Richtlinie BAV (Guidance) Abschreibungen und Nutzungsdauern
1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Diese Richtlinie legt die Grundsätze der Abschreibungen und die Bandbreiten der Abschreibungssätze für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs (RPV) fest. Für die Anlagen der Infrastruktur gilt die RTE 29900 (Netzzustandsbericht, Minimalanforderungen), welche die Bandbreiten zur Nutzungsdauer der einzelnen Hauptanlagen- und Anlagentypen festlegt.
Diese Richtlinie richtet sich primär an die Transportunternehmen (TU) sowie die an der Bestellung des RPV beteiligten Kantone, daneben aber auch an die gesetzlichen Revisionsstellen, die Auftragnehmer für die Spezialprüfungen Subventionen sowie die Finanzaufsichtsorgane des Bundes und der Kantone.
2 Gesetzliche Grundlagen
– Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) – Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz PBG; SR 745.1) – Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) – Obligationenrecht (OR; SR 220)
3 Definitionen und Begriffe
Abschreibungen: Abschreibungen sind der Aufwand, der den Wertverlust von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eines Unternehmens widerspiegelt. Sie erfüllen drei Aufgaben:
– Korrekte Bewertung des Anlagevermögens; – Periodengerechte Aufwandermittlung der Wertminderung der Anlagen; – Sicherung der Ersatzbeschaffung durch die entsprechende Finanzierungswirkung der Abschreibungsbeträge.
Die tatsächlichen Wertminderungen einer Sachanlage lassen sich auf verschiedene Faktoren zurückführen z.B.:
– Abnützung durch Gebrauch; – Technische und wirtschaftliche Veränderungen; – Standschäden; – Zeitablauf; – Beschädigung.
Wertbeeinträchtigungen: Ein Aktivum ist in seinem Wert beeinträchtigt, wenn sein Buchwert den erzielbaren Wert übersteigt. Falls eine Wertbeeinträchtigung vorliegt, ist der Buchwert auf den erzielbaren Wert zu reduzieren. Wenn sich die bei der Ermittlung des erzielbaren Werts berücksichtigte Faktoren massgeblich verbessert haben, ist eine in früheren Berichtsperioden erfasste Wertbeeinträchtigung teilweise oder ganz aufzuheben. Eine Wertbeeinträchtigung oder eine Zuschreibung aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung sind im Periodenergebnis zu erfassen.
Betriebliche Nutzungsdauer: Zeitspanne, in der eine Anlage voraussichtlich seiner Zweckbestimmung nach benutzt werden kann. Die betriebliche Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse durch die TU zu schätzen und entsprechend zu dokumentieren.
4 Abschreibungen und Wertberichtigungen
Jede Anlage wird einer Anlagekategorie zugeordnet und aufgrund der geplanten Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es liegt in der Verantwortung der TU, die geplante Nutzungsdauer anhand betrieblicher Kriterien und in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER 18 festzulegen. Die Bandbreiten
der Abschreibungssätze gemäss Anhang entsprechen der langjährigen Praxis des BAV und können für die Bestimmung der geplanten Nutzungsdauer herangezogen werden.
Eine Anlage besteht aus verschiedenen Komponenten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern. Jede Komponente, die einen signifikanten Teil der Anschaffungskosten einer Anlage ausmacht, ist gesondert abzuschreiben. Wird eine Komponente ersetzt, ist für den Restbuchwert der Komponente ein Abgang darzustellen und der Einbau der neuen Komponenten entsprechend als Zugang zu aktivieren.
Für gebrauchte Anlagen (Occasionen) reduziert sich die Nutzungsdauer um das Alter der Anlage.
Abschreibungen werden vom Beginn der Nutzung an vorgenommen. Sie endet mit der Ausserbetriebnahme der Anlage. Die Festlegung des konkreten Abschreibungsbeginns liegt in der Verantwortung der TU unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorgaben.
Die Werthaltigkeit der Anlagen ist jährlich zu überprüfen. Ergibt deren Prüfung eine veränderte Nutzungsdauer, so wird der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben.
5 Inkrafttreten
Die Version 1.0 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Christa Hostettler Martin von Känel Direktorin Stv. Direktor
6 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bezeichnung BAV Bundesamt für Verkehr RPV Regionaler Personenverkehr RTE Regelwerk Technik Eisenbahn Swiss GAAP FER Fachempfehlungen zur Rechnungslegung TU Transportunternehmen
Anhang: Bandbreiten der Abschreibungssätze für Anlagen des regionalen Personenverkehrs
I. Anlagen ohne vorgegebene Unterteilung in Unteranlagen Anlagen Abschreibungen regionaler Personenverkehr Bandbreite in Dauer in % Jahren min. max. max. min.
1.0 Gebäude und Grundstücke
1.0.1 Grundstücke 0 0 - -
1.0.2 Aktivierte Entschädigungen im Zusammenhang mit 1.50 2.00 66.66 50
Grundstücken 1.0.3. (Übrige) Gebäude und Grundstücke 1.00 10.00 100 10
1.0.4 Betriebsnotwendige Gebäude 1.00 10.00 100 10
1.0.5 Nicht betriebsnotwendige Gebäude 1.00 10.00 100 10
1.1 Kunstbauten
1.1.1 Brücken 0.83 1.25 120 80
1.1.2 Tunnel 0.66 1.25 150 80
1.1.3 Übrige Kunstbauten 0.66 6.66 150 15
1.2 Fahrbahnen
1.2.1 Gleise 1.25 10.00 80 10
1.2.2 Weichen 1.66 14.28 60 7
1.2.3 Übrige Fahrbahnanlagen 1.25 14.28 80 7
1.2.4 Zwischenstützen, Fundamente, Seile, Seiltrag- und 2.00 20.00 50 5
Druckrollen sowie Gehänge von Stand- oder Luftseilbahnen
1.3 Bahnstrom- und Antriebsanlagen
1.3.1 Fahrleitungsanlagen 1.25 5.00 80 20
1.3.2 Unterwerke, Gleichtrichter und Transformatoren 2.00 6.66 50 15
1.3.3 Übrige Bahnstromanlagen 1.25 20.00 80 5
1.3.4 Antriebe und Bremsen für Stand- oder Luftseilbahnen 3.33 8.33 30 12
(soweit nicht in Anlagen nach Ziff. 1.3.2 enthalten)
1.3.5 Ladeinfrastruktur für E-Busse 6.25 8.33 16 12
1.4 Sicherungsanlagen
1.4.1 Stellwerk- und Zugbeeinflussungsanlagen 1.43 14.29 70 7
1.4.2 Übrige Sicherungsanlagen 1.43 50.00 70 2
1.4.3 Steuerungstechnik für Stand- oder Luftseilbahnen (soweit 4.00 20.00 25 5
nicht in Anlagen nach Ziff. 1.3.4 enthalten)
1.5 Niederspannungs- und Telekomanlagen
1.5.1 Niederspannungsverbraucher 2.50 20.00 40 5
1.5.2 Übrige niederspannungs- und Telekomanlagen 2.50 50.00 40 2
1.6 Publikumsanlagen
1.6.1 Perrons und Zugänge 1.00 6.66 100 15
1.6.2 Übrige Publikumsanlagen 1.00 6.66 100 15
1.6.3 Landungsanlagen für die Schifffahrt 5.00 10.00 20 10
1.7 Fahrzeuge und Schiffe
1.7.1 Arbeits- und Dienststrassenfahrzeuge 10.00 20.00 10 5
1.7.2 Anhänger für den Personen- und Sachentransport 7.14 10.00 14 10
1.7.3 Schiffe 2.50 5.00 40 20
1.8 Betriebsmittel und Diverses
1.8.1 Übrige Betriebsmittel und Diverses 2.50 50.00 40 2
1.8.2 Tankanlagen, Waschanlagen 2.50 50.00 40 2
1.8.3 Mechanische und elektrische Einrichtungen in Gebäuden 3.33 20.00 30 5
und Freien
1.8.4 Verkaufsgeräte, Parkuhren, Geräte für die Zutrittskontrolle 10.00 20.00 10 5
und Frequenzzählung
1.8.5 Mobilien, Hard- und Software, Inventar von 2.00 20.00 50 5
Verkaufsräumen und mobile An- und Aufbauten von Fahrzeugen
II. Anlagen mit vorgegebener Unterteilung in Unteranlagen Anlagen Unteranlagen Abschreibungen regionaler Personenverkehr Bandbreite in Dauer in % Jahren min. max. max. min.
2.1 Bahnfahrzeuge und –kabinen
2.1.1 Elektrische Schienentriebfahrzeuge 2.50 5.00 40 20
2.1.2 Treibstoffbetriebene Schienentriebfahrzeuge und -züge 4.00 7.14 25 14
2.1.3 Wagen von Standseilbahnen 2.50 5.00 40 20
2.1.4 Kabinen von Luftseilbahnen 4.00 10.00 25 10
Unteranlagen der Anlagen 2.1.1 – 2.1.4 Elektrik für Traktion und 5.00 10.00 20 10 Sicherheit Komforteinrichtungen 5.00 10.00 20 10 Fahrgastinformationssysteme 7.70 20.00 13 5 Bauteile (insbesondere von 10.00 20.00 10 5 Drehgestellen und Gelenken) Treibstoffbetriebene 4.00 12.50 25 8 Traktionsmotoren