Informationsschreiben vom 2024.05.31: Genehmigung der Prämien 2025 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Mitwirkung der Kantone
An die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Gesundheitsdepartemente
Referenz/Aktenzeichen: 721.1-1/37 Unser Zeichen: MUP /PEF Sachbearbeiter/in: PEF
Bern, 31. Mai 2024
Genehmigung der Prämien 2025 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Mitwirkung der Kantone
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Mit dem vorliegenden Schreiben orientiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Kantone über den Ablauf der Prämiengenehmigung in der sozialen Krankenversicherung sowie insbesondere über die Mitwirkung der Kantone im Verfahren.
1 Rechtliche Grundlagen der Prämiengenehmigung
Die Genehmigung der Prämien ist in Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) geregelt. Die Ausführungsbestimmungen zur Prämiengenehmigung sind in Art. 27 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zu finden. Art. 25 KVAV enthält Erläuterungen zur Höhe der Prämien.
Weitere Bestimmungen, die in Zusammenhang mit den Prämien der OKP massgebend sind, finden sich im KVG in den Art. 61 und Art. 62. Deren Ausführungsbestimmungen sind in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) enthalten. Die allgemeinen Bestimmungen zu den Prämien der Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit Wohnsitz in der Schweiz werden in den Art. 89 bis 92 KVV aufgelistet. Die Ausführungsbestimmungen betreffend Prämien der besonderen Versicherungsformen sind in den Art. 95, 98 und 101 KVV zu finden.
Das beiliegende Kreisschreiben 5.1 Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung vom 24. Mai 2024 enthält eine Zusammenfassung der Vorschrif- Sekretariat ten, die für die Prämien der sozialen Krankenversicherung gelten und zeigt die Praxis des BAG im Bereich der Prämiengenehmigung auf.
2 Information über Fusionen von Gemeinden unterschiedlicher Prämienregionen
Die Versicherer müssen Änderungen bei Gemeindefusionen beachten. Damit alle Versicherten die Police mit der richtigen Prämienregion erhalten, müssen die Versicherer die EDI-Verordnung über die Prämienregionen umsetzen. Die Anpassung der Verordnung für das Jahr 2025 wird wie im Vorjahr im August 2024 verabschiedet werden.
Das BAG bittet die Kantone daher, Fusionen von Gemeinden, die unterschiedlichen Prämienregionen angehören, bis zum 7. Juni bekannt zu geben und einen Vorschlag zu unterbreiten, in welche Prämienregion die neue Gemeinde eingeteilt werden soll (gemäss Art. 91b Abs. 3 KVV). Bitte senden Sie eine entsprechende Mitteilung wie gewohnt an das EDI mit Kopie an das BAG, Abteilung Versicherungsaufsicht. Da das Thema Prämienregionen für die Kantone wichtig ist, hat das BAG vor Kurzem ein Faktenblatt dazu publiziert (Link).
3 Kosten- und Prämienentwicklung
Die Jahresrechnungen der Versicherer zeigen für das Jahr 2023 eine nennenswerte Erhöhung der Kosten. Gemäss Monitoring der Krankenversicherungs-Kostenentwicklung MOKKE nach Abrechnungsjahrsicht gibt es einen Anstieg der Bruttoleistungen von 4.6% pro versicherte Person.
Per Ende März 2024 beläuft sich die Erhöhung auf 3.4%. Die nachfolgende Grafik zeigt diese Entwicklung. Dabei kommt die Methode der rollenden Quartale’ zur Anwendung.
Die orange markierte Zahl 4.2% entspricht der Kostensteigerung zum Zeitpunkt der letztjahrigen Prämiengenehmigung.
Kostenentwicklung Entwicklung der Bruttoleistungen pro Person in CHF I Bruttoleistungen pro Person MOKKE (rollende Quartale), ganze Schweiz 4'600 7% 4'500 u 5 6% 4400 4.0% 40% 5% 4'300 4,0% . ne Ir 4'100 2,6% 3% 2,1% 3’900 N 0% 3'700 LY ° 3'600 -19 3500 -2% ees © es © See © es © Se © Ss © es © Dn © Ds © Ss © Ss © 2 © Ds © Ss © Ds © Se © © 2 © De © Es © © Ds © © De © © © De © ©) m nm m nm co oo co co fo) fo?) fo?) for] © oO oO Oo - - - - N N N N oO ise] oO oO st N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N
Erfreulich ist, dass die Combined Ratio 2024 als Startpunkt für die Prämien 2025 gemäss aktuellen Schätzungen nicht allzu viel über 100% liegt und somit nur ein gewisser Nachholbedarf zu erkennen ist. Hinweise auf ein deutlich geringeres Kostenwachstum sind jedoch keine ersichtlich. Es gibt zwar gewisse Kostendämpfungsmassnahmen für 2024 und 2025, aber keine, welche den Kostenanstieg erheblich reduzieren würden. Hinzu kommen die Forderungen der Leistungserbringer für höhere Tarife, die bekanntlich mit höheren Energiekosten und einem inflationsbedingen Kostenanstieg begründet werden. Wie wir bereits in unserem Antwortschreiben vom 22. September 2023 ausgeführt haben, erklärt diese Preiskomponente neben der Mengenausweitung auch einen Teil des Kostenanstiegs 2023 und 2024.
