UVP-Handbuch Modul 1: Rechtliche Grundlagen
> Modul 1 Rechtliche Grundlagen Stand: November 2009 1
Autorin: Salome Sidler, Abteilung Recht, BAFU
> UVP-Handbuch Modul 1 Rechtliche Grundlagen In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die rechtlichen Grundlagen für den Ablauf und den Inhalt der UVP erläutert.
1 Bundesbeschluss vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO -Emissionen von Gaskombikraftwerken (SR 641.72)
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 12
4.3 Naturgefahren
Bundesrechtliche Vorschriften über Naturgefahren finden sich im Wasserbaugesetz Wasserbaugesetz, Waldgesetz und im WaG. Das Wasserbaugesetz enthält keine Umweltvorschriften, die in der UVP speziell zu beachten sind. Zwar regelt Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes, wie bei Eingriffen in Gewässer vorzugehen ist. Diese Bestimmung findet sich aber in identischer Form im GSchG (Art. 37 Abs. 2). Art. 21 der Wasserbauverordnung verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der Gewässer für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers festzulegen und bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Spezielle Anforderungen an den UVB lassen sich aber daraus nicht ableiten. Auch Vorschriften über Naturgefahren nach Art. 19 WaG sind keine Umweltvorschriften im Sinne von Artikel 3 UVPV.
Naturgefahren müssen daher im Normalfall im UVB nicht behandelt werden. Wenn ein Projekt jedoch Massnahmen gegen Naturgefahren beinhaltet (z. B. Lawinenschutz bei einer Nationalstrasse), gelten diese als Projektbestandteil und sind im UVB zu behandeln.
4.4 Raumplanung
Meist setzen Raumpläne den Rahmen für die Verwirklichung von der UVP unterstell- Umweltabklärungen der ten Anlagen. Ziel der Raumplanung ist es unter anderem, Bestrebungen zum Schutz Raumplanung berücksichtigen der natürlichen Lebensgrundlagen zu unterstützen (Art. 1 und 3 RPG). Planerische Festlegungen müssen die Umweltanforderungen stufengerecht berücksichtigen. Die Abklärungen, die im Rahmen der raumplanerischen Entscheidfindung bereits vorgenommen worden sind, sollen für die Ausarbeitung des UVB nutzbar gemacht werden (Art. 9 Abs. 4 UVPV). Der UVB soll ausdrücklich darlegen, wie diese Abklärungen zur Umwelt (z. B. der Bericht zu Nutzungsplänen nach Art. 47 RPV) im Projekt berücksichtigt werden.
Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen, sollten vor ihrer näheren Planung im Richt- Festsetzung von UVP-pflichtigen plan behandelt werden, wenn sie bedeutende Auswirkungen auf die räumliche Ent- Anlagen im Richtplan wicklung, insbesondere auf Bodennutzung, Besiedlung oder Umwelt haben (idealerweise mit einer räumlichen Festsetzung).
Ausserhalb der Bauzone dürfen Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf Planungspflicht für UVP-pflichtige Raum und Umwelt und die bestehende Nutzungsordnung erst nach einer entsprechen- Anlagen den Änderung des Zonenplans (Nutzungsplans) bewilligt werden. UVP-pflichtige Anlagen unterstehen in der Regel dieser Planungspflicht und können laut Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht im Verfahren nach Art. 24 RPG (Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) bewilligt werden (BGE 119 Ib 439).
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4.5 Energierecht
Auf Bundesebene bestehen zurzeit keine umweltrechtlich relevanten Energievorschrif- Im Bundesverfahren ten, welche bei der Realisierung von Projekten einzuhalten wären. Da die Einhaltung des kantonalen Energierechts (rationelle Energienutzung im Gebäudebereich) in der Regel den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben kaum unverhältnismässig einschränken wird (vgl. Kap. 4.10), sind die diesbezüglichen kantonalen Vorschriften auch bei Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes einzuhalten. Die Fragen zum kantonalen Energierecht müssen zwar im Bauprojekt berücksichtigt und dargelegt werden, aber nicht zwingend im UVB abgehandelt werden. Zur Anwendung von kantonalem Energierecht äussert sich das BAFU in seiner Beurteilung nicht.
