Richtlinie BAV (Guidance) Anrechenbarkeit von Kosten
1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Diese Richtlinie zeigt auf, nach welchen Grundsätzen und gesetzlichen Vorgaben Entscheide zur Aufnahme von Kosten in der Sparte regionaler Personenverkehr (RPV) sowohl in den Offerten (Planrechnung) als auch in den Linienerfolgsrechnungen (Ist-Rechnung) zu treffen sind. Dafür ist die Einordnung des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) zum Spezialgesetz (Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1)) von grosser Bedeutung (Kapitel 2). Zudem wird der Kostenbegriff erläutert und es wird theoretisch dargelegt, welche Grundsätze bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit von Kosten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (Kapitel 3). Die Grundsätze gelten analog für die Sparte Infrastruktur sowie für die anderen subventionierten Sparten.
Im Anhang zur Richtlinie wird die Anrechenbarkeit von spezifischen Kosten im RPV soweit möglich festgelegt, um eine Vereinfachung der Entscheidungsfindung sowie die Gleichbehandlung der Transportunternehmen (TU) zu erzielen. Es handelt sich um die Umsetzung in denjenigen Fragen, bei denen die Besteller ihren Willen zu konkreten Fragen bereits explizit geäussert haben. Aus der Anrechenbarkeit der Kosten im RPV kann nicht abgeleitet werden, dass nur der RPV diese Kosten tragen muss. Diese sind auf alle betroffenen Sparten zu verteilen (Verursacherprinzip).
Die Klärung der Anrechenbarkeit bei weiteren vom Bund nicht mitbestellten Leistungen, insbesondere beim Ortsverkehr, ist in der Zuständigkeit der jeweiligen Besteller wie Kantone und/oder Gemeinden. Sinngemäss sind vorliegende Bestimmungen aber dort, falls von den Bestellern gewünscht, auch anwendbar.
Eine abschliessende Auflistung aller möglichen Fragestellungen ist weder sinnvoll noch beabsichtigt. Vielmehr sollen die wichtigsten Grundsätze festgelegt und im Anhang einzelne konkrete Sachverhalte aufgezeigt werden. Vorgesehen ist eine periodische Aktualisierung des Anhanges.
Die Richtlinie richtet sich primär an die TU sowie an die an der Bestellung des RPV beteiligten Kantone, daneben aber auch an die gesetzlichen Revisionsstellen, die Auftragnehmer für die Spezialprüfungen Subventionen sowie die Finanzaufsichtsorgane des Bundes und der Kantone.
2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Wichtigste relevante Gesetze und Verordnungen
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1)
Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11)
Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101)
Obligationenrecht (OR; SR 220)
Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16)
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120)
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122)
Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4)
2.2 Einordnung des Subventionsgesetzes (SuG) zur Spezialgesetzgebung (PBG / EBG)
Das Subventionsgesetz ist anwendbar für sämtliche Finanzhilfen und Abgeltungen und damit auch für die Abgeltungen im RPV. Für die vorliegende Richtlinie bzw. die Festlegung der Anrechenbarkeit von Kosten ist Art. 14 Abs. 1 SuG von grosser Bedeutung. Dieser Artikel besagt, dass nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich sind. Dieser Artikel hat aber nur eine subsidiäre Wirkung, d.h. er ist nur anwendbar, wenn er nicht durch eine spezialgesetzliche Bestimmung verdrängt wird (Art. 2 Abs. 2 SuG). Spezialgesetzliche Bestimmungen für den RPV finden sich insbesondere im 6. Abschnitt des PBG. Diese Artikel besagen, dass die Abgeltungen im RPV aufgrund von den durch die TU geplanten Kosten und Erlösen im Voraus festgelegt werden. Die Besteller (Bund und Kantone) richten Abgeltungen in Höhe der geplanten ungedeckten Kosten an den RPV aus.
Weitere Artikel des Subventionsgesetzes sind bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit der Kosten gemäss Spezialgesetzgebung zu beachten, insbesondere:
Abgeltungen sind nur zu gewähren, wenn der Abgeltungszweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreicht wird (Art. 1 Abs. 1 lit. b SuG);
Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können (Art. 10 Abs. 1 lit. a SuG).
2.2.1 Sind die Aufwendungen tatsächlich entstanden?
Gemäss Subventionsgesetz (Art. 14 Abs. 1) sind nur Kosten anrechenbar, welche tatsächlich entstanden sind. Gemäss Spezialgesetz (Art. 28. Abs. 1 PBG) werden aber die geplanten ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots abgegolten. Das PBG als Spezialgesetz weicht insofern von Art. 14 SuG ab, als nicht tatsächlich entstandene, sondern geplante ungedeckte Kosten abzugelten sind. Das heisst auch, dass wenn geplante Kosten nicht vollständig anfallen, soll dies nicht zu einer Anpassung der Abgeltung führen. Das bedeutet aber nicht, dass der Gesuchsteller frei ist, zu entscheiden, welche Kosten er in die Planrechnung einstellen möchte. Vielmehr entscheiden die Besteller unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 31a Abs. 1 PBG, was alles zum Aufgabenumfang gemäss Kapitel 2.2.2 gehört. Relevant ist hierbei die Auslegung des Kostenbegriffs gemäss der vorliegenden Richtlinie.
