33. Informationsschreiben vom 2022.05.25: über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen in EU/EFTA-Staaten
An die KVG-Versicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG
Referenz/Aktenzeichen: 721.1-1/33 Unser Zeichen: MHS Sachbearbeiter/in: PRR
Bern, 25. Mai 2022
Informationen über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen in EUIEFTA-Staaten
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne informieren wir Sie hiermit über die Neuerungen des Projekts EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information), welches die Vollstreckung von Forderungen auf dem Gebiet der EU/EFTA- Staaten betrifft. Am 21. Januar 2015 haben wir Ihnen Informationen zum Einzug von Beiträgen im Gebiet eines EU/EFTA-Staates gegeben. Dank EESSI hat sich die Situation weiterentwickelt und es ist nun möglich, in jedem EU-/EFTA-Staat ein Inkassoverfahren einzuleiten.
Aufgrund dieser Entwicklung ist Art. 105m Abs. 2 KVV neu wie folgt auszulegen. Bezahit eine versicherte Person mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat ihre Beiträge nicht, so muss der Versicherer ein Inkassoersuchen an den betreffenden Staat richten. Wenn dieser das Inkassoverfahren gegen den Versicherten trotz einer Mahnung nicht innerhalb von neun Monaten nach Übermittlung des Antrags eingeleitet hat, kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aussetzen.
Um die Effizienz der Inkassoverfahren in der EU/EFTA beurteilen zu können, bitten wir die Versicherer, uns über ihre Erfahrungen in diesem Bereich zu informieren.
1. EESSI
Im Rahmen der Anwendung des Personerfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz sehen die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vor, die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch verwendeten Papierformulare durch den elektronischen Datenaustausch abzulösen. Das gilt auch bei der Anwendung des EFTA-Ubereinkommens.
Die Europäische Kommission hat in der Folge das EESSI-Projekt ins Leben gerufen. Das SNAP EESSI- Programm (Swiss National Action Plan for EESSI) ist für die Implementierung von EESSI in der Schweiz verantwortlich ( SNAP-EESSI (admin.ch)). Sekretariat
2.1 RINA und RINA Hand Over
Im Rahmen des EESSI-Projekts hat die Europäische Kommission die für den Austausch erforderliche Software entwickelt, darunter die Webanwendung RINA (Reference Implementation for a National Application), die alle Geschäftsprozesse (Business Uses Cases BUC) und elektronischen Formulare (Structured Electronic Document SED) enthält. Der Krankenversicherungssektor hat entschieden, mit dieser Anwendung zu arbeiten.
Obwohl die Software noch nicht fertiggestellt war und noch viele Fehler enthielt, beschloss die EU- Kommission, die Wartung von RINA ab dem 1. Januar 2022 auf eigene Kosten an die Staaten zu übertragen (RINA Hand Over).
Der Lenkungsausschuss des SNAP EESSI-Programms hat in Absprache mit allen Sektoren der sozialen Sicherheit in der Schweiz beschlossen, die Verantwortung für die evolutionäre Wartung von RINA an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und an das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) zu übertragen. Dieser Ansatz ermöglicht der Schweiz eine grössere Flexibilität bei ihren strategischen Entscheidungen, insbesondere eine intensivere Zusammenarbeit mit den RINA-Benutzern und eine einfachere und schnellere Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse. Das BIT arbeitet seit einigen Monaten an der Behebung von Fehlern und der Lösung verschiedener dringender Probleme; eine erste Schweizer Version von RINA wird bis zum Sommer 2022 eingeführt.
