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Vollzug des Moorschutzes

BAFU xcb-uF0S5vIf · Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Vom 23. Okt. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bafu-ofev-ufam/xcb-uf0s5vif/de/vollzug-des-moorschutzes

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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  3. Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Quelle

Vollzug des Moorschutzes

Vollzug des Moorschutzes Exécution de la protection des marais Attuazione della protezione delle parludi

REDAKTION

Anforderungen 1.1 Die Umsetzung des Moorschutzes ist ein vielschichtiger Vorgang, in Handbuch dessen Verlauf verschiedene Probleme zu lösen sind. Sie reichen von Moorschutz in der Schweiz 2 der richtigen Art der Abgrenzung über die Festlegung der Pufferzonen bis zur Wahl des geeigneten Instrumentes - in vielen Fällen einer Schutzverordnung. Darin sind die Schutzziele, aber auch die Regeln HAND BUCH der Nutzung und der Pflege innerhalb des Schutzperimeters umschrie- MOOR- SCHUTZ ben. IN DER SCHWEIZ

Für die Biotope von nationaler Bedeutung entrichtet der Bund hohe Subventionen. Es liegt daher in seinem Interesse, dass bei der Umsetzung des Moorschutzes gewisse Minimalanforderungen eingehalten werden. In den folgenden Beiträgen sind solche Anforderungen für verschiedene Moorbiotope wie auch für spezielle Fragen - z.B. die Pufferzonen ausscheidung - aufgeführt. Sie sollen dazu beitragen, im Zusammenhang mit den Biotopen und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung einen gewissen Qualitätsstandard einzuführen, der auch zu einer Gleichbehandlung der Subventionsnehmer führen soll.

U 19085 1

YVAN MATTHEY / ALAIN lUGON / PHIlIPPE GROSVERNIER Anforderungen ..beim Schutz der Hoch- und Ubergangsmoore von nationaler Bedeutung 1.1.1 1 EINLEITUNG

In diesem Beitrag werden das Vorgehen bei der Abgrenzung, die Schutzmassnahmen sowie die Grundsätze zur Pflege der Hochmoore 2 von nationaler Bedeutung dargestellt. Die Ausführungen orientieren HAND BUCH sich am aktuellen Stand der Kenntnisse. MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Es wird unterschieden zwischen Anforderungen und weiterführenden Empfehlungen. Die Anforderungen bezeichnen jenen Standard, nach dessen Regeln das BUWAL Beiträge nach Art. 18d NHG entrichtet. Die Empfehlungen und Musterbeispiele werden von den Standardanforderungen durch einen Kleindruck abgehoben.

Die Anforderungen beziehen sich auf vier Bereiche:

  • die genaue Abgrenzung des Biotopperimeters (Ziffer 2)

  • die Abgrenzung und Nutzungsart der Pufferzonen (Ziffer 3)

  • die Sicherstellung des rechtlichen Schutzes der Biotope (Ziffer 4)

  • die in Pflegeplänen entwickelten und dargestellten Schutz- und Pflegemassnahmen (Ziffer 6) mit dem Zweck: primäre Gemeinschaften intakt und dauerhaft zu erhalten; sekundäre Gemeinschaften und deren Umfeld wiederherzustellen und zu regenerieren (z.B. nackte Torfflächen).

Um eine bestimmte Qualität und Einheitlichkeit im Hochmoorschutz auf gesamtschweizerischer Ebene gewährleisten zu können, müssen die Kantone, d.h. die kantonalen Fachstellen für Moorschutz, mindestens den Anforderungen nachkommen.

.'

2 ABGRENZUNG DES HOCHMOOR-PERIMETERS (Art. 3 HMV)

Auf den Objektblättern des Hochmoorinventars sind die Perimeter der Hochmoor-Objekte (primäre, sekundäre Hochmoorflächen) und des Hochmoorumfeldes im Massstab 1:25'000 dargestellt. Gemäss Art. 3 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991 legen die Kantone nach Anhören der Grundeigentümer den gen auen Grenzverlauf der Biotope und der Pufferzonen fest.

Es ist wichtig, die Art der Biotope gemäss den Kriterien des Hochmoorinventars zu bestimmen. Die 514 von GRÜNIG et aL (1986) erfassten Objekte nehmen eine Fläche von ca. 1'460 ha ein. Da 250 Objekte kleiner als 1 ha sind, muss eine Abgrenzung im Massstab 1:5'000, fallweise sogar bis 1:1 '000, auf topographischen Karten und Grundbuchplänen vorgenommen werden.

Von fast allen Hochmooren gibt es neuere Infrarot-Luftaufnahmen. Luftaufnahmen im gleichen Massstab wie die Plangrundlagen erleichtern wesentlich die Kartierung und erhöhen deren Genauigkeit (SCHERRER et aL, 1996).

Die Koordinationsstelle Vermessungsflugdienst für Luftaufnahmen (KSL, Neugutstrasse 66, 8600 Dübendorf) verwaltet das Fotoarchiv für Hochmoore und erarbeitet die Bilder für die gewählten Ausschnitte.

Es wird empfohlen, feinere Kartierungen im Massstab 1:1'000 oder 1:2'000 durchzuführen. Je nach örtlichen Bedingungen und besonders bei Mooren mit dominierender Sekundärvegetation ist es sinnvoll, das Umfeld auf potentielle Hochmoor-Vegetation zu untersuchen. Dies selbst dann, wenn die typischsten Hochmoorarten fehlen (Torfmoose, Scheidiges Wollgras, Moosbeere, Rosmarinheide, usw.). Diese Bestände können nicht grundsätzlich der Pufferzone zugewiesen werden, sondern sind als Bestandteil des bereinigten Biotopperimeters einzustufen. Dabei müssen folgende Punkte besonders berücksichtigt werden:

  • hydrologische Beziehungen zwischen Hochmoor und benachbarten Lebensräumen;

  • Mächtigkeit des Resttorfes;

  • Regenerations-Potential nach einer ungeeigneten Bewirtschaftung;

  • allgemeine Form des Objektes, da es besser ist, angrenzende oder verzahnte Biotope in das Objekt zu integrieren.

Die regelmässige Überwachung der Dynamik der Hochmoor-Vegetation und des Erfolgs der Schutzmassnahmen verlangt eine grosse kartographische Präzision. Dabei kann es sinnvoll sein, auf eine Datenverarbeitung mittels eines

1.1.1 GIS (Geographisches Informationssystem) zurückzugreifen (z.B. Oberfläche ARC/INFO, photogrammetrische Wiedergabe). Um die Qualität der räumlichen Informationen zu gewährleisten, muss man im Feld über Ortho-Luftbilder verfügen (z.B. EPFL-IGEO/SIRS, ETH, SCPVA oder Swissphoto/Swissair; vgl. auch Band 1, Beitrag 5.2.1). Es ist sogar möglich, numerische Ortho- Luftbilder in Form von Rasterbildern zu erhalten, die direkt auf dem Compu- HAND terbildschirm benutzt werden können (gleiche Quellen). BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

3 ABGRENZUNG DER PUFFERZONEN (Art. 3, Abs. 1 HMV)

Zusätzlich zur Abgrenzung der Biotope müssen die Kantone ökologisch ausreichende Pufferzonen ausscheiden (Art. 3 HMV). Nach KÜTTEL (vgl. Band 1, Beitrag 4.1.4) liefern die im Bundesinventar der Hochmoore definierten Hochmoorumfelder Hinweise für die Abgrenzung der Pufferzonen.

Die Gesamtheit der im Bundesinventar als sekundär oder primär eingestuften Flächen (GRÜNIG et al., 1986) muss vollständig geschützt werden. Die in diesem Inventar aufgeführten Hochmoorumfelder spielen beim Schutz der Hochmoore eine wichtige Rolle. Diese verschiedenartigen Übergänge sind verantwortlich für die Komplexität der funktionalen Beziehungen zwischen Hochmooren und benachbarten Lebensräumen. In vielen Fällen ist der Übergang naturbedingt (geomorphologische Grenze, Wälder). Er kann auch aus Nutzflächen (Kulturen, Fichtenpflanzungen, usw.) bestehen und gibt oft Hinweise auf Belastungen. Diese Rahmenbedingungen müssen beim Ausscheiden der Pufferzonen berücksichtigt werden (vgl. Band 1, Beitrag Aufgaben der Pufferzone 2.1.2). Die ökologisch ausreichende Pufferzone dient dem Schutz Die ökologisch ausreichende Pufferzone soll das Hochmoor schützen. vor: Bei ihrer Festlegung müssen daher die Lage des Hochmoors in der • dem Eintrag von Nährstoffen Landschaft, die hydrologische Situation, die Bodenbedingungen an der Oberfläche oder in die Oberflächenschichten des (Dicke des Torfs, Exposition der Hänge) und die Nutzungsarten der Bodens: Nährstoff-Pufferzone Umgebung berücksichtigt werden. Besonders zu beachten sind die • Eingriffen in den Wasser- Anforderungen der Tierwelt, für die die Pufferzonen häufig eine haushalt: hydrologische Pufferzone Schlüsselrolle im Lebenszyklus spielen (Reichtum an Blumen oder

  • Störungen der Fauna: zoolo- Beutetieren, schützende Vegetationsstrukturen). gische Pufferzone

  • anderen besonderen Gefahren: zusätzliche Massnahmen Die mit Hilfe des BUWAL-Schlüssels (MARTI et al., 1997) ermittel- (MARTI et al., 1997) ten Pufferzonen-Breiten gelten als absolutes Mindestmass. Ein an ein

Hochmoor angrenzendes Flachmoor hat oft die Funktion einer Pufferzone. Daher werden alle Flachmoore, die direkt an ein Hochmoor von nationaler Bedeutung anstossen, ebenfalls als national bedeutend eingestuft. Sie müssen in Abhängigkeit von ihren Besonderheiten durch ihre eigenen Pufferzonen geschützt werden, (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.2).

Pufferzonen sollen vorrangig als Mäh- oder Streuwiesen genutzt werden. Eine extensive Weide kann dort toleriert werden, wo diese Nutzung bisher keine Schäden verursacht hat (maximale Zahl der Grossvieheinheiten bestimmen). In der Pufferzone ist die Düngung verboten (Ausnahme sind die Einträge durch das weidende Vieh), und es ist von zentraler Bedeutung, die Flächen so feucht wie möglich zu erhalten (keine Entwässerung). Die beste Lösung bildet die Erhaltung oder die Schaffung von Flachmoorgürteln (vgl auch SCHWARZE et al. , 1996).

4 SCHUTZBESTIMMUNGEN (Art. 5 Abs. 1 HMV)

Jedes Hoch- und Übergangsmoor muss als Schutzgebiet ausgewiesen werden oder es muss im Nutzungsplan als Planungszone gemäss dem Raumplanungsgesetz bezeichnet werden. Im Mittelland und im Jura sind die Hochmoore stark den verschiedenen Umgebungseinflüssen (Austrocknung, Eutrophierung) ausgesetzt. In den Süd- und Zentralalpen sind sie öfters mosaikartig in grosse Wiesen und Feuchtweiden eingegliedert und stehen deshalb weniger unter Druck. In solchen Fällen kann der Schutz auch im Rahmen von Wald- und Weidewirtschaftsplänen oder durch Verträge sichergestellt werden.

Die kantonale Gesetzgebung regelt alle für den Schutz der Hochmoore wichtigen Aspekte. Der Perimeter des Biotops und die geschützten Pufferzonen werden auf einer Karte eingezeichnet. Es werden ausdrücklich verboten:

  • sämtliche neue Entwässerungen (Gräben und Leitungen)

  • Bauten

  • Bodenveränderungen (z.B. Torfnutzung)

  • Düngung und Ausbringen von Pflanzenschutzmittel

  • Wiederaufforstung

  • Viehtritt

1.1.1 Den Schutzzielen untergeordnet sind:

  • der Unterhalt der im Objekt vorhandenen Entwässerungsgräben

  • touristische und Erholungsnutzungen Muster für die Regelungen in Schutzgebieten und Pufferzonen HAND BUCH Soweit besondere Bestimmungen nichts anderes vorsehen, sind die folgenden MOOR- Aktivitäten verboten: SCHUTZ

  • das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art IN DER SCHWEIZ

  • das Anlegen neuer Entwässerungssysteme

  • das Einleiten von Abwässern oder eutrophem Wasser

  • das Ausbringen von Düngern, Pestiziden oder anderen Schadstoffen

  • Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art

  • manuelle oder industrielle Torf-Nutzungen

  • Waldnutzungen, wenn sie nicht den Schutzzielen dienen

  • landwirtschaftliche Nutzung (ausser Streuwiesen- und Weidenutzung der Pufferzone)

  • das Aufforsten

  • die Schädigung der an die Hochmoore angrenzenden Flachmoore

  • die Zerstörung von Landschaftsstrukturen (Hecken, Büsche, Gehölze, extensive Wiesen und Weiden) ausserhalb des Objektes, die aber untereinander oder mit benachbarten Lebensräumen vernetzt sind (Schutz der Biotopverbindungen)

  • das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen oder Tieren, das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen

  • das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei (die jagdliche und die fischereiliehe Nutzung ist auf die Schutzziele auszurichten)

  • das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür

  • das Betreten, Fahren, Radfahren, Mountainbiking und Reiten abseits von hierfür bestimmten Strassen und Wegen, sowie das Landen mit Deltaseglern, Gleitschirmen oder Fallschirmen

  • das Laufenlassen von Hunden (Leine obligatorisch)

  • das Verlassen der markierten und angelegten Wege

  • das Baden in Teichen und Tümpeln

5 NACH DEM 1. JUNI 1983 VERURSACHTE SCHÄDEN

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d HMV sorgen die Kantone dafür, dass die nach dem 1. Juni 1983 erstellten Bauten und Anlagen rückgängig gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz entsprechen, bewilligt worden sind.

Es ist wichtig, eine Liste der festgestellten Eingriffe (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.2, Anhang 2) zu erstellen und sie auf einer detaillierten Karte einzutragen. Dabei liegt die Hauptschwierigkeit darin, genaue Referenzdokumente zu erhalten, um die Schäden festzustellen, die nach dem 1. Juni 1983 eingetreten sind.

Die im Pflegeplan vorgeschlagenen Massnahmen müssen auch die Behebung dieser Schäden zum Ziel haben. Diese Massnahmen sind in die Pflege- und Regenerierungsprogramme des Hochmoores zu integrieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Aufgaben für die Wiederherstellung (gesetzlicher Aspekt, Finanzierung, praktischer .. .'. Vollzug) und den Pflege arbeiten.

6 PFLEGEPLAN

Die Unterschutzstellung eines Objektes geht in der Regel Hand in Hand mit der Definition von Bewirtschaftungs- und Regenerationsmassnahmen, die im Rahmen eines Pflegeplanes festgelegt werden. Zu den Minimalanforderungen gehören die folgenden Inhalte:

  • die Beschreibung des Ausgangszustandes (Fauna, Flora, Vegetation, Lebensraumstruktur, Belastungen und Gefahren);

  • qualitative Bewertung und Bestimmung der Pflegeziele;

  • Bestimmung der anzuwendenden Massnahmen (Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Regeneration).

6.1 Anforderungen für die Ausarbeitung eines Pflegeplanes

6.1.1 Beschreibung des Ausgangszustandes

Der Ausgangszustand wird auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen (insbesondere Listen der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten, geomorphologische Karten der Region, Vegetationskarten, wissenschaftliche Arbeiten) beschrieben. Die so erhaltenen Daten werden durch die Erhebung einer Vegetationskarte und eines faunistischen Inventars (Stichproben der Kennarten) ergänzt.

Um die Vegetationskarte zu erstellen, müssen die Vegetationseinheiten auf einer topographischen Karte oder einem Grundbuchplan eingezeichnet werden. Der Einsatz von Luftaufnahmen und des Stereo-

1.1.1 skops erleichtern die Bestimmung der Grenzen der Pflanzen bestände. Die zu erhebenden Einheiten sollten die Vielfalt der Sekundärbestände detailliert aufzeigen. Die Einheiten 1 und 6 des Hochmoorinventars (GRÜNIG et al., 1986) müssen besonders genau untersucht wer- den. Sie werden von Arten dominiert, die hinsichtlich der Pflege von HAND BUCH besonderer Bedeutung sind (Strauchheiden, Fazies mit horstartigen MOOR- SCHUTZ Hemikryptophyten, Moosteppiche, usw.). Kartiert wird auch das IN DER SCHWEIZ Hochmoorumfeld (Einheiten 7 bis 20). Dabei müssen vor allem die Waldtypen und die Gebüschzonen differenziert, die Flachmoore und Verlandungszonen charakterisiert und die Mischvegetation und Hochstaudenfluren beschrieben werden.

Neben den Pflanzengesellschaften muss die Karte sämtliche Strukturen enthalten, welche die Funktionsweise des Objektes beeinflussen, insbesondere die Entwässerungsgräben und -rinnen, die Torfstichkanten, die überschwemmten Torfstiche am Fuss der Torfstichkanten, die Wege und - ausserhalb des Objektes - die Dolinen und die wasserableitenden Gewässer.

Wegen der mosaikartigen Verteilung der Pflanzenbestände und der Kleinflächigkeit der meisten Objekte erweist sich eine Kartierung im Massstab 1:1'000 oft als unumgänglich. Für die grösseren Objekt muss der Massstab an die lokalen Verhältnisse angepasst werden, sollte aber 1:5'000 nicht unterschreiten.

Eine wichtige Ergänzung zur Vegetationskarte bildet eine Karte der Belastungen und Schäden im Objekt und in dessen unmittelbarer Umgebung, sowie der identifizierbaren Gefahren. Die Schäden, die nach dem 1. Juni 1983 verursacht und als solche identifiziert wurden, müssen besonders vermerkt werden. Diese Karte muss im selben Massstab erstellt werden wie die Vegetationskarte.

Die Hochmoore beherbergen eine sehr spezifische und bedrohte Fauna (tyrphobionte Arten), die in den Schutzzielen berücksichtigt werden muss. Daher ist es notwendig, die wichtigsten Indikatorgruppen (Libellen, Falter, Wasserkäfer, Reptilien) zu erheben. Von besonderem Interesse sind Kenntnisse von Arten, die vor allem an Hochmoore gebunden sind, sowie der Gesundheitszustand der Populationen. Für diese Gruppen sind der Schutzstatus und der regionale Gefährdungsgrad bekannt und erlauben eine Interpretation der Ergebnisse.

6.1.2 Bestimmung der qualitativen Anforderungen und Festlegung

der Pflegeziele Koordinations- und Informations- Aufgrund der Informationen zum Ausgangszustand müssen die Qua- steIle für Daten zu Tierwelt: Centre suisse de cartographie de lität und die Funktionsfähigkeit des Objektes beurteilt werden (Berei- la faune (CSCF, Terreaux 14, che guter Qualität, labile Bereiche, stark beeinträchtigte Bereiche). 2001 Neuchatel) Die Besonderheiten des Objektes müssen im Zusammenhang mit anderen Hochmooren der Region (Austausch, Artenreservoir) und mit der nahen Umgebung (Qualität der Kontaktzone) bestimmt werden. Diese qualitative Analyse erlaubt es, Zielsetzungen und spezifische Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen für die verschiedenen Bereiche des Objektes zu bestimmen (z.B. Entwaldung, Überflutung einzelner Bereiche, Erhaltung einer trockenen Heide).

6.1.3 Bestimmung und Darstellung der Massnahmen

Die zusammengestellten Massnahmen bilden die Grundlage für den Pflegeplan. Dieser beschreibt die notwendigen Massnahmen, damit die Schutzziele erreicht werden. Er kann die auszuführenden Arbeiten oder die empfohlenen Massnahmen in Form einer Karte oder in Form von Objektblättern beschreiben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Pflege- und den Regenerationsmassnahmen.

Die am häufigsten zitierten Massnahmen sind unter anderem

Für die Pflege des Hochmoors

  • Entbuschung

  • Einschränkung der Waldfläche

  • Erstellung von Zäunen, um das Eindringen des Viehs zu verhindern

  • Mähregime für einzelne Parzellen

  • Aufgabe von landwirtschaftlichen Nutzungen (Wiesen, Äcker)

  • Beseitigung von Abfall

  • Aufhebung von Wegen, Bauten

Für die Regeneration des Hochmoors

  • Bauten für den Einstau von Entwässerungsrinnen

  • Zuschütten von Gräben und Entwässerungsrinnen

  • Wiederansiedlung von Pflanzen auf nackten und erodierten Flächen

  • Wiederbelebung von Gräben (Verjüngung)

  • Ausgraben von Teichen und Kolken

6.1.4 Detaillierte Planung der Umsetzung

Ein vollständiger Pflegeplan enthält einen technischen Plan, ein Budget sowie ein Terminprogramm für die Umsetzung der Massnahmen, abgestuft nach der Dringlichkeit.

1.1.1

6.2 Ergänzende Empfehlungen zur Erstellung eines Pflegeplans

Für die Kartierung der Pflanzenbestände haben GROSVERNIER et al. (1992) eine Typologie der in den Hochmooren angetroffenen Ein- 2 heiten entwickelt. Diese im Jura erarbeitete Methode zeigt die Vegeta- HAND BUCH tionseinheiten in Abhängigkeit von Strukturen und dominanten MOOR· Arten. Sie erlaubt es, die wichtigsten Kriterien im Zusammenhang mit SCHUTZ IN DER SCHWEIZ den Schädigungen der Moore hervorzuheben:

  • Vorhandensein von Torfmoosen (verschiedene Stufen der Bedeckung);

  • Austrocknung, Eutrophierung und/oder Erosion;

  • Dichte und Art der Bewaldung.

Für stark beeinträchtigte Objekte wird empfohlen, eme Karte im Massstab 1:1'000 oder 1:2'000 zu erstellen. Die Auswertung der Daten durch ein GIS ermöglicht die Bearbeitung thematischer Karten und erlaubt eine gen aue Analyse des Objektes (Verteilung der Torfmoose, Eutrophierungsgrad, Bewaldungsgrad, Bedeutung und Richtung der Wasserabläufe ). Zusätzlich zur vorgestellten Typologie schlägt die Koordinationsstelle Moorschutz der WSL Eine umfassendere faunistische Erhebung erweist sich als sehr nütz- in Birmensdorf eine detailliertelich für Gebiete, deren Objekte nur locker vernetzt sind. Sie ermög- re Kartiermethode vor. Diese licht, die Rolle der verschiedenen Objekte als Reservoir für einzelne basiert auf der Erkennung von homogenen Vegetationsflächen Populationen abzuschätzen. Eine Erhebung der terrestrischen Spinauf Luftbildern. Diese Methode nen- und Käferarten würde z.B. eine vollständigere Bewertung von ergänzt die erwähnte Typisiesekundären ausgetrockneten und bewaldeten Lebensräumen liefern. rung und ermöglicht ebenfalls Diese Gruppen lassen Rückschlüsse zu auf äussere Einwirkungen, und die Erstellung von thematischen Karten. auf den Artenaustausch zwischen den Mooren des Gebietes.

LITERATUR AUSKUNFT ANSCHRIFT DER AUTOREN

GRÜNIG, A. / VETIERLI, L. / BUWAL Yvan Matthey WILDI, a. (1986): Die Hoch- und Koordinationsstelle Moorschutz Dr es sc. nat. Übergangsmoore der Schweiz - eine 3003 Bern ECOCONSEIL Inventarauswertung. WSL-Bericht Rue de la Paix 33 281, Birmensdorf. 62 S. WSLlFNP 2300 La Chaux-de-Fonds Beratungsstelle Moorschutz GROSVERNIER, PH. / MAT- Zürcherstrasse 111 Philippe Grosvernier THEY, Y. / MUHLHAUSER, G. 8903 Birmensdorf Dr es sc. nat. (1992): Typologie des milieux tour- Natura, Etudes en biologie applibeux de l'Arc jurassien. Soc. juras. KSL quee d'Emul. S. 145-186. Vermessungsflugdienst Koordina- Le Saucy 17 tionsstelle für Luftaufnahmen 2722 Les Reussilles MARTI, K. / KRÜSI, B.a. / HEEB, Neugutstrasse 66 1. / THEIS, E. (1997): Pufferzonen- 8600 Dübendorf Alain Lugon Schlüssel. Leitfaden zur Ermittlung Lic. es sc. nat. von ökologisch ausreichenden Puf- CSCF ECOCONSEIL ferzonen für Moorbiotope. Centre suisse de cartographie Rue de la Pa ix 33 BUWAL-Reihe Vollzug Umwelt, de la faune 2300 La Chaux-de-Fonds Bern 52 S. (2. Ausgabe). Terreaux 14 2000 Neuchätel SCHERRER, H.u. / WORT- MANN, M. / SCHMIDTKE, H. / MAUMANN, TH. / GAUTSCHI, H. (1996): Luftbildgestützte Moor- ÜBERSETZUNG kartierung. BUWAL-Reihe Vollzug Umwelt, Bern. 50 S. Ilsegret Messerknecht SCHWARZE, M./KELLER, Lic. es sc. nat. V./ZUPPINGER, U. (1994): Bun- Traductrice agreee ASTII desinventar der Moorlandschaften: Chante-Brise Empfehlungen zum Vollzug. 1891 Verossaz BUWAL-Reihe Vollzug Umwelt, Bern, 103 S. Handbuch Moorschutz in der Schweiz 2

REDAKTION

Anforderungen beim Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung 1.1.2 1 EINLEITUNG

Im vorliegenden Papier werden die Massnahmen aufgelistet, welche nach bisherigem Stand der Kenntnisse die besten Voraussetzungen für den erfolgreichen Schutz und Unterhalt von Flachmooren bieten. HAND BUCH MOOR- SCHUTZ Sie sind aufgeteilt in Anforderungen und weitergehende Empfehlun- IN DER SCHWEIZ gen. Die Anforderungen stellen jenen Standard dar, nach dessen Regeln sich das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) für die Leistung von Subventionen _nach Art. 18d NHG richtet. Weitergehende Empfehlungen sowie Musterbeispiele werden von den Anforderungen deutlich durch einen KIeindmck abgehoben.

Die Kantone, das heisst die für den Moorschutz verantwortlichen Fachstellen, werden angehalten, mindestens den Anforderungen zu folgen, damit gesamtschweizerisch für die nationalen Objekte eine bestimmte Schutzqualität zum Tragen kommen kann. In denjenigen Kantonen, wo der Vollzug des Naturschutzes Sache der Gemeinde ist, sind die aufgeführten Schritte auf Veranlassung des Kantons entsprechend von der Gemeinde durchzuführen.

Die Flachmoore der tieferen Lagen sind in der Regel stärker gefährdet, weil sie meist einem grösseren Nutzungsdruck ausgesetzt sind. Sie unterliegen demgemäss strengeren Schutz anforderungen als die Flachmoore der höheren Lagen. Die Moore der höheren Lagen sind meist auch grösser, wodurch der Vollzug stärker in die landwirtschaftliche Nutzungsplanung eingebunden werden muss. Aus diesem Grunde gelten für die Anforderungen in den tieferen Lagen (vgl. Ziffer 2) und höheren Lagen (vgl. Ziffer 3) zum Teil unterschiedliche Inhalte. Als geographischer Anwendungshinweis kann der Schlüssel der Vegetationskartierung Flachmoore dienen, wo eine Abgrenzung der höheren Lagen der Voralpen und Alpen vom Jura und Mittelland und den tieferen Lagen im alpinen Raum grob festgehalten wurde (vgl. Abb. 1).

Abb. 1: Anwendungsbereich der drei Vegetationsschlüssel beim Flachmoor-Inventar.

D Schlüssel Jura

Schlüssel Mitte lland

D und Hügelstufe der VOl'alpen und Alpen

Schlüssel Voralpen und Alpen (montane bis alpine Stufe)

Die unter diesem Kapitel aufgeführten Anforderungen haben auch Gültigkeit für den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung in den Tieflagen des Tessin sowie der Alpen und Voralpen.

2.1 Abgrenzung des Flachmoor-Perimeters

Auf den Objektblättern des Flachmoor-Inventars sind die Perimeter der Flachmoor-Objekte im Massstab 1: 25'000 aufgezeichnet. Von den zuständigen Fachstellen ist der genaue Grenzverlauf der Objekte festzulegen (Vernehmlassungsentwurf der Flachmoorverordnung, Art. 3).

Die Grenzziehung im Gelände ist nach den Kriterien des Flachmoor- Inventars vorzunehmen, wobei der Grenzverlauf auf Grundbuchplänen (Massstab 1:1'000 bis 1:5'000) einzuzeichnen ist.

1.1.2 Die Kartierung im Feld kann durch den Einsatz von Luftbildern aktuellen Datums und desselben Massstabes stark erleichtert werden. Zudem gelten Luftbilder als rechtsverbindlich, falls Veränderungen in der Moorfläche nachgewiesen werden müssen (Luftbilder können 2 beim Bundesamt für Landestopographie, 3084 Wabern, oder bei der HAND BUCH WSL, 8903 Birmensdorf, bezogen werden). MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Es wird empfohlen, feinere Kartierungen im Massstab 1:1'000 oder 1:2'000 durchzuführen. Die Perimeterabgrenzung gemäss den Kriterien des Flachmoor-Inventars ist eine Minimalanforderung zur Feststellung der Grenzen des nationalen Objektes. Zusätzliche wertvolle Flächen sollen durchaus auch in das Schutzgebiet einbezogen werden, insbesondere auch Trockenbiotope, die an Flachmoore angrenzen oder mit ihnen verzahnt sind.

2.2 Schutzverordnung

Das Flachmoorbiotop ist mindestens gemäss den festgelegten Grenzen als Schutzgebiet auszuweisen oder als Schutzzone in einem Nutzungsplan gemäss Raumplanungsgesetz zu bezeichnen. Vom Kanton sollte eine Schutzverordnung erlassen werden. Diese erweist sich in den Tieflagen mit ausgeprägten Nutzungs-Konflikten als existentiell bedeutsam. Dort, wo das Flachmoor an ein Hochmoor grenzt, ist sinnvollerweise eine gemeinsame Schutzverordnung zu erlassen. Die Schutzverordnung enthält alle Regelungen, welche zur Erhaltung des Flachmoores notwendig sind. Ausdrücklich untersagt sind: Neuentwässerung, Düngung, Aufforstung und Beweidung, das Errichten von Bauten oder Anlagen sowie das Ausführen von Geländeveränderungen. Ebenfalls nicht zulässig sind Erholungsnutzungen, welche die Pflanzen- oder Tierwelt des Moores gefährden könnten.

Muster für die Regelungen im Schutzgebiet: Verboten sind

  • das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Entwässerungseinrichtungen

  • Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art

  • das Anlegen neuer Entwässerungsgräben sowie das Einleiten von Abwässern

  • das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie von Stoffen aller Art

  • andere Nutzungen als zur Erhaltung nötig

  • die Beweidung

  • das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes

  • das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen ausserhalb des Waldes mit Ausnahme des Rückgängigmachens unerwünschter Verbuschung und Beschattung

das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei (die jagdliche und die fischereiliche Nutzung ist auf die Schutzziele auszurichten, insbesondere in der Brutzeit der Vögel) das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen

  • das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) das Betreten vom 15. März bis 1. September ausser auf markierten Wegen und im Wald

  • das Baden oder Eindringen in die Ufervegetation das Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art sowie das ." Stationieren derselben

  • Mountainbiking, Landen mit Deltaseglern IGleitfallschirmen.

Bezüglich der Bewirtschaftungsverträge wird auf die ausführlichen Aussagen unter Ziffer 3.4 verwiesen.

2.3 Pufferzonen

Die zuständigen Fachstellen scheiden zusätzlich zur schutzwürdigen Moorfläche ökologisch ausreichende Pufferzonen aus (Vernehrnlassungsentwurf der Flachmoorverordnung, Art. 3).

Pufferzonen haben vor allem die Funktion, Nährstoffeinwirkungen aus dem angrenzenden, intensiv genutzten Kulturland zu verhindern und andere schädliche Einwirkungen abzuhalten, insbesondere die Beeinträchtigung der Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen zu verhindern. Sie sind als Schutzgürtel um das Flachmoorbiotop herum anzulegen. Die Pufferzonen sind Bestandteil der Schutzgebietsfläche.

Bei der Ausscheidung von Pufferzonen sind vor allem die Lage des Flachmoores im Gelände, die Grundwasser- und die Bodenverhältnisse, die Bewirtschaftungsweise in der Umgebung und die Empfindlichkeit der Moor-Vegetation zu berücksichtigen. Die Ausscheidung soll insbesondere auch auf tierökologische Ansprüche Rücksicht nehmen. Hierzu liefern die kantonalen und gesamtschweizerischen Inventare (Amphibien, Libellen, Tagfalter etc). wertvolle Grundlagen.

Die mit Hilfe des BUWAL-Pufferzonen-Schlüssels (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.3) ermittelten Pufferzonen-Breiten gelten als absolutes

1.1.2 Mindestmass. In solchermassen bestimmten Pufferzonen ist jegliche Düngung untersagt.

Als Alternative zu herkömmlichen Pufferzonen mit Düngeverbot (vgl. 2 obiger Absatz) ist die Ausscheidung mehrstufiger Pufferzonen zu HAND BUCH prüfen. Mehrstufige Pufferzonen sind grossflächig und können in MOOR- SCHUTZ Parzellengrösse ausgewiesen werden. In solchen Pufferzonen können IN DER SCHWEIZ die äusseren Zonen allenfalls mässig gedüngt werden (nur gut verrotteter Mist und PK-Dünger). In den inneren Zonen ist auf das Ausbringen von Düngern jedoch zu verzichten.

