH 6.4.2005, E. 6.3.1 den Umweltschutzvorschriften vorgenommen wird, verpflichtet nicht zur Vornahme einer UVP, sofern sie keine wesentliche Änderung mit sich bringt. Eine solche liegt vor, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Beim Ersatz der Abluftreinigung einer Fassreinigungsanlage durch eine regenerative Nachverbrennungsanlage (RNV) kann davon ausgegangen werden, dass sich die Änderung in einer blossen Emissionsreduktion erschöpft. Demnach ist keine UVP verlangt.
A4 Rechtsprechung zu zusammenhängenden Anlagen (Auswahl)
a) Rechtsprechung zum räumlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen mehreren gleichartigen Anlagen
St. Moritz; Parkhaus; Anh. Nr. 11.4 UVPV Zwischen einem öffentlichen Parkhaus mit etwa 480 Parkplätzen und einer Parkie- BGer 15.4.2004 (1A.133/2003), rungsanlage eines Hotels mit rund 70 Plätzen besteht trotz der gemeinsam benützten E. 2, Hinweis in URP 2004 351 öffentlichen Strasse kein funktioneller Zusammenhang, auch wenn die Gemeinde der Hotelbetreiberin ein Näherbaurecht eingeräumt hat. Es besteht in keiner Form eine gemeinsame Bewirtschaftung und der Benutzerkreis ist ebenfalls getrennt. (Hinweis: Der Schwellenwert wurde mit UVPV-Revision 2008 von 300 auf 500 Parkplätze erhöht.)
Böttstein; Bauschuttsortieranlage; Anh. Nr. 40.7 Bst. a UVPV Der Umstand, dass zwei Anlagen unabhängig voneinander betrieben werden können, BGer 23.8.2005 (1A.129/2005), führt noch nicht dazu, dass sie in keinem engen Zusammenhang stehen. Massgebend E. 3.2, in URP 2005 732 ist hierfür vielmehr, ob sie sich derart ergänzen bzw. ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten sind. Dies trifft zu: Die Bauschuttabfälle werden in den Mulden auf dem Lagerplatz gesammelt und später in der UVP-pflichtigen Bau-
> Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen Stand: November 2009 23
schuttsortieranlage behandelt. Ein enger Sachzusammenhang ist sowohl funktionell als auch örtlich gegeben.
Pratteln; Quartierplanung für Fachmarkt; Anh. Nr. 80.5 UVPV Die Quartierplanungen für die beiden Vorhaben «Media Markt» und «Geschäftshaus BGer 19.4.2007 (1A.110/2006), IKEA» wurden von der Gemeinde praktisch gleichzeitig beschlossen. Die beiden E. 2.5–2.7, in URP 2007 485 Vorhaben sind jedoch nicht aufeinander abgestimmt oder koordiniert worden. Massgebend ist, ob sich die einzelnen Projekte derart ergänzen bzw. ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, besteht doch zwischen den verschiedenen Bauherrschaften keinerlei gemeinsame Organisation oder Zielsetzung. Wenn für die Ansiedlung von publikumsintensiven Einrichtungen ein bestimmtes Gebiet ausgeschieden wird, kann daraus nicht folgen, dass sämtliche auf diesem Areal situierten Betriebe einer gesamtheitlichen UVP unterzogen werden müssten. Die UVP erfolgt vielmehr projektbezogen, weshalb der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, nicht leichthin angenommen werden darf.
b) Rechtsprechung zum räumlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen unterschiedlichen Anlagen
Montana; Parkhaus; Anh. Nr. 11.4 UVPV Ein Hauptgebäude, ein Aussichtsturm und eine Passerelle unterliegen zusammen mit BGer 20.8.1997 (1A.355/1996), einer Tiefgarage mit 450 Parkplätzen der UVP-Pflicht. (Hinweis: Der Schwellenwert E. 5c, in URP 1998 145 wurde mit UVPV-Revision 2008 von 300 auf 500 Parkplätze erhöht.)
c) Rechtsprechung zum zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen mehreren Anlagen
Luzern; Nationalstrasse; Anh. Nr. 11.1 UVPV Im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht gilt es einzubeziehen, dass Art. 28 Abs. 2 des BGE 135 II 238, E. 2, Nationalstrassengesetzes (NSG) die Genehmigung von Nationalstrassenprojekten in in URP 6/2009 Etappen erlaubt, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. Auf das Teilprojekt «Lärmsanierung Sentibrücken» trifft dies zu, weil es im Rahmen der Gesamterneuerung der Nationalstrasse A2 im Raum Luzern eine eigenständige Zielsetzung verfolgt. Aus dem gleichen Grund ist für die Betrachtung der Umweltverträglichkeit gestützt auf Art. 8 USG kein Einbezug der weiteren Teilprojekte erforderlich.
Flughafen Zürich; Anh. Nr. 14.1 UVPV Steht fest, dass ein Änderungsprojekt, wie etwa die Vergrösserung der Parkplatzzahl BGE 124 II 75, E. 7a im Flughafenkopf, in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht werden soll, oder liegen den Behörden Konzessionsgesuche für verschiedene Teil-Umbauten vor, die sich gesamthaft auf die Umwelt auswirken können, so ist die Umweltverträglichkeit des einzelnen Vorhabens unter Einbezug der anderen Teile zu prüfen. Die auf ein Einzelprojekt beschränkte Behandlung scheint unzulässig.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 24
> Verzeichnisse Literatur
Aemisegger H. 2004: Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis des Bundesgerichts. URP 394–417
Griffel A. 2001: Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts. Habil. Zürich 2000
Iselin G. 1987: Fragen zum intertemporalen Recht am Beispiel der Umweltverträglichkeitsprüfung. URP 31–36
Jungo P.-A. 1987: Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut des Verwaltungsrechts, Diss. Freiburg
Keller P.M. 2007: UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtigen Anlagen. Rechtsgutachten. Umwelt-Wissen Nr. 0737. BAFU, Bern
Loretan T. 1986: Die Umweltverträglichkeitsprüfung – Ihre Ausgestaltung im Bundesgesetz über den Umweltschutz, mit Hinweisen auf das amerikanische und deutsche Recht, Diss. Zürich 1985
Loretan T. 1989: Rechtsfragen beim Erstellen von Umweltverträglichkeitsberichten – Zu einigen Problemen des Berichtverfassers bzw. des Bauherrn. URP 133–163
Nicole Y. 1992: L’étude d’impact dans le système fédéraliste suisse, Diss. Lausanne
Rausch H., Keller P.M. 2001: Kommentar USG, Art. 8, Zürich
Rausch H., Keller P.M. 2001: Kommentar USG, Art. 9, Zürich
Zufferey J.-B. 1995: L’étude d’impact: Etat de la jurisprudence et de la doctrine. URP 537–575
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 1
Autor: Hans Maurer, Advokaturbüro Maurer & Stäger, Zürich
> UVP-Handbuch Modul 3 Verfahren In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die Verfahren, in denen die UVP abläuft, näher erläutert.
1 Einleitung 2 5 Öffentliche Auflage, Rechtsmittel 11
2 Die beteiligten Behörden 3 6 Nachlaufende Verfahren 14
3 Das massgebliche Verfahren 4 7 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen 15
3.1 Grundsätzliches 4 7.1 Allgemeines 15
3.2 Bundesverfahren 4 7.2 Schweiz als Ursprungspartei 16
3.3 Kantonale Verfahren 6 7.3 Schweiz als betroffene Partei 17
3.4 Kantonale Verfahren mit Anhörung BAFU 7 7.4 Spezielle Fälle: grenzüberschreitende Vorhaben 19
3.5 Verfahrenskoordination bei Vorhaben mit
mehreren UVP-pflichtigen Anlagen 8 Anhang 22 A1 Anlagetypen 22
4 Einstufiges/Mehrstufiges Verfahren 9 A2 Checkliste für die Anwendung des Espoo-
Übereinkommens in der Schweiz 24
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 2
1 > Einleitung Mit der UVP werden Vorhaben für Anlagen, die erhebliche Umweltauswirkungen UVP ist kein eigenständiges haben können, auf ihre Übereinstimmung mit dem Umweltrecht geprüft. Die Anlagen, Verfahren welche einer UVP bedürfen, sind im Anhang UVPV abschliessend aufgelistet. Entweder erfolgt die UVP in einem Verfahren, das von einer Bundesbehörde geführt wird (Bundesverfahren) oder einem, das von kantonalen oder kommunalen Behörden geführt wird (kantonale Verfahren). Die UVP bildet für sich allein kein Verfahren, das in einen selbständigen Entscheid mündet. Die bei einer UVP zu treffenden Abklärungen und Beurteilungen sind vielmehr eingebettet in das Verfahren, in dem generell über das Vorhaben entschieden wird. Bei einer Reihe von besonders umfangreichen Vorhaben erfolgt die Entscheidfindung in mehreren Stufen. In diesen Fällen wird auf jeder Stufe eine UVP durchgeführt (mehrstufige UVP).
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 3
2 > Die beteiligten Behörden
Am UVP-Ablauf sind im Wesentlichen zwei Behörden beteiligt, nämlich:
> die zuständige Behörde, die über das UVP-pflichtige Vorhaben entscheidet (durch zuständige Behörde; Erteilen einer Bewilligung, Genehmigung oder Konzession) und dabei die UVP Art. 10a und 10b USG; durchführt. In der Regel ist diese Behörde zuständig für die Koordination der Vor- Art. 5 UVPV arbeiten und die Vorbereitung und Erteilung des Entscheids. In wenigen Fällen werden diese Zuständigkeiten nicht alle von der Entscheidbehörde wahrgenommen, sondern von einer ihr unterstellten Behörde. So ist etwa das ASTRA für die Vorbereitung des Entscheides über das generelle Projekt von Nationalstrassen zuständig, während der Bundesrat anschliessend die Umweltverträglichkeit prüft und das generelle Projekt genehmigt (Kap. 2.2).
> die Umweltschutzfachstelle, welche den UVB zu Handen der zuständigen Behörde Umweltschutzfachstelle; beurteilt und nötigenfalls Auflagen und Bedingungen beantragt (z. B. für zusätzliche Art. 10c und 42 USG; Umweltschutzmassnahmen). Die UVP erfolgt je nach Anlagetyp in einem Verfahren Art. 12 UVPV vor Bundesbehörden (Bundesverfahren) oder vor kantonalen oder kommunalen Behörden (kantonale Verfahren). Im Bund ist das BAFU die Umweltschutzfachstelle. In den Kantonen sind die Umweltschutzfachstellen unterschiedlich ausgestaltet (Umweltschutzämter, Fachstellen, Koordinationsstellen).
Die weiteren Akteure (Gesuchsteller, beschwerdeberechtigte Organisationen usw.) sind Gegenstand von Modul 4.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 4
3 > Das massgebliche Verfahren
3.1 Grundsätzliches
Die UVP bildet für sich allein kein Verfahren, das in einen selbständigen Entscheid massgebliches Verfahren: mündet. Die bei einer UVP zu treffenden Abklärungen und Beurteilungen sind viel- Anhang UVPV und kantonales mehr eingebettet in das Verfahren, in dem generell – sprich: über umweltrechtliche Recht; Art. 10a USG; Art. 5 UVPV Belange hinaus – über das Vorhaben entschieden wird. Dieses Verfahren wird als massgebliches Verfahren bezeichnet. Die UVPV und das kantonale Recht bestimmen das massgebliche Verfahren. So wird etwa die UVP für Vorhaben, über die in einem kantonalen Verfahren entschieden wird, oft in einem Baubewilligungs- oder Sondernutzungsplanverfahren durchgeführt.
3.2 Bundesverfahren
Bei einer Reihe von Anlagetypen, ist das massgebliche Verfahren beim Bund angesie- Bundesverfahren delt (vgl. Tabelle in Anhang A1). gemäss Anhang UVPV
Die Entscheidverfahren für diese Anlagetypen sind im Regierungs- und Verwaltungs- RVOG und Sachgesetzgebungen organisationsgesetz (RVOG) sowie in den Sachgesetzgebungen (z. B. Eisenbahngesetz, Rohrleitungsgesetz) nach einheitlichem Muster strukturiert. Die Vorgaben sind nicht speziell für die UVP geschaffen worden. Die UVP wird vielmehr in diese Entscheidverfahren eingebettet.
Die Sachgesetzgebungen sehen die Konzentration aller für das Vorhaben nötigen Ent- Art. 62a RVOG: Leitbehörde, scheide bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor. Dieses Prozedere wird konzent- konzentriertes Entscheidriertes Entscheidverfahren genannt. verfahren,
Die Leitbehörde hat vor ihrem Entscheid Stellungnahmen der betroffenen Fachbehör- Art. 62a RVOG: Stellungnahme den des Bundes einzuholen. In diesem Rahmen nimmt das BAFU (als Umweltschutz- Fachbehörden des Bundes fachstelle des Bundes) eine Beurteilung vor.
Nach den einschlägigen Sachgesetzgebungen und der UVPV müssen zudem die Kan- Sachgesetzgebungen tone Stellung nehmen. und Art. 14 Abs. 2 UVPV: Stellungnahme der Kantone Weil das BAFU nur beschränkt über Ortskenntnisse verfügt, ist es zweckmässig und Art. 12 Abs. 2 UVPV: seit langem die Praxis, dass die Kantone dem BAFU nebst ihrer Gesamtstellungnahme Beurteilung durch BAFU auch die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle einreichen. Dadurch werden dem BAFU die Lokalkenntnisse und Fachargumente der kantonalen Umweltschutzfachstelle zugänglich. Dies ermöglicht eine fundiertere und effiziente Beurteilung des Vorhabens.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 5
Bedingt das Vorhaben eine Rodung, hat das BAFU das Recht, nebst der kantonalen Kreisschreiben Nr. 1 des BAFU Gesamtstellungnahme zum Vorhaben auch die Fachstellungnahme der kantonalen vom 15. März 2007, Rodungen, Forstbehörde zu erhalten. Kap. 2.2.1 i.V. mit Kap. 2.1
Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden (z. B. BAFU und ASTRA) Art. 17a UVPV i.V. mit Art. 62b Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit der Stellungnahme des BAFU nicht einver- RVOG: Bereinigung standen, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen. Misslingt die Bereinigung, entscheidet bei geringen Differenzen die Leitbehörde. Bei wesentlichen Differenzen erfolgt die Bereinigung auf Departementsstufe. In der Begründung des Entscheids werden die abweichenden Stellungnahmen aufgeführt.
Der Bundesrat hat in den entsprechenden Sachgesetzgebungen Behandlungsfristen Fristen von Art. 62c RVOG nicht gesetzt. Auf die Beurteilung des BAFU sind diese Fristen nicht anwendbar; dafür gibt anwendbar die UVPV im Sinne einer lex specialis die folgenden Behandlungsfristen vor:
> Frist für BAFU für Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft:
2 Monate, jedoch mindestens 1 Monat ab Eingang der kantonalen Stellungnahme
> Frist für BAFU für Beurteilung des UVB:
5 Monate, jedoch mindestens 2 Monate ab Eingang der kantonalen Stellungnahme
Behandlungsfristen:
Behandlungsfristen sind so genannte Ordnungsfristen. Sie regeln die Zeitdauer für bestimmte Verfahrensschritte der Behörden. Bei ausserordentlichem Abklärungsaufwand oder anderen besonderen Umständen kann die Behörde von der Frist abweichen.
Müssen sich zu einem Vorhaben mehrere Kantone äussern, gilt der Eingang der letzten kantonalen Stellungnahme als «Eingang der kantonalen Stellungnahme».
Beispiel zur Fristberechnung:
Eine geplante Eisenbahnstrecke verläuft in den Kantonen A und B. Der Kanton A reicht die Stellungnahme zum Vorhaben nach 3 Monaten ein, der Kanton B erst nach 5 Monaten. Das BAFU hat ab Eingang der Stellungnahme des Kantons B noch 2 Monate Zeit für seine Beurteilung.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 6
Da alle UVP-pflichtigen Anlagen, die in Bundesverfahren bewilligt werden, dem kon- Art. 21 UVPV: zentrierten Entscheidverfahren unterliegen, bedarf es keiner Bewilligungen von kanto- Nebenbewilligungen nalen Instanzen. Im konzentrierten Entscheidverfahren erteilt die Leitbehörde zudem Art. 30e Abs. 2 USG: Ausnahme alle nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen (Liste der notwendigen umwelt- kantonale Deponiebewilligung; rechtlichen Bewilligungen in Art. 21 UVPV). Davon ausgenommen ist die kantonale Art. 18 Abs. 6 EBG: Spezialfall Deponiebewilligung, die auch im konzentrierten Entscheidverfahren von den Kantonen Deponiebewilligung beim erteilt wird, weil die Deponie nicht als Teil der Anlage gilt. Ein Spezialfall besteht Eisenbahnbau beim Eisenbahnbau: Dort ist der Bund auch zuständig für die Erteilung der Bewilligung für die Ablagerung des beim Bau anfallenden Ausbruch- und Aushubmaterials.
Beispiel zum konzentrierten Entscheidverfahren:
Eine neue Erdgasleitung erfordert die dauerhafte Rodung von 14 000 m² Wald und die Beseitigung von 1000 m² Ufervegetation. Hierzu bedarf es einer Rodungsbewilligung für Wald (Art. 5 Waldgesetz) und einer Bewilligung zur Beseitigung der Ufervegetation (Art. 22 Natur- und Heimatschutzgesetz). Mit der Plangenehmigung über die neue Gasleitung erteilt das Bundesamt für Energie gleichzeitig die Rodungsbewilligung für den Wald und die Bewilligung zur Beseitigung der Ufervegetation (Art. 2 Abs. 3 i.V. mit 23 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz).
3.3 Kantonale Verfahren
Bei den übrigen UVP-pflichtigen Anlagen wird die UVP in einem von den Kantonen Kantonale Verfahren gemäss bestimmten massgeblichen Verfahren durchgeführt. Die zuständigen Behörden und das Anhang UVPV; Verfahren durch massgebliche Verfahren, in dem die UVP erfolgt, regelt das kantonale Recht. Es ist kantonales Recht bestimmt möglich, dass das massgebliche Verfahren vor einer kantonalen oder einer kommunalen Behörde stattfindet.
Die Kantone sind verpflichtet, Ausführungsvorschriften zu den massgeblichen Verfah- Art. 5 Abs. 3 UVPV ren zu erlassen. Sie wählen als massgebliches Verfahren dasjenige, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen ermöglicht. Oft ist dies das ordentliche Baubewilligungsverfahren. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen jedoch eine Sondernutzungsplanung vor (Detailnutzungsplanung), gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. Eine umfassende Prüfung ist nur dann möglich, wenn bereits ein konkretes Projekt in genügendem Detaillierungsgrad vorliegt.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 7
Beispiel für eine UVP im Rahmen einer Sondernutzungsplanung:
Der Grossverteiler X will in der Gemeinde A im Kanton B ein neues Einkaufszentrum mit Hotel und 721 Parkplätzen erstellen. Weil der Schwellenwert für Parkplätze gemäss Anhang Ziff. 11.4 UVPV überschritten ist, bedarf das Vorhaben einer UVP. Nach dem Bau- und Planungsrecht des Kantons B muss für das Vorhaben vom Projektträger ein Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan) erstellt und von der Gemeindeversammlung (Legislative) festgesetzt werden. Da sich die relevanten Umweltbelastungen (insbesondere aus dem Mehrverkehr) bereits auf dieser Projektstufe hinreichend genau abschätzen lassen, ist die UVP im Rahmen der Gestaltungsplanung vorzunehmen. Weil die Gemeindeversammlung selbst keine UVP durchführen kann, obliegt dies dem Gemeinderat (Exekutive). Dieser führt die Prüfung durch und stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Kenntnisnahme des positiven Resultats der UVP und auf Festsetzung des Gestaltungsplans.
Für die Beurteilung von Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB haben die Kantone Art. 12a Abs. 1 in ihren Gesetzgebungen Behandlungsfristen vorzusehen. und Art. 12b Abs. 1 UVPV
3.4 Kantonale Verfahren mit Anhörung BAFU
Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, leistungsstarken Anlagen zur Art. 10c Abs. 2 USG, thermischen Energieerzeugung, grossen Kühltürmen, Hauptstrassen, die mit Bundes- Anhang Ziff. 11.2, 21.2, 21.3, 21.6 hilfe ausgebaut werden, Speicher- und Laufkraftwerken sowie Pumpspeicherwerken und 70.1 UVPV mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW hört die zuständige kantonale Behörde vor dem Entscheid über das Vorhaben das BAFU an. Entspricht ein Vorhaben zugleich mehreren UVP-pflichtigen Anlagetypen, muss eine Anhörung des BAFU durchgeführt werden, sobald für einen dieser Anlagetypen eine Anhörungspflicht besteht (vgl. auch Modul 2 Kap. 2.2). Die Anhörung gewährleistet eine korrekte und einheitliche Anwendung des Umweltschutzrechts des Bundes in allen Kantonen.
Im Rahmen der Anhörung nimmt das BAFU gestützt auf die Stellungnahme der kanto- Art. 12 Abs. 3 UVPV: nalen Umweltschutzfachstelle summarisch – d. h. zu den Schlüsselfragen oder ungenü- summarische Stellungnahme gend geklärten Punkten – Stellung zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB. BAFU im kantonalen Verfahren Hierbei gelten die folgenden Behandlungsfristen:
> Frist für BAFU für Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft: 2 Monate Art. 12a Abs. 3 und 12b Abs. 3 jedoch mindestens 1 Monat ab Eingang der Stellungnahme der kantonalen Umwelt- UVPV: Fristen BAFU schutzfachstelle. > Frist für BAFU für Stellungnahme zum UVB: 2 Monate Die Behandlungsfrist für das BAFU läuft erst ab Vorliegen der vollständigen kantonalen Unterlagen. Dazu gehört auch die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 8
Anhörungen gemäss Art. 22 UVPV (bei Projekten, die voraussichtlich nur mit Bundes- Art. 22 UVPV subventionen verwirklicht werden können) bilden keine Anhörungen gemäss Art. 12 Abs. 3 UVPV.
3.5 Verfahrenskoordination bei Vorhaben mit mehreren UVP-pflichtigen Anlagen
Manchmal bedingt ein Vorhaben den gleichzeitigen Bau von mehreren UVP-pflich- Verschieden Anlagetypen, tigen Anlagen, die verschiedenen Anlagetypen im Anhang der UVPV entsprechen und mehrere Verfahren von unterschiedlichen Behörden genehmigt werden.
Bau eines Gaskombikraftwerks
Damit ein geplantes Gaskombikraftwerk dereinst betrieben werden kann, muss Gas über eine Gasleitung zugeführt und der erzeugte Strom über eine Hochspannungsleitung abgeführt werden können. Alle drei Anlagen unterliegen der UVP. Das Gaskombikraftwerk ist eine «Anlage zur thermischen Energieerzeugung» (Anhang Ziff. 21.2 UVPV), die in einem kantonalen Verfahren mit Anhörung des BAFU genehmigt wird. Die Gasleitung (Anhang
Ziff. 22.1 UVPV) und die Hochspannungsleitung (Anhang Ziff. 22.2 UVPV) werden in zwei
separaten Plangenehmigungsverfahren durch das BFE resp. das EStI bewilligt.
In solchen Fällen ist sehr zu empfehlen, dass die verschiedenen Verfahren zeitlich und Koordination der inhaltlich koordiniert durchgeführt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Berichterstattung Umweltberichterstattung koordiniert erfolgt (d. h. dass die Einwirkungen der Anlagen auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermittelt und bewertet werden, vgl. dazu Art. 8 USG) und kohärente Ergebnisse präsentiert werden.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 9
Das massgebliche Verfahren, in dem die UVP erfolgt, kann ein- oder mehrstufig sein. einstufiges Verfahren: ein UVB, Ist das massgebliche Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht einstufig, eine Beurteilung, ein Entscheid wird auch die UVP in einer Stufe durchgeführt (einstufiges Verfahren).
Beispiel für ein einstufiges Verfahren: Im Kanton A will die Firma X ein Belagswerk mit einer Produktionskapazität von 22 000 Tonnen pro Jahr erstellen. Nach Anhang Ziff. 70.10a UVPV unterliegt diese Anlage der UVP, wobei das massgebliche Verfahren durch das kantonale Recht zu bestimmen ist. Das Recht des Kantons A sieht dafür eine einstufige UVP im Plangenehmigungsverfahren und die Volkswirtschaftsdirektion als Entscheidbehörde vor. In diesem Verfahren sind alle Auswirkungen der geplanten Anlage abschliessend auf ihre Vereinbarkeit mit dem Umweltrecht zu prüfen.
Anders verhält es sich bei den mehrstufigen Verfahren. Bei diesen ist auf jeder Stufe mehrstufiges Verfahren: UVB, ein UVB zu erstellen, eine Beurteilung vorzunehmen und ein Entscheid zu fällen. Kurz Beurteilung und Entscheid auf gesagt findet auf jeder Entscheidstufe auch eine UVP statt. Man nennt diese die 1., 2. jeder Stufe oder 3. Stufe der UVP. Der Sinn solcher mehrstufiger Verfahren ist die schrittweise Konkretisierung der mitunter umfangreichen Projekte und ihre Abstimmung mit dem Umweltrecht. So erfolgt etwa die Entscheidfindung bei Nationalstrassen in drei und jene bei Kernkraftwerken in zwei Stufen, die alle von einer UVP begleitet werden.
Beispiel für ein mehrstufiges Verfahren: Der Bund will einen neuen Nationalstrassenabschnitt erstellen. Dieses Vorhaben unterliegt einer UVP in drei Stufen (Anhang Ziff. 11.1 UVPV):
> 1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 Bundesgesetz über die Nationalstrassen [NSG]) > 2. Stufe: Genehmigung des generellen Projekts durch den Bundesrat (Art. 20 NSG) > 3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 NSG)
Mehrstufige Verfahren finden sich vorab bei umfangreichen und damit stark umweltre- Anhang UVPV: Verfahrensstufen levanten Vorhaben, die in Bundesverfahren bewilligt werden. Den Kantonen steht es frei, für Vorhaben, die dem kantonalen Verfahren unterliegen, eine mehrstufige UVP im kantonalen Recht zu verankern. Sie haben von dieser Möglichkeit vereinzelt Gebrauch gemacht.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 10
Bei Vorhaben, die in Bundesverfahren bewilligt werden, sind die für die UVP massgeblichen Verfahrensstufen im Anhang UVPV festgelegt.
Abb. 1 > Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB bei mehrstufigen Verfahren Bei mehrstufigen Verfahren enthält das UVP-Dossier einer vorangehenden Stufe sinnvollerweise den Vorschlag für das Pflichtenheft für den UVB der folgenden Stufe (sofern zwischen den Stufen nicht zuviel Zeit liegt).
Voruntersuchung Im gleichen Dossier mit Pflichtenheft 1. Stufe
1 Stufe UVP
UVB 1. Stufe Im gleichen Dossier Pflichtenheft 2. Stufe
2 Stufe UVP
UVB 2. Stufe Im gleichen Dossier Pflichtenheft 3. Stufe
3 Stufe UVP
UVB 3. Stufe Ein Dossier
Eine allgemeingültige Zuweisung von bestimmten Prüfinhalten auf die einzelnen UVP- Stufengerechte Abklärungen; Stufen ist nicht möglich, weil sich die Verfahren für die verschiedenen Anlagetypen zu Art. 6 UVPV stark unterscheiden. Bei mehrstufigen Verfahren gibt das anlagenspezifische Recht (gemäss Sachgesetzgebung) den nötigen Konkretisierungsgrad des Vorhabens auf jeder Stufe vor. Die UVP wird sodann auf jeder Verfahrensstufe entsprechend dem Konkretisierungsgrad des Projektes durchgeführt. Die Gesamtheit aller stufenweisen Umweltabklärungen soll den lückenlosen Nachweis über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens erbringen.
Nachfolgende UVP-Stufen sollten sich im Prinzip nicht mehr mit Aspekten befassen, Im Prinzip keine Wiederholung die auf einer vorangehenden Stufe geprüft worden sind. Allerdings kommt diese Regel von gleichen Abklärungen auf praktisch nur bei Grundsatzfragen voll zum Tragen. So wird etwa in der 3. Stufe der verschiedenen UVP-Stufen UVP zur Plangenehmigung einer Nationalstrasse die Linienführung von der Entscheidbehörde nicht mehr überprüft, weil dies bereits Gegenstand der 2. Stufe war. Bei den meisten Umweltbereichen findet jedoch von Stufe zu Stufe eine Vertiefung der Abklärungen und eine Konkretisierung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt statt. So werden etwa die Lärmauswirkungen und nötigen Massnahmen eines Nationalstrassenabschnitts in der 2. Stufe generell und in der 3. Stufe bezogen auf die einzelnen Gebäude ermittelt.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 11
5 > Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
Ist eine öffentliche Auflage des Projektes vorgeschrieben (Normalfall), sorgt die Art. 15 UVPV: Zugänglichkeit und zuständige Behörde dafür, dass der UVB öffentlich zugänglich ist. Der UVB wird in öffentliche Auflage des UVB diesen Fällen zusammen mit den anderen Unterlagen des Bewilligungsgesuchs für das Vorhaben (Pläne, technischer Bericht, Spezialdossiers, Rodungsgesuch etc.) öffentlich aufgelegt. Ist ausnahmsweise keine öffentliche Auflage vorgeschrieben (Bsp. Generelles Projekt bei Nationalstrassen), machen die Kantone und der Bund nach ihrem Recht bekannt, wo der UVB eingesehen werden kann. In der Regel beträgt die Frist zur Einsichtnahme 30 Tage.
Die UVP wird mit dem Entscheid über das UVP-pflichtige Vorhaben abgeschlossen. Art. 20 UVPV: Der Entscheid, der UVB, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse Zugänglichkeit des Entscheids einer allfälligen Anhörung des BAFU sind öffentlich zugänglich zu machen.
Gegen den Entscheid können in der Regel Rechtsmittel ergriffen werden. Lediglich im Rechtsmittel mehrstufigen Verfahren kommt es vor, dass gegen den Entscheid der vorangehenden Stufen kein Rechtsmittel gegeben ist. So kann etwa gegen den Entscheid des Bundesrates über die Genehmigung des generellen Projekts einer Nationalstrasse kein Rechtsmittel erhoben werden.
Bei Vorhaben, die einer mehrstufigen UVP unterliegen, ist zu beachten, dass eine Überprüfung von Umweltaspekten abschliessende Prüfung von Umweltauswirkungen auf einer vorangehenden Stufe nicht bei mehrstufiger UVP immer bedeutet, dass diese in einem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid einer späteren Projektstufe nicht mehr als rechtsverletzend gerügt werden können. Eine solche Beschränkung besteht nur, wenn bereits gegen den Entscheid in der vorangehenden Stufe Rechtsmittel möglich waren und sich der UVB im Nachhinein nicht als lücken- oder fehlerhaft erweist.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 12
Rechtsmittel im mehrstufigen Verfahren:
Gegen die kantonale Konzessionserteilung für ein Laufkraftwerk am Gewässer X (massgebliches Verfahren für 1. Stufe UVP; insgesamt 2-stufige UVP, Anhang Ziff. 21.3 UVPV) sind Rechtsmittel möglich. Deshalb kann mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid der zweiten Stufe (z. B. Baubewilligung) der Grundsatzentscheid, dass eine Kraftwerksnutzung am Gewässer X zulässig ist, nicht mehr in Frage gestellt werden. Demgegenüber kann etwa gegen den Entscheid des Bundesrates über die Genehmigung des generellen Projekts einer Nationalstrasse (massgebliches Verfahren für 2. Stufe UVP; insgesamt 3-stufige UVP) keine Beschwerde eingelegt werden, weshalb die entsprechenden Festlegungen – beispielsweise die Wahl der Linienführung oder der Anschlüsse – später im Rechtsmittelverfahren gegen die Plangenehmigung durch das UVEK (massgebliches Verfahren für 3. Stufe UVP, Anhang Ziff. 11.1 UVPV) gerügt werden können.
Rechtsmittel können diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen erheben, die Beschwerderecht (Legitimation dazu legitimiert sind. Die Voraussetzungen dazu sind, dass die Person durch den zur Erhebung von Rechtsmitteln) angefochtenen Entscheid «besonders berührt» ist und ein «schutzwürdiges Interesse» an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Besonders berührt sind Personen, wenn sie von den Auswirkungen des Vorhabens erheblich und mehr als irgendeine Drittperson betroffen sind. Das schutzwürdiges Interesse kann materieller (z. B. Werteinbusse einer Liegenschaft) oder ideeller Art (z. B. Geruchsbelästigung) sein. Bei Beschwerden an eine höhere Instanz gilt zudem, dass die Beschwerde führende Person am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben muss oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.
Spezielle Regelungen gelten für das Beschwerderecht von Behörden des Bundes, der Spezialfälle zum Beschwerde- Kantone, Gemeinden sowie weiteren Personen und Organisationen, denen ein Gesetz recht, namentlich der Umweltdieses Recht einräumt. Insbesondere Umweltschutzorganisationen verfügen über das organisationen nach Art. 55 ff. Beschwerderecht (Verbandsbeschwerde), wenn sie die Anforderungen von Art. 55 ff. USG USG erfüllen.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 13
Tab. 1 > Ablauf bei Vorhaben, das im kantonalen Verfahren bewilligt wird Ein typischer Ablauf im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren sieht wie folgt aus:
entscheidende Behörde Verfahrensakt Rechtsbehelf / Rechtsmittel
Publikation Baugesuch inkl. UVB Einsprache
Baubewilligungsbehörde der Standortgemeinde des Baubewilligung Vorhabens (mit UVP) Beschwerde/Rekurs
erste kantonale Rechtsmittelinstanz in Bausachen Entscheid (z. B. Baurekurskommission, Baudepartement) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zweite kantonale Rechtsmittelinstanz in Bausachen Urteil (kantonales Verwaltungsgericht) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
Bundesgericht Urteil
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 14
6 > Nachlaufende Verfahren
Ausnahmsweise wird die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens im Hauptverfahren Art. 5 Abs. 2 UVPV: nicht in allen Umweltbereichen abschliessend geprüft, sondern erfolgt die abschlies- ergänzende UVP im nachlausende Prüfung erst im Zuge der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen resp. fenden Verfahren als Ausnahme Detailprojekten. So ist es etwa bei Eisenbahngrossprojekten vorgekommen, dass gewisse umweltrelevante Konkretisierungen erst aus den Detailplänen für ein bereits im Plangenehmigungsverfahren bewilligtes (UVP-pflichtiges) Projekt hervorgingen und geprüft werden konnten. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass umweltrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Bauphase ausnahmsweise erst nachträglich abschliessend geklärt werden können (z. B. Schallschutz Installationsplatz).
Es muss aber sichergestellt werden, dass die umweltrechtliche Machbarkeit des Projektes im massgeblichen Verfahren nachgewiesen wird. Im nachlaufenden Verfahren darf das Projekt nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden.
Die nachlaufenden Verfahren unterliegen grundsätzlich denselben Verfahrensregeln und Zuständigkeiten wie das Hauptverfahren. Die Entscheide können mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden.
Zu unterscheiden von nachlaufenden Verfahren sind die Nachlieferungen von Konzep- Erfüllung von Auflagen ten oder Untersuchungsergebnissen (z. B. Landschaftspflegerische Begleitplanung), die oder Bedingungen im massgeblichen Entscheid als Auflagen oder Bedingungen verfügt worden sind.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 15
im grenzüberschreitenden Rahmen
7.1 Allgemeines
Am 25. Februar 1991 wurde in Espoo (Finnland) das Übereinkommen über die Um- Schweiz und Nachbarländer weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) unterstehen der Espoounterzeichnet. In der Schweiz ist die Espoo-Konvention seit 10. September 1997 in Konvention Kraft, und bei allen Nachbarstaaten ist sie ebenfalls rechtskräftig.
Die Espoo-Konvention «hebt Landesgrenzen» auf. Sie bezweckt, dass ein Staat (Ur- Zweck und Geltungsbereich sprungspartei), auf dessen Gebiet ein Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Nachbarstaat (betroffene Partei) geplant ist, den Nachbarstaat über das Vorhaben informiert, damit sich dieser am Verfahren beteiligen kann (Art. 2 Ziff. 6), d. h. dass Öffentlichkeit und Verwaltung der betroffenen Partei die Möglichkeit haben müssen, sich zum Vorhaben zu äussern. In den Umweltabklärungen zum Vorhaben sind auch die Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat darzustellen.
Der Geltungsbereich umfasst:
> Vorhaben gemäss Anhang I der Espoo-Konvention, die «wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen [auf die Umwelt] zur Folge haben» (Art. 2 Ziff. 2, 3, 4). > Weitere Vorhaben, bei denen sich die beteiligten Parteien darauf einigen, sie der Espoo-Konvention zu unterstellen (Art. 2 Ziff. 5 und Anhang III). > Für die praktische Umsetzung in der Schweiz fallen im Prinzip alle Vorhaben, die gemäss Anhang UVPV der UVP unterliegen und wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen haben, unter den Geltungsbereich der Espoo-Konvention.
Das BAFU ist die Behörde, die für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anlaufstelle in der Schweiz Espoo-Konvention in der Schweiz zuständig ist. Es ist die Anlaufstelle der Schweiz im Sinne der Konvention.
Die Schweiz hat die Prinzipien der Espoo-Konvention bis 2009 in rund 20 Fällen angewendet.
Eine Checkliste für die Anwendung der Espoo-Konvention in der Schweiz findet sich Checkliste im Anhang im Anhang A2.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 16
7.2 Schweiz als Ursprungspartei
Ist ein Vorhaben in der Schweiz geplant, hat die zuständige Behörde (vgl. unten) die Pflichten der Schweiz, folgenden Pflichten: wenn sie Ursprungspartei ist, Art. 6a Abs. 2 UVPV > Sie stellt fest, ob das Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen grenzüberschreitenden nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden ist und entscheidet, ob das Vorhaben der Espoo-Konvention untersteht. Falls sie es als nötig erachtet, kontaktiert sie vorher die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung). > Sie benachrichtigt die Anlaufstelle der betroffenen Partei, mit Kopie an die Anlaufstelle der Schweiz, so früh wie möglich und spätestens, wenn die Schweizer Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert wird. Die Benachrichtigung enthält mindestens eine Beschreibung des Projektes und – falls vorhanden – die Voruntersuchung mit Pflichtenheft. Im Schreiben wird die betroffene Partei gebeten, die Adresse ihrer Kontaktstelle sowie Umweltinformationen über das betroffene Gebiet mitzuteilen (Art. 2 Ziff. 4 und Art. 3 Ziff. 1, 2). > Der Informationsaustausch erfolgt über die von der betroffenen Partei bezeichnete Kontaktstelle. > Sie übermittelt die Unterlagen der öffentlichen Auflage, insbesondere die Umweltabklärungen (vgl. Modul 5), an die betroffene Partei und wirkt während der gesamten Verfahrensdauer als deren Ansprechpartnerin. Die Umweltabklärungen beinhalten zudem ein Kapitel über die Umweltauswirkungen auf dem betroffenen Gebiet im Ausland, damit die betroffene Partei die Umweltauswirkungen auf ihrem Territorium beurteilen kann (Art. 3 Ziff. 5, Art. 4, Art. 5 und Anhang II). > Sie sorgt dafür, dass das Vorhaben von der betroffenen Partei gleichzeitig wie in der Schweiz öffentlich aufgelegt wird (Art. 3 Ziff. 8). > Sie sorgt dafür, dass die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei beim Entscheid berücksichtigt werden und leitet diesen der betroffenen Partei zur Kenntnis weiter (Art. 6).
Die zuständige Behörde ist entweder eine Bundesbehörde (Bundesverfahren) oder eine vom Kanton bestimmte kantonale Behörde (kantonale oder kommunale Verfahren).
Beispiel Schweiz als Ursprungspartei: Neue Eisenbahnlinie in der Schweiz, die bis zur französischen Grenze verläuft; Bundesverfahren
Der Kanton Genf und die SBB wollen eine neue Eisenbahnlinie von Genf-Cornavin bis zur französischen Grenze realisieren. Der Streckenabschnitt unterliegt einem Bundesverfahren und ist UVP-pflichtig (Anhang Ziff. 12.1 UVPV).
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 17
Die zuständige Bundesbehörde (BAV) und das BAFU kamen zum Schluss, dass das Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen grenzüberschreitenden nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden ist und der Espoo-Konvention untersteht. Das BAV benachrichtigte die französische Anlaufstelle und regionale Behörde und lud Frankreich ein, am schweizerischen Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Die französischen Behörden teilten dem BAV mit, dass sie am Verfahren teilnehmen möchten. Darauf stellte ihnen das BAV die Unterlagen (einschliesslich UVB) zu. Die französischen Behörden erachteten die Informationen im UVB zu den Umweltauswirkungen des Eisenbahnprojektes in Frankreich als ungenügend und beantragten ergänzende Abklärungen. Die SBB führten diese durch und das BAV lieferte die Ergänzungen an Frankreich. Frankreich nahm sodann Stellung zum Projekt. Im Genehmigungsentscheid berücksichtigte das BAV die französische Stellungnahme (z. B. Gründung einer Arbeitsgruppe Schweiz – Frankreich, um die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Projektes im Detail zu untersuchen) und sandte den Entscheid an die französischen Behörden.
7.3 Schweiz als betroffene Partei
Ist ein Vorhaben im Ausland geplant, das wahrscheinlich erhebliche grenzüberschrei- Vorgehen, wenn Schweiz tende nachteilige Umweltauswirkungen in der Schweiz hat, ist in der Regel für die betroffene Partei ist, Wahrnehmung der Verpflichtungen der Espoo-Konvention in der Schweiz diejenige Art. 6a Abs. 1 UVPV Behörde zuständig, die über das Projekt entscheiden würde, wäre es in der Schweiz vorgesehen. Zum Beispiel wäre dies das BAV für Eisenbahnprojekte oder eine durch den Kanton festgelegte Stelle für Abfalldeponien. Die Abläufe sind in diesem Fall wie folgt: > Die Ursprungspartei benachrichtigt die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung) über das Vorhaben. Wird dies nicht gemacht und erfährt die Schweiz von einem Vorhaben, welches wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen in der Schweiz hätte, kann die Anlaufstelle der Schweiz die Benachrichtigung verlangen (Art. 3 Ziff. 7).
– Bei Vorhaben, die in der Schweiz einem Bundesverfahren unterliegen würden, leitet die Anlaufstelle die Benachrichtigung an diejenige Bundesbehörde weiter, die für die Bewilligung zuständig wäre. Diese entscheidet in Absprache mit der Anlaufstelle, ob die Schweiz am Verfahren mitwirken will. In der Antwort an die Ursprungspartei bezeichnet die Anlaufstelle, welche Schweizer Bundesbehörde als Kontaktstelle für die Ursprungspartei wirkt. Wenn möglich übermittelt sie Umweltinformationen über das betroffene schweizerische Territorium, allenfalls in Absprache mit dem Kanton (Art. 3 Ziff. 3, 6). – Bei Vorhaben, die in der Schweiz voraussichtlich in einem kantonalen Verfahren behandelt würden, leitet die Anlaufstelle die Benachrichtigung an die Umweltschutzfachstelle des betroffenen Kantons weiter und informiert die Ursprungspartei darüber. Die Antwort des Kantons an die Ursprungspartei erfolgt entweder direkt (mit Kopie ans BAFU) oder via BAFU. In der Antwort wird die Kontakt-
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 18
stelle bezeichnet, welche für die Abwicklung des Verfahrens in der Schweiz verantwortlich sein wird, und es werden, wenn möglich, Umweltinformationen über das betroffene schweizerische Territorium übermittelt (Art. 3 Ziff. 3, 6). > Der Informationsaustausch erfolgt über die bezeichnete Kontaktstelle und nicht über die Anlaufstelle der Schweiz. > In Absprache mit der Ursprungspartei organisiert die Kontaktstelle die öffentliche Auflage in der Schweiz, legt die Fristen fest und sammelt die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Verwaltung zum Vorhaben (Art. 3 Ziff. 8). – Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in Bundeskompetenz wäre, integriert das BAFU die Stellungnahme des Kantons – soweit diese die Umwelt betrifft – in seiner Stellungnahme. Letztere wird zusammen mit den Ergebnissen der öffentlichen Auflage durch die Kontaktstelle (Bundesbehörde) an die Ursprungspartei geschickt. – Liegt die Kompetenz beim Kanton, dann ist das BAFU für die Übermittlung aller Stellungnahmen (Stellungnahmen der Fachbehörden und Ergebnisse der öffentlichen Auflage) an die Ursprungspartei besorgt. Das BAFU unterstützt als Umweltschutzfachstelle des Bundes den Kanton bei der Umsetzung seiner Rechte als betroffene Partei. > Die Kontaktstelle der Schweiz macht den Entscheid der Ursprungspartei über das Vorhaben in der Schweiz bekannt.
Beispiel Schweiz als betroffene Partei: Neue Hochleistungsstrasse in Frankreich
Frankreich will unweit der Schweizer Grenze eine neue Hochleistungsstrasse bauen. Ein gleichartiges Projekt in der Schweiz unterläge einem kantonalen Verfahren und wäre UVPpflichtig (Anhang Ziff. 11.3 UVPV).
Frankreich benachrichtigte die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU) und den Kanton Genf über das Vorhaben. In Absprache mit dem BAFU teilte die zuständige kantonale Kontaktstelle (in diesem Beispiel die kantonale Umweltschutzfachstelle) Frankreich mit, dass sich die Schweiz als betroffene Partei am Verfahren gemäss Espoo-Konvention beteiligt. Die französische Behörde sandte sodann die Projektunterlagen an die kantonale Kontaktstelle. Der Kanton Genf organisierte die öffentliche Auflage (6 Wochen) gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage in Frankreich. Die kantonale Kontaktstelle leitete die Ergebnisse der öffentlichen Auflage sowie die Synthese der umweltmässigen Beurteilung durch die zur Vernehmlassung eingeladenen kantonalen Fachstellen direkt an die französische Behörde weiter, mit Kopie an das BAFU. Das BAFU (als Umweltschutzfachstelle des Bundes) sendete ebenfalls eine Stellungnahme an die französische Behörde, in welcher es die Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle des Kantons unterstützte und unter anderem eine Beurteilung nach Projektdurchführung (Art. 7 Espoo-Konvention) anregte.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 19
7.4 Spezielle Fälle: grenzüberschreitende Vorhaben
Unter grenzüberschreitenden Vorhaben, auch «gemeinsame Vorhaben» genannt, ver- Vorhaben kommt in zwei Staaten steht man Vorhaben, die der Espoo-Konvention unterstehen und die auf dem Territori- zu liegen um mehrerer Staaten liegen. In diesen Fällen gibt es keine Ursprungspartei und keine betroffene Partei, sondern beide Staaten sind gleichzeitig Ursprungs- und betroffene Partei.
Grundsätzlich können zwei Vorhabenstypen unterschieden werden. Die erste Gruppe Unterscheidung zwischen zwei (Typ 1) bilden Vorhaben, die eine Staatsgrenze queren und somit durch zwei Staatsge- Typen biete führen, beispielsweise neue Eisenbahnlinien für den Internationalen Verkehr oder Transitgasleitungen. Solche Vorhaben können ihrer Natur nach ohne Weiteres in zwei Teilprojekte aufgeteilt werden.
Die zweite Gruppe (Typ 2) bilden Vorhaben, die Territorium zweier Staaten in Anspruch nehmen und ihrer Natur nach in der Regel nicht aufgeteilt werden können. Dazu gehören z. B. Wasserkraftwerke oder Hochwasserschutzmassnahmen an Grenzgewässern.
Im ersten Fall treten meist unterschiedliche Gesuchsteller auf (einer pro Staat), im zweiten Fall in der Regel nur ein einziger.
Die Vorhaben vom Typ 1 werden mit Vorteil als zwei verschiedene Vorhaben behan- Vorhaben vom Typ 1 delt, ein schweizerisches und ein ausländisches. Die Staatsgrenze bildet gleichzeitig die Projektgrenze. Solche Projekte sind wie die in den vorherigen Kapiteln erwähnten Fälle zu behandeln, d. h. jeder Staat benachrichtigt den anderen Staat über den Teil des Vorhabens, der auf seinem Territorium liegt und jeder Staat meldet sein Interesse an, am Verfahren des anderen Staates mitzuwirken (vgl. dazu Kap. 7.2 und 7.3). Diese Anwendung der Espoo-Konvention ist in der Erfahrung begründet, dass eine materielle und zeitliche Koordination der Berichterstattung und der Genehmigungsverfahren für die verschiedenen Anlageteile über die Staatsgrenze hinweg in der Regel sehr schwierig ist.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 20
Abb. 2 > Vorhaben vom Typ 1, das auf zwei Staaten zu liegen kommt Für beide Anlageteile auf den Staatsgebieten A und B werden separate UVB erstellt. In jedem UVB werden alle Auswirkungen des jeweiligen Anlageteils behandelt, also sowohl diejenigen auf das eigene Staatsgebiet als auch diejenigen auf das Gebiet des anderen Staates.
Land A Land B
Teilvorhaben A Teilvorhaben B
Auswirkungen beschrieben im UVB zu Teilvorhaben A
Auswirkungen beschrieben im UVB zu Teilvorhaben B
Es ist hingegen sinnvoll, die Vorhaben vom Typ 2 als ein einziges Vorhaben zu behan- Vorhaben vom Typ 2 deln, da in diesen Fällen – im Gegensatz zu den Vorhaben vom Typ 1 – eine Auftrennung in zwei separate Projekt kaum möglich ist. Obschon hier auf eine formelle Benachrichtigung der Gegenpartei verzichtet werden kann, ist eine frühzeitige zwischenstaatliche Kontaktnahme angezeigt, damit die sich aus der Espoo-Konvention ergebenden Anforderungen abgesprochen werden können. Konkret bedeutet dies, dass
> die öffentliche Auflage in den beiden Staaten gleichzeitig stattfindet, > die Stellungnahmen der Verwaltung und der Öffentlichkeit jeder Partei ausgetauscht und in den jeweiligen Entscheiden berücksichtigt werden, > die Entscheide zwischen den Staaten ausgetauscht werden.
Bei diesem Typ von Vorhaben ist mit Vorteil ein gemeinsamer UVB zu erstellen.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 21
Abb. 3 > Vorhaben vom Typ 2, das auf der Grenze von zwei Staaten zu liegen kommt Für das Vorhaben wird ein einziger UVB erstellt, der die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf beiden Seiten der Grenze darstellt.
Land A Land B
Auswirkungen Vorh aben des Vorhabens
Auswirkungen beschrieben im gemeinsamen UVB
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 22
> Anhang A1 Anlagetypen
Tab. 2 > Auszug aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Zuständigkeiten bei Anlagetypen, bei denen das massgebliche Verfahren im Bund angesiedelt ist
Nr. Anlagetyp UVP Behörde, die Abklä- Entscheidbehörde Massgebliches Verfahren rung der Umweltauswirkungen leitet
11.1 Nationalstrassen 1. Stufe ASTRA Bundesversammlung Antragsstellung durch Bundesrat an Bundesversammlung
2 Stufe ASTRA Bundesrat Genehmigung Generelles Projekt
3 Stufe UVEK UVEK Plangenehmigungsverfahren
12.1 Neue Eisenbahnlinien der SBB 1. Stufe BAV Bundesversammlung Antragsstellung durch Bundesrat an Bundesversammlung
2 Stufe BAV BAV; Eisenbahngrossprojekte: Plangenehmigungsverfahren
UVEK Neue Eisenbahnlinien konzessio- 1. Stufe BAV Bundesrat Konzessionsverfahren nierter Bahnunternehmungen 2. Stufe BAV BAV; Eisenbahngrossprojekte: Plangenehmigungsverfahren UVEK 12.2 andere Anlagen, die ganz oder BAV BAV Plangenehmigungsverfahren überwiegend dem Bahnbetrieb dienen
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsun- BAV BAV Plangenehmigungsverfahren
ternehmungen des örtlichen Verkehrs
13.4 Schaffung von Wasserstrassen 1. Stufe nicht nicht Generelle Projektierung durch Bundesrat
2 Stufe bestimmt bestimmt Genehmigung Detailprojekt
14.1 Flughäfen BAZL UVEK Plangenehmigungsverfahren
BAZL BAZL Genehmigung Betriebsreglement
14.2 Flugfelder (ausgenommen BAZL BAZL Plangenehmigungsverfahren
Helikopterflugfelder) mit mehr als BAZL BAZL Genehmigung Betriebsreglement 15 000 Flugbewegungen pro Jahr
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als BAZL BAZL Plangenehmigungsverfahren
1000 Flugbewegungen pro Jahr BAZL BAZL Genehmigung Betriebsreglement
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von 1. Stufe BFE Bundesrat Rahmenbewilligung
Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbei- 2. Stufe BFE UVEK Baubewilligung tung und Lagerung von Kernmaterialien
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke BFE UVEK Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren
sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW (an internationalen Gewässern)
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 23
Nr. Anlagetyp UVP Behörde, die Abklä- Entscheidbehörde Massgebliches Verfahren rung der Umweltauswirkungen leitet
22.1 Rohrleitungen im Sinne von Artikel BFE BFE Plangenehmigungsverfahren
1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963, für die eine Plangenehmigung erforderlich ist
22.2 Hochspannungs-Freileitungen EStI EStI oder BFE (Art. 16 Abs 1. Plangenehmigungsverfahren
und -kabel (erdverlegt), die für 220 EleG) kV und höhere Spannungen ausgelegt sind
40.1 Geologische Tiefenlager für 1. Stufe BFE Bundesrat Rahmenbewilligung
radioaktive Abfälle
2 Stufe BFE UVEK Baubewilligung
40.2 Kernanlagen zur Zwischenlage- 1. Stufe BFE Bundesrat Rahmenbewilligung
rung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung 2. Stufe BFE UVEK Baubewilligung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungs- VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
plätze der Armee
50.2 Logistik-Center VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
50.3 Militärflugplätze VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
50.4 Anlagen und Objekte der Armee, VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession BAV BAV Plangenehmigungsverfahren
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 24
A2 Checkliste für die Anwendung der Espoo-Konvention in der Schweiz
Geltungsbereich des Espoo-Konvention: Vorhaben nach Anhang I der Konvention sowie andere Vorhaben nach Art. 2 Ziff. 5 und Anhang III. In der Schweiz in jedem Fall alle Projekte, die gemäss UVPV der UVP unterliegen und die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende, nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben.
Tab. 3 > Fälle, in denen die Schweiz Ursprungspartei ist Die wichtigsten Etappen für die Anwendung der Espoo-Konvention sind:
Vorhaben, die nach Bundesverfahren abgewickelt werden Vorhaben, die nach kantonalem Verfahren abgewickelt werden
1 Anwendbarkeit der Konvention Die zuständige Bundesbehörde stellt fest, ob das Die vom Kanton bezeichnete Stelle 1 stellt fest, ob das Vorha-
Vorhaben wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschrei- ben wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hat und ge Umweltauswirkungen zur Folge hat und ob die Espooob die Espoo-Konvention anwendbar ist. Bei Unsicherheit Konvention anwendbar ist. Bei Unsicherheit nimmt sie mit dem nimmt sie mit dem BAFU (Sektion UVP und Raumord- BAFU (Sektion UVP und Raumordnung) Kontakt auf. nung) Kontakt auf.
2 Benachrichtigung: Die zuständige Bundesbehörde benachrichtigt die Anlauf- Die vom Kanton bezeichnete Stelle benachrichtigt die Anlauf-
Angaben über das Vorhaben, stelle der betroffenen Partei über das Vorhaben mit Kopie stelle der betroffenen Partei über das Vorhaben mit Kopie an Ansuchen um Informationen über an das BAFU. Die Benachrichtigung hat so früh wie das BAFU. Die Benachrichtigung hat so früh wie möglich zu die Umwelt des betroffenen Gebiets möglich zu erfolgen (Voruntersuchung mit Pflichtenheft, erfolgen (Voruntersuchung mit Pflichtenheft, falls vorhanden), und um Bezeichnung der Kontakt- falls vorhanden), spätestens aber zum Zeitpunkt, an dem spätestens aber zum Zeitpunkt, an dem die Schweizer Öffentstelle die Schweizer Öffentlichkeit informiert wird. lichkeit informiert wird. 3. Kontakte zwischen den Parteien Falls die betroffene Partei am Verfahren mitwirken will, Falls die betroffene Partei am Verfahren mitwirken will, erfolgen erfolgen die weiteren Kontakte zwischen den Parteien die weiteren Kontakte zwischen den Parteien über die vom über die zuständige Bundesbehörde und die bezeichnete Kanton bezeichnete Stelle und die bezeichnete Kontaktstelle Kontaktstelle der betroffenen Partei. der betroffenen Partei.
4 Übermittlung der Unterlagen, Die zuständige Bundesbehörde übermittelt die Unterlagen Die vom Kanton bezeichnete Stelle übermittelt die Unterlagen
öffentliche Auflage, an die betroffene Partei. Die Unterlagen umfassen unter an die betroffene Partei. Die Unterlagen umfassen unter Zustellung der Stellungnahmen anderem die Umweltabklärungen, die auch die Auswir- anderem die Umweltabklärungen, die auch die Auswirkungen kungen des Vorhabens auf dem Gebiet der betroffenen des Vorhabens auf dem Gebiet der betroffenen Partei be- Partei berücksichtigen. Die zuständige Bundesbehörde rücksichtigen. Die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert organisiert die öffentliche Auflage in der Schweiz und die öffentliche Auflage in der Schweiz und koordiniert diese mit koordiniert diese mit derjenigen der betroffenen Partei. derjenigen der betroffenen Partei. Die betroffene Partei Die betroffene Partei übermittelt der zuständigen Bun- übermittelt die Stellungnahmen ihrer Öffentlichkeit und ihrer desbehörde die Stellungnahmen ihrer Öffentlichkeit und Verwaltung der vom Kanton bezeichneten Stelle, welche diese ihrer Verwaltung. an die zuständige kantonale Behörde weiterleitet.
5 Entscheid Die zuständige Bundesbehörde entscheidet über das Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über das
Vorhaben und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen Vorhaben und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der der betroffenen Partei. Sie übermittelt eine Kopie des betroffenen Partei. Die vom Kanton bezeichnete Stelle übermit- Entscheids an die betroffene Partei. telt eine Kopie des Entscheids an die betroffene Partei.
1 Bei der bezeichneten Stelle kann es sich sowohl um die zuständige kantonale Behörde als auch um eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle handeln.
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 25
Tab. 4 > Fälle, in denen die Schweiz betroffene Partei ist Die wichtigsten Etappen für die Anwendung der Espoo-Konvention sind:
Vorhaben, die in der Schweiz Vorhaben, die in der Schweiz nach Bundesverfahren abgewickelt würden nach kantonalem Verfahren abgewickelt würden
1 Erhalt der Benachrichtigung über Die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung) nimmt die Benachrichtigung der Ursprungspartei
das Vorhaben über das Vorhaben entgegen.
2 Prüfung einer Mitwirkung der Das BAFU leitet die Benachrichtigung an die Kontaktstelle des Das BAFU leitet die Benachrichtigung an die Umwelt-
Schweiz Bundes2 weiter, welche in Absprache mit dem BAFU ent- schutzfachstelle des betroffenen Kantons weiter, welche scheidet, ob die Schweiz am Verfahren mitwirken will. eine allfällige Mitwirkung prüft. Das BAFU informiert die Ursprungspartei darüber.
3 Beantwortung der Benachrichtigung Das BAFU antwortet der Ursprungspartei und bezeichnet Der Kanton antwortet der Ursprungspartei entweder auf
dabei die Kontaktstelle des Bundes; ausserdem übermittelt es direktem Weg (mit Kopie an das BAFU) oder über das gegebenenfalls Informationen über die Umwelt des betroffe- BAFU. Seine Antwort enthält die Adresse der vom Kanton nen schweizerischen Gebiets. bezeichneten Kontaktstelle 2 sowie gegebenenfalls Informationen über die Umwelt des betroffenen schweizerischen Gebiets.
4 Kontakte zwischen den Parteien Die Kontakte mit der Ursprungspartei erfolgen über die Die Kontakte mit der Ursprungspartei erfolgen über die
Kontaktstelle des Bundes und nicht über die Anlaufstelle. vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle und nicht über die Anlaufstelle.
5 Öffentliche Auflage Die Kontaktstelle des Bundes organisiert die öffentliche Die vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle organisiert die
Auflage in der Schweiz und koordiniert diese mit derjenigen öffentliche Auflage in der Schweiz und koordiniert diese mit der Ursprungspartei. derjenigen der Ursprungspartei.
6 Beurteilung der Umweltabklärungen Die Umweltabklärungen werden durch das BAFU und die Die Umweltabklärungen werden in erster Linie durch die
Umweltschutzfachstelle des betroffenen Kantons beurteilt. Umweltschutzfachstelle des Kantons beurteilt.
7 Übermittlung der Stellungnahmen Die Kontaktstelle des Bundes übermittelt die Eingaben der Die Eingaben der Öffentlichkeit und die kantonale Stel-
Öffentlichkeit und die umweltrelevanten Stellungnahmen der lungnahme werden von der vom Kanton bezeichneten Verwaltung an die Ursprungspartei. Kontaktstelle an das BAFU weitergeleitet. Dieses übermittelt die Stellungnahmen an die Ursprungspartei und unterstützt sie.
8 Entscheid Die Kontaktstelle des Bundes veröffentlicht den Entscheid der Die vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle veröffentlicht
Ursprungspartei über das Vorhaben. den Entscheid der Ursprungspartei über das Vorhaben.
2 Kontaktstelle des Bundes / vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle:
Grundsätzlich handelt es sich um die Stelle oder Behörde, die für das Verfahren zuständig wäre, wenn das Vorhaben in der Schweiz durchgeführt würde:
Für Vorhaben, die in der Schweiz nach Bundesverfahren abgewickelt würden (Eisenbahnen, Nationalstrassen usw.): zuständige Bundesbehörde (BAV, UVEK usw.)
Für Vorhaben, die in der Schweiz nach kantonalem Verfahren abgewickelt würden (Kantonsstrassen, Abfalldeponien usw.): zuständige kantonale Behörde oder andere vom Kanton bezeichnete Stelle
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 1
Autoren: Elisabeth Suter, Ruedi Stähli, Sektion UVP und Raumordnung, BAFU
> UVP-Handbuch Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden der Ablauf der UVP sowie die Aufgaben der Beteiligten erläutert.
1 Grundsätzliches 2
1.1 Die UVP als Koordinationsinstrument 2
1.2 Frühzeitige Zusammenarbeit aller Beteiligten 2
1.3 Terminplanung 3
2 Die Aufgaben der Beteiligten 5
2.1 Beteiligte 5
2.2 Gesuchsteller 5
2.3 Zuständige Behörde 5
2.4 Umweltschutzfachstelle 6
2.5 Öffentlichkeit 7
3 Der UVP-Ablauf im Einzelnen 8
3.1 Einstufiges Bundesverfahren 8
3.2 Mehrstufiges Bundesverfahren 12
3.3 Kantonale Verfahren 13
4 Voruntersuchung als UVB 14
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 2
1 > Grundsätzliches
1.1 Die UVP als Koordinationsinstrument
Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ist eine Gesetzeskonformitätsprü- UVP in Bewilligungsverfahren fung, die in die bestehenden Bewilligungsverfahren (Plangenehmigungs-, Baubewilli- eingebettet gungs- oder Konzessionsverfahren) für Anlagen eingebettet ist: Diejenige Behörde, welche über die Errichtung der jeweiligen Anlage entscheidet, prüft, ob eine geplante Anlage den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Die Wirkung der UVP setzt nicht erst bei der Projektgenehmigung ein, sondern bereits Die UVP als Prozess während der Projektierung eines Vorhabens. Sie hat zum Ziel, die Umweltauswirkungen einer geplanten Anlage frühzeitig zu erkennen und diese zu vermeiden oder zu begrenzen. Sie soll sicherstellen, dass bei der Planung von Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes frühzeitig Rechnung getragen wird. Die UVP ist somit auch ein projektbegleitender Prozess zur Optimierung der Projekte.
1.2 Frühzeitige Zusammenarbeit aller Beteiligten
Im Hinblick auf eine Projektoptimierung aus der Sicht der Umwelt ist eine frühzeitige Frühzeitiger Einbezug Zusammenarbeit zwischen Projektingenieuren und Umweltfachleuten nötig. Bereits im Umweltfachleute in Projektteam Stadium der Projektidee, der Standort- oder Variantenwahl können Anregungen von Umweltfachleuten für die Bauherrschaft wertvoll sein. Damit können Lösungen erarbeitet werden, die sowohl den technischen Normen entsprechen, als auch den Bedürfnissen des Gesuchstellers und den Anliegen des Umweltschutzes gerecht werden. Je früher der Dialog zwischen Ingenieuren und Umweltfachleuten einsetzt, desto rascher und kostengünstiger können die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der Umwelt in der Projektierung berücksichtigt werden.
Es wird dem Gesuchsteller empfohlen, bei grossen Projekten bereits in diesem frühen Dialog mit Behörden Planungsstadium auch mit der zuständigen Behörde und mit der Umweltschutzfachstelle Kontakt aufzunehmen. Die zuständige Behörde informiert den Gesuchsteller über den Ablauf des Verfahrens und die Fristen und ermöglicht so eine realistische Terminplanung. Die Umweltschutzfachstelle berät den Gesuchsteller und stellt ihm Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. Sie macht frühzeitig auf mögliche Probleme aus Umweltsicht aufmerksam und hilft bei der Suche nach umweltverträglichen Lösungen. In diesem Zusammenhang ist der Stellenwert der Voruntersuchung mit Pflichtenheft als Instrument der frühzeitigen Zusammenarbeit speziell zu erwähnen (vgl. dazu Kasten auf Seite 10).
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 3
Bei kritischen Projekten ist es zudem empfehlenswert, dass der Gesuchsteller die Information der Öffentlichkeit Öffentlichkeit – insbesondere die direkt Betroffenen, die Standortgemeinde und ein- bei kritischen Projekten spracheberechtigte Organisationen – in einer frühen Projektierungsphase einbezieht und z. B. an speziellen Informationsveranstaltungen regelmässig über die Entwicklung des Projektes orientiert. Oft können damit Einsprachen und Verzögerungen, die unnötige Kosten verursachen, vermieden werden. Es ist insbesondere bei umstrittenen Grossprojekten zweckmässig, die Öffentlichkeitsarbeit systematisch zu planen und für die Mitwirkung der Öffentlichkeit eine institutionalisierte Plattform zu schaffen.
Bei grossen, komplexen Vorhaben empfiehlt es sich, bereits früh eine Projekt- bzw. Projektkommission Begleitkommission (Expertengruppe mit Vertretern der Gesuchsteller, der zuständigen Behörde, der Umweltschutzfachstelle und evtl. weiteren) ins Leben zu rufen. Diese kann auf eine informelle Art die Anliegen der Behörden und Interessengruppen in die Projektierung einbringen.
1.3 Terminplanung
Bei UVP-pflichtigen Projekten handelt es sich meist um komplexe Projekte mit einem hohen Projektierungsaufwand und Abklärungsbedarf. Es gilt zu beachten, dass bei solchen Projekten nicht nur für die technische Projektierung genügend Zeit eingerechnet werden muss, sondern auch für die begleitenden Umweltabklärungen und den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB).
Sofern man sich auf relativ einfache Abklärungen, Literaturstudien usw. beschränken Erarbeitung von Voruntersuchung kann, wird der Zeitaufwand für eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft wenige Wo- mit Pflichtenheft und UVB chen betragen. Für die Erarbeitung des UVB wird je nach Komplexität des Projektes unterschiedlich viel Zeit benötigt: So können beispielsweise floristische Erhebungen nur während der Vegetationsperiode durchgeführt werden oder Untersuchungen an Gewässern zum Teil nur bei Niedrigwasser im Winter.
Es ist weiter zu bedenken, dass die Beurteilung des Projektes und des UVB durch die Beurteilung des Projektes durch verschiedenen Behörden eine bestimmte Zeit beansprucht. Die Fristen für die Beurtei- die Behörden benötigt ihre Zeit lung der Voruntersuchung mit Pflichtenheft und des UVB durch die Umweltschutzfachstellen von Bund und Kantonen sind in Art. 12a und 12b UVPV sowie zum Teil in kantonalen Bestimmungen festgelegt (vgl. auch Modul 3 Übersicht über die Verfahren). Diese Ordnungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Fachstelle über vollständige Unterlagen des Gesuchstellers verfügt 1 .
1 In Fällen, in denen das Bundesamt für Umwelt in einem kantonalen Verfahren angehört wird, gehört zum vollständigen Dossier auch die
Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 4
Qualität der Unterlagen
Die Qualität der eingereichten Unterlagen beeinflusst die Dauer der Beurteilung durch die Behörden; Lücken und Mängel der Unterlagen führen zu Verzögerungen.
Auch die Vorbereitung des Entscheides durch die zuständige Behörde benötigt ihre Zeitaufwand für die Bewilligung Zeit. Sie muss die Koordination mit Nebenbewilligungen vornehmen, Einspracheverhandlungen führen sowie den Entscheid ausarbeiten. Dies ist bei der Terminplanung zu berücksichtigen.
Die Terminplanung ist Sache des Gesuchstellers. Um unerwünschte Projektverzöge- Verantwortung rungen zu vermeiden und einen möglichst reibungslosen und effizienten Projektie- des Gesuchstellers rungs- und Genehmigungsablauf sicherzustellen, sollte die Terminplanung so früh als möglich mit den Umweltfachleuten und den Behörden abgestimmt werden.
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 5
2 > Die Aufgaben der Beteiligten
2.1 Beteiligte
Als Beteiligte (Akteure) an der UVP gelten alle natürlichen und juristischen Personen und Stellen bzw. Amtsstellen, die an irgendeinem Punkt in der Projektierung und im Verfahren in die UVP einbezogen werden. Hauptbeteiligte sind: Der Gesuchsteller, die zuständige Behörde, die Umweltschutzfachstelle. Eine wichtige Stellung im Verfahren haben ausserdem die gemäss Artikel 48 VwVG zur Beschwerde Berechtigten (Betroffene Private und beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen).
2.2 Gesuchsteller
Als Gesuchsteller wird die Bauherrschaft bezeichnet. Gesuchsteller können Private Erarbeitung der Gesuchs- oder behördliche Stellen sein. Der Gesuchsteller klärt ab, ob für sein Vorhaben eine unterlagen und Erteilung von UVP nötig ist (vgl. Modul 2 UVP-Pflicht von Anlagen). Im Zweifelsfalle kann er bei Auskünften der zuständigen Behörde eine Voranfrage einreichen. Er ist für die Erarbeitung der Gesuchsunterlagen inkl. Voruntersuchung mit Pflichtenheft und UVB verantwortlich. In der Regel beauftragt er ein externes, spezialisiertes Umweltbüro, die notwendigen Umweltabklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Berichte zu erarbeiten (vgl. Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung).
Der Gesuchsteller reicht die Voruntersuchung mit Pflichtenheft bzw. den UVB mit dem vollständigen Konzessions-, Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsgesuch bei der zuständigen Behörde ein. Er ist gemäss Art. 10b Abs. 4 USG verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen und auf deren Anordnung weitere Abklärungen zu treffen.
2.3 Zuständige Behörde
Die für die Konzession, die Baubewilligung oder Plangenehmigung zuständige Behör- Entscheid über UVP-Pflicht de entscheidet bei Unsicherheit – gegebenenfalls auf Ersuchen des Gesuchstellers oder der Umweltschutzfachstelle – ob für eine bestimmte Anlage eine UVP durchzuführen ist oder nicht.
Die zuständige Behörde leitet und moderiert das Verfahren und stellt die Koordination Leitung des Verfahrens zwischen Gesuchsteller, Umweltschutzfachstelle und weiteren Fachstellen sicher. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über die nötigen Grundlagen für die Beurteilung des Vorhabens verfügt. Allenfalls verlangt sie die Vornahme ergänzender Abklärungen.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 6
Wenn es für die Würdigung eines Sachverhaltes notwendig ist, organisiert die zustän- Organisation von Augenscheinen dige Behörde auch Geländebegehungen oder Informationsveranstaltungen. Sie achtet darauf, dass der Gesuchsteller und die mit der Beurteilung des Projektes befassten Stellen des Bundes, der betroffenen Kantone und Gemeinden an die Veranstaltungen eingeladen werden.
Sie ist dafür besorgt, dass der UVB öffentlich zugänglich gemacht wird (Art. 15 Abs. 1 Öffentliche Auflage UVPV). In der Regel erfolgt dies im Rahmen der öffentlichen Auflage.
Die zuständige Behörde prüft – gestützt auf die Stellungnahme der Umweltschutzfach- Prüfung der Umweltverträglichkeit stelle – die Umweltverträglichkeit und entscheidet über das Vorhaben (Art. 17–19 UVPV).
Nach Abschluss des Verfahrens gibt die zuständige Behörde bekannt, wo der UVB, die Zugänglichkeit des Entscheides Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle und der Entscheid eingesehen werden können (Art. 20 Abs. 1 UVPV).
Im konzentrierten Entscheidverfahren des Bundes und der Kantone erteilt die zuständi- Koordination mit anderen ge Behörde (Leitbehörde) alle nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen (vgl. Bewilligungen Modul 3, Kap. 3.2). Die zuständige Behörde sorgt für den Einbezug der betroffenen Fachstellen.
Gewisse Kantone kennen kein konzentriertes Entscheidverfahren. Dort holt die zuständige Behörde die Stellungnahmen der Behörden, die für die Erteilung der Nebenbewilligungen zuständig sind, ein und leitet diese Stellungnahmen an die Umweltschutzfachstelle weiter (Art. 21 UVPV).
2.4 Umweltschutzfachstelle
Die Umweltschutzfachstelle berät die zuständige Behörde und den Gesuchsteller Beratung fachlich. Sie kann auch bei speziellen Umweltabklärungen sowie der Beschaffung von Umweltdaten und verwaltungsinternen Grundlagen behilflich sein. Falls nötig oder erwünscht, publiziert sie Vollzugshilfen.
Die Umweltschutzfachstelle nimmt zur Voruntersuchung mit Pflichtenheft Stellung. Im Beurteilung massgeblichen Verfahren beurteilt sie den UVB (Art. 12 UVPV). Dabei beurteilt sie stufengerecht, ob das Vorhaben voraussichtlich die Umweltschutzgesetzgebung erfüllt. Sie beantragt der zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen, wenn nötig, beantragt sie zudem ergänzende Abklärungen oder Auflagen und Bedingungen.
Einige Kantone haben sich für das System dezentraler Umweltschutzfachstellen ent- Kantone mit dezentraler schieden, d. h. der Vollzug der Querschnittaufgabe Umweltschutz ist auf verschiedene Umweltschutzverwaltung Fachämter verteilt, bei denen sich die diversen Umweltschutzaufgaben sinnvoll in den angestammten Tätigkeitsbereich eingliedern lassen. In der Regel haben diese Kantone eine Koordinationsstelle für Umweltschutz bezeichnet, welche die erforderliche Koordination der Umweltbeurteilung wahrnimmt. Wenn somit im Zusammenhang mit dem
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 7
Umweltschutzgesetz und einer konkreten UVP von «Umweltschutzfachstelle» die Rede ist, so ist in Kantonen mit einer dezentralen Umweltschutzverwaltung immer die Koordinationsstelle gemeint. Diese nimmt die UVP-Beurteilung stets zusammen mit den jeweils für die relevanten Umweltbereiche zuständigen Fachämtern vor.
2.5 Öffentlichkeit
Gewisse Teile der Bevölkerung können ab einem gewissen Grad der Betroffenheit zur Direktbetroffene Einsprache und Beschwerde legitimiert sein. Sie – aber auch die nicht direkt an der UVP beteiligte Bevölkerung – haben ein Recht auf transparente Information.
Die UVPV sieht vor, dass der Öffentlichkeit im Verlaufe jedes Verfahrens zweimal Akteneinsicht Einsicht in die Akten gewährt wird.
> Art. 15 Abs. 1 UVPV verlangt, dass auch der UVB im Rahmen des Auflageverfahrens öffentlich zugänglich gemacht wird. > Nach dem Entscheid bekommt die Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit, in die Akten (UVB inkl. allfällige Ergänzungen, Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen des Kantons und des Bundes sowie Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft) Einsicht zu nehmen (Art. 20 Abs. 1 UVPV).
Die Einsichtmöglichkeit steht jedermann zu; Einsprache bzw. Beschwerde kann nur Einsprache und Beschwerde von den direkt Betroffenen und von den beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen erhoben werden.
Gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, die der Bundesrat in die Verord- Beschwerdeberechtigte nung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzorganisationen Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) aufgenommen hat, sind aufgrund der besonderen Regelung des Umweltschutzgesetzes (Art. 55 ff.) legitimiert, Verfügungen über UVP-pflichtige Anlagen mit den ordentlichen kantonalen und eidgenössischen Rechtsmitteln anzufechten (Einsprache, Verbandsbeschwerde). Nach den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes kann aber nur Beschwerde erhoben werden, wenn vorher auch eine Einsprache gemacht worden ist, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vorsehen.
Seit Mitte 2006 gilt in der Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheim- Öffentlichkeitsprinzip haltungsvorbehalt. Demzufolge können bei Bundesverfahren die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens durch jedermann eingesehen werden. Vorbehalten sind private oder öffentliche Interessen, welche die Geheimhaltung erfordern (vgl. Modul 1, rechtliche Grundlagen). Dies gilt auch für die kantonalen Verfahren in Kantonen, die dieses Öffentlichkeitsprinzip kennen.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 8
3 > Der UVP-Ablauf im Einzelnen
3.1 Einstufiges Bundesverfahren
Nachfolgend werden der Ablauf der UVP sowie die Aufgaben der Beteiligten Schritt für Schritt exemplarisch am einstufigen Bundesverfahren aufgezeigt.
Lesehilfe
Die Buchstaben zu Beginn der einzelnen Abschnitte entsprechen den Grossbuchstaben in Abb. 1 auf Seite 9
> A Der Gesuchsteller klärt ab, ob die raumplanerischen Voraussetzungen für sein Vorbereitung Projekt gegeben sind. Er prüft Varianten und Alternativen namentlich im Hinblick auf die umweltrechtliche Machbarkeit seines Vorhabens. Es empfiehlt sich, bereits in dieser Projektphase den Kontakt mit Umweltfachleuten aufzunehmen (vgl. dazu auch Kap. 1.2).
> B Der Gesuchsteller prüft, ob seine Anlage UVP-pflichtig ist. Er konsultiert dazu UVP-Pflicht? den Anhang der UVPV. Im Zweifelsfall bestimmt die zuständige Behörde (nach Rücksprache mit der Umweltschutzfachstelle) über die UVP-Pflicht einer Anlage.
> C Auch Anlagen, die nicht der UVP unterstellt sind, müssen die gültigen Umwelt- Umweltrecht einhalten schutzvorschriften einhalten, einzig wird dazu kein förmlicher UVB erstellt (Art. 4 UVPV). Der Gesuchsteller ist gegenüber der zuständigen Behörde allgemein zur Auskunft verpflichtet und nötigenfalls auch dazu, Abklärungen über die zu erwartenden Umweltbelastungen durchzuführen (Art. 46 Abs. 1 USG). Bei grösseren Anlagen empfiehlt es sich, die Ergebnisse dieser Abklärungen in einer Umweltnotiz oder einem sogenannten Umweltbericht (Notice d’impact) zusammenzufassen (vgl. dazu Modul 2, Kap. 1.3).
> D Der Gesuchsteller klärt zuerst in einer Voruntersuchung ab, welche Auswirkun- Voruntersuchung gen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können. (Art. 8 Abs. 1 Bst. a UVPV). Er beachtet dabei die Vollzugshilfen des BAFU (Art. 10 Abs. 1 UVPV), insbesondere das Modul 5 des vorliegenden Handbuchs zum Inhalt von Voruntersuchung und Pflichtenheft.
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 9
Abb. 1 > Der Ablauf einer UVP im einstufigen Bundesverfahren Nebst dem BAFU sind folgende Ämter als Umweltschutzfachstellen für die Beurteilung der UVB zuständig: Das ASTRA falls Belange des IVS (Historische Verkehrswege) betroffen sind, das BAK falls Kulturdenkmäler und archäologische Stätten betroffen sind.
Gesuchsteller zuständige BAFU Kanton Behörde A Vorbereitung
C B Umweltrecht nein UVP-Pflicht? einhalten
ja D E Richtlinien und Voruntersuchung Beratung
ja F als UVB genügend?
nein G Voruntersuchung mit Pflichtenheft (VU/PH) H I Weiterleitung Beurteilung Beurteilung L Kenntnisnahme, evtl. Zwischenverfügung M Umweltabklärungen
N UVB
O P Vollständigkeitsprüfung evtl. Auskünfte oder weitere Abklärungen Q Weiterleitung UVB
Öffentliche Auflage U T Beurteilung Beurteilung UVB, UVB evtl. Nachforderung R S von Unterlagen Einspracheevtl. Einsprachen verhandlungen Stellungnahme innert 5 Monaten
V evtl. bundesinternes Bereinigungsverfahren
W Entscheid X evtl. Beschwerden
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 10
> E Das BAFU berät auf Wunsch den Gesuchsteller. Es hat verschiedene Richtlinien Richtlinien und Begleitung und Wegleitungen publiziert und steht auch für direkte Gespräche zur Verfügung. Insbesondere kann es den Gesuchsteller bei der Frage beraten, ob es im konkreten Fall sinnvoll ist, die Berichterstattung zu seinem Vorhaben mit einer Voruntersuchung abzuschliessen (vgl. Schritt F in Verbindung mit Art. 8a Abs. 1 UVPV).
> F Stellt der Gesuchsteller bereits in der Voruntersuchung die Umweltauswirkungen Voruntersuchung genügt der geplanten Anlage und die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen abschlies- als abschliessender Bericht send dar, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als UVB (Art. 8a Abs. 1 UVPV). Folglich muss der Gesuchsteller auch kein Pflichtenheft erstellen. Dies wird in der Regel vor allem bei kleineren, unproblematischen Vorhaben der Fall sein. Bei grossen, komplexen Projekten wird ein schrittweises Vorgehen für den Gesuchsteller in den meisten Fällen der effizienteste Weg mit der grössten Projektierungssicherheit sein, weil er bereits in einem frühen Stadium, vor Einreichung des Gesuchs, über eine Stellungnahme der Behörden verfügt (vgl. Kap. 4).
> G Wird die Berichterstattung nicht mit der Voruntersuchung abgeschlossen, so legt Voruntersuchung mit der Gesuchsteller der zuständigen Behörde die Voruntersuchung samt Pflichtenheft Pflichtenheft für den UVB zur Beurteilung vor. Das Pflichtenheft bezeichnet die Umweltabklärungen, die durchgeführt werden müssen, und legt den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen fest.
Zweck und Stellenwert von Voruntersuchung mit Pflichtenheft
Die Voruntersuchung mit einem Pflichtenheft nach Artikel 8 UVPV stellt das erste Resultat im Rahmen der Berichterstattung zur UVP dar. Sie soll im Hinblick auf die Umweltauswirkungen aufzeigen, welches die wichtigen Fragen, Rahmenbedingungen, Annahmen und Projektvorgaben sind bzw. welche Fragestellungen nicht mehr weiter verfolgt werden sollen. Sie dient dazu, den Aufwand für die Umweltabklärungen auf das Notwendige zu beschränken. Dank der Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle (und einer allfälligen Zwischenverfügung der zuständigen Behörde) verfügt der Gesuchsteller über eine offizielle Haltung der Behörden zu seinem Projekt, bevor das eigentliche Verfahren und die öffentliche Auflage eingeleitet werden und bevor sein Projekt detailliert ausgearbeitet ist. Damit erhöht sich für den Gesuchsteller einerseits die Planungssicherheit und andererseits verringert sich das Risiko von kostenintensiven Fehlplanungen und Projektverzögerungen infolge ungenügender Abklärungen.
> H Die zuständige Behörde leitet Voruntersuchung mit Pflichtenheft an das BAFU Weiterleitung Voruntersuchung und die kantonale Umweltschutzfachstelle weiter. mit Pflichtenheft
> I Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung mit Pflichten- Beurteilung Voruntersuchung heft Stellung, und sendet ihre Stellungnahme an die zuständige Behörde und in Ko- mit Pflichtenheft durch Kanton pie an das BAFU.
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 11
> K Das BAFU nimmt innert zwei Monaten zur Voruntersuchung mit Pflichtenheft Beurteilung Voruntersuchung Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU durch die zu- mit Pflichtenheft durch BAFU ständige Behörde noch mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen (Art. 12a Abs. 2 UVPV). Das BAFU sendet seine Stellungnahme zu Voruntersuchung mit Pflichtenheft an die zuständige Behörde und eine Kopie zur Kenntnis an die kantonale Umweltschutzfachstelle.
> L Die zuständige Behörde nimmt die Stellungnahmen des BAFU und des Kantons Kenntnisnahme durch zuständige zur Kenntnis und leitet sie integral an den Gesuchsteller weiter. Um die Rechtssi- Behörde, evtl. Zwischenverfügung cherheit für den Gesuchsteller zu erhöhen, kann die zuständige Behörde in Einzelfällen das Pflichtenheft auch mit einer Zwischenverfügung weiterleiten. Ist der Gesuchsteller mit den Anträgen der Umweltschutzfachstellen zum Pflichtenheft nicht einverstanden, so sorgt die zuständige Behörde – auf Antrag des Gesuchstellers – für eine Vermittlung zwischen Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle und für eine einvernehmliche Lösung.
> M Gestützt auf das nötigenfalls angepasste Pflichtenheft führt der Gesuchsteller die Umweltabklärungen nötigen Umweltabklärungen durch.
> N Der Gesuchsteller dokumentiert die Ergebnisse der Umweltabklärungen und die UVB nötigen Umweltschutzmassnahmen in einem UVB. Dieser enthält alle zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötigen Angaben (vgl. auch Modul 5) und wird zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht.
> O Die zuständige Behörde prüft, ob die Gesuchsunterlagen vollständig sind, bevor Vollständigkeitsprüfung sie das Verfahren eröffnet. Sie konsultiert dazu das Pflichtenheft und die dazugehörigen Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen. Nötigenfalls verlangt sie beim Gesuchsteller eine Vervollständigung der Unterlagen.
> P Der Gesuchsteller behebt allfällige Mängel in den Gesuchsunterlagen. Er steht Evtl. Auskünfte oder weitere den Behörden für Auskünfte zur Verfügung. Abklärungen
> Q Die zuständige Behörde leitet den UVB zur Stellungnahme an das BAFU und an Weiterleitung UVB an den Kanton weiter. Gleichzeitig ist sie für die öffentliche Auflage und die Zugäng- Umweltschutzfachstellen und lichkeit des Berichtes gemäss Art. 15 UVPV zuständig. öffentliche Auflage
> R Berechtigte Private und Organisationen können im Rahmen der öffentlichen Evtl. Einsprachen Auflage gegen das Vorhaben bei der zuständigen Behörde Einsprachen einreichen.
> S Wenn nötig beruft die zuständige Behörde Einspracheverhandlungen ein und Einspracheverhandlungen leitet diese. Bei der Vorbereitung und den Verhandlungen wird die zuständige Behörde nötigenfalls vom BAFU fachlich unterstützt (in der Regel liegt die Stellungnahme des BAFU zu diesem Zeitpunkt bereits vor).
> T Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zum UVB Stellung. Der Kanton Beurteilung UVB durch Kanton schickt das Resultat seiner Beurteilung (inkl. Stellungnahme der kantonalen Um-
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 12
weltschutzfachstelle) an die zuständige Behörde. Diese leitet die kantonale(n) Stellungnahme(n) an das BAFU weiter und setzt die definitive Frist für dessen abschliessende Stellungnahme fest.
> U Das BAFU beurteilt den UVB innert 5 Monaten. Falls es in den Unterlagen Beurteilung UVB durch BAFU gravierende Mängel oder Lücken feststellt, beantragt das BAFU der zuständigen Behörde, die notwendigen Zusatzabklärungen anzuordnen. Die Frist für die Beurteilung beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn das BAFU über sämtliche für die Beurteilung nötigen Unterlagen verfügt. Falls die kantonale Stellungnahme später als 3 Monate nach Beginn der Frist beim BAFU eintrifft, verbleiben dem BAFU nach Eingang der kantonalen Stellungnahme noch mindestens 2 Monate für seine Beurteilung. Das BAFU nimmt zum Projekt und zum UVB Stellung und beantragt die zu treffenden Massnahmen. Dazu formuliert es in seiner Stellungnahme Auflagen und Bedingungen.
> V Stellt die zuständige Behörde zwischen den Stellungnahmen der Bundesfachbe- Evtl. bundesinternes hörden (z. B. BAK, ARE, BAFU) Widersprüche fest oder ist sie mit den Stellung- Bereinigungsverfahren nahmen nicht einverstanden, so führt sie ein Bereinigungsverfahren nach Art. 62b RVOG durch (Art. 17a UVPV).
> W Die zuständige Behörde entscheidet über die Anlage und prüft – gestützt auf die Entscheid Stellungnahme des BAFU und in Kenntnis derjenigen des Kantons – die Umweltverträglichkeit des Projektes. In ihrem Entscheid kann sie Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Umwelt verfügen. Nach Abschluss des Verfahrens gibt die zuständige Behörde bekannt, wo der UVB, die Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle und der Entscheid eingesehen werden können.
> X Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde kann durch die Berechtigten Beschwerden Beschwerde eingereicht werden (vgl. Kap. 2.5 oben und Modul 3 Verfahren). Im Bundesverfahren ist die erste Beschwerdeinstanz das Bundesverwaltungsgericht. Dessen Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
3.2 Mehrstufiges Bundesverfahren
Sieht das massgebliche Verfahren mehrere Entscheidstufen vor, wird auch die UVP Mehrere Entscheidstufen mehrstufig abgewickelt. Im Anhang UVPV ist dargestellt, zu welchem bundesrechtli- erfordern mehrstufige UVP chen Verfahren für eine bestimmte Anlage jeweils die erste, zweite oder dritte Stufe der UVP gehört.
