11. Informationsschreiben vom 26. September 2014
An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die gemeinsame Einrichtung KVG An die Kantonsregierungen und die Gesundheitsdepartemente der Kantone GR und SG
Ihr Zeichen:
Referenz/Aktenzeichen: 510.0008-5/13.008218/1037458/ Unser Zeichen: Js
Bern, 26. September 2014
Notenwechsel zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz von 1938/1939 betreffend Grenzärzte / Teilsuspendierung
Sehr geehrte Damen und Herren
Gestützt auf einen Notenwechsel zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz von 1938/1939 sind schweizerische Grenzärzte zur Praxis für die in Liechtenstein konzessionierten Krankenkassen sowie zur Unfallversicherungspraxis zugelassen, und liechtensteinische Grenzärzte sind zur Ausübung der Krankenkassen- und Unfallversicherungspraxis in der schweizerischen Nachbarschaft zugelassen. Dieser Notenwechsel hat nach wie vor Gültigkeit. Gestützt darauf werden die Leistungen der liechtensteinischen Ärztinnen und Ärzte und der liechtensteinischen Zahnärztinnen und Zahnärzte im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs durch die schweizerischen Krankenversicherer vergütet.
Im Jahre 2004 hat Liechtenstein in der Krankenversicherung das Instrument der Bedarfsplanung eingeführt. Danach können sich die Versicherten nur noch bei denjenigen Leistungserbringern vollumfänglich zu Lasten der Grundversicherung behandeln lassen, die gestützt auf die Bedarfsplanung dem Tarifvertrag beitreten konnten. Liechtenstein wendet dieses Instrument auch auf die in der Schweiz ansässigen Ärztinnen und Ärzte an. Die Bedarfsplanung hat dazu geführt, dass auf schweizerischer Seite nur noch Spezialärztinnen und -ärzte zulasten der liechtensteinischen Krankenversicherung abrechnen können. Sämtliche im Grenzraum tätigen Allgemeinärztinnen und -ärzte wurden hingegen nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen. Die schweizerischen Krankenversicherer übernehmen nach wie vor die Behandlungen bei allen liechtensteinischen Ärztinnen und Ärzten unabhängig von deren Aufnahme in die Bedarfsplanung, nach den Tarifen, die in Liechtenstein gelten und die in der Regel höher sind als die schweizerischen Tarife. susanne jeker@bag.admin.ch www.bag.admin.ch
Diese einseitige und ungleiche Anwendung des Notenwechsels durch Liechtenstein veranlasste die Schweiz, den Kontakt zu den liechtensteinischen Behörden aufzunehmen, um eine für beide Seiten annehmbare und verbindliche Interpretation des Notenwechsels festzulegen. Liechtenstein war nicht bereit, von seiner Position abzuweichen, zeigte aber Verständnis dafür, dass unter diesen Umständen auch die Schweiz den Notenwechsel einschränken will.
Am 28. Mai 2014 hat deshalb der Bundesrat die Teilsuspendierung des Notenwechsels in dem Sinne beschlossen, dass die schweizerische Krankenversicherung nur noch Behandlungen von denjenigen liechtensteinischen Grenzärztinnen und -ärzten übernimmt, die in die liechtensteinische Bedarfsplanung aufgenommen sind, und dass die Erstattung auf den Betrag beschränkt wird, der im Wohnkanton der versicherten Person vergütet würde. Die liechtensteinische Regierung hat der teilweisen Suspendierung am 19. September 2014 zugestimmt.
Dieser Bundesratsbeschluss hat zur Folge, dass die Krankenversicherer ab dem 1. Oktober 2014 wie folgt vorzugehen haben:
e Die Krankenversicherer übernehmen nur noch Behandlungen von Versicherten, die in der schweizerischen Grenzregion zu Liechtenstein wohnen, bei Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten in Liechtenstein, die in die liechtensteinische Bedarfsplanung aufgenommen sind. Unter folgendem Link: CH/Default.aspx ist die Liste dieser Leistungserbringer abrufbar. Für Behandlungen bei anderen Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten kommt die schweizerische Krankenpflegeversicherung nicht mehr auf. Um Härtefälle zu vermeiden, haben die Krankenversicherer bei bereits laufenden Behandlungen bei nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Ärztinnen und Ärzten und Zahnärztinnen und Zahnärzten noch während eines Jahres, also ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, die Kosten zu übernehmen.
«e Die Erstattung für Behandlungen in Liechtenstein, die gestützt auf den Notenwechsel erfolgen, wird auf den Betrag beschränkt, der im Wohnkanton der versicherten Person vergütet würde. In Liechtenstein werden in absehbarer Zeit die ärztlichen Leistungen auf Schweizer Niveau gesenkt werden, wobei darunter die Kosten in den angrenzenden Kantonen gemeint sind. Sobald das der Fall sein wird, werden die Krankenversicherer darüber informiert werden, dass sie keine Umrechnung mehr vorzunehmen haben.
e Bei notwendigen Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Liechtenstein mit der europäischen Krankenversicherungskarte haben die Krankenversicherer weiterhin die liechtensteinischen Tarife zu übernehmen.
e Die Krankenversicherer haben die betroffenen Versicherten schriftlich über diese Auswirkungen zu informieren.
Wir danken den Krankenversicherern für ihre Bemühungen, die sie für die korrekte Umsetzung der Teilsuspendierung des Notenwechsels mit Liechtenstein unternehmen und stehen ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht
Die Leiterin
SH CF
Helga Portmann