Quelle

Zulassung Eisenbahnfahrzeuge

BAV Infrastruktur und Sicherheit V2.5 de Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge 1. Juli 2024

1 Zweck und Anwendungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie soll der Gesuchstellerin und den übrigen interessierten Personen den Ablauf des Zulassungsverfahrens für Eisenbahnfahrzeuge oder deren Komponenten aufzeigen. Sie dient der Konkretisierung der heute anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen in Bezug auf in der Schweiz zuzulassende Fahrzeuge und deren Komponenten. Für international verkehrende und damit nebst der Schweiz in mindestens einem EU-Mitgliedstaat zuzulassende Eisenbahnfahrzeuge sind gemäss Eisenbahnverordnung EBV die Richtlinie (EU) 2016/797 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 anzuwenden. Für solche Fahrzeuge ist die Schweiz in Bezug auf die Zulassungsprozesse und die Anwendung der erforderlichen Datenbanken, Systeme und Werkzeuge wie z.B. die zentrale Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS) grundsätzlich wie ein EU-Mitgliedstaat zu betrachten1. In den vorgenannten Fällen findet die vorliegende Richtlinie somit keine Anwendung. Sie gilt hingegen für die nationale Zulassung von interoperablen und nicht interoperablen Fahrzeugen, Spezialfahrzeugen sowie von Fahrzeugen auf Grenzstrecken mit Nachbarstaaten. Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Abweichungen sind zulässig, sofern das von Gesetz, Verordnung und Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird. Befolgt die Gesuchstellerin die Richtlinie, besteht für sie Gewissheit, dass die Behörde die erarbeiteten Grundlagen in methodischer Hinsicht akzeptiert. Andernfalls trägt sie das Risiko, dass ihr der Sicherheitsnachweis nicht gelingt. Für die Typenzulassung von Elementen von Eisenbahnanlagen oder -fahrzeugen besteht eine entsprechende Richtlinie, welche für die Zulassung von Bauelementen, Systemen und Systemkomponenten anwendbar ist. Die Richtlinie «Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen» ist auf der Website des BAV www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien verfügbar.

2 Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen in der Schweiz sind das Eisenbahngesetz (EBG2), die Eisenbahnverordnung (EBV3), insbesondere deren Art. 6a, 7, 8 und 15a-z sowie die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV4). Die Sicherheitsnachweisführung zum Erlangen einer Betriebsbewilligung richtet sich nach den Art. 5l, 5m und 15i der EBV. Grundlage für die Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ist ferner das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF5) sowie

1 Aus rechtlichen Gründen umfasst eine Genehmigung der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) derzeit die

Schweiz nicht. Das BAV erteilt daher eine eigene Zulassung auf Basis der ERA-Prüfung. 2 SR 742.101

3 SR 742.141.1

4 SR 742.141.11, abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Rechtliches > Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-

EBV)

5 SR 0.742.403.12, www.otif.org

6 Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist

7 Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird

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Für den Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen auf dem Schweizer Streckennetz müssen die Schweizerischen Fahrdienstvorschriften8 (FDV) gemäss Art. 11a EBV eingehalten werden. Die Eisenbahnunternehmen haben für den Betrieb und die Instandhaltung gemäss Art. 12 EBV die notwendigen Betriebsvorschriften zu erlassen. In Bezug auf die zu benutzende Strecke sind die Betriebsvorschriften der Infrastrukturen nach EBV Art. 12, Abs. 4 verbindlich. Für den Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen auf deutschen und österreichischen Strecken auf Schweizer Gebiet gelten die Bestimmungen des deutschen beziehungsweise österreichischen betrieblichen Regelwerks. Massgebend ist grundsätzlich der aktuelle Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Pflichtenheftgenehmigung, sofern diese beantragt wird, bzw. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung auf Zulassung. Falls zwischen der Genehmigung des Pflichtenhefts bzw. Gesuchstellung auf Zulassung und der Inbetriebnahme des Fahrzeugs neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse auftreten, kann das BAV in begründeten Fällen für laufende Zulassungsverfahren die Anwendung neuerer Regelwerke fordern.

3 Begriffe

Bedeutung der in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe: a) Gesuchstellerin: Der Hersteller, der Eigentümer oder der Halter des Fahrzeugs oder deren Bevollmächtigte, das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Infrastrukturbetreiberin können beim BAV ein Gesuch um Zulassung einreichen. b) Zulassung: Oberbegriff für die Betriebsbewilligung und/oder die Typenzulassung eines Eisenbahnfahrzeugs oder einer Komponente (Zulassungsgegenstände vgl. Anhang 1). c) Zulassungsverfahren: Prozessablauf vom Stellen des Gesuchs bis zum Erlangen einer Zulassung (vgl. 5). d) Zulassungskonzept: Das Zulassungskonzept definiert den Umfang und das Vorgehen bei der Nachweisführung zur Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung einer Fahrzeugzulassung. Es umfasst die Informationen über die einzureichenden Nachweise den geplanten Projektablauf, die notwendigen Teilschritte, die Organisation und die Verantwortlichkeiten der mit dem Sicherheitsnachweis beauftragten Fachleute (vgl. 5.8). e) Sicherheitsnachweis: Ein gemäss Regeln und Stand der Technik (siehe Art. 2 EBV) geführter Nachweis der Gesuchstellerin, wonach das Fahrzeug oder die Komponente alle festgelegten Sicherheitsanforderungen und die Anforderungen an die Nachweisführung erfüllt. f) Genehmigung von Pflichtenheft und Typenskizze: Verfügung, mit der das BAV (gegebenenfalls mit Bedingungen, Auflagen oder Vorbehalten) feststellt, dass das Pflichtenheft und die Typenskizze des Fahrzeugs oder der Komponente die Vorschriften der Eisenbahnverordnung (EBV) und der Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung (AB-EBV) einhält. g) Typenzulassung: Verfügung, mit der das BAV feststellt, dass der Fahrzeugtyp oder die Komponente technisch-betrieblich soweit geprüft ist, dass dessen Verwendung für einen bestimmten Zweck unter bestimmten Bedingungen möglich ist und die Interoperabilität – sofern erforderlich – gewährleistet ist. Bei Fahrzeugen wird die Typenzulassung in der Regel gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung für das erste Fahrzeug (Baumusterfahrzeug) einer Serie erteilt. h) Betriebsbewilligung: Verfügung, mit der das BAV feststellt, dass das Fahrzeug oder die Komponente technisch-betrieblich soweit geprüft ist, dass dessen Verwendung für

8 SR 742.173.001, abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Rechtliches > Fahrdienstvorschriften (FDV)

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einen bestimmten Zweck unter bestimmten Bedingungen möglich ist und die Interoperabilität – sofern erforderlich – gewährleistet ist. Existiert eine Typenzulassung, so stellt die Betriebsbewilligung zudem die Konformität mit dem Typen fest. i) Sachverständige(r): Fachperson ausserhalb der Zulassungsbehörde, welche über die erforderliche Fachkompetenz zur Prüfung von Funktionen gemäss der Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen9 (RL UP-EB) des BAV verfügt. j) Sicherheitsbericht: Nachweis basierend auf einer Sicherheitsanalyse, welche einerseits die Risiken aufzeigt, welche durch den Bau und Betrieb des Fahrzeugs entstehen können, und andererseits die Massnahmen definiert, mit welchen diesen Risiken begegnet werden kann (Art. 5m EBV). k) Rückwirkungsfreiheit: Nachweis dazu, dass die vorgenommenen Anpassungen sich einzig und alleine auf die betroffenen Systeme, Komponenten oder Funktionen inkl. Schnittstellen gemäss der Änderungsbeschreibung auswirken. Dieser Nachweis kann sowohl analytisch wie auch in Form von Tests (z.B. Regressionstests) erbracht werden. l) Wesentliche Änderung: Eine sicherheitsrelevante Änderung an einem Fahrzeug, für welche eine neue Betriebsbewilligung nach Art. 8 Abs. 1bis EBV erforderlich ist. m) Änderung mit hoher Sicherheitsrelevanz: Eine Änderung, welche wesentlich ist und auf Grund ihrer hohen Sicherheitsrelevanz durch Sachverständige zu beurteilen ist n) Signifikante Änderung: Eine Änderung von hoher Sicherheitsrelevanz und hoher Komplexität oder Innovation. Typischerweise ist eine derartige Änderung ausserhalb des Stands der Technik und der Normen. Sie benötigt deshalb ein Risikomanagementverfahren und eine Beurteilung durch eine Risikobewertungsstelle (Art. 5m EBV). o) Fahrverhalten: Eigenschaft eines Fahrzeuges oder Fahrwerkes hinsichtlich des Zusammenwirkens von Fahrzeug und Fahrweg. Zusammengefasst unter dem Begriff Fahrverhalten werden:

  • Fahrsicherheit

  • Fahrwegbeanspruchung

  • Schwingungsverhalten

4 Registrierung der Fahrzeuge

Eisenbahnfahrzeuge, welche in der Schweiz verkehren, müssen in einem nationalen Fahrzeugregister verzeichnet sein. Verkehren sie auf dem interoperablen Schweizer Netz, müssen sie mit einer 12-stelligen TSI-Nummer beschriftet sein. Davon ausgenommen sind Zweiwegefahrzeuge, ausgleisbare und ähnliche Fahrzeuge. Erstzulassungen in der Schweiz werden ins nationale Fahrzeugregister aufgenommen. Bei Mehrländerzulassungen kann die Gesuchstellerin wählen, in welchem Land sie die Erstzulassung und Registrierung beantragen will. Um einen Eintrag im nationalen Fahrzeugregister vornehmen zu können, benötigt das BAV einen Antrag10 des Halters unter Angabe des Fahrzeugtyps, des Halterkürzels (VKM11), falls bestehend, der wichtigsten technischen Eigenschaften des Fahrzeugs sowie der Anzahl zu-

9 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien

10 E-Mail: fahrzeugregister@bav.admin.ch

11 Englisch: Vehicle Keeper Marking

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zulassender Fahrzeuge. Besteht noch kein Halterkürzel, wird dieses durch das BAV vergeben und der OTIF12 zur europaweiten Registrierung angemeldet, sofern das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat. Das Halterkürzel kann danach auch zur Registrierung von Fahrzeugen in anderen Staaten verwendet werden. Von ausländischen Unternehmen in ihrem Heimatland eingetragene Halterkürzel berechtigen auch in der Schweiz zum Eintrag von Fahrzeugen ins nationale Fahrzeugregister. Weitere Informationen sind im Internet unter www.rollingstockregister.ch erhältlich.

5 Zulassungsverfahren

5.1 Einleitung

Grundsätzlich benötigt jedes Fahrzeug, welches in der Schweiz verkehrt, eine gültige Zulassung (vgl. 3) in Form einer Betriebsbewilligung (Art. 8 Abs. 1bis EBV). Als Gesuchstellerinnen für eine Betriebsbewilligung werden folgende Parteien anerkannt:

  • Hersteller eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter

  • Eigentümer oder Halter eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter

  • Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiberinnen Die Betriebsbewilligung wird in der Regel auf den Fahrzeughalter ausgestellt. Je nach Komplexität, Umfang und Art des Fahrzeugprojekts können bis zur Erlangung einer Betriebsbewilligung weitere Zulassungen wie z.B. befristete Betriebsbewilligungen für Versuchs- und Probefahrten oder Typenzulassungen von eingesetzten Komponenten beantragt werden. Der Ablauf und die notwendigen Schritte werden zwischen der Gesuchstellerin und dem BAV in Form eines Zulassungskonzepts festgelegt und bereinigt. Das BAV kann gemäss Art. 7 EBV für Fahrzeuge auf Antrag eine Zulassung in Form einer Typenzulassung ausstellen, sofern diese dazu geeignet ist, das Verfahren zur Erlangung einer Betriebsbewilligung zu vereinfachen. Die Typenzulassung wird in der Regel bei grösseren Serien eines Herstellers angewendet und auch von diesem beantragt.

5.2 Ablauf des Zulassungsverfahrens

Das Zulassungsverfahren besteht aus den folgenden Teilschritten:

  • Gesuch auf Zulassung (Typenzulassung/Betriebsbewilligung) (vgl. 5.5);

  • Bereinigung des Zulassungskonzepts (vgl. 5.6);

  • Erbringen des Sicherheitsnachweises gemäss Zulassungskonzept (vgl. 5.8);

  • Einreichen des Sicherheitsnachweises gemäss Zulassungskonzept und Prüfungen des BAV (vgl. 5.9);

  • Erteilen der Zulassung.

12 Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

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Einreichen Gesuch auf Bereinigung Erbringen des Zulassung Zulassungskonzept Sicherheits- Sicherheits- Prüfung und Betriebsbewilligung/ nachweis / Prüfung Zulassung Typenzulassung (BB/TZ) mit BAV nachweises BAV (BAV) (5.5) (5.6) (5.8) (5.9)

Genehmigung Versuchs- und Pflichtenheft und Probefahrten Typenskizze (5.7) (5.4) Kommerzieller Probebetrieb (5.7)

zwingend

optional

Abbildung 1: Ablauf Zulassungsverfahren Die Gesuchstellerin kann optional vor dem Gesuch auf Zulassung das Pflichtenheft und die Typenskizze in Form einer Zwischenverfügung genehmigen lassen (vgl. 5.4). Für das Erbringen des Sicherheitsnachweises können Versuchs- und Probefahrten und/oder ein kommerzieller Probebetrieb notwendig sein. Voraussetzung für einen kommerziellen Probebetrieb ist eine weitgehend abgeschlossene Sicherheitsnachweisführung. Für Versuchs- und Probefahrten bzw. Fahrten im kommerziellen Probebetrieb muss die Gesuchstellerin beim BAV ein entsprechendes Gesuch auf Betriebsbewilligung stellen und die dafür notwendigen Nachweise einreichen (vgl. 5.7).

