Umgang mit CKW-Standorten
2018 | Umwelt-Vollzug Altlasten
Umgang mit CKW-Standorten Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung»
2018 | Umwelt-Vollzug Altlasten
Umgang mit CKW-Standorten Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung»
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Rechtliche Bedeutung Thomas Schmid, AfU Aargau; Winfried Stehle, ABB; Tilman Diese Publikation ist ein Modul der Vollzugshilfe Allgemeine Theurer, magma AG. Altlastenbearbeitung des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die BAFU-Begleitung der Arbeitsgruppen bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rolf Kettler, Abteilung Boden und Biotechnologie; Sybille Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll Kilchmann, Abteilung Wasser; Siegfried Lagger, Abteilung Recht; eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Reto Muralt, Abteilung Wasser; Reto Tietz, Abteilung Boden und Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon Biotechnologie ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechts Zitierung konform sind. BAFU (Hrsg.) 2018: Umgang mit CKW-Standorten. Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung». Bundesamt für Herausgeber Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1833: 48 S. Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Layout Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau
AutorInnen Titelbild Satenig Chadoian, Abteilung Recht; Thomas Eisenlohr, Sanierung einer PER-Belastung Dr. Heinrich Jäckli AG; Monika Schwab, Abteilung Boden und © FRIEDLIPARTNER AG Biotechnologie PDF-Download Organisation ChloroNet www.bafu.admin.ch/uv-1833-d Trägerschaft von ChloroNet ist das BAFU sowie der Kanton (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor) Zürich. Die Projektoberleitung liegt beim Bund (Christiane Wermeille), Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer den Kantonen Bern (Olivier Kissling), Genf (Alain Davit), St. Gallen Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch. (Heinrich Adler) und Zürich (Jean-Claude Hofstetter). Die operative Projektleitung teilen sich das AWEL (Gabriele © BAFU 2018 Büring-Stucki) und das BAFU (Monika Schwab).
ChloroNet-Arbeitsgruppen Jürgen Abrecht, GEOTEST AG; Mathieu Boéchat, RWB Neuchâtel SA; Daniel Bürgi, Friedli Partner AG; Gabriele Büring, AWEL; Marc-André Dubath, GEOTEST AG; Thomas Eisenlohr, Dr. Heinrich Jäckli AG; Manfred Flum, Villiger-Systemtechnik AG; Bettina Flury, AWEL; Bernhold Hahn, Peter Link AG und später AWEL; Siegfried Hartnagel, Amt für Umwelt und Energie Kt. BS; Daniel Hunkeler, Université de Neuchâtel, Centre d’Hydrogéologie CHYN; Antoine Indaco, CSD Ingénieurs Conseils SA; Walter Labhart, Dr. Heinrich Jäckli AG; Lorenz Lehmann, Ecosens AG; Sébastien Meylan, CIMO; Reto Philipp, magma AG; Peter Polack, Geotechnisches Institut AG; Yvan Rossier, Hydrogeap;
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage 1.2 Rechtliche Grundlagen
Vielerorts bedrohen die mobilen, langlebigen und toxi Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Sanieschen CKW die Qualität des Grundwassers. In den kom- rung von Deponien und anderen mit Abfällen belasteten menden Jahrzehnten müssen schätzungsweise 1100 Standorten sowie die Kostentragung und Finanzierung CKW-Altlasten saniert werden. Dabei handelt es sich der Sanierung finden sich in Artikel 32c bis Artikel 32e insbesondere um Belastungen mit Tetrachlorethen1 (Per) des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umwelt- und Trichlorethen2 (Tri) oder deren Abbauprodukte3. schutzgesetz, USG, SR 814.01). Konkretisiert werden die Fragen zur Sanierung der belasteten Standorte in der Alt- Untersuchungen und Sanierungen von CKW-Belastungen lasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680). Die Grundsätze erweisen sich oft als komplex, langwierig und finanziell rund um die Finanzierung der Sanierung von Altlasten aufwendig. Hauptgründe dafür sind die hohe Mobilität mittels Abgabe (Art. 32e USG), einschliesslich der Vor- und Dichte, der hohe Dampfdruck und die unregelmäs- aussetzungen für die Gewährung der Abgeltung, werden sige Verteilung der Schadstoffe im Untergrund sowie die in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von dadurch häufig schwierige Lokalisierung der Kontamina- Altlasten (VASA; SR 814.681) näher spezifiziert. Diese tion. Auch der langsame und selten vollständige Abbau, erwähnten rechtlichen Grundlagen gelten allesamt auch die Bildung von Abbauprodukten mit einer stärkeren Toxi- für die Sanierung von CKW-Standorten. zität sowie Unsicherheiten bei der Probenahme erschweren den Umgang mit CKW-Belastungen. Da sich das vorliegende Vollzugshilfemodul auf Besonderheiten im Umgang mit CKW-belasteten Standorten Um den speziellen Eigenschaften dieser Stoffgruppe beschränkt, ohne näher auf deren Kostentragung und Rechnung zu tragen, wurde 2007 das Projekt ChloroNet Finanzierung einzugehen, sind nachfolgend vor allem gestartet. Die gemeinsame Trägerschaft und Finanzie- Artikel 32c USG und die AltlV von Relevanz. Zudem sind rung von ChloroNet teilen sich der Kanton Zürich und in diesem Zusammenhang auch andere Bundesgesetze das BAFU. Mitgetragen und unterstützt wird das Pro- und Bundesverordnungen besonders zu berücksichtijekt zudem durch die Kantone der Projektoberleitung: gen, allen voran das Bundesgesetz über den Schutz der
Bern, St. Gallen und Genf. ChloroNet hat im Rahmen von Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20), Arbeitsgruppen, gemeinsam mit den Akteuren im Bereich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und der CKW-Belastungen, praxistaugliche Lösungen für die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung einen ökologisch und wirtschaftlich optimierten Umgang von Abfällen (Abfallverordnung; VVEA; SR 814.600). mit CKW-Belastungen entwickelt, welche in diesem Vollzugshilfemodul aggregiert werden.
1.3 Ziele und Geltungsbereich des
Vollzugshilfemoduls
Im Rahmen des Projektes ChloroNet sind zahlreiche Expertenberichte und Merkblätter erarbeitet, an Tagungen vorgestellt und teilweise veröffentlicht worden. Die technischen Aspekte sind in externen Studien und ande-
1 Auch Tetrachlorethylen, Perchlorethylen oder PCE genannt
ren Berichten der jeweiligen ChloroNet-Arbeitsgruppen
2 Auch Trichlorethylen oder TCE genannt
3 Abbauprodukt von Per ist Tri, welches weiter zu cis- und trans-1,2-Dich- verfügbar. Das vorliegende Modul «Umgang mit CKWlorethen (auch cis- und trans-1,2-Dichlorethylen oder cDCE und tDCE Standorten» hat zum Ziel, diese Vielzahl von Grundlagen genannt) abgebaut wird. Diese werden weiter zu Vinylchlorid (VC, auch Chlorethen genannt) umgewandelt. und das erarbeitete Wissen zu bündeln. Dabei werden
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Verweise zu den technischen Berichten gemacht. Die −− Entlassung aus dem KbS: Hier wird beschrieben, hier vorgestellten Lösungen bieten beim Umgang mit welche Werte für Grundwasser-, Porenluft- und CKW-Fällen eine Hilfestellung. Feststoffanalysen eingehalten werden müssen, damit ein Standort aus dem KbS entlassen werden Damit unterstützt das Modul die Vereinheitlichung des kann. Vollzuges im Bereich der CKW-Belastungen und trägt −− Restbelastung ausserhalb des Standorts: Es wird dazu bei, dass die altlastenrechtlichen Vorgaben im aufgezeigt, wie damit umgegangen werden kann. Umgang mit CKW-Standorten eingehalten werden. • Abschnitt 3 AltlV: Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit: Voruntersuchung Die hier beschriebenen Lösungen sind nur für die Stoff- −− Untersuchungen von CKW-Belastungen: welche gruppe der CKW entwickelt worden und gelten somit aus- Besonderheiten sind bei Untersuchungen von schliesslich für Standorte, die mit CKW belastet sind. CKW-Belastungen zu beachten? Hier wird auf den ausführlichen Expertenbericht Untersuchungen von Mit CKW sind im vorliegenden Vollzugshilfemodul die CKW-Belastungen verwiesen. Eine wesentliche aliphatischen chlorierten Kohlenwasserstoffe des Voraussetzung für das Definieren des Abstrombe- Anhangs 1 der Altlasten-Verordnung gemeint, d. h. die reichs ist dabei die Standortabgrenzung (Kriterien «klassischen», meist leichtflüchtigen Halogenkohlen- für den Eintrag in den KbS, vgl. Abschnitt 2). wasserstoffe (LHKW), inkl. 1,2-Dibromethan. Nicht • Abschnitt 4 AltlV: Ziele und Dringlichkeit der Saniebehandelt werden chlorierte aromatische Verbindungen rung: Detailuntersuchung (z. B. Chlorbenzole, PCB) sowie mit anderen funktionellen −− Fracht: In diesem Kapitel wird erläutert, wie die Gruppen (z. B. Amine) substituierte aliphatische chlorierte Fracht im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung Verbindungen. in die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit einfliessen kann. −− Immissionspumpversuche (IPV): IPV sind eine
1.4 Aufbau des Vollzugshilfemoduls Untersuchungsmethode zur genauen Charakterisierung der Belastungsherde und der Berechnung der
Das vorliegende Vollzugshilfemodul liefert Informationen Fracht. Es wird aufgezeigt, inwiefern IPV sinnvoll zur Bearbeitung einer spezifischen Stoffgruppe über den sein können. gesamten Ablauf der Altlastenbearbeitung. −− Isotopen-Untersuchungen: Es wird kurz beschrieben, wann Untersuchung der Isotopenfraktionen von Die nachfolgenden Kapitel sind gemäss dem chrono- Kohlenstoff (C) und Chlor (Cl) sinnvoll sein können. logischen Vorgehen der Altlasten-Verordnung (AltlV) −− Anpassung der Sanierungsziele: es wird aufgezeigt, aufgebaut. Zu den einzelnen Verfahrensschritten, resp. wann und wie vom Sanierungsziel abgewichen wird. Abschnitten der AltlV werden die Besonderheiten geschil- • Abschnitt 5 AltlV: Sanierung dert, welche bei CKW-Belastungen zu beachten sind. Die −− Variantenstudie: Hinweise zum Einsatz des Werk- Themen des Vollzugshilfemoduls sind: zeugs der moderierten Expertenbeteiligung. −− Sanierungsunterbruch: Das Kapitel zeigt auf, wel- • Abschnitt 2 AltlV: Kataster der belasteten Standorte che Faktoren berücksichtigt werden müssen, damit (KbS) ein Sanierungsunterbruch in Betracht gezogen wer- −− Kriterien für den Eintrag in den KbS (Standortab- den kann. grenzung): Hier wird beschrieben, welche Werte −− Sanierungsaufschub für Vinylchlorid-Standorte: betreffend Grundwasser, Porenluft und Feststoff Der Lösungsansatz für Vinylchlorid-Standorte wird überschritten sein müssen, damit ein Standort in erklärt. den KbS eingetragen wird resp. dort eingetragen −− Erreichen des Sanierungsziels bezüglich Fassung: bleibt. Der pragmatische Ansatz für die Standortab- Wann ist das Sanierungsziel «keine Stoffe in der grenzung wird vorgestellt. Fassung festgestellt» erfüllt?
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Es werden nicht alle Themen und Aspekte der jeweiligen Abschnitte der AltlV aufgegriffen, sondern diejenigen Themen, welche in der Praxis oft Fragen aufwerfen und deshalb praxistaugliche Lösungen erfordern. Zu Beginn jedes Kapitels werden die rechtlichen Grundlagen aufgezeigt und die bereits bestehenden und auch für CKW geltenden Vollzugshilfen erwähnt.
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2 Kataster der belasteten Standorte
(KbS)
2.1 Rechtliche Grundlagen heiten der Entlassung von CKW-Standorten aus dem KbS
Kapitel 2.5.). Artikel 32c Absatz 2 USG verpflichtet die Kantone zur Führung eines öffentlich zugänglichen Katasters der belasteten Standorte (KbS), d. h. eines zentralen amt- 2.2 Grundsätzliches bei der Standortlichen Verzeichnisses der Deponien und der anderen abgrenzung von CKW-Standorten durch Abfälle belasteten Standorte. Die allgemeinen Grundsätze betreffend die Erstellung sowie die lau- Die Abgrenzung von belasteten Standorten erfolgt bei fende Aktualisierung des Katasters und die Löschung der Altlastenbearbeitung meist iterativ. Bei der KbSeines Standorteintrags im Kataster sind in den Artikeln Erhebung wird in erster Annäherung basierend auf 5 bis 6 AltlV geregelt. Es wird diesbezüglich auf die historischen Informationen und Branchenangaben der BAFU-Vollzugshilfe «Erstellung des Katasters der belas- Anwendungsbereich von CKW oder bei fehlenden Lageteten Standorte», 2001, verwiesen. Für CKW-Standor- informationen die entsprechende Parzelle im KbS einte ergeben sich spezifische Besonderheiten erstens bei getragen. Der Eintrag basiert dabei auf der bei CKW der Standortabgrenzung und zweitens bei der Löschung erfahrungsgemäss hohen Wahrscheinlichkeit von Schaddes Eintrags des Standorts im Kataster, weshalb sich die stoffbelastungen bei der Anwendung dieser Stoffe. Im nachfolgenden Ausführungen ausschliesslich auf diese Rahmen einer historischen Untersuchung (Kapitel 3.2.) Aspekte beschränken. werden dann die Angaben über die Art und die Lage der CKW-Nutzungen anhand von Aktenrecherchen verifiziert Für die Aufnahme eines mit CKW belasteten Standorts im resp. ergänzt. Im Rahmen der technischen Untersuchung KbS ist eine möglichst genaue Abgrenzung des betrof- (Kapitel 3.3.) wird das Vorhandensein resp. die Ausdehfenen Standortes anzustreben (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. nung von Belastungen im Untergrund und deren Umwelta AltlV). Diese Eingrenzung der genauen Lage erweist relevanz ermittelt. Die Standortklassierung erfolgt durch sich jedoch bei CKW-Standorten nicht selten als Her- eine Grundwasserbeprobung im unmittelbaren Abstromausforderung: Belastete Standorte sind gemäss Artikel bereich des Standortes4,5. Für die richtige Platzierung der
2 Absatz 1 AltlV Orte, deren Belastungen von Abfällen klassierungsrelevanten Abstrommessstelle(n) muss die
stammen und die eine beschränkte Ausdehnung auf- Standortabgrenzung somit bekannt sein. weisen. Die Ausdehnung ist in der Praxis aufgrund der speziellen Stoffeigenschaften von CKW (z. B. Leicht- Aufgrund ihrer besonderen Stoffeigenschaften und dem flüchtigkeit, vgl. Leitfaden CKW) schwierig zu erfassen in der Schweiz meist heterogenen Untergrundaufbau ist (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 2.2). das Ausbreitungsmuster von CKW im Untergrund allerdings sehr komplex und daher schwierig zu eruieren. CKW Artikel 6 Absatz 2 AltlV regelt die Löschung des Eintrages können im Bereich des Schadenherdes flüssig (in Phase) im KbS: Ein Standort ist von der zuständigen Behörde oder gasförmig in den Untergrund eingedrungen sein. Die dann zu löschen, wenn entweder die Untersuchungen Einsickerung erfolgt primär vertikal, insbesondere im ergeben, dass der Standort nicht mit (altlastenrechtlich gesättigten Untergrund können sich CKW aber auch entrelevanten) umweltgefährdenden Stoffen belastet ist lang komplexer Muster lateral ausbreiten. Dabei können oder diese Stoffe beseitigt worden sind. Hingegen müs- sich Ansammlungen von CKW-Phase auch losgelöst vom sen belastete Standorte im Sinne von Art. 2 AltlV im KbS
4 Vollzugshilfe Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten
eingetragen bleiben, auch wenn weder Überwachungs- (BUWAL, 2003) noch Sanierungsbedarf besteht (vgl. zu den Besonder- 5 Vollzugshilfe Messmethoden im Abfall und Altlastenbereich (BAFU, 2017)
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Abbildung 1 Mögliches Ausbreitungsmuster von CKW
Trinkwasserfassung
CKW gasförmig Ungesättigte Zone (Luft & Feststoff)
Feinkörnig, CKW-Phase hohe Sättigung
Grobkörnig, Grundwasserspiegel CKW-Phase niedrige Sättigung
CKW gelöst Gesättigte Zone (Wasser & Feststoff) im Grundwasser
Feinkörnig, CKW-Phase hohe Sättigung
Grobkörnig, CKW-Phase niedrige Sättigung
Fels
Schadenherd (Einsickerungsstelle) bilden. In Abbildung 1 Normalerweise wird die Standortabgrenzung in der Altwird ein mögliches Ausbreitungsmuster von CKW im lastenbearbeitung mithilfe der Feststoffgrenzwerte für Untergrund schematisch veranschaulicht. unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3 Ziffer 1 VVEA8 (hier wird dafür die Abkürzung Zusammenhängende CKW-Phase sowie auch räumlich U-Wert verwendet) vorgenommen. Würde dies auch bei isolierte Phasen-Pools (DNAPL6) sind gemäss Vollzugs- CKW-Standorten so angewendet, resultierten daraus hilfe zur Probenahme von Grundwasser bei belasteten aber sehr grossflächige Standorte, welche kaum mehr Standorten7 dem Standort zuzuordnen. Die räumliche handhabbar wären. Da der unmittelbare Abstrombereich Ermittlung derartiger Phasen-Pools ist aber technisch dadurch weit vom Schadenherd entfernt zu liegen käme, nur begrenzt möglich. Es kommt hinzu, dass der Begriff würde auch bei hohen Schadstoffbelastungen im Scha- «Phase» nicht hinreichend definiert ist und im Porenraum denherd und erheblichen CKW-Emissionen infolge der des ungesättigten Untergrunds CKW häufig gleichzeitig Verdünnung im Grundwasser nur selten ein Sanierungsals mikroskopische Phasen-Tröpfchen, gelöst in Haft- bedarf resultieren. Wenn hingegen anstelle der U-Werwasser und gasförmig in der Porenluft auftreten. Die te etwas höhere Gehaltswerte, z. B. die B-Werte9, für Übergänge zwischen einer derartigen Residualsättigung die Standortabgrenzung im KbS herangezogen werden, und einer zusammenhängenden Phase sind fliessend. Es resultieren kleinere Standorte, welche aber nicht mehr kommt hinzu, dass im Laufe der Jahre CKW-Belastungen alle Belastungen umfassen. Bei einer Sanierung besteht durch Stofftransport und Diffusion mit dem Grundwasser zudem der Nachteil, dass diese nicht erfassten (schwaüber den Schadenherd hinaus verschleppt werden kön- chen) Belastungen nicht Gegenstand der Sanierung nen und sich infolge von Sorptionsprozessen heute oft in wären. diffuser Verteilung über grosse Flächen resp. zahlreiche Parzellen erstrecken.
