Kreisschreiben Nr. 34 - Wechselmodalitäten
An die UVG- Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 34
Bern, 14. November 2016
Revision UVG
information betreffend Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e UVG Wechselmodalitaten / Vorgehen bei Entlassung aus der Suva-Zuständigkeit
Gestützt auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 9. November 2016 wird die Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Der neue Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e UVG führt eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs der Versicherer betreffend Unterstellung der Betriebe ein. Eine beschränkte Anzahl von Verkaufsbetrieben werden künftig nicht mehr der Suva unterstellt sein. Sofern diese nicht produzieren, sondern Produkte nur bearbeiten, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Privatversicherer gemäss Artikel 68 UVG. Mit dem vorliegenden Kreisschreiben möchten wir Sie über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung und über das Vorgehen bei einem Wegfallen des Zuständigkeitsbereichs der Suva informieren.
Für eine möglichst reibungslose Umsetzung der Änderung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e UVG ist wie folgt vorzugehen:
1 Die Suva schreibt die bei ihr versicherten betroffenen Kunden im ersten Quartal 2017 an, orientiert
sie über die Gesetzesänderung, die neue Zuständigkeit sowie die Wechselmodalitäten.
Eine definitive Entlassung des Betriebes aus der Suva-Zuständigkeit bedingt zwingend einen Deckungsnachweis (Deckungszusage) des neuen Versicherers.
Ein Betrieb, der unter die neu geregelte Ausnahmebestimmung fällt und der einen ordentlichen Deckungsnachweis vorlegt, wird per 1.1.2018 aus der Suva-Zuständigkeit entlassen. Ein rückwirkender Versicherungswechsel ist ausgeschlossen. 4. Bei Uneinigkeit bleibt den versicherten Betrieben der Rechtsweg (Einsprache gegen eine Unterstellungsverfügung) wie üblich in jedem Fall offen. Der versicherte Betrieb hat das Recht, seine Verhältnisse überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Entlassung aus der Suva-Zuständigkeit zu beantragen.
Mit freundlichen Grüssen
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
(4 | Crean
Helga Portmann
Kopie an: FINMA, SVV, santésuisse