5.3 Anwendungsbereich

5.3.1 Normalspur

Normalspurstrecken der Schweiz werden grundsätzlich als Teil des interoperabel betriebenen Streckennetzes betrachtet. Ausnahmen bilden wenige definierte Streckenabschnitte mit ausschliesslich regionalem Charakter (Anhang 5 EBV). Für die Zulassung von interoperablen Normalspurfahrzeugen sind die Konformitätsbescheinigungen zu den in der Schweiz geltenden TSI13 einzureichen (Art. 15kbis EBV). Der nationale Anteil der Zulassungsprüfung umfasst die von der Schweiz Notifizierten Nationalen Technischen Vorschriften (NNTV, vgl. 5.8.2). Im Grundsatz gilt eine Zulassung für das interoperable Normalspurnetz der Schweiz.

5.3.2 Meterspur und Spezialspuren

Meterspur- und Spezialspurstrecken der Schweiz sind in der Regel regional ausgerichtet. Die Fahrzeuge werden nach den bestehenden nationalen Vorschriften gebaut, zugelassen und betrieben. Die schweizerischen hoheitlichen Vorgaben für Meterspur- und Spezialspurfahrzeuge sind in der EBV und den AB-EBV festgehalten und werden regelmässig aktualisiert. Wo es sinnvoll und möglich ist, werden technische Vorgaben aus dem Interoperabilitätsbereich angewendet. Es ist möglich, für die Zulassung eines Spezialspurfahrzeuges eine Teilprüfung nach TSI-Vorgaben anzuwenden (z.B. Sicherheitsnachweis für Fahrzeug-Software).

5.4 Pflichtenheft und Typenskizze

Vor Baubeginn und während des Baus kann das BAV auf Antrag das Pflichtenheft und die Typenskizze des projektierten Fahrzeugs oder der Komponente prüfen und eine Zwischenverfügung erlassen (Art. 6a EBV).

13 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität, siehe Anhang 6 AB-EBV

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Die Genehmigung von Pflichtenheft und Typenskizze entspricht der Feststellung der Zulassungsfähigkeit und schafft für die Gesuchstellerin zu einem frühen Zeitpunkt Planungssicherheit.

5.5 Gesuch auf Zulassung (Typenzulassung/Betriebsbewilligung)

5.5.1 Pflichten der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin hat insbesondere folgende Pflichten:

  • Die Fahrzeuge oder deren Komponenten so zu bauen, umzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu entsorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden;

  • die Einsatzbedingungen zu bestimmen;

  • den Sicherheitsnachweis zu führen (vgl. 5.8). Einzig die Gesuchstellerin (vgl. 3) ist gegenüber dem BAV Partei im Zulassungsverfahren.

5.5.2 Angaben

Das von der Gesuchstellerin unterzeichnete Gesuch enthält zumindest folgende allgemeine Angaben:

  • den Titel «Gesuch für Betriebsbewilligung, Typenzulassung …»;

  • den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin und der Fahrzeughalterin;

  • eine technische Beschreibung über Zweck, Einsatz und Ausführung des Fahrzeugs oder der Komponente;

  • die 12-stellige Fahrzeugnummer14 (inkl. NID_ENGINE bei Fahrzeugen mit ETCS- Ausrüstung) jedes zuzulassenden Fahrzeugs bzw. die technische Identifikation von Komponenten;

  • Ländercode und Halterkürzel (VKM) der Fahrzeuge;

  • die Angaben zur Herkunft des Fahrzeugs oder der Komponente;

  • die Einsatzbedingungen und den Anwendungsbereich der Zulassung;

  • die Angaben über gegebenenfalls bestehende (auch ausländische) Zulassungen;

  • den Sicherheitsnachweis (vgl. 5.8) soweit bereits vorliegend;

  • einen Entwurf des Zeitplans für die Abwicklung des Zulassungsverfahrens. Die allgemeinen Angaben sind mit den spezifischen Angaben gemäss Anhängen 2, 3 oder 4 bzw. Anhang 5 für Versuchs- und Probefahrten zu ergänzen.

5.5.3 Adressen

Gesuche für die Zulassung von Fahrzeugen und deren Komponenten sowie zulassungsrelevante Unterlagen sind grundsätzlich über die Website des BAV www.bav.admin.ch als elektronische Gesuche (e-Gesuche) einzureichen. In Ausnahmefällen und nach vorgängiger Abstimmung mit dem BAV, Sektion Zulassungen und Regelwerke, können unterzeichnete Gesuche und Unterlagen über den E-Mail-Briefkasten zulassung@bav.admin.ch eingereicht werden. Ein separater Postversand ist nicht notwendig. Auskünfte sind unter derselben Adresse erhältlich. Postadresse (Ausnahmefall):

14 Ausgenommen Zweiwegefahrzeuge, ausgleisbare und ähnliche Fahrzeuge

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Sektion Zulassungen und Regelwerke

3003 Bern

SCHWEIZ

5.5.4 Prüfung des Gesuchs

Das BAV prüft, ob das Gesuch vollständig ist und ausreichende Informationen für dessen materielle Prüfung enthält. Nach Eingang des Gesuchs eröffnet das BAV das Zulassungsverfahren, fordert die Gesuchstellerin zur Vervollständigung des Gesuchs auf oder teilt ihr die Rückweisung des Gesuchs mit.

5.6 Zulassungskonzept

Im Zulassungskonzept (vgl. 3) legt die Gesuchstellerin dar, wie und mit welchen Nachweisen sie den erforderlichen Sicherheitsnachweis (vgl. 5.8) erbringen will, welche Teilschritte sie dafür geplant hat, wann sie welche Nachweisdokumente einreichen wird und erklärt, ob das Vorhaben die aktuell gültigen Vorschriften erfüllt oder allenfalls davon abweicht. Die Gesuchstellerin reicht mit dem Zulassungskonzept ebenfalls den Sicherheitsbericht als eigenständiges Dokument gemäss 5.8.5 ein. Das BAV und die Gesuchstellerin bereinigen gemeinsam nach Eröffnung des Zulassungsverfahrens das Zulassungskonzept der Gesuchstellerin. Das Zulassungskonzept ist somit ein Rahmen- und Prozessdokument, welches im Verlauf des Zulassungsprozesses angepasst und erweitert werden kann und als Schnittstellendokument zwischen BAV und Gesuchstellerin dient. Das Zulassungskonzept muss mindestens die Elemente der folgenden Struktur enthalten:

1 Einleitung

2 Abkürzungen und Begriffsdefinitionen

3 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung

4 Besonderheiten

5 Teilschritte der Zulassung

6 Organisation, Verantwortlichkeiten und unabhängige Prüfstellen15

7 Erklärung der Vollständigkeit und Einhaltung der Anforderungen

Anhang A: Terminplan Anhang B: Liste der einzureichenden/eingereichten Dokumente Anhang C: Technische Daten des Zulassungsobjekts Anhang D: Sicherheitsbericht Anhang E: Sicherheitsbewertungsbericht (fallweise, vgl. 5.8.6) Das Zulassungskonzept dient inhaltlich nicht der Erarbeitung von Einzelnachweisen, sondern zeigt die Struktur und das Konzept zur Führung des Sicherheitsnachweises auf. Mit der Bereinigung des Zulassungskonzepts wird die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit festgestellt. Damit wird Planungssicherheit für die Gesuchstellerin und die Behörde erreicht. Für das Zulassungskonzept sowie für die Anhänge B «Liste der einzureichenden/eingereichten Dokumente», C «Technische Daten des Zulassungsobjekts» und D «Sicherheitsbericht» stellt das BAV entsprechende Vorlagen16 zur Verfügung.

15 Gemäss Richtlinie «Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen» (RL UP-EB) des BAV, abrufbar unter

www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien; Beteiligte und deren Rollen: siehe Vorlage Zulassungskonzept

16 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien > Bahn > Zulassung Eisenbahnfahrzeuge

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5.7 Versuchs- und Probefahrten / Überführungen

Mittels Versuchs- und Probefahrten können Tests und Messungen vorgenommen werden, welche für die Nachweisführung im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs benötigt werden. Die Gesuchstellerin hat dafür rechtzeitig eine befristete Betriebsbewilligung17 zu beantragen. Die Versuchsfahrten sind vorgängig mit der betroffenen Infrastrukturbetreiberin abzustimmen (vgl. 5.5.2 und Anhang 5). Die Infrastrukturbetreiberin hat die in Art. 6b Abs. 2 EBV genannten Pflichten wahrzunehmen. Gegebenenfalls ist auch ein kommerzieller Probebetrieb denkbar, welcher ebenfalls eine befristete Betriebsbewilligung erfordert. Für Überführungen ist eine befristete Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern sie nicht unter den Bedingungen einer vorhandenen Betriebsbewilligung für Versuchs- und Probefahrten durchgeführt werden.

5.8 Sicherheitsnachweis

5.8.1 Allgemeines

Für Eisenbahnfahrzeuge besteht der Sicherheitsnachweis aus den Nachweisen zur vorschriftskonformen Ausführung inkl. der entsprechenden Konformitätsbescheinigungen, dem Sicherheitsbericht und, soweit erforderlich, dem Sicherheitsbewertungsbericht sowie Prüfberichten von Sachverständigen. Der Sicherheitsnachweis ist dem BAV im Rahmen der Verfahren Betriebsbewilligung oder Typenzulassung einzureichen.

Sicherheitsnachweis Nachweis vorschriftskonforme Sicherheitsbericht Sicherheitsbewertungsbericht19 Ausführung18

Abbildung 2: Struktur Sicherheitsnachweis Die Struktur des Sicherheitsnachweises, insbesondere der Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung, ist abhängig von Ausführung und Einsatz eines Eisenbahnfahrzeugs. Dabei wird zwischen interoperablen Fahrzeugen, nicht interoperablen Fahrzeugen sowie Dienstfahrzeugen unterschieden. Die zu den einzelnen Fachgebieten einzureichenden Nachweise werden in den Anhängen 2 bis 4 dieser Richtlinie definiert, im Rahmen des Zulassungskonzepts für das konkrete Zulassungsprojekt festgelegt und gemeinsam mit dem BAV bereinigt.

5.8.2 Sicherheitsnachweis für interoperable Fahrzeuge nach TSI

Die Gesuchstellerin (GS) ist verantwortlich für den Sicherheitsnachweis. Für Fahrzeuge, welche auf den interoperabel betriebenen Normalspurstrecken in der Schweiz und ggf. in weiteren europäischen Staaten verkehren, müssen die Sicherheitsnachweise auf Basis der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie der Notifizierten Nationalen Technischen Vorschriften (NNTV20) erbracht werden.

17 Befristete Betriebsbewilligung gemäss Art. 6b EBV

18 Siehe Anhänge 2 - 4

19 Bei innovativen oder komplexen Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz (signifikante Änderungen) gemäss

20 Englisch: Notified National Technical Rules (NNTR)

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Abbildung 3: Nachweisstruktur und Verantwortlichkeiten für interoperable Fahrzeuge Die Konformität zu den TSI wird von akkreditierten Benannten Stellen (BS)21 bescheinigt. Dabei ist sicherzustellen, dass auch die Sonderfälle der Schweiz berücksichtigt werden. Diese sind nicht in den TSI selber sondern im Anhang 1 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse22 aufgeführt. Die Konformität zu den NNTV (vgl. Website des BAV www.bav.admin.ch > Rechtliches > Notifizierte Nationale Technische Vorschriften [NNTV]) wird durch Benannte Beauftragte Stellen (BBS)23 bescheinigt. Auf Basis der Konformitätsbescheinigungen der BS und BBS hat die Gesuchstellerin den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung zu erbringen. Für die strukturellen Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten gemäss Anhang II und IV der RL (EU) 2016/797 entspricht die EG-Prüferklärung diesem Nachweis. Im Anhang 2 dieser Richtlinie sind Struktur und Nachweisdokumente des Sicherheitsnachweises für interoperable Fahrzeuge aufgelistet. In jedem Fall sind die Kompatibilität von Fahrzeug und Infrastruktur sowie die störungsfreie Interaktion nachzuweisen. Die Netzzugangsbedingungen der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen sind einzuhalten. Das BAV empfiehlt, die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge, welche sich aus den Netzzugangsbedingungen ergeben, rechtzeitig mit den betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen abzustimmen. Das BAV prüft, ob die für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht wurden. Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der zu befahrenden Infrastruktur und der sicheren Integration ins Gesamtsystem. Das BAV kann hierzu den Beizug von Sachverständigen und entsprechende Prüfberichte verlangen (vgl. 5.9).

21 Englisch: Notified Bodies (NoBo)

22 SR 0.740.72

23 Englisch: Designated Bodies (DeBo)

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Ein interoperabler Fahrzeugtyp kann während oder nach dem Zulassungsprozess in das europäische Typenregister (ERATV)24 aufgenommen werden. 3 Das BAV trägt daraufhin den betreffenden Fahrzeugtyp in der ERATV-Datenbank ein und erteilt der Gesuchstellerin einen Zugang, mit welcher sie die Fahrzeugdaten selber vervollständigen muss.

5.8.3 Sicherheitsnachweis für nicht interoperable Fahrzeuge

Die Gesuchstellerin (GS) ist verantwortlich für den Sicherheitsnachweis. Für Fahrzeuge, welche in der Schweiz auf nicht interoperablen Strecken verkehren, müssen die Sicherheitsnachweise gemäss den Nationalen Technischen Vorschriften (NTV) der Schweiz erbracht werden.

