Anhang 2: Mustervereinbarung für Investitionsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Vereinbarung für die Jahre «Jahr» bis «Jahr»
gestützt auf Artikel 10 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 2025 über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (GüTG; SR 742.41), vereinbaren:
die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
und
«Artikel» «Firmenname»
betreffend Investitionsbeiträge sowie Umschlags- und Verladebeiträge für:
Anlagetyp: «Anschlussgleisanlage», «KV-Umschlagsanlage mit Anschlussgleis», «KV-Umschlagsanlage auf öffentlicher Bahninfrastruktur», «Umschlags- und Verladeanlage an öffentlicher Infrastruktur» Standort: «Anschlusspunkt» Anlageneigentümerin: «Firmenname»
1 . Abschnitt: Einleitung
Art. 1 Ziel und Zweck der Vereinbarung 1 Die vorliegende Vereinbarung regelt gemäss Artikel 10 GüTV die durch «Artikel» «Firmenname» geplanten Neubau-, Erweiterungs- und/oder Erneuerungsprojekte in den Jahren «Jahr» bis «Jahr» und deren finanzielle Unterstützung durch den Bund. 2 Basis für die Vereinbarung ist das beim BAV eingereichte verbindliche Gesuch um Investitionsbeiträge vom «Datum» gemäss Artikel 9 GüTV.
3 Die Vereinbarung regelt gestützt auf Artikel 14 GüTG i.V.m. Artikel 13 ff. GüTV zusätzlich die
Modalitäten im Zusammenhang mit der Gewährung, der Entrichtung und der Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge.
Art. 2 Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen sind: a. das Gütertransportgesetz vom 21. März 2025 (GüTG; SR 742.41, BBl 2024 300); b. die Gütertransportverordnung vom 19. November 2025 (GüTV; SR 742.411); c. das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1); d. Richtlinie zur finanziellen Förderung von Umschlags- und Verladeanlagen sowie zur Ausrichtung von Umschlags- und Verladebeiträgen vom 1. Januar 2026.
Art. 3 Gegenstand Diese Vereinbarung legt im Sinne von Artikel 10 GüTV die Zusicherung der Investitionsbeiträge des Bundes für die vorgesehenen Investitionsprojekte «Artikel» «Firmenname» während der Vereinbarungsperiode sowie die damit verbundenen Verpflichtungen verbindlich fest. Die Vereinbarung regelt die Beitragshöhe, Bemessung, Auszahlung, Zweckbindung sowie die Nachweis- und Berichterstattungspflichten.
2 Eine detaillierte Beschreibung der geplanten Investitionsprojekte ist im eingereichten Gesuch
um Investitionsbeiträge des Unternehmens enthalten. Das eingereichte Gesuch um Investitionsbeiträge inkl. allfälliger Anhänge ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. Widersprechen sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung und der Inhalt des Gesuches um Investitionsbeiträge, so gehen die Bestimmungen der Vereinbarung dem Gesuch um Investitionsbeiträge vor.
2 . Abschnitt: Gesuch um Investitionsbeiträge
Art. 4 Bestimmung der Subvention Der Bund gewährt «Artikel» «Firmenname» für die Jahre «Jahr» bis «Jahr» Investitionsbeiträge. Grundlage für die vorliegende Vereinbarung ist das am «Datum» von «Artikel» «Firmenname» eingereichte Gesuch um Investitionsbeiträge und die darin enthaltenen Angaben. Dabei ist «Artikel» «Firmenname» verpflichtet, bei der Umsetzung der Investitionen alle geltenden Normen und Regeln einzuhalten.
2 Der effektive Investitionsbeitrag für ein Investitionsprojekt ergibt sich aus dem Ausmass der
tatsächlich umgesetzten Massnahmen und den daraus entstandenen Kosten. Massgebend für die Auszahlung sind die vom BAV genehmigten Angaben.
