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Abgrenzung Standseilbahnen - (seilgezogene) Schrägaufzüge

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Infrastruktur

November 2020

Technische Richtlinie

Richtlinie: Abgrenzung Standseilbahnen - (seilgezogene) Schrägaufzüge: Systemanwendung und Bewilligungs- sowie Aufsichtszuständigkeit

1 Grundlagen

– EU-Seilbahnverordnung (Verordnung 2016/424 vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG) – EU-Aufzugsrichtlinie (Richtlinie 2014/33/EU, Stand 26. Februar 2014) – Seilbahngesetz (SebG, SR 743.01) – Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) – Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) – Personenbeförderungsverordnung (VPB, SR 745.11) – EN 81-22 (Stand 2014, elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn) – Aufzugsverordnung (AufzV, SR 930.112)

2 Definitionen

2.1 Standseilbahn

Eine Standseilbahn ist eine Seilbahn, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegen oder durch feste Bauwerke gestützt sein kann (siehe Kap. 1, Art. 3 Ziffer 9 der EU-Seilbahnverordnung). Eine Umschreibung der Standseilbahn ist weder im SebG noch in der SebV aufgeführt. Hingegen definierte die nicht mehr gültige Standseilbahnverordnung (StbVO, SR 743.121.6) als Ausführungsbestimmung zur alten Seilbahnverordnung (aSbV) in Ziffer 102 den Begriff Standseilbahn wie folgt: Standseilbahnen sind Seilbahnen, deren Fahrzeuge vom Zugseil auf einer festen Fahrbahn, in der Regel Gleisen, hin- und her bewegt werden. Diese Formulierung entspricht derjenigen der geltenden EU-Seilbahnverordnung. Bei einer Standseilbahn handelt es sich somit um ein schienengeführtes und seilangetriebenes Fahrzeug (die Fahrzeuge haben keinen eigenen Antrieb). Eine Seilbahn dient in der Regel gemäss den seilbahnrechtlichen Bestimmungen dem öffentlichen Personenverkehr, d.h. einem offen zugänglichen Kreis von Personen, welche von A nach B transportiert werden (siehe Kap. 1, Art. 2 der EU-Seilbahnverordnung und Art. 1 SebG). Es existieren auch zahlreiche Kleinstandseilbahnen für private oder industrielle Zwecke, die über kantonale Bewilligungen nach Art. 3 Absatz 2 SebG verfügen.

2.2. "Schrägaufzug" Der Begriff "Schrägaufzug" ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich dabei um eine umgangssprachliche Bezeichnung einer speziellen Aufzugsbauform, welche nicht vertikal geführt wird, sondern auf einer schiefen Ebene verläuft. Die korrekte Bezeichnung lautet "Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn" (Norm EN 81-22, Stand 2014). Aufzüge, d.h. auch Schrägaufzüge, dienen der dauerhaften Bedienung von Gebäuden und Bauten (EU-Aufzugsrichtlinie). Der Schrägaufzug ist gemäss den technischen Definitionen für die Beförderung von Personen oder Personen und Lasten bestimmt und bewegt sich in einer senkrechten Ebene zwischen Führungen, die zwischen 15° und 75° gegen die Waagrechte geneigt sind.

Als Beförderungsanlage im Bereich der Personenbeförderung ist ein Schrägaufzug einer Standseilbahn am ähnlichsten. Standseilbahnen und Schrägaufzüge für den Transport von Personen sind technische Anlagen, die aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen verschiedenen gesetzlichen und normativen Regelwerken unterliegen. Gerade bei Anlagen, die mehr als 15 Grad gegenüber der horizontalen Ausrichtung geneigt sind, kann ein Abgrenzungskonflikt zwischen den beiden Systemen entstehen. Einzig eindeutig ist, dass (reine, d.h. vertikal geführte) Aufzüge im technischen Sinn keine Seilbahnen sind, weil sie mehr oder weniger vertikal verlaufen und somit nicht unter die Seilbahngesetzgebung fallen (siehe Art. 2 Abs. 2 lit. e SebG und Kap. 1 Art. 2 Abs. 2 EU-Seilbahnverordnung). Die seilbahnrechtlichen Vorschriften (EU-Seilbahnverordnung, SN EN-Normen, SebG und SebV) gelangen für solche Anlagen nicht zur Anwendung. Um den Anwendungsbereich des Schrägaufzugs eingrenzen zu können, ist an dieser Stelle ein kurzer Exkurs bezüglich Aufzüge anzubringen: Ein Aufzug definiert sich gemäss der Aufzugsrichtlinie dadurch, dass es sich dabei um ein Hebezeug handelt, welches zwischen zwei festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an gegenüber der horizontalen Neigung um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt und u.a. zur Personenbeförderung bestimmt ist. Beim Lastträger handelt es sich um die Förderkabine oder den -korb. Die Richtlinie gilt dabei für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Der Schrägaufzug wird zudem in der Norm EN 81-22 weiter umschrieben (vgl. oben: Elektrische Personen- und Lastenaufzüge mit geneigter Fahrbahn). Der Aufzug kann seil- oder kettenangetrieben oder pneumatisch angetrieben sein. Sofern ein Schrägaufzug ketten- oder pneumatisch angetrieben ist, entfällt eine Abgrenzung zu einer Seilbahn, da es am Charakter des seilgezogenen Fahrzeugs fehlt. Es handelt sich dann in jedem Fall um einen Aufzug, eine Abgrenzung zur Standseilbahn ist nicht erforderlich.

3 Abgrenzung

Aus der Sicht des BAV galt bisher grundsätzlich der Beförderungszweck als massgebendes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Standseilbahn und Schrägaufzug, um damit Fragen in Bezug auf die Konzession, den Bewilligungs- und Aufsichtsprozess zu beantworten. Sollen mit der Anlage dauerhaft Gebäude oder Bauten (auch Infrastrukturen und Anlagen wie z.B. Parkplätze, Spielplätze oder Quartierstrassen sind möglich) ausserhalb oder innerhalb, bedient werden, handelt es sich meistens um einen Schrägaufzug (Erschliessung von Terrassenhäusern, von Hotels, innerhalb eines Gebäudes, zwischen Strassen etc.). Der Zweck der Anlage liegt darin, einem – nicht notwendigerweise begrenzten – Kreis von Personen Zugang zu – meist privaten – Einrichtungen zu gewähren. In diesem Fall handelt es sich in der Regel nicht um eine Seilbahn. Die seilbahnrechtlichen Grundlagen sind somit nicht massgebend. Vielmehr sind die aufzugsrelevanten Vorschriften zu beachten. Ist hingegen mit der Anlage ein öffentlicher Personenverkehr vorgesehen (Beförderung auf einen Berg, um Zugang zu Restaurationsbetrieben, Wander- und Skisportgebieten zu gewährleisten, innerstädtische Erschliessungen, etc.), kann es sich um eine Seilbahn resp. um eine Standseilbahn oder einen Schrägaufzug handeln. Für die bisherige Anbindung an den Beförderungszweck als einziges Abgrenzungskriterium besteht keine eindeutige rechtliche Grundlage.

3.1 Grundsätze Transportrecht

Personenbeförderung nach PBG/VPB Ob für die geplante Personenbeförderung eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung nach PBG/VPB oder gar keine Bewilligung notwendig ist, ist gemäss Entscheidhilfe in Anhang 2 zu klären.

Gewerbsmässigkeit der Personenbeförderung nach PBG/VPB Unabhängig von der technischen Gestaltung der Anlage wird bei einer Erschliessungsfunktion (Art. 5 VPB) immer eine Konzession des Bundes benötigt.

Für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit wendet das BAV folgende Praxis an:

Grundsatz Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) gilt eine Personenbeförderung als gewerbsmässig, wenn Reisende – gegen Entgelt befördert werden, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird – kostenlos befördert werden, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.

Beim Personenbeförderungsregal geht es darum, den öffentlichen Raum zu regeln. Beförderungen innerhalb von privaten bzw. nicht öffentlich zugänglichen Arealen, werden deshalb nicht als Beförderungen im Sinne des PBG betrachtet und unterliegen nicht dem Personenbeförderungsregal: – Lift zum Restaurant im PrimeTower Zürich: Beförderung der Arbeitnehmer-/innen und der Kundschaft innerhalb eines privaten Hochhauses – Lifte in Bahnhöfen: Beförderung von Personen innerhalb von Bahnhofsarealen – Baustellenverkehr innerhalb von Baustellenarealen

Entgeltliche Beförderungen im Sinne des PBG Beförderungen gegen Entgelt sind grundsätzlich als gewerbsmässig zu betrachten. Ausnahme: Bei einem Verein, der ausschliesslich auf dem unentgeltlichen Einsatz seiner Mitglieder basiert und der Personentransporte nur im Sinne eines Nebenzwecks durchführt, kann die Personenbeförderung konzessionsrechtlich auch dann als nicht gewerbsmässig betrachtet werden, wenn für die Transporte zwar ein Entgelt erhoben wird, die Einnahmen aber den entstehenden Aufwand nicht zu decken vermögen. Dabei geht es um die Wahrung der Verhältnismässigkeit in Fällen, die streng betrachtet dem Personenbeförderungsregal zwar unterstehen, die jedoch eindeutig ausserhalb des vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkungskreises liegen. Konkretes Beispiel: Der Verein Depot und Schienenfahrzeuge Koblenz führt auf einem stillgelegten Bahngleis zwischen Bubikon und Wolfhausen an 6 verschiedenen Tagen im Jahr (z.B. Muttertag, Weihnachtsmarkt) öffentliche Draisinen-Fahrten durch.

Unentgeltliche Beförderungen im Sinne des PBG Aus Sicht der beförderten Personen «gratis» erbrachte Transportleistungen gelten aus konzessionsrechtlicher Sicht als gewerbsmässig, wenn sie als Nebenleistung ausserhalb des eigentlichen Geschäftszwecks des Leistungserbringers erbracht werden: – Fahrten, mit denen ein Restaurant oder Hotel seine Kundschaft im Sinne einer Nebenleistung zu seiner Lokalität transportiert, z.B. Schräglift zum Hotel Montana in Luzern (Transportleistung als Nebenleistung der Beherbergungsleistung) – Fahrten, mit denen eine Privatschule ihre Schüler/-innen vom Wohnort an den Ort der Schule transportiert (Transportleistung als Nebenleistung der Ausbildungsleistung) – Fahrten, mit denen ein Unternehmen neben seinen Mitarbeitenden auch seine Kunden transportiert, z.B. Kleinseilbahn vom Tal zur Alpkäserei (Transportleistung als Nebenleistung zur unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit)

Transportleistungen im Rahmen des eigentlichen Geschäftszwecks gelten als nicht gewerbsmässig, wenn sie mit eigenem Personal und eigenem Fahrzeug erbracht werden:

– Werkverkehr zum Transport von Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Arbeitszeit, z.B. Werkbahnen zu Kraftwerkanlagen oder Fahrten vom Geschäftssitz zu Baustellen – Fahrten, mit denen ein Unternehmen ausschliesslich seine Mitarbeitenden an den Arbeitsort transportiert, z.B. Kleinseilbahn vom Tal zur Alpkäserei (Transportleistung als Nebenleistung zur unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit) – Schülerverkehr zum Transport von Schülern zwischen verschiedenen Ausbildungsstätten, z.B. vom Schulhaus zum Hallenbad für den Schwimmunterricht – Unentgeltlicher Ortsbus, bei dem Fahrgäste von Mitarbeitenden der Gemeinde mit Fahrzeugen der Gemeinde transportiert werden

Transportleistungen im Rahmen des eigentlichen Geschäftszwecks, die bei Drittunternehmen «eingekauft» werden, gelten hingegen als gewerbsmässig: – Schüler- oder Arbeitnehmertransporte, die von einem Bus- oder Taxiunternehmen durchgeführt werden – Unentgeltlicher Ortsbus, der von einer Gemeinde bei einem Bus- oder Taxiunternehmen bestellt wird

Unentgeltlich und für alle nutzbare Anlagen, deren Hauptzweck in der Gestaltung des öffentlichen Raums liegt, z.B. (Schräg-)Lifte als Verbindung von öffentlichen Strassen und Arealen auf unterschiedlichen Niveaus, werden als nicht gewerbsmässig betrachtet: – Lift von der Bahnhofunterführung Bern auf die Grosse Schanze – Lift zur Sphinx-Terrasse auf dem Jungfraujoch

3.2 Festlegung der Systemwahl

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die technische Einstufung einer Anlage als Standseilbahn (nach Seilbahnrecht) oder als Schrägaufzug (nach aufzugsrechtlichen Vorgaben) dem Erbauer bzw. dem Hersteller. Es liegt somit in der Entscheidkompetenz des Erbauers bzw. Herstellers, ob er eine Standseilbahn nach Seilbahnrecht oder einen Schrägaufzug nach den aufzugsrechtlichen Vorgaben bauen will. Voraussetzung ist dabei, dass die Anlage im Geltungsbereich der entsprechenden Gesetzgebung liegt und deren Anforderungen erfüllt werden. Die seilbahnspezifischen Vorgaben unterscheiden sich aufgrund der Komplexität einer Seilbahn sowohl in technischer als auch insbesondere in betrieblicher Hinsicht von den Vorgaben im Bereich der Aufzüge. Punkto Sicherheit sind jedoch beide Systeme als gleichwertig zu betrachten. Standseilbahnen und Aufzüge gelten allgemein als sichere Verkehrsmittel. Bei beiden Systemen sind die Gefährdungsbilder wie Schnee, Eis, Lawinen, Steinschläge, Murgänge, Wasser, geknickte Bäume, Tiere auf der Strecke, Brand, Rettung, usw. projektspezifisch zu beurteilen. Daraus leiten sich allenfalls technische Schutzmassnahmen ab, die die Systemwahl beeinflussen können. Es ist Aufgabe der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Anlage im Geltungsbereich der von ihr anzuwendenden Gesetzgebung liegt und ob deren Anforderungen erfüllt werden. Bei der Bewilligung eines Schrägaufzugs obliegt diese Aufgabe der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde. Dabei ist zusätzlich zu prüfen, ob die Personenbeförderung im Sinne von PBG/VPB gewerbsmässig ist und daher eine Bewilligung des Bundes (Konzession) oder des Kantons (kantonale Bewilligung) notwendig ist oder ob der Personentransport nicht gewerbsmässig ist und somit keiner Konzession oder Bewilligung bedarf. Zuständig für die Aufsicht im Betrieb ist bei Schrägaufzügen die kantonale Behörde. Für die Produktesicherheit ist das SECO zuständig.

4 Zuständigkeit bzgl. Bewilligung (Bau/Betrieb und Personenbeförderung) und Aufsicht

(im Betrieb) sowie anwendbare Vorschriften

4.1 Standseilbahnen mit mehr als 8 Personen mit gewerbsmässigem Betrieb nach PBG/VPB

Eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen Die Zuständigkeit bzgl. Bewilligung (Bau/Betrieb und Personenbeförderung) und Aufsicht (im Betrieb) liegt für eidgenössisch konzessionierte Anlagen beim BAV (Art. 3 SebG). Für den Bau und Betrieb der Anlage sind in diesem Fall eine Konzession, eine Plangenehmigung (gilt als Baubewilligung) und Betriebsbewilligung erforderlich. Massgebend sind die seilbahnrechtliche Gesetzgebung sowie das Personenbeförderungsgesetz (PBG).

Bsp.: St.-Luc - Tignousa in St.-Luc (siehe Foto) oder Marzilibahn in Bern

Seilbahnen mit kantonalen Bewilligungen Für Anlagen mit kantonaler Bewilligung für den Personentransport nach Art. 7 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) ist die Zuständigkeit für die Bau- und Betriebsbewilligungen sowie für die Aufsicht im Betrieb beim Kanton resp. technisch bei der Kontrollstelle IKSS. Bsp.: Hotel Tschuggen, Arosa (kantonale Bewilligung für Personentransport nach Art. 7 VPB)

4.2 Standseilbahnen mit mehr als 8 Personen ohne gewerbsmässigen Betrieb

Die nach kantonalem Recht definierte Baubewilligungsbehörde und für die Konkordatskantone die Kontrollstelle IKSS für die Technik sind für die Bewilligung des Baus und des Betriebs sowie für die Aufsicht im Betrieb zuständig. Die Personenbeförderung bedarf mangels Gewerbsmässigkeit weder einer kantonalen Bewilligung noch einer Konzession nach dem PBG.

Bsp.: – Standseilbahn Kraftwerk Linth-Limmern – Standseilbahn Butzenbühl (ZH Kloten)

Abbildung 1 standseilbahnen.ch - Markus Seitz

4.3 Standseilbahnen bis 8 Personen mit gewerbsmässigem Betrieb (Art. 3 Abs. 2 SebV)

Die Zuständigkeit bzgl. Bewilligung (Bau und Betrieb) und Aufsicht liegt ausschliesslich bei der nach kantonalem Recht definierten Bewilligungsbehörde. Für die Personenbeförderung sind die Art. 5 bis 8 VPB massgebend. Es ist in der Regel eine kantonale Bewilligung für den Personentransport notwendig. Technisch massgebend sind unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 SebV die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung. Die techn. Prüfungen und eine Abnahme nach Bauende werden bei den Mitgliedskantonen des Konkordats durch die Kontrollstelle IKSS vorgenommen.

Bsp.: Standseilbahn „Schanze Kandersteg“: Für die Fahrt mit der Standseilbahn wird nicht direkt Geld kassiert, sondern der Transport wird in den Nutzungskosten für die Schanze enthalten sein. Darum gilt sie als „gewerbsmässig“.

Abbildung 2 standseilbahnen.ch - Markus Seitz

4.4 Standseilbahnen bis 8 Personen ohne gewerbsmässigen Betrieb

Die Zuständigkeit bzgl. Bewilligung (Bau und Betrieb) und Aufsicht liegt ausschliesslich bei der nach kantonalem Recht definierten Bewilligungsbehörde. Für die Personenbeförderung wird keine kantonale Bewilligung benötigt. Technisch massgebend sind unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 SebV die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung. Die technischen Prüfungen und eine Abnahme nach Bauende und technische Aufsicht im Betrieb werden bei den Mitgliedskantonen des Konkordats durch die Kontrollstelle IKSS vorgenommen.

Bsp.: Molignon in Sion

4.5 Schrägaufzug mit gewerbsmässigem Betrieb

Für die Erteilung der erforderlichen Bau- und evtl. Betriebsbewilligungen ist die nach kantonalem Recht definierte Bewilligungsbehörde zuständig. Massgebend sind das kantonale Baurecht sowie die aufzugsrechtlichen Bestimmungen (Inverkehrbringen). Die Aufsicht im Betrieb ist durch den Kanton nach kantonalem Recht sicherzustellen. Die Produktesicherheit bleibt jedoch in der Zuständigkeit des SECO. Für die Personenbeförderung sind die Art. 5 bis 8 VPB massgebend. In den meisten Fällen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Es kann ausnahmsweise eine Konzession des Bundes erforderlich sein, sofern die Anlage eine Erschliessungsfunktion gemäss Art. 5 VPB einnimmt.

Bsp.: Gütsch/LU (Schrägaufzug mit Abbildung 3 standseilbahnen.ch - Markus Seitz Konzession des BAV, ist im öffentlichen Verkehr eingebunden)

4.6 Schrägaufzug ohne gewerbsmässigen Betrieb

Massgebend sind das Produktesicherheitsgesetz sowie die Aufzugsverordnung. Für die Erteilung der erforderlichen Bau- und Betriebsbewilligungen sind die nach kantonalem Recht definierten Bewilligungsbehörden zuständig. Massgebend sind das kantonale Baurecht sowie die aufzugsrechtlichen Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes und der Aufzugsverordnung (Inverkehrbringen). Die Aufsicht im Betrieb ist durch den Kanton nach kantonalem Recht sicherzustellen. Die Produktesicherheit bleibt jedoch in der Zuständigkeit des SECO. Für die Personenbeförderung sind mangels Gewerbsmässigkeit weder eine Konzession des BAV noch eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Bsp.: Schrägaufzug im Bärenpark in Bern (siehe Foto), Le Locle, Caumasee-Lift in Flims-Laax, Anlage beim Stufenbau in Ittigen, viele private Anlagen zur privaten Hauserschliessung, Mer de Glace (Nendaz)

5 Zusammenfassung

Zur Personenbeförderung ist zu prüfen, ob eine Konzession, eine kantonale Bewilligung oder keines von beidem notwendig ist (vgl. Anhang 1). Die Unterscheidung, ob eine Standseilbahn oder ein Schrägaufzug zum Einsatz gelangen soll, ist einerseits durch die technischen Systemgrenzen definiert.Andererseits besteht für den Geltungsbereich, in dem beides, Standseilbahn und Schrägaufzug, konstruktivmöglichsind, ein Wahlrecht des Erbauers.

Abteilung Infrastruktur Abteilung %cherheit

4 .#nuM Anna Barbara Remund, Vizedirektorin RucMf Sperlich, Vizedirektor

Anhang 1: Diese Tabelle gewährt eine Übersicht über die möglichen Fälle im Bereich der Standseilbahnen und Schrägaufzüge. Ihr ist zu entnehmen, für welche Konstellationen welche Bewilligungen benötigt werden und welche Behörde diese ausstellt. Zuständigkeit für Zuständigkeit für die Zuständigkeit für die Erteilung der Erteilung der die Erteilung der Betriebs- Zuständigkeit Personenbeförder- Baubewilligung bewilligung für die ungsbewilligung Aufsicht

  • Zuständigkeit

  • Zuständigkeit im Betrieb

  • Zuständigkeit - Art der

  • Art der

  • Art der Bewilligung Bewilligung Bewilligung

Standseilbahnen

Bundesamt für Bundesamt für Bundesamt für mit mehr als Verkehr Verkehr Verkehr

8 Personen mit

Bundesamt gewerbsmässigem Bundeskonzession für Verkehr Betrieb Plangenehmigung (Kapitel 4.1) für die Betriebsbewilligun gilt als Personenbeförderun g Baubewilligung g

» Abzugrenzen: Bewilligungsbehörd Personenbeförderu Kanton e gemäss Kanton kantonalem Recht Stelle ng von geringer gemäss Bedeutung kantonalem (Anlagen mit Personenbeförder- Betriebsbewilligun Recht kantonaler Baubewilligung Bewilligung)* ungsbewilligung g

Kanton / Ausnahme: Bewilligungsbehörd Bundesamt für e gemäss Kanton Verkehr kantonalem Recht bis 8 Personen mit Stelle gewerbsmässigem in der Regel gemäss Betrieb Personenbeförder- kantonalem (Kapitel 4.3)* ungsbewilligung Recht Betriebsbewilligun Baubewilligung g Ausnahme bei Erschliessungsfunkti on (Konzession BAV)

Bewilligungsbehörd ohne e gemäss Kanton kantonalem Recht Stelle gewerbsmässigen Keine Bewilligung gemäss Betrieb notwendig kantonalem (Kapitel 4.2 und Betriebsbewilligun Recht 4.4)* Baubewilligung g

Schrägaufzüge

Bewilligungsbehörd mit Bundesamt für e gemäss Kanton gewerbsmässigem Verkehr Stelle kantonalem Recht** Betrieb nach (Kapitel 4.5) Bundeskonzession kantonalem mit Erschliessungs- für die (evtl.) Recht*** funktion Baubewilligung Personenbeförderu Betriebsbewilligung ng » Abzugrenzen: Personenbeförderu Bewilligungsbehörd ng von geringer Kanton e gemäss Kanton Bedeutung kantonalem Recht** Stelle (Anlagen mit nach kantonaler kantonalem Bewilligung) Personenbeförder- (evtl.) Recht*** ohne Baubewilligung ungsbewilligung Betriebsbewilligung Erschliessungsfunktion

Bewilligungsbehörd e gemäss Kanton ohne kantonalem Recht** Stelle gewerbsmässigen Keine Bewilligung nach Betrieb notwendig kantonalem (Kapitel 4.6) (evtl.) Recht*** Baubewilligung Betriebsbewilligung

* Bei Anlagen in Mitgliedskantonen des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (IKSS): Beachte zudem Zuständigkeit der Kontrollstelle. ** Unter Beachtung der aufzugsrechtlichen Bestimmungen (Inverkehrbringen). *** Die Produktesicherheit bleibt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Anhang 2: Personenbeförderungsregal: Entscheidhilfe Basis: Bundesgesetzgebung ab 1. 1. 2010: Personenbeförderungsgesetz (PBG), SR 745.1, vom 20. 3. 2009 und Verordnung über die Personenbeförderung (VPB), SR 745.11, vom 4. 11. 2009

Personen- konzessionsbeförderungs- Seilbahn- und Hinweis auf konzession konzession kantonale bewilligungs- Kernfragen Detailfragen Rechtsgrundlage (PBK) (SBK) Bewilli-gung freier Verkehr

1 Untersteht die

Personenbeförderung dem Personenbeförderungsregal?

PBG Artikel 2 Absatz 1 Gewerbsmässigkeit? nein Buchstabe b

ja

PBG Artikel 2 Absatz 1 Regelmässigkeit? nein Buchstabe a

ja

VPB Art. 8 Abs. 1 Ausschliesslich für Bst. d und Art. 39 ja Armeeangehörige? Abs. 1 Bst. e

nein

2 Konzessionspflichtige Personenbeförderung?

VPB Artikel 7 Ausschliesslich Buchstabe b ja Schülertransporte?

nein

Ausschliesslich VPB Artikel 7 Arbeitnehmer- Buchstabe c ja transporte?

nein

Ausschliesslich VPB Artikel 7 Hilfsbetrieb eines Buchstabe d Unternehmens für ja Kundschaft oder Mitglieder? nein Hat das Verkehrs- PBG Artikel 3 und angebot aus Bundes- VPB Artikel 5 nein sicht eine Erschliessungsfunktion? ja

Ist das Verkehrsmittel VPB Artikel 6 eine Kleinseilbahn ja Buchstabe b (inkl. Schrägaufzug) Ziffer 1 oder ein Skilift?

nein

3 Konzessionstyp?

Handelt es sich um ja eine Seilbahn?

nein