Muster für die Regelungen in den Pufferzonen: Verboten sind das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art Das Anlegen neuer Entwässerungsgräben sowie das Einleiten von Abwässern das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen und von Pflanzenbehandlungsmitteln andere Nutzung als Streue- oder Dauerwiese die Beweidung das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen ausserhalb des Waldes (ausser sie beeinträchtigen das Schutzziel) das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pilzen das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür das Betreten, Fahren und Reiten abseits von hierfür bestimmten Strassen und Wegen das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang).

2.4 Vegetationskarte

Für die Flachmoor-Objekte sind Vegetationskarten zu erstellen. Die Vegetationseinheiten sind auszukartieren, das heisst ihre Grenzen sind auf dem Luftbild auszuwerten und auf der Karte festzuhalten. Für die Einteilung der Vegetationseinheiten ist eine detailliertere Kartierung zu wählen als für das Flachmoor-Inventar (Vorschlag: Massstab 1:1'000 bis 1:5'000), wobei diese an die jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten der Kantone anzupassen ist.

Bestehende Gräben dürfen unterhalten werden, wenn sie für die Bewirtschaftung der Flachmoore unerlässlich sind. Sie sind in einer Karte zu bezeichnen.

Es wird empfohlen, detailliertere Kartierungen im Massstab 1:1'000 oder 1:2'000 durchzuführen (Muster für die Einteilung der Vegetationseinheiten: vgl. Anhang 1).

2.5 Gefährdungs- und Schädigungskarte

Auf einer Karte des Flachmoor-Objektes sind im gleichen Massstab wie die Vegetationskarte die aktuellen Gefährdungen und Schädigungen zu lokalisieren. Die Karte bildet eine wichtige Grundlage, um den Unterhalts- und Bewirtschaftungsplan zu erarbeiten und um Verbesserungen zu planen.

Muster für festzuhaltende Gefährdungen und Schädigungen nach Protokoll "Festgestellte Eingriffe in Mooren und Moorlandschaften" (siehe Anhang 2).

2.6 Nutzungs- und Pflegeplan

Aufgrund der Vegetations-, der Gefährdungs- und Schädigungskarten sowie von zoologischen Inventaren und den Lebensraumansprüchen gefährdeter Arten entwerfen die zuständigen Fachstellen detaillierte Unterhalts- oder Bewirtschaftungspläne. Diese enthalten die dem Schutzziel entsprechenden Massnahmen wie Schnitthäufigkeit und Schnittzeitpunkte sowie zusätzliche Massnahmen wie Entbuschung, Grabenverschluss oder Grabenunterhalt. Dabei werden die Schnitthäufigkeit und die Schnittzeitpunkte der Vegetation angepasst. Als frühester Schnittzeitpunkt ist - in Übereinstimmung mit Art. 28 der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge - der 1. September zu bezeichnen. Dort, wo spätblühende Arten wie etwa der Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe) von Bedeutung sind, sollte ein Zeitraum anfangs Oktober angestrebt werden.

Die Massnahmen werden mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen besprochen und in Bewirtschaftungsverträgen festgehalten. Bei fehlender Bewirtschaftungsregelung auf privater Ebene sind die Unterhaltsarbeiten vom anordnenden Gemeinwesen zu übernehmen.

1.1.2 Im anschliessenden Beispiel der allgemeinen Nutzungsrichtlinien für Tieflagen sind auch Elemente der Anforderungen enthalten.

Allgemeine Nutzungsrichtlinien für Tieflagen (nach EGLOFF 1984): HAND BUCH

  • Schnitthäufigkeit und Schnittzeitpunkt: MOOR- SCHUTZ

  • primäres Röhricht: kein Schnitt IN DER SCHWEIZ

  • sekundäres oder Pseudo- in mehrjährigen Rotationsinterröhricht: vallen

  • trockenes Grosseggenried: Schnitt in der Regel alle 2-3 Jahre,

  • Übrige Grosseggenriede: in der Regel alle 4-5 Jahre; im HerbstIWinter bei gefrorenem Boden

  • Kalk-Kleinseggenried: Schnitt mindestens alle 2 Jahre, ab Mitte September

  • Pfeifengraswiese: Schnitt jedes Jahr, ab Oktober

  • Hochstaudenried, Nasswiese: Schnitt jedes Jahr, ab Mitte September, bei starker Eutrophierung 2 mal im Jahr, im Frühsommer und im Herbst

  • Übergangs- und Hochmoor: in der Regel kein Schnitt

  • Das Schnittgut ist immer sofort abzuführen, damit die Nährstoffe nicht in den Boden gelangen.

  • Eine Beweidung ist nicht zu erlauben.

  • Die Düngung ist vollständig zu untersagen (Ausnahme Sumpfdotterblumenwiesen, Spierstaudenried).

  • Soweit mit dem Schutzziel vereinbar, dürfen nur bereits bestehende Gräben unterhalten werden, welche im Bewirtschaftungsplan bezeichnet sind. Der Grabenunterhalt sollte wenn möglich von Hand erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Kleinbaggern oder Traktoren mit Doppelrad mit angebauter Heckschaufel. Die Arbeiten werden am besten während des Winterhalbjahres bei gefrorenem Boden durchgeführt. In Gebieten mit mehreren zu unterhaltenden Gräben muss darauf geachtet werden, dass die Gräben über Jahre zeitlich gestaffelt unterhalten werden. Der Aushub ist abzuführen.

Die Schnitthäufigkeit kann vermehrt oder vermindert und die Schnitt- Termine können früher angesetzt werden, als in den allgemeinen Nutzungsrichtlinien vermerkt, falls damit die Nährstoff-Aushagerung oder die Regeneration bestimmter Flächen (z.B. stark verschilfte Flächen,

Goldruten-Flächen) bezweckt werden. Auch der Ethalt der Spätblüher verlangt eine entsprechende Modifikation. Für begründete floristische und faunistische Schutzziele können (auf Teilflächen) entsprechende Schnitthäufigkeiten und Schnitt-Termine gewählt werden. In solchen Fällen ist ein flexibles Pflegekonzept vorzuziehen, welches jederzeit Anpassungen an die gegebenen Verhältnisse erlaubt. Dies setzt eine langfristige wissenschaftliche Begleitung der Pflegemassnahmen voraus. Mit Vorteil sind die hydrologischen Aspekte abzuklären und eine Grabenkarte für den nötigen Unterhalt anzulegen.

1.1.2 3 ANFORDERUNGEN BEIM SCHUTZ DER FLACHMOORE IN DEN VORALPEN UND ALPEN

3.1 Abgrenzung des Flachmoor-Perimeters HAND

BUCH MOOR- SCHUTZ Auf den Objektblättern des Flachmoor-Inventars sind die Perimeter IN DER SCHWEIZ der Flachmoor-Objekte im Massstab 1: 25'000 aufgezeichnet. Von den zuständigen Fachstellen ist der genaue Grenzverlauf der Objekte festzulegen (Vernehmlassungsentwurf der Flachmoorverordnung, Art. 3).

Die Grenzziehung im Gelände ist nach den Kriterien des Flachmoor- Inventars vorzunehmen. Der Grenzverlauf ist auf Grundbuchplänen im Massstab von 1: 5'000 (wenn vorhanden 1:2'000) einzuzeichnen. Die Kartierung im Feld kann durch den Einsatz von Luftbildern aktuellen Datums und desselben Massstabes stark erleichtert werden. Zudem gelten Luftbilder als rechtsverbindlich, falls Veränderungen in der Moorfläche nachgewiesen werden müssen (Luftbilder können beim Bundesamt für Landestopographie, 3084 Wabern, oder bei der WSL, 8903 Birmensdorf, bezogen werden).

3.2 Vegetations- und Nutzungskarten

Vegetations- und Nutzungskarten im Massstab von 1: 5'000 (wenn vorhanden 1:2'000) bilden die Grundlage für Bewirtschaftungsverträge. Die zuständigen Fachstellen sorgen für das Erstellen von Nutzungskarten. Dabei sollen auch die Vegetationseinheiten gemäss Flachmoor-Inventar angegeben werden. Dies stellt ein wichtiges Mittel für eine längerfristige Erfolgskontrolle dar.

Muster für Kartier-Methode: Bei der "Einheitsflächen"-Kartierung wird eine Fläche nach den folgenden Kriterien 1, 2 und 3 eingestuft. Sie wird dort abgegrenzt, wo die Vegetationseinheit nicht mehr vorherrscht, wo die Bewirtschaftungsform wechselt oder das Kriterium 3 nicht mehr zutrifft. Kriterien: 1. Vegetationseinheiten: Landröhricht, Grosseggenried, KleinseggeI?:ried, Pfeifengraswiese, Spierstaudenried, Sumpfdotterblumenwiese, Ubergangsmoor. Das Vorkommen der vorherrschenden und der übrigen Vegetationseinheiten wird auf 10 % genau geschätzt und notiert. Dabei wird auch zwischen Kalk-Kleinseggenried und saurem Kleinseggenried unterschieden.

2 Aktuelle Bewirtschaftungsform: Weide, Schnitt; keine Nutzung bzw. in

Zukunft keine Nutzung erwünscht.

3 Weitere Zuordnungs-Kriterien: starke Verbuschung (über 20%), mittlere

oder starke Entwässerungseingriffe, Regenerationsflächen. Weitere Angaben: Betriebsabgrenzungen, interne Weideeinteilung, bestehende Viehtriebwege etc.

3.3 Pufferzonen

Die zuständigen Fachstellen scheiden zusätzlich zur schutzwürdigen Moorfläche ökologisch ausreichende Pufferzonen aus (Vernehmlassungsentwurf der Flachmoorverordnung, Art. 3).

Pufferzonen haben vor allem die Funktion, Nährstoffeinwirkungen aus dem angrenzenden, intensiv genutzten Kulturland zu verhindern und andere schädliche Einwirkungen abzuhalten, insbesondere die Beeinträchtigung der Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen zu verhindern. Sie sind als Schutzgürtel um das Flachmoorbiotop herum anzulegen.

Die Pufferzonen sind Bestandteil des Schutzobjektes. Bei der Ausscheidung von Pufferzonen sind vor allem die Lage des Flachmoores im Gelände, die Grundwasser- und die Bodenverhältnisse, die Bewirtschaftungsweise in der Umgebung und die Empfindlichkeit der Moor-Vegetation zu berücksichtigen. Die Ausscheidung soll insbesondere auch auf tierökologische Ansprüche Rücksicht nehmen. Hierzu liefern die kantonalen und gesamtschweizerischen Inventare (Amphibien, Libellen, Tagfalter etc.) wertvolle Grundlagen

Die mit Hilfe des BUWAL-Pufferzonen-Schlüssels (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.3) ermittelten Pufferzonen-Breiten gelten als Mindestmass. Dort, wo Flachmoore an andere ungedüngte Flächen wie Wälder, Hochmoore oder trockene Extensivweiden oder -wiesen grenzen, sind in der Regel keine Pufferzonen notwendig.

Als Alternative zu herkömmlichen Pufferzonen mit Düngeverbot (vgl. obiger Absatz) ist die Ausscheidung mehrstufiger Pufferzonen zu prüfen. Mehrstufige Pufferzonen sind grossflächig und können in Parzellengrösse ausgewiesen werden. In solchen Pufferzonen können die äusseren Zonen allenfalls mässig gedüngt werden (nur gut verrotteter Mist und PK-Dünger). In den inneren Zonen ist auf das Ausbringen von Düngern jedoch zu verzichten.

1.1.2

3.4 Bewirtschaftungsverträge

Die zuständigen Fachstellen orientieren die Gemeinden an Versammlungen über das Flachmoor-Inventar und die daraus folgenden Kon- sequenzen für die Bewirtschaftung dieser Flachmoore. Sie schliessen HAND BUCH nach Absprache mit den betroffenen Bewirtschaftern und Bewirt- MOOR- SCHUTZ schafterinnen Bewirtschaftungsverträge für die als Flachmoor ausge- IN DER SCHWEIZ wiesenen Flächen und deren Pufferzonen ab. Das Gespräch mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen ist eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung des Moorschutzes, weshalb dafür von Seiten der Fachstelle genügend Zeit eingesetzt werden soll. Mit Vorteil übernehmen Personen mit landwirtschaftlichen Kenntnissen diese Aufgabe, insbesondere landwirtschaftliche Berater, die auch die betriebs ökonomischen Gesichtspunkte beurteilen können. Gestützt auf Art. 18c NHG kommen auch die Grundeigentümer als Vertragspartner in Frage.

Mit dem Bewirtschaftungsvertrag soll jeder Bewirtschafter bzw. jede Bewirtschafterin Richtlinien und Pläne erhalten, in welchen die Nutzung der einzelnen Flachmoore und der Pufferzonen entsprechend der Vegetation und unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzung festgelegt ist. Darin enthalten sind Angaben über Schnitthäufigkeit und Schnittzeitpunkt bei gemähten Riedwiesen, über Bestossungszeit und -dichte bei Flachmooren im Weideareal, über Düngungsverbote oder allfällig erlaubte Festdüngergaben und über weitere Massnahmen wie Entbuschung oder Grabenunterhalt (vgl. Band 2, Beiträge 1.2.2 und 1.3.1). Die Bewirtschaftung grösserer Flachmoore im Eigentum von Alpgenossenschaften soll in einem Alpwirtschaftskonzept in einer Gesamtschau behandelt werden.

Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge soll entsprechend der Nutzung des Flachmoores abgestuft werden. Für schwer zugängliche, hindernisreiche oder sehr nasse Flachmoore sollen höhere Beiträge bezahlt werden als für erschlossene und hindernisarme. Eine gesamtschweizerische Harmonisierung der Beitragshöhen ist anzustreben. Die nachfolgenden Aussagen am Beispiel von möglichen Bewirtschaftungsrichtlinien beinhalten ebenfalls einige Anforderungen, die auf das Berggebiet im speziellen ausgerichtet sind.

Beispiel von Bewirtschaftungsrichtlinien:

Die Bauern haben es mit ihrer Bewirtschaftung in der Hand, die Vielfalt und Schönheit der Feuchtgebiete zu erhalten. So genügt es im Prinzip, die traditionelle Bewirtschaftung, wenn sie sich in letzter Zeit nicht stark verändert hat, beizubehalten. Diese Bewirtschaftungsrichtlinien wollen lediglich die Rahmenbedingungen in Erinnerung rufen, welche das Fortbestehen der Feuchtgebiete sichern.

Ausschliesslich gemähte Flächen: Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit werden entsprechend dem Vegetationstyp des Flachmoores im Bewirtschaftungsplan festgelegt. In der Regel ist als frühester Schnittzeitpunkt der l. September anzustreben, für die Sumpfdotterblumenwiese der 15. August. Maschinelle Arbeiten dürfen nur bei befahrbarem Boden ausgeführt werden. Ausnahmen bezüglich der anzustrebenden Schnittzeitpunkte sind möglich (Bewirtschaftung von Hand; aus klimatischen Gründen, wenn der charakteristische Pflanzenbestand nicht beeinträchtigt wird, etc.) und werden bei den Verhandlungen besprochen.

Beweidete Flächen: Der Bestossungszeitpunkt, (die Bestossungsdichte, Tierart, Tieralter, Tierzahl, Dauer der Weidenutzung) wird bei der Vertragsverhandlung festgelegt und richtet sich in der Regel nach der bisherigen Bewirtschaftung. Nasse Viehpassagen sollten zeitweise mit einem Zaun abgegrenzt werden, um Trittschäden zu vermeiden, welche die Erosion begünstigen und zur Veränderung des Wasserhaushaltes führen können. Im Rahmen des Moorschutzes zusätzlich angebrachte Zäune oder neu eingerichtete Tränkestellen werden entschädigt (Material und Arbeit). Für einen allfälligen Pflegeschnitt gelten die gleichen Richtlinien wie für gemähte Flächen. Alle Arbeiten bei der Ausführung des Pflegeschnittes sind mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen.

Düngung: Für bisher gedüngte Flachmoore (Spierstaudenried, Sumpfdotterblumenwiese) soll eine Rückführung in eine nährstoffärmere Vegetation angestrebt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei den bisher mässig gedüngten Flachmooren, kann weiterhin eine schwache Mistgabe oder eine PK- Düngung erlaubt werden. Die zulässige Menge ist in den Nutzungsregelungen genau festzuhalten. Alle anderen flüssigen (Jauche, Klärschlamm) oder festen Düngemittel sind untersagt. Die Entschädigungszahlungen sollten entsprechend geringer ausfallen als für ungedüngte Flächen. Die übrigen Flachmoor- Vegetationstypen dürfen nicht gedüngt werden.

Verbuschung: Stark verbuschte Flachmoore (über 20 % der Fläche) können mit finanzieller Unterstützung (einmalige Beiträge) entbuscht werden. Für alle Pflegearbeiten (Entbuschung, Unkrautbeseitigung) sind nur mechanische Mittel zugelassen.

Entwässerung: Soweit es mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen bereits bestehende Entwässerungsgräben unterhalten werden. Flächen ohne bestehende Gräben dürfen nicht neu entwässert werden. Der Grabenunterhalt sollte wenn möglich von Hand erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Kleinbaggern oder Traktoren mit Doppelrad und angebauter Heckschaufel. Die Arbeiten werden am besten während des Winterhalbjahres bei aperem und gefrorenem Boden durchgeführt. In Gebieten mit mehreren zu unterhaltenden Gräben muss darauf geachtet werden, dass der Grabenunterhalt über Jahre zeit-

1.1.2 lieh gestaffelt erfolgt. Die bestehenden, im Pflegeplan ausgewiesenen Gräben dürfen, wo Tortböden vorliegen, nicht in den Mineralboden einschneiden (zulässige Grabentiefe: ca. 30 cm, zulässige Grabenbreite: ca. 40 cm). Stark entwässerte Flachmoore mit zu vielen oder zu tiefen Entwässerungsgräben können erst nach Zuschüttung der Gräben die Beitragsberechtigung errei- chen. HAND BUCH Bewirtschaftung der Flachmoore im Flyschgebiet: Die ausgedehnten MOOR- SCHUTZ Flachmoore der Flyschgebiete werden heute zum grossen Teil als Alpweiden IN DER SCHWEIZ genutzt. Die meisten Flächen waren vor Jahrhunderten mit feuchten oder nassen Wäldern bestockt und würden langfristig wieder zuwachsen. Deshalb ist die Weiterführung der Nutzung in den meisten Fällen erwünscht. Allerdings nimmt die Verwaldungstendenz mit zunehmender Höhe deutlich ab. In Hochstaudenfluren oder nassen Schlenken ist ein natürliches Aufkommen von Bäumen kaum möglich.

Die beste Nutzungsart für die Erhaltung artenreicher Moore bildet die traditionelle Streuenutzung. Im Tal- und Berggebiet soll jährlich geschnitten werden, im Alpgebiet (oberhalb zirka 1200 Meter über Meer) etwa jedes zweite Jahr. Die Streue muss weggeführt werden.

Die extensive Rinderweide schadet den wechselfeuchten Flachmooren kaum. Sie soll ausserhalb der gemähten Flächen weitergeführt werden. In nassen oder auf Torf liegenden Flachmooren richtet der Viehtritt grösseren Schaden an. Auf solchen Flächen muss die Bestossungsintensität auf das Erhaltungsziel ausgerichtet werden.

In den nässeren Flachmoorweiden fördert eine starke Beweidung das Wachstum der Binsen (funcus effusus, f. inflexus). Das Ansammeln von Wasser in den Trittlöchern fördert die Vernässung und das Abrutschen von Hangmooren.

Aufgrund der engen Verzahnung von trockeneren und nassen Flächen auf den meisten Flyschalpen sollen die Flachmoore nicht durch ein kleinräumiges Auszäunen geschützt werden, sondern durch eine Bestossung, welche sich den ertragsfähigen Standorten anpasst. Im Kontakt zu Flachmooren dürfen diese höchstens mit gut verrottetem Mist oder mit PK gedüngt werden. Das Auszäunen kann sich auf besonders empfindliche oder speziell stark begangene Flächen beschränken.

Spezielle Probleme bringen die Moorweiden aus tiermedizinischer Sicht (Parasiten, Klauenkrankheiten). Für die Alpwirtschaft ist es deshalb naheliegend, in den nässeren Flächen über Bewirtschaftungsbeiträge für Streuenutzung ein Einkommen zu erzielen, da durch die Beweidung kaum ein echter Ertrag erzielt werden kann.

Der Weidegang von Schafen im Frühling und Sommer führt zu einer starken Verarmung der Flora und ist deshalb zu diesen Jahreszeiten zu unterlassen.

Schutzverordnung: Es wird empfohlen, für besondere Moortypen und stark gefährdete Moore Schutzverordnungen zu erlassen.

4 WEITERE EMPFEHLUNGEN

4.1 Umsetzung des Moorschutzes an konkreten Beispielen

Die Umsetzung des Flachmoorschutzes erfordert mehr Aufwand als die Erstellung des Flachmoor-Inventars. Falls ein Kanton noch kein detailliertes Konzept für die Umsetzung des Moorschutzes erstellt hat, empfiehlt sich der Vollzug anhand einiger ausgewählter Beispiele. Dies erlaubt die Verarbeitung der dabei gesammelten Erfahrungen für das weitere Vorgehen. Für die fachliche Unterstützung der Kantone hat der Bund Beratungsstellen geschaffen. Die zuständigen Fachstellen können entsprechende Kommissionen anregen, welche Fragen des Moorschutzes unter Einbezug der Land- und Forstwirtschaft, des Tourismus und weiterer Beteiligter an konkreten Beispielen in ihrem Kanton behandeln.

Anhand dieser Beispiele können die Fachstellen Bewirtschaftungsrichtlinien festlegen, welche den naturräumlichen Gegebenheiten ihres Kantones angepasst sind und den traditionellen Bewirtschaftungsmethoden entsprechen.

Solche beispielhafte Umsetzungen in den Kantonen sollen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zeigen, welche Änderungen der Moorschutz für die Nutzung der Flächen tatsächlich nach sich zieht und welche positiven oder negativen Konsequenzen dies in der Betriebsführung bringt. Ebenso ist auch ein grosses Gewicht auf die Öffentlichkeitsarbeit zu legen.

4.2 Gestaltungs- und Regenerationsplan

Für stark geschädigte Flachmoore sollen zusätzliche Massnahmen zu einer Verbesserung ihres Zustandes getroffen werden. Aufgrund der Vegetations- und der Gefährdungs- sowie Schädigungskarten kann ein Gestaltungsplan erarbeitet werden. In diesem Falle ist ebenfalls eine langfristige wissenschaftliche Begleitung der Gestaltungsmassnahmen vorzusehen.

1.1.2

4.3 Schutzgebietsbetreuung LITERATUR

Der Kanton hat für die Einhaltung der Schutzverordnungen und Nutzungspläne und die korrekte Durchführung der Pflegemassnahmen zu BURNAND, J. / ZÜST J. (1976-77): Vegetations einheiten der Flach- 2 moore im Kanton Zürich, Fachstelle HAND sorgen (Art. 18a Abs. 2 NHG, Art. 17 NHV). Dazu ist ein kantonales Naturschutz, ARP, Polykopie, BUCH Betreuungs-Konzept sehr dienlich. Die Betreuung und Kontrolle in Zürich MOOR- SCHUTZ den einzelnen Flachmooren kann an Ortsansässige, z. B. hierfür aus- IN DER EGLOFF, T. (1984): Richlinien zur SCHWEIZ gebildete Bauern oder Wildhüter, delegiert werden. Als Minimum Bewirtschaftung und Pflege von sind 10% der Fläche pro Jahr zu kontrollieren und Stichproben vor- Riedern und Mooren im Sinne des zunehmen. Voraussetzung dazu sind eine entsprechende Zusatzausbil- Naturschutzes, im Auftrag des SBN, dung und ein klar formuliertes Pflichtenheft. Basel, 55 S.

4.4 Wissenschaftliche Begleitung, Ziel- und WirkungskontroUe

ADRESSE FÜR Pflegekonzepte und Gestaltungsmassnahmen erfordern eine wissen- RÜCKFRAGEN schaftliche Begleitung. Auch die Einhaltung der allgemeinen Schutzziele, die Erhaltung und Förderung der standortstypischen Pflanzen- BUWAL und Tierwelt (Vernehmlassungsentwurf der Flachmoorverordnung, Koordinationsstelle Moorschutz Hallwylstrasse 4 Art. 4) müssen überprüft werden. Jeder Kanton soll in Zusammenar- 3003 Bern beit mit dem Bund für eine repräsentative Auswahl seiner Flachmoore eine koordinierte wissenschaftliche Begleitung gewährleisten. Handbuch Moorschutz in der Schweiz 2 1/1992 (rev. 94)

5 REVISION

Diese Anforderungen beim Schutz von Flachmooren wurden von der Moorschutzgruppe des Bundes ausgearbeitet. Anschliessend wurde die Stellungnahme von Experten aus Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft eingeholt und verarbeitet. Die Anforderungen werden jeweils dem neuesten Erkenntnisstand angepasst. Kritiken und Anregungen, vor allem aus der Moorschutzpraxis, sind erwünscht.

ANHANG 1

Kartierungseinheiten ftlr Moore im Kanton Zürich

ScbwimmblattgeseUschaften

2 Röhrichte

2a SchjJfröhrlcht 2b Seebinsenrähricbt 2c Rohrkolbenröhricht 2d Schwingröhricht

3 Grosseggenriede

3a Bultig 3b nicht bultig 3c Sumpfseggenried 3d Cladium.-Ri.ed (Schneidebinse) 3e mesotroph mit Carex lasiocarpa (Behaart flüchtige Segge)

4 Hocbstaudenriede

4a Filipenduleten, leicbt gedüngte 3,5, 8 4b Hocbstauden-Monokulturen (mit Goldruten, BrennesseI usw.) 4c Knotenbin eobestände, seltener mH andem JUllcus-Arten (dann besonders vennerkt) 4e Schachtelhalm-Fluren (wenn nicht anders vermerkt mit Equiselum maximum)

5 Andere Deoonlen

6 Abbau von Torf. Erdreich. Schutt

7 Stlasse. Par1cplatz, Au'litr.lsse. WeQ

5 Weide inlE!nsiviert

8 Karrweg. Fahrspur. RelstweQ

9 Gebaude. Hochbauten

7 UnQenOQendelfehlende UmzlIununQ

10Weitere bauliche Veränderun""n

8 Lagerstenen. GeilstelIen

G. FreIzeitIMrtrIH

9 Sch3digende Trelbwl'ge. Unterstllnde

10 Intenslvl:ulturen. Fo!I.nabdeckunQefl

C. Unsachgernisse ' " - von Biotop und Umgebung

3 Camp!nQ

1 ZU frtlher I h3ufiger Schnitt (wann 7)

2 MlIhgut nicht entl.mt I Brand5le11en

5 Bootshafen. AnleQestellen

3 Brach. vergandend. verbuschend

- 4 !iPuren unsachgem3sser Pllege

5 Unzurelchendelfalsche Gehölzpfleae

D. Walclbewlrtschaftung

9 Diverse Eln~ch tunaen I Nutzunaen

H.MllltlIr

2 Aufforstung. urspr. Veg. vernichtet

3 Schadiaende Waldnutzunq

E Meliorationen

1 Offene Graben und Schachte

2 Kabel. leItunaen. Fernmeldeanlaaen

3 Abwasse,elnleltunQen

3 Röhren. MaulwurfsdrainaClOn

6 Gewasserverbauungen

ETIENNE EVEQUOZ / ALAIN STUBER

Exakte Abgrenzung der Moorlandschaften in der Richt- und Nutzungsplanung 1.1.3 1 EINLEITUNG Definition "Parzellenscharfe Ab- Die Perimeter der Moorlandschaften werden im Bundesinventar der grenzung":

Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Im planerischen Sprachgebrauch Bedeutung in der Regel im Massstab 1:25'000, bei wenigen grossen wird "parzellenscharf" unter- HAND BUCH Objekten im Massstab 1:50'000 oder 1:100'000 veröffentlicht (Anhang schiedlich angewendet: MOOR·

  • Die Nutzung wird eigentü- SCHUTZ 2 der Moorlandschaftsverordnung, MLV, SR 451.35). Im Rahmen der IN DER merverbindlich festgelegt; für SCHWEIZ Umsetzungsarbeiten haben die Kantone den genauen Grenzverlauf die Eigentümerinnen und Eigender Objekte festzulegen (Art. 3 MLV). Beim Planungsprozess, der tümer muss eindeutig erkennbar letztlich in eine grundeigentümerverbindliche Regelung des Moor- sein, welcher Teil der Parzelle sich im Schutzgebiet befindet; landschaftsschutzes münden soll, müssen die Moorlandschaftsperime- die Moorlandschaftsgrenze muss ter von der Landeskarte1:25'000 bzw. 1:50'000 oder 1:100'000 auf jedoch nicht auf der Parzellen- Pläne mit grösserem Massstab umgezeichnet werden. Die MLV präzi- grenze liegen.

  • Der Moorlandschaftsperimesiert nicht, in welchem Massstab die Detailabgrenzung zu erfolgen hat. ter stimmt mit den Parzellengrenzen überein. Folgende Fragen stellen sich:

  • Was bedeutet das Umzeichnen des Moorlandschaftsperimeters auf grossmassstäbliche Karten für die Linienführung?

  • Müssen die Moorlandschaftsperimeter auf Parzellengrenzen umgelegt werden?

  • Wie ist der Moorlandschaftsperimeter im neuen Kartenbild der Massstäbe 1:5'000 und 1:10'000 einzutragen? Welche Abgrenzungsregeln sind dabei anzuwenden?

Der vorliegende Beitrag soll eine Hilfe für die Umsetzung bieten, einheitliche Regeln für die planerische und darstellerische Umsetzung vorschlagen und Rechtsunsicherheiten beseitigen.

2 ERFORDERLICHE GENAUIGKEIT BEI DER UMSETZUNG DER MOORLANDSCHAFfSPERIMETER

2.1 Die Abgrenzung der Moorlandschaften in der Richtplannng

Ziel des Richtplanes ist es, die Grundzüge der räumlichen Entwicklung aufzuzeigen und die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen (Art. 6 und 8 RPG). Der Richtplan besteht meist aus einer Karte im Massstab 1:25'000 oder kleiner und einem Textteil. Der kleine Massstab lässt gar nicht zu, dass die Grenzen von Moorlandschaften und Parzellen in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem ist eine solche Genauigkeit auf dieser Planungsstufe nicht erwünscht, da sich der behördenverbindliche Richtplan nicht primär an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wendet. In der Praxis vieler Kantone wird denn auch in der Richtplankarte bewusst ein gewisser Interpretationsspielraum, auch in räumlicher Hinsicht, offengelassen. So folgen die Grenzen schutzwürdiger Landschaften, wie kantonale Landschaftsschutzgebiete oder BLN-Gebiete, in den Richtplänen meist den Grenzlinien der entsprechenden Inventare. Objektgrenzen verlaufen nur zufälligerweise entlang von Parzellen (z.B. Seeufer, Bahnlinien, Bauzonen). In gewissen Fällen wird die Objektgrenze bewusst noch gröber dargestellt als im Inventar (punktierte, fettere oder schematisierte Linie), um den Informationscharakter des Richtplanes zu betonen. Die Umsetzung wird explizit auf eine andere Stufe (Nutzungsplanung) verwiesen. Gemäss Empfehlung des Institutes für Orts-, Regional- und Lan-

Abb. 1: Beispiel für die Übertragung von BLN-Gebieten in den Richtplan 1987 des Kantons Obwalden

Der Perimeter des BLN-Gebietes 1608, Flyschlandschaft Hagleren- Glaubenberg-Schlieren wird in den Grenzen gemäss BLN-Inventar (links) in den Richtplan (rechts) übertragen; auf die gleiche Art können Moorlandschaftsperimeter aufgenommen werden.

Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie vom 23.7. 1996.

1.1.3 desplanung der ETH Zürich soll der Massstab der Richtplankarte so gewählt werden, "dass der Eindruck der Parzellenschärfe vermieden wird." (INSTITUT FÜR ORTS-, REGIONAL- UND LANDES- PLANUNG, 1988). 2 HAND BUCH Fazit MOOR- ' In der Praxis der Richtplanung werden die Moorlandschaften nicht SCHUTZ IN DER SCHWEIZ auf die bestehenden Parzellengrenzen abgestimmt. Die Moorlandschaftsperimeter können somit in der Regel für die Festlegung im Richtplan in ihrer Abgrenzung gemäss Inventar übernommen werden.

