15. Informationsschreiben vom 2. Mai 2013
An die KVG-Versicherer, ihre Ruckversicherer und die gemeinsame Einrichtung KVG
Referenz/Aktenzeichen : 510.0008-4/1 1.001445/914180/ Ihr Zeichen :
Unser Zeichen : PMC
Bern, 2. Mai 2013
EESSI - Stand der Arbeiten und Empfehlungen an die Krankenversicherer
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Tests der EESSI-Systeme (Electronic Exchange of Social Security Information)' bei der EU haben nicht die erwarteten Resultate gebracht. Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben deshalb beschlossen, eine « Reflection Period » (eine Überlegungsperiode, während der der Stand der Arbeiten kritisch hinterfragt wird) einzuschalten, um den Inhalt der SED?, die Modellierung der Prozesse und die Architektur zu überarbeiten, sowie um einen neuen Zeitplan zu erstellen. Aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf die Ergebnisse, die sich aus der « Reflection Period » ergeben werden, ist der elektronische Datenaustausch nicht vor Sommer 2015 zu erwarten. Auch aus diesem Grunde wurde entschieden, die Arbeiten für die Einführung von EESSI für die Krankenversicherer in der Schweiz aufzuschieben.
Folglich wird schweizerischerseits vorläufig darauf verzichtet, gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit EESSI in Angriff zu nehmen. Während dieser zeitlich nicht befristeten Übergangszeit sind die Mitgliedstaaten gemäss Beschluss E°1 frei in der Wahl der Dokumente, welche sie für den Informationsaustausch verwenden (Portable Documents®, SED- -Papierversionen oder E- Formulare” ). Dies verlangt von allen Staaten grosse Flexibilitat, da jedes Dokument einer anerkannten Durchführungsstelle® akzeptiert werden muss (ausser es handle sich um einen offensichtlichen Fall eines Irrtums oder um Fälle von Betrug oder Missbrauch).
' Siehe den Artikel in der CHSS 2/2012, S. 120ff,
? Die Liste der SED-Formulare ist auf der Seite der EU-Kommission verfügbar,
° Beschluss E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen
Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG9 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2010/C 106/03) ; http://eur-lex.europa.ew/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=0J:C:2010:106:0009:0010:DE:PDF). Die neuen Bescheinigungen (Portable Documents) sind auf der Seite der EU-Kommission verfügbar
Die E-Formulare sind wie bisher auf der Seite der Gemeinsamen Einrichtung KVG verfügbar
http://www.kvg.org/file/bag/default.htm
® Die Liste der Institutionen ist im öffentlichen Verzeichnis verfügbar http://ec.europa.ew/employment social/social-security- Das BSV und das BAG empfehlen den schweizerischen Krankenversicherern, ausschliesslich die Portable Documents (z. B. Bescheinigung S1) und die E-Formulare zu verwenden, die sie seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU kennen und den Gebrauch der SED-Papierversionen, der sich als unpraktisch erwiesen hat, zu vermeiden. Die bisher verwendeten E-Formulare sind demzufolge weiterhin zu verwenden, sofern nicht ein entsprechendes Portable Document zur Verfügung steht.
Einige Staaten ziehen es hingegen vor, die SED-Papierversionen zu verwenden. Das BSV und das BAG empfehlen den Krankenversicherern, die mit SED eingehenden Anfragen entweder auf dem gleichen Formular zu beantworten (unter Anbringung des Kassenstempels und der Unterschrift) oder die Antwort in einer den verlangten Informationen angemessenen Form zu erteilen (Brief, Portable Document oder E-Formular). Es wird nicht verlangt, dass die mittels SED eingehenden Anfragen mit dem entsprechenden SED - Antwortformular beantwortet werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Xavier Rossmanith vom BSV Internationales
(xavier.rossmanith@bsv.ch) gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
Helga Portmann
Kopie an: - Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Internationales, 3003 Bern