Informationsschreiben vom 2020.07.27: betreffend die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 59 Abs. 2 KVAGZiff. 1.1, 1.2, 1.3 aufgehoben durch Allgemeine Ausführungen zu den Geschäftspl
An die KVG-Versicherer und die gemeinsame Einrichtung KVG
Referenz/Aktenzeichen: 721.1 Unser Zeichen: PEP/MOC Bern, 27. Juli 2020
Informationsschreiben betreffend die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 59 Abs. 2 KVAG'
Sehr geehrte Damen und Herren
Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 59 Abs. 2 KVAG müssen die Versicherer bis Ende des laufenden Jahres die Anforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben nach Art. 6 KVAG erfüllen (lit. a) sowie Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Art. 20 KVAG bieten (lit. b).
Dabei ist zu beachten, dass sich die untenstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 (Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit) auch an die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung richten (vgl. Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 KVAG sowie der Verweis in Art. 67 KVAV2). Ebenso gelten sie sinngemäss für die Holdinggesellschaft einer sozialen Krankenversicherung (Art. 44 Abs. 4 KVAG), was insbesondere dann beachtlich ist, wenn in den entsprechenden Verwaltungs- und Leitungsorganen keine Personalunion besteht.
Das vorliegende Informationsschreiben bezweckt einerseits, auf den Inhalt der von der Übergangsbestimmung betroffenen Regelungsbereiche hinzuweisen, andererseits die Umsetzungsmodalitäten zu präzisieren. Dabei wird vorab auf die einzelnen Tatbestände eingegangen, bevor abschliessend die einzureichenden Unterlagen in einer Übersicht zusammengefasst werden.
! Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12)
? Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV; SR 832.121)
1 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Art. 20 KVAG
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KVAG müssen die Verwaltungsorgane (je nach Rechtsform des beaufsichtigten Unternehmens betrifft dies Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verwaltung, Verwaltungs- oder Stiftungsräte) sowie die Leitungsorgane (Mitglieder der Geschäftsleitung) einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Getreu der Gesetzessystematik werden die Ausführungen zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nachfolgend unterteilt in vier Bereiche. Diese betreffen die funktionalen und fachlichen
Aspekte, die charakterlichen Faktoren, die Offenlegung der Interessenbindungen sowie die Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
In funktionaler Hinsicht ist - im Sinne einer Mindestanforderung—zu-beaehten—dass-der-Vorsitzerde des Verwaltungsorga i i i i j : ).
In fachlicher Hinsicht m anwaltune aan HEammanunan
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Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, hei Bedarf und im-Einzelfall weitere Angai ~wet: che für die Überprüfung der Gewähr notwendig-oder-nützlich-erscheinen-
Nebst der Ernennung neuer Verwaltungs- oder Leitungsorgane-stellen-aueh eränderungerrberbe—
weiteren Angaben ergänzt werden
1.4 Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Schliesslich müssen die Versicherer interne Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten erlassen und der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 2020 ein Exemplar davon zustellen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 20 Abs. 4 KVAG i.V.m. Art. 39 KVAV).
Die Wahl und Ausgestaltung der zu treffenden organisatorischen Massnahmen ist dem Versicherer überlassen, welcher diese auf seine Grösse und vor allem auf seine Betriebsstruktur auszurichten hat. Ausnahmsweise ist es in diesem Zusammenhang ebenfalls akzeptabel, wenn die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht in separaten Richtlinien zu finden sind, sondern Bestandteil eines anderen Reglements bilden. In jedem Fall muss jedoch der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden sowie klar erkennbar und gekennzeichnet sein, welche konkreten Regelungen sich auf die Vermeidung von Interessenkonflikten beziehen.
Bei den Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist insbesondere zu beachten, dass sie
sich — u. U. im Gegensatz zu anderen internen Regelungen - an die gesamte Belegschaft des Versicherers zu richten haben. Ausserdem muss ihnen im Sinne von Mindestanforderungen Folgendes zu entnehmen sein:
- Eine Beschreibung, was unter einem Interessenkonflikt verstanden wird
- Eine Beschreibung, wie sich die Mitarbeitenden im Falle eines Interessenkonflikts zu verhalten haben
- Massnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung von festgestellten Interessenkonflikten
- Ausstandsregeln
- Das Meldeverfahren (Verantwortlichkeiten) bei potentiellen Interessenkonflikten
- Den Eskalationsprozess (Verantwortlichkeiten) bei eingetretenen Interessenkonflikten, resp. bei Verletzung der Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten
- Organisatorische Vorkehrungen zur regelmässigen Überprüfung allfälliger Interessenkonflikte
Die noch einzureichenden oder bereits eingereichten Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten müssen anschliessend lediglich bei Änderungen seitens des Versicherers oder bei Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörde erneut eingereicht werden.
2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben nach Art. 6 KVAG
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 59 Abs. 2 lit. a KVAG müssen per 1. Januar 2021 die Anforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben nach Art. 6 KVAG erfüllt sein.
Diese Norm sieht vor, dass weder die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat (analog je nach Rechtsform die Verwaltung, der Stiftungsrat oder der Vorstand) noch sonstige zentrale Führungsaufgaben, einschliesslich des Erlasses von Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG? (Abs. 2 lit. a und b) ausgelagert werden dürfen. Zudem haben die Versicherer sicherzustellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann (Abs. 3).
Verträge, welche gegen diese Bestimmungen verstossen, sind bis zum Ablauf der Ubergangsfrist zu korrigieren. Soweit diese Verträge Bestandteil des Geschäftsplans i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. | KVAG sind, müssen sie zudem nach Behebung des Mangels der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 KVAG). Soweit ersichtlich, hatte die Aufsichtsbehörde die betroffenen Versicherer auf diesbezügliche Verträge bereits anlässlich der erstmaligen Geschäftsplangenehmigung hingewiesen.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
3 Zusammenfassung betreffend die einzureichenden Unterlagen
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erwartet die Aufsichtsbehörde die nachfolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Ubergangsfrist von Art. 59 Abs. 2 KVAG.
A. Vor Ablauf der Übergangsfristen sind der Aufsichtsbehörde
i. bis 31. Dezember 2020 die Selbstdeklarationen gemäss Ziff. 1.2 von allen Mitgliedern der Verwaltungs- und Leitungsorgane;
ii. bis 31. Oktober 2020 die Interessenbindungen gemäss Ziff. 1.3 von allen Mitgliedern der Verwaltungs- und Leitungsorgane;
ii. bis 31. Dezember 2020 die Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Ziff. 1.4, soweit sie nicht bereits eingereicht worden sind;
iv. bis 31. Dezember 2020 allfällige i.S.v. Art. 6 KVAG korrigierte Verträge gemäss Ziff. 2.
einzureichen.
B. Nach Erledigung der Eingaben gemäss voranstehendem Bst. A., spätestens aber nach Ablauf der Ubergangsfristen, sind der Aufsichtsbehörde
i. im Rahmen von Geschäftsplanänderungen betreffend Art. 7 Abs. 2 lit. c KVAG e der Lebenslauf gemäss Ziff. 1.1 betreffend die von der Änderung berührten Person; « die Selbstdeklaration gemäss Ziff. 1.2 betreffend die von der Änderung berührten Person; e die Interessenbindungen gemäss Ziff. 1.3, jeweils konsolidiert für alle Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane;
ii. die Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Ziff. 2 bei Anderungen
einzureichen.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht Der Leiter a. i.
a
Cristoforo Motta