Schreibweise der Stationsnamen
1 Allgemeines
1.1 Grundlage
Folgende Dokumente bilden die Grundlagen für die vorliegenden Empfehlungen resp. Richtlinien:
Verordnung vom 21. Mai 2008 über geografische Namen (GeoNV) SR 510.625,
Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen vom 3. Mai 2005,
Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV) SR 745.13,
bisher separat vorliegende Richtlinien und Merkblätter, die mit den vorliegenden Empfehlungen resp. Richtlinien aufgehoben werden. Für die Schreibweise von Orts- und Flurnamen sind die «Regeln über die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» in Bearbeitung. Die vorliegenden Empfehlungen resp. Richtlinien berücksichtigen sowohl die bisherigen Schreibtraditionen als auch die heute gültigen Schreibregeln. Alle Dokumente sind abrufbar unter: www.cadastre.ch Æ AV Æ Themen Æ geografische Namen.
1.2 Sprachversionen und Geltungsbereich
Die vorliegenden Empfehlungen resp. Richtlinien sind in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar. Wo nicht speziell vermerkt, gelten sie für die Schreibweise von Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen in allen vier Landessprachen der Schweiz. Sie sind grundsätzlich für die Schreibweise von neuen Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen anwendbar. Falls bereits festgelegte Schreibweisen den Empfehlungen resp. Richtlinien nicht vollumfänglich entsprechen, drängen sich keine Änderungen auf.
1.3 Adressat, Verbindlichkeit und Ziele
Vorliegende Empfehlungen resp. Richtlinien richten sich an die zuständigen Stellen auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund, die für die Festsetzung und Genehmigung der Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen sowie der Stationsnamen verantwortlich sind.
Empfehlungen Sie haben für die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen empfehlenden Charakter.
Richtlinien Für die Schreibweise von Stationsnamen sind diese verbindlich. Vorliegendes Dokument versteht sich für gewisse Nutzerinnen und Nutzer als Hinweise, für andere als Empfehlungen oder Richtlinien. Die in der GeoNV festgelegten Bestimmungen und Grundsätze haben verbindlichen Charakter (vgl. z. B. Ziff. 1.5, 2.1, 2.2.2). Mit dem vorliegenden Dokument werden folgende Ziele angestrebt:
Die im Hinblick auf schweizweite Verzeichnisse von Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen wichtige Einheitlichkeit der Schreibweise dieser Namen bleibt bestehen. Einheitliche Schreibweisen erleichtern das Auffinden von Namen in alphabetischen Listen.
Mit der allgemein üblichen Schreibung der amtlichen Namen können unterschiedliche und mit Unsicherheiten verbundene Schreibversionen vermieden werden.
Gebrauchsfähige und standardisierte Schreibversionen (welche von Behörden und der Öffentlichkeit anerkannt und erwartet werden) können ohne viel Aufwand hergeleitet werden.
Die Begutachtung von Gemeinde- und Ortschaftsnamen durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo resp. die Gesuchstellung von Stationsnamen beim Bundesamt für Verkehr wird vereinfacht, da von gleichen Standards ausgegangen wird.
Der elektronische, schweizweite Datenaustausch im Bereich E-Government wird erleichtert.
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1.4 Begriffe
Es gelten die in Artikel 3 GeoNV festgelegten Begriffe:
Geografische Namen Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten.
Geografische Namen der amtlichen Vermessung Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden.
Geografische Namen der Landesvermessung Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung.
Gemeinden Die kleinsten politischen Einheiten, die nach der kantonalen Gesetzgebung die Aufgaben der politischen Gemeinde wahrnehmen und durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.
Ortschaften Bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl.
Strassen Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen.
Stationen Bahnhöfe, Stationen, einschliesslich Tal-, Berg- und Zwischenstationen, sowie Haltestellen aller regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten nach Artikel 1 der Fahrplanverordnung.
Topografische Objekte Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze). Ergänzend dazu sind folgende Begriffe zu berücksichtigen:
Ortsnamen Namen von Siedlungen wie Städte, Dörfer, Quartiere, Weiler und Hofgruppen .
Postleitzahl Damit unterschiedliche Ortschaften mit gleichlautenden vierstelligen Postleitzahlen unterschieden werden können, wird sie als Identifikator postintern wie auch in Informatiksystemen sechsstellig (4 Stellen und 2 Zusatzziffern) geführt und auch sechsstellig im Bundesblatt veröffentlicht. Für Adressen wird ausschliesslich die vierstellige Postleitzahl verwendet. Beispiele Gemeindename: Köniz Ortschaftsname mit Postleitzahl in Adressen: 3084 Wabern Ortschaftsname mit postinterner Postleitzahl: 308400 Wabern Strassenname: Seftigenstrasse Stationsname: Wabern, Tram-Endstation
Geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung:
Ortsname Wabern
übrige Namen Gurten, Mätteli
Präzisierung zu Art. 3 lit. b GeoNV für Ortsnamen der Informationsebene Nomenklatur der amtlichen Vermessung. Entspricht in etwa dem Begriff Namen der bewohnten Orte Art. 2 lit. 2a der bis 30.6.2008 geltenden Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
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Exkurs zu den Begriffen Ort und Ortschaft Eine Ortschaft umfasst einen oder mehrere Orte (resp. Ortsteile). Orte umfassen das effektive, eng abgegrenzte Siedlungsgebiet. Ortschaften sind schweizweit Flächen ohne Überlappung. Es sind künstlich geschaffene administrative Gebiete für die Bildung schweizweit eindeutiger Gebäudeadressen. Die Ortschaften sind unabhängig von Gemeinden definiert, weisen aber zum Teil gemeinsame Abgrenzungen auf. Orte und Ortschaften werden umgangssprachlich zum Teil als Synonyme verwendet.
