Richtlinie BAV (Guidance) Bestellung RPV
1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Die vorliegende Richtlinie dient dazu, die Auslegung des BAV der gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhang mit Fragen der Abgeltungsvoraussetzungen und der Bestellung von Linien oder Linienabschnitten aufzuzeigen. Die Richtlinie richtet sich primär an die Kantone, welche bei der Bestellung des regionalen Personenverkehrs (RPV) federführend sind, sowie an die Transportunternehmen (TU), welche Abgeltungen im RPV erhalten. Wo dies möglich ist, sollen die daraus abgeleiteten Praxen des BAV zu einer Vereinfachung der Bestellung im RPV beitragen.
2 Gesetzliche Grundlagen
Der Bund bestellt zusammen mit den Kantonen Angebote des RPV (Art. 28 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetzes [PBG; SR 745.1]). Angebote des Ortsverkehrs und Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgenommen (Art. 28 Abs. 2 PBG). Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes werden in erster Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt (Art. 31a Abs. 3 PBG). Im PBG und in der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) bestehen verschiedene Voraussetzungen, die für eine Mitbestellung des Bundes erfüllt sein müssen. Auf kantonaler Ebene kann es ergänzende Bestimmungen geben, welche für die Bestellung des RPV auch berücksichtigt werden müssen. Zur Auslegung der gesetzlichen Grundlagen bestehen für diverse Einzelfragen teilweise langjährige Praxen des BAV, welche in vorliegender Richtlinie zusammengefasst werden.
Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1), insbesondere folgende Artikel:
– Artikel 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots – Artikel 29 Voraussetzungen – Artikel 31a Verkehrsangebot und Bestellverfahren
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11), insbesondere folgende Artikel:
– Artikel 5 Erschliessungsfunktion
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16), insbesondere folgende Artikel:
– Artikel 2 Empfänger von Abgeltungen – Artikel 3 Ortsverkehr – Artikel 4 Begriffe – Artikel 6 Abgeltungsvoraussetzungen – Artikel 7 Umfang des bestellten Angebotes – Artikel 12 Koordination zwischen BAV und Kantonen
3 Definitionen und Begriffe
Linie (Art. 4 ARPV)
Linie: alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien; als Anfangs- und Endpunkt gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert; Linien auf derselben Strecke, aber mit unterschiedlichen Erschliessungsfunktionen gelten als verschiedene Linien.
Als Anfangs- oder Endpunkte einer Linie gelten generell auch Knotenpunkte, also Verknüpfungspunkte mit dem übergeordneten Netz. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 ARPV können für die Offerten im RPV einzelne Linien nach Vorgabe der Besteller in einer Offertlinie (Offertlinie im Sinne der Bestellung RPV, d. h. für die eine Abgeltung festgelegt wird) zusammengefasst werden. Bei Buslinien soll im Sinne einer Vereinfachung und wo sinnvoll auf eine Aufteilung auf zwei Offertlinien verzichtet werden.
Vorwiegend politisch bedingte Aufteilungen von Linien (bspw. an den Kantonsgrenzen) sind nicht vorzunehmen.
Erschliessungsfunktion (Art. 5 VPB)
1 Die Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn sich an mindestens einem Linienende ein
Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs und am anderen Ende oder zwischen den Linienenden eine Ortschaft befindet.
2 Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen
wohnen in:
a. zusammenhängenden Bauzonen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, einschliesslich Schutzzonen für Gewässer, bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler;
b. traditionellen Streusiedlungen;
c. Talschaften im Berggebiet, die von einem gemeinsamen Punkt aus erschlossen werden.
Im RPV geht es bei der Erschliessung um die Bedienung der Ortschaften oder der Verknüpfung mit einem übergeordneten Netz mit einer gewissen Anzahl an Kurspaaren (KP) pro Tag im Personenverkehr.
Als Grundlage für die Prüfung der Frage, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine "Ortschaft" gemäss Buchstabe a handelt oder nicht, dient das amtliche Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes für Landestopografie1.
