Handbuch zur Störfallverordnung (St
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Handbuch zur Störfallverordnung (StFV) Allgemeiner Teil
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Handbuch zur Störfallverordnung (StFV) Allgemeiner Teil
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Projektleitung Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Daniel Bonomi (BAFU) können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Arbeitsgruppe sofern sie rechtskonform sind. Markus Ammann (Bundesamt für Verkehr), Yves Amstutz (Bundesamt für Energie, ab April 2017), Fabian Bilger (Erdölvereinigung, ab November 2016), Ulrich Brandenberger (Bundesamt für Bevölkerungsschutz), Daniela Burkart (Kanton LU), Bettina Cadetg (Bundesamt für Energie, bis März 2017), Thomas Christen (Kanton BS), Adrian Gloor (Bundesamt für Strassen), Mark Govoni (BAFU), Armin Heitzer (Erdölvereinigung, bis Oktober 2016), Bruno Hertzog (Kanton TG), Lea Herzig (CARBURA), Linda Kren (scienceindustries), Anita Maric Fasel (Kanton FR), Graziella Mazza (BAFU), Martin Merkofer (BAFU), David Müller (Kanton LU), Martin Rahn (CARBURA), Bruno Stampfli (Bundesamt für Rüstung armasuisse)
Redaktion Elias Kopf, Pressebüro Kohlenberg
Zitierung BAFU (Hrsg.) 2018: Handbuch zur Störfallverordnung (StFV). Allgemeiner Teil. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1807
Layout Cavelti AG, medien. digital und gedruckt, Gossau
Titelbild © Marc Eggimann
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1807-d (Eine gedruckte Fassung liegt nicht vor.)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2018
1 Aufgaben des Inhabers
Die Aufgaben, die dem Inhaber von der Störfallverordnung (StFV) zugewiesen werden, lassen sich gemäss der Übersicht in Abb. 2 in drei Bereiche einteilen.
Abbildung 2 Aufgabenübersicht für Inhaber
Abklärungen zum Geltungsbereich Geltungbereich (Kaptiel 1.1)
Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen (Kaptiel 1.2)
Erstellen des Kurzberichts (Kaptiel 1.3) Störfallvorsorge Erstellen der Risikoermittlung (Kaptiel 1.4)
Nachführung von Kurzbericht oder Risikoermittlung (Kapitel 1.5)
Bewältigung von Störfällen (Kapitel 1.6) Störfallbewältigung Störfallbericht (Kapitel 1.6)
Inhaber einer Anlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die allein Wer ist Inhaber? oder zusammen mit anderen Personen die Anlagenverhältnisse bestimmt und verantwortet. Inhaber einer Anlage ist somit, wer «tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den durch das Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen»6.
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: λ λ λ λ λ C-Betriebe B-Betriebe Eisenbahn- Strassen Rohrleitungsanlagen anlagen
6 Bundesgerichtsentscheid vom 11. März 1987, Verwaltungsgerichtsbeschwerde i. S. Oltner Lagerhaus-
und Speditionsgesellschaft AG (BGE 113 Ib 60).
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1.1 Abklärungen zum Geltungsbereich
Der erste Artikel der Störfallverordnung definiert in Verbindung mit Anhang 1, Geltungsbereich welche Anlagen der Verordnung unterstehen und damit in ihren Geltungsbe- (Art. 1 Abs. 2 StFV) reich fallen.
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: λ λ λ λ λ C-Betriebe B-Betriebe Eisenbahn- Strassen Rohrleitungsanlagen anlagen
1.2 Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen
1.2.1 Zweck und Umfang der Sicherheitsmassnahmen
Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Verpflichtung jedes Inhabers, in Eigenverantworteigener Verantwortung vorsorglich «alle zur Verminderung des Risikos geeig- liches Treffen von neten Massnahmen» zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor schweren Sicherheitsmass Schädigungen infolge von Störfällen zu treffen. «Als Störfall gilt ein ausser- nahmen (Art. 3 ordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Abs. 1 StFV) Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen ausserhalb des Betriebsareals, auf oder ausserhalb des Verkehrsweges oder ausserhalb der Rohrleitungsanlage auftreten» (Art. 2 Abs. 4 StFV).
Die Verordnung schreibt nicht nur die Art der eigenverantwortlichen Mass- Art der Massnahmen vor, sondern auch, in welchem Umfang diese zu treffen sind und wie nahmen dabei vorzugehen ist (Anh. 2.1 StFV). Zudem wird festgehalten, welche anlagenspezifischen Massnahmen sich daraus in der Regel ergeben (Anh. 2.2– 2.5 StFV).
Als Erstes erwähnt Artikel 3 StFV jene Massnahmen, «mit denen das Gefah- Herabsetzung des renpotenzial herabgesetzt» werden kann. «Als Gefahrenpotenzial gilt die Gefahrenpotenzials Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können» (Art. 2 Abs. 3 StFV). Damit verlangt die Verordnung, dass beispielsweise bei Betrieben mit chemischem Gefahrenpotenzial die Mengen gefährlicher Stoffe soweit wie möglich beschränkt oder bei Betrieben mit biologischem Gefahrenpotenzial wenn möglich biologische Sicherheitssysteme verwendet werden.
Als Zweites werden die Massnahmen erwähnt, mit denen sich «Störfälle ver- Verhinderung von hindern» lassen. Dazu zählen alle Arten von baulichen, technischen oder Störfällen organisatorischen Sicherheitsmassnahmen, die den bestimmungsgemässen Betrieb sicherstellen.
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Als Drittes sind Massnahmen zu treffen, welche die «Einwirkungen von Stör- Begrenzung der fällen begrenzen». Damit sind vorsorgliche Massnahmen angesprochen, die Einwirkungen von im Falle von Störungen oder Störfällen wirksam werden. Beispiele sind der Störfällen Bau von Auffangvorrichtungen, das Bereitstellen von Einsatzmitteln, die Instruktion des Personals über Bekämpfungsmassnahmen, die Regelung der Meldewege sowie die Absprache der Einsatzplanung mit den öffentlichen Ereignisdiensten.
Artikel 3 StFV nennt drei Kriterien, die den Umfang der Sicherheitsmassnah- Umfang der men bestimmen. Vom Inhaber wird verlangt, «alle … Massnahmen» zu treffen, Massnahmen die «nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind». Diese Anforderungen gelten unabhängig vom Risiko; ein tragbares Risiko entbindet den Inhaber einer Anlage somit nicht vom Treffen dieser Massnahmen.
Als nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar gelten jene Massnah- Stand der men, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland unter ähnlichen Sicherheitstechnik Bedingungen erfolgreich eingesetzt werden und sich auf andere Anlagen übertragen lassen. Der Stand der Sicherheitstechnik umfasst das gesamte in der Fachwelt vorhandene und öffentlich zugängliche technische Wissen über Sicherheitsmassnahmen, das aber eventuell noch nicht allgemein eingeführt ist. Die anerkannten Regeln der Technik umfassen hingegen das allgemein eingeführte und bewährte Fachwissen, wie es in Regelwerken, Normen und Handbüchern festgehalten ist. Der Stand der Sicherheitstechnik geht somit in den meisten Fällen über die anerkannten Regeln der Technik hinaus. Informationen zum Stand der Sicherheitstechnik sind in der Regel in der einschlägigen Fachliteratur oder bei den entsprechenden Fach- und Branchenverbänden vorhanden.
Darüber hinaus verfügen die Inhaber und ihre Fachverbände auch über eige- Eigene ne Erfahrungen mit Massnahmen zur Verminderung des Risikos. Gehen diese Erfahrungen Erfahrungen weiter als der Stand der Sicherheitstechnik, sind sie beim Treffen der Massnahmen zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Sicherheitsmass- Wirtschaftliche nahmen wird von einer vergleichbaren Anlage eines wirtschaftlich gesunden Tragbarkeit Unternehmens ausgegangen. Ob eine bestimmte Sicherheitsmassnahme wirtschaftlich tragbar ist, entscheidet sich somit nicht aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation des betroffenen Inhabers. Allerdings gilt es, beim Vergleich von Anlagen die unterschiedlichen Grundvoraussetzungen zu berücksichtigen. Sicherheitsmassnahmen sind wirtschaftlich tragbar, wenn die damit verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.
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Die Vorgaben zum Umfang der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen gelten Unterschied von sowohl für bestehende als auch für neue Anlagen. Bei neuen Anlagen lassen bestehenden und sich Massnahmen in der Regel jedoch deutlich effizienter umsetzen. Im Rah- neuen Anlagen men des wirtschaftlich Tragbaren kann daher bei Neuanlagen meist eine grössere Risikoreduktion erzielt werden als bei bestehenden Anlagen.7
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1.2.2 Ursachen für Störfälle
«Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbe- Störfallursachen dingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt (Art. 3 Abs. 2 StFV) werden.»
Ereignisse innerhalb einer Anlage, die zu einem Störfall führen können, gelten Betriebliche als betriebliche Ursachen. Sie können sich zum Beispiel aus der spezifischen Ursachen Betriebsweise oder der baulich-technischen Beschaffenheit einer Anlage ergeben. Beispiele für betriebliche Störfallursachen sind fehlerhafte Verfahren und Prozesse, das Überfüllen von Behältern, das Versagen von Anlagenteilen, Korrosion, Materialermüdung, organisatorische Mängel, Fehler des Personals oder der Verkehrsteilnehmer sowie Dominoeffekte (Einwirkung benachbarter Anlagenteile innerhalb eines Betriebs).
Umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle können sowohl naturbedingt als Umgebungsauch zivilisationsbedingt sein. Zu den naturbedingten Ereignissen gehören bedingte Ursachen unter anderem Hochwasser, Steinschlag, Bodenbewegungen, Blitz, Sturm, Lawinen und Erdbeben. Allgemeine Informationen zur Bedrohung einer Anlage durch Naturgefahren können den kantonalen Gefahrengrundlagen (z. B. Naturgefahrenkarten) entnommen oder bei den entsprechenden Fachstellen eingeholt werden. Eine darüber hinausgehende, detaillierte Beurteilung der naturbedingten Störfallursachen ist meist nur in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Fachstelle möglich. Typische zivilisationsbedingte Ereignisse, die Störfälle auslösen können, sind Explosionen und Brände in der Nähe von Anlagen oder Flugzeugabstürze auf Anlagen in An- und Abflugschneisen von Flughäfen.
Auch Eingriffe Unbefugter können Störfälle verursachen. Als unbefugte Per- Eingriffe sonen gelten Betriebsangehörige oder Dritte, die sich unrechtmässig – das Unbefugter heisst ohne Erlaubnis des Inhabers – Zugang zu einem sensiblen Anlagebereich, zu einzelnen Einrichtungen oder zu Anlagenteilen verschaffen und durch Vandalismus, Missbrauch oder Sabotage den normalen Betriebsablauf
7 Botschaft des Bundesrates zum Umweltschutzgesetz (USG) vom 31. Oktober 1979, BBI 1979 111 795.
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stören. Das Gleiche gilt für zutrittsberechtigte Personen mit Schaden verursachender Absicht.
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1.2.3 Systematisches Vorgehen
«Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vor- Abschliessende und zugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen offene Vorgaben 2.2–2.5 zu berücksichtigen.» (Art. 3 Abs. 3 und Anh. 2 StFV) Die Störfallverordnung unterscheidet zwischen generellen Vorgaben zum Vorgehen (Anh. 2.1) und Vorgaben zu den spezifischen Massnahmen je nach Anlagentyp (Anh. 2.2–2.5). Letztere sind fallweise umzusetzen.