Eine allgemeingültige Zuweisung von bestimmten Prüfinhalten auf die einzelnen UVP- Stufengerechte UVB Stufen ist nicht möglich, weil sich die Verfahren für die verschiedenen Anlagetypen zu stark unterscheiden. Bei mehrstufigen Verfahren gibt das anlagenspezifische Recht (gemäss Sachgesetzgebung) den nötigen Konkretisierungsgrad des Vorhabens auf jeder Stufe vor. Die UVP wird sodann auf jeder Verfahrensstufe entsprechend dem Konkretisierungsgrad des Projektes durchgeführt. Die Gesamtheit aller stufenweisen Umwelt-
> Modul 4 Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 13
abklärungen soll den lückenlosen Nachweis über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens erbringen.
Eine detaillierte Ausführung zum mehrstufigen Verfahren findet sich in Modul 3 Verweis auf andere Module des «Verfahren» und im Modul 5 «Inhalt der Umweltberichterstattung» wird näher darauf UVP-Handbuchs eingegangen, wie sich die Untersuchungsinhalte der verschiedenen Stufen sinnvollerweise unterscheiden und ergänzen.
3.3 Kantonale Verfahren
Gemäss Anhang UVPV ist das massgebliche Verfahren für UVP-Anlagen, die in der Massgebliches Verfahren wird kantonalen Zuständigkeit liegen, durch kantonales Recht zu bestimmen. Die Kantone durch Kanton bestimmt müssen dasjenige Verfahren wählen, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Die Kantone bestimmen in diesen Fällen auch darüber, ob die UVP ein- oder mehrstufig durchgeführt werden muss. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung, Überbauungsordnung etc.) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV).
Der Ablauf im kantonalen Verfahren verläuft in der Regel analog zum oben geschilder- UVP-Ablauf analog zu dem im ten Ablauf im Bundesverfahren. Die Aufgaben und Rollen der Beteiligten sind eben- Bundesverfahren falls dieselben. Falls der Kanton eigene UVP-Richtlinien erlassen hat, sind diese als Vollzugshilfe für den Bericht massgebend (Art. 10 UVPV); falls er dies nicht gemacht hat – was in den meisten Kantonen der Fall ist – gelten die Richtlinien des Bundes auch im kantonalen Verfahren.
Eine Spezialität bilden die Vorhaben in kantonaler Kompetenz, bei denen das BAFU Kantonale Verfahren mit als Umweltschutzfachstelle des Bundes anzuhören ist 2 . In diesen Fällen nimmt das Anhörung des BAFU gemäss BAFU innert zwei Monaten eine summarische Beurteilung vor, d. h. es prüft in erster Art. 13a UVPV Linie, ob die Beurteilung der kantonalen Fachstelle keine offensichtlichen Fehler enthält. Deshalb hat die zuständige Behörde dem BAFU nebst dem UVB auch die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle zuzustellen.
2 Diese Fälle sind im Anhang der UVPV mit einem Stern gekennzeichnet.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 14
4 > Voruntersuchung als UVB Generell eignen sich nur kleinere, punktuelle Anlagen oder Anlageänderungen, die an Primär kleinere Anlagen mit einem unempfindlichen Standort geplant sind, für eine Voruntersuchung als UVB überschaubaren gemäss Art. 8a UVPV. Die Umweltauswirkungen der Anlage sollten überschaubar (nur Umweltauswirkungen wenige Umweltbereiche betroffen) und räumlich eng begrenzt sein (z. B. Terrainveränderungen, Betonwerke, UVP-pflichtige, kleinräumige Änderungen von Hauptstrassen). Weiter eignen sich Anlagen, für welche Norm-Pflichtenhefte oder -Berichtsvorlagen existieren, für den Abschluss mit der Voruntersuchung (z. B. Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren).
Neuanlagen, über welche in einem Bundesverfahren entschieden wird oder bei welchen Bundesverfahren und das BAFU angehört wird, sind erfahrungsgemäss in der Regel nicht geeignet, um mit Anhörungen einer Voruntersuchung als UVB beurteilt und genehmigt zu werden. Diesbezüglich eine Ausnahme stellen beispielsweise Druckreduzier- und Messstationen ohne den Bau von grösseren Gaszuleitungen dar. Auch kleinere UVP-pflichtige Änderungen bestehender Anlagen können sich für den Abschluss der Berichterstattung mit einer Voruntersuchung eignen.
Anlagen, die in einem mehrstufigen Verfahren genehmigt werden, sind in den meisten Mehrstufige Verfahren Fällen ebenfalls ungeeignet, um mit einer Voruntersuchung als UVB beurteilt zu werden. Hingegen enthält das UVP-Dossier einer vorangehenden Stufe sinnvollerweise den Vorschlag für das Pflichtenheft für den UVB der folgenden Stufe (vgl. dazu Modul 3).
Es ist Sache des Gesuchstellers, zu entscheiden, ob er die Berichterstattung über sein Vorgehen Vorhaben mit einer Voruntersuchung als UVB abschliessen will. Im Zweifelsfalle lässt er sich von der Umweltschutzfachstelle beraten. In der Regel ist es sinnvoll, wenn ein solches Gespräch auf der Basis einer kommentierten Relevanzmatrix oder eines minimalen Pflichtenhefts (Inhaltsverzeichnis mit Untersuchungszielen) erfolgt.
Entschliesst sich der Gesuchsteller entgegen der Empfehlung der Umweltschutzfach- Risiken stelle dafür, die Berichterstattung mit der Voruntersuchung abzuschliessen, trägt er das Risiko von Verfahrensverzögerungen infolge unvollständiger (oder ungenügender) Umweltabklärungen.
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 1
Autor: Ueli Roth, Sigmaplan, Bern
> UVP-Handbuch Modul 5 In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die inhaltlichen Anforderungen an die Voruntersuchung mit Pflichtenheft und den Bericht über die Umweltverträglichkeit konkretisiert.
1 Grundsätzliches 2
2 Voruntersuchung mit Pflichtenheft 3
2.1 Allgemeines 3
2.2 Voruntersuchung 5
2.3 Relevanztabelle als Synthese 6
2.4 Pflichtenheft für die Umweltabklärungen 8
2.5 Inhalt der Voruntersuchung, wenn sie als
abschliessender Bericht gelten soll 11
3 Bericht 12
3.1 Elemente des UVB 12
3.2 Inhaltsraster 12
3.3 Themenliste für die Bearbeitung der
Ausgangslage sowie der Bau- und Betriebsphase 23
4 Berichterstattung im mehrstufigen Verfahren 39
Anhang 40 A1 Vollzugs- und Arbeitshilfen 40 A2 Massnahmenblatt 44
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 2
1 > Grundsätzliches Umweltberichte sollen klar und prägnant verfasst werden, wobei die Terminologie der Umweltschutzgesetzgebung zu verwenden ist. Sie sind sprachlich und formal so zu erstellen, dass sie auch für Laien – namentlich die potenziell Einspracheberechtigten – verständlich sind. Die Dokumente müssen alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um nachzuweisen, dass das Vorhaben die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben anwendet und einhält. Die Berichte müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sollen möglichst kurz sowie auf das Wesentliche und Entscheidrelevante fokussiert sein.
Die Resultate des Berichts den Adressaten verständlich zu machen, ist fast ebenso Verständliche und wichtig wie die Resultate selber. Adressaten der Berichte im Rahmen einer UVP sind nachvollziehbare Darstellung alle, welche sich im massgeblichen Verfahren damit auseinandersetzen müssen, d. h. in für die Adressaten erster Linie die Umweltschutzfachstellen und die zuständige Behörde, aber auch die Betroffenen und einspracheberechtigten Organisationen.
Die beste Analyse, der grösste Erhebungsaufwand und die umfangreichsten Berichte von Fachspezialisten nützen für die praktische Aufgabe der Umweltschutzfachstelle und besonders der zuständigen Behörde nichts, wenn der UVB in einer Fachsprache abgefasst ist, die nur Spezialisten verstehen können. Der UVB ist der wichtigste Informationsträger der Überlegungen und Analysen, der verwendeten Belege und der abgeleiteten Resultate, Interpretationen und Schlussfolgerungen. Es ist vorteilhaft, ihn so aufzubauen, dass dem Leser ein nachvollziehbarer Zugang zur Information ermöglicht wird. Die Formulierung soll prägnant, die Darstellung übersichtlich und mit Fotos, Grafiken und Karten illustriert werden.
Mit der UVP wird überprüft, ob das geplante Vorhaben dem geltenden Umweltrecht Gesetzesverträglichkeit entspricht. Deshalb hat der UVB diejenigen Angaben zu enthalten, die eine derartige Überprüfung ermöglichen.
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2 > Voruntersuchung mit Pflichtenheft Die Voruntersuchung 1 nach Art. 8 UVPV soll aufzeigen, welche Auswirkungen des Vorhabens die Umwelt voraussichtlich belasten können. Gestützt darauf wird ein Pflichtenheft erarbeitet, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt. Falls in der Voruntersuchung bereits alle relevanten Fragen geklärt werden können und die Massnahmen zum Schutz der Umwelt ausformuliert sind, ist kein Pflichtenheft nötig, und die Voruntersuchung stellt den Bericht gemäss Art. 10b USG dar. In diesem Fall hat sie die Anforderungen gemäss Kapitel 2.5 zu erfüllen.
2.1 Allgemeines
Die Voruntersuchung mit einem Pflichtenheft nach Art. 8 UVPV stellt das erste Resul- Erster Schritt der UVP tat im Rahmen der Berichterstattung zur UVP dar und hat zum Zweck, im Hinblick auf die Umweltauswirkungen aufzuzeigen, welches die wichtigen Fragen, Rahmenbedingungen, Annahmen und Projektvorgaben sind bzw. welche Fragestellungen nicht mehr weiter vertieft werden sollen. Die im Detail zu untersuchenden Fragen sind in der Voruntersuchung so präzise wie möglich als Problemstellung zu definieren. Das Pflichtenheft zeigt auf, wie diese untersucht werden sollen.
Die Voruntersuchung muss mit relativ geringem Aufwand garantieren, dass nichts Wichtiges vergessen geht und verhindern, dass Unwesentliches in den Vordergrund gerückt oder über die ganze Projektierungsdauer mitgeführt wird. Anschauliche und problemorientierte Voruntersuchungen mit Pflichtenheften sollen die Umweltschutzfachstellen in die Lage versetzen, die Projekte und deren Umweltauswirkungen grundsätzlich und in einem frühen Projektstadium zu beurteilen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Umweltschutzfachstellen nicht erst bei der Beurteilung des UVB zusätzliche Abklärungen oder grundsätzliche Projektmodifikationen verlangen müssen.
1 Mit dem Begriff Voruntersuchung werden sowohl die Umweltabklärungen als auch der Bericht zur Voruntersuchung (mit dem Resultat
der Abklärungen) bezeichnet.
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Abb. 1 > Voruntersuchung mit Pflichtenheft
Projektvorgaben Gesetzliche und andere Vorgaben
Pläne Projekt • Umweltschutzgesetz und Verordnungen,
Pläne Situation insb. UVPV
Spezifikationen Bau/Betrieb • weitere umweltrelevante Vorschriften
Richtlinien (Handbuch UVP)
Richtpläne, Nutzungspläne, Schutzinventare
Voruntersuchung mit Pflichenheft
Relevanzüberlegungen Systemabgrenzung Ausgangszustand Welches sind die haupt- In welchem Raum/Gebiet und Grobanalyse des Zustandes sächlichen, für die Umwelt in welchen Zeiträumen sind (Vorbelastung, Qualitäten, typischerweise kritischen erhebliche Auswirkungen zu besondere Aspekte) der Auswirkungen der Anlage? erwarten (Festlegung des typischerweise vom Vorhaben räumlichen und zeitlichen betroffenen Umweltbereiche Untersuchungsgebietes)? im Untersuchungsgebiet
Triage / Relevanzmatrix
Irrelevante oder Abschliessend analysierte, Im Detail zu vernachlässigbare beurteilbare und geklärte untersuchende Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen
Pflichtenheft für UVB
Umweltabklärungen (siehe Kapitel 3.3)
UVB mit Massnahmen
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2.2 Voruntersuchung
Die Voruntersuchung zeigt auf, in welchen Umweltbereichen aufgrund der gesetzli- Triage chen Vorgaben, des konkreten Projekts und der raum- und umweltrelevanten Gegebenheiten Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dabei werden unterschieden:
> Umweltbereiche, in denen keine wesentliche Auswirkungen der Anlage zu erwarten sind > Umweltbereiche, in denen die Auswirkungen des Projektes bereits in der Voruntersuchung ausreichend geklärt worden sind > Umweltbereiche, in denen die Auswirkungen des Projektes zum Zeitpunkt der Voruntersuchung noch nicht abschliessend beschrieben werden können und die deshalb im Folgenden vertieft zu untersuchen und darzustellen sind
Die Voruntersuchung stellt das Resultat dieser Triage dar und begründet die vorge- Gliederung des Inhalts nommene Zuordnung. Sie orientiert sich dabei am Raster für den Inhalt des UVB (vgl. Kap. 3.2) und weist auf bereits durchgeführte Untersuchungen und verfügbare Unterlagen hin. Für jeden Umweltbereich soll geprüft werden, ob durch das Vorhaben relevante Veränderungen bzw. Belastungen zu erwarten sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in der Voruntersuchung vollständig wiedergegeben und begründet. Wenn ein Umweltbereich oder Teile davon nicht näher untersucht werden sollen, ist es notwendig, dafür eine kurze nachvollziehbare Begründung zu geben. Es empfiehlt sich, mögliche Umweltschutzmassnahmen bereits in der Voruntersuchung aufzuführen, damit die verschiedenen beteiligten Stellen sich in einem frühen Zeitpunkt dazu äussern können. Im Falle einer abschliessenden Beurteilung des Vorhabens im Rahmen der Voruntersuchung stellt diese gleichzeitig den Bericht gemäss Art. 10b USG dar (vgl. Kap. 2.5).
Die umweltrelevanten Abklärungen und Vorgaben der Raumplanung (Sachplanung, Abstimmung mit der Richtplanung, Nutzungsplanung) sind bereits im Rahmen der Voruntersuchung zu Raumplanung beachten und darzustellen (Art. 9 Abs. 4 UVPV). Gegebenenfalls sind vorhandene oder potenzielle Konflikte in Bezug auf das Vorhaben aufzuzeigen.
Wenn sich erweist, dass das Vorhaben eine Änderung oder Anpassung von Raumplänen (Sach-, Richt- oder Nutzungsplan) erforderlich macht, ist dies in der Voruntersuchung aufzuzeigen. In diesem Fall ist es unter Umständen notwendig, die zuständige Behörde über diesen Sachverhalt zu informieren, damit die nötigen Planungsschritte eingeleitet werden können.
Bei einer projektnahen Sach- oder Richtplanung kann die Voruntersuchung auch dazu dienen, zu beurteilen, ob die umweltmässigen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Anlage gegeben sind.
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Beispiel Sachplan Übertragungsleitungen
Die Korridore für Hochspannungsleitungen mit Nennspannung von 220 kV und höher, die nach Ziff. 22.2 des Anhangs zur UVPV auch UVP-pflichtig sind, werden in der Regel im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) behördenverbindlich festgesetzt. Damit ein UVPpflichtiges Vorhaben im Sachplan festgesetzt werden kann, müssen grundsätzlich die Ergebnisse der Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft vorliegen (Erfüllung der Anforderung gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. d Raumplanungsverordnung). Mit der UVP-Voruntersuchung werden alle Umweltaspekte behandelt, die für die Wahl des Leitungs-Korridors von Bedeutung sind. Das Pflichtenheft legt demgegenüber den Umfang für den UVB im nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren fest. Im Plangenehmigungsverfahren kann sodann auf die Ergebnisse des Sachplanverfahrens abgestellt werden.
Manchmal stellt sich bei den Abklärungen zur Voruntersuchung heraus, dass für das Umgang mit Varianten Vorhaben oder einzelne Projektteile verschiedene Varianten denkbar sind. In jenen Fällen, wo ein Nachweis der Standortgebundenheit für ein Vorhaben rechtlich vorgeschrieben ist (z. B. für Rodungsbewilligungen), ist die Behandlung von Varianten sogar zwingend. Mit Vorteil werden Varianten – soweit sie untersucht wurden – in der Voruntersuchung aufgezeigt.
2.3 Relevanztabelle als Synthese
Die Relevanztabelle dient zur besseren Übersicht und Nachvollziehbarkeit der Ergeb- Überblick über die Ergebnisse der nisse der Voruntersuchung sowie als Grundlage für das Pflichtenheft für den UVB. In Voruntersuchung der Relevanztabelle wird für jeden Schnittpunkt einer Zeile (Umweltbereiche) mit einer Spalte (Projektphase) eine Aussage zur Relevanz gemacht. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, in den Spalten nicht nur die Projektphasen aufzuführen, sondern auch andere Projektbelange, beispielsweise Zusatzaktivitäten oder einzelne Projektteile. Bei konkreten Vorhaben werden in der Praxis einige Schnittpunkte als «nicht relevant» bezeichnet, während zu anderen differenzierten Aussagen möglich sind. Wichtiges Ziel der Voruntersuchung ist, die relevanten von den weniger relevanten Umweltauswirkungen zu trennen, so dass im UVB das Wesentliche konkret und sorgfältig analysiert werden kann. Umfangreiche Untersuchungen nicht relevanter Umweltauswirkungen verursachen unnötige Kosten, verzögern die Planungs- und Projektierungsarbeiten und erfordern für die Beurteilung einen höheren Verwaltungsaufwand. In der Relevanztabelle können die Resultate der Voruntersuchung synoptisch dargestellt werden. Sie soll eindeutig und verständlich eine generelle Übersicht erlauben. Bei komplexen Vorhaben können ergänzende und differenzierte Angaben gemacht werden (z. B. mit Symbolen, Kombinationen mit Buchstaben, Zahlen usw.). Diejenigen Fälle, in denen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen erst unsichere Aussagen gemacht werden können oder deren Relevanz noch näher abgeklärt werden muss, sind ebenfalls speziell zu kennzeichnen. Die Zuordnung der Angaben in der Relevanztabelle ist zu begründen.
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Bewährt hat sich dafür beispielsweise eine Darstellung wie im folgenden Beispiel.
Tab. 1 > Relevanzmatrix (Darstellungsbeispiel)
Projektphase
Betriebsphase Umweltbereiche
Bauphase
Luftreinhaltung Lärm Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall { Nichtionisierende Stahlung { { Grundwasser z z Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme z z Entwässerung { z Boden Altlasten { Abfälle, umweltgefährdende Stoffe { Umweltgefährdende Organismen { Störfallvorsorge/Katastrophenschutz { Wald { Flora, Fauna, Lebensräume Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen) z Kulturdenkmäler, archäologische Stätten z { Legende: { irrelevant, keine Auswirkungen z Auswirkungen relevant, Umweltbereich in der Voruntersuchung abschliessend behandelt Auswirkungen relevant, Umweltbereich wird im UVB im Detail behandelt
Soweit Massnahmen für die weitere Projektierung bestimmend sind und dies im aktuel- Erste Massnahmenvorschläge len Projektstadium möglich ist, empfiehlt es sich, diese bereits in der Voruntersuchung vorzuschlagen.
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2.4 Pflichtenheft für die Umweltabklärungen
Die im Detail zu untersuchenden Aspekte bilden die Grundlage für das Pflichtenheft Inhalt des Pflichtenheftes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. B UVPV. Dabei sind auch die Systemgrenzen der notwendigen Untersuchungen aufzuzeigen. Dazu gehören sowohl inhaltliche (relevante Anlageteile, Ausgangszustand, Wirkungsperimeter) als auch zeitliche Systemgrenzen (Betrachtungszustände für Ausgangs-, Bau- und Betriebsphase, Etappierungsschritte mit zeitlich-funktionalen Zusammenhängen usw.)
Im Pflichtenheft ist deshalb festzulegen, welche Umweltaspekte untersucht und im Was soll untersucht werden? UVB dargelegt werden müssen. Das Ergebnis ist eine Liste speziell zu bearbeitender Umweltbelange Umweltbelange mit Angaben über deren Umfang, Aufgliederungen in Detailfragen und die vorgesehenen Genauigkeitsgrade der Ergebnisse.
So sollten zum Beispiel bei relevanten Luftschadstoff-Immissionen die zu erfassenden Quellen und Schadstoffe aufgezählt und die quantitativen Aussagen (entsprechend den Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung) spezifiziert werden, wie etwa Jahresmittelwert, 24 h-Mittelwert oder Distanz der Immissionsmaxima von der Quelle usw.
Das Pflichtenheft legt auch fest, welche Methoden angewandt und welche Unterlagen Wie soll untersucht werden? bzw. welcher zeitliche Betrachtungshorizont den einzelnen vorzunehmenden Untersu- Methoden chungen zugrunde gelegt werden sollen.
Beispielsweise kann vorgeschlagen werden, dass die Vorbelastung durch eine Messkampagne (unter Angabe der Anforderungen an das Mess-System) ermittelt wird und die zusätzliche Einwirkung der geplanten Anlage durch ein Modell berechnet werden soll.
Es ist unter Umständen einfacher, auf Unterlagen hinzuweisen, in denen eine Methode festgelegt ist, als diese im Detail zu beschreiben. Solche Unterlagen können etwa eine bestehende Vorschrift oder eine Richtlinie zum Vorgehen sein.
So ist zum Beispiel das Verfahren zur Ermittlung des Baulärms und die entsprechende Massnahmenplanung in der Baulärm-Richtlinie des BAFU festgelegt.
Methodische Schwierigkeiten dürfen nicht dazu führen, dass relevante Sachverhalte aus dem Pflichtenheft ausgeklammert werden. Der UVB muss sich auch mit diesen Problemen auseinandersetzen.
Im Pflichtenheft wird auch das eigentliche Arbeitsprogramm für den UVB festgelegt. Wann soll untersucht werden? Dazu müssen die unterschiedlichen Fachbereiche zeitlich (und inhaltlich) koordiniert Zeitlicher Rahmen
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werden. Beim Festlegen des zeitlichen Rahmens für die einzelnen Abklärungen ist zu beachten, dass gewisse Untersuchungen (z. B. Vegetationsaufnahmen, Verkehrszählungen) nur zu bestimmten Zeiten aussagekräftige Ergebnisse ermöglichen.
Der Untersuchungsperimeter muss gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b UVPV im Pflichtenheft Wo soll untersucht werden? für die jeweiligen Abklärungen festgelegt werden. Die Untersuchungsgebiete für die Untersuchungsperimeter einzelnen Umweltbereiche sollten zweckmässig festgelegt werden, d. h. je Umweltbereich ist jeweils derjenige Perimeter zu untersuchen, in dem der Anlage zurechenbare relevante Auswirkungen zu erwarten sind. Die Untersuchungsperimeter können je nach Umweltbereich unterschiedlich sein.
Abb. 2 > Untersuchungsperimeter Darstellungsbeispiel. Die Buchstaben beziehen sich auf das folgende Beispiel aus einem Pflichtenheft (s. Tab. 2)
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Tab. 2 > Beispiel aus einem Pflichtenheft Beispiel aus einem Pflichtenheft für die Untersuchung eines Hochwasserschutzprojektes (unvollständiger Auszug der Umweltbereiche Boden und Oberflächengewässer)
Untersuchungsprogramm nach Umweltbereich Perimeter Phase Grundlagen, Methoden Ist 2 Bau Betrieb Bemerkungen
Boden Im Rahmen Fachgutachten «Boden»
Erfassung des Zustands der betroffenen Böden in physikalischer und gemäss Generellem Projekt, VSS-Norm SN chemischer Hinsicht (Gründigkeit, Empfindlichkeit, Schadstoffbelas- A, B, C, D z 640 582 tung). Grobe kartografische Darstellung der Ergebnisse. Erheben und Darstellen der landwirtschaftlichen Bodeneignung der gemäss Generellem Projekt, FAL-Empfehlung durch Hochwasserschutzmassnahmen tangierten Flächen B, C, D z (Kartieren und Beurteilen von Landwirtschaftsböden) Formulierung von Empfehlungen für den Umgang mit dem Boden. B z aufgrund Bauprogramm Ausarbeitung von Vorschlägen für Bodenschutzmassnahmen inkl. gemäss SIA-Empfehlung 430 Verwertung oder Entsorgung von überschüssigem oder belastetem B, C, D z Boden. Ausarbeitung Pflichtenheft für eine anerkannte bodenkundliche VSS-Norm SN 630 610 z Baubegleitung. Umgang mit Bodenaushub: Bilanz Aushub/Aufschüttung (Mengen); Wegleitung Bodenaushub BAFU Weiterverarbeitungswege (Wiederverwertung, Behandlung, Lage- A, B, C, D z rung); Zwischenlager; Bewirtschaftung von belastetem Aushub und belasteten Böden Beurteilung der Auswirkungen von Baupisten, Installations- und B z Lagerplätzen, Vorschläge zur Optimierung aus Umweltsicht Berücksichtigung von Regentagen mit Bauverbot bei Werkverträgen Wegleitung Bodenaushub BAFU B, C, D z und beim Bauprogramm Anforderungen an die Wahl der Baumaschinen nach physikalischen VSS-Norm SN 640 583 Schutzzielen, Formulierung von Einsatzbeschränkungen je nach B, C, D z Bodenfeuchtigkeit und -typ Ausarbeitung eines Rekultivierungskonzepts inkl. Folgebewirtschaf- Wegleitung Bodenschutz beim Bauen BAFU B, C, D z tung (…)
Oberflächengewässer, Wasserlebensraum Im Rahmen Fachgutachten «Gewässer» Charakteristik Fliessgewässer: Verlauf, Typologie, Flussdynamik, Wasserführung mit Schwankungen, Erosion, Geschiebehaushalt und A, B z Sedimentation Ökomorphologische Bewertung inkl. bestehende Defizite, Hinweis gemäss BAFU (Stufe F) A, B, C z Raumbedarf für Fliessgewässer Wert für die Fischerei: Vorkommen, Lebensräume, Nahrungsangebot, Zustandsanalyse Fische vorliegend A, B, C z Wasserqualität, Hindernisse, Bedeutung für Fischerei, Besatz Makrozoobenthos: Bewertung Qualität der standortgebundenen aquati- gemäss Modul Makrozoobenthos (Stufe F) A, B z z schen Makroinvertebraten Ausarbeitung von Vorschlägen für eine fischökologische Gestaltung der A, B, C z Vorländer (Teile) und des Gerinnes (v. a. Böschungsfuss)
2 in der Regel handelt es sich hier um den Ausgangszustand (vgl. Kap. 3.2, Untertitel «UVB Kap. 5»); falls der Ausgangszustand wesentlich vom Ist-Zustand abweicht, sind beide darzustellen.
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Untersuchungsprogramm nach Umweltbereich Perimeter Phase Grundlagen, Methoden Ist 2 Bau Betrieb Bemerkungen Aufzeigen von weiteren fischökologisch inspirierten Massnahmen A, B, C, D z ausserhalb des Dammes inkl. ökologische Bewertung Formulierung von Anforderungen zur Lagerung und Umschlag von gemäss Merkblätter B, C, D z wassergefährdenden Flüssigkeiten Behandlung und Einleitung des Baustellenabwassers inkl. vorgesehene gemäss SIA-Empfehlung 431 A, B, C z Massnahmen Notfall (z. B. Ölunfall) Massnahmen zur Vermeidung von Gewässerverschmutzungen durch gemäss SIA-Empfehlungen / A, B, C z Bauaktivitäten Merkblätter (…) Legende: z Aussage im UVB verlangt A, B, C, D Perimeter gemäss Karte, wobei A das Gebiet mit Hochwasserschutzmassnahmen (enger Projektperimeter), B zusätzlich die Areale der Baustellen und Installationsplätze (Perimeter der Bauaktivitäten) und C und D die betroffenen Wohngebiete längs der Transportrouten bezeichnet.
2.5 Inhalt der Voruntersuchung, wenn sie als abschliessender Bericht gelten soll
Die Gesuchsteller können die UVP-Berichterstattung – auch wenn von der Anlage Die Voruntersuchung muss erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind – mit der Voruntersuchung abschliessen inhaltlich den Anforderungen (Art. 10b Abs. 3 USG). Voraussetzung dafür ist, dass die Auswirkungen des Vorha- an den UVB entsprechen bens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt worden sind. Konkret heisst das, dass der Bericht alle nach Art. 9 und 10 UVPV erforderlichen Angaben enthält, welche die Behörden zur Beurteilung und Prüfung der Umweltrechtskonformität eines Vorhabens benötigen (vgl. dazu auch Modul 4, Kap. 4).
Für den Inhalt der Voruntersuchung, die als UVB gelten soll, sind die Empfehlungen von Kapitel 3 des vorliegenden Moduls massgebend. Selbstverständlich entfällt in diesem Fall die Erarbeitung eines Pflichtenhefts.
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3 > Bericht Der Bericht zur Umweltverträglichkeit gemäss Art. 7 ff UVPV hat zum Zweck, alle Fragen soweit zu beantworten, dass die Behörden beurteilen und prüfen können, ob das Vorhaben der Umweltschutzgesetzgebung entspricht, bzw. mit welchen Massnahmen es umweltverträglich realisiert werden kann.
3.1 Elemente des UVB
Der UVB enthält sämtliche gemäss Art. 10b USG und Art. 9 UVPV notwendigen Aus- Eigentlicher Bericht sagen, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Er soll alle wichtigen Daten und Überlegungsschritte zu allen Teilproblemen nachvollziehbar darstellen und erläutern. Der UVB enthält eine Beschreibung des Projektes, und zeigt schrittweise folgende Punkte auf: die wichtigsten Umweltaspekte in Bezug auf den Ausgangszustand, die mit dem Vorhaben zu erwartende Umweltbelastung, die vorgesehenen Massnahmen und deren beabsichtigte Wirkung, die zu erwartende Gesamtbelastung. Relevante ökologische und technische Zusammenhänge müssen erörtert und die entsprechenden Konsequenzen für die Beurteilung dargestellt werden.
