Kreisschreiben Nr. 2.1 vom 2014.10.14
An die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer
Inkrafttreten: 1. November 2014
Referenz/Aktenzeichen: Unser Zeichen:
Sachbearbeiter/in: WBA Bern, 14. Oktober 2014
Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
1 Vorwort
Im nachfolgenden Kreisschreiben werden die Anforderungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
umschrieben, welche die Krankenversicherer bei Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen zu beachten haben.
2 Fusion
Art. 1-2,3- 28, 102 - 111 FusG / Art. 13 KVG |
2.1 Einleitende Bemerkungen
Im Rahmen seiner institutionellen Aufsicht prüft das BAG Gesuche um Fusionen von Krankenkassen.
Eine Fusion ist die auf einem Fusionsvertrag beruhende Vereinigung von zwei oder mehreren Rechtsträgern bzw. Gesellschaften zu einer Einheit. Sämtliche Aktiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers bzw. der übertragenden Gesellschaft, welcher bzw. welche ohne Liquidation aufgelöst wird, gehen auf dem Wege der Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger bzw. die übernehmende Gesellschaft über (vermögensrechtliche Kontinuität). Die bisherigen Anteilseigner oder Mitglieder der übertragenden Rechtseinheit bzw. Gesellschaft werden zu Anteilinhabern oder Mitgliedern der übernehmenden Rechtseinheit resp. Gesellschaft (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität). Das geltende Recht kennt zwei Fusionsformen: Die Absorptionsfusion, d.h. die Übernahme eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger durch einen andern, bereits bestehenden Rechtsträger, und die Kombinationsfusion, d.h. der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Rechtsträgern zu einem neu entstehenden Rechtsträger.
Das Fusionsgesetz sieht einen numerus clausus der zulässigen Transaktionen vor". Versicherern, die eine Fusion durchzuführen beabsichtigen, an der Rechtsträger mit unterschiedlichen Rechtsformen beteiligt sind, wird empfohlen, in einem frühen Stadium mit den zuständigen kantonalen Handelsregisterämtern in Kontakt zu treten.
In Fällen, in denen eine Fusion nicht zulässig ist, sind grundsätzlich Vermögensübertragungen auf bereits bestehende Versicherer möglich, sofern die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgend Ziffer 5).
2.2 Vorgehen bei Fusionen
Eine Fusion von zwei Krankenversicherern muss auf den 1. Januar eines Kalenderjahres stattfinden. Das BAG empfiehlt, die Transaktion rechtzeitig beim kantonalen Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung anzumelden, da die Fusion auf den 1. Januar eines Kalenderjahres im Handelsregister eingetragen sein muss. Haben die Gesellschaften ihren Sitz in unterschiedlichen Handelsregisterbezirken, ist das Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Gesellschaft für die Prüfung der Fusion einschliesslich der relevanten Belege zuständig. Wir bitten Sie zu beachten, dass das Fusionsgesetz für konzerninterne Fusionen sowie für kleine und mittlere Unternehmen gewisse Erleichterungen vorsieht.
Dem BAG sind bis spätestens am 30. Juni die unten genannten Unterlagen einzureichen.
e Bestätigung einer Vorprüfung der Transaktion durch das zuständige kantonale Handelsregisteramt.
e Entwürfe der Protokolle der zuständigen Organe über den Fusionsbeschluss. e Fusionsvertrag im Entwurf.
e Fusionsbilanz: Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrages mehr als sechs Monate zurück, so muss eine Zwischenbilanz erstellt werden.
e Entwurf Fusionsbericht.
e Entwurf Prüfungsbericht(e) (betreffend Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Bilanzen) durch den zugelassenen Revisionsexperten.
e Informationsschreiben an die Versicherten über die beabsichtigte Fusion. Namentlich müssen die Versicherten darüber informiert werden, dass allfällige Zusatzversicherungsverträge inhaltlich unverändert übergehen.
e _ Informationsschreiben an die Versicherten, aus dem hervorgeht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beim übernehmenden Versicherer weiterversichern wollen (Kündigungsmodalitäten).