Als traditionelle Streusiedlungen gemäss Buchstabe b gelten Orte, die kein klassisches Ortszentrum haben, weil die Häuser verstreut liegen und damit auch nicht im Ortschaftenverzeichnis erscheinen. Wenn in einem Gebiet eine oder mehrere Ortschaften bestehen, die jeweils weniger als 100 Einwohner aufweisen, können diese nicht gestützt auf Buchstabe b summiert werden um das Mindesterfordernis zu erfüllen.
Unter Talschaften im Berggebiet gemäss Buchstabe c gelten Talschaften, die von einer einzigen Strasse erschlossen werden. Für die Erreichung der 100-Einwohner-Grenze kann die ganze Talschaft betrachtet werden, nicht nur eine einzelne Ortschaft für sich selbst (Einwohner aller Ortschaften in der Talschaft und übrige Einwohner der Talschaft). Voraussetzung dazu ist, dass diese Talschaft nur „von einem Punkt aus“ erschlossen wird. Damit ist ein einziger Punkt gemeint, von dem aus eine Linie in die Talschaft führt und nicht ein einziger Punkt innerhalb der Talschaft. Es können sich also mehrere Haltestellen innerhalb der Talschaft befinden, diese dürfen aber nicht an mehr als einem Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs (öV) verbunden sein.
Die wichtigste Voraussetzung für die gemeinsame Abgeltung eines Angebotes des RPV ist die Erschliessungsfunktion. Bei der Interpretation der Definition der Erschliessungsfunktion ist der Begriff „Linie“ gemäss Artikel 4 ARPV zu berücksichtigen. Was unter dem Begriff „Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz“ zu verstehen ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Es kann sich dabei sowohl um grössere Bahnhöfe (bspw. Bern) wie auch um Endhaltestellen von Tramlinien (wenn Buslinien anschliessen wie bspw. am Klusplatz in der Stadt Zürich) handeln. Entscheidend ist, dass von der erschlossenen Ortschaft herkommend am Verknüpfungspunkt umgestiegen werden kann / muss um die weiteren Linien des öV (u.a. die Linien des Fernverkehrs) erreichen zu können. Im Normalfall sollten bei allen abgegoltenen Linien des RPV mindestens ein Verknüpfungspunkt vorhanden sein. Isolierte Linien ohne Verbindung mit dem übrigen Netz des öV gibt es nur bei einigen wenigen Seilbahnen. Diese können durch den Bund gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 6
1 www.cadastre.ch → Service & Publikationen → Service & Produkte → Geografische amtliche Verzeichnisse → Amtliches Ortschaftenverzeichnis
Absatz 4 ARPV mitbestellt werden. Die Bestimmung, dass sich der Verknüpfungspunkt an einem Linienende befinden muss, ist so zu verstehen, dass es sich bei Angeboten „Ortschaft – Verknüpfungspunkt – Ortschaft“ aufgrund Artikel 4 ARPV grundsätzlich um zwei separate Linien handelt (die für die Offerte wiederum zu einer Offertlinie zusammengefasst werden).
Regionaler Personenverkehr (Art. 4 ARPV)
Der Begriff „regionaler Personenverkehr“ wird in der Regel gleichgesetzt mit dem von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten RPV. Artikel 6 ARPV legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Angebot des RPV gemeinsam bestellt werden kann. Dies impliziert, dass es auch Angebote des RPV geben kann, die nicht gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt werden. Eine solche Bestellung ohne Beteiligung des Bundes ist gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG möglich. Es handelt sich dabei um Angebote, die zwar dem Personenverkehr innerhalb einer Region dienen, aber die Voraussetzungen von Artikel 6 ARPV nicht erfüllen oder aus sonstigen Gründen nicht gemeinsam bestellt werden. Als Beispiele können Linien mit ungenügender Nachfrage oder zu tiefem Kostendeckungsgrad angeführt werden. Aus Sicht der Finanzierung zählen diese Angebote nicht zur Sparte „regionaler Personenverkehr“, sondern zur Sparte „weitere von Bund, Kantonen oder Gemeinden bestellte Verkehrsangebote“ nach Artikel 29 Absatz 2 ARPV. Das Linienergebnis fliesst somit auch nicht in die Spezialreserve nach Artikel 36 PBG ein.
