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Eisenbahnanlagen

2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge

Eisenbahnanlagen Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)

2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge

Eisenbahnanlagen Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018

Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Projektleitung Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Daniel Bonomi (BAFU) können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Leitung Unterarbeitsgruppe sofern sie rechtskonform sind. Markus Ammann (BAV)

Unterarbeitsgruppe Thomas Christen (Kanton BS), Isabelle Clément Oberholzer (BAFU), Andreas Kaufmann (BAV)

Zitierung BAFU (Hrsg.) 2018: Eisenbahnanlagen. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1807: 11 S.

Redaktion Elias Kopf, Pressebüro Kohlenberg

Layout Cavelti AG, medien. digital und gedruckt, Gossau

Titelbild © Daniel Bonomi (BAFU)

PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1807-d (Eine gedruckte Fassung liegt nicht vor.)

Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.

© BAFU 2018

1 Aufgaben des Inhabers

Inhaber im Sinn der Störfallverordnung ist, wer die betrieblichen Verhältnisse Wer ist Inhaber? einer Eisenbahnanlage massgeblich bestimmt. In der Regel ist dies der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung, also der Infrastrukturbetreiber und nicht das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das aufgrund einer Netzzugangsbewilligung den Transport ausführt. Ausnahmen sind zwischen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen vertraglich zu regeln.

1.1 Abklärungen zum Geltungsbereich

Die der Störfallverordnung (StFV)2 unterstellten Eisenbahnanlagen sind in Unterstellte Anhang 1.2a StFV aufgeführt. Als Eisenbahnanlagen gelten nebst Strecken Eisenbahnanlagen auch Güterverkehrsanlagen wie zum Beispiel Rangierbahnhöfe. Es handelt (Anh. 1.2a StFV) sich ausschliesslich um jene Infrastrukturen, auf denen Rollmaterial verkehrt. Für stationäre Anlagen des Eisenbahnverkehrs wie Flüssiggastankanlagen, Werkstätten oder Frequenzumformer ist mithilfe des Moduls «Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial» abzuklären, ob sie der Störfallverordnung unterstehen. Eisenbahnanlagen können von der Vollzugsbehörde auch mittels Verfügung unterstellt werden (vgl. Kap. 2.2.1). Neu unterstellte Eisenbahnanlagen werden periodisch im Anhang 1.2a StFV ergänzt (vgl. Kap. 2.4).

1.2 Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen

1.2.1 Zweck und Umfang der Sicherheitsmassnahmen

Die Sicherheitsmassnahmen für Eisenbahnanlagen werden laufend weiter- Stand der Sicherentwickelt. Bei Eisenbahnanlagen können deshalb verschiedene Generatio- heitstechnik nen von Sicherheitsmassnahmen angetroffen werden. Bei neuen Anlagen (Art. 3 Abs. 1 StFV) wird im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sichergestellt, dass sie dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Bestehende Anlagen sind vom Inhaber vor allem bei Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten den Vorgaben von Artikel 3 Abs. 1 StFV anzupassen. Der Stand der Sicherheitstechnik gemäss Störfallverordnung umfasst nicht nur die Sicherheitstechnik gemäss Eisenbahnerlassen (Sicherungsanlagen), sondern darüber hinaus auch weitere technische, betriebliche, bauliche und organisatorische Sicherheitsmassnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.

1.2.2 Ursachen für Störfälle

Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.

2 Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012, Stand am 1. Juni 2015).

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1.2.3 Systematisches Vorgehen

Durch die Sicherheitsgenehmigung gemäss Eisenbahngesetz (EBG) 3 ist Sicherheitssichergestellt, dass der Inhaber über ein Sicherheitsmanagementsystem ver- genehmigung fügt. Die Anforderungen von Anhang 2.1. StFV sind damit erfüllt. (Art. 8a EBG)

1.2.4 Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen

Sicherheitsmassnahmen müssen der Eisenbahnverordnung (EBV)4 , den Aus- Richtlinien des führungsbestimmungen (AB-EBV) 5 und den Fahrdienstvorschriften (FDV) 6 BAV zu Sicherheitsentsprechen. Die gebräuchlichsten Sicherheitsmassnahmen sowie Hinweise massnahmen zur Prüfung der Umsetzung hat das BAV in der Richtlinie «Stand der Sicherheitstechnik für Eisenbahninfrastrukturen»7 veröffentlicht.