Nach vollzogener Fusion sind dem BAG vom übernehmenden Versicherer folgende Unterlagen einzureichen:
e Bis spätestens nach einem Monat: Den von den beteiligten Parteien rechtsgültig unterschriebenen Fusionsvertrag, die Eröffnungsbilanz mit Bilanzstichtag 1. Januar sowie den aktuellen, beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister. Bis spätestens nach drei Monaten: Eine Bestatigung, dass alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom übernehmenden Versicherer oder, bei einer Kombinationsfusion, vom neu gegründeten Versicherer übernommen wurden.
e _ Einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister über die erfolgte Eintragung der Löschung bei der übertragenden Gesellschaft.
1 Vgl. Anhang 1: Uebersicht der zulässigen Transaktionen.
Das BAG prüft, ob der übernehmende Versicherer die Anforderungen des KVG zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erfüllt und ob er über die entsprechende Bewilligung verfügt. Eine formelle Genehmigung des Fusionsvertrages nimmt das BAG nicht vor.
Bei der Übertragung der Vermögenswerte sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass der sozialen Krankenversicherung keine Mittel entzogen werden. Insbesondere ist bei einem Übertrag von Aktiven und Passiven darauf zu achten, dass die Reserven und Rückstellungen für alle Versicherungsbereiche (obligatorische Krankenpflegeversicherung, freiwillige Taggeldversicherung, Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten) korrekt auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die Revisionsstellen der an der Fusion beteiligten Krankenversicherer haben zu prüfen und dem BAG darüber zu berichten, ob die Übertragung nach den vorstehenden Kriterien erfolgt ist.
Die Versicherungsverhältnisse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen grundsätzlich auf den übernehmenden Versicherer über. Es sind daher die Kündigungsregeln des KVG zu beachten. Den Versicherern ist es aber gestattet, den Versicherten einfachere und günstigere Austrittsmöglichkeiten zu gewähren. Die Prämien des übernehmenden Versicherers sind für die Versicherten der
übernommenen Gesellschaft verbindlich.
Bei der Taggeldversicherung nach KVG ist zu beachten, dass die Verträge vom übernehmenden Versicherer nicht ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer geändert werden können. Ebenso ist im Fusionsvertrag festzuhalten, dass die bisher zurückgelegten Versicherungsjahre voll anzurechnen sind. Ist dies infolge Fehlens der notwendigen Reserven nicht möglich, hat sich der übertragende Versicherer rechtzeitig ans BAG zu wenden. Das BAG legt in Beachtung der konkreten Situation das weitere Vorgehen fest.
Die UVG-Versicherung ist gleich zu behandeln wie die Zusatzversicherungen. Die Mittel des UVG sind beim übernehmenden Versicherer wieder diesem Bereich zuzuweisen. Ferner muss die Übernahme von Leistungen für Unfälle, die sich vor der Fusion ereignet haben, gewährleistet sein.
Die Fusion wird mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven des übertragenden Versicherers von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Versicherer über. Die Fusion wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
2.3 Eingabe der Prämien
Der übernehmende Versicherer (Absorptionsfusion) hat im Vorfeld zur jährlichen Prämieneingabe mit dem BAG Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich hat nur der übernehmende Versicherer Prämien einzureichen. Bei der Eingabe der Prämien sind die Ergebnisrechnungen und Budgets von allen fusionierenden Versicherern für sämtliche 3 Jahre (Ist-Zahlen, Hochrechnung und Budget) zusammenzurechnen.
3 Spaltung
Art. 1-2, 29 ~ 62, 102 — 111 FusG / Art. 13 KVG
3.1 Einleitende Bemerkungen
Bei der Spaltung teilt die übertragende Gesellschaft entweder ihr ganzes Vermögen (mit Aktiven und Passiven) auf und überträgt es auf andere Gesellschaften oder sie überträgt einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft. Die Spaltung weist somit vermögensrechtliche und mitgliedschaftsrechtliche Komponenten auf.