2.2 Die Abgrenzung der Moorlandschaften in der Nutzungsplanung

Die Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes erfolgt mit verschiedenen Instrumenten, meistens mit Schutzzonen der Nutzungsplanung nach Art. 17 RPG oder Schutzverordnungen gestützt auf das NHG. Die Verfassungsbestimmung von Art. 24sexies Abs. 5 der Bundesverfassung ("Rothenthurm-Artikel") ist zwar direkt anwendbar. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen jedoch wissen, ob ihr Grundstück in einer Moorlandschaft liegt, um sich an die Vorgaben der Verfassung und die Schutzziele halten zu können. Der Nutzungsplan oder die Schutzverordnung muss daher zweifelsfrei Auskunft über die Linienführung des Moorlandschaftsperimeters geben. Im Rahmen der Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes durch die Kantone und Gemeinden dürfte der grösste Flächenanteil der Moorlandschaften als Landschaftsschutzzone in die Nutzungsplanung oder in eine Schutzverordnung eingehen. Naturschutzzonen werden die Biotope wie Hoch- und Flachmoore sowie weitere wertvolle Lebensräume innerhalb der Moorlandschaft, wie Z.B. diejenigen nach Art. 5, Abs. 2b MLV, umfassen (SCHWARZE et al., 1996). Bei der Ausscheidung von Zonen muss aus planungsmethodischer Sicht eine wichtige Bedingung erfüllt werden. Die Schutzzone muss eindeutig definiert, vom Plan auf den Raum übertragbar und aus der räumlichen Situation klar erkennbar sein. Da für die Abgrenzung der Moorlandschaften im Inventar markante, im Gelände nachvollziehbare Landschaftslinien Priorität hatten, können in der Regel diese Grenzen für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Schutzgebietsperimeters übernommen werden. Eine Anpassung des Perimeters an die Parzellengrenzen kann in gewissen Fällen die Festlegung des genauen Grenzverlaufes erleichtern (vgl. Ziffer 3.2).

Daraus ergibt sich folgendes Vorgehen für die Detailabgrenzung in der Nutzungsplanung oder einer Schutzverordnung: Parzellen mit unterschiedlichen

  • Die Moorlandschaftsgrenze sollte sich wo immer mögli~h an mar- Nutzungsbestimmungen existieren in der Nutzungsplanung bekanten Linien im Gelände orientieren (Geländekanten, Waldränder, reits: Strassen- und Baulinien be- Hecken, Gewässer, Strassen usw.). Dabei können Parzellen auch zer- grenzen das Strassenareal und schnitten werden. legen die für die Erstellung von Gebäuden massgebenden Linien

  • Wo es die Parzellenstruktur erlaubt, ist der Moorlandschaftsperi- fest. Sie zerschneiden häufig Parmeter auf die Parzellengrenzen umzulegen. Dabei sind die allgemei- zellen und führen zu unternen Abgrenzungsregeln von Ziffer 3 zu beachten. Da insbesondere im schiedlichen Bestimmungen in Teilen davon. Analog dazu kann Voralpen- und Alpenraum weite Teile nicht gen au vermessen und pareine Parzelle z.T. in einer Moorzelliert sind oder oftmals sehr grosse Parzellen existieren, wird es in landschaft liegen und Z.T. ausserder Praxis jedoch in vielen Fällen schwierig sein, die Moorlandschafts- halb. perimeter den Parzellengrenzen anzupassen. Als Beispiel sei die Moorlandschaft ML 55 Schwändital genannt: Der obere Teil des Schwänditales mit fünf Alpen besteht aus zwei Parzellen von mehreren Quadratkilometern GrÖsse.

  • Wo weder Parzellengrenzen noch markante Landschaftslinien in nächster Nähe existieren und der Moorlandschaftsperimeter nicht klar definiert werden kann, ist die Grenze gemäss den in Ziffer 3.1 erläuterten Kriterien festzulegen.

In allen Fällen, in denen in der Nutzungsplanung keine Umlegung des Schutzperimeters auf die Parzellengrenze erfolgt, kann diese im Rahmen der weiteren Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes durch pri- Abb. 2: Beispiel aus der Zonenplanung der Gemeinde Flühli, vatrechtliche Bewirtschaftungsvereinbarungen usw. zweckmässig sein. Kanton LU

Der Perimeter des BLN-Gebietes

1608 Flyschlandschaft Hagleren-

Glaubenberg-Schlieren (links) wird aus dem BLN-Inventar übernommen und in dieser Art in den Nutzungsplan (rechts) eingetragen. Beispielhaft sind in der Abbildung zum Nutzungsplan einige Parzellengrenzen eingezeichnet: Der Perimeter ist dort den Parzejlengrenzen angepasst, wo dies sinnvoll und möglich ist (entlang Waldrand, Bach). Auf ähnliche Art können die Moorlandschaftsperimeter übertragen werden.

Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie vom 23.7. 1996.

1.1.3 3 WICHTIGSTE REGELN UND EMPFEHLUNGEN FÜR DIE GENAUE ABGRENZUNG DER MOORLANDSCHAFTEN

3.1 Grundsätze HAND

BUCH MOOR- Selbst wenn es nicht nötig ist, die genaue Abgrenzung der Moorland- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ schaften mit den Parzellengrenzen in Deckung zu bringen (vgl. Ziffer 2.2), müssen die betroffenenen Besitzerinnen und Besitzer, die Bewirtschaftenden und andere Nutzungsberechtigte im Falle der Zuweisung eines Grundstücks zu einem Schutzobjekt informiert und angehört werden können (Art. 3 MLV). Zu diesem Zweck muss die kartographische Grundlage im Prinzip die Parzellengrenzen enthalten (siehe unten).

Massstäbe der kartographischen Grundlagen Die Übersichtspläne mit eingezeichneten Grundstücksgrenzen (nachfolgend "Übersichtspläne" genannt) stellen in der Regel eine geeignete Grundlage für diese Arbeit dar (vgl. Abb. 3). Ihr üblicher Massstab ist 1:5'000. Aus praktischen Gründen (Plangrösse), kann es sinnvoll sein, mit verkleinerten Grundlagen zu arbeiten (z.B. 1:10'000). Allenfalls bietet die Landeskarte im Massstab 1:25'000 eine ausreichende Genauigkeit für gewisse Moorlandschaften im Berggebiet, welche nur unparzelliertes Gemeindegebiet betreffen und für welche daher die Kenntnis der Parzellengrenzen nicht notwendig ist (z.B. ML 322 Albrun). Zudem ist ein verkleinerter Massstab für einige sehr grosse Moorlandschaften der Voralpen berechtigt, wie zum Beispiel ML 15 Glaubenberg (der Massstab 1:10'000 erlaubt keine gute Übersicht).

Zur Erinnerung Die Moorlandschaften wurden aufgrund von präzisen, einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien entlang von markanten Landschaftslinien abgegrenzt (vgl. HINTERMANN, 1992). Die Raumplanungsinstrumente oder andere von den Kantonen ergriffene Massnahmen für die gen aue Abgrenzung der Moorlandschaften (Schutzverordnung) müssen wo immer möglich diesen Grundsätzen folgen und sich den Landschaftsgrenzen anpassen.

Grundregeln für die genaue Abgrenzung • Soweit auf der topographischen Karte des Bundesinventars keine klar erkennbaren Grenzen vorhanden sind (Strasse, Mauer, Fliessgewässer, Krete, usw.), besteht der Spielraum für die gen aue Abgren-

zung in der Grössenordnung von +/- 2 mm bezüglich der Grenzlinie (das heisst 50 bis 200 m im Gelände, je nach Kartenmassstab von 1:25'000 bis ausnahmsweise 1:100'000).

  • Die Fest1egung des genauen Grenzverlaufes der Moorlandschaft darf keinen Substanzverlust nach sich ziehen (Beeinträchtigung der Schutzziele). Es dürfen keine wertvollen Elemente aus der Moorlandschaft ausgeschlossen werden (moortypische Flächen, andere Biotope, geomorphologische oder kulturhistorische Elemente usw.);

  • Die genauen Grenzen müssen so festgelegt werden, dass Veränderungen im unmittelbar an die Moorlandschaft angrenzenden Gebiet keine schweren negativen Auswirkungen auf diese zur Folge haben (z.B. zulässiges Gebäude auf einem gut sichtbaren Geländerücken, welcher die natürliche Abgrenzung der Moorlandschaft bildet);

  • Die genaue Abgrenzung muss eine Landschaft wiedergeben und keine willkürlich abgegrenzten Landschaftsabschnitte; als Grundlage für die Grenzen sind die markanten Landschaftslinien und Geländeformen zu beachten beachten;

  • Im Zweifelsfall ist beim Übergang von 1:25'000 (evtl. 1:50'000 / 1:100'000) zu einem grösseren Massstab die für jedes Objekt vorhandene Beschreibung der Abgrenzung im Vernehmlassungsentwurf zu konsultieren (EDI, 1991); die Beschreibung enthält auch die Begründung für die einzelnen Grenzabschnitte. Detaillierte Informationen sind auch bei der Koordinationsstelle Moorschutz des BUWAL verfügbar, insbesondere falls im Rahmen der Vernehmlassung zwischen kantonalen Behörden und dem BUWAL Perimeteränderungen vereinbart wurden;

  • Aus verschiedenen praktischen Gründen (s. unten) können die Parzellengrenzen eine gute Unterstützung bei der genauen Abgrenzung bieten (besonders beim Fehlen von klar erkennbaren natürlichen oder künstlichen Linien).

3.2 Genaue Abgrenzung mit Hilfe von Parzellen

Die ParzeUengrenzen bilden eine nützliche Grundlage bei der genauen Abgrenzung,

  • wenn die Parzellengrenzen mehr oder weniger mit natürlichen (Kreten, Felsbänder, Fliessgewässer, usw.) oder künstlichen Grenzen (Trockenrnauern, Strassen usw.) übereinstimmen;

  • wenn sich die Landschaftsgrenzen auflösen und nicht markant sind (den Horizont bildender abgerundeter Geländerücken, Terrassenkante, usw.);

1.1.3

  • wenn die Landschaftsgrenzen schon überwiegend anthropogen beeinflusst sind (Moorlandschaften des Mittellandes). Bei der Erarbeitung des Inventars mussten gewisse Moorlandschaften je nach Grad der Landschaftsveränderung und Nutzungsintensität ohne na- 2 türliche Linien abgegrenzt werden (z.B. Übergang von einer von HAND BUCH moortypischen Elementen dominierten Landschaft zu einer urbani- MOOR- SCHUTZ sierten oder landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaft; in die- IN DER SCHWEIZ sen Fällen konnten die ursprünglichen natürlichen Linien (Hügel, Hangfuss, usw.) nicht mehr verwendet werden;

  • wenn am Rand der Moorlandschaft gelegene Infrastrukturen, Bauten und Anlagen ausgeschlossen werden müssen (Transformatorenstation, Gebäude, Strasse, usw.) und auf Parzellen geringer Grösse errichtet sind, welche unter Umständen zudem noch weitere Einrichtungen aufweisen (Barrieren, Parkplätze, usw.).

Der Perimeter der Moorlandschaft muss in seltenen Fällen mit den Parzellengrenzen ühereinstimmen • wenn die Moorlandschaft an eine Bauzone oder andere Zone angrenzt, welche den Parzellengrenzen folgt (Lücken oder Überschneidungen zwischen den beiden Zonenbestimmungen vermeiden); Der Rückgriff auf Parzellengrenzen setzt natürlich voraus, dass die anderen Abgrenzungsregeln respektiert werden, insbesondere diejenige über den Spielraum für die Kantone.

3.3 Probleme und Sonderfalle: einige Beispiele und Empfehlungen

Die Ausführungen in diesem Teil erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie sollen vielmehr einige Sonderfälle erklären. Die Erläuterungen basieren zum Teil auf dem Schlussbericht zum Inventar der Moorlandschaften (HINTERMANN, 1992).

Waldränder, Hecken, Trockenmauern, Bäche Diese Strukturen bilden häufig Landschaftsgrenzen. Sie stellen in der Regel auch wertvolle Elemente für die Landschaft dar, sowohl in visueller als auch ökologischer Hinsicht. Grundsätzlich müssen diese Elemente integrierende Bestandteile der Moorlandschaft sein (vgl. Abb. 3). Gemäss Inventarentwurf sind die Waldränder Bestandteil der Moorlandschaft bis auf eine Distanz von 30 m im Waldesinnern. Diese Regel wirft ein Anwendungsproblem bei Detailplänen auf Sie kann jedoch dort konkret umgesetzt werden, wo natürliche (Krete, Felsband, Fliessgewässer, usw.) oder künstliche (Parzellengrenze, Gemein-

Abb.3: chemati ierte, fiktive Darteilung einer Moodand chaftim Massstab 1:25'000. P ri01eter auf einem Plan ohne Parzellengrenzen.

Reproduzierl miLBewiJligung des Abb.4: Genaue Ab renzung ines Bunele amte für Land topogra- fiktiven Objekte mit verschiedenen phie vom 23.7. 1996. ELementen im Massstab 1:10'000. Der eibe Perimeter wie in Abb. 3 der mehrere Parzellen zer c11neidel oder an deren fenzen entlangführt. .. ind ver chiedene Abgrenzuog fälle dargestellt.

1 Track nmauer, mit Parzelleugrenze übereinstimmend (in

der Moorland chaft einbezogen)

2 Bewaldeter Hügelmil Waldrändern auf zwei Seilen

;","(5 (wegen der ähe der beiden WaJdränder in die Moorland- J chaft einbezogen)

.V ohne landschaftlichen Wert

renze der Moorlal1d 'cha[t (au . rhalb der M orland-

4 Abgerundeter Geläoderücken

mit Parz lien grenze degrenze Strasse Weg, tein mauer LI w.) Grenz n dies erlaub n welche icb in der Näh dies r Dista nz von 30 m befinden. Andernfalls i t 5 Natürlicher Ba h (in di Moorlandschaft eingeschlo eo) es angebracht einen alt drücklichen Vermerk in den Reglementen der Schutzpläne v rzu hen (NutzungspJan, Schutzverordnung). 6 Freileitung (au· erbalb der looriandschaJI) Fehlen einer markantellllatürlichen oder künstlichen Linie

7 Hecke, Gehölz (in die Mo f-

In die em Falle kann die Abgrenzung einer Parzellengrenze oder Nut- land chafl einge chlo eu) zungsgTenzen (Weidezaun, Fe ldränder) folgen. GegebenenfalJ kann eine HöhenkUl-ve verwendet werden (H<lJlgfu Terra enkanle). 8 Siedlung rand (pari llengreozen)

Alleinstehende Gebäude am Rand der Moorlandschaft 9 Lücke am Siedlungsrand (aus- Aufgrund der lrichdicke auf der Kartel:25 000 ist nicht unbedingt serhalb der Moorlaod chaf1) festzusteHen, ob ich ein lebe Gebäude innerhalb der M orland- Reproduziert mit Bewilligung Nr. chaft befindet oder nicht (in n eh stärkerem Ma ,e bei 1:50000). 10/96 des ervice du cada tre el de Wenn während der Perimeterbereinig11Jlgen in der Vernehmlassungs- I information ur le terriloire - Vaud

1.1.3 phase keine besonderen Beschlüsse getroffen wurden (ausdrücklicher Ausschluss oder Einbezug eines Gebäudes), gilt als Referenz grundsätzlich der Entwurf des Inventars der Moorlandschaften (EDI 1991), das in der Regel die notwendigen Ortsangaben liefert. Andern- 2 falls kann sich der Entscheid auf folgende Kriterien abstützen: HAND BUCH

  • Ein Gebäude stellt einen landschaftlichen und/oder architektoni- MOOR· schen und historischen Wert dar. Es ist gut in die Landschaft integriert SCHUTZ IN DER SCHWEIZ und steht mit ihr in Verbindung (Geschichte, Nutzung, usw.). In diesem Falle verdient es, Bestandteil der Landschaft zu sein.

  • Ein bestehendes Gebäude ist ohne besondere Qualitäten, beeinträchtigt das Landschaftsbild jedoch nicht; es kann in der Moorlandschaft verbleiben.

  • Ein "neues" Gebäude (nach dem 1.6.83 erstellt) beeinträchtigt die Landschaft; es sollte deren Bestandteil bleiben, um Massnahmen zur Verbesserung des Zustandes ergreifen zu können.

  • Ein alleinstehendes Gebäude mit einer gewissen Grösse, das die Schönheit der Landschaft beeinträchtigt und in keinerlei Beziehung zu ihr steht (Geschichte, Nutzung, Lage), sollte ausgeschlossen werden.

Strassen, Wege Bezüglich der Strichdicke stellt sich hier dasselbe Problem wie oben. Mit Ausnahmen (z.B. historischer Weg) werden die als Grenzlinie dienenden Strassen und Wege nicht in die Moorlandschaft einbezogen.

Freileitungen, Transportanlagen Solche Anlagen dienen manchmal als Landschaftsgrenze. Das Problem bezüglich der Strichdicke stellt sich auch hier. Die Anlagen sind natürlich nicht Bestandteil des Schutzobjektes.

Fliessgewässer Ausser im Falle von grossen Flüssen (Grenze in der Mitte des Gewässerlaufes), sind die Fliessgewässer und ihre Ufergehölze Bestandteile der Moorlandschaft (siehe auch erster Punkt Ziff. 3.3).

LITERATUR ANSCHRlFf DER AUTOREN

EID E NÖ r HES DEPARTE- EUenne vequoz MENTD ES INNERN (EDI. 1991): LARA A Evequoz & Wernli Inventar der Mo rlandscha ften von LaudschafLsökologic - Raumplanung be 'onderer chöllhe.il und von - alurschutz nationaler Bedeutung. Entwurf für Ka ereen tra se 43 dje Veroehmlassung. 3 Ordner mit 4410 Liestal den Beschreibungen der Objekte. B WAL. Bem. Alain uber Hintermann & Weber A Hf TERMANN, U. 1992) Inven- Eeologie el Geographie appliquee lar der Mo rland chaften von Rtte cl l'Eglise-Catholique 8 besonderer ehönheit und von ca e postale national.er Bedeu.l.ung. Schill sb - I 29 M ntreux 2 rieht. Schriitc.mreihc Umwelt r. 168, BUWAL, Bern. Handbuch IN TITUT FÜR ORT -, REGIO- Moorsel1utz AL- UND LA D PLANU G in der chweiz 2 (19 8): Kantonale Riebrplanung in lI L996 der ehweiz. Bericht zur Ort -, Regional- une! Landel planung r. 63, Verlag der Fachvereine, Zürich

HWARZE, M..IKELLER, V./ ZUPPINGER U. (1996): Bunde inventar der M oorland charten. Empfehlungen zum Vollzug; BUWAL- R ibe Vollzug Umwel.L. Bem

ALAIN STUBER

Inventarisierung und Bewertung charakteristischer Elemente und Nutzungen in Moorlandschaften 1.1.4 1 EINLEITUNG Schutzziele (Art. 4 MLV, sinn- Der Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von gemäss)

nationaler Bedeutung setzt voraus, dass insbesondere ihre natürlichen • Erhaltung der besonderen und landschaftlichen Werte erhalten werden, einschliesslich ihrer tra- Schönheit der Landschaft und HAND BUCH ditionellen Nutzung (Art. 4 der Verordnung über den Schutz der ihrer nationalen Bedeutung MOOR- (Iit. a) SCHUTZ Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler IN DER

  • Erhaltung der charakteristi- SCHWEIZ Bedeutung vom 1. Mai 1996 - MLV). Dazu ist ihre Inventarisierung schen Elemente und Strukturen, und Bewertung nötig. Diese Aufgabe obliegt den Kantonen im Rah- namentlich die geomorphologimen der Unterschutzstellung (vg1. SCHWARZE et a1. 1996, Kap. sehen Elemente, die Biotope, die Kulturelemente sowie die tradi- 3.2.2). tionellen Bauten und Siedlungsmuster (Iit. b)

  • Erhaltung der gefährdeten Pflanzen und Tiere (lit. c)

1.1 Was ist zu schützen?

• Erhaltung einer nachhaltigen moor- und moorlandschaftstypi- Die Erhaltung der Moorlandschaft als Ganzes setzt nicht nur die Be- schen Nutzung, soweit dies möglich ist (lit. d) . wahrung der Moore voraus, welche ohnehin geschützt werden müssen, sondern auch die Erhaltung und angepasste Pflege der anderen charakteristischen Elemente (vg1. Kasten). Es geht also nicht darum, ein "einfaches" Inventar aller vorhandenen natürlichen und landschaftlichen Ressourcen zu erstellen, sondern dieses nach den Zielsetzungen der MLV auszurichten. Der vorliegende Beitrag stellt die verschiedenen Arbeitsschritte der Inventarisierung vor (vg1. Abbildung 1).

Was ist eine Moorlandschaft?

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz definiert eine Moorlandschaft als eine "in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. " Das so beschriebene Objekt ist eine Landschaft, die von den Moorbiotopen zu unterscheiden ist (Hochmoore, Flachmoore). Eine durch Moore geprägte Landschaft zeichnet sich auch durch andere Landschaftselemente aus, welche ihren Wert und ihre Eigenart ausmachen. Sie kann vermoorte oder trockene Wälder, besondere Reliefformen wie Moränen oder Dolinen, Fliessgewässer, Hecken, aber auch feuchte oder trockene Wiesen und Weiden, Bauten, Wege und sämtliche Zeugen einer oft althergebrachten Nutzung der Landschaft durch den Menschen enthalten (vgl. Band 1, Beitrag 2.1.1).

2 SAMMELN DER VERFÜGBAREN DATEN UND Abb. 1: Schematische Darstellung

ERGÄNZUNGEN der verschiedenen Arbeitsschritte (Details vgl. Kapitel 2 bis 7).

2.1 Wo befinden sich die nützlichen Informationen (Referenzdaten)?

1 Definition der zu erhebenden

Elemente (vgl. u. a. die Objekt- Das Sammeln dieser Daten stellt eine der Vorarbeiten zum Inventar beschreibung in Anhang 2 MLV) dar (vgl. Abb. 1, Schritt 3). Nützliche Informationen liefern die folgenden Quellen:

  • Anhang 2 der MLV (wichtigste Eigenschaften der Moorland- 2 FestIegung der Kartiermethoschaft), den .. -...

  • Entwurf zum Inventar der Moorlandschaften (EDI, 1991),

  • andere Bundesinventare (Hochmoore, Flachmoore, Auengebiete usw.),

3 Zusammenstellung der ver-

  • faunistische Bestandesaufnahmen, fügbaren Daten (Referenzda-

  • kantonale und kommunale Inventare, ten)

  • die Datenbank "BUWIN" des BUWAL, die alle Bundesinventare auf aktuellem Stand zusammenfasst. Zudem hat das BUWAL als Referenzgrössen und Umsetzungshilfe für jede Moorlandschaft "besondere Schutzziele" erarbeitet. 4 Bestellung der notwendigen Luftbilder und Parzellenpläne

2.2 Warum müssen die Daten ergänzt werden?

5 Kartierung der verschiedenen

Die Grundlagendaten sind für die Unterschutzstellung weder vollstän- Elemente (Felderhebungen - Verwendung bestehender Indig noch genügend präzise. Sie wurden im Rahmen von Arbeiten auf ventare) nationaler Ebene im Massstab der Landeskarten 1:25'000 gewonnen. Das Inventar der Moorlandschaften enthält keine Karten, in denen die zu schützenden Elemente gen au lokalisiert werden können. Die Bundesinventare nach Art. 18a NHG bezeichnen nur die Biotope von 6 Auswahl und Bewertung der nationaler Bedeutung. Es liegt also an den Kantonen, detaillierte verschiedenen Elemente Erhebungen durchzuführen, um eine angepasste Schutzplanung erarbeiten und wenn nötig die verschiedenen Schutzmassnahrnen auf Par- Ir zellenebene festlegen zu können. Die gen aue und sorgfältige Bezeich- 7 Darstellung der Ergebnisse nung der charakteristischen Elemente der Moorlandschaften ist zudem unerlässlich für die Formulierung von konkreten und nachprüfbaren Schutzzielen (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.5), für die Festlegung notwendiger Schutzmassnahmen und für die Durchführung einer Erfolgskontrolle über die Ergebnisse der Schutzbemühungen (vgl. Band 1, Beitrag 6.1.1).

1.1.4

HAND BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

3 FESTLEGEN DER KARTIERMETHODEN Abb. 2: Typische Siedlungsstruktur

in der Vallee de Joux. Mitten auf einem Moränenwall über der ver- Sobald die zu erhebenden Elemente definiert sind (vgl. Abb. 1, Schritt moorten Ebene stehen die Bauten. 1), müssen die Methoden der Kartierung und Darstellung festgelegt Foto: A. Stuber werden (Schritt 2). Die Tabelle im Anhang gibt eine Übersicht über die Elementtypen sowie die geeigneten Erhebungsinstrumente. Bei den methodischen Kriterien sind die geographische Lage der Moorlandschaft, ihre Grösse und die potentiellen Konflikte zu berücksichtigen. Wie für die genaue Abgrenzung der Moorlandschaften (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.3) ist ein geeigneter Massstab zu wählen, um den verschiedenen Bedürfnissen Rechnung zu tragen: Parzellenplan oder nicht (Verträge, Nutzungsplanung)? 1:5'000 oder 1:10'000 (gros se Moorlandschaft)?

4 BESTELLEN VON LUFTBILDERN

Es sollten gen aue und aktuelle Luftbilder der Moorlandschaft beschafft werden (Schritt 4), die denselben Massstab wie die benützten Plangrundlagen aufweisen (Geländearbeit, Lokalisieren der zu erhebenden charakteristischen Elemente). Die Koordinationsstelle Moorschutz des BUWAL gibt Auskunft über die verfügbaren Luftbilder und die Bezugsquelle. Falls noch keine aktuellen Infrarot-Bilder zur Verfügung stehen, können beim Bundesamt für Landestopographie auf den gewünschten Massstab vergrösserte schwarz/weiss-Bilder bestellt werden.

5 KARTIERUNG DER VERSCHIEDENEN ELEMENTE

Der Schritt 5 besteht in der Erhebung der in der Moorlandschaft vorkommenden Elemente. Die Details zur möglichen Darstellung und zu den Informationsquellen finden sich in der Tabelle im Anhang.

5.1 Kartierung der Moorbiotope

Es handelt sich dabei um eine der Hauptaufgaben, bilden doch die Moorbiotope sozusagen das Gerüst der Moorlandschaft. Die Kartierung muss al1e Moorbiotope erfassen, seien sie von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung (jedes Moorbiotop trägt unabhängig von seiner Bedeutung zum Mooraspekt und zum Wert der Moorlandschaft bei). Bezüglich Erhebungsmethode und -massstab sind die Empfehlungen dieses Handbuches zu beachten (vgl. Band 2, Beiträge 1.1.1 und 1.1.2). Beispiele anderer mit Mooren in Verbindung stehender Biotope

• Magerrasen

5.2 Andere Biotope • Quellfluren oder Ufervegetation

  • Hecken und Feldgehölze, Die anderen Biotope und wertvollen natürlichen Elemente müssen welche die vermoorten Parzellen ebenfalls bezeichnet werden (Art. 5 Abs. 21it. b MLV). Die Artikel 18 strukturieren Abs. Ibis und 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- • alpine Schwemmebenen schutz (NHG) listen diese Biotope auf. • Tümpel

  • Moorwald, usw. Sie können auf demselben Plan wie die Moorbiotope kartographisch erfasst werden, insbesondere wenn sie eng mit diesen verzahnt sind.

1.1.4 Abb. 3: Der Moorlandschaftsschutz setzt die Erhaltung der ursprünglichen Ausstattung an verschiedenen natürlichen, geomorphologischen und kulturellen Elementen voraus. Alpe Zaria, TI: Natürliche Wiesen- HAND bäche, Tümpel und Flachmoor von BUCH regionaler Bedeutung; Moränenwäl- MOOR· SCHUTZ le und Rundhöcker, welche den ver- IN DER SCHWEIZ moorten Talkessel abschliessen; Alpgebäude und Alpweiden Foto: A. Stuber

Die anderen Biotope lassen sich auch auf einem Landschaftsplan darstellen (vgl. Kapitel 7), insbesondere wenn diese Elemente verstreut vorkommen und nicht mit Mooren in Verbindung stehen.

5.3 Geomorphologische Elemente

Die geomorphologischen Prozesse (z.B. Erosion) sind die wichtigsten Faktoren der Landschaftsgenese und sind damit für Aussehen und Entwicklung der Landschaft verantwortlich. Sie spielen eine entscheidende Rolle für das Vorkommen der verschiedenen Moorbiotoptypen. Es ist daher wichtig, die möglichen Wechselwirkungen mit den Biotopen zu erkennen. Die Informationen sind zusammen mit den übrigen charakteristischen Elementen auf einem Landschaftsplan einzutragen. Falls nötig kann eine spezielle thematische Karte erstellt werden (komplexe Geomorphologie, zahlreiche verschiedene Formen, besondere Schutzmassnahmen; zur Legende vgl. z.B. IGUL, 1993).

5.4 Kulturhistorische Elemente

Unter diesem Begriff werden die verschiedenen anthropogenen Elemente zusammengefasst, welche zur Eigenart der Landschaft beitragen und die es zu erhalten gilt. Es sind dies vor allem Bauten und Anlagen; die Nutzungen werden getrennt im folgenden Kapitel behandelt. Unsere Landschaften sind meistens intensiv vom Men-

., .'

sehen gestaltet. Die Moorlandschaften bilden hier keine Ausnahme. Abb. 4: Dieser aus einem Tümpel, Aufgrund der lokalen Besonderheiten weist fast jede Moorlandschaft Schwingrasen und Hochmoor-Vegetation bestehende Moorkomplex spezielle Spuren menschlicher Tätigkeit auf, die oft eng mit den Mookonnte sich zwischen sauren und ren verbunden sind (land- und forstwirtschaftliehe Nutzung, Verkehr wasserundurchlässigen Rund- oder gar Tourismus). häckern entwickeln; Moorlandschaft Steingletscher, BE. Foto: A. Stuber

5.5 Traditionelle Nutzungen

Die verschiedenen Nutzungsformen tragen nicht nur zum Bild der Landschaft und ihrer Eigenart bei. Ihre Weiterführung kann ein wesentlicher Faktor für deren Erhaltung sein (so verhindert z.B. die Beispiele kulturhistorischer Streuenutzung die Verbuschung von Flachmooren). Gewisse traditio- Elemente nelle Nutzungen können jedoch den Schutzzielen widersprechen

  • Steinmauern (Beweidung eines Hochmoors). Ihre Erhebung und Überprüfung ist • Heu- und Streuehütten somit für die Schutz- und Pflegeplanung der Moorlandschaft unerläss- • Spuren früheren Torfabbaus lich. Die Kartierung kann im Rahmen der Festlegung der Schutzmass- (Torfhügel, -stiche, -gruben, usw.)

  • alte Steinplatten- und Prünahmen für die Moorbiotope erfolgen (land- oder forstwirtschaftliehe gelwege durch Moorgebiete Kartierung der Biotope und ihrer Umgebung). Diese Arbeiten sind • Baumalleen, usw. durch eine Bestandesaufnahme der übrigen wichtigen Nutzungsfor-

1.1.4 men in der Moorlandschaft zu ergänzen (z.B. Wytweiden, Hochstamm- Obstgärten, extensive Wiesen). Zu den traditionellen Nutzungsformen in den Mooren siehe auch Band 1, Beiträge 3.2.3 und 3.2.4. HAND BUCH

5.6 Traditionelle Bauten und Siedlungen MOOR·

SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Die Bauten mit historischem oder landschaftlichem Wert sind Teil der kulturhistorischen Elemente (siehe Ziffer 5.4). Eine getrennte Betrachtung kann dann notwendig sein, wenn die Bauten verstreut in der Moorlandschaft liegen und besondere Vorschriften bezüglich ihrer Nutzung, ihres Unterhalts und eventueller Veränderungen notwendig sind. In diesem Falle sind die Bauten zu erheben (Objektblatt mit Beschreibung des Gebäudes und seiner näheren Umgebung, aktuelle und frühere Nutzung, landschaftlicher und historischer Wert). Auch die traditionelle Siedlungsstruktur ist zu beschreiben (Referenzgrösse für den Fall, dass gemäss Schutzzielen neue Bauten zulässig sind).

5.7 Seltene und bedrohte Arten

Die Moorlandschaften können eine Schlüsselrolle für die Erhaltung von seltenen und bedrohten Arten spielen (HINTERMANN et a1. , 1994). Die vorhandenen Informationsquellen sind einzusehen und gegebenenfalls sind im Feld gezielte Untersuchungen durchzuführen, um die Ansprüche dieser Arten bei den Schutzmassnahmen der Landschaft und der Biotope zu berücksichtigen. Diese Informationen müssen einerseits dazu dienen, die Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen der Biotope und der Landschaft an die Ansprüche der beobachteten Arten anzupassen und andererseits spezifische Massnahmen zu ergreifen, um die Erhaltung oder Entwicklung der Populationen besonderer Arten sicherzustellen.

6 AUSWAHL: QUALITATIVE BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHOBENEN ELEMENTE

In diesem Schritt werden alle Elemente und Nutzungen bezeichnet, die zur nationalen Bedeutung der Moorlandschaft beitragen und gemäss MLV erhalten werden müssen. Die Kartierung der verschiedenen Elemente bildete die Grundlage für die Erarbeitung des Schutz- und Pflegeplanes der Moorlandschaft sowie zur Festlegung von raumplanerischen Massnahmen (siehe SCHWARZE et al., 1996).

