Richtlinie Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTe und ZSTEBV
1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Diese Richtlinie regelt die Rechte und Pflichten der Fachstelle Psychologie und der vom BAV ernannten Vertrauenspsychologen und -psychologinnen sowie die Anforderungen an die Einrichtungen. Sie dient der Konkretisierung des Eisenbahngesetzes EBG 3, der Art. 13 und 43 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich STEBV 4, der Art. 14 und Kapitel 7, 3. Abschnitt der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen VTE sowie der Art. 11 und 35 der Verordnung über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ZSTEBV und regelt die Durchführung und Beurteilung von psychologischen Tauglichkeitsuntersuchungen. Diese Richtlinie bildet für die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen die Grundlage für ein einheitliches Untersuchungsverfahren und eine möglichst einheitliche und transparente Tauglichkeitsbeurteilung. Sie beschränkt sich auf die wesentlichen Rahmenbedingungen.
Art. 2 Stellenwert Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Abweichungen sind zulässig, sofern das vom Gesetz, der Verordnung und der Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird.
Art. 3 Adressaten Diese Richtlinie wendet sich an folgende Personen beziehungsweise Instanzen: Bewerber und Bewerberinnen zum Führen von Triebfahrzeugen und zur Leitung des Fahrdienstes; Triebfahrzeugführende und Fahrdienstleitende, die sich wegen Zweifeln an ihrer Tauglichkeit einer psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen müssen; Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen; Unternehmen; Vertrauenspsychologinnen und Vertrauenspsychologen: Fachstelle Psychologie des BAV.
Art. 4 Begriffe Die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen sind vom BAV auf Grund der Beurteilung durch die Fachstelle Psychologie des BAV ernannte psychologische Fachpersonen, die ermächtigt sind, die Tauglichkeitsprüfungen von Triebfahrzeugführenden, Fahrdienstleitenden und Bewerbenden nach dieser Richtlinie durchzuführen. Die Tauglichkeit bezeichnet das Vorhandensein der psychodiagnostisch erfassbaren sicherheitsrelevanten Mindestanforderungen. Entsprechend bedeutet ‚‚Untauglichkeit‘ das Unterschreiten der festgesetzten Grenzwerte. Die Grenzwerte zwischen ‚tauglich’ und ‚untauglich’ sind so definiert, dass beim Unterschreiten einerseits der Ausbildungserfolg fraglich
3 SR 742.101 Eisenbahngesetz (EBG)
4 SR 742.141.2 Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
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ist, andererseits auch die Sicherheit für den Fahrbetrieb nicht mehr in hinreichendem Masse gewährleistet ist. Die eingeschränkte Tauglichkeit definiert vorläufige oder dauernde Einschränkungen der Tauglichkeit mit zu treffenden Einschränkungen bezogen auf den Einsatz der betreffenden Person, beispielsweise durch eine begrenzte Fahr- oder Dienstzeit, das Fahren ausschliesslich in Begleitung (als vorübergehende Massnahme) oder die Streckenbegrenzung. Beeinträchtigungen in der Tauglichkeit können vorübergehend oder längerfristig z. Bsp. durch gesundheitliche Störungen, Müdigkeit, belastende Lebensereignisse oder aussergewöhnlichen Stress entstehen.
Art. 5 Notwendigkeit der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung Die Sicherheitsmassnahmen im öffentlichen Verkehr umfassen neben der Technik und der Betriebsorganisation den Faktor Mensch. Die Tätigkeit der Triebfahrzeugführenden und Fahrdienstleitenden erfordert neben grundlegenden Fähigkeiten und der in der Ausbildung zu erwerbenden Fertigkeiten eine Reihe physischer und psychischer Grundvoraussetzungen. Innerhalb der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchungen wird abgeklärt, ob und in wie weit die psychischen Voraussetzungen in einem festgelegten Mindestmass vorhanden sind. Durch Tätigkeitsanalysen ist im Rahmen der Verkehrspsychologie ermittelt worden, welche psychischen Eigenschaften und welche Fähigkeiten im Schienenverkehr eine Rolle spielen. Solche Analysen sollen laufend den veränderten technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen angepasst werden. 3 Vom Sicherheitsdenken her ist begründet, dass beim geforderten Mindestmass im Leistungspotential Leistungsreserven für Fälle vorübergehender Leistungseinbussen vorgesehen werden. Bei vorübergehenden Leistungseinbussen, verursacht beispielsweise durch erhöhte Belastungen (Stress), Stimmungsschwankungen oder eine Erkältung, darf keine erhöhte Wahrscheinlichkeit von sicherheitsrelevantem Fehlverhalten entstehen. Von daher gesehen ist es wichtig, dass deren entscheidende Fähigkeiten mindestens im Durchschnittsbereich liegen müssen. Regelmässig durchzuführende Studien zur Qualitätssicherung bzw. Validitätsstudien sollen dazu beitragen, dass die geforderten psychischen Voraussetzungen immer wieder auf deren sicherheitsrelevante Bedeutung überprüft werden. Unternehmen können ein Selektionsbedürfnis haben, das über diese minimalen Standards hinausgeht, indem sie etwa im Falle eines Überangebotes an Bewerbern die bestgeeigneten Personen ausbilden möchten. Die Abklärung der Tauglichkeit im Auftrag des BAV muss unabhängig von solchen unternehmerischen Bedürfnissen erfolgen. Indessen ist es den psychologischen Untersuchungsstellen freigestellt, solche zusätzlichen Fragestellungen der Unternehmen zu bearbeiten, sofern der Kandidat oder die Kandidatin im Auftrag der Unternehmung untersucht wird und er oder sie das schriftliche Einverständnis dazu gegeben hat.
Umgekehrt kann im Fall einer zu geringen Zahl an Kandidatinnen und Kandidaten das Bedürfnis nach Senkung des geforderten Tauglichkeitsniveaus entstehen. Einem solchen Ersuchen darf aus Sicherheitsgründen unter keinen Umständen stattgegeben werden.