Abbildung 4: Nachweisstruktur und Verantwortlichkeiten für nicht interoperable Fahrzeuge Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die festgelegten Sicherheitsanforderungen der NTV, insbesondere alle Anforderungen der EBV und der AB-EBV erfüllt sind. Die dazu einzureichenden Unterlagen sind in Anhang 3 dieser Richtlinie festgehalten. Treten Abweichungen zu den Vorschriften und Zahlenwerten der EBV und der AB-EBV auf oder fehlen Vorschriften und Zahlenwerte in der EBV und den AB-EBV, so hat die Gesuchstellerin eine Abweichung von den Vorschriften nach Art. 5 EBV zu beantragen und den Nachweis des gleichen Grades an Sicherheit (z.B. durch sinngemässe Anwendung der EN 50126) oder der verhältnismässigen Risikoreduktion zu erbringen. In jedem Fall sind die Kompatibilität von Fahrzeug und Infrastruktur sowie die störungsfreie Interaktion nachzuweisen. Die Netzzugangsbedingungen der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen sind einzuhalten. Das BAV empfiehlt, die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge, welche sich aus den Netzzugangsbedingungen ergeben, rechtzeitig mit den betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen abzustimmen. Das BAV prüft, ob die für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht wurden. Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben

24 Englisch: European Register of Authorised Types of Vehicles (ERATV)

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hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der zu befahrenden Infrastruktur und der sicheren Integration ins Gesamtsystem. Das BAV verlangt in der Regel bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige25. Im Anhang 3 dieser Richtlinie sind diejenigen Fachgebiete festgelegt, welche grundsätzlich durch Sachverständige zu prüfen sind. Im Rahmen der Bereinigung des Zulassungskonzepts legt das BAV für ein konkretes Zulassungsprojekt fest, zu welchen Fachgebieten eine Prüfung durch Sachverständige notwendig ist.

5.8.4 Sicherheitsnachweis für Spezialfahrzeuge

5.8.4.1 Dienstfahrzeuge

Als Dienstfahrzeuge gelten:

  • Schienengebundene Fahrzeuge, selbstfahrend oder geschleppt, für Bau, Instandhaltung und Inspektion des Oberbaus, der Bauwerke, des Unterbaus und der Fahrleitungsanlagen (Oberleitung und Stromschiene)26, für den Betrieb auf Gleisen mit Zugerkennungssystemen;

  • Zwei-Wege-Fahrzeuge/-Maschinen27, selbstfahrend, für den Betrieb auf Schiene und Grund, auch für den Betrieb mit Signal- und Steuerungssystemen;

  • Ausgleisbare Maschinen28, selbstfahrend, nicht für den Betrieb mit Signal- und Steuerungssystemen;

  • Anhänger29, geschleppt, kein Transport auf ihren Schienenrädern zwischen den Baustellen, nicht für den Betrieb mit Signal- und Steuerungssystemen. Dienstfahrzeuge benötigen für den Einsatz auf dem Schweizer Schienennetz inklusive Schleppfahrten eine Betriebsbewilligung des BAV. Für Dienstfahrzeuge sind im Sinne der AB 57.2 Ziff. 1 der EBV Vereinfachungen möglich. Dienstfahrzeuge können als interoperable Fahrzeuge nach TSI (vgl. 5.8.2) oder als nicht interoperable Fahrzeuge (vgl. 5.8.3) zugelassen werden. Sollen Dienstfahrzeuge als nicht interoperable Fahrzeuge zugelassen werden, sind für den Sicherheitsnachweis – nebst den allgemeinen Angaben (vgl. 5.5.2) – die spezifischen Unterlagen gemäss Anhang 4 einzureichen. In jedem Fall sind die Kompatibilität von Fahrzeug und Infrastruktur sowie die störungsfreie Interaktion nachzuweisen. Die Netzzugangsbedingungen der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen sind einzuhalten. Das BAV empfiehlt, die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge, welche sich aus den Netzzugangsbedingungen ergeben, rechtzeitig mit den betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen abzustimmen. Für Versuchs- und Probefahrten sind die Unterlagen gemäss Anhang 5 einzureichen. Erprobungs- und Prüfungsfahrten mit Zwei-Wege-Fahrzeugen/-Maschinen, ausgleisbaren Maschinen und Anhängern zur Erlangung des Sicherheitsnachweises sind grundsätzlich nicht auf der konzessionierten Eisenbahninfrastruktur durchzuführen. Sind Erprobungs- und Prüfungsfahrten auf der konzessionierten Eisenbahninfrastruktur notwendig, ist beim BAV eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Das BAV verlangt in der Regel bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige. Im Anhang 4 dieser Richtlinie sind diejenigen Fachgebiete festgelegt, wel-

26 EN 14033-1, -2, -3

27 EN 15746-1, -2

28 EN 15955-1, -2

29 EN 15954-1, -2

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che durch Sachverständige zu prüfen sind. Im Rahmen der Bereinigung des Zulassungskonzepts legt das BAV für ein konkretes Zulassungsprojekt fest, zu welchen Fachgebieten eine Prüfung durch Sachverständige notwendig ist. Die Arbeitssicherheit auf Dienstfahrzeugen (soweit sie über die sichere Arbeitsplatzgestaltung hinausgeht) ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Für die Arbeitssicherheit wird auf die Zuständigkeit der Suva30 hingewiesen.

5.8.4.2 Historische Fahrzeuge

Unter dem Begriff «historische Fahrzeuge» ist älteres Rollmaterial zu verstehen, welches vorwiegend mit dem Ziel eingesetzt wird, für die Öffentlichkeit alte Technologien betriebsfähig zu erhalten. Darunter fällt Rollmaterial, welches weitgehend aus dem regulären Einsatz zurückgezogen ist. Es können originale oder umgebaute Fahrzeuge sein, welche in diesem Zustand typischerweise vor 30 Jahren und länger in der Schweiz in Betrieb genommen wurden. Die Möglichkeiten zur Zulassung historischer Fahrzeuge sind im Einzelfall mit dem BAV abzustimmen.

5.8.5 Sicherheitsbericht

Für alle Vorhaben, bei welchen eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, hat die Gesuchstellerin im Rahmen der Erstellung des Zulassungskonzepts den Sicherheitsbericht einzureichen. Der Sicherheitsbericht31 muss die folgenden Elemente enthalten:

  • Bewertung der vorschriftskonformen Ausführung auf Basis der einzureichenden Nachweise gemäss Zulassungskonzept.

  • Bei Abweichungen von den Vorschriften ist mittels Sicherheitsanalyse aufzuzeigen, welche Risiken daraus entstehen und mit welchen Massnahmen diesen Risiken entgegengewirkt wird32.

  • Ergänzende Sicherheitsanalyse zu weiteren Risiken des Betriebseinsatzes, wie beispielsweise Risiken im Zusammenhang mit ICT-Security33, inkl. entsprechenden Massnahmen, welche diesen Risiken entgegenwirken.

  • Bei Änderungen: Einstufung der Änderung (vgl. 5.13 bzw. Anhang 6).

5.8.6 Sicherheitsbewertungsbericht

Liegt eine signifikante Änderung vor, so haben die Eisenbahnunternehmen nach Art. 5m EBV das Risikomanagementverfahren nach der CSM-Verordnung34 durchzuführen. Wenn bei einem Vorhaben das Risikomanagementverfahren durchgeführt wurde, ist für dessen unabhängige Prüfung eine Risikobewertungsstelle (RBS)35 beizuziehen. Sie bewertet das Risikomanagementverfahren, prüft, ob die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und erstellt den Sicherheitsbewertungsbericht.

30 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

31 Vorlage «Sicherheitsbericht» abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien > Bahn > Zulassung

Eisenbahnfahrzeuge

32 Beispielsweise auf Basis der EN 50126 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April

2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CSM).

33 AB-EBV 2.1bis. Weiterführende Informationen siehe Richtlinie «Cybersicherheit Eisenbahn» (RL CySec-Rail)

des BAV, abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien.

34 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für

die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CSM)

35 Englisch: Assessment Body (AsBo)

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Als signifikante Änderungen36 werden Vorhaben mit a) hoher Sicherheitsrelevanz verbunden mit Innovation oder b) hoher Sicherheitsrelevanz verbunden mit Komplexität bezeichnet. Hohe Sicherheitsrelevanz ist in den AB-EBV 5l.3 Ziff. 1 definiert. Eine Innovation oder ein komplexes Vorhaben liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben Elemente in der Implementierung beinhaltet, die sich durch ihre Einzigartigkeit oder Unbekanntheit auszeichnen und somit ausserhalb von Normen oder des Standes der Technik liegen.

5.9 Prüfungen des BAV

Das BAV prüft auf der Basis der EBV und AB-EBV mindestens:

  • den Sicherheitsnachweis auf Vollständigkeit sowie risikoorientiert mit Stichproben hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der zu befahrenden Infrastruktur und der sicheren Integration ins Gesamtsystem;

  • die Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen bei Fahrzeugen und Komponenten, die im Netzzugang oder in Kooperation auf der Infrastruktur einer anderen Bahnunternehmung eingesetzt werden können;

  • mit Stichproben Bau und Funktion der Fahrzeuge und deren Komponenten sowie die Planung der Instandhaltung. Das BAV prüft, ob die für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht wurden. Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der zu befahrenden Infrastruktur und der sicheren Integration ins Gesamtsystem. Das BAV kann hierzu den Beizug von Sachverständigen und entsprechende Prüfberichte verlangen. Die Anforderungen an Sachverständige sind in der Richtlinie «Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen»37 geregelt. Mit der technisch-betrieblichen Sicherheitsprüfung (TBS) wird vom BAV und/oder einem Sachverständigen die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften durch Stichproben am Fahrzeug überprüft. Das BAV entscheidet anhand der vorgelegten Unterlagen und Nachweise, wie und von wem diese Prüfung durchgeführt wird oder ob auf sie verzichtet werden kann. Im Falle von Prüfungen durch Sachverständige stützt sich das BAV auf deren Berichte. Bei Serien identischer Eisenbahnfahrzeuge wird die TBS in der Regel an einem oder mehreren Baumusterfahrzeug(en) durchgeführt. Wird mittels Konformitätserklärung die Baugleichheit bestätigt, kann das BAV auf eine TBS der Serienfahrzeuge verzichten.

5.10 Typenzulassung

Die Typenzulassung ist vorgesehen für Fahrzeuge und Komponenten davon (Zulassungsgegenstände siehe Anhang 1), die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden (Serien). Die Typenzulassung soll die Prüfungen des BAV im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen (Art. 7 EBV).

5.11 Betriebsbewilligung

Grundsätzlich benötigt jedes Fahrzeug, das in der Schweiz verkehrt, eine gültige Betriebsbewilligung (Art. 8 EBV). Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, welche ausschliesslich auf Anschlussgleisen (d. h. nicht über den Anschlusspunkt hinaus) verkehren. Vorbehalten bleibt zudem 6.3.

37 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien

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Bei Serien identischer Eisenbahnfahrzeuge kann mittels Konformitätserklärung die Baugleichheit bestätigt werden. Dies gilt sinngemäss auch für den gemäss Art. 5m für jede Betriebsbewilligung erforderlichen Sicherheitsbericht, wobei die Konformität des Sicherheitsberichts explizit auszuweisen ist. Das BAV stellt in diesem Fall die Betriebsbewilligung im Sinne eines vereinfachten Verfahrens nur auf der Basis der Konformitätserklärungen aus, sofern die Typenzulassung und/oder die Betriebsbewilligung für ein Baumuster des entsprechenden Fahrzeugtyps vorliegen. Für Versuchs- und Probefahrten sowie Überführungen wird ebenfalls eine Betriebsbewilligung in Form einer Zwischenverfügung38 benötigt, welche zeitlich befristet ist (vgl. 5.7).

5.12 Optionen und Nachbauten

Zu einer zugelassenen oder in Zulassung befindlichen Serie als Option abgerufene Fahrzeuge werden grundsätzlich als neu zuzulassende Fahrzeuge betrachtet. Massgebend ist gemäss 2 der Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Gesuchstellung auf Zulassung der Option. Gleiches gilt für Nachbaufahrzeuge ohne vertragliche Option. Haben sich Regelwerke zwischen der Zulassung der Serie und dem Abruf der Option respektive dem Nachbau ohne Option geändert, so sind grundsätzlich die aktuellen Regelwerke anzuwenden. Auf entsprechendes Gesuch hin können in begründeten Fällen ältere Regelwerke angewendet werden. Das Gesuch muss eine Analyse der Abweichungen bezogen auf das aktuelle Regelwerk sowie eine Bewertung dieser Abweichungen enthalten. Das BAV entscheidet darüber abschliessend.

5.13 Nachträgliche Änderungen

Gemäss Art. 8 Abs. 1bis der EBV ist für die Inbetriebnahme von wesentlich geänderten Fahrzeugen eine Betriebsbewilligung erforderlich. Den wesentlichen Änderungen entsprechen sicherheitsrelevante Veränderungen von Systemen, Komponenten oder Funktionen. Die Zuscheidung, ob eine Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist, erfolgt durch die Gesuchstellerin. Bei interoperablen Fahrzeugen, für welche der Sicherheitsnachweis nach Ziff. 5.8.2 erbracht wurde, ist die Zuscheidung nach Art. 15d EBV vorzunehmen. Wesentliche Änderungen werden in Bezug auf die Nachweisführung in verschiedene Änderungskategorien eingeteilt. Je nach Änderungskategorie (siehe Abbildung 5) sind entsprechende Berichte von unabhängigen Prüfstellen erforderlich.

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Abbildung 5: Änderungskategorien Für den Sicherheitsnachweis zur Erlangung einer Betriebsbewilligung nach Änderungen hat die Gesuchstellerin die folgenden Nachweise einzureichen:

  • Beschreibung der Änderung

  • Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung

  • Nachweis der korrekten Funktionsweise

  • Nachweis der Rückwirkungsfreiheit

  • Bericht Sachverständiger (bei Änderungen mit hoher Sicherheitsrelevanz)

  • Sicherheitsbericht

  • Bericht Risikobewertungsstelle (bei signifikanten Änderungen) Die Prüfung des BAV richtet sich nach der Vorgehensweise gemäss 5.9 und beschränkt sich auf die Änderungen, sofern die Rückwirkungsfreiheit nachgewiesen werden kann. In Anhang 6 sind Prozessabläufe und Entscheidungshilfen für die Erstellung des Sicherheitsnachweises bei nachträglichen Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen beschrieben. Haben sich Regelwerke zwischen der Zulassung eines Fahrzeugs und einer nachträglichen Änderung geändert, so sind für den Sicherheitsnachweis dieser Änderungen grundsätzlich die aktuellen Regelwerke anzuwenden. Im Falle von nicht nach TSI zugelassenen Fahrzeugen, an welchen nachträglich wesentliche Änderungen auf Basis der TSI vorgenommen werden müssen, können für den Sicherheitsnachweis anstelle von Konformitätsbescheinigungen Benannter Stellen auch entsprechende Nachweise zur Einhaltung der gültigen Normen und bei Änderungen mit hoher Sicherheitsrelevanz Berichte von Sachverständigen eingereicht werden. Das BAV legt das konkrete Vorgehen fest.