8 Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfall
6 Engl.: Dense non aqueous phase liquid verordnung, VVEA SR 814.600)
7 Vollzugshilfe Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten 9 Der B-Wert entspricht den Anforderungen für auf Typ-B Deponien zugelas-
(BUWAL, 2003) sene Abfälle gemäss VVEA Anhang 5 Ziffer 2.
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Aufgrund dieser Ausgangslage können bei CKW die Tabelle 1 normalerweise bei belasteten Standorten angewende- Kriterien zur Standortabgrenzung bei CKW-Belastungen ten Kriterien für die Standortabgrenzung nur teilweise herangezogen werden. Daher wurden für CKW-Stand- Untersuchtes Medium Kriterien Standortabgrenzung
orte die in Kapitel 2.3.1. beschriebenen, teilweise abwei- Feststoff (FS) (∑ 7 LCKW gem. Anhang 3 u. 5 chenden, Standortkriterien entwickelt. Einerseits wurde VVEA) dabei darauf geachtet, dass die Kriterien auf etablierten Messverfahren basieren, für welche möglichst schon Referenzwerte vorliegen. Andererseits wurden die Kri- → Gesättigte Zone > 1 mg/kg (B-Wert)** (inkl. Schwankungsbereich) terien so gewählt, dass dadurch eine Eingrenzung auf die altlastenrechtlich signifikanten Belastungen erfolgt. Porenluft (PL) > 1 ml/m3 (Halogenierte KW gem. Anhang 2 Dadurch ergeben sich aber unvermeidbare Konsequen- AltlV) zen: ausserhalb dieser Abgrenzung können schwache Belastungen auftreten, die nicht dem Standort zugeord- * Der U-Wert (Wert für unverschmutzt) entspricht den Anforderungen für Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3 Ziffer 1 der Verordnung über die Vermeidung und net werden. Wie damit umgegangen werden kann, wird im die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) Kapitel 2.4. Restbelastungen erläutert. ** Der B-Wert entspricht den Anforderungen für auf Typ-B Deponien zugelassene Abfälle gemäss VVEA Anhang 5 Ziffer 2
2.3 Vorgehen für die Standortabgrenzung im Die Anwendung des B-Wertes beim Feststoffkriteri-
Hinblick auf den Katastereintrag um in der gesättigten Zone für die Standortabgrenzung ist pragmatisch begründet (siehe Kap. 2.2). Dass dabei
2.3.1 Kriterien für die Standortabgrenzung im gesättigten Untergrund Belastungen zwischen dem
Die erarbeiteten Standortkriterien basieren auf den ein- U- und B-Wert auftreten können, welche nicht im KbS fachen und etablierten Messverfahren Porenluft- und erfasst werden, wird in Kauf genommen. Feststoffanalyse. Diese tiefenbezogenen Messverfahren haben den Vorteil, dass sie vergleichsweise kostengüns- 2.3.2 Anwendung der Kriterien tig sind (v. a. Porenluftanalysen) und zumindest für Fest- Wenn beim untersuchten Medium einer der angegebestoffanalysen10 bereits Referenzwerte vorliegen (VVEA). nen Werte in Tabelle 1 überschritten wird, liegt die ent- Die Festlegung der Kriterienwerte (Tabelle 1) erfolgte sprechende Messstelle innerhalb des Standorts. Je nach pragmatisch basierend auf einer Auswertung von Pra- Untersuchungsart erhält man somit eine Abgrenzung für xisbeispielen. Sie stellen empirische Erfahrungswerte Feststoff (ungesättigt), für Feststoff (gesättigt) und/oder dar, die an zahlreichen Standorten validiert wurden. Eine für Porenluft. Die Standortabgrenzung resultiert aus der wissenschaftliche Herleitung wurde nicht durchgeführt. Vereinigungsmenge der einzelnen Abgrenzungen (Abbildung 2).
10 Ausführungen zur Problematik von Feststoffanalysen bei CKW-Belastungen und entsprechende Empfehlungen sind im Kapitel 3.3.
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Abbildung 2 Anwendung der Kriterien zur Standortabgrenzung
gesättigte Zone ungesättigte Zone Porenluft Standortabgrenzung auf Grund Feststoff- und Feststoff > B Feststoff > U Porenluft > 1 ml/m 3 Porenluftresultaten Feststoff < B Feststoff < U Porenluft < 1 ml/m 3
Bei der Anwendung der Werte ist stets eine Plausibilitäts- Schadstofffahne. Obwohl diese Belastungen nicht kataprüfung durchzuführen. Dabei stehen folgende Fragen im sterrelevant sind, können sie zu einem abfallrechtlichen Vordergrund: oder gewässerschutzrechtlichen Handlungsbedarf führen. Dabei ist das übergeordnete Öffentlichkeitsprinzip
Sind die Untersuchungsresultate untereinander und zu beachten. Dieses beinhaltet zwar keine Pflicht zur mit den Erkenntnissen der historischen Untersuchung Dokumentation, es muss aber jederzeit eine Kommuniplausibel? kation über allfällige Konsequenzen, Beschränkungen,
Sind die Untersuchungen (Sondierdichte, Probenreprä- Anforderungen etc. bezüglich eines bekannten Zustandes sentativität, Analysenspektrum usw.) ausreichend oder möglich sein. Deshalb ist eine Dokumentation an geeigbesteht ein vertiefter Untersuchungsbedarf? Die Zahl neter Stelle empfohlen (z. B. Grundwasserkarte). der Messungen und die Art des untersuchten Mediums müssen plausibel begründet werden. Weitergehende Informationen finden sich im Expertenbericht Umgang mit CKW-Restbelastungen. Bei der Plausibilitätsprüfung hat die Belastung des Grundwassers im Abstrombereich eine wichtige Bedeutung. Sofern z. B. weder in Porenluft- noch in Feststoff- 2.5 Entlassung aus dem Kataster der proben relevante CKW-Gehalte nachgewiesen werden belasteten Standorte (KbS) aber trotzdem eine altlastenrechtlich relevante CKW- Emission ins Grundwasser vorliegt (Differenzbetrachtung Die Kriterien, welche zu erfüllen sind, damit ein Standort Zu-/Abstrom), ist die Plausibilität der Untersuchungsre- gemäss Artikel 6 Absatz 2 AltlV aus dem KbS entlassen sultate zu prüfen. werden kann, stehen in engem Zusammenhang mit den Kriterien zur Standortabgrenzung. Grundsätzlich sind die Abgrenzungskriterien auch für eine Entlassung aus
2.4 Restbelastung ausserhalb des Standorts dem KbS anzuwenden, sowohl für die Feststoff- wie die
Porenluftkriterien (Tabelle 2). Zusätzlich ist jedoch für die Durch die Anwendung der Kriterien zur Standort Entlassung aus dem Kataster die Beprobung des Grundabgrenzung ergeben sich unvermeidbare Konsequenzen: wassers (GW) im unmittelbaren Abstrombereich von zenausserhalb des Standortes verbleiben gewisse Belastun- traler Bedeutung. Dies insbesondere auch deshalb, weil gen. Diese bestehen einerseits aus Feststoffbelastungen sowohl die Feststoff- als auch die Porenluftbeprobung im gesättigten Bereich zwischen dem U- und B-Wert, unvermeidbare Unsicherheiten beinhalten. und andererseits aus der Belastung in der abströmenden
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Die Frage, welche Kriterien für eine Entlassung aus dem Falls das Kriterium für Grundwasser überschritten ist, KbS eingehalten werden müssen, kann sich sowohl nach verbleibt der Standort im KbS. In der Regel besteht in der Voruntersuchung, als auch nach der Sanierung stellen. diesen Fällen ein weiterer Untersuchungsbedarf, da mit der Voruntersuchung unerkannte Schadstoffquellen nicht 2.5.1 Kriterien für die KbS-Entlassung ausgeschlossen werden können. Kriterien für CKW ausser für Vinylchlorid Die Feststoff- und Porenluftkriterien gelten in Anlehnung Auf Grundwasserproben kann nur in Ausnahmefällen veran die Standortabgrenzungskriterien (vgl. Tab. 1). Zusätz- zichtet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn lich ist auch das Grundwasserkriterium (GW) zu erfül- eine Grundwasserprobenahme nicht möglich ist (auch len. Letzteres ist für eine Entlassung dann erfüllt, wenn nach längerer Wartezeit kein Grundwassernachfluss in die Konzentration der vom Standort stammenden CKW der Messstelle) oder weil der Aufwand für die Grund- (Differenz Zu- und Abstrombereich) im Abstrombereich wasserprobenahme im Vergleich zur Bedeutung des Verunmittelbar beim Standort je Einzelstoff kleiner als 1 µg/l dachtsmoments unverhältnismässig gross wäre (z. B. bei ist (für Vinylchlorid: kleiner als 0,25 µg/l). Ebenfalls muss einem Grundwasserleiter mit sehr grossem Flurabstand). das Kriterium «Grundwasserfassung» erfüllt sein, d. h. es In diesem Fall sind jedoch die Anforderungen an die dürfen keine Stoffe, die vom Standort stammen, in einer Porenluft- und Feststoffproben und die anschliessende Grundwasserfassung, die im öffentlichen Interesse liegt Plausibilisierung der Resultate mit Hilfe der historischen (nachfolgend Grundwasserfassungen genannt), über der Untersuchung entsprechend strenger. Insbesondere gilt analytischen Bestimmungsgrenze feststellbar sein. Nur dann für die Porenluft der tiefere Wert von 0,1 ml/m³ wenn alle Werte von Tabelle 2 kumulativ erfüllt sind, kann (anstelle von 1 ml/m3, wenn das Grundwasser beprobt der Standort aus dem KbS entlassen werden. werden kann).
Tabelle 2 Bei der beurteilungsrelevanten Grundwasserbeprobung Kriterien zur Entlassung von CKW-Standorten aus dem KbS muss plausibel nachgewiesen werden, dass sich die beprobte Messstelle im unmittelbaren Abstrombereich Untersuchtes Medium Kriterien für die Entlassung aus dem des zur Entlassung vorgesehenen Standortes befindet KbS und diesen repräsentativ erfasst. Dazu sind ausreichen- Feststoff (FS) de Kenntnisse über die Standortabgrenzung und über die (∑ 7 LCKW gem. Anhang 3 u.
5 VVEA) hydrogeologischen Verhältnisse (Grundwasserfliessrich-
→ Ungesättigte Zone < 0,1 mg/kg (U-Wert)* tung, Mächtigkeit der gesättigten Zone etc.) erforderlich. (inkl. Schwankungsbereich) Vor einer Löschung eines Standorts sind alle Daten Porenluft (PL) < 0,1 ml/m3 untereinander und mit den Ergebnissen der historischen (Halogenierte KW gem. (wenn keine Grundwasser Untersuchung zu plausibilisieren. Zudem ist aufzuzeigen, Anhang 2 AltlV) (GW)-Messung) dass die Untersuchungen (Sondierdichte, Probenreprä- (wenn GW-Kriterium erfüllt) sentativität, Analysenspektrum usw.) ausreichend waren Grundwasser (GW) < 1 µg/l < 0,25 µg/l oder ob ein vertiefter Untersuchungsbedarf besteht. (Differenz Zu-/Abstrom, je für CKW ausser für Vinylchlorid Einzelstoff) Vinylchlorid Spezialfall Vinylchlorid Grundwasserfassung (GWF) Es liegt kein altlastenrechtlicher In der Praxis nimmt Vinylchlorid (VC) unter den chlorier- Handlungsbedarf vor: Keine vom Standort stammenden CKW mit ten Kohlenwasserstoffen (CKW) aufgrund seiner beson- Gehalten über der Bestimmungs- deren Eigenschaften eine Sonderstellung ein. VC tritt nur grenze. sehr selten als primärer Schadstoff auf und kann unter * Der U-Wert (Wert für unverschmutzt) entspricht den Anforderungen für Aushub- und anaeroben Bedingungen als Abbauprodukt aus ande- Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3 Ziffer 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) ren CKW entstehen11. VC ist äusserst flüchtig und auf- ** Der B-Wert entspricht den Anforderungen für auf Typ-B Deponien zugelassene Abfälle gemäss VVEA Anhang 5 Ziffer 2 11 Für weitere Informationen zu VC siehe Anhang A
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grund seiner Toxizität ist der Konzentrationswert (K-Wert) ne vom Standort stammenden CKW über der Bestimgemäss Anhang 1 der AltlV mit 0,5 µg/l äusserst tief. mungsgrenze bzw. nach Anwendung von Artikel 18 i. V. m. Artikel 15 Absatz 2 AltlV über einem Gehalt von Da der Konzentrationswert von VC mit 0,5 μg/l kleiner 1 µg/l (angepasstes Sanierungsziel12) je Einzelstoff vor. ist als das Grundwasserkriterium in Tabelle 2 (1 µg/l je • Der Kenntnisstand über die Art, Lage und Menge der CKW-Einzelstoff) könnten bei der Anwendung der Ent- Schadstoffe vor der Sanierung war ausreichend genau lassungskriterien bei VC-Belastungen sogar sanierungs- und plausibel. bedürftige Standorte entlassen werden. Deshalb gelten • Die durchgeführten Sanierungsmassnahmen gemäss für VC-Standorte bezüglich dem unmittelbaren Abstrom AltlV waren geeignet (Methode, Einsatzort usw.) und andere Kriterien. deren Durchführung erfolgte nach dem Stand der Technik. Ein VC-Standort kann gelöscht werden, wenn folgende • Die anderen Kriterien von Tabelle 2 bezüglich Feststoff zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: gesättigt, Feststoff ungesättigt und Porenluft sind eingehalten.
Die VC-Konzentration im unmittelbaren Abstrombereich liegt dauerhaft unter 0,25 μg/l (= ½-Konzentra- Bezüglich der Kriterien für den unmittelbaren Abstrom tionswert), und sowie für Grundwasserfassungen (siehe auch Kapitel
die anderen Kriterien bezüglich CKW für eine Löschung 5.5) ist eine abschliessende Beurteilung in der Regel erst gemäss Tabelle 2 sind erfüllt (Feststoff gesättigt, nach einer entsprechenden Überwachung im Rahmen der Feststoff ungesättigt, Porenluft und Grundwasser Erfolgskontrolle der Sanierung möglich. fassungen). Bei Dekontaminationsarbeiten gilt es zu berücksichti-
2.5.2 Kriterien für die KbS-Entlassung nach der gen, dass aufgrund der speziellen Stoffeigenschaften
Durchführung von Sanierungsmassnahmen von CKW das Grundwasserkriterium von < 1 µg/l je Ein- Da nach der Durchführung von Sanierungsmassnahmen zelstoff (Differenzbetrachtung) unter Umständen auch die Emissionen des Standortes i.d.R. relativ gut bekannt bei tieferen Feststoffgehalten als dem für den gesätsind und oft auch Daten der Überwachung vorliegen, gel- tigten Bereich vorgegebenen Höchstwert von 1.0 mg/kg ten für eine Entlassung von CKW-Standorten auf dieser (B-Wert) überschritten wird. Bei einer freiwilligen Festle- Stufe etwas weniger strenge Kriterien als auf der Stufe gung eines Zielwertes von < 0,1 mg/kg (U-Wert) auch im Vor-/Detailuntersuchung. gesättigten Untergrund sind die Erfolgsaussichten für die Erreichung der grundwasserspezifischen Anforderungen Nach der Durchführung von Sanierungsmassnahmen wesentlich besser. kann deshalb nach individueller Beurteilung des Standorts vom Qualitätskriterium Grundwasser (Differenz Spezialfall Vinylchlorid Zu- und Abstrom < 1 µg/l je Einzelstoff) abgewichen wer- Der einzige Unterschied bei den Entlassungskriden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: terien bei VC-Standorten, im Vergleich zu anderen CKW-Standorten, liegt darin, dass die VC-Konzentra
Unmittelbarer Abstrom: Nach den Sanierungsmass- tion im unmittelbaren Abstrom dauerhaft unter 0,25 µg/l nahmen liegt kein altlastenrechtlicher Handlungsbedarf (½-Konzentrationswert AltlV) liegt (siehe erster Punkt mehr vor, d. h. die Konzentrationen im Grundwasser unter 2.5.2.). Alle anderen Kriterien sind gleich wie bei unterschreiten die Vorgaben gemäss Artikel 9 Absatz anderen CKW und müssen kumulativ erfüllt sein. 1 Buchstabe b oder c und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b AltlV (< Überwachungsbedarf) und weisen eine Das Entlassungskriterium bezüglich des unmittelbaren konstante oder sinkende Tendenz auf. Abstrombereichs bedeutet, dass auch überwachungs-
In den allenfalls betroffenen Grundwasserfassungen muss die Nutzung gewährleistet sein, d. h. es liegen kei- 12 Zum Thema Abweichung vom Sanierungsziel siehe Kap. 4.5.