3.2 Vorgehen bei Spaltungen
Eine Spaltung muss auf den 1. Januar eines Kalenderjahres stattfinden. Das BAG empfiehit, die Transaktion rechtzeitig beim kantonalen Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung anzumelden, da die Spaltung auf den 1. Januar eines Kalenderjahres im Handelsregister eingetragen sein muss. Haben die Gesellschaften ihren Sitz in unterschiedlichen Handelsregisterbezirken, ist das Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Gesellschaft für die Prüfung der Spaltung einschliesslich der relevanten Belege zuständig.
Für Spaltung von Versicherungsbereichen sind dem BAG bis spätestens am 30. Juni des Vorjahres folgende Unterlagen einzureichen:
« _ Bestätigung einer Vorprüfung der Transaktion durch das zuständige kantonale Handelsregisteramt.
e _ Entwürfe der Protokolle der zuständigen Organe über den Spaltungsbeschluss.
e _ Entwurf des Spaltungsplans/-Vertrags.
e Entwurf Spaltungsbericht.
e _ Entwurf Prüfungsbericht(e).
e _Informationsschreiben an die Versicherten über die beabsichtigte Spaltung. Namentlich müssen
die Versicherten darüber informiert werden, dass die Zusatzversicherungsverträge inhaltlich unverändert übergehen.
Nach vollzogener Spaltung sind dem BAG vom übernehmenden Versicherer folgende Unterlagen einzureichen:
e Bis spätestens nach einem Monat: Den von den beteiligten Parteien rechtsgültig unterschriebenen Spaltungsvertrag, die Eröffnungsbilanz mit Bilanzstichtag 1. Januar sowie den aktuellen, beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft und der übertragenden Gesellschaft.
e _ Beglaubigte Handelsregisterauszüge der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft
Der aufnehmende Krankenversicherer muss über die Bewilligung zum Betrieb der Zusatzversicherung (Zweige Krankheit und Unfall) verfügen. Die Bewilligung des EDI muss im Zeitpunkt des Handelsregistereintrages vorliegen.
Bei der Übertragung der Vermögenswerte sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Gemass Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass der sozialen Krankenversicherung keine Mittel entzogen werden. Insbesondere ist bei der Ausgliederung von Aktiven und Passiven darauf zu achten, dass die Reserven und Rückstellungen für alle Versicherungsbereiche (obligatorische Krankenpflegeversicherung, freiwillige Taggeldversicherung, Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten) korrekt auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die Revisionsstellen der übergebenden und der ibernehmenden Versicherer haben zu prüfen und dem BAG darüber zu berichten, ob die Übertragung nach den vorstehenden Kriterien erfolgt ist.
Die UVG-Versicherung ist gleich zu behandeln wie die Zusatzversicherungen. Die Mittel des UVG sind beim übernehmenden Versicherer wieder diesem Bereich zuzuweisen. Ferner muss die Übernahme von Leistungen für Unfälle, die sich vor der Spaltung ereignet haben, gewährleistet sein. Hinsichtlich des Gläubigerschutzes kommen die Regelungen des OR entsprechend zur Anwendung.
4 Umwandlung
Art. 1-2, 53 68, 102 - 111 FusG / Art. 13 KVG
4.1 Einleitende Bemerkungen
Eine Gesellschaft kann ihre Rechtsform ändern (Umwandlung). Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert. Aufgrund der gesetzlich abschliessenden Aufzählung der Umwandlungsarten ist die Umwandlung einer Gesellschaft in eine Stiftung und umgekehrt sowie die Umwandlung einer Gesellschaft oder einer Stiftung in einen Verein nicht zulässig. Das Fusionsgesetz sieht für kleine und mittlere Unternehmen gewisse Erleichterungen vor.