Fachgutachten sowie umfangreiche Daten- und Belegmaterialien, welche die Argu- Anhang mentationen des UVB unterstützen, sollten in einem Anhang präsentiert werden, um die Lesbarkeit des Berichts nicht zu beeinträchtigen. In diesem Anhang können auch fachwissenschaftliche Überlegungen mit Datengrundlagen und Ableitungen platziert werden. Die relevanten Ergebnisse der Fachgutachten sind im UVB zusammenzufassen.
Verlangt die Umweltgesetzgebung spezielle Berichte (wie z. B. Voruntersuchungen Spezialberichte bzw. technische Untersuchungen gemäss Art. 7 AltlV, Kurzbericht/Risikoermittlung gemäss Art. 5 und 6 StFV, Restwasserbericht gemäss GSchG, Lärmgutachten gemäss LSV), so können diese in den UVB integriert oder als separate Dokumente an diesen angehängt werden. In letzterem Fall müssen die Inhalte bzw. die Ergebnisse der Spezialberichte im UVB – spätestens in der für die entsprechenden Bewilligungen relevanten Stufe – zusammengefasst dargestellt sein.
3.2 Inhaltsraster
Das nachfolgende Inhaltsverzeichnis ist vollständig und dient als Raster. Die Reihenfolge und der Inhalt der einzelnen Kapitel kann angepasst werden. Im Interesse der Vergleichbarkeit und Transparenz für alle am Verfahren Beteiligten ist es sinnvoll, den UVB gemäss der dargestellten Struktur aufzubauen. Der interne Aufbau der Kapitel 5.1 bis 5.14 muss jeweils den Anforderungen von Art. 10b USG entsprechen.
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Zusammenfassung Musterinhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Verfahren
2.1 Massgebliches Verfahren
2.2 Erforderliche Spezialbewilligungen
3 Standort und Umgebung
4 Vorhaben
4.1 Beschreibung des Vorhabens
4.2 Übereinstimmung mit der Raumplanung
4.3 Verkehrsgrundlagen
4.4 Rationelle Energienutzung (nur in Kantonen mit entsprechenden Vorschriften)
4.5 Beschreibung der Bauphase (Baustelle)
5 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in der Bau- und Betriebsphase
5.1 Luft
5.1.1 Luftreinhaltung
5.1.2 Klima (nur wo anlagespezifische Vorschriften bestehen)
5.2 Lärm
5.3 Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall
5.4 Nichtionisierende Strahlung
5.5 Gewässer
5.5.1 Grundwasser
5.5.2 Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme
5.5.3 Entwässerung
5.6 Boden
5.7 Altlasten
5.8 Abfälle, umweltgefährdende Stoffe
5.9 Umweltgefährdende Organismen
(insbes. Neobiota, pathogene und gentechnisch veränderte Organismen)
5.10 Störfallvorsorge/Katastrophenschutz
5.11 Wald
5.12 Flora, Fauna, Lebensräume
5.13 Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen)
5.14 Kulturdenkmäler, archäologische Stätten
6 Massnahmenübersicht
6.1 Massnahmentabelle
6.2 Umweltbaubegleitung
7 Schlussfolgerungen
8 Pflichtenheft für den UVB der nachfolgenden Stufe (nur bei mehrstufiger UVP)
9 Anhang
Zu jedem Punkt des obigen Inhaltsverzeichnisses ist eine Aussage zu machen. Falls Nicht behandelte Aspekte dies für das betreffende Vorhaben nicht relevant ist, soll begründet werden, weshalb begründen der Aspekt nicht behandelt wurde, wenn sich dies aus den Ausführungen nicht selbsterklärend ergibt.
3 Bei Vorhaben mit bedeutender Bauphase kann in einem speziellen Kapitel «Auswirkungen der Bauphase» eine Zusammenstellung aller
baurelevanten Auswirkungen der Punkte 5.1 bis 5.14 eingefügt werden
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 14
Im Folgenden werden die einzelnen Kapitel der empfohlenen Berichtsstruktur kurz erläutert:
UVB Kap. Zusammenfassung
Die Zusammenfassung soll dem eiligen Leser bzw. den mit den UVB weniger Versierten als Einstieg in die Materie dienen. Wichtig ist, in der Zusammenfassung anzugeben, wie das Vorhaben mit den vorgesehenen Massnahmen den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Der Text muss selbsterklärend und ohne Verweise auf einzelne Teile des Berichts verständlich sein. Die Zusammenfassung besteht aus:
> einer kurzen Beschreibung des Vorhabens > der Aufzählung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und der zu ihrer Minderung vorgesehenen Massnahmen (kann analog der Relevanzmatrix in der Voruntersuchung dargestellt werden) > Angaben zu den notwendigen Spezialbewilligungen und zu weiteren Verfahren, die in Zusammenhang mit dem Projekt stehen (Rodungsbewilligungen, Anpassungen der Planungsgrundlagen usw.)
UVB Kap. 1 Einleitung
Das einleitende Kapitel sollte folgende Punkte umfassen:
> Name des Gesuchstellers > Untersuchungsperiode (Beginn, Dauer) > voraussichtlicher Beginn der Bauarbeiten und Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Vorhabens > Begründung, weshalb das Vorhaben einer UVP unterliegt (Anlagetyp gemäss Anhang UVPV) > die Art und Weise, wie die Stellungnahme der Fachstellen zum Pflichtenheft berücksichtigt wurde > Hinweis auf Dokumente, die dem UVB angehängt wurden und Bestandteil der Akten sind (z. B. Fachgutachten)
UVB Kap. 2 Verfahren
UVB Kap.2.1 Massgebliches Verfahren
Das massgebliche Verfahren, innerhalb dessen die UVP stattfindet, sowie die für die Genehmigung des Vorhabens zuständige Behörde sind hier darzulegen. Aufgeführt werden müssen ausserdem sämtliche anderen damit zusammenhängenden Verfahren. Falls eine Subvention des Bundes beansprucht wird, ist darauf hinzuweisen (vgl. Art. 22 UVPV). Auch sind frühere Verfahren in Zusammenhang mit dem betreffenden Standort bzw. den betreffenden Tätigkeiten (z. B. bereits erteilte Rodungsbewilligung),
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Auflagen und Stand ihrer Umsetzung zu erwähnen. Zum besseren Verständnis sind ebenfalls allfällige Verfahren zu erwähnen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben bzw. seinem Standort einmal eingeleitet, aber später abgebrochen wurden.
UVB Kap. 2.2 Erforderliche Spezialbewilligungen
Zum Verfahren gehört auch eine Auflistung der für das Vorhaben notwendigen Spezialbewilligungen. Je nach Art des Vorhabens können davon (gem. Art. 21 UVPV) betroffen sein:
a) Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 b) Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 c) Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei d) Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991; e) Deponiebewilligung nach USG
Daneben können weitere Bewilligungen nötig sein, welche hier auch aufzuführen sind (z. B. Niederhalteservitut gem. WaG).
Grundsätzlich müssen die Untersuchungen soweit detailliert sein, dass alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben erforderlichen Spezialbewilligungen (z. B. Rodungsbewilligung, Bewilligung für technische Eingriffe in die Gewässer) aufgrund der im UVB enthaltenen Angaben erteilt werden können.
UVB Kap. 3 Standort und Umgebung
Das Kapitel «Standort und Umgebung» umfasst:
> eine kurze Beschreibung des Standorts und seiner gegenwärtigen Nutzung einschliesslich kartografischer Darstellung in einem für das Vorhaben und seinen Untersuchungsperimeter geeigneten Massstab > das Aufzeigen der Untersuchungsperimeter (allenfalls unterschiedlich nach untersuchten Umweltbereichen) > eine Beschreibung der betroffenen Nutzungszonen (im Sinne der Raumplanung) > die Angabe anderer (bestehender oder geplanter) Bauten und Anlagen, die direkt oder indirekt mit dem betreffenden Vorhaben zusammenhängen (z. B. Nähe zu Anlagen, die der StFV unterliegen)
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UVB Kap. 4 Vorhaben
UVB Kap. 4.1 Beschreibung des Vorhabens
Eine auf die Umweltaspekte ausgerichtete Beschreibung des Vorhabens soll Aufschluss geben über Zweck, Funktionsweise, Standort, beanspruchte Fläche, geplante Bauten und Aktivitäten, Zufahrten, Zahl der Arbeitsplätze, Betriebsart (Arbeitszeiten), Materialflüsse, Unterhalt usw., einschliesslich der entsprechenden Karten. Das Vorhaben ist so genau zu beschreiben, wie für das Verständnis und die Umweltanalyse bzw. Beurteilung in Kap. 5 des UVB nötig ist.
In einem kurzen Rückblick kann angegeben werden, welche Varianten/Alternativen Varianten allenfalls erwogen, aber verworfen wurden, wobei hier aber nicht alle möglichen Untervarianten aufgeführt werden sollen.
Eine Begründung des Vorhabens ist nach Art. 10b USG nicht erforderlich. Für die Begründung des Vorhabens Erteilung von einigen Spezialbewilligungen nach Art. 21 UVPV (z. B. Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG, Deponiebewilligung nach Art. 30e Abs. 2 USG) muss aber die Standortgebundenheit der geplanten Anlage bzw. bei Deponien deren Notwendigkeit nachgewiesen werden. Um diesen Nachweis verständlich und nachvollziehbar zu erbringen, ist eine Begründung der Anlage, resp. das Aufzeigen von Varianten nötig.
UVB Kap. 4.2 Übereinstimmung mit der Raumplanung
Eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung eines Vorhabens ist seine Vereinbarkeit mit den planerischen Vorgaben (den Bestimmungen über die Nutzungszonen der betroffenen Gemeinden, der kantonalen Richtpläne sowie der Sachpläne und Inventare des Bundes und der Kantone). Es empfiehlt sich, im UVB Angaben zur planerischen Ausgangslage und zu den Rahmenbedingungen zu machen, soweit sie für das Vorhaben relevant sind. In Frage kommen etwa Angaben zu: > Nutzungszonen und Siedlungsstruktur: Beschreibung der Bodennutzung im Zusammenhang mit Nutzungsplänen, Reglementen und Inventaren (Gemeinde, Kanton, Bund); Vorgaben zu Nutzungsart und Nutzungsmass > In der Umgebung von Anlagen im Geltungsbereich des Art. 10 USG / der StFV: Angaben zur Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge (Literatur: ARE/BAFU/BAV 2009: Planungshilfe, Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen) > Erschliessung: Infrastrukturanlagen und Erschliessungsgrad (Verkehrsnetze, Fuss- und Wanderwege, Velowege, Wasser- und Stromversorgung, Abwasserbeseitigung); > Naturgefahren: Gebiete, die Lawinen, Erdrutschen, Steinschlag, Hochwasser oder Erdbeben ausgesetzt sein können (Auszüge aus den relevanten Gefahrenkarten) > Bezug zu Schutzzonen (Grundwasserschutzzonen, Schutzzonen nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung usw.) > Bezug zu den Sachplänen des Bundes (z. B. Militär, Übertragungsleitungen, Verkehr, Infrastruktur der Luftfahrt, Fruchtfolgeflächen) > Bezug zum kantonalen Richtplan, ggf. zu regionalen Richtplänen und Grundlagen > Sonderfälle: Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen; Sondernutzungspläne
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In der Umweltberichterstattung ist zudem darzulegen, wie die Umweltabklärungen Umweltabklärungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der Raumplanung bereits vorgängig durchge- im Rahmen der Raumplanung führt wurden (Art. 9 Abs. 4 UVPV). Als Quelle ist hier insbesondere der Bericht nach Art. 47 RPV über die Nutzungspläne beizuziehen. Allfällige vorhandene oder potenzielle Konflikte des Vorhabens mit Inhalten und Zielen der Planung sind aufzuzeigen. Wenn Nutzungsplanung und Zonenordnung bereits umweltrelevante Beurteilungen enthalten, kann sich der UVB darauf abstützen.
In diesem Zusammenhang sind auch Aussagen über laufende oder absehbare Revisionen relevanter Raumpläne von Interesse.
Ob ein Vorhaben eine Änderung von Raumplänen nötig macht, kann in der Regel Zeitliche Abfolge bereits in der Voruntersuchung festgestellt werden (siehe dazu unter Kap. 2.2.). Grundsätzlich sind Planungsentscheide, die aufgrund eines Vorhabens nötig geworden sind und die Voraussetzung für dessen Realisierung bilden, vor dem Entscheid über das Vorhaben selber zu treffen. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Planungsentscheid und der Entscheid über das Vorhaben selber (z. B. die Baubewilligung) gleichzeitig erfolgen. Dies auch in Fällen, wo das massgebliche Verfahren für die UVP nicht eine Sondernutzungsplanung gemäss Art. 5 UVPV ist. Die Erarbeitung des UVB erfolgt dann zeitlich vor dem Planungsentscheid.
Erweist es sich dabei, dass zusätzliche planerische Anpassungen erforderlich oder angezeigt sind, ist dies im UVB ebenfalls aufzuzeigen.
Der UVB hat also einerseits die Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben aufzuzeigen und andererseits – in Ausnahmefällen – auch allenfalls notwendige Änderungen dieser Vorgaben vorzuschlagen.
UVB Kap. 4.3 Verkehrsgrundlagen
Für Verkehrsanlagen sind die Informationen aufzuführen, die als Grundlage zur Quantifizierung und Beurteilung der Umweltauswirkungen (insbesondere in den Bereichen Luft, Lärm und Störfallvorsorge/Katastrophenschutz) nötig sind.
Je nach Vorhaben und nach deren Relevanz sollen die folgenden Aspekte behandelt werden. Die Aufzählung gilt für Strassenverkehrsanlagen. Bei Eisenbahnanlagen oder Vorhaben des Luftverkehrs sind die Verkehrsgrundlagen sinngemäss darzustellen.
> Aktuelle Verkehrssituation: Verkehrssituation ohne Vorhaben – Karte mit den wichtigsten Zufahrtsstrassen und Verkehrsknoten – Strassenverkehrsdaten, differenziert nach PW-/Lieferwagen und Schwerverkehr sowie, wenn umweltrelevant, nach weiteren Verkehrsarten (zweckmässigerweise als durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV], sowie differenziert nach Tag/ Nachtverkehr) – Situationspläne und Angebot des öffentlichen Verkehrs, Erschliessungsqualität, Lage der Haltestellen – Rad und Fusswegnetz (inkl. Wanderwege), Langsamverkehr
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> Prognosen (ohne Vorhaben): – Allgemeine Verkehrsprognosen auf der Grundlage von Erfahrungswerten und/ oder aufgrund von bekannten Konzepten, Planungen und Projekten in der Umgebung (Gesamtverkehrsbetrachtung).
> Verkehrsrelevante Eckdaten des Vorhabens: Eigenschaften des Vorhabens – Projektdaten, die für die Verkehrsrelevanz entscheidend sind, wie Verkaufsfläche, Umsatz, Kunden/Besucher (z. B. bei Einkaufszentren oder Freizeitanlagen); Beförderungskapazitäten (z. B. bei touristischen Transportanlagen); Abbaumenge pro Tag (z. B. bei Materialabbaustellen) usw.
> Erschliessung: – Erschliessung des Vorhabens für den motorisierten Individualverkehr (MIV) und den öffentlichen Verkehr. Zugänge zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und zu den Abstellanlagen des Zweiradverkehrs. – Zugänge und interne Verbindungswege für Fussgängerverkehr.
> Parkplätze: – Anzahl Parkplätze gemäss den rechtlichen Bestimmungen, Begründungen für allfällige Abweichungen, Konzept der Parkraumbewirtschaftung, Parkplatzbelegung und spezifisches Verkehrsaufkommen, Mehrfachnutzung bestehender Parkplätze. Bei Änderungen bestehender Anlagen ist die Belegung der bestehenden Parkfelder auszuweisen.
> Anlieferung: – Situation der Anlieferung, Anlieferungszeiten.
> Verkehrsaufkommen: Verkehrsprognose für das – Durch das Vorhaben verursachter Personen- und Güterverkehr für die einzelnen Vorhaben Verkehrsträger aufgrund der spezifischen Nutzungen (Supermarkt, Fachmarkt, Dienstleistungen, Industrie usw.) und des Einzuggebietes. Detaillierte Prognose für die einzelnen Nutzergruppen (Kunden/Angestellte, Hotel-/Restaurantbesucher usw.). Plausible Annahmen zum Ziel-/Quellverkehr (und sofern vorhanden zum Binnenverkehr), zum Modal-Split und zum Fahrzeugbesetzungsgrad (z. B. aufgrund vergleichbarer Anlagen). – Berechnung der infolge des Projekts zu erwartenden Verkehrsmengen gemäss den verkehrsrelevanten Eckdaten, aufgrund von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Objekten, aufgrund der aktuellen Verkehrssituation bei Erweiterungen von bestehenden Anlagen oder allgemeinen Vorgaben (z. B. VSS-Normen). – Bei zeitlich stark schwankenden Nutzungsintensitäten bzw. Parkplatzbelegungen (je nach Saison, Wochentag oder Tageszeit) sind die Ganglinien des erzeugten Verkehrs aufzuzeigen. – Erstellen von Verkehrsbelastungsplänen für die verschiedenen Referenz- und Realisierungshorizonte.
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 19
> Umlegung des Verkehrs: – Umlegung des prognostizierten Verkehraufkommens auf das vorhandene und geplante Verkehrsnetz in Abhängigkeit der Einzugsgebiete (der verschiedenen Nutzungen), der Konkurrenzsituation sowie der Arbeits- und Einwohnerschwerpunkte. Bei Erweiterungen bestehender Anlagen ist die Umlegungen aufgrund der aktuellen Verkehrssituation abzuleiten.
> Sensitivitätsbetrachtungen: – Die Verkehrsprognose ist für den UVB von zentraler Bedeutung, aber immer mit einigen Unsicherheiten verbunden. Deshalb müssen die wichtigsten Parameter im Rahmen von plausiblen Sensitivitätsbetrachtungen verändert und die entsprechenden Auswirkungen dargestellt werden (vgl. hierzu auch den Abschnitt «Zuverlässigkeit der Aussagen» weiter hinten).
> Erfolgskontrolle: – Wirkungskontrolle für die Betriebsphase von grossen verkehrsintensiven Vorhaben. Definition der Details zum Verkehrserhebungskonzept (Vorher-/Nachher- Messung) und allenfalls weitergehendes Controlling (Fahrtenerhebung, Controllingorgan, Pflichtenheft, Berichterstattung, Kosten usw.). – Aufzeigen von Korrekturmöglichkeiten und Vorgehen bei allfälligen Abweichungen von den Verkehrsprognosen.
UVB Kap. 4.4 Rationelle Energienutzung
Für Vorhaben, deren Betrieb grosse Mengen an Energie verbraucht, wird in gewissen Behandlung der Energie Kantonen verlangt, dass der UVB allgemeine Angaben zum Thema Energie liefert, kantonsspezifisch welche für die Beurteilung, von Luftimmissionen und klimarelevanten Auswirkungen wichtig sind (im Zweifelsfall gibt die zuständige kantonale Umweltschutzfachstelle Auskunft):
> geplantes Energiekonzept einschliesslich seiner Varianten, der Anlagetypen und der Energieträger (passive oder aktive Solarenergie, Strom, Holz, Gas, Heizöl, andere) > Jahresverbrauch des Vorhabens pro Energieträger und sekundäre Erzeugung von CO2 und weiteren Treibhausgasen > Erzeugung von Energie durch das Vorhaben > Berechnung von spezifischen Werten, z. B. der Heizung von Nutzflächen > Vergleich mit SIA-Werten oder Angaben in Richtlinien
In diesem Kapitel empfiehlt es sich, ebenfalls aufzunehmen:
> Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz des Vorhabens: Energieeinsparungen, Isolierung, Rückgewinnung von Abwärme > Verwendung nicht fossiler Energieträger (Holz, Wärmepumpen usw.) > Synergien des Vorhabens mit bestehenden oder geplanten Anlagen > Gesamtbilanz der Energieumwandlung einschliesslich der Bewertung der dadurch entstehenden Umweltbelastung
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 20
UVB Kap. 4.5 Beschreibung der Bauphase (Baustelle)
In diesem Kapitel geht es darum, die allgemeinen Rahmenbedingungen der Bauarbei- Rahmenbedingungen und ten, den Bauablauf sowie die dazugehörenden Tätigkeiten zu beschreiben. Die Auswir- Bauablauf kungen der Bauarbeiten auf die verschiedenen Umweltbereiche werden in den dafür vorgesehenen Kapiteln behandelt.
In diesem Zusammenhang muss das Kapitel folgende Informationen enthalten, soweit sie im Zeitpunkt der Berichterstattung überhaupt schon bekannt sind: > Rahmenbedingungen – empfindliche Elemente auf dem Baugelände und in dessen Umgebung, wie Wald, alte Bäume, wertvolle Biotope, empfindliche Böden, Gewässer, Grundwasserschutzzonen sowie belastete Standorte, Altlasten, lärm- und erschütterungsempfindliche Räume, Kulturdenkmäler oder archäologische Zonen – Baustelleneinrichtungen (Installations- und Zwischenlagerplätze, Betonzentrale, Werkstätten, Baupisten usw.) > Bauablauf – Wahl der Arbeitsverfahren und -methoden, organisatorische Vorkehrungen, Information der Betroffenen – Arbeitsprogramm inklusive Etappen für die Umsetzung der Natur- und Umweltschutzmassnahmen, Arbeitszeiten, Nachtarbeit – Verkehrs- und Transportmanagement (Zufahrtswege, Logistik) – Angaben zur Qualitätssicherung (Verfahren und Kontrollen) – Wiederherstellung (einschliesslich Verantwortlichkeiten und Wirkungskontrolle)
Es wird nicht immer möglich sein, den in diesem Kapitel verlangten Detaillierungsgrad zu erreichen. In diesem Fall ist im UVB aufzuzeigen, welche Informationen fehlen und innerhalb welcher Frist bzw. auf welchem Wege die fehlenden Informationen an die zuständige Behörde bei Bedarf übermittelt werden können.
Die Submission der Bauarbeiten sollte im Rahmen der Umweltbaubegleitung (UBB, vgl. Modul 6) begleitet werden. Falls sie durchgeführt wird, bevor die UBB installiert ist, sind die Punkte gemäss den Ausführungen zu UVB Kap. 6.2 bzw. des Moduls 6 sinngemäss zu berücksichtigen.
UVB Kap. 5 Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in der Bau- und Betriebsphase
Gemäss Art. 10b USG sind für jeden der Umweltbereiche (Musterinhaltsverzeichnis Behandlung nach Kap. 5.1 bis 5.14) der Reihe nach innerhalb der einzelnen Sachbereiche folgende Umweltbereichen Punkte zu behandeln:
> 5.x.1 rechtliche und weitere Grundlagen > 5.x.2 Situation heute und Entwicklung ohne Vorhaben (Ist- und Ausgangszustand)
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 21
> 5.x.3 Auswirkungen durch das Vorhaben im Bau und Betrieb, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen > 5.x.4 Schlussfolgerungen
Dabei ist für jeden Umweltbereich darzulegen, wie das Vorhaben den Anforderungen des Umweltrechts genügt. Die Auswirkungen des Vorhabens sind sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu behandeln (Art. 9 Abs. 3 UVPV).
Ausgangszustand
Der Ausgangszustand meint den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen und seinen bestehenden Vorbelastungen. Der Ausgangszustand ist im UVB nur insoweit zu beschreiben, als durch das Vorhaben Veränderungen zu erwarten sind. Bei einer Konzessionserneuerung, auf die kein Rechtsanspruch besteht (z. B. bei der Nutzung von Wasserkraft), ist der Ausgangszustand derjenige Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre.
In den seltenen Fällen, in denen feststeht, dass sich der Ausgangszustand bis zum Beginn des Baus der Anlage noch verändern wird, ist zusätzlich zwischen dem Ist-Zustand (heute) und dem Ausgangszustand (unmittelbar vor Beginn der Bauphase) zu unterscheiden. Dies kann dann zweckmässig sein, wenn mit langen Verfahren zu rechnen ist und bis zu Baubeginn neue, in Bezug auf das Vorhaben möglicherweise bedeutende Bauten und Anlagen erstellt werden.
Umweltbelastung
Umweltbelastung mit Vorhaben
Umweltbelastung ohne Vorhaben
Projektierung Bauvorbereitung
Umweltabklärungen (Submission usw.) Bauphase Betriebsphase
Ist-Zustand Gesuchs-
Inbetriebnahme Ausgangs- Zeit einreichung zustand (mit UVB) (Baubeginn)
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 22
Deshalb muss zur Herleitung des erwarteten Ausgangszustandes überlegt werden, ob relevante Abweichungen bereits vor der Realisierung des Vorhabens und unabhängig von diesem eintreten und damit das Belastungsbild wesentlich verändern könnten. Auf solche Eventualitäten muss im UVB hingewiesen werden, auch wenn sie nicht in die Abklärungen direkt eingehen.
Als Beispiele können genannt werden:
> allgemeines Verkehrswachstum oder Verkehrszunahme auf den relevanten Strassen durch geplante, benachbarte Projekte (mit gleichem Realisierungshorizont) > absehbare neue gesetzliche Bestimmungen, welche wichtige umweltbelastende oder entlastende Wirkungen auslösen oder deren Beurteilung beeinflussen könnten.
Sämtliche Angaben müssen verlässlich und nachvollziehbar sein, und die gewählten Auswirkungen im Betrieb Methoden müssen reproduzierbare Ergebnisse liefern. Grundsätzlich sind die Methoden in verschiedenen Vollzugshilfen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) festgelegt (vgl. Modul 1). Es reicht deshalb, im UVB die Referenz anzugeben. Wurden andere als die von den Fachstellen genehmigten oder empfohlenen Methoden verwendet, so sind sie im Anhang zum UVB zu erläutern. Allenfalls ist zu begründen, weshalb nicht die empfohlenen Methoden verwendet wurden.
Im Kap. 3.3 des vorliegenden Moduls sind – nach Umweltbereichen – die wichtigsten Elemente aufgeführt, die je nach Eigenheiten des Vorhabens zu behandeln sind. Die Berichtverfasser verwenden sie für den UVB, indem sie die Elemente übernehmen, die für das Vorhaben relevant sind bzw. als relevant betrachtet werden. Die verwendete Terminologie entspricht der jeweiligen Gesetzgebung. Zu verschiedenen dieser Umweltbereiche und Anlagetypen gibt es separate Richtlinien des Bundes oder der Kantone, Mitteilungen, Wegleitungen, Merkblätter usw. die von den Berichtsverfassern zu berücksichtigen sind.
Bei Projekten mit ausgedehnter Bauphase oder solcher mit grossen Umweltauswirkun- Auswirkungen der Bauphase gen empfiehlt es sich, die Angaben zur Bauphase in einem eigenen Kapitel des UVB zusammenzustellen. Ansonsten sind die Auswirkungen der Bauphase unter den einzelnen Umweltbereichen (UVB Kap. 5.1 bis 5.14) zu behandeln. Die Beschreibung der Baustelle (Rahmenbedingungen, Bauablauf) erfolgt unter UVB Kap. 4.5.
Bei den vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (s. auch UVB Kap. 6) ist Vorgesehene Massnahmen aufzuzeigen, wie diese ausgestaltet und umgesetzt werden, damit das Vorhaben insgesamt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dazu sind neben einer Darlegung der Auswirkungen der Massnahmen selbst folgende Punkte von Bedeutung:
> Vollständigkeit: Die Massnahmenbeschreibung muss alle Angaben enthalten, die für eine erfolgreiche Umsetzung nötig sind. > Begründbarkeit: Der Zweck der vorgesehenen Massnahme muss nachvollziehbar sein.
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 23
> Verhältnismässigkeit: Der Beschrieb muss auch Informationen enthalten, die es den Behörden ermöglichen, die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu beurteilen. > Machbarkeit: Die Umsetzung der Massnahmen muss technisch, rechtlich und finanziell gesichert sein. > Stufengerechtigkeit: Der Detaillierungsgrad der Massnahmen ist bei mehrstufigen Verfahren dem Projektierungsstand anzupassen.
Dem Gesuchsteller wird empfohlen, sich bei der Planung komplexer Massnahmen mit der Umweltschutzfachstelle und der Entscheidbehörde abzusprechen.
Um die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können, ist die verbleibende Voraussichtlich verbleibende Umweltbelastung klar darzustellen. Belastung
Im UVB müssen die künftig zu erwartenden Umweltbelastungen abgeschätzt werden, Zuverlässigkeit der Aussagen bevor die Anlage gebaut und in Betrieb ist. In diesem Sinne sind die entsprechenden Aussagen lediglich Prognosen und hängen immer von mehr oder weniger gesicherten Annahmen ab. Der UVB muss sich deshalb auch mit der Frage auseinandersetzen, mit welchen Ungenauigkeiten die angenommenen Grössen behaftet sind, wie stark sie deshalb streuen könnten und wie sich dies auf die Resultate, deren Interpretation und die Schlussfolgerungen auswirken würde (Sensitivitätsanalyse). Diese Überlegungen sind darzustellen.
3.3 Themenliste für die Bearbeitung der Ausgangslage
sowie der Bau- und Betriebsphase
Die nachfolgende Liste enthält die Themen, die im Zuge der Umweltabklärungen (Voruntersuchung und UVB) zu beachten sind. Die im Einzelfall zu behandelnden Themen sind abhängig vom konkreten Projekt.
