Kreisschreiben Nr. 5.1 vom 2020.05.14 (Ergänzung zum Kreisschreiben Nr 5.1)
An die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer
Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 5.1 Inkrafttreten: 1. Juni 2020
Referenz/Aktenzeichen: 721.1-1/27 Unser Zeichen: PHE Sachbearbeiter/in: PEF
Bern, 14. Mai 2020
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung - Ergänzung zum Corona-Virus und zur Pramienkommunikation
1 Vorwort
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat in seinem Kreisschreiben 5.1 «Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung» vom 8. April 2020 eine Ergänzung zum Thema Corona-Virus (COVID-19) für die diesjährige Prämiengenehmigung angekündigt. In diesem Dokument werden nun die zusätzlichen Anforderungen und die zur Datenübermittlung benutzten Kanäle zu diesem Thema kommuniziert.
Das Bundesamt für Gesundheit hat die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für 2020 am 20. September 2019 genehmigt. Das Prämiengenehmigungsverfahren wurde leider im letzten Jahr gestört. Denn im Vorfeld der Genehmigung haben verschiedene Krankenversicherer bereits Aussagen zu den Prämienentwicklungen gemacht. Solche Aussagen stören den Wettbewerb und erschweren den Prämiengenehmigungsprozess. Zudem können sie dazu führen, dass Versicherte auf Basis dieser Informationen Entscheide fällen, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen.
Diese Ergänzung präzisiert die Auslegung des BAG bezüglich des Verbots der vorzeitigen Prämienkommunikation gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG).
2 Zusätzliche Anforderungen in der Prämiengenehmigung zum Thema Corona-Virus
Im Modul Ad hoc-Erhebung in ISAK wird in diesem Jahr zu den bereits im Kreisschreiben 5.1 vom 8. April 2020 erwähnten Erhebungen mit Bezug zur Prämiengenehmigung zusätzlich eine Erhebung mit den Zusatzanforderungen zum Thema Corona-Virus bereitgestellt. Darin sind von den Versicherern zusätzliche Daten bezüglich der kantonalen Verteilung der relevanten Jahre 2019, 2020 und 2021 anzugeben. Für jedes Behandlungsjahr müssen die entsprechenden Annahmen begründet werden. Dazu existiert in der Erhebung ein Kommentarfeld je Behandlungsjahr. Wenn der Versichertenbestand eines Versicherers in einem Kanton weniger als 300 Personen umfasst, soll der Wert 0 eingefüllt werden.
e Für die Daten des Behandiungsjahres 2019 werden die Anzahl Belege, die Bruttokosten und die Kostenbeteiligung nach Kanton erhoben und nach Abrechnungszeitraum unterschieden (1. Januar bis 30. Juni 2019 und 1. Juli 2019 und 30. April 2020).
e Fur das Behandlungsjahr 2020 müssen die im ersten Semester (1. Januar bis 30. Juni 2020) abgerechneten Belege, Bruttokosten und Kostenbeteiligungen erfasst werden. Dabei wird zusätzlich zwischen Kosten, welche aufgrund von COVID-19 verursacht worden sind und jene, welche sonst angefallen sind, unterschieden. Der Vergleich mit den definitiven Daten des Jahres 2019 erlaubt es dem BAG, Rückschlüsse bezüglich Zusatzkosten des Corona-Virus sowie Minderleistungen aufgrund von verschobenen Operationen, etc. zu ziehen. Zudem werden die im ersten Semester (1. Januar bis 30. Juni 2020) abgerechneten Tests für COVID 19 und deren, von den Versicherern geschätztes Total abgefragt. Die total erwarteten Bruttokosten und Kostenbeteiligungen aufgrund des Corona-Virus für das gesamte Behandlungsjahr 2020 sind ebenfalls auszufüllen.
e Falls die Versicherer für das Behandlungsjahr 2021 zudem Zusatzkosten erwarten, welche auf das Corona-Virus bzw. auf nachgeholte Behandlungen zurückzuführen sind, müssen diese in der Ad hoc Erhebung angegeben werden.
Die Erhebungsfiles sind komplett in der vorgegebenen Struktur auszufüllen. Die Übermittlung der Dateien erfolgt über ISAK. Eine aktualisierte Version der Benutzeranleitung für die Versicherer betreffend Prämieneingabe in ISAK (inklusive Ad hoc Erhebung zum Corona-Virus) ist ab Ende Juni 2020 in ISAK unter Hilfe / Allgemeine Hilfe / Prämiengenehmigung abgelegt.
Die Versicherer werden per E-Mail informiert, sobald die Erhebungen in ISAK für die Datenerfassung bereitstehen.
3 Kommunikation der Versicherer bezüglich der Prämien 2021
Gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG dürfen die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung vor ihrer Genehmigung weder veröffentlicht noch angewendet werden. Das BAG legt diese gesetzliche Bestimmung wie folgt aus.
Für die Versicherer ist es verboten, Dritten Informationen über die zukünftigen Prämien bekannt zu geben. Dies betrifft alle Äusserungen, die in die Öffentlichkeit gelangen könnten. Dazu gehören unter anderem Aussagen gegenüber den Medien, Maklern und den versicherten Personen. Die Versicherer, insbesondere die eigenen Vertriebe, haben geeignete Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Informationen über die Prämien 2021 nach aussen dringen.
Es dürfen keine Äusserungen gemacht werden, die Rückschlüsse auf die Prämienhöhe zulassen. Dazu gehören unter anderem Aussagen zum Trend, also zu Prämienerhöhungen oder Absenkungen für die Gesamtheit der Versicherten, Gruppen von Versicherten, geografische Regionen, Modelle und andere Untergruppen der Prämien.
Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 5.1
Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn Aussagen über die Leistungen gemacht werden. Für Personen, die durchschnittlich informiert sind, ist der Unterschied zwischen Prämienveränderungen und Leistungsveränderungen nicht unmittelbar klar. Aussagen über Leistungen werden daher häufig als Aussagen über Prämien interpretiert. Ausser Acht bleiben dabei Einflussfaktoren wie Risikoausgleich, Reservesituation, Wachstum und Strukturveränderungen.
Das BAG weist darauf hin, dass Art. 54 Abs. 1 Bst. dKVAG eine Sanktion vorsieht für den Fall, dass
ein Durchführungsorgan im Sinne des KVAG seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt.
Hiermit wird das Kreisschreiben 5.1 „Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung“ vom 8. April 2020 ergänzt.
Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin
er — We ETFs 7 Thomas Christen Helga Portmann
Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung
Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 5.1