24. Informationsschreiben vom 5. März 2008 betreffend Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Frankreich, Ausübung des Optionsrechts
An die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer
An die Kantonsregierungen, an die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen
Referenz/Aktenzeichen: 509-5/08.000085/511452/ Ihr Zeichen:
Unser Zeichen: PMC / Js
Liebefeld, 5. März 2008
Information betreffend Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Frankreich, Ausübung des Optionsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren
In letzter Zeit bekamen wir mehrere Anfragen von Schweizer Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in Frankreich, die sich bei der CMU (couverture maladie universelle) versichert haben. Sie waren besorgt, weil sie von der CPAM (caisses primaires d’assurance-maladie) nicht aufgenommen wurden oder die Kündigung erhalten haben.
Dieses Problem ist darauf zurückzuführen, dass im Jahre 2007 eine europäische Richtlinie (2004/38/CE) über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten in die französische Gesetzgebung übernommen wurde (Dekret Nr. 2007- 371 vom 29.03.2007). Seither darf sich eine Person auf französischem Gebiet nur dann länger als drei Monate aufhalten, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügt und krankenversichert ist. Dabei wurde nicht ausgeführt, dass die Schweizer Rentnerinnen und Rentner weiterhin vom Optionsrecht in der Krankenversicherung profitieren können. Das hat dazu geführt, dass verschiedene CPAM bei einigen Personen die Aufnahme oder die Verlängerung der Versicherung verweigert haben.
Um diese Situation zu klären, haben das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das französische Ministerium für Gesundheit, Jugend und Sport (Ministere francais de la santé, de la jeunesse et des sports) eine gemeinsame Note über die Ausübung des Optionsrechts in der Krankenversicherung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (note conjointe relative a l’exercice du droit d’option en matiére d’assurance maladie dans le cadre de l’Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l’Union européenne) verfasst. Ein Exemplar in französischer Sprache liegt diesem Schreiben bei.
Diese gemeinsame Note verweist auf den Grundsatz der Versicherungspflicht in der Schweiz für Pesonen, die in Frankreich wohnen aber dem System der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt sind, sowie für Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente. Der Schweizer Krankenversicherer stellt ein Formular aus, das ihre Deckung für Behandlungen bei Krankheit bestätigt (E 106 für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, E 121 für Rentnerinnen und Rentner). Dieses Formular muss bei der CPAM am Wohnort, welche die Leistungen übernehmen wird, hinterlegt werden. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und die Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente können von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Sie können sich entweder bei der CMU versichern, indem sie sich bei der CPAM an ihrem Wohnort einschreiben lassen oder eine private Krankenversicherung abschliessen. Letztere Möglichkeit ist jedoch nur bis am 1. Juni 2014 gültig. Die nichterwerbstätigen Personen, die in Frankreich wohnen und keine Rente aus der Schweiz beziehen, sind der französischen Gesetzgebung unterstellt. Sie können sich nicht in der Schweiz versichern, weil sie nicht mehr hier wohnen.
Die gemeinsame Note präzisiert auch die Auswirkungen der Übernahme der europäischen Richtlinie 2004/38/CE in die französische Gesetzgebung auf die Situation der Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente (AHV, IV, UV oder BVG), die in Frankreich wohnen und die von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, indem sie sich bei der CMU versichern.
a) Für die Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente, die ihr Optionsrecht korrekt innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Wohnortswechsel oder dem ersten Rentenbezug aus der Schweiz ausgeübt haben, hat die neue französische Gesetzgebung keine Auswirkungen auf das Optionsrecht. Die Betroffenen können sich weiterhin bei der CMU versichern. Diejenigen, die schon eingeschrieben sind, können versichert bleiben, und die Personen, die von ihrer Versicherung eine Kündigung auf den 31. März 2008 erhalten haben, können deren Aufhebung bei ihrer CPAM verlangen und bei der CMU versichert bleiben.
b) Die Personen, die ihr Optionsrecht nicht korrekt ausüben (z. B. nach Ablauf der dreimonatigen Frist) müssen in der Schweiz krankenversichert bleiben. Die Personen, die in der Vergangenheit ihr Optionsrecht nicht korrekt ausgeübt haben oder die zu Unrecht bei der CPAM eingeschrieben wurden, können bei der CMU versichert bleiben.
c) Die Personen, die ihr Optionsrecht nicht korrekt ausüben konnten (z. B. weil die CPAM die Aufnahme in die CMU zu Unrecht verweigert hat), können die Wiedererwägung ihrer Situation verlangen.
d) Wenn eine Person, die in der Schweiz krankenversichert ist, aus irgendeinem Grund ihre Prämien nicht mehr bezahlt, muss der Schweizer Krankenversicherer die CPAM am Wohnort der betroffenen Person mittels Formular E 108 informieren, dass der Anspruch auf Leistungen sistiert ist. In einem solchen Fall kann die Person nicht in die französische Krankenversicherung übertreten, denn sie bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Abteilung Aufsicht Krankenversicherung Der Leiter
Daniel Wiedmer
Beilage erwähnt