Rohrleitungsanlagen
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Rohrleitungsanlagen Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Rohrleitungsanlagen Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Projektleitung Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Daniel Bonomi (BAFU) können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Leitung Unterarbeitsgruppe sofern sie rechtskonform sind. Bettina Cadetg (BFE, bis März 2017) / Yves Amstutz (BFE, ab April 2017)
Unterarbeitsgruppe Fabian Bilger (Erdölvereinigung), Tino Döring (BAFU), Raymond Dumont (Kanton AG), Gerd Füssinger (swissgas), Armin Heitzer (Erdölvereinigung), Dominique Luisier (Gaznat), Peter Massny (swissgas), Martin Merkofer (BAFU), Gilles Verdan (Gaznat), Ruedi Wendelspiess (Eidg. Rohrleitungsinspektorat, ERI)
Zitierung BAFU (Hrsg.) 2018: Rohrleitungsanlagen. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1807: 13 S.
Redaktion Elias Kopf, Pressebüro Kohlenberg
Layout Cavelti AG, medien. digital und gedruckt, Gossau
Titelbild © Roger Rüegg (BAFU)
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1807-d (Eine gedruckte Fassung liegt nicht vor.)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2018
1 Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder
Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz, RLG, SR 746.1, Stand am 1. Januar 2018). 2 www.bafu.admin.ch › Themen › Thema Störfallvorsorge › Vollzugshilfen.
3 In der ursprünglichen Fassung der Störfallverordnung von 1991 wurden die Rohrleitungsanlagen nicht
unterstellt, sondern lediglich über eine Änderung der Rohrleitungsverordnung das Plangenehmigungsverfahren so angepasst, dass im Rahmen desselben ein Kurzbericht und bei Bedarf eine Risikoermittlung nach Störfallverordnung einge-reicht werden mussten.
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1 Aufgaben des Inhabers
Der Inhaber von Rohrleitungsanlagen gemäss Störfallverordnung entspricht Inhaber grundsätzlich der Betreiberin gemäss Rohrleitungsgesetzgebung.
1.1 Abklärungen zum Geltungsbereich
Der Störfallverordnung (StFV)4 unterstellt sind Rohrleitungsanlagen gemäss Geltungsbereich der Rohrleitungsverordnung (RLV) 5, wenn sie bezüglich Betriebsdruck und (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Aussendurchmesser die Kriterien von Anhang 1.3 StFV erfüllen. Im Einzelfall Anh. 1.3 StFV / Art. 1 kann die Vollzugsbehörde weitere Rohrleitungsanlagen mittels Verfügung der Abs. 2 Bst. a RLG und Störfallverordnung unterstellen (vgl. Kap. 2.2.1). Art. 2 und 3 RLV)
Rohrleitungsanlagen mit einem Produkt (genehmigter maximaler Betriebsdruck × Aussendurchmesser) von P × D ≤ 200 bar cm oder mit einem maximalen genehmigten Betriebsdruck ≤5 bar fallen nicht in den Geltungsbereich der Rohrleitungsverordnung. Sie unterstehen somit auch nicht der Störfallverordnung.
1.2 Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen
1.2.1 Zweck und Umfang der Sicherheitsmassnahmen
Das technische Wissen über Sicherheitsmassnahmen wird laufend in die Stand der Sicher Regeln der Technik eingearbeitet. Die Erfahrungen beim Vollzug der Stör- heitstechnik fallverordnung im Bereich der Rohrleitungsanlagen haben gezeigt, dass die (Art. 3 StFV) Sicherheitsmassnahmen gemäss den Regeln der Technik dem Stand der Regeln der Technik Sicherheitstechnik genügen. (Art. 3 RLSV)
1.2.2 Ursachen für Störfälle
Zu berücksichtigen sind insbesondere diejenigen Störfallursachen, die für Störfallursachen Erdgas-Rohrleitungsanlagen im Rahmenbericht Erdgas 6 und für Erdöl-Rohr- (Art. 3 Abs. 2 StFV) leitungsanlagen im CONCAWE-Bericht7 aufgeführt werden.