6 Anerkennung bestehender Zulassungen

6.1 Übergangsbestimmungen

Fahrzeuge oder Komponenten, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten nach Art. 83g EBV als zugelassen.

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Fahrzeuge oder Komponenten, die mit Zustimmung der SBB nach altem Recht in der Übergangsperiode vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden, gelten nach Art. 83h EBV als zugelassen. Des Weiteren gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 83a-j EBV.

6.2 Ausländische Zulassungen

6.2.1 Kompatibilität zur Infrastruktur

Das BAV kann im Rahmen eines laufenden Zulassungsverfahrens ausländische Zulassungen anerkennen39. Die Kompatibilität von Fahrzeugen mit einer ausländischen Zulassung zu den technischen Netzzugangsbedingungen der in der Schweiz zu befahrenden Infrastruktur muss nachgewiesen werden.

6.2.2 Deutsche Strecken auf Schweizer Gebiet

Bei den Abschnitten

  • Basel Bad Bf – Grenze (– Weil am Rhein)

  • Basel Bad Bf – Grenze (– Basel Bad Rbf)

  • Basel Bad Bf – Infrastrukturgrenze BEV/HBS (– Basel Kleinhüningen Hafen)

  • Basel Bad Bf – Infrastrukturgrenze BEV/SBB (– Basel SBB PB/RB)

  • Basel Bad Bf – Grenze (– Grenzach)

  • Basel Bad Bf – Grenze (– Lörrach)

  • (Kreuzlingen –) Infrastrukturgrenze SBB/BEV – Grenze (– Konstanz)

  • (Kreuzlingen Hafen –) Infrastrukturgrenze SBB/BEV – Grenze (– Konstanz)

  • Schaffhausen – Grenze (– Gottmadingen)

  • Schaffhausen – Grenze (– Erzingen [Baden]) handelt es sich um deutsche Strecken auf Schweizer Gebiet, welche durch die Infrastrukturbetreiberin Bundeseisenbahnvermögen (BEV) betrieben werden und den Infrastrukturstandards der Netzbetreiberin DB InfraGO entsprechen. Aufgrund der Kompatibilität von Fahrzeug und Infrastruktur anerkennt das BAV auf diesen Abschnitten sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen Inbetriebnahmegenehmigungen des EBA oder der ERA und stellt keine eigenen Betriebsbewilligungen aus. Dies gilt sinngemäss auch für Fahrzeuge, welche vor dem 31. Dezember 1993 gemäss § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zur uneingeschränkten Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die dafür zuständige Behörde abgenommen worden waren und für die zwischenzeitlich die Untersuchungsfristen des § 32 EBO nachweislich eigehalten worden sind. Für den Betrieb von Fahrzeugen auf den an die oben genannten Abschnitte angrenzenden Strecken der SBB Infrastruktur bzw. der Hafenbahn Schweiz AG (HBS) ist jedoch eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich. Für Dienstfahrzeuge gemäss 5.8.4.1, welche zu Bau- oder Unterhaltszwecken auf der Infrastruktur des BEV eingesetzt werden und in diesem Zusammenhang aus betrieblichen Gründen Abschnitte der Infrastruktur zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB befahren müssen, anerkennt das BAV die Inbetriebnahmegenehmigungen des EBA oder der ERA und stellt keine eigenen Betriebsbewilligungen aus, sofern eine entsprechende Zustimmung der SBB Infrastruktur vorliegt.

39 Anerkennungspflicht bei entsprechenden internationalen Abkommen

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Massgebende Bestimmungen der EBV und deren Ausführungsbestimmungen (AB-EBV), welche über die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Infrastruktur hinausgehen, sowie Bestimmungen anderer schweizerischer Gesetze und Verordnungen sind unabhängig von der grundsätzlichen Anerkennung der deutschen Fahrzeugzulassung einzuhalten.

6.2.3 Österreichische Strecken auf Schweizer Gebiet

Bei den Abschnitten

  • St. Margrethen – Grenze (Österreich)

  • Buchs SG – Grenze (Fürstentum Liechtenstein) handelt es sich um österreichische Strecken auf Schweizer Gebiet, welche durch die Infrastrukturbetreiberin ÖBB-Infrastruktur betrieben werden und deren Infrastrukturstandards entsprechen. Aufgrund der Kompatibilität von Fahrzeug und Infrastruktur anerkennt das BAV auf diesen Abschnitten sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen in den Grenzbahnhöfen Buchs SG und St. Margrethen Inbetriebnahmegenehmigungen des BMK oder der ERA. oder Zustimmungen zum Betrieb am Netz der ÖBB-Infrastruktur, die von der Betriebsleitung der ÖBB-Infrastruktur gegeben wurden, und stellt keine eigenen Betriebsbewilligungen aus. Für den Betrieb von Fahrzeugen auf den angrenzenden Strecken der SBB Infrastruktur ist jedoch eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich. Massgebende Bestimmungen der EBV und deren Ausführungsbestimmungen (AB-EBV), welche über die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Infrastruktur hinausgehen, sowie Bestimmungen anderer schweizerischer Gesetze und Verordnungen sind unabhängig von der grundsätzlichen Anerkennung der österreichischen Fahrzeugzulassung einzuhalten.

6.3 Fahrzeuge mit RIV/RIC/TEN-Zeichen

Fahrzeuge, welche vor dem 1. Juli 2013 im Ausland zugelassen wurden und das RIV/RIC- Zeichen tragen, gelten in der Schweiz als zugelassen. Auf der Basis TSI Güterwagen (TSI WAG) und TSI Lärm (TSI NOI) für die Inbetriebnahme genehmigte Güterwagen, die das Lichtraumprofil G1 einhalten, gelten in der Schweiz als zugelassen. Sie müssen in der Schweiz eine der nachstehenden Kennzeichnungen zum interoperablen Einsatz haben: RIV, TEN G1 oder TEN GE. Auf der Basis TSI Lokomotiven und Personenwagen (TSI LOC & PAS) für die Inbetriebnahme genehmigte Personenwagen, die die Bezugslinie G1 einhalten, gelten in der Schweiz als zugelassen. Sie müssen in der Schweiz den Eintrag «CH» im Länderraster aufweisen oder die Kennzeichnung «RIC» zum interoperablen Einsatz haben. Das BAV kann im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit Einschränkungen oder Auflagen verfügen.

6.4 Zulassungen auf Grenzstrecken

6.4.1 Vereinbarungen mit Nachbarstaaten

Auf Basis von Art. 21 (8) der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 können benachbarte Sicherheitsbehörden Vereinbarungen ausarbeiten, welche die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen auf Grenzstrecken regeln. Bis zum Abschluss solcher Vereinbarungen kann das BAV streckenbezogene Zulassungen nach einem vereinfachten Verfahren (Ziff. 6.4.2) erteilen.

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6.4.2 Vereinfachte Zulassung auf Grenzstrecken

Auf bestimmten Streckenabschnitten können für ausländische Eisenbahnfahrzeuge durch Erleichterungen bei den vorausgehenden Prüfungen streckenbezogene Zulassungen nach einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Bei Serien identischer Eisenbahnfahrzeuge kann mittels Konformitätserklärung die Baugleichheit bestätigt werden. Rechte und Pflichten – insbesondere Rechte von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern, Eigentümern oder Herstellern – werden durch Vereinbarungen über die Zulassung auf Grenzstrecken nicht begründet. Die Gesuchstellerin hat dem BAV mit dem Gesuch folgende Dokumente einzureichen:

  • eine gültige Betriebsbewilligung des Nachbarlandes oder der ERA;

  • einen Verträglichkeitsnachweis mit der Infrastruktur des betroffenen Streckenabschnittes. Zusätzlich zu den Anforderungen der EBV und AB-EBV ist die Einhaltung der Netzzugangsbedingungen der betroffenen Infrastrukturbetreiberin nachzuweisen. Für den Verträglichkeitsnachweis mit der Infrastruktur sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Zugbeeinflussung: Bei der Verwendung von ETCS ist der Sicherheitsnachweis für Grenzstrecken gemäss «Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS- Zulassung in der Schweiz»40 zu erbringen. In den für ETCS relevanten NNTV ist festgehalten, ob diese für die Zulassung auf Grenzstrecken zu berücksichtigen sind.

  • Nachweis des störungs- und beeinflussungsfreien Betriebes (elektromagnetische Verträglichkeit EMV, Netzverhalten);

  • Nachweis zweckmässiger Bedienung durch das Personal;

  • Nachweis zweckmässiger Einstiegsverhältnisse für Reisende;

  • Benennen allfälliger betrieblicher Einschränkungen;

  • Kompatibilität Streckenklasse;

  • Kompatibilität Lichtraumprofil bzw. Bezugslinie;

  • Kompatibilität Radprofil hinsichtlich lauftechnischer Aspekte;

  • Kompatibilität Stromabnehmer/Fahrleitung;

  • Kommunikationsmöglichkeiten.

7 Ladung

7.1 Genormte ISO-Container

Genormte ISO-Container unterstehen den Vorschriften des internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Stand 1985. Sie gelten in der Schweiz als zugelassen.

7.2 Wechsel- und Transportbehälter

Bei Wechsel- und Transportbehältern handelt es sich um Ladegut und nicht um Eisenbahnfahrzeuge. Das BAV ist daher nicht in den Zulassungsprozess involviert. Die Verantwortung für das sichere Verkehren von Fahrzeug und Ladegut obliegt dem befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU).

40 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Verkehrsmittel > Eisenbahn > Fachinformationen > Zugbeeinflussung >

ETCS > Weitere Informationen für Fachleute

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7.3 Kodifizierung von Tragwagen

Bei Wechsel- und Transportbehältern sowie Sattelanhängern handelt es sich um Ladegut und nicht um Eisenbahnfahrzeuge. Das BAV ist daher nicht in den Zulassungsprozess involviert. Die Verantwortung für das sichere Verkehren von Fahrzeug und Ladegut obliegt dem befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Bei SBB Infrastruktur besteht eine Auskunfts- und Prüfungsstelle: SBB Infrastruktur Anlagen und Technologie – Technischer Netzzugang Hilfikerstrasse 3 CH-3000 Bern 65 Tel.: +41 51 285 03 78 / +41 51 285 03 79 E-Mail: info.tnz@sbb.ch Internet: www.sbb.ch/technischer-netzzugang

8 Behindertengleichstellung

Die sich aus dem BehiG41 ergebenden Vorgaben der VböV42, der VAböV43, der AB-EBV und der TSI PRM sind im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Der Dachverband der Behindertenorganisationen Inclusion Handicap44 in Bern vertritt fachlich die gemäss Art. 9 BehiG in Verbindung mit Anhang 1 BehiV45 verbandsbeschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen. Das BAV empfiehlt den Unternehmen, bei relevanten Rollmaterialprojekten bereits in einer frühen Phase Inclusion Handicap zu kontaktieren und einzubeziehen, damit allfällig zu treffende Massnahmen so kostengünstig wie möglich umgesetzt werden können. Inclusion Handicap ist hingegen keine Zertifizierungsstelle und es besteht keine Pflicht zur Einholung einer Unterschrift. Die Zulassung und die abschliessende Beurteilung über die BehiG-Konformität obliegen dem BAV. Für die Regelung des Mindestanteils autonom benutzbarer Züge des Fernverkehrs besteht eine Richtlinie des BAV, welche auf der Website des BAV www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien zu finden ist.

9 Meldungen

Gestützt auf Art. 15 EBV sind dem BAV sicherheitsrelevante Erkenntnisse und/oder Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem zugelassenen Fahrzeug oder den zugelassenen Komponenten unverzüglich zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs oder der Komponente und deren mehrfachen Anwendung (Entwicklung, Erprobung, Herstellung, Lagerung, Transport, Betrieb, Unterhalt, Entsorgung).

10 Widerruf der Zulassung

Das BAV kann erteilte Zulassungen widerrufen, wenn

41 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), SR 151.3

42 Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV), SR 151.34

43 Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV), SR 151.342

44 www.inclusionhandicap.ch

45 Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV), SR 151.31

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  • der sichere Betrieb nicht mehr gewährleistet ist;

  • die aktuellen Einsatzbedingungen nicht mit denjenigen der Zulassung übereinstimmen.

11 Umgang mit eingereichten Dokumenten

Die mit dem Gesuch befassten Mitarbeitenden des BAV unterstehen bezüglich den von der Gesuchstellerin für das Zulassungsverfahren eingereichten Dokumente dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis gemäss dem Bundespersonalgesetz46. Die eingereichten Dokumente unterstehen dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung47.

12 Gebühren

Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung öV48. Die Gebühren werden nach Aufwand der Leistungen des BAV berechnet.

46 SR 172.220.1

47 SR 152.3

48 SR 742.102

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Anhang 1: Zulassungsgegenstände Eisenbahnfahrzeuge sind (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Triebfahrzeuge

  • Triebwagen

  • Triebzüge

  • Reisezugwagen

  • Güterwagen49

  • Strassenbahnfahrzeuge

  • Dienstfahrzeuge

Komponenten50 sind (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Drehgestelle

  • Räder und Radsatzwellen

  • Kupplungseinrichtungen

  • Bremsausrüstungen

  • Zugbeeinflussungsausrüstungen

  • Funkausrüstungen

  • Stromabnehmer

  • Funkfernsteuerungen

  • Neigeeinrichtungen

  • Rechnergestützte Steuer- und Regelsysteme für sicherheitsrelevante Funktionen

  • Verbrennungsmotoren

49 Zuständige Stelle für Fragen des Gefahrguttransports ist das Bundesamt für Verkehr, Sektion Umwelt,

CH-3003 Bern. Telefonische Auskünfte: 058 463 21 54

50 Interoperabilitätskomponenten gemäss RL (EU) 2016/797 sind keine Zulassungsgegenstände im Sinne dieser

Richtlinie.