Ortsverkehr (Art. 3 ARPV)
Der Bund bestellt keine Angebote des Ortsverkehrs (Art. 28 Abs. 2 PBG).
Der Ortsverkehr dient der Feinerschliessung von Ortschaften. Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind. Für Höhendifferenzen gilt ein Wert von 1 km pro 100 Höhenmeter. In der Regel ist die Luftlinie zwischen den Haltestellen massgebend, bei besonderen Verhältnissen (bspw. Fussweg aufgrund Hindernisse wie Fluss oder Autobahn deutlich länger als Luftlinie) kann der Fussweg berücksichtigt werden. An verschiedenen Orten dienen Ortsverkehrslinien als Zubringer zu RPV- Linien, was aber nichts an der Einordnung als Ortsverkehr dieser Linien ändert.
Angebote ohne Erschliessungsfunktion
Der Bund bestellt keine Angebote ohne Erschliessungsfunktion (Art. 28 Abs. 2 PBG).
Linien ohne Erschliessungsfunktion (auch touristische Angebote genannt) verkehren oftmals nicht ganzjährig oder nicht täglich, es handelt sich dabei insbesondere um Bergbahnen oder Schiffslinien.
Fernverkehr
Der Bund bestellt keine Angebote des Fernverkehrs.
Linien des Fernverkehrs verbinden die Handlungsräume und übergeordneten Zentren der Schweiz miteinander und stellen die Anbindung der Schweiz an die europäischen Hauptverkehrsachsen sicher. Die Grundsätze und Kriterien für den Fernverkehr sind in einer Wegleitung des BAV festgehalten.2
Weitere von der öffentlichen Hand bestellte Angebote (Art. 28 Abs. 4 PBG)
Es handelt sich um sämtliche Bestellungen ausserhalb der nach Artikel 28 Absatz 1 PBG gemeinsam bestellten Angeboten des RPV. Umfasst werden damit einerseits Angebote des RPV, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 ARPV für eine gemeinsame Bestellung nicht erfüllen und deshalb von
2 www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Eisenbahn → Personenverkehr → Fernverkehr → Wegleitung: Grundsätze für den Fernverkehr Version
2.0 (PDF)
den Kantonen und/oder Gemeinden alleine bestellt werden, sowie weitere bestellte Angebote wie den Ortsverkehr oder Angebote ohne Erschliessungsfunktion.
Direkter Verkehr (DV; Art. 16 PBG)
Die Transportunternehmen bieten der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Transportunternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an (Artikel 16 PBG). Der Nationale Direkte Verkehr (NDV) erstreckt sich über die ganze Schweiz während sich ein regionaler Direkter Verkehr nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen oder Regionen erstreckt (Tarifverbünde).
4 Voraussetzungen und Umfang Mitbestellung Bund im RPV
4.1 Erschliessungsfunktion (Art. 6 Abs. 1 Bst. a ARPV)
Die Erschliessungsfunktion wird im Kapitel 3 erläutert. Eine Linie hat im RPV eine Erschliessungsfunktion, wenn sie eine ganzjährig bewohnte Ortschaft mit mindestens 100 Einwohner mit dem öffentlichen Verkehr bedient.
4.1.1 Anerkennung Erschliessungsfunktion
Der Bund bestellt Linien mit Erschliessungsfunktion. Die Erschliessungsfunktion einer Linie wird anerkannt, wenn die Linie auch effektiv der Erschliessung der bedienten Ortschaften dient. Linien, die zwar Ortschaften bedienen, aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch für den täglichen Verkehr nur eingeschränkt genutzt werden können, werden vom Bund nicht mitbestellt. Konkret bedeutet dies, dass Ergänzungen des ordentlichen Angebotes, die generell zuschlagspflichtig sind oder nur über Plätze 1. Klasse verfügen, durch den Bund gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG nicht mitbestellt werden, sondern von den Kantonen gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG alleine bestellt werden müssen.