UVB Kap. 5.1 Luft
UVB Kap. 5.1.1 Luftreinhaltung
> Meteorologie (Mikroklima, Inversionsverhältnisse, Durchlüftung) Standortverhältnisse > Lokale/regionale Schadstoffbelastung (Emissionskataster, Beobachtungsnetz für Immissionen): Aufzeigen der Perimeter, die einem Massnahmenplan unterliegen
> Neue oder bestehende Anlagetypen (stationäre Anlagen, Verkehrsanlagen, Fahrzeu- Emissionen ge) einschliesslich ihrer Ausrüstung und Betriebsart > Gemessene/berechnete/geschätzte Emissionen des Projektes (anorganische, organische, krebserzeugende Stoffe, Staub und Gerüche); Ausbreitungsbedingungen, Kaminhöhen, induzierter Verkehr > Geltende vorsorgliche und verschärfte oder ergänzende Emissionsbegrenzungen (Anforderungen in Form von Grenzwerten, bauliche und betriebliche Anforderun-
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 24
gen, Mindestabstände, Anforderungen des Massnahmenplans, Anforderungen bezüglich Gerüchen usw.) > Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte und je nach Anlagetyp notwendige Massnahmen > Sanierungspflicht für bestehende stationäre Anlagen
> Gemessene/berechnete/geschätzte Immissionen (anorganische Stoffe, Staub und Immissionen Metalle); betroffene Bevölkerung und Gebiete: Aufzeigen von Konflikten > Für das Vorhaben ausschlaggebende rechtliche Anforderungen bezüglich Immissionen (Art. 2 Abs. 5 LRV: Immissionsgrenzwerte, Anforderungen an Geruchsbelastungen, …) > Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte und notwendige Massnahmen, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen
> Sanierungsprogramme: Fristen, technische Aspekte, Finanzierung, Kontrollen Sonderfälle > Gesuch um Erleichterungen bei Sanierungen > Für den Verkehr anwendbare bauliche/betriebliche Massnahmen > Quantifizierung von Geruchsemissionen/-immissionen (Art, Häufigkeit, Berechnung von Mindestabständen)
UVB Kap. 5.1.2 Klima
Anlagespezifische Vorschriften bestehen nur bei Gaskombikraftwerken (GUD, vgl. GUD dazu Modul 1, Kap. 4.1)
UVB Kap. 5.2 Lärm
> Lärmrechtliche Einordnung des Vorhabens. Anlagetyp: bewegliche oder ortsfeste, Rechtliche Ausgangslage neue oder bestehende, (wesentlich) geänderte Anlage. Lärmquelle: Strassen, Eisenbahnen, Flugplätze, industrielle oder gewerbliche Anlagen, Schiessanlagen oder andere Anlagen. Mehrbeanspruchung von existierenden Verkehrsanlagen (LSV Art. 9).
> Zonennutzung und -charakteristik im Einflussgebiet einschliesslich der jeweiligen Standortverhältnisse Lärmempfindlichkeitsstufen > Verzeichnis und Nutzung der lärmempfindlichen Räume; Anzahl der betroffenen Personen im potenziellen Einflussgebiet > Topografie, für die Lärmausbreitung ausschlaggebende Elemente; Lärmbelastungskataster, aktuelles Ausmass der Lärmimmissionen (berechnet oder in situ gemessen)
> Ortsfeste Anlagen: Betriebsdauer, Lärmphasen, Lärmemissionen, Begrenzungen an Lärmemissionen der Lärmquelle > Verkehrsanlagen: Verkehrsarten und -belastung, Eigenschaften (Belag, Steigungen usw.), Nachbarschaft > Vorsorgliche emissionsreduzierende Massnahmen nach Kriterien von Art. 11 USG (betrieblich und technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar), inkl. Begründung
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 25
> Gemessene/berechnete Lärmimmissionen: verwendete Modelle und Zuverlässigkeit Lärmimmissionen der Ergebnisse > Überprüfung der Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte je nach Anlagetyp > Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen: sekundäre Verkehrszunahme und Auswirkungen auf die Lärmbelastung (LSV Art. 9) > Beurteilung des Sanierungsbedarfs und der notwendigen Massnahmen (an der Quelle/auf dem Ausbreitungsweg/beim Empfänger)
> Gesuche um Erleichterungen (einschliesslich Begründung) Sonderfälle > Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten; Erschliessung von Bauzonen > Mitberücksichtigung der unüberbauten Parzellen in erschlossenen Bauzonen
UVB Kap. 5.3 Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall
> Beschreibung der Erschütterungsursachen (z. B. neue Weiche bei Eisenbahnanlagen, Explosionen) > Zonennutzung und -charakteristik im Einflussgebiet > Anlagetypen: neue oder geänderte Anlage (Eisenbahn, industrielle oder gewerbliche Anlage, Strasse), Baustelle > Verkehrsanlagen: Verkehrszusammensetzung, Verkehrsdaten (Tag/Nacht), Eigenschaften (bei Eisenbahnen: Weichenzone, offene Strecke) > Andere orstfeste Anlagen, Baustellen: Störungsphase, Betriebsdauer, Quelle der Störung > Vorsorgliche emissionsreduzierende Massnahmen nach Kriterien von Art. 11 USG (betrieblich und technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar), inkl. Begründung > Gemessene/berechnete Immissionen: verwendete Modelle und Zuverlässigkeit der Ergebnisse > Aktuelle Situation und Prognose nach Bau/Änderung der Anlage betrachten. > Überprüfung der Einhaltung der Anhalts-/Richtwerte. Bei Eisenbahnanlagen: wenn mit einer Abschätzung (z. B. mit dem Modell VIBRA 1) die Werte im Unsicherheitsbereich liegen (Zweifelsfall), dann Ermittlung verfeinern (z. B. Modell VIBRA 2 oder gleichwertig, Messungen) Zweifelsfall: Für Erschütterungen, wenn die berechneten Werte grösser als die Hälfte der in der Norm DIN 4150-2 angegebenen Anhaltswerte sind Für abgestrahlten Körperschall, wenn die berechneten Werte im Bereich Richtwert nach BEKS ± 6 dB(A) liegen > Beurteilung der notwendigen Massnahmen (v. a. an der Quelle, aber auch auf dem Ausbreitungsweg oder beim Empfänger)
UVB Kap. 5.4 Nichtionisierende Strahlung
> Anlagekategorie gemäss Anhang 1 NISV (Hochspannungsleitungen, Transformato- Umfang und Status der Anlage renstationen, Unterwerke und Schaltanlagen, elektrische Hausinstallationen, Eisenbahnen und Strassenbahnen, Mobilfunkbasisstationen, Rundfunksender, Radaranlagen) > Feststellung des Umfangs einer Anlage, der für die NIS-Beurteilung massgebend ist
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 26
> Anlagestatus: Neue oder alte Anlage im Sinne der NISV? Falls alte Anlage: Änderung oder keine Änderung im Sinne der NISV einer alten Anlage? > Unterabschnitte mit unterschiedlichem Anlagestatus oder Konfiguration (bei Hochspannungsleitungen und Bahnen) > Massgebender Betriebszustand > Ausdehnung des NIS-Untersuchungsperimeters (bei Hochspannungsleitungen und Bahnen für jeden Unterabschnitt)
> Angabe aller Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die im NIS-Untersuchungs- Standortverhältnisse perimeter liegen, auf einem Plan oder in einer Liste
> Anzuwendende vorsorgliche Emissionsbegrenzung vorsorgliche (Einhaltung des Anlagegrenzwertes (AGW) an OMEN / Vergleich mit Ausgangszu- Emissionsbegrenzung stand / Umsetzung technischer Vorschriften)
> Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an allen Orten, wo sich Men- Immissionsgrenzwerte schen aufhalten können
> Standortdatenblatt gemäss Art. 11 NISV und entsprechender Vollzugshilfe als Bei- Standortdatenblatt lage im UVB; bereits in der Voruntersuchung, wenn diese abschliessend sein soll
> Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Sonderfälle eine Anlage, welche die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nicht einhält, erfüllt sind (bei Mobilfunkbasisstationen können keine Ausnahmen bewilligt werden)
UVB Kap. 5.5 Gewässer
UVB Kap. 5.5.1 Grundwasser
> Beschreibung der Grundwasserleiter: Standort, Mächtigkeit, Durchfluss, Schwan- Standortverhältnisse kungen des Grundwasserspiegels (minimaler, mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel, bezogen auf natürliche Verhältnisse), Neubildung und Vorräte > Speisung der Grundwasserleiter, Versickerungsmöglichkeiten (Eigenschaften der Deckschichten), Wechselwirkungen mit Oberflächengewässern > Gewässerschutzbereich AU und Zuströmbereich ZU > Grundwasserschutzzonen S1, S2, S3; physikalisch-chemische und bakteriologische Qualität des Wassers; Schutzzonenreglemente > Grundwasserschutzareale (falls Eingriff im Areal geplant ist: Abgrenzung der zukünftigen Teilschutzzonen)
> Potenzielle Gefährdung des Grundwasservorkommens Eingriffe ins Grundwasser (belastete Standorte, Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Beeinflussung des Grundwasserhaushalts usw.) > Bestehende und geplante Nutzungen; Mengenangaben: Wasserentnahmen/Trink- und Brauchwasserversorgung > Qualitative Aspekte: Einhaltung der ökologischen Ziele sowie der allgemeinen oder weitergehenden Anforderung bezüglich Grundwasserqualität
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 27
> Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen und Sonderfälle in der weiteren Schutzzone S3; insbesondere für – Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Betrieb und Wartung; Verhindern, Erkennen und Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten) – Anlagen unterhalb des Grundwasserspiegels (verboten in der Schutzzone S3; unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels im Gewässerschutzbereich AU nur zulässig mit Ausnahmebewilligung und Nachweis, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers nicht um mehr als 10 % vermindert wird) – Bedingungen für Materialentnahmen im Gewässerschutzbereich AU > Ausnahmebewilligung für Anlagen in der Schutzzone S2 oder im Grundwasserschutzareal (Nachweis der wichtigen Gründe u. a. mit Variantenstudien ausserhalb der Schutzzone, Nachweis des Ausschlusses einer Gefahr für das Trinkwasser)
UVB Kap. 5.5.2 Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme
> Einzugsgebiet: Fläche, Perimeter, Topografie, Niederschlag und Geologie Hydrologische Verhältnisse und > Gewässer: Beschreibung natürlicher/gegenwärtiger Verlauf und Typologie (Mäan- Standortverhältnisse der, Altarme, Flussdynamik, usw.), Morphologie und Bettstruktur, Wasserfläche und Wasserspiegelschwankungen, Gefälle, Kontinuität und Vernetzung > Hydrologie: natürliche/veränderte ständige und extreme Wasserführung (Regimetyp, Q347, mittlere monatliche Abflüsse, max. und min. Werte), Bestimmungsmethode (Messung, Schätzung, Genauigkeit und Plausibilität) > Nutzung: Wasserhaushalt, Wasserentnahme- und Rückgabestellen, Ausbauwassermengen/entnommene Wassermengen, Dotierwassermengen, Restwassermengen (Sanierungsbedarf), Betriebsart (Schwall/Sunk) > Geschiebe: Haushalt, Erosion, Sedimentation > Verhältnisse zwischen Fliessgewässern/Seen und Grundwasserträgern (Infiltration)
> Physikalisch-chemische/bakteriologische Qualität: Einhaltung der ökologischen Zie- Hydrobiologische Verhältnisse le und der Qualitätsanforderungen, Aufzeigen von Einwirkungen und Fischereibedingungen > Fischerei: Fisch- und Krebsarten (insb. gefährdete), Populationen von nationaler Bedeutung (Aesche, Nase), Lebensräume (Laichstätten, Aufzuchtgebiete, usw.), Wassertiefe und -temperatur, verfügbare Nahrung, Fischdurchgängigkeit (Hindernisse); Bedeutung für die Angelfischerei, Fangstatistiken und Fischbesatz
> Beitrag des Gewässers zur Erfüllung der Schutzziele von schutzwürdigen/schützens- Lebensraumverhältnisse im werten Lebensräumen Wasser und am Ufer > Ökomorphologische (Wasserbett, Böschungen) und funktionale Eigenschaften, Revitalisierungspotenzial, Gewässerraum, bestehende Defizite > Wasservegetation und Tiere (Details unter 5.12)
> Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern Sonderfälle > Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässern > Ausnahmen für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern > Bewilligungen für das Einbringen fester Stoffe in Seen > Bewilligungen für die Materialentnahmen aus Fliessgewässern > Bewilligungen für die Spülung oder Entleerung von Stauseen
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 28
> Bewilligungen für die Wasserentnahme aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung bzw. aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines solchen Fliessgewässers beeinflussen können
UVB Kap. 5.5.3 Entwässerung
> Übereinstimmung mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) und den Gemein- Standortverhältnisse devorschriften > Abwasseranlagen: Funktionstüchtigkeit, Sicherheit, gegenwärtige/zukünftige Kapazität, Einhaltung der Anforderungen > Begründung des Entsorgungsweges: Warum wird ein Abwasser versickert, in ein Gewässer oder in die Kanalisation eingeleitet? > Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Konformität der vorgesehenen Systeme
> Physikalisch-chemische Qualität, Menge, Herkunft und Art des zu beseitigenden Einleitung von verschmutztem Abwassers (Siedlungsabwasser, Abwasser aus Industrie und Gewerbe, anderes Ab- Abwasser wasser) > Vorbehandlungs- oder Rückhalteanlagen und andere Massnahmen (Hofdüngerbewirtschaftung, Qualitätskontrollen) > Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Einleitung in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation > Beschreibung der Beschaffenheit des Gewässers, in welches das Abwasser eingeleitet wird: Abfluss, Restwasserstrecke, ökologische Bewertung, Frachtüberlegungen etc.
> Physikalisch-chemische Qualität, Menge, Herkunft und Art des zu versickernden Versickerung von nicht Abwassers. verschmutztem Abwasser > Beschreibung der Beschaffenheit des Bodens: Grundwasserschutzbereich, Grundwasserschutzzonen, Vulnerabilität des Grundwassers, vorhandene Bodenbelastung > Versickerungssystem (Dimensionierung, Leistung, hydraulischer Wirkungsgrad etc.)
UVB Kap. 5.6 Boden
> Bodenkundliche Eigenschaften (gemäss Schweizer Norm SN 640581a); Bodenprofil Standortverhältnisse gemäss Richtlinien der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz > Aufzeigen von Beeinträchtigungen der Fruchtbarkeit der Flächen mit empfindlichem Bodengefüge; Beschreibung seltener und besonders schützenswerter Böden, Ackerböden, Meliorationen > Datengrundlagen: Kartierung der Bodentypen, Schichten, Mächtigkeit, Gefüge, Wasser- und Humusgehalte, Skelettgehalt, Nutzung und Bewirtschaftungsarten, Beurteilung der Empfindlichkeit für physikalische Belastungen (Bodenverdichtung), Erosionsgefahr > Bodenbewirtschaftung > Ausheben/Lagerung/Wiederverwendung des Bodens (Mengen, Geländeausdehnung/ Rekultivierung) gemäss Schweizer Normen SN 640582 und SN 640583
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 29
> Bilanz der ausgehobenen Mengen; Trennung von ausgehobenem Boden; Nutzungsvorschläge für Überschüsse > Bodenanalyse (falls Bodenverschiebungen vorgesehen und Bodenbelastungen vermutet werden): Schwermetalle, organische Schadstoffe; Bestimmung von Nutzungseinschränkungen > Überprüfung der Einhaltung der Richt-/Prüf- und Sanierungswerte
> Planung der Wiederherstellung der vorübergehend durch die Baustelle belegten Flä- Rekultivierungen chen (Entwässerung, Rekultivierung, Nutzungseinschränkungen, Vorgaben für den Bewirtschafter); Vorschläge für die Sicherstellung der Finanzierung
UVB Kap. 5.7 Altlasten
> Angaben aus dem Kataster der belasteten Standorte: Standorttyp, Lage, Art und Standortverhältnisse Menge der an den Standort gelangten Abfälle, Zeitraum der Einwirkung, bereits durchgeführte Untersuchungen, gefährdete Umweltbereiche etc. > Ergebnisse der (historischen/technischen) Voruntersuchungen: Überwachungs- oder Sanierungsbedarf?
> Bei Sanierungsbedarf: Ergebnisse aus Detailuntersuchung und aus Sanierungspro- Sanierungsbedürftige Standorte jekt nach AltlV: Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung, Sanierungsmassnahmen
UVB Kap. 5.8 Abfälle, umweltgefährdende Stoffe
> Bauterrain hinsichtlich Aushubmaterial und Bauabfällen (Angaben aufgrund Bau- Standortverhältnisse grunduntersuchungen, Bestandesaufnahme Rückbau-/Abbruch, Kataster belasteter Standorte etc.)
Grundsatz: Abfälle sind soweit möglich zu vermeiden, zu verwerten oder dann um- Abfall- und Material weltverträglich zu entsorgen. bewirtschaftung
Bauphase: > Mengen nach Abfallarten und zeitlichem Aufkommen (Aushub-/Abraum-/Ausbruchmaterial, mineralische Bauabfälle, andere Bauabfälle, Sonderabfälle etc.). > Prüfung von Verwertungsoptionen und -kapazitäten > Evaluation und Bezeichnung der vorgesehenen Entsorgungswege und Entsorgungsanlagen pro Abfallart. Angaben zu den verfügbaren Entsorgungskapazitäten > Nachweis für die Abstimmung mit der kantonalen Abfallplanung soweit erforderlich > Geschätzte Entsorgungskosten, falls für die Wahl des Entsorgungsweges ausschlaggebend > Vorgesehene Kontrollmassnahmen für umweltgerechte Entsorgung
Die Bearbeitung oben genannten Themen stellt das eigentliche Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept dar, welches gegebenenfalls aufgrund später detaillierteren Bauprojektangaben noch vor Baubeginn zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehörde zu aktualisieren ist.
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Betriebsphase
> Mengen nach Abfallarten und zeitlichem Aufkommen (Siedlungs-, Grün-, Bau-, Sonderabfälle, Aushub-/Abraum-/Ausbruchmaterial (z. B. Geschiebe bei Hochwasserschutz, Schlamm bei Stauseen) etc.). > Art und Weise von Sammlung, Sortierung, Lagerung, Transport und Behandlung. Evaluation und Bezeichnung der vorgesehenen Entsorgungswege und Entsorgungsanlagen pro Abfallart. Angaben zu den verfügbaren Entsorgungskapazitäten.
> Grundlagen für die Bewilligung allfällig projektbedingter Abfallanlagen Sonderfälle (z. B. Zwischenlager, Deponie)
UVB Kap. 5.9 Umweltgefährdende Organismen (insbes. Neobiota , pathogene und gentechnisch veränderte Organismen)
> Bewilligung des Bundes für die Erzeugung von/den Umgang mit genetisch verän- Bewilligung des Bundes derten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen sowie für den Versuch, diese in der Umwelt freizusetzen: Tätigkeitsklassen, Meldenummern der Projekte, Risikobewertung, potenzielle Schädigung des Bodens und der Lebensgemeinschaften
UVB Kap. 5.10 Störfallvorsorge/Katastrophenschutz
In diesem Kapitel ist entweder zu begründen, weshalb die betreffende Anlage nicht der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) unterliegt, oder es sind die entsprechenden Berichte (Kurzbericht ev. Ergänzung des Kurzberichts oder Risikoermittlung) bzw. eine Zusammenfassung der entsprechenden Unterlagen zu integrieren.
UVB Kap. 5.11 Wald
> Ausscheidung der Waldareale gemäss Kataster, Waldfeststellung Standortverhältnisse (Art. 2 und 10 WaG) > Zustandserhebung (Beschreibung des Waldes: Waldgesellschaften, Waldfunktionen, Bedeutung des Waldes als Lebensraum für Flora und Fauna) > Bewirtschaftung (Planung der Pflege und Nutzung des Waldes, waldbauliche Massnahmen, Erschliessungsanlagen, Verkehr auf Waldstrassen) > Spezielle Waldfunktionen (Waldreservate, schützenswerte Lebensraumtypen nach Art. 14 Abs. 3 NHV)
> Eintragung von Dienstbarkeiten im Wald wie z. B. Flächen- und Höhenbeschrän- Sonderfälle kungen, Wegrecht (nachteilige Nutzungen gemäss Art. 16 WaG) > Bewilligungen für die Verwendung umweltgefährdender Stoffe / Pflanzenschutzmittel / Dünger im Wald
Im Fall von Rodungen ist in dieses Kapitel eine Zusammenfassung der Akten des Rodungsgesuch Rodungsgesuchs einzubauen (insbesondere der Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 WaG sowie des Rodungsersatzes nach Art. 7 WaG).
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UVB Kap. 5.12 Flora, Fauna, Lebensräume (ohne aquatische Lebensräume)
> Geschützte Lebensräume (Inventarbiotope von nationaler/regionaler/lokaler Bedeu- Standortverhältnisse tung) > Schutzwürdige/schützenswerte Lebensräume: Lebensraumtypen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG und Art. 14 Abs. 3 NHV, mit ihrer natürlichen Dynamik und den wesentlichen ökologischen Funktionen > Erhebung der Flora: Seltene, gefährdete und geschützte Arten gemäss Roten Listen auf Bundes- oder Kantonsebene sowie Leit- und prioritäre Arten. Standortentwicklung; Kurzdarstellung aller betroffenen vorhandenen Vegetationseinheiten. Bestände von Arten der Schwarzen Liste (invasive Neophyten) > Erhebung der Fauna: Seltene, gefährdete und geschützte Arten gemäss der Roten Listen auf Bundes- oder Kantonsebene sowie Leit- und prioritäre Arten; Bestände (Einstandsgebiet, Fortpflanzung, Entwicklung) > Biologisches Vernetzungssystem: bestehende/potenzielle Vernetzungselemente und Qualitäten (REN) sowie bestehende/potenzielle Wildtierquerungen und Amphibienzugstellen
Abs. 1bis NHG und Art. 14 Abs. 3 NHV (Lagepläne bzw. Landschaftspflegerische Begleitpläne); Abstimmung mit angrenzenden Lebensräumen, Schutzgebieten, Schutzobjekten und Vernetzungsprojekten sowie mit der Bewirtschaftung der ökologischen Ausgleichsflächen (Arten, Ziele); Einbezug der Angaben REN und vergleichbare Konzepte der Kantone > Bewirtschaftungspläne, Unterhalts- und Pflegepläne; Überwachung der biologischen Vielfalt, Umsetzungs- und Wirkungskontrolle der Massnahmen
> Wildtierarten: Schutzstatus, Bestände (Eigenschaften, Entwicklung, Wildschäden), Wildtiere Jagdstatistiken, Fallwildstatistiken > Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Wasservogelgebiete
> Auswirkungen von Licht insbesondere auf die Fauna (z. B. Insekten, Zugvögel) Lichtimmissionen
> Abklärungen, ob Einbezug einer Kommission des Bundes oder einer kantonalen Sonderfälle/Ausnahme- Fachstelle nötig bewilligungen > Abklärungen bezüglich Bewilligungen für das Aufstellen von Fallen/Bejagen von geschützten Arten > Aufbereiten der Unterlagen bezüglich Ausnahmebewilligungen – für Eingriffe in Auengebiete, Hochmoore und Flachmoore von nationaler Bedeutung – zur Beseitigung von Ufervegetation sowie für Eingriffe in Amphibienlaichgebiete – für die Beseitigung von Hecken, Ufer- und Feldgehölzen – für Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen und in Lebensräume geschützter Tiere – für Eingriffe in kantonale und kommunale Schutzgebiete und Schutzobjekte
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 32
UVB Kap. 5.13 Landschaft und Ortsbild
> Inventare von Moorlandschaften, Landschaften, geschichtlichen Stätten Naturdenk- Standortverhältnisse mälern (Bund, Kanton, Gemeinden) > Typische Eigenheiten der Landschaft, der geschichtlichen Stätten, der Naturdenkmäler (Objekte von nationaler/regionaler/lokaler Bedeutung, Gefährdungen) und Bewertung in einem breiteren landschaftlichen Kontext > Schützenswerte Ortsbilder (Werte, Gefährdungen) > Traditionelle Kulturlandschaften (Werte, Gefährdungen) > Oberflächengewässer als Landschaftselemente > Erholungsnutzung, Bedeutung als Erholungsraum, bestehende Freiraumkonzepte, Beeinträchtigung von Wegverbindungen, Auswirkung von Aufwertungsmassnahmen
> Landschaftsplanung, Landschaftskonzepte, Vernetzungsprojekte, Baureglemente Integration in die Landschaft (Grünflächen, Baulinien) > Auswirkungen von Lichtemissionen auf das Landschaftsbild > Sicherungsmassnahmen > Qualitative Bewertung der Integration in die Landschaft (Ästhetik, Proportionen, Material usw.)
> Abklärungen, ob Einbezug einer Kommission des Bundes oder einer kantonalen Sonderfälle Fachstelle nötig
UVB Kap. 5.14 Kulturdenkmäler, archäologische Stätten
> Geschützte und schützenswerte Denkmäler (Bauten, Verkehrswege, archäologische Standortverhältnisse Fundstellen usw.) gemäss Inventare von Bund, Kanton und Gemeinden > Geotope (Eigenschaften, Werte) > Archäologischen Zonen und Funderwartungsgebiete
> Massnahmen zu Schutz und Pflege von archäologischen Fundstätten Sonderfälle > Abklärungen, ob Einbezug einer Kommission des Bundes oder einer kantonalen Fachstelle nötig
UVB Kap. 5.15 Auswirkungen in der Bauphase (nur in speziellen Fällen)
Bei Projekten mit ausgedehnter Bauphase kann es sinnvoll sein, die Angaben zur Bauphase in einem eigenen Kapitel des UVB zu liefern. Ansonsten sind die Auswirkungen der Bauphase unter den einzelnen Umweltbereichen zu behandeln.
Aus der nachfolgenden Aufzählung sind jene Elemente zu behandeln, die für die betreffende Baustelle relevant sind.
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 33
Auswirkungen und Massnahmen
> Materialbewirtschaftungskonzept: Bilanz Aushub/Aufschüttung (Mengen); Weiter- Erdbewegungen/Aushubmaterial verarbeitungswege (Wiederverwertung, Behandlung, Lagerung); Zwischenlager; Bewirtschaftung von belastetem Aushub und belasteten Böden > Baupisten, Installationsplätze
> Entsorgungskonzept für Baustellenabfälle (siehe SIA-Empfehlung 430) einschliess- Abfall lich der Beschreibung der speziellen Anlagen
> Betroffene Grundwasservorkommen/Oberflächengewässer Gewässer > Erforderliche Schutzmassnahmen bei Arbeiten in den besonders gefährdeten Bereichen sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen > Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie Einsatzplan für den Schadenfall > Behandlung und Einleitung des Baustellenabwassers (siehe SIA-Empfehlung 431) einschliesslich der Beschreibung der vorgesehenen Anlagen
> Massnahmenstufe der Baustelle (A oder B) sowie Massnahmenkatalog gemäss Bau- Luftreinhaltung richtlinie Luft und zu den Bautransporten
> betroffenes Umfeld der Baustelle und der Transportwege Lärm und Erschütterungen > potentiell lärmintensive Bauarbeiten (Intensität, Standort, Charakteristik, Dauer) > Festlegung der phasenbezogenen Massnahmenstufen gemäss Baulärmrichtlinie für Bauarbeiten und die Bautransporte; Erarbeitung Massnahmenkonzept Lärmschutz mit Hilfe des Massnahmenkatalogs der Baulärmrichtlinie (für die Planungs- und die Ausführungsphase) > Auswirkungen der Erschütterungen, kritische Bauphasen, Massnahmen während Planung und Ausführung
> Bodenaushub, Zwischenlager, Wiederverwendung als Boden, Schutzmassnahmen Boden > Berücksichtigung von Regentagen mit Bauverbot bei Werkverträgen und beim Bauprogramm > Wahl der Baumaschinen nach physikalischen Schutzzielen; Einsatzbeschränkungen je nach Bodenfeuchtigkeit und -typ; Information des Baustellenpersonals > Festlegung der Transportwege und der Flächen der Baustelleninstallationen
> Lebensräume gemäss 5.5.2 und 5.12: vorübergehende Eingriffe, Schutz- und Er- Andere Umweltbereiche satzmassnahmen > Energiebedarf und -versorgung > Potenzielle Gefahren für Bevölkerung und Umwelt (Sicherheitsmassnahmen und vorsorgliche Belastungsbegrenzung)
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 34
UVB Kap. 6 Massnahmenübersicht
«Massnahme» – Begriff mit mehreren Bedeutungen:
Der Begriff «Massnahme» wird im Zusammenhang mit der UVP in verschiedenen Kontexten verwendet.
> Art. 10a Abs. 2 USG spricht von projekt- oder standortspezifischen Massnahmen. Hier sind Massnahmen zu verstehen, die sich nicht standardisieren lassen, sondern im Einzelfall festzulegen sind. Demgegenüber sind Standardmassnahmen solche, deren Anwendung technischen Normen entspricht (z. B. korrekter Anschluss an das Abwassersystem). Die Unterscheidung zu projekt- oder standortspezifischen Massnahmen ist jedoch zur Festlegung der UVP-Pflicht von neuen Anlagen im konkreten Einzelfall irrelevant, da sie nur dem Bundesrat als Kriterium zur Festlegung der Anlageliste im Anhang der UVPV dient (vgl. dazu Modul 2, Kap. 1.1). > Art. 10b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 USG sprechen von vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall. Hier sind Umweltschutzmassnahmen gemeint, die dazu dienen, Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden, zu vermindern oder zu kompensieren. Diese Massnahmen sind durch den Gesuchsteller im UVB vorzuschlagen und in der Bau- und Betriebsphase umzusetzen. > Oft wird auch von projektintegrierten Massnahmen gesprochen. Damit sind sämtliche im Projekt vorgesehenen Umweltschutzmassnahmen gemeint. > Art. 10c Abs. 1 USG spricht von zu treffenden Massnahmen. Hier sind die erwähnten bereits im Projekt vorgesehenen Umweltschutzmassnahmen (gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3) gemeint sowie weitere Umweltschutzmassnahmen, die von der Umweltschutzfachstelle in ihrer Stellungnahme beantragt werden. > Art. 11 USG besagt, dass Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen). Die Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. > Art. 6 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) nennt Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit nationalen Objekten: «[Objekte,] die in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung» verdienen. > Art. 18 Abs. 1ter NHG spricht im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume von Schutzmassnahmen, Wiederherstellungsmassnahmen oder (wenn Schutz oder Wiedererstellung nicht möglich sind) von Ersatzmassnahmen. Diese drei
«Massnahmen-Kategorien» sind ebenfalls Umweltschutzmassnahmen im Sinn von Art. 10b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 USG. > Art. 18b NHG nennt Massnahmen für den ökologischen Ausgleich. Damit sind nicht Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter gemeint, sondern Massnahmen, die in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für den ökologischen Ausgleich angeordnet werden und in der Regel nicht an Bauvorhaben gekoppelt sind.
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 35
Zusätzlich zu den erwähnten Begriffen gibt es eine breite Palette von weiteren Massnahmen-Bezeichungen wie z. B. Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen. Werden diese Begriffe im Zusammenhang mit der UVP verwendet, sind damit in der Regel Massnahmen gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 USG gemeint.