4 Verordnung über den Schutz von Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012, Stand am 1. Juni 2015). 5 Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11, Stand am 1. Januar 2016). 6 Swissgas AG: Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Rahmenbericht zur standardisierten Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung, Zürich, Revision 2010.
7 CONCAWE: Performance of European cross-country oil pipelines, Statistical summary of reported
spillages in 2015 and since 1971, Environmental science for the European refining industry, Report no. 7/17, Brüssel 2017.
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1.2.3 Systematisches Vorgehen
Ein systematisches Vorgehen beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen Treffen von Sicherheitsgemäss den Vorgaben der Störfallverordnung wird durch das Einhalten der massnahmen (Art. 3 Abs. 3 Rohrleitungserlasse und der ERI-Richtlinie8 ausreichend sichergestellt. und Anh. 2.1 StFV)
Die Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV) 9 Ausbildung präzisiert bezüglich Ausbildung, dass die Betreiber «jährlich mindestens eine (Anh. 2.1 Bst. c StFV und Einsatzübung» durchzuführen haben. Die Einsatzübungen dienen in erster Art. 59 Abs. 1 RLSV) Linie dazu, die Inhaber zu trainieren und deren Prozesse zu verbessern. Die öffentlichen Einsatzdienste sollen in zweckmässigen zeitlichen Abständen einbezogen werden (vgl. Kap. 2.3.4).
Die Einsatzplanung gemäss Störfallverordnung entspricht dem Interventions- Einsatzplanung konzept gemäss Rohrleitungssicherheitsverordnung. Dabei ist «mit den (Anh. 2.1 Bst. g StFV zuständigen Ereignisdiensten (Feuer- und Ölwehrorganen, Polizei) eine zweck- und Art. 58 RLSV) mässige Zusammenarbeit» zu vereinbaren.10
1.2.4 Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen
Die anlagenspezifischen Sicherheitsmassnahmen gemäss den Rohrleitungs- Sicherheitsmassnahmen erlassen und der ERI-Richtlinie8 entsprechen weitgehend den Massnahmen für Rohrleitungsanlagen nach Anhang 2.5 StFV. (Anh. 2.5 StFV)
1.3 Erstellung des Kurzberichts
Für Rohrleitungsanlagen ist ein Kurzbericht in Form eines Screenings zu Screeningmethodik für erstellen und der Vollzugsbehörde einzureichen. Die methodischen Anforde- Rohrleitungsanlagen rungen an das Screening und die einzureichenden Angaben sind in den folgenden Dokumenten festgehalten:
Erdgas-Rohrleitungsanlagen: «Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen, Screening Personenrisiken: Dokumentation der Methodik11, suisseplan im Auftrag der Schweizer Erdgaswirtschaft, 20. Juni 2014»
Erdöl-Rohrleitungsanlagen: Screeningmethodik «Screening des risques imputables aux fuites dans les oléoducs, EBP im Auftrag der Erdölvereinigung, 10. März 2014»12
8 Die Richtlinie des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) für Planung, Bau und Betrieb von
Rohrleitungs-anlagen (ERI-Richtlinie) kann beim Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) in Wallisellen via Onli-ne-Formular bezogen werden. 9 Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 4. April 2007 (RLSV, SR 746.12, Stand am 1. Juli 2008).
10 Beispielsweise wurden in einer Arbeitsgruppe (BFE/ERI/Kantone/Inhaber) ein Musterkonzept und
Schulungsdoku-mente für alle Kantone erarbeitet. Diese Dokumente können bei der Swissgas AG in Zürich bezogen werden (www.swissgas.ch).
11 Swissgas AG: Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen, Screening Personenrisiken: Dokumentation
der Methodik, Zürich, 20. Juni 2014.
12 Die Dokumentation kann bei der Erdöl-Vereinigung in Zürich bezogen werden (www.erdoel.ch). Die
Methodik gilt nur für den Indikator «Todesopfer». Für die Umweltrisiken werden Pilot-Analysen erstellt (siehe Kap 1.4)
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Die konservative Methodik zur Abschätzung des Risikos im Screening beruht auf einer Vereinfachung der Berechnungsmethodik für Risikoermittlungen gemäss Rahmenbericht Erdgas 6.