Art. 6 Beschwerden nach VTE Ist eine untersuchte Person mit dem negativen Ergebnis einer psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung für Triebfahrzeugführende nicht einverstanden, kann sie innert 10 Tagen nach der Ergebnisbekanntgabe unter Grundangabe eine gebührenpflichtige beschwerdefä-
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hige Verfügung beim BAV verlangen. Beschwerden gegen Verfügungen des BAV sind schriftlich innert 30 Tagen nach Eröffnung des Prüfungsresultates beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen einzureichen. Diese müssen die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Die Frist beginnt grundsätzlich am Tag nach der Ergebnisbekanntgabe zu laufen und gilt mit der Übergabe an die Poststelle (Poststempel) als eingehalten. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Für untersuchte Personen nach ZSTEBV besteht keine hoheitliche Beschwerdemöglichkeit. Das beanstandete Ergebnis kann jedoch durch die Fachstelle Psychologie in Bezug auf die Vorgaben der RL überprüft werden.
2 Kapitel: Fachstelle Psychologie
Art. 7 Allgemeines Die Fachstelle Psychologie des BAV ist das fachliche Beratungsorgan in der Zusammenarbeit mit den Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen. Sie ist eine externe, unabhängige fachpsychologische Stelle des BAV auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs. Sie hat beratende und unterstützende Funktionen für das BAV.
Art. 8 Leitung der Fachstelle Psychologie Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle Psychologie muss einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psychologischen Hauptfach oder einen vom Bundesamt für diese Tätigkeit als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen. Zudem muss er oder sie über ausgewiesene Fachkenntnisse und mehrjährige Erfahrung in der verkehrspsychologischen Eignungsdiagnostik verfügen. Die Fachstelle Psychologie kann nach ihrem Ermessen Dritte für eine fachliche Mitarbeit beiziehen.
Art. 9 Aufgaben der Fachstelle Psychologie Die psychologische Fachstelle unterstützt das BAV im Sinne von Entscheidungsgrundlagen bezüglich: a. Festlegung der psychologischen Anforderungen an die Triebfahrzeugführenden; b. Festlegung der fachlichen Anforderungen an Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; c. Prüfung der Gesuche um Ernennung zum Vertrauenspsychologen und -psychologin; d. Fachliche Aufsicht über die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; e. Fort- und Weiterbildung der Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; f. Fachliche Unterstützung des BAV bei verkehrspsychologischen Fragestellungen und Beschwerdeverfahren; g. Fachliche Unterstützung des BAV bei der Anerkennung ausländischer Vertrauenspsychologen und -psychologinnen bzw. der entsprechenden Institutionen;
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h. Fachliche Unterstützung des BAV bei der Anerkennung ausländischer Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführenden. Die Fachstelle kann bei der Untersuchung von Eisenbahnunfällen sowie bei Problemen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes aus psychologischer Sicht beigezogen werden.
Art. 10 Ausstand Für den Ausstand der psychologischen Fachstelle und der von ihr beigezogenen Fachpersonen gilt Art. 67 der VTE sinngemäss.
3 Kapitel: Vertrauenspsychologen und -psychologinnen
Art. 11 Voraussetzungen und Antrag zur Ernennung Psychologen und Psychologinnen mit einem in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss oder einem vom BAV als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss können sich beim BAV als Vertrauenspsychologe oder -psychologin melden, sofern sie über die notwendigen Erfahrungen nach Art. 63 VTE verfügen. Der Antrag an das BAV zur Ernennung als Vertrauenspsychologe oder -psychologin muss vollständig ausgefüllt dem BAV mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden.
Art. 12 Ernennung / Absetzung der Vertrauenspsychologen und -psychologinnen Die Ernennung zum Vertrauenspsychologen oder zur Vertrauenspsychologin gilt für fünf Jahre. Zuständig für die Ernennung oder Absetzung von Vertrauenspsychologen und - psychologinnen ist die für die Zulassungen verantwortliche Sektion des BAV auf Antrag der Fachstelle Psychologie.
Art. 13 Mutationen Mutationen (z.B. Adressänderungen) bei den Vertrauenspsychologen und -psychologinnen sind dem BAV innert 30 Tagen zu melden.
Art. 14 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit Die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen sind verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben der STEBV, VTE, ZSTEBV und dieser Richtlinie. Die psychologische Fachstelle des BAV kann jederzeit Kontrollen vornehmen. Das Nichteinhalten dieser Richtlinie kann je nach Ausmass eine Ermahnung oder den Widerruf der Ernennung zur Folge haben. Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
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Art. 15 Mindestpraxis für Vertrauenspsychologen und -psychologinnen Um den Anforderungen als Vertrauenspsychologe oder -psychologin gerecht zu werden, sind pro Kalenderjahr mindestens 30 Untersuchungen an Triebfahrzeugführenden oder Fahrdienstleitenden durchzuführen.
Art. 16 Weiterbildung und Erneuerung Die Vertrauenspsychologen oder -psychologinnen sind verpflichtet, sich weiterzubilden und ihre Kenntnisse der verkehrspsychologischen Diagnostik à jour zu halten. Die Vorgaben der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) bzw. der Vereinigung für Verkehrspsychologie (VfV) bezüglich Weiterbildung auf dem Gebiet der verkehrspsychologischen Diagnostik sind einzuhalten. Die Ernennung zum Vertrauenspsychologen oder zur -psychologin erneuert sich nach fünf Jahren stillschweigend, wenn dem BAV gegenüber die erforderlichen Weiterbildungen und die Zahl der Untersuchungen nach Art. 65 und 66 VTE nachgewiesen werden.
Art. 17 Beendigung der Tätigkeit Der Vertrauenspsychologe oder die -psychologin kann jederzeit - unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten - von seiner bzw. ihrer Tätigkeit als Vertrauenspsychologe oder -psychologin zurücktreten. Der Rücktritt ist dem BAV unverzüglich schriftlich zu melden. Das BAV kann einen Vertrauenspsychologen oder eine Vertrauenspsychologin mittels Widerruf der Ernennung von seiner/ihrer Funktion entheben, wenn er oder sie die Anforderungen nach Art. 63 VTE nicht mehr erfüllt.