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bedürftige Standorte gelöscht werden können (falls die anderen Kriterien auch erfüllt sind). Dies stellt zwar einen Systembruch dar, denn bei anderen CKW kann erst gelöscht werden, wenn kein altlastenrechtlicher Handlungsbedarf mehr vorliegt. Die Abweichung bei VC ist sinnvoll und praxistauglich, da der Wert von 0,05 µg/l, welcher 10 % des Konzentrationswerts entspricht, äusserst klein und nahe der Bestimmungsgrenze ist.
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3 Voruntersuchung
Im 3. Abschnitt der AltlV (Art. 7 – 13) werden in Bezug auf überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist und passt die verschiedenen Schutzgüter die Kriterien festgelegt, dementsprechend den KbS-Eintrag an (Art. 8 AltlV). Auch wann ein Standort überwachungs- oder sanierungsbe- belastete Standorte, die weder überwachungs- noch dürftig ist. sanierungsbedürftig sind, verbleiben im Kataster (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV e contrario). Anderes gilt nur, wenn die Für die Untersuchung und Beurteilung von CKW-Stand- Voruntersuchung ergibt, dass der Standort nicht mit (altorten gelten auch die übrigen BAFU-Vollzugshilfen. Auf- lastenrechtlich relevanten) umweltgefährdenden Stofgrund der speziellen Stoffeigenschaften von CKW gibt es fen belastet ist: dann wird der Katastereintrag gelöscht bei der Untersuchung von CKW-Standorten jedoch eini- (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV). Vergleiche dazu auch Kapitel ge Besonderheiten zu beachten. Über die technischen 2.5.1. Aspekte gibt der Expertenbericht Untersuchung von CKW-Belastungen (Oktober 2016) einen ausführlichen Überblick. 3.2 Historische Untersuchung
Im weiter oben zitierten Expertenbericht sind die wich-
3.1 Rechtliche Grundlagen tigsten Grundlagen der historischen Untersuchung bei
CKW-Standorten aufgeführt und im Leitfaden CKW, Ziff. Mittels der Voruntersuchung (VU) gemäss Artikel 7 ff. 1.2. finden sich mögliche CKW-Anwendungen bei ver- AltlV sollen jene Angaben ermittelt werden, welche die schiedenen Branchen oder bei einzelnen Prozessen. Die Behörde zur Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Über- zwei häufigsten Anwendungsbereiche von CKW sind chewachungs- oder Sanierungsbedarf besteht. Diese Vor- mische Reinigungen und industrielle Entfettungen. untersuchung besteht aus einer historischen und einer technischen Untersuchung: Bei historischen Untersuchungen von CKW-Standorten ist insbesondere wichtig, dass CKW z. B. Betonböden Die historische Untersuchung (HU) dient der Ermittlung problemlos durchdringen können. Eine zentrale Frage ist der möglichen Ursachen für die Belastung des Stand- daher, ob die Versiegelung während der gesamten Dauer orts. Vor allem sollen damit die Vorkommnisse und die des CKW-Einsatzes ausreichend war. Als ausreichende zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätigkeiten am Versiegelung gilt erfahrungsgemäss lediglich eine Wan- Standort sowie die Verfahren, nach denen am Standort ne aus Edelstahl, wobei auch aus solchen dampfförmige mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden CKW über den Wannenrand in relevanten Mengen ausist, eruiert werden (Art. 7 Abs. 2 AltlV). Erst auf Grund- treten können. Die grosse Mehrheit von Schutzanstrichen lage der historischen Untersuchung ist ein Pflichtenheft ist nachweislich als nicht ausreichende Versiegelung zu über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden betrachten. der technischen Untersuchung (TU) zu erstellen, welches der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden muss. Aus diesem Grund sind als mögliche Ausbreitungspfade Die anschliessende technische Untersuchung dient der bei CKW insbesondere Tropfverluste, Leckagen, Abluft, Ermittlung von Art und Menge der Stoffe am Standort, Abwässer, Kanalisation, etc. speziell zu berücksichtigen. deren Freisetzungsmöglichkeiten und der Bedeutung der Dabei sind auf einem Areal die gesamten Stoffflüsse betroffenen Umweltbereiche (Art. 7 Abs. 4 AltlV). einer CKW-Anwendung von Anlieferung, Umschlag, Lagerung, Einsatz und Entsorgung (z. B. via Kanalisation) Nach Vorliegen der Ergebnisse der Voruntersuchung zu betrachten und ein Plan mit Risikoflächen für mögliche
beurteilt die Behörde, ob der untersuchte belastete Belastungen zu erstellen. Standort überwachungsbedürftig, sanierungsbedürftig (und damit eine Altlast im Sinne der AltlV) oder weder
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Erfahrungsgemäss korrelieren die Wahrscheinlichkeit (Kapitel 2.2. und 2.3.) entsprechende Werte liefern. Ins- und das Ausmass einer CKW-Belastung nicht zwingend besondere bei komplexen Fällen und rammbarem Untermit der im Betrieb eingesetzten CKW-Menge. Ein auf den grund liefern auch Untersuchungen mit MIP (Membran eingesetzten Stoffmengen basierendes Bagatellkriterium Interface Probing) wertvolle Informationen zur Schadkann daher bei CKW-Belastungen nicht angegeben wer- stoffverteilung. Je nach Art und Lage der CKW-Quelle und den. Bei grösseren eingesetzten CKW-Mengen jedoch hydrogeologischem Modell müssen standortspezifisch besteht durchaus ein Zusammenhang zwischen grossen die geeigneten und möglichen Untersuchungsmethoden Einsatzmengen und grossen Schadenfällen. abgeleitet werden. Für die Probenahmestrategie wird auf den Expertenbericht Untersuchung von CKW-Belastungen, Kapitel 7.1. verwiesen.
3.3 Technische Untersuchung
Resultate von Feststoffanalysen sind aufgrund der Flüch- Aufgrund der historischen Untersuchung wird das Pflich- tigkeit von CKW und den damit verbundenen möglichen tenheft erstellt, zu welchem die Behörde vor Inangriff- Verlusten bei Probenahme, Transport und Analyse für nahme der technischen Untersuchung in der Regel die Quantifizierung von CKW mit gewissen Unsicherhei- Stellung nimmt. Die Vollzugshilfe Pflichtenheft für die ten verbunden. Dies gilt insbesondere für sehr flüchtige technische Untersuchung von belasteten Standorten13 CKW wie Tri (Dampfdruck ca. 3 × so hoch wie Wasser), gibt dazu Auskunft und gilt auch für CKW. Speziell wich- Cis (Dampfdruck ca. 9 × so hoch wie Wasser) oder VC tig bei CKW ist wie bereits unter 3.2. erwähnt, dass das (Dampfdruck ca. 126 × so hoch wie Wasser). Im Gegen- Pflichtenheft alle Flächen mit möglichen Schadstoffbe- satz dazu ist der mit Abstand am häufigsten auftretenlastungen erfasst (Anlieferungs-, Umschlag- und Lager- de CKW Per rund 40 % weniger flüchtig als Wasser und flächen, Einsatzbereiche und Entsorgungswege, z. B. via daher in Bezug auf Verdampfen vergleichsweise wenig Kanalisation). problematisch. Sofern die Empfehlungen von Beilage 9 und Kapitel 7.3. des Expertenberichts Untersuchung von Das Ziel der technischen Untersuchung ist die Klas- CKW-Belastungen bezüglich Probenahme, Transport und sierung des Standortes gemäss Art. 8 AltlV, welche bei Analyse von Feststoffproben beachtet werden, können CKW in aller Regel nur über eine Grundwasserbepro- die Verluste minimiert werden und es resultieren insbebung fundiert möglich ist. Das heisst, die Untersuchung sondere für Per in der Regel brauchbare Resultate. des Grundwassers stellt die wichtigste Grundlage zur Bewertung von CKW-Standorten dar. Die Grundsätze Das verlustfreie Befüllen von Säulen für Eluattests sind in verschiedenen Vollzugshilfen erläutert 14, 5. Da für gemäss BAFU-Richtlinie Messmethoden5 im Abfall- und die Klassierung eine Grundwasserbeprobung im unmit- Altlastenbereich ist bei CKW-Belastungen praktisch nicht telbaren Abstrombereich des Standortes erforderlich möglich. Eluattests führen daher bei CKW-Belastungen ist, kommt der Ermittlung des Schadenherdes und der höchstens zu qualitativen Aussagen resp. zu Minimalwer- Standortabgrenzung eine sehr grosse Bedeutung zu (vgl. ten. Da generell davon ausgegangen werden muss, dass
Kapitel 2.2. und 2.3.). vorhandene CKW stark eluierbar sind, erübrigt sich in den meisten Fällen eine Eluat-Untersuchung ohnehin. Für die Ermittlung des Schadenherdes und der Standortabgrenzung können verschiedene Untersuchungs- Die Analyselabors stellen durch die vorschriftsmässige methoden zum Einsatz kommen. Am häufigsten werden Ausführung der Analysemethoden gemäss Richtlinie5 Porenluftanalysen15 und Feststoffanalysen eingesetzt, da sicher, dass die Probenvorbereitung und die Analyse nur diese effizient einsetzbar sind und den Standortkriterien zu minimalen, unvermeidbaren Abweichungen der Pro-
13 Vollzugshilfe Pflichtenheft für die technische Untersuchung von belasteten benresultate führen. Eine Akkreditierung nach ISO/IEC
Standorten (BAFU, 2000) 17025 ist für Arbeiten im Zusammenhang mit Untersu-
14 Vollzugshilfe Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten
(BUWAL, 2003) chungen von CKW-Belastungen zwingend.
15 Vollzugshilfemodul Probenahme und Analyse von Porenluft (BAFU, 2015)
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Die Ungenauigkeiten bei der CKW-Probenahme und der -Analyse lassen sich nicht vermeiden, sondern nur minimieren. Die Interpretation von Messwerten muss daher im Lichte dieser Ungenauigkeiten vorgenommen werden. Eine Ungenauigkeit bei der Probenahme entsteht beispielsweise durch Verschleppung von CKW oder bei Erwärmung der Proben (Kernbohrung).
Während bei Feststoffproben bei unsachgemässer Probenahme Verluste bis zu 100 % möglich sind, liegt bei Wasserproben der geschätzte Probenahmefehler bei ca. 20 %, falls die Vorgaben der Vollzugshilfe Messmethoden im Abfall und Altlastenbereich eingehalten werden.
Die durch Ringanalysen ermittelte Bestimmungsunsicherheit liegt bei CKW-haltigen Wasser- oder Feststoffproben in der Grössenordnung von ± 25 % bis ± 40 %.
Diese Ungenauigkeiten und Unsicherheiten lassen sich reduzieren und relativieren, wenn mehrere Analysen durchgeführt werden und so die Resultate validiert werden können und sich somit ein stimmiges Gesamtbild ergibt.
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4 Detailuntersuchung
Wird ein Standort im Anschluss an die technische Unter- CKW-Belastungen im Grundwasser zu verschiedenen suchung als sanierungsbedürftig klassiert, ist als nächs- Schadensherden sind diese speziell geeignet. ter Schritt eine Detailuntersuchung nötig. Im Rahmen der Detailuntersuchung und im Hinblick auf eine nachfolgende Sanierung werden gemäss Art. 14 AltlV als Grund- 4.1 Rechtliche Grundlagen lage für eine Gefährdungsabschätzung folgende Daten erhoben: Die im Rahmen der Detailuntersuchung zu eruierenden Daten, welche in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis a) Art, Lage, Menge und Konzentration der am belaste- c AltlV ausdrücklich aufgelistet sind, bilden die notten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stof- wendige Entscheidungsgrundlage, damit die Behörde fe; in einem nächsten Schritt die Ziele und die Dringlichkeit b) Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen der Sanierung beurteilen kann. Weichen die Ergebnisse und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt; sowie der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der c) Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltberei- Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob che. der Standort nach den Artikeln 9 – 12 AltlV sanierungsbedürftig ist (Art. 14 Abs. 2 AltlV). Diese ermittelten Diese bereits bei der Voruntersuchung zumindest Angaben über Ziele und Dringlichkeit der Sanierung sind rudimentär erhobenen Daten müssen in der Detail- anschliessend im Kataster der belasteten Standorte zu untersuchung verifiziert und verfeinert werden. Die ergänzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b AltlV). Schadstoffverteilung im Untergrund (insbesondere die genaue Lage des Schadensherds/der Schadensherde) ist Ziel der Sanierung ist gemäss Artikel 15 Absatz 1 AltlV relevant für die spätere Wahl der geeigneten Sanierungs- die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten methode/n und für die Standortabgrenzung. Diese kann Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürfdurch die zusätzlichen Informationen Veränderungen tigkeit geführt haben. Wann eine solche Sanierungserfahren (iterative Anpassung der Standortabgrenzung), bedürftigkeit vorliegt, ist in den Artikeln 9 – 12 AltlV näher was wiederum einen Einfluss auf die Abstrommessstellen bestimmt. und damit auf die Standortklassierung haben kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 AltlV). Von diesem Sanierungsziel wird bei der Sanierung zum
Schutz des Grundwassers sowie bei der Sanierung zum In Bezug auf die betroffenen Schutzgüter und für die Schutz der oberirdischen Gewässer abgewichen werden, Beurteilung allfälliger betroffener Grundwasserfassun- wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen (Art. 15 gen kommt ausserdem der Ermittlung der vom Standort Abs. 2 und 3 AltlV): abströmenden Schadstofffahne (im Grundwasser gelöste CKW) eine grosse Bedeutung zu. • Zunächst wird durch die Abweichung vom ursprünglichen Sanierungsziel (Beseitigung der sanierungs- Zum Einsatz kommen dabei mehrheitlich die gleichen relevanten Einwirkungen oder der konkreten Gefahr Untersuchungsmethoden wie bei der Voruntersuchung. solcher Einwirkungen) die Umwelt gesamthaft weniger Fallweise können aber auch Spezialuntersuchungen belastet (Bst. a) sinnvoll sein. Deshalb werden in diesem Vollzugshilfe- • Durch die Umsetzung des Sanierungsziels würden modul die beiden anspruchsvollen Methoden Immissi- unverhältnismässige Kosten anfallen (Bst. b). onspumpversuche und Isotopenuntersuchungen näher • Schliesslich ist die Nutzbarkeit von Grundwasser im erläutert. Für die Erkundung des Ausbreitungsmusters Gewässerschutzbereich AU gewährleistet oder das von CKW (z. B. Fahnenlage) oder für die Zuordnung von oberirdische Gewässer (welches allenfalls mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs AU in
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Verbindung steht) erfüllt die Anforderungen der Gewäs- Die Fracht dient also nicht der Standortklassierung. Hierserschutzgesetzgebung an die Wasserqualität (Bst. c). zu sind einzig die Konzentrationswerte der AltlV massgebend. Eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 Definition und Grundlagen AltlV vorliegen, ist erst nach Abschluss der Variantenstu- Die CKW-Fracht bei belasteten Standorten wird definiert die und nach Vorliegen des Sanierungsprojektes möglich. als die mit dem Grundwasser vom Standort abströmende Menge CKW [g oder kg] pro Zeiteinheit [d oder a] und wie Für die Beurteilung der Dringlichkeit ist das Gefahren- folgt ausgedrückt: potenzial des belasteten Standorts ausschlaggebend, konkret sein Schadstoffpotenzial (Art, Lage, Menge und Fracht = K × i × A × c Konzentration der Schadstoffe), sein Freisetzungspotenzial (Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der Schadstofff- Mit: lüsse) und die Lage und Bedeutung der gefährdeten K = hydraulischer Durchlässigkeitsbeiwert oder hydrau- Umweltbereiche (Art. 14 Abs. 1 Bst. a – c AltlV). Besonders lische Leitfähigkeit [m/s] dringlich sind Sanierungen, wenn die umweltgefährden- i = Gefälle oder hydraulischer Gradient [–] den Stoffe eine bestehende Nutzung – so beispielsweise A = Querschnittsfläche der Schadstofffahne in der Koneine in Betrieb stehende Grundwasserfassung – beein- trollebene [m2] trächtigen oder unmittelbar gefährden (Art. 15 Abs. 4 c = mittlere Konzentration [g/m3] AltlV). Die zur Bestimmung der Fracht zentralen technischen Aspekte zu den Parametern, zur Lage des betrachteten
4.2 Frachtbetrachtungen Fahnenquerschnitts, sowie zur Beprobungsstrategie sind
dem Expertenbericht Fracht16 zu entnehmen. Im Falle von CKW-Belastungen wird die Fracht im Rahmen der Detailuntersuchung als wichtiges Beurteilungs- Lösungsansatz zur Bewertung der Fracht kriterium erachtet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b AltlV). Zudem Im Rahmen der Plattform ChloroNet wurde als Hilfskönnen Frachtbetrachtungen neben anderen Kriteri- instrument ein pragmatisches Bewertungsmodell zur en eine Grundlage darstellen, um die Abweichung vom Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung entwickelt, Sanierungsziel gemäss Art. 15 Abs. 2 und 3 Bst. a AltlV welches neben der Fracht auch den Einfluss der Schadbeurteilen zu können (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 4.5). stoffemission sowie die Bedeutung des betroffenen Schutzgutes berücksichtigt. Die Fracht ist eines der Charakterisierungsmerkmale im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung und sie liefert Das Bewertungsmodell besteht aus einer zweistufigen somit einen wichtigen Beitrag zur Beurteilung der Dring- Bewertung: lichkeit einer Sanierung. Untergeordnet liefern Frachtbetrachtungen auch einen Beitrag: Aus der Frachtabschätzung sowie einer Abschätzung ihres Einflusses auf das Schutzgut wird die sogenannte
zum besseren Standortverständnis, Frachtintensität ermittelt.
zur Priorisierung bei mehreren Belastungsherden,
zur Festlegung der erforderlichen Massnahmen, Aus der Kombination der Frachtintensität und der Bedeu-
zur Bewertung des Sanierungserfolgs und tung des Schutzgutes ergibt sich die Grobeinstufung für
zur Bewertung eines Sanierungsunterbruchs (siehe die Dringlichkeit einer Sanierung aufgrund der Fracht. dazu auch Kapitel 5.3.).