Für Anlagen ohne standardisiertes Verfahren für die Erstellung des Kurzbe- Kurzbericht für richts wie zum Beispiel Erdgashochdruck-Kugelbehälter oder Anlagen zur Anlagen ohne Lagerung von Flüssiggas13 (LNG, liquified natural gas) ist mit der Vollzugsbe- Screeningmethodik hörde Rücksprache zu nehmen.
1.4 Erstellung der Risikoermittlung
Für Erdgas-Rohrleitungsanlagen besteht für die Erstellung von Risikoermitt- Inhaltliche lungen mit dem Rahmenbericht Erdgas 6 eine umfassende Grundlage. Der Anforderungen Rahmenbericht stützt sich für die berücksichtigten Störfallszenarien auf die (Anh. 4.4 StFV) entsprechenden aktuellen internationalen Statistiken ab.
Das Netz der Erdöl-Rohrleitungsanlagen ist wesentlich kleiner als jenes der Erdgas-Rohrleitungsanlagen, und das Risiko für Personen ist geringer. Aus diesem Grund wäre der Aufwand für die Erstellung eines Rahmenberichts für Erdöl-Rohrleitungsanlagen nicht gerechtfertigt. Bei der Risikoermittlung für Erdöl-Rohrleitungsanlagen empfiehlt es sich, für die Personenrisiken die Screeningmethodik zu verwenden (vgl. Kap. 1.3) und deren Parameter mithilfe einer Vor-Ort-Begehung an die spezifischen Gegebenheiten anzupassen. Für die Umweltrisiken stehen zwei Arbeitshilfen14 zur Risikoermittlung zur Verfügung.
1.5 Nachführen von Kurzbericht und Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Aktualisierung der Nachführung von Screenings. Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse hat der Inhaber Screening und der Vollzugsbehörde (BFE) unaufgefordert einen ergänzten Kurzbericht Risikoermittlung beziehungsweise eine ergänzte Risikoermittlung einzureichen. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn es durch raumplanerische oder bauliche Änderungen in der Umgebung der Anlage zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos kommt.
13 Falls der LNG-Speicher zur Einspeisung ins Erdgasnetz verwendet wird, ist er als Nebenanlage
anzusehen und stellt somit eine Rohrleitungsanlage unter Aufsicht des BFE dar. Ansonsten ist die Anlage unter Aufsicht der kanto-nalen Vollzugsbehörde. 14 Pilot-Analyse Umweltrisiken Erdölleitungen, Fallbeispiel Oléoduc du Jura Neuchâtelois SA (ONJSA), validiert am 19.01.17 (Version vom 24. April 2017) sowie Pilot-Analyse Umweltrisiken Erdölleitungen, Fallbeispiel Oléoduc Sappro SA, validiert am 22.06.16 (Version vom 24. April 2017); die Arbeitshilfen können bei der Erdöl-Vereinigung in Zürich bezogen werden (www.erdoel.ch).
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Bezüglich der Beobachtung von umgebungsbedingten wesentlichen Ände- Umgebungsbedingte rungen hält die Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsan- wesentliche Änderungen lagen eine Informations- und Orientierungspflicht fest. Sie verpflichtet den (Art. 8a StFV / Art. 43 Inhaber, «sich regelmässig bei den lokalen Behörden über die aktuelle Richt- Abs. 3 und 4 RLSV) und Nutzungsplanung, die vorgesehene Änderung dieser Pläne sowie über Bauprojekte, die Bestand oder Betrieb der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten» zu informieren. Der Inhaber hat die «lokalen Behörden und die Aufsichtsbehörde über mögliche Konflikte der neuen Richtpläne oder geplanten Umzonungen mit der Rohrleitungsanlage» zu orientieren. Zur Analyse und Beurteilung solcher Veränderungen steht eine Arbeitshilfe des BAFU zur Verfügung (vgl. Kap. 2.3.1).