4.1.2 Linienabschnitte ohne Erschliessungsfunktion (z.B. "touristische"
Linienverlängerungen) Der Bund bestellt Linien mit Erschliessungsfunktion. Wird eine Linie nach der letzten Ortschaft mit über
100 Einwohnern (Art. 5 VPB) weitergeführt, dann ist diese Linienverlängerung grundsätzlich separat zu
finanzieren. Auf eine Aufteilung der Finanzierung kann verzichtet werden, wenn die zusätzlichen Kosten (Grenzkosten [GK]) durch zusätzliche Erlöse (Grenzerlöse [GE]) gedeckt sind und damit die Linienverlängerung insgesamt nicht zu höheren ungedeckten Kosten führt. Bei den GK ist dabei ein Anteil an Gemeinkosten zu berücksichtigen, da höhere Selbstkosten der Linien i.d.R. zu höheren verrechneten Gemeinkosten führt. In diesem Fall umfasst die gemeinsame Bestellung in Abbildung 1 die gesamte Linie A – B – C. Um den Nachweis zu erbringen, wird eine hypothetische Offerte für den Abschnitt A – B erstellt. Wenn die Abgeltungen für die gesamte Linie A – B – C nicht höher als die Abgeltungen für den Abschnitt A – B sind, dann ist diese Voraussetzung erfüllt.
Abbildung 1: Linienabschnitte ohne Erschliessungsfunktion mit GK ≤ GE (vom Bund mitbestellt)
Falls die GK nicht durch die GE gedeckt sind, ist eine separate Finanzierung des Linienabschnittes B – C in Abbildung 2 notwendig. Möglichkeiten der Offertstellung:
1 Eine einzige Offerte für die gesamte Linie A – B – C, die eine Abgeltung nach Art. 28 Abs. 4
PBG für den Linienabschnitt B – C enthält.
2 Zwei separate Offerten: Offerte RPV A – B und Offerte «weitere bestellte Leistungen» (WBL)
Kanton/Gemeinde B – C.
Ist eine Aufteilung der Finanzierung der Linienäste notwendig, dann sind Kosten und Erlöse grundsätzlich nach dem Vollkostenprinzip auf beide Linienäste zu verteilen (aufgrund der vom TU verwendeten Umlageschlüssel wie Kilometer oder Stunden). Eine Verrechnung nach Grenzkosten ist dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: – Aufenthalt ohne Linienabschnitt B - C in B < 30 Minuten (Standzeiten) – Leistungsanteil der Linienabschnitt B – C < 10% der gesamten Leistung beträgt (bspw. gemessen in Kurskilometer) gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221) – Einverständnis aller Besteller (inkl. BAV)
Die Erlöse werden wie üblich aufgrund der Nachfrage (PKM, Einsteiger) auf die zwei Linienabschnitte verteilt.
Abbildung 2: Linienabschnitte ohne Erschliessungsfunktion mit GK > GE (vom Bund nicht mitbestellt)
4.2 Durchmesserlinien / Ortsverkehr
In der Regel werden bei Verknüpfungspunkten von Linien (i.d.R. Bahnhöfe) die beiden Linienäste separat betrachtet.
Wenn es sich beim Linienabschnitt A – Q um Ortsverkehr (Feinerschliessung) handelt, dann beteiligt sich der Bund nicht an der Finanzierung des Linienabschnittes A – Q.
Liegt der Bahnhof nicht zentral in einer Ortschaft, werden kurze Linienverlängerungen A – Q über den Bahnhof hinaus in die jeweilige Ortschaft in Abbildung 3 mitbestellt, da es sich dabei um eine Groberschliessung der Ortschaft handelt. Auf eine Aufteilung der Bestellung kann verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Linienast nicht primär der Feinerschliessung dient (u.a. ohne Umwege ins Stadtzentrum führt).
Abbildung 3: Kurze Linienverlängerungen über Bahnhof ins Stadtzentrum (vom Bund mitbestellt)
Die Mitfinanzierung durch den Bund von Quartiererschliessungen im Linienabschnitt A – Q bei Durchmesserlinien ist hingegen ausgeschlossen (Abbildung 4).