16 Anwendung von Frachtbetrachtungen bei mit chlorierten Kohlenwasserstoffen belasteten Standorten (im Auftrag des BAFU, Oktober 2014)
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Abbildung 3 Darstellung des zweistufigen Bewertungsmodells für die Dringlichkeit einer Sanierung aufgrund der Fracht
1 Einstufung Intensität der Fracht 2. Einstufung Dringlichkeit aus Sicht Fracht
30 – 100 % gross gross gross
Intensität Fracht
Einfluss auf Schutzgut 10 – 30 % mittel
mittel mittel klein nachweisbar
nicht vernach- klein klein nachweisbar lässigbar
< 1,0 1,0 – 1 1 – 10 > 10 klein mittel gross Fracht [kg/a] Bedeutung Schutzgut
Der Lösungsansatz soll nicht zu einer strikten Einstufung bezogen auf die Gesamtbelastung (= auch von anderen führen, sondern eine Grobeinstufung aufgrund der Fracht Standorten oder Eintragsquellen stammende Belastung) erlauben. Der Ansatz soll weiterhin einen gewissen Spiel- im relevanten Schutzgut. Die Belastung kann dabei als raum für Einzelbeurteilungen unter Mitberücksichtigung Fracht und/oder Konzentration ausgedrückt werden. von zusätzlichen Faktoren bieten. Das zu betrachtende Schutzgut und der Betrachtungs- Kriterium Fracht punkt können dabei variabel sein. Dies kann beispiels- Die Fracht für einen Fahnenquerschnitt ist im Abstrom- weise ein definierter Kontrollquerschnitt innerhalb des bereich unmittelbar beim Standort zu bestimmen. betroffenen Grundwasserleiters oder eine Grundwasserfassung im weiteren Abstrombereich sein. Denkbar ist Die Fracht wird in vier Grössenordnungen < 0,1/0,1 – 1/ z. B. auch eine Betrachtung eines Oberflächengewäs- 1 – 10/> 10 kg/a eingeteilt. Diese Einteilung ist zweck- sers, in welches das belastete Grundwasser exfiltriert. dienlich für die Summe der typischen CKW-Einsatzstoffe Bei verschiedenen Betrachtungspunkten ist der ungüns- Per und Tri und gilt für den Grossteil der CKW-Standor- tigste Fall für die Gesamtbewertung massgebend. te. Bei anderen toxisch relevanten Stoffen (z. B. VC) ist eine andere Differenzierung gemäss der entsprechenden Das Kriterium «Einfluss auf das Schutzgut» ist eine Schadstoffrelevanz erforderlich. schwierig bestimmbare Grösse. Eine detaillierte Ermittlung würde meist einen grossen Bohrdatensatz, Model- Die Grössenordnungen sollen auch der recht grossen lierungen, Färbeversuche und/oder Isotopenanalysen Bestimmungsungenauigkeit der Fracht im Rahmen von etc. erfordern. In der Regel erlauben aber grobe Abschät- Detailuntersuchungen Rechnung tragen. Wenn der abge- zungen, basierend auf den vorhandenen Kenntnissen, schätzte Fehler der Fracht über diese Grössenordnungen durchaus eine Einstufung in folgende Kategorien: hinausgeht, ist die Datengrundlage nicht ausreichend für diesen Lösungsansatz. • Einfluss nicht nachweisbar • < 10 % (noch nachweisbar aber sehr untergeordnet) Kriterium Einfluss auf das Schutzgut • 10 % – 30 % (untergeordnet) Das Kriterium «Einfluss auf das Schutzgut» beschreibt • 30 % – 100 % (signifikant bis ausschliesslich) den Anteil der vom Standort stammenden Belastung
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Die Bewertung dieses Kriteriums basiert auf folgenden • Die Datengrundlage weist eine ausreichende Qualität Überlegungen: Wenn der zu betrachtende Standort der auf: einzige ist, welcher in das Schutzgut emittiert, ist sein −− Die Berechnungsgrundlagen (Rohdaten) sind vor- Einfluss 100 %. Er ist damit allein verantwortlich für die handen und plausibel. allenfalls vorhandene Gefährdung des Schutzguts. Eine −− Die zugehörige Fehlerbetrachtung ist plausibel und Sanierung dieses Standortes würde somit zur vollständi- der Fehler überschreitet nicht das Raster der gen Problemlösung im Schutzgut führen. Grobeinstufung. • Die Schadstofffahne expandiert nicht, d. h. sie ist sta- Kriterium Bedeutung Schutzgut tionär oder am Ausklingen. Das Kriterium «Bedeutung Schutzgut» berücksichtigt • Der Lösungsansatz gilt für den Schadstoff aus der verschiedene Eigenschaften eines Schutzgutes, welche Schadstoffquelle (z. B. Per oder Tri). Abbauprodukfallbezogen zu definieren sind. Neben der Grösse und der te werden nicht betrachtet. Wenn diese in relevan- Qualität des Grundwasserleiters können z. B. der Ertrag ter Menge vorkommen, muss für diese eine separate von Fassungen sowie deren Bedeutung für die lokale oder Betrachtung durchgeführt werden. regionale Versorgungssicherheit zu betrachtende Eigen- • Die Nutzbarkeit von Grundwasserfassungen im schaften sein. Da hierzu keine fixen Kenngrössen vorhan- Abstrombereich (aktuell oder geplant) ist immer den sind, ist lediglich eine zu begründende Grobeinstufung gewährleistet. Andernfalls sind weitere Massnahmen in «klein/mittel/gross» möglich. erforderlich.
Abstufungen des Bewertungsmodells Die Abstufungen, welche für das oben beschriebene 4.3 Anwendung von Immissionspumpversuchen Bewertungsmodell gewählt wurden, sind vor allem in der zweiten Stufe (2. Matrix) fliessend. Damit wird der Tat- Im Rahmen der Detailuntersuchung und insbesondere für sache Rechnung getragen, dass es sich bei den Kriterien die Frachtbestimmung können Immissionspumpversuche «Einfluss auf das Schutzgut» und «Bedeutung Schutz- (IPV) eine hilfreiche Untersuchungsmethode sein. Aus gut» nur um Abschätzungen handelt. diesem Grund wurden die Möglichkeiten der Anwendbarkeit von IPV im Rahmen einer ChloroNet-Arbeitsgruppe Die etwas asymmetrische Abstufung bei der ersten Stufe untersucht und beurteilt. Die ausführliche Darstellung ist auf folgende Überlegungen zurückzuführen: Einerseits dazu findet sich im Expertenbericht IPV 17. wurde dabei berücksichtigt, dass eine kleine bis sehr kleine Fracht nicht zu einer hohen Intensität führt, nur weil es Definition sich um den einzigen Standort-Emittenten handelt. Wenn Ein IPV ist ein hydrogeologischer Feldversuch zur Bestimdie Intensität vernachlässigbar ist, besteht keine Dring- mung der Schadstofffracht über eine Kontrollebene (sielichkeit mehr. Andererseits wird eine Fracht von grösser he Abb. 4) in einem Aquifer. Neben der Erfassung der als 10 kg CKW pro Jahr unabhängig von Einfluss auf das Schadstofffracht ermöglichen IPV auch eine quantitative Schutzgut als grosse Intensität bewertet. Es handelt sich Bestimmung der Konzentrationsverteilung (Immission) dabei natürlich um eine strategische Bewertung, welche entlang der Kontrollebene und damit Rückschlüsse auf sich ausschliesslich auf den Standort selbst fokussiert. Schadstofffahnen und Schadstoffherde.
Anwendungsbeispiele für diesen Lösungsansatz sowie weiterführende Informationen sind im Expertenbericht Fracht zu finden.
Mindestanforderungen Nur wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind, 17 Anwendung von Immissionspumpversuchen (IPV) in der Schweiz, Expertenbericht der ChloroNet-Projektgruppe IPV (im Auftrag des BAFU, soll der Lösungsansatz angewendet werden: November 2016)
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Abbildung 4 Prinzip eines Immissionspumpversuches mit drei Grundwassermessstellen (GWM) entlang einer Kontrollebene (nach Teutsch et al., 2000)
Grundwasserfliessrichtung GWM 1 GWM 2 GWM 3 c c c
GWM 1 t t t
Verdachtsfläche GWM 2
GWM 3 Schadensherd Kontrollebene
Fazit und Empfehlungen dest sehr langlebig. Beispielsweise Kohlenstoff (C) hat Die Pilotversuche im Rahmen von ChloroNet haben zwei stabile Isotope deren allgemeines Verhältnis in der gezeigt, dass die Anwendung von IPV zwar relativ hohe Umwelt verschieden ist: 12C (98,89 %) und 13C (1,11 %). fachliche Anforderungen stellt und einen beträchtlichen Aufwand erfordert, dafür aber belastbare Ergeb- Isotopenuntersuchungen ermitteln durch Massenspeknisse liefern kann. Mit den IPV konnten trotz gewisser trometrie den Anteil von Isotopen eines chemischen Einschränkungen im Hinblick auf die Homogenität des Elementes innerhalb einer Probe. Isotopen-Werte bzw. Grundwasserleiters plausible Fahnenlagen, Konzentra- Isotopenverhältnisse werden auf einen internationalen tionsverteilungen und Frachten berechnet werden. Im Standard bezogen und als Abweichungen davon in Produrchgeführten Beispiel standen die Resultate gut im mille (‰) angegeben. Einklang mit den unabhängig ermittelten Ergebnissen aus früheren Untersuchungen. Die Isotopenfraktionierung ist die Verschiebung des Verhältnisses der stabilen Isotope durch chemische, physikalische und biologische Vorgänge.
4.4 Isotopenuntersuchungen
Anwendungsgebiete Bei komplexeren Fällen können Isotopenuntersuchungen Zum Einsatz kommen Isotopenmethoden während der spezifische Wissenslücken schliessen, welche mithilfe Detailuntersuchung. Aber auch im Rahmen der Sanievon anderen Methoden nicht eruiert werden können. Im rungsuntersuchung können Isotopenuntersuchungen Rahmen von ChloroNet wurde dieses Verfahren an Fall- wichtige Hinweise liefern. beispielen geprüft. CKW-haltige Produkte können herstellungsbedingt Als Isotope bezeichnet man Atomarten, deren Atom- unterschiedliche Isotopensignaturen haben. Da beim biokerne gleich viele Protonen, aber unterschiedlich viele logischen Abbau zudem bevorzugt die Moleküle mit den Neutronen enthalten. Sie haben die gleiche Ordnungs- leichteren Isotopen (z. B. 12C) abgebaut werden, reichern zahl, stellen daher das gleiche Element dar, weisen aber sich die Moleküle mit den schwereren Isotopen (z. B. 13C) verschiedene Massenzahlen auf. Die Isotopenanalysen mit der Zeit relativ an. Für die Charakterisierung und basieren auf diesem Phänomen. Stabile Isotope sind Untersuchung von CKW-Belastungen lassen sich isotonicht radioaktiv, d. h. sie zerfallen nicht oder sind zumin- pische Methoden für folgende Anwendungen einsetzen:
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Zuordnung von CKW-Belastungen im Grundwasser zu betrifft, wird an dieser Stelle lediglich auf Absatz 2 Schadensherd(en) aufgrund unterschiedlicher Signa- (Grundwasser) eingegangen. turen (z. B. anhand von C-Cl-Signaturen)
Herkunftsbestimmung der Raumluft-Schadstoffe (Aus- Im Gewässerschutzbereich üB muss beim Abweichen gasung aus Boden/Grundwasser vs. interne Quelle)18 vom Sanierungsziel gemäss Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 1
Feststellen und Quantifizieren des biologischen Abbaus GSchV in der Regel lediglich der Grundsatz, dass die (insbesondere, ob auch VC weiter abgebaut wird oder Konzentration der Stoffe von Anhang 2 Ziffer 22 GSchV nur Verdünnung/Sorption stattfindet) im zeitlichen Verlauf nicht stetig zunehmen darf, erfüllt
Abschätzung der Fahnenentwicklung – wenn diese sein. Methode angewendet wird, um die Kenntnislücken über die hydrogeologischen Bedingungen zu schliessen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Gewässerschutzbereich AU. Grenzen von Isotopenuntersuchungen Fallweise können standortspezifische Faktoren wie z. B. zu Vom Sanierungsziel wird bei der Sanierung zum Schutz tiefe CKW-Gehalte (Unterschreitung der Nachweisgren- des Grundwassers abgewichen, wenn die folgenden ze für Isotopen-Analyse) oder die mögliche Verwendung Voraussetzungen vorliegen (Art. 15 Abs. 2 AltlV): gleicher CKW-Produkte mit identischer Isotopensignatur auf verschiedenen Standorten die Anwendbarkeit resp. 1. Zunächst wird durch die Abweichung vom ursprünglidie Aussagekraft dieser Methoden einschränken. Wenn chen Sanierungsziel (Beseitigung der sanierungsrelees darum geht, verschiedene Schadstoffquellen mittels vanten Einwirkungen oder der konkreten Gefahr Isotopenanalysen zu differenzieren, kann der biologische solcher Einwirkungen) die Umwelt gesamthaft weni- Abbau ein limitierender Faktor sein, da der biologische ger belastet (Bst. a) Abbau den Wert der Isotopensignatur des ursprünglich 2. Durch die Umsetzung des Sanierungsziels würden eingesetzten Schadstoffs verändert. Um den ursprüng- unverhältnismässige Kosten anfallen (Bst. b). lichen Wert der Isotopensignatur zu bestimmen, ist es 3. Schliesslich ist die Nutzbarkeit von Grundwasser im möglich, den biologischen Abbau mathematisch mit- Gewässerschutzbereich AU gewährleistet oder das einzubeziehen. Allerdings setzt dies voraus, dass die oberirdische Gewässer (welches allenfalls mit Grund-
Isotopensignaturen der Abbauprodukte gemessen wer- wasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs AU in den können und zusätzlich wird die Ungenauigkeit des Verbindung steht) erfüllt die Anforderungen der Schlusswertes dadurch erhöht. Isotopenanalysen müssen Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität aus diesen Gründen als ergänzendes Instrument angese- (Bst. c). hen werden, welches zu einem besseren Verständnis der Situation bezüglich des Ursprungs und der Entwicklung Im Vollzugshilfemodul «Sanierungsbedarf sowie Ziele und der CKW-Belastung beiträgt. Dringlichkeit einer Sanierung» werden die drei Voraussetzungen für eine Abweichung sowie die Fragen, an welchem Ort welche Anforderungen für Grundwasser gelten,
4.5 Abweichung vom Sanierungsziel gemäss genauer erläutert. Für CKW gelten diese Ausführungen
Art. 15 AltlV ebenfalls und werden teilweise hier konkretisiert.