4.2 Vorgehen bei Umwandlungen
Eine Umwandlung muss auf den 1. Januar eines Kalenderjahres stattfinden. Das BAG empfiehlt, die Transaktion rechtzeitig beim kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden, da die Umwandlung auf den 1. Januar eines Kalenderjahres im Handelsregister eingetragen sein muss. Dem BAG sind bis spätestens am 30. Juni folgende Unterlagen einzureichen:
e Bestätigung einer Vorprüfung der Umwandlung durch das zuständige kantonale Handelsregisteramt.
e Entwurf Umwandlungsplan. Umwandlungsbilanz, gegebenenfalls die Zwischenbilanz. Entwurf des öffentlich beurkundeten Umwandlungsbeschlusses, sofern eine öffentliche Beurkundung erforderlich ist.
e Entwurf Prüfungsbericht. Soweit nach den Umständen erforderlich dieselben Belege wie bei der Neugründung. Informationsschreiben an die Versicherten über die beabsichtigte Umwandlung.
Nach vollzogener Umwandlung sind dem BAG folgende Unterlagen einzureichen:
e Bis spätestens nach einem Monat: Statuten der Zielgesellschaft, Eröffnungsbilanz mit Bilanzstichtag 1. Januar, beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister über die Eintragung der Umwandlung.
Die Umwandlung wird mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam. Die Umwandlung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Wenn eine Rechtsformänderung auf dem Weg der Umwandlung nicht zulässig ist, können die Versicherer ihr Ziel über eine Vermögensübertragung des bisherigen Rechtsträgers auf einen neu zu gründenden Krankenversicherer der gewünschten Rechtsform erreichen. In einem solchen Fall müssen sie beim Eidgenössischen Departement des Innern das Gesuch um Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und um Entzug der Anerkennung stellen. Bevor einem Krankenversicherer die Anerkennung entzogen werden darf, muss nachgewiesen sein, dass erstens sämtliche Versicherten ab dem Tag der Einstellung der Versicherungstätigkeit ihres bisherigen Versicherers bei einem anderen Versicherer weiterversichert sind und zweitens sämtliches Vermögen des abzuerkennenden Versicherers auf einen KVG-Versicherer übergegangen ist. Der neu zu gründende Krankenversicherer hat rechtzeitig um eine Bewilligung des EDI zu ersuchen. Die Bewilligung muss im Zeitpunkt des Vermögensübertrags erteilt worden sein.
5 Vermögensübertragung
Art. 1-2, 69 - 77, 102 - 111 FusG / Art. 13 KVG
5.1 Einleitende Bemerkungen
Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, etc. können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten keine Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft. Die Vermögensübertragung weist somit nur eine vermögensrechtliche Komponente auf. Bei Vermögensübertragungen muss die übertragende Gesellschaft beim Eidgenössischen Departement des Innern (per Adresse BAG) das Gesuch um Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und um Entzug der Anerkennung stellen. Bevor einem Krankenversicherer die Anerkennung entzogen werden darf, muss nachgewiesen sein, dass erstens sämtliche Versicherten ab dem Tag der Einstellung der Versicherungstätigkeit ihres bisherigen Versicherers bei einem anderen Versicherer weiterversichert sind und zweitens sämtliches Vermögen des abzuerkennenden Versicherers auf einen KVG-Versicherer übergegangen ist.
5.2 Vorgehen bei Vermögensübertragungen
Eine Vermögensübertragung muss auf den 1. Januar eines Kalenderjahres stattfinden. Das BAG empfiehlt, die Transaktion rechtzeitig beim kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden, da die Vermögensübertragung auf den 1. Januar eines Kalenderjahres im Handelsregister eingetragen sein muss. Dem BAG sind bis spätestens am 30. Juni folgende Unterlagen einzureichen:
«e Bestätigung einer Vorprüfung der Transaktion durch das zuständige kantonale Handelsregisteramt.
e _ Entwurf Vermögensübertragungsvertrag.
e Entwürfe der Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften über den Abschluss des Vermögensübertragungsvertrages, sofern der Vermögensübertragungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist.
e _ Informationsschreiben an die Versicherten über die beabsichtigte Vermögensübertragung. Namentlich müssen die Versicherten darüber informiert werden, dass die Zusatzversicherungsverträge inhaltlich unverändert übergehen.
e _ Informationsschreiben an die Versicherten, aus dem hervorgeht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beim übernehmenden Versicherer weiterversichern wollen (Kündigungsmodalitäten).