Abbildung 4: Quartiererschliessungen bei Durchmesserlinien (vom Bund nicht mitbestellt)
Ist eine Aufteilung der Finanzierung der Linienäste notwendig, so entspricht das Vorgehen demjenigen unter Ziffer 4.1.2. Analog zur Regelung für Linienabschnitte ohne Erschliessungsfunktion (Ziffer 4.1.2) bestehen zwei Möglichkeiten zur Offerstellung:
1 Eine einzige Offerte für die gesamte Linie B – A – Q, die eine Abgeltung nach Art. 28 Abs. 4
PBG für den Linienabschnitt A – Q enthält. 2. Zwei separate Offerten: Offerte RPV A – B und Offerte WBL Kanton/Gemeinde A – Q.
4.3 Mehrfachbedienung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ARPV) (Doppelerschliessung, Parallelverkehr)
4.3.1 Doppelerschliessung
Bedient eine Linie eine bereits erschlossene Ortschaft, handelt es sich um eine Doppelerschliessung. Der Bund kann solche Linien trotz Mehrfachbedienung mitbestellen, wenn es sich um eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung handelt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ARPV). Eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung liegt primär dann vor, wenn bereits erschlossene Ortschaften in einer zusätzlichen Himmelsrichtung erschlossen werden, wodurch sich Reisezeitersparnisse ergeben. Solange für alle beteiligten Linien eine ausreichende Nachfrage vorliegt (gemäss Artikel 7 ARPV) und der minimale Kostendeckungsgrad erreicht wird (gemäss Ziffer 4.7 Minimale Wirtschaftlichkeit), kann der Bund alle Linien mitbestellen.
Abbildung 5: Doppelerschliessung
4.3.2 Parallelverkehr
Wenn beide Verknüpfungspunkte an der gleichen Bahnlinie liegen, handelt es sich nur in Ausnahmefällen um eine "wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung". Wenn jedoch beide Linien eine genügende Nachfrage aufweisen (gemäss Artikel 7 ARPV) und der minimale Kostendeckungsgrad erreicht wird (gemäss Ziffer 4.7 Minimale Wirtschaftlichkeit), kann der Bund beide Linien mitbestellen.
Abbildung 6: Parallelverkehr mit Verknüpfungspunkten an gleicher Bahnlinie
Zwei (oder mehr) weitgehend parallel verlaufende Linien des gleichen Verkehrsmittels mit unterschiedlichem Linienende gelten nicht als Parallelverkehr. Der Bund kann beide Linien mitbestellen, sofern die beiden Linien eine genügende Nachfrage aufweisen (gemäss Artikel 7 ARPV) und der minimale Kostendeckungsgrad erreicht wird (gemäss Ziffer 4.7 Minimale Wirtschaftlichkeit). Dies gilt analog für parallel verlaufenden Linien mit unterschiedlicher Haltepolitik (Eilkurse).
Abbildung 7: Parallelverkehr mit gleichem Verkehrsmittel
4.4 Grenzüberschreitende Linien (Art. 6 Abs. 1 Bst. c ARPV)
Es gilt das Territorialitätsprinzip. Im Ausland liegende Linienabschnitte können dann vom Bund mitbestellt werden, wenn der Anfangs- und der Endpunkt in der Schweiz liegen. Der Umfang der Mitbestellung des Bundes wird je nach Verkehrsmittel wie folgt festgelegt:
– Grenzüberschreitende Schiffs- und Buslinien werden bis zur Staatsgrenze mitbestellt. – Bei grenzüberschreitenden Bahnlinien ist eine Einzelfallprüfung notwendig. In der Regel werden Angebote bis zum Grenzbahnhof oder zum Betriebswechselpunkt / Endbahnhof der beteiligten Bahnen bestellt, welcher auch im Ausland liegen kann (bspw. Tirano in Italien als Endbahnhof der Berninalinie der RhB. Grund dafür ist, dass dort oft auch ein Wechsel der Verantwortung zwischen den Transportunternehmen stattfindet.
Bei grenzüberschreitenden Linien ist für die Prüfung der Erschliessungsfunktion die gesamte Linie inkl. dem ausländischen Linienteil zu betrachten. Dies kann zum Resultat haben, dass der schweizerische Linienabschnitt alleine betrachtet zum Ortsverkehr zu zählen ist, wir diesen aber trotzdem bestellen (Beispiel: Basel SBB - Basel Badischer Bahnhof).
