Checkliste Umwelt für Eisenbahnanlagen
1 Einleitung
1.1 Ziel und Zweck
Die vorliegende Checkliste stellt dar, welche Umweltabklärungen bei Eisenbahnbauvorhaben durchzuführen sind und welche Unterlagen und Nachweise im Bereich Umwelt ein Plangenehmigungsgesuch umfassen soll. In der Checkliste werden neben den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung auch Erlasse wie das Raumplanungsgesetz (RPG), das Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) und das Wasserbaugesetz (WBG) mitberücksichtigt, die mit dem Umweltrecht in einem engen Zusammenhang stehen. Neben den "klassischen" Umweltthemen (wie z. B. Natur- und Landschaft, Wald, Wasser, Luft, Lärm) umfasst die Checkliste somit auch die Themen Schutz vor Naturgefahren, Denkmalpflege und Ortsbildschutz, Archäologie und Paläontologie, Historische Verkehrswege sowie Langsamverkehr. Mit der Checkliste soll erreicht werden, dass bei der Genehmigung von Eisenbahnanlagen die für den Entscheid wesentlichen Umwelt-Sachverhalte rechtzeitig untersucht und dokumentiert werden. Dadurch werden Verzögerungen bei der Bewilligung der Vorhaben vermieden, die sich aufgrund mangelhafter oder fehlender Umweltabklärungen ergeben. Zudem soll durch den Einbezug von Standardmassnahmen die Plangenehmigung von zusätzlichen Auflagen entlastet werden. Die Checkliste konkretisiert die Vorschriften der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Wird die Checkliste berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform umgesetzt wird. Andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Es sollen nur so viele Umweltabklärungen wie nötig getroffen werden. Es obliegt dem Anwendenden, entsprechend den jeweiligen Verhältnissen und projektspezifischen Problemen die richtige Bearbeitungstiefe zu finden. Für die Beurteilung eines Projekts durch die Umweltschutzfachstellen des Bundes und der Kantone ist es von Bedeutung, dass auch dargelegt wird, in welchen Umweltbereichen nach Auffassung der Gesuchstellerin keine Auswirkungen zu erwarten sind. Die Untersuchungen in den vom Projekt betroffenen Umweltbereichen sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. n der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) Teile des Plangenehmigungsgesuchs bzw. der Planunterlagen.
1.2 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
Die vorliegende Checkliste ersetzt die "Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen" vom Oktober 2010. Sie gilt für nicht UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen (Anlagen, die inkl. Mehrwertsteuer, Grundstück [v.a. Landerwerbskosten], Planungskosten, Nebenkosten zur Erstellung, Reserve, Teuerung1 nach Abzug der Aufwendungen für die Sicherungsanlagen weniger als 40 Millionen Franken kosten) und neu auch für UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen (gemäss Anhang Ziff. 12.1 und 12.2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV). Der Geltungsbereich wurde auf UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen erweitert, da nicht UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen den gleichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt zu entsprechen haben wie UVP-pflichtige Vorhaben (Art. 4 UVPV). Die verbleibenden v.a. formellen Unterschiede zwischen UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Anlagen sind nachfolgend unter Ziffer 1.3 aufgeführt. Die Checkliste ist eine Mitteilung der Leitbehörde (BAV) und der Umweltschutzfachstelle (BAFU) und richtet sich an die Gesuchstellerinnen (die Eisenbahnunternehmen) und die von diesen beauftragten Ingenieur- und Umweltbüros sowie weitere Stellen, die sich mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Eisenbahnanlagen befassen. Die Checkliste ist in allen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren anwendbar. Für UVPpflichtige Eisenbahnanlagen ergänzt und konkretisiert sie das UVP-Handbuch (BAFU, 2009).
Gemäss eBKP-T SN 506 512, Baukostenplan Tiefbau, crb, SIA, VSS, 2017
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Die Checkliste wird periodisch aktualisiert (siehe Änderungsjournal im Impressum). Massgebend ist die jeweils auf den Webseiten des BAV und des BAFU publizierte Version.
1.3 Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen UVPpflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Anlagen
Die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (materielles Umweltrecht) gelten gleichermassen für Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen und für solche, die nicht UVP-pflichtig sind (Art. 4 UVPV). Für neue Eisenbahnlinien gilt gemäss Ziff. 12.1 Anhang UVPV ein mehrstufiges UVP-Verfahren. Als Grundlage für den Beschluss des Bundesrates über die Erteilung der für neue Linien erforderlichen Infrastrukturkonzession ist ein Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Art. 7 – 11 UVPV vorzulegen (UVB 1. Stufe). Dieser Bericht soll auch ein Pflichtenheft für den UVB 2. Stufe enthalten. In der Folge ist der UVB 2. Stufe zusammen mit den übrigen Plangenehmigungsunterlagen zu erstellen. Bei Änderungen und beim Ausbau bestehender Eisenbahnanlagen gelangt Ziff. 12.2 Anhang UVPV zur Anwendung, wonach solche Projekte der UVP unterstehen, wenn gemäss Kostenvoranschlag (exkl. die auf die Sicherungsanlagen entfallenden Kosten) mehr als 40 Mio. CHF aufgewendet werden sollen. Zudem können Eisenbahnprojekte auch der UVP-Pflicht unterstehen, wenn sie zwar weniger als 40 Mio. CHF kosten, jedoch einem anderen Anlagetyp gemäss Anhang UVPV entsprechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Rahmen eines Bahnhofausbaus ein Parkhaus mit mehr als 500 Parkplätzen für Motorfahrzeuge erstellt wird oder der Bau eines Wasserkraftwerks mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW vorgesehen ist. Für die Entscheidung, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist oder nicht, sind Projekte, die einen engen räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen, zusammen zu betrachten. Diesfalls sind für die Festlegung der UVP-Pflicht die Kosten der einzelnen Vorhaben zu addieren (siehe Rechtsgutachten "UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtigen Anlagen", BAFU 2007). Bei Projekten mit engem Zusammenhang, die ein UVP-pflichtiges Gesamtvorhaben ergeben, kann es z.B. aus zeitlichen Gründen (unterschiedliche Prioritäten) zulässig sein, sie in separaten Plangenehmigungsverfahren zu behandeln. Dies erfordert jedoch, dass eine UVP für das Gesamtprojekt erarbeitet wird, in welchem die Einzelvorhaben für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Projekten auf ihre Umweltauswirkungen hin beurteilt werden. Der Gesamt-UVB bildet dann Bestandteil der Gesuchsunterlagen jedes Einzelprojekts.
Sodann darf eine separate Behandlung nicht dazu führen, dass betroffene Parteien ihre Rechte nicht umfassend wahrnehmen können. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein einzelnes Projekt für sich alleine betrachtet in einem vereinfachten Verfahren beurteilt werden könnte, in welchem keine öffentliche Planauflage erfolgt. Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung der UVP-Pflicht mit dem BAV und dem BAFU. Nach Art. 18h Abs. 2 EBG kann das BAV Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. Eine solche Etappierung ist also dann möglich, wenn die UVP im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens soweit durchgeführt ist, dass nicht damit zu rechnen ist, dass eine vorgezogene Teilgenehmigung den Abschluss der UVP für den noch verbleibenden Teil beeinflussen kann. Für nicht UVP-pflichtige Anlagen ist nach Art. 4 UVPV kein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) gemäss Art. 7 UVPV zu erstellen. Es genügt, wenn der Nachweis der Einhaltung der Umweltvorschriften in einem Umweltbericht2 erbracht wird. Bei kleineren Projekten mit geringfügigen Umweltauswirkungen können die Abklärungen auch im Technischen Bericht dargestellt werden.
Kann auch "Umweltnotiz" genannt werden; in der Folge wird nur der Begriff "Umweltbericht" verwendet.
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Ein Umweltbericht für eine nicht UVP-pflichtige Anlage unterscheidet sich von einem UVB für eine UVPpflichtige Anlage in folgenden Punkten: – Eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft ist nicht erforderlich 3. – Der Umweltbericht muss kein eigenständiges Dokument sein, sondern kann auch Bestandteil des Technischen Berichts (Kap. X "Umwelt") bilden. – Im Umweltbericht entspricht der Ausgangszustand (Baubeginn) dem Ist-Zustand, da diese beiden Zustände bei kleineren Projekten zeitnah aufeinanderfolgen. – Der Umweltbericht muss keine Beschreibung des Vorhabens enthalten.
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben kann die Voruntersuchung im Sinne von Art. 8a UVPV als UVB verwendet werden.
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2 Aufbau der Checkliste
Die Checkliste enthält Anforderungen an die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) bzw. des Umweltberichtes (Kap. 3) und an die Umweltbaubegleitung (Kap. 4). Im Hauptteil werden die Checkpunkte und Anforderungen an die (Umwelt-)Bereiche formuliert (Kap. 5). Das Kapitel 5 ist wie folgt aufgebaut: – Einleitung in den (Umwelt-)Bereich. – Die wichtigsten Fragen (Checkpunkte), die im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen von Eisenbahnbauvorhaben zu beantworten sind inkl. Erläuterungen und Hinweisen zu den Fragen (mit Definitionen von Begriffen) sowie den gesetzlichen Grundlagen und weiteren Unterlagen, die bei der Projektierung zu berücksichtigen sind. – Benötigte Angaben und Nachweise, damit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine vollständige Beurteilung des Projekts möglich ist und geprüft werden kann, ob die Projekte die (Umweltschutz-)Gesetzgebung einhalten sowie die erforderlichen Gesuche für Ausnahmebewilligungen (z.B. Rodung, technische Eingriffe in Gewässer, Beseitigung von Ufervegetation) vorliegen und ihnen die Zustimmung erteilt werden kann. Diese Angaben sind im UVB bzw. Umweltbericht aufzuführen, dabei sind nur diejenigen Angaben und Nachweise zu erbringen, welche aufgrund der Projektauswirkungen nötig sind. Ausnahmebewilligungen sind im Plangenehmigungsgesuch formell zu beantragen und im UVB bzw. Umweltbericht zu begründen.
Wichtig: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob weitere Abklärungen notwendig sind.
– Standardmassnahmen, welche in die Projekte integriert werden, sind im UVB bzw. Umweltbericht aufzulisten. Sofern eine Standardmassnahme nicht berücksichtigt oder geändert wird, ist dies kurz (z.B. kein Wald betroffen) zu begründen bzw. eine spezifische Massnahme vorzuschlagen.
Wichtig: Zusätzlich zu den Standardmassnahmen ist bei jedem Projekt zu prüfen, mit welchen spezifischen Massnahmen die Umweltauswirkungen zu begrenzen sind, damit die (Umweltschutz-)Gesetzgebung eingehalten wird.
– Wichtige Unterlagen – Wichtige Kontaktstellen
Sämtliche in der Checkliste verwendeten Abkürzungen werden im Glossar (siehe letzte Seiten) erläutert. Hinweise zum Benutzen der Checkliste Blau hinterlegte Fragen sollen bei jedem Projekt beantwortet werden. Falls diese mit „Nein“ beantwortet werden, können die anschliessenden, nicht blau hinterlegten Fragen übergangen werden. Für formelle Fragen im Zusammenhang mit der Checkliste stehen folgende Stellen zur Verfügung: Das BAFU als Umweltschutzfachstelle mit der Sektion UVP und Raumordnung sowie das BAV als Entscheidbehörde mit den Sektionen Bewilligungen I und Bewilligungen II. Bei materiellen Fragen geben diejenigen Fachstellen Auskunft, die bei den Bereichen unter dem Abschnitt "Wichtige Kontaktstellen" aufgeführt sind.
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3 Anforderungen an die Berichterstattung
3.1 Allgemeines
Von der Gesuchstellerin ist aufzuzeigen, dass die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in den vom Projekt betroffenen Bereichen eingehalten sind. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen von geplanten Eisenbahnbauvorhaben sind in einem UVB bzw. Umweltbericht darzulegen und zusammen mit den übrigen Projektunterlagen im Projektdossier einzureichen. Für die rasche Behandlung von Projekten benötigt das BAV eine ausreichende Anzahl von Projektdossiers (je zwei für das BAV und den Kanton und eines für das BAFU). Zudem sind pro Projektdossier die Unterlagen auch in elektronischer Form im PDF-Format auf einem Datenträger zuzustellen. Generell wird empfohlen, vor der Einreichung die Anzahl der Dossiers mit der verfahrensleitenden Stelle des BAV abzusprechen (vgl. Ziff. 7 der Richtlinie BAV zu Art. 3 VPVE4), da die Verfahren vermehrt elektronisch durchgeführt werden, womit auf Papierdossiers verzichtet werden kann. Bei der Erarbeitung des Projektdossiers ist es zweckmässig, neben den Bundesfachstellen (v.a. BAFU) auch die zuständigen Fachstellen der Kantone beizuziehen, da diese über ortsspezifische Kenntnisse verfügen. Mit dem Entscheid durch das BAV werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Dazu gehören auch die Ausnahmebewilligungen. Kantonale Bewilligungen sind nicht erforderlich. Das kantonale Umweltrecht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 18 Abs. 4 EBG). In diesem Sinne sind bei der Projektierung kantonale Merkblätter, Vollzugshilfen etc. einzubeziehen.
3.2 Inhalt des Berichts
Es ist zweckmässig, zu Beginn des UVB bzw. Umweltberichts eine Umweltrelevanz-Matrix gemäss folgendem Beispiel einzufügen. Beispielhaft ausgefüllte Umweltrelevanz-Matrix, aufgeteilt nach Bau und Betriebsphase:
Grundwasser, Wasserversorgung Oberirdische Gewässer, Fischerei Abfälle und Materialbewirtschaftung Nichtionisierende Strahlung (NIS) Erschütterungen / Körperschall Denkmalpflege, und Ortsbildschutz Archäologie, Paläontologie Historische Verkehrswege Umweltbaubegleitung Natur und Landschaft Belastete Standorte Fruchtfolgeflächen Entwässerung Störfallvorsorge Naturgefahren Langsamverkehr Bereich Wald Boden Luft Licht Lärm
Bauphase nein ν - ν o - - o ν ν ν o o o o o - - ν o o
Betriebsphase ν - - ν - ν - - o - o - - - ν - o - o
Legende: - keine Auswirkungen auf die Umwelt (ohne Massnahmen) o Auswirkungen auf die Umwelt werden mit Standardmassnahmen begrenzt ν Auswirkungen auf die Umwelt werden zusätzlich mit spezifischen Massnahmen begrenzt
Richtlinie BAV zu Artikel 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 (VPVE, SR 742.142.1), Anforderungen an Planvorlagen (RL VPVE), Juli 2013
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Im UVB bzw. Umweltbericht ist zu beantworten, ob und in welchen Bereichen das Projekt Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die technisch relevanten Aspekte sowie die Kosten des Projekts sind grundsätzlich nicht zu behandeln (diese sind Bestandteile des Technischen Berichts). Es wird jedoch empfohlen, die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen relevanten Projektaspekte im UVB bzw. Umweltbericht aufzuführen (z.B. Angaben zum projektindizierten Verkehrsaufkommen, zur vorgesehenen Baumethode). Die Prüfung der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilität des Berichts wird dadurch vereinfacht. Im UVB bzw. Umweltbericht sind auch der Ausgangszustand und der/die Untersuchungsperimeter darzulegen. Achtung: Die Untersuchungsperimeter können je nach Umweltbereich unterschiedlich sein, siehe auch UVP-Handbuch (BAFU, 2009). Wichtig ist, dass zu jedem Bereich eine Aussage gemacht wird. Die Beantwortung der Fragen (Checkpunkte) mit ja oder nein reicht nicht aus. Wenn in einem Bereich keine Auswirkungen zu erwarten sind, ist dies kurz darzulegen (z.B. "Da das Projekt keine Waldflächen tangiert, benötigt es keine Rodung und führt auch nicht zu einer nachteiligen Nutzung. Zudem befinden sich keine Projektteile in der Nähe des Waldes"). Wenn Auswirkungen zu erwarten sind, sind diese zu beschreiben. Es ist dabei zu unterscheiden, ob sie mit Standardmassnahmen begrenzt werden können oder ob spezifische Massnahmen erforderlich sind. Die im UVB bzw. Umweltbericht enthaltenen Massnahmen bilden integrale Projektbestandteile und werden mit dem Projekt genehmigt. Folglich sind sie rechtsverbindlich umzusetzen. Standardmassnahmen und spezifische Massnahmen sind im UVB bzw. Umweltbericht aufzulisten. Als projekt- oder standortspezifische Massnahmen sind solche zu verstehen, die sich nicht standardisieren lassen, sondern im Einzelfall festzulegen sind. Demgegenüber sind Standardmassnahmen solche, die grundsätzlich bei allen Projekten anzuwenden sind. Konflikte zwischen Umweltbereichen (z.B. Höhe Lärmschutzwand oder Schutzbauten gegen Naturgefahren versus Landschaftsschutz) sind von der Gesuchstellerin darzulegen und die gewählte Variante ist zu begründen. Wo das Umweltrecht die Erteilung einer Bewilligung vom Erfordernis der Standortgebundenheit abhängig macht (Art. 22 Abs. 2 NHG, Art. 4 Abs. 2 AuenV, Art. 39 Abs. 2 Bst. a GSchG, Art. 5 Abs. 2 Bst. a
WaG), setzt dies eine umfassende Abklärung von valablen Standortalternativen (Standortevaluation) durch die Gesuchstellerin voraus. Entsprechende Abklärungen sind auch aufgrund des Raumplanungsrechts vorzunehmen (Umweltteil von Raumplanungsberichten der Planerlassbehörden nach Art. 47 RPV, Standortabklärungen für Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG). Im Weiteren fordert Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG, dass im UVB ein Überblick über die wichtigsten allenfalls von der Gesuchstellerin geprüften Alternativen dargelegt wird. Dabei soll in einem kurzen Rückblick angegeben werden, welche Varianten/Alternativen allenfalls erwogen, aber verworfen wurden, und aus welchen Gründen. Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) stellt sicher, dass bei der Planung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende, nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben, die Umweltauswirkungen im betroffenen Nachbarstaat ermittelt werden. Weiter schreibt es vor, dass die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Anlage betroffenen Nachbarstaaten informiert und konsultiert werden. Hierfür sind die Auswirkungen auf den Nachbarstaat im UVB bzw. Umweltbericht in einem eigenen Kapitel darzustellen. Art. 6a UVPV definiert die Rolle der Behörden von Bund und Kantonen bei der Anwendung der Espoo-Konvention. Die Anwendung der Espoo-Konvention ist im Modul 3 „Verfahren“ des UVP-Handbuchs detailliert ausgeführt.
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3.3 Verhältnis zum UVP-Handbuch
Die Checkliste konkretisiert die Aussagen zum Modul 5 "Inhalt der Umweltberichterstattung" des UVP- Handbuchs in Bezug auf Eisenbahnanlagen. Von dem im UVP-Handbuch empfohlenen Inhaltsraster für einen UVB (Modul 5, Kapitel 3) wird in der vorliegenden Checkliste abgewichen und weitgehend die Abfolge der Bereiche in der "Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen", Stand Oktober 2010, übernommen. Dies, da sich zum einen die Inhaltsstruktur für Umweltberichte von nicht UVP-pflichtigen Anlagen bewährt hat und zum anderen die Grosszahl der Eisenbahnvorhaben nicht UVP-pflichtig sind. Für die UVP-pflichtigen Eisenbahnanlagen wird jedoch empfohlen, das im UVP-Handbuch verwendete Inhaltsraster anzuwenden. Zusätzlich zu den im UVP-Handbuch im Inhaltsraster (Modul 5, Kapitel 3) enthaltenen Umweltbereichen umfasst die vorliegende Checkliste auch Aussagen zu den Fruchtfolgeflächen, zu den Naturgefahren und zum Langsamverkehr. Es wird empfohlen, diese Bereiche ebenfalls im UVB bzw. Umweltbericht aufzuführen. Es ist aber auch möglich, sie in die anderen Teile der Plangenehmigungsunterlagen aufzunehmen (z.B. Technischer Bericht). Wichtig ist, dass sie thematisiert werden. Die im UVP-Handbuch erwähnten Bereiche Klima und umweltgefährdende Organismen (ausgenommen Neobiota) werden in der vorliegenden Checkliste nicht erwähnt, da diese in der Regel für Eisenbahnanlagen nicht relevant sind.
3.4 Hinweise zur Voruntersuchung mit Pflichtenheft
Die allgemeinen Anforderungen zum Inhalt einer Voruntersuchung mit Pflichtenheft sind im UVP-Handbuch (Modul 5) beschrieben. Die vorliegende Checkliste kann bei der Erstellung einer Voruntersuchung ergänzend beigezogen werden. Es wird empfohlen, dass in der Voruntersuchung mit Pflichtenheft nicht nur die Umweltbereiche gemäss UVP-Handbuch (Modul 5 "Inhalt der Umweltberichterstattung") erfasst, sondern auch die weiteren in der vorliegenden Checkliste aufgeführten Bereiche behandelt werden (Fruchtfolgeflächen, Naturgefahren und Langsamverkehr). Bei mehrstufigen UVPs enthält das UVP- Dossier sinnvollerweise das Pflichtenheft für den UVB der folgenden Stufe.
3.5 Übereinstimmung mit der Raumplanung
Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob das Vorhaben im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) und/oder in der kantonalen Richtplanung nach Art. 6 bis 12 RPG enthalten ist. Zudem ist darzulegen, ob das Vorhaben Konflikte mit einem anderen Sachplan oder Konzept nach Art. 13 RPG aufweist. Der Koordinationsstand zum Vorhaben ist gemäss Art. 5 RPV aufzuzeigen. Weiter ist darzustellen, ob das Vorhaben im kantonalen Richtplan im Sinne von Art. 6 bis 12 RPG thematisiert worden ist und ob es mit den Festlegungen des Sachplans übereinstimmt. Ausserdem sind Aussagen zum Vorhaben, die im Sachplan, im kantonalen Richtplan sowie in den geltenden Nutzungsplänen enthalten sind, darzulegen. Dazu gehören auch die Aussagen betreffend Zusammenarbeit mit Die Standortgebundenheit des Vorhabens sowie die untersuchten Varianten müssen aufgezeigt werden. Die jeweils betroffenen Interessen und Auswirkungen sind sodann zu ermitteln und darzulegen. Schliesslich ist eine umfassende Interessenabwägung für das Vorhaben sowie für die untersuchten Varianten vorzunehmen, wobei die ermittelten Interessen zu gewichten sind.
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4 Anforderungen an die Umweltbaubegleitung und
umweltrechtliche Baustellenkontrolle
4.1 Umweltbaubegleitung (UBB)
Einleitung Für die fachgerechte Umsetzung der Umweltschutzmassnahmen ist die Bauherrschaft verantwortlich. Bei der Erarbeitung des UVB bzw. Umweltberichts prüft sie, ob dafür eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzusetzen ist. Der Entscheid über den Einsatz einer UBB hängt primär von der Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens ab. Eine UBB ist bei kleineren Projekten mit geringfügigen Umweltauswirkungen kaum notwendig. Bei den übrigen Vorhaben ist eine UBB zur Gewährleistung der Umsetzung der Umweltschutzmassnahmen in der Regel angezeigt. Die UBB überwacht die Umsetzung der Umweltmassnahmen, berät die Bauherrschaft und sorgt für das Umwelt-Reporting inklusive den Schlussbericht zuhanden des BAV. Durch ihre frühzeitige Mitwirkung bei der Vorbereitung, Ausschreibung und Realisierung eines Projekts beteiligt sie sich an der Optimierung der Planunterlagen und Bauabläufe und kann u.a. dazu beitragen, dass zeit- und kostenrelevante Unterbrechungen oder Umorganisationen auf der Baustelle vermieden werden.
Kriterien für die Einsetzung einer UBB Die Beauftragung einer UBB ist bei Vorhaben mit wesentlichen Umweltauswirkungen während allen Projektphasen, insbesondere während der Realisierungsphase, angezeigt. Die korrekte Umsetzung spezifischer Umweltauflagen kann in vielen Fällen nur gewährleistet werden, wenn die Umweltauflagen durch Umweltspezialisten ausgearbeitet und ihre Umsetzung von diesen begleitet werden. Je nach Projekt kann nur für einzelne Umweltbereiche eine Begleitung durch Umweltspezialisten nötig sein, beispielsweise eine bodenkundliche Baubegleitung für Bodenschutzfragen, eine Altlastenfachbauleitung, eine Fachbegleitung in Naturschutzfragen oder der Beizug eines Hydrogeologen. Zur Beurteilung, ob eine UBB benötigt wird, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung5: – der räumliche und zeitliche Projektumfang; – die Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen; – die Sensitivität der Umgebung wie etwa die Nähe zu Feuchtgebieten, zu Gewässern oder zu dicht besiedelten Gebieten; – die Art und der Umfang der Massnahmen und Auflagen. Die Notwendigkeit einer UBB wird spätestens im UVB bzw. Umweltbericht zum Auflageprojekt festgestellt. Aus Transparenzgründen empfiehlt es sich, den etwaigen Verzicht auf den Beizug einer UBB im UVB bzw. im Umweltbericht kurz zu begründen.
Stellung und Aufgaben der UBB Die UBB sorgt im Auftrag der Bauherrschaft dafür, dass die Umweltmassnahmen korrekt und vollständig umgesetzt werden. Sie berät zudem die Bauherrschaft in Umweltfragen und sorgt für das Reporting. Die Bauherrschaft kann der UBB ein Weisungsrecht gegenüber den Unternehmungen und der örtlichen Bauleitung einräumen und sie als Kontaktstelle zu den kantonalen Umweltschutzfachstellen, zum BAFU und zum BAV einsetzen. Damit die UBB ihre Funktion optimal erfüllen kann, sollten ihre Aufgaben und Kompetenzen möglichst frühzeitig abgestimmt werden, zudem ist sie mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
vgl. UVP-Handbuch Modul 6, Kapitel 3.1
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Berichterstattung Die Berichterstattung soll sich auf die wesentlichen Aspekte des Geschehens auf der Baustelle und auf die Umsetzung der Massnahmen und Auflagen konzentrieren. Sie soll mindestens eine Massnahmenübersicht mit Plan und Beschreibung, eine kommentierte Zusammenstellung über den Stand der Erfüllung der Auflagen und eine aussagekräftige Fotodokumentation über die wesentlichen Bauphasen und Realisierungsschritte einzelner Massnahmen enthalten. Das Journal der UBB bildet die Grundlage für eine zusammenfassende und bewertende Berichterstattung. Das Reporting gibt Hinweise auf kritische Situationen und deren Bewältigung und erlaubt die allenfalls nötigen Interventionen und Anpassungen. Bei kleineren Projekten mit kurzer Realisierungszeit genügt in der Regel ein Schlussbericht. Bei grösseren Vorhaben mit langer Realisierungszeit erscheint eine periodische Berichterstattung (Zwischenberichte) sinnvoll. Der Entwurf des Schlussberichts soll frühzeitig (ca. 1 Monat) vor der Umweltbauabnahme (UBA) eingereicht werden. Er dient den beteiligten Behörden zur Vorbereitung der UBA, sofern eine solche angeordnet worden ist. Die UBB liefert dazu die nötigen Kontrollpläne (z.B. Bewirtschaftungskonzepte) für die Betriebsphase. Der definitive Schlussbericht dokumentiert die Umweltbauabnahmen sowie die Umsetzung der Umweltmassnahmen und -auflagen. Er dient der Bauherrin und den Behörden als Grundlage für eine allfällige Erfolgskontrolle. Der Schlussbericht der UBB soll eine Beurteilung der getroffenen Umweltmassnahmen bezüglich ihrer Zweckmässigkeit enthalten.
Standardmassnahmen
Nr. Massnahmen
UBB 1 Für das Vorhaben wird eine UBB eingesetzt. Ihre Kompetenzen und Aufgaben (inkl. Art und Häufigkeit der Berichterstattung) sind im Pflichtenheft UBB festgelegt.
UBB 2 Der Schlussbericht und allfällige Zwischenberichte der UBB werden dem BAV übermittelt.