Die generellen Vorgaben zum Vorgehen beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen verlangen von den Inhabern eine fundierte Auseinandersetzung mit den Themen Sicherheit, Gefahren und Risiken. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine effektive Störfallvorsorge nur mit einer gelebten Sicherheitskultur möglich ist. Dementsprechend ist die Umsetzung dieser organisatorischen Vorgaben als integraler Bestandteil der Unternehmensführung zu betrachten, womit die Abstimmung mit anderen Sicherheits-, Schutz- und Managementaufgaben wie Arbeitnehmerschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Qualitätssicherung unabdingbar wird. Art und Umfang der Umsetzung orientieren sich dabei an der Komplexität der Anlage.
Für einfache Anlagen reicht das in Anhang 2.1 StFV in neun Punkten vorgege- Sicherheitsbene Vorgehen aus. Die neun Punkte orientieren sich an den heute üblichen management Managementgrundsätzen, sodass sie von den Inhabern einfacher Anlagen (Anh. 2.1 StFV) selbstständig, das heisst ohne Beizug von Experten, und mit verhältnismässigem Aufwand umgesetzt werden können. Das BAFU bietet zudem an, interessierte Branchen bei der Entwicklung eigener Umsetzungshilfen – beispielsweise aufbauend auf bestehenden Lösungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz8 – zu unterstützen.
Für komplexe Anlagen haben sich Sicherheitsmanagementsysteme etabliert, die als Stand der Sicherheitstechnik zu betrachten sind. Komplexe Anlagen weisen unter anderem folgende Eigenschaften auf:
gefährliche Produktionsbedingungen (hoher Druck oder hohe Temperaturen);
Risiko, dass Reaktionen unkontrolliert ablaufen können;
häufige Änderungen der Reaktions- oder Prozessbedingungen;
8 SUVA, Sicherheit mit System; www.suva.ch › Prävention › Sicherheit mit System.
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mehrere aufeinanderfolgende Prozessschritte;
unübersichtliche Anordnung (z. B. grosse, komplizierte Betriebe oder Industrieparks).
Die Vorgaben in Anhang 2.1 StFV lehnen sich an die Grundstruktur solcher Sicherheitsmanagementsysteme an (vgl. z. B. OECD Leitprinzipien, v. a. Kap. 2.a.14–15)9. Sie lassen sich daher mit der Einrichtung eines Sicherheitsmanagements auf effiziente Weise erfüllen. Ein Sicherheitsmanagement schafft gute Voraussetzungen für den Einsatz geeigneter Technologien und inhärent sicherer Prozesse. Zudem unterstützt es den Aufbau und Unterhalt einer wirksamen Sicherheitsorganisation sowie die ständige Überwachung und Verbesserung aller sicherheitsrelevanten Systeme und Prozesse.
Die mit der Revision der Störfallverordnung 2015 eingeführten Vorgaben zum Vorgehen beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen ändern nichts am zweistufigen Kontroll- und Beurteilungsverfahren mittels «Kurzbericht» und «Risikoermittlung». Diese Dokumente, welche die Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt festhalten, werden neu mit dem dynamischen Element der laufenden und systematischen Auseinandersetzung mit der Sicherheit (dem Sicherheitsmanagement) ergänzt. Dadurch kann auf Änderungen innerhalb einer Anlage oder in deren Umgebung rechtzeitig reagiert und der Kurzbericht respektive die Risikoermittlung bei Bedarf nachgeführt werden (vgl. Kap. ).
Die Vorgaben, «einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung Standortwahl, auszuwählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten», unter- Linienführung und streichen den Vorsorgeaspekt der Störfallverordnung. Mit diesen Massnah- Sicherheitsabstände men lässt sich bei neuen Anlagen verhindern, dass Bevölkerung oder Umwelt (Anh. 2.1 Bst. a StFV) bei einem Störfall grösseren Auswirkungen ausgesetzt werden. Um den Standort der Anlage langfristig zu sichern ist es wichtig, dass der Inhaber einer geplanten Anlage frühzeitig mit den für die Raumplanung und für die Baubewilligung zuständigen Behörden sowie mit der zuständigen Fachstelle für Störfallvorsorge Kontakt aufnimmt, um sich über die mögliche langfristige Entwicklung in der Umgebung zu informieren.
Der Inhaber muss «die Organisation festlegen». Darunter ist die Regelung der Organisation sicherheitsrelevanten innerbetrieblichen Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompe- (Anh. 2.1 Bst. b StFV) tenzen und Verantwortlichkeiten beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen zu verstehen (Sicherheitsorganisation). Diese Aspekte sind schriftlich festzuhalten (vgl. weiter unten, Randtitel Dokumentation). Im Rahmen der Organisation ist auch festzulegen, wie viel Personal für die Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlich ist. Der Inhaber bleibt auch dann für
9 OECD: OECD-Leitprinzipien für die Verhinderung, Bereitschaft für den Fall und Bekämpfung von
Chemieunfällen, Leitfaden für Industrie (einschliesslich Leitung und Belegschaft), Behörden, Bevölkerung und andere Beteiligte, 2. Ausgabe, Paris 2003.
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die Festlegung der Organisation verantwortlich, wenn sicherheitsrelevante Funktionen an Dritte ausgelagert werden.
Der Inhaber muss «die Ausbildung des Personals regeln». Damit sind sämt- Ausbildung liche Massnahmen angesprochen, welche die Mitarbeitenden befähigen, die (Anh. 2.1 Bst. c StFV) Betriebssicherheit mitverantwortlich zu gewährleisten und im Ereignisfall richtig zu reagieren. Dazu gehören unter anderem die Festlegung der erforderlichen Grund- und Zusatzausbildungen, die regelmässige Information über die Gefahren und Risiken in der Anlage, die Schulungen zu den Arbeiten an der Anlage (analog zu den Vorgaben der Unfallverhütungsverordnung; Art. 6 VUV10) sowie die regelmässige Durchführung von Einsatzübungen (vgl. weiter unten, Randtitel Einsatzplanung). Zudem ist sicherzustellen, dass die erfahrenen Mitarbeitenden ihre Kenntnisse und ihr Sicherheitsdenken im Sinne einer nachhaltigen Sicherheitskultur an die neueren Mitarbeitenden weitergeben.
Der Inhaber muss «die Information an Dritte regeln». Dies beinhaltet, dass Information Dritter Aussenstehende, die in irgendeiner Weise mit der Anlage zu tun haben, die (Anh. 2.1 Bst. c StFV) erforderlichen sicherheitstechnischen Informationen und Instruktionen erhalten. Solche Informationen richten sich etwa an Auftragnehmer, die an der Anlage Arbeiten ausführen (z. B. Bauarbeiter, die Schweissarbeiten ausführen, Servicedienstleister etc.). Weitere Adressaten sind Auditoren, Inspektoren und Besucher, die sich in der Anlage bewegen (z. B. Instruktionen zum Verhalten bei Alarmsignalen oder Evakuation, Schutzausrüstung). Auch die Bevölkerung in der Umgebung, die bei möglichen Störfällen von Einwirkungen betroffen sein kann, ist bei Bedarf mit geeigneten, mit den Behörden vereinbarten Mitteln zu informieren (vgl. weiter unten, Randtitel Einsatzplanung).
Der Inhaber muss «die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Stör- Störfallszenarien fallszenarien festlegen». Dazu gehört, dass eine Methode zur Ermittlung der (Anh. 2.1 Bst. d StFV) Gefahren und Risiken der Tätigkeiten festgelegt wird. Diese Methode ist auf das Gefahrenpotenzial und die Komplexität der Anlage abzustimmen. Sie soll die für die Massnahmenplanung (Anh. 2.1 Bst. e StFV) und für das Kontroll- und Beurteilungsverfahren (Kurzbericht und ggf. Risikoermittlung) nötigen Informationen liefern. Als Hilfsmittel werden in den anlagenspezifischen Modulen für verschiedene Anlagen entsprechende Rahmenberichte oder Branchenlösungen genannt.
Der Inhaber muss «die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung Massnahmenplanung festlegen», indem er bestimmt, wie geeignete Sicherheitsmassnahmen evalu- und -realisierung iert und spezifiziert werden. Dazu gehören unter anderem auch Vorgaben für (Anh. 2.1 Bst. e StFV) die Effektivität und Effizienz der Massnahmen sowie ein Zeitplan zur internen oder externen Umsetzung mit Zuständigkeiten und Schlussterminen für die Realisierung.
10 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30, Stand am 1. Januar 2018).
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Der Inhaber muss «die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeut- Überwachung, samen Anlageteile regeln». Dieser Bedarf ergibt sich unter anderem aus der Wartung und Ermittlung der Gefahren und Risiken der Tätigkeiten, aus den Spezifikationen Überprüfung zu den Massnahmen, aus den Hinweisen der Hersteller respektive Inverkehr- (Anh. 2.1 Bst. f StFV) bringer von Anlagenteilen sowie aus der Auswertung von Betriebsdaten.
Der Inhaber muss «die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen». Die Ein- Einsatzplanung satzplanung für Störfälle ist in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Ereig- (Anh. 2.1 Bst. g StFV) nisdiensten vorzunehmen. Sie legt fest, welche Massnahmen zur Einwirkungsbegrenzung vom Inhaber mit eigenem Personal und eigenen Mitteln (z. B. Löschgruppe oder Betriebsfeuerwehr) ergriffen werden und welche Massnahmen seitens der öffentlichen Ereignisdienste erforderlich sind. Im Rahmen der Einsatzplanung sind geeignete Einsatzunterlagen zu erstellen, die eine rasche und situationsgerechte Reaktion von Personal und öffentlichen Ereignisdiensten unterstützen. Diese Unterlagen enthalten insbesondere Angaben über die Meldeflüsse, die nötigen Verhaltensanweisungen, die Erreichbarkeit der Verantwortlichen, die Lagerordnung (inkl. Angaben zu den Eigenschaften und Mengen des Lagerguts), die Einsatzdispositive, die Standorte der Einsatzmittel, die Fluchtwege und die zu verbreitenden Meldungen (inkl. Zuständigkeit)11. Das Personal ist dementsprechend zu instruieren und auszubilden (vgl. weiter oben, Randtitel Ausbildung). Der Inhaber überprüft die Einsatzplanung regelmässig in Absprache mit den öffentlichen Ereignisdiensten und sorgt dafür, dass die Planung auf dem aktuellen Stand ist.
Der Inhaber muss «die systematische Überprüfung der Organisation und der Systematische Abläufe regeln». Zu diesem Zweck überprüft er in angemessenen Abständen Überprüfung sämtliche Regelungen und Festlegungen, die zum systematischen Treffen (Anh. 2.1 Bst. h StFV) von Sicherheitsmassnahmen gehören. Dazu zählt auch das gezielte Erfassen und Auswerten von bedeutsamen Störungen. In gewissen Fällen kann es angezeigt sein, für diese Überprüfung einen externen Auditor beizuziehen.
Der Inhaber muss «den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb Umgang mit der Anlagen) regeln». Änderungen innerhalb der Anlage können Umbauten, Änderungen neue Verfahren oder neue Ausgangsstoffe sein. Die Regelung der Zuständig- (Anh. 2.1 Bst. h StFV) keiten bei anstehenden baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Änderungen verdient besondere Beachtung. Das Gleiche gilt, wenn sich die Inhaberverhältnisse ändern. Änderungen ausserhalb der Anlage sind beispielsweise raumplanerische Vorhaben, Bauvorhaben oder die Aktualisierung von Naturgefahrenkarten. Der Inhaber soll abklären, ob solche Änderungen eine neue Beurteilung der Gefahren und Risiken mit allfälliger Anpassung der Sicherheitsmassnahmen erfordern, sodass ein Bedarf für die Nachführung des Kurzberichts oder der Risikoermittlung besteht (vgl. Kap. ).
