Informationsschreiben vom 2025.11.27: an die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG
An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG
Aktenzeichen: 721.1-1/39/3/3 Unser Zeichen: chr, MUP, KBA, Scm, SIL, DSC, bes, KPE, INL, Fb, OSA, STK Bern, den 26. November 2025
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie jedes Jahr wurden Gesetze und Verordnungen in sehr unterschiedlichen Bereichen geändert. Hiermit möchten wir Sie über die Änderungen informieren, die sich auf Ihre Tätigkeit auswirken. Ebenfalls möchten wir Sie auf Änderungen im internationalen Bereich hinweisen.
1 Neues Gesamttarifsystem für ambulante medizinische Leistungen
Ab dem 1. Januar 2026 wird die bisherige Tarifstruktur TARMED für ambulante ärztliche Leistungen durch ein neues gesamthaftes Tarifsystem ersetzt, das sich aus TARDOC und den ambulanten Pauschalen zusammensetzt. Am 30. April 2025 hat der Bundesrat die entsprechende Tarifvereinbarung für eine befristete Dauer bis Ende 2028 genehmigt. Gleichzeitig hat er die Tarifpartner und die Kantone aufgefordert, bestimmte Vorgaben einzuhalten. Insbesondere soll die Einführung des neuen Tarifsystems kostenneutral erfolgen. Zu diesem Zweck empfiehlt der Bundesrat namentlich, die kantonalen Taxpunktwerte im Jahr 2026 auf dem Stand von 2025 zu belassen und bei der Festlegung der Taxpunktwerte für die Folgejahre zurückhaltend und umsichtig vorzugehen. Das neue Tarifsystem wird zudem jährlich überprüft, analog zur etablierten Praxis im stationären Bereich. Der Bundesrat hat den Tarifpartnern die entsprechenden Anforderungen für diese regelmässige Überprüfung mitgeteilt. Da jeder Systemwechsel unerwartete oder unerwünschte Auswirkungen haben kann, ruft der Bundesrat die Tarifpartner dazu auf, Geduld zu zeigen und aktiv an der kontinuierlichen Weiterentwicklung des neuen Tarifsystems mitzuwirken. Diese erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens zur Tarifentwicklung, das innerhalb der Organisation für ambulante Arzttarife (OAAT AG) eingerichtet wurde. Sekretariat
2 Gesetzesanpassungen
2.1 Prämienverbilligung: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 % des
Einkomens für die Krankenkassenprämien » tritt in Kraft»
Am 1. Januar 2026 tritt die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 29. September 2023 als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative) in Kraft (AS 2025 568). Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. September 2025 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 sind die Kantone verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Die Kantone müssen zudem innert vier Jahren festsetzen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.
Ebenso hat der Bundesrat am 12. September 2025 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verabschiedet: die Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK; SR 832.112.4), umbenannt in «Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung» (AS 2025 581), und der neue Artikel 92 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) treten ebenfalls per 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Kantone werden vom BAG jeweils im Herbst nach der Prämiengenehmigung über ihre definitiven Mindestbeiträge sowie ihren jeweiligen Anteil am Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung für das Durchführungsjahr in Kenntnis gesetzt. Die Kantone erhalten zuvor im April und im Juli unverbindliche Schätzungen dazu.
2.2 Kosten- und Qualitätsziele in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zur Einführung von Kosten- und Qualitätszielen tritt voraussichtlich per 1. Januar 2026 in Kraft. Damit setzt der Bundesrat den indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative um. Die neuen Regelungen im KVG verpflichten den Bundesrat Kosten- und Qualitätsziele für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) festzulegen. Auch die Kantone können unter Berücksichtigung der Ziele des Bundesrats eigene Kosten- und Qualitätszieleziele festlegen. Zudem wird eine eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring (EKKQ) eingesetzt, die ihre Tätigkeit ebenfalls am 1. Januar 2026 aufnimmt. Die Kommission überwacht die Entwicklungen in der OKP und berät den Bundesrat, die Kantone und die Tarifpartner zu geeigneten Massnahmen. Weitere Änderungen betreffen die Bereiche Tarifgestaltung, Health Technology Assessments und Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
Basierend auf Artikel 58 KVG legt der Bundesrat bereits heute Vierjahresziele für die Förderung und Sicherung der Qualität der Leistungen fest. Mit der KVG-Änderungen werden nun zusätzlich zu den Qualitätszielen auch Kostenziele eingeführt, die ebenfalls jeweils für eine Vierjahresperiode gelten. Der Bundesrat koordiniert dabei die Qualitäts- und Kostenziele, sodass sie sich künftig auf die gleiche Vierjahresperiode beziehen. Die Kosten- und Qualitätsziele muss der Bundesrat mindestens zwölf Monate vor der Geltungsperiode festlegen. Zuvor werden die Versicherten, die Versicherer, die Leistungserbringer und die Kantone konsultiert. Für die ersten Kosten- und Qualitätsziele für die Periode 2028-2031 erfolgt die Konsultation der Akteure voraussichtlich im Herbst 2026.