Art. 18 Aktenaufbewahrung Die Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Vertrauenspsychologen und -psychologinnen, welche von ihrer Tätigkeit zurücktreten, müssen innerhalb der Rücktrittsfrist von 3 Monaten die Akten dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin übergeben, welche das zuständige Unternehmen bezeichnet hat.
4 Kapitel: Anforderungen an die psychologischen Untersuchungen
Art. 19 Anforderungen an die Einrichtungen für Untersuchungen Die Räumlichkeiten, Beleuchtung sowie Gerätschaften und notwendigen Einrichtungen müssen den aktuellen Diagnostikstandards entsprechen, damit unter anderem auch die Anforderungen nach Art. 20 erfüllt werden können. Es sind Checklisten für den Umgang mit und das Beheben von örtlichen, möglichen Störeinflüssen, durch welche Untersuchungsergebnisse beeinflusst werden können, zu erarbeiten und konsequent anzuwenden. Dadurch sollen die notwendigen Vorbereitungen zum Durchführen standardisierter Untersuchungen getroffen werden.
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Art. 20 Anforderungen an die diagnostischen Verfahren Für die verwendeten Verfahren gelten die in der Psychodiagnostik anerkannten wissenschaftlichen Anforderungskriterien: a. Objektivität: Durchführung, Auswertung und Interpretation müssen von verschiedenen Untersuchern bzw. Experten in übereinstimmender Weise gehandhabt werden. Die Objektivität ist durch standardisierte und normierte Testverfahren zu gewährleisten. Die Interpretation hat nach formalisierten Entscheidungskriterien zu erfolgen. b. Reliabilität: die eingesetzten Testverfahren weisen die für die zu erfassende Eigenschaft übliche Messgenauigkeit auf. Mit andern Worten sind sie möglichst frei von Messfehlern. Bei einer Wiederholung der Untersuchung innerhalb eines kürzeren Zeitabstandes äussert sich dies z. Bsp. in einem für alle Kandidat -innen vergleichbaren Übungsgewinn. c. Validität: die eingesetzten Tests erfassen die zu messenden Eigenschaften. Mindestens muss jeweils die Inhaltsvalidität gegeben sein; d.h. verschiedene Experten vertreten übereinstimmend die Meinung, dass ein Test das vorgegebene Kriterium misst. d. Nach Möglichkeit ist auch die Konstruktvalidität gegeben. D.h. der Test korreliert hoch mit anderen Verfahren, die das gleiche messen und korreliert niedrig mit Tests, die etwas anderes messen. Optimalerweise ist dies durch faktorenanalytische Ergebnisse belegt. Es ist anzustreben, die differenzielle und die Kriteriumsvalidität anhand von berufsspezifischen Stichproben zu überprüfen. Es soll belegt werden, dass sich ausgelesene Bewerber und Bewerberinnen in der Ausübung ihrer Tätigkeit tatsächlich eignen, ihre Fehlverhaltenswahrscheinlichkeit also tatsächlich gering ist. Aufgrund diagnostischen Fachwissens über Anforderungen an Triebfahrzeugführende und Fahrdienstleitende im In- und Ausland sowie aufgrund von selbst durchgeführten Anforderungsanalysen sind im Anhang 1 die zu prüfenden Eigenschaften sowie die entsprechenden Grenzwerte für die Zulassung oder Ablehnung der Bewerber und Bewerberinnen definiert. Die Grenzwerte sind als Prozentränge angegeben. Der angegebene Prozentrang sagt aus, welcher prozentuale Anteil der Normstichprobe in der betreffenden Testleistung erreicht oder übertroffen werden muss. Die Normen orientieren sich im Idealfall an Stichproben, die einen definierten Bezug zu Triebfahrzeugführenden oder Bewerbenden haben.
Für die Erfassung der im Anforderungskatalog verlangten psychologischen Dimensionen ist mit einem Zeitaufwand von ca. 5 Stunden für die Kandidaten und Kandidatinnen zu rechnen.
Art. 21 Entscheidungsregeln für die Erstbeurteilung Die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien von Triebfahrzeugführenden sind unterschiedlich hoch. Die höhere Kategorie beinhaltet jeweils alle Voraussetzungen der niedrigeren Kategorie. Die Summenwerte der angestrebten Kategorie müssen in den beiden Leistungsbereichen erreicht werden für: a. Intelligenz und Merkfähigkeit; und b. Kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit.
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Wird der Summenwert in einem der beiden Leistungsbereiche nicht erreicht, gilt die Tauglichkeit für die betreffende Kategorie von Triebfahrzeugführern oder -führerinnen oder für die Kategorie B von Fahrdienstleitern oder -leiterinnen als nicht gegeben. Somit kann die Untersuchung abgebrochen werden, wenn der Summenwert in einem Leistungsbereich verfehlt worden ist und das Ergebnis von Triebfahrzeugführenden für eine tiefere Kategorie B80 oder B100 nicht erfasst werden sollte. Die Anforderungen der jeweiligen Kategorie müssen in jedem einzelnen Kriterium der beiden Leistungsbereiche erreicht werden. Ausnahmsweise dürfen einzelne Werte leicht unterschritten werden, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der betreffende niedrige Wert durch andere Stärken kompensiert wird. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Summenwerte in den beiden Leistungsbereichen das geforderte Minimum deutlich überschreiten. Im Persönlichkeitsbereich dürfen hinsichtlich der definierten Faktoren keine negativen Auffälligkeiten auftreten. Damit der Wiederholungsfaktor betreffend einer zweiten Untersuchung innerhalb einem Jahr nicht zu einer Ergebnisverfälschung führen kann, ist es zulässig, dass ein Ergebnis für eine tiefere oder höhere Kategorie innerhalb einem Jahr hochgerechnet werden kann, sofern nicht besondere Auffälligkeiten aufgetreten sind. 7 Erste Grenzwerte wurden vom BAV aufgrund bisheriger Erfahrungen im In- und Ausland festgelegt. Aufgrund laufender Erfahrungen können Grenzwerte künftig angepasst werden. Die Angaben dazu werden durch die Fachstelle Psychologie festgelegt. Entsprechende Vorschläge sind durch die zugelassenen Vertrauenspsychologen und -psychologinnen schriftlich an die Fachstelle zu richten. In der Vergangenheit hat sich bei diversen kultur- und bildungsabhängigen Tests in den drei Sprachregionen der Schweiz ein unterschiedliches Niveau gezeigt. Solchen möglichen Unterschieden kann jedoch nur insoweit Rechnung getragen werden, als Ausbildungserfolg und Fehlverhaltensrisiko nicht wesentlich betroffen sind. Bewerberinnen und Bewerber > 50 Jahre erzielen aufgrund der sich allmählich verlangsamenden kognitiven Prozesse in der Regel etwas schlechtere Testergebnisse. Bei der Tauglichkeitsprüfung von Bewerbern und Bewerberinnen wird dieser Tatsache nicht Rechnung getragen.