Folgende Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen Orte und Ortschaften:
Kriterium Orte Ortschaften Synonym postalische Ortschaften Französisch lieux localité Italienisch località località (geplant: località postale) Deutschland/ Ort (Ortsname) Postleitgebiet (Postleitort) Österreich ca. 20'000 Orte bis auf Stufe Anzahl in der ca. 4'100 Ortschaften Weiler, ohne Hofnamen Schweiz ca. 1.5 Ortschaften pro Gemeinde ca. 5 Orte pro Ortschaft Amtliche Nomenklatur (Ortsnamen) Gebäudeadressierung (PLZOrtschaften) Vermessung Postleitzahl Nein Ja Schweizweite Gebietseinteilung für die Enge Siedlungsumrandung, Topologie Gebäudeadressierung, umfasst auch Einzelflächen Gebiete, wo sich keine Gebäude befinden gehören nicht zu einem Ort im Umliegende Sinne von Stadt, Dorf oder Weiler gehören immer zu einer postalischen Einzelhöfe (sind teilweise als Lokalnamen Ortschaft kartiert) möglich (keine klaren Regeln in der Hierarchiebildungen Nein amtlichen Vermessung definiert) Kartierung auf Ja (meist Ort ohne Beifügung) Nein Karten und Plänen vielfach ohne Zusatz (schweizweit z.T. mit Zusatz, damit schweizweit Namen nicht eindeutig) eindeutig
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Orte (als Synonym für grössere Orte wird in der Ortschaft im postalischen Sinn Umgangssprache auch der Begriff «Ortschaften» verwendet)
Eine Ortschaft im postalischen Sinn weist durchschnittlich ca. 5 Orte bis auf Stufe Weiler (ohne Hofnamen) auf, während eine Gemeinde durchschnittlich ca. 1.5 Ortschaften beinhaltet. Eine Ortschaft im postalischen Sinn liegt daher grundsätzlich einer Gemeinde näher als einem Ort.
Folgende Abbildung soll den Zusammenhang von Ort und Ortschaft veranschaulichen:
Gemeinde Ortschaft Ort Ebmatingen
8123 Ebmatingen
Zollikerberg Zollikon 8125 Zollikerberg Waltiken Maur Zollikon 8126 Zumikon
8702 Zollikon
Aesch Zumikon Itschnach Zumikon Maur Uessikon Forch
8700 Küsnacht ZH
8124 Maur
Küsnacht (ZH) 8127 Forch Küsnacht
Egg
Für sieben Ortschaften sind in obiger Abbildung die wichtigsten Orte generalisiert dargestellt. Ortschaften können auf mehreren Gemeinden liegen; im Falle der Ortschaft Forch sind dies die drei Gemeinden Küsnacht, Maur und Egg. Bei der Ortschaft Forch handelt es sich nicht um ein Beispiel einer idealen Ortschaft, sondern um ein spezielles, reales Beispiel, welches die Komplexität, die Erschliessungsproblematik und Zusammenhänge zwischen Gemeinde, Ortschaft und Ort aufzeigen soll.
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In analogen Produkten der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung werden grundsätzlich Gemeinde- und Ortsnamen, jedoch keine Ortschaftsnamen dargestellt. Trägt ein Ortsname den gleichen Namen wie die entsprechende Gemeinde, so wird in einer Landeskarte der Ortsname in der Regel als Gemeindename kartiert. Beispiel In der Landeskarte 1:25'000 wird der Ortsname «Seegräben» als Gemeindename kartiert. Kartiert wird auch der Ortsname «Aathal», die Ortschaft «Aathal-Seegräben» dagegen nicht. Ortsnamen tragen in der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung als nicht schweizweit eindeutige Namen in der Regel keine Beifügungen.
1.5 Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen
Die Verordnung über die geografischen Namen sowie die Fahrplanverordnung regeln die Schreibweise wie folgt:
Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden (Art. 1 GeoNV), das heisst, Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen sollen mit der amtlich festgelegten Schreibweise inklusive Beifügungen verwendet werden.
Die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind behördenverbindlich (Art. 19, Abs. 3 GeoNV).
Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich (Art. 20, Abs. 3 GeoNV). Diese Namen sind im amtlichen Ortschaftenverzeichnis (Art. 24 GeoNV) zu finden.
Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich (Art. 25, Abs 3 GeoNV).
Verbindliche Schreibweisen von Ortsnamen und übrige topografische Namen finden sich als Geoinformationen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung .
Verbindliche Schreibweisen von Stationsnamen finden sich in der offiziellen Publikation der Fahrpläne nach Artikel 10 Absatz 1 Fahrplanverordnung.
Bis zur vollständigen Umsetzung von Art. 7 GeoNV können in unterschiedlichen Informationsträgern verschiedene Schreibweisen existieren.
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2 Namengebung
Bei der Wahl von geografischen Namen ist deren allgemein grosse Bedeutung zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung von geografischen Gebieten erfolgt über Namen, die diesen ihre unverwechselbare Identität geben, Erwartungen wecken und Ansehen vermitteln. Namen weisen nicht nur auf das Bewusstsein eines sprachlichen und kulturellen Erbes hin, man braucht sie auch, um sich zu orientieren. Die Änderung von Namen kann bei der Bevölkerung grosse Emotionen auslösen. Für Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen wird empfohlen, grundsätzlich auf vertraute geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung zurückzugreifen und auf Phantasie- oder Marketingnamen zu verzichten. Der Namen eines Unternehmens darf grundsätzlich nicht als Stationsnamen verwendet werden (Art. 27 Abs. 4 GeoNV).