1.6 Aufgaben im Rahmen der Störfallbewältigung
Die Rohrleitungssicherheitsverordnung präzisiert die vom Inhaber zu tref- Bewältigung von Störfällen fenden präventiven Massnahmen, um auf die Bewältigung von Störfällen (Art. 11 StFV) vorbereitet zu sein und die Pflichten gemäss Störfallverordnung erfüllen zu Präventive Massnahmen können. (Art. 55–60 RLSV)
Die unverzügliche Meldung von Störfällen an die Meldestelle gemäss Stör- Meldung von Störfällen fallverordnung entspricht der unverzüglichen Benachrichtigung der kantona- (Art. 11 Abs. 2 Bst. a StFV) len Alarmstelle gemäss Rohrleitungssicherheitsverordnung beim Austritt von Benachrichtigung im flüssigen oder gasförmigen Stoffen. Dabei geht die Rohrleitungssicherheits- Schadenfall verordnung weiter als die Störfallverordnung, da sie bereits beim «Austritt (Art. 60 Abs. 1 RLSV) von flüssigen oder gasförmigen Stoffen» eine Benachrichtigung der Alarmstelle und des ERI verlangt.
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2 Aufgaben der Behörden
2.1 Aufgabenübersicht und Zuständigkeiten für den Vollzug
Rohrleitungsanlagen, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fal- Bundesvollzug len, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und grundsätzlich das BFE. Art. 23 Abs. 2 StFV / Art. 16 Abs.1 und Das BFE zieht beim Vollzug der Störfallverordnung folgende Behörden und Art. 17 Abs. 1 RLG) Fachstellen bei:
Bundesamt für Umwelt (Fachstelle Störfallvorsorge)
Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat (Technische Sicherheit)
Fachstellen der Kantone
Abbildung 1 Aufgabenübersicht
Inhaber
Screening / Risikoermittlung / Aufforderung Mitteilung Ergänzung infolge Änderung der Verhältnisse
Ergänzung / Korrektur
Bundesamt für Energie Ergänzung / nein Korrektur einfordern
Stellungnahme ja Beurteilung einholen Gesuch Entscheid Genügen die (Plangenehmigungs-/ Stellungnahmen Beurteilungsunterlagen? Aufsichtsverfahren)
Stellungnahmen Aktivität Gateway Fach- Start-/Endereignis Nachrichtenfluss stellen Sequenzfluss
Die technische Sicherheit der Rohrleitungsanlagen ist eine grundlegende Voraussetzung der Störfallvorsorge und wird vom ERI überprüft.
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2.2 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen
Vollzugsbehörde
2.2.1 Kontrollen zum Geltungsbereich
Die Vollzugsbehörde prüft jeweils im Rahmen des Screenings und der Plan- Überprüfung zum genehmigungsverfahren, welche Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich Geltungsbereich der StFV fallen.
Die Vollzugsbehörde kann «Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsver- Unterstellungsordnung» im Einzelfall auch dann der Störfallverordnung unterstellen, wenn verfügung sie «die Kriterien nach Anhang 1.3 StFV nicht erfüllen», aber trotzdem «auf- (Art. 1 Abs. 3 grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer Bst. d StFV) schädigen könnten». Eine solche Unterstellung ist beispielsweise dann zu prüfen, wenn eine Rohrleitungsanlage durch dicht besiedeltes Gebiet führt.
2.2.2 Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.3 Verfügung der Risikoermittlung
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.4 Prüfung und Beurteilung der Risikoermittlung
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.5 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen
Beispiele von Sicherheitsmassnahmen für Erdgas-Rohrleitungsanlagen sind Zusätzliche Sicherim Kapitel 10 des Rahmenberichts Erdgas 6 sowie in den Ergänzungen zum heitsmassnahmen Rahmenbericht Erdgas im Dokument «Störfallbetrachtungen zur Verlegung (Art. 8 StFV) einer Erdgashochdruckleitung im Doppelrohrsystem und/oder zur Verlegung einer Erdgashochdruckleitung mit verschiedenen Überdeckungen (Tiefenlagen)»15 beschrieben. Sie helfen dem Inhaber, geeignete Vorschläge für die verfügte Risikoverminderung zuhanden der Vollzugsbehörde auszuarbeiten.