2.2.2 Sind die Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich?
Gemäss Subventionsgesetz (Art. 14 Abs. 1) sind nur Kosten anrechenbar, welche für die zweckmässige Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
Was zur zweckmässigen Erfüllung einer Aufgabe unbedingt erforderlich ist, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab. Definiert man beispielsweise die Personenbeförderungsaufgabe als Beförderung von A nach B, braucht es weder Sitzplätze, noch eine erste Klasse, noch eine Klimaanlage. Definiert man hingegen die konzedierte Aufgabe als attraktive, möglichst gut die Kundenwünsche befriedigende und komfortable Beförderung, sind hierfür sowohl Sitze, eine erste Klasse als auch eine funktionierende Klimaanlage erforderlich.
Trotz der subsidiären Wirkung des Subventionsgesetzes sind die Besteller also auch im Rahmen des PBG nicht frei, nicht zur zweckmässigen Erfüllung der Aufgabe erforderliche Kosten anzuerkennen. Wird die staatliche Aufgabe durch eine Massnahme nicht besser bzw. zweckmässiger erledigt, oder handelt es sich dabei nicht um die Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften bzw. von politischen Vorgaben, sind die dafür anfallenden Kosten nicht abgeltungsberechtigt. Entscheidend ist also, ob das Weglassen der Massnahme zu einer weniger guten Erfüllung der Aufgabe führen würde (z.B. hinsichtlich Komfort, Umweltschutz, Anzahl Passagiere), oder nicht. Entscheidend ist zudem immer der genaue Umfang der abzugeltenden öffentlichen Aufgabe, wie sie durch Gesetz und Verordnung definiert und durch die Besteller konkretisiert wurde.
3 Grundsätze der Beurteilung von anrechenbaren Kosten
3.1 Begriff Kosten
Im betriebswirtschaftlichen Sinn der Kostenrechnung wird unter «Kosten» meist der in Geldeinheiten bewertete effektive Verbrauch an Produktionsfaktoren bzw. die bewerteten Güter- und Dienstleistungsabgänge (Wertverzehr/Substanzverbrauch) einer Periode verstanden, die aus der betrieblichen Leistungserstellung entstehen.
Planrechnungen (Offerten) und Linienerfolgsrechnungen (Ist-Rechnungen) basieren auf der Kostenrechnung der TU. Grundlage für die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Kosten ist der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind (Ist-Rechnung) resp. bei denen geplant ist, dass sie entstehen werden (Offerten). Zudem sind für die Offerten die geschätzten Kosten und Erlöse mit den bestmöglichen Schätzungen zu bestimmen, ohne die Berücksichtigung von Sicherheitsmargen.
Nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen insbesondere:
Risikozuschläge, Gewinnzuschläge oder Ähnliches;
Kalkulatorische Kosten, insbesondere die Eigenkapitalverzinsung, ausser es besteht eine explizite Genehmigung der Besteller.
Eine Verzinsung von mit Eigenmitteln finanzierten Anlagen, welche Leistungen für abgeltungsberechtigte Sparten erbringen, ist aber unter folgenden Umständen und Bedingungen möglich, die kumulativ zu erfüllen sind:
Explizite schriftliche Genehmigung der Besteller;
Die Eigenmittel stammen nachweislich nicht von Finanzhilfen, Abgeltungen oder Eigenkapitaleinlagen von Bund und Kantonen und wurden nachweislich nicht im Rahmen der Ausübung der subventionierten Tätigkeiten erwirtschaftet (sondern z.B. aus Nebengeschäften oder von Konzerngesellschaften);
Die Grundsätze zur Ermittlung des Zinssatzes müssen transparent, nachvollziehbar und konsistent sein und einer marktwirtschaftlichen Betrachtungsweise standhalten.
Der Kostenbegriff bzw. der als Kosten relevante Verrechnungspreis bezüglich Verrechnungen zwischen Sparten und Gruppengesellschaften ist in der Richtlinie BAV (Guidance) «Verrechnungspreise für konzerninterne Leistungen in den abgeltungsberechtigten Sparten (RPV und Infrastruktur)» geregelt.