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2009), "UVP-Handbuch: Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 2 USG und Art. 10 Abs. 1 UVPV", Umwelt-Vollzug Nr. 0923 (Modul 6: "Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle") – VSS-Norm 640610b Umwelt; Umweltbaubegleitung samt Umweltbauabnahme (2010) – VSS-Norm 40581 Erdbau, Boden, Bodenschutz und Bauen (2019) – Bundesamt für Umwelt BAFU (2007), "Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle: Einbindung in den Bau und Betrieb eines Vorhabens", Umwelt-Wissen Nr. 0736 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2002), "Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz", Leitfaden Umwelt
Wichtige Kontaktstellen – Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektionen Bewilligungen I und Bewilligungen II – Bundesamt für Umwelt (BAFU), Sektion UVP und Raumordnung
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4.2 Umweltrechtliche Baustellenkontrollen
Einleitung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat mit der Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) eine Absichtserklärung betreffend den Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen abgeschlossen, welche die Übertragung der umweltrechtlichen Baustellenkontrollen an die Kantone ermöglicht. Die Absichtserklärung umfasst eine Mustervereinbarung mit Erläuterungen und einen "Standardprozess", der für alle Projekte einheitliche Kriterien vorgibt. Die Projekte werden in vier Umweltrelevanzkategorien eingeteilt. Gestützt darauf werden die auf der konkreten Baustelle erforderlichen Kontrollen definiert.
Einteilung in die vier Umweltrelevanzkategorien
Ermittlung der Umweltrelevanzpunkte gemäss Berechnungsschema
Kriterium Messgrösse Umweltrelevanzpunkte UVP ja 2 nein 0 Bausumme > CHF 100 Mio. 2
Projekteinteilung anhand ermittelter Anzahl Umweltrelevanzpunkte
Umweltrelevanzpunkte Umweltrelevanzkategorie Kontrollen - Kategorie 1 Keine umweltrechtlichen Kontrollen Bagatellfälle gemäss Vereinbarung 0-1 Kategorie 2 Stichprobenkontrollen Projekte mit geringer Umweltrelevanz 10 % der Projekte 2-3 Kategorie 3 Risikobasierte Kontrollen Projekte mit mittlerer Umweltrelevanz ~ 3 Umweltbereiche
4 Kategorie 4 Umfassendere risikobasierte Kontrollen
Projekte mit grosser Umweltrelevanz ~ 4 Umweltbereiche
Eine Umklassierung der Kategorie (Herauf- bzw. Herabstufung) ist in folgenden Fällen möglich: a) Bei Projekten mit Potenzial zur schwerwiegenden Beeinträchtigung von Schutzzielen sensibler Räume in der Bauphase: Projekte, die ein Potenzial zur schwerwiegenden Beeinträchtigung von Schutzzielen eines oder mehrerer sensibler Räume aufweisen, werden um eine Kategorie heraufgestuft. Der/die für die betroffenen sensiblen Räume relevante/n Umweltbereich/e stellen in diesem Fall einen der zu kontrollierenden Umweltbereiche dar. Als sensible Räume gelten im Rahmen des Standardprozesses:
Auen, Trockenwiesen und -weiden, Hoch- und Flachmoore sowie Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung;
Grundwasserschutzzonen und -areale;
Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate;
Eidgenössische Jagdbanngebiete;
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). b) Bei Projekten mit geringen Umweltauswirkungen in der Bauphase: Bei Projekten der Kategorien 3 und 4 ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass Baustellenkontrollen im vorgesehenen Umfang unverhältnismässig wären. Hier ist beispielsweise an Projekte mit sehr kurzer Bauzeit zu denken, oder an Projekte, bei denen die Bedingungen für die risikobasierte Kontrolle nicht erreicht werden. In solchen Fällen ist ausnahmsweise eine Herabstufung des Projekts um eine Kategorie möglich.
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Benötigte Angaben und Nachweise – Ermittlung der Umweltrelevanzkategorie des Vorhabens: Die Gesuchstellerin ermittelt anhand der oben aufgeführten Indikatoren die Umweltrelevanzkategorie des geplanten Projekts und weist sie im UVB bzw. Umweltbericht aus.
Wichtige Unterlagen – BPUK/UVEK (2017): "Absichtserklärung des UVEK und der BPUK vom 20. Oktober 2017 betreffend den Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen (umweltrechtliche Baustellenkontrollen)", mit Anhang 1 "Standardprozess mit Erläuterungen" und Anhang 2 "Mustervereinbarung mit Erläuterungen", in Kraft seit 1. Januar 2018 – Ingenieurgemeinschaft polyexploit/csd/ecoptima (2016), Umweltrechtliche Kontrollen auf Baustellen, Schlussbericht
Wichtige Kontaktstellen – Bundesamt für Umwelt (BAFU), Sektion UVP und Raumordnung – Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektionen Bewilligungen I und Bewilligungen II – Umweltschutzfachstellen der betroffenen Kantone
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5 Checkpunkte und Anforderungen nach Bereichen
5.1 Natur und Landschaft
Einleitung Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) schützt Landschafts- und Ortsbilder, Natur und Kulturdenkmäler sowie einheimische Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sind die Landschafts- und Ortsbilder sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen, oder wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist gemäss NHG u.a. durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume entgegenzuwirken. Des Weiteren sind die spezialgesetzlichen Regelungen über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie über die Fischerei (BGF) zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Landschaften und Naturdenkmäler sind zu schonen und wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Für die Zulässigkeit eines Eingriffs ist die Standortgebundenheit und das überwiegende öffentliche Interesse nachzuweisen, wobei die konkreten Anforderungen je nach Schutzstatus, dem die Lebensräume und Landschaften unterliegen (z.B. Moore, Biotope von nationaler Bedeutung, Landschaftsschutzgebiete von nationaler Bedeutung), unterschiedlich streng ausgestaltet sind. In jedem Fall ist das Projekt so zu optimieren, dass dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung Rechnung getragen wird. Für verbleibende Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume muss die Gesuchstellerin Wiederherstellung (an Ort und Stelle) leisten, bzw. ist für angemessenen Ersatz (in der Umgebung) zu sorgen. Das Aufkommen und die Verbreitung von invasiven gebietsfremden Arten (Neobiota) ist gemäss der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob Eingriffe in schutzwürdige bzw. formell geschützte Objekte (Landschaften, Lebensräume etc.) erfolgen, welche Objekte in welchem Ausmass davon betroffen sind sowie welche Massnahmen zum Schutz, allenfalls zur Wiederherstellung oder zum Ersatz, vorgesehen sind.
Angemessen ist der Ersatz, wenn die Eingriffe in die schutzwürdigen Lebensräume qualitativ und quantitativ kompensiert und das Überleben der im Projektperimeter vorkommenden geschützten und seltenen Arten während der Bau- und Betriebsphase – bei langen Bauphasen ggf. durch temporäre Ausweichlebensräume – gesichert werden kann. Mit zu berücksichtigen ist die Grösse der Lebensräume sowie ihre räumliche und temporäre Nutzung durch die Tiere im Verlauf des Jahres (Balz- und Brutplätze sowie Wanderachsen). Im Rahmen von Ersatzmassnahmen kann es in besonderen Fällen Sinn machen, das Vorkommen der betroffenen Arten durch Verpflanzung bzw. Umsiedlung zu sichern.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Sind Hoch-, Über- Hoch- und Übergangsmoore sowie Flachmoore von Art. 78 Abs. 5 BV gangs- sowie nationaler Bedeutung und Moorlandschaften stehen Art. 23a NHG (Schutz der Moore), Flachmoore und unter absolutem Schutz der Bundesverfassung. Hochmoorverordnung, Flachmoor- Moorlandschaften Bodenveränderungen oder das Erstellen von Bau- verordnung (siehe auch BGE von nationaler Be- ten und Anlagen sind grundsätzlich nicht erlaubt. 138 II 281) deutung direkt Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die Art. 23c NHG (Schutz der Moor- oder indirekt be- dem Schutz der bisherigen landwirtschaftlichen Nut- landschaften), Moorlandschaftstroffen? zung der Moore und Moorlandschaften dienen. verordnung
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Hinweis: Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich beseitigt werden.
Sind Objekte des Bei Eisenbahnbauvorhaben handelt es sich um eine Art. 5 ff. NHG; VBLN Bundesinventars Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Landschaften NHG. Sofern BLN-Gebiete betroffen sind, findet da- und Naturdenkmä- her die Bestimmung des Art. 6 NHG Anwendung. ler von nationaler Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs gilt Bedeutung (BLN) Folgendes: direkt oder indirekt – Vorhaben, welche die Schutzziele nicht oder Art. 2 NHG betroffen? nur leicht beeinträchtigen, sind unter grösst- Art. 6 Abs. 1 NHG möglicher Schonung der Objekte zulässig, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihnen besteht. – Die Zulässigkeit von Eingriffen durch Vorhaben, Art. 6 Abs. 2 NHG welche die Schutzziele erheblich beeinträchtigen können, darf im Rahmen einer Interessenabwägung nur dann beurteilt werden, wenn das Interesse am Vorhaben von nationaler Bedeutung ist (nationales Eingriffsinteresse). Nur wenn das nationale Eingriffsinteresse gegenüber dem nationalen Schutzinteresse überwiegt, kann der Eingriff als zulässig erklärt werden. Auch hier gilt der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung. – Falls ein BLN-Objekt erheblich beeinträchtigt Art. 7 NHG werden könnte, ist vor dem Entscheid ein Gutachten der ENHK einzuholen. Der Entscheid, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte, liegt bei Bundesverfahren beim BAFU und bei kantonalen Verfahren bei den kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz. – Eine zulässige Beeinträchtigung der Objekte ist Art. 6 Abs. 1 NHG durch den Verursacher durch Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen auszugleichen.
Wird das Land- Landschaften sind zu schonen und wo das allge- Art. 3 NHG schaftsbild ge- meine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert schont? zu erhalten. Die Projekte sind so zu optimieren, dass deren Eingriffe minimiert werden. Sind Objekte eines Die Rechtsgrundlage für Auen, Trockenwiesen Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 18a NHG, Biotopinventars und -weiden sowie Amphibienlaichgebiete von Auenverordnung, TwwV, AlgV von nationaler Be- nationaler Bedeutung ergibt sich aus Art. 18a NHG. deutung direkt Details über ihre Schutzziele und die durch die Kan- oder indirekt tone zu treffenden Massnahmen ergeben sich aus betroffen? den entsprechenden Verordnungen. Die Biotope von nationaler Bedeutung stehen unter relativem Schutz. Ihre Beeinträchtigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Verlangt wird nach einer absoluten bzw. relativen (Amphibienlaichgebiete) Standortgebundenheit sowie einem überwiegenden Eingriffsinteresse von nationaler Bedeutung. Wird ein Eingriff für zulässig erklärt, gilt auch hier der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung. Der Verursacher der Beeinträchtigung ist verpflichtet, Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen bzw. sofern dies nicht möglich ist, angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Auskunft über Inventarobjekte und einzuhaltende Schutzbestimmungen erteilen die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz oder das BAFU. Die nationalen Landschafts- und Biotopinventare sind auf dem Geoinformationsserver des Bundes dargestellt (www.map.geo.admin.ch).
Sind andere, nicht Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sind diejenigen Art. 18 Abs. 1bis NHG, Art. 14 Abs. in einem Bundesin- Lebensräume schutzwürdig, die eine ausgleichende 3 und 4 NHV ventar aufgeführte, Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders schutzwürdige günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaf- Lebensräume ten aufweisen. Kriterien für die Schutzwürdigkeit direkt oder indirekt eines Lebensraums ergeben sich aus Art. 14 Abs. 3 betroffen? NHV. Darüber hinaus enthält Art. 18 Abs. 1bis NHG eine nicht abschliessende Liste von Lebensräumen, bei denen die Schutzwürdigkeit vermutet wird. Für die Schutzwürdigkeit eines Lebensraums kommt es nicht darauf an, dass dieser formell als solcher ausgeschieden wurde. Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. durch technische Eingriffe ist nur zulässig, wenn sie 6 NHV, "Wiederherstellung und sich nicht vermeiden lässt und wenn ein überwie- Ersatz im Natur und Landschaftsgendes privates oder öffentliches Eingriffsinteresse schutz" (BAFU 2002, Leitfaden besteht (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Erweist sich der Umwelt Nr. 11), "Bewertungs- Eingriff als unvermeidbar und zulässig, ist der Ver- methode für Eingriffe in schutzwürursacher verpflichtet, Wiederherstellung oder ange- dige Lebensräume" (BAFU, 2017) messenen Ersatz zu leisten.
Ist ein Eidgenössi- Die Rechtsgrundlage für die Wasser- und Zugvogel- Art. 11 Abs. 1 – 3 JSG, WZVV, sches Jagdbann- reservate von internationaler und nationaler Bedeu- VEJ gebiet oder Zugvo- tung sowie der Eidgenössischen Jagdbanngebiete gelreservat von ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 – 3 JSG. internationaler Ein Eingriff in die Lebensräume ist wie bei den Art. 6 Abs. 1 VEJ, Art. 6 Abs. 1 oder nationaler Be- sonstigen schutzwürdigen Lebensräumen im Sinne WZVV deutung direkt des Art. 18 Abs. 1bis NHG nur aufgrund eines über- oder indirekt be- wiegenden Interesses zulässig. Insofern sei hier auf troffen? die obigen Ausführungen betreffend schutzwürdige Lebensräume verwiesen.
Sind kantonale Für schutzwürdige Lebensräume, die auf kantonaler Art. 18a NHG oder kommunale oder kommunaler Ebene planerisch und/oder recht- Biotope direkt oder lich unter Schutz gestellt wurden (Schutzzone, indirekt betroffen? Schutzverordnung etc.), gilt der Schutzstatus des Art. 18 Abs. 1ter NHG (siehe oben), sofern auf kantonaler oder kommunaler Stufe kein strengeres Schutzregime vorgesehen ist (z.B. Zulässigkeit nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse). Auskunft über diese Objekte und die einzuhaltenden Schutzbestimmungen erteilen die kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaftsschutz oder die Gemeinden.
Sind geschützte Ist ein Lebensraum einer geschützten, seltenen Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG, Art. Arten (Pflanzen oder gefährdeten Art betroffen, so gilt dieser als 14 Abs. 3 und 4 NHV und Tiere, Pilze, schutzwürdig. Es wird darum auf die obigen Ausfüh- Flechten, Moose) rungen betreffend schutzwürdige Lebensräume verbetroffen? wiesen. Wissenschaftliche Inventare sind beim Verbund der Rote Listen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d faunistischen und floristischen Daten und Informa- NHV). tionszentren der Schweiz (Infospecies) zu finden. Die wertvollsten Arten sind auf der Weitere lokale Inventare oder spezifische Informa- Liste der national prioritären Arten tionen können bei den Kantonen eingeholt werden. (BAFU 2011) aufgeführt.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Zur Erarbeitung der geforderten Angaben sind Feld- Die bundesrechtlich geschützten aufnahmen während der Vegetationszeit durchzu- Arten: Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV führen, sofern das entsprechende Lebensraumpotenzial vorhanden ist. Zu beachten sind insbesondere das Vorkommen von Fledermäusen in oder an bestehenden Brücken sowie bedeutsame Reptilienlebensräume im Bereich der Gleisanlagen und Böschungen. Unabhängig davon, ob es sich um einen schutzwür- Die Gründe für eine Ausnahmebedigen Lebensraum im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter willigung ergeben sich aus Art. 22 NHG handelt, ist zu berücksichtigen, dass es u.a. Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 untersagt ist, geschützte wildlebende Tiere zu töten, NHV zu verletzen oder zu fangen sowie deren Brutstätten zu zerstören oder zu beschädigen. Zudem ist auch das unberechtigte Pflücken, Abreissen oder Vernichten wildlebender geschützter Pflanzen, insbesondere durch technische Eingriffe, verboten. – Benötigtes Gesuch: Ausnahmebewilligung für geschützte Arten nach Art. 22 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 NHV.
Wird Ufervegeta- Als Ufervegetation gelten Vegetationsbestände, die Art. 21 Abs.1 NHG "Ufervegetation tion zerstört? im Einflussbereich der Gewässer stehen und/oder und Uferbereich nach NHG: von deren Grundwasserbeständen beeinflusst wer- Begriffserklärung" (BAFU 1997, den. Sie darf weder gerodet noch überschüttet noch Vollzug Umwelt Nr. 8804) auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). – Benötigtes Gesuch: Ausnahmebewilligung für Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG (siehe die Beseitigung der Ufervegetation nach Art. 22 auch BGE 130 II 313) Abs. 2 NHG. Eingriffe in die Ufervegetation benötigen gemäss "Wiederherstellung und Ersatz im Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG eine Ausnahmebewilli- Natur und Landschaftsschutz" gung durch die Leitbehörde. Vorausgesetzt wird ein (BAFU 2002, Leitfaden Umwelt standortgebundenes Vorhaben, das gemäss Was- Nr.11). serbaupolizei oder Gewässerschutzgesetzgebung bewilligt werden kann. Auch hier gilt, dass bei einer Zulässigkeit der Besei- Art. 18 Abs. 1ter NHG tigung der Verursacher Wiederherstellung oder ansonsten angemessenen Ersatz leisten muss.
Sind Pärke oder Pärke von nationaler Bedeutung zeichnen sich Art. 23e ff. NHG Art. 15 PäV UNESCO-Biosphä- durch ihre hohen Natur- und Landschaftswerte aus. renreservate be- In Kernzonen von National- und Naturerlebnispär- Art. 17 Abs. 1 Bst. d PäV, troffen? ken sind neue Bauten und Anlagen grundsätzlich Art. 23 Abs. 1 Bst. c PäV, ausgeschlossen. In Regionalen Naturpärken, Art. 18 und 20 PäV UNESCO-Biosphärenreservaten sowie in der Umgebungszone von Nationalpärken ist bei neuen Bauten und Anlagen der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes zu wahren und stärken. Zudem sind die Artenvielfalt und die verschiedenen Lebensraumtypen zu erhalten. Generell gilt, dass bestehende Beeinträchtigungen Art. 24 PäV des Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten und Anlagen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben sind. In der Übergangszone von Naturerlebnispärken sind neue Bauten und Anlagen ausgeschlossen, wenn sie die freie Entwicklung der Natur in der Kernzone beeinträchtigen (Pufferfunktion).
Ist UNESCO-Welt- Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der Übereinkommen zum Schutz des erbe betroffen? UNESCO-Welterbekonvention verpflichtet, den aus- Kultur- und Naturgutes der Welt
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen sergewöhnlichen universellen Wert ihrer Welterbestätten zu erhalten. Die Welterbestätten sind auf dem Geoinformationsserver des Bundes verzeichnet. Das Vorhaben darf weder direkte noch indirekte Art. 5 Übereinkommen zum Schutz Auswirkungen auf den aussergewöhnlichen univer- des Kultur- und Naturgutes der sellen Wert der Welterbestätte haben Welt (siehe: http://whc.unesco.org/fr/etatsparties/ch). Bei Vorhaben in Welterbestätten oder in deren Pufferzonen und unmittelbaren Umgebung ist zwingend das BAK (Kulturstätten) bzw. das BAFU (Naturstätten) beizuziehen.
Können invasive Invasive gebietsfremde Arten breiten sich auf Kos- Art. 3 Abs. 1 Bst. h, Art. 15 und Neophyten auf- ten einheimischer Tiere und Pflanzen aus und stel- Anhang 2 FrSV kommen oder kom- len dadurch eine grosse Bedrohung dar. men diese im Pro- Das Vorkommen von invasiven Neophyten ist späjektperimeter be- testens in der Vegetationsperiode vor dem Baubereits vor? ginn abzuklären. Aushub, der mit invasiven Neophyten belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist. Das Aufkommen und die Verbreitung von invasiven Neophyten sind mit geeigneten Massnahmen zu verhindern.
Werden Wildtier- Wildtierkorridore und Vernetzungsachsen haben Art. 1 JSG, Art. 18 Abs. 1bis und korridore oder Ver- den Charakter von (wissenschaftlichen) Planungs- Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 3 und 6 netzungsachsen grundlagen. Diese sind bei Planungen und Ent- NHV (siehe auch BGE 128 II 1) der Fauna unter- scheiden zu berücksichtigen. Sie stellen in den brochen bzw. de- meisten Fällen aufgrund ihrer Funktion auch schutzren Funktion ge- würdige Lebensräume nach NHG dar (siehe oben). stört? Im konkreten Anwendungsfall sind Abklärungen durch Wildhüter und weitere Fachleute (Fachleute je nach betroffenen Artengruppen, z.B. karch) zu treffen. Die Bauwerke sind so zu gestalten, dass sie keine „Querungshilfe für Wildtiere“ unnötigen Hindernisse oder Fallen für Tiere darstel- (ASTRA 2014, Richtlinie len. Dafür sind notwendige bauliche Massnahmen 18008) frühzeitig in die Planung des Projekts einzubringen. Bei der grossräumigen Einbettung gilt dies insbesondere für die zu den Bauwerken führenden Vernetzungsachsen. Nur so ist die Funktionsfähigkeit (z.B. Durchlässigkeit, Deckungsmöglichkeiten) gewährleistet. Kleinräumig ist die Vernetzung auch für Kleintiere zu gewährleisten (Amphibiendurchlässe, reptilienfreundliche Lärmschutzwände, Bankette für Kleintiere in Gewässerdurchlässen etc.).
Werden in Jagd- Strassen und Wege in Jagdbanngebieten müssen Art. 5 Abs. 1 lit. h VEJ banngebieten für die Realisierung eines Projekts befahren werden Strassen und können. Wege befahren? – Benötigtes Gesuch: Ausnahmebewilligung des BAV für Fahrrecht in Jagdbanngebieten nach Art. 5 Abs. 1 lit. h VEJ.
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Benötigte Angaben und Nachweise – Landschaftspflegerischer Begleitplan für Grünflächen, Darstellung und Beschreibung der beeinträchtigten Lebensräume/Vernetzungskorridore und Tabuflächen, Unterhaltsplan der Grünflächen (Bundesamt für Umwelt BAFU (2002), "Wiederherstellung und Ersatz im Natur und Landschaftsschutz", Leitfaden Umwelt Nr. 11). Bei Projekten mit geringen Auswirkungen auf Grünflächen, kann die Grünflächengestaltung auch im Situationsplan des Projekts enthalten sein. – Grundlagen für benötigte Gesuche (Ausnahmebewilligungen). – Bilanz der Natur- und Landschaftswerte vor und nach der Ausführung des Projekts, sofern Inventare nach Art. 5ff. NHG (BLN, IVS, ISOS) oder geschützte/schutzwürdige Lebensräume oder geschützte/gefährdete Arten betroffen sind. Darstellung der Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen (Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1ter NHG, "Wiederherstellung und Ersatz im Natur und Landschaftsschutz", Leitfaden Umwelt Nr. 11, Bundesamt für Umwelt BAFU, 2002). – Wo Fledermausfluglinien (v.a. entlang von Hecken, Alleen, Waldsäumen oder Fliessgewässern) in der Nähe von Bahnlinien liegen oder Bahnlinien queren, ist der Nachweis zu erbringen, dass Querungsbauwerke und weitere Infrastrukturen so geplant sind, dass sie den Fledermäusen sichere Flugrouten entlang der Bahnlinie und eine sichere Querung der Bahnlinien ermöglichen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 NHV).
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
N+L 1 Die Bepflanzung der Grünräume erfolgt mit standortgerechten einheimischen Gehölzen (vgl. Art.
18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 2 Bst. a NHV; BAFU (2002), "Wiederherstellung und Ersatz im
Natur und Landschaftsschutz", Leitfaden Umwelt Nr. 11; VSS-Norm 640660 Grünräume, Grundlagen und Projektierung; VSS-Norm 40675b Bäume und Sträucher, Artenwahl, Pflanzenbeschaffung und Pflanzung).
N+L 2 Auf Böschungen und in anderen wieder oder neu anzulegenden bestockungsfreien Bereichen werden standortgerechte und einheimische Saatmischungen bzw. Pflanzenarten verwendet, welche auf das Funktionsziel der Fläche abgestimmt sind (vgl. VSS-Norm 40671c Begrünung, Saatgut, Mindestanforderungen und Ausführungsmethoden; VSS-Norm 40675b Bäume und Sträucher, Artenwahl, Pflanzenbeschaffung und Pflanzung). Wenn möglich und angemessen wird die Methode der Heugrassaat angewendet (Grundlage sind die Empfehlungen der Info Flora, Schweizer Portal zur Förderung der regionalen Vielfalt im Grünland: www.regioflora.ch). Auf eine Humusierung wird wo sinnvoll und möglich verzichtet.
N+L 3 Die langfristige Sicherung der getroffenen Massnahmen und die adäquate Pflege ist darzustellen, u.a. vertragliche bzw. raumplanerische Sicherung, Pflegepläne (vgl. Leitfaden Umwelt Nr. 11, BUWAL, 2002).
N+L 4 Um Vogelschlag zu vermeiden, werden alle durchsichtigen Wände gestützt auf die Empfehlungen der Vogelwarte Sempach (Vogelfreundliches Bauen mit Glas) mit Vogelschutzstreifen versehen (u.a. Art. 18 Abs. 1 NHG).
N+L 5 Während der Bauphase und in den ersten fünf Jahren nach Bauabschluss wird in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten kontrolliert. Kommen invasive Neophyten auf, werden Massnahmen zu deren Beseitigung getroffen (Art. 15 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 FrSV).
N+L 6 Stützmauern werden soweit möglich in die Landschaft integriert, zum Beispiel durch Abstufung, Strukturierung, Natursteinverkleidung oder durch Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Arten (Art. 3 NHG resp. für BLN Art. 6 NHG).
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N+L 7 Bei Reptilienvorkommen werden Reptiliendurchlässe in die Lärmschutzwände eingebaut. Um den Habitatverlust zu minimieren, werden Kleinstrukturen (Steinlinsen, Steinhaufen, Holzhaufen) angelegt. Die genauen Massnahmen werden mit der karch sowie mit der zuständigen kantonalen Fachstelle abgesprochen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 NHV).
N+L 8 Gewässerdurchlässe werden nach der VSS-Norm 40696 Faunagerechte Gestaltung von Gewässerdurchlässen gebaut resp. saniert (Schutz von einheimischen Tierarten nach Art. 18 Abs. 1ter NHG).
N+L 9 Holzereiarbeiten werden nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (der biologische Brut- und Aufzuchtszeitraum der meisten Vögel und Säugetiere dauert vom 1. April bis 31. Juli) und unter Berücksichtigung der Winterruhe der Fledermäuse (1. November bis 31. März) ausgeführt (Art. 7 Abs. 4 JSG, Art. 20 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a NHV).
N+L 10 Die Umgebungsgestaltung und landschaftliche Eingliederung werden nach der VSS-Norm 640660 Grünräume, Grundlagen und Projektierung umgesetzt (z.B. extensiv gepflegte Böschungen, Begrünung der Bauten, Verwendung angepasster Materialien).
N+L 11 Die Gesuchstellerin stellt sicher bzw. ergreift Schutzmassnahmen, dass angrenzende, nicht direkt vom Projekt betroffene wertvolle Lebensräume unversehrt bleiben (Art. 18 Abs. 1ter NHG und BAFU (2002), "Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz", Leitfaden Umwelt Nr. 11).
N+L 12 Neue Brücken werden soweit möglich so gestaltet, dass sie für Vögel und Fledermäuse Quartiere anbieten (siehe Arbeitshilfe Fledermausschutz bei der Planung, Gestaltung und Sanierung von Verkehrsinfrastrukturen, BAFU und ASTRA 2017).
N+L 13 Bei den Abfangträgern der Fahrleitung werden Massnahmen zum Schutz der Vögel vor Vogelschlag ergriffen (vgl. Art. 18 Abs. 1 NHG, Art. 7 Abs. 4 JSG; AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 5.10; BAV (2021) "Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen").
N+L 14 Pflanzenbehandlungsmittel (Herbizide) dürfen auf Baustellen nicht eingesetzt werden (vgl. BAV "Richtlinie Chemische Vegetationskontrolle auf und an Gleisanlagen").