UVB Kap. 6.1 Massnahmentabelle
Die im Zusammenhang mit dem Vorhaben vorgesehenen Massnahmen werden bei den einzelnen Sachbereichen (UVB Kap. 5.1 bis 5.14) beschrieben. Zusätzlich empfiehlt es sich, sämtliche Massnahmen in einer tabellarischen Übersicht und in Massnahmenblättern zusammenzustellen und – wo möglich – in einer Karte räumlich zuzuordnen; zudem wird vorgeschlagen, wie ihre Wirksamkeit längerfristig beurteilt werden kann (Wirkungskontrolle, vgl. Arbeitshilfe «Umweltschutzmassnahmen beschreiben und darstellen», grEIE, BAFU, 2008 und UVP-Handbuch Modul 7 in präp.).
Abb. 3 > Darstellung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt im UVB
Umweltschutzmassnahmen Begründung und Beschrieb im jeweiligen Kapitel zum Umweltbereich
Tabellarische Übersicht Massnahmenkarte Massnahmenblätter der Massnahmen (evtl. im Anhang zum UVB) (evtl. im Anhang zum UVB) (in Kap. 6.1)
Die im UVB enthaltenen Massnahmen stellen die rechtliche Konformität der Anlage Detaillierungsgrad sicher und sind Bestandteil des Vorhabens. Ihre Auswirkungen auf die Umwelt müssen der Massnahmen deshalb mit demselben Detaillierungsgrad dargestellt werden wie das Vorhaben und dessen Auswirkungen. Sie sind aufeinander abzustimmen und zusammen mit dem Vorhaben zu beurteilen. Sie gelten als Bestandteil des bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichenden Vorhabens. Sie müssen deshalb auch in den Projektplänen bzw. im Projektdossier enthalten sein. Die Instrumente und Mittel, mit denen sie umgesetzt werden sollen, sind aufzuzeigen (z. B. Landerwerb für Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen). Die Umsetzung dieser Massnahmen wird so mit der Genehmigung des Vorhabens verbindlich gesichert. Die Umsetzung der Massnahmen ist zeitlich festzulegen und zu befristen.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 36
Tab. 3 > Beispiel einer Massnahmentabelle
Nr. Massnahme Zuständigkeit Realisierungszeitpunkt Bemerkungen
Lärm-01 Lärmschutzwand km 4.8–5.1 Kant. Tiefbauamt Vor Inbetriebnahme Erfolgskontrolle (Lärmmessung) ein Jahr nach Inbetriebnahme Luft-01 Begrünung/Berieselung von Gesuchsteller Bei Baubeginn Als Submissionsbestimmung in Ar- Materialdepots, Einhausung von beitsausschreibung Transportbändern. Boden-01 Anlage Humusdepot Gesuchsteller Anlage vor Baubeginn, Vertragliche Einigung mit Grundeigen- Begrünung nach Fertigstellung tümern, Wirkungskontrolle ein Jahr nach Depot (vor Woche 35) Begrünung Natur-01 Ersatz Hecke «Vogelsang» Anlage: Gesuchsteller Bei Baubeginn Neuanlage möglichst vor Entfernung der Unterhalt: Grundeigentümer bestehenden Hecke Landschaft-01 Ergänzungspflanzungen Allee Anlage: Gesuchsteller 6 Monate nach Inbetriebnahme Kombinieren mit Aufwertung Land- Unterhalt: Gemeinde schaftsschutzgebiet «Sunnetäli»
Abb. 4 > Beispiel einer Massnahmenkarte Fiktives Beispiel einer Massnahmenkarte
Quelle: Arbeitshilfe Umweltschutzmassnahmen beschreiben und darstellen (GrEIE, Jan. 2008)
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 37
UVB Kap. 6.2 Umweltbaubegleitung
Die Rahmenbedingungen und Anforderungen für eine Umweltbaubegleitung sowie die Siehe UVP-Handbuch Modul 6 Behandlung dieses Themas im UVB werden im Modul 6 des UVP-Handbuchs ausführlich erläutert. In der UVP-Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird festgestellt, ob der Einsatz einer UBB nötig ist und falls ja, in welchen Umweltbereichen. Im UVB sind folgende Themen zu behandeln:
> Identifizierte Umweltbereiche und Projektphasen mit UBB «Vorläufiges» Pflichtenheft > Grobes Skizzieren der Tätigkeiten der UBB für die UBB > Einbindung der UBB in die Projektorganisation > Rolle der UBB bei Projektierung und Submission > Weisungsbefugnis der UBB > Kommunikationsbefugnis der UBB > Konzept Konfliktmanagement
> Entwurf Konzept zur Berichterstattung aus UBB und Erfolgskontrolle UBB-Reporting und (Form und Häufigkeit) Erfolgskontrolle > Entwurf Kontrollkonzept > Für Massnahmen, deren Wirkung ungewiss ist: Skizzieren des Vorgehens bei einer Nichterreichung der Ziele
UVB Kap. 7 Schlussfolgerungen
In den Schlussfolgerungen ist darzulegen, wie das Vorhaben aus Sicht des Berichtverfassers den gesetzlichen Anforderungen des Umweltrechts genügt. Dazu sind die Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen zu bewerten. Ebenfalls zu erwähnen sind die verbleibenden Belastungen (unter Berücksichtigung möglicher Interpretationsspielräume).
UVB Kap. 8 Pflichtenheft für UVB der nachfolgenden Stufe
Nur bei mehrstufigen Verfahren nötig (vgl. Kapitel 4, unten).
UVB Kap. 9 Anhang
In den Anhang des UVB gehören insbesondere (soweit die entsprechenden Angaben nicht bereits andernorts im Bericht enthalten sind):
> Liste der verwendeten Abkürzungen > Verzeichnis der verwendeten Quellen und Grundlagendokumente > Inventare (beispielsweise Tier- und Pflanzenwelt) > Spezialberichte gem. Umweltschutzgesetzgebung (z. B. Restwasserbericht) und andere Fachberichte oder Gutachten
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 38
> Tabellen und detaillierte Ergebnisse von Berechnungen > Ergebnisse von Kartierungen (Boden, Vegetation) > Berichte von Laboranalysen (Wasser, Boden usw.) > Bodenprofile > erläuternde Pläne zum Vorhaben > fotografische Dokumentation > Massnahmenkarte > Massnahmenblätter > Vorschlag eines Grobpflichtenhefts für die Umweltbaubegleitung > Liste der Berichtsverfasserinnen und der Subunternehmer
Die verwendeten Methoden sind nur dann im Anhang zu beschreiben, wenn sie im Rahmen der Stellungnahme zum Pflichtenheft von den Fachstellen nicht genehmigt oder empfohlen worden sind.
Massnahmenblätter mit detaillierten Angaben zu den einzelnen Massnahmen sind dann Massnahmenblätter erforderlich, wenn diese relativ aufwendig sind oder zu verschiedenen Zeitpunkten und durch verschiedene Beteiligte umgesetzt werden sollen (Beispiel s. im Anhang). Falls eine Umweltbaubegleitung (vgl. UVB Kap. 6.2) im Rahmen der Realisierung des Vorhabens vorgesehen ist, empfiehlt es sich ebenfalls, die relevanten Massnahmen in Massnahmenblättern (im Anhang des UVB) aufzunehmen. Damit kann die Übereinstimmung und die Kontinuität zwischen dem UVB und der Umweltbaubegleitung sichergestellt werden.
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 39
4 > Berichterstattung im mehrstufigen Verfahren
Der UVB soll sich bei einer mehrstufigen UVP (vgl. Modul 4) auf das für die Beurteilung des Vorhabens in der jeweiligen Stufe Wesentliche ausrichten. In jeder Stufe und in jeder Phase des Verfahrens sollen die Informationen so gegliedert und formuliert werden, dass die Aussagegenauigkeit dem jeweils sinnvollen Konkretisierungsgrad entspricht.
Beispielsweise muss bei einem Wasserkraftvorhaben auf der Ebene des Konzessionsverfahrens für die «Bewilligung für technische Eingriffe ins Gewässer» im UVB 1. Stufe die Notwendigkeit eines Fischpasses ermittelt werden. Zudem muss auf dieser Stufe die Restwassermenge abgeklärt werden (im Hinblick auf den Restwasserentscheid). Im UVB 2. Stufe – auf der Ebene der Baubewilligung – wird dann die Grösse der Becken, die Lage des Einlaufs oder die Lockströmung im Detail festgelegt.
Der UVB 1. Stufe muss Probleme nicht behandeln, welche zweckmässigerweise erst in einer zweiten Stufe (z. B. Bauprojekt), nach Vorliegen der entsprechenden Rahmenbedingungen geklärt werden können. Es ist aber zweckmässig, auf entsprechende Inhalte hinzuweisen, welche in einer späteren Stufe angegangen werden sollen.
Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer mehrstufigen UVP die wesentlichen Umweltauswirkungen im Rahmen der Voruntersuchung bereits genügend untersucht worden sind.
Bei mehrstufigen Verfahren wird empfohlen, im UVB das Pflichtenheft für die Um- Pflichtenheft für UVB weltabklärungen der Folgestufe aufzunehmen (zusätzliches Kap. 8 gemäss Inhaltsras- der nachfolgenden Stufe ter, vgl. auch Modul 3, Kap. 4).
Bei Anlagen im Geltungsbereich der StFV ist das zweistufige Vorgehen der StFV zu Anlagen im Geltungsbereich berücksichtigen. Der Kurzbericht StFV ist spätestens in der vorletzten Stufe in den der StFV UVB aufzunehmen, so dass die Beurteilung, ob eine Risikoermittlung gem. StFV erforderlich ist, rechtzeitig vorgenommen werden kann. Die allfällig erforderliche Risikoermittlung ist spätestens im Rahmen der letzten Stufe in den UVB aufzunehmen.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 40
> Anhang A1 Vollzugs- und Arbeitshilfen
Nachfolgend werden relevante Vollzugs- und Arbeitshilfen mit überkantonalem Geltungsbereich aufgeführt. Nicht aufgeführt sind allfällige relevante kantonale Vollzugshilfen.
> UVP bei Strassenverkehrsanlagen – Anleitung zur Erstellung von UVP-Berichten, Anlagespezifisch Mitteilungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung UVP, BUWAL, 1992 > UVP von Wasserkraftanlagen – Massnahmen zum Schutz der Umwelt, Mitteilungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung UVP, BUWAL, 1997
> Luftreinhaltung auf Baustellen – Baurichtlinie Luft, Vollzug Umwelt, BAFU, 2009 Luftreinhaltung > Luftreinhaltung bei Bautransporten – Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen, Umwelt-Vollzug, BAFU, 2009 > Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen – Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung LRV , BUWAL, 2003 > Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten – Planungsgrundlagen, Vollzug Umwelt, BAFU, 2004 > Korrosionsschutz im Freien – Mitteilung zur LRV Nr. 12, BUWAL, 2002
> Baulärm-Richtlinie – Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Lärm Begrenzung des Baulärms, Vollzug Umwelt, BAFU, aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006 > Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie, cercle bruit, 2005 > Vollzugshilfe zum Lärm von Gaststätten – Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale, cercle bruit, 2007 > PC-Programm SonGun V1.0 zur Berechnung von Schiesslärm – Anleitung, Umwelt-Vollzug, BAFU, 2006 > Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen – Optimierung der Interessenabwägung, Vollzug Umwelt, BAFU, 2006
> Nur für Schienenanlagen: Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Erschütterungen Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS), Vollzug Umwelt VU, BUWAL, > Norm DIN 4150-2 Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden – Beurteilung und Massnahmen und Auswirkungen, imb dynamik, Juni
> Für verschiedene Anlagekategorien gibt es Vollzugshilfen zur NISV (siehe: NIS
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 41
> Der Bereich Gewässerschutz und Fischerei im Rahmen einer Umweltverträglich- Gewässer keitsprüfung – Mitteilungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung UVP, BUWAL, > UVP von Wasserkraftanlagen – Massnahmen zum Schutz der Umwelt, Mitteilungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung , BUWAL, 1997 > Wegleitung Angemessene Restwassermengen – Wie können sie bestimmt werden? – Wegleitung. Beilage: Grundlagen zur Bestimmung der Abflusssmenge Q347, Karte 1:500 000, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2000 > Wegleitung Grundwasserschutz – Wegleitung, Vollzugshilfe, BUWAL, 2004 > Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen – Wegleitung, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2002. > Entwässerung von Bahnlinien – Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU, 2006 > Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten – Tunnel, Szenarienanalyse, Umweltverträglichkeit, Auswirkungsszenario, Grundwasserschutz, Tunnelbau – Vollzug Umwelt, BUWAL, 1998. > Wegleitung für die Vorbehandlung und Entsorgung von Abwässern aus dem Auto- und Transportgewerbe, Vollzug Umwelt, BUWAL, 1987 > Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer – Ökomorphologie Stufe F, Mitteilungen zum Gewässerschutz, BUWAL, 1998 > Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer – Fische Stufe F (flächendeckend), Mitteilungen zum Gewässerschutz, BUWAL, 2004 > Äschenpopulationen von nationaler Bedeutung, Mitteilung zur Fischerei, BUWAL,
> Vollzug Boden – Vollzugshilfen des BAFU (chronologisch geordnet), Boden
> Pflichtenheft für die technische Untersuchung von belasteten Standorten – Altlasten Altlasten Gefährdungsabschätzung, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2000 > Erstellung von Sanierungsprojekten für Altlasten – Vollzugshilfe, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2001
> Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflich- Abfälle, umweltgefährdende tigen Projekten – Wegleitung, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2003 Stoffe > Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle – Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch, Umwelt-Vollzug, BAFU, 2006. > Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial – Aushubrichtlinie, BUWAL, 1999 > Gleisaushubrichtlinie – Planung von Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung von Gleisaushub, Bundesamt für Verkehr BAV in Zusammenarbeit mit dem BAFU, 2002 > SIA-Empfehlung 430: Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten – Empfehlung, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA), 1993
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 42
> Schwarze Listen und Watch-Liste – Neophyten, invasive Arten, aktuelle Angaben Umweltgefährdende Organismen sind beim BAFU oder der SKEW beziehbar
> Handbuch I zur Störfallverordnung StFV – Vollzugshilfe für Betriebe mit Stoffen, Störfallvorsorge / Zubereitungen oder Sonderabfällen, Umwelt-Vollzug, BAFU, 2008 Katastrophenschutz > Handbuch II zur Störfallverordnung, Betriebe mit Mikroorganismen, BAFU, 20XX (Vollzugshilfe ist in Vorbereitung) > Handbuch III zur Störfallverordnung – Richtlinien für Verkehrswege, UmweltVollzug, BUWAL, 1992 > Beurteilungskriterien I zur Störfallverordnung (StFV) – Richtlinien für Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen, Vollzug Umwelt VU, BUWAL, 1996 > Beurteilungskriterien II zur Störfallverordnung (StFV) – Richtlinien für Verkehrswege, Vollzug Umwelt VU, BUWAL, 2001 > Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV) – Liste mit Stoffen und Zubereitungen, Umwelt-Vollzug, BAFU, 2006 > Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen-Planungshilfe, ARE, BAFU, BAV, 2009
> Rodungen, Inhalt des Rodungsgesuchs – Kreisschreiben Nr. 1, BAFU, 2008 Wald
> Landschaftsästhetik – Arbeitshilfe, BUWAL, 2005 Flora, Fauna, Lebensräume, > Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz – Landschaft und Ortsbild Wegleitung, Vollzug Umwelt, BUWAL 1980 > Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2005 > Forschungsbericht VSS 1999/240 (2007) Vernetzung von Lebensräumen bei der Gestaltung von Verkehrsträgern > Golf – Empfehlung für Raumplanung, Landschaft und Umwelt, Vollzug Umwelt, BUWAL, 1995 > Korridore für Wildtiere in der Schweiz – Grundlagen zur überregionalen Vernetzung von Lebensräumen, Schriftenreihe Umwelt, BUWAL, 2001 > Landschaftsästhetik – Wege für das Planen und Projektieren, Leitfaden Umwelt, BUWAL, 2001 > Landschaftseingriffe für den Skisport – Wegleitung zur Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, Vollzug Umwelt, BUWAL 1991 > Lebensräume der Schweiz, Delarze R., Gonseth Y., Galland P., Ott Verlag Thun, 1999 > Meliorationen im Einklang mit Natur und Landschaft, SIA und BUWAL 1998 > Natur- und Landschaftsschutz sowie Heimatschutz bei der Erstellung von UVP- Berichten – Anleitung für die Verfasser des Sachbereichs N/L+H, Mitteilung zur UVP Nr. 4, BUWAL, 1991 > Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen – Richtlinie des UVEK, 2001 > Rote Listen der gefährdeten Tierarten, Blütenpflanzen und Farne, Moose, Flechten und Pilze – Zusammenstellung der Arten, BAFU > Übersicht aller Bundesinventare (www.EcoGIS.ch)
> Modul 5 Inhalt der Umweltberichterstattung Stand: November 2009 43
> Ufervegetation und Uferbereich nach NHG – Begriffserklärung. Naturwissenschaftliche Definition und Erläuterung der Begriffe gestützt auf die Art. 18 Abs. 1bis und 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), BUWAL, 1997 > Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV, Umwelt Diverses, 2009 > VSS Normen SN 640 690a bis 640 694, Fauna und Verkehr > VSS-Norm SN 671 560, Unterhalt der Grünflächen > Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewässern – Wegleitung, Vollzug Umwelt, BWG, 2001 > Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz – Die Eingriffsregelung nach schweizerischem Recht, Leitfaden Umwelt, BUWAL, 2002 > Rote Listen und Vollzugshilfen für die Artenerhaltung und -förderung: Internet > Praxis Natur und Landschaft: > Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna – Schlussbericht mit Empfehlungen, Schriftenreihe Umwelt, BUWAL/BAZL, 2005 > Ökologischer Ausgleich auf Flugplätzen – Empfehlungen, BAZL/BUWAL, 2004
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 44
A2 Massnahmenblatt
Fiktives Beispiel für ein Massnahmenblatt im Bereich Bodenschutz für eine Kiesgrube
Stammdaten Name Anlage der Depots für Ober- und Unterboden Nummer Boden-01 Lokalisierung siehe Übersichtskarte Zweck Gewährleisten, dass der abgetragene Boden bei der Rekultivierung wiederverwendet werden kann (geplanter Zeithorizont: fünf Jahre) Grundeigentums- Gesuchsteller ist Grundeigentümer Grundeigentümer/Bewirtschafter sind Dritte verhältnisse Die Zustimmung des Grundeigentümers/Bewirtschafters liegt vor liegt provisorisch vor liegt (noch) nicht vor, weil für Willy Joner (Pächter) der Landverlust zu Problemen bei der GVE-Anmeldung führt (Verhandlungen im Gang).
Ziel(e)/Erfolgskontrolle Umsetzungsziel(e) Einrichten der Depots für Ober- und Unterboden nach den Vorgaben des FSK während Abdeckung von Etappe II und sofortige Begrünung mit geeigneten tiefwurzelnden Pflanzen Umsetzungskontrolle Überprüfen der Einhaltung der FSK-Vorgaben sechs Wochen nach dem Erstellen (Begrünung sollte in der Zwischenzeit aufgelaufen sein) Wirkungsziel(e) Gewährleisten, dass der abgetragene Boden wiederverwendet werden kann bei der Rekultivierung von Etappe II (geplanter Zeithorizont: fünf Jahre) Wirkungskontrolle Ein Jahr nach Abschluss der Rekultivierung wird der Vitalitätszustand der Folgekultur visuell durch die zuständige Fachstelle beurteilt. Zudem wird der Zustand des Bodens anhand von Spatenproben überprüft.
Begründung Vermeiden/Reduktion negativer Projektauswirkungen Rückgängigmachen temporärer negativer Projektauswirkungen Kompensation unvermeidbarer/verbleibender negativer Projektauswirkungen Die Grubenerweiterung bedingt die temporäre Entfernung des Ober- und Unterbodens. Dieser soll für die Rekultivierung wiederverwendet werden. Dazu müssen die gesetzlichen Vorschriften zum sorgfältigen Umgang mit dem Boden eingehalten werden (Art. 7 VBBo).
Umsetzung Erläuterung Die Depots für Ober- und Unterboden sind anzulegen nach den Angaben in der Richtlinie für den fachgerechten Umgang mit Böden des Schweiz. Fachverbands für Sand und Kies (FSK). Die Depots für den Oberboden und den Unterboden sind als Walldepots anzulegen mit einer maximalen Schütthöhe von 2.5 Meter resp. 6.0 m direkt auf einer angrenzenden, nicht abhumusierten Fläche (Tongehalt < 30 Prozent). Die Kronenbreite des Walls darf max. 2 Meter betragen, die Böschungen sind im Verhältnis 2: 3 anzulegen. Die Depots sind so rasch als möglich zu begrünen. Geeignete tiefwurzelnde Pflanzen sind: Luzerne, Steinklee, Rotklee und (Futter-)Esparsette. Weitere Leguminosen wie Hornklee, Hopfenklee und Inkarnatklee können als Bereicherung beigemischt werden. Nebenwirkungen keine Zuständigkeiten Bodendepot: Gesuchsteller, Unterhalt Jahre 1–5: Gesuchsteller, Unterhalt danach: Grundeigentümer Termine Die Depots für Ober- und Unterboden sind während den Abdeckarbeiten anzulegen (keine Zwischenlager). Die Begrünung hat unmittelbar nach Fertigstellung der Depots zu erfolgen (spätester Saattermin für Luzerne: Woche 35). Kosten Gesamtkosten Anlage und Ansaat Bodendepot: CHF 2500–3000, exkl. MWSt.
Diverses
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 1
Autor: Walter Brunner, envico AG, Zürich
> UVP-Handbuch Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die Rahmenbedingungen und Anforderungen für eine Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle erläutert.
1 Grundsätzliches 2 4 Inhalt der Umweltberichterstattung 9
1.1 Einleitung 2 4.1 Voruntersuchung mit Pflichtenheft 9
1.2 Umweltbaubegleitung (UBB) 2 4.2 Konzept Erfolgskontrolle im UVB 9
1.3 Erfolgskontrolle 3 4.3 Pflichtenheft UBB 10
4.4 Mehrstufige Verfahren 11
2 Rechtsgrundlagen 4
2.1 Umweltschutzgesetzgebung 4 5 UBB-Reporting 12
2.2 Spezialgesetzliche 5.1 Aufgabe und Anforderungen 12
Regelungen/Infrastrukturgesetze 5 5.2 Inhalt des UBB-Reportings 13
2.3 Kantonale Gesetzgebung 5 5.3 Reporting und Umweltbauabnahme 14
3 Wann braucht es eine Umweltbaubegleitung? 6 Anhang 15
3.1 Kriterien 6 A1 Checkliste für Pflichtenheft
3.1.1 Räumlicher und zeitlicher Projektumfang 6 Umweltbaubegleitung 15
3.1.2 Umweltauswirkungen 7
3.1.3 Sensitivität des Standorts und seiner Umgebung 7
3.1.4 Art und Umfang der Massnahmen 7 Literatur 16
3.2 Nutzen der UBB für den Gesuchsteller 8
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 2
1 > Grundsätzliches
1.1 Einleitung
Der UVP-Pflicht sind Anlagen unterstellt, die zu erheblichen Umweltauswirkungen Umweltschutzmassnahmen führen können und bei denen in der Regel in verschiedenen Umweltbereichen spezielle von zentraler Bedeutung Massnahmen nötig sind. Die sach- und zeitgerechte Umsetzung dieser Massnahmen ist von zentraler Bedeutung, damit die Vorschriften zum Schutze der Umwelt durch das Projekt eingehalten werden können.
Die UBB ist Sache der Bauherrschaft. Davon zu unterscheiden sind die hoheitlichen Zuständigkeit Kontrolltätigkeiten (z. B. Auflagenkontrolle, Bauabnahme), die durch die Behörden vorgenommen werden und nicht Gegenstand dieses Handbuchs sind.
1.2 Umweltbaubegleitung (UBB)
Die korrekte Umsetzung spezifischer Umweltauflagen ist in vielen Fällen nur dann UBB als Querschnittsmassnahme gewährleistet, wenn sie durch Umweltspezialisten konzipiert und begleitet wird. Diese Aufgabe wird heute in der Regel durch eine Umweltbaubegleitung (UBB) übernommen, in der die notwendigen Spezialisten vertreten sind. Grundsätzlich soll die UBB als Organ des Gesuchstellers alle beim Bau relevanten Umweltmassnahmen vorbereiten und überwachen, wobei sie auf die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften und Standards achtet. Sie berät die Bauherrschaft in der Planungs- und in der Realisierungsphase und sorgt für die Sensibilisierung auf Umweltanliegen aller am Bau beteiligten Personen und Institutionen. Sie fungiert als Umwelt-Stabstelle der Projektorganisation. Zur praktischen Organisation der UBB wird auf die relevanten Normen und Dokumentationen verwiesen (siehe Literaturliste).
Insbesondere für den Fachbereich Boden sind ausgewiesen Spezialisten zuzuziehen, BBB als Spezialist der UBB welche von der Erhebung des Ausgangszustandes (Bodenkartierung) über die Planung der geeigneten Bodenschutzmassnahmen und die Umsetzung der Massnahmen während der bodenrelevanten Bauphasen bis zur Rekultivierung und Abnahme der betroffenen Flächen das Projekt begleiten. Ausgewiesene Spezialisten sind insbesondere die von der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz anerkannten Bodenkundlichen Baubegleiter BGS (BBB BGS).
Die Etablierung einer UBB und ihre Aufgaben werden im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beschrieben und als Querschnittsmassnahme vorgeschlagen. In der Bewilligung legt die zuständige Behörde die Ausgestaltung der UBB fest.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 3
Die UBB hält die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in regelmässigen Berichten zuhanden der Berichterstattung/Reporting Bauherrschaft fest. Diese Berichterstattung ist die Basis für das Reporting der Bauherrschaft zuhanden der zuständigen Behörde. Damit wird sichergestellt, dass die Behörden über die Umsetzung der Massnahmen informiert sind und gegebenenfalls korrigierend eingreifen können.
Die korrekte Realisierung der Umweltschutzmassnahmen wird anlässlich einer Um- Umweltbauabnahme weltbauabnahme kontrolliert. Diese Abnahme wird durch die zuständige Behörde oder die Fachbehörde vorgenommen und von der UBB vorbereitet und dokumentiert.
1.3 Erfolgskontrolle
Im Rahmen der Erfolgskontrolle wird mit einem Soll-Ist-Vergleich festgestellt, ob die Umsetzungskontrolle Massnahmen sach- und zeitgerecht und gesetzeskonform umgesetzt wurden (Umsetzungskontrolle). Die Umsetzungskontrolle erfolgt für bauliche oder Baustellenmassnahmen kontinuierlich während der Bauphase und endet mit der Umweltbauabnahme durch die zuständige Behörde.
In der Erfolgskontrolle wird auch aufgezeigt, ob und in welchem Umfang mit den Wirkungskontrolle realisierten Massnahmen die angestrebte Wirkung für die Umwelt erzielt wurde (Wirkungskontrolle). Dies kann in manchen Fällen unmittelbar nach der Ausführung der Massnahme festgestellt werden (z. B. Wirkung einer Lärmschutzwand). In manchen Fällen kann die endgültige Wirkung einer Massnahme hingegen erst eine gewisse Zeit nach Abschluss der Realisierung festgestellt werden. Dies ist insbesondere bei Massnahmen der Fall, die die Entwicklung von Lebensräumen zum Ziel haben, aber auch bei Rekultivierungen oder wasserbaulichen Massnahmen. Die Wirkungskontrolle kann hier erst einige Zeit nach Abschluss des Bauprojektes erfolgen.
Im UVB sind Vorschläge zu machen, wie die Wirkungskontrolle solcher Massnahmen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde sollte auf jeden Fall bei kritischen Massnahmen entsprechende Auflagen vorsehen.
Bei betrieblichen Massnahmen, das heisst Vorkehrungen welche den gesetzeskonfor- Betriebliche Massnahmen men Betrieb der Anlage sicherstellen, müssen im UVB nicht nur die Umsetzung und die Ziele konkret beschrieben werden, es müssen auch Angaben zur Überwachung gemacht werden. Ebenso muss dargelegt werden, welche Vorkehrungen zu treffen sind, falls die angestrebten Ziele nicht erreicht werden. In manchen Fällen kann die Zielerreichung und allfällige Korrekturmassnahmen durch ein betriebliches Umweltmanagement sichergestellt werden.
Im UVB sind die Grundzüge der Erfolgskontrolle darzulegen (siehe hinten Kap. 4), indem die Massnahmen mit überprüfbaren Zielen versehen werden und ein entsprechendes Kontrollkonzept skizziert wird. Darüber hinaus müssen für alle kritischen Massnahmen Vorgehen skizziert werden, welche bei einer Nichterreichung der Ziele anzuwenden wären.
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2 > Rechtsgrundlagen
2.1 Umweltschutzgesetzgebung
Die Verpflichtung, eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzurichten, stützt sich auf die Grundlage im USG materiellen Vorschriften des Umweltrechts. Diese verlangen, dass bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen die jeweils nötigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt ergriffen werden müssen (vergleiche Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG). Ein Teil dieser Massnahmen ist bereits in Gesetzen und Verordnungen oder Richtlinien konkretisiert, andere muss der Gesuchsteller vorschlagen oder sie werden erst in der Baubewilligung oder Plangenehmigung verfügt. In Fällen, in denen die sachgerechte Umsetzung und der Erfolg der Massnahmen nur dann gewährleistet ist, wenn die Realisierung durch Umweltexperten begleitet wird, ist die Behörde ermächtigt, die Einsetzung einer UBB zu verlangen. Denn nur so besteht Gewissheit, dass die Umwelt genügend geschützt wird. Wie weit gestützt auf das materielle Umweltschutzrecht eine UBB verlangt werden kann, ist dabei letztlich eine Frage der Verhältnismässigkeit.