Der psychologische Sachverstand, gepaart mit Erfahrungswissen, soll letztlich für die Gewichtung und Interpretation der Befunde massgebend sein. Die Entscheidung in Grenzfällen kann nicht einem statistisch-mathematischen Algorithmus überlassen werden.
Art. 22 Entscheidungsregeln für den Besitzstand Eine Überprüfung des Besitzstandes kann erforderlich werden, wenn sich Triebfahrzeugführende und Fahrdienstleitende im Rahmen einer Bewerbung für eine höhere Kategorie einer Untersuchung unterzogen haben, wenn eine periodische Nachprüfung nach Art. 38 Abs 2bis VTE resp. Art. 24 Abs 3 ZSTEBV nicht bestanden worden ist oder wenn die psychische Tauglichkeit im Zusammenhang mit einer vermuteten beeinträchtigten Leistungsfähigkeit nach Art. 13 STEBV überprüft worden ist. Negative Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich führen zu einer Untauglichkeit. Liegt bei den Leistungsbereichen das Untersuchungsergebnis unter dem massgebenden Grenzwert der bisherigen Kategorie, so sind weitere Überprüfungen vorzunehmen Ein leichtgradiges Unterschreiten von massgeblichen Mindestnormen ist analog Art. 21 Absatz 4 möglich. Bei Personen >50 Jahren, welche eine mindestens 10 jährige ununterbrochene Tätigkeit als Triebfahrzeugführende ausweisen, liegt der Grenzwert bei der nächst tieferen Kategorie. Für die uneingeschränkte Besitzstandwahrung in der bisherigen Kategorie darf dieser Grenzwert nicht unterschritten werden.
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Ein deutliches Unterschreiten liegt vor, wenn die Grenzwerte nach Absatz 2 nicht erreicht werden. Triebfahrzeugführende mit solchen Unterschreitungswerten sind nach Art. 23 zusätzlich auf ihre bisherige Eignung zu untersuchen.
Art. 23 Vorgehen bei kritischen Ergebnissen Die untersuchte Person ist so rasch als möglich zu verständigen, wenn in einem Leistungsbereich aufgrund einer wesentlichen Unterschreitung der Mindestnormen weitere Abklärungen mit den beurteilenden vorgesetzten Stellen sowie den Prüfungsexperten und - expertinnen geführt werden müssen. Für den Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin ergeben sich folgende Möglichkeiten: a. Der Besitzstand bleibt in der bisherigen Kategorie erhalten aufgrund der Praxisbewährung, umfasst aber allenfalls eine Einschränkung, z.B. Netzeinschränkungen, Bahnhofanlagen, Güter- und Dienstzüge, etc. b. Der Einsatz erfolgt in einer tieferen Kategorie c. Kein Einsatz mehr als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin. Nach Abwarten der gesetzlichen Fristen ist analog einer Neuausbildung zu verfahren. Für den Fahrdienstleiter oder die Fahrdienstleiterin ergeben sich folgende Möglichkeiten: a. Der Besitzstand bleibt in der bisherigen Kategorie erhalten aufgrund der Praxisbewährung, umfasst aber allenfalls eine Einschränkung, z.B. bisherige Anlagen, Fernsteuerzentren, etc. b. Der Einsatz erfolgt in der tieferen Kategorie A c. Kein Einsatz mehr als Fahrdienstleiter oder -leiterin. Nach Abwarten der gesetzlichen Fristen ist analog einer Neuausbildung zu verfahren. In Absprache mit der Fachstelle Psychologie ist gegebenenfalls eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung in einem anderen Institut bzw. bei einem anderen Vertrauenspsychologen oder einer anderen Vertrauenspsychologin vorzunehmen.
Art. 24 Gültigkeit einer psychologischen Tauglichkeits -untersuchung Bei einem vorzeitigen Abbruch der Untersuchung muss eindeutig klar sein, dass auch weitere Untersuchungen insgesamt nicht mehr zu einem positiven Resultat hätten führen können. Sofern dies nicht nachgewiesen werden kann, wird im Beschwerdefall zu Gunsten der untersuchten Person entschieden. Das heisst, es kann ohne Abwarten gesetzlicher Fristen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden.
Art. 25 Anforderungen an die Beurteilung Das Ergebnis der Untersuchung wird dem BAV und der untersuchten Person mittels Formular nach Anhang 2 in der Form von „tauglich“, „untauglich“ oder „bedingt tauglich“ mit Angabe allfälliger Einschränkungen bekannt gegeben. Eine schriftliche Beurteilung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers oder der untersuchten Person abgegeben.