Die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Sanie- Auf der Stufe Detailuntersuchung können die Umweltberungsziel sind in Art. 15 Abs. 2 (für Grundwasser) und lastung, die Verhältnismässigkeit der Kosten sowie die Abs. 3 (für oberirdische Gewässer) AltlV aufgeführt (vgl. Wasserqualität lediglich abgeschätzt werden. Die Datenrechtliche Grundlagen Ziff.4.1.). Da die CKW-Altlast grundlage für eine fundierte Beurteilung dieser drei Punkproblematik in den meisten Fällen das Grundwasser te ist in der Regel erst nach der Variantenstudie und der Ausarbeitung des Sanierungsprojektes für die optimale
18 Siehe dazu ChloroForum Workshop 2017. Sanierungsvariante vorhanden. Gemäss Artikel 18 Absatz
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1 Buchstabe e AltlV prüft die Behörde im Rahmen ihrer Bei CKW-Standorten, die aufgrund der Überschreitung
Beurteilung des Sanierungsprojektes auch die Vorausset- des halben Konzentrationswertes der AltlV sanierungszungen für eine Abweichung vom Sanierungsziel. bedürftig sind, gibt es keinen Spielraum bei der Anpassung des Sanierungsziels da der Anforderungswert von In Abb. 5 sind das Vorgehen beim Abweichen vom Sanie- 1 µg/l kleiner als der halbe Konzentrationswert ist. Anders rungsziel bei CKW-Standorten, resp. die Fragen, welche sieht es bei CKW-Standorten aus, bei denen die vom zu beantworten sind, schematisch dargestellt. Standort stammenden Stoffen in der Grundwasserfassung knapp oberhalb der Bestimmungsgrenze (BG) vor- Gesamthaft tiefere Umweltbelastung kommen. Bei diesen Standorten wird das Sanierungsziel In gewissen Fällen kommt es vor, dass die Sanierungs- von der Bestimmungsgrenze auf 1 µg/l angepasst (falls methode, welche es erlaubt, das Sanierungsziel zu errei- die anderen Voraussetzungen zum Abweichen gemäss chen, einen zu beträchtlichen ökologischen Eingriff (z. B. Art. 15 ebenfalls erfüllt sind). Aushub in einem sensiblen Milieu und Entsorgung der Abfälle in einer entfernten Deponie) mit sich bringt. Dann In der Praxis ist es nicht immer klar, ob der belastete kann eine sanftere Methode (z. B. in-situ-Sanierung) in Standort in einem Einzugsgebiet, also im blauen Bereich Betracht gezogen werden, insofern sie eine erhebliche der Abb. 5 liegt oder nicht, da dieses nicht im Bundesrecht Verbesserung der Situation herbeiführt. definiert ist und seine Ausdehnung auch von hydrogeologischen Faktoren und der effektiven Grundwassernutzung Unverhältnismässige Kosten (Pumpmenge) abhängt. Aus diesem Grund wird anstelle Bezüglich der Kosten von CKW-Sanierungen wurde eine des Einzugsgebietes der Zuströmbereich herangezogen. nicht repräsentative Umfrage durchgeführt, welche die Dieser ist rechtlich definiert (Art. 29 Abs. 1 Bst. c GSchV). Kosten pro kg entferntes CKW angibt. Eine Zusammen- Er umfasst das Gebiet, aus welchem bei niedrigem Wasstellung ist in Anhang B, Kriterium 17, aufgeführt. Die serstand etwa 90 % des Wassers stammen, das in einer darin enthaltene Abstufung stellt jedoch keine absolute Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf Skalierung dar, sondern dient lediglich als eine mögliche (Anh. 4 Ziff. 113 GSchV). Für dessen Festlegung gibt es Vergleichsgrösse. die Praxishilfe zur Bemessung des Zuströmbereichs ZU (BAFU, 2005).
Nutzbarkeit von Grundwasser Für Grundwasser im Gewässerschutzbereich AU muss die In denjenigen Teilen des Gewässerschutzbereichs AU, Nutzbarkeit bei einer allfälligen Abweichung vom Sanie- welche zwar nutzbar sind, die aber weder tatsächlich rungsziel immer noch gewährleistet sein. genutzt, noch zur Nutzung vorgesehen sind (Abb. 5 gelbe Bereiche), sind gemäss Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 Bst. b In denjenigen Teilen des Gewässerschutzbereichs AU, GSchV die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung welche tatsächlich genutzt sind oder zur Nutzung vor- an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher gesehen sind (siehe Abb. 5 blaue Bereiche), d. h. in der Aufbereitungsverfahren, einzuhalten. Die Anforderun- Grundwasserfassung selbst, in Grundwasserschutz- gen an Trinkwasser sind in der Verordnung des EDI über zonen, in den Einzugsgebieten (EZG) bestehender und Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen zukünftiger Fassungen (d. h. von Grundwasserschutz Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) aufarealen) ist die Nutzbarkeit von Grundwasser gemäss geführt. Da der Wert der TBDV bei CKW oft kleiner als Anh. 2 Ziff. 22 GSchV gewährleistet, wenn die Konzentra- der halbe Konzentrationswert gemäss Anh. 1 der AltlV ist, tion unter dem Anforderungswert von 1 µg/l je Einzelstoff gib es auch in den gelben Bereichen des AU keinen oder CKW19 liegt. wenig Spielraum bei der Anpassung der Sanierungsziele. Die Anpassung des Sanierungsziels erfolgt also in den gelben Bereichen bis zum Wert der TBDV. Zu berücksichtigen ist auch der Summenwert von maximal 10 µg/l für
19 Gilt nicht für Vinylchlorid flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Grund-
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gerüst von 1 bis 3 C-Atomen und keinen weiteren funktionalen Gruppen gemäss Anhang 2 TBDV.
Ein weiterer Fall sind Standorte, die zwar im AU liegen, wo aber eine Trinkwassergewinnung wegen der geringen Grundwassermächtigkeit technisch nicht möglich ist, bzw. wegen der dichten Besiedlung rechtlich nicht möglich wäre, da keine rechtskonformen Grundwasserschutzzonen mehr ausgeschieden werden könnten (grüner Standort in Abb. 5). Hier besteht lediglich die konkrete Vorgabe gemäss Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 1 GSchV, dass die Konzentration der Stoffe von Anhang 2 Ziffer 22 GSchV (im zeitlichen Verlauf) nicht stetig zunehmen darf. Die Sanierungsziele können nicht beliebig erhöht werden. Bei der Beurteilung, wie weit von den ursprünglichen Sanierungszielen abgewichen werden kann, ist nicht nur die Grundwassersituation direkt beim Standort massgebend, sondern es sind auch die Auswirkungen auf die Grundwasserqualität im weiteren Abstrombereich zu beachten. Wenn beispielsweise in einem Gewässerschutzbereich AU direkt beim belasteten Standort selbst zwar keine Grundwassernutzung möglich ist, diese aber im weiteren Abstrombereich grundsätzlich möglich wäre, muss sichergestellt werden, dass dort die Trinkwasserqualität trotz Anhebung des Sanierungsziels eingehalten bleibt.
Achtung bitte beachten: Die obigen Ausführungen und Abb. 5 zeigen auf, unter welchen Bedingungen und bis wie weit die ursprünglichen Sanierungsziele nötigenfalls anzupassen sind. In den weitaus meisten Fällen werden diese Bedingungen nicht erfüllt sein, so dass die nach der Detailuntersuchung festgelegten Sanierungsziele weiterhin Bestand haben. Ein Anpassen der ursprünglichen Sanierungsziele ist in gewissen Sinne ein «Notausgang» und nur in den wenigen Fällen zulässig, wo sonst unverhältnismässige Kosten entstehen und eine Verschlechterung der Umweltsituation zu gewärtigen wäre. Dabei müssen die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung stets eingehalten werden. Das Abweichen setzt einen Wissenstand voraus, der erst nach dem Sanierungsvariantenstudium vorliegt.
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Abbildung 5 Spielraum für die Anpassung des Sanierungsziels beim Schutzgut Grundwasser
Abweichen vom Sanierungsziel beim Schutzgut Grundwasser Die Behörde überprüft folgende Voraussetzungen im Rahmen der Beurteilung des Sanierungsprojektes: (Art. 18 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 15 Abs. 2 AltlV)
Wird durch eine Anpassung des Sanierungsziels die Nein Umwelt gesamthaft weniger belastet?
Ja Keine Abweichung
Werden durch eine Anpassung des Sanierungsziels Nein unverhältnismässige Kosten verhindert?
Ja
Ist Grundwasser innerhalb des Gewässerschutzbereichs Nein Abweichungen im Rahmen A U betroffen? der GSchV Ja Eingehalten werden müssen: Grundwasserschutzzonen/ Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 1 GSchV: Gewässerschutzbereich A U Einzugsgebiet (EZG)/ Allgemeine Anforderungen Zuströmbereich Z U
AU
schutzareal Grundwasserfassung (GWF)
Standort im A U, aber Standort ausserhalb Standort innerhalb Grundwasserschutzzonen, -arealen, Trinkwassergewinnung Grundwasserschutzzonen, Einzugsgebieten, Zuströmbereichen ZU: nicht möglich -arealen, Einzugsgebieten, Zuströmbereichen ZU: sanierungsbedürftig bzgl. sanierungsbedürftig bzgl. Eingehalten werden muss: Abstrombereich: GWF: Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 1 GSchV Eingehalten werden muss: Anh. 4 Ziff. 111 Abs. 2 Eingehalten werden muss: Eingehalten werden muss: Bst. b GSchV: Anh. 2 Ziff. 22 GSchV Anh. 2 Ziff. 22 GSchV → Verweis auf → 1 µg/l je Einzelstoff → 1 µg/l je Einzelstoff Lebensmittelgesetz (gilt nicht für VC) (gilt nicht für VC) → entspricht TBDV* Da Werte der TBDV bei CKW oft < ½ K-Wert
→ Spielraum → Kein Spielraum → Kein Spielraum → Spielraum
* Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV SR 817.022.11)
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5 Sanierung
Sanierungen von CKW-Belastungen erweisen sich auf- erlässt im Anschluss eine Sanierungsverfügung. Das Ziel grund der besonderen Stoffeigenschaften und vor- der Sanierung ist die Beseitigung der schädlichen oder handener Untergrundheterogenitäten oft als komplex lästigen Einwirkungen (Quellenstopp). Als letzte Phase – nicht selten werden die Sanierungsziele deshalb nicht sind der Behörde die durchgeführten Massnahmen zu erreicht. Für folgende Themen wurden der CKW-Proble- melden und es ist nachzuweisen, dass die Sanierungsziematik angepasste Lösungen im Rahmen von ChloroNet- le erreicht worden sind (Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Arbeitsgruppen erarbeitet: AltlV). Falls dies der Fall ist, wird der Katastereintrag entsprechend angepasst.
Erreichung der Sanierungsziele bezüglich Trinkwasserfassung
Sanierungsunterbruch 5.2 Variantenstudie
Sanierungsaufschub für Vinylchlorid-Standorte Zu Beginn der Erarbeitung des Sanierungsprojekts gilt es, aus den vielfältig möglichen Massnahmen die geeignets- 5.1 Rechtliche Grundlagen te bzw. optimale Variante zu bestimmen, damit die Sanierung erfolgversprechend, dem Stand der Technik gemäss, Die Durchführung der Sanierung wird in den Artikeln 16 wirtschaftlich und umweltgerecht umgesetzt werden bis 19 AltlV näher geregelt: Als Sanierungsmassnahmen kann. Im Vollzugshilfemodul «Evaluation von Sanierungskommt einerseits die Dekontamination (z. B. In-Situ- varianten» (BAFU, 2014) ist das Vorgehen zur Wahl der Sanierung) des belasteten Standorts (Art. 16 Bst. a AltlV) optimalen Sanierungsvariante anhand eines stufenweise in Betracht, d. h. Massnahmen, mit denen die umweltge- strukturierten, kriteriengestützten Vorgehens erläutert. fährdenden Stoffe beseitigt werden. Andererseits ist die Sicherung des belasteten Standorts (Art. 16 Bst. b AltlV) Bei grösseren, komplexeren CKW-Standorten kann es vorgesehen, d. h. Massnahmen, mit denen die Ausbrei- sinnvoll sein, mindestens eine Zweitmeinung bei anderen tung oder Freisetzung der umweltgefährdenden Stoffe Experten einzuholen. Ein Beispiel für die Zusammenarbeit langfristig verhindert wird (z. B. Versiegelung des Stand- mit Experten ist die moderierte Expertenbeteiligung, wo orts). Die Sicherung ist für Sanierungen von CKW grund- bis dahin externe, mit dem Fall nicht vertraute, Gutachter
sätzlich nicht geeignet. die Situation analysieren und ihre Meinung zu den bisherigen Untersuchungen sowie zu den durchgeführten oder Die Behörde verlangt, dass unter Berücksichtigung der geplanten Massnahmen abgeben. Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung das Sanierungsprojekt auszuarbeiten ist (Artikel 17 AltlV). Das Projekt soll insbesondere Aufschluss geben über die Sanierungs- 5.3 Sanierungsunterbruch massnahmen und deren Wirksamkeit, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf, die Auswirkungen dieser Massnah- Bei CKW-Sanierungen werden die Sanierungsziele trotz men auf die Umwelt und die nach der Sanierung allenfalls umfangreicher Massnahmen häufiger nicht erreicht als verbleibende Umweltgefährdung. bei Sanierungen von anderen Schadstoffen. Wenn absehbar ist, dass auch beim Weiterführen der Sanierungs- Danach prüft die Behörde das ihr vorgelegte Sanierungs- massnahmen das Sanierungsziel nicht erreicht wird, kann projekt gemäss Artikel 18 Absatz 1 AltlV, wobei sie unter ein Sanierungsunterbruch in Betracht gezogen werden. anderem die langfristige Wirksamkeit der Massnahme berücksichtigt und ob die Voraussetzungen zum Abwei- Definition chen vom Sanierungsziel gemäss Artikel 15 Absätze 2 Bei einem Sanierungsunterbruch wird trotz Vorliegens und 3 AltlV erfüllt sind (Buchstaben b und e). Die Behörde eines Sanierungsbedarfs nach Art. 9 – 12 AltlV auf die
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Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen ver- Tabelle 3 zichtet bis: Mindestanforderungen für einen Sanierungsunterbruch
• wesentliche neue Erkenntnisse über den Standort vor- Minimalanforderung Informationsstand
liegen (Schadstoffverteilung etc.), oder Art, Lage und Menge der Schadstoffe im Untergrund sowie deren Veränderung im zeitlichen Verlauf sind mit ausreichender Genauig- • die Ergebnisse der Überwachung darauf hinweisen, keit bekannt. Dies gilt auch für die relevanten Einsickerungsstellen/ dass eine neue Gefährdungsabschätzung vorgenom- Eintragsorte.
men werden muss, oder
eine Zustandsänderung (z. B. bauliche Veränderung) Die Ausbreitungspfade der Schadstoffe im Untergrund und im abströmenden Grundwasser sind mit ausreichender Genauigkeit stattfindet, welche entweder einen Eingriff in die bekannt. Belastung darstellt oder eine neue Zugänglichkeit zur Belastung ermöglicht, oder Alle geeigneten Sanierungsvarianten sind gemäss Vollzugshilfemodul «Evaluation Sanierungsvarianten» identifiziert und
eine neue geeignete Sanierungstechnik zur Verfügung ausreichend bewertet. Dabei sind insbesondere die Machbarkeit steht, oder sowie die Wirksamkeit zu berücksichtigen. Für die einzelnen Sanierungsmethoden ist jeweils vom derzeitigen
aufgrund einer Veränderung der Marktbedingungen Stand der Technik auszugehen. eine bisher als wirtschaftlich nicht tragbar eingestufte Sanierungstechnik zu günstigeren Konditionen verfüg- Die Informationen müssen umfassend sein und für eine Plausibilisierung genügen. bar wird.
Solange keines der genannten Kriterien erfüllt ist, kann Mindestanforderung Schutzgut
der Verzicht auf Sanierungsmassnahmen aus Gründen Die Nutzung von Grundwasserfassungen oder Schutzareale, die von der vom Standort stammenden CKW-Emission betroffen sind, der Rechtssicherheit nicht widerrufen werden. ist uneingeschränkt möglich.
Während der Dauer des Sanierungsunterbruchs bleibt der Standort weiterhin als sanierungsbedürftig klassiert und Mindestanforderung Standort
es besteht ausserdem gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buch- Die Standortabgrenzung bleibt stabil, es handelt sich um ein stationäres System. stabe b AltlV ein Überwachungsbedarf. Der Standort bleibt in Zukunft für Sanierungsmassnahmen zugänglich (Art. 3 AltlV). Mindestanforderungen für einen Sanierungsunterbruch Damit überhaupt über einen allfälligen Sanierungsunterbruch diskutiert werden kann, muss ein plausibles Gesamtbild über den Standort vorliegen. Dazu sind die Kriterien für einen Sanierungsunterbruch Minimalanforderungen an den Informationsstand gemäss Die 19 Kriterien für einen Sanierungsunterbruch (vgl. Tabelle 3 einzuhalten. Wenn diese Kenntnisse nicht in Anhang B) dienen dem Gutachter/der Behörde zur Beurausreichender Tiefe vorliegen, ist ein allfälliger Sanie- teilung der Frage, ob das Anordnen von weiteren Sanierungsunterbruch nicht zulässig. rungsmassnahmen verhältnismässig ist bzw. ob ein Sanierungsunterbruch in Betracht gezogen werden kann.