Wichtige Unterlagen Publikationen – Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (2002), "Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz", Leitfaden Umwelt Nr. 11 – Hintermann & Weber im Auftrag vom Bundesamt für Umwelt BAFU (2017), Bewertungsmethode für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume – Rote Listen der gefährdeten Tierarten, Blütenpflanzen und Farne, Moose, Flechten und Pilze (die jeweils aktuellen Listen sind beim BAFU beziehbar) – Liste der invasiven gebietsfremden Organismen (Anhang 2 FrSV), Schwarze Liste sowie W atch Liste von Info Flora (die jeweils aktuellen Angaben sind beim BAFU oder der Info Flora beziehbar) – Unterschiedliche Schutzkategorien nach NHG, JSG, WaG und GSchG (vgl. Anhang) – Bundesamt für Strassen ASTRA (2013), "Unterhalt von Ersatzflächen", Richtlinie ASTRA 18006 – Bundesamt für Strassen ASTRA (2015), "Grünräume an Nationalstrassen – Methodologie zur Festsetzung von Biodiversitätsschwerpunkten", ASTRA 88007 – Bundesamt für Strassen ASTRA (2014), "Querungshilfe für Wildtiere", Richtlinie ASTRA 18008 – Bundesamt für Strassen ASTRA (2001), "Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen", Richtlinie UVEK 78002
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– Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (1991), "Natur und Landschaftsschutz sowie Heimatschutz bei der Erstellung von UVP-Berichten", Mitteilung zur UVP Nr. 4 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2001), "Vegetationskontrolle auf Bahnanlagen", Leitfaden – Bundesamt für Umwelt BAFU (2010), "Ingenieurbiologische Bauweisen im naturnahen Wasserbau: Praxishilfe", Umwelt-Wissen Nr. 1004 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2011), "Liste der National Prioritären Arten: Arten mit nationaler Priorität für die Erhaltung und Förderung", Umwelt-Vollzug Nr. 1103 – Bundesamt für Verkehr BAV (2021), "Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen" – Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (1997), "Ufervegetation und Uferbereich nach NHG: Begriffserklärung", Vollzug Umwelt Nr. 8804 – Delarze R., Gonseth Y., Eggenberger S., Vust M. (2015), "Lebensräume der Schweiz: Ökologie – Gefährdung – Kennarten", ott-Verlag, 3. Auflage – Lugon A., Eicher C., Bontadina F. im Auftrag von BAFU und ASTRA (2017), "Fledermausschutz bei der Planung, Gestaltung und Sanierung von Verkehrsinfrastrukturen" - Arbeitsgrundlage – Schmid H., Doppler W., Heynen D., Rössler M. et al. (2012), "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht", 2. überarbeitete Auflage, Schweizerische Vogelwarte Sempach – VSS-Normen 640690a, 40691a bis 40699a zu Fauna und Verkehr (2004-2019), insb. VSS- Norm 40696 Fauna und Verkehr; Faunagerechte Gestaltung von Gewässerdurchlässen (2019) – VSS-Norm 40621 Ingenieurbiologie; Bauweisen, Bautechniken und Ausführung (2019) – VSS-Norm 71240 Unterhalt der Grünflächen an Bahnanlagen; Gehölzfreie Vegetation, Hecken und Gebüsche (2019) – VSS-Norm 40577 Grünräume, Schutz von Bäumen; Projektierung, Umsetzung und Kontrolle von Schutzmassnahmen (2019) – VSS-Norm 40675b Bepflanzung, Ausführung; Bäume und Sträucher, Artenwahl, Pflanzenbeschaffung und Pflanzung (2019) – VSS-Norm 40671c Grünräume; Begrünung, Saatgut, Mindestanforderungen und Ausführungsmethoden (2019) – VSS-Norm 640660 Grünräume, Grundlagen und Projektierung (2014)
Webseiten – Übersicht aller Bundesinventare: https://map.geo.admin.ch (Geokatalog "Natur und Umwelt" > Natur und Landschaftsschutz) – Allg. Infos zum Thema www.bafu.admin.ch/biodiversitaet "Wildtierpassagen": (Fachinformationen > Massnahmen > Ökologische Infrastruktur > Wildtierpassagen) – UNESCO Welterbestätten der Schweiz: http:/whc.unesco.org/fr/etatsparties/ch – Informationen zum Thema Vögel und Glas: http://vogelglas.info
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Biodiversität und Landschaft – BLW, Direktzahlungen und ländliche Entwicklung – Eidgenössische Natur und Heimatschutzkommission (ENHK) – Kantonale Fachstellen für Natur und Landschaftsschutz – Kantonale Fachstellen für Wild und Jagd
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– Nationale Arten-Datenzentren der Schweiz (Infospecies) – Koordinationsstelle für Amphibien- & Reptilienschutz in der Schweiz (karch) – Schweizer Zentrum für die Kartographie der Fauna (SZKF), Nationales Daten und Informationszentrum der Schweizer Flora (Infoflora) – Koordinationsstelle Ost für Fledermausschutz (KOF, Zurich) und Centre de coordination ouest pour la protection des chauves-souris (CCO, Genève)
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5.2 Wald
Einleitung Rodungen sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung (Rodungsbewilligung) kann nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 5 Waldgesetz, WaG). Eine dieser Voraussetzungen ist die Standortgebundenheit: Ein Projekt ist dann auf den vorgesehenen Standort im Wald angewiesen, wenn objektive und im Vergleich zu anderen Standorten höher zu bewertende Gründe dafürsprechen. Weiter müssen wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse der Walderhaltung überwiegen. Finanzielle Interessen gelten dabei nicht als wichtige Gründe. Im UVB bzw. Umweltbericht ist aufzuzeigen, ob das Vorhaben Rodungen, nachteilige Nutzungen oder Bauten in der Nähe des Waldes vorsieht.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Ist die Bestockung Sofern nicht klar ist, ob eine Bestockung Wald oder Art. 10 WaG Wald oder nicht nicht Wald im Rechtssinne ist, soll ein Waldfeststel- Wald? lungsverfahren durchgeführt werden. Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 6 WaG und es ist eine öffentliche Auflage notwendig (Art. 5 WaV). Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde. Die Definition des Waldes (rechtlicher Waldbegriff) Art. 2 WaG, Art. 1 – 3 WaV ist nicht immer deckungsgleich mit dem, was umgangssprachlich als Wald bezeichnet wird. Auch eine unbestockte Fläche kann deshalb rechtlich Wald sein.
Muss Wald gerodet Als Rodung gilt die dauernde (definitive) oder Art. 4 WaG, Art. 4 WaV werden? vorübergehende (temporäre) Zweckentfremdung von Waldboden. – Benötigtes Gesuch: Ausnahmebewilligung für Art. 5 Abs. 2 WaG eine Rodung (Rodungsgesuch). Das Rodungsgesuch wird als Teil des Projekts Art. 5 WaV öffentlich aufgelegt.
Erfüllt das Projekt Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass für die Art. 5 Abs. 2 und 3 WaG die Kriterien für Rodung wichtige Gründe bestehen (finanzielle Inteeine Rodung? ressen gelten nicht als wichtige Gründe), die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Formular "Rodungsgesuch"): – Standortgebundenheit des Projekts; Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG, – Erfüllung der raumplanerischen Voraussetzun- Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG, gen; Art. 5 Abs. 4 WaG – keine erhebliche Gefährdung der Umwelt; – dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
Wie wird der Ro- Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Art. 7 Abs. 1 WaG, Art. 8 WaV dungsersatz ge- Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leistet? leisten. Anstelle von Realersatz können in Gebieten mit Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG, zunehmender Waldfläche gleichwertige Massnah- Art. 8a WaV men zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen In den übrigen Gebieten kann dies ausnahmsweise Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG, zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland Art. 9 WaV (insbesondere bei Fruchtfolgeflächen) sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete erfolgen. Tangiert die Rodung besonders zu schützende Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG, Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, so sind Art. 14 Abs. 3 NHV zusätzlich Ersatzmassnahmen nach Art.18 Abs. 1ter NHG zu leisten. Es ist klar zu unterscheiden zwischen Rodungser- vgl. "Vollzugshilfe Rodungen und satz nach Art. 7 WaG und Ersatzmassnahmen für Rodungsersatz" (BAFU 2014, Um- Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume welt-Vollzug Nr. 1407) gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG.
Sind nachteilige Nachteilige Nutzungen sind Nutzungen, welche Art. 16 WaG Nutzungen not- keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, wendig? jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Nachteilige Nutzungen sind beispielsweise Niederhaltungen entlang der Eisenbahnlinie im Wald oder nichtforstliche Kleinbauten. Als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen. Nachteilige Nutzungen benötigen eine Bewilligung Art. 16 Abs. 2 WaG durch die Leitbehörde. – Benötigtes Gesuch: Bewilligung für nachteilige Nutzungen.
Sind Bauten in der Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zuläs- Art. 17 WaG Nähe des Waldes sig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des vorgesehen? Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand vor. Die Unterschreitung des Waldabstandes (Mindest- Art. 17 Abs. 3 WaG abstand) benötigt eine Bewilligung durch die Leitbehörde. – Benötigtes Gesuch: Bewilligung für Unterschreitung des Waldabstandes.
Benötigte Angaben und Nachweise
Für Rodungen: – Vollständig ausgefülltes Rodungsgesuch inkl. Unterschrift der kantonalen Forstbehörde (vgl. Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz 2014). – Beschreibung und Begründung des Vorhabens. – Plan Rodungsfläche (Lage mit Angabe der Koordinaten und Fläche in m2) inkl. Bedeutung des Waldes (Waldfunktion). – Plan bzw. Beschreibung Rodungsersatz (Lage mit Angabe der Koordinaten und Fläche in m2). – Auskunft über Zustimmungen und Ablehnungen der Waldeigentümer.
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Für nachteilige Nutzungen: – Gesuch um Erteilung der Bewilligung mit Plan und Beschreibung der nachteiligen Nutzungen wie Niederhaltungen oder nichtforstliche Kleinbauten (Lage mit Angabe der Koordinaten und Fläche in m2) und Angabe der maximalen Aufwuchshöhe (z.B. im Querprofil). – Hinweis: Zur Regelung des betrieblichen Unterhalts entlang von Eisenbahnlinien (Niederhaltung) sollten entsprechende Verträge zwischen den Werk- und Waldeigentümern abgeschlossen werden. Das Bezeichnen der jeweils niederzuhaltenden bzw. zu fällenden Bäume erfolgt durch die Werkeigentümer oder deren Beauftragte unter Beizug des zuständigen kantonalen Forstdienstes und Waldeigentümers. – Auskunft über Zustimmungen und Ablehnungen der Waldeigentümer.
Für Unterschreitungen des Waldabstands: – Gesuch um Erteilung der Bewilligung mit Plan und Beschreibung der Unterschreitung des Waldabstandes und Angabe der Gründe.
Standardmassnahmen Rodung und Rodungsersatz
Nummer Massnahmen
Wald 1 Die Arbeiten erfolgen unter Schonung des angrenzenden Waldareals. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (Art. 4 und 5 WaG).
Wald 2 Rodungsarbeiten werden nicht während den Brut- und Setzzeiten vom 1. April bis 31. Juli (vgl. auch N+L 9) ausgeführt (Art. 7 Abs. 4 und 5 JSG).
Wald 3 Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten werden innert sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung / bei temporären Rodungen innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c WaV).
Wald 4 Die Bewaldung der Aufforstungsfläche wird mit standortgerechten Baum- und Straucharten sichergestellt (Art. 7 WaG, Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) und vor Wild und Weidegang geschützt (Art. 8 Abs. 2 WaV). Die Wahl der Arten sowie der Schutz vor Wild und Weidegang erfolgen in Absprache mit dem Eigentümer bzw. Bewirtschafter der Fläche.
Wald 5 Nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) wird der kantonale Forstdienst zu einer Abnahme eingeladen (Art. 11 Abs. 2 WaV).
Wald 6 Die Bauherrschaft stellt das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicher. Sie verhindert und bekämpft während der Bauphase sowie fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen auf diesen Flächen das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen (Neophyten), wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. Dies erfolgt durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen unterzieht die Gesuchstellerin die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst. Anlässlich dieser Erfolgskontrolle wird auch festgestellt, ob die Bekämpfung der invasiven gebietsfremden Pflanzen und der Konkurrenzvegetation weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die Gesuchstellerin setzt die Leitbehörde über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis (Art. 7 Abs. 1 WaG, Art. 8 WaV und Art. 20 WaG).
Wald 7 Sämtliche Massnahmen im Wald (Rodungen, Aufforstungen und Ersatzmassnahmen) werden in enger Zusammenarbeit mit dem gemäss Art. 49 Abs. 2 WaG und Art. 6 WaV für den Vollzug zuständigen kantonalen Forstdienst geplant und durchgeführt.
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Standardmassnahmen nachteilige Nutzung und Waldabstand
Nummer Massnahmen
Wald 8 Die Arbeiten erfolgen unter Schonung des angrenzenden Waldareals. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (Art. 16 WaG [nachteilige Nutzung] bzw. Art. 17 WaG [Waldabstand]).
Wald 9 Auf Antrag des Kantons im Rahmen der Anhörung nach Art. 49 Abs. 2 WaG kann das BAV die Gesuchstellerin anweisen, die nachteilige Nutzung im Grundbuch anzumerken (Art. 16 Abs. 2 WaG in Verbindung mit Art. 731 Abs. 1 und Art. 958 ZGB).
Wald 10 Die Gesuchstellerin zieht für die Umsetzung der nachteiligen Nutzung bzw. des Waldabstandes den kantonalen Forstdienst bei.
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2014), "Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz: Voraussetzungen zur Zweckentfremdung von Waldareal und Regelung des Ersatzes", Umwelt-Vollzug Nr. 1407
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Wald – Kantonsforstämter (http://kvu.ch/de/adressen/wald-holz)
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5.3 Grundwasser, Wasserversorgung
Einleitung Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt den Schutz aller ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Grundwasser ist in qualitativer (Beschaffenheit) und in quantitativer (keine übermässigen Entnahmen, Erhalt von Speichervolumen und Durchflusskapazität) Hinsicht zu schützen. So wird zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer der Gewässerschutzbereich Au bezeichnet. Zum Schutz von im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und Grundwasseranreicherungsanlagen sowie künftiger Nutzungen von Grundwasservorkommen werden die Grundwasserschutzzonen (S1, S2, S3; für stark heterogene Karst- und Kluft-Grundwasserleiter S1, S2, Sh, Sm) und Grundwasserschutzareale ausgeschieden. In diesen Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen oder -arealen gelten unterschiedlich strenge Anforderungen an den Schutz des Grundwassers. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob und wenn ja, welche Schutzzonen oder besonders gefährdete Bereiche durch das Projekt betroffen sind und welche Gefährdungen durch das Projekt möglicherweise entstehen können. Zudem sind die geeigneten und notwendigen (Standard)- Massnahmen zum Schutz des Grundwassers aufzuzeigen. Hinweis: Seit dem 1. Januar 2016 enthält die Gewässerschutzverordnung zwei neue Grundwasserschutzzonen: die Zonen Sh und Sm. Damit werden die Grundwasserschutzzonen in Gebieten mit stark heterogenen Karst- und Kluftgrundwasserleitern besser auf deren Eigenschaften abgestimmt. Diese neue Bestimmung trägt den örtlichen Verhältnissen verstärkt Rechnung und erlaubt es, die Konflikte zwischen Grundwasserschutz und Bodennutzung abzuschwächen6. Für die Beurteilung, ob sich ein Projekt in einer dieser neuen Grundwasserschutzzonen befindet, ist die kantonale Fachstelle zuständig.
Checkpunkte Die nachfolgenden Erläuterungen und Hinweise gelten kumulativ für die jeweils nächst höhere Schutzzone (d.h. in Grundwasserschutzzonen S2 sind auch die Anforderungen an Grundwasserschutzzonen S3 und Gewässerschutzbereiche Au zu erfüllen bzw. in der Zone Sh sind auch die Anforderungen an eine Zone Sm und den Gewässerschutzbereich Au zu erfüllen).
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Sind Gewässer- Benötigte Gesuche: schutzbereiche Au – Gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG i.V.m Art. 32 vom Projekt betrof- Art. 19 Abs. 2 GSchG für Bauten und Anlagen GSchV, fen? sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnli- Art. 43 Abs. 4 GSchG, che Arbeiten im Gewässerschutzbereich Au, "Wegleitung Grundwasserschutz" wenn sie die Gewässer gefährden können. (BAFU 2004, Vollzug Umwelt Nr. Dies betrifft auch Lageranlagen und Umschlag- 2508) plätze für wassergefährdende Stoffe. Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind. Dies hat in der Regel durch ein hydrogeologisches Gutachten zu erfolgen. – In Gewässerschutzbereichen AU sind Anlagen Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV unter dem mittleren Grundwasserspiegel unzulässig. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Interessen am Einbau unter dem mittleren Grundwasserspiegel die entgegenstehenden Interessen überwiegen. Die Gesuchstellerin muss die notwendigen Informationen für diese Interessensabwägung liefern. Zudem muss die Gesuchstellerin nachweisen, dass die
Gegenwärtig wird die entsprechende Vollzugshilfe erarbeitet. Die Erläuterungen / Hinweise sowie die benötigten Angaben / Nachweise sollen in dieser Checkliste nachträglich ergänzt werden.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Durchflusskapazität gegenüber dem unbeeinflussten Zustand nicht um mehr als 10% abnimmt.
Sind Grundwasser- In der S3 sind insbesondere unzulässig: Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b und schutzzonen S3 – Das Erstellen von Anlagen, die unter den d GSchV, betroffen? Grundwasserhöchstspiegel reichen. Aus- "Wegleitung Grundwasserschutz" nahmen können bewilligt werden, wenn (BAFU 2004, Vollzug Umwelt Nr. wichtige Gründe (im Sinne der Wegleitung 2508) Grundwasserschutz) vorliegen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. – Eine nachteilige Verminderung der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht).
Sind Grundwasser- In der S27 sind insbesondere unzulässig: Anh. 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV, schutzzonen S2 – Das Erstellen von Anlagen. Ausnahmen Anh. 4 Ziff. 23 GSchV, oder Grundwasser- können bewilligt werden, wenn wichtige "Wegleitung Grundwasserschutz" schutzareale Gründe (im Sinne der Wegleitung Grund- (BAFU 2004, Vollzug Umwelt Nr. betroffen? wasserschutz) vorliegen und eine Gefähr- 2508), dung der Trinkwassernutzung ausgeschlos- Ablaufschema unter Fachinfodasen werden kann. ten: "Vorgehen bei Bauvorhaben – Andere Tätigkeiten, welche die Trinkwas- in der Grundwasserschutzzone sernutzung gefährden. S2" (BAFU 2014) Grundwasserschutzareale sind wie S2 zu behandeln, es sei denn, Lage und Ausdehnung der künftigen S2 und S3 sind bereits bekannt. In diesem Fall gelten auf den entsprechenden Flächen die entsprechenden Anforderungen.
Sind Grundwasser- In der Sm sind insbesondere unzulässig: Anh. 4 Ziff. 221bis GSchV schutzzonen Sm – Bauliche Eingriffe mit einer nachteiligen betroffen? Auswirkung auf die Hydrodynamik des Grundwassers. – Eine nachteilige Verminderung der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht).
Sind Grundwasser- In der Sh sind insbesondere unzulässig: Anh. 4 Ziff. 221ter GSchV schutzzonen Sh – Anlagen und Tätigkeiten, welche die Trinkbetroffen? wassernutzung gefährden.
Sind Grundwasser- In der S1 sind nur bauliche Eingriffe und Tätigkeiten Anh. 4 Ziff. 223 GSchV, schutzzonen S1 zulässig, die der Trinkwassernutzung dienen. Eisen- „Wegleitung Grundwasserschutz" betroffen? bahnbauvorhaben dürfen somit keine S1 tangieren. (BAFU 2004, Vollzug Umwelt Nr. 2508)
Benötigte Angaben und Nachweise
Generell: – Darstellung des Projekts zusammen mit dem betroffenen Gewässerschutzbereich und den Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie den Grundwasserfassungen im öffentlichen Interesse (Quellen/Pumpwerke) in Kartenform. – Grundlagen für die benötigten Gesuche (z.B. wichtige Gründe, hydrogeologisches Gutachten).
"Schutzzonen S2 mit beschränkter Wirkung" sind als Schutzzonen S2 zu betrachten. Bei summarischen Schutzzonen muss die Ausscheidung oder zumindest eine von der kantonalen Fachstelle validierte Schutzzonendimensionierung vor Erteilung der Plangenehmigung erfolgen.
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– Bei der Planung von neuen Anlagen aufzeigen, dass Grundwasserschutzzonen und -areale gemieden wurden (Variantenstudie). – Auflistung der vorliegenden Konflikte sowie der bis anhin fehlenden Schutzmassnahmen (z.B. Einbau einer Abdichtung innerhalb einer Grundwasserschutzzone S2). – Angaben zu geeigneten Massnahmen und Einrichtungen zum sicheren Auftanken und für den Unterhalt der Baumaschinen sowie zur Bereitstellung von Absorbermaterial zur Beherrschung von Treibstoffverlusten.
Angaben, wenn Gewässerschutzbereiche Au betroffen (zusätzlich zu Angaben unter "Generell"): – Nachweis, dass die natürlichen Grundwasserverhältnisse erhalten bleiben (keine grossflächige Absenkung, kein Aufstau, keine Strömungsablenkung). – Nachweis, dass von der Anlage bzw. darauf ausgeführten Tätigkeiten keine besondere Gefahr für das Grundwasser ausgeht. – Angaben zu den Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositiven sowie zu den vorgesehenen Schutz- und Präventionsmassnahmen (v.a. während der Bauphase, ggf. auch für die Betriebsphase). Ausarbeitung einer spezifischen Parameterliste für die Grundwasserüberwachung. – Wenn Anlageteile in den Untergrund reichen (z.B. Dichtwände, Fundamente, Pfähle, Bahntrassee im Einschnitt) oder Tunnels gebaut werden: Angaben zum Flurabstand des Grundwasserspiegels und dessen Schwankungsbereich und Einzeichnen in den Querschnittsplänen. – Falls Anlagenteile unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels zu liegen kommen: Ausführliche Beschreibung der Grundwasserverhältnisse, der geologischen Beschaffenheit des Untergrundes und der möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser. Nachweis, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers (ggf. unter Berücksichtigung von Kompensationsmassnahmen) nicht um mehr als 10% gegenüber dem natürlichen Zustand abnimmt. Bereitstellung der notwendigen Informationen zum Interesse für einen Einbau unter dem mittleren Grundwasserspiegel (Nachweis, dass die Bauweise so optimiert wurde, dass die Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens so klein wie möglich ist; Beschreibung der Folgen bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung) und gegen diesen Einbau (Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und Nutzung des Grundwassers, Auswirkungen auf evtl. betroffene Objekte).
Angaben, wenn Grundwasserschutzzone S3 betroffen (zusätzlich zu Angaben unter "Generell" und "Gewässerschutzbereiche Au"): – Nachweis, dass keine Einbauten erstellt werden, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters nachteilig beeinflussen, d.h. dass die Einbauten höher als der maximale Grundwasserspiegel liegen. Für eine Ausnahmebewilligung sind wichtige Gründe (im Sinne der "Wegleitung Grundwasserschutz", 2004) nachzuweisen, d.h. dass ein mindestens ebenso grosses öffentliches Interesse an der Anlage vorliegt wie am für Trinkwasserzwecke genutzten Grundwasser und dass diese auf den vorgesehenen Standort in der Schutzzone S3 unbedingt angewiesen ist. – Nachweis, dass mit geeigneten Massnahmen eine Gefährdung für die Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (inkl. Auflistung der Massnahmen). – Nachweis, dass das Projekt keine nachteilige Verminderung der schützenden Überdeckung verursacht. – Angaben über Möglichkeiten zur Beschaffung von Ersatzwasser im Falle einer Verunreinigung des Grundwassers oder wenn eine öffentliche Fassung während der Bauphase vorsorglich ausser Betrieb genommen werden muss (Notfallversorgungskonzept).
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Angaben, wenn Grundwasserschutzzone S2 oder Grundwasserschutzareal betroffen sind (zusätzlich zu obgenannten Angaben unter "Generell", "Gewässerschutzbereiche Au" und "Grundwasserschutzzone S3"): – Nachweis der wichtigen Gründe, d.h. dass ein mindestens ebenso grosses öffentliches Interesse an der Anlage wie am für Trinkwasserzwecke genutzten Grundwasser existiert und dass diese auf den vorgesehenen Standort in der Schutzzone S2 oder im Grundwasserschutzareal unbedingt angewiesen ist. Nachweis, dass mit geeigneten Massnahmen eine Gefährdung für die Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (inkl. Auflistung der Massnahmen).
Angaben, wenn Grundwasserschutzzone Sm betroffen ist (zusätzlich zu obgenannten Angaben unter "Generell" und "Gewässerschutzbereiche Au"): – Nachweis, dass die baulichen Eingriffe keine nachteiligen Auswirkungen auf die Hydrodynamik des Grundwassers haben. – Nachweis, dass das Projekt keine nachteilige Verminderung der schützenden Überdeckung verursacht. – Angaben über Möglichkeiten zur Beschaffung von Ersatzwasser im Falle einer Verunreinigung des Grundwassers oder wenn eine öffentliche Fassung während der Bauphase vorsorglich ausser Betrieb genommen werden muss (Notfallversorgungskonzept).
Angaben, wenn Grundwasserschutzzone Sh betroffen ist (zusätzlich zu obgenannten Angaben unter "Generell", "Gewässerschutzbereiche Au" und "Grundwasserschutzzone Sm"): – Nachweis, dass die vorgesehenen Anlagen und Tätigkeiten die Trinkwassernutzung nicht gefährden.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Generell gültige Massnahmen:
Gw 1 Wenn die Baustelle an eine Grundwasserschutzzone angrenzt, wird die Schutzzone klar bezeichnet und eingezäunt (Art. 3 GSchG, Art. 31 Abs. 1 GSchV).
Gw 2 Behälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden in Auffangwannen mit ausreichendem Auffangvolumen gelagert, so dass Verluste vermieden, leicht erkannt und ein Ablaufen vermieden werden kann. Absorbermaterial wird in genügender Menge bereitgestellt (Art. 6 Abs.1 und Art. 22 Abs. 2 GSchG).
Gw 3 Recyclingbaustoffe werden nur ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen und oberhalb des Grundwasserhöchstspiegels eingesetzt (Art. 6 Abs.1 GSchG).
Gw 4 Grössere Wassereintrittsstellen in Tunnels werden abgedichtet oder das Wasser wird um den Tunnel herumgeleitet (Art. 43 Abs. 6 GSchG).
Gw 5 Zur Reduktion des Herbizideinsatzes wird ein aufwuchshemmender Aufbau des Gleiskörpers nach dem neusten Stand der Technik eingesetzt (Art. 6 Abs.1 GSchG).
Gw 6 An Böschungen und auf Grünstreifen entlang der Gleisanlagen werden keine Herbizide verwendet (Anh. 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst d ChemRRV). Erlaubt ist hier lediglich die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen wie regelmässigem Mähen nicht kontrolliert werden können (Anh. 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 5 ChemRRV).
Gw 7 Im Gleisbereich ausserhalb der Schutzzonen S1 und S2 dürfen nur Blattherbizide gemäss BAV- Richtlinie "Chemische Vegetationskontrolle auf und an Gleisanlagen" angewendet werden.
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Gw 8 Besteht die Gefahr einer Freisetzung wassergefährdender Flüssigkeiten und damit einer Verunreinigung des Grundwassers, sind im Projekt die nötigen Schutzmassnahmen aufzuzeigen (Art. 6 Abs.1 GSchG).
Massnahmen für Gewässerschutzbereiche Au (zusätzlich zu "Generell gültige Massnahmen"):
Gw 9 Die verwendeten Stoffe (z.B. in Zusatzmittel, Fugenabdichtungen, Beschichtungen) dürfen die Grundwasserqualität nicht gefährden (Art. 6 Abs.1 GSchG).
Gw 10 Wird das Grundwasser tangiert, werden alle baulichen Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Grundwasserverhältnisse umgesetzt, so dass das Speichervolumen und der Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringert wird (Art. 43 Abs. 4 GSchG, Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).
Gw 11 Für die Bauphase (ggf. auch für die Betriebsphase) werden die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellt (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV).
Gw 12 Beim Einsatz von Recyclingbaustoffen wird der Abstand von mindestens 2 Meter oberhalb des Grundwasserhöchstspiegels eingehalten (Art. 6 Abs.1 GSchG).
Gw 13 Im gesättigten Bereich werden keine Injektionen oder Rüttelverdichtungen ausgeführt (Art. 3 und 6 GSchG, Art. 31 Abs. 1 GSchV, Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).
Massnahmen für Grundwasserschutzzonen (zusätzlich zu "Generell gültige Massnahmen" und "Massnahmen für Gewässerschutzbereiche Au"):
Gw 14 In Grundwasserschutzzonen S1, S2 und Sh werden keine Herbizide verwendet (Anh. 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst f und g ChemRRV).
Gw 15 Zone S3: Der Abtrag der schützenden Überdeckung wird auf das Notwendigste beschränkt und erfolgt so, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Trinkwassernutzung ausgeschlossen wird (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Bei einer Wiederherstellung einer gleichwertigen, schützenden Überdeckung darf ausschliesslich nachweislich unbelastetes Material verwendet werden. Die Rekultivierung ist durch eine Fachperson zu begleiten.
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2004), "Wegleitung Grundwasserschutz", Vollzug Umwelt Nr. – Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), "Vorgehen bei Bauvorhaben in der Grundwasserschutz- – Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Verkehr BAV (2018), "Entwässerung von Eisenbahnanlagen: Richtlinie" – Bundesamt für Umwelt BAFU (2001), "Vegetationskontrolle auf Bahnanlagen", Leitfaden – Bundesamt für Verkehr BAV (2016), "Richtlinie Chemische Vegetationskontrolle auf und an Gleisanlagen" – Bundesamt für Umwelt BAFU (1998), "Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten", Vollzug Umwelt Nr. 2503 – Bundesamt für Umwelt BAFU (1990), "Der Bereich Gewässerschutz und Fischerei im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung", Mitteilungen zur UVP Nr. 5 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2022), "Vollzugshilfe betr. Einschränkungen für die Zonen Sh und Sm (in Erarbeitung)"
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Wasser, Sektion Gewässerschutz
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– Kantonale Gewässerschutzfachstellen, siehe: http://kvu.ch/de/adressen/gewaesserschutz
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5.4 Entwässerung
Einleitung Im UVB bzw. Umweltbericht ist aufzuzeigen, ob das Abwasser als nicht verschmutzt oder als verschmutzt eingestuft werden kann und wie es beseitigt und allenfalls behandelt wird, damit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden können. Bei verschmutztem Abwasser ist bei grösseren bzw. komplexen Anlagen mit verschiedenen Abwässern aufzuzeigen, mit welchen Schadstoffen das Abwasser belastet ist. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden und darf nur mit einer Bewilligung in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der Behörde versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, kann es mit Bewilligung der Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Erfolgt die Einleitung ausserhalb einer kommunalen Entwässerungsplanung, so ist diese bewilligungspflichtig. Bei der Belastung von Gleisabwasser sind vor allem Pflanzenschutzmittel (in speziellen Situationen auch Stoffe aus Gleis- und Bremsabrieb) problematisch. Deshalb ist auf deren Einsatz möglichst zu verzichten. Die Entwässerung muss gemäss der BAV / BAFU-Richtlinie "Entwässerung von Eisenbahnanlagen" konzipiert und im eingereichten Projekt nachvollziehbar dargelegt werden.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Sind Grundwasser- In den Grundwasserschutzzonen S1, S2 sowie in Anh. 4 Ziff. 222 Abs. 1 Bst. c, Anh. schutzareale oder Grundwasserschutzarealen darf Abwasser unab- 4 Ziff. 223 und Anh. 4 Ziff. 23 Grundwasser- hängig von dessen Belastung nicht versickert wer- GSchV, schutzzonen den, auch nicht über die Böschung. "Wegleitung Grundwasserschutz" betroffen? In der Schutzzone Sh, Sm und S3 darf nicht ver- (BAFU 2004, Vollzug Umwelt Nr. schmutztes Gleisabwasser über eine biologisch ak- 2508), tive Bodenschicht dezentral über die Böschung oder BAV / BAFU-Richtlinie "Entwässeüber einen bewachsenen Bahngraben versickert rung von Eisenbahnanlagen", werden. Zentrale Versickerungsanlagen in der 2018 Schutzzone S3 sind hingegen nicht erlaubt.
Ist das Entwässe- Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden Art. 6 und 7 GSchG, rungssystem (Be- und darf nur mit einer Bewilligung in ein Gewässer Art. 3, 5, 6, 7, 8, Anh 2, 3.3 und 4 seitigung und Be- eingeleitet oder versickert werden. Das Gesuch um GSchV, handlung) nach Bewilligung (nach Art. 7 Abs. 1 GSchG) muss die BAV / BAFU-Richtlinie "Entwässeden gültigen Vor- notwendigen Angaben enthalten, damit die Beurtei- rung von Eisenbahnanlagen", schriften geplant? lung nach Art. 3 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 2 2018 "Wegleitung Grundwasser- GSchV vorgenommen werden kann. schutz" (BAFU 2004, Vollzug Um- – Benötigtes Gesuch: Bewilligung nach Art. 7 welt Nr. 2508) Abs. 1 GSchG (Einleitung verschmutztes Abwasser). Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer möglich. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung (Genereller Entwässerungsplan GEP) ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung des BAV (gemäss Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 GSchG). Hinweis: An belasteten Standorten ist die dezentrale Versickerung nur erlaubt, wenn der Standort saniert wird oder eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. – Benötigtes Gesuch: Bewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG (Versickerung oder Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser).
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Benötigte Angaben und Nachweise – Grundlagen für Gesuch um Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG. – Bei Änderung des Entwässerungskonzeptes: Angaben zum bestehenden und nachvollziehbare Herleitung des gewählten Entwässerungssystems (BAV / BAFU-Richtlinie "Entwässerung von Eisenbahnanlagen", 2018). Abklärungen betreffend das Entwässerungssystem sind rechtzeitig mit den kantonalen resp. kommunalen Behörden einzuleiten. – Falls ein Genereller Entwässerungsplan (GEP) der betroffenen Gemeinde(n) vorliegt: Angaben, dass das gewählte Entwässerungssystem mit den Vorgaben des GEP vereinbar ist. – Bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Angaben zur Beurteilung der Zulässigkeit (Art und Menge der anfallenden Schadstoffe, Abwassermenge, abwasserwirksame Fläche, Nutzung der Fläche, gewässerschutzrelevante Störfallrisiken der Fläche, Reinigungswirkung der Anlage, Abflussverhältnisse des Gewässers etc.), zur Einhaltung der Anforderungen gemäss Anhang 3.3 und Anhang 2 GSchV sowie zu den Massnahmen zur Verminderung von Abflussspitzen (Retention). – Bei einer Versickerung: Angaben zur Beurteilung der Zulässigkeit (Art und Menge der anfallenden Schadstoffe, Abwassermenge, abflusswirksame Fläche, Nutzung der Fläche, gewässerrelevante Störfallrisiken der Fläche, Reinigungswirkung der Anlage etc.) sowie zur Einhaltung der Anforderungen gemäss Anhang 4 GSchV. – Bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Angaben zu Massnahmen zur Rückhaltung von Unfallflüssigkeiten (Schacht mit Absperrorgan, Rückhaltebecken), die der Gefährdung bei einem Unfall mit wassergefährdenden Stoffen angepasst sind. Der GEP gibt gegebenenfalls Hinweise zu nötigen Retentionsmassnahmen.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Entw 1 Das in der Betriebsphase anfallende Abwasser wird gemäss der BAV / BAFU-Richtlinie "Entwässerung von Eisenbahnanlagen", 2018, entsorgt.
Entw 2 Abwasser (auch nicht verschmutztes Abwasser) wird in der Grundwasserschutzzone S2 nicht versickert, d.h. das anfallende Abwasser muss aus den Schutzzonen (S2 und S3) abgeleitet werden.
Entw 3 In der Bauphase wird zusätzlich die SIA-Empfehlung „Entwässerung von Baustellen“ (SIA, Empfehlung 431) berücksichtigt.
Wichtige Unterlagen – BAV / BAFU-Richtlinie "Entwässerung von Eisenbahnanlagen", 2018 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2004), "Wegleitung Grundwasserschutz", Vollzug Umwelt Nr. – Verband Schweizer Abwasser und Gewässerschutzfachleute VSA (2019), "Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter", Richtlinie VSA – Schweizerischer Ingenieur und Architekten-Verein SIA, "Entwässerung von Baustellen", Empfehlung SIA 431
Wichtige Kontaktstellen – BAV, Abteilung Sicherheit, Sektion Umwelt – BAFU, Abteilung Wasser, Sektion Gewässerschutz
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– Kantonale Gewässerschutzfachstellen, siehe: http://kvu.ch/de/adressen/gewaesserschutz – Gemeinden betreffend genereller Entwässerungsplanung (GEP)
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5.5 Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme/Fischerei
Einleitung Oberflächengewässer sind wichtige Ökosysteme. Sie speisen Grundwasservorkommen, haben ein gewisses Selbstreinigungsvermögen, strukturieren die Landschaft und sind Lebensraum für eine Vielzahl von tierischen und pflanzlichen Lebensgemeinschaften. Eingriffe in und an Gewässern können deren natürliche Funktionen beeinträchtigen. Das Gewässerschutzgesetz (GSchG), das Gesetz über den Wasserbau (WBG) und das Gesetz über die Fischerei (BGF) setzen deshalb Schutzziele bezüglich Wasserqualität, Einhaltung des Gewässerraums, Ausgestaltung und Struktur der Gewässer und des Gewässerraums, Erhaltung der Artenvielfalt und des Bestands einheimischer Arten (u.a. Fische) sowie deren Lebensräume, Abflussregime, Geschiebemanagement und Auswirkungen der Wasserkraft. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob und wenn ja welche Eingriffe an Gewässern (inkl. Gewässerraum) vorgesehen sind. Die Notwendigkeit dieser Eingriffe ist zu begründen und deren Auswirkungen sind darzulegen. Werden Eingriffe in Gewässer und ihren Gewässerraum ausgeführt, sind die notwendigen Massnahmen zum Schutz bzw. zur Aufwertung des Gewässers und seines Gewässerraums sowie deren Lebensgemeinschaften aufzuzeigen.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Ist durch das Pro- – Im Gewässerraum (Fliessgewässer und ste- Art. 36a GSchG, jekt ein oberirdi- hende Gewässer) dürfen nur standortgebun- Art. 41a, 41b, 41c GSchV, sches Gewässer dene und im öffentlichen Interesse liegende siehe auch Website des BAFU zur betroffen? Anlagen erstellt werden. Sicherung des Gewässerraums – Eindolungen / Überdeckungen sind grundsätz- und "Unterschiedliche Schutzkatelich nicht zulässig. Ausnahmen sind u.a. für gorien nach NHG, JSG, WaG und Verkehrsübergänge möglich. GSchG" – Benötigtes Gesuch: Temporäre / dauernde Eindolung / Über- Art. 38 Abs. 2 GSchG deckung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 Bst. b GSchG. Verzicht auf Freilegung bei Ersatz von bestehenden Anlagen nach Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG. – Verlegungen, Verbauungen und Korrektionen Art. 37 GSchG, von Gewässern sind nur unter bestimmten Vo- Art. 4 WBG raussetzungen zulässig. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Anforderungen nach Art. 37 Abs. 2 GSchG einzuhalten. Ausnahmen bezüglich Gestaltung der Gewässer und des Gewässerraums (Art. 37 Abs. 3 GSchG) in überbauten Gebieten sind möglich. – Benötigtes Gesuch: Ausnahmen von Art.
37 Abs. 2 GSchG
– Technische Eingriffe in Gewässer Art. 8 BGF – Benötigtes Gesuch: Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF im Falle von technischen Eingriffen in Gewässer. – Einbringen fester Stoffe in Seen, auch wenn sie Art. 39 GSchG Wasser nicht verunreinigen können, sind nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Schüttungen, falls sie eine Verbesserung von Flachwasserzonen bringen. – Benötigtes Gesuch: Schüttungen nach Art. 39 Abs. 2 GSchG.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen – Änderung der physikalischen und chemischen Art. 42 GSchG, Charakteristik der Wasserqualität durch Einlei- Anhang 2 GSchV tung sowie Entnahme von Wasser (insb. maximale Temperaturänderung). Für die Einleitung von Abwasser vgl. Kapitel 5.4 Entwässerung.
Benötigte Angaben und Nachweise – Aufzeigen der Grösse und Lage des Gewässerraums und Ausweisen auf den Plänen. Weitere Infos: Zuständig für die Festlegung des Gewässerraums sind die Kantone. Bis zur Festlegung des Gewässerraums durch die Kantone gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 in der GSchV (Art. 62). – Die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse des Vorhabens im Gewässerraum sind zu begründen. Bezüglich Standortgebundenheit soll nachvollziehbar begründet werden, warum die vorgesehenen Massnahmen nicht ausserhalb des Gewässerraums durchgeführt werden können. – Angaben, ob Fischgewässer bzw. Abschnitte mit Fischnährtieren betroffen sind und im bzw. am Gewässer gefährdete oder seltene Arten und Lebensräume vorkommen. – Angaben, ob Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und Sohle die Interessen der Fischerei berühren können (Art. 8 BGF). – Beschreibung des Ist-Zustands (vor Projekt) bezüglich Morphologie, Ökologie (Vegetationstyp, Lebensräume, Fauna, Wasserqualität) im gesamten Gewässerraum, sowie des Zustands nach Umsetzung des Projekts. Die Beurteilung des ökomorphologischen Zustandes der betroffenen Gewässer (gemäss Modul-Stufen-Konzept) kann Angaben dazu liefern. – Detaillierter Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 37 Abs. 2 GSchG. – Im Falle einer Ausnahme in überbautem Gebiet nach Art. 37 Abs. 3 GSchG: Gesuch für Ausnahmen von Art. 37 Abs. 2 GSchG mit nachvollziehbarer Begründung, warum in diesem überbauten Gebiet die Anforderungen nicht eingehalten werden können. – Im Falle einer Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 Bst. b GSchG: Gesuch für Ausnahmen von Art. 38 Abs. 1 GSchG mit nachvollziehbarer Begründung, warum eine Eindolung / Überdeckung von Fliessgewässern notwendig ist. – Im Falle einer Schüttung nach Art. 39 Abs. 2 GSchG: Gesuch mit nachvollziehbarem Nachweis der Verbesserung der Flachwasserzone.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Gewässer 1 Keine Standardmassnahmen. Massnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Umwelt BAFU (1990), "Der Bereich Gewässerschutz und Fischerei im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung", Mitteilungen zur UVP Nr. 5 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2003), "Leitbild Fliessgewässer Schweiz: Für eine nachhaltige Gewässerpolitik", Diverse Schriften Nr. 2703 – Bundesamt für Umwelt (2000), "Raum den Fliessgewässern: Eine neue Herausforderung. Faltblatt", Diverse Schriften Nr. 7513
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– Bundesamt für Umwelt (1998), "Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer: Modul-Stufen-Konzept", Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 26 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2011), "Erläuternder Bericht zur Anpassung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)", 4. Mai 2011 (Einführung des Begriffs Gewässerraum in die Gewässerschutzgesetzgebung) – Bundesamt für Umwelt (2015), "Erläuternder Bericht zur Anpassung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)", 1. Januar 2016 (Präzisierungen zum Gewässerraum) – Bundesamt für Umwelt (2017), "Erläuternder Bericht zur Anpassung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)", 1. Mai 2017 (Gewässerraum: grösserer Spielraum für die Kantone) – BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW (2019): Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz: https://www.bpuk.ch/bpuk/dokumentation/merkblaetter/arbeitshilfe-gewaesserraum
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Wasser, Sektion Revitalisierung und Fischerei – Kantonale Gewässerschutzfachstellen und Fischereiaufseher, siehe: http://www.kvu.ch/de/adressen
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5.6 Störfallvorsorge
Einleitung Die Störfallverordnung (StFV) bezweckt, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 StFV). Die in ihrem Anhang 1.2a aufgeführten Eisenbahnanlagen fallen unter den Geltungsbereich der StFV, da auf diesen in relevantem Umfang gefährliche Güter transportiert werden. Inhaber von Verkehrswegen, die der StFV unterstehen, müssen nachweisen, dass sie alle zur Senkung des Risikos erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen haben und dass die Anlagen tragbare Risiken aufweisen.
Im UVB bzw. Umweltbericht muss der Anlageinhaber aufzeigen, dass die projektierten Sicherheitsmassnahmen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen und wie sich die Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt (Kurzbericht) infolge eines Störfalls mit dem Projekt verändert. Die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit erfolgt dabei mittels der Methodik des netzweiten Screenings (exkl. für Tunnel8) und den für den Projektperimeter aktualisierten, lokalen Inputparametern. Eine Risikoermittlung ist einzureichen, wenn die Leitbehörde dies verlangt, weil die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, nicht hinreichend klein ist.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Betrifft das Projekt Der StFV sind unterstellt: eine Anlage, wel- Eisenbahnanlagen, die im Anhang 1.2a der Stör- Art. 1 Abs. 2 Bst. c StFV che der StFV un- fallverordnung aufgeführt sind oder per Verfügung tersteht? unterstellt wurden. Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 StFV überschritten werden. Betriebe der Eisenbahnunternehmen können Werkstätten, Kraftwerke, Flüssiggastanks etc. aber auch Baustellen und Installationsplätze für Eisenbahnanlagen sein.
Ist es eine neue Eisenbahnanlagen: Wenn gefährliche Güter auf Art. 23a Abs. 1 StFV Anlage? dem neuen Streckenabschnitt transportiert werden, sind die erforderlichen Angaben im Sinne eines Kurzberichts gemäss StFV einzureichen (dies im Rahmen der Voruntersuchung gemäss UVPV, sofern eine solche durchgeführt wird). Ob der neue Streckenabschnitt der StFV zu unterstellen ist, entscheidet das BAV. Betriebe: siehe vorherige Frage. Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV
Ist es eine beste- Wenn ja, sind für den Projektperimeter die Angaben Art. 8a StFV hende Anlage? des Kurzberichts (bei Betrieben) / Screenings (bei Eisenbahnanlagen) / Risikoermittlung (falls eine solche verfügt worden ist) zu überprüfen (insbesondere Verkehrsaufkommen, Gefahrguttransporte, Bevölkerungsdaten) und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.
Sind im Projektper- Die Sicherheitsmassnahmen sind gemäss Richtlinie Art. 3 und Art. 8 StFV imeter die Anforde- des BAV zu überprüfen. Richtlinie "Massnahmen für Eisenrungen der StFV bahninfrastrukturen gemäss Störerfüllt? fallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens" (BAV, 2019)
Für Tunnels sind fallspezifisch die nach analogen methodischen Prinzipien erarbeiteten Unterlagen einzureichen.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Wie beeinflusst Es ist bei Eisenbahnanlagen zu beurteilen, inwie- Art. 6 Abs. 3 Bst. b StFV das Projekt das weit das Projekt den abgeschätzten Verlauf der Risiko? Summenkurve (Screening-Resultate) beeinflusst. Es ist bei Betrieben zu beurteilen, inwieweit das Art. 6 Abs. 3 Bst. a StFV Projekt das Ausmass der möglichen Schädigungen beeinflusst.
Benötigte Angaben und Nachweise
Bei neuen Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter transportiert werden sollen, ist ein Screening gemäss Handbuch zur Störfallverordnung StFV ("Allgemeiner Teil" und Modul "Eisenbahnanlagen") zu erstellen. Bei bestehenden Eisenbahnanlagen und wesentlichen Änderungen sind die Angaben des Screenings gemäss Handbuch zur Störfallverordnung StFV ("Allgemeiner Teil" und Modul "Eisenbahnanlagen") zu aktualisieren: – Das Datum der letzten Verfügungen des BAV (Personenrisiken und Umweltrisiken). – Die Angaben zur Umgebung inkl. zukünftigem Zustand gemäss den aktuellen, rechtsgültigen Planungen für die Siedlungsentwicklung (Bevölkerungsdaten). – Die störfallrelevanten Anpassungen an der Infrastruktur (z.B. Weichen, Entwässerungen). – Das aktuelle und das zukünftige Verkehrsaufkommen (nach Realisierung des Projekts) inkl. der Mengen transportierter, gefährlicher Güter und der Anzahl Reisenden. – Die ortsspezifisch vorhandenen und allenfalls im Rahmen des Projektes ergänzten Sicherheitsmassnahmen (siehe Richtlinie "Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens", BAV, 2019). – Die aktuellen und die für die Zukunft abgeschätzten Summenkurven gemäss dem Screening.
Bei neuen Betrieben ist ein Kurzbericht gemäss Handbuch zur Störfallverordnung StFV ("Allgemeiner Teil" und Modul "Betriebe mit chemischem Gefahrenpotential") einzureichen.
Bei bestehenden Betrieben und wesentlichen Änderungen sind die Angaben des Kurzberichts gemäss Handbuch zur Störfallverordnung StFV ("Allgemeiner Teil" und Modul "Betriebe mit chemischem Gefahrenpotential" zu aktualisieren.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
StFV 1 Alle nach Art. 3 StFV geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Risiken, die dem Stand der Sicherheitstechnik und der eigenen Erfahrung entsprechen sowie wirtschaftlich tragbar sind, werden umgesetzt (für Eisenbahnanlagen siehe Richtlinie "Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens", BAV, 2019).
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Verkehr (2009), Richtlinie "Sicherheitsanforderungen für bestehende Eisenbahntunnel" – Bundesamt für Verkehr (2019), Richtlinie "Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens" – Bundesamt für Verkehr (2015), "Risiken für die Bevölkerung beim Transport gefährlicher Güter auf der Bahn, Methodik & Datenaufbereitung Screening Personenrisiken 2014"
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– Bundesamt für Verkehr (2015), "Risiken beim Transport gefährlicher Güter mit der Bahn, Methodik zum netzweiten Screening der Umweltrisiken 2014" – Bundesamt für Umwelt BAFU (2018), "Handbuch zur Störfallverordnung StFV, "Allgemeiner Teil", Module "Betriebe mit chemischem Gefahrenpotential" und "Eisenbahnanlagen", Umwelt-Vollzug / Störfallvorsorge – Bundesamt für Umwelt BAFU (2018), "Handbuch zur Störfallverordnung, Modul Beurteilungskriterien", Vollzug Umwelt / Störfallvorsorge
Wichtige Kontaktstellen – BAV, Abteilung Sicherheit, Sektion Umwelt – BAFU, Abteilung Gefahrenprävention, Sektion Störfall und Erdbebenvorsorge – Kantonale Fachstellen, siehe: http://www.kvu.ch/de/adressen/stoerfallvorsorge
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5.7 Belastete Standorte
Einleitung Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Ablagerungs-, Betriebs-, Unfallstandorte). Wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder eine konkrete Gefahr dafür besteht, sind sie sanierungsbedürftig und werden als Altlasten bezeichnet. Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten nur verändert werden, wenn: – sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder – ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Im UVB bzw. Umweltbericht müssen im Wesentlichen die Ergebnisse der Abklärungen gemäss Abb. 1 dargelegt werden. Diese gibt einen Überblick über die zu beantwortenden Fragen anhand von Checkpunkten. Darunter sind die Checkpunkte in Tabellenform dargestellt. Aus Gründen der Lesbarkeit sind die Checkpunkte etwas vereinfacht dargestellt.
Checkpunkte Benötigte Angaben und Nachweise
Das Vorhaben Wirkt sich das Vorhaben auf be- Nein Kataster der belasteten Standkann realisiert wer- lastete Standorte aus? orte (Kantone, BAV, VBS und den. Ja BAZL)
Baubedingte Ist der Standort untersuchungsbe- Nein Kataster der belasteten Stand- Das Vorhaben dürftig nach Art. 5 Abs. 4 Bst. b Nein Gefährdungs- orte (Kantone, BAV, VBS und kann realisiert abschätzung: AltlV? BAZL) werden. Ja Kann der Entsorgung oder Standort durch Verwertung von Ist der Standort sanierungsbedürftig das Bauvorhabelastetem Aus- oder überwachungsbedürftig Voruntersuchung (historische, ben saniehub gemäss gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b technische Untersuchung) rungsbedürftig VVEA. AltlV? nach Art. 7 AltlV werden? Nein Ja Das Vorhaben kann zu einer De- Ja Würde der Stand- Wird eine spätere kontamination der ort durch das Vor- Sanierung durch Detailuntersuchung nach Art. belasteten Stand- Nein haben sanierungs- das Vorhaben we- 14 AltlV, Grundzüge eines Saorte führen, falls bedürftig? sentlich erschwert? nierungsprojekts (Variantendas belastete Mastudie) nach Art. 17 AltlV terial vollständig entfernt werden Ja Nein Ja kann.
Das Vorhaben ist nur zulässig, wenn der Standort - soweit er durch Das Vorhaben ist nur zulässig, wenn vorbeu- das Vorhaben verändert wird - vorgängig oder spätestens gleichzeitig gende Massnahmen getroffen werden, welche mit dem Vorhaben saniert wird. die Entstehung eines Sanierungsbedarfs ver- (Hinweis: wenn der Standort überwachungs- nicht aber sanierungsbehindern. dürftig gemäss AltlV ist, so handelt es sich hierbei um sogenannte "vorbeugende Massnahmen" und nicht um Sanierungsmassnahmen gemäss AltlV)
Abb. 1 Ablaufschema mit Checkpunkten und benötigten Angaben gemäss Art. 3 AltlV.
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Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Wirkt sich das Vor- Belastete Standorte sind Betriebsstandorte (Stand- Art. 2 Abs. 1 AltlV haben (inkl. Offen- orte, deren Belastung von stillgelegten oder in legung, Bodenab- Betrieb stehenden Anlagen stammen, in denen mit trag und Drainage) umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden auf belastete ist), Ablagerungsstandorte oder Unfallstandorte. Standorte aus? In den Katastern der belasteten Standorte (Kanton, Art. 5 AltlV Wer ist die Voll- BAV, VBS, BAZL) sind alle relevanten Grundlagen zugsbehörde für enthalten. den betroffenen belasteten Standort?
Ist der belastete Diese Information geht aus dem Kataster der belas- Art. 5 Abs. 4 AltlV Standort untersu- teten Standorte hervor. chungsbedürftig Wenn nein, ist zur Beurteilung gemäss Art. 3 AltlV Bauvorhaben und belastete Stand- (sind schädliche eine baubedingte Gefährdungsabschätzung durch- orte, BAFU 2016 oder lästige Einwir- zuführen. Diese Abschätzung wird aufgrund der vorkungen zu erwar- handenen Kenntnisse durchgeführt. ten)? Wenn ja, muss eine Voruntersuchung durch die Art. 7 AltlV Gesuchstellerin durchgeführt werden.
Ist der belastete Wenn nein, sind im Rahmen des Vorhabens keine Art. 3 Bst. a AltlV Standort sanie- weiteren Abklärungen nach AltlV nötig. rungs- oder über- Wenn der Standort durch das Vorhaben sanierungswachungsbedürftig dürftig werden kann (z.B. bei einem überwachungs- oder wird er durch bedürftigen Standort), müssen vorbeugende Massdas Vorhaben nahmen getroffen werden, welche die Entstehung sanierungsbedürf- eines Sanierungsbedarfs verhindern. tig? Wenn der Standort sanierungsbedürftig ist und das Art. 3 Bst. b AltlV Vorhaben seine spätere Sanierung wesentlich Detailuntersuchung nach Art. 14 erschwert, so muss er vorgängig oder spätestens AltlV, Variantenstudie Sanierungsgleichzeitig mit dem Vorhaben saniert werden. massnahmen gemäss Art. 17 AltlV
Benötigte Angaben und Nachweise – Alle Angaben zu den betroffenen belasteten Standorten, die zur Überprüfung der Einhaltung von Art. 3 AltlV benötigt werden: aus dem Kataster der belasteten Standorte, aus der Voruntersuchung (historisch, technisch) sowie allenfalls aus der Detailuntersuchung und dem Sanierungsprojekt. – Darstellung der betroffenen belasteten Standorte in einer Karte mit Angabe ihres Status nach AltlV. – Nachweis, dass belasteter Aushub gemäss den Vorgaben der VVEA behandelt, verwertet oder entsorgt wird (siehe Kap. 5.8 "Abfälle und Materialbewirtschaftung").
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Alt 1 Die für den Vollzug der AltlV zuständige Bundesstelle (BAV) und die kantonalen Fachbehörden werden über die Beurteilung und die ergriffenen Massnahmen gemäss AltlV sowie die Art und Menge sowohl des entfernten als auch des gegebenenfalls eingebauten belasteten Materials informiert (Art. 6 und 8 AltlV).
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Alt 2 Die für den Vollzug der AltlV zuständigen Bundesstelle (BAV) und die kantonalen Fachbehörden werden über die Änderung des Belastungsperimeters zwecks Führung des Katasters informiert (Art. 6 AltlV).
Alt 3 Das Aushub- und Triagekonzept für die Bauarbeiten auf belasteten Standorten ist in das Entsorgungskonzept gemäss Standardmassnahme Abf 1 zu integrieren.
Wichtige Unterlagen Publikationen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2014), "Evaluation von Sanierungsvarianten: Ein Modul der Vollzugshilfe ‚Sanierung von Altlasten‘", Umwelt-Vollzug Nr. 1401 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2017), "Analysenmethoden im Abfall und Altlastenbereich", Umwelt-Vollzug Nr. 1715 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2018): "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung. Ein Modul der Vollzugshilfe ‚Untersuchung von belasteten Standorten‘", Umwelt- Vollzug Nr. 1828 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2013), "Projektmanagement bei komplexen Altlastensanierungen", Umwelt-Wissen Nr. 1305 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), "Bauvorhaben und belastete Standorte: Ein Modul der Vollzugshilfe ‚Allgemeine Altlastenbearbeitung‘", Umwelt-Vollzug Nr. 1616 (Abbildung 1 dieser Vollzugshilfe enthält das komplette Ablaufschema) – Bundesamt für Verkehr BAV (2014), "Altlasten-Vollzug bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs – Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV)" – Bundesamt für Verkehr BAV (2018), "Gleisaushubrichtlinie – Planung von Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung von Gleisaushub" und "Erläuterungsbericht zur Revision der Gleisaushubrichtlinie"
Webseiten – Online-Kataster aller Altlasten-Fachstellen von Bund und Kantonen: http://www.bafu.admin.ch/altlasten (Fachinformationen > Altlastenbearbeitung > Stand der Bearbeitung > Online-Kataster von Kantonen und Bundesstellen)
Wichtige Kontaktstellen – Kantonale Umweltschutzfachstellen, siehe http://www.kvu.ch/de/adressen – BAFU, Abteilung Boden und Biotechnologie, Sektion Altlasten – BAV, Abteilung Sicherheit, Sektion Umwelt
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5.8 Abfälle und Materialbewirtschaftung
Einleitung Abfälle können zu schädlichen Einwirkungen für Personen und Umwelt führen. Sie sind umweltverträglich zu entsorgen und müssen soweit möglich verwertet werden. Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) sowie die darauf gestützte Vollzugshilfe der VVEA legen fest, wie Abfälle zu entsorgen sind. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, welche Art von Abfällen in welchem Umfang und mit welcher Belastung anfällt, ob Vorbehandlungen, Triagen etc. notwendig sind und welche Entsorgung vorgesehen ist (Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept mit Entsorgungswegen, bzw. Entsorgungskonzept). Die Entsorgung von Abfällen umfasst die Verwertung und Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, wie die Abfall- und Materialbewirtschaftung erfolgen wird.
Begriffsdefinitionen: Stoffliche Verwertung: Verfahren, auch Recycling genannt, bei dem die stofflichen Eigenschaften von Abfällen genutzt werden. Dabei werden bestimmte Stoffe bzw. Abfälle getrennt gesammelt oder nachträglich sortiert, aufbereitet und als Sekundärrohstoffe oder -produkte wieder in den Wirtschaftskreislauf geführt. Entsorgung: Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Behandlung: Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Werden im Rah- Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der In- Art. 7 Abs. 6 USG men des Projekts haber entledigt oder deren Entsorgung im öffentli- Abfälle anfallen? chen Interesse geboten ist. Aushub- und Ausbruchmaterial sowie abgetragener Art. 3, 18, 19 und Anhang 3 VVEA, Ober- und Unterboden sind Abfälle, wenn sie obiger für abgetragenen Ober- und Unter- Definition entsprechen, unabhängig von deren Ver- boden vgl. u.a. VBBo-Vollzugshilfe schmutzungsgrad. Das bedeutet, dass auch unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Abfall sein kann und entsprechend den geltenden Vorschriften (VVEA und VVEA-Vollzugshilfe) zu entsorgen und allenfalls vorgängig zu behandeln ist. Es ist möglichst vollständig zu verwerten.
Wie wird eine Die Gesuchstellerin muss Angaben über die Art, Art. 16 VVEA sachgerechte Ent- Qualität (inkl. Belastungsgrad) und Menge der sorgung gewähr- anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entleistet? sorgung machen. Bauabfälle sind gemäss Art. 17 VVEA zu trennen. Art. 17 VVEA Verwertungspflicht: Abfälle sind stofflich oder ener- Art. 12 VVEA getisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte. Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. Mineralische Bauabfälle sind möglichst vollständig Art. 20 VVEA als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten. Ausgenommen davon ist Ausbauasphalt
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen mit einem Gehalt an polycyclischen aromatischen Die Vermischung von Abfällen mit dem Ziel, den Art. 9 VVEA Schadstoffgehalt durch Verdünnung herabzusetzen, ist verboten. Wenn die Anforderungen von Anh. 5 Ziff. 2 VVEA Anh. 5 Ziff. 2 VVEA erfüllt sind, dürfen Bauabfälle auf Deponien Typ B abgelagert werden. Brennbare Anteile von Bauabfällen und andere Art. 10 VVEA brennbare Abfälle sind, soweit sie nicht verwertet werden können, in geeigneten Anlagen zu verbrennen.
Fällt Aushub- oder Für die Entsorgung von Aushub- und Ausbruchma- Art. 19 VVEA, Ausbruchmaterial terial sind die VVEA und die VVEA-Vollzugshilfe VVEA-Vollzugshilfe an? massgebend. Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial wird in der Regel am sinnvollsten als Baustoff direkt auf der Baustelle oder auf Baustellen in der Nähe verwertet. Fallen grosse Materialmengen zur Entsorgung an und ist die Baustelle auf grosse Mengen an Zuschlagstoffen angewiesen, ist der Bahntransport zu prüfen.
Fällt abgetragener Abgetragener Ober- und Unterboden ist möglichst Art. 18 VVEA, Ober- und Unter- vollständig zu verwerten; siehe auch Kapitel 5.9 Bo- Art. 6 und 7 VBBo boden an? den
Fällt Gleisaushub Die Entsorgung von Gleisaushubmaterial muss ge- Gleisaushubrichtlinie an? mäss den Vorgaben der Gleisaushubrichtlinie erfolgen. Für die Übergabe von Gleisaushub, der Sonderab- VeVA, LVA fall oder ein anderer kontrollpflichtiger Abfall ist (vgl. dazu das Abfallverzeichnis in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen [LVA]), gelten die Vorschriften der VeVA betreffend Verkehr mit Abfällen.
Fällt teerhaltiger Teerhaltiger Ausbauasphalt enthält PAK. Der PAK- Art. 8 VeVA Ausbauasphalt an? Gehalt bestimmt die Wiederverwendungsmöglichkeiten von Ausbauasphalt. Liegt der PAK-Gehalt über 1‘000 mg/kg, wird der Ausbauasphalt als Sonderabfall eingestuft (Abfallverzeichnis-Code: 17 03 03) und darf somit nur von bewilligten Betrieben entgegengenommen werden (Deponie Typ E oder thermische Entsorgung). Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt zwischen Art. 20, 52 VVEA 250 mg/kg und 1‘000 mg/kg darf mit gewissen Einschränkungen verwertet werden. Ab 1.1.2026 ist die stoffliche Verwertung und die Ablagerung von Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt über 250 mg/kg nicht mehr möglich. Es ist ein Entsorgungsverfahren zu wählen, bei welchem die PAK zerstört werden. Die VVEA-konforme Entsorgung von teerhaltigem Ausbauasphalt kann ein bedeutender Kostenfaktor sein. Es ist deshalb sehr empfehlenswert, den Teergehalt einer sanierungsbedürftigen asphaltierten Fläche frühzeitig im Rahmen der Erstellung des Entsorgungskonzeptes zu untersuchen.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Lassen sich die Die Konstruktionen und Systeme sind so auszubil- SIA 112/2 "Nachhaltiges Bauen – verwendeten Bau- den, dass (a) deren Komponenten oder Schichten Tiefbau und Infrastrukturen" stoffe zurück- sich bei den wiederkehrenden Instandsetzungsarbauen? beiten einfach austauschen lassen; (b) sie sich am Ende der Nutzungsdauer kontrolliert in ihre Komponenten rückbauen lassen; (c) sie aus Materialien bestehen, die sich sortenrein rezyklieren lassen.
Wurden die Bau- Bei der Erstellung eines Vorhabens sind umwelt- SIA 112/2 "Nachhaltiges Bauen – und Hilfsstoffe um- und ressourcenschonend hergestellte Bau- und Tiefbau und Infrastrukturen" welt- und ressour- Hilfsstoffe zu verwenden. Es gilt, langfristig gut vercenschonend her- fügbare Primär- und Sekundärrohstoffe zu verwengestellt? den, wobei die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu priorisieren ist. Dies soll bei der Ausschreibung der Bauarbeiten berücksichtigt werden.
Benötigte Angaben und Nachweise – Vor der Plangenehmigung: Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept mit Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehenen Entsorgungswege und -anlagen.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Abf 1 Ein Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept (Entsorgungskonzept mit Angaben zum zeitlichen Anfall der Abfälle, Angaben zum Entsorgungsweg, Bezeichnung der Entsorgungsanlage) für alle im Rahmen des Projekts anfallenden Abfälle wird erstellt, vor Baubeginn aktualisiert und dem BAV eingereicht. Dabei werden kantonale Abfallplanungen, Abbaukonzepte, Wiederauffüllpläne, etc. berücksichtigt. Ergeben sich während der Bauphase wesentliche Änderungen am Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept, sind diese dem BAV zur Beurteilung vorzulegen.
Abf 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird ein Entsorgungsnachweis erstellt und dem BAV vorgelegt.
Wichtige Unterlagen Publikationen – Bundesamt für Umwelt (2017), "Messmethoden im Abfall und Altlastenbereich: Stand 2017", Umwelt-Vollzug Nr. 1715 – Bundesamt für Umwelt (2019): Vollzugshilfe VVEA bestehend aus den Modulen wie z.B. Bauabfälle, Deponien, Berichterstattung – Bundesamt für Umwelt (2020): Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen (Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe VVEA) – Bundesamt für Umwelt (2021): Verwertung von Aushub-und Ausbruchmaterial (Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe VVEA) – Bundesamt für Verkehr BAV (2018), "Gleisaushubrichtlinie – Planung von Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung von Gleisaushub" und "Erläuterungsbericht zur Revision der Gleisaushubrichtlinie"
Webseiten – Informationen zum Thema Abfall & Recycling: www.abfall.ch
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Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe, Sektion Rohstoffkreisläufe – Kantonale Umweltschutzfachstellen, siehe: http://www.kvu.ch/de/adressen
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5.9 Boden
Einleitung Die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) verfolgt als Ziel den langfristigen Erhalt der Bodenfruchtbarkeit (qualitativer Bodenschutz). Sie regelt insbesondere, wie Bodenverdichtungen und Bodenerosion zu vermeiden sind und wie mit abgetragenem Ober- und Unterboden umzugehen ist. Im UVB bzw. Umweltbericht ist aufzuzeigen, welche Bodenbelastungen, die die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden können, zu erwarten sind und welche Massnahmen zu deren Vermeidung vorgesehen sind. Soweit Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen sind, ist Kapitel 5.16 zu beachten.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Wird durch das Als Boden im Sinne des USG und der VBBo gilt die Art. 7 Abs. 4bis USG, Projekt Boden oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen Art. 2 Abs. 1 VBBo, betroffen (Bau und wachsen können. Sie besteht in der Regel aus dem "Erläuterungen zur Verordnung Betriebsphase)? Oberboden (Horizont A) und dem Unterboden (Hori- vom 1. Juli 1998 über Belastungen zont B). des Bodens (VBBo)" (BAFU 2001, Vollzug Umwelt Nr. 4809) VSS-Norm 40581 Erdbau, Boden - Bodenschutz und Bauen "Boden und Bauen: Stand der Technik und Praktiken" (BAFU 2015, Umwelt-Wissen Nr. 1508)
Wie wird der vom Aktuelle und künftige Nutzung des bewachsenen Art. 6 VBBo, Projekt betroffene Bodens (land- oder forstwirtschaftlich, gartenbau- "Beurteilung von Boden im Hin- Boden aktuell und lich, als Böschung etc.). blick auf seine Verwertung. Verkünftig genutzt? Der Zielzustand wird vom Ausgangszustand abge- wertungseignung von Boden. Ein leitet und hat sich demnach an der Struktur, dem Modul der Vollzugshilfe Boden- Aufbau und der Mächtigkeit des Bodens (Ober- und schutz beim Bauen" (BAFU 2021, Unterboden) an diesem Standort auszurichten. Für Umwelt-Vollzug Nr. 2112) die Festlegung des Zielzustands können insbesondere Messgrössen wie die pflanzennutzbare Gründigkeit und die Nutzungseignungsklasse hinzugezogen werden.
Wie viel und was Quantität von Ober- bzw. Unterboden (getrennte Art. 7 VBBo, für Boden wird be- Angaben), der abgetragen wird. Art. 16 – 18 VVEA, wegt? Belastung des Bodens durch Schwermetalle (v.a. "Beurteilung von Boden im Hin- Pb, Zn, Cd) oder andere Schadstoffe (z.B. PAK), blick auf seine Verwertung. Verinvasive gebietsfremde Organismen (v.a. Neophy- wertungseignung von Boden. Ein ten; vgl. Art. 15 Abs. 3 FrSV) und Fremdstoffe. Modul der Vollzugshilfe Bodenschutz beim Bauen" (BAFU 2021, Umwelt-Vollzug Nr. 2112), VSS-Norm 40581 Erdbau, Boden - Bodenschutz und Bauen, Art. 15 FrSV
Wie wird mit dem – Wie wird der Boden abgetragen? Art. 7 VBBo, abgetragenen Bo- – Wo, wie und wie lange wird er zwischengela- Art. 16, 18 VVEA, den umgegangen? gert? "Bodenschutz beim Bauen" (BAFU – Wo und wie wird er verwertet (Rekultivierung, 2001, Leitfaden Umwelt Nr. 10), externe Verwertung) oder abgelagert? "Beurteilung von Boden im Hin- – Im Falle einer externen Entsorgung ist der blick auf seine Verwertung. Ver- Boden im Entsorgungskonzept aufzuführen. wertungseignung von Boden. Ein
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Modul der Vollzugshilfe Bodenschutz beim Bauen" (BAFU 2021, Umwelt-Vollzug Nr. 2112), "Boden und Bauen" (BAFU 2015, Umwelt-Wissen Nr. 1508)
Wie werden Böden Für Bauinstallationen und Baupisten auf unversie- Art. 6 VBBo, vor Bodenverdich- gelten Böden ist ein Einsatzkonzept für Maschinen "Bodenschutz beim Bauen" (BAFU tung geschützt? und Fahrzeuge zu erstellen. Die Bauinstallationen 2001, Leitfaden Umwelt Nr. 10), und Baupisten sollten auf verdichtungsunempfindli- "Boden und Bauen" (BAFU 2015, chen Böden eingerichtet und die Arbeiten auf tro- Umwelt-Wissen Nr. 1508), ckenen Böden durchgeführt werden. Lastverteilende VSS-Norm 40581 Erdbau, Boden - Massnahmen wie Baupisten (Kiesschicht, Holz- Bodenschutz und Bauen schnitzel, Baggermatratze etc.), werden auf dem gewachsenen Boden eingesetzt und sind bei temporärer Nutzung einem Bodenabtrag vorzuziehen.
Benötigte Angaben und Nachweise – Art und Umfang des vom Eingriff betroffenen Bodens (natürlich gewachsen oder durch frühere Eingriffe schon verändert). – Angaben zum bodenkundlichen Ausgangszustand inkl. bestehende Belastungen sowie zum Zielzustand des Bodens. – Angaben zu den vorübergehend oder dauerhaft beanspruchten Flächen und über das Volumen des Abtrags. – Daten über die Verdichtungsempfindlichkeit und die Belastung des vom Abtrag betroffenen Bodens. – Ausmass der Flächenbeanspruchung und des Abtrags. – Angaben, wie die Bodenfruchtbarkeit durch Bodenschutzmassnahmen während der Bauvorbereitung, der Bauphase und der Rekultivierung erhalten wird. – Angabe, ob eine Begleitung durch eine Person mit bodenkundlichem Fachwissen (Bodenkundliche Baubegleitung) nötig ist. – Hinweis: Die Verwertung oder Ablagerung von anfallendem überschüssigem Boden ist im Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept zu behandeln.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Bo 1 Bei der Planung und Ausführung bodenrelevanter Arbeiten werden die folgenden Publikationen berücksichtigt: – BAFU (2001), "Bodenschutz beim Bauen", Leitfaden Umwelt Nr. 10 – BAFU (2015), "Boden und Bauen, Stand der Technik und Praktiken", Umwelt-Wissen Nr. – BAFU (2021) "Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung. Verwertungseignung von Boden. Ein Modul der Vollzugshilfe Bodenschutz beim Bauen" (Umwelt-Vollzug Nr. 2112
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Bo 2 Dem vorsorglichen Bodenschutz wird mit folgenden Grundsätzen Rechnung getragen: – Minimierung der durch das Bauvorhaben betroffenen Bodenfläche. – Bodeneingriffe wenn möglich auf Flächen mit bereits bestehender Belastung oder anthropogener Prägung lenken. – Beschränkung der Beanspruchung auf das notwendige Minimum, wie der Dauer der Beanspruchung und der Intensität (z.B. Anzahl Umlagerungen oder Häufigkeit des Befahrens).
Bo 3 Ober- und Unterboden werden getrennt abgetragen. Boden mit guten physikalischen Eigenschaften, der chemisch und biologisch unbelastet ist sowie keine Fremdstoffe enthält, wird gemäss Art. 18 Abs. 1 VVEA möglichst vollständig verwertet (Verwertungsklasse "verwertungspflichtiger Boden (vp)" gemäss Vollzugshilfe "Beurteilung von Boden im Hinblick auf dessen Verwertung" des BAFU).9 Bei der Verwertung wird darauf geachtet, dass Projekte zur Aufwertung von Landwirtschaftsflächen genügend früh in der Planungsphase vorliegen, damit sie in das Auflageprojekt aufgenommen werden können. Überschüssiger Boden der Verwertungsklassen "eingeschränkt verwertbar (evI)" und "nur am Entnahmeort verwertbar (evII)" sowie auch abgetragener Boden der Verwertungsklasse "nicht verwertbar (nv)" wird VVEA-konform entsorgt. Bo 4 Baustelleninstallationen und Pisten werden auf einer mindestens 50 cm mächtigen Schicht aus ungebundenem Kiesgemisch erstellt, die vom Oberboden (Horizont A) zu trennen ist (z.B. durch ein Geotextil).
Bo 5 Böden, auch wenn sie nur temporär beansprucht werden, werden vor Verdichtung und Verschmutzung geschützt.
Bo 6 Eine ausgewiesene Fachperson (z.B. bodenkundliche Baubegleitung [BBB]) wird aufgrund der beanspruchten Bodenfläche und der Eigenschaften des Bodens eingesetzt. Die Anstellungsdauer der BBB erstreckt sich bis zur Schlussabnahme der Böden.
Bo 7 Die massgeblichen Informationen (Name der Fachperson für die bodenkundliche Baubegleitung, Verwertung oder Ablagerung des Boden, Dokumentation der ausgeführten Bauarbeiten) werden dem BAV zugestellt.
Wichtige Unterlagen
Publikationen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2022), "Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen", Vollzug Umwelt Nr. 2112 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2021), "Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung", Vollzug Umwelt Nr. 2112 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2015), "Boden und Bauen: Stand der Technik und Praktiken", Umwelt-Wissen Nr. 1508 – Bundesamt für Strassen ASTRA (2016), "Technisches Merkblatt Projektierung: Erdbewegungs- und Rekultivierungskonzept", Merkblatt 21001-20109 in: ASTRA (2016), "Trassee / Umwelt", Fachhandbuch 21 001 – VSS-Norm 40581 Erdbau, Boden – Bodenschutz und Bauen (2019) – Webseite: "Bodenschutz lohnt sich": http://www.bodenschutz-lohnt-sich.ch – FSK (2001, heute FSKB), "FSK-Rekultivierungsrichtlinie für den fachgerechten Umgang mit Böden"
Hinweis: Die Verwertung kann entweder am Entnahmeort oder an einem anderen Standort erfolgen, z.B. im Rahmen der Wiederherstellung von Landwirtschaftsflächen oder einer Sanierung beeinträchtigter Böden. Einschränkungen bei der Verwertung von abgetragenem Boden können sich aus der chemischen und biologischen Belastung sowie den im Boden enthaltenen Fremdstoffen ergeben. Die Vollzugshilfe "Beurteilung von Boden im Hinblick auf dessen Verwertung" sieht vor, dass Boden, der mit Schadstoffen oder invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist oder der vermehrt Fremdstoffe enthält, unter Einhaltung gewisser Kriterien an einem Ort mit nachweislich gleicher oder höherer Belastung und Fremdstoffanteile (Verwertungsklasse "eingeschränkt verwertbarer Boden [evI]"), oder nur am Entnahmeort selbst (Verwertungsklasse "nur am Entnahmeort verwertbarer Boden [evII]"), verwertet werden kann.
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– Webseite: "Boden und Bauen": http://soletconstruction.ch
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Boden und Biotechnologie, Sektion Boden – Kantonale Bodenschutzfachstellen, siehe: http://www.kvu.ch/de/adressen/boden – ARE, Sektion Siedlung und Landschaft
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5.10 Luft
Einleitung Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Bei nicht UVP-pflichtigen Anlagen wird davon ausgegangen, dass das Projekt während der Betriebsphase keinen wesentlichen Einfluss auf die Lufthygiene hat. Bei sehr stark befahrenen Eisenbahnlinien ist ein Einfluss auf die Feinstaubbelastung in der Umgebung möglich, aber schwierig zu quantifizieren. Im UVB bzw. Umweltbericht sind die Massnahmen aufzuführen, mit welchen die Luftschadstoffemissionen durch die Bauaktivität reduziert werden sollen. Besondere Beachtung ist dabei Massnahmen zur Vermeidung von Staub- und Feinstaubemissionen sowie Luftschadstoffemissionen bei Korrosionsschutzarbeiten zu schenken.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Gibt es Luftschad- Massgebend ist die Baurichtlinie "Luftreinhaltung Art. 3 Abs. 2 Bst. a in Verbindung stoffemissionen auf Baustellen: Richtlinie über betriebliche und tech- mit Anh. 2 Ziff. 88 LRV während der Bau- nische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadphase? stoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft)", Ergänzte Ausgabe (BAFU 2016, Umwelt-Vollzug Nr. 0901). Für Korrosionsschutzarbeiten sind der Bericht "Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten" (BUWAL, 2004, Vollzug Umwelt Nr. VU-5025) und die Mitteilung "Korrosionsschutz im Freien: Konzept" (BUWAL 2002, Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 12) zu berücksichtigen. Im Weiteren kann die Vollzugshilfe "Umweltschutzmassnahmen bei der Instandhaltung des Korrosionsschutzes von Stahltragwerken der Elektrizitätsübertragung" (Cercl'Air-Empfehlung Nr. 30, 2014) der Kantone herangezogen werden. Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen in der Schweiz müssen entsprechend ihrem Baujahr und ihrer Leistung den Anforderungen nach Art. 19a LRV entsprechen. Dies gilt auch für Maschinen und Geräte, welche zur Herrichtung eines Bauplatzes benötigt werden.
Gibt es Feinstaub- Eine Beurteilung erfolgt beim heutigen Stand des Art. 2 Abs. 5 LRV emissionen, wel- Wissens am einfachsten mit einem Vergleich des che die Feinstaub- Projektes mit den Resultaten aus dem Bericht belastung in der "PM10-Emissionen Verkehr – Teil Schienenverkehr" Umgebung (INFRAS 2007) oder anderen Messungen, welche wesentlich erhö- einen Analogieschluss erlauben. hen?
Benötigte Angaben und Nachweise – Aufzeigen der Grösse, Dauer und Lage der Baustelle. Zusätzlich bei Korrosionsschutzsanierungen: Zusammensetzung der zu sanierenden Korrosionsschutzbeschichtung. – Angaben zur Festlegung der Massnahmenstufe der Baustelle (A / B) gemäss "Luftreinhaltung auf Baustellen: Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft)", Ergänzte Ausgabe (BAFU 2016, Umwelt-Vollzug Nr. 0901).
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– Angaben zum Verkehrsaufkommen und Vergleich mit Situation ohne Vorhaben (Referenzzustand). – Auflistung der projektbezogen umzusetzenden Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff- Emissionen von/auf Baustellen basierend auf der Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen: Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff- Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft)", Ergänzte Ausgabe (BAFU 2016, Umwelt-Vollzug Nr. 0901). – Ausgefülltes Meldeformular "Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien" (BAFU 2010)
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Lu 1 Die aufgelisteten Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von/auf Baustellen werden umgesetzt.
Lu 2 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen in der Schweiz entsprechen gemäss ihrem Baujahr und ihrer Leistung den Anforderungen nach Art. 19a LRV.
Lu 3 Bei Korrosionsschutzarbeiten (Beschichtungen und Überzüge) werden die Anforderungen der Mitteilung "Korrosionsschutz im Freien: Konzept" (BAFU 2002, Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 12) und der ergänzenden Vollzugshilfe "Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten" (BAFU 2004, Vollzug Umwelt Nr. 5025) bzw. "Umweltschutzmassnahmen bei der Instandhaltung des Korrosionsschutzes von Stahltragwerken der Elektrizitätsübertragung" (Cercl'Air-Empfehlung Nr. 30, 2014) erfüllt (Art. 3 LRV). Das Meldeformular "Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien" (BAFU 2010) wird vor Baubeginn dem BAV und dem Kanton zugestellt.
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), "Luftreinhaltung auf Baustellen: Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft)", Ergänzte Ausgabe, Umwelt-Vollzug Nr. 0901 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2006), "Luftreinhaltung bei Bautransporten" – Bundesamt für Umwelt BAFU (2002), "Korrosionsschutz im Freien: Konzept", Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 12 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2004), "Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten", Vollzug Umwelt Nr. 5025 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2010), Meldeformular "Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien" – INFRAS (2007), "PM10-Emissionen des Verkehrs Teil Schienenverkehr – Schlussbericht" – Cercl’Air, Empfehlung Nr. 30 (2014), "Umweltschutzmassnahmen bei der Instandhaltung des Korrosionsschutzes von Stahltragwerken der Elektrizitätsübertragung"
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien – Kantonale Umweltschutzfachstellen, siehe: http://www.kvu.ch/de/adressen/luft – Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl’Air)
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5.11 Nichtionisierende Strahlung (NIS, elektromagnetische
Felder) Einleitung Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Sie enthält Grenzwerte für die Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern (nichtionisierende Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen entstehen, und regelt die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen der Strahlung. Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 NISV sowie die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV einhalten. Ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Grenzwerte nach NISV überschritten werden, sind zusätzliche Massnahmen umzusetzen. Im UVB bzw. Umweltbericht ist darzulegen, ob das Projekt Anlagen umfasst, welche nichtionisierende Strahlung emittieren, und wie diese Anlagen die Anforderungen der NISV einhalten können.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Umfasst das Bau- Solche Anlagen können sein: vorhaben Anlagen, - Wechselstrom-Fahrleitungsanlagen bei Eisendie nichtionisie- bahnen (inkl. Speise- und Rückleitungen); rende Strahlung - Wechselstrom-Übertragungsleitungen emittieren? (66 / 132 kV);
Unterwerke und Schaltanlagen;
Transformatorenstationen inkl. Gleichrichter- und Frequenzumformeranlagen;
Mobilfunkanlagen für das GSM-R-Mobilfunknetz;
Andere Sendeanlagen (z.B. Betriebsfunkantennen).
Sind Orte mit emp- Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: Art. 3 Abs. 3 NISV findlicher Nutzung a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen re- (OMEN) betroffen? gelmässig während längerer Zeit aufhalten; b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; c. diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
Welche Anforde- – Immissionsgrenzwerte müssen überall eingehal- Art. 13 und Anhang 2 NISV rungen müssen ten werden, wo sich Personen aufhalten können. eingehalten wer- – Neue Anlagen müssen an OMEN den Anlage- Art. 4 und Anhang 1 NISV den? grenzwert einhalten. Bei den meisten Anlagekategorien sind Ausnahmen im Einzelfall möglich (nicht jedoch bei Mobilfunkanlagen). – Bei Fahrleitungsanlagen von Eisenbahnen gilt Anhang 1 Ziff. 55 NISV aufgrund der Ausbau auf mehr elektrifizierte Strecken- von: gleise als wesentliche Änderung der Anlage, die BGE 1C_315/2017 vom eine Sanierungspflicht auslöst und die Einhaltung 14.09.2018 der Anlagegrenzwerte vorschreibt. – Bei alten Eisenbahnanlagen im Sinne der NISV Anhang 1 Ziff. 56 NISV ist ein Rückleiter (Erdseil) möglichst nahe am Fahrdraht anzubringen, wenn sie an OMEN den Anlagegrenzwert überschreiten.
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Welche Massnah- – Bei Fahrleitungsanlagen: Technische Massnahmen zur Begren- men zur Verringerung der Rückströme durch das zung der Strahlung Erdreich; Rückleiter möglichst nahe bei Fahrsind möglich? draht; Optimierung der Anordnung von Speise- und Umgehungsleitungen. – Bei Übertragungsleitungen: Optimierung der Phasenbelegung; Optimierung der Leiteranordnung; Erhöhung der Masten; Vergrösserung des Abstands zu OMEN (Mastverschiebung); Verkabelung der Leitung. – Bei Sendeanlagen: Vergrösserung des Abstandes zu OMEN; Verringerung der Sendeleistung; Änderung von Abstrahlrichtung und Elevation; Abschirmungen an OMEN.
Benötigte Angaben und Nachweise – Standortdatenblatt gemäss Artikel 11 NISV. Für Mobilfunkanlagen und Übertragungsleitungen existieren Vollzugshilfen mit Vorlagen für Standortdatenblätter. – Wenn eine Ausnahme von den Anforderungen der NISV beansprucht wird, ist zu belegen, dass alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung getroffen werden. Für Mobilfunkanlagen sind Ausnahmen nicht möglich.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
NIS 1 Die Rückleiter werden möglichst nahe bei Fahrdraht, Speise- und/oder Umgehungsleitung angeordnet.
NIS 2 Bei Übertragungsleitungen wird die Phasenbelegung optimiert.
Wichtige Unterlagen – Hochspannungsleitungen: Vollzughilfe zur NISV, Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007, BAFU – Mobilfunk und WLL-Basisstationen: Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002, inkl. Nachträge vom 22. Juli 2009, 24. September 2010 und 28. März 2013 – Mobilfunk-Basisstationen (GSM): Messempfehlung, BUWAL & METAS 2002 – Massnahmen zur Reduktion der Magnetfelder bei mit Wechselstrom betriebenen Eisenbahnen, Bericht im Auftrag des Bundesamts für Umwelt BAFU, ENOTRAC AG 2014
Wichtige Kontaktstellen – BAFU, Abteilung Lärm und NIS, Sektion Nichtionisierende Strahlung – BAV, Sektion Elektrische Anlagen
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5.12 Licht
Einleitung Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften, aber auch die Artenvielfalt mit ihren zum Teil spezifischen Lebensräumen sowie die nächtliche Landschaft sollen vor zu viel Kunstlicht geschützt werden, da dieses schädlich oder lästig werden kann. Das Thema ist von besonderer Relevanz bei der Beleuchtung von Bahnhofarealen (inkl. Perrons und Gleisfelder) sowie bei langdauernden Nachtbaustellen, an die empfindliche Nutzungen (insb. Wohnen) angrenzen. Lichtemissionen, die von ortsfesten Anlagen in der Umwelt ausgehen, fallen in den Geltungsbereich des USG. Die Beleuchtung solcher Anlagen muss daher dem Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung genügen und darf zu keinen schädlichen oder lästigen Auswirkungen führen. In einem Leitentscheid zu einer Bahnhofsbeleuchtung bestätigte das Bundesgericht diese Vorgaben und verlangte, dass die für die Sicherheit des Bahnbetriebs nicht erforderliche Beleuchtung zwischen 22 und 06 Uhr abgestellt bzw. reduziert wird (BGE 140 II 214). Im UVB bzw. Umweltbericht ist aufzuzeigen, welche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen getroffen werden, damit die Beleuchtung Menschen nicht stört und die Lebensräume nachtaktiver Tiere nicht beeinträchtigt (v.a. unerwünschte Wohnraumaufhellung oder belästigende Blendung). Je nach Phase des Verfahrens sowie je nach Ausmass der Beleuchtung und Umgebungssituation sind dafür unterschiedlich umfangreiche Angaben notwendig.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Werden Beleuch- Neben der Beleuchtung von Gebäuden, Perrons USG, NHG, JSG, BGF, tungen neu erstellt und Gleisfeldern sind auch beleuchtete Parkplätze BGE 140 II 214 oder ersetzt? (P+Rail), Werbeflächen und Nachtbaustellen zu beachten.
Ist die Beleuchtung – Nur beleuchten, was zu beleuchten ist. Art. 1 und Art. 11 USG notwendig? – Rückbau bestehender Beleuchtungen prüfen. – Wenn eine Beleuchtung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist bzw. Normvorgaben einhalten muss, ist deren Notwendigkeit grundsätzlich gegeben.
Hat es Wohnräume – Eine unerwünschte Wohnraumaufhellung oder eine Art. 11 USG, oder schützens- belästigende Blendung ist zu vermeiden. Art. 3 und 18 Abs. 1bis und 1ter werte Naturräume – Das Kunstlicht beeinträchtigt die Lebensräume NHG, in der Nähe? nachtaktiver Tiere – mit teilweise tödlichen Folgen Art. 7 Abs. 4 JSG für unzählige Lebewesen. Die Anziehungskraft einzelner Leuchten für nachtaktive Tiere hängt stark vom Lichtspektrum ab. Insekten werden insbesondere durch die Ultraviolett- und Blau-Anteile im Licht angelockt. LED-Leuchten scheinen Insekten gemäss ersten Studien markant weniger anzuziehen als herkömmliche Leuchtmittel. Dabei zieht warmweisses LED-Licht Insekten weniger an als kaltweisses.
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Werden Licht- – Intensität: Nur so hell beleuchten, wie nötig. Dort, Art. 11 Abs. 2 USG, emissionen so weit wo Normen aus Sicherheitsgründen Mindestanfor- "Empfehlungen zur Vermeidung begrenzt, als dies derungen an die Helligkeit stellen, sind diese mög- von Lichtemissionen" (BAFU 2021, technisch und be- lichst genau einzuhalten, aber nicht zu überschrei- Vollzug Umwelt Nr. 2117), trieblich möglich ten (keine Überbeleuchtung). SIA-Norm 491 (SN 586 491), und wirtschaftlich – Ausrichtung: Grundsätzlich von oben nach unten SN EN 12464-2 tragbar ist? beleuchten. Möglichst präzise Beleuchtung ohne unnötige Abstrahlungen in die Umgebung. – Allfällige zusätzliche Abschirmungen und Blendbegrenzungen anbringen.
Kann die Beleuch- – Die Beleuchtung ausserhalb der Betriebszeiten BGE 140 II 214 tung zeitweise ab- ausschalten oder reduzieren, wenn das Ausschalgestellt oder redu- ten aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. ziert werden? – Reduktion der sicherheitsmässig nicht notwendigen Beleuchtung zwischen 22 Uhr bis Betriebsschluss und von Betriebsbeginn bis 06 Uhr.
Müssen zusätzli- – Zeigt sich aufgrund von Berechnungen oder Mes- Art. 11 Abs. 3, Art. 14 USG, che Massnahmen sungen, dass Lichtimmissionen für den Menschen SN EN 12464-2, Ziff. 4.5 getroffen werden, schädlich oder lästig sind oder werden können, um schädliche sind zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der oder lästige Licht- Emissionen zu treffen. immissionen zu – Zur Beurteilung der Störwirkung auf Tiere existievermeiden? ren derzeit keine quantitativen Richtwerte. Für diesbezügliche Abklärungen sind gegebenenfalls die lokalen Fachstellen für Natur und Landschaft einzubeziehen.
Ist die Beleuchtung Eine optimierte Beleuchtung erfolgt am richtigen Ort auf ihren Zweck (möglichst präzis), zur richtigen Zeit (beschränkt auf und die Umgebung Betriebszeiten) und in der richtigen Intensität (keine optimiert? Überbeleuchtung, Nachtabsenkung in Abhängigkeit der Nutzung). Die Auswirkungen auf angrenzende Wohnhäuser und/oder schützenswerte Naturräume werden möglichst gering gehalten.
Benötigte Angaben und Nachweise – Beleuchtungskonzept mit Angaben zu Notwendigkeit, Beleuchtungszweck und allenfalls einzuhaltenden Normen sowie zu Wohnräumen oder schützenswerten Naturräumen in der Umgebung der Beleuchtung. Dokumentation der eingesetzten Beleuchtung mit Situationsplan (Standort Beleuchtungsanlagen bzw. Leuchten), mit Datenblättern zu den Leuchten (Leuchtmittel, Farbtemperatur, Lichtstrom, Lichtverteilungskurve etc.) und Informationen zur Steuerung (z.B. Dimmbarkeit, Bewegungsmelder, Betriebszeiten) sowie mit konkreten Zeitangaben zu den verschiedenen Beleuchtungszuständen. Hinweise auf getroffene Massnahmen zur Begrenzung von Emissionen und zur Reduktion der Beleuchtung in den Randbetriebsstunden zwischen 22 und 06 Uhr. – Im Falle von Beleuchtungen in der Nähe schützenswerter Naturräume sind Massnahmen zur Beschränkung resp. zum Ersatz der Auswirkungen der Lichtemissionen auf Natur und Landschaft aufzuzeigen und in der Bilanz der Naturwerte vor und nach der Ausführung des Projekts zu berücksichtigen. – Konformität mit SN EN 12464-2: Aus den Unterlagen zur Perronbeleuchtung muss hervorgehen, ob die geplante Beleuchtung den Vorschriften gemäss den AB-EBV zu Art. 34, AB 34.4, Ziffer 2 genügt. Die Beleuchtung darf weder Reisende noch Triebfahrzeugführende blenden. Nach der SN EN 12464-2, Ziffer 5 hat die Bahn für die zu beleuchtenden Bereiche folgende Beleuchtungsanforderungen einzuhalten und dementsprechend nachzuweisen:
Beleuchtungsanforderungen hinsichtlich Wartungswert der Beleuchtungsstärke;
Wert für die Gleichmässigkeit der Beleuchtungsstärke;
Wert der Blendungsbewertung;
Farbwiedergabe-Index und Ungleichmässigkeit.
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Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Li 1 Die Beleuchtung erfüllt die Vorgaben der Publikation "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" (BAFU 2021, Vollzug Umwelt Nr. 2117) und der SIA-Norm "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum" (SIA 2013; Norm 491, SN 586 491).
Li 2 Die Beleuchtung von Perrons, Gleisfeldern, Parkplätzen, Baustellen etc. hält die Vorgaben der Schweizer Norm "Licht und Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien" (SN EN 12464-2) ein und führt zu keiner Überbeleuchtung.
Li 3 Die Beleuchtung wird zwischen 22 Uhr bis Betriebsschluss und von Betriebsbeginn bis 06 Uhr auf das sicherheitstechnisch notwendige Mass reduziert. Ausserhalb der Betriebszeiten wird die Beleuchtung ausgeschaltet. Li 4 Die Empfehlungen der Vogelwarte Sempach bzgl. spiegelnde Glasflächen und Beleuchtung werde berücksichtigt (siehe: Schmid H., Doppler W., Heynen D., Rössler M. (2012), "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht", Schweizerische Vogelwarte Sempach).
Wichtige Unterlagen Publikationen – Bundesamt für Umwelt BAFU (2021), "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen", Vollzug Umwelt Nr. 2117 – Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein SIA (2013), "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum", Norm SIA 491, SN 586 491 – Schweizerische Normen-Vereinigung SNV (2014), "Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien", Norm SN EN 12464-2 – Schmid H., Doppler W., Heynen D., Rössler M. (2012), "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht", 2. überarbeitete Auflage, Schweizerische Vogelwarte Sempach
Webseiten – Informationen zum Thema Vögel und Glas: http://vogelglas.info – SN Normen: SNV Shop
Wichtige Kontaktstellen – Kantonale Fachstellen (die Zuständigkeit für das Thema Licht ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt) – BAFU, Abteilung Lärm und NIS, Sektion NIS – BAFU, Abteilung Biodiversität und Landschaft, Sektion Wildtiere und Artenförderung – BAV, Abteilung Infrastruktur, Sektionen Bewilligungen I und Bewilligungen II – BAV, Sektion Elektrische Anlagen
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5.13 Lärm
Einleitung Das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV) bezwecken, Personen vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen. Im Bereich Lärm ist zuerst die lärmrechtliche Einordnung des Projekts zu klären (siehe Abb. 2). Für neue Anlagen und für bestehende Anlagen, die unwesentlich oder wesentlich geändert werden, sind jeweils unterschiedliche Anforderungen definiert. Bei der Errichtung oder Änderung von neuen Anlagen sind sowohl das Vorsorgeprinzip wie auch die Planungswerte einzuhalten. Bei Überschreitung der Planungswerte sind verschärfte Massnahmen zu prüfen. Für die Bauphase gilt die Baulärm-Richtlinie. Bei unwesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV ist im UVB bzw. Umweltbericht darzulegen, dass das Vorhaben nicht zu einer wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Ferner ist aufzuzeigen, dass bei den neuen und/oder geänderten Anlageteilen der Vorsorge Rechnung getragen wird und die Bauphase gemäss der Baulärm-Richtlinie behandelt wird. Handelt es sich beim Projekt lärmrechtlich um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage, ist neben der Beachtung der Baulärm-Richtlinie zusätzlich zur Vorsorge auszuweisen, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Sind sie es nicht, so sind verschärfte Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. Im Allgemeinen gilt gemäss Art. 18 Abs. 1 USG, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
Checkpunkte für die Betriebsphase (inkl. lärmrechtliche Einordnung des Projekts)
Abb. 2: Lärmrechtliche Einordnung von Eisenbahnprojekten.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Wird eine neue An- Eine Anlage gilt als neu, wenn die Baubewilligung Beurteilung als neue ortsfeste lage errichtet oder nach dem 1. Januar 1985 rechtskräftig wurde. Anlage (d.h. Einhaltung Vorsorgeändert? Eine einmal als neu eingeordnete Anlage bleibt auch geprinzip und Planungswert) bei einer Änderung eine neue ortsfeste Anlage. Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. Eine Anlage gilt grundsätzlich als bestehend, wenn 25 USG, die Baubewilligung vor dem 1. Januar 1985 rechts- Art. 7, 8 Abs. 4, 9 – 12 und 47 kräftig erteilt worden ist und die Anlage nach diesem LSV Datum nicht übergewichtig erweitert wurde oder eine vollständige Zweckänderung erfahren hat.
Wird eine beste- Übergewichtig bedeutet, dass die Erweiterung derart Beurteilung als neue ortsfeste hende Anlage über- weitreichend ist, dass das Alte gegenüber dem Neuen Anlage (d.h. Einhaltung Vorsorgewichtig erweitert in lärmmässiger Hinsicht nur von untergeordneter geprinzip und Planungswert) oder ihr Zweck voll- Bedeutung ist. Eine übergewichtige Erweiterung liegt Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, ständig geändert? bei einer projektbedingten Zunahme des Beurtei- Art. 25 USG, lungspegels Lr > 6 dB vor. Art. 2 Abs. 2, 7 und 9 – 12 LSV In der Regel reicht in diesem Zusammenhang eine emissionsseitige Betrachtung aus. Ausnahmen: – Änderung der Trassierung der Strecke; – Änderung des Weichensystems. Die Lärmzunahme ist bezogen auf die im Rahmen der Art. 2 VLE i.V.m. Art. 37a LSV ordentlichen Lärmsanierung oder in anderen Verfahren zuletzt festgelegten Emissionen bzw. zulässigen Immissionen zu überprüfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch Anlagen, die vor Inkrafttreten des USG nicht oder nur wenig Lärm erzeugten und erst später in Lärm erzeugende Anlagen umgewandelt werden, grundsätzlich wie Neuanlagen zu behandeln (vgl. Urteil 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E 4.3).
Wird eine beste- Allgemein gelten als wesentliche Änderung ortsfester Beurteilung als wesentliche Änhende Anlage we- Anlagen Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber derung einer ortsfesten Anlage sentlich geändert? der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, (d.h. Einhaltung Vorsorgeprinzip wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die und Immissionsgrenzwert) Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen Art. 18 USG, (Art. 8 Abs. 3 LSV). Art. 8 Abs. 1 – 3 LSV, Art. 9 – 12 Als wahrnehmbar stärker gilt eine projektbedingte Zu- LSV nahme des Beurteilungspegels Lr von > 1 dB. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit ist die Differenz Art. 2 VLE i.V.m. Art. 37a LSV mathematisch auf 0.5 dB zu runden. In der Regel reicht eine in diesem Zusammenhang emissionsseitige Betrachtung aus. Ausnahmen: Urteil 1C_506/2014 des Bundes- – Änderung der Trassierung der Strecke gerichts vom 14. Oktober 2015 – Änderung des Weichensystems (BGE 141 II 483) Die wahrnehmbare Lärmzunahme ist bezogen auf die im Rahmen der ordentlichen Lärmsanierung oder in Richtlinie "Lärmschutz bei Eisenanderen Verfahren zuletzt festgelegten Emissionen bahnanlagen" (BAV, 2019) bzw. zulässigen Immissionen zu überprüfen. Eine wesentliche Änderung liegt nach der Rechtsprechung (BGE 1C_506/2014) auch dann vor, wenn sich aus einer gesamthaften Betrachtung heraus ergibt, dass eine Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich qualifiziert zu werden (umfassende Erneuerung). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Projektkosten.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Bei einer wesentlichen Änderung ist der Nachweis zu erbringen, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte eingehalten werden, und es sind gegebenenfalls Lärmschutzmassnahmen zu überprüfen.
Wird eine Anlage Projektbedingt werden die festgelegten Emissionen Beurteilung als nicht wesentliche nicht wesentlich ge- bzw. zulässigen Immissionen nicht wahrnehmbar zu- Änderung (d.h. Einhaltung Vorändert? nehmen, die Bausubstanz der Anlage wird nicht stark sorgeprinzip für die neuen oder verändert und die Änderung führt nicht zu erheblichen geänderten Anlagenteile) Kosten. Der Nachweis der Einhaltung der massge- Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 8 Abs. 1 benden Belastungsgrenzwerte muss nicht erbracht LSV werden. Der Lärm der neuen oder geänderten Anlageteile ist im Sinne der Vorsorge zu begrenzen.
Welche Zustände a) Lärmsanierte und geänderte lärmsanierte Anlasind zu vergleichen gen: (Ausgangszustand / Ausgangszustand: rechtskräftig verfügter Lärmzuzukünftiger Zu- stand im Rahmen eines Sanierungs- oder Bewillistand)? gungsverfahrens, mit den bereits umgesetzten Lärmschutzmassnahmen. Zukünftiger Zustand: Grundsätzlich gilt der Lärmzustand zum Zeitpunkt nach Ausführung des Projektes mit den Auswirkungen des Projektes, ohne zusätzlich geplante Massnahmen. Dies ist aber nicht immer möglich, da z.B. Lärmschutzwände schon im Ausgangszustand vorhanden sein können, welche verschoben werden müssen. Es ist also durchaus möglich, den Ausgangszustand mit dem Lärmzustand nach Ausführung des Projektes inkl. der zusätzlich geplanten Massnahmen zu vergleichen. Dies wird im Einzelfall entschieden. Empfehlung: Frühzeitige Absprache mit BAV / BAFU.
b) Nicht sanierungsbedürftige und sanierungsbedürftige Anlagen (siehe das Erläuterungsschema unten): Ausgangzustand: Lärmzustand zum Zeitpunkt t1 bei Inbetriebnahme der geänderten Anlage, ohne die Auswirkungen des Projektes (Lärmzustand t1 ohne Projekt). Zukünftiger Zustand: Lärmzustand zum Zeitpunkt t1 bei Inbetriebnahme der geänderten Anlage, mit den Auswirkungen des Projektes, ohne Lärmschutzmassnahmen (zukünftiger Lärmzustand t1, Projekt ohne Massnahmen). Nicht massgebend für den Vergleich ist in der Regel der zukünftige Lärmzustand mit Massnahmen (Ausnahme siehe BGE 141 II 483 vom 14. Oktober 2015, Nationalstrasse Grünau/ZH, E. 4.5). Dieser entspricht dem Lärmzustand bei Inbetriebnahme der geänderten Anlage, mit den Auswirkungen des Projektes und mit projektbedingten Lärmschutzmassnahmen, welche vorgesehen werden, um die Vorgaben der LSV einzuhalten (zukünftiger Lärmzustand t1, Projekt mit Massnahmen).
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Erläuterungsschema:
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Checkpunkte zur Lärmbeurteilung bei Tramprojekten
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Verkehrt der Tram- Tramzug verkehrt auf eigenem Trassee, welches vom Beurteilung: zug auf eigenem Strassenverkehr nicht befahrbar ist. Massnahmen im Eisenbahnlärm nach Anh. 4 LSV Trassee? Ausbreitungsbereich können auch für den Tramlärm separat getroffen werden.
Verkehrt der Tram- Tramzug verkehrt auf der Strasse (klassischer Fall): Beurteilung: zug auf der Strassenlärm nach Anh. 3 LSV Strasse oder im Strassenquerschnitt?
Tramzug im Strassenquerschnitt, jedoch auf abgetrenntem Bereich:
Fall a oder Fall b kann allenfalls als Eisenbahnlärm nach Anh. 4 LSV beurteilt werden, wenn das Trassee des Trams bezüglich der Höhenlage nicht identisch mit derjenigen der Strasse und somit vom Strassenverkehr nicht befahrbar ist. Fall b
Das Trassee ist im Notfall vom Strassenverkehr befahrbar. Massnahmen im Ausbreitungsbereich ausschliesslich für Tramlärm können nicht realisiert werden.
Lärmrechtliche Siehe Abbildung 2 und die Checkpunkte für die Be- Einordnung des triebsphase in diesem Kapitel. Projektes (Tramli- Beim Bau einer neuen Tramlinie, welche auf der nie / Strasse neu Strasse verkehrt, gilt als Anlage die Strasse, welche oder bestehend? lärmrechtlich als geänderte Anlage zu beurteilen ist.
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Checkpunkte zur lärmrechtlichen Beurteilung der Betriebsphase bei Abstellgleisen
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Betrifft das Projekt Abgestellte Züge können für die Nachbarschaft sehr Beurteilung: auch betriebene störend sein, vor allem in der Nacht und an Wochen- Industrie- und Gewerbelärm Abstellgleise in der enden. Es handelt sich vor allem um Passagierzüge, nach Anh. 6 LSV, Nähe von Wohnzo- welche auch im Schlummerzustand – d.h. mit sämtli- Bericht "Beurteilung und Begrennen? chen Systemen (z.B. Klimasystem) auf Minimalbetrieb zung des Lärms von abgestellten – Lärmemissionen verursachen. Zügen" (Empa 2015). Lärmrechtliche Siehe Abbildung 2 und die Checkpunkte für die Einordung (Abstell- Betriebsphase in diesem Kapitel. gleise neu oder bestehend?)
Checkpunkte für die Bauphase
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Befinden sich Räume mit lärmempfindlicher Nutzung sind: Art. 2 Abs. 6 LSV, Räume mit lärm- – Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen "Baulärm-Richtlinie" (BAFU empfindlicher Nut- ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstell- 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0606) zung näher als räume. 300 m tags – Räume in Betrieben, in denen sich Personen re- und/oder näher als gelmässig während längerer Zeit aufhalten, aus- 600 m nachts? genommen Räume für Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Sind lärmrelevante Es finden projektbedingt Bauarbeiten, lärmintensive "Baulärm-Richtlinie" (BAFU Bauarbeiten Bauarbeiten oder Bautransporte statt. Die Begriffe 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0606) vorgesehen? Bauarbeiten, lärmintensive Bauarbeiten und Bautransporte sind in der Baulärm-Richtlinie definiert.
Welche Für die Einwirkungen infolge von Baulärm sind auf Art. 11, 12 USG, Massnahmen sind der Grundlage der Baulärm-Richtlinie stufengerechte Art. 6 LSV, zu treffen (wenn Massnahmen vorzusehen und in einem Massnah- "Baulärm-Richtlinie" (BAFU die Antwort zu den menkonzept gegen Baulärm im Rahmen des UVB 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0606), 2 obigen Fragen bzw. Umweltberichts auszuweisen. Art. 11 und 12 USG "ja" ist)? Werden Bauarbeiten oder lärmintensive Bauarbeiten von 12 - 13 Uhr oder 19 - 07 Uhr oder an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, werden die Massnahmen verschärft. Konkretisiert wird dies durch Anwendung der nächst höheren Massnahmenstufe von A zu B und von B zu C (die Massnahmen der Stufe C werden nicht verschärft).
Benötigte Angaben und Nachweise
Zur Betriebsphase – Aufzeigen der lärmrechtlichen Einordnung der Anlage mit Begründung (siehe Abb. 2). – Darlegen der aktuellen und künftigen Lärmbelastung an Orten der Ermittlung mittels Tabellen und Plänen (vgl. Art. 36 ff. LSV und Richtlinie "Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen", BAV, 2019).
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Bei wesentlichen Änderungen und übergewichtigen Erweiterungen bestehender Anlagen sowie bei neuen Anlagen – Wird das akustische Modell korrigiert, ist dies zu begründen. – Emissionsbegrenzende Massnahmen sind im Rahmen der Vorsorge aufzuzeigen, soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Es ist darzulegen, warum einzelne Massnahmen nicht in Frage kommen. Die gewählten Massnahmen sind detailliert aufzuführen und ihre Wirkung ist darzulegen. Sind die Belastungsgrenzwerte auch unter Berücksichtigung der vorsorglichen Massnahmen überschritten, sind weitere emissionsbegrenzende Massnahmen vorzuschlagen, soweit diese verhältnismässig sind. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen ist die Publikation "Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen: Optimierung der Interessenabwägung", Umwelt-Vollzug Nr. 0609 massgebend. – Für jene Bereiche des Projekts, bei denen die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte unverhältnismässig ist, sind Erleichterungen zu beantragen. Unverhältnismässig sind Massnahmen (z.B. Lärmschutzwände), wenn sie technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind (Vorsorge) bzw. wenn sie nicht erforderlich oder geeignet sind, um ein höheres Schutzniveau zu erreichen, wenn die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Massnahme stehen oder wenn andere überwiegende Interessen gegen ihre Realisierung sprechen. Erleichterungsanträge sind mit einer entsprechenden Begründung (gemäss LSV) einzureichen. Bleiben bei Realisierung der verhältnismässigen Massnahmen die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind die erforderlichen Schallschutzmassnahmen (i.d.R. Schallschutzfenster) in das Projekt zu integrieren.
Bei unwesentlichen Änderungen – Es ist darzulegen, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Zur Bauphase – Die Lage der Baustellen, v.a. der Installationsplätze, die Dauer und Tageszeiten lärmiger Bauarbeiten sind so zu optimieren, dass möglichst wenig Lärm entsteht (Einhaltung Vorsorgeprinzip). – Angabe der Dauer und der Tageszeit der lärmigen und lärmintensiven Arbeiten. – Benennung der vorgesehenen lärmigen und lärmintensiven Bauphasen und -prozesse (z.B. Spunden, Sprengen, Fräsen). – Die Massnahmenstufen (A / B / C) für lärmige Bauarbeiten, lärmintensive Bauarbeiten und Bautransporte gemäss Baulärm-Richtlinie sind nachvollziehbar festzulegen. – Dem Projektierungsstand entsprechend ist eine Liste der vorgesehenen Massnahmen auszuweisen (Massnahmenkonzept). Ein nicht abschliessender Massnahmenkatalog ist in der "Baulärm-Richtlinie" vorhanden.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Lä 1 Die ausgewiesenen Massnahmen zur Begrenzung der Baulärmemissionen werden umgesetzt.
Lä 2 Die Bevölkerung wird über lärmige und lärmintensive Bauarbeiten, insbesondere nachts, informiert.
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Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Verkehr BAV (2019), "Richtlinie Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen" – Bundesamt für Umwelt BAFU (2006), "Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen: Optimierung der Interessenabwägung", Umwelt-Vollzug Nr. – Bundesamt für Umwelt BAFU (2006), "Baulärm-Richtlinie: Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986", Umwelt-Vollzug Nr. 0606 – Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit (2005), "Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie" – Lärmbelastungskataster: auf der Homepage des BAV, Lärmbelastungskataster BAV – Empa, B+S Ingenieure, "Forschungsprojekt Tramlärm 2013 (Aktualisierung 2016), Definition von Emissionswerten" – Empa, "Beurteilung und Begrenzung des Lärms von abgestellten Zügen" (2015)
Wichtige Kontaktstellen – BAV, Abteilung Infrastruktur, Sektionen Bewilligungen I und Bewilligungen II – BAFU, Abteilung Lärm und NIS, Sektion Eisenbahnlärm
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5.14 Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall
Einleitung Bei Zugsvorbeifahrten können im Nahbereich der Gleisanlage Erschütterungen ausgelöst werden, welche sich im Erdreich und in Gebäuden ausbreiten. In Räumen mit erschütterungsempfindlichen Nutzungen (beispielsweise Schlaf- und Wohnräume, Büros, Produktionsstätten mit Präzisionsmaschinen) können die Geschossdecken durch Zugsvorbeifahrten in Schwingung versetzt werden. Diese Schwingungen sind ab einer gewissen Stärke spürbar und können somit potenziell als störend oder belästigend wahrgenommen werden. Teile von Gebäuden (beispielsweise Geschossdecken und Wände), welche in Vibration geraten, strahlen die Schwingungen in Form von Luftschall ab (abgestrahlter Körperschall). Eine spezifische Verordnung für die Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall ist in Erarbeitung. Als Übergangsregelung gilt die "Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen" (BEKS, 1999). Diese Weisung verweist auf die Norm DIN 4150-2 für die Beurteilung von Erschütterungen und gibt Richtwerte für die Beurteilung von abgestrahltem Körperschall an.
