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Kreisschreiben Nr. 5.5 vom 2016.11.24

BAG 33urzYS3VPi- · Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Vom 24. Nov. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bag-ofsp-ufsp/33urzys3vpi/de/kreisschreiben-nr-5-5-vom-2016-11-24

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Quelle

Kreisschreiben Nr. 5.5 vom 2016.11.24

An die KVG-Versicherer, ihre Revisionsstellen und ihre Rückversicherer

Inkrafttreten: 1. Januar 2017

Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2/25 Unser Zeichen: PEO/PHE/MSM Sachbearbeiter/in: Lch

Bern, 24. November 2016

Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen

1 Vorwort

In Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen geregelt. Der Versicherer kann einen Prämienausgleich beim BAG beantragen, wenn die Prämieneinnahmen des Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen, sodass das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wieder hergestellt wird.

Dieses Kreisschreiben legt fest, welche Unterlagen und Informationen dem Genehmigungsantrag beigelegt werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121).

2 Verfahren

Art. 17 KVAG I Art. 32 KVAV

Den Antrag für die Genehmigung des Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen muss der Versicherer gemäss Artikel 17 Absatz 1 KVAG bis am 30. Juni des Folgejahrs — nach dem Jahr, für das die Prämienrückerstattung erfolgen soll — einreichen. Der Genehmigungsantrag an das BAG enthält die folgenden Informationen und Unterlagen:

e Definitive kantonale versicherungstechnische Erfolgsrechnungen der betroffenen Kantone für jenes Jahr, in welchem die Prämien zu hoch waren

e Versichertenbestande der betroffenen Kantone per 31. Dezember des Jahres für den der Ausgleich erfolgt

e Begründung der Höhe des Ausgleiches pro Kanton und pro Versicherten

e Erläuterung des Verteilschlüssels, aufgrund dessen die Verteilung des Ausgleichsbetrages auf die Versicherten vorgenommen werden soll

e Rückzahlungsmodalitäten (Art und Zeitpunkt der Auszahlung an die Versicherten)

e Entwürfe der Informationsschreiben an die Versicherten (ein Musterbrief pro Kanton)

Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin

a 7 Zr ana Oliver Peter: Helga Portmann

Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung