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Richtlinie BAV (Guidance) Nebenerlös/Nebengeschäft

1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten

Diese Richtlinie dient der Klärung der Begriffe Nebenerlöse und Nebengeschäfte. Die Unterscheidung von Nebenerlösen und Nebengeschäften ist im Zusammenhang mit den abgeltungsberechtigten Sparten Regionaler Personenverkehrs (RPV) und Eisenbahninfrastruktur von Bedeutung. So gehören die Nebengeschäfte nicht zu den abgegoltenen Angeboten und die daraus resultierenden Gewinne stehen den TU und ISB - im Gegensatz zu den Gewinnen aus Nebenerlösen - zur freien Verwendung zu. Nebenerlöse, die in den abgeltungsberechtigten Sparten zu führen sind, führen zu zusätzlichen Erlösen und damit zu einer direkten Entlastung der öffentlichen Hand. Weiter wird mit dieser Richtlinie die Kostenzuscheidung geklärt.

Diese Richtlinie richtet sich an alle TU, die in den Sparten RPV oder Eisenbahninfrastruktur tätig sind und Nebenerlöse generieren oder ein Nebengeschäft betreiben.

2 Gesetzliche Grundlagen

Nachstehend sind die massgebenden subventionsrechtlichen Gesetze und Verordnungen aufgelistet.

– Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) – Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) – Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) – Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120)

3 Abgrenzung und Typen von Nebenerlösen und Nebengeschäften

Die Abgrenzung von Nebenerlösen und Nebengeschäften der Sparten Infrastruktur und RPV ist aufgrund ihrer Finanzierungsart unterschiedlich.

Für integrierte TU führt dies zu einem zweistufigen Vorgehen: Sie prüfen in einem ersten Schritt die Zugehörigkeit von Anlagen und Gebäuden / Grundstücken gemäss Kapitel 3.1, für die übrigen Anlagen erfolgt die Zugehörigkeit nach Kapitel 3.2.

Für Infrastrukturbetreiberinnen endet die Prüfung nach Kapitel 3.1. TU ohne Eisenbahninfrastruktur gehen bei der Prüfung direkt nach Kapitel 3.2 vor.

3.1 Abgrenzung und Typen von Nebenerlösen und Nebengeschäften für die Sparte

Infrastruktur Bei der Sparte Infrastruktur werden Investitionen in Anlagen und Gebäude/Grundstücke mit Investitionsbeiträgen gemäss Leistungsvereinbarungen (LV) via Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Dies bedingt, dass:

– die Prüfung der Zugehörigkeit von Anlagen und Gebäuden/Grundstücken zur Sparte Infrastruktur und – die Festlegung deren zukünftiger Nutzung

bereits beim Investitionsentscheid bzw. bei der Übertragung von Anlagen erfolgen muss.

Folgender Entscheidbaum kommt bei der Prüfung zur Anwendung:

Abbildung 1: Entscheidbaum Finanzierung gemischt genutzter Anlagen Bemerkung: Kern-Infrastruktur gemäss Art. 62 Abs. 1 EBG

Nebenerlöse

Ergibt der Entscheidbaum, dass es sich um eine gemischt genutzte Anlage handelt, müssen die Leistungen, welche die Sparte Infrastruktur mit ihrem Personal und ihren Anlagen dafür erbringt, der Sparte Infrastruktur vergütet werden (Art. 3 KPFV). Diese Entgelte werden als Nebenerlöse bezeichnet und buchhalterisch entsprechend als solche innerhalb der Sparte Infrastruktur gebucht.

Folgende Leistungen können namentlich zu den Nebenerlösen gehören (Liste nicht abschliessend):

– Verkauf von LV-finanzierten IT-Lizenzen an Dritte; – Mitbenutzung Kabelkanäle der Infrastruktur für Telecom-Anbieter; – Unterhalt und Bau von Anschlussgleisen Dritter durch Personal der ISB; – Fertigung für Dritte (z.B. Schienen, Weichen) in den Werkstätten der Sparte Infrastruktur; – Einnahmen aus der Vermietung der gemischt genutzten Liegenschaften.

In welcher Höhe die Leistungsverrechnung erfolgt, ist abhängig davon, ob es sich um eine betriebsnotwendige Anlage der Infrastruktur handelt. Die Zuordnung erfolgt gemäss Art. 62 EBG:

– Die Leistungen in Verbindung mit Anlagen nach Art. 62 Abs. 1 EBG müssen mindestens die Grenzkosten decken (Art. 3 KPFV); – Die Leistungen in Verbindung mit Anlagen nach Art. 62 Abs. 2 EBG müssen zu den vollen Kosten verrechnet werden (Art. 64 Abs. 2 EBG).

Die Sparte Infrastruktur hat sicherzustellen, dass die Kosten und Erlöse verursachergerecht (Bruttoprinzip) und transparent verbucht werden. In Absprache mit dem BAV besteht die Möglichkeit der Anwendung des Nettoprinzips, d.h. das Gutschreiben nur des Ergebnisses als Nebenerlös.

Abweichende Regelungen, insb. aufgrund der Finanzierung von Anlagen nach Art. 20 KPFV Abs. 2 Bst. a und b, benötigen die Zustimmung des BAV.

Nebengeschäft

Ergibt der Entscheidbaum, dass keine gemischt genutzte Anlage vorliegt, kann die Anlage nicht über Investitionsbeiträge an die Sparte Infrastruktur finanziert werden. In diesem Fall handelt es sich um ein Nebengeschäft, bei dem die Leistungen produktionsmässig unabhängig von der Sparte Infrastruktur (z.B. nicht betriebsnotwendige Immobilien) erbracht werden. Es handelt sich somit um eine separate Sparte, welche in der Regel weder abgeltungsberechtigt noch steuerbefreit ist. Die finanziellen Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) werden entsprechend durch die Unternehmen frei verwendet resp. getragen. Zudem ist die Anforderung der Bilanztrennung gem. Art. 2 KPFV konsequent umzusetzen. Erbringt das Nebengeschäft Leistungen für die Sparte Infrastruktur, gelten die Grundsätze gem. Kapitel 4.

In Ausnahmefällen können Interessenbeiträge zur Mitfinanzierung für dem Nebengeschäft zugeordnete Anlagen ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen dafür sind in der Richtlinie «Vereinbarungen der Infrastrukturbetreiberin mit Dritten» formuliert.

Art. 35. Abs. 3 ARPV findet für die Infrastrukturbetreiberinnen keine Anwendung, da mit ihnen keine Zielvereinbarungen abgeschlossen werden.

3.2 Abgrenzung und Typen von Nebenerlösen und Nebengeschäften für die Sparte RPV

Nebenerlöse sind Leistungen, die mit den Ressourcen der abgegoltenen Sparte RPV erbracht werden und untrennbar mit den abgegoltenen Angeboten verbunden sind. Nebenerlöse sind Teil der Offerten für die abgegoltenen Angebote und reduzieren in der Regel die ungedeckten Kosten.

Nebengeschäfte sind produktionsmässig eigenständig erbrachte Leistungen mit Restkapazitäten oder zugeordneten Ressourcen innerhalb eines konzessionierten Bereichs, die keinen direkten Bezug 5/11

zu den abgegoltenen Angeboten haben. Nebengeschäfte sind nicht Bestandteil der Offerten, sondern Leistungen, die eigenwirtschaftlich erbracht werden und deren finanzielle Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) entsprechend durch die Unternehmen frei verwendet werden können resp. getragen werden müssen.

Bei einzelnen Leistungen, die mit Ressourcen erbracht werden, die sowohl für die abgegoltenen Angebote als auch für Leistungen an Dritte verwendet werden, muss durch das TU in Absprache mit den Bestellern entschieden werden, ob diese Leistungen als separates Nebengeschäft geführt werden oder ob sie als Nebenerlöse in die Offerten integriert werden sollen.

Die nachstehende Übersicht zeigt die verschiedenen Formen von Nebenerlösen und Nebengeschäften:

Abbildung 2: Entscheidbaum Nebenerlös/Nebengeschäft

A Nebenerlöse (kostendeckend)

Immer zu den Nebenerlösen zu zählen sind Leistungen, bei denen die Leistungserbringung direkt mit den abgegoltenen Angeboten verbunden ist, und zwar unabhängig vom Ausmass der Leistungserbringung. Kosten und Erlöse sind den abgegoltenen Sparten zuzuscheiden. Der entstehende finanzielle Überschuss reduziert direkt die ungedeckten Kosten und somit die Abgeltungen.

Bedingungen:

– Beziehung zu betriebsnotwendigen Leistungen abgegoltener Sparten; – Leistung direkt mit abgegoltenem Angebot verbunden.

Beispiele:

– Werbung in und an Fahrzeugen der abgegoltenen Sparte; – Postsachen- oder Warentransporte in abgegoltenen Kursen; – Teilvermietung einer betriebsnotwendigen Liegenschaft (sofern kein Stockwerkeigentum möglich); – Verkauf von Kioskartikeln und Souvenirs an bedienten Verkaufsstellen sowie Verkauf von Drittartikeln an Automaten.

B Nebenerlöse (nicht kostendeckend)

Zu den Nebenerlösen können in gewissen Fällen auch Leistungen gerechnet werden, die grundsätzlich direkt mit den abgegoltenen Angeboten verbunden sind, aber die Vollkosten nicht vollständig decken. Wenn die Besteller der Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen zustimmen, können die ungedeckten Kosten in die Offerten aufgenommen werden.

Bedingungen:

– Beziehung zu betriebsnotwendigen Leistungen abgegoltener Sparten; – Leistung direkt mit abgegoltenem Angebot verbunden; – Wettbewerb darf nicht durch Quersubventionierung verzerrt werden.

Besteller müssen mit der Aufnahme in die Offerten einverstanden sein.

Beispiele:

– Gastronomieangebote in Zügen (Bistro, Verkaufsautomat)

C Nebenerlöse (gemeinsam genutzte Ressourcen)

Beim Einsatz von Ressourcen sowohl für bestellte Angebote als auch für Angebote für Dritte ist zwischen Bestellern und TU im RPV im Rahmen der Zielvereinbarungen festzulegen, ob diese Leistungen als Nebenerlöse oder als Nebengeschäfte geführt werden. Als Nebenerlöse bietet sich vor allem dann an, wenn verhältnismässig wenig Leistungen an Dritte erbracht werden und/oder das TU mit den erzielten Überschüssen die ungedeckten Kosten der abgegoltenen Angebote reduzieren will. Werden mit einer Ressource mehrheitlich Leistungen für Dritte erbracht, so sollte diese Ressource resp. dieser Geschäftsbereich als Nebengeschäft geführt werden. Dies kann beispielsweise auf eine Buswerkstätte zutreffen. Die Definition, wie «Ressource» definiert wird, ist im Einzelfall festzulegen, wobei es nicht darum geht, das Kriterium auf einzelne Busse anzuwenden. Hier wäre eher eine Betrachtung der Flotte eines TU vorzunehmen. Sobald die Festlegung in der Zielvereinbarung festgehalten wird, gilt die Zuteilung für die Dauer der Zielvereinbarung, auch wenn der Schwellenwert bei einer ex post-Betrachtung in einzelnen Jahren überschritten wird.

Bedingungen:

– Beziehung zu betriebsnotwendigen Leistungen abgegoltener Sparten; – Leistung nicht direkt mit abgegoltenem Angebot verbunden; – Gemischt genutzte Ressourcen werden zu mindestens 50% für abgegoltene Angebote genutzt; – Besteller müssen mit der Aufnahme in die Offerten einverstanden sein.

Leistungen für konzessionierte Angebote (bspw. zusätzliche Buslinie in Ausnutzung einer Standzeit) sind in der Sparte «weitere bestellte Angebote» und nicht in der Sparte RPV zu führen.

Beispiele:

– Extrafahrten mit Linienbussen; – Bahnersatzleistungen; – Werkstattleistungen für Dritte; – Schülertransporte; – Umgang mit bedienten Verkaufsstellen mit Zusatzverkäufen (z.B. Kioskartikel, Geldwechsel); – Personalverleih (z.B. für Branchenorganisationen); – Teilvermietung einer betriebsnotwendigen Liegenschaft; – Erträge im Zusammenhang mit Verkaufsautomaten von Drittfirmen auf dafür speziell gemieteten Flächen.

D Nebenerlöse (eigenständige Leistungen in der abgegoltenen Sparte)

In Ausnahmefällen ist es möglich, auf das Führen einer separaten Sparte für Nebengeschäfte zu verzichten und die an sich eigenständigen Leistungen in den abgeltungsberechtigten Sparten zu führen. Dies gilt insbesondere in Fällen, bei denen eine kostenrechnerische Trennung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Beim Einsatz von Ressourcen sowohl für bestellte Angebote als auch für Angebote an Dritte ist zwischen Bestellern und TU im RPV im Rahmen der Zielvereinbarungen festzulegen, ob diese Leistungen als Nebenerlöse oder als Nebengeschäfte geführt werden.

Bedingungen:

– Keine Beziehung zu betriebsnotwendigen Leistungen abgegoltener Sparten; – Besteller müssen mit der Aufnahme in die Offerten einverstanden sein.

Beispiele:

– Parkplatz bei Seilbahnstation; – Räume bei Seilbahnstationen, die vermietet werden.

E Nebengeschäfte (gemeinsam genutzte Ressourcen)

Entspricht dem Typ C, aber im Gegensatz zum Typ C werden diese Leistungen in der Sparte Nebengeschäft geführt und das unternehmerische Risiko liegt voll beim TU. Beim Einsatz von Ressourcen sowohl für bestellte Angebote als auch für Angebote an Dritte ist zwischen Bestellern und TU im RPV im Rahmen der Zielvereinbarungen festzulegen, ob diese Leistungen als Nebenerlöse oder als Nebengeschäfte geführt werden.

Bedingungen:

– Beziehung zu betriebsnotwendigen Leistungen abgegoltener Sparten; – Leistung ohne direkten Bezug zu abgegoltenem Angebot; – Gemischt genutzte Ressourcen werden zu maximal 50 % für abgegoltene Angebote genutzt.

Beispiele:

– Extrafahrten mit Linienbussen; – Bahnersatzleistungen; – Werkstattleistungen für Dritte; – Schülertransporte mit Fahrten ausserhalb des Fahrplans; – Umgang mit bedienten Verkaufsstellen mit Zusatzverkäufen (z.B. Kioskartikel, Geldwechsel); – Personalverleih (z.B. für Branchenorganisationen); – Erträge im Zusammenhang mit Verkaufsautomaten von Drittfirmen auf dafür speziell gemieteten Flächen.

F Nebengeschäfte (eigenständige Leistungen)

Im Gegensatz zu den Nebenerlösen handelt es sich bei Nebengeschäften des Typs F um produktionsmässig eigenständige Leistungen, deren rechtliche Abspaltung problemlos möglich ist. Nebengeschäfte sind in einer eigenen Sparte zu führen, d.h. es resultieren Gewinne/Verluste ohne direkte Abgeltungswirkung. Entsprechend handelt es sich grundsätzlich um rein kommerzielle Aktivitäten. Das TU trägt das Risiko. Die Gewinne in den Nebengeschäften stehen den TU vollumfänglich zur Verfügung. Das TU trägt aber auch die Verluste selbst. Die Nebengeschäfte tragen einen Teil der Kosten des Unternehmens, bspw. Verwaltungskosten, und reduzieren damit indirekt den Abgeltungsbedarf.

Bedingungen:

– Keine Beziehung zu betriebsnotwendigen Leistungen abgegoltener Sparten; – Keine Vereinbarung mit Bestellern.

Beispiele:

– Drittgeschäfte bei TU, die nicht nur RPV betreiben (Fernverkehr, nicht bestellte touristische Angebote); – Betrieb und Vermietung von Fahrzeugen, die nicht zum abgeltungsberichtigten oder konzessionierten Bereich gehören; – Mobilitätsdienstleistungen, z.B. Fahrzeugverleih für den Individualverkehr; – Nicht betriebsnotwendige Liegenschaften; – Verkaufsgeschäft mit zusätzlichen Ressourcen, z.B. Reisebüro, Geldwechsel; – eigenständiger Personalpool; – Schülertransporte mit Fahrten ausserhalb des Fahrplans; – Erlöse aus Transportbeauftragungen; – Partnerschaften und Kooperationen (bspw. Zusammenarbeit mit lokalen Tourismusorganisationen oder Unternehmen).

4 Verrechnungsgrundsätze für die Sparte RPV

4.1 Verrechnungspreise

Der Leistungsaustausch von und zu abgeltungsberechtigten Sparten erfolgt nach dem Vollkostenprinzip.

Beziehen die abgeltungsberechtigten Sparten Leistungen aus Nebengeschäften, sind diese Leistungen grundsätzlich zu Vollkosten ohne Gewinnzuschläge zu verrechnen. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, wo das Nebengeschäft seine Leistungen überwiegend zu Marktpreisen an unabhängige Dritte erbringt (siehe hierzu die Richtlinie BAV (Guidance) Verrechnungspreise für konzerninterne Leistungen).

4.2 Finanzierung von Investitionen im Bereich Nebenerlöse und Nebengeschäfte

Investitionen in Anlagen für Nebengeschäfte können nicht über Abgeltungen und/oder Beiträge finanziert werden.

Investitionen in Anlagen, die ausschliesslich zur Erzielung von Nebenerlösen getätigt werden, müssen ihre vollen Kosten decken und zusätzlich einen positiven Effekt auf das abgeltungsberechtigte Angebot haben. Die Wirkung der Investition ist mit einem Rentabilitätsnachweis aufzuzeigen und periodisch zu überprüfen.

Beispiele:

– Zusatzanzeigen (ohne Fahrgastinformation) für Werbung und Nachrichten; – Spezielle Ausstattung von vermieteten Räumen in betriebsnotwendigen Gebäuden.

4.3 Brutto-/Nettoprinzip

Das TU hat sicherzustellen, dass die Kosten und Erlöse verursachergerecht und transparent verbucht werden. In Absprache mit den Bestellern besteht die Möglichkeit, nur das Ergebnis der Nebenerlöse den Linien gutzuschreiben bzw. zu belasten.

5 Inkrafttreten

Die Version 1.1 tritt am 6. Januar 2025 in Kraft und ist erstmals anwendbar für Jahresabschlüsse, welche am oder nach dem 31. Dezember 2027 enden und ab dem Bestellverfahren 2027/2028.

Christa Hostettler Martin von Känel Direktorin Vizedirektor

6 Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Bezeichnung BAV Bundesamt für Verkehr BIF Bahninfrastrukturfonds IS Infrastruktur ISB Infrastrukturbetreiberin LV Leistungsvereinbarung RPV Regionaler Personenverkehr TU Transportunternehmen