Checkpunkte Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Treten Erschütterun- Bauphase: Erschütterungen sind möglich. Emissionsbe- Art. 1 Abs. 2, 11, 12, 15, gen / abgestrahlter grenzungen sind zu prüfen. 16 und 17 USG, Körperschall auf? Betriebsphase: Relevanz der Erschütterungen und des ab- "Weisung für die Beurteigestrahlten Körperschalls, Verkehrs-, Erschütterungs- und lung von Erschütterun- Körperschallprognose für die Anlagen/Anlagenteile, Beur- gen und Körperschall bei teilung der Erschütterungs- und Körperschallimmissionen Schienenverkehrsanlanach Inbetriebnahme des Projekts, Möglichkeit und Reali- gen (BEKS)" vom 20. sierbarkeit von Emissionsbegrenzungen. Dezember 1999, Die Bestimmungen der BEKS sind einzuhalten. Norm DIN 4150-2 Die Ermittlung kann mittels Berechnung oder Messung erfolgen. Wenn die mit dem Berechnungsmodell VIBRA-1 berechneten Werte innerhalb des Unsicherheitsbereiches des Modells liegen (Zweifelsfall), muss die Ermittlung verfeinert werden. Es liegt ein Zweifelsfall vor (Sicherheitsmarge): – für Erschütterungen, wenn die mit VIBRA-1 berechneten Immissionswerte grösser als die Hälfte der in der Norm DIN 4150-2 angegebenen Anhaltswerte (Tabelle 1 der Norm) sind; – für abgestrahlten Körperschall, wenn die mit VIBRA-1 berechneten Immissionswerte grösser als der Richtwert nach BEKS minus 6 dB sind. In Zweifelsfällen sind die Erschütterungen und der abgestrahlte Körperschall mit Immissionsmessungen oder auf der Grundlage eines analytisch-messtechnischen Prognoseverfahrens (VIBRA-2 oder Gleichwertiges) zu ermitteln. Bezüglich Empfindlichkeit sind für Erschütterungen und abgestrahlten Körperschall die Nutzungen gemäss Zonenplan und nicht die Empfindlichkeitsstufen ES gemäss Art. 43 LSV (für den Lärm) massgebend. Der Maximalwert KBFmax ist für die Beurteilung von Schienenverkehrsanlagen nicht massgebend. Wenn im Zuge einer Umweltbeurteilung Messungen erforderlich sind, sind im Messbericht (bzw. im Gutachten) dennoch die Takt- Maximalwerte KBFmax gemäss Norm DIN 4150-2 für sämtliche aufgeführten Immissionsorte auszuweisen. Es ist der Gesuchstellerin freigestellt, diese Werte im UVB bzw.
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Umweltbericht darzustellen. Für den abgestrahlten Körperschall gilt analog, dass kein Maximal-Schalldruckpegel für die Beurteilung hinzugezogen wird.
Bestehende Anlagen Für die Beurteilung von bestehenden Schienenverkehrsanlagen jeder Art gelten die angehobenen Anhaltswerte Au und Ar der jeweils nächst höheren Zeile nach Tabelle 1 der DIN 4150-2. Damit wird dem Punkt 6.5.3.4 Bst. c der Norm DIN 4150-2 Rechnung getragen. Diese Erhöhung der Anhaltswerte für bestehende Eisenbahnanlagen ist nicht kumulierbar mit der Anhebung der Anhaltswerte für Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs ÖPNV wie in der Norm DIN 4150-2,
Ziff. 6.5.3.3 beschrieben.
Es sind die Immissionsrichtwerte nach Abs. 3.2 Weisung BEKS für abgestrahlten Körperschall einzuhalten. Für bestehende Anlagen richtet sich die Sanierungspflicht grundsätzlich nach Art. 16 und 17 USG. Gemäss Weisung BEKS sind bestehende Schienenverkehrsanlagen, wenn sie baulich und/oder betrieblich derart geändert werden, dass nach der Änderung um mindestens 40% verstärkte Erschütterungsimmissionen gegenüber der Vorbelastung erwartet werden müssen, nach der DIN 4150- 2 zu beurteilen. Projekte mit baulichen Eingriffen im Bereich der Fahrbahn (z.B. Einbau oder Verschieben von Weichen, Oberbauerneuerungen, mit oder ohne Unterbausanierung) sowie mit betrieblichen Änderungen (z.B. Verkehrszunahme oder einer Veränderung der Verkehrszusammensetzung welche potenziell mehr Erschütterungsemissionen verursachen könnte) bedürfen auch für den Fall mit weniger als 40% verstärkten Erschütterungsimmissionen gegenüber der Vorbelastung einer vollständigen Sachverhaltsabklärung betreffend Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall. Es wird dabei eine vollständige Sachverhaltsabklärung in Form einer Beurteilung der Ausgangssituation (heutige Verkehrsmengen und Geschwindigkeiten, heutiges Rollmaterial, bestehende Massnahmen – sofern vorhanden) erwartet. Falls bei einem oder mehreren Gebäuden mit erschütterungsempfindlicher Nutzung die angehobenen Anhaltswerte überschritten werden, handelt es sich um eine sanierungspflichtige Anlage im Sinne von Art. 16 USG. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu prüfen. Falls sich diese als geeignet und verhältnismässig erweisen, sind diese Massnahmen umzusetzen (Art. 12 Abs. 2 USG). Erweisen sich die Massnahmen als unverhältnismässig, kann der Anlagebetreiber gemäss Art. 17 USG im Einzelfall Erleichterungen beantragen.
Neue Anlagen Es sind die unveränderten Anhaltswerte gemäss Tabelle 1 der DIN 4150-2 für Erschütterungsimmissionen einzuhalten (um neue oberirdischen Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Fernverkehrs gleich zu behandeln, wird der Punkt 6.5.3.3 der DIN 4150-2 nicht angewendet). Es sind die Planungsrichtwerte nach Abs. 3.2 Weisung BEKS für abgestrahlten Körperschall einzuhalten. Die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen sind mit dem Projekt zu realisieren.
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Benötigte Angaben und Nachweise
Zur Bauphase – Dauer und Tageszeit der erschütterungsverursachenden Bauarbeiten. – Benennung der vorgesehenen erschütterungsverursachenden Bauphasen und -prozesse (z.B. Ein-/Ausvibrieren, Rammen, Sprengen, Verdichten). – Auflistung der gewählten Massnahmen gegen Erschütterungen für die Bauphase in Form eines Massnahmenkatalogs oder -konzepts.
Zur Betriebsphase – Die Ausgangssituation (heutige Verkehrsmengen und -geschwindigkeiten, heutiges Rollmaterial, bestehende Massnahmen – sofern vorhanden) und die Situation nach Projektvollendung (zukünftige Verkehrsmengen und -geschwindigkeiten, zukünftiges Rollmaterial, geplante Massnahmen) sind mittels einer rechnerischen Prognose der Erschütterungsimmissionen und der Immissionen durch abgestrahlten Körperschall zu ermitteln und zu beurteilen. Für die Ermittlung der Immissionen im Ausgangszustand, für die Bestimmung des Emissionsspektrums, der Transferspektren oder der Wirkung von Massnahmen sowie für das Kalibrieren des Rechenmodells können auch Messungen durchgeführt werden. Als Immissionsorte sind Räume mit erschütterungsempfindlicher Nutzung zu wählen, für welche die höchsten Immissionswerte zu erwarten sind. Folgende Kriterien können für die Bestimmung der exponiertesten Gebäude/Räume hinzugezogen werden: Distanz zur Quelle, Übertragungsfunktion auf dem Ausbreitungsweg, baudynamisches Verhalten des Gebäudes (insbesondere der Geschossdecken) inkl. Ankopplung des Erdreiches an das Gebäude. – Falls für die Prognose der Erschütterungsimmissionen und der Immissionen durch abgestrahlten Körperschall die Software VIBRA-1 oder VIBRA-2 verwendet wird, so sind der gewählte Parametersatz (z.B. Parametersatz SBB 2015, Parametersatz Ziegler Consultants) sowie der Stand der Software (Versionsnummer) zu dokumentieren. Falls ein anderes Prognoseverfahren eingesetzt wurde, ist dieses nachvollziehbar zu beschreiben und zu dokumentieren. Bei Bedarf können zum Zweck der Nachvollziehbarkeit die Emissionswerte bzw. Emissionsspektren direkt bei den Erschütterungsspezialisten eingefordert werden. – Ein Antrag um Erleichterung beinhaltet die folgenden Nachweise/Angaben:
Rechnerische Prognose der zu erwartenden immissionsseitigen Wirkung der geprüften Schutzmassnahmen (Reduktion Anzahl geschützter Personen/Gebäude);
Zu erwartende Mehrkosten durch den Einbau von Schutzmassnahmen (inkl. allein durch den Einbau von Schutzmassnahmen erforderliche Streckenunterbrüche);
Aufführen von technischen oder betrieblichen Gründen für die allenfalls nicht gegebene Tauglichkeit einer Massnahme.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Er 1 Bauphase: Die Massnahmen gemäss Norm DIN 4150-2, Juni 1999, Abschnitt 6.5.4.3 Massnahmen zur Minderung erheblicher Belästigungen, Buchstaben a) bis e), werden umgesetzt.
Wichtige Unterlagen – "Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS)", Vollzug Umwelt, BUWAL 1999 (www.bafu.admin.ch) – Deutsches Institut für Normung DIN (1999), "Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden", Norm DIN 4150-2
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Wichtige Kontaktstellen – BAV, Abteilung Infrastruktur, Sektionen Bewilligungen I und Bewilligungen II – BAV, Abteilung Sicherheit, Sektion Umwelt – BAFU, Abteilung Lärm und NIS, Sektion Eisenbahnlärm
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5.15 Naturgefahren: Hochwasser, Massenbewegungen, Lawinen, Erdbeben Einleitung Der sinnvolle Umgang mit Naturgefahren bedingt für die Bau- und die Betriebsphase die Kenntnis der Gefahren, deren sachliche Beurteilung, die rechtzeitige Umsetzung von vorbeugenden Massnahmen sowie die rasche und richtige Reaktion im Notfall. Dabei soll eine angemessene Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren erreicht werden, die ökologisch vertretbar, ökonomisch verhältnismässig und sozial verträglich ist. Für naturgefahrengerechte Projekte von Eisenbahnanlagen haben organisatorische und bauliche Massnahmen zur Minderung des Gefahrenpotenzials eine grosse Bedeutung.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Liegt das Projekt in Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete nach Art. 21 WBV Gefahrengebiete und einem bezeichne- den Empfehlungen des BAFU (siehe Kap. Wichtige Raumbedarf der Gewässer, ten Gefahrengebiet Unterlagen) zur Lawinengefahr, zu Hochwasserge- Art. 15 WaV Schutz vor Naturer- oder ist es sonst fahren und zu Massenbewegungsgefahren (Rut- eignissen, von Naturgefahren schungen, Hangmuren und Sturzprozesse). Dort wo Art. 19 EBG Vorkehren zur Verbetroffen? die Eisenbahnanlagen sich im Siedlungsgebiet be- meidung der Gefahr für Personen finden, berücksichtigt die Gesuchstellerin die kanto- und Sachen, nalen Gefahrengrundlagen. AB-EBV zu Art. 25, AB 25, Ziff. 12 Für die Streckenabschnitte, welche ausserhalb des Schutzbauten gegen drohende Siedlungsgebiets liegen oder für welche die Kan- Naturgefahren tone keine Gefahrengrundlagen erarbeiten, erstellt die Gesuchstellerin die Gefahrengrundlagen selbst und berücksichtigt dabei die Empfehlungen des BAFU. Empfohlen wird, die Naturgefahrensituation bereits beim Variantenstudium abzuklären und zu berücksichtigen.
Ist das Projekt in Für alle Bauwerksklassen I – III sind neben dem BAV Richtlinie "Erdbebensicher- Bezug auf die Erd- Personenschutz auch die Schadensbegrenzung und heit von Eisenbahnanlagen", bebensicherheit in die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit als "Einwirkungen auf Tragwerke" die Bauwerks- Schutzziel zu berücksichtigen. Neben dem Trag- (Norm SIA 261), klasse (BWK) II werk sind auch die relevanten sekundären Bauteile, "Erhaltung von Tragwerken – Erd- oder III eingeteilt? Installationen und Einrichtungen erdbebengerecht beben" (Norm SIA 269/8), zu projektieren sowie konzeptionelle und konstruk- "Erdbebensicherheit sekundärer tive Massnahmen zwingend zu definieren und ein- Bauteile und weiterer Installatiozuhalten. nen und Einrichtungen" (BAFU Für erdbebenrelevante Projekte (Neubau und beste- 2016, UW-1643-D) hend) sind die spezifischen Grundlagen zur erdbebengerechten Projektierung in der Nutzungsvereinbarung festzuhalten.
Ist Gewässerraum Der minimale Raumbedarf für den Gewässerraum Art. 41a GSchV betroffen? ist zu berücksichtigen (vgl. Kap. 5.5).
Bleibt der vorhan- Der Einfluss des Eisenbahnanlagenprojekts auf den Art. 37 GSchG und Art. 4 WBG, dene oder künftig aktuellen und zukünftigen Hochwasserschutz und Art. 11 WBG, geplante Hochwas- die Gewässerökologie ist abzuklären. Das Vorha- Art. 18 und 18a WBV serschutz erhal- ben darf keine nachteiligen Auswirkungen auf den ten? Hochwasserschutz, insb. die Abflusskapazität, und auf die natürlichen Funktionen der Gewässer haben. Bei Eingriffen ins Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.
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Benötigte Angaben und Nachweise – Abklärung der Gefahrensituation mindestens hinsichtlich Eintretenswahrscheinlichkeit und Intensität, Zuverlässigkeit bestehender Schutzmassnahmen, induzierte Risiken und Schutzdefizite (mittels Festlegung von Schutzzielen) sowie daraus abgeleitete zusätzliche Massnahmen. Die Akzeptanz der Restrisiken durch die Risikoträger ist aufzuführen. – Grundlagen für die Bestimmung der Erdbebeneinwirkung (Bauwerksklasse, Erdbebenzone, Baugrund), Anforderungen an die erdbebengerechte Projektierung, konzeptionelle und konstruktive Massnahmen für das Tragwerk und für die sicherheits- und betriebsrelevanten sekundären Bauteile, Einrichtungen und Installationen (z.B. in der Nutzungsvereinbarung festhalten). – In Gefahrengebieten sollten gemäss der Strategie des integralen Risikomanagements fallspezifisch raumplanerische, biologische, bauliche und organisatorische Massnahmen geprüft und aufgezeigt werden. Bei der Massnahmenplanung sollten Dritte, welche von der gleichen Gefahrenquelle betroffen sind, in die Lösungssuche miteinbezogen werden. Die zu ergreifenden Massnahmen müssen mit dem Kanton abgestimmt und den betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung mitgeteilt werden. Alle Auswirkungen des Projektes auf die lokalen Verhältnisse müssen dokumentiert und kommuniziert werden.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Nge 1 Für alle Bauwerksklassen werden Bauvorhaben (Neubau- und Erhaltungsprojekte) erdbebengerecht projektiert und nach den Anforderungen der gültigen SIA Normen (SIA 260 ff. bzw. SIA 269 ff.) ausgeführt. Dabei sind neben dem Tragwerk auch die relevanten sekundären Bauteile, Einrichtungen und Installationen zu berücksichtigen (z.B. beim Personenzugang, in Stellwerken oder Unterwerken).
Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Strassen (2019), "Erdbebensicherheit von Erd- und Stützbauwerken – Anforderungen und Nachweisverfahren" Dokumentation ASTRA 82017 – Bundesamt für Strassen (2019), "Erdbebensicherheit von Erd- und Stützbauwerken – Fallbeispiele" Dokumentation ASTRA 82018 – Bundesamt für Forstwesen, Eidgenössisches Institut für Schnee und Lawinenforschung (1984), "Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten" – Bundesamt für Umwelt BAFU (1997), "Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten", Vollzug Umwelt Nr. 7505 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), "Schutz vor Massenbewegungsgefahren", Vollzug Umwelt Nr. 1608 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2005), "Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren", Vollzug Umwelt Nr. 7516 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2015), "Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2016-2019: Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchsteller", Umwelt-Vollzug Nr. 1501 (Teil 6: "Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Schutzbauten und Gefahrengrundlagen") – Bundesamt für Umwelt (2001), "Hochwasserschutz an Fliessgewässern", Vollzug Umwelt Nr. – Bundesamt für Umwelt (2000), "Raum den Fliessgewässern", Diverse Schriften Nr. 7513 – Bundesamt für Umwelt BAFU (2007), "Lawinenverbau im Anbruchgebiet: Technische Richtlinie als Vollzugshilfe", Umwelt-Vollzug Nr. 0704
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– Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), "Erdbebensicherheit sekundärer Bauteile und weiterer Installationen und Einrichtungen", Umwelt-Wissen 1643 – Nationale Plattform für Naturgefahren PLANAT (2013), "Sicherheitsniveau für Naturgefahren", Bern – Schweizerischer Ingenieur und Architekten-Verein, "Einwirkungen auf Tragwerke", Norm SIA – Schweizerischer Ingenieur und Architekten-Verein, "Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben", Norm SIA 269/8 – Gefahren und Gefahrenhinweiskarten der Kantone resp. der Gemeinden, siehe www.bafu.admin.ch Fachinformationen Wasser, Rutschungen, Sturz, Lawinen > Gefahrenkarten, Intensitätskarten und Gefahrenhinweiskarten) – Bundesamt für Verkehr BAV, "Erdbebensicherheit von Eisenbahnanlagen", Richtlinie – Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, "Erdbebensicherheit der elektrischen Energieverteilung in der Schweiz", BAV / ESTI-Richtlinie Nr. 248
Wichtige Kontaktstellen – BAV, Abteilung Sicherheit, Sektion Bautechnik – BAFU, Abteilung Gefahrenprävention – Kantonale Naturgefahrenfachstellen, siehe: www.naturgefahren.ch (Über uns > Fachstellen der Kantone)
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5.16 Fruchtfolgeflächen
Einleitung Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 RPG). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes mit Nahrungsmitteln in schweren Mangellagen zu sichern (Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG und Art. 30 LVG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die Schonung der Landschaft. So sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere Fruchtfolgeflächen (FFF), erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Die FFF verdienen gemäss Art. 26 ff. RPV im Planungswesen besonderen Schutz. So dürfen FFF nur eingezont werden, wenn ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (Art. 30 Abs. 1bis RPV). Gemäss Art. 29 RPV legt der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, FFF zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist eine vom Raumplanungsrecht gebotene umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von alternativen Standorten ohne oder mit weniger Beanspruchung von FFF sowie allfällige Kompensationsmöglichkeiten voraus (vgl. BGer 1C_94/2012, E. 4.1; BGer 1C_556/2013, E.12 ff.; Im UVB bzw. Umweltbericht ist darzulegen, ob das Projekt FFF beansprucht, welche Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von FFF geprüft wurden und aus welchem Grund diese verworfen worden sind und welche Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Am 13. Dezember 2017 haben die Infrastrukturämter des UVEK, das GS UVEK, das ARE und das BAFU die "Absichtserklärung zur grundsätzlichen Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF) bei Bundesvorhaben" unterzeichnet. Die unterzeichnenden Bundesämter verpflichten sich darin zu einem sparsamen
Umgang mit FFF und erklären sich unabhängig von der Grösse der betroffenen FFF dazu bereit, diese in aktiver Zusammenarbeit mit den zuständigen Kantonen grundsätzlich zu kompensieren bzw. kompensieren zu lassen. Am 8. Mai 2020 wurde der überarbeitete Sachplan Fruchtfolgeflächen als Teil eines Massnahmenpakets zur nachhaltigen Sicherung der Ressource Boden vom Bundesrat verabschiedet. Die Kompensationspflicht bei Bundesvorhaben ist als Grundsatz (G14) im überarbeiteten Sachplan festgehalten.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Werden Fruchtfol- Angaben zu den temporär und definitiv beanspruchten Sachplan FFF (ARE 2020): geflächen (FFF) FFF. Massgebend sind sämtliche Böden, welche die FFF- Grundsatz 14 tangiert? Qualitätskriterien erfüllen und/oder im FFF-Inventar des betroffenen Kantons aufgenommen sind.
Welche Varianten Es müssen Varianten ohne oder mit weniger Beanspru- Art. 1 – 3 RPG, wurden geprüft? chung von FFF geprüft und beurteilt werden. Art. 29 und 30 RPV, Sachplan FFF (ARE 2020): Grundsätze 1 und 12; Kapitel 5.1
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Wurde eine umfas- Die Interessenabwägung findet unter Berücksichtigung al- Art. 1 – 3 RPG, sende Interessen- ler relevanten Interessen statt. Die Kompensation von ver- Art. 29 und 30 RPV, abwägung durch- brauchten FFF ist nicht Thema der Interessenabwägung. Sachplan FFF (ARE 2020): geführt? Grundsatz 1; Kapitel 5.1, Beispiel einer Interessenabwägung in Urteil BGer
Welche Kompen- Angabe der realen und/oder finanziellen (zweckgebunden Sachplan FFF (ARE 2020): sationsmöglichkei- für Bodenaufwertungen oder Bodenrekultivierungen) Kom- Grundsätze 11 und 14, ten sind vorgese- pensation, die zusammen mit den kantonalen Behörden er- "Absichtserklärung zur hen? arbeitet worden ist. grundsätzlichen Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF) bei Bundesvorhaben", 13.12.2017
Welche Massnah- Die Böden müssen die vom Bund vorgegebenen Qualitäts- Art. 6 und 7 VBBo men zum Schutz kriterien erfüllen. Sachplan FFF (ARE 2020): und zur Wiederher- Grundsätze 5 und 6 stellung der bean- Erläuterungsbericht Sachspruchten FFF plan FFF (ARE 2020): sind vorgesehen? Grundsätze 5 und 6
Benötigte Angaben und Nachweise – Angaben zu den vorübergehend oder dauerhaft beanspruchten FFF. Flächenbilanz und geografischer Plan (Massstab 1:10'000). – Der Nachweis ist zu erbringen, dass keine Alternative besteht, die weniger oder keine FFF benötigt (ähnlich wie Art. 47 RPV). – Der Nachweis ist zu erbringen, dass in der Interessenabwägung der Erhalt der FFF gebührend gewichtet wurde (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. c RPG, Art. 30 Abs. 1bis RPV). – Falls FFF beansprucht werden, ist ihre Kompensation mit den Kantonen zu erarbeiten und darzustellen (Bilanz und geografische Darstellung der dauerhaften und vorübergehenden Flächenbeanspruchung und der geplanten Kompensationen).
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
FFF 1 Bei Rekultivierungen von oder Aufwertungen zu FFF nach Abschluss der Folgebewirtschaftung wird anhand der FFF-Qualitätskriterien im Sachplan FFF und dazugehörigen Erläuterungsbericht (G6) eine Evaluation der Flächen vorgenommen. Die Gesuchstellerin legt das Ergebnis dieser Evaluation der zuständigen Fachstelle des Standortkantons vor.
Wichtige Unterlagen
Publikationen – Bundesratsbeschluss Sachplan FFF: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone vom 8. Mai 2020. Bundesblatt (BBl) Nr. 31, 30. Juni 2020: BBl 2020 5787 – Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2020), "Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF)"
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– Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2020), "Erläuterungsbericht Sachplan Fruchtfolgeflächen" – Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2017): Memorandum der Arbeitsgruppe "Infrastrukturen des Bundes und FFF". – "Absichtserklärung zur grundsätzlichen Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF) bei Bundesvorhaben", 13. Dezember 2017
Wichtige Kontaktstellen – Kantonale Bodenschutzfachstellen – Kantonale Raumplanungsfachstellen – ARE, Sektion Siedlung und Landschaft
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5.17 Denkmalpflege und Ortsbildschutz
Einleitung Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) schützt Landschafts- und Ortsbilder, Natur und Kulturdenkmäler, sowie einheimische Pflanzen und Tiere. Diese sind grösstmöglich zu schonen und bei überwiegendem Interesse ungeschmälert zu erhalten. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob Eingriffe in schützenswerte Objekte (Welterbestätten, Ortsbilder, Kulturdenkmäler, namentlich auch Eisenbahnbauten mit denkmalpflegerischem Eigenwert etc.) erfolgen, welche Objekte davon betroffen sind und welche Massnahmen zu deren Schutz und Schonung vorgesehen sind. Dies gilt gleichermassen für Neubau-, Ausbau- und Unterhaltsprojekte einschliesslich ihrer jeweiligen Bauinfrastruktur (Installationsplätze, Deponieflächen, Zufahrtspisten).
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Sind UNESCO Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der Perimeter Welterbestätten unter Welterbestätten UNESCO-Welterbekonvention verpflichtet, den aus- www.map.geo.admin.ch, betroffen? sergewöhnlichen universellen Wert Ihrer Welterbe- Art. 5 UNESCO-Welterbekonvenstätten zu erhalten. Die Welterbestätten sind auf tion dem Geoinformationsserver des Bundes verzeichnet. Das Vorhaben darf weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf den aussergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätte haben (siehe http://whc.unesco.org/fr/etatsparties/ch/). Bei Vorhaben in Welterbestätten oder in deren Pufferzonen und unmittelbaren Umgebung ist zwingend das BAK (Kulturstätten) bzw. das BAFU (Naturstätten) beizuziehen.
Sind Ortsbilder be- Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben ist dafür zu Art. 6 NHG und VISOS troffen, die im sorgen, dass der Bund das Landschafts- und Orts- Inventar, unter www.isos.ch Inventar der schüt- bild, geschichtliche Stätten sowie die Natur und Kulzenswerten Orts- turdenkmäler schont und, wo das allgemeine Intebilder der Schweiz resse überwiegt, ungeschmälert erhält. Ortsbilder (ISOS) verzeichnet von nationaler Bedeutung sind in der VISOS aufgesind? führt, das Vollinventar ist unter www.isos.ch abrufbar. Mögliche Beeinträchtigungen beurteilt das BAK, Sektion Baukultur. Falls ein ISOS-Objekt erheblich beeinträchtigt wer- Art. 7 NHG den könnte, ist vor dem Entscheid ein Gutachten der EKD und/ oder der ENHK einzuholen. Der Entscheid, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte, liegt bei Bundesverfahren beim BAK und bei kantonalen Verfahren bei den kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Ortsbildschutz.
Sind regionale Die Verpflichtung des Bundes, das heimatliche Orts- Art. 3 und 4 NHG, oder lokale Ortsbil- bild zu schützen, gilt unabhängig davon, ob es sich Kantonale Gesetzgebung, der betroffen, die um Objekte von nationaler (vgl. oben), regionaler Kantonale / kommunale Inventare in einem Inventar oder lokaler Bedeutung handelt. verzeichnet sind?
Sind Objekte be- Nach der mit Finanzbeiträgen des Bundes unter- Art. 13 Abs. 5 NHG, troffen, die unter stützten Restaurierung eines Objekts wird dieses Art. 7 Abs. 1 NHV Bundesschutz ste- unter den Schutz des Bundes gestellt (öffentlichhen? rechtliche Eigentumsbeschränkung zu Gunsten der Eidgenossenschaft). Auskünfte und Beratung erteilt das BAK, Sektion Baukultur.
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Veränderungen müssen den angeordneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen entsprechen, Veränderungen am Objekt setzen die Einwilligung des BAK voraus.
Sind inventarisierte Denkmäler können Einzelobjekte oder Objektgrup- Kantonale Natur und Heimat- Denkmäler oder pen sein, sie werden gemäss der kantonalen schutzgesetzgebung, deren Umgebung Gesetzgebung inventarisiert. Auskunft geben die Kantonale Gesetzgebung betroffen? kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege.
Sind Kunst- und Brückenbauwerke, Galerien, Tunnelportale und Art. 3 NHG Hochbauten von andere Kunstbauten sowie auch technische Hochbesonderem in- bauten wie Stellwerke können als Kulturdenkmäler genieurbaumässig- gelten, sind aber aufgrund ihrer besonderen Typoloen oder gie nicht immer inventarisiert worden. Sie müssen landschaftsprägen- geschont, und wo das allgemeine Interesse an den Wert ihnen überwiegt, erhalten werden. Bei Vorhaben an betroffen? solchen Objekten müssen besondere Ansprüche an Gestaltung und Ausführung gestellt werden. Auskunft erteilt das BAK und/oder die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege. Für die SBB ist die Fachstelle für Denkmalschutzfragen der SBB AG erster Ansprechpartner.
Sind besondere Die Raumplanungsgesetzgebung stipuliert die Art. 17 RPG, kantonale oder Errichtung von Schutzzonen im Rahmen der Nut- Kommunale/kantonale Raumplakommunale zungspläne, die unterschiedliche Wirkungen haben nungsgesetzgebung Ortsbildschutz- können (z.B. besondere Planungsvorschriften, oblizonen betroffen? gatorische Gestaltungsberatung für Neubauten, archäologischer Schutz). Auskunft geben die kantonalen/kommunalen Raumplanungs- und Bauämter und die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege.
SBB: Sind Anlagen Bahnanlagen sind aufgrund des früheren Status der Art. 2 Abs.1 Bst. a NHG, betroffen, die in SBB nicht immer kantonal inventarisiert worden und Art. 3 Abs. 1 NHG, internen Inventa- liegen aus methodischen Gründen oft ausserhalb Weisung I-20014 SBB ren bezeichnet des ISOS. Aufgrund der durch das NHG stipulierten sind? Selbstbindung ist die SBB auch in diesen Fällen zum Schutz und zur Schonung ihrer Denkmäler verpflichtet. Auskunft erteilt die Fachstelle für Denkmalschutzfragen der SBB AG.
Benötigte Angaben und Nachweise – Übersichtsplan, Situationspläne (Bauvorhaben, Installationsplätze, Deponieflächen, Zufahrtspisten), Landerwerbsplan, Profile. – Präzise Aussagen zur Art und Weise der Oberflächeneingriffe, der Abbrüche bestehender Substanz und der Gestalt von Neubauten sowie der durch Unterhaltsarbeiten veränderten bestehenden Bauten machen, vorzugsweise ergänzt durch Fotomontagen. – Die betroffenen schützenswerten Ortsbilder, Schutzzonen und Schutzobjekte sowie deren Umgebung sind zu bestimmen. Der Nachweis ist zu erbringen, dass die formulierten Erhaltungsziele eingehalten werden. Im Zweifelsfall frühzeitiger Beizug des BAK bzw. der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege. – Kann ein Objekt nicht erhalten werden, ist eine Fachdokumentation nach Angaben der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zu erstellen (kantonale Denkmalpflegegesetze). – Bei Eingriffen in schützenswerte Ortsbilder oder in der Umgebung von Inventarobjekten ist zur Schonung des Schutzobjekts aufzuzeigen, wie der Neubau die hohe Gestaltungsqualität des
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Schutzobjekts berücksichtigt. Ggf. ist eine qualifizierte Fachperson beizuziehen oder ein qualifiziertes Gestaltungsverfahren zu wählen (Art. 3 NHG).
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
ISOS 1 Die kantonale Denkmalpflege, welche die Notwendigkeit einer fachspezifischen Begleitung festlegt und Massnahmen zum Schutz der Ortsbilder und Denkmäler definiert, wird beigezogen.
ISOS 2 Für SBB-Vorhaben: Die Fachstelle für Denkmalschutzfragen der SBB, welche die Notwendigkeit einer fachspezifischen Begleitung festlegt und Massnahmen zum Schutz der Ortsbilder und Denkmäler definiert, wird beigezogen.
Wichtige Unterlagen – Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD (2007), "Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz", Verlag vdf, 1. Auflage – Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS): www.bak.admin.ch/isos – Kantonale und kommunale Inventare – Kantonale Richtpläne – Kommunale Nutzungspläne – SBB: Weisung I-20014 – SBB und RhB: Jeweilige interne Richtlinien zum Umgang mit historischen Brücken, zur Umsetzung der Lärmsanierung, etc.
Wichtige Kontaktstellen – Kantonale Fachstellen für Denkmalpflege, siehe: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe.html ("Kantonale und kommunale Fachstellen") – Bundesamt für Kultur (BAK), Sektion Baukultur – SBB, Fachstelle für Denkmalschutzfragen
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5.18 Archäologie und Paläontologie
Einleitung Unter dem Schutz des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) stehen auch die archäologischen und paläontologischen Fundstätten. Diese sind grösstmöglich zu schonen und bei überwiegendem Interesse ungeschmälert zu erhalten. Zur Abklärung der Auswirkungen eines Projekts auf inventarisierte wie auf noch unbekannte, potenzielle Fundstellen sind jeweils die kantonalen archäologischen Fachstellen sowie - bei Eingriffen in Sedimentgesteinsformationen - Institutionen der Paläontologie (Museen, Universitäten, spezialisierte Büros) beizuziehen. Sie erarbeiten zuhanden der Projektleitung die notwendigen Massnahmen. Das BAK beurteilt die Vorhaben und Massnahmen im Rahmen der entsprechenden Verfahren. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob schützenswerte Objekte (Welterbestätten, archäologische Fundstellen, paläontologische Aufschlüsse etc.) tangiert werden. Es ist darzulegen, welche Objekte betroffen sind, und welche Massnahmen zu deren Schutz und Schonung vorgesehen sind. Ist der Schutz eines Objekts nicht zu gewährleisten, muss es als Ersatzmassnahme wissenschaftlich ausgegraben und dokumentiert werden. Dazu wird im UVB bzw. Umweltbericht ein Grabungskonzept vorgelegt. Dies gilt gleichermassen für Neubau-, Ausbau- und Unterhaltsprojekte einschliesslich ihrer jeweiligen Bauinfrastruktur (Installationsplätze, Deponieflächen, Zufahrtspisten etc.). Neben Bodeneingriffen selbst können auch Auflasten von Aufschüttungen, Kofferungen und Materialdeponien und die dadurch hervorgerufenen physikalisch-chemischen Veränderungen im Bodenmilieu (Komprimierung, Wasser- und Sauerstoffhaushalt) die Erhaltung potenzieller archäologischer Fundstellen im Untergrund stark beeinträchtigen. Die für aufgelassene Installations- oder Deponieflächen gerne angeordneten Rekultivierungsmassnahmen durch Grubbern oder Tiefpflügen können im obersten B- Horizont (Unterboden) unerkannt eine systematische Zerstörung allenfalls vorhandener archäologischer Befunde zur Folge haben. Flächen, auf denen Geländeeingriffe oder Auflasten vorgesehen sind und in deren Untergrund inventarisierte Fundstellen liegen oder Potenzial zur Erhaltung bislang unbekannter archäologischer bzw. paläontologischer Überreste angenommen werden kann, sind im Rahmen der Umweltabklärungen möglichst
frühzeitig zu sondieren. Dadurch wird allfällig notwendig werdenden Ausgrabungen genügend Zeit eingeräumt und eine verzugslose Bauausführung gewährleistet. Die Prospektionen werden in der Regel mittels Baggerschnitten realisiert, die punktuell in einem regelmässigen Raster von 20 x 20 m Maschenweite angelegt werden. Sie können durch weitere nichtintrusive Methoden ergänzt werden (Oberflächenaufsammlungen, geophysikalische Messungen).
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Sind nachgewie- Archäologische Objekte gelten als Denkmäler und werden Kantonale Natur- und Heisene oder vermu- als Fundstätten, archäologische Gebiete oder Funderwar- matschutzgesetzgebung tete archäologi- tungsgebiete durch den Kanton inventarisiert. Die Fundstel- bzw. Baugesetzgebung, sche Fundstellen len und Hinweisinventare sind nicht definitiv, sondern wer- Art. 3 NHG, oder Ruinen be- den periodisch aktualisiert. Archäologische Karten auf Geo- Perimeter Welterbestätten troffen? portalen vermögen die spezifische Flächenrelevanz von unter Fundstellen nicht selbstredend darzustellen und bedürfen www.map.geo.admin.ch, deshalb der Kommentare der zuständigen Fachstelle. Art. 5 UNESCO-Welterbe- Zur Beurteilung der archäologischen Situation muss die kan- konvention tonale archäologische Dienststelle beigezogen werden. Sie prüfen die eventuelle Präsenz eines archäologischen Erbes und bestimmt das weitere Vorgehen.
Sind unbebaute Viele archäologische Fundstellen liegen noch unentdeckt im Art. 3 NHG, und ungestörte, Untergrund. Im Fall ihrer Freilegung anlässlich der Bauaus- Kantonale Natur- und Heinatürlich gewach- führung kann deren Ausgrabung und Dokumentation die matschutzgesetzgebung Fortsetzung der Bauarbeiten nachhaltig beeinträchtigen. bzw. Baugesetzgebung
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Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen sene Böden (Wies- Die kantonalen Archäologie-Fachstellen beurteilen die beanland, Äcker, Wald) spruchten Flächen im Projektperimeter, bezeichnen die Terbetroffen? rains mit Potenzial zur Erhaltung archäologischer Befunde für vorgängige Prospektionen und bestimmen die zu treffenden Massnahmen.
Sind nachgewie- Paläontologische Fundstellen sind nicht systematisch inven- Art. 3 NHG, sene paläontologi- tarisiert. Kantonale Natur- und Heische Fundstellen Tangiert das Projekt Sedimentgesteinsformationen, erfolgen matschutzgesetzgebung oder bedeutende die Abklärungen zur Notwendigkeit von Schutz- und Pros- bzw. Baugesetzgebung fossilführende For- pektionsmassnahmen bei Bedarf unter Beizug kompetenter mationen betrof- Institutionen aus Wissenschaft, Forschung und Verwaltung. fen?
Benötigte Angaben und Nachweise – Übersichtsplan, Situationspläne (Bauvorhaben, Installationsplätze, Deponieflächen, Zufahrtspisten), Landerwerbsplan, Profile. – Angaben über die aktuelle und einstige Nutzung der vom Projekt beanspruchten Flächen (z.B. agro-pastorale Nutzung, Wald ursprünglich oder sekundär, Ablagerungsstandorte, Altlasten, ehemalige Installationsflächen, versiegelte Flächen, Baueingriffe). Mögliche Informationsquellen: alte Pläne, Landeskarten, Orthofotos, Kataster belasteter Standorte). – Umweltbericht, insbesondere die Kapitel "Boden", "Altlasten" sowie "Fruchtfolgeflächen", Technischer Bericht mit allfälligen geologischen Vorabklärungen.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
Arch 1 Im Bereich bekannter archäologischer Fundstellen: Die zuständigen kantonalen Dienststellen bzw. einer paläontologischen Institution werden zur Beurteilung des Handlungsbedarfs und zur Festlegung allfälliger Massnahmen bezüglich Prospektion, Schutz und Sicherung von Fundstellen beigezogen.
Arch 2 Prospektionen erfolgen möglichst frühzeitig, um einer allfällig notwendig werdenden Flächengrabung ausreichend Zeit einzuräumen und damit einen fristgerechten Start der Bauausführung zu gewährleisten.
Arch 3 Kann eine Fundstelle nicht erhalten werden, muss eine wissenschaftliche Ausgrabung und Dokumentation vorgesehen werden.
Arch 4 Sollten während der Bauausführung wider Erwarten Funde zum Vorschein kommen, so wird die Bautätigkeit im betreffenden Bereich sofort eingestellt und das BAK sowie die zuständige kantonale Dienststelle beigezogen. Die Fundsituation ist bis zu deren Eintreffen unverändert zu belassen und abzusichern.
Wichtige Unterlagen – Kantonale und kommunale Inventare
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Wichtige Kontaktstellen – Bundesamt für Kultur (BAK), Sektion Baukultur – Kantonale Fachstellen für Archäologie, siehe www.archaeologie.ch – betreffend die Paläontologie: Kantonale Naturschutzfachstellen (Geotope), Kantonsgeologe, Naturkundemuseen, Universitätsinstitute
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5.19 Historische Verkehrswege
Einleitung Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) schützt Landschafts- und Ortsbilder, Natur- und Kulturdenkmäler. Dazu gehören auch historische Verkehrswege. Diese sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, uneingeschränkt zu erhalten. Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objekts gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Zum Ausgleich von solchen Beeinträchtigungen sind Wiederherstellungs- oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen Objekt zu treffen oder, falls dies nicht zweckmässig ist, an einem historischen Verkehrsweg in der gleichen Region zu leisten. Im UVB bzw. Umweltbericht muss aufgezeigt werden, ob und wenn ja, welche Eingriffe an schützenswerten historischen Verkehrswegen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung erfolgen und welche Massnahmen zum Schutz, allenfalls zur Wiederherstellung oder zum angemessenen Ersatz im Falle von schwerwiegenden Eingriffen, vorgesehen sind.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Werden im Bun- Historische Verkehrswege des Bundesinventars mit Art. 6 und Art. 7 NHG, desinventar der der Klassierung "viel Substanz" sind mit allen ihren Art. 6 und 7 VIVS (Schutzziele für historischen Ver- Elementen ungeschmälert, Abschnitte mit der Klas- die historischen Verkehrswege kehrswege als von sierung "mit Substanz" mit ihren hauptsächlichen und die möglichen Eingriffe) nationaler Bedeu- Elementen zu erhalten. tung eingetragene Eine Beeinträchtigung kann die baulich-historische Objekte beein- Substanz, die Massstäblichkeit des Weges oder trächtigt? seine Linienführung und die Einbettung in die Landschaft betreffen.
Kann ein im Bun- Das ASTRA, Bereich Langsamverkehr und histori- Art. 7 NHG, desinventar be- sche Verkehrswege, prüft bei einer Bundesaufgabe, Art. 25 Abs. 1 und 2 NHG zeichnetes Objekt für welche der Bund zuständig ist, ob ein Gutachten erheblich beein- durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erträchtigt werden? forderlich ist. Bei Zuständigkeit des Kantons obliegt die Prüfung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Kann ein Objekt des Bundesinventars erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, verfasst die Kommission zuhanden der Leitbehörde ein Gutachten.
Sind Wege betrof- Auch Wege von regionaler und lokaler Bedeutung Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 NHG fen, welche die sind bei Bundesaufgaben, die der Bund selbst, Kantone als Ob- seine Anstalten und Betriebe oder die Kantone im jekte von regiona- Auftrag des Bundes erfüllen, zu schonen und, wo ler oder lokaler Be- das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungedeutung bezeich- schmälert zu erhalten. nen oder welche in der elektronischen Publikation des Bundes als provisorisch bezeichnet sind?
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Benötigte Angaben und Nachweise – Übersichtsplan mit Projektperimeter, Situationspläne (Bauvorhaben, Installationsplätze, Deponieflächen, Zufahrtspisten), Landerwerbsplan, Profile, Art und Umfang temporärer oder dauerhafter Eingriffe in die historischen Verkehrswege. – Nachweis der Art und Tiefe des Eingriffs in die Bausubstanz von historischen Verkehrswegen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung mit der Applikation www.ivs-gis-admin.ch. – Nachweis der Art und Tiefe des Eingriffs in die Bausubstanz der IVS-Objekte (inkl. Baustellenerschliessung und Installationsplätzen) und ihrer unmittelbaren Nahumgebung in der Bauphase und in der Betriebsphase. Festlegung der für die Erhaltung der historischen Verkehrswege in jeder Phase notwendigen Massnahmen. – Ersatzmassnahmen nach Art. 7 VIVS müssen unter Beizug der kantonalen Fachstellen für die historischen Verkehrswege vorgeschlagen werden. Sie dienen dem Ausgleich einer geringfügigen und schwerwiegenden Beeinträchtigung, wenn diese unabwendbar ist resp. die Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Eisenbahnanlage höher gewichtet. Ersatzmassnahmen (inkl. Kosten) sind Projektbestandteile (Art. 7 Abs. 4 VIVS) und auf demselben IVS-Objekt (Streckennummer gemäss Inventar) oder, falls dies nicht zweckmässig ist, in derselben Geländekammer oder Region zu leisten.
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
IVS 1 Nach Absprache mit der kantonalen IVS-Fachstelle oder der Fachstelle des Bundes (ASTRA - Langsamverkehr und historische Verkehrswege): Eine IVS-spezifische Fachbaubegleitung zu Lasten des Projekts wird von der Detailprojektierung bis zum Projektabschluss gewährleistet.
IVS 2 Eine kurze, fachgerechte Dokumentation des Objekts vor Baubeginn (auch wenn das Objekt nach Bauausführung vollumfänglich wiederhergestellt wird) wird erstellt. Darzustellen werden dabei mindestens: Die Charakteristiken des Objekts, die wesentlichen Erhaltungsschwierigkeiten während des Bauprozesses und der vorgesehenen Schutzmassnahmen sowie Konstruktionsprinzipien, Besonderheiten und Herausforderungen.
Wichtige Unterlagen Publikationen – Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS), inkl. Erläuternder Bericht – Bundesamt für Strassen ASTRA, Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD, Eidgenössische Natur und Heimatschutzkommission ENHK (2008), "Erhaltung historischer Verkehrswege: Technische Vollzugshilfe", Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 8 – Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Strassen ASTRA, Bundesamt für Kultur BAK (2012), "Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung", Umwelt-Diverses Nr. 1063 – Bundesinventar der Historischen Verkehrswege der Schweiz: www.map.geo.admin.ch (Geokatalog > IVS National)
Wichtige Kontaktstellen – Bundesamt für Strassen (ASTRA), Abteilung Strassennetze, Bereich Langsamverkehr und historische Verkehrswege (Fachstelle des Bundes für die Erhaltung historischer Verkehrswege) – Kantonale Fachstellen für die historischen Verkehrswege (siehe: https://ivs.admin.ch)
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5.20 Langsamverkehr
Einleitung Das Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) bestimmt, dass bestehende Fuss- und Wanderwege durch andere Bauvorhaben grundsätzlich nicht unterbrochen oder beeinträchtigt werden dürfen; andernfalls besteht eine Ersatzpflicht. Mit der Ergänzung der Bundesverfassung gemäss Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Volksabstimmung vom 23. September 2018) gilt dieses Prinzip auch für Velowegnetze (Art. 88 Abs. 3 BV). Ist ein Projekt einer Eisenbahnanlage relevant für den Langsamverkehr, muss aufgezeigt werden, wie die LV-Netze vom Projekt tangiert werden und welche Schutz-, Ersatz-, Reparatur- oder Verbesserungsmassnahmen vorgesehen sind.
Checkpunkte
Fragen Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen
Ist der Langsam- Der LV ist betroffen, wenn Eisenbahnprojekte beste- Art. 88 Abs. 3 BV verkehr (LV) vom hende oder geplante LV-Verbindungen in der Bau- Projekt betroffen? oder Betriebsphase tangieren.
Werden Fuss-, Fuss-, Wander- und Velowege dürfen durch die Art. 88 Abs. 3 BV, Wander- oder Eisenbahnanlage nicht unterbrochen oder aufgeho- Art. 7 und 10 FWG, Velowege unter- ben werden. Müssen sie dennoch aufgehoben wer- Art. 8 Abs. 2 Bst. c MinVG brochen? den, so ist - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - für angemessenen Ersatz zu sorgen. Dabei ist z.B. darauf zu achten, dass keine längeren Umwege entstehen.
Werden Fuss-, Die Attraktivität und Sicherheit von Fuss-, Wander- Art. 88 Abs. 3 BV, Wander- oder und Velowegen, die durch Eisenbahnanlagen beein- Art. 10 FWG Velowege in Bezug trächtigt werden, müssen mit geeigneten Massnahauf ihre Attraktivität men erhalten oder verbessert werden. Dies gilt so- oder Sicherheit wohl für bestehende als auch für durch das Projekt beeinträchtigt? neu geschaffene Beeinträchtigungen.
Benötigte Angaben und Nachweise – Kurzbericht LV gemäss Übersichtsplan mit Projekt-Perimeter, Situationspläne (Bauvorhaben, Installationsplätze, Deponieflächen, Zufahrtspisten), Art und Umfang temporärer oder dauerhafter Eingriffe in die Langsamverkehrsnetze. – Schutz-, Ersatz-, Reparatur- oder Verbesserungsmassnahmen sind unter Beizug der kantonalen Fachstellen (LV, Fuss und Wanderwege oder Veloverkehr) zu entwickeln. Sie sind anzuordnen, wenn die Beeinträchtigung des Fuss-, Wander- oder Veloweges unabwendbar ist resp. die Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Eisenbahnprojekt höher gewichtet. Ersatzmassnahmen (inkl. Kosten) sind Projektbestandteile (Art. 7 und 10 FWG).
Standardmassnahmen
Nummer Massnahmen
LV 1 Bestehende Fuss-, Wander- oder Velowege werden während der Bauzeit soweit möglich begehbar zu halten. Ist dies nicht möglich, so wird die Begehbarkeit nach Absprache mit den zuständigen Fachstellen mittels Umleitung gewährleistet und entsprechend signalisiert. Dabei ist die Sicherheit für die Benutzenden zu gewährleisten.
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Wichtige Unterlagen – Bundesamt für Strassen ASTRA, Schweizer Wanderwege (2012), "Ersatzpflicht für Wanderwege: Vollzugshilfe zu Artikel 7 des Bundesgesetzes über Fuss und Wanderwege (FWG)", Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 11 – VSS-Normen 40240, 40241, 40246a und 40247a zu Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr (2019) – VSS-Norm 40252 Knoten; Führung des Veloverkehrs (2019) – VSS-Norm 640060 Leichter Zweiradverkehr; Grundlagen (1994) – VSS-Norm 640070 Fussgängerverkehr; Grundnorm (2009) – VSS-Norm 640829a Strassensignale; Signalisation Langsamverkehr, inkl. Anhang Signalisation Langsamverkehr, Abmessungen (2006) – VSS-Norm 640064 Führung des leichten Zweiradverkehrs auf Strassen mit öffentlichem Verkehr (2000) – VSS-Norm 640075 Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum (2014) – Velokonferenz Schweiz (2011), "Veloverkehr im Einflussbereich von Hochleistungsstrassen (HLS): Empfehlungen zu Planung, Realisierung und Betrieb", Biel
Wichtige Kontaktstellen – Bundesamt für Strassen (ASTRA), Abteilung Strassennetze, Bereich Langsamverkehr und historische Verkehrswege – Kantonale Fachstellen für den Langsamverkehr und/oder für die Fuss- und Wanderwege und/ oder für den Veloverkehr
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Abkürzungsverzeichnis Begriff Bedeutung
AB-EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung vom 15. Dezember 1983; SR 742.141.11
AlgV Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung) vom 15. Juni 2001; SR 451.34
AltlV Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung) vom 26. August 1998; SR 814.680
ARE Bundesamt für Raumentwicklung
ASTRA Bundesamt für Strassen
Auenverordnung Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992; SR 451.31
BAFU Bundesamt für Umwelt
BAK Bundesamt für Kultur
BAV Bundesamt für Verkehr
BGE Bundesgerichtsentscheid
BGF Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991; SR 923.0
BLN Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
BLW Bundesamt für Landwirtschaft
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101
BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (heute BAFU)
ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung) vom 18. Mai 2005; SR 814.81
DIN Deutsches Institut für Normung
EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957; SR 742.101
EKD Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege
ENHK Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission
Espoo-Konvention Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen; SR 0.814.06
FFF Fruchtfolgeflächen
Flachmoor- Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom verordnung 7. September 1994; SR 451.33
FrSV Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung) vom 10. September 2008; SR 814.911
FWG Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985; SR 704
GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991; SR 814.20
GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; SR 814.201
Hochmoor- Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeuverordnung tung vom 21. Januar 1991; SR 451.32
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ISOS Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
karch Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz
LVG Bundesgesetz über die wirtschafliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz) vom 17. Juni 2016; SR 531
LRV Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985; SR 814.318.142.1
JSG Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986; SR 922.0
LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986; SR 814.41
LV Langsamverkehr
LVA Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005; SR 814.610.1
MinVG Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985; SR 725.116.2
NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; SR 451
NHV Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991; SR 451.1
NISV Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999; SR 814.710
PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PäV Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) vom 7. November 2007; SR 451.36
RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979; SR 700
RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; SR 700.1
SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein
StFV Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) vom 27. Februar 1991: SR 814.012
SVI Vereinigung Schweizerischer Verkehrsingenieure
SZKF / CSCF Schweizer Zentrum für die Kartografie der Fauna / Centre suisse de cartographie de la faune
TwwV Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010; SR 451.37
UBB Umweltbaubegleitung
UNESCO- Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom Welterbe- 23. November 1972; SR 0.451.41 konvention
USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983; SR 814.01
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPV Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988; SR 814.011
UVP-Handbuch UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 2 USG und Art. 10 Abs. 1 UVPV), BAFU, 2009
VBBo Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998; SR 814.12
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VBLN Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017; SR 451.11
VEJ Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991; SR 922.31
VeVA Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005; SR 814.610
Verordnung über Verordnung über forstliches Vermehrungsgut vom 29. November 1994; SR 921.552.1 forstliches Vermehrungsgut
VISOS Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981; SR 451.12
VIVS Verordnung über das Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010; SR 451.13
VPVE Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000; SR 742.142.1
VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute
VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
VVEA Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung) vom 4. Dezember 2015; SR 814.600
WaG Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) vom 4. Oktober 1991; SR 921.0
WaV Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992; SR 921.01
WBG Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz) vom 21. Juni 1991; SR 721.100
WBV Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung) vom 2. November 1994; SR 721.100.1
WZVV Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991; SR 922.32
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Anhang: Unterschiedliche Schutzkategorien nach NHG, JSG, WaG und GSchG Schutzstatus (Voraus- Schutzgebiet (i.w.S.) Interessenabwägung/Zulässigkeit des Einsetzungen) griffs
Absoluter Schutz Verfassungsrechtlich ge- Keine Interessenabwägung, wenn es an der schützte Moorbiotope und Schutzzieldienlichkeit / Schutzzielverträglichkeit Moorlandschaften von fehlt. nationaler Bedeutung Der Eingriff ist dann stets unzulässig. Absoluter Schutz mit Aus- Ufervegetation (Art. 21 Keine Interessenabwägung, der Eingriff ist nahmen NHG) grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind in Art. 22 Abs. 2 NHG geregelt ("...in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen"). Auch hier wird nach der (relativen) Standortgebundenheit verlangt. Absolute Standortgebun- Auenschutzgebiete von Keine Interessenabwägung, wenn unmittelbare denheit1 nationaler Bedeutung; Standortgebundenheit nicht gegeben; + überwiegendes Trockenwiesen und oder wenn das Eingriffsinteresse nicht von Eingriffsinteresse von -weiden von nationaler nationaler Bedeutung ist. nationaler Bedeutung Bedeutung Der Eingriff ist dann unzulässig. Relative Standortgebun- BLN-Gebiete (Art. 6 NHG); Keine Interessenabwägung, wenn relative denheit2 Amphibienlaichgebiete von Standortgebundenheit nicht gegeben; + überwiegendes nationaler Bedeutung oder wenn das Eingriffsinteresse nicht von Eingriffsinteresse von nationaler Bedeutung ist. nationaler Bedeutung Der Eingriff ist dann unzulässig. Relative Standortgebun- Gewässerraum (Art. 36a Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundenheit2 GSchG, Art. 41c GSchV)3 dene, im öffentlichen Interesse liegende Anla- + (spezifisches) öffentli- gen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftches Interesse, nur werke oder Brücken erstellt werden. In dicht ausnahmsweise überwie- überbauten Gebieten kann die Behörde für gendes privates Interesse zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit kein überwiegendes Interesse entgegensteht. Relative Standortgebun- WZV-Reservate, Jagdbann- Keine Interessenabwägung, wenn relative denheit2 gebiete, Biotope von regio- Standortgebundenheit nicht gegeben ist. + überwiegendes öffentli- naler und lokaler Bedeu- Der Eingriff ist nur zulässig, wenn das Eingriffsches oder privates Inte- tung sowie weitere schutz- interesse überwiegt. resse würdige Lebensräume Wald (Art. 5 WaG) Einfache Interessenabwä- Art. 3 NHG Interessenabwägung. gung Der Eingriff ist nur zulässig, wenn das Eingriffsinteresse überwiegt.
Abb. 3: Schutzkategorien nach NHG, JSG, WaG und GSchG.
Zur Bedeutung von Fruchtfolgeflächen siehe Kapitel 5.9 "Boden" und 5.16 "Fruchtfolgeflächen".
Es handelt sich um den einzig möglichen Standort. Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als vorteilhafter erscheinen lassen. Der Grundwasserschutz ist in den Art. 19 ff. GSchG geregelt.