Eisenbahntunnels sind Bauwerke mit einer sehr langen Lebensdauer. Sie las- Richtlinie für sen sich nur bedingt laufend dem Stand der Technik8 anpassen. Unter Beach- Eisenbahntunnels tung des Gebots der wirtschaftlichen Tragbarkeit (gem. Art. 3 Abs. 1 StFV) hat das BAV die Richtlinie «Sicherheitsanforderungen für bestehende Eisenbahntunnels» 9 veröffentlicht. Sie beschreibt, welche Anforderung bei bestehenden Eisenbahntunnels an Bau, Betrieb und Rollmaterial nach dem Stand der Technik gestellt werden und unter welchen Bedingungen damit auch die Anforderungen der Störfallverordnung abgedeckt werden.

1.3 Erstellung des Kurzberichts

Bei Eisenbahnanlagen erfolgt die Einschätzung der Wahrscheinlichkeiten von Screening Störfällen mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt in der Regel mit einem netzweiten Screening (exkl. Tunnels). Die Inhaber erheben auf ihren Netzen die erforderlichen Daten. Das Screening entspricht einem Kurzbericht für offene Strecken.

Das Screening besteht in einer vereinfachten und pauschalisierten Risikoab- Methodik und schätzung für das gesamte der StFV unterstellte Netz (exkl. Tunnels). Das Vorgehen BAV erarbeitet die Screeningmethodik zusammen mit den betroffenen Inhabern und in Absprache mit dem BAFU. Die Methodikberichte10 werden vom BAV veröffentlicht.

3 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101, Stand am 1. Januar 2018). 4 Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1, Stand am 18. Oktober 2016). 5 Bundesamt für Verkehr BAV: Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV, Stand: 01.07.2016). 6 Bundesamt für Verkehr BAV: Fahrdienstvorschriften (FDV A2016, gültig ab 01.07.2016).

7 Bundesamt für Verkehr BAV: Richtlinie Stand der Sicherheitstechnik für Eisenbahninfrastrukturen

– Massnahmenka-talog Art. 3 StFV (V 2.0, 1. September 2011).

8 Im Eisenbahnbereich hat sich der Begriff «Stand der Technik» eingebürgert, der im Sinne der «Regeln

der Technik» gemäss der Störfallvorsorge zu verstehen ist.

9 Bundesamt für Verkehr BAV: Richtlinie betreffend Sicherheitsanforderungen für bestehende

Eisenbahntunnels, Bern 2009. 10 www.bav.admin.ch › Aktuell › Berichte und Studien › Diverses › Methodikberichte: Screening Personen- und Um-weltrisiken.

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Das Screening berücksichtigt die Risiken der Tunnelstrecken nicht. Bei Tun- Tunnelstrecken nelstrecken ist die Bevölkerung entlang der Tunnelstrecken keinem oder nur einem sehr geringen Risiko ausgesetzt. Von einem Störfall im Tunnel potenziell betroffen sind primär die Passagiere von Personenzügen, die zur Ereigniszeit im Tunnel unterwegs sind. Entscheidend für das Schadensausmass sind die spezifischen Selbstrettungsmöglichkeiten. Daher sind für Tunnels immer Einzelfallbetrachtungen notwendig.

1.4 Erstellung der Risikoermittlung

Für die Risikoermittlungen hat der Inhaber eine Methodik zu verwenden, die Methodik dem Stand der Sicherheitstechnik entspricht. Daher empfiehlt es sich, Methodik und Umfang der Risikoermittlung vor der Erstellung mit dem BAV abzusprechen.

1.5 Nachführung von Kurzbericht und Risikoermittlung

Der Inhaber hat die Screeningdaten seines Bahnnetzes in regelmässigen Aktualisierung Abständen gemäss den Vorgaben des BAV zu aktualisieren (vgl. Kap. 2.2.2). des Screenings Dabei werden alle Parameter aktualisiert, die sich relevant verändert haben.

Die Inhaber der Eisenbahnanlagen sollten mit einem Gefahrgutmonitoring die Gefahrgutjährlichen Gefahrgutschwankungen auf allen Strecken erfassen, analysieren monitoring und mit einem Bericht zuhanden des BAV dokumentieren. Stellt das BAV auf einzelnen Strecken relevante Veränderungen im Gefahrgutaufkommen fest, verlangt es vom Inhaber die Erhebung der übrigen Daten für das Screening. Mit diesen Daten führt das BAV das Screening für die betroffenen Strecken beziehungsweise Eisenbahnanlagen unabhängig von den periodischen Aktualisierungen nach.

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1.6 Aufgaben im Rahmen der Störfallbewältigung

Die Inhaber von Eisenbahnanlagen haben aufgrund der Eisenbahnerlasse bei Störfallbericht Unfällen, zu denen auch die Störfälle gemäss Störfallverordnung zählen (Art. 11 Abs. 3 StFV) (Art. 4 Bst. a VSZV11), nachfolgende Melde- und Auskunftspflichten:

  • Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Meldestelle der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) und dem BAV (vgl. VSZV11): Der Inhaber hat der SUST die gewünschten Auskünfte zu erteilen, damit diese den Unfall untersuchen kann. Diese unabhängige Untersuchung geht über die Ermittlung der unmittelbaren Ursachen hinaus. Sie bezieht auch die tiefer liegenden Gründe sowie die damit verbundenen Risiken mit ein.