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Die Beurteilung für Triebfahrzeugführende muss beschwerdefähig sein, was eine Reihe besonderer Anforderungen verlangt: a. Die Beurteilung ist schriftlich abzufassen; b. Sämtliche Datenquellen sind namentlich aufzuführen; c. Die Beurteilung ist in einer für den Adressaten verständlichen Sprache zu formulieren: d. Die Beurteilung weist einen logischen Aufbau auf; e. Alle Aussagen nehmen Bezug zur Fragestellung; f. Fakten und Interpretation sind erkennbar zu trennen; g. Die Schlussfolgerungen müssen transparent, dokumentiert und nachvollziehbar sein; h. Die Beurteilung erfolgt aufgrund der Würdigung der Gesamtheit der Erkenntnisse, die zuvor ausgearbeitet worden sind. Sie ist eindeutig und klar formuliert, wobei neben einer Tauglichkeit und Untauglichkeit auch eine bedingte Tauglichkeit möglich ist. In diesem Fall sind spezielle Auflagen formuliert; i. Eine mündliche Mitteilung der Beurteilung anlässlich der Untersuchung darf nur dann erfolgen, wenn vorhersehbar ist, dass in der schriftlichen Beurteilung zum gleichen Schluss gekommen wird. Die schriftliche Beurteilung erhält der Auftraggeber oder die Auftraggeberin. Sofern dieser oder diese nicht zugleich beurteilte Person ist, hat die untersuchte Person auf Anfrage Anrecht auf Einsicht in die schriftliche Beurteilung. Das BAV wird ausschliesslich über das konkrete Ergebnis informiert. Gegenüber weiteren Personen besteht Schweigepflicht. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens sind dem BAV die vollständigen Akten respektive die vertrauenspsychologischen Unterlagen zukommen zu lassen. Bei wiederholter Beurteilung nach Ablauf der Wartefrist oder bei einem Rekurs müssen dem neuen begutachtenden Vertrauenspsychologen oder der neuen begutachtenden Vertrauenspsychologin die bestehenden Akten inklusive frühere Beurteilungen zugänglich gemacht werden.
5 Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt auf den 1. Juni 2014 in Kraft.
Art. 27 Aufhebung bisheriger Richtlinien und Anhänge Die Richtlinie vom 1. Juni 2012 wird mit den Anhängen 1 und 2 aufgehoben.
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Anhang 1a Anforderungen Lok- und Strassenbahnführende Anforderungskatalog der zu prüfenden Eigenschaften für Lok- und Strassenbahnführende nach Artikel 4 VTE
Psychische Anforderungen Kat1 A40 u. A Kat B80 Kat B100 Kat B
Intelligenz und Gedächtnis Logisches Denken PR 30 PR 40 PR 40 PR 50
Sprachverständnis PR 30 PR 40 PR 40 PR 50
Angewandte Arithmetik PR30 PR 40 PR 40 PR 50
Raumvorstellung PR 20 PR 30 PR 30 PR 30
Merkfähigkeit PR 30 PR 30 PR 30 PR 40
Gedächtnis PR 30 PR 30 PR 40 PR 40
Summenwert Intelligenz und Gedächtnis PR 25 PR 30 PR 40 PR 50
Alle in dieser Tabelle angegebenen Prozentränge (PR) beziehen sich auf Stichproben, die für Erwachsene der Schweizer Wohnbevölkerung im Alter von 20 bis 40 Jahren repräsentativ sind. Ein Prozentrang von 40 bedeutet, dass ein Bewerber für das Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen 40% der jungen Erwachsenen bezüglich der betreffenden Eigenschaft zu übertreffen hat. Diese Normierung an der Gesamtpopulation dient einer vorläufigen groben Orientierung. Kategorien: A40 und A: Lokführende im Rangierdienst, kein signalmässiges Fahren; B80: Lok- und Strassenbahnführende mit Aufgaben von einfacher Komplexität, bis 80 km/h; max. Anhängelast 1200t auf Normalspur, limitierte Anhängelast auf starken Gefällen B100: Lokführende mit Aufgaben von durchschnittlicher Komplexität, bis 100 km/h, limitierte Anhängelast auf starken Gefällen B: Lokführende mit Aufgaben von erhöhter Komplexität, Geschwindigkeit grösser 100 km/h
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Psychische Anforderungen Kat A40 u. A Kat B80 Kat B100 Kat B
Kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit
Selektive Aufmerksamkeit PR 30 PR 40 PP 40 PR 50
Reaktive Belastbarkeit PR 40 PR 50 PR 50 PR 50
Visuelle Wahrnehmungskapazität PR 30 PR 40 PR 40 PR 40
Selektive Wahrnehmung bei Störreizen PR 30 PR 40 PR 40 PR 50
Konzentrationsfähigkeit PR 30 PR 40 PR 40 PR 50
Vigilanz PR 30 PR 35 PR 40 PR 40
Geteilte Aufmerksamkeit PR 30 PR 40 PR 40 PR 40
Summenwert kognitiv-psychomotorische Funktionstüchtigkeit PR 30 PR 35 PR 40 PR 50
Alle in dieser Tabelle angegebenen Prozentränge (PR) beziehen sich auf Stichproben, die für Erwachsene der Schweizer Wohnbevölkerung im Alter von 20 bis 40 Jahren repräsentativ sind. Ein Prozentrang von 40 bedeutet, dass ein Bewerber für das Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen 40% der jungen Erwachsenen bezüglich der betreffenden Eigenschaft zu übertreffen hat. Diese Normierung an der Gesamtpopulation dient einer vorläufigen groben Orientierung. Kategorien: A40 und A: Lokführende im Rangierdienst, kein signalmässiges Fahren; B80: Lok- und Strassenbahnführende mit Aufgaben von einfacher Komplexität, bis 80 km/h; max. Anhängelast 1200t auf Normalspur, limitierte Anhängelast auf starken Gefällen B100: Lokführende mit Aufgaben von durchschnittlich Komplexität, bis 100 km/h, limitierte Anhängelast auf starken Gefällen B: Lokführende mit Aufgaben von erhöhter Komplexität, Geschwindigkeit grösser 100 km/h.
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Psychische Anforderungen Kat A40 u. A Kat B80 Kat B100 Kat B
Persönlichkeitsvoraussetzungen keine negative keine negative keine negative keine negative Emotionale Stabilität Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit . keine negative keine negative keine negative keine negative Regelkonformität Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit keine negative keine negative keine negative keine negative Risikosensibilität Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit keine negative keine negative keine negative keine negative Selbststeuerung Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit keine negative keine negative keine negative keine negative Stressverarbeitung Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit Auffälligkeit
Kategorien: A40 und A: Lokführende im Rangierdienst, kein signalmässiges Fahren; B80: Lok- und Strassenbahnführende mit Aufgaben von einfacher Komplexität, bis 80 km/h; max. Anhängelast 1200t auf Normalspur, limitierte Anhängelast auf starken Gefällen B100: Lokführende mit Aufgaben von durchschnittlicher Komplexität, bis 100 km/h, limitierte Anhängelast auf starken Gefällen B: Lokführende mit Aufgaben von erhöhter Komplexität, Geschwindigkeit grösser 100 km/h.