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Art. 5 Geplante Investitionsprojekte in der Vereinbarungsperiode «Jahr» bis «Jahr»
1 Basierend auf dem eingereichten Gesuch um Investitionsbeiträge gemäss Art. 9 GüTV sind
in der Vereinbarungsperiode die folgenden Investitionsprojekte vorgesehen:
Jahr Investitionsprojekt Objekt Beschrieb «Jahr» Neubau Gleisanlage Bau von 4 Gleisen mit Anschluss an den Bahnhof A. «Jahr» Erweiterung Neubau Gleise 5, 6 und Bau von zusätzlichen Gleisen
2 Die Realisierungszeitspanne für begonnene Investitionsprojekte beträgt 10 Jahre ab dem
Datum des Baubeginns. Abweichungen sind dem BAV vor Ablauf dieser Zeitspanne schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 3 Ergeben sich für einzelne Projekte innerhalb der Vereinbarungsperiode zeitliche Verschiebungen (beispielsweise die Vorverlegung eines Projekts um ein Jahr), so ist das BAV vorgängig zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. 4 Für zusätzliche Investitionsprojekte sowie für die Anpassung von bereits enthaltenen Projekten muss «Artikel» «Firmenname» einen begründeten Änderungsantrag einreichen. Es ist insbesondere zu begründen, warum diese Projekte nicht in der nächsten Vereinbarungsperiode ausgeführt werden können. Diesbezügliche Anpassungen dieser Vereinbarung werden nach Zustimmung des BAV in einer neuen Vereinbarung geregelt, welche die vorliegende Vereinbarung ersetzt. 5 Ohne eine Bewilligung für vorzeitigen Baubeginn/Beschaffung werden keine Investitionsbeiträge für Projekte und darin enthaltene Massnahmen ausgerichtet, welche nicht bereits Bestandteil einer gültigen Vereinbarung sind.
6 Kostenschätzungen oder offerierte Kosten für Elemente und Massnahmen ohne pauschale
Kostensätze sind durch «Artikel» «Firmenname» umgehend zu aktualisieren, sobald genaue Kostenschätzungen oder verbindliche Offerten vorhanden sind. «Artikel» «Firmenname» stellt hierfür unaufgefordert einen Änderungsantrag. Ergeben sich aus der Aktualisierung Mehrkosten nach Artikel 15 SuG wird die vorliegende Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung ersetzt.
Art. 6 Investitionsbeiträge des Bundes
1 Basierend auf dem eingereichten Investitionsantrag betragen die maximalen Investitionsbeiträge pro umgesetztem Investitionsprojekt:
Jahr Investitions Objekt anrechen Beitrags maximaprojekt bare Kosten satz ler Investitionsbeitrag «Jahr» Neubau Umschlagsan 15 Mio variabel «Betrag» lage
2 Bei Bedarf: Das Investitionsprojekt «Objekt» enthält Elemente, welche nicht ausschliesslich
dem Bahnbetrieb oder dem Bahnverlad dienen. Bei solchen Elementen wird die Förderquote um jene Prozentpunkte reduziert, welche nicht dem Bahnbetrieb oder dem Bahnverlad dienen. Für folgenden Elemente werden die Förderquote und somit die anrechenbaren Kosten reduziert:
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Element Förderquote (Nutzung für Anrechenbare Kosten Bahnbetrieb/Bahnverlad)
Gleis für Wagenabstellun 60% CHF 300’000 gen und Containerunterhalt (Kosten 500'000)
3 Beim Investitionsprojekt «Objekt» handelt es sich um ein Neubau- oder Erweiterungsprojekt
mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken. Für dieses Investitionsprojekt beträgt der Beitragssatz «Zahl» Prozent. (Art. 8 Abs. 2 GüTV).
4 Teilzahlungsplan für Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen Franken:
Jahr Beantragte Teilzahlung Beitragssatz Investitionsbeigemäss geplantem Bau trag fortschritt «Jahr» CHF a b% a*b «Jahr» CHF b c% c*d «Jahr» … …
5 Bei Bedarf: Effektiv angefallene Kosten für die Baustelleninstallation werden im Umfang von
maximal 10 Prozent der übrigen anrechenbaren Baukosten übernommen. Bei diesem Projekt betragen die maximal anrechenbaren Kosten für die Baustelleninstallation «Betrag» Franken.
6 Bei Bedarf: Effektiv angefallene Kosten für die Projektierung werden im Umfang von maximal
12 Prozent der anrechenbaren Baukosten übernommen. Bei diesem Projekt betragen die maximal anrechenbaren Kosten für die Projektierung «Betrag» Franken. 7 Der effektive Investitionsbeitrag reduziert sich bei einer Teilumsetzung von Projekten.
8 Der maximale Investitionsbeitrag versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer
wird bei der Auszahlung hinzugerechnet, wobei der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz gilt. Für Eigenleistungen erfolgt keine Auszahlung von Mehrwertsteuer. 9 Die Pauschalbeträge gelten als Bruttobeiträge. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist darin enthalten und wird nicht zusätzlich ausbezahlt.
Art. 7 Vorteile Dritter (Art. 8 Abs. 3 GüTV) 1 Werden durch das Investitionsvorhaben Dritten (z. B. Grundeigentümern, Hauptnutzern, Mietern, Partnerfirmen) wirtschaftliche Vorteile verschafft, so kann das BAV den Bundesbeitrag im Umfang dieser Vorteile angemessen kürzen.
2 Bei Bedarf: das Investitionsprojekt «Objekt» bringt erhebliche Vorteile für «Artikel» «Name»
gemäss Artikel 8 Absatz 3 GüTV. Die Förderquote wird um «Zahl» Prozentpunkte reduziert. Die anrechenbaren Kosten betragen somit «Betrag» Franken.
Art. 7a Beiträge Dritter 1 Leistet ein Dritter finanzielle Beiträge oder Sachleistungen an ein Investitionsprojekt, so gelten diese als Drittmittel und können zu einer Reduktion des Bundesbeitrags führen. 2 «Artikel» «Firmenname» stellt dem BAV eine verbindliche Übersicht sämtlicher Drittmittel vor
Auszahlung der Bundesbeiträge zu. Diese Übersicht ist in Franken oder Prozent der anrechenbaren Kosten auszuweisen.
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3 Bei Bedarf: Am Investitionsprojekt «Objekt» beteiligt sich «Artikel» «Name» gemäss Vereinbarung vom «Datum» mit «Betrag» Franken. Der Bundesbeitrag wird entsprechend reduziert.
Art. 8 Beteiligung mit eigenen Mitteln (Art. 4 Abs. 1 GüTV)
«Artikel» «Firmenname» beteiligt sich in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln (Eigen- oder Fremdkapital) an den Investitionskosten der einzelnen Investitionsprojekte. Die Mindestbeteiligung beträgt 20 Prozent des anrechenbaren und förderwürdigen Investitionsvolumens eines Investitionsprojekts. Übersteigen die vom Bund gewährten Investitionsbeiträge und die von Dritten zugesagten finanziellen Zuschüsse zusammen 80 Prozent der anrechenbaren und förderwürdigen Investitionskosten eines Projekts, so werden die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend gekürzt. Die Überprüfung erfolgt spätestens vor der Auszahlung des Projekts.
Art. 9 Gesamtvolumen der Bundesmittel
1 Das maximale Gesamtvolumen der vom Bund im Rahmen dieser Vereinbarung zugesicherten Investitionsbeiträge beträgt «Betrag» Franken exkl. MWST. 2 Die Zusicherung der Beiträge steht unter Vorbehalt der Verabschiedung des Verpflichtungskredits für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen für die Jahre «Jahr» bis «Jahr» durch die Bundesversammlung.
3 . Abschnitt: Rahmenbedingungen
Art. 10 Diskriminierungsfreier Zugang
Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlag gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen gemäss Art. 5 GüTV.
Art. 11 Bau und Betrieb der geförderten Anlage und der Umschlags-, Traktions- und Verlademittel
1 Die vom Bund geförderte Infrastruktur ist gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen
und Normen zu bauen und zu unterhalten.
2 Mit dem Erhalt von Investitionsbeiträgen ist die Pflicht verbunden, die geförderte Anlage über
zwanzig Jahre in sicherem und betriebsfähigem Zustand zu halten (Art. 12 Abs. 3 GüTV). Für mobile Umschlags-, Traktions- und Verlademittel gilt die Lebensdauer gemäss Anhang 3 der Richtlinie zur finanziellen Förderung von Umschlags- und Verladeanlagen sowie zur Ausrichtung von Umschlags- und Verladebeiträgen. 3 «Artikel» «Firmenname» erbringt auf der Anlage die vereinbarte Transportmenge im Umfang
von durchschnittlich «Zahl» «Transportmengeneinheit» pro Jahr (mindestens jedoch die nach Art. 4 Abs. 3 vorausgesetzten Mengen) über einen Zeitraum von «Anzahl» Jahren. 4 Ein Eigentümer- oder Betreiberwechsel sowie Veränderungen in der Gesellschafter- und Eigentümerstruktur der Betreiberin sind dem BAV unverzüglich schriftlich zu melden. Verpfändungen erfordern eine vorgängige Information des BAV und müssen von diesem bewilligt werden. 5 «Artikel» «Firmenname» meldet dem BAV unverzüglich, wenn die Anlage oder einzelne Elemente davon ausser Betrieb genommen oder stillgelegt werden. Bei Bedarf: Sie führt das Anlagenverzeichnis entsprechend nach.
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Art. 12 Ausschreibung und Vergaben
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger der Investitionsbeiträge Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Investitionsbeiträgen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen (Art. 17 Abs. 4 SuG).
Art. 13 Meldepflicht
1 Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich
und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften). 2 «Artikel» «Firmenname» teilt dem BAV unverzüglich alle Umstände mit, die geeignet sind,
den Investitionsbeitrag oder die Einhaltung dieser Vereinbarung zu beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere: a. Änderungen von Investitionsprojekten; b. Änderungen in der Eigentums- oder Nutzungsstruktur der Anlage; c. Änderungen in der Nutzung von geförderten Objekten, für welche die Förderquote von der Nutzung für den Bahnverlad abhängig ist; d. Mehr- oder Minderkosten; e. Beantragung oder Erhalt zusätzlicher Drittmittel.
Art. 14 Sicherung durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie 1 Das BAV kann jederzeit Sicherheiten durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie für A-fondsperdu-Beiträge verlangen, soweit sachlich geboten.
Art. 15 Bonität und Zahlungsfähigkeit 1 «Artikel» «Firmenname» bestätigt, dass sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in keinem Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet und nicht überschuldet ist. 2 «Artikel» «Firmenname» verpflichtet sich, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der
vereinbarten Eigen- und Drittmittelanteile jederzeit sicherzustellen.
3 Tritt während der Vereinbarungsdauer eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, ist
das BAV unverzüglich zu informieren.
Art. 16 Berichterstattung 1 «Artikel» «Firmenname» meldet dem BAV unverzüglich den Baubeginn.
2 «Artikel» «Firmenname» hat das begonnene Investitionsprojekt innerhalb von 10 Jahren ab
Datum des Baubeginns vollständig zu realisieren. Abweichungen sind dem BAV vor Ablauf dieser Zeitspanne schriftlich mitzuteilen. 3 «Artikel» «Firmenname» teilt dem BAV für die ersten «Anzahl» Kalenderjahre nach Fertigstellung des Investitionsprojekts «Objekt» die vereinbarten Transportmengen mit. Die Betreiberin meldet dem BAV unaufgefordert die Angaben pro Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des Folgejahres.
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4 Abweichungen (Mindermengen) von der vereinbarten Transportmenge im Umfang von
durchschnittlich mindestens «Anzahl» «Mengeneinheit» pro Jahr gemäss Planrechnung vom «Datum» sind rechtzeitig mitzuteilen und zu begründen.
5 Bei Bedarf: «Artikel» «Firmenname» stellt dem BAV spätestens vor dem ersten Antrag auf
Teilzahlung die Baubewilligung, die Zustimmung zur Anschlussgewährung der Infrastrukturbetreiberin sowie die Bescheinigung der technischen Konformität der Anlage zu. 6 «Artikel» «Firmenname» erstellt halbjährliche/jährliche Zwischenberichte zum Projektstand.
Die Berichte sind dem BAV jeweils unaufgefordert bis Ende Juli für das 1. Semester und bis Ende Januar des Folgejahres für das 2. Semester des Kalenderjahres zuzustellen. Der Standbericht beinhaltet mindestens Informationen zu den untenstehenden Punkten:
Stand der Arbeiten im Projekt und zu allenfalls aufgetretenen Schwierigkeiten
Aussagen zum Stand im Hinblick auf den Terminplan und allfälligen Abweichungen dazu
Aussagen zum Stand im Hinblick auf die Projektfinanzierung und allfälligen Abweichungen dazu
Falls erforderlich: Anträge ans BAV 7 Spätestens zusammen mit dem Standbericht und dem Schlussbericht ist dem BAV eine Fotodokumentation, welche die Ausführung der Arbeiten und die Umsetzung des Projekts nachweist, einzureichen.
8 Bei Bedarf: Spätestens zusammen mit dem ersten Antrag auf Teilzahlung ist dem BAV der
Nachweis der Sicherheit in Form eines Grundpfandrechts oder einer Bankgarantie zu erbringen. 9 «Artikel» «Firmenname» erstellt nach Abschluss des Projektes einen Schlussbericht. Dieser
ist dem BAV spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage unaufgefordert zuzustellen.
10 Auf Verlangen des BAV sind diesem jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente im
Zusammenhang mit den geplanten oder bereits umgesetzten Investitionsprojekten zur Verfügung zu stellen.
4 . Abschnitt: Auszahlung der Beiträge
Art. 17 Auszahlung der Investitionsbeiträge 1 «Artikel» «Firmenname» hat die Abrechnung eines Investitionsprojekts innerhalb von sechs
Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten oder der Inbetriebnahme zu erstellen. Die Auszahlung der Investitionsbeiträge erfolgt für Massnahmen mit Kostenpauschale im Umfang der effektiv umgesetzten Arbeiten (IST-Angaben). Für Massnahmen ohne Kostenpauschale sind die effektiv angefallenen Kosten anzugeben und zu belegen. 3 Grundlage für die Auszahlung bildet der durch «Artikel» «Firmenname» eingereichte Auszahlungsantrag mit den erforderlichen Angaben und Beilagen. 4 Eine Auszahlung der Beiträge ist erst möglich, wenn alle mit dem Investitionsprojekt zusammenhängenden, vor der Auszahlung zu erfüllenden Auflagen erfüllt und durch das BAV bestätigt wurden.
5 Für Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von
mehr als 5 Millionen Franken können jährliche Zahlungen gemäss dem beantragten Teilzahlungsplan, maximal jedoch im Umfang der bisher angefallenen und durch entsprechende Belege nachgewiesenen Aufwendungen, gewährt werden.
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6 Die Auszahlung der Investitionsbeiträge erfolgt ausschliesslich an «Artikel» «Firmenname».
Art. 18 Auszahlungsvorbehalt
Die Auszahlung der zugesicherten Investitionsbeiträge steht unter Vorbehalt der jährlichen Kreditanträge und Kreditbeschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan.
5 . Abschnitt: Umschlags- und Verladebeiträge
Art. 19 Meldung
1 Für den Erhalt von Umschlags- und Verladebeiträgen meldet «Artikel» «Firmenname» dem
BAV für jedes Jahr der Vereinbarungsperiode die Anzahl der auf der Anlage empfangenen und versendeten beladenen Bahnwagen nach unten aufgeführtem Schema:
Periode Zeitraum Meldefrist 16. Dezember bis 31. Dezember
Januar Periode 1 15. April Februar
März
April
Periode 2 Mai 15. Juli Juni
Juli
Periode 3 August 15. Oktober September
Oktober
Periode 4 November 31. Dezember 1. Dezember bis 15. Dezember 2 «Artikel» «Firmenname» meldet nur diejenigen Bahnwagen, welche nicht aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen. Im Falle von verpflichtenden Quoten für den Bahntransport obliegt es in der Verantwortung «Artikel» «Firmenname», die für eine Meldung zulässige Anzahl Bahnwagen herauszurechnen und dies entsprechend zu belegen.
3 Die Meldung erfolgt differenziert zwischen Bahnwagen mit mehr als zwei und weniger als
zwei Drehgestellen. Es obliegt in der Verantwortung «Artikel» «Firmenname», diese Differenzierung vorzunehmen und gegebenenfalls zu belegen.
4 Bei Bedarf: «Artikel» «Firmenname» stellt ihre private Infrastruktur zusätzlich zum
betrieblichen Gütertransport Dritten für den Umschlag von Transportgefässen für den kombinierten Verkehr gegen Entgelt zur Verfügung. Die Anzahl der aus diesen Transporten resultierenden versendeten und empfangenen Bahnwagen unterliegt nicht der Obergrenze nach Artikel 14 Absatz 2 GüTV. «Artikel» «Firmenname» unterscheidet bei der Meldung der versendeten und empfangenen Bahnwagen zwischen betrieblichem Gütertransport und den Transporten aus dem kombinierten Verkehr, welcher durch Dritte anfällt. «Artikel»
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«Firmenname» ist zur Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge an die Drittnutzer der Anlage verpflichtet.
5 Die Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen sind gem. Artikel 14 Abs. 1 GüTG
zur Weitergabe der Beiträge an die Absender und Empfänger verpflichtet. Die Betreiberin wendet transparente Mechanismen zur Weitergabe der erhaltenen Umschlags- und Verladebeiträge an die Absender und Empfänger an. Für KV-Umschlagsanlagen ist eine Weitergabe der Beiträge über verbilligte Umschlagspreise möglich. Die Beweislast im Zusammenhang mit der Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge liegt bei der Betreiberin («Artikel» «Firmenname») der Anlage.
6 Bei Bedarf: Bemessungsgrundlage für die Umschlags- und Verladebeiträge bildet die
Anzahl auf einer Anlage versendeter und empfangener beladener Bahnwagen. Der Umschlag von Transportgefässen von der Schiene auf die Schiene berechtigt jedoch nicht zum Erhalt von Umschlags- und Verladebeiträgen. Die Anzahl empfangener Bahnwagen sowie die Anzahl versendeter Bahnwagen werden deshalb um den Anteil der erfolgten Schiene-Schiene-Umschläge an der Gesamtzahl der erfolgten Umschläge reduziert. Die Reduktion erfolgt automatisch anhand eines durchschnittlichen Anteils. Für den Zeitraum «Jahr» – «Jahr» werden die folgenden Anteile vereinbart.
Empfang / Versand Anteil empfangene Bahnwagen XX % versendete Bahnwagen XX % Auf Antrag hin prüft das BAV nach zwei Jahren eine Anpassung der Anteile für die verbleibende Vereinbarungsdauer.
Art. 20 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Umschlags- und Verladebeiträgen erfolgt nach untenstehendem
Abrechnungsschema: Zeitraum Meldefrist Auszahlung 16. Dezember bis 31. Dezember 20. Januar Ende Januar Januar 20. Februar Ende Februar Februar 20. März Ende März März 20. April Ende April April 20. Mai Ende Mai Mai 20. Juni Ende Juni Juni 20. Juli Ende Juli Juli 20. August Ende August August 20. September Ende September September 20. Oktober Ende Oktober Oktober 20. November Ende November November 15. Dezember Ende Dezember 1. Dezember bis 15. Dezember 31. Dezember Anfang Januar
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2 «Artikel» «Firmenname» verpflichtet sich, sämtliche für die Ausrichtung der Umschlags- und
Verladebeiträge wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAV auf Verlangen hin vorzuweisen. Das BAV kann bereits ausbezahlte Umschlags- und Verladebeiträge bei Unstimmigkeiten zurückfordern. 3 Die Auszahlung der Beiträge steht unter Vorbehalt der jährlichen Kreditanträge und Kreditbeschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan.
4 Die Auszahlung der Umschlags- und Verladebeiträge erfolgt ausschliesslich an «Artikel»
«Firmenname».
6 . Abschnitt: Anhänge, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 21 Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie regelt die vom Bund vorgesehenen Investitionsbeiträge sowie die Ausrichtung von Umschlags- und Verladebeiträgen für die Periode von «Jahr» bis «Jahr». Sämtliche in der Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen und Auflagen bleiben über das Ende dieser Periode hinaus gültig, bis sie vollständig erfüllt sind. Dies gilt nicht für Investitionsprojekte, für welche der Baubeginn nicht innerhalb der Vereinbarungsperiode erfolgt ist. Diese Projekte können in der folgenden Vereinbarungsperiode neu eingegeben werden.
Art. 22 Gesuch um Finanzhilfen für eine neue Vereinbarungsperiode
Der Eingabezeitraum für die folgende Vereinbarungsperiode beginnt frühestens am 01. Januar des letzten Jahres der laufenden Vereinbarungsperiode und dauert bis längstens zum 31. August.
Art. 23 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftlichkeitsvorbehaltes.
Art. 24 Investitionsantrag und Anhänge
Das vom BAV am «Datum» angenommene Gesuch um Investitionsbeiträge ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 25 Kündigung
Die vorliegende Vereinbarung kann aus wichtigen Gründen von jeder Partei mit einer halbjährigen Frist jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a. die Stilllegung der Anlage, b. ein Betreiberwechsel, c. die Verletzung von Rechtsvorschriften d. Änderungen der relevanten Rechtsgrundlagen e. Budgetkürzungen durch das Parlament. Eine Kündigung kann Rückforderungen gemäss Artikel 12 GüTV zur Folge haben. Vorbehalten bleibt zudem der Rücktritt von der Vereinbarung gemäss Artikel 31 SuG.
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Art. 26 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
7 . Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 27 Verfahren bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten, die sich aus vorliegender Vereinbarung ergeben, versuchen das BAV und «Artikel» «Firmenname» eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, kann beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben werden (Art. 35 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 der das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Art. 28 Kopien
Die Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung erfolgt in zwei Exemplaren. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Weitere direkt am Prozess beteiligte Parteien (beispielsweise Kantone, Gemeinden, Dritte) erhalten eine Kopie der Vereinbarung.
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......................................................... ....................................................... «Vorname» «Name» «Vorname» «Name» «Abteilung» «Abteilung»
«Datum», 3003 Bern
«Firmenname»
......................................................... .......................................................
Vorname Name: …………………….. Vorname Name: …………………… Funktion:……… Funktion: ………………..
Datum, Ort ...............................
Bei Bedarf: Kopie an:
Bei Bedarf: Intern per Zeiger an:
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