4.5 Ganzjähriger Betrieb (Art. 6 Abs. 1 Bst. d ARPV) und saisonale Angebote
Unter „ganzjährigem Betrieb“ wird grundsätzlich „während 52 Wochen mindestens von Montag bis Freitag“ verstanden. Das Kriterium bezieht sich auf die Linie, nicht auf einzelne Kurse. Einzelne Kurse können durchaus auch nur saisonal (bspw. ohne Schulferien) oder nur an einzelnen Wochentagen verkehren, solange diese auch eine Erschliessungsfunktion haben. Verkehren dagegen Linien nur an bestimmten Wochentagen, bspw. an Sonntagen, werden diese durch den Bund grundsätzlich nicht mitbestellt. Nachtangebote, die i.d.R. nur an den Wochenenden in den Nächten Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag verkehren, werden vom Bund dagegen mitbestellt.
Wenn Abend- oder Nachtangebote im gleichen Fahrplanfeld wie das Tagesangebot publiziert werden, können die Gesamtleistungen (Tages-, Abend- und Nachtangebote) mit Einverständnis der Besteller in einer einzelnen Offertlinie RPV dargestellt werden.
Vom Bund mitbestellt werden Linien, die bestehende Linien aufgrund saisonal oder wochentagabhängiger höherer oder tieferer Nachfrage verdichten oder ersetzen und separat offeriert werden. Dabei können diese Angebote eine zum ordentlichen Angebot abweichende Linienführung oder ein alternatives Verkehrsmittel aufweisen. Eine Integration in bestehende Angebote ist soweit möglich und sinnvoll anzustreben. In begründeten Fällen kann das verdichtende oder ersetzende Angebot als eigenständige Linie offeriert und abgegolten werden, insbesondere, wenn aus technischen Gründen oder aufgrund fehlender (Infrastruktur-) Kapazitäten eine stark vom ordentlichen Angebot abweichende Linienführung gewählt werden muss.
Abbildung 8: Saisonale Ergänzungsangebote
4.6 Bestellung des ganzen Fahrplanangebotes
Die Bestellung des Bundes umfasst grundsätzlich das ganze Fahrplanangebot einer Linie, d.h. alle Kurse, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teilstrecken (Art. 9 VPB). Möglich sind zusätzliche Bestellungen einzelner Kurse als Angebotsverbesserungen (insbesondere zusätzliche Kurse innerhalb von Ortschaften) durch Kantone, Gemeinden oder Dritte. Übersteigt der Umfang des Angebotes die Vorgaben gemäss Artikel 7 ARPV (so genannte „Überangebote“), so sind diese Angebotsverbesserungen durch die Kantone zu finanzieren (Art. 28 Abs. 4 PBG).
Wird eine Linie grundsätzlich in finanzieller Eigenverantwortung der TU betrieben, wie Fernverkehrslinien oder touristische Linien, beteiligt sich der Bund nicht an der Bestellung von Angebotsverbesserungen in Form von einzelnen Kursen, insbesondere von Früh- oder Spätkursen. Diese Angebotsverbesserungen sind gegebenenfalls durch Kantone, Gemeinden oder Dritte zu bestellen.
Beispiele:
– Fernverkehr: Der Bund bestellt keine Früh- oder Spätverbindungen, die gemäss Konzession vom Fernverkehr nicht gefahren werden müssen.
Ein Kanton möchte eine Nachtverbindung um 2 Uhr ergänzend zum Fernverkehr mit dem gleichen Linienverlauf und der gleichen Haltepolitik bestellen. Der Bund beteiligt sich an der Bestellung nicht und die Leistung ist durch den Kanton alleine zu finanzieren.
– touristische Linien mit Erschliessungsfunktion: Der Bund bestellt keine einzelnen Kurse, die vom Betreiber der Linie ohne Bestellung nicht angeboten würden.
Der Betreiber einer Linie mit Erschliessungsfunktion und touristischer Charakter betreibt die Linie eigenwirtschaftlich. Er bietet keine Verbindung vor 8 Uhr an. Der Kanton möchte bereits um 7 Uhr ein Kurspaar zusätzlich bestellen. Der Bund beteiligt sich an der Bestellung nicht und die Leistung ist durch den Kanton alleine zu finanzieren.
4.7 Minimale Wirtschaftlichkeit (Art. 6 Abs. 1 Bst. e ARPV)
Die Voraussetzungen der minimalen Wirtschaftlichkeit im RPV gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 ARPV werden in der Richtlinie minimale Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr (RPV)3 festgelegt.
4.8 Direkter Verkehr (Art. 6 Abs. 1 Bst. g ARPV)
4.8.1 Abgeltungsvoraussetzungen: Anerkennung Direkter Verkehr
Artikel 16 PBG legt fest, dass, soweit ein Bedürfnis besteht, im regionalen Personenverkehr (RPV) zwingend ein Direkter Verkehr (DV) anzubieten ist. Gemäss Artikel 56 Absatz 2 VPB ist in der Konzession festzulegen, für welche Linien des RPV ausnahmsweise kein DV angeboten werden muss. Diese Bestimmungen gelten für sämtliche Angebote des RPV, nicht nur für die vom Bund mitbestellte Angebote.
Als Voraussetzung für eine gemeinsame Bestellung sind im RPV die nachfolgend aufgeführten Tarife des DV anzuwenden. Der Umstand, dass einzelne Tarife in bestimmten Fällen – insbesondere in Tarifverbünden – nicht angewendet werden müssen, bedeutet nicht, dass diese nicht mehr angeboten werden sollen. Sofern ein Bedürfnis besteht, begrüsst das BAV ein weitergehendes Anbieten von Tarifen des DV.
• T600 (Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den Nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde)
Der T600 muss für alle Linien eingehalten werden.
• T601 (Allgemeiner Personentarif)
Der T601 muss für alle Linien angeboten werden.
Ausnahmen:
– Das zu bestellende Angebot des RPV ist vollständig durch ein City-Ticket oder ein vergleichbares Angebot abgedeckt; – Kleine Luftseilbahnen (< 30 Personen/Kabine); – Linien des RPV, die nicht direkt an andere Linien des Fern- oder Regionalverkehrs anschliessen sind. So insbesondere, wenn bei einer Seilbahn oder Schiffslinie eine durch den Bund nicht mitbestellte Ortsverkehrslinie für die Verbindung zwischen Bahnhof und Talstation Seilbahn resp. Schiffsanlegestelle benutzt werden muss.
• T650 (Streckenabonnemente)
3 www.bav.admin.ch → Rechtliches → Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften → Richtlinien → Allgemein
Der T650 ist für Linien anzubieten, die nicht vollständig in einem oder mehreren Tarifverbünden liegen. Besteht keine Verpflichtung den T601 anzubieten, muss auch der T650 nicht angeboten werden.
• T654 (Generalabonnement, Halbtax)
Der T654 ist zwingend anzubieten, wobei das Generalabonnement voll anerkannt werden muss. Ausnahmen sind bei gemeinsam bestellten Linien des RPV nicht möglich.
• T651 (Tarifverbünde)
Besteht ein Tarifverbund, müssen gemeinsam bestellte Linien des RPV mit Verbundfahrausweisen benutzt werden können. Ausnahmen sind möglich für Seilbahnen, eine Integration ist aber aus Kundensicht anzustreben. Bei Seilbahnen, die aktuell bereits in einem Tarifverbund integriert sind, muss die Integration beibehalten werden.
4.8.2 Erlösniveau Tarifverbünde
Die Erlösniveaus im NDV sowie den regionalen Tarifverbünden ist unterschiedlich. Liegt gemäss Berechnungen auf der Grundlage des Modells «Entschädigung Verbundpreis-Niveau» das Erlösniveau in einem Tarifverbund unter 80 % des Erlösniveaus des NDV, so ist die Differenz entweder durch eine Tariferleichterung nach Artikel 28 Absatz 4 PBG zu entschädigen oder durch die TU zu tragen.
4.8.3 Zuschläge
Im Interesse eines möglichst einfachen Tarifsystems lehnt der Bund Zuschläge im abgegoltenen RPV ab. Angebote, die generell zuschlagspflichtig sind oder nur über Plätze 1. Klasse verfügen, werden daher durch den Bund nicht mitbestellt. Eine Ausnahme stellen Rufbusse (On-Demand-Angebote) dar, da die Fahrgäste auf Verlangen abgeholt und an den Zielort befördert werden.
Ebenfalls nicht mitbestellt werden Angebote, bei denen eine Reservationspflicht verbunden mit Reservationszuschlägen besteht. Dies gilt auch für nationale Gruppenreisende.
Weiterhin möglich bzw. sogar erwünscht sind Zuschläge für spezielle Komfortangebote, wie bspw. Panoramawagen. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Kurse auch zuschlagsfreie Wagen mitführen. Massgebend ist die offizielle Publikation auf www.öv-info.ch.
4.8.4 Einheimischentarife
Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung von Einheimischentarifen. Soll auf einer Linie ein Einheimischentarif angeboten werden, dann ist die Differenz zum Normaltarif als Tariferleichterung ohne Beteiligung des Bundes zu finanzieren (Kanton, Gemeinde, TU).
Neben den Fahrausweisen des Normaltarifes für Einheimische gibt es vereinzelt auch sogenannte Einheimischentarife bei Skiabonnementen, respektive bei Sommer-/Wanderabonnementen. Bei solchen Angeboten sind bei der Erlösverteilung für die abgegoltenen Angebote die gleichen Sätze zu verwenden wie bei den nicht vergünstigten Abonnementen, so dass die Vergünstigung für Einheimische ausschliesslich durch die nicht abgegoltenen Angebote getragen werden oder aber die Differenz als Tariferleichterung zu finanzieren ist.
4.8.5 Unterschiedliche Preise je Vertriebskanal
Im Interesse eines möglichst einfachen Tarifsystems und der Gleichbehandlung der Kunden beteiligt sich der Bund nicht an Rabatten auf Fahrausweisen, die alleine durch das Trägermedium oder den Verkaufskanal begründet sind.
4.9 Zusatzbestellungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG
Bei Zusatzbestellungen von Kantonen, Gemeinden oder Privaten gilt:
Besteller Für alle zugänglich Abgeltung nach Art. 28 Abs. 4 (Fahrplanmässiger PBG? Verkehr) Kantone oder Gemeinde Ja (bspw. zusätzlicher Kurs) Ja Kantone oder Gemeinde Nein (bspw. separater Kurs Nein nur für Schüler) Entweder im Nebengeschäft oder aufgrund von Art. 29 Abs. 8 ARPV als Nebenerlös ausweisen Private (bspw. Privatschule, Ja (bspw. zusätzlicher Kurs) Nein Einkaufszentrum) Abgeltungen können nur von der öffentlichen Hand geleistet werden. Entschädigung ist als Nebenerlös auszuweisen Private (bspw. Privatschule, Nein (bspw. separater Kurs Nein Einkaufszentrum) nur für Schüler) Entweder im Nebengeschäft oder aufgrund von Art. 29 Abs. 8 ARPV als Nebenerlös ausweisen
Die Vorsteuerkürzung fällt auch bei Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG an. Es ist sicherzustellen, dass die Vorsteuerkürzung bei der Berechnung des Abgeltungsbetrags nach Artikel 28 Absatz 4 PBG berücksichtigt wird.
5 Inkrafttreten
Die Version 1.0 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist erstmals anwendbar für das Bestellverfahren 2025.
Dr. Peter Füglistaler Arnold Berndt Direktor Abteilungsleiter a.i.
6 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bezeichnung DV / NDV Direkter Verkehr / Nationaler Direkter Verkehr GE / GK Grenzerlöse / Grenzkosten KP Kurspaar öV Öffentlicher Verkehr PKM Personenkilometer RhB Rhätische Bahn AG RPV Regionaler Personenverkehr TU Transportunternehmen WBL Sparte "weitere bestellte Leistungen" (Art. 29 Abs. 4 ARPV)
Abbildung 2: Linienabschnitte ohne Erschliessungsfunktion mit GK > GE (vom Bund nicht mitbestellt) .7