  • Meldepflicht von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Abschnitt 1.8.5 RID12 (inkl. Musterformular für die Meldung).

Mit der Meldung nach VSZV und/oder RID und der Unterstützung der SUST-Untersuchung hat der Inhaber die Bestimmungen bezüglich Störfallbericht in aller Regel erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt das BAV Nachforderungen.

11 Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen

(VSZV, SR 742.161, Stand am 1. Februar 2015).

12 Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF): Anhang C – Ordnung für die

internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, gültig ab 1. Januar 2015).

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2 Aufgaben der Behörden

2.1 Aufgabenübersicht und Zuständigkeiten für den Vollzug

Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.

2.2 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen Vollzugsbehörde

2.2.1 Kontrollen zum Geltungsbereich

Die Unterstellung der Eisenbahnanlagen in Anhang 1.2a StFV erfolgt nach Unterstellungsfolgenden Kriterien: kriterien

  • Auf dem Streckenabschnitt werden langfristig mehr als 200 000 t/J Gefahrgut transportiert.

  • Um nicht bloss Einzelabschnitte, sondern ein zusammenhängendes Streckennetz definieren zu können, werden auch die zwischen den Einzelstrecken liegenden relevanten Verbindungsstrecken unterstellt.

  • Güterverkehrsanlagen mit hoher Rangiertätigkeit und grossen Abstellmöglichkeiten für Güterzüge

Treffen auf nicht unterstellten Streckenabschnitten die oben genannten Unterstellung per Bedingungen zu, verfügt das BAV eine Unterstellung unter die Störfallverord- Verfügung nung. Bei Neubaustrecken erfolgt die entsprechende Beurteilung im Rahmen (Art. 1 Abs. 3 des Plangenehmigungsverfahrens. Die per Verfügung unterstellten Strecken Bst. c StFV) werden in grösseren Zeitabständen in den Anhang 1.2a StFV übernommen (vgl. Kap. 2.4).

2.2.2 Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts

Das Screening wird vom BAV nach Möglichkeit alle fünf Jahre nachgeführt. Schriftlichkeit der Ändert sich dadurch die Beurteilung einer Eisenbahnanlage im Vergleich zum Beurteilung letzten Screening, ist die neue Beurteilung dem betroffenen Inhaber per Verfügung mitzuteilen.

2.2.3 Verfügung der Risikoermittlung

Das BAV beurteilt die Notwendigkeit von Risikoermittlungen basierend auf Notwendigkeit den Ergebnissen des Screenings. Die Erstellung von Risikoermittlungen wird einer Risikovom BAV verfügt. ermittlung

2.2.4 Prüfung und Beurteilung der Risikoermittlung

Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.

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2.2.5 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen

Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.

2.2.6 Planung und Durchführung von Kontrollen

Das BAV führt die Kontrollen zur Störfallverordnung im Rahmen der Sicher- Koordination der heitsaufsicht gemäss den Eisenbahnerlassen13 durch. Details zum Vorgehen Kontrollen sowie die Dokumentation der Ergebnisse sind in den internen Prozessdokumentationen geregelt. Die Koordination mit den Kontrollterminen anderer Behörden erfolgt im Rahmen der Sicherheitsaufsicht.

2.2.7 Information der Öffentlichkeit

Das BAV stellt Informationen (gem. Art. 20 Abs. 1 StFV) auf dem Geoportal Veröffentlichung des Bundes14 zur Verfügung. Zudem veröffentlicht es die Resultate der Screening Screenings sowie die zugrunde liegende Methodik15.

2.2.8 Delegation von Vollzugsaufgaben

Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.

2.3 Aufgaben der Kantone

Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.

2.4 Aufgaben des Bundes

Das UVEK kann nach Anhörung der Betroffenen – und soweit dies gemäss Änderung von dem Stand der Sicherheitstechnik und dem Gefahrgutaufkommen erforder- Anhängen lich ist – das Streckennetz gemäss Anhang 1.2a StFV anpassen. Das BAFU (Art. 23a StFV) bereitet in Absprache mit dem BAV die nötigen Unterlagen vor.

13 Bundesamt für Verkehr BAV: Konzept Sicherheitsaufsicht BAV in der Betriebsphase (Überwachung), Bern 2013 14 www.geo.admin.ch 15 www.bav.admin.ch › Aktuell › Berichte und Studien › Diverses › Screening der Personenrisiken bzw. Screening der Umweltrisiken.