Kreisschreiben Nr. 2.2 vom 2015.05.13
An die Krankenversicherer und ihre Rückversicherer
Inkrafttreten: 01.01.2016
Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2 / 15.009798 Unser Zeichen: PEO / PHE / MSM Sachbearbeiter/in: ZBE
Bern, 13. Mai 2015
Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz Regelung Inkasso der Beiträge gemäss Artikel 20 KVG
1 Vorwort
Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz hat gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Auftrag, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit wird von jeder obligatorisch versicherten Person jährlich ein Beitrag erhoben (Art. 20 KVG). Die Höhe des Beitrages wird vom Eidgenössischen Departement des Inneren auf Antrag der Stiftung festgelegt und beträgt zurzeit CHF 2.40 pro Versicherte/n.
2 Regelung
Art. 20 KVG
Auf Weisung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) erhebt die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz die Beiträge direkt bei den Versicherern. Dabei gelten folgende Grundsätze.
2.1 Massgebender Versichertenbestand
Die Beiträge der Versicherer an die Stiftung werden auf der Grundlage des durchschnittlichen jährlichen Versichertenbestands pro Versicherer (inkl. des Versichertenbestandes EU-/EFTA-Staaten) festgelegt, wie er in den publizierten Aufsichtsdaten des BAG für das Beitragsjahr ausgewiesen wird.
2.2 Akontozahlung auf der Grundlage der aktuellsten publizierten Daten
Das BAG publiziert die verifizierten Zahlen zum durchschnittlichen Versichertenbestand pro Versicherer jeweils in der zweiten Hälfte des Folgejahrs (Tabelle T 5.06 der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung). Die Stiftung stellt den Versicherern für das Beitragsjahr eine Akontozahlung für den gesamten Jahresbeitrag in Rechnung, welche auf aktuellsten Aufsichtsdaten beruhen, d. h. auf jenen des Vorvorjahres. Sie ist durch die Krankenversicherung mit einer Zahlung per Valuta 1. April zu begleichen.
2.3 Definitive Abrechnung nach Publikation der entsprechenden Jahresdaten
Die Stiftung lässt dem Versicherer eine definitive Schlussabrechnung zukommen, sobald die Aufsichtsbehörde die definitiven Zahlen zum Beitragsjahr publiziert hat, verbunden mit einer Rechnung bzw. einer Rückerstattung.
3 Erläuterungen zu Artikel 20 KVG
Das Direktinkasso durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz sowie das Verfahren und die klaren Berechnungsgrundlagen tragen dazu bei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnung der Institution für alle Beteiligten zu erhöhen - eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz dieser Abgabe zu Gunsten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung.
Hiermit wird das Kreisschreiben 2.2 „Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz - Neuregelung Inkasso der Beiträge gemäss Artikel 20 KVG“ vom 18. Dezember 2007 ersetzt.
Leiter Direktionsbereich Kranken- und Abteilung Versicherungsaufsicht Unfallversicherung Die Leiterin U
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Oliver Pefers Helga Portmann