2.2 Umsetzungsplan des BUCs im Krankenversicherungssektor
Der Bereich Krankenversicherung hat die Bedürfnisse der Krankenversicherer und die Dringlichkeit für jede BUC geprüft und dabei die Fortschritte in den EU-/EFTA-Staaten berücksichtigt. So wählte er für das Jahr 2022 gemeinsam mit den anderen Sektoren in der Schweiz folgenden Zeitplan:
Mai 2022: e R_BUC_05: Auskunftsersuchen e R_BUC_06: Zustellungsersuchen nach Art. 77 e R_BUC_07: Beitreibungsersuchen 4. Juli 2022: e S_BUC_24: Zusammenrechnung der Zeiträume — Krankheit, Vater- und Mutterschaft e R_BUC_01: Ausgleich von überzahlten Leistungen e _ R_BUC_02: Ausgleich von Überzahlungen mit nachzuzahlenden Beträgen e R_BUC_03: Ausgleich von vorläufig gezahlten Geldleistungen e R_BUC_04: Ausgleich vorläufig gezahlter Beiträge
September 2022:
e NH _BUC_01: Informationsaustausch ad hoc
e H_BUC_02a: Feststellen des Wohnortes: Auskunftsgesuch über den Wohnsitz
e H_BUC_02b: Feststellen des Wohnortes: Meinungsverschiedenheit mit Entscheid
e NH _BUC_02c: Feststellen des Wohnortes: Bescheid über den Wohnsitzstaat
e H_BUC_03a: Änderung der geltenden Rechtsvorschriften : Mitteilung
e H_BUC_03b: Änderung der geltenden Rechtsvorschriften - Informationsanfrage
e H_BUC_04: Kostenerstattung für administrative Kontrollen oder medizinische Informationen
e H_BUC_05: Austausch von persönlichen Identifikationsnummern
e H_BUC_06: Übermittlung des Antrags/ des Dokuments/ der Information
e H_BUC_07: Mitteilung über Todesfälle
e NH _BUC_08: Medizinische Informationen
e H_BUC_09: Meldung von medizinischen Informationen
e H _BUC_10: Administrative Kontrolle
Weitere Informationen zu den einzelnen BUCs finden Sie im Anhang.
3 Mögliche Ersuchen im Zusammenhang mit der Einbringung von Forderungen
Der schweizerische Sozialversicherungsträger kann die zuständige ausländische Stelle mittels standardisierter Anfrage ersuchen,
- die Forderung mit ausländischen Leistungen zu verrechnen,
ihm Auskünfte im Zusammenhang mit einer Forderung zu erteilen,
einen Entscheid oder eine Verfügung vor Ort zuzustellen oder aber
die Forderung zwangsweise einzutreiben («zu beitreiben»).
Der Austausch der Formulare erfolgt elektronisch.
3.1 Ausgleich nach Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Wenn eine Verrechnung (Ausgleich) der Forderung mit Nachzahlungen oder laufenden Leistungen möglich ist, geht diese der Zwangsvollstreckung/Betreibung der Forderung vor. Allerdings sieht das europäische Koordinationsrecht die Verrechnungsmöglichkeit nur für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen vor; die Verrechnung von offenen Beitrags-/Prämienforderungen ist nicht vorgesehen.
3.2 Auskunftsersuchen nach Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 98712009
Ein Schweizer Sozialversicherungsträger kann im Ausland Auskünfte verlangen, die bei der Einziehung einer Forderung von Nutzen sind. Damit können ergänzende Informationen in Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsvollstreckung eingeholt werden; häufig werden damit Adressdaten überprüft. Der ausländische Träger erteilt aber nur Auskünfte, wenn er nach seinem eigenen nationalen Recht hierzu berechtigt ist.
3.3 Zustellersuchen nach Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 9871/2009
Damit ein Schreiben nach Schweizer Recht Rechtswirkung entfaltet, muss es dem Adressaten eröffnet werden. Der Schweizer Sozialversicherungsträger muss beweisen können, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. In der Regel erfolgt deshalb der Versand der Verfügungen eingeschrieben gegen Empfangsbestätigung.
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erlauben es, Entscheidungen den betroffenen Personen auch im grenzüberschreitenden Verhältnis direkt zuzustellen. Bereitet die Zustellung im Einzelfall aber Probleme, kann der ausländische Staat ersucht werden, die Zustellung für den Schweizer Sozialversicherungsträger nach seinen eigenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
3.4 Beitreibungsersuchen nach Art. 78 ff. der Verordnung (EG) Nr. 98712009
Mit dem Beitreibungsersuchen kann die Zwangsvollstreckung einer schweizerischen Forderung durch den ausländischen Träger beantragt werden.
4 Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
4.1 Vollstreckungstitel
Die Beitreibungsersuchen basieren auf einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckbar sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide, rechtskräftige Entscheide von kantonalen Versicherungsgerichten sowie Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts (Art. 54 und 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
Der Vollstreckungstitel ist in Kopie mitzuschicken. Er muss
- beglaubigt sein; in der Regel dürfte hier der Vermerk «beglaubigte Kopie» mit Unterschrift ausreichen;
- eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalten; hierfür dürfte der Vermerk «[Name Institution], Verfügung in Rechtskraft erwachsen am [Datum]» ausreichen.
Es ist möglich, dass der ausländische Träger den Vollstreckungstitel in einem innerstaatlichen Verfahren anerkennen lassen muss. In der Regel ist hierfür der Zustellnachweis erforderlich. Es ist ratsam, diesen mitzuschicken.
Der Vollstreckungstitel muss nicht übersetzt werden.
4.2 Vorgaben für das Beitreibungsersuchen
Ein Beitreibungsersuchen darf nur unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:
- Die Forderung wurde vom Schuldner nicht angefochten (rechtskräftiger Entscheid);
- innerstaatliche Massnahmen wurden ausgeschöpft (Verrechnung, Betreibung von Schweizer Vermögenswerten nicht möglich);
- die Forderung ist nicht verjährt;
- der Vollstreckungstitel ist nicht älter als fünf Jahre.
Die Forderung muss in die Währung des Vollstreckungsstaates umgerechnet werden. Hierfür ist der Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank am letzten Bankarbeitstag, der dem Tag der Absendung des Ersuchens vorausgeht, zu verwenden (Beschluss der Verwaltungskommission Nr. R1 vom 20. Juni 2013, https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/16894). Dieser Kurs gilt dann für das gesamte Verfahren bis zum Abschluss.
4.3 Mindestbetrag
Eine verbindliche Festlegung einer Mindestschwelle, ab welchem Betrag ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, gibt es bisher noch nicht. Diese Mindestschwelle sollte ursprünglich in einem Beschluss der europäischen Verwaltungskommission veröffentlicht werden. Die EU-Staaten haben sich aber darauf geeinigt, keine Beitreibungsersuchen zu stellen, wenn die Forderung nicht mindestens EUR 350.- beträgt.
4.4 Kosten
Bei den Kosten wird zwischen Kosten der Amtshilfe und Kosten der Beitreibung unterschieden. Amtshilfekosten sind Kosten, die der ersuchten Stelle bei ihrer Tätigkeit durch die Amtshilfe selbst entstehen (beispielsweise Personal- oder Portokosten). Die Amtshilfe erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Beitreibungskosten hingegen sind Kosten, die bei externen Stellen entstehen. Diese trägt eigentlich der Schuldner. Reicht aber der Erlös aus der Beitreibung nicht aus, um diese Kosten zu decken, so hat der Schweizer Sozialversicherungsträger, der das Beitreibungsersuchen gestellt hat, die angefallenen Kosten zu erstatten (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission Nr. R1 vom 20. Juni 2013 Ziffer 5).
5 Praktische Hinweise
Die Angaben zu den Trägern, den zuständigen Stellen im Ausland, sind grundsätzlich im Institution Repository (https://ec.europa.eu/social/social-security-directory/cai/cai/select-country/language/en) enthalten. Oftmals ist es schwierig, den richtigen Trager im Ausland ausfindig zu machen. Das Compendium der Europäischen Kommission zu den jeweiligen nationalen Verfahren und die bezeichneten Träger kann hierbei helfen (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/16894).
6 Ausländische Ersuchen
Ausländische Zustell- und Beitreibungsersuchen werden ausschliesslich durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf (ZAS) bearbeitet. Auch Auskunftsersuchen beantwortet grundsätzlich die ZAS, allerdings werden diese weitergeleitet, wenn die ZAS nicht über die nötigen Daten verfügt.
Auskunfts- und Zustellersuchen: Beitreibungsersuchen:
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Internationale Verwaltungshilfe Inkasso
Avenue Edmond-Vaucher 18 Avenue Edmond-Vaucher 18
Case postale 3100 Case postale 3100
1211 Geneve 2 1211 Genéve 2
E-Mail: EAI-134@zas.admin.ch E-Mail: Contentieux@zas.admin.ch
Verrechnungsanfragen hingegen sind durch den Schweizer Sozialversicherungstrager, der die zu verrechnende Leistung ausbezahlt, zu prüfen. Es muss sich um eine Sozialversicherungsforderung handeln und sichergestellt werden, dass die anfragende Stelle berechtigt ist, ein Ersuchen zu stellen. Danach ist abzuklären, ob eine analoge Verrechnung in der Schweiz zulässig wäre. Die Antwort an die ausländische Stelle erfolgt via EESSI.
Allfallige Fragen können Sie an Frau Roselyne Praz (Sektion Rechtliche Aufsicht; roselyne.praz@bag.admin.ch) stellen.
Freundliche Grüsse Stewie, hrs
Stefanie Mathis Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
Anhang: erwähnt
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Verfahren zu den verschiedenen BUCS
1 Verfahren allgemein
Die Anfragen werden in elektronischer Form via EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) und der Online-Software RINA, welche die erforderlichen Formulare (BUC I SED) enthält, ins Ausland Ubermittelt.
2 Die einzelnen BUC /| SED
Fur den Ausgleich sind vier BUCs vorgesehen. Sie bezwecken die Verrechnung zu Unrecht ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen mit laufenden oder nachzuzahlenden Leistungen ausländischer Sozialversicherungsträger. In der Regel ist R_BUC_01 zu verwenden.
R_BUC_02 kann nur für zu Unrecht bezahlte Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten verwendet werden und erlaubt es auch nur, diese mit Nachzahlungen des anderen Staates zu verrechnen.
R_BUC_03 und 04 bezieht sich nur auf Sachverhalte, die Art. 6 VO 987/2009 betreffen (Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Staaten darüber, welches Sozialversicherungssystem anwendbar ist; bis geklärt ist, welcher Träger für die Erhebung der Beiträge/Zahlung der Leistungen zuständig ist, muss ein Staat provisorisch Beiträge einziehen / Leistungen ausrichten, nach Klärung des anwendbaren Rechts können Beiträge / Leistungen zwischen den Trägern verrechnet werden). In der Praxis sind solche Fälle äusserst selten.
Verrechnung von zu Unrecht bezahlten Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten mit
Ausgleich von
Überzahlungen mit nachzuzahlenden ROO6
Nachzahlungen eines anderen Staates
Beträgen gemäss Art. 72 Abs. 2 VO 987/2009
Verrechnung vorläufig eingezogener Ausgleich vorläufig Beiträge/Prämien mit in einem anderen R010, RO11, gezahlter Beiträge Staat geschuldeten Beiträgen/Prämien R004 gemäss Art. 73 Abs. 2 VO 987/2009
Für das Ersuchen um Auskünfte, Zustellung und Zwangsvollstreckung steht je ein eigener BUC zur Verfügung:
Ersuchen um Zustellung einer Urkunde Zustellungsersuchen oder eines Bescheids über eine Forderung RUC 89 nach Art. 77 und/oder deren Beitreibung nach Art. 77 RIES LSS
VO 987/2009
Innerhalb eines BUCs können nur die jeweiligen zur Verfügung stehenden Formulare (SEDs) verwendet werden, um Informationen auszutauschen oder ein Ersuchen zu übermitteln. Oftmals handelt es sich bei zwei Formularen um ein Anfrage- bzw. dazugehöriges Antwortformular:
- ROO1: Ersuchen um Einbehalt von nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen
ROO2: Antwort auf Ersuchen um Einbehalt von nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen
ROO3: Entscheidung über den Einbehalt von nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen
ROO4: Mitteilung über Zahlung
- ROO5: Ersuchen um Einbehalt von nachzuzahlenden Beträgen
- RO06: Antwort auf die Anforderung von nachzuzahlenden Beträgen
- ROO8: Ersuchen um Erstattung von vorläufig gezahlten Leistungen
- ROOY: Antwort auf das Ersuchen und Information über die endgültig zahlbaren Leistungen
- RO10: Ersuchen um Erstattung vorläufig gezahlter Beiträge
- RO11: Antwort auf Ersuchen mit Betrag der erstattungsfähigen Beiträge
- RO12: Auskunftsersuchen
- RO14: Antwort auf Auskunftsersuchen
- RO15: Zustellungsersuchen
- RO16: Antwort auf Zustellungsersuchen
- R017: Beitreibungsersuchen/Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmassnahmen
R018: Antwort auf ein Beitreibungsersuchen/Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmassnahmen
RO19: Mitteilung über Anfechtung
- RO25: Mitteilung über die Rücknahme oder Verringerung der Forderung
- RO28: Ersuchen um Erstattung von Kosten
- RO29: Antwort auf Ersuchen um Erstattung von Kosten
- R033: Antwort auf Mitteilung über Anfechtung
- R034: Entscheidung über Anfechtung
- RO36: Übermittlung von Zusatzinformationen
Weitere Informationen zu den BUCs und SEDs finden sich in den EESSI-Verfahrensbeschreibungen Guidelines der Europäischen Verwaltungskommission, abrufbar auf der Vollzugwebseite des Bundesamt für Sozialversicherungen unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/12928).