00. Informationsschreiben vom 1. November 2021 an die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG, an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle
An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG
An die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen
An die Verbände der Leistungserbringer
Referenz/Aktenzeichen: 721.1-1/31 Unser Zeichen: MUP/Js Bern, den 1. November 2021
Informationen über Brexit betreffend das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Schreiben informieren wir Sie gerne über die Auswirkungen auf die Krankenversicherung des neuen Sozialversicherungsabkommens, das die Schweiz mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen hat.
1 Einleitung
Am 8. Dezember 2020 haben wir Sie über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 25. Februar 2019 über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Austrittsabkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger) informiert. Damit werden die unter dem Freizügigkeitsabkommen erworbenen Rechte mit einem Bezug zum Vereinigten Königreich (UK) geschützt. Für Personen, die sich erst nach dem 31. Dezember 2020 in eine grenzüberschreitende Situation begeben, gilt bis anhin das jeweilige nationale Recht.
Die künftigen Beziehungen zwischen der Schweiz und UK werden im neuen Abkommen vom 9. Sep- Sekretariat tember 2021 zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Abkommen) geregelt.
Nachfolgend möchten wir Sie über die Auswirkungen auf die Krankenversicherung, welche dieses neue Abkommen hat, informieren. Vielfach wurden analoge Regelungen wie im europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 enthalten sind und die zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten gelten, vereinbart.
Die grundlegenden Bestimmungen sind im Abkommen enthalten und entsprechen weitgehend den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anhang 1 enthält die Durchführungsbestimmungen, die weitgehend den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechen. In den Anhängen 2 und 3 werden Leistungen und Situationen aufgeführt, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. Die Krankenversicherung ist davon nicht betroffen. Im Anhang 4 werden die besonderen Bestimmungen für die Anwendung der Gesetzgebung beider Staaten geregelt.
Die Texte des Abkommens und der Anhänge sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen unter folgendem Link abrufbar:
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) (admin.ch)
2 Allgemeine Bestimmungen (Titel I des Abkommens)
2.1 Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 bis 4)
Der persönliche Geltungsbereich umfasst Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und Staatenlose und Flüchtlinge für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten. Zusätzlich werden für die abgeleiteten Rechte die Familienangehörigen und Hinterlassenen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst. UK wendet das Abkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Sachleistungen, unilateral auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten an. Die Schweiz wendet lediglich die Bestimmungen zur Festlegung der massgebenden Rechtsvorschriften auf Drittstaatsangehörige an.
2.2 Räumlicher Geltungsbereich (Art. 5)
Die Bestimmungen des Abkommens gelten für UK und Gibraltar einerseits und für die Schweiz andererseits. Es wird nicht auf die britischen Überseegebiete und auf die Kronbesitzungen (Isle of Man und Kanalinseln) angewendet.
2.3 Sachlicher Geltungsbereich (Art. 6)
In den sachlichen Anwendungsbereich fallen die aufgelisteten Zweige der Sozialen Sicherheit. Dazu gehören die Leistungen bei Krankheit, bei Mutterschaft und Vaterschaft.
2.4 Verhältnis zu anderen Abkommen (Art. 7 und Art. 77)
Das oben erwähnte Austrittsabkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, das für bestimmte Personenkategorien das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen aufrechterhält, geht dem neuen Abkommen vor.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahre 1968 tritt in den Beziehungen zwischen der Schweiz und UK ausser Kraft und wird durch das neue Abkommen ersetzt, wobei die erworbenen Rechte garantiert werden. Es gilt jedoch weiterhin für die Isle of Man und die Kanalinseln.
3 Bestimmung des anwendbaren Rechts, Versicherungspflicht (Titel II des Abkommens)
Im Abkommen werden die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Damit sollen doppelte Versicherungsunterstellungen oder Versicherungslücken vermieden werden. Da sich die Regelungen weitgehend am europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 geregelt werden, orientieren, werden sie in diesem Schreiben nur summarisch aufgeführt.
Die unter das Abkommen fallenden Personen unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates, des Staates der Beschäftigung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a). Das bedeutet, dass Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen, auch dann, wenn sie im anderen Staat wohnen. Dazu gehören vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Für bestimmte Personengruppen gelten spezielle Bestimmungen, die von diesem Grundsatz der Unterstellung unter das Recht des Erwerbsortes abweichen: Beamtinnen und Beamte (Art. 13 Abs. 3 Bst. b), Seeleute (Art. 13 Abs. 4) und Flugpersonal (Art. 13 Abs. 5).
Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in den anderen Staat entsandt werden, bleiben der Gesetzgebung des Entsendestaates unterstellt (Art. 14 Abs. 1). Auch Selbständigerwerbende können ihre Tätigkeit bis zu 24 Monaten im anderen Staat ausüben, ohne dass sie dort versicherungspflichtig werden (Art. 14 Abs. 2).
Arbeitnehmende, die gewöhnlich gleichzeitig in beiden Staaten erwerbstätig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausüben (Art. 15). Für den Fall, dass eine Person im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil der Beschäftigung ausübt, enthält die Bestimmung weitere Regelungen.
Auf nichterwerbstätige Personen ist grundsätzlich das Recht des Wohnstaates anwendbar (Art 13 Abs. 3 Bst. c).
Rentnerinnen und Rentner sind in dem Staat krankenversicherungspflichtig, aus welchem sie die Rente beziehen, auch wenn sie im anderen Staat wohnen. Wenn sie Renten von beiden Staaten erhalten, müssen sie sich im Wohnstaat versichern (Titel III Kapitel 1 Abschnitt 2).
Nichterwerbstätige Familienangehörige unterstehen bezüglich der Krankenversicherung denselben Rechtsvorschriften wie die erwerbstätige Person oder die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger (Titel III Kapitel 1 Abschnitt 1 und 2), ausser sie wohnen in UK. Bei Wohnsitz in UK besteht für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen keine Versicherungspflicht in der Schweiz, sondern sie werden durch das Gesundheitssystem in UK abgedeckt (Art. 34). Diese Regelungen entsprechen den Vereinbarungen, welche die Schweiz mit UK unter dem Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hatte.
Im Interesse bestimmter Personen oder Personenkategorien können die zuständigen Behörden der Staaten im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Unterstellungsregelungen vorsehen (Art. 17).
Die AHV-Ausgleichskassen sind auch bei der Umsetzung dieses Abkommens letztendlich für die Entscheide über die Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungen zuständig und nicht die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen. Wenn die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Einzelfall unklar oder strittig ist, muss mit der für die betreffende Person zuständigen Ausgleichskasse Kontakt aufgenommen werden.
4 Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft (Titel Ill, Kapitel 1 des Abkommens)
Für den Bezug von medizinischen Leistungen geht das Abkommen vom Prinzip der Behandlung am
Wohn- oder Aufenthaltsort aus. Die im anderen Staat versicherten Personen erhalten die gleichen medizinischen Leistungen zu den gleichen Bedingungen, wie wenn sie im Wohn- oder Aufenthaltsland versichert wären. Deshalb sind die Sozialversicherungstarife anzuwenden. Die Kosten werden über die auch im Verhältnis zu den EU-/EFTA-Staaten bestehende internationale Leistungsaushilfe dem zuständigen Versicherer in Rechnung gestellt. Er vergütet die Kosten entweder in ihrer tatsächlich entstandenen Höhe oder als Pauschalbetrag. Die schweizerischen Krankenversicherer werden gegenüber UK wie bis anhin die effektiven Kosten in Rechnung stellen.
Haben die Versicherten ihren Wohnort nicht im zuständigen Staat (vor allem Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Rentnerinnen und Rentner und Entsandte), sind sie verpflichtet, sich mit einem Dokument des zuständigen Trägers beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Versicherte, die in UK wohnen und in der Schweiz krankenversichert sind, haben das Behandlungswahlrecht, sie können sich also wahlweise in UK und in der Schweiz medizinisch behandeln lassen (Art. 20 und 21). Welche Bescheinigungen zu verwenden sind, wird im Gemischten Verwaltungsausschuss, der zur Verwaltung des Abkommens eingesetzt wurde, diskutiert werden. Bis zum Entscheid sind die bisher gültigen EU Bescheinigungen zu verwenden (z.B. S1).