3.2 Grundsätze der Beurteilung
Die entstehenden Kosten bei der Leistungserbringung sind anrechenbar, wenn, basierend auf den Vorgaben, die nachfolgend aufgeführten Kriterien kumulativ mit «Ja» beantwortet werden können und damit die Grundsätze zur Anrechenbarkeit der Kosten erfüllt sind:
Wird die Leistung auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art (effizient) erbracht?
JA
Sind die Aufwendungen geplant / tatsächlich entstanden?
JA
Werden die subventionierten Aufgaben zweckmässig, kostengünstig, in der gewünschten Qualität und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt?
JA Sind die Leistungen für einen sicheren und effizienten Betrieb der jeweiligen Angebote unbedingt erforderlich oder werden sie durch mindestens gleichwertige Erträge ausgeglichen oder wurden sie von den Bestellern akzeptiert bzw. wo nötig explizit genehmigt?
Abbildung 1: Grundsätze der Beurteilung
Die Anrechenbarkeit einzelner Kosten ist nicht immer objektiv einschätzbar und unterliegt daher subjektiven Einschätzungen. Diese soll unter Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheiten und der in Abbildung 1 definierten Kriterien selbständig durch das TU erfolgen. Bei subjektiver Einschätzung ist es wichtig, dass das TU den Entscheid zur Anrechenbarkeit vertieft hinterfragt und dokumentiert und hierfür auch Prozesse und Kontrollen definiert. Unsicherheiten und subjektive Einschätzungen sind in den Offerten zu beschreiben. Wenn diese mit wesentlichen Kosten verbunden sind, sind sie möglichst vor Einreichung der Offerten mit den Bestellern zu klären.
Jede Ausgabe sollte den Grundsätzen gemäss den Kontrollfragen in Abbildung 1 standhalten, insbesondere jedoch bei wesentlichen Geschäftsvorgängen und unter Berücksichtigung folgender Definitionen:
explizit genehmigt Gewisse Kosten dürfen im RPV nur angerechnet werden, wenn diesen durch die Besteller explizit zugestimmt wurden. in der gewünschten Die Leistungserbringung gegenüber den Kunden sowie den Bestellern Qualität erfüllt die Qualitätsvorstellungen der Besteller. kostengünstig Es werden so geringe Kosten wie möglich bzw. nötig verursacht.
minimaler Die Ausgestaltung der administrativen Organisation und der administrativer administrativen Prozesse erfolgt so effizient wie möglich. Allfällige Aufwand Überkapazitäten sind abzubauen. tatsächlich entstanden Siehe Ziffer 2.2.1
unbedingt erforderlich Siehe Ziffer 2.2.2
von den Bestellern Unmittelbare oder sinngemässe Willensäusserung der Besteller, d.h. für akzeptiert die Leistungserstellung direkt oder indirekt notwendig, bei Unsicherheit durch die TU mit den Bestellern zu klären.
wirkungsvoll Die vorhandenen Ressourcen werden so eingesetzt, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird, resp. die gewünschte Leistung daraus resultiert.
wirtschaftlich Rationaler und haushälterischer Umgang mit den Ressourcen (u.a. Subventionen) mit dem Ziel, mit dem Einsatz möglichst geringer finanzieller Mittel und übriger Ressourcen den gegebenen Ertrag/Nutzen zu erzielen (Minimalprinzip) oder mit einem gegebenen finanziellen Aufwand einen möglichst grossen Ertrag/Nutzen (Maximalprinzip) zu erzielen.
zweckmässig Sinnvoll, im gegebenen Zusammenhang nützlich, d.h. das Ziel kann nicht einfacher erreicht werden
4 Beispiele zur Anrechenbarkeit von Kosten
Der Anhang enthält primär Beispiele bezüglich der Anrechenbarkeit von Kosten in der Sparte RPV. Diese Beispiele wurden aufgrund von Anfragen oder Feststellungen geklärt und sind weder vollständig noch abschliessend. Der Anhang soll zudem bei neuen wichtigen Fragestellungen periodisch ergänzt oder angepasst werden.
Bei einzelnen Themen wird ausgeführt, dass deren Anrechenbarkeit in der Zielvereinbarung zu regeln ist. Wird mit einem TU aufgrund von Art. 25 ARPV keine Zielvereinbarung abgeschlossen, ist das entsprechende Thema separat schriftlich zu regeln. Soll mit einem TU erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden, kann die Anrechenbarkeit dieser Kosten zwischenzeitlich in der Angebotsvereinbarung geregelt werden.
5 Inkrafttreten
Die Version 2.0 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist erstmals anwendbar für Jahresabschlüsse, welche am oder nach dem 31. Dezember 2027 enden, sowie für das Bestellverfahren 2027.
Christa Hostettler Martin von Känel Direktorin Stv. Direktor
6 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bezeichnung ARE Bundesamtes für Raumentwicklung BAV Bundesamt für Verkehr E-Busse Elektrobusse EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen FVP Fahrvergünstigungen des Personals GA Generalabonnement ISB Infrastrukturbetreiberin LCC Life Cycle Cost LITRA Informationsdienst für den öffentlichen Verkehr öV Öffentlicher Verkehr P&R Park and Ride PV-Anlage Photovoltaikanlage RPV Regionaler Personenverkehr TU Transportunternehmen VöV Verband öffentlicher Verkehr
Anhang: Beispiele zur Anrechenbarkeit von Kosten
A1 Personalkosten A1.1 Fahrvergünstigungen des Personals (FVP) Für die Anrechenbarkeit der Kosten für die Abgabe von Fahrvergünstigungen an die Mitarbeitenden und deren Angehörige sowie an Pensionierte oder Dritte gelten die folgenden Regelungen:
FVP-GA
Kosten für eine unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe von FVP-GA 2. Klasse an die aktiven Mitarbeitenden sind anrechenbar und können als Personalkosten verbucht werden. Über eine unentgeltliche bzw. vergünstigte Abgabe von FVP-GA 1. Klasse an aktive Mitarbeitende entscheidet die TU selbstständig, wobei hierbei eine zurückhaltende Praxis erwartet wird. Grundsätzlich sind auch diese Kosten anrechenbar. Anstelle des FVP-GA können an aktive Mitarbeitende auch Netzkarten abgegeben werden.
Vergünstigungen für Angehörige von Mitarbeitenden, Pensionierte oder Dritte
Angerechnet werden können Kosten, die bei der Abgabe von FVP-Artikel gemäss T639 anfallen (inklusive Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und Mehrwertsteuerbeiträge). Kosten für eine unentgeltliche Abgabe oder für über die Preise gemäss T639 hinausgehenden Vergünstigungen von FVP-Artikeln an Angehörige von Mitarbeitenden, Pensionierte und Dritte sind nicht anrechenbar. Dies gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuerbeiträge auf den zusätzlichen Vergünstigungen dieser Artikel.
Die realen Gegenwerte unentgeltlich bzw. vergünstigt abgegebener Netzkarten oder ähnlicher Vergünstigungen für das eigene Netz an Angehörige von Mitarbeitenden, Pensionierte oder Dritte sind in den Offerten sowie den Ist-Rechnungen unter den Verkehrserlösen in den jeweiligen Sparten zu verbuchen. Die entsprechenden Kosten sind dagegen im RPV nicht anrechenbar. Für Strecken innerhalb von Tarifverbünden ist das Einverständnis der betroffenen Tarifverbünde mit der Vergünstigung einzuholen (Tarifunterbietung).
A1.2 Pensionskassen Sanierungspläne
Kosten für die Sanierung von Pensionskassen mit einer gesetzlichen Unterdeckung sind grundsätzlich anrechenbar, da die Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, die Unterdeckung innert nützlicher Frist zu beseitigen. Die Sanierungspläne sind frühzeitig mit den Bestellern abzusprechen. Es braucht aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen eine Einzelfallbetrachtung, wobei eine Gleichbehandlung der TU unter Berücksichtigung eines Vergleiches der Leistungspläne der Vorsorgewerke sicherzustellen ist. Grundsätzlich sind möglichst paritätische Lösungen umzusetzen, d.h. unter Berücksichtigung möglicher Beiträge der Eigentümer, Besteller und Arbeitnehmer.
A2 Fahrzeuge und Betriebsmittel A2.1 Glättungsmodelle Glättungsmodelle verfolgen das Ziel, eine Volatilität der Kosten zu vermeiden. Dies, um grössere Schwankungen in der Höhe der Abgeltungen zu vermeiden, was insbesondere bei Verschiebungen von Rollmaterial auf andere Linien problematisch sein könnte. Über die Laufzeit der Glättungsmodelle hat der geltend gemachte Aufwand den effektiven Kosten zu entsprechen.
Glättungsmodelle gelten nur als abgeltungsberechtigt, wenn diese von den Bestellern explizit genehmigt wurden. Zudem sind die genehmigten Glättungsmodelle zu dokumentieren. Im öffentlichen Verkehr (öV) sind Glättungsmodelle primär für die Glättung der Grossunterhaltskosten des Rollmaterials in Betracht zu ziehen. Folgende Punkte sind zu beachten und zu befolgen:
Glättungsmodelle sind nur in Betracht zu ziehen, wenn deren Nutzen die Risiken von z.B. zu hohen Abgeltungen klar überwiegt;
Glättungsmodelle müssen einfach und verständlich ausgestaltet werden. Je komplizierter diese sind, desto grösser ist die Fehleranfälligkeit;
Das Glättungsmodell und dessen Hypothesen müssen regelmässig neu bewertet und bei Bedarf angepasst werden. Im Falle konzeptioneller Anpassungen sind die Besteller vor Einreichung der RPV-Offerten in den Entscheidprozess einzubeziehen;
Die Auswirkungen auf die Bilanzpositionen in Verbindung mit den Glättungsmodellen müssen wirksam und zeitnah überwacht werden. Sie sind zudem im Rahmen der Berichterstattung zur Jahresrechnung den Bestellern gegenüber transparent auszuweisen;
Ein allfälliger Gewinn oder Verlust muss dem RPV (resp. den betroffenen Sparten) gutgeschrieben bzw. belastet werden.
Ergänzungen für Grossunterhaltskosten Rollmaterial (LCC)
Bei Glättungsmodellen für Grossunterhaltskosten sind ergänzend insbesondere folgende Bedingungen zwingend zu erfüllen:
Glättungsmodelle haben auf der gesamten geplanten Lebensdauer der Fahrzeuge zu basieren und sind in der Bilanz abzubilden. Das gewählte Vorgehen darf zu keiner Abweichung zwischen der Finanz- und Betriebsbuchhaltung führen;
Das gewählte Vorgehen ist mindestens pro Fahrzeugserie oder -typ abzubilden und im Rahmen der Jahresrechnung separat auszuweisen;
Externe Leistungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese mit einem unmittelbaren und schätzbaren Liquiditätsabfluss verbunden sind. Interne Leistungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese klar identifiziert und nachgewiesen werden können;
Das gewählte Vorgehen wird ausschliesslich für nicht aktivierbare Kosten von Fahrzeugrevisionen oder Grossunterhalt angewendet;
Bei einem Verkauf der Fahrzeuge ist die anteilige Ansparung dem Verkaufspreis anzurechnen.
A2.2 E-Busse, Trolleybusse und Schiffe (alternative, umweltschonende Antriebe) Für die finanzielle Förderung von elektrischen Antriebstechnologien bei Bussen und Schiffen stehen aufgrund Artikel 41a des CO2-Gesetzes (SR 641.71) Mittel zur Verfügung. Mit diesen Mitteln werden im gemeinsam bestellten RPV 75 % der Mehrkosten gegenüber der Beschaffung von konventionellen Bussen sowie 30 % der Mehrkosten gegenüber der Beschaffung sowie der Umrüstung von konventionellen Schiffen mittels A-Fonds-perdu-Beiträgen finanziert. Siehe hierzu auch die Richtlinie «finanzielle Förderung elektrischer Antriebstechnologien»1.
Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die verbleibenden Mehrkosten im ordentlichen Bestellverfahren mitfinanziert werden. Nicht vorgesehen ist eine Mitfinanzierung eines vorzeitigen Ersatzes; d. h. der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung von Sonderabschreibungen bestehender Fahrzeuge.
Mehrkosten von alternativen Antrieben, inklusive stationärer Ladestationen, sowie Infrastrukturkosten von Trolleybussen (Oberleitungen) können unter Berücksichtigung allfällig anderweitiger finanzieller Förderungen in den RPV-Offerten geltend gemacht werden.
Die erwähnten Grundsätze für Fahrzeuge auf der Strasse gelten sinngemäss auch für Schiffe.
1 www.bav.admin.ch → allgemeine Themen → Umwelt → Förderung elektrischer Antriebe
A2.3 Mobilfunkempfang in Schienenfahrzeugen Ein guter Mobilfunkempfang in den Fahrzeugen ist seitens Besteller erwünscht. Damit sind fahrzeugseitige Kosten, die zur Verbesserung des Mobilfunkempfangs anfallen, grundsätzlich anrechenbar.
Anrechenbar sind grundsätzlich die Kosten für den Einbau von funkdurchlässigen Scheiben, da diese gegenüber den Repeatern effizienter sind. Zudem ist der Einsatz funkdurchlässiger Scheiben im öV durch die Energiestrategie 2050 vorgesehen, da diese im Gegensatz zu Repeatern im Betrieb ohne weiteren Energieverbrauch funktionieren. Repeater werden nur in Ausnahmefällen abgegolten, es muss eine explizite Genehmigung im Rahmen eines Betriebsmittelgesuches (Art. 36 ARPV) erfolgen.
Aus Kosten-Nutzen-Überlegungen lehnt das BAV bei bestehenden Fahrzeugen einen systematischen Ersatz von noch gebrauchsfähigen Scheiben durch funkdurchlässige Scheiben ab.
A2.4 W-LAN in Fahrzeugen Das BAV steht dem Anbieten von W-LAN in RPV-Fahrzeugen zwar grundsätzlich offen gegenüber, erachtet aber eine Ausrüstung sämtlicher Fahrzeuge als nicht notwendig. Möglich ist eine Mitfinanzierung primär bei stark touristisch geprägten Angeboten (abgegoltene Panoramazüge wie insbesondere Bernina-Express, Goldenpass-Express oder Luzern-Interlaken-Express), da bei solchen Angeboten die Standards unterschiedlich sind zu gewöhnlichen RPV-Angeboten. Die Prüfung und Genehmigung erfolgt im Rahmen eines Betriebsmittelgesuches (Art. 36 ARPV) für das betreffende Rollmaterial. Die Finanzierung der Folgekosten von W-LAN bei bestehendem Rollmaterial ist in der Zielvereinbarung festzulegen.
A2.5 Historisches Rollmaterial Gemäss Art. 33 ARPV können die ungedeckten Kosten für den Erhalt und Betrieb von historischem Rollmaterial des RPV geltend gemacht werden. Kosten von Rollmaterial, das überwiegend in anderen Sparten (Fernverkehr, Ortsverkehr, Güterverkehr) verwendet worden ist, sowie Kosten, die nicht das historische Rollmaterial betreffen, sind nicht anrechenbar.
Als historisches Rollmaterial kann sämtliches Rollmaterial gelten, das nicht mehr planmässig eingesetzt wird, unabhängig vom Alter des Rollmaterials. Über die Frage, welches Rollmaterial erhalten werden soll, resp. welche Kosten geltend gemacht werden, einigen sich TU und Besteller im Rahmen der Zielvereinbarung.
Beim Entscheid über die Anrechenbarkeit von Kosten für historisches Rollmaterial handelt es sich um Einzelfallentscheide pro TU. Die Ausgangslage unterscheidet sich von TU zu TU stark. Einheitliche finanzielle Vorgaben, bspw. ein maximaler Prozentsatz für die Kosten des historischen Rollmaterials sind daher nicht zielführend.
Anrechenbar sind sowohl eigene Kosten für das Rollmaterial wie Unterhaltskosten oder die Kosten für die Abstellung (Depot, Garagierung), als auch Beiträge an Dritte, wie insbesondere Stiftungen, die sich um den Erhalt des Rollmaterials kümmern.
Zu berücksichtigen sind in den Offerten allfällige Erlöse, die mit dem Einsatz des historischen Rollmaterials - bspw. für Charterfahrten - erzielt werden, sowie Spenden. Auszuweisen sind diese Erlöse als Nebenerlöse.
Sowohl bei den eigenen Kosten als auch den Beiträgen an Dritte ist sicherzustellen, dass sich diese auf die Kosten für das historische Rollmaterial des RPV beschränken. Das kann auf mehrere Arten sichergestellt werden:
Kosten für die RPV-Fahrzeuge werden separat erhoben und nur den RPV-Linien belastet;
Der Anteil der Kosten der RPV-Fahrzeuge an den Gesamtkosten für das historische Rollmaterial wird erhoben. Die Gesamtkosten können nach einem einheitlichen Schlüssel auf alle Linien des 11/18
TU verteilt werden. Sicherzustellen ist, dass der RPV mit diesem Vorgehen nicht zu hohe Kosten zu tragen hat. Beispiel: ungedeckte Kosten einer Stiftung mit 50 % RPV-Fahrzeugen dürften zu 50 % den RPV-Linien belastet werden, die anderen 50 % wären anderweitig zu finanzieren.
Der Nachweis der Einhaltung der Vorgaben obliegt dem TU.
Die Anrechnung der Kosten für historisches Rollmaterial ist in der Zielvereinbarung zu regeln. Ohne Vorliegen einer Zielvereinbarung können keine Kosten angerechnet werden. Bei TU, mit denen keine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, ist eine separate Regelung notwendig.
A3 Betrieb und Produktion A3.1 Kosten Photovoltaikanlagen im RPV Strom von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf Immobilien der Sparte RPV (Depots, Werkstätten, Verwaltungsgebäude, etc.) kann durch die Besitzerin der Immobilien für den eigenen Bedarf verwendet werden. Die anfallenden Kosten, insbesondere Abschreibungen der Anlagen, können mit dem Einverständnis der Besteller als anrechenbare Kosten gemäss Art. 28 PBG in die RPV-Offerten aufgenommen werden, auch wenn der Preis für den Strom über dem Preis von extern bezogenem Strom liegt. Dies, weil mit der Produktion und Verwendung von Solarstrom die Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit des öV unterstützt wird. Überschüssiger Strom soll verkauft bzw. eingespeist werden und ist als Erlös in der Sparte RPV zu verbuchen. Für die Sparte Infrastruktur gelten abweichende Regeln. Eine Verwendung von Subventionsmitteln für den Bau von PV-Anlagen ausserhalb des öV, bspw. auf nicht-betriebsnotwendigen Gebäuden, ist nicht möglich.
Weitergehende Informationen zu Photovoltaikanlagen sind dem Leitfaden «Photovoltaik und Eigenverbrauch im öffentlichen Verkehr – EsöV 2050» zu entnehmen (revidierte Version vom Dezember 2022).2
A3.2 Kosten Bushaltestellen und -bahnhöfe sowie Schiffsanlegestellen Zur Finanzierung von Busbahnhöfen für den RPV gibt es keine explizite gesetzliche Grundlage. Es besteht daher kein Anspruch auf die Finanzierung von Busbahnhöfen über die Abgeltungen des RPV. Folglich betrachtet das BAV Busbahnhöfe als Bushaltestellen, weshalb die Grundsätze für Bushaltestellen sinngemäss auch für Busbahnhöfe gelten.
Die Zuständigkeit für den Bau und den Unterhalt von Bushaltestellen und Schiffsanlegestellen im RPV liegt grundsätzlich bei den Kantonen oder den Gemeinden, je nachdem, ob sie sich auf öffentlichem Kantons- oder Gemeindegebiet – oder ausnahmsweise auf Grundstücken von Dritten – befinden. Es liegt im Interesse der Gemeinden und Kantone, die für die Erschliessung des Gebietes notwendigen Haltestellen gegenüber der Bevölkerung bereitzustellen. Die Kosten für die Haltestellen liegen somit in der Verantwortung der Kantone oder Gemeinden und haben keinen Einfluss auf die RPV-Offerten. Diese Praxis ermöglicht eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und sorgt dafür, dass die Abgeltungen RPV, die zur Finanzierung von Verkehrsleistungen und nicht von Infrastrukturen gedacht sind, nicht unangemessen belastet werden.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen der Agglomerationsprogramme, die in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) liegen, allfällige Bundesunterstützung für Projekte von Verkehrsdrehscheiben zu beantragen.
In den Offerten für den RPV können aber im Zusammenhang mit Busbahnhöfen, Bushaltestellen und Schiffsanlagestellen insbesondere folgende Kosten geltend gemacht werden:
2 www.bav.admin.ch → Allgemeine Themen → Arbeitshilfen → Leitfäden → weitere Leitfäden
Fahrgastinformation (Fahrplanaushang und gegebenenfalls dafür notwendige Stele, dynamische Fahrgastinformationsanzeigen)3;
Billettautomaten;
bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Bestellern und TU (insbesondere bei altrechtlichen Finanzierungen nach Art. 56 EBG) die vereinbarten Kosten. Sollen aufgrund bestehender Vereinbarungen in den RPV-Offerten temporär Kosten aufgenommen werden, so ist dies in der Zielvereinbarung transparent auszuweisen.
Andere Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Busbahnhöfe, Bushaltestellen und Schiffsanlegestellen bestehen (bauliche Massnahmen, Schneeräumung, Unterstände, Bahnsteige, Markisen, Strasseneinrichtungen, Grünflächen, Einrichtungen für Zweiräder, Park and Ride usw.), werden in den RPV-Offerten nicht anerkannt.
Bei Investitionen in Schiffsanlegestellen, die direkt im Zusammenhang mit neuen Betriebsmitteln stehen, ist eine Einzelfallbetrachtung nötig. Die Prüfung und Genehmigung erfolgt im Rahmen eines Betriebsmittelgesuches (Art. 36 ARPV).
A3.3 Vergütung für die Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken der Eisenbahninfrastruktur Gemäss Art. 35 EBG sind die Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen (ISB) verpflichtet, den Anschluss zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen zu ermöglichen. Diese Anschlussverpflichtung bedeutet jedoch nicht, dass die ISB die damit verbundenen Kosten selbst tragen müssen. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, die an die Bahnhöfe angeschlossenen Bushaltestellen oder Busbahnhöfe selbst zu bauen oder deren Finanzierung zu übernehmen. Das bedeutet, dass die Kantone oder Gemeinden die Investitionskosten der Bushaltestellen oder Busbahnhöfe übernehmen müssen, auch wenn sich diese auf dem Gelände des Eisenbahnunternehmens befinden.
Nur in Ausnahmefällen und mit expliziter Genehmigung des BAV darf die ISB als Eigentümerin des Grundstücks die Investition in die Bushaltestellen und Busbahnhöfe finanzieren. Im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (Art. 64 Abs. 2 EBG) muss die ISB in einem solchen Fall dafür sorgen, dass ihr die vollen effektiven Kosten erstattet werden. Dies muss gemäss Art. 35 EBG in einer Vereinbarung mit dem TU geregelt werden. In diesem Fall können die vereinbarten Kosten in den RPV-Offerten geltend gemacht werden.