Wichtige Hinweise zur Anwendung der Kriterienliste:
Beim Entscheid über einen Sanierungsunterbruch gilt es (ähnlich wie bei der Interessenabwägung im Raumplanungs- und Umweltrecht), eine Vielzahl von Pro- und Contra-Argumenten einander gegenüberzustellen, sie zu gewichten und abzuwägen, und gestützt darauf zu einem Ergebnis zu gelangen.
Die 19 Kriterien dienen in erster Linie dazu, die beim
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Entscheid zu berücksichtigenden Argumente in Form Wie auch bei der Entlassung aus dem KbS (siehe Kapitel einer Checkliste vollständig zu erfassen. Zudem ent- 2.5.1. und 2.5.2.) wurde für diese Standorte bezüglich hält Anhang B eine Anleitung, in welchen Fällen ein der Sanierung eine Spezialregelung erarbeitet. Da bei Argument eher pro Sanierungsunterbruch, und in wel- VC-Standorten häufig schon vor der Sanierung davon chen Fällen es eher contra Sanierungsunterbruch zu ausgegangen werden muss, dass das Sanierungsziel werten ist. nicht erreicht werden kann, gibt es einen entsprechenden
Grundsätzlich sind alle aufgeführten Kriterien zu Lösungsansatz für den Umgang mit VC-Belastungen vor bewerten, unabhängig von der Relevanz für die vorlie- der Sanierung: Den Sanierungsaufschub. gende Situation.
In einem ersten Schritt sind die Kriterien nur einzeln zu Der Sanierungsaufschub leitet sich aus der Beurteilung betrachten, d. h. separiert von der Betrachtung ande- der Dringlichkeit durch eine verlängerte Frist zur Sanierer, auch verwandter Kriterien. rung (Art. 18 Abs. 2 Bst. b AltlV) ab. Der VC-Standort
Die Bewertungen der Kriterien gehen vom jeweils aktu- bleibt im Falle eines Sanierungsaufschubes als sanieellen Zustand nach Abschluss bisheriger Massnah- rungsbedürftiger Standort im KbS eingetragen. men aus. d. h. es wurden die Sanierungsmassnahmen gemäss ursprünglichem Sanierungsprojekt ausgeführt. Der Zeitpunkt für den Entscheid über einen allfälligen
In einem zweiten Schritt sind die Kriterien und ihre Sanierungsaufschub ist nach der Evaluation von Sanie- Bewertung gegeneinander abzuwägen und einer rungsvarianten (erste Phase Sanierungsprojekt), da erst Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Dieser Entscheid dann die Verhältnismässigkeit abgeschätzt werden kann muss die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichti- und die Minimalanforderungen bezüglich des Informagen. Die Kriterienliste macht zu dieser Abwägung keine tionsstandes erfüllt sind. Aussagen. Es ist auch nicht Zweck der Kriterienliste, lediglich die Anzahl der pro-Kriterien der Anzahl der Für einen Sanierungsaufschub bei VC-Standorten müscontra-Kriterien gegenüberzustellen. Vielmehr ist es sen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Sache des Anwenders, die einzelnen Kriterien zu gewichten und seinen Entscheid pro oder contra Sanierungsunterbruch plausibel und nachvollziehbar zu begründen.
Spezialfall Vinylchlorid Für Standorte, die mit VC belastet sind, müssen die 19 Kriterien für einen Sanierungsunterbruch überwiegend erfüllt sein. Das Kriterium 1 (Konzentration im unmittelbaren Abstrom – Abweichung vom Sanierungsziel in %) ist weniger stark zu gewichten. Ansonsten gilt für einen Sanierungsunterbruch bei Belastungen mit VC das gleiche, oben beschriebene Vorgehen wie bei anderen CKW.
5.4 Sanierungsaufschub für Vinylchlorid-
Standorte
Standorte mit Vinylchlorid stellen aufgrund des Spannungsfeldes zwischen dem tiefen Konzentrationswert von 0,5 µg/L, der hohen Toxizität von VC sowie der Handhabung in der Praxis eine grosse Herausforderung dar.
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Tabelle 4 Abbildung 6 Mindestanforderungen für einen Sanierungsaufschub für Ablaufschema bei der Beurteilung der Anforderungen für einen VC-Standorte Sanierungsaufschub
Minimalanforderung Informationsstand VC ist massgeblich für die Nein Übliches Vorgehen nach altlastenrechtliche Beurteilung ChloroNet-Empfehlungen Art, Lage und Menge der Schadstoffe im Untergrund sowie deren Veränderung im zeitlichen Verlauf sind mit ausreichender Genauig- Ja keit bekannt. Dies gilt auch für die relevanten Einsickerungsstellen/ Eintragsorte. Nein Mindestanforderungen sind erfüllt Die Ausbreitungspfade der Schadstoffe im Untergrund und im Ja Sanierungsaufschub abströmenden Grundwasser sind mit ausreichender Genauigkeit nicht möglich bekannt. Kriterien 5, 13, 14 sind Nein bezüglich VC erfüllt Anordnung einer Die Informationen müssen umfassend sein und einer Plausibilisie- Ja Sanierung rung genügen. Die übrigen 16 Kriterien sind Nein vorwiegend erfüllt Mindestanforderung Schutzgut Ja Die Nutzung von Grundwasserfassungen oder Schutzarealen, die von der vom Standort stammenden CKW-Emission betroffen sind, Sanierungsaufschub möglich ist ohne oder nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren Standort bleibt uneingeschränkt möglich20. sanierungsbedürftig
Mindestanforderung Standort 5.5 Erreichung der Sanierungsziele bezüglich Die Standortabgrenzung bleibt stabil, es handelt sich um ein Grundwasserfassung stationäres System.
Der Standort bleibt in Zukunft für Sanierungsmassnahmen Sanierungsauslöser bezüglich Grundwasserfassung zugänglich (Art. 3 AltlV). Gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a AltlV ist ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes des Falls diese Mindestanforderungen erfüllt sind, kann die Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn bei Grund- Beurteilung gemäss Abb. 6 weitergehen. Grundsätz- wasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, lich erfolgt die Beurteilung eines Sanierungsaufschubs vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreianalog zur Beurteilung eines Sanierungsunterbruchs bei nigen können, in Konzentrationen über der analytischen den übrigen CKW. Aufgrund der besonders hohen Toxi- Bestimmungsgrenze festgestellt werden. D. h. sobald ein zität von VC müssen allerdings die Kriterien 5 (Bedin- Stoff in einer Fassung nachgewiesen, quantifiziert und gungen für natürlichen Abbau sind gegeben), 13 (Kein bezüglich Herkunft einem Standort zugeordnet werden VC des Standortes oberhalb der Bestimmungsgrenze in kann, besteht ein altlastenrechtlicher Sanierungsbedarf einer bestehenden Grundwasserfassung) und 14 (keine für diesen Standort. anderen Schutzgüter betroffen) zwingend erfüllt sein. Die ausführliche Beschreibung der Kriterien ist im Anhang A Konkretisierungshilfen zu den einzelnen Begriffen finaufgeführt. Weiter müssen die übrigen 16 Kriterien vor- den sich im Vollzugshilfemodul «Sanierungsbedarf sowie wiegend erfüllt sein. Wenn alle Fragen von Abb. 6 mit Ja Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung». beantwortet werden können, kann für den VC-Standort ein Sanierungsaufschub angeordnet werden. Die AltlV ist mit dem Sanierungsauslöser bezüglich der Konzentrationen in Grundwasserfassungen über der
20 Eine (einfache) Aufbereitung kann nur zur Einhaltung des Höchstwerts der Bestimmungsgrenze strenger als die GSchV, welche einen
TBDV von 0,5 µg/l in Betracht gezogen werden. Die numerische Anforde- Wert von weniger als 1 µg/l je Einzelstoff fordert (Anh. 2 Aufbereitung eingehalten werden. Ziff. 22 Abs. 2 Nr. 9 GSchV). Die strenge Regelung ist
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nicht toxikologisch sondern gesellschaftlich begründet. In Umgekehrt, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die der öffentlichen Wahrnehmung ist es inakzeptabel, dass Belastungen vom Standort so weit entfernt wurden, dass eine Grundwasserfassung von einer klar benennbaren die in der Fassung nachgewiesenen Stoffe von Restbe- Quelle, d. h. einem belasteten Standort, mit Schadstoffen lastungen ausserhalb des Standorts oder aus der Fahne verunreinigt wird. In der AltlV gilt bezüglich Grundwasser- stammen, muss der Standort im Rahmen der Erfolgskonfassungen deshalb das «Prinzip der Nulltoleranz». trolle als letzte Phase der Sanierung überwacht werden.
Herausforderungen und Lösungsansatz Liegen diese Daten der Überwachung vor und wenn fol- In der Schweiz werden in bis zu 50 % der genutzten gende Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Fassungen in urbanen Gebieten CKW nachgewiesen. Behörde einzelfallbezogen von der Klassierung Sanierungs- Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass selbst wenn das bedarf bezogen auf die Grundwasserfassung abweichen: Sanierungsziel im unmittelbaren Abstrom erreicht wurde, immer noch Fälle auftreten können, wo langfristig CKW in • Im Rahmen der Überwachung wird eine sinkende Koneiner Fassung in Spurengehalten über der Bestimmungs- zentration festgestellt wird (vergl. Abb. 7); grenze nachgewiesen werden können. Es stellt sich des- • Es ist absehbar, dass die Konzentration in den nächshalb die Frage, ob davon ausgegangen werden muss, ten Jahren unter die Bestimmungsgrenze (Sanierungsdass viele Standorte trotz Sanierungsmassnahmen auch ziel) sinkt. weiterhin sanierungsbedürftig bleiben. • Der Sanierungspflichtige kann nachweisen, dass keine substanzielle Verschmutzung mehr am Standort ver- Die Antwort auf diese Frage wird dadurch erleichtert, bleibt, resp. die Schadstoffquelle(n) eliminiert worden dass der Informationsstand auf der Stufe Sanierung eine ist (sind). hohe Qualität aufweist (z. B. Konzentrationen im unmit- • Die Fahnenverzögerung, der Verlauf der Konzentratitelbaren Abstrombereich, zeitlicher Verlauf, Fracht, etc. onsabnahme, das verbliebene Schadstoffpotenzial, die sind bekannt). Vom Standort stammende Belastungen Exposition der Nutzer und andere Informationen wurin Grundwasserfassungen können daher in dieser Bear- den in der Evaluation berücksichtigt und es wurde eine beitungsphase differenziert betrachtet werden, was eine Plausibilisierung der Daten durchgeführt. aussagekräftige Gefährdungsabschätzung ermöglicht. • Die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist (bei Konzentrationen > 1 µg/l21 je Einzelstoff in der Fassung) Grundsätzlich muss in solchen Fällen geprüft wer- aufgrund einer den Anforderungen genügenden Datenden, ob die in der Fassung festgestellten Schadstoffe lage zum Schluss gekommen, dass auch mit einer Weinoch immer vom Standort selber nachgeliefert werden terführung der Sanierung die Verunreinigung des (Standortdefinition gemäss Kap. 2.3.), von Restbelas- genutzten Grundwassers nicht mehr in relevantem
tungen ausserhalb des Standorts (vergl. Kap. 2.4.) oder Mass vermindert werden kann. lediglich noch aus der Schadstofffahne (im Grundwasser gelöst) stammen.
Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die in der Fassung nachgewiesenen Stoffe immer noch vom Standort stammen und auch in Zukunft noch vom Standort nachgeliefert werden, sind weitere Abklärungen oder Massnahmen nötig. Unter Umständen war das Schadstoffpotential grösser als angenommen. Der Standort bleibt sanierungsbedürftig und die Sanierung muss ggf. weitergeführt werden. 21 angepasstes Sanierungsziel, siehe dazu Kapitel 4.5. dieses Vollzugshilfemoduls und Expertenbericht Restbelastungen Kapitel 2
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Abbildung 7 Überwachung als letzte Phase der Sanierung zeigt über die Zeit eine abnehmende Konzentration in der Fassung
Konzentration
Zeit
Abbildung 8 Die Überwachung als letzte Phase der Sanierung zeigt über die Zeit eine stagnierende oder zunehmende Konzentration in der Fassung
Konkentration
Zeit
Falls im Rahmen der Überwachung hingegen festgestellt wird, dass die Konzentration in der Fassung stagniert oder sogar zunimmt (vgl. Abb.8), muss davon ausgegangen werden, dass es am Standort doch noch Verschmutzungen gibt, welche diese Verunreinigung in der Fassung verursachen, bzw. diese Frage muss weiter abgeklärt werden. Der Standort bleibt in diesem Fall sanierungsbedürftig.
Für eine bauliche Bewirtschaftung solcher Standorte ist Art. 3 AltlV zu prüfen.
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Anhang A Zusatzinformationen zu Vinylchlorid Hilfestellung für den Umgang mit Vinylchlorid- gangenheit häufig zur unbefriedigenden Situation, dass Belastungen ein Sanierungserfolg bzgl. VC im Gewässerschutzbereich AU als unwahrscheinlich eingeschätzt oder trotz Sanie- Anlass rungsmassnahmen der erforderliche halbe Konzentra- In der Praxis nimmt Vinylchlorid (VC) unter den chlorier- tionswert von VC im Grundwasser im Abstrombereich ten Kohlenwasserstoffen (CKW) aufgrund seiner beson- unmittelbar beim Standort nicht erreicht wurde. deren Eigenschaften häufig eine Sonderstellung ein. VC kann unter anaeroben Bedingungen als Abbauprodukt In den verschiedenen ChloroNet-Merkblättern zum aus anderen CKW entstehen und wird unter günstigen Umgang mit CKW-Belastungen wurde VC aufgrund sei- Bedingungen weiter abgebaut. Gleichzeitig ist sein Kon- ner besonderen Eigenschaften bewusst ausgeklammert. zentrationswert gemäss Anhang 1 AltlV aufgrund seiner Das vorliegende Vollzugshilfemodul (Kap. 2.5.1, 2.5.2, 5.3 Toxizität mit 0,5 µg/l äusserst tief. und 5.4) und insbesondere dieser Anhang A bieten eine Hilfestellung für den Umgang mit VC-Belastungen. Die Beurteilung von VC-Belastungen hat in den letzten Jahren viele Fragen aufgeworfen resp. führte in der Ver-
Abbildung 9 Abbauwege von CKW
Anaerob-reduktiver Abbau Aerob-oxidativer Abbau je mehr Chloratome je weniger Chloratome desto leichter abbaubar desto leichter abbaubar
Auxiliar- Chlorethene Chlorethene Sauerstoff substrate (Elektronen-Donoren) (Elektronen- (Elektronen- (Elektronenwerden oxidiert Akzeptoren) Donoren) Akzeptor) werden werden oxidiert wird reduziert reduziert Quelle: TZW Karlsruhe
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Eigenschaften von VC Eine VC-Anwendung als primäres Produkt ist bei frühe- Biologische Sanierungsverfahren ren Betriebstätigkeiten äusserst selten und wird nachfol- • Die Wirkung von biologischen Verfahren beruht auf gend nicht betrachtet. VC steht aber als Abbauprodukt der Abbaubarkeit der Schadstoffe vor allem durch vor Ethen am Ende der anaeroben Abbaukette von Per mikrobiologische Organismen. (= PCE, siehe Abb. 9) und kann daher unabhängig von der • CKW wie Per, Tri und Cis werden dabei vielfach Ausgangsverunreinigung eine Rolle spielen. VC zeichnet nicht vollständig, sondern in anaerobem reduziesich im Besonderen durch folgende Eigenschaften aus: rendem Milieu nur bis zum VC abgebaut. Ausserdem gibt es auch aerobe Abbauprozesse.
äusserst flüchtiger Stoff (im Feststoff kaum messbar) • Bei CKW-Verunreinigungen muss daher der Ein-
primär gelöst vorhanden satz von anaeroben biologischen und chemischen
der tiefe Konzentrationswert (0,5 µg/l) ist toxikologisch Verfahren, die das Grundwassermilieu verändern gerechtfertigt vorgängig gut überprüft werden, um die Generie-
unter günstigen Bedingungen im Grundwasser aerob rung eines allfälligen VC-Problems zu vermeiden. und anaerob abbaubar
Bei CKW können zwei verschiedene biologische Abbauprozesse greifen, die unterschiedliche Milieubedingungen Für den Sanierungsaufschub zwingend zu erfordern. Beim anaerob-reduktiven Abbau entsteht VC erfüllende Kriterien (siehe dazu Anhang B): als Zwischenprodukt. Kriterien Nr. 5, Nr. 13 und Nr.14 1. anaerob-reduktive Dechlorierung von CKW: Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung eines Sanierungs- Unter ausreichend anaeroben Bedingungen kann aufschubs analog zur Beurteilung eines Sanierungsundie anaerob-reduktive Dechlorierung vollständig bis terbruchs bei den übrigen CKW-Substanzen. Aufgrund zum Ethen ablaufen; d. h. VC wird unter Abspaltung der besonders hohen Toxizität werden allerdings die eines Chlor-Atoms zu Ethen reduziert. Dazu sind nur nachfolgenden Kriterien 5, 13 und 14 als zwingend vor- Bakterien der Gattung Dehalococcoides in der Lage. ausgesetzt (siehe Tabelle auf nächster Seite). Generell läuft die anaerob-reduktive Dechlorierung umso leichter ab, je mehr Chlor-Atome das Chlorethen enthält. Anaerob-reduktive dechlorierende Bakterien können mit PCR (Polymerase Chain Reaction) und Abbauversuchen nachgewiesen werden. 2. aerob-oxidativer Abbau von CKW: Mit Sauerstoff können CKW und auch VC aerob oxidiert und mineralisiert, d. h. zu Kohlenstoffdioxid, Chlorid und Wasser umgesetzt, werden. Generell läuft der aerob-oxidative Abbau umso leichter ab, je weniger Chlor-Atome das Chlorethen enthält. Aerob-oxidativ abbauende Bakterien können mit MPN (Most Probable Number) und Abbauversuchen nachgewiesen werden. Die Anwendung einiger Sanierungsverfahren kann zu einer signifikanten VC-Bildung führen (z. B. anaerobe biologische Sanierungsverfahren, vgl. Kasten unten). Bei solchen Verfahren muss darauf geachtet werden, dass daraus keine grössere Umweltgefährdung resultiert.
