Kreisschreiben Nr. 20 - Berechnung des Taggeldes
An die UVG- Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 20
Bern, 30. Marz 2017
Berechnung des Taggeldes
Sehr geehrte Damen und Herren
Hinsichtlich der Berechnung des Taggeldes in der obligatorischen Unfallversicherung méchten wir folgende Präzisierung anbringen:
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers von 1981, dass das Taggeld in der obligatorischen Unfallversicherung nach der abstrakten Methode berechnet wird, d.h., der Taggeldanspruch ist grundsätzlich unabhängig vom effektiven Erwerbsausfall während der Zeitspanne der Arbeitsunfahigkeit zu berechnen. In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBI 1976 Ill 167) hält der Bundesrat denn auch fest: „Nach wie vor werden die Taggelder ausgehend vom versicherten Verdienst festgesetzt, da mit ihnen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein entsprechender Erwerbsausfall entschädigt wird. Als Neuerung wird jedoch dem Taggeld nicht mehr der infolge des Unfalls mutmasslich entgangene Verdienst, sondern in der Regel — wie bei Renten — der unmittelbar vor dem Unfall tatsächlich erzielte Verdienst zugrunde gelegt. Dies führt zu erheblicher administrativer Vereinfachung und liegt im Interesse der Koordination mit anderen Sozialversicherungszweigen.“
Im Urteil vom 29. Oktober 2009 (BGE 130 V 35, U 51/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass ein vorzeitig pensionierter Versicherter, der während der Nachdeckungsfrist gemäss Artikel 3 Absatz 2 UVG einen Unfall erlitten hat, mangels eines Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung habe. Die Frage stellt sich, ob in sämtlichen vergleichbaren Situationen ebenso vorgegangen werden muss. Es handelt sich um Unfälle während der Nachdeckung von 31 Tagen (Art. 3 Abs. 2 UVG), während der Dauer der Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 3 UVG), bei Unfällen von Arbeitslosen sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen (z.B. Studenten). Angesichts des Umstandes, dass das Bundesgericht bisher die gestellten Fragen ausdrücklich offen gelassen hat, ist aus unserer Sicht mit der herrschenden Lehre (vgl. Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Verlag Stämpfli 1985, S. 321; Ghélew/Ramelet/Ritter: Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents (LAA), Editions Réalités sociales, Lausanne 1992, S. 94; Gabriela Riemer- Kafka: Urteil U51/03 vom 20. Oktober 2003, in SZS 2004, S. 78ff.; Ueli Kieser: Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. 1 UVG, in AJP 2004, S. 190) davon auszugehen, dass die Taggeldberechnung in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich weiterhin abstrakt erfolgen muss, d.h. der Taggeldanspruch ist grundsätzlich unabhängig vom effektiven Erwerbsausfall während der Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen.
Um die einheitliche Anwendung des UVG sicherzustellen, fordern wir Sie auf, bis auf weiteres das Taggeld abstrakt zu berechnen; von dieser Weisung ausgenommen ist die Taggeldberechnung bei vorzeitiger Pensionierung.
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. April 2017 in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 20 vom 15. Februar 2006.
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
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Helga Portmann
Kopie an: FINMA, SVV, IG Ubrige (Solida)