11 Für die Erstellung der Einsatzunterlagen sind die kantonalen Vorgaben (Leitfäden) zu beachten. Falls
der Kanton keine Vorgaben macht, können die Vorgaben im Brandschutzmerkblatt 2003-15de der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) «Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne» vom 1. Januar 2017 verwendet werden.
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Der Inhaber muss «die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h Dokumentation dokumentieren», das heisst schriftlich festhalten und für eine angemessene (Anh. 2.1 Bst. i StFV) Zeitspanne aufbewahren. Zu dieser Dokumentation gehören beispielsweise:
Arbeitsanweisungen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Verzeichnis der Mitarbeitenden und der von ihnen besuchten Ausbildungen
Protokolle von Überwachungs- oder Wartungsmassnahmen
Dokumentationen und Statistiken von bedeutsamen Störungen
Sicherheitshinweise für Besucher und Auftragnehmer
Einsatzplan und Alarmplan
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1.2.4 Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen
In den Anhängen 2.2 bis 2.5 StFV sind anlagenspezifisch beispielhafte Mass- Anlagenspezifische nahmen aufgeführt, die sich aus dem Vorgehen gemäss Anhang 2.1 StFV Sicherheitsmassnahmen ergeben. Sie sind fallweise umzusetzen. (Anh. 2.2–2.5 StFV)
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1.3 Erstellung des Kurzberichts
Der vom Inhaber zu erstellende beziehungsweise aufzudatierende Kurzbe- Zweck des richt (vgl. Kap. 1.5) leitet das behördliche Kontroll- und Beurteilungsverfahren Kurzberichts ein (vgl. Abbildung 1). Der Kurzbericht hält den Inhaber einer Anlage an, sich mit dem Gefahrenpotenzial und den möglichen Störfallszenarien (Ursachen, Abfolgen und Ausmasse) auseinanderzusetzen. Bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen geht es auch darum, die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen einzuschätzen (Screening). Der vom Inhaber erstellte Kurzbericht dient folgenden Zwecken:
Grundlage für den behördlichen Entscheid, ob eine Risikoermittlung nötig ist (vgl. Kap. ).
Grundlage für den behördlichen Entscheid, ob der Inhaber seinen Pflichten nach Artikel 3 StFV nachgekommen ist (vgl. Kap. ). Dazu liefert der Kurzbericht eine Übersicht über die eigenverantwortlich getroffenen Sicherheitsmassnahmen. Diese werden von der Behörde in der Regel vor Ort kontrolliert.
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Bewilligungsgrundlage im Baubewilligungsverfahren einer unterstellten Anlage (Neubauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen). Der Kurzbericht stellt sicher, dass Gefahren frühzeitig erkannt und Massnahmen rechtzeitig sowie nach dem Stand der Sicherheitstechnik realisiert werden.
Bei Umweltverträglichkeitsprüfungen ist der Kurzbericht oder die allfällige Risikoermittlung (vgl. Kap. ) Teil des öffentlich aufzulegenden Umweltverträglichkeitsberichts (Kap. Störfallvorsorge/Katastrophenschutz). In Absprache mit der verfahrensleitenden Behörde genügt gegebenenfalls auch eine Zusammenfassung von Kurzbericht oder Risikoermittlung.
Der Kurzbericht ist nach den Vorgaben von Artikel 5 StFV zu gliedern. Ent- Inhalt des sprechende Anleitungen und Hilfsmittel sind von den Vollzugsbehörden sowie Kurzberichts von Fachverbänden erstellt worden. (Art. 5 StFV)
Bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen haben sich sogenannte Screenings Screenings etabliert. Dabei handelt es sich um vereinbarte Berechnungsmethoden (Screeningmethoden), welche die Risiken netzweit konservativ abschätzen und grafisch darstellen. Screenings gelten für bestehende Anlagen als gleichwertig zu den Kurzberichten, sofern sie die wesentlichen Angaben zur Anlage gemäss Artikel 5 StFV bereitstellen inklusive einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen. Für die Erfassung der Daten zu den Personenbelegungen in den Screenings sind die Inhaber verantwortlich. Das BAFU stellt ihnen dazu die Geodaten des Bundesamtes für Statistik (BFS) zur Wohn- und Arbeitsbevölkerung zur Verfügung, die nach einer Verifizierung durch die Inhaber für das Screening berücksichtigt werden. Für Sonderobjekte12 sind jedoch eigene Erhebungen durch die Inhaber erforderlich, die von den kantonalen Störfallfachstellen bezüglich Standort und Belegung vorgängig zu plausibilisieren sind.
Im Sinne einer langfristigen Standortsicherung ist im Kurzbericht die Aus- Zeithorizonte für mass- respektive Wahrscheinlichkeitseinschätzung sowohl für den gegen- den Kurzbericht wärtigen als auch für den zukünftigen Zustand der Umgebung der Anlage vorzunehmen. Als zukünftiger Zustand gilt die Siedlungsentwicklung gemäss dem aktuell rechtsgültigen Planungsstand, das heisst, wenn alle gegenwärtig noch nicht bebauten Bauzonen überbaut und sämtliche geltenden Nutzungsplanungen umgesetzt sind. Die Berücksichtigung dieses zukünftigen Zustands zeigt mögliche Ausmassänderungen auf, sodass sich allfällig erforderliche künftige Massnahmen frühzeitig erkennen lassen. Dadurch kann der Inhaber seine Anliegen rechtzeitig in die entsprechenden Planungsprozesse einfliessen lassen (vgl. Kap. , Randtitel Beurteilung des künftigen Zustands). Bei den Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen wäre die Betrachtung des zukünftigen Zustands im Rahmen der netzweiten Screenings für bestehende
12 Im Dokument «Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen, Screening Personenrisiken: Dokumentation
der Methodik, suisseplan im Auftrag der Schweizer Erdgaswirtschaft, 20. Juni 2014» wurden die zu berücksichtigenden relevanten Sonderobjekte festgelegt.
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Anlagen aufgrund der Netzlänge allerdings sehr aufwendig. Deshalb wird empfohlen, den zukünftigen Zustand bei diesen Anlagen nur im Rahmen von Um- oder Ausbauprojekten (Plangenehmigungs- oder Auflageprojektverfahren) beziehungsweise nur auf der Stufe der Risikoermittlungen zu berücksichtigen.
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1.4 Erstellung der Risikoermittlung
Die Erstellung einer Risikoermittlung wird von der Vollzugsbehörde aufgrund Zweck der der Beurteilung des Kurzberichts beziehungsweise des Screenings verfügt. Risikoermittlung Eine Risikoermittlung ist dann nötig, wenn bei Betrieben eine schwere Schä- (Art. 6 Abs. 4 StFV) digung nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen nicht hinreichend klein ist (vgl. Abbildung 1 und Kap. ). Die vom Inhaber erstellte Risikoermittlung dient folgenden Zwecken:
Eingehende Prüfung und Beurteilung der bestehenden oder geplanten Sicherheitsmassnahmen
Systematische Untersuchung und quantitative Darstellung des von der Anlage ausgehenden Risikos für Bevölkerung oder Umwelt (Summe aller möglichen Störfallszenarien, die zu schweren Schädigungen führen können)
Grundlage für den behördlichen Entscheid, ob das Risiko tragbar ist oder ob zusätzliche Sicherheitsmassnahmen notwendig sind
Evaluation baulicher, technischer und organisatorischer Sicherheitsmassnahmen, die allenfalls zusätzlich umzusetzen sind
Die Risikoermittlung ist gemäss den Anhängen 4.1–4.4 StFV zu strukturieren. Inhaltliche Sie enthält alle nötigen Angaben, um das von der Anlage ausgehende Risiko Anforderungen für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 StFV zu prüfen und zu (Anh. 4 StFV) beurteilen. Umfang und Aufbereitung der Dokumentation sind so zu gestalten, dass punktuelle Nachrechnungen durch die Vollzugsbehörde möglich sind. Alle getroffenen Annahmen müssen in der Risikoermittlung dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden. Für zentrale Annahmen mit grossem Einfluss auf das berechnete Risiko sind Sensitivitätsüberlegungen anzuführen.
Das Risiko ist immer für die gesamte Anlage und nicht nur für einzelne Untersuchungseinheiten auszuweisen. Dabei sind alle Gefahrenpotenziale und internen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Das Risiko ist gemäss den
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Richtlinien Beurteilungskriterien zur StFV13 in quantitativer Form darzustellen, das heisst als Summenkurve in einem W/A-Diagramm. Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen. Wenn keine Standards vorhanden sind (z. B. unter Vollzugshilfen5 des BAFU oder Publikationen und Studien14) oder wenn sich Unklarheiten bei der Erstellung der Risikoermittlung ergeben, ist es zweckmässig, diese Fragen im Voraus mit der Vollzugsbehörde zu klären. Dies gilt insbesondere für die inhaltlichen Anforderungen.
Bezüglich des gegenwärtigen und des zukünftigen Zustands nach erfolgter Zeithorizonte Siedlungsentwicklung gelten für die Risikoermittlung die gleichen Erläuterun- für die Risikogen wie für den Kurzbericht (vgl. Kap. , Randtitel Zeithorizonte für den Kurz- ermittlung bericht).
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1.5 Nachführung von Kurzbericht und Risikoermittlung
Die Inhaber sind verpflichtet, den Kurzbericht beziehungsweise die Risikoer- Nachführungsmittlung nachzuführen, zu ergänzen und erneut einzureichen, wenn «sich die pflicht Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen». (Art 8a StFV)
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt beispielsweise vor, wenn die Anlagenbedingte Kapazitäten einer Anlage vergrössert oder verringert, neue Anlagen instal- wesentliche liert oder relevante Änderungen an Produktionsverfahren oder bei der Lager- Änderungen und haltung vorgenommen werden. In der Regel hat der Inhaber für solche Ände- neue Erkenntnisse rungen ein Baugesuch oder ein Auflageprojekt einzureichen, dem der ergänzte Kurzbericht beziehungsweise die ergänzte Risikoermittlung beizulegen ist. Ein weiterer Grund für eine Nachführung oder Ergänzung ist eine Veränderung der Eigentümerverhältnisse, beispielsweise wenn ein Betrieb in zwei Betriebe mit separaten Betriebsarealen aufgeteilt wird.
Relevante neue Erkenntnisse können sich durch die Weiterentwicklung des Stands der Sicherheitstechnik oder durch die Auswertung von Störungen oder Störfällen in der eigenen Anlage ergeben.
13 Die Beurteilungskriterien für Betriebe und jene für Verkehrswege werden zurzeit revidiert und
zusammengefügt (vgl. Vollzugshilfen auf der Homepage des BAFU). 14 www.bafu.admin.ch › Themen › Störfallvorsorge › Publikationen und Studien.