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Anhang 1b Anforderungen Fahrdienstleitende Kategorie B Anforderungskatalog der zu prüfenden Eigenschaften für Fahrdienstleitende nach Art. 3 ZSTEBV
Psychische Anforderungen Kat B Fahrdienstleiter
Intelligenz und Gedächtnis Logisches Denken PR 50
Sprachverständnis PR 50
Angewandte Arithmetik PR 40
Raumvorstellung PR 30
Merkfähigkeit PR 50
Gedächtnis PR 50
Summenwert Intelligenz und Gedächtnis PR 50
Alle in dieser Tabelle angegebenen Prozentränge (PR) beziehen sich auf Stichproben, die für Erwachsene der Schweizer Wohnbevölkerung im Alter von 20 bis 40 Jahren repräsentativ sind. Ein Prozentrang von 40 bedeutet, dass ein Bewerber für das Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen 40% der jungen Erwachsenen bezüglich der betreffenden Eigenschaft zu übertreffen hat. Diese Normierung an der Gesamtpopulation dient einer vorläufigen groben Orientierung.
BAV Infrastruktur V 1.2 de Richtlinie Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen 1. Juni 2014
Psychische Anforderungen Kat B Fahrdienstleiter
Kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit
Selektive Aufmerksamkeit PR 50
Visuelle Wahrnehmungskapazität PR 40
Konzentrationsfähigkeit PR 50
Vigilanz PR 40
Simultankapazität PR 50
Summenwert kognitiv-psychomotorische Funktionstüchtigkeit PR 50
Alle in dieser Tabelle angegebenen Prozentränge (PR) beziehen sich auf Stichproben, die für Erwachsene der Schweizer Wohnbevölkerung im Alter von 20 bis 40 Jahren repräsentativ sind. Ein Prozentrang von 40 bedeutet, dass ein Bewerber für das Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen 40% der jungen Erwachsenen bezüglich der betreffenden Eigenschaft zu übertreffen hat. Diese Normierung an der Gesamtpopulation dient einer vorläufigen groben Orientierung.
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Psychische Anforderungen Kat B Fahrdienstleiter
Persönlichkeitsvoraussetzungen Belastbarkeit keine negative Auffälligkeit Emotionale Stabilität keine negative Auffälligkeit Entscheidungsfähigkeit keine negative Auffälligkeit Lernbereitschaft keine negative Auffälligkeit Regelkonformität keine negative Auffälligkeit Risikosensibilität keine negative Auffälligkeit Kommunikationsfähigkeit keine negative Auffälligkeit Verträglichkeit keine negative Auffälligkeit
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (Art.14 VTE; SR 742.141.21)
Anhang 2a zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Bestätigung der sich bewerbenden oder triebfahrzeugführenden Person
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Hinweis Der Anhang 2a wird der zu untersuchenden Person sinnvollerweise vor der Untersuchung zur Durchsicht und zur Unterschrift abgegeben. Damit ist eine effiziente Abwicklung der Untersuchung gewährleistet.
Allgemeine Bedingungen Die VTE regelt im Artikel 14 und die STEBV in den Artikeln 12 und 13 die grundsätzlichen Bestimmungen der psychologischen Untersuchung sowie Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit Triebfahrzeugführender, die wahrheitsgetreue Angabe psychologischer Fakten sowie den Entzug des Ausweises bzw. die Beschränkung des Geltungsbereiches.
Die Bestätigung der untersuchten Person (Anhang 2a) und die Bestätigung des Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin (Anhang 2b) werden in zwei Exemplaren ausgestellt.
Weiterleitung und Aufbewahrung der Bestätigungen (Anhang 2a und 2b): – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an die untersuchte Person – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an das Unternehmen zur Weiterleitung an das Bundesamt für Verkehr (BAV). – Eine Kopie der Bestätigungen wird in den Akten des Psychologen oder der Psychologin vertraulich aufbewahrt.
Eine bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung garantiert weder eine Anstellung noch eine Ausbildung durch das Unternehmen. Eine bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung ist nur eine der Voraussetzungen für den Antrag des Unternehmens zur Ausstellung eines Ausweises beim BAV. Der Entscheid, ob ein Ausweis beantragt wird, obliegt dem Unternehmen.
Die untersuchte Person bestätigt hiermit, dass sie die allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben zur Person wahrheitsgetreu beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift gibt sie ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin, sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen, der Fachstelle Medizin sowie dem BAV medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen oder austauschen dürfen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angabe falscher oder die Verheimlichung wesentlicher Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen kann, dass ein Ausweis durch das BAV nicht erteilt oder jederzeit befristet, unbefristet oder dauernd entzogen werden kann. Sie gibt zudem ihr Einverständnis, dass alle sie betreffenden psychologischen Unterlagen bei einem allfälligen Wechsel des Vertrauenspsychologen bzw. der Vertrauenspsychologin an den/die Nachfolger/in übergeben werden. Zudem ist sie damit einverstanden, dass die allfällige Feststellung eines gelegentlichen Konsums von Cannabis dem Unternehmen mitgeteilt werden kann. Die untersuchte Person hat jederzeit das Recht, Auskunft über die beim Vertrauenspsychologen oder bei der Vertrauenspsychologin bearbeiteten/gespeicherten Daten zu erhalten. Die untersuchte Person bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie hinsichtlich des Ergebnisses dieser Untersuchung innert 10 Tagen nach deren Bekanntgabe unter Grundangabe eine gebührenpflichtige beschwerdefähige Verfügung beim BAV verlangen kann.