1 Es werden immer die vier letztbekannten Quartale addiert, um eine Jahressicht zu erhalten. Zum Beispiel entspricht der Wert «2023 Q1» (3.3%) der Summe der Bruttoleistungen der drei letzten Quartale 2022 und des ersten Quartals im 2023.
Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Kosten, und damit die Prämien, im nächsten Jahr erneut stärker ansteigen werden. Die Versicherer können den Prämienanstieg auf jeden Fall nicht mehr mit überschüssigen Reserven dämpfen. Einzelne Versicherer werden ihre Reserven auch dieses Jahr verstärken müssen.
4 Mitwirkung der Kantone bei der Prämiengenehmigung
4.1 Kostenprognosen vor der Prämienrunde
Das BAG ist zur Meinungsbildung über die kantonale Kostenentwicklung sehr an der Einschätzung der Kantone interessiert. Die Kantone erhalten auch in diesem Jahr einen Fragebogen als Excel-Formular, siehe Beilage. Die Kantone sind eingeladen, den Fragebogen auszufüllen und bis am 12. Juli 2024 an das BAG zu retournieren. Damit steht einerseits den Kantonen ausreichend Zeit für die Erstellung der eigenen Kostenprognosen zur Verfügung, und andererseits kann das BAG die Einschätzung der Kantone im Rahmen der Prämiengenehmigung verwenden. Auch in diesem Jahr wird das BAG die kantonalen Fachverantwortlichen zu einem Austausch in Form einer Videokonferenz einladen (am 4 Juli 2024, 09.00 bis 10.30 Uhr).
Das BAG hat auch dieses Jahr die Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich (KOF) als unabhängige und neutrale Stelle beauftragt, Kostenprognosen für die OKP zu erstellen und zu publizieren.
Wir hoffen, dass die KOF-Prognose Ihre kantonale Expertise sinnvoll unterstützt und dazu beiträgt, zu einer guten Einschätzung der Kosten zu gelangen. Wir freuen uns auf die Auswertung der Fragebögen.
Viele Basispreise im stationären Bereich und kantonale TARMED-Taxpunktwerte im ambulanten Bereich sind provisorisch festgelegt. Die Versicherer werden bei ihrem Prämiengesuch diesbezüglich u.a. die Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Stichwort Swiss GAAP FER) beachten müssen (vgl. dazu auch Art. 51 KVAV). Darin wird u.a. beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Versicherer Rückstellungen bilden müssen/dürfen.
Das BAG wird zwar von den Versicherern gewisse Angaben dazu verlangen. Für ein vollständiges Bild ist es jedoch auf Ihre fachkundige Unterstützung angewiesen. Damit wir den Effekt der laufenden Tarifverhandlungen auf die Prämien 2025 noch besser einschätzen können, haben wir unsere diesbezüglichen Fragen im Excel-Formular etwas überarbeitet. Gerne beantworten wir dazu allfällige Verständnisfragen.
4.2 _ Kantonale Stellungnahmen während der Prämienrunde
Allgemeine Informationen
Das BAG bittet die Kantone um eine Stellungnahme zu den geschätzten Kosten, d.h. den Hochrechnungen 2024 und den Budgets 2025 der Versicherer. Die Stellungnahmen der Kantone sind für das BAG von grosser Bedeutung. Sie erlauben es dem BAG, die kantonalen Hochrechnungen und Budgets der Versicherer besser zu prüfen.
Als Grundlage für die Ausarbeitung der Stellungnahmen werden den Kantonen umfassende Kostendaten, Auswertungen dieser Daten und eine Übersicht über die Reserven der Versicherer geliefert. Wir weisen Sie der Vollständigkeit halber darauf hin, dass nach Art. 16 Abs. 6 KVAG die Kantone die zur Verfügung gestellten Informationen weder veröffentlichen noch weiterleiten dürfen und dass das Genehmigungsverfahren durch den Einbezug der Kantone nicht verzögert werden darf.
