Quelle

Lärmschutz bei Seilbahnen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

November 2020

Verfahrensrichtlinie Richtlinie: Lärmschutz bei Seilbahnen

Einleitung Die vorliegende Richtlinie fasst rechtliche Grundlagen und bereits bestehende Vollzugshilfen kurz zusammen und dient Vollzugsstellen und Anlagebetreibern bei der Bewältigung ihrer Aufgaben. Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird dies insbesondere durch die vom Bundesrat in der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Flugplätze sowie Industrie- und Gewerbeanlagen. Für Seilbahnen gelten die Belastungsgrenzwerte für Industrie und- Gewerbeanlagen gemäss Anhang

6 LSV. Der Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen, Sanierungen sowie die Ermittlung

und Beurteilung der Lärmimmissionen obliegt bei eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und bei allen anderen Seilbahnen den betroffenen Kantonen (Art. 45 Abs. 3 Bst. f LSV).

Anforderungen an den Lärmschutz bei neuen Seilbahnen Eine Anlage gilt lärmrechtlich als neu, wenn deren Baubewilligung ab dem 1. Januar 1985 rechtskräftig wurde (Art. 47 Abs. 1 LSV). Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Lärmemissionen zunächst im Sinne der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte1 (PW) nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV, Art. 8 Abs. 4 LSV).

Anforderungen an den Lärmschutz bei bestehenden (alten) Seilbahnen Eine Anlage gilt lärmrechtlich als bestehend (alt), wenn deren Baubewilligung vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig wurde. Die von bestehenden Anlagen erzeugten Emissionen sind bei Änderungen resp. Erweiterungen oder Sanierungen im Sinne der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die Immissionsgrenzwerte2 (IGW) nicht überschritten werden (Art. 8 LSV, Art. 13 LSV). Der Ersatz3 bestehender Seilbahnanlagen führt in der Regel zu einer neubauähnlichen Umgestaltung der Anlage, da die Umbauten oder Erweiterungen die bisherigen Anlageteile an Bedeutung überwiegen. Das Projekt ist dann lärmrechtlich als Neuanlage einzustufen (siehe Robert Wolf, Kommentar zum USG, 2. Auflage, N 47 zu Art. 25 USG).

Ermittlung der Lärmbelastung Wird eine Seilbahn mit Bundeskonzessionen neu erstellt oder wesentlich geändert, ermittelt die Gesuchstellerin die Lärmbelastung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 2 Abs. 1 und

Die Planungswerte sind so festgelegt, dass Lärmimmission unterhalb dieser Werte die Bevölkerung höchstens geringfügig stören. Die Immissionsgrenzwerte sind so festgelegt, dass Lärmimmissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Wo Änderungen einer bestehenden Anlage lärmrechtlich als übergewichtig qualifiziert werden, gelten ebenfalls die Vorschriften für Neuanlagen. Dazu gehören z.B. Trasseesanierungen, Spurverbreiterung der Gleise, Neubau der Talstation, neue Fahrzeuge mit höherer Geschwindigkeit und somit höherer Förderleistung.

Anhang Ziff. 6 UVPV). Den Umweltverträglichkeitsbericht prüft das BAV im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (Art. 3 Abs. 1 SebG). Bestehtunabhängig eines Plangenehmigungsverfahrens Grund zur Annahme,dass die massgebenden Belastungsgrenzwerteüberschritten sind oder ihre überschreitung zu erwarten ist, ermitteltdie Vollzugsbehörde die Lärmbelastung (Art. 36 Abs. 1 LSV). Der Anlagebetreiber unterliegt dabei einer aktivenAuskunftspflicht(vgl. Art. 46 USG).

Emissionsbegrenzende Massnahmen Im Rahmen der Vorsorge sind vom AnlagebetreiberemissionsbegrenzendeMassnahmen soweit umzusetzen, wie sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind und keinen anderen höheren öffentlichenInteressen entgegenstehen. Bei eingehaltenen PW gelten weitere vorsorgliche Massnahmen nach der Praxis dann als wirtschaftlich tragbar, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann (siehe Anhang 2). Werden die PW für Neuanlagen oder die IGW bei bestehende Anlagen trotz vorsorglicher Massnahmen überschritten,sind verschärfte emissionsbegrenzendeMassnahmen im Grundsatz so weit anzuordnen, bis die massgebenden Grenzwerte eingehaltensind. Falls Massnahmen nicht umgesetzt werden können, obliegt es dem Anlagebetreiber, der Vollzugsbehörde die Begründung nachvollziehbar darzulegen.

Entscheid der Vollzugsbehörde Das BAV als Vollzugsbehörde prüft die emissionsbegrenzenden Massnahmen und entscheidet über deren Umsetzung. Sie hält in ihrer Verfügung die zulässige Lärmbelastung fest, welche die Anlage in ihrer Umgebung verursachen darf (Art. 37a LSV). Sie kann aber Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte (PW für neue Anlagen oder IGW für bestehende Anlagen) zu einer unverhältnismässigenBelastungfür die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht (Art. 17 USG, Art. 25 USG). Der Umfang der Erleichterungen ist auf das Mass zu beschränken, welchesnach Massgabeder Verhältnismässigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Können bei öffentlichenoder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährter Erleichterungen die IGW (für neue oder wesentlich geänderte Anlagen) oder die Alarmwerte (für bestehende Anlagen) nicht eingehalten werden, so verpflichtetdie kantonale Vollzugsbehörde in Abstimmung mit dem BAV die Eigentümerder lärmbelastetenbestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicherRäume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV). Die Kosten für diese Schallschutzmassnahmen trägt der Anlageninhaber, d.h. die Betreiberin/Eigentümerin der Seilbahnanlage(Art. 11 und 16 LSV).

Checklistenfür Kontrollbehördenund Planer Im Anhang 1 findet sich eine kurze Checkliste, welche im Rahmen der regelmässig stattfindenden Sicherheitsüberwachung(inkl. umweltrechtlicherAspekte) der Seilbahnunternehmendurch das BAV zur Anwendung kommen kann. Ziel der Fragen ist, eine Übersichtüber die Lärmsituationzu erhalten und den weiteren Handlungsbedarf abzuschätzen. Anhang 2 beinhaltet eine Liste mit qualitativ bewerteten emissionsmindernden Massnahmen.

Abteilung Infrastruktur Abteilung Sicherheit

Anna Barbara Remund, Vizedirektorin da fperlich, Vizec irektor

Weitere Informationen [1] Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19830267/index.html [2] Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860372/index.html [3] Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben, Vollzugshilfe für Entscheidbehörden und Fachstellen, Seilbahnunternehmungen und Umweltfachleute (BAFU, 2013) [4] Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe (BAFU, 2016)

Anhang 1: Checkliste zur Übersicht der Lärmsituation im Rahmen der Sicherheitskontrollen Die massgebenden Belastungsgrenzwerte sind: – die Planungswerte (PW) bei Neuanlagen (Baubewilligung ab dem 1. Januar 1985 rechtskräftig), – die Immissionsgrenzwerte (IGW) bei bestehenden Anlage (Baubewilligung vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig).

Fragen zur Lärmsituation ja nein oder keine Angaben (1) Sind die lärmrechtlichen Vorgaben eingehalten? Weiter mit 3 Weiter mit 2 (d.h. gibt es Verfügungen oder Abklärungen zu Lärm?)

(2) Kam es in letzter Zeit zu Lärmklagen? Weiter mit 5 Weiter mit 4

Handlungsbedarf

(3) Grundsätzlich kein Handlungsbedarf4. Bei Lärmklagen ist die Lärmsituation gemäss Verfügung oder Abklärungen darzulegen.

(4) Grundsätzlich kein sofortiger Handlungsbedarf. Falls aber trotzdem Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten, sind die Lärmimmissionen zu ermitteln. Sind die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten, ist ein Sanierungsverfahren einzuleiten, in welchem emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen sind.

(5) Handlungsbedarf. Die Lärmbelastung bei den betroffenen lärmempfindlichen Räumen ist zu ermitteln. Sind die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten, ist ein Sanierungsverfahren einzuleiten, in welchem emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen sind.

Anlagen, die aufgrund einer seit dem 1. Januar 2007 (Inkrafttreten SebG und SebV) erfolgten Plangenehmigung erstellt oder geändert wurden, entsprechen i.d.R. den lärmrechtlichen Vorgaben.

Anhang 2: Massnahmen zur Minderung der Lärmemissionen Grundsätzlich sind Lärmimmissionen durch Massnahmen an der Quelle zu reduzieren. Die Emissionsreduktion ist eine planerische Aufgabe, die sowohl von den Anlagenherstellern, wie von den Architekten wahrzunehmen ist. Nachstehend sind verschiedene technische und betriebliche Massnahmen aufgeführt, welche die Lärmimmissionen reduzieren können. Die Auflistung ist nicht abschliessend.

Ziffer Kurzbezeichnung Beschreibung

Technisch

1 Standort der Distanz maximieren und Abschirmungen (Terrain, Anlagen optimieren Gebäudeteile, andere Gebäude) nutzen.

2 Fassaden: Öffnungen aus lärmigen Räumen vermeiden oder

Öffnungen und schallgedämmt ausführen. Abschirmungen Gebäude / Wände so weit wie möglich als Abschirmung über Stationsbauten ziehen; wenn möglich Niederhaltestützen integrieren.

3 Reflexionen in Schalldämmmaterial an Decke und Wände reduziert die

Hallen reduzieren Lärmbelastung von Personal, Kunden und Umgebung.

4 Beschaffung Pfeiler Pfeiler massiv ausbilden (dickerer Stahl, Stahlrohr mit

Maste Kies oder Beton füllen; Betonpfeiler). 5 Antriebsart und - Direktantrieb soll leiser sein als Antrieb mit Getriebe. positionierung Positionierung Antrieb in Bergstation oder Unterflur.

6 Einkapselung, Stabile, schalldämmende Stationsverkleidung oder stabile

Untersicht Untersicht, welche der Abstrahlung des Stationslärms aus der Stationsverkleidung entgegenwirkt. Adäquate Einkapselung von lärmigen Komponenten inkl. Untersicht ist grundsätzlich Stand der Technik. 7 Seiltyp optimieren Kompaktseil reduziert Vibrationen. 8 Rollenbatterien Emissionsarme Konstruktion verwenden. (Typ)

9 Rollenbatterien Rollenabstand auf Kabellitzenabstand abstimmen, was

(Abstand Rollen) Vibrationen reduziert.

10 Podeste, Leitern Verhindern, dass lose Teile in Vibration geraten und

etc… gegeneinander "scheppern".

Betrieblich

11 Fahrgeschwindigkei Seilgeschwindigkeit soweit sinnvoll minimieren. (Bei

t reduzieren (Tag üblichen grösseren koppelbaren Seilbahnanlagen beträgt und/oder Nacht) der Lärmpegelabfall ca. 2.5 dB(A) je 1 m/s Geschwindigkeitsreduktion).

12 Fahrgeschwindigkei Seilgeschwindigkeit während Rangiervorgänge soweit

t Rangierung sinnvoll minimieren (Wirkung vor allem bei Randstunden).

13 Kabinenbestückung Reduktion von Kabinenbestückung minimiert die

optimieren Häufigkeit der relativ lauten und störenden impulsiven Geräusche.

14 Konvoi-Betrieb Kabinen bei geringem Personenaufkommen in Konvoi-

Formationen, dazwischen evtl. Anlage anhalten.

15 Betriebszeiten Beschränkung der Betriebszeit wirkt sich direkt auf den

optimieren Beurteilungspegel aus.