Nach vollzogener Vermögensübertragung sind dem BAG vom übernehmenden Versicherer folgende Unterlagen einzureichen:
e Bis spätestens nach einem Monat: Den definitiven, von den beteiligten Parteien rechtsgültig unterschriebenen Vermögensübertragungsvertrag, die Eröffnungsbilanz mit Bilanzstichtag 1. Januar sowie den aktuellen, beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister der übetragenden Gesellschaft.
Das BAG prüft, ob der übernehmende Versicherer die Anforderungen des KVG zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erfüllt und ob er über die entsprechende Bewilligung verfügt. Eine formelle Genehmigung des Übertragungsvertrages nimmt das BAG nicht vor.
Bei der Übertragung der Vermögenswerte sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass der sozialen Krankenversicherung keine Mittel entzogen werden. Insbesondere ist bei einem Übertrag von Aktiven und Passiven darauf zu achten, dass die Reserven und Rückstellungen für alle Versicherungsbereiche (obligatorische Krankenpflegeversicherung, freiwillige Taggeldversicherung, Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten) korrekt auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die Revisionsstellen der übergebenden und der übernehmenden Versicherer haben zu prüfen und dem BAG darüber zu berichten, ob die Übertragung nach den vorstehenden Kriterien erfolgt ist.
Die Versicherungsverhältnisse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen grundsätzlich auf den übernehmenden Versicherer über. Es sind daher die Kündigungsregeln des KVG zu beachten. Den Versicherern ist es aber gestattet, den Versicherten einfachere und günstigere Austrittsmöglichkeiten zu gewähren. Die Prämien des übernehmenden Versicherers sind für die übernommenen Versicherten verbindlich.
Bei der Taggeldversicherung nach KVG ist zu beachten, dass die Verträge vom übernehmenden Versicherer nicht ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer geändert werden können. Ebenso ist im Vermögensübertragungsvertrag festzuhalten, dass die bisher zurückgelegten Versicherungsjahre voll anzurechnen sind. Ist dies infolge Fehlens der notwendigen Reserven nicht möglich, hat sich der Versicherer ans BAG zu wenden. Das BAG legt in Beachtung der konkreten Situation das weitere Vorgehen fest.
Die UVG-Versicherung ist gleich zu behandeln wie die Zusatzversicherungen. Die Mittel des UVG sind beim übernehmenden Versicherer wieder diesem Bereich zuzuweisen. Ferner muss die Übernahme von Leistungen für Unfälle, die sich vor der Vermögensübertragung ereignet haben, gewährleistet sein. Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven des übertragenden Versicherers von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Versicherer über. Die Vermögensübertragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
5.3 Eingabe der Prämien
Der übernehmende Versicherer hat im Vorfeld zur jährlichen Prämieneingabe mit dem BAG Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich hat nur der übernehmende Versicherer Prämien einzureichen. Bei der
Eingabe der Prämien sind die Ergebnisrechnungen und Budgets von allen fusionierenden Versicherern für sämtliche 3 Jahre (Ist-Zahlen, Hochrechnung und Budget) zusammenzurechnen.
6 Spezialfall Stiftungen
Art. 1-2, 78-87, 102 - 111. FusG / Art. 13 KVG |
6.1 Einleitende Bemerkungen
Das Fusionsgesetz ist für die Stiftungen grundsätzlich nicht anwendbar. Das Fusionsgesetz enthält in Art. 78-87 FusG eine separate Regelung. Eine Stiftung kann nur mit einer anderen Stiftung fusionieren. Spaltungen und Umwandlungen von Stiftungen sind nicht zulässig. Andererseits stehen Krankenversicherern unter der Stiftungsaufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) (ausnahmsweise unter der Aufsicht der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde bei bloss kantonalem Tätigkeitsgebiet) und müssen somit laut Art. 83 FusG die Genehmigung der Fusion bei diesem beantragen. Das EDI, bzw. die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde, erlässt nach Prüfung des Gesuchs eine entsprechende Verfügung und meldet im Fall der Zustimmung die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.