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Änderungen in der Umgebung (z. B. Umzonung, neue Bauten in der Nachbar- Umgebungsschaft, Ausscheidung neuer Grundwasserschutzzonen) stellen ebenfalls bedingte wesentliche Änderungen dar15, wenn sie das Ausmass beziehungsweise das wesentliche Risiko von Störfällen erhöhen oder wenn sie als umgebungsbedingte Ursa- Änderungen chen Störfälle an der Anlage auslösen können. Der Inhaber soll solche Veränderungen beobachten (z. B. anhand von Publikationen zu Bauprojekten oder raumplanerischen Mitwirkungsverfahren), mögliche Konflikte rechtzeitig erkennen und sich um die Abstimmung aller Interessen bemühen. Nach Möglichkeit gibt auch die Vollzugsbehörde den Inhabern Änderungen in der Umgebung der Anlage rechtzeitig bekannt, beispielsweise wenn innerhalb des Konsultationsbereichs eine Änderung der Nutzung (kommunaler Richtplan, Anpassung Nutzungsplan) vorgesehen ist (vgl. Kap. ). Die nachgeführten Kurzberichte respektive Risikoermittlungen sollen bereits bei der Planung neuer Projekte in der Umgebung der Anlage in Absprache mit dem Projektanten erstellt werden.
Anstelle einer nachgeführten Risikoermittlung kann auch lediglich ein neuer Kurzbericht statt Kurzbericht eingereicht werden, wenn «eine schwere Schädigung für die nachgeführte Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist Risikoermittlung oder bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit (Art. 8a Abs. 2 der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist». Bst. b StFV)
Der Inhaber hat die Nachführung von Kurzbericht beziehungsweise Risikoer- Form und Umfang mittlung eigenverantwortlich vorzunehmen und der Vollzugsbehörde einzurei- der Nachführung chen. Es empfiehlt sich, der Vollzugsbehörde die Gründe für die Nachführung sofort zu melden und Form und Umfang der Nachführung zusammen mit der Behörde zu bestimmen. Unter Umständen kann es genügen, beispielsweise einen Brief mit einer kurzen Beschreibung, einen neuen Situationsplan, eine neue Lagerliste oder eine neue Ausmasseinschätzung mit entsprechenden Erläuterungen einzureichen.
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15 Die juristischen Folgen einer Änderung in der Umgebung der Anlage hängen vom Kontext ab und
werden an anderer Stelle behandelt (für den Fall einer Umzonung vgl. Kap. 2.3.1, für den Fall neuer Bauten gemäss geltender Nutzungsplanung vgl. z. B. Arrêt du 4 octobre 2006 du Tribunal Fédéral, recours de droit administratif concernant des dépôts d’hydrocarbures à Vernier, GE (ATF 1A.133/2006)).
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1.6 Aufgaben im Rahmen der Störfallbewältigung
«Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewäl- Bewältigung von tigen. Er muss insbesondere Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Mel- Störfällen destelle melden, unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkun- (Art. 11 Abs. 1 und gen verhindern und entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.» 2 StFV) Grundsätzlich betreffen diese Pflichten alle ausserordentlichen Ereignisse in der Anlage, die zu Einwirkungen infolge Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Güter in die Umwelt führen können. Dazu gehört insbesondere, dass die vorsorglich getroffenen oder vorbereiteten Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen ausgelöst werden (vgl. Kap. ).
Der Inhaber hat einen Störfall sofort der Meldestelle zu melden. Mit der Meldung von Benachrichtigung der Polizei oder der Feuerwehr (zurzeit Telefonnummer Störfällen 112, 117 oder 118) ist diese Meldepflicht in der Regel erfüllt. Vorbehalten sind Absprachen mit den öffentlichen Ereignisdiensten über direkte Meldungen an bestimmte behördliche Stellen oder über die direkte Alarmierung betroffener Personen.
Was vom Inhaber bei der Sicherung des Ereignisorts konkret zu unternehmen Sicherung des ist, hängt stark von der Art und vom Ablauf des Störfalls ab. Insbesondere hat Ereignisorts und der Inhaber den öffentlichen Ereignisdiensten alle erforderlichen Informatio- Verhinderung von nen für die Absperrung der Gefahrenzone und nötigenfalls für die Evakuie- Einwirkungen rung der Umgebung der Anlage zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber muss alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um durch situationsgerechte Massnahmen weitere Einwirkungen des Störfalls zu verhindern. Beispielsweise ist gemeinsam mit den Ereignisdiensten darauf zu achten, dass kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten wird oder dass gefährliche Stoffe, die zu einer Ausweitung des Störfalls führen können, abgeschirmt oder aus der Gefahrenzone entfernt werden.
Mit der Beseitigung der durch einen Störfall entstandenen Einwirkungen ist Beseitigung von vorab die Sanierung des kontaminierten Betriebsareals angesprochen. Diese Einwirkungen Arbeiten können normalerweise erst erfolgen, wenn allfällige Untersuchungen der Behörden (z. B. Spurensicherung) und des Inhabers (z. B. Wahl der Sanierungsmethode) abgeschlossen sind. Aufräumarbeiten ausserhalb des Betriebsareals sind grundsätzlich Sache der Behörde. Doch kann der Inhaber dazu beigezogen werden; auch die Kosten der Sanierung können ihm überbunden werden (Art. 59a USG).
Der Inhaber «muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Stör- Störfallbericht fall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst eine Beschreibung des (Art. 11 Abs. 3 und Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls, Angaben über 4 StFV) die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen und eine Auswertung des Störfalls. Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der
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Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.»
Der Störfallbericht ermöglicht den Inhabern, den Behörden und gegebenenfalls weiteren Kreisen, aus den Ereignissen die nötigen Lehren und Konsequenzen zu ziehen. Dies ist dann erforderlich, wenn bei einem ausserordentlichen Ereignis erhebliche Einwirkungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 StFV auftreten. Darunter sind die Freisetzung von toxischen oder ökotoxischen Stoffen, Zubereitungen, Sonderabfällen, Gefahrgütern oder von gefährlichen Organismen zu verstehen inklusive Brände und Explosionen, die ausserhalb der Anlage sichtbar (z. B. Rauchentwicklung) und wahrnehmbar sind (z. B. starke Geruchsbelästigung) und die Bevölkerung oder die Umwelt beeinträchtigen. Zudem können der Einsatz der Ereignisdienste und die Erteilung von Verhaltensanweisungen die Bevölkerung in der Umgebung beunruhigen. Die Verletzung von Drittpersonen gilt in jedem Fall als erhebliche Einwirkung. Für ausserordentliche Ereignisse, die keine erheblichen Einwirkungen zur Folge haben, sind keine Störfallberichte zu erstellen. Falls es sich um eine bedeutsame Störung handelt, ist diese im Rahmen des systematischen Vorgehens zum Treffen von Sicherheitsmassnahmen zu dokumentieren und auszuwerten (vgl. Kap. , Randtitel Systematische Überprüfung).
Es empfiehlt sich, vor der Erstellung des Störfallberichts mit der Vollzugsbe- Inhalt des hörde Kontakt aufzunehmen, um Umfang und Tiefe des Berichts abzuspre- Störfallberichts chen. Ist bei einem ausserordentlichen Ereignis nicht klar, ob es sich um einen Störfall handelt, ist die Frage zusammen mit der Vollzugsbehörde zu klären. Der Störfallbericht enthält mindestens die in Anhang A2 des hier vorliegenden allgemeinen Moduls aufgeführten Angaben. Er beschreibt die Fakten, Phänomene und Abläufe. Die Klärung von allfälligen Haftungsfragen (Sorgfaltspflichtverletzungen) ist nicht Gegenstand des Berichts. Daher soll mit der Erstellung des Berichts nicht zugewartet werden, bis allfällige juristische Abklärungen abgeschlossen sind.
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2 Aufgaben der Behörden
2.1 Aufgabenübersicht und Zuständigkeiten für den Vollzug
Die Aufgaben, welche die Störfallverordnung den Behörden zuweist, lassen Aufgabenübersicht sich gemäss der Übersicht in Abb. 3 in drei Bereiche einteilen:
Abbildung 3 Aufgabenübersicht für Behörden
Kontrollen zum Geltungsbereich* (Kapitel 2.2.1)
Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts* (Kapitel 2.2.2)
Verfügung der Risikoermittlung (Kapitel 2.2.3)
Aufgaben der kantonalen oder Prüfung und Beurteilung der eidgenössischen Vollzugsbehörde Risikoermittlung* (Kapitel 2.2.4)
Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen (Kapitel 2.2.5)
Planung und Durchführung von Kontrollen* (Kapitel 2.2.6)
Information der Öffentlichkeit (Kapitel 2.2.7)
Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung (Kapitel 2.3.1)
Meldestelle für Störfälle (Kapitel 2.3.2)
Information und Alarmierung bei Störfällen (Kapitel 2.3.3)
Koordination der Ereignisdienste Aufgaben der Kantone (Kapitel 2.3.4)
Koordination der Kontrollen (Kapitel 2.3.5)
Information des Bundesamtes (BAFU) (Kapitel 2.3.6)
– Datensammlung – Eidg. Risikokataster gemäss StFV (ERKAS) Aufgaben des Bundes – Information des Auslands bei Störfällen – Richtlinien (Kapitel 2.4)
* Vollzugsaufgaben, die an Aussenstehende delegiert werden können (vgl. Kap. 2.2.8).
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Für den Vollzug von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober Kantonaler Vollzug 1983 (USG)2 und der sich auf diesen Artikel stützenden Störfallverordnung (Art. 23 Abs. 1 StFV) sind gemäss Artikel 36 USG und Artikel 23 Absatz 1 StFV die Kantone zuständig, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist. Es ist daher Sache der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die kantonalen Zuständigkeiten und die kantonale Aufgabenteilung festzulegen sowie allfällige Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Kantone können nach Artikel 43 USG auch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung (vgl. Kap. ). Die Kantone sind auch zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Nebenanlagen der Eisenbahnen, die nicht ganz oder nicht überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen, da deren Erstellung und Änderung gemäss Artikel 18m des Eisenbahngesetzes (EBG)16 dem kantonalen Recht untersteht.
Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Störfallverordnung durch die Kantone Aufsicht des BAFU ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 USG das BAFU. In dieser Funktion erarbeitet es gemeinsam mit Vertretern der Kantone und der Inhaber der Anlagen geeignete Vollzugsunterlagen, erstellt Übersichten (z. B. Risikokataster) und sorgt für spezifische Erhebungen. Mit regelmässigen Treffen und Austauschplattformen ermöglicht es zudem einen guten Informationsfluss unter den Vollzugsstellen.
Bundesstellen, die den Bau und Betrieb von Anlagen genehmigen, die der Bundesvollzug Störfallverordnung unterstellt sind, vollziehen bei diesen Anlagen auch die (Art. 23 Abs. 2 StFV) Störfallverordnung. Betroffen sind folgende Bundesämter und Anlagen:
BAV: Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen inkl. Werkstätten, Depots, Kraftwerke etc.)
VBS: militärische Anlagen und Betriebe
BAZL: Landesflughäfen und Regionalflugplätze gemäss SIL17
ASTRA: Nationalstrassen
BFE: Rohrleitungsanlagen
Das BAFU ist beauftragt, am Bundesvollzug mitzuwirken (Art. 41 Abs. 2 USG). Mitwirkung des BAFU Dabei unterstützt es die Vollzugsbehörden bei der Beurteilung von störfallrelevanten Anlagen im Vollzug, insbesondere bei Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieser Mitwirkung werden Vollzugsentscheide grundsätzlich einvernehmlich auf Amtsebene oder andernfalls auf Departementsebene getroffen (Art. 62a und 62b RVOG)18. Das BAFU kann mit den zuständigen Bundes
16 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101, Stand am 1. Januar 2017). 17 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL; www.bazl.admin.ch › Politik › Luftfahrtpolitik › Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt.
18 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010, Stand am
1. Januar 2018).
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stellen Standards vereinbaren, mit deren Hilfe diese Bundesstellen die Beurteilung der meisten Anlagen selbstständig vornehmen können.
Bei ihren Vollzugsentscheiden hören die zuständigen Bundesstellen die Kan- Anhörung der tone an (Art. 41 Abs. 2 USG). Dabei sollten sich die Kantone insbesondere zu Kantone folgenden Themen äussern können:
Lokale Gegebenheiten, die bei der Beurteilung von Störfallszenarien (Ausmasseinschätzungen) und Risiken von Bedeutung sind
Abstimmung der Einsatzplanung der Anlageninhaber mit den Planungen der öffentlichen Ereignisdienste (vgl. Kap. )
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2.2 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen
Vollzugsbehörde
2.2.1 Kontrollen zum Geltungsbereich
Die Vollzugsbehörden kontrollieren die Wahrnehmung der Eigenverantwor- Überprüfungen zum tung durch die Inhaber von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanla- Geltungsbereich gen. Dazu überprüfen sie, ob die Inhaber die Unterstellung ihrer Anlagen unter die Störfallverordnung korrekt abgeklärt haben (vgl. Kap. ). Dies kann im Rahmen allgemeiner oder spezifischer Anlagenkontrollen sowie bei Bewilligungsverfahren erfolgen. In ihren Publikationen können die Vollzugsbehörden in geeigneter Weise auf die Eigenverantwortung der Inhaber und auf entsprechende Hilfsmittel hinweisen.
Eine Anlage, die zwar nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, aber Unterstellungsaufgrund besonderer Bedingungen bei ausserordentlichen Ereignissen verfügungen schwer schädigen könnte, kann von der Vollzugsbehörde per Verfügung der (Art. 1 Abs. 3 StFV) Verordnung unterstellt werden. Dies trifft insbesondere für Anlagen in einer empfindlichen Umgebung zu. Solche Unterstellungsverfügungen sind jedoch immer einzelfallweise und nicht nach einem systematischen Muster vorzunehmen. Dabei soll die Vollzugsbehörde dem Inhaber schriftlich darlegen, welche Annahmen und Modellberechnungen zur Vermutung führen, dass beim betroffenen Betrieb eine schwere Schädigung möglich ist oder dass beim betroffenen Verkehrsweg beziehungsweise der betroffenen Rohrleitungsanlage die Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung nicht hinreichend klein ist. Wird diese Vermutung vom Inhaber plausibel entkräftet oder werden vom Inhaber passive dauerhafte Sicherheitsmassnahmen ergriffen, die der Vermutung die Grundlage entziehen (z. B. abflusslose Auffangwannen), so ist die betroffene Anlage wieder aus dem Geltungsbereich der Stör-
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fallverordnung zu entlassen. Bei aktiven oder organisatorischen Sicherheitsmassnahmen (z. B. Beschränkung der Befüllmengen) ist die Anlage hingegen im Geltungsbereich der Störfallverordnung zu belassen.
«Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Anwendung von Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Art. 10 USG Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder aufgrund gentechnisch (Art. 1 Abs. 5 StFV) veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.» Solche Anlagen können zwar nicht der Störfallverordnung unterstellt werden, dennoch lassen sich die Instrumente der Störfallverordnung sinngemäss anwenden.
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2.2.2 Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts
Der Kurzbericht bildet die Grundlage für die Überprüfung der Sicherheits- Beurteilung des massnahmen und für den behördlichen Entscheid, ob der Inhaber einer Anla- Kurzberichts ge eine Risikoermittlung (gem. Art. 6 Abs. 4 StFV, vgl. Kap. ) durchführen (Art. 6 StFV) muss. Mithilfe der Gesamtheit aller Kurzberichte kann sich die Behörde für ihren Vollzugsbereich auch eine Übersicht über die Gefahrenpotenziale bei Anlagen erarbeiten (Risikokataster).
Grundsätzlich ist ein Kurzbericht dann vollständig, wenn er sämtliche Anga- Prüfung der ben enthält, die zur Prüfung und Beurteilung im Sinne von Artikel 6 StFV Vollständigkeit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere alle nötigen Angaben um zu und Richtigkeit beurteilen, ob schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind respektive ob die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen hinreichend klein ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Kurzberichts stehen der Behörde verschiedene Informationsquellen zur Verfügung. Nebst den Angaben über die Anlage und deren Umgebung, die bereits aus anderen behördlichen Verfahren vorliegen, können Literaturquellen und Datenbanken zur betroffenen Branche konsultiert werden. Zudem können ergänzende Auskünfte direkt beim Inhaber eingeholt werden. Im Rahmen der Prüfung des Kurzberichts ist in der Regel auch eine Kontrolle vor Ort (vgl. Kap. ) durchzuführen.
Zu prüfen ist, ob der Inhaber bei der Wahl der Sicherheitsmassnahmen nach Überprüfung der den Vorgaben von Anhang 2.1 StFV vorgegangen ist. Dabei geht es insbeson- Sicherheitsdere darum, ob die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbaren und massnahmen wirtschaftlich tragbaren Massnahmen getroffen und dabei auch die betrieblichen Erfahrungen berücksichtigt wurden (Art. 3 StFV). Speziell zu prüfen ist
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ferner, ob alle betrieblichen Ursachen für Störfälle (inkl. allfällige Interaktionen zwischen benachbarten Anlagenteilen), alle umgebungsbedingten Ursachen sowie die möglichen Eingriffe Unbefugter in Betracht gezogen wurden. Für die Beurteilung des Stands der Sicherheitstechnik zieht die Vollzugsbehörde Normen, Regelwerke, Handbücher, anerkannte Fachliteratur und behördliches Wissen aus dem Vollzug der Störfallverordnung bei anderen Anlagen bei. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der Grösse des Gefahrenpotenzials sowie der Art und Komplexität der Anlage beziehungsweise nach dem Aufkommen an Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen oder dem Betriebsdruck und dem Aussendurchmesser von Rohrleitungsanlagen. Werden bei den Sicherheitsmassnahmen Mängel festgestellt, ist mit dem Inhaber eine angemessene Frist zu deren Behebung zu vereinbaren oder nötigenfalls zu verfügen.
Massgebend für die Beurteilung, ob «der Inhaber eine Risikoermittlung nach Beurteilung der Anhang 4 erstellen und bei ihr [der Vollzugsbehörde] einreichen muss», ist Notwendigkeit das Ausmass der möglichen Schädigungen durch Störfälle in Betrieben einer Risiko beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit für Störfälle mit schweren Schädi- ermittlung gungen bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen. Die Beurteilung basiert (Art. 6 Abs. 4 StFV) auf den Beurteilungskriterien zur StFV13. Dabei gilt es, sowohl den aktuellen Zustand als auch den Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung gemäss geltender Nutzungsplanung zu berücksichtigen (vgl. Kap. , Randtitel Zeithorizonte für den Kurzbericht)19.
Die Beurteilung des künftigen Zustands dient folgenden Zwecken: Beurteilung des künftigen Zustands
Feststellen, inwieweit der Inhaber die Risikoerhöhung infolge der geplanten Siedlungsentwicklung (gemäss geltendem Nutzungsplan) dannzumal mit ergänzenden Sicherheitsmassnahmen mindern kann.
Bei Bauvorhaben in der Umgebung der Anlage eine Risikoermittlung für den künftigen Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung bereitstellen, falls der Kurzbericht für den zukünftigen Zustand Störfallwerte über 0.3 ausweist, damit die Projektanten bereits bei ihrer Planung allfällige Risikoerhöhungen minimieren können (vgl. Planungshilfe20).
In diesem Sinn lässt auch die Vollzugsbehörde ihre Kenntnisse über geplante Bau- oder raumplanerische Vorhaben frühzeitig den Inhabern betroffener, der Störfallverordnung unterstellter Anlagen zukommen (vgl. Kap , Randtitel Umgebungsbedingte wesentliche Änderungen).
19 Im Rahmen der Screenings für bestehende Anlagen wird der zukünftige Zustand nicht dargestellt und
beurteilt (vgl. Kap. 1.3). 20 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern 2013.
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Die Ergebnisse der Beurteilung des Kurzberichts sind schriftlich festzuhalten, Schriftlichkeit der sodass Interessierte diese auf Anfrage einsehen können. Festzuhalten sind Beurteilung mindestens: (Art. 6 Abs. 3bis StFV)
Datum der Beurteilung
Feststellung bezüglich der Sicherheitsmassnahmen (Erfüllung der Pflicht nach Art. 3 StFV)
Die möglichen Schädigungen infolge der relevanten Szenarien
Beurteilung der Schwere der Schädigungen beziehungsweise der Wahrscheinlichkeiten für Störfälle mit schweren Schädigungen
Der festgelegte Konsultationsbereich
Die schriftliche Beurteilung dient der Gewährung des Einsichtsrechts Dritter Einsicht Dritter (vgl. Kap. , Randtitel Passive Information).
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2.2.3 Verfügung der Risikoermittlung
Ergibt die Beurteilung des Kurzberichts, dass eine Risikoermittlung nach Inhaltliche Anhang 4 StFV notwendig ist (vgl. Kap. ), hat die Vollzugsbehörde diese zu A nforderungen an verfügen. Dabei sollen die inhaltlichen Anforderungen an die Risikoermittlung die Risikoermittlung mit dem Inhaber geklärt werden. Erläuterungen zu den Anforderungen sowie (Anh. 4 StFV) zu den vorhandenen Vollzugshilfen und Publikationen finden sich im Kapitel . Nötigenfalls ist vom Inhaber ein schriftliches Pflichtenheft einzufordern und nach gemeinsamer Absprache in die Verfügung aufzunehmen.
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2.2.4 Prüfung und Beurteilung der Risikoermittlung
«Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko Aufgabe der Vollzugsbehörde tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.» (Art. 7 Abs. 1 StFV)
Die Prüfung der Risikoermittlung bezieht sich auf die Vollständigkeit und Prüfung der Richtigkeit der Angaben. Eine Risikoermittlung ist dann vollständig, wenn sie Risikoermittlung alle zur Beurteilung des Risikos nötigen Angaben enthält. Sie enthält – unter Vorbehalt fallspezifischer Absprachen mit dem Inhaber – insbesondere die in Kapitel aufgeführten Angaben im nötigen Umfang und Detaillierungsgrad. Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben stehen der Behörde die Informationen aus früheren Kontrollen zur Verfügung. Hinzu kommen die aus anderen behördlichen Verfahren vorliegenden Informationen über die Anlage und ihre
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Umgebung. Ferner können gängige Literaturquellen und Datenbanken konsultiert werden. Schliesslich lassen sich die Angaben auch durch das Einholen ergänzender Auskünfte beim Inhaber komplettieren. Die Berechnungen zur Analyse des Risikos sollen mindestens überschlagsmässig oder stichprobenartig überprüft werden. Insbesondere soll überprüft werden, ob bei der Ausmass- und Wahrscheinlichkeitsabschätzung die Interaktionen zwischen Anlagen oder Anlagenteilen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Im Rahmen der Prüfung der Risikoermittlung nimmt die Vollzugsbehörde eine Prüfung der Sichererneute eingehende Prüfung der Sicherheitsmassnahmen vor (vgl. Kap. ). heitsmassnahmen
Das von einer Anlage ausgehende Risiko ist gemäss den Beurteilungskriteri- Beurteilung der en zur StFV13 anhand der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Tragbarkeita des Umwelt durch Störfälle zu beurteilen sowie anhand der Wahrscheinlichkeit, Risikos mit der diese eintreten. Als Beurteilungsgrundlage dient die vom Inhaber in der Risikoermittlung ausgewiesene Summenkurve im W/A-Diagramm und deren Verlauf gegenüber der Akzeptabilitätslinie und dem Übergangsbereich.
