IOP-Anforderungen an Strecken des Ergänzungsnetzes
1 Ausgangslage
Am 16. März 2012 hat das Parlament das Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 21 verabschiedet (BaRe 2.2). Zur Verwirklichung der Ziele der BaRe 2.2 sollen unter anderem die Interoperabilitäts- und die Sicherheitsrichtlinie der EU im Eisenbahnbereich umgesetzt werden. Die Inkraftsetzung der mit dem erwähnten Bundesgesetz geänderten Verordnungen erfolgte am 1. Juli 2013.
2 Übergeordnete Ziele
Die BaRe 2.2 will im Ergebnis ein attraktives und leistungsfähiges Bahnsystem fördern und die Effizienz des Zugverkehrs steigern. Unter anderem übernimmt die Schweiz mit der Bahnreform 2.2 auf Gesetzesstufe die Inhalte der beiden Richtlinien der Europäischen Union (EU) über die Interoperabilität und über die Sicherheit. Mit der Umsetzung der europäischen Interoperabilitätsrichtlinie (Interop-RL)2 werden für interoperable Normalspurbahnen folgende Ziele angestrebt: 1. Durchgehenden und sicheren grenzüberschreitenden Zugverkehr gewährleisten; 2. Durchgehenden und sicheren grenzüberschreitenden Zugverkehr optimieren;
3 Europäische Vereinheitlichung (und somit längerfristig auch Vereinfachung der Zulassung
bzw. Bewilligung) der für die Interoperabilität bedeutsamen Teilsysteme und des Inverkehrbringens ihrer Komponenten und demzufolge auch Abbau der grenzüberschreitenden Handelshemmnisse für diese Teilsysteme und Komponenten. Nebst der Harmonisierung von Verfahrensvorschriften werden in der EU hierfür auch (auf Basis nationaler technischer - inkl. einzelner betrieblicher - Vorschriften) Vorgaben vereinheitlicht, indem sog. Europäische Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) erlassen werden.
BBL 2012 3481 ff. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.7.2008, L 191/1)
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B. Allgemeine Hinweise
3 Geltungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie
Gemäss dem im Rahmen des Bundesgesetzes über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 geänderten Eisenbahngesetz (EBG)3 zählen in der Schweiz grundsätzlich alle Normalspurstrecken zum interoperablen Eisenbahnnetz. Auf bestimmten Normalspurstrecken und auf allen Spezialspurstrecken macht die Anwendung aller Anforderungen der Interop-RL indessen weder Sinn noch ist sie verhältnismässig, weil es sich zum Beispiel um ein „Inselnetz“ handelt oder weil nur Spezialfahrzeuge mit reduziertem Lichtraumprofil verkehren können. Aus heutiger Sicht gehören die roten Strecken in der Übersichtskarte im Kapitel F zu diesem nicht interoperablen Streckennetz (Nicht-IOP-Netz). Ebenfalls dazugehören Anschlussgleise und Eisenbahninfrastrukturen wie Instandhaltungsanlagen mit den dazugehörigen Gleisfeldern, Waschanlagen, Werkhallen, etc.. Für diese Eisenbahnanlagen sind ausschliesslich die nationalen technischen Vorschriften (NTV) anzuwenden.
Abgrenzung CH‐Eisenbahnnetz gem. Geltungsbereich EBG
1 Ziel:Verkehr interoperabel
zugelassener Fahrzeuge wird gewährleistet (IOP‐Ergänzungsnetz) Interoperable – Verfahren der Interop‐RL nicht voll berücksichtigt CH‐Normalspur‐ (Keine Meldung der Strecken an EU, keine Strecken (IOP‐ Zustimmung der EU zu Abweichungen von den TSI) Haupt und – Nicht vollständig TSI‐konform Ergänzungsnetz) (Zulauf‐ und Ausweichstrecken)
2 Ziel: Verkehr interoperabel
zugelassener Fahrzeuge wird optimiert
3 Ziel: Verfahren voll vereinheitlicht /
Handel mit Interop‐Komponenten voll unterstützt (IOP‐Hauptnetz) – Verfahren der Interop‐RL voll berücksichtigt (Meldung der Strecken an EU; Zustimmung der EU zu Abweichungen von den TSI) Nicht‐interoperable – Vollständig TSI‐konform CH‐Normalspur‐ (CH‐Verbindungsstrecken zum EU‐TEN) Strecken und CH‐Spezialspur‐ Strecken (Nicht IOP‐Netz)
Zeichnung 1: Schalenmodell des schweizerischen Eisenbahnnetzes
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4 Interoperables Normalspurnetz
Das verbleibende Normalspurnetz muss für alle interoperablen Fahrzeuge nutzbar sein. Dabei werden zwei Fälle unterschieden:
4.1 Interoperables Hauptnetz (Voll interoperable Normalspurstrecken, IOP-Hauptnetz)4
Dies sind Normalspurstrecken (dunkelgrüne Strecken in der Übersichtskarte im Kapitel F, IOP- Hauptnetz), die sowohl interoperabel sind in Bezug auf das Verkehren interoperabler Fahrzeuge als auch in Bezug auf entsprechende Infrastrukturanforderungen. Auf diesen Strecken finden nebst den Nationalen Technischen Vorschriften (NTV) unter Berücksichtigung der notifizierten Nationalen Technischen Vorschriften (NNTV)5 die TSI nach Kapitel E uneingeschränkt Anwendung.
4.2 Interoperables Ergänzungsnetz (Teilweise interoperable Normalspurstrecken, IOP-
Ergänzungsnetz)6 Dies sind Normalspurstrecken (helllgrüne Strecken in der Übersichtskarte im Kapitel F, IOP- Ergänzungsnetz), die interoperabel sind in Bezug auf das Verkehren interoperabler Fahrzeuge. Auf diesen Strecken müssen alle NTV erfüllt werden. In Ergänzung dazu müssen unter Berücksichtigung der NNTV nur jene TSI-Anforderungen erfüllt werden, welche für das Verkehren interoperabler Fahrzeuge erforderlich sind. Dies bedeutet, dass auf teilweise interoperablen Normalspurstrecken nicht alle TSI-Anforderungen erfüllt werden müssen. Die TSI-Anforderungen, welche für diese Strecken erfüllt werden müssen, sind im Kapitel C aufgelistet. TSI-Anforderungen, welche nicht aufgeführt sind, sind für Strecken des interoperablen Ergänzungsnetzes nicht relevant und müssen nicht erfüllt werden. Die detaillierte Auflistung der hiervon betroffenen Strecken findet sich im Kapitel D.
4.3 Zuteilung der Bahnhöfe bzw. von Bahnhofsteilen zum IOP-Haupt- bzw. IOP-Ergänzungsnetz
Die Bahnhöfe, welche an keine Strecke des IOP-Hauptnetzes grenzen, werden dem IOP- Ergänzungsnetz zugeordnet. Bahnhöfe, welche an eine Strecke des IOP-Hauptnetzes grenzen, werden grundsätzlich diesem zugeordnet. Für Teile dieser Bahnhöfe, welche selten oder nie durch interoperablen Zugverkehr genutzt werden (z.B. Abstellgruppen oder Verladeanlagen), kann der Gesuchsteller unter Berücksichtigung der zukünftigen Bahnentwicklung beim BAV ein Ausnahmegesuch um Zuordnung zum IOP-Ergänzungsnetz stellen.
5 Rechtlicher Rahmen
In der ebenfalls auf den 1. Juli 2013 in Kraft tretenden Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)7 wird in Art.15a unter anderem der Geltungsbereich festgelegt sowie wann und in welchem Umfang Fahrzeuge und Infrastruktur den TSI entsprechen müssen. Die im Anhang 5 der EBV genannten Strecken sind von der Einführung der Interoperabilitätsrichtlinie nicht betroffen (Nicht-IOP-Netz). Die voll interoperablen Strecken sind die normalspurigen Strecken, die im Anhang 6 der EBV aufgeführt sind (Art. 15a Abs.1Bst. a EBV). Diese voll interoperablen Strecken bilden das interoperable Hauptnetz (Art. 15a Abs. 2 und Anhang 6 EBV). Eine Notifizierte Nationale Technische Vorschrift (NNTV) ist eine gegenüber der EU im Sinne von Art. 17 der Interop-RL (Richtlinie 2008/57/EG), notifizierte Länderspezifische Ausnahmeregelung in Bezug auf die entsprechende TSI. Die Liste der NNTV ist auf der Website des BAV unter www.bav.admin.ch abrufbar. Die teilweise interoperablen Strecken sind die Strecken des interoperablen Ergänzungsnetzes. Es handelt sich dabei um jene normalspurigen Strecken, die weder Gegenstand des interoperablen Hauptnetzes (Art 15a Abs. 2 und Anhang 6 EBV) sind noch zu den nicht interoperablen normalspurigen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a und Anhang 5 EBV) gehören. 7 SR 742.141.1
BAV Infrastruktur und Sicherheit V1.1 Richtlinie BAV zu Art. 15a EBV 1. Mai 2016 Auf den normalspurigen Strecken ausserhalb des Netzes gemäss den Anhängen 5 und 6 der EBV (Restmenge = IOP-Ergänzungsnetz) muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur insoweit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen, welche den TSI entsprechen, erforderlich ist. Gemäss Art. 15a Abs. 2 EBV regelt das BAV die Einzelheiten in einer Richtlinie.
6 Zweck der Richtlinie
Die vorliegende Richtlinie regelt die Interoperabilitätsanforderungen an Strecken des interoperablen Ergänzungsnetzes. In den nachfolgenden Kapiteln werden pro Teilsystem8, die Merkmale je TSI aufgeführt, welche nebst den NTV, für Strecken des interoperablen Ergänzungsnetzes (IOP-Ergänzungsnetz) eingehalten werden müssen. Damit wird sichergestellt, dass interoperable Fahrzeuge auf diesen Strecken verkehren können. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf Art. 15b EBV hingewiesen, worin festgelegt wird, dass in der Schweiz die TSI jeweils in der Fassung gelten, welche in Anhang 7 der EBV aufgenommen wurde. Will ein Gesuchsteller eine neuere Fassung einer TSI anwenden, weil dies für eine Mehrländerzulassung erforderlich ist, so hat er hierzu die Möglichkeit auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 EBV.
C. Teilsystemspezifische Festlegungen In den nachfolgenden Ziffern sind die teilsystemspezifischen Festlegungen je TSI aufgeführt, deren Einhaltung im Rahmen von Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durch den Gesuchsteller nachzuweisen ist. Diese sind für die gesamte Betriebsphase einzuhalten. TSI, welche in den nachfolgenden Ziffern des Kapitels C nicht aufgeführt sind, sind für Strecken des interoperablen Ergänzungsnetzes nicht relevant und müssen nicht erfüllt werden. Vollständigkeitshalber findet sich im Kapitel E eine Liste aller Teilsysteme mit den darin enthaltenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI).
7 Fachbereich Elektrische Anlagen (Teilsystem Energie)
7.1 Fachspezifische Vorbemerkungen
Sofern die NTV unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV eingehalten sind, ergeben sich für das Verkehren von Fahrzeugen, welche die Interoperabilitätsanforderungen erfüllen, keine zusätzlichen Anforderungen, welche mindestens erforderlich sind. Ergibt sich aus der praktischen Erfahrung oder bei speziellen Projektanforderungen oder Erkenntnissen die Notwendigkeit für die Berücksichtigung zusätzlicher, in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführte TSI-Anforderungen, so hat der Antragsteller auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2-4 bzw. Art. 5 Abs. 2 EBV hierzu die Möglichkeit und die Pflicht.
7.2 Massgebende technische Spezifikationen für die Interoperabilität des betroffenen Teilsystems
Die Tabelle in Ziffer 7.3 enthält die minimal erforderlichen Anforderungen aus der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" (TSI-ENE), welche aus Sicht der elektrischen Anlagen von Bahnen ein Verkehren von interoperabel zugelassenen Fahrzeugen erlauben. Temporäre oder punktuelle Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit oder anderer Qualitätsmerkmale können nicht ausgeschlossen werden.
Teilsystem im Sinn der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG
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7.3 Tabellarische Zusammenstellung der zu erfüllenden Merkmale für den Fachbereich Elektrische Anlagen
Tabelle1: Merkmale für den Fachbereich Elektrische Anlagen
Referenz zur Ziffer Zu erfüllende Merkmale Bemerkungen der TSI-ENE
4.2.3 Spannung und Frequenz Merkmal bei Einhaltung
NTV erfüllt.
4.2.5 Strombelastbarkeit, DC-Systeme, Merkmal bei Einhaltung
Züge im Stillstand NTV erfüllt. Relevant für Genf und Chiasso.
4.2.7 Koordination des elektrischen Merkmal bei Einhaltung
Schutzes NTV erfüllt.
4.2.8 Oberschwingungen und dynami- Merkmal bei Einhaltung
sche Effekte in AC-Systemen NTV erfüllt.
4.2.15 Phasentrennstellen Merkmal bei Einhaltung
NTV erfüllt.
4.2.16 Systemtrennstellen Merkmal bei Einhaltung
NTV erfüllt.
8 Fachbereich Bautechnik (Teilsystem Infrastruktur)
8.1 Fachspezifische Vorbemerkungen
Unter Berücksichtigung der Lebensdauer der bautechnischen Infrastruktur und im Hinblick auf ein längerfristig ausbaubares interoperables Normalspurnetz ist Folgendes zu beachten: Bei bestehenden Anlagen, bei denen Massnahmen zur Erneuerung, zur Anpassung, zum Umbau oder zur Erweiterung9 geplant werden und insbesondere bei Neubauten, – sind soweit möglich alle TSI-Anforderungen (wie bei Strecken des IOP-Hauptnetzes) technisch zu erfüllen. Dies vor dem Hintergrund, dass die technische Erfüllung aller TSI- Anforderungen meistens ohne grösseren Zusatzaufwand möglich ist; – ist soweit möglich auf die Inanspruchnahme der NNTV, insb. im Bereich der Schnittstelle Rad/Schiene, zu verzichten (gilt grundsätzlich auch bei Strecken des IOP-Hauptnetzes). Dies, weil eine NNTV in der Regel eine Einschränkung (Betrieb, Zulassung Fahrzeuge) in Hinblick auf die vollständige Interoperabilität bedeutet.
Inhaltliche Bedeutung der Begriffe gemäss SN 588 469, siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
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8.2 Massgebende technische Spezifikationen für die Interoperabilität des betroffenen Teilsystems
Die Tabelle in Ziffer 8.3 enthält die minimal erforderlichen Anforderungen aus der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" (TSI-INF), welche aus Sicht Fahrbahn und Ingenieurbau ein sicheres Verkehren von interoperabel zugelassenen Fahrzeugen erlauben. Temporäre oder punktuelle Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit oder anderer Qualitätsmerkmale können nicht ausgeschlossen werden.
8.3 Tabellarische Zusammenstellung für den Fachbereich Bautechnik
Tabelle 2: Merkmale für den Fachbereich Bautechnik
Referenz zur Ziffer Zu erfüllende Merkmale Bemerkungen der TSI-INF
4.2.1 und 4.2.2 Streckenklasse und Leis- Effektiv zu realisierende Leistungstungskennwerte kennwerte werden in der Bestellung resp. in der Nutzungsvereinbarung festgelegt. Bezüglich Überprüfung der Übereinstimmung mit der TSI gilt: Merkmal bei Einhaltung NTV und unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.4.1 Lichtraumprofil Merkmal bei Einhaltung NTV und
unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.4.2 Gleisabstand Merkmal bei Einhaltung NTV und
unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.4.3 Längsneigungen Hinweis: Nur für Strecken massgebend, die explizit als neue Strecken
im Sinne der TSI (Streckenklasse VI-M) deklariert sind.
4.2.4.4 Mindestradius Merkmal bei Einhaltung NTV und
unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.4.5 Mindestausrundungsradius Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt.
4.2.5.1 Regelspurweite Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt.
4.2.5.2 Überhöhung Merkmal bei Einhaltung NTV und
unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.5.3 Überhöhungsänderung Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. (zeitabhängig)
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4.2.5.4 Überhöhungsfehlbetrag Merkmal bei Einhaltung NTV und
unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.5.5 Äquivalente Konizität Merkmal bei Einhaltung NTV und
unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.5.6 Schienenkopfprofil auf freier Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. Strecke
4.2.5.7 Schienenneigung Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt.
4.2.5.8 Gleissteifigkeit Aus Sicht Interoperabilität keine nationalen Anforderungen
4.2.6.1 Verschlussvorrichtungen Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt.
4.2.6.2 Betriebsgeometrie von Wei- Merkmal bei Einhaltung NTV und
chen und Kreuzungen unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.6.3 Maximal zulässige Herz- Merkmal bei Einhaltung NTV und
stücklücke (führungslose unter Berücksichtigung der mass- Strecke) gebenden NNTV erfüllt.
4.2.7.1 Gleislagestabilität ggü Ver- Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. tikallasten
4.2.7.2 Gleislagestabilität in Längs- Merkmal bei Einhaltung NTV und
richtung unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.7.3 Gleislagestabilität in Quer- Merkmal bei Einhaltung NTV und
richtung unter Berücksichtigung der massgebenden NNTV erfüllt.
4.2.8.1 Stabilität neuer Brücken ge- Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. genüber Verkehrslasten
4.2.8.1.3 Seitenstoss (Querbean- Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. spruchung)
4.2.8.1.4 Anfahren und Bremsen Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. (Längsbeanspruchung)
4.2.8.2 Vertikale Belastung Erd- Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. bauwerke
4.2.8.3 Stabilität neuer Bauwerke Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. über und neben den Gleisen
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4.2.8.4 Stabilität bestehender Brü- Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. cken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten
4.2.9.1 Bestimmung von Sofortein- Merkmal bei Einhaltung NTV und
griffs- / Eingriffsschwellen unter Berücksichtigung der mass- und Auslösewerten gebenden NNTV erfüllt.
4.2.9.2 Soforteingriffsschwelle für Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. die Gleisverwindung
4.2.9.3 Soforteingriffsschwelle für Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. die Spurweite
4.2.9.4 Soforteingriffsschwelle für Merkmal bei Einhaltung NTV erfüllt. die Überhöhung
4.2.11.1 Maximale Druckschwan- Hinweis: Nur relevant bei
4.2.11.2 Grenzwerte für Lärm und Aus Sicht Interoperabilität keine na-
Erschütterungen sowie tionalen Anforderungen Minderungsmassnahmen
4.2.11.5 Einwirkungen von Seiten- Keine nationalen Anforderungen
wind
9 Fachbereich Bahnbetrieb (Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung)
9.1 Fachspezifische Vorbemerkungen
Grundsätzlich muss der Eisenbahnbetrieb auf allen Strecken konform mit den aktuellen Betriebsprozessen und -vorschriften (Fahrdienst- und Betriebsvorschriften) gesteuert und überwacht werden können. Folglich sind auch diese Vorgaben zu berücksichtigen. Die Anforderungen der TSI auf den Betrieb (insbesondere TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung) müssen in den Fahrdienst- oder Betriebsvorschriften enthalten sein.
9.2 Massgebende technische Spezifikationen für die Interoperabilität des betroffenen Teilsystems
Keine, da die TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung ein nicht strukturelles Teilsystem betrifft. Daher sind alle Spezifikationen in Bezug auf betriebliche Anforderungen (z.B. Bremseigenschaften, Signalhörner auf Steuerwagen) durch die strukturellen TSI abgedeckt. Folglich sind die unter diesen Kapiteln enthaltenen Anforderungen zu berücksichtigen. Im Weiteren werden die relevanten Bestimmungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV) notifiziert, so dass in Bezug auf die FDV kein Unterschied zwischen Strecken des IOP- Haupt- und Ergänzungsnetzes besteht. Beispielsweise sollen alle Fahrzeuge auf allen Strecken das Warnsignal signalisieren können, auch wenn diesbezüglich keine Anforderung in einer TSI besteht. In Bezug auf die Fahrzeugzulassung wird festgestellt, dass die FDV im Vergleich zu den TSI- Anforderungen an die Fahrzeuge zusätzliche Möglichkeiten für die Signalisierung des Zugschlusses in der Schweiz vorsehen.
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10 Fachbereich Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen (Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung)
10.1 Fachspezifische Vorbemerkungen
Das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung setzt sich zusammen aus dem ETCS (European Train Control System) und dem GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway). 10.1.1 ETCS Bezüglich ETCS gilt die BAV-Richtlinie "Zugbeeinflussung im schweizerischen Normalspur-Eisenbahnnetz; Migration von SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS" vom 1. Mai 2012. Diese Richtlinie regelt die Bedingungen, die Termine, das Vorgehen sowie die zu berücksichtigenden Grundlagen für die Migration der heute streckenseitig installierten Zugbeeinflussungen vom Typ Integra SIGNUM und ZUB zu ETCS Level 1 Limited Supervision (L1 LS). Sie gilt, abgesehen von wenigen Ausnahmen, für das ganze schweizerische Normalspurnetz. 10.1.2 GSM-R GSM-R wird zur Sprachübertragung und für Datenübertragung (z.B. für ETCS Level 2) benötigt. Für die Strecken des IOP-Ergänzungsnetzes kann zur Sprachübertragung auch mit Roaming gearbeitet werden sofern GSM-P in genügender Qualität zur Verfügung steht. Entsprechende Angaben zum Roaming werden im "Network Statement" der jeweiligen Infrastrukturen gegeben.
10.2 Massgebende technische Spezifikationen für die Interoperabilität des betroffenen Teilsystems
10.2.1 ETCS Für ETCS müssen alle Merkmale aus den TSI respektive aus den darin referenzierten Spezifikationen eingehalten werden. Zusätzlich sind die Projektierungsvorgaben des Systemführers ETCS einzuhalten (publiziert auf der BAV Homepage)10 sowie die Anforderungen an die Gleisfreimeldemittel nach R RTE
25021 Kap. 4.3.1, Mindestlänge Gleisfreimeldeabschnitt und Kap. 4.3.3.2, Lichtraumprofilfreiheit bei
max. Überhang der Fahrzeugenden. 10.2.2 GSM-R Für GSM-R müssen alle Merkmale aus den TSI respektive aus den darin referenzierten Spezifikationen eingehalten werden.
http://www.bav.admin.ch Rubrik Themen_ETCS_Regeln des Systemführers ETCS
BAV Infrastruktur und Sicherheit V1.1 Richtlinie BAV zu Art. 15a EBV 1. Mai 2016 D. Liste der Normalspurstrecken des interoperablen Ergänzungsnetzes ge-
ISB von über bis
SBB Vevey Ouest Puidoux-Chexbres SBB (St-Maurice –) Les Paluds St-Gingolph (Frontière) (bif) SBB/TMR Martigny Sembrancher Orsières TMR Sembrancher Le Châble SBB Le Day Le Pont SBB/TRAVYS Le Pont Le Brassus SBB Renens VD Lausanne Sébeillon Lausanne SBB/TRAVYS Chavornay Orbe SBB Neuchâtel-Vauseyon La Chaux-de-Fonds Le Locle-Col-des-Roches Frontière. SBB/TRN Travers Fleurier Buttes SBB Biel/Bienne Sonceboz-Sombeval La Chaux-de-Fonds SBB Delémont Moutier Sonceboz-Sombeval SBB Ruchfeld (Abzw) Delémont SBB/CJ Porrentruy Bonfol SBB Delémont Boncourt Frontière. SBB/BLSN Moutier Grenchen Nord Lengnau SBB Palézieux Kerzers Lyss SBB Fribourg Payerne Yverdon-les-Bains SBB/TPFI Romont Bulle BLSN/TPFI Ins Muntelier (Abzw) SBB/TPFI Murten Givisiez SBB Biel/Bienne Lyss Zollikofen SBB Biel/Bienne RB Madretsch (Abzw) STB/SBB Laupen Flamatt BLSN Bern Holligen (Abzw) Bern Fischermätteli Schwarzenburg BLSN/SBB Bern Fischermätteli Thun BLSN Spiez Interlaken Ost BLSN Spiez Zweisimmen SBB/BLSN Solothurn West Moutier SBB/OeBB Oensingen Balsthal SBB Busswil Büren an der Aare SBB/BLSN Burgdorf Solothurn SBB/BLSN Burgdorf Hasle-Rüegsau – Ram- Obermatt (Abzw) sei SBB/BLSN Thun Konolfingen Hasle-Rüegsau BLSN Ramsei Sumiswald-Grünen BLSN/ETB Sumiswald-Grünen Huttwil SBB/BLSN Langenthal Huttwil Wolhusen ETB/BLSN Wasen i. E. Sumiswald-Grünen
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ISB von über bis
SBB Gümligen Konolfingen – Ober- Fluhmühle (Abzw) matt (Abzw) – Wolhusen SBB Sissach Läufelfingen Olten SBB/ST Sursee Triengen-Winikon SBB Zofingen Suhr DB Basel Bad Bf Grenzach Staatsgrenze
DB Basel Bad Bf Riehen Riehen Staatsgrenze SBB Gütsch (Abzw) Meggen Immensee SBB Rynächt Gotthardscheiteltunnel Pollegio Nord SBB Giubiasco Locarno SBB Mendrisio Stabio Confine SBB Suhr Lenzburg SBB Gruemet (Abzw) Wettingen SBB Zug Kollermühle (Abzw) Rotkreuz SBB/SOB Rapperswil Pfäffikon SZ – Biber- Arth-Goldau brugg SBB/SOB Wädenswil Samstagern SOB Biberbrugg Einsiedeln SBB Turgi Koblenz Staatsgrenze SBB Eglisau Koblenz Stein-Säckingen SBB Bülach Winterthur SBB Brugg AG Turgi – Wettingen Killwangen-Spreitenbach SBB Kollermühle (Abzw) Zürich Altstetten SZU Zürich HB (Gl. 21 – 22) Zürich Giesshübel Sihlbrugg SZU/SBB Zürich Giesshübel Zürich Wiedikon SBB Zürich Stadelhofen Rapperswil SBB Rapperswil Uznach Ziegelbrücke SBB Ziegelbrücke Linthal SBB Rapperswil Rüti ZH – Wetzikon Wallisellen SBB Winterthur Grüze Bauma Rüti ZH SBB Wettingen Würenlos Zürich Seebach SBB Zürich Seebach Zürich Oerlikon SBB/DVZO Bauma Bäretswil SBB Bäretswil Wetzikon SBB Wetzikon Effretikon SBB Neuhausen Winterthur DB/SBB Erzingen (Baden) Staats- Infrastrukturgrenze Ge- Schaffhausen grenze meinschaftsbahnhof SBB Niederweningen Oberglatt SBB Schaffhausen Etzwilen – Kreuzlingen Romanshorn SBB Oberwinterthur Etzwilen
BAV Infrastruktur und Sicherheit V1.1 Richtlinie BAV zu Art. 15a EBV 1. Mai 2016 ISB von über bis
DB/SBB Konstanz – Staatsgrenze – Infra- Kreuzlingen Hafen strukturgrenze SBB SBB Romanshorn West (Abzw) Verbindungslinie Romanshorn Süd (Abzw) DB/SBB Konstanz Staatsgrenze – Infra- Kreuzlingen strukturgrenze SBB THURBO Kreuzlingen Weinfelden Wil SBB/ÖBB Buchs SG Staatsgrenze SBB Winterthur Weinfelden – Sulgen Romanshorn SBB Romanshorn Romanshorn Süd Rorschach (Abzw) SBB Gossau SG Sulgen SBB/SOB Romanshorn St. Gallen St. Fiden SBB/SOB St. Gallen Lichtensteig – Wattwil Nesslau-Neu St. Johann SBB/SOB Uznach Wattwil SOB/SBB Lichtensteig Wil SBB St. Margrethen Buchs SG Sargans SBB Thalwil Wädenswil – Pfäffikon Chur SZ – Ziegelbrücke – Sargans
BAV Infrastruktur und Sicherheit V1.1 Richtlinie BAV zu Art. 15a EBV 1. Mai 2016 _____________________________________________________________________________________________________
E. Massgebende TSI gemäss Art. 15b Abs. 2 EBV (Anhang 7 EBV, Ausgabe 1.07.2016)
Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABI. L 345 vom 15. Dezember 2012, S. 1); geändert durch Beschluss der Kommission 2013/710/EU, ABI. L 352 vom 4.12.2013, S. 35.
Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23. Februar 2012, S. 1); zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2015/14, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44.
Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12. Mai 2011, S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/302, ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2.
Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 3 56 vom 12.12.2014, S. 228.
Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14. Mai 2011, S. 53), zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14. August 2012, S. 20).
Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 356 vom 12.12.2014; S. 179.
Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, Fassung gemäss ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421.
Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für „Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität“, Fassung gemäss ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110. Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12. Dezember 2014, S. 394.
Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1236/2013, ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23.
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Infrastruktur und Sicherheit
F. Übersichtskarte Stufe Interoperabilität der Infrastruktur