Im Bereich Natur- und Landschaftsschutz finden sich Grundlagen für die Verfügung Grundlage im NHG einer Umweltbaubegleitung durch die zuständige Behörde. Art. 18 Abs. 1ter NHG verpflichtet die zuständige Behörde, wo schutzwürdige Lebensräume von einem Projekt betroffen sind, die notwendigen Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen festzulegen. Sie sollte auch die Gestaltung und die ökologischen Ziele der Massnahmen verfügen. Dies ist namentlich bei komplexen und umfangreichen Eingriffen in sensible Lebensräume oft nicht zum Voraus bis ins Detail möglich. Da wird die Umweltbaubegleitung zum geeigneten Mittel für die Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen.
Art. 46 Abs. 1 USG verpflichtet jedermann, «den Behörden die für den Vollzug erfor- Erfolgskontrolle und Reporting derlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden». Soweit es die Behörde zum Schutz der Umwelt als nötig erachtet, bei einem Bauprojekt eine Erfolgskontrolle und eine entsprechende Berichterstattung zu verlangen, kann sie den Bauherrn gestützt auf diese Bestimmung dazu verpflichten.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 5
2.2 Spezialgesetzliche Regelungen/Infrastrukturgesetze
Diejenigen Bundesbehörden, die nach den Infrastrukturerlassen für die Genehmigung Grundlagen für UBB von Infrastrukturanlagen zuständig sind, sind verantwortlich, dass im Entscheid die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung berücksichtig werden. Die relevanten Erlasse sehen in unterschiedlicher Form vor, dass die Umsetzung der Umweltauflagen fachgerecht zu begleiten und die sachgerechte Umsetzung der Auflagen (Massnahmen) an die zuständige Behörde zu melden sind (Art. 18 Rohrleitungsverordnung, Art. 27g Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, Art. 9 Eisenbahnverordnung, Art. 6 Stauanlagenverordnung). Gestützt auf diese Regelungen kann die zuständige Behörde daher die Einsetzung einer UBB und eine Erfolgskontrolle verlangen.
In den Verordnungen zu den Infrastrukturgesetzen finden sich praktisch überall Vor- Erfolgskontrolle und schriften zur Kontrolle und/oder Abnahme von Bauwerken. Teilweise sind darin auch Umweltbauabnahme explizit Umweltaspekte erwähnt. Bei den Nationalstrassen und Seilbahnen (Art. 16 NSV, Art. 17 SebV) etwa ist eine Erfolgskontrolle (Umsetzung und Wirkung) ausdrücklich vorgesehen. Bei Rohrleitungen (Art. 18 und 20 RLV), Hochspannungsleitungen (Art. 13 VPeA) und Flughäfen (Art. 3b VIL) sind Überprüfungen der Umweltauflagen während der Ausführung oder nach Bauabschluss ebenfalls erwähnt. Prüfungen beim Eisenbahnbau (Art. 4 EBV) und bei Stauanlagen (Art. 6 StAV) sind weniger explizit genannt, aber aus den Vorschriften sehr wohl ableitbar.
Gestützt auf die Spezialgesetzgebung kann in den Bewilligungen eine Berichterstattung über die Umsetzung der Umweltmassnahmen verlangt werden. Zudem kann für bauliche Massnahmen festgelegt werden, dass die Fertigstellung mittels Umweltbauabnahme zu überprüfen ist.
2.3 Kantonale Gesetzgebung
Die kantonalen Behörden können (ebenso wie eine Bundesbehörde) gestützt auf Bundesrecht eine UBB oder eine Erfolgskontrolle verlangen. Verschiedene Kantone haben überdies spezielle Regelungen für die Verfügung einer UBB erlassen. Sie stützen sich dabei unter anderem auf die allgemeinen Vollzugs- und Kontrollaufgaben, welche sich aus der Bau- Planungs- und Umweltgesetzgebung ergeben. So hat beispielsweise der Kanton Freiburg in Art. 14 seiner «Verordnung über die UVP und die massgeblichen Verfahren» die Möglichkeit einer «ökologischen Baubegleitung» festgelegt und der Kanton Genf hat im Règlement d’application de l’OEIE in Art.18 Grundlagen für die Erfolgskontrolle geschaffen.
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3 > Wann braucht es eine Umweltbaubegleitung?
3.1 Kriterien
Grundsätzlich ist eine UBB bei allen Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen Relevanz der während der Bauphase angezeigt. Je nach Projekt ist nur für einzelne Umweltbereiche Umweltauswirkungen eine Begleitung durch Umweltspezialisten nötig, wie beispielsweise eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB BGS) oder Spezialisten in Naturschutzfragen. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die UBB dort zum Einsatz kommt, wo es auf Grund der Grösse und Art des Vorhabens gerechtfertigt ist. Zur Beurteilung, ob eine UBB angezeigt ist, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung:
> der räumliche und zeitliche Projektumfang > die Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen > die Sensitivität der Umgebung wie etwa die Nähe zu Feuchtgebieten, zu Gewässern oder zu dicht besiedelten Gebieten > die Art und der Umfang der Massnahmen und Auflagen
UVP-pflichtige Vorhaben erfüllen in vielen Fällen diese Punkte und sind damit jene Projekte, bei denen die Etablierung einer UBB zu prüfen ist. Die Bauherrschaft hält im UVB fest, ob sie eine UBB für ein Projekt vorsieht. Es ist dann die zuständige Behörde, die gestützt auf bestehende Rechtsgrundlagen entscheidet, ob eine UBB einzurichten ist.
3.1.1 Räumlicher und zeitlicher Projektumfang
Je mehr Fläche durch ein Vorhaben beansprucht wird und je länger dessen Realisierung dauert, desto wichtiger ist eine gut organisierte UBB, die regelmässig über den Stand der Arbeiten Bericht erstattet und die Wirkungskontrolle organisiert. Viel Raum wird in der Regel durch Linienbauwerke wie Strassen oder Rohrleitungen, aber auch durch flächenintensive Vorhaben wie Flugplätze, Hafenanlagen, Golfplätze, Deponien oder Materialabbauten beansprucht. Projekte mit längeren Realisierungszeiten bedingen meist speziell angepasste saisonale oder witterungsbedingte Schutzmassnahmen auf der Baustelle, die durch Umweltfachleute laufend den Verhältnissen angepasst und überwacht werden müssen.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 7
3.1.2 Umweltauswirkungen
Bei den meisten UVP-pflichtigen Vorhaben sind in der Bauphase grosse Umweltauswirkungen zu erwarten und langfristige oder bleibende Umweltbeeinträchtigen können nur vermieden werden, wenn der Bauvorgang überwacht wird. Oft sind die direkten Auswirkungen des Projektes weniger problematisch als die während der Bauphase möglichen Beeinträchtigungen. Zum Beispiel werden bei Projekten mit grossen Terrainveränderungen grosse Mengen an Bodenmaterial ausgehoben, zwischengelagert, verschoben und rekultiviert. Bei Projekten mit möglichen Auswirkungen auf die Grundwassermenge und -qualität müssen Experten die erforderlichen Messungen vornehmen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen. Werden durch ein Vorhaben Bereiche von wertvollen Lebensräumen temporär beansprucht, z. B. mit einer Baupiste durch einen Trockenstandort, so sorgt die UBB dafür, dass der Eingriff auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt und zu einem günstigen Zeitpunkt erfolgt.
3.1.3 Sensitivität des Standorts und seiner Umgebung
Der Bau von Vorhaben, die in oder nahe bei geschützten oder schützenswerten Lebensräumen realisiert werden, kann zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von wertvoller Flora und Fauna führen. Speziell zu erwähnen sind auch Biotope, die sich nach einem Eingriff nur nach sehr langer Zeit oder überhaupt nie mehr erholen. Dazu gehört z. B. die Vegetation im alpinen Raum oder diejenige von ausgesprochen nährstoffarmen Lebensräumen wie Hochmooren. In solchen Fällen ist der Einsatz einer UBB zwingend. Bei Vorhaben, die den Boden in grossem Masse betreffen, ist zudem der Einsatz einer BBB (bodenkundlichen Baubegleitung) unabdingbar.
3.1.4 Art und Umfang der Massnahmen
Die Art und der Umfang der notwendigen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen während der Bau- und Betriebsphase hängen direkt von den drei oben beschriebenen Kriterien ab. Manchmal können Massnahmen bis zum Zeitpunkt der Plangenehmigung nicht bis in das letzte Detail geplant werden (z. B. weil der Bauvorgang erst durch die Unternehmungen im Rahmen der Submission festgelegt wird). In solchen Fällen wird oft vorsorglich eine UBB verfügt. Zudem können gewisse Massnahmen nur umgesetzt werden, wenn eine entsprechende Fachperson vor Ort ist (z. B. Überwachung des Aushubs auf belasteten Standorten, Beurteilung der Tragfähigkeit eines Bodens für Baumaschinen etc.).
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3.2 Nutzen der UBB für den Gesuchsteller
Ein hoher Detaillierungsgrad der Gesuchsunterlagen belastet nicht nur den Bewilli- Schlankere Gesuchsunterlagen gungsprozess, sondern auch die Projektierung und die Gesuchserarbeitung durch den Bauherrn. Mit der Etablierung der UBB bietet sich dem Gesuchsteller die Chance, Abklärungen dem Projektierungsstand entsprechend vorzunehmen. So können etwa detaillierte Materialbewirtschaftungskonzepte oder Angaben zur Baustellenorganisation, die zum Zeitpunkt des UVB noch nicht bekannt sind, in der Detailprojektierung an die UBB übertragen werden. In der Bewilligung müssen aber alle Aspekte verbindlich geregelt sein, welche die Umweltverträglichkeit gewährleisten und welche Dritte betreffen. So kann etwa auf die räumliche Konkretisierung von Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen nicht verzichtet werden, während die detaillierte Ausgestaltung in nachlaufende Verfahren oder in den Auftrag der UBB verschoben werden kann.
Die Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen ist Teil der Bewilligung für das Vor- Gesetzeskonforme Realisierung haben. Mit der Einsetzung einer Umweltbaubegleitung entlastet der Gesuchsteller seine Projektorganisation, indem er die Überwachung und Sicherung der Umweltauflagen an eine kompetente Stelle delegiert. Mit einer solchen Stelle ist auch die gesetzeskonforme Realisierung des Vorhabens voraussichtlich gewährleistet. Damit steigt die Sicherheit, dass nicht nachträglich falsch oder ungenügend umgesetzte Massnahmen mit erheblichem Zusatzaufwand zu korrigieren sind.
Als Folge von Projektanpassungen oder auch aufgrund veränderter oder nicht erwarte- Flexibilität in der Realisierung ter Umstände (z. B. Hangwassereinbruch) können bei der Realisierung eines Vorhabens Schwierigkeiten mit der Umsetzung bestimmter Massnahmen auftreten. Mit dem Einsatz einer UBB können zusammen mit den zuständigen Behörden Wege gefunden werden zu einer angepassten – aber immer noch gesetzeskonformen – Umsetzung der Auflagen aus der Bewilligung. Langwierige Abklärungen und Verzögerungen können dadurch oft vermieden werden.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 9
4 > Inhalt der Umweltberichterstattung
4.1 Voruntersuchung mit Pflichtenheft
In der Voruntersuchung mit Pflichtenheft soll aufgezeigt werden, ob aufgrund der voraussichtlichen Belastungen der Umwelt durch den Bau der Anlage bzw. durch die Anlage selber Massnahmen nötig sein werden, welche nach einer sachkundigen UBB verlangen. Falls aufgrund der Erkenntnisse der Voruntersuchung eine UBB als nicht notwendig erscheint, ist das bereits hier darzulegen.
4.2 Konzept Erfolgskontrolle im UVB
Die projektbezogene Erfolgskontrolle stellt sicher, dass ein Vorhaben sachgemäss und Massnahmenliste in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen ausgeführt wird. Das Vorgehen und die wichtigsten Schritte sind im UVB darzustellen. Zentrales Element ist die Zusammenstellung der Massnahmen in einem eigenen Kapitel des UVB und die Massnahmenblätter (siehe dazu Modul 5 und 7). Basierend auf den mit den Massnahmen festgelegten Wirkungszielen soll zumindest das Grobkonzept der Erfolgskontrolle festgelegt werden. Das genaue Vorgehen und die Vorgaben für die Umweltbauabnahmen können ausnahmsweise auch noch nach dem Bewilligungsverfahren konkretisiert werden. Der Massnahmenplan im UVB ist damit ein unabdingbares Element für die Arbeiten der UBB und der Erfolgskontrolle.
Die vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt sollen mess- und kontrollier- Vorgehensweise Kontrollen bare Ziele enthalten. Der UVB soll Angaben enthalten zu den Bereichen, wo eine festlegen Wirkungskontrolle explizit vorzusehen ist, zur Sicherstellung der Umsetzungskontrolle und den vorgesehenen Umweltbauabnahmen. Dabei sind Angaben zu Kontrollkriterien, vorgesehenen Untersuchungs- oder Messmethoden sowie Umfang und Häufigkeit der Kontrollen zu machen. Diese Angaben müssen nicht in einem eigenen Kapitel erfolgen, sondern sind Teil der Massnahmenbeschreibung.
Mit der Umweltbauabnahme durch die Behörde wird der Bauherr aus der Pflicht Umweltbauabnahme gegenüber der Behörde entlassen. Wo es möglich ist, erfolgt dies zusammen mit der regulären Bauabnahme am Ende der Realisierungsphase. Lässt sich die Wirkung einer Umweltmassnahme zum Zeitpunkt der Bauabnahme voraussichtlich noch nicht abschliessend beurteilen, ist im UVB festzuhalten, wie die Begleitung der Massnahmen über die Bauphase hinaus gewährleitstet wird und zu welchem Zeitpunkt die Erfolgskontrolle abgeschlossen werden kann.
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4.3 Pflichtenheft UBB
Im UVB ist auch festzulegen, ob eine UBB eingesetzt werden soll, was die grundsätz- Pflichtenheft UBB und Konzept lichen Aufgaben der UBB sind, und wie das Reporting organisiert werden soll. Damit Reporting die Fachstelle und die zuständige Behörde die Stellung der UBB und ihren Auftrag würdigen kann, sollte dies in Form eines vorläufigen Pflichtenheftes erfolgen. Nach Genehmigung des Vorhabens ist das Pflichtenheft UBB allenfalls zu konkretisieren und gemäss der verfügten Auflagen zu ergänzen.
Im Pflichtenheft sind zumindest die folgenden Punkte zu behandeln:
> Die Umweltbereiche, für die eine UBB vorgesehen ist, sollten identifiziert sein (z. B. Umweltbereiche mit UBB Luft, Boden) und die Aufgaben in den zugehörigen Massnahmenblättern erfasst sein. Daraus ergeben sich auch Angaben zum Umfang der Arbeiten der UBB.
> Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine qualitativ hochwertige UBB und eine rei- Einbindung in Projekt- und bungsarme Bauabwicklung bezüglich Umweltanliegen ist die klare Einbindung und Baustellenorganisation Kompetenzregelung der UBB in der Projektorganisation. Vorschläge zur Organisation und Einbindung in die Projektorganisation finden sich in der VSS-Norm «Umweltbaubegleitung» (SN 640 610a), aber auch in der VSS-Norm «Erdbau, Boden» (SN 640 583) oder in der SIA-Dokumentation «Landschaftsgerechtes Planen und Bauen» (D 0167).
> Für die erfolgreiche Umsetzung der Umweltvorschriften und Umweltauflagen Ausschreibungen begleiten während der Bauarbeiten ist die korrekte Übertragung der Massnahmen in die Ausschreibung der Arbeiten (Submission) zentral. Darum ist es angezeigt, dass die UBB Teile der Ausschreibungsunterlagen miterstellt resp. überprüft, ob die relevanten Bedingungen und Auflagen darin enthalten sind und dass die UBB bei der Beurteilung der Unternehmerofferten einbezogen wird.
> Die UBB kann ihre zentrale Aufgabe einer umweltschonenden und gesetzes- bzw. Weisungsbefugnis verfügungskonformen Realisierung des Bauwerks nur erfüllen, wenn sie gegenüber der Bauleitung über ein Weisungsrecht ausgestattet wird. Die Weisungsbefugnis ist Gegenstand des Vertrages zwischen dem Bauherrn und der UBB. Es wird empfohlen, die Grundsätze der Regelung bereits im UVB festzuhalten.
> Die UBB sollte von der Bauherrschaft ermächtigt sein, direkt mit den Umwelt- Kommunikationsbefugnisse schutzfachstellen zu kommunizieren. Damit kann sie Fragen zur Realisierung der Umweltschutzmassnahmen mit den Fachstellen klären und deren Anfragen beantworten.
> Unabhängig von der Qualität der Organisation und der Zusammenarbeit können Regelung Konfliktmanagement während den Bauarbeiten Konflikte entstehen. Im Pflichtenheft sollte geregelt sein, wie solche Konflikte unter Einbezug der zuständigen Behörden anzugehen sind.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 11
> Form und Häufigkeit der Berichterstattung (Reporting) an die Behörde, sollte fest- Reporting gehalten sein. Weitere Angaben dazu siehe im nachfolgenden Kapitel 5.
In der Checkliste im Anhang 1 sind weitere Punkte aufgeführt, welche bei der Erarbei- Checkliste tung des Pflichtenheftes zu beachten sind.
Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung fest, ob und wann ihr das definitive Pflichtenheft für die UBB zur Genehmigung vorzulegen ist.
4.4 Mehrstufige Verfahren
Bei mehrstufige Prüfungen sind die Umweltauswirkungen des Projektes jeweils stufengrecht abzuklären (Art. 6 UVPV). Das gilt auch für die Ausführungen zur Umweltbaubegleitung. Grundsätzlich ist im Pflichtenheft zur letzten Stufe darzulegen, ob eine UBB vorgesehen wird, oder aus welchen Gründen darauf verzichtet werden soll.
In der jeweils letzten Stufe bei einer mehrstufigen Prüfung sind sowohl Pflichtenheft der UBB wie auch das Konzept der Erfolgskontrolle darzulegen, wie oben beschrieben.
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5.1 Aufgabe und Anforderungen
Eine regelmässige Berichterstattung dient einerseits als Rechenschaftsbericht der UBB Rechenschaftsbericht zuhanden des Bauherrn (als Auftraggeber und letztlich Verantwortlicher für die Um- und Dokumentation setzung der Auflage aus den Genehmigungen). Andererseits dient sie der zuständigen Behörde und den Fachstellen als Dokumentation über den allgemeinen Baufortschritt, den Umsetzungsstand der Massnahmen und über allfällige Schwierigkeiten. Schliesslich kann sie auch als Informationsmittel zuhanden der Öffentlichkeit dienen.
Die unten beschriebenen Aspekte des Reportings sind im Pflichtenheft der UBB festzu- Anforderungen in Pflichtenheft legen. Je nach Projektumfang und -dauer empfiehlt es sich, dass die zuständige Behör- UBB festlegen de den Umfang, die Form und die Kadenz der Berichterstattung vorgängig mit den Fachstellen abspricht.
Die Berichterstattung sollte sich auf die wesentlichen Aspekte des Geschehens auf der Konzentration auf Wesentliches Baustelle und die Umsetzung der Massnahmen konzentrieren. Das Journal der UBB bildet die Grundlage für eine zusammenfassende und bewertende Berichterstattung. Das Reporting gibt Hinweise auf kritische Situationen und deren Bewältigung und erlaubt die allenfalls nötigen Interventionen und Anpassungen.
Bei kleineren Projekten mit kurzer Bauphase genügt in der Regel ein Schlussbericht. Häufigkeit der Berichterstattung Bei grösseren Vorhaben mit langer Bauphase erscheint meist eine halbjährliche Berichterstattung sinnvoll. Je nach Art des Projektes kann es angezeigt sein, Begehungen durchzuführen oder in der Start- oder Schlussphase weitere Berichte vorzusehen.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 13
5.2 Inhalt des UBB-Reportings
Die Anforderungen an das Reporting sind projektabhängig. Grundsätzlich orientiert es Massnahmenorientierung sich an den zu realisierenden Massnahmen. Dazu gehören die im Projekt bereits vorgesehenen Massnahmen und die im Bewilligungsverfahren zusätzlich verfügten Auflagen. Die im Modul 5 beschriebene Massnahmenübersicht muss gegebenenfalls ergänzt und konkretisiert werden und wird so zur Massnahmenliste Reporting. Damit entsteht eine nachgeführte Liste mit Angaben zum Umsetzungsstand und allfälligen Veränderungen seit dem letzten Bericht. Ein Beispiel für eine Massnahmenliste findet sich in Tabelle 1.
Tab. 1 > Ergänzte Massnahmenliste für das Reporting
Nr. Massnahme Herkunft* Zuständig- Realisierungs- Stand Datum Bemerkungen Pendenzen / Aktivitäten keit zeitpunkt Umsetzung Abschluss offene Fragen nächste Periode
Allgemein All-1 Einsatz einer weisungs- UVB Bauherr- vor Detailprojek- erledigt 28.2.20xx Einführung Unternehmer befugten UBB schaft tierung Los 3 … …
Lufthygiene Lu-1 Emissionsbegrenzung UVB Unterneh- laufend Erfüllungs- – Deutliche Verbesse- Nachrüstung Spezialmabei Maschinen und mer grad >95% rung gegenüber der schinen Geräten gemäss Art. 19a letzten Berichtsperiode LRV … …
Naturschutz … … NS-6 Bachöffnung Eschen- UVB Bauleitung Nach Abschluss umgesetzt 31.10.20xx Bauabnahme durchgebach Trassierung führt (siehe Kap. xx) * rechtlich verbindliche Herkunft (UVB, Bewilligung, Gerichtsentscheid)
Die UBB konzentriert sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der baulichen Massnahmen und führt daher auch primär diese im Reporting auf. Wo aber bereits Vorbereitungen für Massnahmen getroffen werden, die erst in der Betriebsphase greifen, ist eine Berichterstattung ebenfalls angebracht. Im ersten Bericht können die nicht weiter behandelten betrieblichen Massnahmen kurz aufgeführt werden.
Ergänzend sind Beschreibungen der wesentlichen Aspekte in den einzelnen Umweltbe- Ergänzende Beschreibungen reichen sinnvoll. Durch sie können wichtige Ereignisse ausführlicher beschrieben und Besonderheiten des Realisierungsprozesses aufgezeigt werden. Dabei sollen wenn immer möglich Pläne und Fotomaterial verwendet werden. Damit können wichtige Projektbestandteile identifiziert oder abgeschlossene Massnahmen besser als mit umfangreichen Prosatexten festgehalten werden.
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Neben der Orientierung über die vergangene Periode soll die Berichterstattung auch Vorschau eine Vorschau auf wichtige Aspekte der kommenden Berichtsperiode enthalten (z. B. korrigierende Massnahmen, Projektanpassungen).
Die Berichterstattung dient damit zuerst als Umsetzungskontrolle. Mit dem Fortschrei- Umsetzungs- und Wirkungsten des Projektes wird sie immer mehr auch zu einer Wirkungskontrolle. Bei Verstös- kontrolle sen gegen Auflagen, oder wenn Anpassungen von Massnahmen aus den Projektbegebenheiten nötig wurden, soll die Liste mit kurzen Texten ergänzt werden, die darüber Auskunft geben. Grundsätzlich sind Abweichungen vom Massnahmenprogramm immer und frühzeitig zu dokumentieren.
Bei grossen Infrastrukturprojekten mit langer Bauphase kann es sinnvoll sein, die Internetzugriff Ausführungen zur Massnahmenliste Reporting (etwa in der Form der Massnahmenblätter) als Datenbank auf einem geschützten Bereich ins Netz zu stellen. Die Datenbank sollte in regelmässigen Abständen aktualisiert werden. Damit wird den Umweltfachstellen ermöglicht, sich periodisch über die Entwicklung des Projekts ins Bild zu setzen. Die schriftliche Berichterstattung kann so deutlich reduziert werden.
Wenn die Berichterstattung auch als Kommunikationsmittel mit Nachbarn, NGOs und Kommunikation Öffentlichkeit einer interessierten Öffentlichkeit eingesetzt werden soll, wird eine Berichterstattung mit geeigneten Plänen und Fotos empfohlen.
5.3 Reporting und Umweltbauabnahme
In der Regel erfolgt nach der Umsetzung der Massnahmen deren Abnahme durch die Vorbereitung Umweltbauabnahme Behörden. Diese Umweltbauabnahme wird von der UBB vorbereitet. Wichtige Umweltmassnahmen können einzeln abgenommen werden. Bei kleineren Massnahmen kann die formelle Abnahme durch die Genehmigung des Berichts der UBB erfolgen.
Der Schlussbericht der UBB soll eine Gesamtwürdigung der Bauphase enthalten und Schlussbericht auch auf allfällige Schwachstellen in der Organisation und der Zusammenarbeit mit den Fachstellen bzw. der zuständigen Behörde hinweisen (Verbesserungspotenzial aktivieren). Er muss auch die Umsetzungskontrolle der baulichen Massnahmen und den Stand der Wirkungskontrolle dokumentieren. Dies ist von besonderer Bedeutung bei Naturschutzmassnahmen, bei denen die abschliessende Wirkungskontrolle oft erst Jahre nach der baulichen Fertigstellung möglich ist.
Der Schlussbericht soll daher auch Angaben enthalten, wie der Gesuchsteller die Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle nach Bauabschluss (und dem Ende der UBB) bei diesen Massnahmen nach Bauabschluss sicherstellen will.
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 15
> Anhang A1 Checkliste für Pflichtenheft Umweltbaubegleitung
Vorbereitung der Bauarbeiten und Ausschreibung Die UBB achtet darauf, dass die verfügten Massnahmen in der Detailprojektierung des Bauvorhabens zeit-, fach- und stufengerecht berücksichtigt werden und dass die umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt werden. In diesem Sinn berät sie das Projektierungsteam während der Erarbeitung des Ausführungsprojektes und prüft die umweltrelevanten Ausführungspläne darauf hin, ob darin die verfügten Umweltschutzmassnahmen berücksichtigt worden sind. Zusätzliche Aufgaben können bei der Detailplanung von umweltrelevanten Projektänderungen des Ausführungsprojekts oder bei der Berücksichtigung von neuen gesetzlichen Anforderungen entstehen. Die UBB erstellt – gestützt auf den UVB – die Projektunterlagen, die Beurteilung der Umweltaspekte durch die Umweltschutzfachstellen, die Plangenehmigung sowie weitere Dokumente wie z. B. Vereinbarungen mit Dritten – eine bereinigte Liste aller Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, einen Massnahmenplan Umwelt und für jede Massnahme ein präzises Massnahmenblatt. Die UBB erläutert und präzisiert die relevanten Umweltvorschriften und Umweltschutzmassnahmen in den Submissionsunterlagen. Sie nimmt auch an Ortsschauen für die Unternehmer teil und benützt die Gelegenheit, auf Umweltanliegen hinzuweisen. Die UBB beurteilt die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der von den Bauunternehmern angebotenen Leistung zur Umsetzung der Umweltschutzmassnahmen. Die UBB kontrolliert die umweltrelevanten Aspekte der Werkverträge zwischen der Bauherrschaft und den Unternehmungen. Die UBB kann die Projektleitung bei der Information der von den Bauarbeiten betroffenen Landeigentümer und Bewirtschafter unterstützen.
Begleitung der Bauarbeiten Die UBB sensibilisiert die (örtliche) Bauleitung für Umweltanliegen und instruiert sie über die notwendigen Schutzmassnahmen auf der Baustelle. Die UBB unterstützt die Bauleitung bei der Umweltsensibilisierung und Instruktion der Unternehmungen, der betroffenen Grundeigentümer oder Bewirtschafter. Die UBB sorgt zusammen mit der Bauleitung für die vollständige, zeitgerechte und fachlich korrekte Umsetzung der verfügten Umweltschutzmassnahmen. Die UBB kontrolliert die Einhaltung der Umweltvorschriften auf der Baustelle. Sie beurteilt das Auftreten von Umweltproblemen auf der Baustelle vorausschauend, orientiert die Bauleitung über Umweltprobleme und hilft diese lösen. Die UBB führt ein laufendes und umfassendes Umwelt-Baujournal und hält alle umweltrelevanten Vorkommnisse fest. Sie orientiert die Bauleitung und Bauherrschaft periodisch über den Stand und den Abschluss der Arbeiten. Die UBB nimmt an Projektleitungs- und Bauleitungssitzungen teil, sofern umweltrelevante Fragen zur Beratung anstehen. Die UBB kann– im Einvernehmen mit der Projektleitung – die jeweiligen Umweltschutzfachstellen über den Stand der Arbeiten orientieren oder auch deren Beratung suchen. Die UBB beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung von notwendigen Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit. Bei Bedarf fördert sie mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Umsetzung von Massnahmen. Sie kann auch für die Beantwortung von umweltrelevanten Fragen, Beschwerden, Klagen und Reklamationen von Seiten der Bevölkerung und Organisationen zur Verfügung stehen. Die UBB unterstützt die Projektleitung bei der Regelung des fachgerechten Unterhalts aller rekultivierten Flächen.
Vorbereitung der Umweltbauabnahme (Umsetzungs- und Vollzugskontrolle) Die UBB bereitet die Unterlagen für die Umweltbauabnahme vor, in denen alle zu prüfenden Sachverhalte enthalten sind. Dazu gehört auch ein Dokument, welches den Stand der Realisierung und die sachgerechte Ausführung der verfügten Umweltschutzmassnahmen festhält. Die Umweltbauabnahme findet als separater Anlass oder kombiniert mit der Abnahme des Bauwerks statt. Die UBB nimmt an der Umweltbauabnahme teil. Die UBB bereitet die nach der Umweltbauabnahme noch anfallenden Arbeiten vor (Weiterführung der Beweissicherung, Wirkungskontrolle, Planung und Sicherstellung notwendiger Unterhaltsarbeiten, UBB von Garantierarbeiten etc.).
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> Literatur ASTRA 2001: Richtlinie für den Bau der Nationalstrassen
BUWAL 2001: Bodenschutz beim Bauen, Leitfaden Umwelt, Nr. 10
SIA 2001: Dokumentation «Landschaftsgerechtes Planen und Bauen» (D 0167)
BAFU 2007: Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle, UW- 0736
VSS 2000: Norm «Erdbau, Boden; Eingriff in den Boden, Zwischenlagerung, Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Abnahme» (SN 640 583)
VSS 2002: Norm «Umweltbaubegleitung» (SN 640 610a)
ASTRA 2003: SVI-Studie «Erfolgskontrolle von Umweltschutzmassnahmen bei Verkehrsvorhaben»