6.2 Vorgehen bei Fusionen von Stiftungen
Eine Fusion von zwei Krankenversicherern muss auf den 1. Januar eines Kalenderjahres stattfinden.
Krankenversicherer in Form von Stiftungen, die auf den 1. Januar fusionieren wollen, müssen dem BAG bis spätestens am 30. Juni des Vorjahres die folgenden Unterlagen einreichen:
e Antrag zur Genehmigung der Fusion, in welchem schriftlich darzulegen ist, dass die Voraussetzungen für die Fusion erfüllt sind, d.h. insbesondere dass allfällige Rechtsansprüche der Destinatären der beteiligten Stiftungen gewahrt werden.
« Bestätigung einer Vorprüfung des zuständigen kantonalen Handelsregisteramtes. « Protokolle der zuständigen Organe über den Fusionsbeschluss. e Definitiver Fusionsvertrag.
e Fusionsbilanzen der übertragenden Stiftung. Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrages mehr als sechs Monate zurück, so muss eine Zwischenbilanz erstellt werden.
e Bericht des Revisors, in dem dargelegt wird, ob die allfälligen Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind und ob Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.
e Informationsschreiben an die Versicherten über die beabsichtigte Fusion. Namentlich müssen die Versicherten darüber informiert werden, dass allfällige Zusatzversicherungsverträge inhaltlich unverändert übergehen.
e Informationsschreiben an die Versicherten, aus dem hervorgeht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beim übernehmenden Versicherer weiterversichern wollen (Kündigungsmodalitäten).
Das BAG leitet den Antrag zur Genehmigung der Fusion samt Beilagen an die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde weiter. Nach Prüfung des Begehrens erlässt die Stiftungsaufsichtsbehörde eine entsprechende Verfügung und meldet im Fall der Zustimmung die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.
Nach vollzogener Fusion sind dem BAG vom übernehmenden Versicherer folgende Unterlagen einzureichen:
e _ Bis spätestens nach drei Monaten: Die Eröffnungsbilanz mit Bilanzstichtag 1. Januar, einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister der übernehmenden Stiftung sowie der übertragenden Stiftung über die erfolgte Löschung aus dem Handelsregister.
e Bis spätestens nach drei Monaten: Eine Bestätigung, dass alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom übernehmenden Versicherer selbst oder von anderen Versicherern übernommen wurden.
6.3 Einleitende Bemerkungen bei Vermögensübertragungen von Stiftungen
Die im Handelsregister eingetragenen Stiftungen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger übertragen. Die Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und insbesondere der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dient. Allfallige Rechtsansprüche der Destinatäre der beteiligten Stiftungen müssen gewahrt werden. Ist im Hinblick auf eine Vermögensübertragung eine Zweckänderung erforderlich, so findet Artikel 86 des Zivilgesetzbuchs Anwendung. Der Übertragungsvertrag richtet sich nach den Artikeln 70 — 72 FusG, der Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz nach den Artikeln 75 - 77 FusG (vgl. Ziffer zur Vermögensübertragung).
Bei Vermögensübertragungen müssen sie beim Eidgenössischen Departement des Innern (per Adresse BAG) das Gesuch um Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und um Entzug der Anerkennung stellen. Bevor einem Krankenversicherer die Anerkennung entzogen werden darf, muss nachgewiesen sein, dass erstens sämtliche Versicherten ab dem Tag der Einstellung der Versicherungstätigkeit ihres bisherigen Versicherers bei einem anderen Versicherer weiterversichert sind und zweitens sämtliches Vermögen des abzuerkennenden Versicherers auf einen KVG-Versicherer übergegangen ist.
Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über.