Die Mitwirkung der Kantone im Prämiengenehmigungsprozess wird sich durch die Umsetzung der Motion Lombardi 19.4180 ändern. Die Botschaft dazu wird in Kürze dem Parlament überwiesen. Auf die
diesjährige Prämiengenehmigung hat dies jedoch noch keinen Einfluss. Den Kantonen werden aber bereits heute fast alle Daten der Versicherer zur Verfügung gestellt (vgl. Kap. Detailinformationen zur Datenlieferung im August).
Datenlieferung im August
Zusätzlich zu den umfassenden Kostendaten stellt das BAG auch dieses Jahr die detaillierten Prämiendaten des jeweiligen Kantons zur Verfügung. Sie werden wie letztes Jahr nicht nur Prämiendaten zum Vorjahr, sondern auch zum laufenden Jahr (= Hochrechnung) erhalten. Hierzu gehört z.B. die Combined Ratio.
Bezüglich des zeitlichen Ablaufs möchten wir erwähnen, dass dieses Jahr die Datenlieferung nicht bereits am Montag der 2. Augustwoche erfolgen kann, da der 1. August als Feiertag auf einen Donnerstag fällt. Dem BAG reicht einen Tag für die formelle Prüfung der Eingaben der Versicherer nicht aus, um den Kantonen eine gute Datenqualität zu garantieren. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass die erste Datenlieferung nicht bereits am Montag 5. August erfolgen kann.
Detailinformationen zur Datenlieferung im August
Die Kantone werden vom BAG spätestens am 9. August 2024 die nachfolgenden Unterlagen erhalten (basierend auf den Ersteingaben, welche zu diesem Zeitpunkt technisch, aber noch nicht inhaltlich geprüft sein werden). Dabei handelt es sich — wie bisher — bei den meisten Unterlagen um Excel-Dateien:
Alle Prämien des jeweiligen Kantons 2025 (pro Versicherer, Prämienregion, Modell, Altersgruppe, Franchise etc.)
Mittlere Prämien des Kantons nach Region und Altersgruppe pro Versicherer 2025, jeweiliger Kanton
Kantonale Ergebnisrechnung mit den Kontengruppen: 3 (Prämien) 2023 und 2024 pro Versicherer, jeweiliger Kanton 4 (Leistungskosten) 2023, 2024, 2025, alle Kantone 5 (gesamtschweizerische Verwaltungskosten) 7 (gesamtschweizerischer übriger betrieblicher Erfolg und Kapitalerfolg) 8 (gesamtschweizerischer betriebsfremder und ausserordentlicher Erfolg) Bilanzkonto 210 (Rückstellungen), alle Kantone
Zeitreihe mittlere Prämie des Kantons nach Region und Altersgruppe 2018 bis 2025, jeweiliger Kanton
Zeitreihe Durchschnittsprämie und Bestände des Kantons nach Region und Altersgruppe 1998 bis 2025, jeweiliger Kanton
Detaillierte Bestände, alle Kantone
Stammdaten der Versicherer
Jahresrechnung C (Daten gemäss Punkt 3) Combined Ratio 2023 und 2024, jeweiliger Kanton Combined Ratio 2023 und 2024, ganze Schweiz Brutto-Ergebnis und versicherungstechnisches Ergebnis pro Versicherer 2023 und 2024
Übersicht zu den Reserven der Versicherer, ganze Schweiz. Es wird sich dabei um provisorische Werte für die vorhandenen Reserven, die Mindestreserven und die Solvenzquoten handeln. Die Prüfung der Eingaben der Versicherer für den KVG-Solvenztest wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein.
Provisorische Mutationen der Krankenversicherer
Antwortformular kantonale Stellungnahmen
Plan-ist Vergleiche der Combined Ratio und deren wichtigsten Bestandteile über die Zeit
Die Übersicht zu den Reserven der Versicherer (Ziffer 9) werden wir auf Ihren Wunsch hin neu als Exceldatei und nicht mehr als PDF bereitstellen.
Im Zusammenhang mit der obigen Ziffer 11 stellen wir Ihnen ein Excel-Antwortformular zur Verfügung, um die Auswertung Ihrer Rückmeldung zu erleichtern. Es hilft uns sehr, wenn Sie dieses Formular für Ihre Stellungnahme verwenden und einen entsprechenden Vermerk anbringen, falls Sie Zusatzblätter einreichen.