Ort, Datum: Unterschrift:
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (Art.14 VTE; SR 742.141.21)
Anhang 2b zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen
Angaben zur sich bewerbenden oder triebfahrzeugführenden Person:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Ausweis-Nr.:
Unternehmen:
Ergebnis:
Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt von:
Name des Instituts:
Datum der Untersuchung:
Erste Untersuchung nach Art. 14 VTE
Ausserordentliche Untersuchung / Beurteilung nach Art. 12 und 13 STEBV
tauglich
untauglich
befristet untauglich, voraussichtlich bis:
Bedingt tauglich
Bemerkungen:
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Vertrauenspsychologe / Vertrauenspsychologin:
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Zulassung Fahrdienstleiter / -innen der Eisenbahnen (Art.11 ZSTEBV; SR 742.141.22)
Anhang 2c, Seite 1, zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Bestätigung der Person
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Hinweis Der Anhang 2c, Seite 1, wird der zu untersuchenden Person sinnvollerweise vor der Untersuchung zur Durchsicht und zur Unterschrift abgegeben. Damit ist eine effiziente Abwicklung der Untersuchung gewährleistet.
Allgemeine Bedingungen Die ZSTEBV regelt im Artikel 11 und die STEBV in den Artikeln 12 und 13 die grundsätzlichen Bestimmungen der psychologischen Untersuchung sowie Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit der Person sowie die wahrheitsgetreue Angabe psychologischer Fakten.
Die Bestätigung der untersuchten Person (Anhang 2c, Seite 1) und die Bestätigung des Vertrauenspsychologen / Vertrauenspsychologin (Anhang 2c, Seite 2) werden in zwei Exemplaren ausgestellt.
Weiterleitung und Aufbewahrung der Bestätigungen (Anhang 2c): – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an die untersuchte Person; – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an das Unternehmen; – Eine Kopie der Bestätigungen wird in den Akten des Psychologen oder der Psychologin vertraulich aufbewahrt.
Eine bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung garantiert weder eine Anstellung noch eine Ausbildung durch das Unternehmen.
Die untersuchte Person bestätigt hiermit, dass sie die allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben zur Person wahrheitsgetreu beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift gibt sie ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin, sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen, der Fachstelle Medizin sowie dem BAV medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen oder austauschen dürfen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angabe falscher oder die Verheimlichung wesentlicher Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen kann, dass eine Bescheinigung des Unternehmens nicht erteilt oder jederzeit befristet, unbefristet oder dauernd entzogen werden kann. Sie gibt zudem ihr Einverständnis, dass alle sie betreffenden psychologischen Unterlagen bei einem allfälligen Wechsel des Vertrauenspsychologen bzw. der Vertrauenspsychologin an den/die Nachfolger/in übergeben werden. Zudem ist sie damit einverstanden, dass die allfällige Feststellung eines gelegentlichen Konsums von Cannabis dem Unternehmen mitgeteilt werden kann. Die untersuchte Person hat jederzeit das Recht, Auskunft über die beim Vertrauenspsychologen oder bei der Vertrauenspsychologin bearbeiteten/gespeicherten Daten zu erhalten.
Ort, Datum: Unterschrift:
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Zulassung Fahrdienstleiter / -innen der Eisenbahnen (Art.11 ZSTEBV; SR 742.141.22)
Anhang 2c, Seite 2, zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen
Angaben zur Person:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Personal-Nr.:
Unternehmen:
Kategorie: B Fahrdienstleiter/-in Andere:
Ergebnis:
Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt von:
Name des Instituts:
Datum der Untersuchung:
Erste Untersuchung nach Art. 11 ZSTEBV
Ausserordentliche Untersuchung / Beurteilung nach Art. 12 und 13 STEBV
tauglich
untauglich
befristet untauglich, voraussichtlich bis:
Bedingt tauglich
Bemerkungen:
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Vertrauenspsychologe / -psychologin:
BAV ernannte Vertrauenspsychologen und -psychologinnen nach VTE: Stand: OFT Psychologues-conseils nommés selon OCVM: SR / RS: 742.141.21 Etat: 15.02.2016 UFT Psicologi di fiducia nominati OVF: Stato:
Titel: Name: Vorname: Institut: Adresse: PLZ: Ort: Tel: Titre: Nom: Prénom: Institut: Adresse: NP: Lieu: Tél: Titolo: Cognome: Nome: Istituto: Indirizzo: CAP: Luogo: Tel:
Dr en Psychologie (PHD) Chanderli Karim BEP Rue du Diorama 15 1204 Genève 022 321 84 37
PD Dr. phil. Gerhard Urs Innere Margarethenstrasse 26 4051 Basel 079 524 51 73
lic. phil. Giger Michael SBB HR Diagnostik Hilfikerstrasse 1 3000 Bern 65 051 220 25 07
MSc UZH Hardegger Simon IAP Zürich Pfingsweidstrasse 96 8037 Zürich 058 934 83 54
IAP Bern Breitenrainstrasse 29 3013 Bern 031 348 43 43 dipl. Psych. FH Rüegsegger Urs Centre d'expertise Rue de Romont 14 1700 Fribourg 026 321 56 04
Seite/page/pagina: Seite 1/1
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (Art.14 VTE; SR 742.141.21)
Anhang 2a zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Bestätigung der sich bewerbenden oder triebfahrzeugführenden Person
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Hinweis Der Anhang 2a wird der zu untersuchenden Person sinnvollerweise vor der Untersuchung zur Durchsicht und zur Unterschrift abgegeben. Damit ist eine effiziente Abwicklung der Untersuchung gewährleistet.
Allgemeine Bedingungen Die VTE regelt im Artikel 14 und die STEBV in den Artikeln 12 und 13 die grundsätzlichen Bestimmungen der psychologischen Untersuchung sowie Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit Triebfahrzeugführender, die wahrheitsgetreue Angabe psychologischer Fakten sowie den Entzug des Ausweises bzw. die Beschränkung des Geltungsbereiches.
Die Bestätigung der untersuchten Person (Anhang 2a) und die Bestätigung des Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin (Anhang 2b) werden in zwei Exemplaren ausgestellt.