In Ergänzung zur Beurteilung der aktuellen Situation sollte auch eine Beurtei- Beurteilung des lung des Risikos im Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung gemäss künftigen Zustands geltender Nutzungsplanung erfolgen21. Zum Zweck der Beurteilung des künftigen Zustands siehe den entsprechenden Randtitel in Kapitel .
Die Ergebnisse der Beurteilung der Risikoermittlung sind schriftlich festzu- Schriftlichkeit der halten, sodass Interessierte diese auf Anfrage einsehen können. Festzuhal- Beurteilung ten sind mindestens: (Art. 7 Abs. 1 StFV)
Datum der Beurteilung
Feststellung bezüglich der Sicherheitsmassnahmen (Erfüllung der Pflicht nach Art. 3 StFV sowie allenfalls getroffene zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV)
Die möglichen Schädigungen infolge der relevanten Szenarien
Verlauf der Summenkurve im W/A-Diagramm und Beurteilung des Risikos
Der festgelegte Konsultationsbereich
Die schriftliche Beurteilung dient der Gewährung des Einsichtsrechts Dritter Einsicht Dritter (vgl. Kap. , Randtitel Passive Information).
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21 Arrêt du 8 août 2006 du Tribunal Fédéral, recours administratif concernant la transformation d’un
dépôt de carburants à Aigle VD (ATF 1A.14/2005).
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2.2.5 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen
«Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen Zusätzliche Sicherzusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- heitsmassnahmen und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.» Da sich (Art. 8 Abs. 1 StFV) solche Massnahmen meistens nur mit ausgiebigen Sachverhaltsabklärungen bestimmen lassen, werden sie in der Regel nicht direkt angeordnet. Stattdessen fordert die Behörde vom Inhaber geeignete Vorschläge ein, wie er die angestrebte Risikoverminderung erreichen will. Falls in Absprache mit dem Inhaber keine geeigneten Massnahmen gefunden werden und die Risikoverminderung in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden nicht gelingt, verfügt die Vollzugsbehörde zur Senkung des Risikos oder Eliminierung des Gefahrenpotenzials nötigenfalls Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen oder -verbote.
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2.2.6 Planung und Durchführung von Kontrollen
«Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nach- Kontrollen kommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie (Art. 8b StFV) hält ihre Beurteilung schriftlich fest.» Sie muss zudem «die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen» festlegen. Dementsprechend sollen von den Vollzugsbehörden die nötigen personellen und finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Für die Kontrollen können beim Inhaber gemäss Artikel 48 USG Gebühren im Sinne des Verursacherprinzips erhoben werden.
Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich festzuhalten, sodass Interes- Schriftlichkeit der sierte diese auf Anfrage einsehen können. Festzuhalten sind mindestens: Kontrollen
Datum der Kontrolle
Gegenstand der Kontrolle
Vereinbarte Massnahmen und Termine für deren Umsetzung
Die schriftliche Beurteilung dient der Gewährung des Einsichtsrechts Dritter Einsicht Dritter (vgl. Kap. , Randtitel Passive Information).
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2.2.7 Information der Öffentlichkeit
Die Verordnung konkretisiert die Informationen im Bereich der Störfallvorsor- Aktive Information ge, die gemäss Art. 10e USG von den Vollzugsbehörden des Bundes und der (Art. 13 Abs. 1 und Kantone der Bevölkerung aktiv zur Verfügung gestellt werden sollen. Es han- Art. 20 Abs. 1 StFV) delt sich dabei um «die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen» und «die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2». Diese Informationen sollen der Bevölkerung über das Internet (Geoinformationsportale) zugänglich gemacht werden. Bei den Gründen, die einer aktiven Veröffentlichung dieser Umweltinformationen entgegenstehen, orientieren sich die Behörden sinngemäss am Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)22 und an den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis ist in jedem Fall zu wahren (vgl. Art. 10e Abs. 2 USG).
Die passive Information regelt den Zugang Dritter zu den in amtlichen Doku- Passive Information menten enthaltenen Umweltinformationen (vgl. Art. 10g Abs. 1 USG). Zu den (Art. 10g USG) Umweltinformationen gehören auch Informationen über Anlagen, die der Störfallverordnung unterstellt sind. Im Einzelnen sind mit diesen Informationen die behördlichen Beurteilungen des Kurzberichts, der Risikoermittlung und die Ergebnisse der Kontrollen gemeint. Bei Bundesbehörden richtet sich der Anspruch auf Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ). Dieses regelt ausschliesslich die passive Information. Die Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip sind in Artikel 7 BGÖ festgehalten. Bei kantonalen Behörden richtet sich der Anspruch nach den kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen. Verlangt ein Dritter Einsicht in die Beurteilungen des Kurzberichts, der Risikoermittlung oder der Kontrollen, hört die zuständige Behörde vorgängig den betroffenen Inhaber an, um festzustellen, inwiefern allfällige Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse verletzt werden könnten.
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2.2.8 Delegation von Vollzugsaufgaben
Die Durchführung von Prüfungen, Beurteilungen (vgl. Kap. und ) und Kontrollen (vgl. Kap. und ) sind Vollzugsaufgaben, die gestützt auf Artikel 43 USG auch Aussenstehenden (öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten) übertragen werden können. Dabei ist mit Blick auf eine kompetente Aufgabenerfüllung insbesondere auf die sorgfältige Auswahl dieser Aussenstehenden zu achten. Bei der Regelung der Aufgabendelegation kommt sodann der klaren Definition der Aufgaben und Schnittstellen, der Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals sowie der Festlegung der anzuwendenden Metho- 22 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3, Stand am 19. August 2014).
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den besondere Bedeutung zu. Werden Vollzugsaufgaben ausgelagert, bleiben die staatlichen Vollzugsbehörden für die Aufsicht zuständig. Sie haben somit die Qualität der von Aussenstehenden erfüllten Aufgaben systematisch zu überprüfen. Dafür eignen sich zum Beispiel regelmässige Stichprobenkontrollen.
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2.3 Aufgaben der Kantone
2.3.1 Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung
«Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nut- Koordination mit zungsplanung.» Dazu bezeichnen die kantonalen und eidgenössischen Voll- der Richt- und zugsbehörden «bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den Nutzungsplanung angrenzenden Bereich [Konsultationsbereich], in dem die Erstellung neuer (Art. 11a StFV) Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich (…) [Konsultationsbereich] entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.»
Das Raumplanungsgesetz verlangt von Bund und Kantonen eine umfassende Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 und 2 RPG).23 Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten. Dazu gehört insbesondere auch die Erarbeitung und Genehmigung von Richt- und Nutzungsplänen. Es ist Aufgabe der Planungsbehörden (Kantone und Gemeinden), die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen (vgl. Muggli 2007).24 Das ARE hat dazu in Zusammenarbeit mit ASTRA, BAFU, BAV und BFE eine Planungshilfe20 veröffentlicht, die das Verfahren im Detail erläutert. Einzelne Kantone haben dieses Verfahren auf ihre spezifischen Bedürfnisse hin präzisiert (z. B. Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung, Kanton Luzern25 oder Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge, Kanton Zürich26).
23 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700, Stand am
1. Januar 2018).
24 Muggli, Rudolf: Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem
Raumplanungsrecht, Rechtsgutachten, Bern 2007. 25 Kanton Luzern: Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung, Luzern 2013.
26 Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung: Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Zürich
2017.
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Den kantonalen Behörden wird bei Kenntnis störfallrelevanter Bau- und Raumplanungsvorhaben in der Nähe von unterstellten Anlagen empfohlen, die Inhaber möglichst frühzeitig zu informieren, damit diese die erforderlichen Abklärungen zur Risikorelevanz vornehmen können.
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: λ λ λ λ λ C-Betriebe B-Betriebe Eisenbahn- Strassen Rohrleitungsanlagen anlagen
2.3.2 Meldestelle für Störfälle
«Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Mel- Meldestelle dung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste (Art. 12 StFV) unverzüglich zu benachrichtigen.» Sie «sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet».
Die Inhaber melden Störfälle in der Regel über die allgemeinen Notrufnum- Entgegennahme mern (zurzeit 112, 117 oder 118). Die Entgegennahme, Verarbeitung und Wei- von Meldungen des terleitung dieser Meldungen ist grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Abb. 4). Inhabers Zu diesem Zweck bezeichnen sie eine Meldestelle, die in der Lage ist, solche (Art. 12 Abs. 1 StFV) Meldungen rund um die Uhr entgegenzunehmen und die öffentlichen Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.
Erfüllt ein Störfall eines oder mehrere der untengenannten Kriterien (melde- Meldungen an die NAZ pflichtiger Störfall), meldet die kantonale Meldestelle diesen unverzüglich der (Art. 12 Abs. 2 StFV) Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale (ASNAZ). Die ASNAZ besorgt die korrekte bundesinterne Verbreitung der eingegangenen Meldung. Die NAZ als Lage- und Meldezentrum des Bundes sorgt mit ihren Mitteln für den Informationsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene (u. a. mit dem Fachverbund Chemie) und bildet den Kontaktpunkt der Schweiz zu internationalen Organen gemäss den ratifizierten Konventionen.
Kriterien für einen meldepflichtigen Störfall:
Es werden Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährliche Güter oder Organismen in einem Mass freigesetzt, dass für die Bevölkerung eine unmittelbare Gefahr besteht und Verhaltensanweisungen erteilt werden müssen.
Es werden Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährliche Güter oder Organismen in einem Mass freigesetzt, dass eine erhebliche Gefährdung der Oberflächengewässer oder des Grundwassers besteht.
Aufgrund vorhersehbarer oder bereits eingetretener grenzüberschreitender Auswirkungen müssen die lokalen Behörden der Nachbarstaaten zur Wahrnehmung operativer Aufgaben und die nationalen Behörden der
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Nachbarstaaten gemäss UNECE-Industrieunfallübereinkommen27 informiert werden. • Das Ereignis erreicht eine Dimension, die einen medialen oder politischen Druck auf den Bund entstehen lässt.
Abbildung 4 Melde- und Informationsflüsse bei Störfällen
Meldung des Störfalls durch den Inhaber (Art. 11 Abs. 2 Bst. a StFV)
Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Störfallmeldung durch den Kanton (Art. 12 Abs. 1 und 2 StFV)
Ereignis- Bevölkerung Nachbar- Lokale NAZ/BAFU dienste kantone Behörden in Nachbarstaaten
Aufgebot Information Information Information Information Bund (Art. 12 und Alarmierung Warnung Warnung und Ausland Art. 20 Verhaltens (Art. 13 (Art. 13 gemäss UNECE Abs. 2 StFV) anweisungen Abs. 3 StFV) Abs. 3 StFV) (Art. 12 und (Art. 13 Art. 20 Abs. 2 StFV) Abs. 2 StFV)
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: keine
2.3.3 Information und Alarmierung bei Störfällen
«Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Stör- Information und fall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhal- Alarmierung tensanweisungen erhält. Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone (Art. 13 Abs. 2 und und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert 3 StFV) werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.»
Die Information der betroffenen Bevölkerung (vgl. Abbildung 4) erfolgt so Information der rasch wie möglich und der Situation entsprechend über die Medien (Radio, Bevölkerung Fernsehen oder neuere Kommunikationsmittel). Dazu werden von den zuständigen Behörden Medienmitteilungen erstellt und gegebenenfalls Medienkonferenzen durchgeführt. Ein weiteres Informationsinstrument sind amtliche Mitteilungen autorisierter Amtsstellen, die von den Medien sofort und unverändert zu verbreiten sind.