3 Verordnungsänderungen
3.1 Änderung der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI; SR 832.112.11)
Am 24. Februar 2025 hat das EDI die Liste der pharmazeutischen Kostengruppen (PCG-Liste) im Anhang der Verordnung mit Arzneimitteln, die neu in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, aktualisiert. Die neue Fassung trat am 1. April 2025 in Kraft und wurde für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahres 2024 angewendet.
3.2 Totalrevision der Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Pramienverbilligung (VDPV-EDI; SR 832.102.2)
Nach dem per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 64a Absatz 7!e' KVG müssen die Kantone und die Versicherer ihre Daten bezüglich der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen nach einem einheitlichen Standard austauschen, wofür der Bundesrat die Einzelheiten regelt. Er hat von dieser Kompetenz durch den Erlass von Artikel 105h KVV Gebrauch gemacht, welcher ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft trat. Nach dieser Bestimmung kann das EDI im Bereich der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen.
Mit Gesuch vom 18. Juni 2024 an das BAG beantragten die GDK sowie santésuisse, die Version 2-01 ihres Konzeptes «Datenaustausch zum Art. 64a KVG» gestützt auf Artikel 105h KVV mit einer Verordnung des EDI zum für alle Kantone und Versicherer verbindlichen Standard für den Datenaustausch nach Artikel 64a KVG bzw. 105a ff. KVV zu erklären. Um in Entsprechung des Gesuchs den Geltungsbereich der VDPV-EDI auf die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auszuweiten, war aus gesetzestechnischen Gründen eine Totalrevision dieser Verordnung notwendig. Dabei blieben die bisherigen Bestimmungen betreffend den Datenaustausch für die Prämienverbilligung im Wesentlichen unverändert bestehen. Die totalrevidierte und entsprechend umbenannte Verordnung trat per 1. Juli 2025 in Kraft (AS 2025 172).
3.3 Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106)
Das EDI hat am 22. August 2025 den Anhang 1 dieser Verordnung aufgrund von Gemeindefusionen angepasst (AS 2025 540). In der Revision berücksichtigt wurden die Gemeindefusionen, welche bis Ende Juni 2025 genehmigt wurden und im Verlauf des Jahres 2025 in Kraft getreten sind oder per 1. Januar 2026 in Kraft treten werden.
Gemäss Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Gebietsveränderung zwischen den Kantonen Bern und Jura vom 21. März 2025 (BBI 2025 1110) wird die bernische Gemeinde Moutier zum Kanton Jura welchseln. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Der Beschluss tritt somit am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Gemeinde Moutier wurde daher aus dem Anhang 1 gestrichen.
Der angepasste Anhang 1 tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.
3.4 Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittspramien 2026 für
den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island, in Norwegen und im Vereinigten Königreich (SR 832.112.51)
Wie auch in den Vorjahren hat das EDI die Verordnung für das Jahr 2026 mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2026 erlassen. Die Verordnung des EDI wird demnächst in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
4 Fragestellungen aus dem internationalen Bereich
4.1 Rentner aus Österreich, die in der Schweiz erwerbstätig sind
Personen, die in Österreich Wohnsitz haben und in der Schweiz erwerbstätig sind, sind aufgrund des Erwerbsortsprinzips (Verordnung EG Nr. 8383/2004) in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Mit Österreich besteht ein sogenanntes Optionsrecht. Personen, die in Österreich wohnen, können daher innert 3 Monaten nach Entstehen der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Stelle das Optionsrecht ausüben und in Österreich krankenversichert bleiben. Bei den österreichischen Rentnern und Rentnerinnen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), die in der Schweiz eine Arbeit aufnehmen, ist die Ausübung des Optionsrechts aber nur möglich, wenn diese über eine freiwillige Krankenversicherung verfügen. Die Europäische Versichertenkarte kann bei diesen Personen nicht als Nachweis eines Versicherungsschutzes akzeptiert werden. Die Person muss den Nachweis einer freiwilligen Versicherung in Österreich erbringen.
4.2 EESSI-Meldeverfahren und Bescheinigung S1
Für die Registrierung zum Zwecke der internationalen Leistungsaushilfe von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat muss der zuständige Träger dem Träger im Wohnstaat einen Nachweis über die Versicherung übermitteln. Die Eintragung des Anspruchs auf internationale Leistungsaushilfe der versicherten Person in ihrem Wohnstaat erfolgt neu in der Regel gestützt auf das SED S072. Diese elektronische Bestätigung entspricht der heute verwendeten Bescheinigung S1. Grundsätzlich sind mit dem EESSI-Verfahren keine Bescheinigungen S1 mehr auszustellen, sondern der Träger im Wohnstaat ist mittels SED S072 zu informieren. Nur, wenn der aushelfende Träger im Ausland nicht bekannt ist oder wenn die betroffene Person dies ausdrücklich verlangt, stellt der Krankenversicherer weiterhin ein physisches S1 aus.
Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit im Jahr 2025 und wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr.
Mit freundlichen Grüssen Stv. Direktor BAG Leiter Abteilung Leiter Direktionsbereich Versicherungsaufsicht
Kranken- und Unfallversicherung