Die Kantone haben gemäss Art. 16 Abs. 6 KVAG auch die Möglichkeit, bei den Versicherern die benötigten Informationen einzufordern. Insbesondere bei Fragen zu den verschiedenen Kostengruppen können Sie sich direkt an die Versicherer wenden.
Antwortbrief des BAG im September
Die Rückmeldungen der Kantone zu den diversen Neuerungen beim Antwortschreiben des BAG an die Kantone waren durchwegs positiv. Wir bedanken uns für das freundliche Feedback.
Die Kantone erhielten neben einem ausführlichen Brief zur Situation auf Stufe CH ein erweitertes Faktenblatt «Kantonale Analyse der Kosten und Prämien». Zusätzlich erstellte das BAG den Kantonen eine Exceldatei u.a. mit den folgenden Angaben:
eine Übersicht der mittleren Prämie der ersten und der letzten Prämieneingabe aller in Ihrem Kanton tätigen Versicherer und
detaillierte Antworten auf die Kommentare der Kantone, falls die in der Exceldatei aufgeführten Kriterien erfüllt waren.
Gerne werden wir dieses detaillierte Antwortschreiben inkl. Anhänge auch für 2024 beibehalten. Erläuterungen zu den Fragen der Kantone erhalten Sie insbesondere dann, wenn der Versicherer in diesem Kanton genügend gross ist (Teil der 10 grössten Versicherer des Kantons oder der Versicherer hat im Kanton mehr als 20'000 Versicherte). Wenn ein Kommentar zu diesem Versicherer im allgemeinen Teil des Kantonsbriefes steht, wird darauf verwiesen.
4.3 Information der Kantone nach der Prämienrunde
Das BAG wird die Kantone wie in den letzten Jahren vor der Prämienpressekonferenz detailliert über den Ausgang des Prämiengenehmigungsverfahrens informieren. Dazu findet am 20. September 2024 ein Austausch zwischen Vertretern des BAG und der GDK statt. Zudem werden den Kantonen vor der Publikation neben dem oben erwähnten Faktenblatt «Kantonale Analyse der Kosten und Prämien» Angaben zu den kantonalen Standardprämien 2025, den mittleren Prämien 2025 und die Prämienübersicht 2025 im gleichen Umfang wie im Vorjahr zugestellt. Gleichzeitig wird auch über Vorbehalte bei der Prämiengenehmigung sowie über allfällige Nicht-Genehmigungen informiert.
4.4 Ablauf
Der Ablauf ist wie folgt geplant:
Wann? Was? Wer?
. Meldung von Gemeindefusionen unterschiedlicher Uo Nim Ca Pramienregionen an EDI und BAG einene Ende Juni 2024 Versand Ergebnisse KOF-Modell an die Kantone BAG
. . BAG, 4. Juli 2024 Austausch mit der GDK und den Kantonen zu GDK und 09.00-10.30 Uhr Kostenprognose und Prämiengenehmigung
Kantone
12. Juli 2024
Spätestens 9. August 2024
August 2024
September 2024
Vor der Prämienpressekonferenz
Vor der Prämienpressekonferenz
15. November 2024
Retournierung der ausgefüllten Fragebogen zu den Kostenprognosen an das BAG
Lieferung der Unterlagen an die Kantone für das Erarbeiten einer kantonalen Stellungnahme
Übermittlung der Antwortformulare kantonale Stellungnahme an das BAG
Austausch BAG-GDK
Lieferung der Prämiendaten an die Kantone
Versand der Antwortschreiben an die Kantone
Rückblick betreffend Genehmigung der Prämien 2025
Kantone
BAG
Kantone
BAG und GDK
BAG
BAG
BAG, GDK und Kantone
Wir bitten Sie, die Fragebogen und Antwortformulare elektronisch an folgendes Postfach zu versenden:
Aufsicht-Krankenversicherung@bag.admin.ch
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne ebenfalls unter diesem Postfach zur Verfügung. Wir danken Ihnen
für Ihre Bemühungen und freuen uns auf eine konstruktive Zusammenarbeit. Stv. Direktor BAG
Leiter Direktionsbereich Kranken- und
Unfallversicherung
hb.
Philipp Muri
Leiter Abteilung Versicherungsaufsicht
Beilage: - Kreisschreiben 5.1 vom 24. Mai 2024, gültig ab 1. Juni 2024 - Fragebogen zu den Kostenprognosen
Kopie an: Dienstchefinnen und Dienstchefs der kantonalen Gesundheitsdepartemente gemäss Liste
der GDK