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Tabelle 5 Zwingend zu erfüllende Kriterien für einen Sanierungsaufschub für VC-Standorte
Kriterium 5 Die Bedingungen für einen vollständi- Natürlicher Abbau gen Abbau müssen gegeben sein. Für den aeroben Abbau22 sind innerhalb von rund 100 m im Abstrom ab Standortgrenze23 folgende Nachweise zu erbringen:
Vorhandensein eines sauerstoffreichen Grundwasser-Milieus24 und
VC liegt im Grundwasser unter der Bestimmungsgrenze vor.
Der vollständige Abbau muss ausserhalb von Schutzzone oder Schutzareal erfolgen
Kriterium 13 Kein VC in Konzentrationen über der Einfluss des Standortes Bestimmungsgrenze in der Fassung auf bestehende Fassungen feststellbar
Kriterium 14 Gefährdungsabschätzung für die Luft Andere Schutzgüter in (Raumluft): relevantem Mass • Können die vom Standort ausgehenbetroffen? den VC-Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z. B. in Gebäuden) und dort zu einer Gefährdung führen? Gefährdungsabschätzung für das oberirdische Gewässer: • Gelangt belastetes Grundwasser direkt oder via Leitungen (z. B. Drainagen) in ein oberirdisches Gewässer und führt der VC-Eintrag dort zu einer Gefährdung?
22 Bei einem anaeroben Abbau in einem sauerstoffarmen Milieu hingegen, sind höhere Anforderungen notwendig (z. B. Nachweis eines Abbaus zu Ethen oder Nachweis der Anwesenheit von Dehalococcoides, vgl. Anhang) 23 Im Einzelfall abzuwägen, bei grösserer Distanz zu begründen.
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Anhang B Sanierungsunterbruch Die 19 Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit a) Aspekt «Schadstoff am Standort» eines Sanierungsunterbruchs sind in folgende Gruppen b) Aspekt «Schutzgutsituation»/Schutzobjekt eingeteilt: c) Aspekt «Sanierung/Technik»
a) Aspekt «Schadstoff am Standort»
PRO CONTRA Sanierungsunterbruch Sanierungsunterbruch
1 Konzentration im unmittelbaren Abstrom – Die Abweichung ist klein. Die Abweichung ist gross. Abweichung vom Sanierungsziel in %
2 Zeitlicher Verlauf der Konzentration im Konstante Werte oder Abnahme nachweis- Keine klare Tendenz oder Zunahme. direkten Abstrombereich bar.
3 Schadstoffpotenzial (Menge CKW) innerhalb Schadstoffpotential innerhalb Standort ist Schadstoffpotential innerhalb Standort ist
des Standorts klein. gross.
4 Bereits erzielte Verringerung des Schadstoff- Der primäre Schadstoffherd wurde Es wurde erst eine untergeordnete Menge
potenzials (Vollständigkeit des Quellen- komplett oder zum überwiegenden Teil des Schadstoffherdes entfernt. stopps) entfernt.
5 Natürlicher Abbau Es erfolgt ein natürlicher Abbau zu weniger Es erfolgt kein Abbau oder ein Abbau zu
problematischen Stoffen. problematischen Stoffen.
6 Frachtemissionen Die Fracht ist gering. Die Fracht ist mittel bis hoch.
7 Freisetzbarkeit Klein Gross
b) Aspekt «Schutzgutsituation»/Schutzobjekt
PRO CONTRA Sanierungsunterbruch Sanierungsunterbruch
8 Nutzbarkeit des Grundwassers: Grundwasser ist in Bezug auf Menge und Grundwassers ist in Bezug auf Menge und
Qualitativ sowie quantitativ, aus hydrogeolo- Qualität im natürlichen Zustand auch bei Qualität im natürlichen Zustand, unter gischer, -chemischer und bakteriologischer Anwendung einfacher Aufbereitungs Umständen nach Anwendung einfacher Sicht verfahren nicht nutzbar. Aufbereitungsverfahren nutzbar.
9 Nutzbarkeit des Grundwassers aus Sicht des Grundwasser ist aufgrund von bestehenden Es bestehen keine relevanten Nutzungsplanerischen Gewässerschutzes Nutzungskonflikten auch im weiteren konflikte. Abstrombereich planerisch nicht so schützbar, dass eine Trinkwassernutzung möglich ist.
10 Nutzbarkeit des Grundwassers aus Sicht Grundwasser aufgrund von Hintergrund Keine relevanten Hintergrundbelastungen
Hintergrundbelastungen belastungen nicht oder nur eingeschränkt vorhanden. nutzbar.
11 Bestehende oder geplante Nutzungen des Keine aktuelle oder geplante Nutzung im Aktuelle oder geplante Nutzung im
Grundwassers Abstrombereich in einer Distanz vorhanden, Abstrombereich in einer Distanz vorhanden, in welcher mit einer relevanten Schadstoff- in welcher mit einer relevanten Schadstoffverfrachtung gerechnet werden muss. verfrachtung gerechnet werden muss.
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PRO CONTRA Sanierungsunterbruch Sanierungsunterbruch
12 Bedeutung der bestehenden Nutzungen Untergeordnete Bedeutung für die Mittlere oder grosse Bedeutung für die
Trinkwasserversorgung Trinkwasserversorgung
13 Einfluss des Standortes auf bestehende Die Anforderungen an das Grundwasser zur Die Anforderungen an das Grundwasser zur
Fassungen Nutzbarkeit als Trinkwasser sind erfüllt Nutzbarkeit als Trinkwasser sind nicht (vgl. GSchV). erfüllt (vgl. GSchV).
CKW-Gehalte in der Fassung nehmen ab. CKW-Gehalte in der Fassung bleiben unverändert oder nehmen zu.
Messungen oder Modellierung zeigen, dass Messungen oder Modellierung zeigen, dass mittel- bis langfristig eine relevante Abnah- mittel- bis langfristig keine relevante me der CKW-Gehalte in der Fassung zu Abnahme der CKW-Gehalte in der Fassung erwarten ist. zu erwarten ist.
14 Andere Schutzgüter (Oberflächengewässer, Nein Ja
Boden, Luft) sind in relevantem Mass betroffen
c) Aspekt «Sanierung/Technik»
PRO CONTRA Sanierungsunterbruch Sanierungsunterbruch
15 Erfolgswahrscheinlichkeit Bei keiner der geprüften Sanierungsvarian- Bei mindestens einer der möglichen geprüften ist der angestrebte Sanierungserfolg ten Sanierungsvarianten ist ein Saniemit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rungserfolg mit ausreichender erwarten. Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
16 Bauliche Tätigkeiten Es sind kurzfristig Bautätigkeiten zu Es sind mittel- bis langfristig keine
erwarten, welche mit Sanierungsmassnah- Bautätigkeiten zu erwarten. men gekoppelt werden bzw. solche Die Anwendung von Art. 3 AltlV verunmögerforderlich machen, oder den Zugriff auf licht eine Bebauung. die Belastung erleichtern.
17 Kosten/Nutzen Noch zu entfernende CKW: Noch zu entfernende CKW:
18 Umweltverträglichkeit und ökologischer Die Durchführung von Sanierungsmass- Die Durchführung von Sanierungsmass-
Nutzen nahmen führt zu einer deutlich schlechte- nahmen führt zu einer deutlich besseren ren Ökoeffizienz als der Verzicht auf Ökoeffizienz als der Verzicht auf Massnah- Massnahmen. men.
19 Erforderliche Sicherungsmassnahmen Eine Sicherung (als erforderliche Massnah- Eine Sicherung (als erforderliche Massnahme bei einem Unterbruch) ist technisch me bei einem Unterbruch) ist technisch einfach möglich. nicht einfach durchführbar.
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Erläuterungen zu den Kriterien tief) kann nur in seltenen Fällen eine klare Tendenz zur Abnahme erkannt werden. Kriterium 1 Konzentration im unmittelbaren Abstrom – Abweichung Kriterium 3 vom Sanierungsziel in % Schadstoffpotenzial (Menge CKW) innerhalb des Die Beurteilung der Abweichung bezieht sich auf das Standortes standortbezogene festgelegte Sanierungsziel. In der Kenntnisse über das Schadstoffpotenzial gehören zu Regel entspricht dies den geltenden Konzentrationswer- den Mindestanforderungen (siehe Kap. 5.3) und sind ten gemäss AltlV. daher Voraussetzung für die Diskussion eines Sanierungsunterbruchs. Grundsätzlich sollten Kenntnisse Beispiel: Das für Per festgelegte Sanierungsziel im über das Schadstoffpotenzial innerhalb des Standortes unmittelbaren Abstrom ist gemäss Anhang 1 AltlV 20 µg/l in ausreichendem Mass vorliegen, sofern eine seriöse (Gewässerschutzbereich AU). Vor den Sanierungsmass- Standortabgrenzung vorgenommen wurde. Beim Schadnahmen wurde ein Wert von 220 µg/l gemessen. Nach stoffpotenzial handelt es sich jedoch um eine Grösse, Durchführung erster Sanierungsmassnahmen wird der- welche häufig nur sehr schwierig abzuschätzen ist. Eine zeit ein Wert von 100 µg/l gemessen. Damit fand bereits Diskussion der Varianz bzw. eine Fehlerbetrachtung ist eine Halbierung der Belastung im Abstrom statt, das deshalb erforderlich. angestrebte Sanierungsziel ist aber immer noch um 400 % überschritten. Diese Abweichung wäre immer noch Kriterium 4 als gross zu bewerten. Bereits erzielte Verringerung des Schadstoffpotenzials (Vollständigkeit des Quellenstopps) Spezialfall VC: Hier ist bereits der Konzentrationswert Die Verringerung des Schadstoffpotenzials ist ein Mass gemäss Anhang 1 AltlV mit 0,5 µg/l so tief, dass auch bei für die bereits erzielte Umweltleistung. Die Entfernung Anwesenheit von tiefen VC-Konzentrationen eine hohe des Schadstoffherdes entspricht dem Quellenstopp. Ein bis sehr hohe Abweichung vom Sanierungsziel vorliegt. überwiegender Quellenstopp kann zu einem Verzicht auf Für VC ist dieses Kriterium daher nicht geeignet. Dagegen weitere Sanierungsmassnahmen führen. Wenn erst ein ist bei VC eher die vorliegende absolute Konzentration geringer Prozentsatz der gesamten Schadstoffmenge von Bedeutung. vom Standort entfernt wurde, spricht dies eher für weitere Sanierungsmassnahmen. Kriterium 2
Zeitlicher Verlauf der Konzentration im direkten Kriterium 5 Abstrombereich Natürlicher Abbau Dieses Kriterium bezieht sich auf Kenntnisse über einen Grundsätzlich können CKW abgebaut werden. Der Abbau Rückgang der Konzentrationswerte im direkten Abstrom hängt von der hydrogeologischen und hydrochemischen (gleicher Ort, wo auch Kriterium 1 ansetzt). Die Höhe des Situation ab. Zur Bewertung dieses Kriteriums sind der Konzentrationswertes ist unter Kriterium 1 abgehandelt Standort sowie dessen unmittelbarer Abstrombereich zu und hier nicht zu berücksichtigen. Nur wenn eindeutig betrachten. eine Abnahme der Konzentrationswerte nachgewiesen ist, oder ebenfalls eindeutig konstante Werte über einen Der natürliche Abbau von CKW erfolgt in der Regel über gesicherten Zeitraum nachgewiesen wurden, kann das verschiedene Zwischenstufen hin zu Vinylchlorid und Kriterium als Pro Sanierungsunterbruch gewertet wer- dann weiter zu Ethen und den finalen Folgeprodukten. den. Prognosen, welche auf Erwartungen oder Abschät- Vinylchlorid gilt als problematischer Stoff. Ein «Abbau zungen basieren, sind nicht zu berücksichtigen, es gilt der zu weniger problematischen Stoffen» liegt bei CKW also derzeitige Wissensstand (vgl. hierzu Kriterium 13). Auch nur vor, wenn auf Grund der geologischen/hydrogeologibei wechselnden Konzentrationswerten (Sprünge hoch- schen und hydrochemischen Situation das Vinylchlorid in
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relevantem Ausmass weiter abgebaut wird, so dass keine Kriterium 8 Akkumulation von Vinylchlorid erfolgt. Nutzbarkeit des Grundwassers im natürlichen Zustand: Qualitativ sowie quantitativ, aus hydrogeologischer Kriterium 6 und chemischer Sicht Frachtemissionen Die Formulierung «natürlicher Zustand» bezieht sich auf Bei Standorten mit einer kleinen oder vernachlässigbaren den Zustand ohne anthropogene Belastung. Fracht ist ein Sanierungsunterbruch eher möglich als bei Standorten mit einer mittleren bis grossen Fracht. Die Nutzbarkeit eines Grundwassers, d. h. die Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundwasservorkommens Die Fracht wurde als ein wichtiges Hilfsmittel zur Be zu den besonders gefährdeten Bereichen AU, ist von urteilung der Dringlichkeit einer Sanierung diskutiert. hydrogeologischen Aspekten wie der für eine Nutzung Dazu wurde ein Lösungsansatz entwickelt (vgl. Kap. 4.2), in Betracht kommenden Menge, sowie der chemischen bei welchem die Fracht mit Wertebereichen für gering/ Qualität im natürlichen oder angereicherten Zustand mittel/hoch bezeichnet wurde. Diese im Expertenbericht abhängig («wenn es die Anforderungen der Lebensder Arbeitsgruppe Fracht aufgeführten Wertebereiche mittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach können auch hier herangezogen werden. Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält» GSchV Anhang 2 Ziff 22). Der Gewässerschutzbereich Je mehr Aufwand für die Bestimmung der Fracht betrie- AU umfasst die nutzbaren Grundwasservorkommen sowie ben wird, desto kleinere Unsicherheiten sind mit dem deren zum Schutz notwendigen Randgebiete. Frachtwert verbunden und umgekehrt. Der ermittelte Wert ist daher immer einer Fehlerbetrachtung zu unter- Zum Bereich üB: Die Lage des Standorts in den nicht ziehen (vgl. Expertenbericht Arbeitsgruppe Fracht). besonders gefährdeten Bereichen üB ist ein klares Pro-Argument in der Diskussion über einen Sanierungs- Kriterium 7 unterbruch. Im üB ist eine Anpassung des Sanierungs- Freisetzbarkeit zieles gemäss Art. 15 Abs. 2 AltlV zu prüfen. Auf Grund Falls ein relevantes Schadstoffpotenzial am Standort der weniger restriktiven Anforderungen ist eine Erhöhung verbleibt (vgl. Anmerkung zu Kriterien 3 und 4), hängt die der durch die Sanierungsmassnahmen angestrebten Umweltgefährdung von der Freisetzbarkeit und Mobilität Konzentration ohne Einschränkungen in Bezug auf die
der Schadstoffe ab. Die Mobilität kann bei den leicht- Nutzbarkeit des Grundwassers möglich. (Es verbleibt die flüchtigen CKW grundsätzlich als hoch bezeichnet wer- Einschränkung, dass das Grundwasser bei der Exfiltraden, daher konzentriert sich dieses Kriterium auf die tion ein Oberflächengewässer nicht verunreinigen darf, Freisetzbarkeit. so dass dieses die Anforderungen an die Wasserqualität nicht mehr erfüllen würde.) Nach solch einer Anpassung Bei Schadstoffen in der ungesättigten Zone erfolgt die (Erhöhung des Konzentrationswertes) kann das Sanie- Freisetzung in das Grundwasser meist via Sickerwasser, rungsziel meist erreicht werden. Die Sanierung wird dann welches bei vollständig versiegelter Standortoberfläche faktisch auch «unterbrochen», aber das angepassnur in geringen Mengen anfällt. Hier ist zu beachten, dass te Sanierungsziel gilt als erreicht und die Sanierung ist eine spätere Entsiegelung die Beurteilung der Gefähr- abgeschlossen (kein Sanierungsbedarf mehr). Insofern dung komplett ändern kann. Zu beachten ist zudem, dass stellt sich die Frage nach einem Sanierungsunterbruch CKW auch ohne Sickerwasser tiefer in den Untergrund, im üB eher selten. d. h. ins Grundwasser, migrieren können; der Vorgang findet aber langsamer statt. Die Grundwassergefährdung Bezüglich der Nutzbarkeit von Grundwasser siehe auch ist zudem abhängig von der Sensibilität (Vulnerabilität) Kapitel 4.5. des Grundwassers, welche Flurabstand, Durchlässigkeit etc. beinhaltet.
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Kriterium 9 immer zu einer Nutzung herangezogen werden kann, soll Nutzbarkeit des Grundwassers aus Sicht des dagegen nicht als Contra-Argument verwendet werden. planerischen Gewässerschutzes Der planerische Schutz des Grundwassers zur Sicherstel- Kriterium 12 lung einer effektiven Trinkwassernutzung (Schutzzonen- Bedeutung der bestehenden Nutzungen ausscheidung) ist in vielen Gebieten durch vorhandene Mit diesem Kriterium wird die Bedeutung von beste- Anlagen nicht mehr möglich. In entsprechenden Gebieten henden Nutzungen (Fassungen) im Abstrombereich des ist ein Sanierungsunterbruch eher möglich als in Gebie- Standortes für die lokale und regionale Trinkwasserten ohne Schutzzonen-relevante Nutzungskonflikte. versorgung berücksichtigt. Diese Frage beschränkt sich nicht auf die Anzahl versorgter Einwohnerinnen und Ein- Kriterium 10 wohner, sondern umfasst auch weitere Fragen, wie z. B. Nutzbarkeit des Grundwassers aus Sicht von ob und mit welchem Aufwand das aus einer betroffenen Hintergrundbelastungen Fassung gewonnene Trinkwasser durch andere Bezugs- Für dieses Kriterium ist das gleiche System zu betrach- quellen ersetzt werden kann oder welche Bedeutung die ten, wie bei Kriterium 8 und 9: nicht nur der unmittelbare Fassung für die Absicherung der lokalen bzw. regiona- Abstrom, sondern das gesamte betroffene Grundwasser- len Trinkwasserversorgung hat (mehrere unabhängige system. Bezugsquellen für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung bei Ausfall einer der Bezugsquellen). Wenn keine relevanten Hintergrundbelastungen vorliegen bzw. wenn die Belastung im Grundwasser vor allem Kriterium 13 aus der hier zu betrachtenden CKW-Schadstoffquelle Einfluss des Standortes auf bestehende Fassungen stammt, ist es sinnvoll, diese zu sanieren, weil damit ein Bei diesem Kriterium werden die Fassungen, welche hoher Umweltnutzen erhalten wird. gemäss GSchV in öffentlichem Interesse liegen, betrachtet. Das Grundwasservorkommen, in welchem die Fas- In verschiedenen Gebieten der dicht besiedelten Schweiz sungen sich befinden, ist hingegen mit den Kriterien liegen aber erhebliche anthropogene Hintergrundbelas- 8 – 11 berücksichtigt. tungen vor, welche unabhängig von der vom Standort abströmenden Schadstoffbelastung im heutigen Zustand Bei diesem Kriterium sind ausserdem nach Möglichkeit
eine Trinkwassernutzung erschweren oder gar verun- alle 3 Unterkriterien zu betrachten. möglichen. Wenn die Hintergrundbelastung bereits sehr hoch ist (unabhängig ob CKW oder andere Schadstoffe) Grundsätzlich verbietet das Gewässerschutzgesetz jede und mittel- bis langfristig keine Verminderung der Hin- Verschmutzung der Gewässer (Art. 3 und 6 GSchG). Aus tergrundbelastung zu erwarten ist, kann eher über einen Sicht des Schutzgutes Trinkwasser sind gemäss GSchV Sanierungsunterbruch diskutiert werden, vor allem, wenn Anhang 2 Ziff. 22 die Anforderungen an Grundwasser, die zu betrachtende CKW-Schadstoffquelle nur einen welches als Trinkwasser genutzt wird bzw. dafür vorgeunwesentlichen Beitrag liefert. sehen ist, erfüllt, wenn die CKW-Konzentration in einer Grundwasserfassung unter 1 µg/L (je Einzelstoff) liegt. Kriterium 11 In diesem Fall sind von gewässerschutzrechtlicher Sei- Bestehende oder geplante Nutzungen des te keine weiteren Massnahmen erforderlich (Ausnahme: Grundwassers Vinylchlorid; hier gilt zusätzlich der tiefere Höchstwert Unter Nutzung versteht man hier Grundwasserfassungen, von 0,5 µg/l aus der TBDV als Anforderung). die im öffentlichen Interesse liegen. Zur Planung einer Nutzung sollten konkrete Projekte oder ein ausgeschie- Gleichzeitig ist ein Standort im Gewässerschutzbereich denes Grundwasserschutzareal vorliegen. Das Argu- AU gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a AltlV sanierungsbedürfment, dass der Gewässerschutzbereich AU grundsätzlich tig, wenn Stoffe vom Standort in einer Grundwasserfassung vorliegen. Sanierungsziel ist die Eliminierung des
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Sanierungsauslösers. Sofern also nach Durchführung Durchführung erster Sanierungsmassnahmen). In einigen von Sanierungsmassnahmen nach wie vor Stoffe vom Fällen kann es auf Grund veränderter Situationen erfor- Standort in die Fassung gelangen, verbleibt der Standort derlich sein, das bereits vorhandene Variantenstudium zu sanierungsbedürftig. Falls die (nach Durchführung von aktualisieren. Sanierungsmassnahmen) in der Fassung nachgewiesenen Stoffe aber nicht mehr vom Standort nachgeliefert Kriterium 16 werden, sondern nur noch aus der Fahne stammen, kann Bauliche Tätigkeiten auf weitere Massnahmen verzichtet werden. Der Stand- Dieses Kriterium kann nur zu einer Pro-Sanierungsort muss dann im Rahmen der Erfolgskontrolle als letzte unterbruch-Bewertung führen, wenn ein konkretes Bau- Phase der Sanierung überwacht werden. projekt vorliegt. Dabei muss der Informationsstand über das Bauvorhaben bereits so detailliert sein, dass eine Wenn man während dieser Überwachung feststellt, dass Beurteilung über allfällige Vereinfachungen späterer die Konzentration in der Fassung tendenziell steigt, dann Sanierungsmassnahmen möglich ist. Mittel- bis langist dies ein Hinweis, dass am Standort doch noch bis zu fristige Bauvorhaben bzw. Vermutungen über allfällige diesem Zeitpunkt unbekannte Verschmutzungen vorhan- Bauprojekte können dagegen nicht zu einer Pro-Sanieden sind, d. h. die Sanierung muss weitergehen. Sinkt hin- rungsunterbruch-Bewertung führen. gegen die Konzentration in der Fassung nach mehreren Jahren tendenziell, dann kann davon ausgegangen wer- Beispielsweise kann bei einem kurz- bis mittelfristig den, dass die Quelle am Standort eliminiert worden ist. erwarteten Bauvorhaben, welches mit weiteren Sanie- Der Standort gilt dann als saniert und wird im KbS als rungsmassnahmen gekoppelt ist (z. B. Aushub), die zu belasteter Standort ohne Überwachungs- oder Sanie- einer wesentlichen Verbesserung der Situation führen, rungsbedarf eingetragen (siehe Kapitel 5.5). ein Sanierungsunterbruch bis zum erwarteten Zeitpunkt des Bauvorhabens diskutiert werden. Eine andere Mög- Messungen oder hydrogeologische Modellierungen, wel- lichkeit besteht darin, dass durch ein Bauvorhaben eine che plausibel mittel- oder langfristig eine Schadstoff bessere Zugänglichkeit für Sanierungsmassnahmen
abnahme in der Fassung prognostizieren, können ebenfalls resultiert. Auch hier kann ein Sanierungsunterbruch bis ein Argument für einen Sanierungsunterbruch sein. zur Durchführung dieses Bauvorhabens sinnvoll sein.
Kriterium 14 Grundsätzlich ist bei allen Entscheiden bzgl. Bauvorha- Andere Schutzgüter (Oberflächengewässer, Boden, ben immer die Einhaltung von Art. 3 AltlV zu berücksich- Luft) sind in relevantem Mass betroffen tigen. Falls andere Schutzgüter in relevantem Mass betroffen sind, müssen zur Beurteilung eines Sanierungsunter- Kriterium 17 bruchs andere, dem jeweiligen Schutzgut zugehörige Kosten/Nutzen Kriterien diskutiert werden. Eine (nicht repräsentative) Auswertung der Sanierungskosten von 31 abgeschlossenen und z. T. noch laufenden Kriterium 15 CKW-Sanierungen in der Schweiz zeigt das Kostenspek- Erfolgswahrscheinlichkeit trum pro entfernten kg CKW (vgl. Diagramm unten, im Dieses Kriterium beschäftigt sich mit der Frage: Ist – oberen Teil mit y-Achse bis 1.2 Mio CHF/kg entferntes nach Durchführung erster Sanierungsmassnahmen – mit CKW und im unteren Teil zur besseren Lesbarkeit mit einer anderen Sanierungsmethode ein besserer Sanie- angepasster Skala bis 20 000 CHF/kg. Auf der x-Achse rungserfolg möglich? sind die Fälle nach aufsteigenden Kosten geordnet).
Voraussetzung für die Anwendung dieses Kriteriums ist ein umfangreiches Variantenstudium der Sanierungsmethoden (üblicherweise bereits Voraussetzung für die
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Abbildung 10 Kriterium 18 Spektrum der Kosten pro kg entfernte CKW von 31 CKW-Sanierungen Umweltverträglichkeit und ökologischer Nutzen in der Schweiz Die Bestimmung und Beurteilung der Umweltverträglichkeit bzw. des ökologischen Nutzens zusätzlicher Sanie- 1 200 000 rungsmassnahmen ist in der Regel mit einem sehr hohen 8 von 31 Sanierungen (ca. 25 %) kosten 1 000 000 zwischen ca. 100 000.– und 1 Mio CHF/kg Aufwand verbunden. Falls dies nicht in ausreichender entferntes CKW Form möglich ist, muss auf die Bewertung dieses Kriteri- 800 000 um verzichtet werden.
600 000 Kriterium 19 400 000 Erforderliche Sicherungsmassnahmen Es ist zu unterscheiden, ob eine Sicherungsmassnahme 200 000 während eines Unterbruchs erforderlich ist und damit angewendet werden muss, oder ob eine Sicherung als 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Sanierungsmassnahme durchgeführt wird (als Ergebnis des Variantenstudiums). 20 000 23 von 31 Sanierungen (ca. 75 %) kosten zwischen 130.– und Die Bewertung des Kriteriums bezieht sich auf die Siche- 15 000 17 000.– CHF/kg entferntes CKW rung als erforderliche Massnahme bei einem Unterbruch. Wenn diese notwendige Sicherung technisch schwierig bzw. nur mit hohem Aufwand durchgeführt werden kann, 10 000 spricht dies eher gegen einen Sanierungsunterbruch.
5 000
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
Obige Daten können als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Einzelfalls dienen. Daraus können jedoch keine «Grenzwerte» für die Verhältnismässigkeit abgeleitet werden. Die Daten geben aber einen Hinweis, in welchen Bereichen die Verhältnismässigkeit näher geprüft werden sollte.
Wesentlich ist, dass sich das Kriterium ausschliesslich auf die Kosten für die zukünftigen Massnahmen bezieht. Dabei hängt es von der Evaluation der Sanierungsvarianten (vgl. Kriterium 15) ab, welche «neue» Sanierungsmethode bzgl. Kosten zu bewerten ist. In aller Regel kann es sich nur um eine grobe Abschätzung handeln. Dies ist aber vertretbar, da die obige Auswertung auch nur Bereiche möglicher Kosten verdeutlichen soll.
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Verzeichnisse Abkürzungen
AltlV GSchV Altlastenverordnung; SR 814.680 Gewässerschutzverordnung; SR 814.201
AU GW Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren Grundwasser unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. GWF Grundwasserfassung BG Bestimmungsgrenze GWM Grundwassermessstellen B-Wert Der B-Wert entspricht den Anforderungen für auf Typ-B IPV Deponien zugelassene Abfälle gemäss VVEA Anhang 5 Immissionspumpversuche Ziffer 2. KbS C Kataster der belasteten Standorte Kohlenstoff K-Wert cDCE Konzentrationswert gemäss Anh. 1 der AltlV Siehe Cis LCKW Cis Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe 1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorethylen oder cDCE LHKW CKW Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe Chlorierte Kohlenwasserstoffe PCE Cl siehe Per Chlor Per EZG Tetrachlorethen, Tetrachlorehtylen, Perchlorethylen oder Einzugsgebiet PCE
FS PL Feststoff Porenluft
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer; SR 814.20 Grundwasserschutzzonen
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TBDV Abbildungen Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen; SR Abbildung 1
817.022.11 Mögliches Ausbreitungsmuster von CKW Seite 11
TCE Abbildung 2 siehe Tri Anwendung der Kriterien zur Standortabgrenzung Seite 13 Tri Trichlorethen, Trichlorethylen oder TCE Abbildung 3 Darstellung des zweistufigen Bewertungsmodells für die üB Dringlichkeit einer Sanierung aufgrund der Fracht Gewässerschutzbereich «übriger Bereich» Seite 22
USG Abbildung 4 Umweltschutzgesetz Prinzip eines Immissionspumpversuches mit drei Grundwassermessstellen (GWM) entlang einer Kontrollebene U-Wert (nach Teutsch et al., 2000) Seite 24 Der U-Wert (Wert für unverschmutzt) entspricht den Anforderungen für Aushub- und Ausbruchmaterial Abbildung 5 gemäss Anhang 3 Ziffer 1 der Verordnung über die Ver- Spielraum für die Anpassung des Sanierungsziels beim meidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord- Schutzgut Grundwasser Seite 28 nung, VVEA). Abbildung 6 VASA Ablaufschema bei der Beurteilung der Anforderungen für Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten; einen Sanierungsaufschub Seite 32 SR 814.681 Abbildung 7 VC Überwachung als letzte Phase der Sanierung zeigt über Vinylchlorid die Zeit eine abnehmende Konzentration in der Fassung Seite 34 VVEA Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abbildung 8 Abfällen; SR 814.600 Die Überwachung als letzte Phase der Sanierung zeigt über die Zeit eine stagnierende oder zunehmende Kon- ZU zentration in der Fassung Seite 34 Der Zuströmbereich ZU umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwas- Abbildung 9 sers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens ent- Abbauwege von CKW (Abbildungsnachweis: TZW Karlsnommen werden darf, stammt. ruhe) Seite 36
Abbildung 10 Spektrum der Kosten pro kg entfernte CKW von 31 CKW- Sanierungen in der Schweiz Seite 44
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Tabellen Umgang mit CKW-Restbelastungen: Kriterien, Möglichkeiten und Grenzen. Expertenbericht der ChloroNet Tabelle 1 Arbeitsgruppe Restbelastungen im Auftrag des BAFU, Kriterien zur Standortabgrenzung bei CKW-Belastungen 23. August 2017 Seite 12 BUWAL (Hrsg.) 2000: Pflichtenheft für die technische Tabelle 2 Untersuchung von belasteten Standorten. Umwelt Voll- Kriterien zur Entlassung von CKW-Standorten aus dem zug Nr. 3406, 24 S. KbS Seite 14 Anwendung von Frachtbetrachtungen bei mit chlorierten Tabelle 3 Kohlenwasserstoffen belasteten Standorten, Experten- Mindestanforderungen für einen Sanierungsunterbruch bericht der ChloroNet Arbeitsgruppe Fracht im Auftrag Seite 30 des BAFU, Oktober 2014
Tabelle 4 Anwendung von Immissionspumpversuchen (IPV) in der Mindestanforderungen für einen Sanierungsaufschub für Schweiz, Expertenbericht der ChloroNet-Projektgruppe VC-Standorte Seite 32 IPV im Auftrag des BAFU, November 2016
Tabelle 5 Teutsch, G., Ptak, T., Schwarz, R., Holder, T., 2000; Zwingend zu erfüllende Kriterien für einen Sanierungs- Ein neues integrales Verfahren zur Quantifizierung der aufschub für VC-Standorte Seite 37 Grundwasserimmission, Teil 1: Beschreibung der Grundlagen. Grundwasser-Zeitschrift der Fachsektion Hydrologie, Band 5, Heft 4, S. 170 – 175. Literatur BAFU (Hrsg.) 2018: Sanierungsbedarf sowie Ziele und Pierre TSCHANNEN, in: Vereinigung für Umweltrecht Dringlichkeit einer Sanierung. Bundesamt für Umwelt, (Hrsg.), Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Kommen- Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1828: 26 S. tierung zu Art. 32c USG, 2. Auflage 2004 BAFU (Hrsg.) 2014: Evaluation von Sanierungsvarianten. Untersuchungen von CKW-Belastungen, ChloroNet-Ex- Ein Modul der Vollzugshilfe «Sanierung von Altlasten». pertenbericht im Auftrag des BAFU, Oktober 2016 Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1401: 34 S. BUWAL (Hrsg.) 2001: Erstellung des Katasters der belasteten Standorte. Umwelt-Vollzug Nr. 3411, 129 S.
Leitfaden Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) Stoffeigenschaften, ChloroNet, 2008
BUWAL (Hrsg.) 2003: Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten. Umwelt Vollzug Nr. 3413, 28 S.
BAFU (Hrsg.) 2017: Messmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. Stand 2017. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1715, 82 S.