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Anhang 2: Struktur und Nachweisdokumente des Sicherheitsnachweises für interoperable Fahrzeuge

1. NACHWEIS VORSCHRIFTSKONFORME AUSFÜHRUNG 1.A.1 Allgemein 1.A.1.1 − Zulassungskonzept (BAV-Vorlage) 1.A.1.2 − Nachweisliste (Dokumentenliste BAV-Vorlage) 1.A.1.3 − Typenbild mit den wichtigsten Anordnungen und Hauptabmessungen 1.A.1.4 − Technische Daten (BAV-Vorlage) 1.A.1.5 − Technische Beschreibung zum Gesamtfahrzeug 1.A.1.6 − Beschreibung der Fahrzeugverwendung und der Einsatzbedingungen 1.B.1 Konformitätsbescheinigung TSI zum Teilsystem «Fahrzeuge - Güterwagen»

1.B.2 EG-Prüferklärung TSI zum Teilsystem «Fahrzeuge - Güterwagen»

1.C.1 Konformitätsbescheinigung TSI zum Teilsystem «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung»

1.C.2 EG-Prüferklärung TSI zum Teilsystem «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung»

1.D.1 Konformitätsbescheinigung TSI zum Teilsystem «Lokomotiven und Personenwagen»

1.D.2 EG-Prüferklärung TSI zum Teilsystem «Lokomotiven und Personenwagen»

1.E.1 Konformitätsbescheinigung TSI zum Teilsystem «Energie»

1.E.2 EG-Prüferklärung TSI zum Teilsystem «Energie»

1.F.1 Konformitätsbescheinigung TSI zum Teilsystem «Fahrzeuge - Lärm»

1.F.2 EG-Prüferklärung TSI zum Teilsystem «Fahrzeuge - Lärm»

1.G.1 Konformitätsbescheinigung TSI bezüglich «eingeschränkt mobile Personen»

1.G.2 EG-Prüferklärung TSI bezüglich «eingeschränkt mobile Personen»

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1.H.1 Konformitätsbescheinigung TSI bezüglich «Sicherheit in Eisenbahntunneln»

1.H.2 EG-Prüferklärung TSI bezüglich «Sicherheit in Eisenbahntunneln»

1.I.1 Konformitätsbescheinigungen zu den notifizierten nationalen technischen Vorschriften NNTV51

1.I.2 Prüferklärung zu den notifizierten nationalen technischen Vorschriften NNTV

2 SICHERHEITSBERICHT (BAV-Vorlage)

  1. SICHERHEITSBEWERTUNGSBERICHT

  2. PRÜFBERICHTE VON SACHVERSTÄNDIGEN52 (GESAMTSYSTEM)

51 EBV Art. 48 Abs. 3

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Anhang 3: Struktur und Nachweisdokumente des Sicherheitsnachweises für nicht interoperable Fahrzeuge (NIOF)

1. NACHWEIS VORSCHRIFTSKONFORME AUSFÜHRUNG

1.0 Allgemein

1.0.1 − Zulassungskonzept (BAV-Vorlage) 1.0.2 − Nachweisliste (Dokumentenliste BAV-Vorlage) 1.0.3 − Typenbild mit den wichtigsten Anordnungen und Hauptabmessungen 1.0.4 − Technische Daten (BAV-Vorlage) 1.0.5 − Technische Beschreibung des Gesamtfahrzeuges 1.0.6 − Beschreibung der Fahrzeugverwendung und der Einsatzbedingungen

1.1 Fahrverhalten

1.1.a Fahrtechnik 1.1.a.1 − Bericht zu Berechnung, Simulation und getroffenen Annahmen 1.1.a.2 − Versuchsplan 1.1.a.3 − Prüfbericht zu den Versuchen mit Bewertung der Ergebnisse 1.1.a.4 − SV-Bericht gemäss BAV-Richtlinie «Nachweis sicheres Fahrverhalten Meterspur-, Spezialspur- und Zahnradbahnen»53 1.1.b Entgleisungssicherheit 1.1.b.1 − Rechnerischer Nachweis für den Adhäsions- und/oder Zahnradbetrieb 1.1.b.2 − Zeichnungen und technische Beschreibung zur Spurkranzschmierung 1.1.b.3 − SV-Bericht gemäss BAV-Richtlinie «Nachweis sicheres Fahrverhalten Meterspur-, Spezialspur- und Zahnradbahnen»

1.2 Fahrzeugaufbau

1.2.a Fahrzeugkasten 1.2.a.1 − Zeichnungen zu Kasten mit Anbauteilen 1.2.a.2 − Zeichnungen zur Geräteanordnung 1.2.a.3 − Zeichnungen zu Einstiegsbereich und Innenausbau 1.2.a.4 − Nachweis zur Kastentragfähigkeit 1.2.a.5 − Nachweis zur Längsdruckfestigkeit 1.2.a.6 − Nachweis zur Crashtauglichkeit 1.2.a.7 − Nachweis zur Zuladungsberechnung für Personenfahrzeuge 1.2.a.8 − SV-Bericht Kastentragfähigkeit, Längsdruckfestigkeit, Crashtauglichkeit 1.2.b Geräte im Unterflur- und (oder) Dachbereich 1.2.b.1 − Zeichnungen zu den Anbauten inkl. Bahnräumer 1.2.b.2 − Festigkeitsnachweis zu den Anbauten

1.3 Zug- und Stosseinrichtung

1.3.1 − Zeichnung der Zug- und Stossvorrichtung und deren Einbau in Fahrzeug 1.3.2 − Konformitätserklärung zu Zug- und Stossvorrichtungen 1.3.3 − Nachweis gegen Überpufferung

1.4 Drehgestell und Fahrwerk

1.4.a Dokumentation zu Laufwerk, Antrieb und Bremse

53 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien

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1.4.a.1 − Zeichnungen zu Schienenräumern 1.4.a.2 − Zeichnungen zu Laufwerk und dessen Verbindung zum Kasten 1.4.a.3 − Zeichnungen zu Laufwerkeinbau und Übertragung der Antriebs-/Bremskräfte 1.4.a.4 − Zeichnungen zu den Achsbüchsen bei Sonderausführungen 1.4.a.5 − Zeichnungen zu der Verteilung von Erdungsbürsten und Achsgebern auf den Achsen 1.4.a.6 − Zeichnungen zu den Tragfedern mit Angabe der Kennlinien 1.4.a.7 − Zeichnungen zum Einbau aller Bremsen für Adhäsionsfahrzeuge 1.4.a.8 − Zeichnungen zu Antrieb inkl. Kupplung Zahnrad-/Adhäsionsbetrieb für kombinierte Fahrzeuge 1.4.a.9 − Zeichnung zur Lage der Drehmomentbegrenzung im Antriebsstrang für Zahnradfahrzeuge 1.4.a.10 − Zeichnungen zu den mechanischen Anhaltebremsen für Zahnradfahrzeuge 1.4.a.11 − Zeichnungen zu den Festhaltebremsen für Zahnradfahrzeuge 1.4.a.12 − Zeichnungen zur Klinkenbremse für Zahnradfahrzeuge 1.4.b Nachweise zu Laufwerk, Antrieb und Bremse 1.4.b.1 − Nachweis zur Ermüdungsfestigkeit von Rahmen und Anbauteilen 1.4.b.2 − Nachweis zur statischen Rahmenfestigkeit 1.4.b.3 − Nachweis zur Festigkeit der Achslenker 1.4.b.4 − Nachweis zur Festigkeit der Stabilisatoren 1.4.b.5 − Nachweis zur Festigkeit der Traversen 1.4.b.6 − Nachweis zur Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse (FMEA) 1.4.b.7 − SV-Bericht Festigkeitsnachweise und FMEA 1.4.b.8 − Nachweis zu den Eingriffsverhältnissen für Zahnradfahrzeuge 1.4.b.9 − SV-Bericht Eingriffsverhältnisse der Antriebs- und Bremszahnräder 1.4.c Fahrzeuggewicht 1.4.c.1 − Messprotokoll zur Radlastverwiegung 1.4.c.2 − Nachweis zur Radlastverteilung (AB-EBV)

1.5 Radsatz / Radsatzlager

1.5.a Zeichnungen zu Radsätzen, Radsatzwellen und Rädern 1.5.b Nachweise zu den Radsatzwellen und Rädern 1.5.2.1 − Festigkeitsnachweise Radsatzwellen 1.5.2.2 − Festigkeitsnachweise Räder 1.5.2.3 − Nachweis zur thermischen Verträglichkeit der Räder 1.5.2.4 − SV-Bericht

1.6 Bremseinrichtung

1.6.a Bremsen 1.6.a.1 − Bremskonzept und technische Beschreibung der Bremsausrüstung 1.6.a.2 − Bremsberechnung für die Bremsauslegung 1.6.a.3 − Schaltpläne der Pneumatik-, Hydraulik- und Vakuumanlagen 1.6.a.4 − Apparatelisten der Pneumatik-, Hydraulik- und Vakuumanlagen 1.6.a.5 − Prüfplan und Ergebnisse der statischen Inbetriebsetzung der Bremse 1.6.a.6 − Versuchsbericht zu den dynamischen Bremsversuchen 1.6.a.7 − Bewertung der Bremse inkl. Dokumentation zu den Bremsanschriften

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1.6.a.8 − SV-Bericht 1.6.b Gleit- und Schleuderschutz 1.6.b.1 − Typenzulassungs- und Sicherheitszertifikate, Konformitätserklärungen 1.6.b.2 − Technische und funktionelle Beschreibung der Ausrüstung 1.6.b.3 − Inbetriebnahmebericht Fahr- & Bremsversuche inkl. Ergebnisbewertung 1.6.b.4 − SV-Bericht bei nicht typenzugelassener aktiver Gleitschutzanlage 1.6.c Sander 1.6.c.1 − Einbauzeichnung und technisch-funktionale Beschreibung des Sanders 1.6.c.2 − Nachweis zu Besandungsanlage

1.7 Druckanlagen

1.7.a Zertifikate und Nachweise 1.7.a.1 − Zertifikate SVTI zum Dampfkessel 1.7.a.2 − Zertifikate SVTI zu den Druckluftbehältern

1.8 Stromabnehmer

1.8.1 − Zeichnungen zu Stromabnehmer mit Hauptabmessungen 1.8.2 − Konformitätserklärungen 1.8.3 − Nachweise zur Interaktion mit Oberleitung für v > 120 km/h

1.9 Fensterscheiben

1.9.1 − Übersichtszeichnungen / Skizze zu sämtlichen Verglasungen 1.9.2 − Zertifikate Frontscheiben 1.9.3 − Zertifikate Seitenscheiben (ESG/VSG) 1.9.4 − Zertifikate Innenscheiben, Abteiltrennwände/Türen (ESG/VSG)

1.10 Türen

1.10.1 − Übersichtszeichnungen Einstiegstüren mit Hauptabmessungen 1.10.2 − Technische Beschreibung und Dokumentation der Sicherheitsfunktionen 1.10.3 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.10.4 − Konformitätserklärung zu SN EN 14752 1.10.5 − SV-Bericht zur Einhaltung SN EN 14752

1.11 Übergang zwischen Fahrzeugen

1.11.1 − Zeichnungen zu Türe mit Schliessvorrichtung 1.11.2 − Zeichnungen zu Bodenübergang 1.11.3 − Zeichnung Haltestangen

1.12 Energieversorgung

1.12.a Hilfsbetriebe 1.12.a.1 − Beschreibung der Technik und Funktionen 1.12.a.2 − Übersichtszeichnungen / Skizzen zum Einbau 1.12.a.3 − Nachweise zu Berührungsschutz Bordnetz 1.12.a.4 − Dokumentation zu den Kennzeichnungen und Warnhinweisen 1.12.b Hoch- und Niederspannungskomponenten 1.12.b.1 − Technische Beschreibungen und Funktionen 1.12.b.2 − Übersichtszeichnungen / Skizzen zum Einbau 1.12.b.3 − Dokumentation zum Zugang, Schliesskonzept, Verriegelungen 1.12.b.4 − Nachweise zu Berührungsschutz, Kennzeichnungen, Warnhinweise 1.12.c EMV und Netzrückwirkungen

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1.12.c.1 − Nachweis EMV mit Sicherungs- und Kommunikationssystemen 1.12.c.2 − Nachweis der Kompatibilität mit der Energieversorgung 1.12.c.3 − Versuchsplan und Versuchsberichte mit Bewertung der Ergebnisse 1.12.d Erdungskonzept 1.12.d.1 − Erdungsschemata 1.12.d.2 − Definition der Leitungsquerschnitte 1.12.d.3 − FMEA-Bericht zu Schutzkonzept und Bauteilerdung 1.12.d.4 − Nachweis zur Impedanzmessung höchster Fahrzeugpunkt zu Schiene 1.12.d.5 − Nachweis elektrischer Widerstand zwischen den Radlaufflächen

1.13 Steuerungstechnik

1.13.a Schaltpläne 1.13.a.1 − Haupt- und Steuerstromkreise 1.13.a.2 − Apparateliste zu den Schaltplänen 1.13.b Nachweise Fahrzeugleittechnik 1.13.b.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.13.b.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.13.b.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.13.b.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.13.b.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.13.c Nachweise Fernsteuerung, Mehrfachtraktion in Fernsteuerung 1.13.c.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikationen der Funktionen 1.13.c.2 − Nachweis zur Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.13.c.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.13.c.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.13.c.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.13.d Nachweise Funkfernsteuerung und Konzession (BAKOM) 1.13.d.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.13.d.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.13.d.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.13.d.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.13.d.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.13.e Nachweise automatische Zugsteuerung 1.13.e.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.13.e.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.13.e.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.13.e.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.13.e.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.13.f Nachweise zu Neigesteuerung, Wankkompensation und anderen Elementen 1.13.f.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.13.f.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.13.f.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.13.f.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.13.f.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.13.g Implementierte Software