Für Erdöl-Rohrleitungsanlagen verweist das Dokument «Screening des risques imputables aux fuites dans les oléoducs»12 ebenfalls auf den Rahmenbericht Erdgas 6 für Erdgas-Rohrleitungsanlagen.
15 Schweizerische Erdgaswirtschaft: Störfallbetrachtungen zur Verlegung einer Erdgashochdruckleitung
im Doppelrohr-system und/oder zur Verlegung einer Erdgashochdruckleitung mit verschiedenen Überdeckungen (Tiefenlagen), Zürich 2016.
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2.2.6 Planung und Durchführung von Kontrollen
Die Kontrollen gemäss Störfallverordnung entsprechen den «Inspektionen» Kontrollen gemäss Rohrleitungsverordnung, die vom ERI im Rahmen der technischen (Art. 8b StFV) Aufsicht durchzuführen sind. Das ERI übermittelt seine Kontrollberichte der Technische Aufsicht Aufsichtsbehörde (BFE). Das ERI überprüft auch, ob die notwendigen Einsatz (Art. 4 Abs. 1 RLV) übungen erfolgen, die in zweckmässigen zeitlichen Abständen unter Einbezug der öffentlichen Ereignisdienste durchzuführen sind. Dabei wird auch das Funktionieren der Alarmierung überprüft.
Das BFE kontrolliert stichprobenweise, ob der Inhaber seine Eigenverantwortung gemäss Störfallverordnung wahrnimmt (z. B. bei Änderungen der Verhältnisse nach Art. 8a StFV / Art. 43 RLSV). Das BFE zieht hierzu das BAFU und wenn nötig kantonale Fachstellen bei. Das BFE koordiniert seine Kontrollen vor Ort nach Möglichkeit mit den Inspektionen des ERI.
2.2.7 Information der Öffentlichkeit
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.8 Delegation von Vollzugsaufgaben
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.3 Aufgaben der Kantone
2.3.1 Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung
Den zuständigen kantonalen Behörden sowie den Inhabern von Rohrleitungs- Koordination mit anlagen steht eine Arbeitshilfe des BAFU zur Verfügung, um die Empfehlun- der Richt- und gen der Planungshilfe16 des Bundes umzusetzen. Es handelt sich um ein EDV- Nutzungsplanung Tool17 zur Abschätzung der Risikorelevanz von Um- und Einzonungen im (Art. 11a StFV) «angrenzenden Bereich» von Erdgas-Rohrleitungsanlagen. Mit diesem Tool können die abgeschätzten Personenbelegungen im Einflussbereich der Rohrleitungsanlagen vor und nach der geplanten Zonenplanänderung (Erhöhung der Bevölkerungsdichte) erfasst werden, sodass sich die Risikorelevanz (Schritt 2 der Planungshilfe «Triage aufgrund der Risikorelevanz») bestimmen lässt.
2.3.2 Meldestelle für Störfälle
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
16 Bundesamt für Raumplanung ARE: Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern 2013.
17 Das EDV-Tool «Abschätzung Risikorelevanz bei Zonenplanänderungen» kann beim BAFU bezogen
werden unter folgender E-Mail-Adresse: gefahrenpraevention@bafu.admin.ch.
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2.3.3 Information und Alarmierung bei Störfällen
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.3.4 Koordination der Ereignisdienste
Die Störfallverordnung schreibt vor, dass die «Kantone die Ereignisdienste Gemeinsame Übungen mit der Einsatzplanung der Inhaber koordinieren». Gemäss den Ausführungen mit den Inhabern im Kapitel überprüft das ERI die Einsatzübungen der Inhaber (vgl. Kap. ). und Koordination der Zwecks Nutzung von Synergien sprechen die Kantone die Planung der Übun- Ereignisdienste gen ihrer Ereignisdienste frühzeitig mit den Inhabern ab. (Art. 14 StFV)
2.3.5 Koordination der Kontrollen
Die Kantone führen bei den der Störfallverordnung unterstellten Rohrleitungsanlagen keine Kontrollen durch, da diese der Bundesaufsicht unterstehen.
2.3.6 Information des Bundesamts (BAFU)
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.4 Aufgaben des Bundes
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.