6.4 Vorgehen bei Vermögensübertragungen von Stiftungen
Krankenversicherer in Form von Stiftungen, die auf den 1. Januar ihr Vermögen übertragen wollen, müssen dem BAG bis spätestens am 30. Juni des Vorjahres die folgenden Unterlagen einreichen:
e Antrag zur Genehmigung der Vermögensübertragung. Im Antrag ist schriftlich darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung erfüllt sind.
e _ Übertragungsvertrag mit Inventar im Entwurf.
e Entwürfe der Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger über den Abschluss des Übertragungsvertrages, sofern der Vermögensübertragungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist.
e _Informationsschreiben an die Versicherten über die beabsichtigte Vermögensübertragung. Namentlich müssen die Versicherten darüber informiert werden, dass die Zusatzversicherungsverträge inhaltlich unverändert übergehen.
e _ Informationsschreiben an die Versicherten, aus dem hervorgeht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beim übernehmenden Versicherer weiterversichern wollen (Kündigungsmodalitäten).
Das BAG leitet den Antrag zur Genehmigung der Vermögensübertragung samt Beilagen an die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde weiter. Nach Prüfung des Begehrens erlässt die Stiftungsaufsichtsbehörde eine entsprechende Verfügung und meldet im Fall der Zustimmung die Vermögensübertragung zur Eintragung in das Handelsregister an.
Nach vollzogener Vermögensübertragung sind dem BAG vom übernehmenden Versicherer folgende Unterlagen einzureichen:
«e Bis spätestens nach einem Monat: Den definitiven, von den beteiligten Parteien rechtsgültig unterschriebenen Übertragungsvertrag, die Eröffnungsbilanz mit Bilanzstichtag 1. Januar sowie einen beglaubigten Handelsregisterauszug der übertragenden Stiftung.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kapitels Vermögensübertragung dieses Kreisschreibens sinngemäss Anwendung.
7 Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung unter Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts
Art. 1-2, 99-101, 102 - 111 FusG / Art. 13 KVG
Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtsträgern mit Instituten des öffentlichen Rechts, auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts und auf die Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Rechtsträgers des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der einzelnen Kapitel dieses Kreisschreibens sinngemäss Anwendung.
Institute des öffentlichen Rechts können durch Vermögensübertragung ihr Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen oder das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen. Dabei sind die besonderen Vorschriften des massgebenden öffentlichen Rechts zu beachten. Institute des öffentlichen Rechts müssen in einem Inventar die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die von der Fusion, der Umwandlung oder der Vermögensübertragung erfasst werden, eindeutig bezeichnen und bewerten. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen. Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt wird, dass
die Erstellung und die Bewertung des Inventars den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Die Beschlussfassung des Rechtsträgers des öffentlichen Rechts zur Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Durch Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen von Instituten des öffentlichen Rechts dürfen keine Gläubigerinnen und Gläubiger geschädigt werden.
Das vorliegende Kreisschreiben enthält formelle und redaktionelle Änderungen in allen Ziffern. Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 2.1 vom 1. Januar 2006 „Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen im Bereiche der sozialen Krankenversicherung.“
Oliver Pe Helga Portmann Vizedirektor Leiterin Abteilung Leiter Direktionsbereich Kranken- Versicherungsaufsicht
und Unfaliversicherung
10 Anhang 22
Übesrehmencker I} ANGE HEEHEHHBHHE EF VO*} VO) vr] vO*] VO) vür] vor] vOr] vor] vür]Vös vörlvürl vür vürlvür| vü* vo vue vOe] vürlvör ul soled Geno F iF FIR F VE F UlU U Legende: ® Im Fall der Umwandlung handelt es sich um die Rechtsform nach durchgeführter Umwandlung @ Im Falle der Umwandlung handelt es sich um die Rechtsform vor durchgeführter Umwandlung 1.1.1.1.1.1.1 F: Fusion Ss: Spaltung U: Umwandlung
VU: Vermögensübertragung
EF: Einzelfirma
KG: Kollektivgesellschaft
KomG: Kommanditgesellschaft
GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Geno: Genossenschaft
Geno#: Genossenschaft ohne Anteilskapital
VE: Vorsorgeeinrichtung
* Der Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein
2 Vgl. Botschaft zum FusG vom 13. Juni 2000 (BB! 2000, 4337; 00.052), S. 185.
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