Informationsschreiben Februar 2013 - Änderung der einheitlichen Rechnungsgrundlagen
An die UVG-Versicherer An die Ersatzkasse UVG An die FINMA
Ihr Zeichen: Referenz/Aktenzeichen:
Unser Zeichen: MOC Sachbearbeiterin: Cristoforo Motta Bern, 7. Februar 2013
Anderung der einheitlichen Rechnungsgrundlagen fiir die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ab 1. Januar 2014
Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung sind nach Massgabe von Art. 89 Absatz
1 UVG einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Diese werden von den UVG-Versicherern
gemeinsam ausgearbeitet und dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung unterbreitet (Art. 108 Abs. 1 UVV). Sie sind periodisch zu überprüfen (Art. 108 Abs. 2 UVV). Gegenwärtig sind die Rechnungsgrundlagen gemäss Verfügung vom 1. September 1998 mit Änderung gemäss Verfügung vom 22. August 2006 gültig.
Mit Datum vom 26. April 2012 haben die SUVA, der SVV und die iG Übrige Versicherer dem Eidgenössischen Departement des Innern einen gemeinsamen Antrag auf Änderung der einheitlichen Rechnungsgrundlagen UVG per 1. Januar 2014 zur Genehmigung eingereicht. Mit den Neuerungen Soll insbesondere der gestiegenen Lebenserwartung (neue Generationentafein) und der sinkenden Rendite auf den Kapitalanlagen (Reduktion des technischen Zinses) Rechnung getragen werden.
Wir teilen Ihnen mit, dass das Eidgenössische Departement des Innern die beantragten Änderungen der einheitlichen Rechnungsgrundlagen UVG per 1. Januar 2014 am 28. Januar 2013 genehmigt hat. Weiter ist festgestellt worden, dass die Regelung der Verwendung der Reserven gemäss Art. 111 Absatz 1 und 3 UVV zur Finanzierung der einmaligen Erhöhung des Deckungskapitals und der Rückstellungen ("Reservesprung") nicht Teil der einheitlichen Rechnungsgrundlagen UVG gemäss Art. 108 Abs. 1 UVV ist und somit nicht genehmigungspflichtig ist. cristoforo.motta@bag admin.ch
www. bag.admin.ch
Neus Rechnungsgrundiagsn, Brief an UVG-Vers FINMA 31 O1 2013. doc
Nach Rücksprache mit der FINMA können wir Sie orientieren, dass die Verwendung der Reserven
nach Art. 111 Absatz 1 und 3 UVV für die Finanzierung des Nachreservierungsbedarfes von Rückstellungen und Rentendeckungskapitalien infolge Anpassung der Berechnungsgrundlagen grundsätzlich zulässig ist. Es ist jedoch sicherzustellen, dass jedenfalls die Reserven nach Art. 111 Absatz 1 UVV entsprechend der Verordnungsbestimmung wieder konsequent gebildet werden.
Nachdem das Handbuch "Kapitalisierung der Renten im UVG, gültig ab 2014” seit der Einreichung des gemeinsamen Antrags vom 26. April 2012 Anpassungen erfahren hat, weisen wir ausdrücklich
darauf hin, dass die Version Juni 2012 massgebend ist.
Auf den 1. Januar 2014 sind folgende Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich:
1 Für die Berechnung der Deckungskapitalien werden folgende Generationentafeln angewendet:
- Tafel "UVG 2011 G IR-teil” für Invalidenrenten und Hilflosenentschadigungen bei einem Invaliditätsgrad unter 100%
- Tafel "UVG 2011 G IR-voll” für Invalidenrenten und Hilflosenentschadigungen bei einem Invalidi
tätsgrad von 100%
- Tafel "UVG 2011 G HR" für Witwen- und Witwerrenten.
Die Deckungskapitalien werden mit monatsgenauem Alter, d.h. mit interpolierten Barwerten berechnet.
2. Die Waisenrenten werden als Zeitrenten kapitalisiert.
3 Das kalkulatorische Schlussalter der Waisen und der Kinder von Invaliden beträgt:
Aktuelles Alter
0-18
19 20 21 22 23 24 Kalkulatorisches Schlussalter
22 23 23 24 24 25 25 4. Die Wirkung der Revision auf die Invalidenrenten wird vernachlässigt. 5. Die Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit der Witwen und Witwer wird nicht berücksichtigt.
6. Die Anwartschaften von Invalidenrentnern auf Hinterlassenenrenten wird vernachlässigt.
7 Der technische Zinsfuss beträgt:
2.75% für Renten aus Unfallereignissen vor dem 1. Januar 2014,
2.00% für Renten aus Unfallereignissen ab dem 1. Januar 2014.
8 Die Deckungskapitalien werden gemäss Handbuch "Kapitalisierung der Renten im UVG, gültig ab
2014", Version Juni 2012, berechnet.
Freundliche Grüsse Abteilung Versicherungsaufsicht
Die Leiterin
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Heiga Portmann
Neus Rechnungsgrundiagen. Brief an UVG-Vers. FINMA 37 01.2
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