2.1 Allgemeine Grundsätze
Artikel 4 GeoNV hält folgende Grundsätze fest: Art. 4 Grundsätze Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert. Geografische Namen werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden. ¾ Erläuterungen zu Absatz 1 Es sollen möglichst einfache, kurze und einprägsame Namen mit vertrautem Schriftbild gewählt werden, welche nicht zu Missverständnissen führen. Es wird empfohlen, Nomenklaturkommission, Gemeinde und Bevölkerung bei der Namengebung einzubeziehen und Vorschläge und Entscheide begründet und öffentlich zu kommunizieren. ¾ Erläuterungen zu Absatz 2 Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden. Die Schreibweise der Stationsnamen soll gemäss Artikel 27 Absatz 5 GeoNV nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen. Stimmen die Schreibweise von Strassenname und entsprechendem Flurname nicht überein, wird für den Stationsnamen konsequent die Schreibweise des Strassennamens übernommen. Ist die Schreibweise von Flurnamen zuwenig auf das Schriftbild der traditionellen Schreibweise ausgerichtet, kann auf die Übereinstimmung der Schreibweise des Stationsnamens mit derjenigen des Flurnamens verzichtet werden. ¾ Erläuterungen zu Absatz 3 Kosten und Nutzen von allfälligen Änderungen sollen sorgfältig abgewogen werden, da geografische Namen meist eine sehr grosse Verbreitung aufweisen und Änderungen mit hohen Kosten verbunden
sind. Änderungen sollen daher auch bei öffentlichen Interessen nur in gut begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Beim öffentlichen Interesse handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es geht hier um eine wertende Gegenüberstellung der verschiedenen Interessen; feste Regeln zur Bestimmung, welches Interesse überwiegt, gibt es nicht. Es können hier keine verbindlichen Regeln aufgestellt, sondern nur gewisse Anhaltspunkte aufgezählt werden.
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Beim öffentlichen Interesse spielen im Zusammenhang mit der Änderung und Festlegung von geografischen Namen, resp. deren Schreibweise die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Schutz der Polizeigüter) wie auch finanzielle Interessen eine wichtige Rolle. Bei der Festlegung der Ortschaftsabgrenzung sowie bei der Festlegung der Namen und deren Schreibweise von Gemeinden, Ortschaften und Stationen werden die Interessen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes stärker gewichtet als die Interessen einzelner Privatpersonen. Konkurrenzieren sich Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinteressen kann damit gerechnet werden, dass die Interessen entsprechend der Zuständigkeits- und Genehmigungsinstanzen priorisiert werden.
2.2 Gemeindenamen
2.2.1 Grundsätze zur Bildung neuer Gemeindenamen
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Bei Änderungen von geografischen Namen ist im betroffenen Gebiet die Schreibweise von Gemeinde-, Ortschafts-, Orts-, Stations- und Strassennamen soweit möglich und sinnvoll gegenseitig abzustimmen und zu koordinieren.
Bei Neubildungen von Gemeinden bleiben die Orts- und Ortschaftsnamen meist erhalten.
Der amtliche Gemeindename darf keine Abkürzungen enthalten mit Ausnahme von «Sankt», welches aus historischen Gründen in deutschen Gemeindenamen abgekürzt geschrieben werden kann (z.B. St. Gallen).
Ist der voll ausgeschriebene Gemeindname länger als 24 Zeichen, ist in Ergänzung zum amtlichen Gemeindenamen eine Kurzform mit maximal 24 Zeichen (inkl. Leerschläge) zu definieren (vgl. Ziff. 2.6). Einige Kantone empfehlen, bei neuen französischsprachigen Gemeindenamen keinen Artikel zu verwenden, da Artikel bei der Einordnung in Verzeichnissen problematisch sind und es grammatische Probleme bei der Verwendung des Gemeindenamens in Texten gibt. Beispiel «Le Mouret»: Schreibt man «au Mouret» oder «à Le Mouret»?
2.2.2 Vorprüfung und Genehmigung der Gemeindenamen
Bei der Festlegung oder Änderung eines Gemeindenamens wird empfohlen, frühzeitig, spätestens aber vor der kommunalen Abstimmung bzw. dem Entscheid eine Vorprüfung auf Stufe Bund durchzuführen. Artikel 12 GeoNV legt den Gegenstand von Vorprüfung und Genehmigung fest. Die Artikel 13 bis 18 regeln das Verfahren. Art. 12 Gegenstand von Vorprüfung und Genehmigung Gegenstand der Vorprüfung und Genehmigung sind: a. die Einhaltung der Grundsätze nach Art. 10; b. die Einhaltung der Vollzugsregelungen nach Art. 6; c. die Gebrauchsfähigkeit des Namens ¾ Erläuterung zu lit. a Gemäss Artikel 10 GeoNV muss der Name einer Gemeinde im ganzen Gebiet der Schweiz eindeutig sein und darf zu keiner Verwechslung mit dem Namen einer anderen Gemeinde Anlass geben. ¾ Erläuterung zu lit. b Unter Einhaltung der Vollzugsregelungen nach Artikel 6 GeoNV ist die Anwendung der vorliegenden Empfehlungen zu verstehen. Die konkrete Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Gemeindenamen liegt im Ermessen der zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden. ¾ Erläuterung zu lit. c Zur Gebrauchsfähigkeit der Namen gehören insbesondere die Länge der Namen (vgl. Ziff. 2.6), die Eindeutigkeit sowie die praktische Eignung des Namens im amtlichen Verkehr.
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2.2.3 Varianten für neue Gemeindenamen
Bei der Neubildung von Gemeinden stehen für die Wahl von neuen Namen grundsätzlich folgende Varianten zur Verfügung: ¾ Verwendung eines bisherigen Gemeindenamens Als Name wird bei einem Gemeindezusammenschluss ein bisheriger Gemeindename weiter verwendet. Die Namen der übrigen Gemeinden bleiben in der Regel sowohl als Orts- wie auch als Ortschaftsnamen erhalten. Beispiel Fusion der Gemeinden Rüti bei Riggisberg und Riggisberg zur neuen Gemeinde «Riggisberg». ¾ Kombination aus den bisherigen Namen Als neuer Name wird die Kombination aus den bisherigen Namen bei der Fusion von zwei Gemeinden verwendet. Es sollen nicht mehr als zwei Namen kombiniert werden. Die Namen der bisherigen Gemeinden bleiben in der Regel sowohl als Orts- wie auch als Ortschaftsnamen erhalten. Beispiel Fusion der Gemeinden Tschiertschen und Praden zu einer neuen Gemeinde mit dem Doppelnamen «Tschiertschen-Praden». ¾ Wahl eines neuen Gemeindenamens Die Wahl eines neuen Namens kann insbesondere dann zweckmässig sein, wenn mehr als zwei Gemeinden fusionieren. Die Namen der bisherigen Gemeinden bleiben dabei in der Regel sowohl als Orts- wie auch als Ortschaftsnamen unverändert. Als neue Gemeindenamen kommen geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (z.B. Tal- und Regionsnamen) sowie andere historisch oder kulturell wichtige Namen in Betracht. Beispiel Zusammenschluss der Gemeinden Fuldera, Lü, Müstair, Sta. Maria Val Müstair, Tschierv und Valchava zur Gemeinde «Val Müstair», deren Name aus einem Talnamen entstand.