27 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, abgeschlossen
in Helsinki am 17. März 1992 (SR 0.814.04, Stand am 5. Februar 2016).
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Die Alarmierung der betroffenen Bevölkerung mittels stationärer oder mobiler Alarmierung Sirenen, um ein vordefiniertes Verhalten auszulösen, hat rechtzeitig zu erfolgen. Dazu sind kantonale Alarmierungspläne zu erstellen, die den Führungsorganen zur Verfügung stehen. Sie decken neben Störfällen auch andere mögliche Gefährdungen ab. In diesen Alarmierungsplänen sind die Kompetenzen bei der Alarmierung klar zu regeln, die notwendigen Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten und die zu verbreitenden Verhaltensanweisungen festzuhalten. Entscheidungsgrundlagen für die Alarmierung bei Störfällen ergeben sich in der Regel aus den Absprachen mit den Inhabern der Anlagen über die Koordination von betrieblichen Einsatzplanungen und öffentlichen Ereignisdiensten.
Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sind verbindliche amtliche Anord- Verhaltensnungen. Sie sollen zusammen mit allfälligen weiteren amtlichen Mitteilungen anweisungen unmittelbar nach der Alarmierung über das Radio oder andere geeignete Kanäle verbreitet werden. Der Text ist in den Sprachen abzufassen, die von der betroffenen Bevölkerung gesprochen werden. Für eine rasche und korrekte Verbreitung dieser Meldungen sind vorgängige Absprachen mit den öffentlichen Radio- und Fernsehstationen sowie mit den Lokalradios unabdingbar.
Können Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landes- Information über grenzen hinaus haben, sorgen die Kantone dafür, dass die betroffenen Kan- die Kantons- und tone und die Lokalbehörden der betroffenen Nachbarstaaten rechtzeitig Landesgrenzen informiert und gegebenenfalls gewarnt werden. hinaus
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: keine
2.3.4 Koordination der Ereignisdienste
«Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Koordination der Inhaber.» Ereignisdienste (Art. 14 StFV) Die Kantone sorgen für eine Abstimmung der öffentlichen Ereignisdienste mit den von den Inhabern der Anlagen getroffenen Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen. Es soll Gewähr bestehen, dass alle auf dem Kantonsgebiet möglichen Störfälle bewältigt werden können. Dazu sind die Einsatzunterlagen der öffentlichen Ereignisdienste (Polizei, Feuerwehr, Stützpunktfeuerwehr, Ölwehr, Chemiewehr, ABC-Schutz, Sanitätsdienst) mit denjenigen der Inhaber der Anlagen zu koordinieren (vgl. Kap. ). Wo angebracht, wird diese Koordination mit wiederholten, gemeinsamen Übungen vertieft. Für die zweckmässige Wahl der Standorte der öffentlichen Ereignisdienste braucht es neben allgemeinen Daten im Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz auch eine Übersicht über die auf dem Kantonsgebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale und Risiken (kantonaler Risikokataster). Für Störfälle, welche die Möglichkeiten der lokalen Ereignisdienste
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übersteigen, sind der Ablauf des Aufgebots und die Aufgaben der Dienste zu regeln, die zusätzlich beigezogen werden können (z. B. Stützpunktfeuerwehr).
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: λ λ λ λ λ C-Betriebe B-Betriebe Eisenbahn- Strassen Rohrleitungsanlagen anlagen
2.3.5 Koordination der Kontrollen
«Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich Koordination der die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.» Kontrollen (Art. 15 StFV) Die Koordination der Kontrollen soll den Aufwand für Inhaber und Behörden minimieren und dazu führen, dass allfällige Nachforderungen aus den verschiedenen Kontrollbereichen (z. B. Arbeitnehmer-, Brand- und Gewässerschutz, Lufthygiene) abgestimmt werden. Diese Koordination kann beispielsweise in Form eines Kontrollkonzepts erfolgen, das von den Vollzugsbehörden der verschiedenen Kontrollbereiche gemeinsam erstellt wird und bei Bedarf auch die mit Kontrollaufgaben betrauten Dritten einbezieht. Das Kontrollkonzept legt fest, welche Massnahmen bei welchen Betrieben oder Verkehrswegen in welchen Abständen von wem kontrolliert werden.
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: λ λ λ λ λ C-Betriebe B-Betriebe Eisenbahn- Strassen Rohrleitungsanlagen anlagen
2.3.6 Information des Bundesamts (BAFU)
«Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Information des Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpoten- Bundesamts ziale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen. Zu (Art. 16 StFV) diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.»
Das BAFU benötigt zur Erfüllung seiner Aufgabe als Aufsichtsbehörde über Risikokataster den Vollzug (vgl. Kap. ) periodisch Informationen, die insbesondere die kantonalen Vollzugsbehörden im kantonalen Risikokataster bereitstellen. Um ASTRA, BFE, BAV, BAZL und VBS (gem. Art. 23 Abs. 2 StFV) bereiten die Angaben zu den in ihrer Zuständigkeit liegenden Anlagen entsprechend den
28 Geodatenmodelle zum Risikokataster gemäss Störfallverordnung (StFV), Identifikatoren 112 und 113; s. Geodatenmodelle des BAFU; www.bafu.admin.ch › Daten, Indikatoren, Karten › Umwelt- und Geodaten › Geodatenmodelle › Störfallvorsorge.
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Geodatenmodellen auf und stellen sie auf Anfrage den Kantonen und dem BAFU für die kantonalen beziehungsweise für den eidgenössischen Risikokataster zur Verfügung. Wo der Vorbehalt der gesetzlichen Geheimhaltung zum Tragen kommt (vgl. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip, Art. 7 BGÖ 22), sind Bereitstellung und Verwendung der Angaben in Absprache zwischen den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes zu regeln.
Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: keine
2.4 Aufgaben des Bundes
Das BAFU ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Störfallverordnung. Es Aufgaben des holt bei den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone Angaben ein, Bundesamts für die im Rahmen des Vollzugs der Störfallverordnung erhoben wurden, und Umwelt (BAFU) wertet diese aus. Es sorgt ferner für den Erfahrungs- und Datenaustausch unter den Vollzugsstellen, um einen gesamtschweizerisch harmonisierten Vollzug zu fördern.
Die Datensammlung des Bundes wird als «Eidgenössischer Risikokataster Eidg. Risikokataster gemäss Störfallverordnung ERKAS» bezeichnet. Darin sind landesweit alle ERKAS der Störfallverordnung unterstehenden Anlagen erfasst, ebenso alle zugehö- (Art. 17 StFV) rigen relevanten Vollzugsentscheide. Die Erfassung erfolgt gemäss den vom BAFU erarbeiteten Geodatenmodellen28. Der ERKAS wird alle vier Jahre aktualisiert und dient insbesondere der Umweltberichterstattung des BAFU. Die Angaben werden jedoch auch situativ ausgewertet und beispielsweise mit Blick auf eine Harmonisierung des Vollzugs mit den zuständigen Behörden besprochen.
Die Information der Öffentlichkeit über Anlagen, die der Störfallverordnung Information über unterstellt sind, ist beim Bundesvollzug analog zum kantonalen Vollzug gere- Anlagen gelt (vgl. Kap. ). (Art. 20 Abs. 1 StFV)
«Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenzen hinaus Information des haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interes- Auslandes bei sierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen auslän- Störfällen dischen Behörden.» (Art. 20 Abs. 2 StFV)
Diese Aufgabe obliegt dem Bund aufgrund des UNECE-Industrieunfallübereinkommens27 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. Die NAZ dient im Rahmen dieses Übereinkommens als Kontaktstelle für die Benachrichtigung bei Industrieunfällen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem BAFU und den Kantonen (vgl. Kap. ).
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Als Aufsichtsbehörde und Fachstelle veröffentlicht das BAFU Richtlinien in Richtlinien des Form von Vollzugshilfen5 zur Störfallverordnung. Diese Publikationen konkre- BAFU tisieren unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und (Art. 22 StFV) fördern eine einheitliche Vollzugspraxis. Behörden und Inhaber, die diese Vollzugshilfen berücksichtigen, können davon ausgehen, dass sie die Störfallverordnung rechtskonform umsetzen. Andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Die Erarbeitung der Vollzugshilfen erfolgt auf Anregung und in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Branchen.
Der Bundesvollzug ist in Kapitel erläutert. Bundesvollzug (Art. 23 Abs. 2 StFV) Anlagenspezifische Erläuterungen in den Modulen: λ λ λ λ λ C-Betriebe B-Betriebe Eisenbahn- Strassen Rohrleitungsanlagen anlagen
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Anhang A1 Begriffsdefinitionen
Anlage Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG). Bei grossen Anlagen werden auch einzelne Teilbereiche als Anlage bezeichnet.
Alarmierung Das Auslösen von Signalen mittels stationärer oder mobiler Sirenen mit dem Zweck, die Bevölkerung zu einem bestimmten Verhalten aufzufordern, zum Beispiel Radio zu hören oder andere Medien zu beachten, über welche die Behörden verbindliche Verhaltensanweisungen erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung, VWAS, SR 520.12).
Ausnahmeliste Eine abgeschlossene Stoffliste mit Mengenschwellen, die in Abweichung von der Kriterienliste festgelegt wurden (Anh. 1.1 Ziff. 3 StFV)
Betrieb Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (Betriebsareal; Art. 2 Abs. 1 StFV).
Abbildung 5 Betrieb und Betriebseinheit
Betrieb
Betriebseinheit
Betriebseinheit Betriebseinheit
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Betriebsareal Die flächenhafte Ausdehnung des Betriebs (unabhängig von der Unterteilung durch Verkehrswege und inkl. der eigenen Verkehrsanlagen wie Anschlussgleise, vgl. Abb. 5).
Betriebseinheiten Teile eines Grossbetriebs, für den der Kurzbericht nach Absprache mit der zuständigen Behörde in eine Grunddatendokumentation sowie in Berichte für die einzelnen Betriebseinheiten unterteilt wird (vgl. Abb. 5).
Bevölkerung Personen ausserhalb oder innerhalb des Areals einer unterstellten Anlage. Ausgenommen das Personal sowie andere Personen, die in einem Auftragsverhältnis zum Inhaber stehen und sich auf dem Betriebsareal der Anlage aufhalten (z. B. Bauarbeiter, Servicedienstleister etc.).
Einwirkungen Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG).
Einwirkungen, erhebliche Als erhebliche Einwirkungen sind die Freisetzung von toxischen oder ökotoxischen Stoffen, Zubereitungen, Sonderabfällen, Gefahrgütern oder von gefährlichen Organismen zu verstehen inklusive Brände und Explosionen, die ausserhalb der Anlage sichtbar (z. B. Rauchentwicklung) und wahrnehmbar sind (z. B. starke Geruchsbelästigung) und die Bevölkerung oder die Umwelt beeinträchtigen. Zudem können der Einsatz der Ereignisdienste und die Erteilung von Verhaltensanweisungen die Bevölkerung in der Umgebung beunruhigen (vgl. Kap. 1.6, Randtitel Störfallbericht).
Gefahrenpotenzial Die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können (Art. 2 Abs. 3 StFV).
Gegenstand Erzeugnis aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die als Zubereitungen gelten (Art. 2 Abs. 2 Bst. a ChemV).
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Grunddatendokumentation Bestandteil des Kurzberichtes von Grossbetrieben, der allgemeine Angaben enthält, die den gesamten Betrieb betreffen.