Beim Vorliegen einer gültigen Anspruchsbescheinigung haben die Versicherten, die sich vorübergehend im anderen Staat aufhalten, Anspruch auf die medizinisch notwendigen Behandlungen während der Dauer des Aufenthalts. Dabei handelt es sich vor allem um Touristinnen und Touristen und um Studierende. Liegt die Anspruchsbescheinigung nicht vor, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Träger eine provisorische Ersatzbescheinigung zu verlangen (Art. 22). Die Versicherten der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung können für eine notwendige Behandlung in UK ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung verwenden. Die Versicherten des nationalen Gesundheitsdienstes von UK (National Health Service, NHS) legen für notwendige Behandlungen in der Schweiz die «UK Global Health Insurance Card» (GHIC) vor. Diese Bezeichnung steht anstelle von «European Health Insurance Card» auf der Karte, die ansonsten ähnlich aussehen wird wie die EKVK.
Ein Muster der GHIC wird auf der Internetseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG aufgeschaltet werden, sobald sie definitiv ist:
www.kvg.org -> Leistungserbringer
Sie können auch die EKVK verwenden, wenn die Giltigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Diejenigen Versicherten des NHS, die unter das Austrittsabkommen Uber die Rechte der Burgerinnen und Burger fallen, verwenden weiterhin die EKVK mit dem Vermerk CRA (siehe unser Informationsschreiben vom 8. Dezember 2020). Wenn keine Karte vorliegt, wird UK auch eine gewöhnliche provisorische Ersatzbescheinigung ausstellen. Die schweizerischen Leistungserbringer mUssen auch bei den Versicherten des NHS die Staatsangehörigkeit überprüfen. Bei Drittstaatsangehörigen werden die Kosten von Behandlungen nicht über die Leistungsaushilfe übernommen (siehe unser Informationsschreiben vom 26. März 2021).
Für geplante Behandlungen im anderen Staat braucht es die Genehmigung des zuständigen Versicherers. Der Krankenversicherer muss die Zustimmung erteilen, wenn die Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann (Art. 23). Bis zum Entscheid des Gemischten Verwaltungsausschusses ist für eine solche Behandlung die Bescheinigung S2 zu verwenden.
5 Gesundheitsgebihr bei der Beantragung eines Visums (Art. 19 des Abkommens)
Bei der Beantragung eines Visums für UK ist in gewissen Fällen eine Gebühr (immigration health
surcharge) zu entrichten. Das gilt beispielsweise für Studierende für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt. Damit sollen die Gesundheitskosten in UK gedeckt werden. Personen, die gestützt auf das Abkommen während ihres Aufenthalts in UK in der Schweiz krankenversichert bleiben, wird auf Antrag diese Gebühr zurückerstattet. Denn bei diesen Personen werden die Gesundheitskosten von der schweizerischen Krankenversicherung übernommen.
6 Austausch von Informationen über EESSI (Art. 62 des Abkommens)
Die Staaten haben vereinbart, Informationen elektronisch auszutauschen. Es ist beabsichtigt, dass beide Staaten weiterhin das aktuelle elektronische System zum Informationsaustausch, das zwischen der Schweiz und der EU und der EFTA verwendet wird (Electronic Exchange of Social Security Information; EESSI), nutzen werden. Dieser Entscheid wird der Gemischte Verwaltungsausschuss treffen.
7 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (Art. 72 und 73 des Abkommens)
Der Bundesrat hat das Abkommen am 11. August 2021 gutgeheissen und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt, die am 9. September 2021 erfolgt ist. Die Schweiz hat mit UK vereinbart, das Abkommen ab dem 1. November 2021 vorläufig anzuwenden.
Das Abkommen kann erst nach Abschluss des rechtlichen Verfahrens zur Ratifizierung in jedem Staat definitiv in Kraft treten.
In der Schweiz muss das Abkommen noch vom Parlament genehmigt werden. Gleichzeitig werden auch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung angepasst. Auch die Krankenversicherungsverordnungen werden revidiert. Bei diesen Revisionen geht es lediglich darum, die im Verhältnis zu den EU-/EFTA- Staaten geltenden Bestimmungen auf UK auszudehnen, da in der Krankenversicherung grundsätzlich dieselben Regelungen gelten. Diese Bestimmungen gelten schon ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Abkommens, denn die Schweiz muss schon ab diesem Zeitpunkt die vorläufig eingegangenen zwischenstaatlichen Verpflichtungen gegenüber UK honorieren.
Für die korrekte Umsetzung dieses Schreibens danken wir Ihnen herzlich und stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. Dafür können Sie sich an Frau Susanne Jeker Siggemann (058 462 90 58; susanne.jeker@bag.admin.ch) wenden.
Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht
Der Leiter
Philipp Muri