6.1 Qualitative Beschreibung der Elemente

Die Erstellung des Inventars muss eine qualitative Beschreibung der erhobenen Elemente beinhalten, um einerseits ihren Wert, ihre Empfindlichkeit, ihre Bedeutung, die an die Situation angepassten Schutz- und Pflegemassnahmen sowie allfällige Bedrohungen festzulegen und andererseits um eine objektive Auswahl der im Schlussdokument (Landschaftsplan, Objektblätter) enthaltenen Informationen vorzunehmen. Diese Auswahl muss sowohl die landschaftliche wie auch die ökologische Bedeutung der Elemente berücksichtigen. Die aus der Literatur gewonnenen Informationen können dazu verwendet werden, eine genaue qualitative Beschreibung und Bewertung der verschiedenen Elemente zu formulieren. Eine Monographie kann z.B. gestatten, die historische oder kulturelle Bedeutung einer besonderen Nutzungsform oder die wissenschaftliche Bedeutung eines geomorphologischen Elementes zu präzisieren (z.B. eine bestimmte, als beispielhaft beschriebene Reliefform).

6.2 Bewertung und Auswahlkriterien

Eine Bewertung der Elemente ist hilfreich:

  • um die Auswahl für das Schlussdokument vorzunehmen,

  • um die Handlungsprioritäten festzulegen (man kann die Seltenheit, die Empfindlichkeit oder den Bedrohungsgrad der Elemente bewerten),

  • um die Übereinstimmung zwischen den Schutzzielen und den erhobenen Elementen sicherzustellen (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.5).

1.1.4 Die Bewertung muss im Detail angeben, was clie nationale Bedeutung/besondere Schönheit der Moorlandschaft ausmacht und absolut erhalten bleiben muss. Eine solche Bewertung dient zudem als Entscheidungsgrundlage für die Festlegung, wo Veränderungen möglich 2 sind. HAND BUCH MOOR- Charakteristische Elemente und Nutzungen SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

  • alle Moorbiotope (unabhängig von ihrer Bedeutung); Auswahlkriterien für das

  • alle anderen Biotope von nationaler oder regionaler Bedeutung Schlussdokument (andere Inventare); Alle Moorbiotope + andere

  • alle mit Mooren in Verbindung stehenden Biotope (Moorwald, Inventare + durch entwicklungs- Tümpel, Quel1furen, usw.); geschichtlich, historisch, ökologisch oder kulturell eng mit den

  • andere Biotope, welche für die an Moorlandschaften gebundene Mooren zusallll11enhänge Ele- Fauna wichtig sind; mente + Seltenheiten, Besonder-

  • mit Moorbiotopen in Verbindung stehende geomorphologische heiten, Beispielhaftigkeit + Ein- Elemente (genetischer Zusammenhang); sehbarkeit/optische Empfindlichkeit.

  • geomorphologische Elemente mit landschaftlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung (z.B. Gipskarst, Abfolge von Moränenwällen, mit denen die Geschichte der Eiszeit rekonstruiert werden kann), Seltenheit (z.B. Gletschermühle) (v gl. ARBEITSGRUPPE GEOTOP- SCHUTZ SCHWEIZ, 1995);

  • alle historischen Denkmäler, IVS-Objekte (Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz), in architektonischen Inventaren erhobene Bauten;

  • mit der bestehenden oder früheren traditionellen Nutzung der Moorlandschaft in Verbindung stehende kulturhistorische Elemente (z.B. Stein mauern und Alpgebäude in traditionellen Weidegebieten), in der Landschaft klar erkennbare kulturhistorische Besonderheiten (z.B. Kalkofen, Kreuz);

  • traditionelle charakteristische Nutzungsformen der Moorlandschaft (Wytweiden, Moorgärten auf Torf, USw.) und Besonderheiten (Kurbetrieb, Fischzucht, bäuerliche Torfnutzung zu Heizzwecken, usw.);

  • an die natürlichen und historischen Verhältnisse der Moorlandschaft angepasste Siedlungsformen und -strukturen, soweit sie noch gut erhalten und erkennbar sind;

  • nachgewiesene oder potentielle seltene und bedrohte Arten in der Moorlandschaft, mit Priorität für diejenigen Arten, für deren Überleben die Moorlandschaften eine entscheidende Bedeutung haben.

·..'

6.3 Prioritäten Abb. 5: Die Kreuzotter ist eine

bedrohte Art, welche die Mosaike von extensiv bewirtschafteten Die Bewertungen eines jeden Elementes oder jeder Gruppe von Ele- trockenen (Überwinterung) und menten liefern die Grundlagen für die Erarbeitung eines Schutz- und feuchten (Nahrung) Flächen der Pflegeplanes. Sie müssen insbesondere die zeitlichen Prioritäten festle- Moorlandschaften bevorzugt. Foto: I-C. Monney gen oder bei Konflikten zwischen zwei Schutzmassnahmen zugunsten des einen Elementes entscheiden: z.B. Restaurierung einer für die Fauna wertvollen Trockenmauer vor der Wiederherstellung eines alten Weges; oder Vorrang für die Aushebung eines verlandenden Tümpels zugunsten von Libellen in einem degenerierten Hochmoor anstatt der Förderung von oligotropher Vegetation.

1.1.4 7 DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

Der Landschaftsplan sollte das Schlussdokument sein, das alle ausgewählten Elemente festhält, welche den Wert der Moorlandschaft aus- 2 machen und die zu erhalten sind. HAND BUCH In den Objektblättern lassen sich die verschiedenen Eigenschaften der MOOR- SCHUTZ erhobenen Elemente, die Ziele und angepassten Massnahmen sowie IN DER SCHWEIZ die Prioritäten festhalten. Je nach Situation können die Objektblätter auf Parzellen, Nutzungseinheiten oder Schutzobjekte (in erster Linie Moorbiotope) bezogen sein. Nebst den geographischen und grundbuchamtlichen Angaben (Gemeinde, Flurname, Parzellennummer, Eigentümer/-in) sollten der Vegetations- und Nutzungstyp, die natürlichen und landschaftlichen Besonderheiten (kulturhistorische Elemente, Fauna, usw.), die Beeinträchtigungen und Bedrohungen sowie die Schutzziele und -massnahmen festgehalten werden. Es können auch Objektblätter für die verschiedenen Teile der Moorlandschaft erstellt werden. Dieses Vorgehen erlaubt die detaillierte Darstellung der unterschiedlichen geographischen Gegebenheiten einer Moorlandschaft mit ihren bestehenden Werten, den Eingriffen, den Bedrohungen, den Schutzzielen und den zu ergreifenden Massnahmen. Die Information der Öffentlichkeit bildet dabei einen wesentlichen Bestandteil für eine erfolgreiche Umsetzung der Ergebnisse. Die Dokumente sind entsprechend allgemeinverständlich zu gestalten und die darin enthaltenen Informationen in geeigneter Form öffentlich zu präsentieren.

LITERATUR ANSCHRIFT DES AUTORS

EDI (EIDGENÖSSISCHES Alain Stuber DEPARTEMENT DES INNERN) Hintermann & Weber SA (1991): Inventar der Moorlandschaf- Ecologie et Geographie appliquees ten von besonderer Schönheit und Rue de l'Eglise-Catholique 8 von nationaler Bedeutung. Entwurf case postale für die Vernehmlassung. 3 Ordner 1829 Montreux 2 mit den Beschreibungen. BUWAL, Bern

GALLAND, P. / GONSETH, Y. (1990): Typologie der Lebensräume der Schweiz. Schweizerischer Bund für Naturschutz/Schweizer. Zentrum ÜBERSETZUNG für die kartograph. Erfassung der Fauna, Basel/Neuchilte!. 26 S. Etienne Evequoz LARANA ARBEITS GRUPPE GEOTOP- Landschaftsökologie Raumplanung SCHUTZ SCHWEIZ (1995): Geo- Naturschutz tope und der Schutz erdwissen- Kasernenstrasse 43 schaftlicher Objekte in der Schweiz: 4410 Liestal ein Strategiebericht. Geologisches Institut, Uni Fribourg. 27 S. Handbuch HINTERMANN, U. / LUDER, R. / Moorschutz WEBER, D. / WYSS, P. (1994): in der Schweiz 2 Moorlandschaften und nationaler 1/1997 Artenschutz. Bedeutung der Moorlandschaften für den faunistischen Artenschutz. Studie der Hintermann & Weber AG, Reinach, nicht pub!., hinterlegt bei: BUWAL, Abt. Naturschutz, Bern.

IGUL (INSTITUT DE GEOGRA- PHIE DE L'UNIVERSITE DE LAUSANNE) (1993): Legende pour le leve de cartes geomorphologiques au 1:10'000. Vervielfältigung.

SCHWARZE, M. / KELLER, V. / ZUPINGER, U. (1996): Bundesinventar der Moorlandschaften: Empfehlungen zum Vollzug; Reihe Vollzug Umwelt. BUWAL, Bern

1.1.4 ANHANG

Liste der verschiedenen zu erhebenden Elementtypen, mit verfügbaren Referenzdaten, Darstellungsmöglichkeiten und möglichen Er- 2 hebungsmethoden HAND BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Mögliche Darstellungs- Charakteristische Elemente Referenzdaten (Bund) formen Geeignete Instrumente

  • Geomorphologische und • Anhang 2 MLV, Beson- • Thematische Karte oder • Kartierwlg Strukturelemente, z.B.: dere Schutzziele (SZ) Landschaftsplan mit • Luftbilder Moränenkranz, Rund- • Entwurf des Inventars Einbezug anderer Ele- • Literaturrecherche höcker, Transfluenzpass, derML mente Massstab: 1:5'000- (z.B. Monographien) Toteissee, Drumlin, Doline, • Geologischer Atlas der 1:10'000 mit Parzellen, • Gutachten Polje, Verwerfung, Falte, Schweiz (1:25'000) evtl. 1:25'000 (Bergzone, Karrenfeld, Rutschung, • BLN-Inventar ohne Konflikte) Felssturz, Mäander, Alt- • BUWIN (Datenbank • Gebietsbezogene bearm, Terrasse, Delta, des BUWAL) schreibende Objektblätter Schuttkegel, usw. (nach Parzellen, Bewirtschaftungseinheiten

  • Alp - oder nach Landschaftseinheit)

• Natürliche Elemente, • Anhang 2 MLV, Beson- • Biotopkarte oder • Kartierung Biotope, Z.B.: (Typologie: dere SZ; BUWIN Landschaftsplan. Mass- • Luftbilder siehe Art. 18 Abs. Ibis und • Entwurf des Inventars stab: 1:5'000 - 1:10'000 mit • Literaturrecherche

21 NHG, sowie GAL- derML Parzellen, evtl. 1:25'000 • Kantonale und kommu-

LAND / GONSETH, • Hochmoor-Inventar (Bergzone, ohne Konflikte) nale Inventare 1990, Hochmoore (na- • Flachmoor-Inventar • Gebietsbezogene betional oder nicht), Flach- (inkl. Originalkartierung, schreibende Objektblätter moor (dito), Moorwälder, mit anderen Mooren) (nach Parzellen, Bewirt- Auenwälder, Quellflur, • Inventar der Auenge- schaftungseinheiten - Alp - Quellen, Fliessgewässer, biete (mit Vegetations- oder nach Landschafts- Weiher, Tümpel, Ufer karten 1:10'000) einheit) Schwemmebene, Gletscher- • Inventar der Amphi- • Evtl. Vegetations karte vorfeld; Pioniervegetation bienlaichgebiete (grundsätzlich mindestens alpine Rasen, Zwerg- • evtl. BLN-Inventar für die Moore) strauchheide, Mager-/ • Trockenrasen-Inventar Trockenrasen; Hecken, (in Bearb.) Feldgehölze, Hochstauden- • Inventar der Gletscherfluren, usw. vorfelder und alpinen Schwemmebenen

Mögliche Darstellungs- Charakteristische Elemente Referenzdaten (Bund) formen Geeignete Instrumente

• Kulturhistorische Ele- • Anhang 2 MLV, • Thematische Karte oder • Kartierung mente, z.B.: verstreute Besondere SZ Landschaftsplan mit • Luftbilder Feldscheunen, Ställe, Ein- • Entwurf des Inventars Einbezug anderer Ele- • Literaturrecherche fang, Steinmauern, Lese- derML mente. Massstab: 1:5'000 - • Befragung von Kensteinhaufen, Terrassen, • Inventar IVS 1:10'000 mit Parzellen, evtl. nern/-innen der örtlichen Tristen, Holzzäune, Kopf- 1:25'000 (Bergzone, ohne Bewirtschaftung weiden, markante Einzel- Konflikte) bäume, Baumallee; Torf- • Gebietsbezogene behütten, Torfstichwände und schreibende Objektblätter -gruben; Fischzuchtweiher / (nach Parzellen, Bewirt- .. Wasserkraftnutzung, schaftungseinheiten - Alp - Mühlen, Sägereien; histo- oder nach Landschaftsrische Denkmäler, Stein- einheit) plattenwege, historische Wege, usw.

  • Traditionelle Nutzungen, • Anhang 2 MLV, • Landschaftsplan mit • Kartierung, insbesonz.B.: Alpen, Wytweiden, Besondere SZ Einbezug anderer Ele- dere landwirtschaftliche extensive Weiden, Streue- • Entwurf des Inventars mente, evtl. kombiniert mit Kartierung nutzung, Wildheuen, exten- derML thematischer Karte mit • Luftbilder sive Wiesen, Bauerngärten, kulturhistorischen Elemen- • Literaturrecherche Wölbäcker, Hochstamm- ten . Massstab: 1:5'000 - • Befragung von Ken- Obstgärten, bäuerlicher 1:10'000 mit Parzellen, nern/-innen der örtlichen Torfabbau zu Heizzwecken evtl. 1:25'000 (Bergzone, Bewirtschaftung (ausserhalb der Biotope) , ohne Konflikte) Befragung des Gemeinde- Niederwald, Plenterwald, • Gebietsbezogene be- oder Bezirksförsters Kastanienwald, Eichen- schreibende Objektblätter wald , Streuebaum, usw. (nach Parzellen, Bewirtschaftungseinheiten - Alp- oder nach Landschaftseinheit)

  • Landwirtschaftliche Nutzungskarte

  • Waldkarte

1.1.4

Mögliche Darstellungs- Charakteristische Elemente Referenzdaten (Bund) formen Geeignete Instrumente

  • Traditionelle Siedlungen, • Anhang 2 MLV, • Inventar der Bauten • Kartierung HAND z.B.: Alpgebäude, Maien- Besondere SZ (Plan und Objektblätter • Luftbilder BUCH sässe, traditionelle Bauern- • Entwurf des Inventars mit Nutzung und zulässigen • Literaturrecherche MOORhöfe, Streusiedlung, derML Veränderungen) (Monographien) SCHUTZ IN DER Strassenzeilen-Dorf, usw. • evtl. Inventar ISOS • Landschaftsplan mit • Architektonische Inven- SCHWEIZ Einbezug anderer Ele- tare und Bauernhof-Inmente. Massstab: 1:5'000 - ventare 1:10'000 mit Parzellen, evtl. • Befragung von Ken- 1:25'000 (Bergzone, ohne nern/-innen der lokalen Konflikte) Geschich te/Kultur

  • Gebietsbezogene beschreibende Objektblätter (nach Parzellen, Bewirtschaftungseinheiten - Alp - oder nach Landschaftseinheit)

  • Seltene und bedrohte • Besondere SZ, Anhang 2 • Gutachten • Gutachten im Feld Arten, z.B.: Vögel (Zwerg- MLV; BUWIN • Situationsplan der Bio- • Nachforschungen bei reiher, Feldschwirl, Auer- • Entwurf des Inventars tope und wichtigen Gebiete Spezialisten/-innen und huhn, usw.), Tagfalter derML für die Fauna lokalen Kennern/-innen (Hochmoorgelbling, Hoch- • Bundsinventar der • Verbreitungskarte sel- • Informationsanfrage moorperlmutterfalter , etc.), Wasser- und Zugvogel- tener und bedrohter Arten beim zuständigen kan- Libellen (Grosse Moos- reservate von intenatio- (Flora) tonalen Amt/Befragung jungfer, Arktische Sma- naler und nationaler Be- • Thematische faunistische der Wildhüter ragdlibelle. etc.), Fische, deutung (WZVV), Karten • Literaturrecherche Reptilien, usw. • Eidgenöss. Jagdbannge- • Karte der für die Fauna biete; wichtigen Wanderkorridore

  • Inventar der Amphibien- • Gebietsbezogene belaichgebiete; schreibende Objektblätter

  • HINTERMANN et al. , (nach Parzellen, Bewirt- (1994) Moorlandschaften schaftungseinheiten - Alp - und nationaler Arten- oder nach Landschaftsschutz; einheit).

  • Faunistische Grundla- • Massstab: zu gen aue gen des CSCF und der Karten vermeiden, v.a. für KARCH in Neuchätel die seltenen und bedrohten sowie der Vogelwarte in Arten (Ungestörtheit si- Sempach cherstellen)

URS HINTERMANN Operable Schutzziele für Moorlandschaften 1.1.5 1 EINLEITUNG KELLER (1996) schreibt über Die Umsetzung des Moorschutzes ist in erster Linie Sache der Kan- die Situation bei den BLNtone. Sie sind somit auch dafür verantwortlich, dass operable Schutz- Objekten: "Die (BLN-Objekte) müssen allerdings nur insofern ziele formuliert werden. Beim Moorbiotopschutz ist diese Aufgabe erhalten bzw. geschont werden, HAND BUCH verhältnismässig einfach. Viel komplexer wird sie beim Moorland- als entsprechende Schutz ziele MOOR· betroffen sind. Diese müssten - SCHUTZ schaftenschutz, deckt doch das Spektrum möglicher Schutzziele Moo- IN DER ich zitiere das Bundesgericht - SCHWEIZ re, andere Biotope, aber auch historische Kulturelemente, typische 'im Inventar selber im einzelnen Besiedlungsstrukturen, geomorphologische Elemente, bedrohte Arten umschrieben sein "'. oder landschaftliche Schönheit ab.

Durchdachte, sorgfältig formulierte Schutzziele sind für einen wirksamen und erfolgreichen Moorschutz von grosser Bedeutung.

  • Operable Schutzziele sind eine notwendige Voraussetzung, um zweckmässige Massnahmen formulieren und eine Erfolgskontrolle durchführen zu können.

  • Konkrete, objektspezifische Schutzziele sind eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, um in der Zukunft Projekte beurteilen, Bewilligungen erteilen oder Subventionen sprechen zu können.

  • Klare Schutzziele, ev. sogar für Teil-Landschaften, sind eine wichtige Grundlage, um Interessenkonflikte zwischen Schutzzielen in nachvollziehbarer Form zu beurteilen und eine korrekte Güterabwägung vorzunehmen.

  • Operable Schutzziele bilden die Basis für Leistungsaufträge, mit denen die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung ("New Public Management") arbeitet und wie sie wahrscheinlich auch im Naturschutz in Zukunft vermehrt erteilt werden.

Der vorliegende Beitrag soll beim Formulieren operabler Schutzziele helfen. Er soll zeigen, wo die wichtigsten Grundlagen zu finden sind und wie die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt werden. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Schutzziele im Sinne von Wirkungszielen (MAURER / MARTI, 1996; vgl. Glossar). Selbstverständlich braucht es für eine effiziente Umsetzung auch Umsetzungs- und Verfahrensziele. Diese werden hier nicht weiter besprochen, sind aber Gegenstand laufender Projekte im Rahmen der Erfolgskontrolle Moorschutz (WEBER / HINTERMANN, 1995).

.'

2 WAS SIND OPERABLE SCHUTZ ZIELE? Ziel: Die Fläche der gesicherten, Ziele und Massnahmen werden häufig verwechselt. Ziele beschreiben primären Hochmoore beträgt 1999 mindestens 5 ha. einen erwünschten Zustand oder eine gewünschte Entwicklung. Massnahmen dagegen zeigen, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Ziele Mögliche Massnahmen: Der sollten in der Regel über längere Zeit möglichst unverändert bleiben, Kanton erwirbt Moorparzellen während Massnahmen flexibel gehandhabt werden müssen. zur Arrondierung des Hochmoors und leitet die notwendi- Ziele sind dann operabel, wenn sie präzise (überprüfbar) und praxis- gen Massnahmen zur Regeneragerecht formuliert sind, wenn klar wird, was wo bis wann erreicht wer- tion der Moorflächen ein. Oder den soll. Umsetzungs- und Verfahrensziele (sie werden in diesem Bei- die Hochmoore sind in der Nutzungsplanung einer Naturtrag nicht behandelt) müssen zusätzlich Angaben über die Akteure .... . schutzzone zuzuteilen. (wer muss etwas tun?) und die gewählten Verfahren (wie soll das Ziel erreicht werden?) enthalten. Massstab für die Qualität operabler Ziele ist ihre Brauchbarkeit in der Praxis beim Herleiten wirkungsvoller Massnahmen, bei der Erfolgskontrolle oder beim Beurteilen von Projekten.

2.1 Spektrum der Schutzziele

Schutzziel-Aussagen sind zu all jenen Werten nötig, welche die nationale Bedeutung und die besondere Schönheit der Moorlandschaften ausmachen. Diese Werte zu erhalten, ist das übergeordnete Ziel des Moorschutzes. Aus Art. 23c NHG und Art. 4 MLV ergeben sich folgende Schutzziele (Ausnahmebestimmungen nicht aufgeführt):

  • keine neuen Bauten und Anlagen;

  • Erhaltung aller Moore;

  • Erhaltung aller geomorphologischen Elemente;

  • Erhaltung der weiteren Biotope nach Art. 18 Abs. ibis NHG;

  • Erhaltung derjenigen Kulturelemente, welche die nationale Bedeutung begründen;

  • Erhaltung derjenigen traditionellen Bauten, welche die nationale Bedeutung begründen;

  • Erhaltung derjenigen traditionellen Siedlungsmuster, welche die nationale Bedeutung begründen;

  • Erhaltung der Vorkommen geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;

  • nachhaltige, schutzzielverträgliche landwirtschaftliche Nutzung;

  • nachhaltige, schutzzielverträgliche forstwirtschaftliche Nutzung;

  • spezielle Ziele für einzelne Moorlandschaften gemäss Anhang 2 MLY.

1.1.5

HAND BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

Damit diese Schutzzie1e operabel sind, müssen sie inhaltlich präzisiert Abb. 1: Moorlandschaft Pfäffikersee werden (vgl. Anhang). Aus der Sicht des Naturschutzes ist es nicht mit Blick vom Oberbalm auf das Robenhauser Riet. gleichwertig, ob eine Fläche als Grossseggenried erhalten bleibt oder Foto: Hintermann & Weber AG in der nährstoffreicheren Form eines Hochstaudenriedes. Auch die als wertvoll taxierte Siedlungsform muss exakter charakterisiert werden. Andernfalls ist es unmöglich, geeignete Massnahmen zu deren Erhalt vorzuschlagen. Eine Behörde kann nicht über eine Bauzonenplanänderung befinden, wenn sie nicht genau weiss, was die erhaltenswerte Besonderheit der traditionellen Siedlungsform ausmacht.

2.2 Quantifizierung der Schutzziele

Eine Erfolgskontrolle ist nur bei quantifizierten Schutzzielen möglich. Die quantitative Formulierung "Die Fläche der sauren Kleinseggenrieder beträgt 1998 (mindestens) 1 ha" lässt 1998 eine eindeutige Beurteilung darüber zu, ob das Schutzziel erreicht wurde oder ob noch zusätzliche Massnahmen notwendig sind.

Das quantitative Minimalziel ist durch Art. 25a NHG vorgegeben. Er verlangt, dass alle nach 1983 vorgenommenen Beeinträchtigungen Diffuse Aussagen, wie "Das unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit rückgängig Landschaftsbild ist zu schonen und das traditionelle Siedlungsgemacht werden müssen. Grundsätzlich müssen also mindestens die muster nach Möglichkeit zu er- Moorflächen, geomorphologischen Elemente, kulturellen Werte etc. halten." sind wertlos. Ein derart in einem Ausrnass erhalten bleiben, wie sie 1983 vorkamen. Rechtlich formuliertes Ziel wird immer erreicht: jede zerstörerische Entkorrekt wäre eine Formulierung, wie beispielsweise "Die Kulturelewicklung lässt sich damit rechtmente und Magerweisen im Gebiet xy bleiben in einem Ausrnass fertigen, dass es nicht möglich erhalten, wie sie 1983 vorgekommen sind." Operabel ist diese Formu- war, sie zu verhindern und keine lierung erst, wenn sie konkreter wird: "Die Trockensteinmauern, die Bewilligungsbehörde wird je zur Erkenntnis kommen, dass das Koppel und die 2 ha grosse Magerweide im Gebiet xy bleiben erhalten". Landschaftsbild bei einem kon- In der Praxis muss aus verschiedenen Gründen von der Forderung kreten Projekt nicht geschont nach dem Referenzzustand 1983 abgewichen werden, insbesondere wurde; es gäbe immer eine noch schlechtere Lösung. Aus solchen deshalb, weil für den Zustand 1983 meist nicht ausreichend Karten- Zielen lassen sich keine konkre- und Datengrundlagen vorliegen. De facto wird wohl in der Regel der ten Massnahmen ableiten. Sie Zustand der Ersterhebung in den 1990-er Jahren als Minimalziel die- leisten somit auch keinen aktinen. Damit soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, erwiesene ven Beitrag zur Erhaltung jener Eigenschaften, welche die natio- Beeinträchtigungen nach 1983 müssten nicht wieder rückgängig ge- nale Bedeutung ausmachen. macht werden. Ist ein Eingriff nicht reversibel, so muss ein angemessener Ersatz oder Ausgleich erfolgen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. f MLV).

2.3 Räumliche Aussagen

In kleineren Landschaften können sich Schutzziele auf das gesamte Objekt beziehen. In den grossen Moorlandschaften ist es notwendig, Schutzziele für Teillandschaften zu formulieren. Es kann vorkommen, dass in einer Landschaftskammer neue Erschliessungen in jedem Fall zu verhindern sind, während in einer anderen Landschaftskammer neue Flurwege vertretbar wären, wenn sie die angepasste Nutzung langfristig sichern helfen. Ziele im Moorschutz sind meist räumlich gebunden: Hochmoore lassen sich nur dort erhalten, wo sie heute noch vorkommen. Es gibt jedoch auch Ziele, die weniger ortsgebunden sind: Geomorphologische Elemente (z.B. Kiesbänke entlang von Flüssen) sind dynamischer Natur und können nicht an einem bestimmten Punkt erhalten werden. Vielmehr ist dafür zu sorgen, dass der Fluss episodisch irgendwo Kiesbänke erodieren und auflanden kann.

1.1.5

HAND BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

2.4 Zeithorizonte Abb. 2: Frei mäandrierender Bach

in der Moorlandschaft. Val de Rechy (VS), ML 302. Der genaue Grenzverlauf der Moorlandschaften SOWie die Schutz- Foto: Hintermann & Weber AG und Unterhaltsmassnahmen müssen nach Art. 6 MLV bis 1999, ausnahmsweise bis 2002, festgelegt bzw. getroffen werden. Die MLV enthält aber keine Angaben darüber, bis wann die Schutzziele erreicht sein müssen (wohl aber, bis wann sie formuliert sein müssen). Schutzziele, welche die Erhaltung eines bestehenden Zustandes fordern, sind zeitlich nicht beschränkt. Sie gelten auf unbestimmte Zeit. Anders ist es bei Schutzzielen, die eine Veränderung fordern, wie beispielsweise das Wiederherstellen beeinträchtigter Moore. Sie sollten in jedem Fall mit einem Zeithorizont versehen werden: "Das Flachmoor xy ist bis 2005 soweit regeneriert, dass das Objekt die Kriterien für ein saures Kleinseggenried gemäss Kartiermethodik des Flachmoorinventars erfüllt und nationale Bedeutung erlangt." Nur so ist es möglich, periodisch zu prüfen, ob die getroffenen Massnahmen Erfolg haben oder gegebenenfalls angepasst werden müssen.

3 VORGEHEN BEIM ERARBEITEN OPERABLER SCHUTZZIELE

3.1 Aufgabenteiluug Bund - Kanton

Der Bund hat seine Aufgaben bezüglich Schutzzielen teilweise bereits erledigt, indem er allgemeine Schutzziele, Objektbeschreibungen und Referenzziele erarbeitet hat (vgl. Ziffer 3.2). Als Daueraufgabe steht die Erfolgskontrolle an, die unter anderem prüft, wieweit die Wirkungsziele in den Moorlandschaften erreicht wurden (WEBER / HINTERMANN, 1995). ... '.

Die Aufgabe der Kantone besteht spätestens seit dem Inkrafttreten der MLV Sie formulieren für jede Moorlandschaft operable Schutzziele, die auf den Unterlagen des Bundes basieren, und suchen nach tragfähigen Lösungen.

3.2 Zielvorgaben des Blmdes

  • Allgemeine Schutzziele: Sie sind in Art. 23c NHG und Art. 4 MLV zusammengestellt.

  • Objektbeschreibungen (Anhang 2 MLV): Sie heben jene Eigenarten hervor, welche aus nationaler Sicht besonders wertvoll sind und die besondere Schönheit und nationale Bedeutung begründen.

  • Referenzziele (SCHWARZE et al. , 1996 bezeichnen sie als "objektbezogene Schutzziele"): Sie stellen ein weiteres Hilfsmittel dar, um objektspezifische Schutzziele zu formulieren. Sie wurden von der Beratungsstelle Moorlandschaften anhand der national verfügbaren Grundlagen formuliert und können von den kantonalen Fachstellen oder den beauftragten Büros bei der Koordinationsstelle Moorschutz angefordert werden.

  • Moorlandschaften-Dossiers des Moorlandschaftsinventars von 1991: Sie enthalten nützliche Informationen darüber, welche Eigenschaften zur nationalen Bedeutung oder besonderen Schönheit beigetragen haben.

Schliesslich enthält der Bericht "Bedeutung der Moorlandschaften für den nationalen faunistischen Artenschutz" (Band 1, Beitrag 3.3.1) Daten über national bedrohte Arten, welche für ihr Überleben auf Moorlandschaften angewiesen sind.

1.1.5

3.3 Operationalisieren der Schutzziele durch die Kantone

All diese Unterlagen des Bundes sind wertvolle Hilfen, enthalten aber noch keine operablen Schutzziele, welche den gestellten Anforderun- 2 gen genügen. Die Grundlagen des Bundes basieren weitgehend auf HAND BUCH nationalen Arbeiten, Datenerhebungen und Sichtweisen. Es ist die MOOR· SCHUTZ Aufgabe der Kantone, die notwendige Konkretisierung vorzunehmen. IN DER SCHWEIZ Operable Schutzziele müssen nach Art. 6 MLV bis spätestens 1999 bzw. 2002 (stark belastete Kantone) vorliegen, macht es doch keinen Sinn, Massnahmen zu treffen, ohne vorgängig die Schutzziele fixiert zu haben. Stehen eine Richtplan- oder Nutzungsplanrevision an, so ist es zweckmässig, die Schutzziele schon früher verbindlich festzulegen. Die Kantone müssen einerseits die nationalen Vorgaben auf Fehler und Lücken hin überprüfen. Andererseits müssen sie diese aus regionaler Sicht ergänzen. So wird es beispielsweise vorkommen, dass Artenschutzziele um regional bedrohte Arten ergänzt werden (der oben erwähnte Bericht enthält nur national bedrohte Arten). In vielen Fällen reichen die nationalen Felddaten nicht aus, um operable Schutzziele zu formulieren. So gibt es kaum Angaben über die zu Abb. 3: Grimsel: Rundhäcker als erhaltenden Biotope nach Art. 18 Abs. 1bis NHG oder über geomor- geomorphologische Objekte. Foto: Hintermann & Weber AG phologische Elemente. Die kantonalen Fachstellen müssen hierzu die notwendigen Daten zuerst beschaffen (vg1. Band 2, Beitrag 1.1.4). Schliesslich müssen die Ziele des Moorschutzes mit solchen aus kantonalen Schutzgebieten, der Richt- und Nutzungsplanung sowie, falls vorhanden, kantonalen Naturschutzstrategien unter einen Hut gebracht werden. Mindestens ebenso wichtig sind auf kantonaler Stufe die Information und der Einbezug der Betroffenen (Bewohner, Nutzer aus Land- und Forstwirtschaft, Raumplanungsstellen, Tourismusorganisationen, Natur- und Landschaftsschutzvereine etc.; Vorschläge zu geeigneten Ver-

4 KONSISTENTES ZIELSYSTEM RECHTLICH VERANKERN Beispiele für Prioritäten Auch wenn jedes Ziel für sich alleine betrachtet sinnvoll ist, so ist da- Die Regeneration der Hochmit noch nicht sichergetellt, dass sie zusammen ein konsistentes Ziel- moore kann Vorrang haben vor system bilden. Zielkonflikte treten insbesondere dort auf, wo eine an- dem Schutz einer bedrohten gepasste Nutzung zwar erwünscht ist, aber mit den bisherigen Metho- Art. Die Erhaltung der Flachmoore gilt nur so lange als überden nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Wird die Nutzung der geordnetes Ziel, als dazu keine Flachmoore aufgegeben, verganden häufig die Moore, und es entsteht neuen Erschliessungen notwenein Konflikt mit dem Ziel "Moore erhalten". Wird ein neuer Flurweg dig sind. Kompromisse sind erstellt, um die Nutzung sicherzustellen, ergeben sich Konflikte mit möglich, wenn die Prioritäten räumlich differenziert gesetzt dem Ziel "Teillandschaft xy unerschlossen lassen". Zielkonflikte sind werden: Keine Torfstichweiher auch dort zu erwarten, wo durch den Torfabbau Lebensräume für na- dort, wo die Hochmoore noch tional bedrohte Arten entstanden sind (beispielsweise für die Grosse intakt oder gut regenerierbar sind; neue Flurwege nur in der Moosjungfer, eine Libellenart; vgl. Band 1, Beitrag 3.4.2). Werden alle landschaftlich weniger sensiblen beeinträchtigten Hochmoore regeneriert, verschwinden die Torfstich- Teillandschaft xy. weiher und mit ihnen verschiedene bedrohte Arten. Zielkonflikte sind in den meisten Landschaften zu erwarten und müssen bereinigt werden. Bleiben sie stehen, fehlt eine kohärente Entscheidungsgrundlage, sobald Interessenkonflikte auftauchen. Zielkonflikte lassen sich entschärfen, indem Prioritäten gesetzt werden (vg1. z.B. Band 2, Beitrag 2.2.3). Damit die gesetzten Ziele erreicht werden können, müssen sie rechtlich verankert werden. Mit den Instrumenten der Raumplanung geschieht dies in der Richt- und Nutzungsplanung. Da die Richtplanung nur behörden verbindlich ist, müssen die Schutzziele zusammen mit den notwendigen Auflagen und Massnahmen unbedingt auch in der Nutzungsplanung verankert werden (Zonenbestimmungen). Je nach Situation können Ziele auch über Schutzverordnungen oder privatrechtlich (Verträge, Servitute) gesichert werden (SCHWARZE et a1., 1996).

1.1.5 LITERATUR GLOSSAR Operable Ziele: Ziele, die so formuliert sind, dass ohne weitere Erhebungen und Präzisierungen mit KELLER, P.M. (1996): Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen Wirkungsziele: Beschreiben den angestrebten Zustand einer Moorlandihnen gearbeitet werden kann. Sie legen eindeutig fest, was wo in wel- oder Selbstbedienungsläden? schaft. Beispiel: In der Moorland- chem Ausmass und bis wann zu HAND Umweltrecht in der Praxis, 691-707. schaft xy nehmen die Flachmoore erreichen ist. BUCH eine Fläche von 10 ha ein, und das MOOR· MAURER, R. / MARTI, F. (1996): Teilgebiet z bleibt unerschlossen und SCHUTZ IN DER Erfolgskontrolle von Massnahmen unverbaut. SCHWEIZ im Natur- und Landschaftsschutz. Empfehlungen zur Begriffsbildung, Umsetzungsziele und Verfahrens- Konferenz der Beauftragten für ziele: Beschreiben, welche Massnah- Natur- und Landschaftsschutz men realisiert und welche Mittel ein- (KBNL), Manuskript. gesetzt werden müssen, damit die Wirkungsziele erreicht werden. Bei- SCHWARZE, M. / KELLER, V. / spiel: Es muss eine Revision der ZUPPIGER, U. (1996): Nutzungsplanung eingeleitet werden Bundesinventar der Moorlandschaf- (Verfahrensziel), um mittels geeigten: Empfehlungen zum Vollzug, neter Zonen und Zonenvorschriften BUWAL-Reihe Vollzug Umwelt, den Erhalt der Moore und die Uner- BUWAL, Bern, 101 S. schlossenheit des Gebietes y anzustreben (Umsetzungsziel; Zur Un- WEBER, D. / HINTERMANN, U. terscheidung zwischen Umsetzungs- (1995): Die Moorlandschaften-Er- und Verfahrenszielen vgl. auch folgskontrolle. Gesamtkonzept, WEBER / HINTERMANN, 1995). Bericht der Hintermann & Weber AG im Auftrag des BUWAL, Schutzziele: Begriff aus der MLV; Vervielfältigung, Reinach 33 S. Synonym für Wirkungsziele.

WEBER, D. / HINTERMANN, U. / Allgemeine Ziele: Ziele, die grund- BERCHTEN, F / EGLI, C. (1995): sätzlich für alle Moorlandschaften Die Moorlandschaften-Erfolgskon- gelten (z.B. Erhaltung aller Moortrolle. Projektentwurf einer Wir- biotope). kungskontrolle, Bericht der Hintermann & Weber AG im Auftrag des Objektspezifische Ziele: Ziele, die BUWAL, Vervielfältigung, Reinach, auf die Besonderheiten und Werte

167 S. einer bestimmten Moorlandschaft

abgestimmt wurden (z.B. das Erhalten der Dorngrasmücke in der Moorlandschaft Amsoldingen).

Referenzziele: Wirkungsziele, wie sie von der Beratungsstelle Moorlandschaften zuhanden des BUWAL aus den verfügbaren Grundlagen aus dem MLI abgeleitet wurden und auch den Kantonen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Referenzziele sind aus den Objektbeschreibungen abgeleitet (Anhang

ANSCHRIFf DES AUTORS

Urs Hintermann Hintermann & Weber AG Öko-Logische Beratung, Planung, Forschung Hauptstrasse 52

4153 Reinach

Handbuch Moorschutz in der Schweiz 2

1.1.5 ANHANG

Beispiele für Schutzziele aus verschiedenen Wertebereichen 2 HAND BUCH Nachfolgend wird für verschiedene Wertebereiche das übergeordnete, MOORteilweise etwas vereinfachte, Schutzziel in allgemeiner Form formu- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ liert (aus WEBER et al., 1995). Anschliessend folgen beispielhaft Formulierungen, wie sie in einzelnen Moorlandschaften verwendet werden könnten (alineas).

Erhaltung aller Moore Erhalten der Moorfläche und der Moorqualität.

  • Die Moorbiotope bleiben in ihrer Gesamtfläche von 5 ha und ihrer Qualität erhalten. Akzeptabel sind einzig Veränderungen von Fläche und Qualität nicht mehr genutzter Moore durch Verbrachung und Verwaldung in Fällen, in denen die Bewirtschaftung aufgegeben wird.

  • Der Flächenanteil der folgenden "oligotrophen" Flachmoorgesellschaften an der Gesamtfläche der Flachmoore nimmt nicht ab: ... (es folgen Gesellschaften und deren aktuelle Flächenanteile )

  • Der Anteil der Streuewiesen an der Gesamtfläche der Flachmoore von gegenwärtig 80% nimmt nicht ab.

Erhaltung aller geomorphologischen Elemente Keine Veränderung der Oberflächenform durch menschliche Tätigkeit, ausser die Veränderung sei für eine schutzzielkonforme Land- oder Forstwirtschaft oder zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen unverzichtbar. • Die Reliefformen bleiben erhalten; insbesondere werden die Dolinen nicht aufgefüllt, und die Eröffnung eines neuen Abbaugebietes unterbleibt.

Erhaltung der weiteren Biotope nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Erhalten der Gesamtfläche und Qualität der Biotope nach Art. 18, Abs. ibis NHG, insbesondere (zusätzlich zu den Mooren): Uferbereiche, seltene Waldgesellschaften, Hecken und Feldgehölze, Trockenrasen.

  • Die Trockenrasen bleiben in ihrer Gesamtfläche und Qualität erhalten (Grundlage bildet die Kartierung vom 20.6.1996)

  • Der Bestand der als besonders wertvoll bezeichneten Waldränder beträgt mindestens 3,8 km (entspricht der Länge in der Kartierung von 1995).

  • Die Wasserqualität des Sees entspricht im Jahr 2010 den eidgenössischen Qualitätszielen für Seen (Art. 2 Verordnung über die Abwassereinleitung) .

  • Es finden keine wasserbaulichen Eingriffe in den Lauf des Aabachs statt, und die natürliche Wasserführung wird nicht beeinflusst.

Erhaltuug derjenigen Kulturelemente, welche die nationale Bedeutung begründen Erhalten jener Kulturelemente, welche in den Referenzzielen aufgeführt sind, sowie weiterer Kulturelemente, falls diese entweder von nationaler Bedeutung sind oder zur nationalen Bedeutung und besonderen Schönheit der Moorlandschaft beitragen.

  • Die 6 Turpenhütten gemäss Inventar vom 25.5.1991 bleiben bestehen, auch dann, wenn sie ihre ursprüngliche Funktion verloren haben.

  • Unter dem Vorbehalt anderer Gesetzesbestimmungen wird die Umnutzung nur dann zugelassen, wenn keine Wohnnutzung und kein Ausbau des Strassen- und Wegnetzes damit verbunden sind, wenn die neue Nutzung den anderen Schutzzielen nicht widerspricht und wenn das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes und seiner Umgebung den Charakter von 1996 behält.

Erhaltung derjenigen traditionellen Bauten, welche die nationale Bedeutung begründen Kein Umbau bestehender Gebäude, der sich nicht in Grässe und Erscheinungsbild an die historische Bausubstanz anpasst. Kein Verfall historisch wertvoller Gebäude. • Die landschaftlich und kulturhistorisch besonders wertvollen Häfe gemäss beiliegender Liste bleiben in ihrem Aussehen, ihrer Bausubstanz und Funktion erhalten.

Erhaltung derjenigen traditionellen Siedlungsmuster, welche die nationale Bedeutung begründen Keine neuen Gebäude, die sich nicht in Grässe und Erscheinungsbild an die historische Bausubstanz anpassen (gilt für Gebäude, welche der Land- und Forstwirtschaft oder der Erhaltung traditioneller Besiedlung dienen; andere Neubauten sind unabhängig vom Erscheinungsbild zielwidrig). Keine neuen Gebäude in ganz oder teilweise vermoorten Senken. Keine neuen Gebäude in Gebieten, die besonders sensibel sind (für jede Moorlandschaft namentlich zu bezeichnen, Z.T. in den Beschreibungen, Referenzzielen und Moorlandschaftendossiers bereits festgehalten). Neue Gebäude ausserhalb bestehender Bauzonen, Weiler und Hofgruppen nur ausnahmsweise für spezi-

1.1.5 elle Nutzungen und nur in jenen Gebieten, die in den Beschreibungen, Referenzzielen oder Moorlandschaftendossiers dafür bezeichnet wurden ("Streusiedlungsgebiete").

  • Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten werden nur in den beste- 2 henden Weilern und Hofgruppen realisiert (siehe Karte). Neu-, Um- HAND BUCH und Erweiterungsbauten fügen sich in Form, Farbe, Grösse etc. gut in MOOR· SCHUTZ die bestehende Bausubstanz ein (Grundsätze und Beispiele siehe ... ). IN DER SCHWEIZ

  • Neue Gebäude werden im Gebiet xy nur erstellt, wenn sie der bisherigen angepassten landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Ferienhäuser sind ausdrücklich nicht zulässig.

  • Das Gebiet xy bleibt wie 1996 frei von Anlagen und Bauten.

Erhaltung der Vorkommen geschützter und gefahrdeter TIer- und POanzenarten Erhalten und Vergrössern eines jeden Vorkommens einer gesamtschweizerisch gefährdeten, stark oder vorn Aussterben bedrohten Art sowie aller endemischer Arten.

  • Die Bestände der folgenden Arten nehmen nicht ab ... (es folgt eine Liste mit Arten und ihren aktuellen Beständen).

  • Der Bestand des Drosselrohrsängers nimmt bis 2005 auf 10 Brutpaare zu.

Nachhaltige, schutzzielverträgliche landwirtschaftliche Nutzung Die landwirtschaftliche Nutzung muss nachhaltig sein und darf die wertvollen Gegebenheiten in einer Moorlandschaft auch dann nicht zerstören, wenn es sich um eine "bisherige landwirtschaftliche Nutzung" handelt. Eine Intensivierung ist nur zulässig, wenn sie keine wertvollen Gegebenheiten in einer Moorlandschaft beeinträchtigt.

  • Die für Moorlandschaften der Region xy typische, extensive Nutzung in Form von Streueschnitt bzw. extensiver Bestossung bleibt erhalten. Neue Flurwege werden nur angelegt, wenn sie Voraussetzung dafür sind, dass die Mahd bzw. Beweidung im Gebiet xy in der bisherigen angepassten Form beibehalten werden kann, und wenn gleichzeitig für alle Moore im Einzugsgebiet der Erschliessung langjährige (mindestens 10 Jahre) Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen worden sind (Bedingungen gemäss Liste ... ).

  • Im landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebiet xy nimmt bis 1999 die Länge der Hecken um 100 m und jene der offenen Wasserläufe um 50 m zu; die neuen Elemente verbinden die bestehenden, isolierten naturnahen Elemente.

  • Im Gebiet xy bleibt der Charakter der Wytweide-Landschaft erhalten.

N:lchhaltigc, schutzzielverträgliche forstwirtsclmftliche Nutzung Di e forstwirtschaftliehe Nu tzung muss nachhaltig sein und die Erfü llung der Waldfunklionen dauernd und uneingeschränkt gewiihrleisten. Dazu gehören in Moorlanclschaft en insbesondere die Erhaltung de r Lebensbedingungen für di e freilebende 1ie r- und Pflanzenwelt, der Schutz von Lebe nsräumen und die Erhaltung VOll Landschaften besonderer Eigentümlichkeit ode r Schönheit. • Oc r Anteil standortheimischer ssaumancn in den Wirtschaftswäldem nimmt nich t ab; die Baumartenmischung der verjüngten Bestände entspricht der potentiell natürliche n Vegetation.

REDAKTION Muster 1.2 Die in diesem Kapitel unterbreiteten Muster sind als Vollzugshilfen Handbuch gedacht. Sie sollen den Anwender von den zeitraubenden Recherchen Moorschutz in der Schweiz 2 entlasten, die zur Abfassung von Vertrags- und Verordnungstexten nötig sind. 1/1994 2 Die vorgelegten Muster stellen formale und inhaltliche Gerüste von HAND BUCH Verordnungs- und Vertragstexten dar. Sie entsprechen fachlich und MOOR· SCHUTZ rechtlich dem Stand der Erkenntnisse und stützen sich auf die Erfah- INDER SCHWEIZ rungen ab, die verschiedenenorts bereits mit den einzelnen Umsetzungsinstrumenten gemacht wurden. Die vorliegenden Muster lassen jenen Freiraum zu, welcher bei der Anpassung an den jeweiligen Einzelfall notwendig ist.

GÜNTHER GELPKE Muster-Schutzverordnung für Moorgebiete 1.2.1 1 VORBEMERKUNG Was ist eine Schutzverordnung? Sowohl der sogenannte "Rothenthunnartikel" in der Verfassung wie auch die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- Die Schutzverordnung legt die Ausdehnung eines Schutzgebietes schutz (NHG) vom 19. Juni 1987 verlangen den Schutz der Moore und HAND sowie die Schutzziele fest. Ferner BUCH Moorlandschaften. umschreibt sie verbindlich die zur MOOR- Erreichung des Schutzzieles not- SCHUTZ Die Kompetenz zur Festlegung von Objekten mit nationaler Bedeu- INDER wendigen Massnahmen und Ver- SCHWEIZ tung liegt beim Bund. Der Vollzug zum Schutz dieser Gebiete hinge- bote. gen liegt bei den Kantonen. Eine Schutzverordnung kann für einzelne Flächen oder ein ganzes Gebiet, aber auch für mehrere Für den folgenden Beitrag wurden mehrere kantonale Naturschutz- Gebiete zusammen - etwa diejeni- Fachstellen befragt. Verschiedentlich werden im Text einzelne Kan- gen einer Gemeinde - Gültigkeit tone als Beispiele aufgeführt. Die jeweilige Aufzählung erhebt keinen haben. Sie kann, je nach Ausgangslage, von Bund, Kantonen Anspruch auf Vollständigkeit. oder Gemeinden erlassen werden. Da der Vollzug des Moorschutzes Unter den befragten Kantonen hat Zürich seit den frühen 80-er in die Kompetenz der Kantone Jahren im grossen Umfang Schutzverordnungen für fällt, werden Verordnungen zum Schutz von Moorgebieten von Naturschutzgebiete von regionaler Bedeutung erlassen. Er verfügt nationaler Bedeutung wohl in der diesbezüglich wohl über die meisten Erfahrungen. Das im Regel von den Kantonsregierunvorliegenden Beitrag aufgeführte Beispiel lehnt sich daher weitgehend gen erlassen werden. an den Zürcher Schutzverordnungstext an.

· ,.

2 SCHUTZVERORDNUNG UND PFLEGEVERTRÄGE ERGÄNZEN SICH

Zum Schutz der Moore werden in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Wege beschritten. Einige Kantone (etwa Bern, Luzern, Graubünden) sind daran gegangen, Erhalt und sachgerechte Pflege der Moore mittels Pflegeverträgen (Vereinbarungen auf "freiwilliger" Basis mit den Grundeigentümern resp. Bewirtschaftern) zu regeln. Dank Pflegebeiträgen kann auf diese Weise in relativ kurzer Zeit mit verhältnismässig geringem Aufwand der sachgerechte Unterhalt eines Grossteils der Moorflächen sichergestellt werden. Die raschen Erfolge dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass in den Fällen, in denen keine Übereinkunft erzielt wird, die Erhaltung und Pflege mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden muss. Der Erlass von Verfügungen bzw. Verordnungen ist dadurch also kaum zu umgehen.

Andere Kantone (etwa Schwyz, Luzern, Glarus, Zürich, Genf) sind an der Ausarbeitung von Schutzverordnungen für Moore von nationaler Bedeutung. Vorteil dieser Vorgehensweise ist eine klare rechtliche Situation und gleiche Behandlung sämtlicher Eigentümer und Bewirtschafter. Ihr Nachteil besteht darin, dass auch die Erhaltung unproblematischer Flächen recht schleppend geregelt wird. Es müssen Rekurse und rechtliche Streitigkeiten behandelt werden, wodurch die Schutzverordnung zu einem relativ schwerfälligen Instrument wird. In Kantonen mit grossen und zahlreichen Mooren können der Erlass von Verordnungen und die Regelung der Bewirtschaftung für einzelne Gebiete Jahre beanspruchen. In der Zwischenzeit sind Beeinträchtigungen zu befürchten. Glarus, Luzern, Freiburg und Waadt, eventuell auch Schwyz, werden daher, je nach Situation, beide Vorgehensweisen wählen.

Die beiden Lösungswege stellen jedoch keine für sich allein stehenden Alternativen dar. Vielmehr ist die Regelung über Bewirtschaftungsverträge in Kantonen mit zahlreichen und grossflächigen Mooren als sinnvolle erste Massnahme für die Gewährleistung eines sachgerechten Unterhaltes und als Ergänzung zu den Schutzverordnungen zu betrachten. Es ist hierbei jedoch auf die Einheitlichkeit der Verträge zu achten, da viele Sonderregelungen den Erlass einer Schutzverordnung zu einem späteren Zeitpunkt stark erschweren.

1.2.1 3 WO SOLLEN SCHUTZVERORDNUNGEN ERLASSEN WERDEN?

Der Erlass von Schutzverordnungen ist dort vorzuziehen, wo der 2 Moorschutz dadurch innert nützlicher Frist gewährleistet werden HAND BUCH kann, somit in Regionen mit geringem Anteil an Moorflächen (z.B. MOOR- SCHUTZ weite Teile des Schweizerischen Mittellandes). Ferner zum Schutz von IN DER SCHWEIZ Gebieten, die aufgrund der Empfindlichkeit oder Seltenheit ihrer Lebensgemeinschaften oder äusserer Faktoren besonders gefährdet sind, z.B:

  • Moorgebiete mit seltenen oder empfindlichen Pflanzengesellschaften (sämtliche Hochmoore, Übergangsmoore, grossflächige Kleinseggen- und Kopfbinsenrieder, grossflächige Pfeifengraswiesen sowie Vorkommen seltener und stark bedrohter Tier- und Pflanzenarten).

  • Gebiete mit einem starken Gefälle der Bewirtschaftungsintensität zwischen Moor und umgebendem Landwirtschaftsland (z.B. Moore in Ackerbaugebieten).

  • Moorgebiete, in denen Beeinträchtigungen durch Uneinsichtige abzusehen sind oder bereits stattgefunden haben.

  • Schliesslich geht die Schutzverordnung über die Festlegung der landwirtschaftlichen Nutzung hinaus. Moore, in denen Beeinträchtigungen nicht durch Eigentümer bzw. Bewirtschafter, sondern durch Dritte zu befürchten sind (u.a. durch intensiven Erholungsbetrieb, forstwirtschaftliche oder touristische Nutzungen), sollen ebenfalls über die Schutzverordnung geschützt werden.

4 VORGEHEN BEIM ERLASS EINER SCHUTZ· VERORDNUNG

4.1 Vorsorgliche Schutzanordnungen

Leider haben bevorstehende Schutzverordnungen immer wieder einzelne Grundeigentümer dazu provoziert, mit der Zerstörung der Schutzobjekte vermeintlich vollendete Tatsachen zu schaffen. Um derartigen, für alle Parteien aufreibenden Vorfällen vorzubeugen, können vorsorgliche Schutzmassnahmen getroffen werden. Angezeigt sind solche Massnahmen auf alle Fälle dort, wo vorsätzliche Beeinträchtigungen des Feuchtgebietes Anlass zur Ausarbeitung einer Schutzverordnung sind.

Ein Planungsinstrument, das künftige Schutzgebiete vor Beeinträchtigungen bis zur definitiven Unterschutzstellung bewahrt, ist die Planungszone gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979. Diese erlaubt mit einem Veränderungsverbot von bis zu fünf Jahren eine in der Regel ausreichende Frist zur Ausarbeitung der Schutzverordnung. Bei der Umsetzung des Moorschutzes machen etwa die Kantone Schwyz, Zug und Waadt von der Planungszone Gebrauch. Auch die Gesetzgebungen einzelner Kantone enthalten ähnliche Instrumente. So kennt z.B. das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich vom 7. 9. 1975 das Mittel der Inventareröffnung als vorsorgliche Schutzmassnahme (Art. 209 PBG). Dieses bewirkt ein einjähriges Veränderungsverbot. Innert Jahresfrist muss dann mit einer Schutzverordnung eine dauernde Anordnung getroffen werden. Im Kanton Waadt sind, gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz, die drei Moorlandschaften von nationaler Bedeutung Les Mosses, Les Grangettes und das Vallee de Joux mit einem Veränderungsverbot belegt worden, um allfälligen Eingriffen vorzubeugen.

4.2 Ergänzung der Grundlagen

Vor der Abgrenzung des Schutzgebietes ist es zweckmässig, bestehende Inventare, Artenlisten und andere Angaben über das Gebiet zu sichten, zusammenzustellen und allenfalls zu ergänzen. Hoch- wie Flachmoor-Inventar sind im Massstab 1:25'000 erfasst und dargestellt. Beim Flachmoor-Inventar wurden die Vegetationseinhei-

1.2.1 ten nicht auskartiert, sondern lediglich in Prozenten pro Objekt angegeben. Soweit im verwendeten Massstab noch darstellbar, wurden nur die Moorflächen selbst abgegrenzt. Schmale Anhängsel, von grösseren Mooren abgetrennte kleine Flächen, Pufferzonen oder stark ver- 2 buschte Riedflächen etc. wurden bei der Kartierung nicht erfasst. Auf- HAND BUCH grund der engen Definition der zu kartierenden Moore blieben auch MOOR- SCHUTZ an das Moor angrenzende oder von diesem eingeschlossene andere IN DER SCHWEIZ wertvolle Lebensräume (z.B. Bruchwälder und Magerwiesen) unberücksichtigt. Nicht selten jedoch sind gerade Mosaike verschiedener Lebensräume Voraussetzung für das Überleben von Arten (etwa offene, ungestörte Wasserflächen mit grossen Schilfröhrichten für zahlreiche Wasservögel, reich strukturierte Wälder im Mosaik mit Moorflächen für Auerwild etc.), wobei die nicht erfassten Lebensräume einen ebenso hohen Wert aufweisen können wie die Moorflächen selbst.

Für die Erarbeitung einer Schutzverordnung ist daher eine parzellenscharfe Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen wie auch des gesamten Schutzgebietes im Feld unerlässlich. Hierzu sollten die Plangrundlagen möglichst grosse Massstäbe (1:1'000 bis 1:5'(00) aufweisen und die Parzellengrenzen enthalten.

Im Zusammenhang mit der UnterschutzsteIlung sind die betroffenen Eigentümer zu benachrichtigen. Es ist deshalb sinnvoll, wenn diese bereits zu Beginn der Bearbeitung erhoben werden. Sofern das Land nicht von den Eigentümern selbst genutzt wird, müssen für die Regelung der Bewirtschaftung auch die Bewirtschafter erfasst werden.

4.3 Festlegung der Schutzzonen

In vielen Fällen wird es ausreichend sein, zwei Arten von Zonen zu unterscheiden: eine Naturschutzzone und eine Pufferzone (im Kanton Zürich wird hierfür der Begriff der Naturschutzumgebungszone verwendet).

4.3.1 Naturschutzzone und RückführungsOächen innerhalb

derselben Die Naturschutzzone umfasst die wertvollen Lebensgemeinschaften, im Minimum also das in den Inventaren bezeichnete Gebiet. Sie soll daneben auch die von den Inventaren nicht erfassten, jedoch wertvollen Lebensräume im Umfeld des Moores umfassen.

Flach- wie Hochmoorkartierung zeigten, dass viele der erfassten Moorflächen Beeinträchtigungen verschiedenster Art aufweisen. Zahlreiche dieser Beeinträchtigungen müssen zur Erreichung des Schutzzieles wieder rückgängig gemacht werden, was in vielen Fällen mittels einmaliger Massnahmen zu erreichen ist (Entbuschungen, Aufhebung von Wegen, Pfaden, Entwässerungsgräben etc.). Da die entsprechenden Flächen nach Durchführung der Massnahmen wieder der für die Zone bestimmten Bewirtschaftung zugeführt werden können, ist eine besondere Erwähnung in der Schutzverordnung nicht notwendig. Die zu treffenden Massnahmen können in einem separaten Pflegeplan vermerkt werden. Für die Schutzverordnung von Belang sind jedoch Flächen, die nur über eine längere Zeitspanne rückgeführt werden können und in dieser Zeit von den Schutzbestimmungen abweichende Pflegemassnahmen benötigen. In der Regel sind dies intensivierte Flächen, die erst wieder extensiviert werden müssen.

Es ist zweckmässig, die Rückführungsflächen im Plan zur Schutzverordnung speziell zu kennzeichnen oder aber als eigenen Typ der Naturschutzzone auszuweisen.

4.3.2 Pufferzonen

Nebst der Naturschutzzone sind in der Regel Pufferzonen festzulegen. Sie haben die Funktion, die Naturschutzzone vor Beeinträchtigungen, insbesondere vor Eintrag von Düngemitteln, zu schützen (vgl. hierzu Art. 3 und 5 der HMV). Ferner dienen sie Arten der Übergangszonen als Lebensraum und bilden dadurch nicht selten eine artenreiche Zone zwischen Moor und umliegendem, intensiv genutztem Landwirtschaftsgebiet. Je stärker das Gefälle der Bewirtschaftungsintensität zwischen Moor und angrenzendem Landwirtschaftsland, desto grösser müssen in der Regel die Pufferzonen ausgeschieden werden (vgL hierzu MARTI et aL,1993). Bei der Abgrenzung der Pufferzonen sind auch Kriterien der Bewirtschaftung zu berücksichtigen, indem natürliche oder künstliche Bewirtschaftungsgrenzen übernommen werden (Böschungen, Wege, Parzellengrenzen etc.). Aufgrund der Bewirtschaftbarkeit und höherer Beiträge kann es auch im Interesse des Bewirtschafters liegen, die Pufferzone grösser festzulegen, als aus Sicht des Moorschutzes unbedingt notwendig.

1.2.1 Der Definition gemäss wird die Pufferzone extensiver als das angrenzende Landwirtschaftsgebiet, jedoch intensiver als die Naturschutzzone bewirtschaftet. Somit sind Acker- und intensiver Futterbau in der Pufferzone ausgeschlossen. Je nach Nährstoffempfindlichkeit der 2 angrenzenden Moorflächen sind aber unterschiedliche Intensitätsgra- HAND BUCH de der Bewirtschaftung von Pufferzonen denkbar. Die bisher im Kan- MOOR- SCHUTZ ton Zürich praktizierte Abstufung (keine Dünger - keine Flüssigdün- IN DER SCHWEIZ ger oder Klärschlamm, Mist und Kunstdünger jedoch erlaubt - kein Klärschlamm) hat sich allerdings nicht bewährt. In der Vielzahl der Fälle wird heute die Pufferzone ohne jegliche Düngergaben festgelegt. Neu soll aber - insbesondere in höheren Lagen des Kantons, in denen vorwiegend Futterbau betrieben wird - eine Pufferzone zur Anwendung kommen, die das Ausbringen von gut verrottetem Stallmist ohne Zugaben gestattet. Auch der Kanton Glarus sieht eine Zone mit erlaubter Mistdüngung vor, kennt aber im Gegensatz zu Zürich eine Beschränkung auf eine einmalige jährliche Gabe von bis zu 12 Tonnen Der Pufferzone dürfen grundsätzpro ha. Dies entspricht rund 15 m3 • lich weniger Nährstoffe zugeführt werden, als ihr die Grasnutzung Gemäss den für diese Arbeit durchgeführten Befragungen bestehen entzieht. Da mit zunehmender noch kaum Erfahrungen mit Pufferzonen mit erlaubter MistdÜllgung. Höhe die Produktivität eines Nach Ansicht von Futterbauexperten ist diese vertretbar. Für diese Pflanzenbestandes abnimmt, muss die maximal zulässige Mistgabe Ansicht spricht auch, dass die Mistgabe im Randbereich von Mooren entsprechend reduziert werden. häufig der traditionellen Bewirtschaftung entspricht, ohne dass eine Die genannten 12 t/ha sind in der Beeinträchtigung der Gebiete festzustellen ist. Hügelzone durchaus vertretbar, Im allgemeinen ist jedoch in Pufferzonen auf die Düngung zu ver- entsprechen aber auf 1800 meiner sehr intensiven Düngung, die mit zichten. Sie soll nur in den äusseren Bereichen mehrstufiger Puffer- der Zielsetzung der Pufferzone zonen möglich sein (vgl. Band 2, Beitrag 1.1.2, Ziffer 2.3). nicht vereinbar ist. Wo eine Pufferzone mit Mistgabe festgelegt wird, soll die maximal zulässige Das Schnittregime ist wesentlich einfacher zu überprüfen als die Ein-

Düngung von einem Futterbauexhaltung von Düngevorschriften. Deshalb ist es sinnvoll, in der Puffer- perten anhand der Höhe und des zone ein der Fruchtbarkeit des Bodens angepasstes Schnittregime bestehenden Pflanzenbestandes bestimmt werden. Die Entwickfestzulegen. Wurde die Pufferzone vor Erlass der Schutzverordnung lung der Vegetation ist in den daintensiv genutzt, müssen allenfalls Vereinbarungen getroffen werden, rauffolgenden Jahren zu überdie in den ersten Jahren einen häufigeren Schnitt vorsehen, bis die prüfen. Zone entsprechend extensiviert ist.

4.3.3 Weitere Zonen

Der Kanton Zürich kennt nebst den genannten noch eine Reihe weiterer Schutzzonen, die in manchen Fällen bei der Umsetzung des Moorschutzes sinnvoll und notwendig sein werden, z.B.: • Landschaftsschutzzonen im Zusammenhang mit Moorlandschaften von nationaler Bedeutung,

  • Waldschutzzonen in Gebieten mit grösseren Bruchwäldern oder anderen wertvollen Waldgesellschaften,

  • See- und Uferschutzzonen bei Verlandungsmooren an Seen,

  • Erholungszonen in Gebieten mit intensiver Erholungsnutzung.

Im Rahmen dieser allgemein gehaltenen Muster-Schutzverordnung seien diese Zonen an dieser Stelle aber nur erwähnt, ohne dass näher darauf eingegangen wird.

4.4 Vernehmlassung und Öffentlichkeitsarbeit

Eine Schutzverordnung berührt die Tätigkeitsbereiche verschiedener Ämter. Vorgängig zum Erlass soll daher eine Vernehmlassung bei den betroffenen Amtsstellen durchgeführt werden. In der Regel sind dies die Ämter, denen folgende Tätigkeitsbereiche unterstellt sind:

  • regionale und kantonale Planung

  • Forstwesen

  • Landwirtschaft, Meliorations- und Vermessungswesen

  • Fischerei und Jagd

  • Gewässerschutz und Wasserbau

  • Verwaltung der Gemeinde, auf deren Gebiet das betreffende Schutzobjekt liegt.

Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist das BUWAL in jedem Falle anzuhören, sofern es sich um Biotope von nationaler Bedeutung handelt. Ferner ist es zweckmässig, kommunale und kantonale Naturschutzorganisationen zur Vernehmlassung zu begrüssen.

Staatlich verordnete Massnahmen stossen häufig auf grossen Widerstand, was sich beim Erreichen des Schutzzieles kontraproduktiv auswirken kann. Dies umso mehr, wenn sie für den Betroffenen kaum praktikabel sind, was bei der Abgrenzung von Pufferzonen bisweilen geschehen kann. Den Grundeigentümern sollte deshalb frühzeitig rechtliches Gehör gewährt werden. Dies hat auch den Vorteil, dass bei der Festlegung der Zonen verhandelt werden kann. So kann es, je nach Entschädigungspraxis, für einen Landwirt von Vorteil sein, wenn sein Land statt der Naturschutzumgebungszone, als Renaturierungsfläche der Naturschutzzone zugeteilt wird. Oder ein Landwirt möchte in der Pufferzone Mist ausbringen können, ist dafür jedoch bereit, eine grössere Fläche entsprechend extensiv zu bewirtschaften.

1.2.1 Je nach Zahl der betroffenen Bewirtschafter kann die Einleitung der Verhandlungsrunde mit einer Orientierungsversammlung oder einer schriftlichen Orientierung erfolgen. Hierbei sollen die betroffenen Eigentümer ZtIm Verordnungsentwurf Stellung nehmen und falls not- 2 wendig bei einer Begehung im Feld ihre Anliegen vorbringen können. HAND BUCH MOOR- SCHUTZ

5 MUSTER-SCHUTZVERORDNUNG

5.1 Gebietsbeschreibung

Als Beispiel wird nachfolgend die Schutzverordnung für ein fiktives Moor von nationaler Bedeutung angeführt. Das Moor (vgl. Abb. 1) liegt in einer Senke und wird in Nord-Süd-Richtung von einem stark mäandrierenden Bach durchflossen. Westlich des Baches befinden sich von Flachmoor umschlossene Hochmoorbereiche, in welchen kein Torf mehr gestochen wird. Ferner liegt ein kleiner Moorsee im Gebiet. Das Moor weist neben den Hochmoorflächen saure und basische Kleinseggenrieder auf. In den Randbereichen dominieren Hochstaudenfluren. Einzelne Parzellen des Moores liegen brach und beginnen zu verbuschen. Östlich des Baches wurde in jüngerer Zeit eine grössere Parzelle intensiviert, die zwar vereinzelt noch moortypische Pflanzen aufweist, jedoch aufgrund der vorherrschenden Vegetation nicht mehr als Flachmoor kartiert wurde. Nordwestlich wird das Gebiet durch einen Abhang mit einem artenreichen Halbtrockenrasen begrenzt, wie er in der Region nur noch vereinzelt anzutreffen ist. Am südlichen, tiefer liegenden Ende wurden vor längerer Zeit grösse-

Abb. 1: Situationsplan Mustermoos

Flachmoor

Wdj Hochmoor

~ Weiher

~ Waldrand

~ Ufergehölz

1.2.1 re Flächen drainiert und in der Folge als Intensivwiesen genutzt. Der Bach fliesst dort jedoch noch in seinem ursprünglichen, stark mäandrierenden Bett und weist schöne Bachgehölze auf. HAND BUCH

5.2 Schutzverordnungsplan MOOR-

SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Das Gebiet wurde in verschiedene Zonen unterteilt und abgegrenzt (vgl. Abb. 2). Neben den natürlichen Gegebenheiten spielten hierbei folgende Überlegungen und Umstände eine Rolle:

  • Parzelle 5010: Die intensiv genutzte Parzelle schiebt sich wie ein Keil in das umliegende Moorgebiet. Um die unten angrenzende Parzelle 5011 und den Bach wirksam vor Düngeeinflüssen schützen zu können, müsste mehr als die Hälfte der Parzelle zumindest der Pufferzone zugeteilt werden. Die intensive Nutzung des verbleibenden Rests wäre danach nicht mehr wirtschaftlich und die Renaturierung schon allein aus diesem Grunde sinnvoll. Da die Intensivierung erst nach 1983 erfolgt ist, wurde entsprechend dem Rothenthurm- Artikel die gesamte Parzelle als Renaturierungsfläche der Naturschutzzone zugeteilt.

  • Parzelle 5012: Die Parzelle befindet sich im Besitz der Gemeinde. Infolge der vor Jahrzehnten erfolgten Entwässerung ist der Torfboden zusammengesackt und neigt in starkem Masse zu Vernässung. Die intensive Bewirtschaftung ist infolge der Gefahr der oberflächlichen Abschwemmung und Auswaschung von Nährstoffen durch die Drainage problematisch. Die Gemeinde hat sich damit einverstanden erklärt, die Parzelle als Renaturierungsfläche der Naturschutzzone zuzuweisen.

  • Parzelle 5015: Der Verordnungsentwurf sah hier in geringerer Breite eine Pufferzone IIA ohne jegliche Düngung vor. Der Bewirtschafter konnte jedoch glaubhaft versichern, dass die Parzelle seit langem gemistet wird, ohne dass das Moor beeinträchtigt wurde. In der Tat weist die angrenzende Parzelle 5011 keinen Hochstaudensaum im Randbereich auf. Um über genügend Fläche zu verfügen, den anfallenden Stallmist auszubringen, zog es der Kleinbauer vor, die gesamte Parzelle der Pufferzone HB zuteilen zu lassen. Der Randbereich von Parzelle 5011 soll in den kommenden Jahren auf allfällige Vegetationsveränderungen hin beobachtet werden.

• Parzelle 5020: Die Parzelle weist einen grossflächigen, artenreichen und wertvollen Halbtrockenrasen auf, wie sie in der Region selten geworden sind. Dieser wurde daher der Naturschutzzone zugeteilt und die zu seiner Erhaltung notwendige Pufferzone ausgeschieden.

5.3 Verordnungstext

Entsprechend den kantonalen Verhältnissen (Recht, zuständige Behörden) is~ die Musterschutzverordnung auf die jeweiligen Verhältnisse anzupassen. Der Verordnungstext sollte jedoch mit geringfügigen Änderungen auf viele Schweizer Moore übertragbar sein. Dabei sind die folgenden Anmerkungen zu beachten:

5.3.1 Vorspann

Für die Vernehmlassung bei Eigentümern und Behörden empfiehlt es sich, in einem kurzen Vorspann das Gebiet zu umschreiben, seine Besonderheiten aufzuführen und dadurch die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu begründen. Es kann dabei kurz auf die Lage des Schutzgebietes, seine geologische Entstehung, seine Geschichte, seine kulturelle und naturkundliche Bedeutung, die vorkommenden Pflanzengemeinschaften, die Vorkommen seltener oder geschützter Tier- und Pflanzenarten etc. eingegangen werden. Da der Vorspann natürlich für jedes Gebiet anders lautet, wurde darauf verzichtet, einen solchen für das Beispiel zu schreiben.

5.3.2 Anmerkungen zu einzelnen Punkten

Die in der Verordnung unter Ziffer 4 aufgezählten Verbote sowie unter Ziffer 5 genannten Pflegerichtlinien sind auf das vorliegende Beispiel zugeschnitten. Ein Grossteil davon hat jedoch für die meisten Schutzgebiete Gültigkeit. Bei Ausarbeitung einer Schutzverordnung müssen die Aufzählungen durchgegangen werden und einzelne Punkte entsprechend dem Schutzgebiet ergänzt, abgeändert oder weggelassen werden. Beispielsweise sind Badeverbot, Nutzungsrichtlinien für Trockenwiesen oder Hochmoore natürlich wegzulassen, wenn Badegewässer resp. die entsprechenden Lebensräume gar nicht vorkommen. Oder befindet sich eine alte Badeanstalt in einem Schutzgebiet, deren Fortbestehen nicht dem Schutzziel zuwiderläuft, ist das Badeverbot entsprechend zu modifizieren.

1.2.1

5.3.3 Jagd und Fischerei

Jagd und Fischerei unterliegen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Grundsätzlich sollten kleinere Gebiete weder bejagt noch befischt werden. In grossen Gebieten, insbesondere in Moor- 2 landschaften, oder an grossen Gewässern sind jedoch mit dem Schutz- HAND BUCH ziel zu vereinbarende Regelungen von Jagd und Fischerei zu prüfen. MOOR- SCHUTZ Mögliche Varianten für die Verbote unter Ziffer 4.1 der Verordnung IN DER SCHWEIZ sind:

  • das Fischen ausserhalb der bezeichneten Stellen

  • die Jagd auf Federwild

  • das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei.

5.3.4 Beweidung

Flach- und in noch stärkerem Masse Hochmoore sind empfindlich auf Viehtritt. Da sie aber praktisch keinen Futterwert besitzen, eignen sie sich ohnehin nicht als Viehweiden. Sie sind daher grundsätzlich nicht zu beweiden. In moorreichen Gebieten höherer Lagen mit weiten extensiven Triftweiden (grossflächige Extensivweide, in der das Vieh über längere Zeit umherzieht), insbesondere auf Alpen, kann jedoch ein Beweidungsverbot problematisch sein. Häufig sind hier Flachmoore und Weidewiesen mosaikartig miteinander verzahnt und die Auszäunung der Moore kaum zu bewerkstelligen. Da jedoch das Vieh die futterarmen Moore weitgehend meidet, solange genügend Futter auf den übrigen Flächen vorhanden ist, weicht es in der Regel erst bei Übernutzung der Weiden in die Moorflächen aus. Mit einer auf die Weideflächen (ohne Moore) ausgerichteten Bestossung können trotz Beweidung Schäden an Mooren weitgehend vermieden werden, ohne dass alle Moorflächen ausgezäunt werden müssen. In höheren Lagen kann es daher sinnvoll sein, anstelle eines Beweidungsverbotes den Moorschutz über eine Regelung der Bestossung anzugehen. Die ausgezäunten Bereiche beschränken sich dann vor allem auf Hochmoorflächen.

5.3.5 Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit

Die in den Pufferzonen zu wählenden Schnitthäufigkeiten und Schnittzeitpunkte sind von der Höhenlage sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit abhängig und müssen jeweils entsprechend ausgerichtet werden. In der Regel ist als frühester Schnittermin der 1. September anzustreben. Ausnahmen sind möglich, wenn dadurch der charakteristische Pflanzenbestand nicht beeinträchtigt wird.

UTERATUR ANSCHRIFf DES AUTORS

MARTI, K. I KRÖST, B.I HEEB, J. Günther Gelpke (1993): Ausscheidwlg von Pufferzo- Biologe dipL phi! II nen für Moorbiotope - ein Leitfa- Ökologische Beratung den zur Bestimmung von öko.logisch ZenlraJSlrasse 7 ausreichenden Pufferzonen für 8604 Volketswil Moorbiotope (in Vorb.) Zürich, 13 S.+Anhang. Ha ndbuch Moorschutz in der Schweiz 2 111992 (rev. 94)

1.2.1 SCHUTZ DES MUSTERMOOSES

Schutzgebiet von nationaler Bedeutung in Beispie1swil 2 (vom 4. Dezember 1991) HAND BUCH MOOR- Beschreibung des Schutzgebietes (vgl. Vorspann, Ziffer 5.3.1) ... SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

Abb 2: Verordnungsplan und Planlegende Mustermoos

Zone I Naturschutzzone

Zone IR Naturschutzzone, Rückführungsfläche

Zone HA Pufferzone A Zone Im Pufferzone B

Um den biologischen und landschaftlichen Wert dieses Objektes umfassend zu erhalten, ist der Erlass einer Schutzverordnung, welche Schutz und Pflegemassnahmen festlegt, notwendig.

Das Baudepartement, ...

gestützt auf Art. 18ff des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) xx des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie xyf des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes, erlässt folgende

.'

VERORDNUNG:

1 Das Mustermoos wird unter Naturschutz gestellt. Schutzobjekt

2 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert: Schutzzonen

Zone I Naturschutzzone Zone IR Naturschutzzone, Rückführungsfläche Zone HA Pufferzone A Zone IIB Pufferzone B

Die Lage sowie Grenzen und Zonen des Schutzgebietes sind aus dem Übersichtsplan Mst. 1:5'000 ersichtlich, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

3 Schutzziel ist die umfassende und ungeschmälerte Erhaltung des Schutzziel

Schutzobjektes als Lebensraum seltener und geschützter TIer- und Pflanzenarten und - gemeinschaften sowie als wesentliches Element der Landschaft und als Zeuge früherer Bewirtschaftungsformen.

Zonen I und IR: Naturschutzzonen Zonen I und IR Die Naturschutzzone dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. Die Rückführungsflächen dienen der Wiederherstellung beeinträchtigter Gebiete innerhalb der Naturschutzzone.

Zone IIA und IIB: Pufferzonen Zonen HA und IIB Die Pufferzonen dienen der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraumes für gefährdete Arten der Übergangsgebiete zwischen intensiv genutzter Umgebung und der Naturschutzzone.

4 In den Schutzzonen I und 11 sind alle Tätigkeiten, Vorkehren und Schutzanordnungen

Einrichtungen verboten, welche mit dem Schutzziel unvereinbar Zonen I und H sind, namentlich Tiere und Pflanzen beeinträchtigen oder die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse

1.2.1 nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Insbesondere sind verboten: HAND

4.1 In der Naturschutzzone und den Rückführungsflächen Zone I und IR BUCH

MOOR-

  • das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art SCHUTZ IN DER

  • Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller SCHWEIZ

Art

  • das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern

  • das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen

  • andere Nutzung als zur Erhaltung nötig

  • das Weidenlassen

  • das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen

  • das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen

  • das Ansiedeln von standartfremden Tieren und Pflanzen

  • das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen

  • das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren

  • das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere

  • die Ausübung der Jagd und Fischerei

  • das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür

  • das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen

  • das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)

  • das Betreten, ausser auf markierten Wegen

  • das Baden

  • das Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art sowie das Stationieren derselben.

4.2 In der Pufferzone HA ZonellA

  • das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art

  • Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art

  • das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern

  • das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen

  • andere Nutzung als Streue- oder Dauerwiese

  • das Weidenlassen

  • das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen

  • das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen

  • das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen

  • das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pilzen

  • das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren

  • das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere

  • die Ausübung der Jagd

  • das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür

  • das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen

  • das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)

4.3 In der Pufferzone IIB ZoneIIB

  • das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art

  • Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art

  • das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern

  • das Düngen, ausgenommen ein einmaliges Düngen pro Jahr mit gut verrottetem Mist ohne Zusätze bis zu 12 Tonnen/ha

  • das Verwenden von Giftstoffen

  • andere Nutzung als Weide, Streue- oder Dauerwiese

  • das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen

  • das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen

  • das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen

  • das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pilzen

  • das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren

  • das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere

  • die Ausübung der Jagd

  • das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür

  • das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen

  • das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)

1.2.1

5 Das Naturschutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu Pflege, Unterhalt

pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen 2 sind von den Verboten gemäss Ziffer 4 ausgenommen. Sie werden, HAND soweit erforderlich, in einem Pflegeplan festgelegt. BUCH MOOR· SCHUTZ IN DER Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemei- SCHWEIZ ne Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu dulden.

Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: 5.1 Hoch- und Übergangsmoore sind jeglicher Nutzung entzogen.

5.2 Die Flachmoore sind jährlich ab 1. September zu mähen, und

die Streue ist zu entfernen.

5.3 Trockenwiesen sind ab 1. Juli zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen.

5.4 In den Rückführungsflächen ist das Schnittregime entsprechend

der Vegetationsentwicklung schrittweise zu senken. Es wird in einem Pflegevertrag festgelegt. Spätestens ab 2001 werden die Rückführungsflächen als Flachmoore bewirtschaftet.

5.5 In den Pufferzonen ist die Vegetation - sofern nicht durch

Beweidung genutzt - jährlich ab 1. Juni mindestens einmal, höchstens jedoch dreimal, zu mähen und das Schnittgut wegzuführen.

5.6 Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und abschnittsweise zu verjüngen.

6 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere das wissenschaftliche Interesse, es erfordern, kann das Baudepartement unter sichem- Ausnahmeregelung

den Bedingungen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

. · .'

7 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss Strafbestimmung

Art. 24. ff NHG und yyf des kantonalen Planungs- und Baugesetzes geahndet.

8 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Inkrafttreten

9 Gegen die~e Verordnung kann innert 20 Tagen ab Veräffentli- Rechtsmittel

cbung schriftlich begrilndeter Rekurs beim Regierungsrat eingereicht werden. Allfälligen Rekur en wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

10 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert. Publikation

Mitteilung unter Planbeilage an die Grundeigentümer gemäs Liste Mitteilwlg (Ein chreiben mit Rückschein) den Gemeinderat von ......... die Planungsgruppe ........ , das Ober forstamt das Kreisforstamt ... das Meliorations- und Vermes ungsamt die Fi cherei- und Jagdverwaltung das Amt fUr Gewässerschutz und Wasserbau, das Amt für Raumplanung sowie an das Departementssekretariat.

ARBEITSGRUPPE "STANDARD BEWIRTSCHAFTUNGSVERTRÄGE" Muster-Bewirtschaftungsvertrag für Moore 1.2.2 1 EINLEITUNG

1.1 Ausgangslage 2

HAND BUCH Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und die MOOR- SCHUTZ vom Volk angenommene "Rothenthurm-Initiative" (Art. 24 sexies IN DER SCHWEIZ Abs. 5 BV), die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV), die Hochmoorverordnung (HMV) und die noch zu erlassende Flachmoorverordnung (FMV-Entwurf) verpflichten die Kantone zum Schutz der Moore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.

Der Bund unterstützt die Kantone, indem er den Vollzug und die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu einem hohen Teil subventioniert sowie fachliche Unterstützung und Beratung anbietet. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen für die Zahlung von Beiträgen wurden mit dem NHG (Art. 18c), der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für erschwerte Produktionsbedingungen und ökologische Leistungen (Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge ) und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz geschaffen.

Die Dringlichkeit des zu vollziehenden Schutzes und die Anfragen der Kantone bezüglich Richtlinien zur Umsetzung der Bundesinventare veranlassten das BUWAL eine Arbeitsgruppe Standard für Bewirtschaftungsverträge einzusetzen. Diese bestand aus folgenden Personen: Erich Theis, Dip!. Biologe, BUWAL, Koordinationsstelle Moorschutz, Bem Dr. Jean-Daniel Wicky, BUWAL, Koordinationsstelle Moorschutz, Bern Dr. Josef Hartmann, Amt für Landschaftspflege und Naturschutz des Kt. Graubünden, Chur Wemer Pfeiffer, Dip!. Ing. Agr. ETH, Schweizerischer Bauernverband, Brugg Roland Haab, Dip!. Natw. ETH, WSL, Beratungsstelle Moorschutz (Hochmoore), Birmensdorf Beat von Gunten, Dip!. Natw. ETH, WSL, Beratungsstelle Moorschutz (Hochmoore), Birmensdorf Erwin Leupi, Dip!. Natw. ETH, ANL, Beratungsstelle Moorschutz (Flachmoore), Luzern Christian Egli, Agro-Ing. HTL, Hintermann & Weber AG, Beratungsstelle Moorschutz (Moorlandschaften), Reinach BL.

1.2 Ziel

Das Ziel der Arbeitsgruppe bestand darin, einen Muster-Bewirtschaftungsvertrag mit Erläuterungen auszuarbeiten, der

  • die bestehenden und in Aussicht gestellten bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllt,

  • eine möglichst auf die bisherige landwirtschaftliche Nutzung und das Schutzziel der Moore ausgerichtete Bewirtschaftung gewährleistet,

  • eine für den Kanton sowie den Bewirtschafter praktikable, langfristige Grundlage zur Zusammenarbeit bietet,

  • von den Kantonen auf ihre spezifischen Verhältnisse angepasst werden kann,

  • nicht nur für Moore von nationaler Bedeutung gilt, sondern auch auf solche von regionaler und lokaler Bedeutung angewandt werden kann und

  • die Zusammenarbeit von Naturschutz und Landwirtschaft fördern soll, indem klare Richtlinien vorgelegt werden.

1.3 Vollzug durch die Kantone

Die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit dem Vollzug der Inventare werden an dieser Stelle gemäss den entsprechenden Verordnungen aufgelistet:

NHV:

  • Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BUWAL die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen und deren Finanzierung (Art. 17).

  • Das BUWAL erlässt Richtlinien darüber, welche Angaben und Unterlagen ihm mit dem Antrag um Finanzhilfe zuzustellen sind. Diese Anträge sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. Im Einvernehmen mit dem BUWAL können die kantonalen Natur- und Heimatschutzbehörden die vorzeitige Inangriffnahme bewilligen (Art. 4).

  • Die Zusicherung einer Finanzhilfe für ein Objekt kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden (Art. 7).

1.2.2 HMV:

  • Nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter legen die Kantone den gen auen Grenzverlauf der Objekte fest, scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und treffen die zur unge- 2 schmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unter- HAND BUCH haltsmassnahmen (Art. 3 und 5). MOOR- SCHUTZ

  • Dies hat innert drei Jahren zu geschehen. Für bestimmte Kantone, IN DER SCHWEIZ die vom Eidgenössischen Departement des Innern, bezeichnet worden sind, gilt für Objekte, die in ihrer Erhaltung nicht gefährdet sind, eine Frist von sechs Jahren (Art. 6).

Der FMV-Entwurf ist im gleichen Wortlaut wie die oben zitierte HMV abgefasst.

Im Hinblick auf eine dem schützenswerten Pflanzenbestand bestmöglich angepasste Bewirtschaftung und als Grundlage zur Ausscheidung von Pufferzonen bzw. für spätere Erfolgskontrollen sollte in den Mooren von nationaler Bedeutung eine detaillierte Vegetationskartierung vorgenommen werden. Abgestützt auf diese Unterlagen sind - unter Berücksichtigung der zoologischen Aspekte - Pflegepläne bzw. Nutzungskarten auszuarbeiten. Wird aufgrund der Dringlichkeit des Vertragsabschlusses nur eine Nutzungskartierung durchgeführt, soll nachträglich noch eine Vegetationskartierung stattfinden. Für die Kartierung und die Pflegepläne ist ein grosser Massstab erforderlich. Es sind möglichst die vorhandenen Grundbuchpläne mit Massstäben 1:5'000, besser 1:2'000 oder im Mittelland auch 1:1'000, zu verwenden. In Berggebieten, wo häufig nur Übersichtspläne im Massstab 1:10'000 vorhanden sind, sollten für die grundeigentümerverbindliche Abgrenzung bzw. Planung grossmassstäbige Luftbilder beigezogen werden (fotogrammetrische Auswertung bzw. Ortho-Luftbilder; Hinweise hierzu erscheinen in einem späteren Beitrag). Es ist auch eine Kombination von Plan und Luftbild denkbar, wenn genaue Flächenberechnungen damit möglich sind.

Bei Vertragsverhandlungen, der Festsetzung der Bewirtschaftungsbeiträge wie auch bei später auftauchenden Fragen und Problemen sind umfassende Kenntnisse zur Vertragsfläche nötig. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Kartierung insbesondere Entwässerungen, Verbuschung, Rückführungsflächen, überweidete oder überdüngte Flächen sowie besondere Gefährdungen aufzunehmen.

.'

1.4 Vertragspartner

Das Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 18c) ermöglicht es, den Schutz und den Unterhalt der Biotope aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sicherzustellen. Ist der Bewirtschafter nicht gleichzeitig Grundeigentümer, muss letzterer angehört werden. Es ist sinnvoll, das Einverständnis des Grundeigentümers in den Vertrag zu integrieren. Die für die betroffenen Grundstücke geltenden Auflagen und Bestimmungen sind durch die kantonale Naturschutzbehörde anzumelden und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken oder auf andere Weise gleichwertig abzusichern (Art. 8 NHV). Eine Anmerkung im Grundbuch dient vor allem dazu, bei Handänderungen den Käufer davon in Kenntnis zu setzen, dass für das vorliegende Grundstück ein Bewirtschaftungsvertrag mit Auflagen und Bestimmungen besteht.

Der Orientierung und Mitwirkung der Betroffenen kommt eine grosse Bedeutung zu. Entsprechend umsichtig soll dieser Teil der Umsetzung vorbereitet und durchgeführt werden (vgl. z.B. Band 2, Beitrag 1.3.1, Ziffer 4.3).

Bei der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsvertrages empfiehlt sich auch der Beizug der kantonalen Landwirtschaftsbehörde, insbesondere dann, wenn in den Pufferzonen die massgebliche Nutzfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes betroffen ist und Beiträge für Streueflächen über die Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge abgegolten werden.

1.2.2

2 MUSTER·BEWIRTSCHAFfUNGSVERTRAG FÜR

MOORE

Der vorliegende Muster-Bewirtschaftungsvertrag für Moore besteht 2 aus dem Vertragstext, dem Bewirtschaftungsplan, einem Parzellenver- HAND BUCH zeichnis mit Beitragsübersicht sowie den Erläuterungen zur Festle- MOOR- SCHUTZ gung der Beiträge. IN DER SCHWEIZ

Bewirtschaftungsvertrag für Moore

Vertrags-Nr....

Zwischen dem Kanton ... , vertreten durch ... , und dem Bewirtschafter/der Bewirtschafterin

Name ... Vorname ...

Adresse ...

wird zur ungeschmälerten Erhaltung des Moores xy der nachstehende Vertrag abgeschlossen:

Art. 1: Vertragsgegenstand

Der Vertrag regelt die naturschutzgerechte Bewirtschaftung des Moores xy und der dazugehörigen Pufferzonen. Die detaillierte Bewirtschaftung der im Parzellenverzeichnis (inkl. Beitragsübersicht) und im Planausschnitt (im Massstab 1: ... ) bezeichneten Vertragsfläche ist im beiliegenden Bewirtschaftungsplan festgelegt.

Der Kanton zahlt dem Bewirtschafter/der Bewirtschafterin für das zu schützende Moor und die dazugehörigen Pufferzonen Bewirtschaftungsbeiträge und/oder Entschädigungen für Ertragsausfälle.

Art. 2: Bewirtschaftungsgrundsätze für die Moore

Der charakteristische Pflanzen- und Tierbestand des Moores xy darf weder durch Entwässerung, Beweidung, Aufforstung, noch durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.

Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie anderen Stoffen und Erzeugnissen im Sinne der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV, SR 814.013) ist auf der Vertragsfläche nicht gestattet. Ausnahmen hievon werden im Bewirtschaftungsplan geregelt.

Es dürfen keine Bodenveränderungen vorgenommen werden. Bestehende Entwässerungsgräben, die im bisherigen Ausmass weiterhin unterhalten werden dürfen, sind im beiliegenden Plan eingezeichnet. Die Beweidungsintensität ist darauf auszurichten, dass keine Überweidung und keine Erosionsschäden auftreten.

Das Schnittgut ist baldmöglichst, jedoch spätestens vor dem Beginn der nächsten Vegetationsperiode aus dem Vertragsgebiet wegzuführen.

Art. 3: Bewirtschaftungsgrundsätze für die PufIerzonen

Pufferzonen haben vor allem die Funktion, Nährstoffeinwirkungen aus dem angrenzenden Kulturland zu verhindern.

Die Bewirtschaftung der Pufferzonen ist auf das Schutzziel auszurichten. Soweit im Bewirtschaftungsplan nicht anders geregelt, gelten in den Pufferzonen dieselben Bewirtschaftungsgrundsätze wie in den Mooren (ausser für den Schnittzeitpunkt und die Schnitthäufigkeit)

Art. 4: Bewirtschaftungsplan

Der Bewirtschaftungsplan ist Teil des Vertrages. Er regelt insbesondere:

  • die Bestossungsdauer und die Bestossungszahl für beweidete Flächen

  • den frühesten Schnittzeitpunkt und die Schnitthäufigkeit für gemähte Flächen

  • den Unterhalt bestehender, im Plan bezeichneter Entwässerungsgräben

  • die Art der Bewirtschaftung der Pufferzone

1.2.2 Abweichende Massnahmen zu den Bewirtschaftungsgrundsätzen müssen im Bewirtschaftungsplan separat geregelt werden oder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der kantonalen Natur- 2 schutzbehörde. HAND BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER Art. 5: Auszahlungsbetrag SCHWEIZ

Die Bemessung des Auszahlungsbetrages richtet sich nach dem Gesetz ... , Art. ... , und der Verordnung .... Die totale Beitragshöhe ist aus dem beiliegenden Parzellenverzeichnis ersichtlich.

Der Ertragsausfall in Pufferzonen oder Regenerationsflächen wird von Experten, z.B. Landwirtschaftsberatern, festgestellt.

Änderungen von Gesetzen und Verordnungen sind vorbehalten.

Art. 6: Auszahlungsverfahren

Das Formular für die Anforderung der Beiträge ist vom Bewirtschafter/von der Bewirtschafterin bis zum 30. Oktober an die kantonale Naturschutzbehörde zu senden. Die Auszahlung der Beträge erfolgt bis Ende Jahr.

Art. 7: Kontrolle I Streitfalle

Die Kontrolle der Bewirtschaftungsgrundsätze nach Art. 2 dieses Vertrages und beiliegendem Bewirtschaftungsplan erfolgt durch eine von der kantonalen Naturschutzbehörde in Absprache mit der kantonalen Landwirtschaftsbehörde bezeichnete Person. Die Kontrollperson wird dem Bewirtschafter/der Bewirtschafterin bekanntgegeben. Sie hat das Zutrittsrecht zur Vertragsfläche, und es muss ihr Akteneinsicht gewährt werden. Die Kontrollperson untersteht dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, sind unter Beizug eines von beiden Parteien zu ernennenden Sachverständigen zu schlichten. Können sie nicht beigelegt werden, oder können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, so entscheidet ein Schiedsgericht. Jede Partei

.'

bezeichnet einen Schiedsrichter und diese zusammen einen Obmann. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren und entscheidet über die Aufteilung der Kosten.

Art. 8: Vertragsdauer

Der Bewirtschaftungsvertrag wird für die Dauer von ... Jahren abgeschlossen. Wird 3 Monate vor Vertrags ende von keiner Partei gekündigt, gilt der Vertrag als erneuert für eine weitere Dauer von ... Jahren.

Art. 9: Nichteinhalten der Vertragsbedingungen, Vertragsauflösong

Wird die Vertragsfläche nicht vertragsgemäss bewirtschaftet, die Meldepflicht vernachlässigt oder die Bewirtschaftung aufgegeben, so werden die Beiträge oder die Entschädigungen gekürzt oder der Vertrag aufgelöst. Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.

Art. 10: Inkrafttreten

Dieser Vertrag ist rechtsverbindlich, sobald er von den Vertragsparteien unterzeichnet ist.

.......... , den ....... . .......... , den ....... .

Die kantonale Naturschutzbehörde ........... ,den ...... .

Beilagen:

  • Parzellenverzeichnis (inkl. Beitragsübersicht)

  • Planausschnitt( e) der Vertragsfläche(n)

  • Bewirtschaftungsplan

MOORE IM KANTON BEWIRTSCHAFfUNGSPLAN Seite 1 Beilage 1 zu VertragNr.

Gemeinde-Nr. 351 351 360 360 360 360 Grundstilck-Nr. 1 2 3 4 5 6 InYentar-Nr. 1234 1234 1234 1324 ill6 1789 Einstufung Nutzung: Mahd Weide Mahd keine MaId Weide Vegetation (bzw. Kleinseggen - Sumpfdotter- Pfeifengras- Hochmoor Puffenone Smnpfdotter- Funktion): ried blumenwiese wiese blumenwiese Verbuschung: mittel keine stark schwach keine keine Entwässerung: mittel mittel mittel stark keine keine Ülx:lweidun2: keine .keine keine keine keine stark

1 Mähen

a) Die Bew~aftung erfolgt maschinelllDld nm bei gut befahrbarem Boden. Das Schnittgut wild vor Beginn der nlchsten Vegetationsperiode abgeführt und lllJldwirtschaftlich verwertel • (Milben, Zusammentragen oder Abttanspon des Scbn.ingules). Das Scbningut wird vor . ~ der nJi.:hsten Ve:getati:onsperiode· abRefIl.hrt und lmdwirtschafllich verwencL Frühester SclminzeilpUnkt:

Schnitlhlufigkeit:

c) Es liegen weitere Bewirtschaftungserschwernisse vor (z.B langer oder schwieriger

2 Bewelden

a) Die Beweidung ist darauf 811Sgerichtet, dass auf der beweideten Moorfläche keine ..0 Oberweidung und keine Erosionsflächen auftreten.

DieBesto.ssung erfont nicht vor dem: und endet spätestens arn:

Die Bestossungszahl (in GVE) beträgt maximal:

b) Zur Regelung des Weidebetriebs sind (durch den Moorschutt bedingte) infrasttukturelle Massnahmen notwendig. Diese sind im beiliegenden Planausschnitt bezeichnet und betreffen:

  • Das Erstellen lDld den Unterhalt von Zäunen (Abzäunen trittempfindlicher Moor:fllIchen. Einzäunen von Viehtriebwe2en).