Industriepark Ein abgegrenztes und umzäuntes Industrieareal, auf dem mehrere Betriebe mit unterschiedlichen Inhabern tätig sind. Die Betriebe können zur selben oder zu unterschiedlichen Branchen gehören. Sie nutzen Infrastrukturen und Dienstleistungen zusammen und verfügen insbesondere über eine gemeinsame Zugangsregelung zum Areal.
Inhaber Die natürliche oder juristische Person, die allein oder zusammen mit anderen Personen die Betriebsverhältnisse bestimmt und verantwortet. Inhaber eines Betriebs ist somit, wer tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den durch das Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen.
Konsultationsbereich Der an die unterstellten Anlagen «angrenzende Bereich», der gemäss Artikel 11a Absatz 2 StFV von der Vollzugsbehörde festzulegen ist. Im Konsultationsbereich kann die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen, sodass bei raumwirksamen Tätigkeiten eine Koordination mit der Vollzugsbehörde der StFV nötig ist.
Kriterienliste Eine Tabelle zur Ermittlung der Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen, die nicht in der Ausnahmeliste aufgeführt sind. Die Kriterienliste setzt auf pragmatische Weise Substanzeigenschaften in eine systematische Beziehung zu den Mengenschwellen (Anh. 1.1 Ziff. 4 StFV).
Mengenschwelle für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle Eine auf pragmatische Weise festgelegte kritische Menge eines Stoffs, einer Zubereitung oder eines Sonderabfalls. Wird die Mengenschwelle auf dem Betriebsareal überschritten, fällt der Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung.
Regeln der Technik Die anerkannten Regeln der Technik umfassen das allgemein eingeführte und bewährte Fachwissen, wie es in Regelwerken, Normen und Handbüchern festgehalten ist. Die Regeln der Technik gehen meist weniger weit als der Stand der Sicherheitstechnik.
Risiko Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung und der Umwelt infolge von Störfällen sowie durch die Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten (Art. 2 Abs. 5 StFV).
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Risikokataster Eine Übersicht über die auf einem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale und Risiken (Art. 16 Abs. 1 StFV).
Screening Netzweite, konservative Abschätzung und Darstellung der Störfallrisiken, die von netzförmigen Anlagen für Bevölkerung und Umwelt ausgehen. Sie basiert auf vereinfachten Berechnungsmethoden (Screeningmethoden).
Sonderabfälle Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA).
Stand der Sicherheitstechnik Der Stand der Sicherheitstechnik geht meist über die anerkannten Regeln der Technik hinaus. Er umfasst zusätzlich das aktuell in der Fachwelt vorhandene und objektiv zugängliche Wissen über Sicherheitsmassnahmen, die bei vergleichbaren Betrieben im In- oder Ausland erfolgreich eingesetzt werden und auf andere Betriebe übertragen werden können.
Stoffe Natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ChemG) einschliesslich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ChemV).
Störfall Ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten (a) ausserhalb des Betriebsareals, (b) auf oder ausserhalb des Verkehrswegs oder (c) ausserhalb der Rohrleitungsanlage (Art. 2 Abs. 4 StFV, vgl. auch Begriff «erhebliche Einwirkungen»).
Störfallbewältigung Das Treffen von Massnahmen bei und nach einem Störfall, um dessen Auswirkungen zu begrenzen, die entstandenen Schäden zu beheben und Lehren und Konsequenzen aus den gemachten Erfahrungen zu ziehen.
Störfallszenario Eine auf der Basis realer Gegebenheiten des Betriebs und seiner Umgebung angenommene Abfolge von Ursachen und Ereignissen, die zu erheblichen
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Einwirkungen und damit zu Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ausserhalb des Betriebsareals führen können.
Störfallvorsorge Die Gesamtheit der zur Verminderung des Störfallrisikos geeigneten Massnahmen, die von Inhabern und Behörden getroffen werden.
Störung, bedeutsame Eine Störung ist ein ausserordentliches Ereignis beim Betrieb einer Anlage, bei dem keine oder nur unerhebliche Einwirkungen ausserhalb des Betriebsareals, auf oder ausserhalb des Verkehrswegs oder ausserhalb der Rohrleitungsanlage auftreten. Eine Störung beim Betrieb ist dann bedeutsam (im Sinn von Anh. 2.2 Bst. i und Anh. 2.3 Bst. h StFV), wenn sie zu erheblichen Einwirkungen hätte führen können, das heisst, wenn nur dank günstigen Umständen kein Störfall eingetreten ist oder wenn ein Störfall nur durch vorsorgliche Sicherheitsmassnahmen oder Bekämpfungsmassnahmen verhindert wurde.
Untersuchungseinheit Ein für die Risikoermittlung ausgeschiedener, räumlich und/oder prozesstechnisch abgeschlossener Teil eines Betriebs oder einer Betriebseinheit, der unabhängig von anderen Teilen untersucht werden kann.
Wahrscheinlichkeits-/Ausmassdiagramm (W/A-Diagramm) Diagramm, das die Summe aller möglichen Ereignisse als Treppenlinie mit Wahrscheinlichkeiten (Ordinate) und Ausmassen (Abszisse) darstellt, wobei die «Wahrscheinlichkeiten» im mathematischen Sinne eigentlich «Häufigkeiten» sind mit der Einheit [Ereignisse pro Jahr].
Worst Case-Szenario Eine Kombination von internen oder externen Ursachen und Ereignisabfolgen (Dominoeffekte), die nach menschlichem Ermessen möglich ist und zum schlimmstmöglichen Ausmass für einen Schadensindikator gemäss den Beurteilungskriterien führt.
Zubereitungen Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ChemG).
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A2 Erläuterungen zur Erstellung des Störfallberichts
Der Störfallbericht (vgl. entsprechender Randtitel in Kap. 1.6) dient dazu, innerbetrieblich aber auch überbetrieblich Lehren und Konsequenzen aus den gemachten Erfahrungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der effektiven Geschehnisse als auch mit Blick auf mögliche andere Störfallszenarien. Auf die Schuldfrage ist nicht einzugehen.
A2-1 Allgemeine Angaben zur Anlage
Name der Anlage: Adresse: PLZ, Ort: Telefon: Mailadresse: Schlussbericht: Ja / Nein Zwischenbericht: Ja / Nein Kurzbericht: Ja / Nein Risikoermittlung Ja / Nein Kontaktperson: Funktion:
Als Kontaktperson ist eine Person zu bezeichnen, die umfassend Auskunft zum Störfallbericht geben kann.
A2-2 Verlauf des Störfalls
Zeitliche Angaben Datum: Zeit: Störfall: Initialereignis: Meldung an Meldestelle: Erster Einsatz der internen F- / C-Wehr Ankunft der öffentlichen F- / C-Wehr: Ende der Intervention: Beginn der Beseitigung der Schäden: Betriebliche Umstände:
Als Initialereignis gilt das den Störfall auslösende Ereignis. Falls dieses nicht bekannt ist, soll die plausibelste Hypothese angegeben werden.
Unter «betriebliche Umstände» sollen Angaben zu Normalbetrieb, Probebetrieb und Wartung sowie zur Arbeitsschicht (Tag- oder Nachtschicht) erfolgen. Bei Verkehrswegen sind Angaben zur Verkehrssituation zu machen.
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Wetterlage:
Ereignisablauf:
Bei der detaillierten Beschreibung des Ereignisablaufs sollen insbesondere Abweichungen vom Normalbetrieb hervorgehoben werden. Ferner gehören zur Beschreibung möglichst präzise Angaben zu den beteiligten und entstandenen Stoffen, Zubereitungen, Sonderabfällen, Organismen oder Gefahrgütern (Mengen und Eigenschaften). Wenn diese Daten oder Tatsachen unbekannt sind, sollen die plausibelsten Hypothesen genannt werden.
Entstandener Schaden:
Bewältigungsmassnahmen:
A2-3 Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen
Positive, neutrale und negative Wirkungen:
Hier erfolgt eine Analyse der Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen.
A2-4 Auswertung des Störfalls
Bezug zum Kurzbericht respektive zur Risikoermittlung:
Hier soll angegeben werden, ob der eingetretene Ereignisablauf bereits als Szenario im Kurzbericht beziehungsweise in der Risikoermittlung untersucht worden ist. Falls dies zutrifft, soll zudem angegeben werden, ob das eingetretene Ausmass der dort vorgenommenen Einschätzung entspricht.
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Abschätzung der möglichen Auswirkungen von ähnlichen Störfällen unter z. T. ungünstigeren Umständen (Varianten):
Mit Szenariobetrachtungen gestützt auf mögliche andere innerbetriebliche oder ausserbetriebliche Umstände (z. B. andere Lagermengen oder Betriebszustände bzw. andere Windverhältnisse oder Tageszeiten oder andere Verkehrssituationen) sind alternative Verläufe des Störfalls und der möglichen Auswirkungen zu erwägen.
Vorgesehene Verbesserungen der bereits getroffenen Sicherheitsmassnahmen:
Neu zu treffende Sicherheitsmassnahmen:
A2-5 Zusammenfassung des Störfalls
Ursache(n):
Als Ursache kann eine Einzelursache, ein Ursachenkomplex oder eine Ursachenkette (Dominoeffekt) angegeben werden. Wenn die Ursachen unbekannt sind, sollen die plausibelsten möglichen Ursachen angegeben werden.
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Beteiligte Substanzen, Mengen:
Einwirkungen:
Stand der Beseitigungsarbeiten:
Gezogene Lehren:
Unter «gezogene Lehren» sollen Massnahmen beschrieben werden, die das Eintreten eines ähnlichen Störfalls verhindern sollen. Bei ausserbetrieblichen Ursachen können Vorschläge allgemeiner Natur gemacht werden.
A2-6 Datum und Unterschrift
Ort, Datum: Unterschrift des Erstellers des Störfallberichts: Ort, Datum: Unterschrift des Inhabers der Anlage:
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Verzeichnisse Abkürzungen
ADR Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
ARE Bundesamt für Raumentwicklung
ASA-Richtlinie Richtlinie der EKAS über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) in den nach UVG versicherten Betrieben
ASNAZ Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale
ASTRA Bundesamt für Strassen
BAFU
BAV Bundesamt für Verkehr
BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt
BFE Bundesamt für Energie
BGE Bundesgerichtsentscheid
BGÖ Öffentlichkeitsgesetz
BSO Biosicherheitsbeauftragter (Biosafety Officer)
ChemG Chemikaliengesetz
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ChemV Chemikalienverordnung
DIN Deutsches Institut für Normung
EBG Eisenbahngesetz
EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
ERKAS Eidgenössischer Risikokataster gemäss Störfallverordnung
GGBV Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GSchG Gewässerschutzgesetz
LVA Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen
NAZ Nationale Alarmzentrale
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
RLG Rohrleitungsgesetz
RLV Rohrleitungsverordnung
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
RPG Raumplanungsgesetz
RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
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SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
StFV Störfallverordnung
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
TNA Teilnehmer Netz Anschluss
UNECE United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen)
USG Umweltschutzgesetz
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
VeVA Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
VUV Verordnung über die Unfallverhütung
VWAS Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
Wahrscheinlichkeits-/Ausmassdiagramm
Abbildungen
Abbildung 1 Kontroll- und Beurteilungsverfahren 8 Abbildung 2 Aufgabenübersicht für Inhaber 11 Abbildung 3 Aufgabenübersicht für Behörden 26 Abbildung 4 Melde- und Informationsflüsse bei Störfällen 37 Abbildung 5 Betrieb und Betriebseinheit 42