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1.13.g.1 − Versionen der Software auf Geräten mit nachweispflichtigen Funktionen 1.13.h SV-Bericht zur funktionalen Sicherheit betreffend die Punkte b bis f

1.14 Brauch- und Abwasseranlagen

1.14.1 − Beschreibung der Art des Behandlungssystems für freigesetztes Wasser 1.14.2 − Konformitätserklärung zu Gewässerschutzverordnung (GSChV)54

1.15 Umweltschutz

1.15.a Dieselmotoren 1.15.a.1 − Konformitätserklärung zur Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte 1.15.a.2 − Prüfzeugnis Dichtigkeit Brennstoffbehälter 1.15.b Lärmemissionen 1.15.b.1 − Versuchsbericht und Konformitätserklärung zur AB-EBV

1.16 Brandschutz

1.16.1 − Bericht zur Risikobetrachtung und Einstufung 1.16.2 − Materialiennachweis 1.16.3 − Übersichtszeichnung oder Skizze Feuerlöscher, Brandmelde-/Brandbekämpfungsanlagen 1.16.4 − Technische Beschreibung Brandmelde-/Brandbekämpfungsanlagen 1.16.5 − SV-Bericht

1.17 Arbeitsschutz und konforme Arbeitsplatzgestaltung

1.17.a Konforme Arbeitsplatzgestaltung (Sicherheit, Ergonomie) 1.17.a.1 − Darstellung Führerraum inkl. Armaturen und Bedienelemente 1.17.a.2 − Darstellung der Sichtverhältnisse inkl. Bewertung 1.17.a.3 − Massnahmen Blendschutz

1.18 Fahrzeugbegrenzung

1.18.1 − Nachweis Einschränkungsberechnung inkl. Stromabnehmerraum 1.18.2 − SV-Bericht

1.19 Sicherheitseinrichtungen

1.19.a Akustische Signalgebung 1.19.a.1 − Übersichtszeichnungen / Skizzen Einbau 1.19.a.2 − Technische Hauptdaten (z.B. Ton, Lautstärke) 1.19.b Optische Signalgebung 1.19.b.1 − Übersichtszeichnung / Skizze Einbau und Steuerung 1.19.b.2 − Technische Hauptdaten (z.B. Leuchtstärke, Ausleuchtung) 1.19.c Nachweis zur Geschwindigkeitserfassung und Fahrdatenaufzeichnung 1.19.c.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.19.c.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.19.c.3 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.d Nachweis zur Sicherheitssteuerung/Wachsamkeit 1.19.d.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.19.d.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.19.d.3 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.e Nachweis zur Betriebsartenüberwachung für Zahnradfahrzeuge

54 SR 814.201

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1.19.e.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.19.e.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.19.e.3 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.f Nachweis zur Übergeschwindigkeitsüberwachung inklusive Verzögerungsüberwachung für Zahnradfahrzeuge 1.19.f.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.19.f.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.19.f.3 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.g Nachweis zur Überwachung der Rücklaufsicherung für Zahnradfahrzeuge 1.19.g.1 − Technische Beschreibungen und Spezifikation der Funktionen 1.19.g.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.19.g.3 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.h Zugfunkeinrichtung 1.19.h.1 − Technische Beschreibung 1.19.h.2 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konzession (BAKOM) 1.19.i Notbremsanforderung (NBA) & Notbremsüberbrückung (NBÜ) 1.19.i.1 − Technische Beschreibung 1.19.i.2 − Prüfbericht zu Inbetriebnahme und Funktionsprüfung 1.19.i.3 − Nachweis zur funktionalen und technischen Sicherheit 1.19.j Zugbeeinflussung ETCS 1.19.j.1 − Sicherheitsnachweis gemäss «Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS-Zulassung in der Schweiz»55 1.19.k Zugbeeinflussung ZBMS 1.19.k.1 − Sicherheitsnachweis gemäss «Zulassungsprozess und Nachweisführung von Meter- und Spezialspurfahrzeugen nach der Nachrüstung mit einem Zugbeeinflussungssystem gemäss ZBMS-Standard»56 1.19.l Zugbeeinflussung anderer Typ 1.19.l.1 − Nachweis der Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.19.l.2 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.19.l.3 − Nachweis zur korrekten Interaktion zur Strecke 1.19.l.4 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.m Transition (Systemübergang) 1.19.m.1 − Nachweise des sicheren Übergangs in andere Systeme 1.19.m.2 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.19.m.3 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.19.m.4 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassungen, Konformitätserklärungen 1.19.n SV-Bericht zu den Punkten c bis g und i bis m

1.20 Anschriften und Zeichen

1.20.1 − Übersicht zu den Aussenanschriften mit Zeichnungen / Fotos 1.20.2 − Zeichnungen und Fotos zu den Anschriften im Führerraum 1.20.3 − Übersicht zu den Innenanschriften mit Zeichnungen / Fotos

55 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Verkehrsmittel > Eisenbahn > Fachinformationen > Zugbeeinflussung >

ETCS > Weitere Informationen für Fachleute

56 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Verkehrsmittel > Eisenbahn > Fachinformationen > Zugbeeinflussung >

ZBMS > Weitere Informationen für Fachleute

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1.21 Fügetechnik

1.21.1 − Zertifikate Schweissen 1.21.2 − Zertifikate Kleben 1.21.3 − Festigkeitsnachweis Schraubverbindungen

1.22 Wartungsbuch

1.22.1 − Instandhaltungsvorgaben der Hersteller 1.22.2 − Nachweise zur Anpassung der Instandhaltung bei Abweichungen von den Vorschriften

1.23 Betriebshandbuch

1.23.1 − Bedienungsanleitungen, Betriebsvorschriften für das Fahrzeug

1.24 Ausstattungen

1.24.a Zeichnungen Inneneinrichtungen im Fahrgastbereich 1.24.a.1 − Übersicht zu Ausführung der Gepäckablage 1.24.a.2 − Übersicht zur Nutzung des Multifunktionsbereichs 1.24.a.3 − Dispositionsübersicht zu Bordnetz und Kommunikationseinrichtungen 1.24.b Nachweise Inneneinrichtungen im Fahrgastbereich 1.24.b.1 − Nachweise zu Rutschfestigkeit von Bodenbelägen 1.24.c Nachweise zur Einhaltung der BehiG-Anforderungen gemäss «Leitfaden für BehiG-Sachverständige»57 1.24.c.1 − Konzept Haltestangen und deren Anordnung inkl. Zeichnungen 1.24.c.2 − Dokumentation zum Kundeninformationssystem (KIS) 1.24.c.3 − Einstiegstüren, Bedienelemente und unterstützende Sensorik 1.24.c.4 − Notsprechstellen 1.24.c.5 − Abmessungen und Disposition zu den Rollstuhlplätzen 1.24.c.6 − Abmessungen WC-Anlage 1.24.c.7 − Beleuchtung, Kontraste und Farbgebung 1.24.c.8 − Autonomer Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität 1.24.c.9 − Protokolle zu Fahrzeugbesichtigungen 1.24.c.10 − SV-Bericht

1.25 Störungen und Unfälle

1.25.1 − Nachweis zur Fahrzeugsicherung 1.25.2 − Konzept Fahrgastevakuation/Bergung, Systemverknüpfungen (KIS, Multimedia, usw.) 1.25.3 − Konzept für die Fahrzeugbergung 1.25.4 − SV-Bericht

2 SICHERHEITSBERICHT (BAV-Vorlage)

  1. SICHERHEITSBEWERTUNGSBERICHT

  2. PRÜFBERICHTE VON SACHVERSTÄNDIGEN (GESAMTSYSTEM)

57 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Fachthemen > Arbeitshilfen > Leitfäden

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Anhang 4: Struktur und Nachweisdokumente des Sicherheitsnachweises für Dienstfahrzeuge

1. NACHWEIS VORSCHRIFTSKONFORME AUSFÜHRUNG

1.0 Allgemein

1.0.a − Zulassungskonzept (Vorlage BAV) 1.0.b − Nachweisliste (Dokumentenliste BAV-Vorlage) 1.0.c − EG-Konformitätserklärung(en) 1.0.d − Beschreibung der Fahrzeugverwendung und der Einsatzbedingungen

1.1 Übersichtszeichnung und technische Daten

1.1.a Übersichtszeichnung 1.1.a.1 − Typenbild mit den wichtigsten Anordnungen und Hauptabmessungen 1.1.a.2 − Position der Massenschwerpunkte 1.1.a.3 − Position der Signalleuchten 1.1.a.4 − Position der Warnanlagen 1.1.a.5 − Massenangaben 1.1.a.6 − Kleinster befahrbarer horizontaler und vertikaler Radius 1.1.a.7 − Anhebe- und Aufgleisstellen − Lage der Abgasabführungen 1.1.a.8 − Position der Zug- und Stosseinrichtung 1.1.b Technische Daten (BAV-Vorlage)

1.2 Fahrzeugbegrenzung

1.2.a − Nachweis Einschränkungsberechnung inkl. Stromabnehmerraum 1.2.b − SV-Bericht

1.3 Fahrzeuggewicht

1.3.a − Messprotokoll zur Radlastverwiegung 1.3.b − Nachweis zur Radlastverteilung (AB-EBV)

1.4 Aufhängungen

1.4.1 − Zeichnungen zu den Tragfedern mit Angabe der Kennlinien

1.5 Drehgestellbewegungen

1.5.1 − Nachweis der Dreh- und Verschiebebewegungen

1.6 Fahrverhalten

1.6.a Fahrtechnik 1.6.a.1 − Bericht zu Berechnung, Simulation und getroffenen Annahmen 1.6.a.2 − Versuchsplan 1.6.a.3 − Prüfbericht zu den Versuchen mit Bewertung der Ergebnisse 1.6.a.4 − SV-Bericht gemäss «SN EN 14033-x» resp. BAV-Richtlinie «Nachweis sicheres Fahrverhalten Meterspur-, Spezialspur- und Zahnradbahnen»58 1.6.b Entgleisungssicherheit 1.6.b.1 − Nachweis beim Befahren von Gleisverwindungen 1.6.b.2 − Nachweis unter Längskrafteinfluss in S-Bögen

58 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien

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1.6.b.3 − SV-Bericht gemäss «SN EN 14033-x» resp. BAV-Richtlinie «Nachweis sicheres Fahrverhalten Meterspur-, Spezialspur- und Zahnradbahnen»

1.7 Fahrzeugaufbau

1.7.a Fahrzeugrahmen resp. Schienenfahrwerk-Befestigung 1.7.a.1 − Zeichnungen zum Fahrzeugrahmen resp. Schienenfahrwerk-Befestigung 1.7.a.2 − Zeichnungen zum Bahnräumer 1.7.a.3 − Nachweis Festigkeit Fahrzeugrahmen 1.7.a.4 − Nachweis Längsdruckfestigkeit 1.7.a.5 − SV-Bericht 1.7.b Anbauteile 1.7.b.1 − Zeichnungen der Anbauten 1.7.b.2 − Zeichnung zum Stromabnehmer mit Hauptabmessungen 1.7.b.3 − Festigkeitsnachweis zu den Anbauten 1.7.b.4 − Nachweise zur Interaktion mit Oberleitung v > 120 km/h 1.7.c Fügetechnik 1.7.c.1 − Zertifikate Schweissen inkl. SN EN 15085-2 1.7.c.2 − Zertifikate Kleben 1.7.c.3 − Festigkeitsnachweis Schraubverbindungen

1.8 Umweltschutz

1.8.a Nachweis zur Einhaltung der Abgasemissionswerte der Explosionsmotoren 1.8.a.1 − Konformitätserklärung zur Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte 1.8.a.2 − Nachweis zum Abgasnachbehandlungssystem und zum Partikelanzahlgrenzwert 1.8.b Elektro-, Hybrid- und ähnliche Antriebe und Energieversorgungen 1.8.b.1 − Bericht zur Einhaltung der Bahnnormen

1.9 Leistung

1.9.a − Zugkraft-/Geschwindigkeits-Diagramm 1.9.b − Steigungs-/Geschwindigkeits-Diagramm 1.9.c − Nachweis zu den Anhängelasten

1.10 Bremseinrichtung

1.10.a − Bremskonzept und technische Beschreibung der Bremsausrüstung 1.10.b − Bremsberechnung für die Bremsauslegung 1.10.c − Versuchsberichte zu den statischen und dynamischen Bremsversuchen 1.10.d − Zeichnungen und technische Beschreibung der Bremssohlen/-scheiben 1.10.e − Nachweis zur Druckluftmenge des Kompressors 1.10.f − SV-Bericht

1.11 Drehgestell und Fahrwerk

1.11.a Drehgestelle 1.11.a.1 − Zeichnungen der Drehgestellrahmen 1.11.a.2 − Zeichnungen Schienenräumer 1.11.a.3 − Festigkeitsnachweise der Drehgestellrahmen 1.11.b Radsätze/Räder 1.11.b.1 − Zeichnungen zu den Radsätzen 1.11.b.2 − Zeichnungen zu den Radsatzwellen

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1.11.b.3 − Zeichnungen zu den Rädern 1.11.b.4 − Zeichnungen zu den Radprofilen 1.11.b.5 − Zeichnungen zu den Radsatzlagern 1.11.b.6 − Bericht zur Kompatibilität mit Heissläuferortungsanlagen 1.11.b.7 − Nachweise zur Festigkeit der Radsatzwellen 1.11.b.8 − Nachweise zu den Rädern 1.11.b.9 − SV-Bericht 1.11.c Zahnradfahrzeuge 1.11.c.1 − Zeichnungen zu Antrieb inkl. Kupplung Zahnrad-/Adhäsionsbetrieb für kombinierte Fahrzeuge 1.11.d.1 − SV-Bericht Eingriffsverhältnisse der Antriebs- und Bremszahnräder

1.12 Verriegelungs- und Sicherheitseinrichtungen

1.12.a − Nachweis zu den Verriegelungseinrichtungen der Arbeitswerkzeuge 1.12.b − Nachweis zu den Begrenzungseinrichtungen der Arbeitswerkzeuge 1.12.c − Nachweis zu den Auffangvorrichtungen für bewegliche Maschinenteile, die auf das Gleis fallen können