2.3 Ortschaften
Ortschaftsnamen leiten sich häufig aus Ortsnamen mit einer Zentrumsfunktion innerhalb des betreffenden Gebietes ab. Bei der Bildung von Ortschaften ist weniger die Namengebung ein Problem, wo etwa Ähnliches gilt wie bei Gemeindenamen (vgl. Ziff. 2.2), als die Frage, ob die Voraussetzungen zur Bildung von Ortschaften gegeben sind und wie sie abgegrenzt werden sollen.
2.3.1 Grundsätze zur Bildung von neuen Ortschaften
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Ortschaften sollten nur geändert werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, da Änderungen mit grossem Aufwand für Adressmutationen bei allen involvierten Stellen verbunden sind.
Ortschaften müssen eine schweizweite Bedeutung haben und deren Name sollte als Ortsname auch auf der Landeskarte 1:200'000 bezeichnet sein (Kriterium allein genügt nicht). Ortschaften sollten grundsätzlich aus Sicht der Adressierung und wegen der Zergliederung nicht zu klein gewählt werden, in der Regel nicht unter 100 Einwohner.
Die Bildung von Ortschaften in einer Gemeinde sollte gesamtheitlich betrachtet werden. Alle Ortschaften innerhalb einer Gemeinde sollen nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden.
Die Post muss eine Postleitzahl zuordnen können.
Die Bildung von Stationsnamen muss möglich sein.
Die Bedürfnisse des Rettungsdienstes für ein einfacheres Auffinden von Gebäudeadressen müssen erfüllt sein (geografische Aspekte).
Innerhalb einer Ortschaft müssen alle Gebäudeadressen eindeutig sein. Ortschaften sollten klar und eindeutig abgegrenzt sein. Es sollten eindeutige Flächen gebildet werden (nicht mehrere Teilflächen).
Wenn ein Ort eine Zentrumsfunktion hat, soll dieser Name für die Ortschaft übernommen werden.
Bei Streusiedlungen sollen – falls möglich – benannte Gebiete im Sinne der Gebäudeadressierung gewählt werden, anstatt zu viele Ortschaften zu bilden.
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• Die historische Bedeutung und auch die zukünftige Entwicklung (soweit heute bekannt) von Ortschaften sollen mitberücksichtigt werden.
2.3.2 Vorprüfung und Genehmigung der Ortschaftsnamen
Für Ortschaftsnamen gelten die Vorschriften über die Vorprüfung und Genehmigung bei Gemeindenamen sinngemäss (Art. 22 GeoNV) (vgl. Ziff. 2.2.2).
2.4 Beifügungen zu Gemeinde- und Ortschaftsnamen
Gemeinde- und Ortschaftsnamen müssen im Gebiet der Schweiz eindeutig sein und dürfen zu keiner Verwechslung mit anderen Namen von Gemeinden resp. Ortschaften Anlass geben.
2.4.1 Grundsätze zur Gewährleistung der Eindeutigkeit
In folgenden Fällen muss dem Grundwort ein Zusatz als fester Bestandteil des amtlichen Namens beigefügt werden:
Der gleiche Name wird für mehrere Gemeinden oder Ortschaften verwendet.
Der Name von mehreren Gemeinden oder Ortschaften wird zwar unterschiedlich geschrieben, aber gleich ausgesprochen. Beispiele Aesch in den Kantonen Zürich, Luzern und Baselland Reckingen im Kanton Wallis und Rekingen im Kanton Aargau, Carouge im Kanton Genf und Carrouge im Kanton Waadt Brail und Breil/Brigels im Kanton Graubünden Falls Ortschaftsnamen mit anderen wichtigen Ortsnamen verwechselt werden können, empfiehlt es sich, den Ortschaftsnamen mit einer Beifügung zu versehen, auch wenn innerhalb der Ortschaftsnamen keine Verwechslungsgefahr besteht.
2.4.2 Kantonskürzel
Kantonskürzel werden für Beifügungen wegen der einfachen Schreibweise und aus Gründen der Länge von Gemeinde- und Ortschaftsnamen bevorzugt. Existieren pro Kanton mehrere Gemeinden resp. mehrere Ortschaften mit gleichen Namen, muss auf andere Arten von Beifügungen (vgl. Ziff. 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5) ausgewichen werden. Kantonskürzel als Beifügungen werden aus Gründen der Konsistenz bei Gemeindenamen einheitlich in runden Klammern, bei Ortschaftsnamen aus Platzgründen einheitlich ohne Klammern geschrieben. Dies entspricht einer Schreibtradition, welche bisher immer eingehalten wurde. Beispiele für mehrere Gemeinden mit gleichen Namen Aesch (BL) Aesch (LU) Aesch (ZH) Châtillon (FR) Châtillon (JU) entsprechende Ortschaftsnamen Aesch BL Aesch LU Aesch ZH Châtillon FR Châtillon JU Beispiele für mehrere Ortschaften mit gleichen Namen Roveredo TI Roveredo GR
2.4.3 Bezeichnungen mit Präpositionen
Als Beifügungen kann ein geografischer Name der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in Verbindung mit «am», «im», «sous», «sur», «sopra» usw. verwendet werden. Diese Präpositionen sollen ausgeschrieben und nicht abgekürzt werden. Beispiele Affoltern am Albis, Affoltern im Emmental, Chesalles-sur-Moudon, Chesalles-sur-Oron, Brione sopra Minusio, Ronco sopra Ascona, Sils im Domleschg, Sils im Engadin/Segl Ein Spezialfall bildet in der deutschen Sprache die Beifügung «bei»: • In Gemeindenamen wird «bei» immer ausgeschrieben.
