Quelle

Sicherheitsräume (Anwendungsinfo_für_PGV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit

Aktenzeichen: BAV-511.9-00002/00001

1. November 2020

Merkblatt

Anwendungsinformationen im Kontext mit Gleisachsabständen bzw. Sicherheitsräumen AB-EBV1 zu Art. 18, 19, 20 und 71 (und Sicherheits-Zwischenräumen nach FDV2)

Änderungsgeschichte: Version vom 1.11.2020: 1. Ausgabe

Impressum Herausgeber: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern / Abteilung Sicherheit Autoren: Riesen Lorenz, Revelin Bruno QM-SI - Anbindung: QM-Doku Liste 1.2 Anwendungsgebiet: Anforderungen an Planvorlagen im Plangenehmigungsverfahren (Art. 3 VPVE 3) Verteiler: Veröffentlichung auf der BAV-Internetseite Sprachfassungen: Deutsch (Original); Französisch

Abteilung Sicherheit Abteilung Sicherheit sig. sig. Fritz Ruchti, Sektionschef Bruno Revelin, Sektionschef Sektion Bautechnik Sektion Bahnbetrieb

Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung; SR 742.141.11 Schweizerische Fahrdienstvorschriften; SR 742.173.001 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen; SR 742.142.1

*COO.2125.100.2.11688711*

BAV Abteilung Sicherheit 1. November 2020 QM-SI Merkblatt Gleisachsabstände und Sicherheitsräume Aktenzeichen: / BAV-511.9-00002/00001

Einleitung

Teilweise unklare Situationen und das verringerte Bedürfnis, im Gleisbereich betriebliche Tätigkeiten ausüben zu müssen, haben dazu geführt, dass innerhalb von Bahnhöfen nicht mehr generell Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten erforderlich sind. Das betroffene Personal darf sich nur noch in den Gleisbereich begeben, wenn ein sogenannter Sicherheits-Zwischenraum (nach FDV) vorhanden ist und dieser durch das Personal eindeutig als solcher erkannt wird. Dies führte dazu, dass sich auch die Anforderungen an die Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten verändern. Um die Vorteile dieses verringerten betrieblichen Bedürfnisses auch baulich nutzen zu können, wurden die Vorgaben für Gleisachsabstände und Sicherheitsräume des Lichtraumprofils in den AB-EBV ebenfalls angepasst. Neu wird nicht mehr zwischen Situationen im Bahnhof / Station und auf der offenen Strecke unterschieden. Die notwendigen Sicherheitsräume und somit auch die Gleisachsabstände ergeben sich aus den konkreten Anforderungen (betrieblich und technisch) und können objektspezifisch im Sinne eines «Baukastens» definiert werden. Die entsprechenden technischen Vorgaben in der EBV und den AB-EBV wurden erlassen und sind ab 1. November 2020 in Kraft.

Zweck des Merkblattes

Das vorliegende Merkblatt unterstützt die Projektleiter bei der Erstellung der Gesuchsunterlagen (Technischer Bericht, ggf. Anhang dazu). Dies mit dem Ziel,

  • die Anforderungen aus betrieblicher Sicht, d.h. Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten gemäss AB-EBV zu Art. 71 (AB 71), inkl. Sicherheits-Zwischenräume, und

  • die Anforderungen bezüglich Einhaltung der Sicherheitsräume des Lichtraumprofils gemäss AB-EBV zu Art. 18 (AB 18), d.h. ein Dienstweg in der erforderlichen Breite muss pro Gleis ohne Überschreiten eines Hindernisses erreichbar sein, in einem Schemaplan darstellen zu können, um auf diese Art effizient und nachvollziehbar die Anforderungen von Ziffer 25 und Ziffer 29 der BAV-Richtlinie zu Art. 3 VPVE zu erfüllen. Weiter ermöglicht die gemeinsame Abbildung der Sicherheitsräume im selben Schemaplan eine effiziente Prüfung durch das BAV und reduziert den Bedarf nach Rückfragen an die Gesuchsteller. Die vorliegenden Vorgaben bezüglich der einzureichenden Unterlagen werden bei der nächsten Revision der BAV-Richtlinie zu Art. 3 VPVE in diese integriert.

Anforderungen an den Technischen Bericht (zusätzlicher Schemaplan «Sicherheitsräume»)

In einem Schemaplan ist aufzuzeigen, wo welche Sicherheitsräume vorgesehen sind. Dabei ist separat auszuweisen, welche Sicherheitsräume auf Grund der Anforderungen nach AB 18 und welche auf Grund der Anforderungen nach AB 71 vorgesehen sind. Diese Angaben werden idealerweise auf einem einfachen Schemaplan (z.B. reduzierter Situationsplan) aufgeführt, damit die Gesamtsituation eindeutig dargestellt und erfasst werden kann. Zusätzlich ist die maximale Geschwindigkeit für jedes Gleis aufzuführen, da diese für die Dimensionierung der Sicherheitsräume (Dienstweg in der erforderlichen Breite) massgebend ist.

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BAV Abteilung Sicherheit 1. November 2020 QM-SI Merkblatt Gleisachsabstände und Sicherheitsräume Aktenzeichen: / BAV-511.9-00002/00001 Beispiel eines solchen Schemaplanes:

AG 21 1 41

12 22 2 42 52 Perron 3 43

V-Schwelle Gleis 2

Sicherheitsräume AB 71 (betriebliche Tätigkeiten, Nebengleise nach FDV, Erhaltungsbezirke im EGB [FSS]) Sicherheitsräume AB 18 (Dienstweg) Geschwindigkeiten Gleise 21, 1, 41, 51 und 34 = 40 km/h Gleise 12, 22, 2, 42 und 52 = 80 / 100 km/h (vgl. V-Schwelle)

Bemerkung: Darstellung und Farbgebung frei wählbar. Zuordnung und Aussagekraft müssen gewährleistet sein.

Anwendungsinformation

Anhang I: Foliensatz mit erläuternden Texten und Skizzen. Normal- und Meterspur

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