1.13 Zug- und Stosseinrichtung

1.13.a − Zeichnung der Zug- und Stosseinrichtung und deren Einbau 1.13.b − Konformitätserklärung 1.13.c − Nachweis gegen Überpufferung 1.13.d − Nachweis zur Puffertellergrösse 1.13.e − Verspanndiagramm

1.14 Anschriften und Zeichen

1.14.a − Anschriften und Zeichen aussen am Fahrzeug und in den Fahr- und Arbeitskabinen 1.14.b − Anschriftentafel / technische Anschriften

1.15 Kabine

1.15.a − Darstellung und Bewertung der Sichtverhältnisse für Fahrzeugführer und Begleiter 1.15.b − Zertifikate zu Front- und Seitenscheiben

1.16 Druckanalagen

1.16.a − Schema Pneumatik inklusive Apparateliste 1.16.b − Schema Vakuum inklusive Apparateliste 1.16.c − Schema Kraftstoff inklusive Apparateliste 1.16.d − Schema Hydraulik inklusive Apparateliste 1.16.e − Schema Wasser für Arbeitsgeräte inklusive Apparateliste 1.16.f − Zertifikate und Konformitätserklärungen zu Druckbehältern und Tanks 1.16.g − Beschreibung des Hydraulik-/Pneumatiksystems für die Schienenradaufhängung und -verriegelung bei Zweiwegefahrzeugen

1.17 Arbeits-/Brandschutz

1.17.a Brandschutz 1.17.a.1 − Bericht zur Risikobetrachtung mit Klassifizierung und Einstufung 1.17.a.2 − Beschreibung Brandmelde-/Brandbekämpfungsanlagen 1.17.a.3 − SV-Bericht

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1.17.b Arbeitsschutz 1.17.b.1 − Konforme Arbeitsplatzgestaltung (Sicherheit, Ergonomie)

1.18 Sicherheitseinrichtungen

1.18.a Akustische Signalgebung 1.18.a.1 − Übersichtszeichnung Einbau / Montage 1.18.a.2 − Technische Hauptdaten (z.B. Ton, Lautstärke) 1.18.b Optische Signalgebung 1.18.b.1 − Übersichtszeichnung / Skizze Einbau und Steuerung 1.18.b.2 − Technische Hauptdaten (z.B. Leuchtstärke, Ausleuchtung) 1.18.c Nachweis zur Geschwindigkeitserfassung und Fahrdatenaufzeichnung 1.18.c.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.18.c.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.18.c.3 − Sicherheitszertifikat, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.18.d Nachweis zur Sicherheitssteuerung/Wachsamkeit/Totmann 1.18.d.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.18.d.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.18.d.3 − Sicherheitszertifikat, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.18.e Nachweis zur Übergeschwindigkeitsüberwachung inklusive Verzögerungsüberwachung für Zahnradfahrzeuge 1.18.e.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.18.e.2 − Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.18.e.3 − Sicherheitszertifikat, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.18.f Zugfunkeinrichtungen 1.18.f.1 − Technische Beschreibung 1.18.f.2 − Sicherheitszertifikat, Typenzulassung, Konzession (BAKOM) 1.18.g Zugbeeinflussung ETCS 1.18.g.1 − Sicherheitsnachweis gemäss «Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS-Zulassung in der Schweiz»59 1.18.h Zugbeeinflussung ZBMS 1.18.h.1 − Sicherheitsnachweis gemäss «Zulassungsprozess und Nachweisführung von Meter- und Spezialspurfahrzeugen nach der Nachrüstung mit einem Zugbeeinflussungssystem gemäss ZBMS-Standard»60 1.18.i Zugbeeinflussung anderer Typ 1.18.i.1 − Nachweis der Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.18.i.2 − Nachweis der sicheren Integration in das Fahrzeug 1.18.i.3 − Nachweis zur korrekten Interaktion zur Strecke 1.18.i.4 − Sicherheitszertifikat, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.18.j SV-Bericht Sicherheitseinrichtungen zu den Punkten c bis e und g bis i

59 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Verkehrsmittel > Eisenbahn > Fachinformationen > Zugbeeinflussung >

ETCS > Weitere Informationen für Fachleute

60 Abrufbar unter www.bav.admin.ch > Verkehrsmittel > Eisenbahn > Fachinformationen > Zugbeeinflussung >

ZBMS > Weitere Informationen für Fachleute

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1.19 Betriebs-/Wartungsbuch

1.19.a − Instandhaltungsvorgaben der Hersteller 1.19.b − Bedienungsanleitung/Betriebsvorschrift Fahrzeug

1.20 Energieversorgung

1.20.a EMV und Netzrückwirkungen 1.20.a.1 − Nachweis EMV mit Sicherungs- und Kommunikationssystemen 1.20.a.2 − Nachweis der Kompatibilität mit der Energieversorgung 1.20.a.3 − Versuchsplan und Versuchsberichte mit Bewertung der Ergebnisse 1.20.b Erdungskonzept 1.20.b.1 − Erdungsschema 1.20.b.2 − Nachweis Impedanzmessung höchste Fahrzeugpunkte zu Schiene 1.20.b.3 − Nachweis elektrischer Widerstand zwischen den Radlaufflächen

1.21 Steuerungstechnik

1.21.a Schaltpläne 1.21.a.1 − Haupt- und Steuerstromkreise 1.21.b Nachweise Fahrzeugleittechnik 1.21.b.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.21.b.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.21.b.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.21.b.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.21.b.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.21.c Nachweise Fernsteuerung, Mehrfachtraktion in Fernsteuerung 1.21.c.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.21.c.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.21.c.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.21.c.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.21.c.5 − Sicherheitszertifikat, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.21.d Nachweise zu Funkfernsteuerung und Konzession (BAKOM) 1.21.d.1 − Technische Beschreibung und Spezifikation der Funktionen 1.21.d.2 − Einhaltung der Hersteller-Sicherheitsanforderungen 1.21.d.3 − Nachweis zur sicheren Integration in das Fahrzeug 1.21.d.4 − Prüfplan und Prüfbericht der Inbetriebnahme 1.21.d.5 − Sicherheitszertifikate, Typenzulassung, Konformitätserklärung 1.21.e Implementierte Software 1.21.e.1 − Version der Software auf Geräten mit nachweispflichtigen Funktionen 1.21.f SV-Bericht zur funktionalen Sicherheit betreffend die Punkte b bis d

2 SICHERHEITSBERICHT (BAV-Vorlage)

  1. SICHERHEITSBEWERTUNGSBERICHT

  2. PRÜFBERICHTE VON SACHVERSTÄNDIGEN (GESAMTSYSTEM)

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Anhang 5: Unterlagen/Angaben für eine befristete Betriebsbewilligung61 zwecks Versuchs- und Probefahrten Dem Gesuch (vgl. 5.7) für eine befristete Betriebsbewilligung zwecks Versuchs- und Probefahrten nach Art. 6b EBV sind grundsätzlich die folgenden Dokumente und Nachweise beizulegen:

  • Angabe einer auf das Versuchsprogramm abgestimmten und plausiblen Frist für die Betriebsbewilligung;

  • Die 12-stellige Fahrzeugnummer62 (inkl. NID_ENGINE für Versuchs- und Probefahrten bei Fahrzeugen mit ETCS-Ausrüstung) jedes zuzulassenden Fahrzeugs;

  • Ländercode und Halterkürzel (VKM) der Fahrzeuge;

  • Name und Adresse der Gesuchstellerin und der Fahrzeughalterin;

  • Ein mit der Infrastrukturbetreiberin sowie dem durchführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen abgestimmtes Versuchsprogramm inkl. Instandhaltung;

  • Ggf. Erklärung der Kompatibilität zu bereits zugelassenen Fahrzeugen;

  • Massstäbliches Typenbild umfassend Hauptabmessungen, Achsabstände;

  • Gewichtsangaben als Nachweis der Einhaltung von zulässigen Achslasten, Mindestachslasten und Meterlasten;

  • Normalspur: Bremsberechnung nach UIC 544-1, inkl. statische Prüfprotokolle, falls Bremsleistung angerechnet werden soll;

  • Meter- und Spezialspur: Bremsberechnung nach AB-EBV (Adhäsions- und/oder Zahnrad-Bremssysteme), inkl. statische Prüfprotokolle, falls Bremsleistung angerechnet werden soll;

  • Abhängig vom Fahrzeugprojekt sind zu den folgenden Elementen Beurteilungen über das Zusammenwirken von Fahrzeug und Infrastruktur vorzulegen:

  • Stromabnehmer

  • Lichtraumprofil bzw. Bezugslinie

  • Zugbeeinflussung inkl. Inbetriebsetzungsprotokoll

  • Funk (analog, GSM-R)

  • Rad-Schiene (Kompatibilität)

  • Neigetechnik

  • Netzverhalten

  • Aerodynamik

  • Einsatzbedingungen für Versuchs- und Probefahrten:

  • Kleinster Bogenradius (Depot, Strecke)

  • Ggf. Ablaufbergverbot

  • Sicherung gegen Entlaufen des Fahrzeugs

  • Dienstbeleuchtung/Signaleinrichtungen

  • Bei automatischer Kupplung: Übergangskupplung zur UIC-Schraubenkupplung, Hilfskupplung

  • Vorgesehene Überschreitung von Grenzwerten

  • Vorgesehene Überwachung (technisch, betrieblich)

  • Bergung und Aufgleisung

61 Befristete Betriebsbewilligung für Probefahrten gemäss Art. 6b EBV

62 Ausgenommen Zweiwegefahrzeuge, ausgleisbare und ähnliche Fahrzeuge

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Der Umfang der einzureichenden Dokumente und Nachweise ist abhängig vom jeweiligen Projekt und dementsprechend mit dem BAV abzustimmen. Das Anfordern weiterer Dokumente bleibt vorbehalten. Bei fehlenden oder nur teilweise vorhandenen Funktionen sowie bei innovativen Projekten ist durch eine Risikobetrachtung und entsprechende Massnahmen aufzuzeigen, wie die geforderte Sicherheit unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Aspekte gewährleistet werden kann. Der Risikobetrachtung ist eine Stellungnahme der betroffenen Infrastrukturbetreiberin beizulegen. Bei fehlender Zugbeeinflussung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht zugführend eingesetzt werden. Ist dies für die Nachweisführung im Rahmen der Versuchs- und Probefahrten trotzdem notwendig, so hat das verantwortliche EVU beim BAV eine entsprechende Genehmigung auf Abweichung von den Vorschriften63 zu beantragen. Die BAV-Richtlinie «Fahrten ohne ausreichende Zugbeeinflussungseinrichtung» beschreibt das Vorgehen. Sie ist auf der Website des BAV www.bav.admin.ch unter Rechtliches > Richtlinien abrufbar.

63 EBV Art. 5

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Anhang 6: Sicherheitsnachweisführung bei Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen

1 Zielsetzung

Dieser Anhang soll der Gesuchstellerin und den übrigen interessierten Personen als Hilfsmittel für die Erstellung des Sicherheitsnachweises bei Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen dienen, welche bereits über eine gültige Betriebsbewilligung bzw. eine gültige Typenzulassung verfügen. Er dient als Konkretisierung des Kapitels 5.13 «Nachträgliche Änderungen». Abweichungen sind zulässig, sofern das von Gesetz, Verordnung, Ausführungsbestimmung und Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird. Befolgt die Gesuchstellerin diesen Anhang, besteht für sie Gewissheit, dass die Behörde die erarbeiteten Grundlagen in methodischer Hinsicht akzeptiert. Andernfalls trägt sie das Risiko, dass ihr der Sicherheitsnachweis nicht gelingt.

2 Gesetzliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen in der Schweiz sind das Eisenbahngesetz (EBG), die Eisenbahnverordnung (EBV), insbesondere deren Art. 6a, 6b, 7, 8 und 15a-z sowie die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV). Die Sicherheitsnachweisführung zum Erlangen einer Betriebsbewilligung richtet sich nach Massgebend ist grundsätzlich der aktuelle Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Pflichtenheftgenehmigung, sofern diese beantragt wird, bzw. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung auf Zulassung. Falls zwischen der Genehmigung des Pflichtenhefts bzw. Gesuchstellung auf Zulassung und der Inbetriebnahme des Fahrzeugs neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse auftreten, kann das BAV in begründeten Fällen für laufende Zulassungsverfahren die Anwendung neuerer Regelwerke fordern.

3 Änderungsprozess

3.1 Einleitung und Abgrenzung

Gemäss Art. 8 Abs. 1bis der EBV ist für die Inbetriebnahme von wesentlich geänderten Fahrzeugen bzw. Aufrüstung (gemäss Art. 23d EBG) eine Betriebsbewilligung erforderlich, unabhängig davon ob es sich um interoperable oder nicht interoperable Fahrzeuge handelt. Unter wesentlichen Änderungen sind sicherheitsrelevante Veränderungen von Systemen, Komponenten oder Funktionen (vgl. 3.2.3) zu verstehen. Der 1:1-Ersatz oder -Austausch von Komponenten im Rahmen der Instandhaltung ist keine Veränderungen am Fahrzeug im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis der EBV und ist entsprechend den vorhandenen Instandhaltungsvorschriften durchzuführen und zu dokumentieren. Werden Interoperabilitätskomponenten verwendet, welche neu auf einem Fahrzeug eingesetzt werden sollen, so muss der Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung dieser Komponenten nicht erbracht werden, sofern die EG-Erklärungen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegen. Im Rahmen der Integration dieser Komponenten in ein Fahrzeug ist jedoch zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung am Fahrzeug vorliegt und damit eine Betriebsbewilligung erforderlich ist. Dabei sind insbesondere die Schnittstellen zu beachten. Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so ist dem BAV der entsprechende Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Sicherheitsnachweis kann auf die geänderten Systeme, Komponen-

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ten oder Funktionen beschränkt werden, sofern die Rückwirkungsfreiheit auf die nicht geänderten Systeme bzw. Funktionen des Fahrzeugs nachgewiesen ist («Delta-Approach»). In den nachfolgenden Kapiteln werden die erforderlichen Prozessschritte aus Sicht der Gesuchstellerin zur Erstellung des Sicherheitsnachweises beschrieben. Aufgrund der in der Praxis relativ häufig vorkommenden Änderungen von Software, werden im Kap. 4 dieses Anhangs Beispiele für die Einstufung von Software-Änderungen sowie das Vorgehen und die vom BAV erwartete Dokumentation für den Sicherheitsnachweis beschrieben.