Abkürzungen der Kantone vgl. Anhang
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In Ortschaftsnamen wird «bei» aus historischen Gründen einheitlich als «b.» mit Leerschlag abgekürzt.
In Stationsamen wird «bei» nur abgekürzt, wenn es wegen der Länge erforderlich ist. Beispiele Gemeindename Busswil bei Büren Ortschaftsname Busswil b. Büren
2.4.4 Namen von Bezirken und Regionen
Als Beifügungen werden selten auch Namen von Bezirken und Regionen verwendet. Diese sollen ausgeschrieben und in runde Klammern gesetzt werden. Beispiele Beinwil (Freiamt), Haag (Rheintal), Forel (Lavaux), Brione (Verzasca), Gerra (Verzasca), Praz (Vully), Gerra (Gambarogno) Vor der Klammer wird ein Leerschlag gesetzt; jedoch nicht zwischen den Klammern und dem eingeklammerten Namen.
2.4.5 Gemeindenamen als Ergänzung von Ortschaftsnamen
Bei Ortschaftsnamen kann als Beifügung der Gemeindename verwendet werden. Dieser soll ausgeschrieben und in runde Klammern gesetzt werden. Beispiele Aesch (Neftenbach), Baar (Nendaz)
2.4.6 Beifügungen zur besseren Kennzeichnung von Ortschaften
Beifügungen können auch zur besseren Kennzeichnung der geografischen Lage verwendet werden, auch wenn dies für die Eindeutigkeit nicht notwendig wäre. Beispiele Glattpark (Opfikon), Aproz (Nendaz)
2.5 Stationsnamen
Die Stationsnamen richten sich nach Artikel 27 GeoNV. Art. 27 Grundsätze Stationsnamen müssen für das ganze Gebiet der Schweiz eindeutig sein. Die Station erhält den Namen der Ortschaft, die sie bedient. Bedient eine Station mehrere Ortschaften oder keine Ortschaft, so erhält sie den Namen, der für die Verkehrsbedürfnisse am geeignetsten ist. In der Regel trägt sie nur einen Namen. Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf nicht aus dem Namen eines Unternehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen. Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen.
2.5.1 Grundsätze zur Bildung von Stationsnamen
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Stationsnamen enthalten in der Regel den Ortschaftsnamen (Art. 27 Abs. 2 GeoNV). Sofern aber die Zuordnung einer Station zur Ortschaft nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wird ein Orts- oder ein Flurname verwendet. Beispiele Wägerhus/Abzw. Jöriseen (an der Flüelastrasse) Nebengraben (Rheineck/St. Margrethen) Versvey, Lac Verney Campings (Gemeinde Yvorne, Post 1852 Roche)
Beifügungen von Bus- und Tramhaltestellen sollen wenn immer möglich eine Beifügung aufweisen, welche i. d. R. durch ein Komma abgetrennt wird. Betrieblich erforderliche Beifügungen zum offiziellen Stationsnamen sind im Publikumsverkehr in der Regel wegzulassen. Beispiele Lajoux JU, école Tschlin, Terza Storta Piotta, Posta Lajoux JU, poste Tschlin, cumün Piotta, Cresta
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Besteht die Beifügung eines Stationsnamens aus mehr als einem Wort, ist sie nach der üblichen Sprechweise und nicht hierarchisch zu gliedern. Beispiele Bern, Schulhaus Wylergut (nicht: Bern, Wylergut Schulhaus) Zürich, Sternen Oerlikon (nicht: Zürich, Oerlikon Sternen) aber: Zürich Oerlikon, Bahnhof (Zürich Oerlikon ist Name des Bahnhofs, deshalb Komma erst hinter Oerlikon) • Wird ein neuer Ortschaftsname festgelegt, so ist zu prüfen, ob sämtliche Stationsnamen in derselben Ortschaft auf den neuen Ortschaftsnamen angepasst werden.
2.5.2 Bahnstationen
Liegen in einer Ortschaft mehrere Bahnstationen, werden sie ohne Komma durch Zusätze unterschieden. Beispiele Bern Brünnen Bern Bümpliz Nord Zürich Enge Zürich Oerlikon Bus- und Tramhaltestellen bei Bahnstationen erhalten in der Regel den Namen der Bahnstation und dazu die Bezeichnung Bahnhof oder Hauptbahnhof. Beispiele Bern Brünnen, Bahnhof Bern Bümpliz Nord, Bahnhof Zürich Enge, Bahnhof Zürich Oerlikon, Bahnhof Horgen, Bahnhof Scuol-Tarasp, staziun Ponte Tresa, Stazione
2.5.3 Schiffstationen und Haltstellen von Bus, Tram und Seilbahnen
Schiffstationen erhalten, wenn sie nicht anders unterschieden werden können, den Zusatz «See» in Klammern. Entsprechend können auch Haltestellen von Bus, Tram oder Seilbahnen mit dem Zusatz «Bus», «Tram» oder «Seilbahn» in Klammern unterschieden werden. Gegebenenfalls kann auch der Name der Bahn (nicht des Unternehmens!) verwendet werden. Beispiele Schiffstation: Weggis Schiffstation: Weesen (See) Haltestelle Bus: Zürich Wollishofen, Bhf (Bus) Haltestelle Tram: Zürich Wollishofen, Bhf (Tram) Talstation Seilbahn: Unterwasser (Iltiosbahn) Bus- und Tramhaltestellen bei Schiffstationen oder Seilbahnstationen erhalten in der Regel den Namen der Schiffstation und dazu die Bezeichnung Schiffstation oder Schifflände, frz. débarcadère, it. debarcadero oder den Namen der Seilbahnstation und dazu die Bezeichnung Seilbahn, télécabine, télésiège, funivia, pendiculara oder ähnliches. Beispiele Weggis, Schiffstation Magadino, Debarcadero Anzère, télécabine Brusiono Arsizio, Funivia
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2.5.4 Offizielle Fahrplanpublikation
Mit der offiziellen Fahrplanpublikation wird als Ortsverzeichnis ein aggregiertes Verzeichnis der Stationsnamen publiziert, bei welchem nur der Teil vor dem Komma aufgeführt wird. Beispiele Davos Dorf, Pischa Terminal Davos Dorf, Tschuggen erscheinen nur unter Davos Dorf Stationen im Ausland werden ins Ortsverzeichnis (der Stationen) aufgenommen, wenn direkte Verbindungen aus der Schweiz dorthin bestehen oder Anschlussverbindungen in die Fahrpläne aufgenommen werden. Die offizielle Schreibweise des betreffenden Landes wird übernommen, nach Möglichkeit (Längenbegrenzung) ergänzt mit dem Autokennzeichen des Landes in Klammern. Beispiele Blumberg, Hauptstrasse (D) erscheint nur unter Blumberg (D) Pontarlier, gare (F) erscheint nur unter Pontarlier (F) Mals/Malles, Bahnhof (I) erscheint nur unter Mals/Malles (I) Bregenz (A) Albate-Camerlata (I) Für die alphabetische Einreihung der Namen von Stationen gelten folgende Regeln:
Die Umlaute Ä, Ö, Ü im Anlaut werden Ae, Oe und Ue geschrieben und entsprechend eingereiht. Im Inlaut hingegen sind sie wie a, o und u zu behandeln. Beispiele Adliswil steht vor Aedermannsdorf, Barberêche vor Bäretswil, Bäretswil vor Bargen BE
Die Namen mit den Vorsilben San (S.), Sant’ (S.), Santa (Sta.), Sankt (St.), Saint (St-) und Sainte (Ste-) sind am Anfang des Buchstabens S aufzuführen, wobei die Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Hauptnamens einzuhalten ist. Beispiele S. Antonio, St-Blaise, Ste-Croix, S. Domenico, Sta. Maria in Calanca
2.6 Länge der geografischen Namen
Für die Speicherung in Datenbanken sowie die Übermittlung auf Schnittstellen spielt die Länge von geografischen Namen eine untergeordnete Rolle. Für den normalen Gebrauch, vor allem für die Darstellung auf Adressetiketten, elektronischen Anzeigen, Eingaben in Suchmasken usw. sollten für Gemeinde, Ortschaften und Stationen grundsätzlich möglichst kurze, einprägsame Namen gewählt werden. Wird ein Ortschaftsname zu lang gewählt, kann er im Stationsnamen nicht vollständig abgebildet und muss gekürzt werden.
2.6.1 Gemeindenamen
Gemeindenamen sollen nach Möglichkeit 24 Zeichen nicht überschreiten. Übersteigt die Länge des Namens 24 Zeichen, muss zusätzlich eine Kurzform mit maximal 24 Zeichen (inkl. Leerschläge) definiert werden.
2.6.2 Ortschaftsnamen
Ortschaftsnamen sollen möglichst kurz gewählt werden und sind auf 27 Zeichen begrenzt.
2.6.3 Stationsnamen
Stationsnamen («Ortschaft», «Beifügung») sind international auf 30 Zeichen begrenzt. Um die Maximallänge der Namen von 30 Zeichen einzuhalten, werden folgende Massnahmen ergriffen:
Abkürzung der näheren geografischen Bezeichnung Beispiel Affoltern i.E. anstelle Affoltern im Emmental
Weglassen von Zusätzen, die im Kontext nicht erforderlich sind, Beispiel Ottikon (Gossau), Kirschgarten statt Ottikon (Gossau ZH), Kirschgarten (33 Zeichen)
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Ausnahmsweise Weglassen von Leerschlägen, die in den üblichen Schreibweisen vorgeschrieben sind Beispiel Porrentruy,centres commerciaux
Weglassen des Artikels der Beifügung Beispiel Prez-vers-Siviriez, Chaussets anstelle Prez-vers-Siviriez, Les Chaussets
Abkürzen einzelner Worte, nach Möglichkeit in der Beifügung Beispiel Villars-sur-Glâne,Rte Préalpes anstelle Villars-sur-Glâne, Route des Préalpes
2.7 Verwendung von Abkürzungen in geografischen Namen
Geografische Namen werden in der Regel nicht abgekürzt.
2.7.1 Abkürzungen bei Beifügungen
vgl. Ziffer 2.4
2.7.2 Abkürzungen von Sankt
Sankt wird in Ortschafts- und Stationsnamen aus Platzgründen in allen Sprachen abgekürzt. Sankt in deutscher Sprache wird in allen geografischen Namen als «St.» abgekürzt und dann ein Leerschlag gesetzt. Beispiele Alt St. Johann, Neu St. Johann, St. Niklausen LU «San» resp. «Santa» wurden bisher in italienischer und rätoromanischer Sprache in Gemeindenamen ausgeschrieben, in Ortschaften werden sie abgekürzt mit «S.» resp. «Sta.» und dann ein Leerschlag gesetzt. Beispiele Gemeindenamen San Nazzaro, Sant’Antonio, Santa Maria in Calanca Ortschaftsnamen S. Nazzaro, S. Antonio, Sta. Maria in Calanca «Saint» resp. «Sainte» wurden bisher in französischer Sprache in Gemeindenamen ausgeschrieben, in Ortschaften werden sie abgekürzt mit «St» resp. «Ste» mit nachfolgendem Bindestrich. Beispiele Gemeindenamen Saint-Maurice, Sainte-Croix, Châtel-Saint-Denis Ortschaftsnamen St-Maurice, Ste-Croix, Châtel-St-Denis
2.7.3 Abkürzungen von Stationsnamen
Nachstehende Beifügungen für Stationsnamen sind wie folgt abzukürzen: Deutsch Französisch Italienisch Rätoromanisch Bahnhof HB, Bhf., Bf. gare gare stazione staz. staziun staz Station Stat. station stat. stazione staz. staziun staz Abzweigung Abzw. bifurcation bif. bivio biv. spartavias spv. an der a.d. presso sperla Platz Pl. place pl. piazza plazza, plaz pl. Strasse Str. avenue av. viale via route rte via veia (Surmeir) chemin ch. vicolo Zentrum Zentr. centro center ctr. Nord N nord N nord N nord N Ost O est E est E ost O Süd S sud S sud S süd (Engadin) S sid (Surmeir, Surselva) S West W ouest O ovest O vest V
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3 Rechtschreibung
3.1 Grundsätze für alle Landessprachen
3.1.1 Bestehende Namen
Es gelten grundsätzlich die amtlich festgelegten oder eingebürgerten Schreibweisen. Geografische Namen unterliegen im Allgemeinen nicht Regeländerungen der Rechtschreibung. Das heisst, dass wenn die Rechtschreibung ändert, die alten Schreibweisen grundsätzlich erhalten bleiben. Beispiel Thalwil obwohl heute Tal ohne «h» geschrieben wird. Gemäss Artikel 4, Absatz 3 GeoNV darf die Schreibweise von geografischen Namen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden. Die Kosten und der Nutzen von Änderungen müssen auch bei öffentlichem Interesse sorgfältig abgewogen werden. Eine Namensänderung muss begründet werden können und darf nicht willkürlich sein. Hinweise zum Begriff öffentliches Interesse vgl. Ziffer 2.1.
3.1.2 Neue Namen
Für neue Namen empfiehlt es sich, nach Möglichkeit die amtlichen Regeln nach der heute gültigen Rechtschreibung zu beachten. Die Schreibweise der Grundwörter geografischer Namen soll mit den Grundwörtern anderer geografischer Namen derselben Örtlichkeit übereinstimmen. Für den alltäglichen einfachen Gebrauch und das einfache Auffinden in schweizweiten Verzeichnissen sollen neue Namen grundsätzlich möglichst gut zur bisherigen Schreibtradition von Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen passen. Es empfiehlt sich dazu, die gültigen schweizweiten Verzeichnisse zu konsultieren und sich an der allgemeinen Tradition anstelle allfälliger Ausnahmen zu orientieren.
3.1.3 Sprachkombinationen
In der Regel sollten geografische Namen nicht aus zwei Sprachen zusammengesetzt werden; ist es unumgänglich, dann darf ihre Orthographie beim Gebrauch in der anderen Sprache nicht verändert werden: Beispiele Route de Morat (nicht Route de Murten) Freiburgerstrasse (nicht Fribourgerstrasse) Passo della Novena (nicht Passo della Nufenen) Via Mustér (nicht Mustérstrasse) Molésonweg (kein deutscher Name für Moléson) Route de Flamatt (kein französischer Name für Flamatt)
3.1.4 Gross- und Kleinschreibung
Den ersten Buchstaben von geografischen Namen und Beifügungen nach Kommas bei Stationsnamen schreibt man mit Ausnahme von französischen und rätoromanischen Gattungsnamen wie gare, poste, village, staziun, posta etc. gross. Besteht ein geografischer Name aus mehreren Wörtern, so werden das erste Wort und die Substantive gross, die andern Wörter gewöhnlich klein geschrieben. Adjektive im Innern des Namens werden in der deutschen Sprache in der Regel klein , in der französischen, italienischen und rätoromanischen Sprache dagegen gross geschrieben. Beispiele Gemeinde- und Ortschaftsnamen Büren an der Aare, Ellikon an der Thur, Ormont-Dessus, Forel-sur-Lucens, La Chaux-de-Fonds, Morbio Superiore, Brione sopra Minusio
Schweizerische Bundeskanzlei, Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung, §4.32. Die Kleinschreibung der Adjektive in Eigennamen in der deutschsprachigen Schweiz ist eine Abweichung zum amtlichen Regelwerk und wird auch von den schweizerischen Delegierten im Rat für deutsche Rechtschreibung unterstützt. Es ist zu erwarten, dass diese Schweizer Sonderregelung in eine künftige Auflage des Dudens aufgenommen wird.
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Stationsnamen Freudwil, Im Dörfi Immensee, Hohle Gasse Altenrhein, Am Rhein Anzère, poste Aubonne, La Praz Fétigny, Grange-des-Bois Ascona, Via Pascolo
3.1.5 Doppelnamen
Auch bei nicht geografischen Namen werden Wörter mit Bindestrich aneinandergefügt, wenn ausgedrückt werden soll, dass zwei Eigenschaften einen Gegenstand gleichermassen bestimmen wie z.B. «deutsch-französisches Grenzgebiet». In ähnlichem Sinn werden bei Gemeinden oder Ortschaften die Namen zweier geografischer Einheiten mit Bindestrich zu einer Gesamtheit verbunden. Für Gemeinde- und Ortschaftsnamen, welche durch zwei gleichwertige Namen gebildet werden (Doppelnamen) wird empfohlen, Bindestriche ohne Leerschlag zu setzen. Beispiele Freienstein-Teufen, Aathal-Seegräben, Blausee-Mitholz Collonge-Bellerive, Arbedo-Castione, Pambio-Noranco
3.1.6 Schrägstriche
Bei zweisprachiger Bezeichnung von Gemeinde- und Ortschaftsnamen erfolgt die Trennung der beiden gleichwertigen Namensversionen durch einen Schrägstrich, welcher ohne Leerschlag gesetzt wird. Beispiele Biel/Bienne, Disentis/Mustér, Domat/Ems, Tumegl/Tomils Schrägstriche ohne Leerschlag werden vereinzelt auch bei Stationsnamen für die Bezeichnung von Kreuzungen und Abzweigungen verwendet. Beispiele Wägerhus/Abzw. Jöriseen Zürich, Bahnhofstrasse/HB Zürich, Militär-/Langstrasse
3.2 Regelungen für deutschsprachige Namen
3.2.1 Zusammenschreibung
Zusammengesetzte, deutschsprachige geografische Namen schreibt man zusammen. Adjektive wie «nieder», «ober», «gross» und «klein» werden mit dem Grundwort zusammen geschrieben. Beispiele Niederuzwil, Niederurnen, Oberstammheim, Oberembrach, Grosshöchstetten, Kleindietwil
3.2.2 Getrenntschreibung
Namen zwischen dem Grundwort und Beifügungen irgendwelcher Art (Ortsteil, Quartier, Himmelsrichtung, etc.) werden getrennt und ohne Bindestrich geschrieben. Beispiele Gemeinden Aeugst am Albis, Küssnacht am Rigi Ortschaften Aeugst am Albis, Appenzell Meistersrüte, Appenzell Steinegg, Davos Wolfgang, Davos Platz, Rigi Kaltbad, Rigi Klösterli Stationsnamen Aeugst am Albis, Wängi Bern Tiefenau Zürich Wollishofen Interlaken Ost
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3.2.3 Mehrteilige Namen in Verbindung mit öffentlichen Bauwerken
Bei mehrteiligen deutschsprachigen geografischen Namen in Verbindung mit einem öffentlichen Bauwerk (Strasse, Gebäude, Brücke, Tunnel, Kanal etc.) werden Bindestriche ohne Leerschlag gesetzt. Beispiele von Bauwerken Nidau-Büren-Kanal; Kaspar-Escher-Haus; Uetlibergtunnel; Herzogplatz Beispiele von Stationsnamen Basel, Emmanuel-Büchel-Strasse; Zürich, Rudolf-Brun-Brücke; Fieschertal, Dorfplatz
3.2.4 Umlaute von A, O, U am Anfang von geografischen Namen
In der Schweiz sind auf historischen Karten grosse Umlaute mit Ae, Oe und Ue bereits vor der Einführung der Schreibmaschine um ca. 1880 zu finden. Der Umstand, dass später auf der Schweizer Schreibmaschinentastatur keine Ä, Ö, Ü existierten, dürfte diese Schreibtradition gefördert haben. Heute wo die Schreibung Ä, Ö und Ü ohne weiteres möglich wäre, wurden wegen der einheitlichen Schreibweise in Verzeichnissen die grossen Umlaute von Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen konsequent als Ae, Oe und Ue geschrieben. Wegen dem sehr hohen Umstellungsaufwand soll im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GeoNV diese Schreibtradition für bestehende Namen beibehalten werden. Für neue Gemeinde- und Ortschaftsnamen wird zur Beibehaltung einer einheitlichen Schreibweise und zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, den bisherigen pragmatischen Schreibstandard anzuwenden. Beispiele Aesch (Neftenbach), Oensingen, Ueberstorf Ae, Oe, Ue resp. Ä, Ö, Ü sollen in bestimmen Namen einheitlich in der amtlichen Form verwendet und auch in Verzeichnissen nicht an eine andere Form angepasst werden (vgl. Art. 1 GeoNV). Ae, Oe und Ue werden in Verzeichnissen als einzelne Buchstaben eingereiht. Umlaute von A, O, U am Anfang von Flurnamen schreibt man gewöhnlich als Ä, Ö, Ü. Falls entsprechende Namen als Gemeinde oder Ortschaft existieren oder falls es sich um öffentliche Bauwerke handelt, werden die Umlaute häufig als Ae, Oe, Ue geschrieben. Beispiele Äbenegg, Ölegg, Überthal Ortsname Aesch und Ortschaft Aesch ZH in der Gemeinde Aesch (ZH)
3.3 Regelungen für französischsprachige Namen
3.3.1 Mehrteilige Namen
Bei mehrteiligen französischsprachigen geografischen Namen werden, ausgenommen nach dem gross geschriebenen Artikel, in der Regel Bindestriche ohne Leerschlag gesetzt. Bei mehrteiligen Namen in Verbindung mit einem öffentlichen Bauwerk (Strasse, Gebäude, Brücke, Tunnel, Kanal etc.) werden nach der Bezeichnung des Bauwerkes sowie nach «de» und «du» kein Bindestrich gesetzt. Beispiele La Chaux-de-Fonds, Bussy-sur-Moudon, Crans-près-Céligny, Oulens-sous-Echallens, La Comballaz, La Tour-de-Peilz, Pont Marc-Dufour, Rue du Vieux-Moulin, Route de la Chaux-de-Fonds
3.4 Regelungen für italienischsprachige Namen
3.4.1 Getrenntschreibung
Namen zwischen dem Grundwort und Beifügungen irgendwelcher Art (Ortsteil, Quartier, Himmelsrichtung, etc.) werden getrennt und ohne Bindestrich geschrieben. Beispiele Gemeinden Ronco sopra Ascona Ortschaften Bosco Luganese, Piandera Paese, Ronco sopra Ascona Stationsnamen Ronco sopra Ascona, Posta
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3.5 Regelungen für rätoromanische Namen
3.5.1 Neue Namen
Neue Namen sind in der idiomatischen Form der betreffenden Region zu schreiben, nicht in der Einheitssprache Rumantsch Grischun (RG). Diese kann oder soll jedoch für Gattungswörter (bei Gebäuden, Stationsnamen etc.) verwendet werden.
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Anhang: Abkürzung von Kantonsnamen
Die Abkürzungen sind für alle Landessprachen identisch.
Abk. Deutsch Französisch Italienisch ZH Zürich Zurich Zurigo BE Bern Berne Berna LU Luzern Lucerne Lucerna UR Uri Uri Uri SZ Schwyz Schwyz (ou Schwytz) Svitto OW Obwalden Obwald Obvaldo NW Nidwalden Nidwald Nidvaldo GL Glarus Glaris Glarona ZG Zug Zoug Zugo FR Freiburg Fribourg Friburgo SO Solothurn Soleure Soletta BS Basel-Stadt Bâle-Ville Basilea Città BL Basel-Landschaft Bâle-Campagne Basilea Campagna SH Schaffhausen Schaffhouse Sciaffusa AR Appenzell Ausserrhoden Appenzell Rhodes-Extérieures Appenzello Esterno AI Appenzell Innerrhoden Appenzell Rhodes-Intérieures Appenzello Interno SG St. Gallen Saint-Gall San Gallo GR Graubünden Grisons Grigioni AG Aargau Argovie Argovia TG Thurgau Thurgovie Turgovia TI Tessin Tessin Ticino VD Waadt Vaud Vaud VS Wallis Valais Vallese NE Neuenburg Neuchâtel Neuchâtel GE Genf Genève Ginevra JU Jura Jura Giura
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