Was hingegen die rein kantonalen Verfahren betrifft, steht es den Kantonen zu, festzu- Im kantonalen Verfahren legen, dass auch das kantonale Energierecht im UVB dargelegt werden muss.
4.6 Ionisierende Strahlung
Der Art. 3 USG hält fest, dass für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung das Ionisierende Strahlung ist nicht Strahlenschutzgesetz und das Kernenergiegesetz gelten. Dies bedeutet, dass die Rege- Gegenstand des UVB lungen über die ionisierende Strahlung dem USG entzogen sind. Entsprechend muss auch der UVB über diesen Bereich keine Angaben enthalten.
4.7 Fuss- und Wanderweggesetz
Das FWG enthält Bestimmungen über die Planung, die Anlegung und den Erhalt zu- FWG ist kein Umweltrecht sammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze. Zerstört ein Bauvorhaben Teile eines solchen Weges, so ist – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 7 FWG). Das FWG gehört jedoch nicht zum Umweltrecht und muss nicht im UVB behandelt werden. Unabhängig davon muss die Anlage aber die Anforderungen des FWG erfüllen.
4.8 Espoo-Konvention
Eine Ermittlung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ist immer dann Projekte mit grenzüberschreinötig, wenn geplante Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und tenden Umweltauswirkungen Menschen benachbarter Länder haben können.
Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreiten- Rechte, Pflichten und Abläufe den Rahmen (Espoo-Konvention) regelt die Rechte und Pflichten der vom Projekt mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen beteiligten Staaten (Ursprungspartei und betroffene Partei/en).
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 14
Die Espoo-Konvention sieht die Benachrichtigung der betroffenen Partei durch die Ursprungspartei über Vorhaben vor, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben. Sie verpflichtet die Ursprungspartei, die Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat abzuklären. Der betroffenen Partei gibt sie die Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen. Weiter verpflichtet sie die Ursprungspartei, die Ergebnisse der öffentlichen Auflage im Nachbarstaat (betroffene Partei) sowie die Stellungnahme der betroffenen Partei in ihrem Entscheid zu berücksichtigen.
Die Anwendung der Espoo-Konvention ist im Modul 3 Verfahren detailliert ausge- Details im Modul 3 führt.
4.9 Umweltvorschriften in anderen Bundesgesetzen
Die meisten Infrastrukturgesetze des Bundes, wie z. B. das Eisenbahngesetz oder das Infrastrukturgesetze des Bundes Militärgesetz enthalten Umweltvorschriften. Diese Bestimmungen haben jedoch kaum selbständigen Inhalt, sie wiederholen vielmehr gewisse Grundsätze, die sich aus dem entsprechenden Umweltgesetz ergeben. So bestimmt z. B. Art. 6 Eisenbahngesetz, dass dem Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen dürfen. Eine spezielle Berücksichtigung dieser Vorschriften im UVB ist nur dann notwendig, wenn die Vorschrift selbständigen Charakter hat und keine Wiederholung einer ohnehin geltenden Norm darstellt. So enthält z. B. die Binnenschifffahrtsverordnung eine einschränkende Vorschrift zum Fahren mit Booten in der Uferzone von Gewässern.
4.10 Kantonales Umweltrecht
Bei Projekten, über die eine kantonale Behörde entscheidet, ist das kantonale Umwelt- Kantonale Verfahren recht im UVB zu berücksichtigen. Aus den Materialien zur USG-Revision 1995 ergibt sich, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass auch kantonale Vorschriften in den UVB bzw. in die UVP einfliessen. Im Rahmen der Revision der UVPV 2008 wurde in diesem Sinne in Art. 3 klargestellt, dass nicht nur bundesrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind.
Bei Bundesverfahren ist das kantonale Recht und damit auch das kantonale Umwelt- Bundesverfahren recht soweit zu berücksichtigen, als dies den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Da alle UVP-pflichtigen Anlagen, die in Bundesverfahren bewilligt werden, dem konzentrierten Entscheidverfahren unterliegen, bedarf es keiner separaten Bewilligungen von kantonalen Instanzen (vgl. dazu Modul 3, Kap. 3.2 Bundesverfahren).