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3.2 Prozessschritte

3.2.1 Übersicht Änderungsprozess aus Sicht der Gesuchstellerin

Dokumentation Realisierung und Ablage in Änderung Unternehmung

Analyse der Einstufung der Änderungen Änderungen (vgl. 3.2.2) (vgl. 3.2.3)

Einreichen Betriebsbewilligung Gesuch auf Bereinigung Erbringen des Prüfung und Sicherheits- Betriebs- Zulassungskonzept Sicherheitsbewilligung nachweises nachweis / Zulassung mit BAV (vgl. 3.2.4) (vgl. 3.2.5) (vgl. 3.2.6) Prüfung BAV (BAV) (vgl. 3.2.7) Dokumentation und Ablage in Unternehmung

Versuchs- und Probefahrten (5.7)

Kommerzieller Probebetrieb (5.7)

Abbildung 6: Änderungsprozess

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3.2.2 Analyse der Änderungen

Tätigkeiten:

  • Beschreibung und Spezifikation der geplanten Änderungen.

  • Impactanalyse → Welche Teilsysteme und Funktionen des Fahrzeugs sind betroffen?

  • Sicherheitsanalyse → Welche Risiken entstehen mit den Veränderungen am Fahrzeug und mit welchen Massnahmen wird den Risiken entgegengewirkt?

Nachweise:

  • Änderungsbeschreibung bzw. -spezifikation

  • Impactanalyse

  • Sicherheitsanalyse

3.2.3 Einstufung der Änderungen

Tätigkeiten: • Einstufung der Änderungen auf der Basis der Analyse gemäss Ziff. 3.2.2 und Zuscheidung in die entsprechende Änderungskategorie (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Bei interoperablen Fahrzeugen, für welche der Sicherheitsnachweis nach Ziff. 5.8.2 erbracht wurde, ist die Zuscheidung nach Art. 15d EBV vorzunehmen.

Abbildung 7: Änderungskategorien

Erstellen des Sicherheitsberichts auf der Basis der Sicherheitsanalyse gemäss Kap. 3.2.2 und Beschreibung der Herleitung der Einstufung in die gewählte Änderungskategorie. Sofern es sich um nicht wesentliche Änderungen handelt, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. Die Änderungen können (ohne Meldung ans BAV64) durchgeführt werden und sind immer nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten in Bezug auf die Einstufung der Änderungen kann das BAV einbezogen werden.

64 Bei nicht wesentlichen Änderungen an der ETCS-Ausrüstung (z.B. BugFix) gilt die Informationspflicht an das

TET-Fahrzeuge gemäss «Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS-Zulassung in der Schweiz».

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Nachweise: • Sicherheitsbericht

3.2.4 Gesuch auf Betriebsbewilligung

Bei wesentlichen Änderungen ist beim BAV vor der Inbetriebnahme der geänderten Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Der Ablauf des Zulassungsverfahrens ist unter 5.2 dieser Richtlinie beschrieben.

Tätigkeiten:

  • Erstellen Zulassungskonzept → Welche Sicherheitsnachweise werden für die Änderung erstellt und welche unabhängigen Prüfstellen65 werden einbezogen?

  • Einreichen Gesuch beim BAV.

Nachweise:

  • Gesuch auf «Betriebsbewilligung wegen einer wesentlichen Änderung»

  • Beschreibung der Änderung (vgl. 3.2.2)

  • Sicherheitsbericht (vgl. 3.2.3)

  • Zulassungskonzept → Das Zulassungskonzept ist mit dem BAV zu bereinigen (vgl. 3.2.5). Das Zulassungskonzept muss auch die allenfalls notwendigen Zwischenverfügungen berücksichtigen, welche bspw. für eine befristete Betriebsbewilligung für Versuchs- und Probefahrten notwendig sind.

3.2.5 Bereinigen des Zulassungskonzepts mit dem BAV

Das BAV und die Gesuchstellerin bereinigen gemeinsam nach der Eröffnung des Zulassungsverfahrens das Zulassungskonzept der Gesuchstellerin. Das Zulassungskonzept beinhaltet einen Terminplan für die Einreichung der Nachweise und legt den Ablauf der einzelnen Zulassungsschritte fest. Dazu gehört auch der Einbezug von unabhängigen Prüfstellen. Die einzureichenden Nachweise sind in Form einer Liste, welche mindestens Dokumentenname, Ausgabedatum und Version der Nachweise beinhaltet, eindeutig und nachvollziehbar zu referenzieren. Es ist zu definieren, welche Nachweise wann vorgelegt werden. Da gewisse Nachweise erst vollständig erbracht werden können, wenn die Anpassungen und Änderungen vollständig erfolgt und erfolgreich geprüft sind, ist zu zudem festzulegen welche Vorabversionen allenfalls eingereicht werden. Allerdings ist die Anzahl der Vorversionen je Nachweis auf einen oder höchstens zwei zu begrenzen. Dies deshalb, weil eine Prüfung erst erfolgen kann wenn der Nachweis vollständig vorliegt. Im Zulassungskonzept ist zudem aufzuzeigen, wie der Rollout einer Änderung auf eine bestimmte Flotte erfolgen soll und welche Kombinationen von geänderten und nicht geänderten Fahrzeugen während des Rollouts erlaubt bzw. nicht erlaubt sind. Die Struktur der gesamten Dokumentation hat gemäss Anhang 5 der AB-EBV bzw. den Anhängen 2 bis 4 dieser Richtlinie zu erfolgen. Werden nur Teile umgebaut bleiben die übrigen Teile leer oder werden nicht aufgeführt. Die Nummerierung sollte trotzdem gemäss Anhang 5 der AB-EBV erfolgen. Dies ermöglicht ein effizientes Einreichen und Behandeln im BAV.

Tätigkeiten: • Bereinigen und Abstimmen des Zulassungskonzepts zwischen Gesuchstellerin und BAV, insbesondere in Bezug auf die Einstufung der Änderungen und den Einbezug von unabhängigen Prüfstellen.

65 Gemäss Richtlinie «Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen» (RL UP-EB) des BAV, abrufbar unter

www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien

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Nachweise: • Bereinigtes Zulassungskonzept

3.2.6 Erbringen des Sicherheitsnachweises

Nach der Bereinigung des Zulassungskonzepts zwischen Gesuchstellerin und BAV und der Erarbeitung des Nachweiskonzepts können die Änderung vorgenommen und die notwendigen Dokumente für den Sicherheitsnachweis erstellt werden.

Tätigkeiten:

  • Durchführung der Änderung am Fahrzeug

  • Erstellen des Sicherheitsnachweises

Nachweise: • Sicherheitsnachweis

Grundsätzlich besteht ein Sicherheitsnachweis für ein Fahrzeug oder einen Umbau aus der Gesamtheit einzelner Teil-Sicherheitsnachweise, welche sich auf ein System (z.B. Türen) beziehen. Wie die Nachweise aufgeteilt sind, ist Sache der Gesuchstellerin. Sie hat dabei darauf zu achten, dass alle relevanten, respektive geänderten Teile – inkl. der relevanten Schnittstellen – vollständig abgedeckt sind. Bei grösseren Umbauten ist es sinnvoll, einzelne Teil-Sicherheitsnachweise z.B. je umgebauter Baugruppe oder System zu erstellen. Dies auch deshalb weil diese Bereiche enthalten, welche wesentliche Änderungen sind und andere welche hoch sicherheitsrelevant sind und damit zusätzlich einen Bericht einer unabhängigen Prüfstelle erfordern. Werden einzelne Teil-Sicherheitsnachweise erstellt, sind in einem übergeordneten Gesamtsicherheitsnachweis alle Teilsicherheitsnachweise zu referenzieren und eine Gesamtbeurteilung zu erstellen. Der Sicherheitsnachweis eines Teilaspekts muss die folgenden Elemente enthalten:

1 Zusammenfassung

Diese soll kurz darlegen, um was es in diesem Nachweis geht (Kontext) und das Ergebnis zusammenfassen.

2 Beschreibung

Das betroffene System oder die betroffene Funktion, auf das oder die sich der Nachweis bezieht, ist zu beschreiben. Bei Änderungen sind diese zu beschreiben bzw. darzustellen.

3 Annahmen und Abgrenzung zu anderen Systemen

Getroffene Annahmen und Systemgrenzen sind darzulegen. Was gehört dazu und was nicht mehr? Wo wurden die Schnittstellen gelegt? Was ist allenfalls in einem anderen Nachweis zu finden?

4 Relevante Vorschriften und Normen

Die relevanten Vorschriften, Normen und die für die Prüfung zugrunde gelegten Vorgaben sind aufzuführen.

5 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung

• Bei interoperablen Fahrzeugen66: Von der Änderung betroffene Konformitätsbescheinigungen der Benannten Stellen bzw. Benannten Beauftragten Stellen, sofern diese vorliegen.

66 Für die strukturellen Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten gemäss Anhang II und IV der RL (EU)

2016/797 entspricht die EG-Prüferklärung diesem Nachweis

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• Bei nicht interoperablen Fahrzeugen: Von der Änderung betroffene Nachweise gemäss Anhang 5 der AB-EBV bzw. den Anhängen 3 oder 4 dieser Richtlinie.

6 Nachweis der korrekten Funktion

Durch einen entsprechenden Nachweis ist zu dokumentieren, dass das geänderte System oder die geänderte Funktion den Anforderungen entspricht. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Validierungsberichte oder durch Testprotokolle erbracht werden.

7 Nachweis der Rückwirkungsfreiheit

Nachweis, dass die vorgenommenen Änderungen keinen Einfluss auf die nicht betroffenen Systeme, Komponenten oder Funktionen haben. Dieser Nachweis kann sowohl analytisch wie auch in Form von Testprotokollen (z.B. Regressionstests) erbracht werden.

8 Sachverständigenbericht67

Handelt es sich um eine Änderung mit hoher Sicherheitsrelevanz, ist der dafür notwendige Sachverständigenbericht zu referenzieren.

9 Sicherheitsbericht

Für alle Vorhaben, bei welchen eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, hat die Gesuchstellerin im Rahmen der Erstellung des Zulassungskonzepts den Sicherheitsbericht einzureichen. Der Sicherheitsbericht muss die folgenden Elemente enthalten:

  • Bewertung der vorschriftskonformen Ausführung auf Basis der einzureichenden Nachweise gemäss Zulassungskonzept. Bei Abweichungen von den Vorschriften ist mittels Sicherheitsanalyse aufzuzeigen, welche Risiken daraus entstehen und mit welchen Massnahmen diesen Risiken entgegengewirkt wird68.

  • Ergänzende Sicherheitsanalyse zu weiteren Risiken des Betriebseinsatzes inkl. entsprechenden Massnahmen, welche diesen Risiken entgegenwirken.

  • Bewertung der Signifikanz bei Änderungen.

10 Sicherheitsbewertungsbericht

Liegt eine signifikante Änderung vor, so haben die Eisenbahnunternehmen nach Art. 5m EBV das Risikomanagementverfahren nach der CSM-Verordnung69 durchzuführen. Der dafür notwendige Bericht der Risikobewertungsstelle ist zu referenzieren.

11 Ergebnisse und allfällige Massnahmen

Die Ergebnisse der Nachweise sind zu bewerten und allfällig betriebliche Massnahmen sind aufzuzeigen oder darzustellen.

12 Schlussfolgerung

Hier ist mindestens festzuhalten, dass aus Sicht des Erstellers das (umgebaute) Fahrzeug die Vorschriften einhält und unter Einhaltung der definierten Massnahmen sicher betrieben werden kann.

13 Unterschriften

Die für den Nachweis verantwortliche(n) Person(en) hat (haben) diesen zu unterzeichnen.

67 Gemäss Richtlinie «Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen» (RL UP-EB) des BAV, abrufbar unter

www.bav.admin.ch > Rechtliches > Richtlinien

68 Beispielsweise auf Basis der EN 50126 und der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013 über die

gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CSM).

69 Verordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CSM)

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3.2.7 Einreichen Sicherheitsnachweis und Prüfung BAV

Tätigkeiten: • Einreichen des vollständigen Sicherheitsnachweises beim BAV

Nachweise: • Sicherheitsnachweis (vgl. 3.2.6)

Das BAV prüft, ob die für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente vollständig eingereicht wurden. Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben hinsichtlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration sowie die Umsetzung der im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen gemäss Art. 5m Abs. 2 EBV. Mit der technisch-betrieblichen Sicherheitsprüfung (TBS) wird vom BAV und/oder einem Sachverständigen die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften durch Stichproben am Fahrzeug überprüft. Das BAV entscheidet anhand der vorgelegten Unterlagen und Nachweise, wie und von wem diese Prüfung durchgeführt wird oder ob auf sie verzichtet werden kann. Im Falle von Prüfungen durch Sachverständige stützt sich das BAV auf deren Berichte.

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4 Software-Änderungen

4.1 Einstufung von Software-Änderungen

Abbildung 8: Einstufung von Software-Änderungen (Beispiele, nicht abschliessend)

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4.2 Vorgehen und Dokumentation Sicherheitsnachweis bei nicht

wesentlichen Software-Änderungen

Abbildung 9: Nicht wesentliche Änderungen

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4.3 Vorgehen und Dokumentation Sicherheitsnachweis bei wesentlichen Software-Änderungen

Abbildung 10: Wesentliche Änderungen

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4.4 Vorgehen und Dokumentation Sicherheitsnachweis bei Software-

Änderungen mit hoher Sicherheitsrelevanz

Abbildung 11: Hochsicherheitsrelevante Änderungen