Anhang B: Verrechnung von Aufwänden nach Gebührenverordnung BAFU
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Klima
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energiewirtschaft
Geschäftsstelle Kompensation Stand: 26.06.2025, Version 6
Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme Verrechnung von Aufwänden nach Gebührenverordnung BAFU Anhang B der Mitteilung «Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme»
Für Dienstleistungen und Verfügungen des BAFU werden nach der Gebührenverordnung BAFU Gebühren erhoben (GebV-BAFU; SR 814.014). Im Falle von Dienstleistungen und Verfügungen des BAFU für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung und Kohlenstoffspeicherung im In- oder Ausland werden diese Gebühren nach Aufwand bemessen, wobei ein Stundensatz von 140 Schweizer Franken gilt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 GebV-BAFU). Folglich kann grundsätzlich für Dienstleistungen und Verfügungen des BAFU im Zusammenhang mit Projekten und Programmen zur Emissionsverminderung und Kohlenstoffspeicherung von folgenden Gebühren ausgegangen werden:
Zeitaufwand [h] Kosten [CHF] Verfügung über die Eignung eines Projekts oder Programms / 10 1400 MADD (erstmaliger Entscheid) Verfügung über die Eignung eines Projekts oder Programms / 5 700 MADD (erneuter Entscheid) Verfügung über die Ausstellung von Bescheinigungen; 8 1120 Abnahme des Monitoringberichts Vorprüfung von Projekt- oder Programmskizzen / MAIN 5 700 Administrativer Mehraufwand für die Klärung weiterführender 5 700 Fragen zu eingereichten Gesuchsunterlagen
Beschreibung der Leistungen des BAFU:
Beurteilung und Entscheid über die Eignung des Projekts oder Programms (erstmaliger Entscheid) – Prüfung, ob das Projekt oder Programm die Anforderungen nach Artikel 5 bzw. nach Artikel 5a der CO2- Verordnung erfüllt – Festlegung allfälliger Auflagen – Ausstellung der Verfügung – Erfassung des Projekts oder Programms in der vom BAFU geführten Datenbank bei positiver Beurteilung
Beurteilung und Entscheid über die Eignung des Projekts oder Programms (erneuter Entscheid) – Prüfung, ob das Projekt oder Programm die Anforderungen nach Artikel 5 bzw. nach Artikel 5a der CO2- Verordnung nach wie vor erfüllt (erneuter Entscheid) – Festlegung allfälliger Auflagen – Ausstellung der Verfügung
Entscheid über die Ausstellung von Bescheinigungen und Abnahme des Monitoringberichts – Entscheid über die Ausstellung von Bescheinigungen basierend auf dem eingereichten verifizierten Monitoringbericht und dem Verifizierungsbericht – Ausstellung der Verfügung
Vorprüfung von Projekt- oder Programmskizzen – Fakultative und nicht präjudizierende Vorprüfung einer Projektskizze im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Artikel 5 bzw. 5a der CO2-Verordnung – Stellungnahme und ggf. Formulierung von Empfehlungen
Administrativer Mehraufwand für die Klärung weiterführender Fragen zu eingereichten Gesuchsunterlagen – Erstellung einer Frageliste für den Gesuchsteller durch die Geschäftsstelle Kompensation – Prüfung der Antworten des Gesuchstellers und abschliessende Beurteilung der Gesuchsunterlagen