Weiterleitung und Aufbewahrung der Bestätigungen (Anhang 2a und 2b): – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an die untersuchte Person – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an das Unternehmen zur Weiterleitung an das Bundesamt für Verkehr (BAV). – Eine Kopie der Bestätigungen wird in den Akten des Psychologen oder der Psychologin vertraulich aufbewahrt.
Eine bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung garantiert weder eine Anstellung noch eine Ausbildung durch das Unternehmen. Eine bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung ist nur eine der Voraussetzungen für den Antrag des Unternehmens zur Ausstellung eines Ausweises beim BAV. Der Entscheid, ob ein Ausweis beantragt wird, obliegt dem Unternehmen.
Die untersuchte Person bestätigt hiermit, dass sie die allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben zur Person wahrheitsgetreu beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift gibt sie ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin, sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen, der Fachstelle Medizin sowie dem BAV medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen oder austauschen dürfen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angabe falscher oder die Verheimlichung wesentlicher Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen kann, dass ein Ausweis durch das BAV nicht erteilt oder jederzeit befristet, unbefristet oder dauernd entzogen werden kann. Sie gibt zudem ihr Einverständnis, dass alle sie betreffenden psychologischen Unterlagen bei einem allfälligen Wechsel des Vertrauenspsychologen bzw. der Vertrauenspsychologin an den/die Nachfolger/in übergeben werden. Zudem ist sie damit einverstanden, dass die allfällige Feststellung eines gelegentlichen Konsums von Cannabis dem Unternehmen mitgeteilt werden kann. Die untersuchte Person hat jederzeit das Recht, Auskunft über die beim Vertrauenspsychologen oder bei der Vertrauenspsychologin bearbeiteten/gespeicherten Daten zu erhalten. Die untersuchte Person bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie hinsichtlich des Ergebnisses dieser Untersuchung innert 10 Tagen nach deren Bekanntgabe unter Grundangabe eine gebührenpflichtige beschwerdefähige Verfügung beim BAV verlangen kann.
Ort, Datum: Unterschrift:
20120615_BAV_PSY_A2a_V20120705_d Anhang 2a PSY
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (Art. 14 VTE; SR 742.141.21)
Anhang 2b zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen
Angaben zur sich bewerbenden oder triebfahrzeugführenden Person:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Ausweis-Nr.:
Unternehmen:
Ergebnis:
Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt von:
Name des Instituts:
Datum der Untersuchung:
Erste Untersuchung nach Art. 14 VTE
Ausserordentliche Untersuchung / Beurteilung nach Art. 12 und 13 STEBV
tauglich
untauglich
befristet untauglich, voraussichtlich bis:
Bedingt tauglich
Bemerkungen:
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Vertrauenspsychologe / Vertrauenspsychologin:
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Zulassung Fahrdienstleiter / -innen der Eisenbahnen (Art.11 ZSTEBV; SR 742.141.22)
Anhang 2c, Seite 1, zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Bestätigung der Person
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Hinweis Der Anhang 2c, Seite 1, wird der zu untersuchenden Person sinnvollerweise vor der Untersuchung zur Durchsicht und zur Unterschrift abgegeben. Damit ist eine effiziente Abwicklung der Untersuchung gewährleistet.
Allgemeine Bedingungen Die ZSTEBV regelt im Artikel 11 und die STEBV in den Artikeln 12 und 13 die grundsätzlichen Bestimmungen der psychologischen Untersuchung sowie Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit der Person sowie die wahrheitsgetreue Angabe psychologischer Fakten.
Die Bestätigung der untersuchten Person (Anhang 2c, Seite 1) und die Bestätigung des Vertrauenspsychologen / Vertrauenspsychologin (Anhang 2c, Seite 2) werden in zwei Exemplaren ausgestellt.
Weiterleitung und Aufbewahrung der Bestätigungen (Anhang 2c): – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an die untersuchte Person; – Ein Exemplar der Bestätigungen geht an das Unternehmen; – Eine Kopie der Bestätigungen wird in den Akten des Psychologen oder der Psychologin vertraulich aufbewahrt.
Eine bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung garantiert weder eine Anstellung noch eine Ausbildung durch das Unternehmen.
Die untersuchte Person bestätigt hiermit, dass sie die allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben zur Person wahrheitsgetreu beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift gibt sie ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin, sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen, der Fachstelle Medizin sowie dem BAV medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen oder austauschen dürfen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angabe falscher oder die Verheimlichung wesentlicher Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen kann, dass eine Bescheinigung des Unternehmens nicht erteilt oder jederzeit befristet, unbefristet oder dauernd entzogen werden kann. Sie gibt zudem ihr Einverständnis, dass alle sie betreffenden psychologischen Unterlagen bei einem allfälligen Wechsel des Vertrauenspsychologen bzw. der Vertrauenspsychologin an den/die Nachfolger/in übergeben werden. Zudem ist sie damit einverstanden, dass die allfällige Feststellung eines gelegentlichen Konsums von Cannabis dem Unternehmen mitgeteilt werden kann. Die untersuchte Person hat jederzeit das Recht, Auskunft über die beim Vertrauenspsychologen oder bei der Vertrauenspsychologin bearbeiteten/gespeicherten Daten zu erhalten.
Ort, Datum: Unterschrift:
20140601_BAV_PSY_A2c_V20140601_d Anhang 2c PSY
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Zulassung Fahrdienstleiter / -innen der Eisenbahnen (Art.11 ZSTEBV; SR 742.141.22)
Anhang 2c, Seite 2, zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen
Angaben zur Person:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Personal-Nr.:
Unternehmen:
Kategorie: B Fahrdienstleiter/-in Andere:
Ergebnis:
Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt von:
Name des Instituts:
Datum der Untersuchung:
Erste Untersuchung nach Art. 11 ZSTEBV
Ausserordentliche Untersuchung / Beurteilung nach Art. 12 und 13 STEBV
tauglich
untauglich
befristet untauglich, voraussichtlich bis:
Bedingt tauglich
Bemerkungen:
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Vertrauenspsychologe / -psychologin: