BAV-Richtlinie Arbeitsbedingung der Branche Bus
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confédération suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
‚Abteilung Finanzierung
Aktenzeichen: BAV-300-00002/00002/00002/00011
Richtlinie
Arbeitsbedingungen der Branche
BUS
des subventionierten Binnenpersonenverkehrs
gestützt auf Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz PBG, SR 745.1)
und
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11)
Postadresse: CH-3003 Bern
Standortadresse: Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen Luca Mumenthaler
Tel. +41 (0) 313240154, Fax +41 (0) 313225987 luca.mumenthaler@bav.admin.ch
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Aktenzeichen: BAV-300-00002/00002/00002/00011 V 1.0 vom 28. März 2014
|. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
Die Richtlinie bezweckt die Festlegung der Arbeitsbedingungen der Branche Bus des von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) mitfinanzierten Binnenpersonenverkehrs.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Busbetriebe, welche vom Bundesamt für Verkehr (BAV) im Rahmen ihrer Aktivität im regionalen Personenverkehr und/oder im Ortsverkehr eine Konzession nach Personenbeförderungsgesetz (Art. 6 PBG; SR 745.1) beantragen oder erhalten haben und deren Leistung von der öffentlichen Hand (Bund, Kanton und/oder Gemeinde) mitfinanziert werden.
Art. 3 Beurteilung
' Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Konzessionsgesuches durch die zuständige Behörde. Die Unternehmen haben der Konzessionsbehörde das Einhalten der Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Dieses Schreiben gilt als zwingende Voraussetzung für eine Konzessionserteilung, -erneuerung oder -änderung.
? Ein Verstoss gegen die Arbeitsbedingungen kann mit einem Konzessionsentzug nach Art. 9 Abs. 3 PBG geahndet werden.
Il. Branchenbedingungen Art. 4 Mindesteinstiegslohn
' Der Mindesteinstiegslohn bezieht sich auf den minimalen Lohn, welcher das Busfahrpersonal mit Fahrausweis D ohne Berufserfahrung bei einer jahrlichen Sollarbeitszeit von 2100 Stunden, somit bei einer 100% Anstellung, erhält.
? Der jährliche Mindesteinstiegslohn wird auf den Betrag von 58'300 CHF festgelegt.
Art. 5 Vorherrschende Bedingungen
"Die vorherrschenden Bedingungen werden wie folgt festgelegt. a) Der versicherte Lohn bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt mindestens 80% des Lohnes. b) Die Wartefrist bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen beträgt mindestens 20 Tage. c) Der maximale Lohnfortzahlungsanspruch beträgt mindestens 720 Kalendertage. d) Der bezahlte Anteil des Lohnes während der Wartefrist beträgt 100 %.
Aktenzeichen: BAV-300-00002/00002/00002/00011 V 1.0 vom 28. März 2014
? Die Busbetriebe sind in der Vertragsart mit den Mitarbeitenden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei.
5 Bei der Beurteilung der vorherrschenden Bedingungen wird das Gesamtpaket betrachtet. Ill. Schlussbestimmungen
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt per 1. April 2014 in Kraft.
Bern, 28. Marz 2014
BUNDESAMT FUR VERKEHR G Dr. P. Füglistaler Pierre-André Meyrat
Direktor Stv. Direktor