  • D.as Einrichten lDld den Unterhalt von Trllnkstellen. Abweichende Massnahmen dürfen nur mit Zusümollmg der kantonalen Naturschutz-Behörde erfolgen

.... • tpI

3. pnegescbnltt auf beweldeten Fläcben a) Auf der ganzen FlIehe oder in zeitlicher Staffebmg auf einem Teil davon wird ein regelmässiger Pflegeschnitl ausgeftlhrt. Sofem eine maschinelle Bewirtschafnmg erfolgt, ist diese IIW" bei XIIt befahrbarem Boden auszufl1hren. Frühester Schnittzeitpunkt des Pflegesclmittes: - Häufigkeit des PflegesclmiUes:

Jährliche FlIehe des Pflegeschnitts in Aren:

b) Das Sehriill&Ul des.PflegeS<:hnilles wird vor dem Beginn der nlIchstm

4 Düngen

a) Puffemmen, HoclI-1nd Uebergangsmoore, Gross- und Kleinseggemiedrz. Pfeifengraswiesen, Rllhrichte sowie bisher nicht gedüngte Sumpfdoncrblumenwiesen und -weiden dürfen nicht....&.edOn...&twerdm. b) Sofän im ~ ~ beuic:Ju:ld, ist&Uflrishe:r &e!dOngren Suuwfdotterbluma!.wiesen:und-weiiSiin.ejne.sdlww;:he M.isl8~ (70 q Misl pro ha) oder AnwendunL von anderen flüssil!en oder festen Donl!emiUeln ist untersagt. Häufigkeit der Düngung:

5 Entwässern

aJ FlIIcbcn ohne ijnlwllssenmaein2rifIe dürfen nicht neu r.ntwlsselt werdm. b) Die bestehenden. im Planausschnill bezeicbneu:ii EoIwlSsenmpgrIIieD dltrfeh unterltaltm aber nicht erweitert werden. Die Gräben dllrfen hl!c:hstens 30 an tief und 40 cm breit sein. Die Untema1tsarbeiten mQssen über die Jahre zeitlich gestaffelt im

- o WinJabalbiahr au5l!eft1hrt weozden. Der Aushub ist uach MGI!licbb:it abzuftlbren.. fI. Rückfübrungsnicben und weitere Aunagen a) RlIckftlhrungsfllchen: Die entsprechenden FlIcben sind im beiliegenden PlaDausschnill bezeichnet. Die Bewirtschaftung dW;er fliehen ri<:htet sich nach den in den Punkten 1. bis 5. bezeichneten Masmahmen. b) Der aktuelle Wald- und Verbusclmngsanleil der Flllche darf nicht mnebmen.

c) Der Vattappanner ist Bes.irz.er uIid/oder Bewirtschafter von im Scbu~ebiet liegeDden D

oder in aer Umgdlung des Scbwzgebietes ~ W.Idun&= Die Holzbringung darf nicht durch des-Scbutta.ebiet etfolien.

e)

Abweichende Massnahmen dilIfen nur mit Zustimmung der kantonalen Naturschutz-Behörde erfolgen

Bewirtschafter. Bewirtschafteri:

Gemeinde(n):

1 JihrUche BeitrAge

Zilschlllgo AbzII2e A&t.olIung rut ~ gemilhte Flächen3 ) Weiden4) starke ~I~ beitragZ> ' Verbusclwng 7) eingriffe Pf\eg~1lriiJl5) Zäunen, Tränkstellen6) GnnI- Inventar NulZlll1g beitragsber. Beitrag stDckNr. Nr. FlIehe Bettag FlIehe Betrag Fläche Betrag Fllche Betrag ZBIDIllinge Bettal! Fläche Bettag Fläche Betrag 1 1234 Mahd 2 1234 Wade 3 1234 Mahd - - 4 1324 keine 5 1256 Mahd 6 1789 Wade

Total du Jihrllcliess Bdlrige sFt.

- to.J 1) bis 8>: siehe Beilage zu den verrechnetm AnsItzen

2 Elnmallae Beltriae

AnsattIll'o.m Beltra2 a) Ab2el1un2 CMabirial und Arbeit) fIIr das Erstellen der im Planaussclmill bezeiclmeten neuen Zäune • b) : (Marelial und AWeit) fIIuIas Einrichten der ~ussclmin bezeicboetenneu Trlnbte!1en

d) Abgelllllla fDr: Total der einmaligen Beltrige sFr.

1.2.2 MOORE IM KANTON

Beilage 3: Erläuterungen zur Festlegung der Beiträge (Beilage 2) HAND

1 Jährliche Beiträge BUCH

MOOR· SCHUTZ IN DER SCHWEIZ A) Grundbeitrag

  1. Abgeltung für Ertragsausfall (In der Regel nur in Pufferzonen und Regenerationsflächen, die vor dem 1. Juni 1983 intensiviert wurden) Gemäss Einschätzung durch: Fr..... / a

  2. Bewirtschaftungsbeitrag: Gemähte Flächen: Sumpfdotterblumenwiese/Spierstaudenrieder ungedüngt: Fr. .... / a Sumpfdotterblumenwiese/Spierstaudenrieder schwach gedüngt: Fr. .... / a übrige Moor- und Streueflächen: Fr..... / a Zuschlag für Handarbeit: Fr..... / a

- Beweidete Flächen: Ein Bewirtschaftungsbeitrag wird nur dann ausgerichtet, wenn die Bestossungsdauer und die Bestossungszahl auf die Ziele des Moorschutzes ausgerichtet sind oder in den Vertragsverhandlungen eine darauf ausgerichtete Bestossungsintensität vereinbart wurde. Trifft dies zu, so betragen die Ansätze für: ungedüngte SumpfdotterblumenwiesenlSpierstaudenrieder Fr..... / a schwach gedüngte Sumpfdotterblumenwiesenl Spierstaudenrieder Fr. .... / a übrige Moorflächen: Fr..... / a

B) Zuschläge

  1. Gemähte Flächen: - Flächenbezogener Zuschlag für weitere Bewirtschaftungserschwernisse (z.B.leichte Verbuschung, unebene Bodenoberfläche ): Fr..... / a Nicht flächenbezogener Zuschlag für weitere Bewirtschaftungserschwernisse (z.B.langer oder schwieriger Anfahrtsweg): Fr.....

  2. Weiden:

  3. Zuschläge für PDegeschnitt: Die Zuschläge für den Pflegeschnitt werden nur dann ausgerichtet, wenn die Bestossungsdauer und die Bestossungszahl auf die Ziele des Moorschutzes ausgerichtet sind oder in der Vertragsverhandlungen eine darauf ausgerichtete Bestossungsintensität vereinbart wurde. Trifft dies zu, so betragen die flächenbezogenen Zuschläge für regelmässigen Pflegeschnitt Fr..... / a das Abführen des Schnittgutes Fr. .... / a

  4. Zäune, TränkesteUen: Der nicht flächenbezogene Zuschlag für den Unterhalt von Zäunen (Reparieren, Ablegen, Aufstellen) und Tränkestellen beträgt für: Zäune Fr. ... . Tränkestellen Fr. ....

C) Abzüge

  1. Starke Verbuschung: Die Verbuschung ist in diesem Ausmass unerwünscht Abzug: Fr. .... / a Sanierungsvertrag und Beiträge für Entbuschungsmassnahmen sind möglich.

  2. Entwässerungseingriffe: Das Ausmass der Entwässerungseingriffe mindert den Wert des Schutzgebietes. Abzug für: mittlere Entwässerungseingriffe: Fr..... / a starke Entwässerungseingriffe: Fr. .... / a Sanierungsvertrag zur Wiedervernässung ist möglich.

2 Einmalige Beiträge

Einmalige Beiträge werden an das Erstellen von infrastrukturellen Einrichtungen ausgerichtet. Der Unterhalt dieser Einrichtungen wird über jährliche Beiträge abgegolten (vgl. Erläuterungen zu Weiden).

1.2.2 3 ERLÄUTERUNGEN ZUM MUSTERBEWIRTSCHAFfUNGSVERTRAG

3.1 Zu Art. 1: Vertragsgegenstand HAND

BUCH MOOR· Gemäss den Bestimmungen der Hochmoorverordnung und des SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Flachmoorverordnungsentwurfs bestehen die Objekte von nationaler Bedeutung aus den eigentlichen Biotopen und den dazugehörigen ökologisch ausreichenden Pufferzonen. Da es nicht zweckmässig ist, für Biotop und Pufferzone getrennte Bewirtschaftungsverträge auszuarbeiten und von einer zeitlichen Trennung der Schutzlegung für die beiden Zonen abzuraten ist, wurde die Bewirtschaftung der Pufferzone in den Muster-Bewirtschaftungsvertrag integriert. Die Ausscheidung und Kartierung der Pufferzonen sollte deshalb in die Vegetations- (bzw. Nutzungs-)kartierung einbezogen werden. Zur Festlegung der notwendigen Breite von Pufferzonen hat das BUWAL einen neuen Pufferzonen-Schlüssel erarbeiten lassen (BUWAL-Pufferzonen-Schlüssel).

Bei der Abgrenzung der Pufferzonen soll darauf geachtet werden, dass praktikable Bewirtschaftungseinheiten entstehen und dabei magere Wiesen, Weiden, Gehölzstrukturen, etc. in die Schutzgebietsplanung und -festlegung einbezogen werden.

3.2 Zu Art. 2: Bewirtschaftungsgrundsätze für die Moore

Durch den vorliegenden Muster-Bewirtschaftungsvertrag für Moore könnte der Eindruck entstehen, dass Moore zu ihrer Erhaltung in jedem Fall bewirtschaftet werden müssten. Dies trifft jedoch nur für den grösseren Teil der Flachmoore und bestimmte sekundäre Hochmoore, nicht aber für die primären Hochmoore zu.

3.2.1 Hochmoore

In ihrem Wasserhaushalt unbeeinträchtigte (primäre) Hochmoorflächen benötigen in der Regel keine Bewirtschaftung und können sich selber überlassen werden. Sekundäre, durch Abtorfung und/oder Entwässerung in ihrem Wasser- und Nährstoffhaushalt gestörte Hochmoore benötigen in den meisten Fällen eine regelmässige Pflege, damit sie nicht verbuschen. Die Pflege muss unter Einbezug zoologischer Kriterien erfolgen, weisen doch gerade diese Gebiete oft sel-

tene Tierarten auf. Hochmoore (wie auch Übergangsmoore) sind ausgesprochen trittempfindlich. Das Betreten durch Vieh ist, wo notwendig, durch Einzäunung auszuschliessen. Das Erstellen und der Unterhalt der Zäune sind abzugelten.

Zwei Drittel der gesamten Hochmoorfläche der Schweiz sind sekundär und weisen Entwässerungsgräben auf. In diesen Mooren stellt sich die grundsätzliche Frage, ob statt der Pflege nicht eine Regeneration eingeleitet werden soll. Um diese Frage im konkreten Fall beantworten zu können, ist der Beizug von Fachleuten nötig. Als Grundsatz gilt, dass die festgelegte Art der Bewirtschaftung eine Regeneration nicht verhindern darf. So sollen z.B. bei zunehmender und ...'. aus naturschützerischer Sicht erwünschter Wiedervernässung teilweise zugewachsene Entwässerungsgräben vom Bewirtschafter nicht wieder geöffnet werden.

3.2.2 Flachmoore

Flachmoore sind zu überwiegendem Anteil von Menschen durch die Waldrodung und die nachfolgende Bewirtschaftung geschaffene Lebensräume. Nur die nassesten Ausbildungen der Grosseggenrieder, Röhrichte und Uebergangsmoorgesellschaften sind natürlicherweise waldfrei. Obwohl die Verbuschung von Flachmooren in Abhängigkeit der Vegetation und der Höhenlage unter Umständen sehr langsam vor sich gehen kann, ist zur Erhaltung dieser Lebensräume meist eine regelmässige Bewirtschaftung erforderlich. Der damit erfolgende Nährstoffentzug wirkt der EigendÜllgung durch die Vegetation und dem Eintrag von Nährstoffen aus der Luft entgegen.

Düngung: In Mooren ist keine Düngung erlaubt. Eine Ausnahme bilden Sumpfdotterblumen- oder Spierstauden-Bestände, die bereits vor dem 1. Juni 1983 gedüngt wurden. Sie dürfen weiterhin mässig gedüngt werden, sofern dadurch die angrenzende Vegetation nicht gefährdet oder verändert wird. Die Düngemenge und -häufigkeit ist in der Regel mit zunehmender Höhenlage zu verringern und zusammen mit der Düngerart im Bewirtschaftungsplan festzulegen.

Pflanzenbehandlung: Die Anwendung von PflanzenbehandlungsmitteIn, wie z.B. Pestiziden (Herbizide, Insektizide, Acarizide, Fungizide etc.) oder Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind nicht gestattet.

1.2.2 Entwässerung: Moore dürfen nicht neu entwässert werden. Nur im Planausschnitt bezeichnete, bisher (vor dem 1. Juni 1983) bestehende Entwässerungsgräben dürfen unterhalten - aber nicht vergrössert - werden. Schon bei der Vegetations- (bzw. Nutzungs-)kartierung sind 2 alle Gräben genau zu erheben und im Hinblick auf die Bewirtschaf- HAND BUCH tung oder Pflege zu-beurteilen. Es ist nach getätigtem Grabenaushub MOORkaum mehr festzustellen, ob ein älterer Graben unterhalten oder ein SCHUTZ IN DER SCHWEIZ neuer geschaffen wurde. Falls die bestehenden Gräben nicht bekannt sind oder keine detaillierten Vereinbarungen mit dem Bewirtschafter/ der Bewirtschafterin getroffen wurden, ist es zur Kontrolle und Verhinderung neuer Entwässerungen nötig, den Grabenunterhalt einer generellen Bewilligung zu unterstellen. In relativ flachen Mooren lässt sich mittels Schiebern bei einem Grabensystem eine Wasserstandregulierung einrichten. Höchstwasserstände und Neigung der Moorflächen und Gräben müssen dabei berücksichtigt werden.

Beweidung: In Voralpen- und Gebirgsregionen werden Flachmoore häufig beweidet. Im Herbst wird oft ein Pflegeschnitt ausgeführt. Viele dieser Flachmoore werden bereits seit Jahrzehnten, bzw. Jahrhunderten beweidet. In Abhängigkeit der Vegetation, der Böden, der Neigung, der Niederschlagsmengen sowie der Art des Viehs und der Bestossungsdauer ertragen Flachmoore sehr unterschiedliche Beweidungsintensitäten. Die an die jeweiligen Flächen angepasste Bestossungsdauer und -zahl muss im Bewirtschaftungsplan geregelt werden. Die Bestossungszahl wird in Grossvieheinheiten (GVE) ausgedrückt, wobei auch die Art der Weidetiere beschrieben werden muss. Die Beweidung darf dem Schutzziel der Flachmoore nicht widersprechen. Falls die bisherige Beweidung zu grossflächigen Erosionserscheinungen im Torf, bzw. zur Überweidung geführt hat, muss die Bestossung angepasst werden. In Gebieten mit gros sen Moorflächen und/oder anstehenden Meliorationsprojekten sollte die Festlegung der Bestossung im Rahmen einer integralen Alpwirtschaftsplanung geregelt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass solche Vorhaben unter Beizug von Alpwirtschafts- und Naturschutzfachleuten oft zu einem für alle Beteiligten befriedigenden Resultat führen.

Schnitt: Zum frühesten Schnittzeitpunkt schreibt die Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vor, dass Streuflächen nach dem 1. September zu mähen sind. Aus klimatischen Gründen kann davon abgewichen werden, wenn dadurch der charakteristische Pflanzenbestand nicht beeinträchtigt wird (Art. 28). Ein späterer Schnittzeitpunkt ist

angezeigt beim Vorkommen von Spätblühern wie Lungenenzian ( Gentiana pneumonanthe) oder Wohlriechendem Lauch (Allium suaveolens). Ein allfälliger früherer Schnitt kann in schattigen Lagen vorgenommen werden. Mit zunehmender Höhenlage und nährstoffärmerer Vegetation kann die Schnitthäufigkeit von einmal jährlich auf einmal alle 2 bis 3 Jahre vermindert werden. Bei Ausnahmeregelungen bezüglich höherer Schnitthäufigkeit und früherem Schnittzeitpunkt gilt es zu berücksichtigen, dass damit die Tendenz zur Ausbringung von Düngern steigt.

Das Schnittgut ist abzuführen, da liegengebliebenes Schnittgut infolge Nährstofffreisetzung zu einer Düngung der Pflanzenbestände führt. Verfilzung der unteren Vegetationsschicht und faulende Streue können den Lebensraum nachhaltig verändern.

3.3 Zu Art. 3: Bewirtschaftungsgrundsätze für die Pufferzonen

In den Pufferzonen gelten dieselben Bestimmungen wie innerhalb des eigentlichen Biotopes, soweit dies das Schutzziel erfordert (Art. 5 HMY, FMV-Entwurf). Die Pufferzonen dienen in erster Linie dazu, Nährstoffeinträge durch Grund- und Hangwasser abzufangen. Überdies beanspruchen viele Tierarten der Moore die Moorumgebung ebenfalls als Lebensraum, vor allem wenn sie extensiv genutzt wird. Jede Düngung innerhalb der Pufferzonen widerspricht ihrer Hauptfunktion.

In Gebieten mit starker Nährstoffzufuhr muss mit einem Nährstoffentzug einer Anreicherung von Nährstoffen entgegengewirkt werden. Es ist daher angezeigt, die Vegetation der Pufferzonen möglichst häufig zu schneiden. Der Nährstoffentzug hat in der Regel einen Ertragsausfall zur Folge, der entschädigt werden muss. Wird eine Nährstoffverringerung erreicht, kann die Schnitthäufigkeit entsprechend nach unten angepasst werden. Eine Beweidung der Pufferzonen ist dann möglich, wenn das Schutzgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bestossung wird im Bewirtschaftungsplan geregelt (vgL Beilage 1, Seite 1, Ziffer 2).

Zahlreiche gefährdete Vogel-, Amphibien-, Reptilien-, Tagfalter- und Libellenarten nutzen die trockeneren, extensiv bewirtschafteten Umgebungsflächen der Moore zum Nahrungserwerb, zur Fortpflanzung und/oder zur Überwinterung. Die Ausscheidung grosszügiger, exten-

1.2.2 siv bewirtschafteter Pufferzonen ist insbesondere auch zur Erhaltung und Förderung dieser standortheimischen Tierwelt erforderlich.

3.4 Zu Art. 4: Bewirtschaftungsplan HAND

BUCH MOOR- Im Bewirtschaftungsplan wird die angepasste Bewirtschaftung für jede SCHUTZ IN DER SCHWEIZ einzelne Fläche festgelegt. In einem Planausschnitt werden die entsprechenden Flächen bezeichnet.

Im Bewirtschaftungsplan sollen insbesondere auch Massnahmen wie die Rückführung von intensivierten Flächen, die Wiedervernässung, Entbuschung und Entwaldung geregelt werden. Der Ertragsausfall auf diesen Flächen soll abgegolten werden.

3.5 Zu Art. 5: Auszahlungsbetrag

Bei den Bewirtschaftungsbeiträgen sollen erschwerende Verhältnisse, wie Steillagen, schlechte Zufahrtsmöglichkeiten, Handarbeit, u.ä. sowie periodische und einmalige Massnahmen (Entbuschen, Grabenunterhalt, Erstellen und Unterhalt von Zäunen und Viehtränken, etc.) berücksichtigt werden. Der Bewirtschaftungsbeitrag setzt sich folglich aus einem Grundbetrag und aus standortsbezogenen Zuschlägen bzw. Abzügen (für mittlere Entwässerungseingriffe und zu starke Verbuschung) gemäss dem beiliegenden Parzellenverzeichnis zusammen. Bei überweideten Flächen sollen generell keine Beiträge ausbezahlt werden. Die Abgeltung des Ertragsausfalls soll sich in der Regel auf Pufferzonen und Regenerationsflächen beschränken. Bei Flächen, die seit dem 1. Juni 1983 intensiviert worden sind und heute aus unterschiedlichen Gründen wieder in Moore zurückgeführt werden müssen, soll auf die Abgeltung des Ertragsausfalls verzichtet werden. Der Ertragsausfall (Minderertrag) soll von Experten, z.B. Landwirtschaftsberatern, nach einer fachlich anerkannten Methode festgestellt werden.

3.6 Zu Art. 6: Auszahlungsvedahren

Auf dem jährlich auszufüllenden Formular für die Anforderung der Bewirtschaftungsbeiträge soll der Bewirtschafter/die Bewirtschafterin zumindest die folgenden Angaben machen:

  • Eine unterschriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen

  • Eine Meldung über allfällige Änderungen in der Bewirtschaftung für das folgende Jahr, insbesondere ein Wechsel des Bewirtschafters/der Bewirtschafterin oder des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin.

Dieses Formular wird dem Bewirtschafter/der Bewirtschafterin von der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.

Für die Abwicklung der Beitragszahlungen besteht verschiedene Software. Die meisten Landwirtschaftsämter und gewisse Naturschutzbehörden verfügen aus der Verwaltung der Flächen- bzw. Pflegebeiträge über die notwendige Erfahrung bzw. Infrastruktur und können Auskunft erteilen.

3.7 Zu Art 7: Kontrolle/Streitfälle

3.7.1 Kontrolle

Die Kontrolle ist Aufgabe des Kantons. Neben der Selbstdeklaration durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin müssen unbedingt Kontrollen durchgeführt werden, um eine unangepasste Bewirtschaftung und einen ungerechtfertigten Bezug der Beiträge zu verhindern.

Es sind jährlich ca. 10% der Fläche auszuwählen und stichprobenartig zu kontrollieren. Die insgesamt kontrollierte Fläche sollte auch in Kantonen mit vielen Mooren nicht weniger als 5% pro Jahr betragen. Die Kontrolleure sollen gemeinsam von der kantonalen Naturschutzbehörde und einem Vertreter/einer Vertreterin der kantonalen Landwirtschaftsbehörde bezeichnet werden. Es sollen nur naturschutz- und landwirtschaftskundige Kontrolleure eingesetzt werden. Nach einer entsprechenden Schulung können auch Wildhüter und Landwirte diese Aufgabe übernehmen.

1.2.2

3.7.2 Streitfälle

Es ist sinnvoll, Streitigkeiten gütlich zu schlichten. Dazu ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, in dem in der ersten Phase erst ein Sachverständiger, in der zweiten Phase ein Schiedsgericht, bestehend 2 aus je einem von den Parteien bezeichneten Obmann, beigezogen HAND BUCH wird. Erst wenn diese Stelle keine Schlichtungsmöglichkeit sieht, soll MOOR- SCHUTZ der Rechtsweg beschritten werden. IN DER SCHWEIZ

Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine paritätische Schlichtungsstelle, zusammengesetzt aus Vertretern von Landwirtschaft und Naturschutz, zu bilden. Wenn diese Stelle keine Schlichtungsmöglichkeit sieht, soll der Rechtsweg beschritten werden.

Anstatt aussergerichtliche Schlichtungsstellen können direkt ordentliche gerichtliche Instanzen angerufen werden. In diesem Fall müsste der Absatz 2 von Art. 7 des Vertrages angepasst werden.

3.8 Zu Art. 8: Vertragsdauer

Generell sollte ein möglichst langfristiger Schutz, d.h. eine lange Vertragsdauer angestrebt werden (10 Jahre und mehr). Sind gewisse Abklärungen im Gange (z.B. bezüglich Regenerationspotential oder Bestossungszahl), die im Vertrag geregelt werden, sollte eher eine kurze Vertragsdauer Ge nach Beobachtungszeit) gewählt werden. Beim Abschluss von neuen Pachtverträgen wäre es sinnvoll, eine darauf abgestimmte Lauffrist einzusetzen.

3.9 Zu Art. 9: Nichteinhalten der Vertragsbedingungen, Vertragsaussösung

Das Ausrnass der Kürzung der Beträge richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung des Schutzgebietes und der Schwere des Verstosses.

3.10 Zu Art. 10: Inkraftreten

Der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin muss darüber informiert werden, dass der Bewirtschafter/die Bewirtschafterin einen Vertrag abschHesst. Der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin hat

das Recht, angehört zu werden. Es ist sinnvoll, ihre Zustimmung im MITGLIEDER DER Vertrag unterschriftlieh bestätigen zu lassen. ARBEITSGRUPPE

Möglichst früh, sicher aber vor Vertragsabschluss, empfiehlt es sich, Christian Egli, Agro-Ing. HTL, mit lokalen Landwirtschaftsberatern Kontakt aufzunehmen und ihnen Hintennann & Weber AG, Beratungsstelle Moorschutz (Moorland- Einsicht in den Vertrag zu gewähren. schaften), Reinach BL

Beat von Gunten, Dipl. Natw. ETH, WSL, Beratungsstelle Moorschutz (Hochmoore), Binnensdorf

Roland Haab, Dipl. Natw. ETH, WSL, Beratungsstelle Moorschutz (Hochmoore), Binnensdorf

Dr. J osef Hartmann, Amt für Lanschaftspflege und Naturschutz des Kt. Graubünden, Chur

Erwin Leupi, Dipl. Natw. ETH, ANL, Beratungsstelle Moorschutz (Flachmoore), Luzern

Werner Pfeiffer, Dipl. lng. Agr. ETH, Schweizerischer Bauernverband,Brugg

Erich Theis, dipl. Biologe, BUWAL, Koordinationsstelle Moorschutz, Bern

Dr. Jean-Daniel Wicky, BUWAL, Koordinationsstelle Moorschutz, Bern

ADRESSE FÜR RÜCKFRAGEN

BUWAL Koordinationsstelle Moorschutz Hallwylstrasse 4

3003 Bern

Handbuch Moorschutz in der Schweiz 2 1/1992 (rev. 94)

REDAKTION

Fallbeispiele 1.3 Der Gesetzgeber hat es den Kantonen überbunden, den Schutz und Handbuch den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung zu regeln, die Moorschutz in der Schweiz 2 dafür zweckmässigen Massnahmen zu treffen und für deren Durchführung zu sorgen (Art. 18a Abs. 2 NHG). Aufgrund der unterschied- lichen Voraussetzungen in den Kantonen sind jedoch verschiedene HAND BUCH Lösungsansätze zu erwarten. Die Darstellung des einen oder anderen MOOR- Weges soll das Spektrum aufzeigen und weitere Impulse vermitteln. SCHUTZ IN DER SCHWEIZ Die Beiträge dieses Kapitels sind als Abrundung zu den vorangehenden Kapiteln gedacht, welche die Qualitätsstandards für den Vollzug enthalten. Mit den Fallbeispielen soll illustriert werden, auf welch verschiedene Weise sich diese Qualitätsansprüche erfüllen lassen.

Die Fallbeispiele für die Lösung verschiedener Detailprobleme und die Entflechtung von Nutzungen finden sich in den entsprechenden Kapiteln dieses Bandes.

MARIANNE DUMERMUTH / RUEDI KELLER / RES HOFMANN

Moorschutz im Kanton Bern 1.3.1 1 KANTON MIT DER GRÖSSTEN MOORFLÄCHE

Der Kanton Bern führt im gesamtschweizerischen Vergleich bei den Hochmooren und den Flachmooren die Flächenrangliste an.

  • Im Kanton Bern befinden sich 98 Hochmoorobjekte von nationa- HAND BUCH ler Bedeutung, die eine Fläche von insgesamt rund 245 ha einnehmen. MOOR- SCHUTZ

  • Als Objekte von nationaler Bedeutung sind im Kanton Bern 181 IN DER SCHWEIZ Flachmoore mit einer Gesamtfläche von rund 4200 ha ausgeschieden und zur Vernehmlassung vorgelegt worden.

  • Der grösste Teil dieser Fläche (rund 80 %) wurde in der Region Berner Oberland kartiert und konzentriert sich dort auf die Flyschgebiete.

Bezüglich des Moorschutzes gehört der Kanton Bern also zu den wichtigsten Kantonen. Naturschutz, im speziellen Moorschutz, ist jedoch für den Kanton Bern kein neues Thema. Ein Drittel der Schutzobjekte gemäss Hochmoorverordnung vom 1.2.1991 liegen bereits heute in rechtsgültig geschützten Naturschutzgebieten.

2 VORGEHEN

2.1 Verschiedene Formen des Schutzes

Im Kanton Bern entschied man sich, zur Erhaltung der Moore verschiedene Wege zu beschreiten:

  • Die Hochmoore werden über Schutzbeschlüsse durch den Regierungsrat geschützt. Wo solche fehlen, müssen sie neu erlassen, wo sie bestehen, überprüft werden.

  • Flachmoore werden über Bewirtschaftungsverträge erhalten. In diesen privatrechtlichen Verträgen werden die Details der Bewirtschaftung (Maschineneinsatz, Bewirtschaftungszeitpunkt, Düngung) sowie die Abgeltung geregelt.

2.2 Weitere Bearbeitung

Gestützt auf die Grundlagen des Bundes wurde eine Moorschutzkarte im Massstab 1:25'000 erstellt, die mit den regional bedeutsamen Flachmooren und den bereits rechtsgültigen Naturschutzgebieten ergänzt wurde. Mit diesen Karten und Daten zum quantitativen Moorschutz - jede Gemeinde erhielt ein Moorschutzpaket - wurden die Behörden der 34 meistbetroffenen Gemeinden an einer Orientierungsversammlung informiert und zur Stellungnahme zum Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung eingeladen. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Eintreffens der Bundesinventare und der Finanzlage des Kantons wurde ein Zeitplan für die Umsetzung des Moorschutzes erarbeitet, wobei umfangreiche Arbeiten über Drittaufträge ausgeführt werden müssen. Dabei unterstützt das Büro Sigmaplan v.a. die Projektleitung, und das Büro UNA ist zuständig für die Detailkartierungen der Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung.

1.3.1 Sac.hbearbeitung:

Hocltn,ore

  • VörprojeU HAND

  • Feld rhebul1g BUCH

  • (jnterschutzstellung MOOR· SCHUTZ IN DER Ftlac.hmliJore SCHWEIZ

  • Vel'll hmlassung (Bund).

  • Pelderheöong

  • Erf 19sk ntrolle

  • ev. weitere S 'u.tZmas~na'hibe1'l Moorla ndscha ften

  • VerfahreN entscheid

  • Vel'll lunlassung (Bund):

  • Metholilisch Vorarb Heu

  • Facl:'iberatuog, Vollzug arbeiten

Wormation: NbeitSgesprä .h ml~ Gern ind n (ev. iegioQol)

Abb. 1: Zeitplan Moorschutz im KantonBern

3 SCHUTZ DER HOCHMOORE Abb. 2: Hochmoorobjekte im KantonBem

3.1 Schutzziel und gesetzliche Grundlagen

Die geringe Bedeutung der Hochmoorflächen für die Landwirtschaft ermöglicht ein Schutzverfahren bei dem die Naturschutzinteressen im Vordergrund stehen. Die besondere Seltenheit und der über Jahrhunderte dauernde Entstehungsprozess der Hochmoore verlangen zudem ein Verfahren, das diese auf die Dauer erhalten kann. Zum Schutze der Hochmoore sind die Schaffung von neuen kantonalen Naturschutzgebieten (Naturschutzgesetz, Art. 36 - 40) sowie die Revision der bestehenden Naturschutzgebiete vorgesehen.

3.2 Grundlagen müssen verfeinert werden

Als Grundlage für den Vollzug dient das Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoor-Inventar). Die Angaben aus dem Bundesinventar sind für eine Umsetzung auf kantonaler Ebene nicht genügend. Sie wurden deshalb um die folgenden Punkte ergänzt:

  • Abgrenzung des Hochmoor-Perimeters in einem genaueren Massstab

  • Fragen des Umfeldes und der Pufferzonen

  • Formulieren von Schutzbestimmungen und Schutzzielen

  • Erarbeiten von wissenschaftlichen Grundlagen (Biologie, Hydrologie etc.)

  • Fragen der Regeneration

  • Schutzgebietsbetreuung

  • Prioritäten im Vollzugsfahrplan

Ab 1992 wurde mit der Erarbeitung der notwendigen Grundlagen für die UnterschutzsteIlung wie auch mit der eigentlichen UnterschutzsteIlung der neuen Gebiete begonnen werden. Parallel dazu werden die Schutzbestimmungen bestehender Gebiete überprüft und wenn nötig an die allgemeinen Richtlinien zum Hochmoorschutz angepasst.

1.3.1 4 SCHUTZ DER FLACHMOORE

In den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Bern für den Schutz der Flachmoore wird der allgemeine Begriff "Feuchtgebiete" verwendet. 2 Er wird auch im folgenden anstelle von "Flachmooren" stehen. HAND BUCH MOOR- SCHUTZ IN DER SCHWEIZ

4.1 Schntzziel und gesetzliche Grundlagen

Mit dem Ziel, die Feuchtgebiete im Kanton Bern zu erhalten, hat der Grosse Rat 1988 die gesetzliche Grundlage für die Auszahlung von Bewirtschaftungsbeiträgen für Feuchtgebiete (und Trockenstandorte ) geschaffen. Die Erstellung der entsprechenden Inventare und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen sind in einer dazugehörigen Verordnung geregelt. Es ist vorgesehen, Schutzmassnahmen und Beitragszahlungen im Rahmen eines neuen Naturschutzgesetzes zu regeln.

4.2 Inventar der Fenchtgebiete im Kanton Bem

Das kantonale Inventar dient als Grundlage zur Auszahlung von Bewirtschaftungsbeiträgen an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Die Flächen müssen zu diesem Zweck parzellenscharf kartiert und die beitragsrelevanten Kriterien erhoben werden. Im Inventar werden Objekte nach dem Prinzip der Einheitsflächenkartierung ausgeschieden, wobei sich die Kriterien der Einheit nach dem Vollzug, dh. der Auszahlung von Bewirtschaftungsbeiträgen richten. Für die Kartierung werden die drei (naturräumlichen) Schlüssel der Kartierung des Bundes übernommen und in zwei Punkten ergänzt:

1 Sekundär verschilfte Flachmoorbestände mit einer Deckung von

Schilf (Phragmites australis) von 50 % oder mehr werden als "Landröhricht" (Pseudophragmition) ausgeschieden.

2 Erreicht in einer Fläche die Deckung der Spierstaude (Filipendula

ulmaria) 50 % oder mehr, wird sie als Spierstaudenried (Filipendulion) kartiert. In den Jahren 1990-1992 wurden in erster Linie die Objekte des Bundesinventars kartiert, wobei kein Unterschied zwischen nationaler und regionaler Bedeutung gemacht wurde. In diesem Zeitraum wurden zusätzliche Flächen in diesen Gebieten, die beim Kartieren oder aufgrund von Hinweisen gefunden werden, ebenfalls bearbeitet.

Flächen pro km2 : D 0.01-0.5 ha

• O.S-lha

• l-Sha

1'• •

IIJ lila I Iit •

  • rrl' .Iu • • rI' r -

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A N 20 km

Ab 1993 werden Anträge von Bewirtschaftern und Bewirtschafterin- Abb. 3: Flächenanteile der Feuchtnen zur Aufnahme von Flächen ins Inventar bearbeitet. gebiete im Kanton Bern. Ein Quadrat entspricht einem Quadratkilometer. Ende 1993 umfasste das kantonale Inventar 5367 ha Flachmoore. Für 4 288 ha wurden bis zu diesem Zeitpunkt Verträge angeboten. 693 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter schlossen für 3 722 ha Bewirtschaftungsverträge ab (87% der offerierten Fläche, 69% der Inventarfläche).

1.3.1

4.3 Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen

Jeder Bewirtschafter oder jede Bewirtschafterin von Flächen, die im kantonalen Inventar verzeichnet sind, erhält vom Kanton das Ange- 2 bot eines Bewirtschaftungsvertrages. Ausnahmen bilden Hoch- und HAND BUCH Übergangsmoore und echte Röhrichte, für welche die Schaffung von MOOR· SCHUTZ Naturschutzgebieten angestrebt wird. IN DER SCHWEIZ In einer ersten, schriftlichen Orientierung werden 'Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen darüber orientiert, dass sie beitragsberechtigte Flächen bewirtschaften. Einem beigelegten Merkblatt können sie alle nötigen Informationen entnehmen. In einem zweiten Schritt erhalten sie die vorbereiteten Vertragsunterlagen und die Einladung zu einem Orientierungsabend. An dieser gemeindeweise organisierten Veranstaltung wird noch einmal urnfassend informiert. Der Anlass dient auch zur Diskussion allgemeiner und spezieller Fragen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Anschliessend können die Vertragsunterlagen in einem persönlichen Gespräch bereinigt und die Verträge abgeschlossen werden. Für Alpgenossenschaften, Bergschaften usw. mit einem grossen Anteil an Feuchtgebietsflächen besteht die Möglichkeit eines individuellen Verfahrens, in dem die Probleme umfassender und eventuell an Ort und Stelle behandelt werden.

4.3.1 Bewirtschaftungsrichtlinien

Im Falle intakter Feuchtgebiete geht man davon aus, dass die bisherige Bewirtschaftung angepasst war und deshalb (wenn sie in den Jahren vor Vertragsabschluss nicht geändert worden ist) im wesentlichen beibehalten werden kann. In den Bewirtschaftungsrichtlinien werden die wichtigsten Punkte geregelt: Schnittzeitpunkt, Düngung, Unkrautbekämpfung, Pflege arbeiten (Verbuschung) und Entwässerungseingriffe. Für beweidete Flächen wird die Beibehaltung der bisherigen Bestossungszeit und des bisherigen Viehbesatzes verlangt (vgl. Anhang, Bewirtschaftungsrichtlinien).

4.3.2 Bewirtschaftungsplan

Für jeden Bewirtschafter und jede Bewirtschafterin werden Plankopien der entsprechenden Objekte angefertigt und die für einen Vertrag in Frage kommenden Grundstücke markiert.

In einem Bewirtschaftungsplan werden die Massnahmen für jedes unter Vertrag genommene Grundstück separat geregelt. Er wird bei

Vertragsabschluss gemeinsam von den Vertragspartnern festgelegt (vgl. Beilage Feuchtgebiete im Kanton Bem, Seite 1.1 und 1.2). Ein Verzeichnis (vgl. Beilage, Seite 1) gibt für jedes Grundstück Auskunft über

  • beitragsberechtigte Fläche

  • Grundbeitrag

  • Zuschläge und Abzüge

  • Beitragstotal.

4.3.3 Bewirtschaftungsbeiträge

Die Beiträge sind abgestuft, je nach Art des Feuchtgebietes (Vegetationstyp ), der Nutzungsart, des Bewirtschaftungsaufwandes, nach eventuell vorhandenen Entwässerungseingriffen und bewirtschafteter Fläche. Zusätzlich gelten folgende Einschränkungen für die Beitragsentrichtung:

  • Für gemähte Flächen unter 10 Aren und für Weideland unter 20 Aren wird kein Beitrag entrichtet.

  • Ist in einem Feuchtgebiet Nicht-Feuchtgebietsvegetation eingeschlossen, so wird der Anteil über 10 % von der Gesamtfläche abgezogen.

  • Sind die Entwässerungseingriffe zu gross oder ist eine Entbuschung der Fläche notwendig, wird ein Sanierungskonzept besprochen.

  • Entbuschungsarbeiten werden nach Aufwand entschädigt, wenn ein spezieller Vertrag für diese Arbeiten abgeschlossen wird.

Im Kanton Bem gelangen die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze zur Anwendung:

1 Grundbeitrag:

1.1 Grundbeitrag für gemähte Flächen:

Grosseggenried, Kleinseggenried, Pfeifengraswiese, Landröhricht, Spierstaudenried: Fr. 1200.- pro ha

1.2 Sumpfdotterblumenwiese Fr. 900.- pro ha

1.3 Grundbeitrag für Weideland:

Grosseggenried, Kleinseggenried, Pfeifengraswiese, Landröhricht, Spierstaudenried Fr. 400.- pro ha

1.4 Sumpfdotterblumenwiese Fr. 200.- pro ha

1.3.1 Für Flächen, die nach Art. 31b Landwirtschaftsgesetz beitragsberechtigt sind, übernimmt das kantonale Amt für Landwirtschaft einen entsprechenden Anteil.

2 Bewirtschaftungserschwernisse bei gemähten HAND

BUCH Flächen: MOOR- SCHUTZ Zuschlag für Bewirtschaftungserschwernisse Fr. 600.- pro ha IN DER SCHWEIZ

3 Ausführung eines Pflegeschnittes bei Weiden:

Zuschlag für Pflegeschnitt Fr. 250.- pro ha

4 Abtransport des Schnittgutes bei Ausführung

eines Pflegeschnittes: Zuschlag fur Abtransport des Schnittgutes Fr. 250.- pro ha

5 Entwässerungseingriffe:

Abzug für mittlere Entwässerungseingriffe Fr. 150.- pro ha

4.3.4 Auszahlungsverfahren

Für die Auszahlung der Beiträge müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen jährlich mit einem Beitragsgesuch die im Bewirtschaftungsplan vereinbarten Massnahmen bestätigen und allfällige Änderungen melden. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Bewirtschaftenden via Sammelauftragsdienst (SAD) der P1T.

4.3.5 Kontrolle

Es ist vorgesehen, die unter Vertrag stehenden Flächen regelmässig zu kontrollieren. Von wem, wie und wie oft diese Kontrolle durchgeführt werden soll, ist zur Zeit noch unklar. Ein Konzept für die Kontrolle ist in Bearbeitung.

ANSCHRIFf DER AUTORIN UND DER AUTOREN

Marianne Dumermuth, dip!. Biologin OeVS UNA-Ateli.er für Naturschutz und Umweltfragen MüWenplatz 3 Tel. 031/3122937

Ruedi Keller, Llg. Agl'. ETH Beauftragter für Moorscbulz, Natur chutzin pektorat de KantonsBem Kramgasse 68

3011 Bem

Tel. 031/633 46 09

Res Hofrnallll, dipl. Bjologe OeVS UNA-Atelier für Naturschutz und UmweltEragen Mühlenplatz 3 Tel. 031/312 2937

Handbuch Moorscltutz in der Schweiz 2

Bewirtschaftungsbeiträge 1994 FEUCHTGEBIETE Merkblatt Jährliche Beiträge Grundbeitrag IM KANTON BERN des Naturschutzinspektorates des Den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Gemähte Flächen Kantons Bern Feuchtgebieten wird ein jährlicher Grundbeitrag • Grosseggenried, Kleinseggenried, ausbezahlt. Der Grundbeitrag ist je nach Art des Pfeifengraswiese, Landröhricht, Feuchtgebietes und der Nutzung verschieden. Spierstaudenried: Fr. 14.,- pro a Für Bewirtschaftungserschwernisse (bei gemäh- • Sumpfdotterblumenwiese: Fr. 11.- pro a ten Flächen), für Pflegeschnitt und Abtransport des Schnittgutes (bei Weiden) wird ein Zuschlag Weideland , entrichtet. • Grosseggenried , Kleinseggenried, Eine Herabsetzung des Beitrages erfolgt bei Flä- Pfeifengraswiese, Landröhricht, chen mit mittleren Entwässerungseingriffen Spierstaudenried: Fr. 4.- pro a (Drainagegräben). • Sumpfdotterblumenwiese: Fr. 2.- pro a

Die Fläche Zuschläge Der Kanton bezahlt Bewirtschaftungsbeiträge ab Gemähte Flächen folgenden Minimalflächen: • Bewirtschaftungserschwernisse: Gemähte Flächen: 10 Aren Die Bewirtschaftung ist erschwert, Weideland: 20 Aren Ist in einem Feuchtgebiet andere Vegetation einwenn mindestens ein Arbeitsgang (Mähen, Zusammentragen und oder p Was sind Feuchtgebiete? W geschlossen, so wird für diesen Anteil ein ent- Abtransport des Schnittgutes) von Unter "Feuchtgebieten" verstehen wir das nicht Isprechender Abzug von der Gesamtfläche festgesetzt. Hand erfolgt

Weideland Fr. 6.- pro a bewaldete, feuchte bis nasse Grünland, das bewirtschaftbar und normalerweise auf landwirtschaftliche Nutzung angewiesen ist. Feucht- - W m Koordination mit Art; 31 b

  • Pflegeschnitt F( 2.50 pro a

  • Abtransport des Schnittgutes Fr. 2,50 pro a gebiete werden auch Moore, Flachmoore, Nasswiesen, Riede, Sümpfe oder Lischegebiete gew C-' Der Bund entrichtet seit 1993 für ökologische Ausgleichsflächen, zu denen auch die Feuchtgebiete gehören, Beiträge nach Art. 31 b des Abzug nannt. Auf den Böden von Feuchtgebieten kann sich eine Torlschicht bilden. Wasser- und Nährstoff- .... haushalt des Bodens bestimmen, welche Pflan- Landwirtschaftsgesetzes. Der Anteil, der von Art. 31 b erhältlich ist, wird von den Naturschutz- Gemähte Flächen und Weideland zenarten in einem Feuchtgebiet vorkommen. (J

  • Mittlere Entwässerungseingriffe: Feuchtgebiete sehen deshalb sehr verschieden beiträgen abgezogen . Den vollen Beitrag vom Unterhalt von bestehenden, aus. Wir unterscheiden folgende Typen: ::) Naturschutz erhält nur, wer nachweist, dass er oder sie für die Trockenstandorte keine Beiträge maximal 30 cm tiefen und 40 cm Grosseggenried, Kleinseggenried, Peifengras- W nach Art. 31 b erhalten kann (z.B. weniger als 3 breiten Abzugsgräben. Fr. 1.50 pro a wiese, Landröhricht, Spierstaudenried und Sumpfdotterblumenwiese. LL ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder schwache DÜQgung). Daher müssen die Flächen, für Einmalige Beiträge die ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen wurde, beim kantonalen Amt für Landwirtschaft Übermässig verbuschte Feuchtgebiete (über oder bei' der AckerbausteIle der Gemeinde an - 20 % der Fläche) können mit finanzieller Unter- Feuchtgebiete sind wertvoll gemeldet werden. stützung durch den Kanton entbuscht werden. Feuchtgebiete bieten vielen, zum Teil seltenen Dazu wird ein spezieller Vertrag ab~eschlossen. oder gefährdeten Pflanzen und Tieren Lebensraum . Sie sind reich an Lebewesen, die den hier herrschenden speziellen Verhältnissen angepasst sind. Die ökologische Bedeutung der Feuchtgebiete ist daher gross; ihr wirtschaftlicher Nutzen hingegen hat stark abgenommen. Heute lohnt es sich kaum mehr,. die "Lische" zu mähen und als Streue zu verwenden . Als Wasserspeicher, wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und Eigenart und nicht zuletzt als Zeugen einer traditionellen Bewirtschaftung sind Feuchtgebiete für

uns und unsere Umwelt wichtig und wertvoll.

Nähere Auskunft erteilt: Naturschutzinspektorat des Kantons Bern, Kramgasse 68,3011 Bern

2 Ausgabe (Juli 1994) Tel. 031 633 46 04

Feuchtgebiete sind gefährdet Bewirtschaftungsrichtlinien

Seit Beginn dieses Jahrhunderts sind in der In den Jahren 1990-1992 wurden im Kanton die Die Bauern und Bäuerinnen haben es in der Allgemeine Bedingungen Schweiz etwa 90 % aller Feuchtgebiete zerstört im Bundesinventar verzeichneten Flächen im Hin- Hand, mit einer sorgfältigen, angepassten Beworden.' Der Bedarf an Streue aus Feucht- blick auf die Auszahlung von Beiträgen beurteilt wirtschaftung die Vielfalt und Schönheit der • Für alle Pflegearbeiten (Entbuschung, Ungebieten ging zurück, das feuchte Grünland Wur- und parzellengenau auf Übersichtspläne 1 :5'000 Feuchtgebiete zu erhalten. Damit genügt es in krautbeseitigung) sind nur mechanische Mitde drainiert und gedüngt, um Futter zu gewin- kartiert. Daraus entstand das Inventar der Feucht- der Regel, die bisherige Bewirtschaftung beizu- tel zugelassen. nen. Auf sehr nassen oder abgelegenen Flächen gebiete des Kantons Bern. behalten. wurde die Bewirtschaftung.aufgegeben. Der Wald Wer ein Feuchtgebiet bewirtschaftet, das nicht Diese Bewirtschaftungsrichtlinien enthalten die • Bei bisher rhäsSig gedüngten Sumpfdotterkonnte diese zurückerobern. Nach wie vor sind im kantonalen Inventar verzeichnet ist, kann ei- Rahmenbedingungen, welche das Fortbestehen blumenwiesen und -weiden ist eine schwadie Feuchtgebiete durch die Aufgabe oder Inten- nen Antrag auf Aufnahme stellen. Spezielle An- der Feuchtgebiete sichern. Die Details werden . ehe Düngergabe erlaubt. Die Düngermengen sivierung der Bewirtschaftung gefährdet. tragsformulare sind beim kantonalen Naturschutz- im Bewirtschaftungsvertrag umschrieben. . sind im Bewirtschaftungsplan festgelegt. Intakte Feuchtgebiete sind durch das Wasser mit inspektorat erhältlich. Die übrigen Feuchtgebietstypen dürfen nicht ihrer näheren Umgebung verbunden. Düngung Ausschliesslich gemähte Flächen gedüngt werden. oder Drainage auf benachbarten Flächen kön- -,.. - • Je nach Feuchtgebiets-Typ sind bestimmte nen deshalb die Qualität eines Feuchtgebietes früheste Schnittzeitpunkte anzustreben. • Bestehende Entwässerungsgräben dürfen beeinträchtigen. weiterhin unterhalten, aber nicht erweitert wer- Schnittzeitpunkte: . .. den. Flächen ohne bestehende Entwässe-

Wo ·f indet man Feuchtgebiete?

!o -. •• ... .. Sumpfdotterplumenwiese: 15. Juli . Übrige Feuchtgebiets-Typen: 1. September rung dürfen nicht neu entwässert werden. Die entsprechenden Unterhaltsarbeiten an be- Ausnahmen sind möglich (z.B. für Gebiete in stehenden Entwässerungsgräben sollten mög- Voraussetzungen für die Entstehung von Feucht- lichst von Hand ausgeführt werden. Der Ein- Schattenlagen oder für Futtergewinnungsgebieten sind grosse Regenmengen und wasser- satz von Kleinbagger oder Traktor mit Doppelflächen) und werden bei den Verhandlungen undurchlässige Böden. Diese Voraussetzungen rad und angebauter Grabschaufel ist erlaubt. besprochen un.d vertraglich geregelt. In bieten vor allem 'die Voralpen: ein fast durchge- Ausnahmejahren (besonders früher Vegeta- Die Gräben dürfen höchstens 30 cm tief und hendes Band von Feuchtgebieten zieht sich heute tionsbeginn) kann das Naturschutzinspektorat 40 cm breit sein. noch vom Saanenland über das Diemtigtal bis einen früheren Nutzungstermin bekannt ge- Habkern. Auch in den Gemeinden Grindelwald, Das Wegführen des Grabenaushubes ist vorben. Schangnau, Eriz, Sigriswil und im Gurnigelgebiet teilhaft (langsameres Zuwachsen der Gräben)' sind die Verhältnisse für die Bildung von Feucht- Die Arbeiten sind während des Winterhalb- • Bei maschineller Bewirtschaftung dürfen die gebieten günstig. jahres bei günstigen Bodenverhältnissen ausentsprechenden Arbeiten nur bei befahrba- Im Mittelland kommen grössere Feuchtgebiete zuführen. Verteilung der Feuchtgebiete im Kanton Bern rem Boden ausgeführt werden (Gefahr von fast ausschliesslich im Bereich der Seen und Feuchtgebiete, welche wegen zu vielen oder 1993 nachhaltigen Schäden an Boden und Vege- Flüsse vor. Die übrigen Gebiete sind zugunsten tation) ; zu mächtigen Entwässerungsgräben nicht in der Landwirtschaft entwässert worden. das kantonale Inventar aufgenommen wer- Im Berner Jura trifft man Feuchtgebiete vor allem So können Feuchtgebiete erhalten den konnten, können durch Zuschüttung der Beweidete Flächen im Übergangsbereich zwischen Hochmooren und Gräben und nach einer angemessenen Reintensiv genutztem Wies- und Ackerland an. werden • Der Bestossungszeitpunkt lJ'.Iird bei den Vergeneration (Ansiedlung ' von typischen tragsverhandlungen festgelegt und richtet sich Eine Bedingung für das Vorhandensein dieser Der Kanton Bern bezahlt aufgrund des Pflanzenarten) beitragsberechtigt werden.

in der Regel nach der bisherigen Bewirtschaf- • wertvollen Lebensräume ist allen Regionen ge- Naturschutzgesetzes und der Verordnung über tung. meinsam: die sorgfältige und sachgerechte Be- Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete wirtschaftung und Pflege durch den Bauern und Bewirtschaftungsbeiträge für die Erhaltung der • Der Viehbesatz richtet sich meist nach der die Bäuerin ist nach wie vor für die Erhaltung der Feuchtgebiete. ' bisherigen Bestossungsdichte und darf nicht Feuchtgebiete von entscheidender Bedeutung. Grundlage für die Auszahlung von Beiträgen ist erhöht werden, Spezielle Regelungen sind ein Vertrag, der auf freiwilliger Basis zwischen im Bewirtschaijungsplan aufgeführt. dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und Inventar der Feuchtgebiete dem kantonalen Naturschutzinspektorat abge- . ' Zur Verhinderung von Trittschäden müssen schlossen wird. Anrecht auf einen Vertrag hat, in speziellen Fällen empfindliche Stellen mit Ende 1990 wurde vom Bund das Inventar' der wer eine' im kantonalen Inventar verzeichnete einem Zaun abgegrenzt werden. Diese Stei- FlaChmoore von nationaler Bedeutung im Feuchtgebietsfläche von einer bestimmten Min- len werden auf dem Plan gekennzeichnet. Massstab 1:25'000 vorgelegt. Der Kanton Bern destgrösse bewirtsphaftet. Der Vertrag regelt die weist 180 Flachmoorobjekte (4'280 ha) von na- Bewirtschaftung der Feuchtgebiete und legt die • Ein Pflegeschnitt darf nur bei gut befahrbationaler Bedeutung auf und steht damit im gesamt- Beitragshöhe fest. rem Boden ohne Schadenfolge ausgeführt schweizerischen Vergleich an der Spitze. Auf- Ende 1993 waren im Kanton Bern Bewirtschaf- werden; es gelten dieselben Schnittzeitpunkte grund des Natur- und Heimatschutzgesetzes und tungsverträge für rund 3'700 ha Feuchtgebiete wie bei gemähten Flächen. Das Schnittgut ist des Rothentht..irm-Artikels der Bundesverfassung abgeschlossen. wenn möglich abzuführen. ' verpflichtet der Bund die Kantone, geeignete Auf den inventarisierten Flächen dürfen auch ohne Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für diese V'ertragsabschluss keine Eingriffe erfolgen, wei- Flächen zu treffen. che den Bestand gefährden.

Bewirtschaftungsvertrag Vertrag Nr. 8002

Zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch das Naturschutzinspektorat,

und

Name: Muster Vorname: Magda Adresse: Dorf, 3101 Wilerberg

als Bewi rtschafte r oder Bewi rtschafterin wi rd zu r Erhaltung von schutzwü rd ige nFeuchtgebieten gemäss dem Natu rschutzgesetz vom 15. September 1992, der Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 und derVerordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete vom 17. Mai 1989 der nachstehende Vertrag abgeschlossen:

Art. 1 Zweck und Vertragsgegenstand DerVertrag regelt die sachgerechte Bewirtschaftung derFeuchtgebiete, welche im beiliegenden Parzellenverzeichnis und im Planausschnitt 1: 5'000 eingetragen sind. Der Kanton Bern bezahlt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin einen Bewirtschaftungsbeitrag .

Art. 2 Grundsätze der Bewirtschaftung Grundsätzlich darf die Bewirtschaftung den charakteristischen Pflanzenbestand weder durch Düngung, Entwässerung, Aufforstung noch durch andere Massnahmen beeinträchtigen. Ein später Schnittermin und allenfalls wegfallende Düngung vergrössern die Artenvielfalt und sind deshalb erwünscht. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Pflege der Waldränder, Hecken und Feldgehölze sowie zur Unkrautbekämpfung ist nicht gestattet. Diese Arbeiten müssen ausschliesslich mechanisch (Axt, Säge, Gertel, Motorsense, Motorrnäher etc.) und im Spätherbst und Winter durchgeführt werden. Dabei ist auf eine Durchmischung von offenem Grünland und Gebüsch zu achten. Auf Flächen mit Mähnutzung kann der letzte Aufwuchs bei günstigen Boden- und Wetterverhältnissen als Herbstweide genutzt werden. Die detaillierte BewirtsChaftung der im Parzellenverzeichnis und Planausschnitt bezeichneten FeUChtgebiete wird im beiliegenden BewirtsChaftungsplan geregelt. Dieser Bewirtschaftungsplan ist Bestandteil des Vertrages. Abweichende Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Naturschutzinspektorates durchgeführt werden.

Art. 3 Beitragshöhe Die Beitragshöhe richtet sich nach der Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete. Sie setzt sich aus einem Grundbeitrag und aus standortbezogenen Zuschlägen und/oder Abzügen gemäss beiliegendem Parzellenverzeichnis zusammen. Die totale Beitragshöhe ist aus beiliegendem Parzellenverzeichnis ersichtlich. Die Beiträge weden gemäss Art.53 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 derTeuerung angepasst, sobald diese zehn Prozent erreicht hat. Veränderungen der Verordnung und der Abgenzung der Feuchtgebiete bleiben vorbehalten.

VS'94

Art. 4 Auszahlungsverfahren Jeweils im Herbst wird dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ein Beitragsgesuch der beitragsberechtigten Flächen zugestellt. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss das Gesuch kontrollieren. die Einhaltung der Bewirtschaftungsbestimmungen mit seiner oder ihrer Unterschrift bestätigen und allfällige Änderungen für das fOlgende Jahr. insbesondere Wechsel des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin oder Aufgabe der Bewirtschaftung. dem Kanton melden. Die Liste ist bis zum 30. Oktober an das Naturschutzinspektorat zu senden. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt bis Ende Jahr.

Art. 5 Kontrolle Die Kontrolle der Bewirtschaftungsgrundsätze nach Art. 2 dieses Vertrages und beiliegendem Bewirtschaftungsplan erfolgt durch die vom Naturschutzinspektorat bezeichneten Personen.

Art. 6 Dauer Der Bewirtschaftungsvertrag wird für die Dauer von .... Jahren abgeschlossen. Wird 3 Monate vor Vertragsende von keiner Partei gekündigt. gilt er für eine weitere Dauer von .... Jahren als erneuert.

Art. 7 Vertragsauflösung Wird ein Feuchtgebiet nicht vertragsgemäss bewirtschaftet. die Meldepflicht vernachlässigt oder die Bewirtschaftung aufgegeben. so wird der Vertrag aufgelöst. Ist der Bewirtschafter / die Bewirtschafterin gezwungen die Bewirtschaftung aufzugeben. kann der Nachfolger / die Nachfolgerin in den Vertrag treten. Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.

Art. 8 Information des Eigentümers / der Eigentümerin Die Information des Eigentümers / der Eigentümerin über den Abschluss dieses Vertrages ist Sache des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin.

Art. 9 Besondere Bestimmungen

Bemerkungen

.......................................... I den .................... ..

Der Bewirtschafter oder Der Naturschutzinspektor die Bewirtschafterin: des Kantons Bern:

Beilagen:

  • Parzellenverzeichnis

  • Planausschnitt(e) der Vertragsflächen

  • Bewirtschaftungsplan Auskunft erteilt: NalurscllUlzlns ekloral des Kantons Bern, Kra mgasse 6B, 3011 Bern, Teleion 031- 633 46 04

Feuchtgebiete im Kanton Bern Parzellenverzeichnis und Beitragsübersicht Seite 1 zu Vertrag Nr 8002

Bewirtschafter,Bewirtschafterin Muster Magda Dorf, 3101 Wilerberg

Gemeinde: ( 795) Wilerberg

Grundstück- Invent. Vertrag Nutzung Flurname Beitragsber. Grundbeitrag Zuschläge Abzüge Beitrag nummer Objekt seit Fläche Total Anteil Reduz. 11 21 31 41 51 Nr. IJahrl in Aren Fr./a Art.31b Fr./a Flächelai BetraglFr.1 Flächelai BetraglFr.1 Flächelai BetraglFr.1 Rächelai BetraglFr.1 Fr.

2. • 0 90010 - Weide Boden 50 B 3. · 0 90012 1994 Weide Aarematt 37(90%) 2.00 2.00 30 75.00 25 62.50 37 -55.50 156.00 4. • 0 90012 1994 Weide 144(90%) 2.00 2.00 * 144 -216.00 n.oo

Gemeinde: (796) Berslau

7.E • 0 90014 1994 gemäht Matte 178 14.00 -7.00 7.00 89 534.00 1780.00

Der Bewirtschafter oder Total Beitrag ohne(·J 2008.00

Grundbeitrag: gemähte Flächen: • Sumpfdotterblumenwiese: Fr.1 1 .-- pro Are beweidete Flächen: - Sumpfdotterblumenwiesen: Fr. 2 .-- pro Are - Lendröhricht. Gross- und Kleinseggenried. - Kleinseggenrieder: Fr. 4.-- pro Are Spierstaudenried. Pfeifengraswiese : Fr.14.- pro Are

1%1: Nettofläche Feuchtgebiet Ifalls Abzug Anteil Nicht-Feuchtgebietsvegetationl

11 erschwerte Bewirtschaftung Igemähte Flächeni: + Fr. 6.-- pro Are 41 mittlere Entwässerungseingriffe: - Fr. 1.50 pro Are 21 Pflegeschnitt IWeidenl • nach Meldung der jeweils gemähten Fläche: + Fr. 2.50 pro Are 51 B=Verbuschung zu gross 120% oder mehrl : Beitrag für Entbuschung möglich

31 Abtransport Schnittgut IWeidenl • nach Meldung der Fläche: + Fr. 2 .50 pro Are W = grosse Entwässerungseingriffe : Rückführung möglich

31 .10.94

Feuchtgebiete im Kanton Bern Bewirtschaftungsplan Seite 1.1 Beilage zu Vertrag Nr. 8002

Bewirtschafter, Bewirtschafterin: Muster Magda Dorf, 3101 Wilerberg

Gemeinde-Nr 795 795 795 796 Grundstück-Nr 2 3 4 7.E.0 Inventar-Nr 90010 90012 90012 90014

Einstufung Nutzung: Weide Weide Weide gemäht Vegetation: Kleinseggen- Sumpfdotter- Sumpfdotter- Kleinseggen- (Feuchtgebietstyp) ried blumenwiese blumenwiese ried Entwässerung: keine mittel mittel keine

1 Mähen

a) Die Bewirtschaftung erfolgt maschinell und nur bei befahrbarem Boden. Das 89 (50%) Schnittgut ist abzuführen und landwirtschaftlich zu verwerten. (Fläche in Aren)

b) Bewirtschaftungserschwernisse machen mind. einen Arbeitsgang (mähen, Zusammentragen od. Abtransport des Schnittgutes) von Hand nötig. Das 89 (50%) Schnittgut wird abgeführt und landwirtschaftlich verwertet. (Fläche in Aren)

Frühester Schnittzeitpunkt 01.09

Schnitthäufigkeit I Meldung jährlich

2 Beweiden

a) Die erste Beweidung erfolgt nicht vor dem: 01.06 01 .06

b) Auf der ganzen Feuchtgebietsfläche des Grundstückes oder auf einem Teil davon wird ein regelmässiger Pflegeschnitt durchgeführt. Die maschinelle X X Bewirtschaftung erfolgt nur bei befahrbarem Boden.

Frühester Schnittzeitpunkt des Pflegeschnittes 15.07 15.07

Schnitthäufigkeit des Pflegeschnittes I Meldung jährlich jährlich

Jährliche Fläche mit Pflegeschnitt in Aren 30 nach Meldung

c) Das Schnittgut der geschnittenen Fläche wird abtransportiert und landwirtschaftlich verwertet. X --- ------- - - -

Feuchtgeoiete im Kanton Bem Bewirtscnaftungsplan Seite 1.2 Beilage zu Vertrag ,,,r. 8002 Gemeinde-Nr 795 795 795 796 Grundstück-Nr 2 3 4 7.E.0 Inventar-Nr 90010 90012 90012 90014

Einstufung Nutzung: Weide Weide Weide gemäht Vegetation: Kleinseggen- Sumpfdotter- Sumpfdotter- Kleinseggen- (Feuchtgebietstyp) ried blumenwiese blumenwiese ried Entwässerung: keine mittel mittel keine

3 Düngen

a) Röhrichte, Grosseggenrieder, Pfeifengraswiesen, Braunseggen- und Davallseggensümpfe, Spriestaudenrieder und bisher ungedüngte Sumpf- X X dotterblumenwiesen und -weiden dürfen nicht gedüngt werden.

b) Bei bisher mässig gedüngten Sumpfdotterblumenwiesen und -weiden ist eine schwache Mistgabe oder eine Phosphor/Kalidüngung erlaubt (70 q Mist Alle andern flüssigen oder festen Düngemittel sind untersagt.

4 Entwässern !

a) Flächen ohne Entwässerungseingriffe dürfen nicht neu entwässert werden. X b) Bestehende Abzugsgräben können weiterhin unterhalten werden, wobei die heutige Dichte nicht zu überschreiten ist. Die Gräben dürfen höchstens 30 cm tief und 40 cm breit sein. Die Unterhaltsarbeiten haben Rücksicht auf die X X Tier- und Pflanzenwelt zu nehmen.

5 Zusätzliche Vereinbarungen

a) Der aktuelle Wald- und Verbuschungsanteil an der Fläche darf nicht zunehmen.

b) Entbuschungsmassnahmen sind sinnvoll: Sanierungsvertrag

c) Grosse Entwässerungseingriffe: Rückführung

d) .............•............................

Abweichende Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Naturschutzinspektorates erfolgen.

Plan·Nr.

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