Gemäss Art. 26 KPFV können dabei nur die effektiven Kosten und keine kalkulatorischen Zinsen geltend gemacht werden. Entsprechend können zwischen ISB und EVU für die Benutzung von Flächen der Infrastruktur (insbesondere Verkaufsstellen, Standorte Billettautomaten) keine über die effektiv anfallenden Kosten hinausgehende Entschädigungen («Marktmiete») vereinbart und in den RPV- Offerten geltend gemacht werden. Zur Kostenverrechnung zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr bei Verkaufsstellen siehe A3.4.
A3.4 Kundendienstleistungen an Bahnhöfen Zu den Kundendienstleistungen der Verkehrssparten an Bahnhöfen gehören Verkaufsstellen und Billettautomaten.
Wartehallen und weitere Dienstleistungen wie bspw. WC-Anlagen, Schliessfächer oder P&R-Anlagen können nicht über die Verkehrssparten finanziert werden. In den Offerten können daher keine Kosten geltend gemacht werden. Bei Verkaufsstellen mit integrierter Wartehalle ist eine Kostenaufteilung zwischen den Sparten vorzunehmen. Der durch die Verkehrssparten zu finanzierende Raum beschränkt sich auf den Schalter und den durch die Verkaufsmitarbeitenden genutzten Teil. Die für den
3 Grundlage bildet der Branchenstandard Kundeninformation (BS-KI): www.öv-info.ch → Branchenstandard →Branchestandard
Kundeninformation
Zugang zu den Publikumsanlagen notwendigen Anlagen zählen zur Infrastruktur (Zirkulationsflächen, Publikumsanlagen, ohne kommerzielle Bereiche).
Bei Seilbahnen werden keine separaten Sparten geführt, sämtliche Kosten können in den RPV- Sparten geltend gemacht werden.
A3.5 Aufteilung Kosten für Abstellgeleise bei Werkstätten In Art. 62 Abs. 1 EBG sind diejenigen Anlagen aus dem Verkehrsbereich definiert, die zur Infrastruktur gehören. Dies sind namentlich Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen und öffentlichen Verladeanlagen des Güterverkehrs. Zu den Eisenbahnen, aber explizit nicht zur Infrastruktur, gehören Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten) und Gleisanlagen sowie Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial der Verkehrssparten (Art. 62 Abs. 3 EBG).
Werkstätten bzw. Unterhaltsanlagen für Fahrzeuge der Verkehrssparten sind somit grundsätzlich durch die Verkehrssparten zu finanzieren, Abstellgleise für die längerfristige oder Dauerabstellung von Fahrzeugen ebenfalls. Falls vor oder nach einer Werkstätte Fahrzeuge im fahrplanmässigen Regelbetrieb (zwischen den Einsätzen) nachweislich abgestellt werden, können die Gleise bis zur Einfahrt in die Werkstätte durch die Sparte Infrastruktur finanziert werden; in diesem Fall ist das Werkstatttor die Grenze der Aufteilung der Kosten zwischen Infrastruktur und Verkehr. Falls vor oder nach der Werkstätte keine Abstellungen im Regelbetrieb erfolgen, liegt die Grenze zwischen ISB und Verkehr vor der Spitze der Anschlussweiche an die Infrastruktur. Gleisanlagen zu Depots von EVU oder historischen Vereinen sowie Anschlussvorrichtungen an die Infrastruktur sind durch die Anschliesser zu tragen. Falls nur einzelne Gleise zur Regelabstellung genutzt werden, ist eine Aufteilung des Gleisfelds sinnvoll. Gemischt genutzte Gleise sind nur einer Sparte zuzuordnen. Wenn eine Anlage multifunktional genutzt wird, ist der Kostenteiler frühzeitig zu thematisieren. Von dieser Regelung ausgenommen sind Anschlussgleise nach GüTG, welche ausschliesslich dem Gütertransport dienen.
A3.6 Ersatzmassnahmen BehiG Bushaltestellen Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) hält fest, dass bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öV spätestens bis Ende 2023 barrierefrei hätten angepasst werden müssen und damit für Menschen mit Behinderung oder altersbedingter Beeinträchtigung grundsätzlich autonom und spontan nutzbar sind. Bei der Umsetzung ist gemäss Artikel 11 die Verhältnismässigkeit zu beachten. Wird auf eine Beseitigung einer Benachteiligung (bspw. bauliche Anpassung einer Haltestelle für einen barrierefreien Zugang) verzichtet, so ist gemäss Artikel 12 Abs. 3 BehiG eine angemessene Ersatzlösung anzubieten.
Massnahmen sind notwendig, wenn Bushaltestellen nicht den Anforderungen entsprechen, entweder, weil eine Anpassung zeitlich noch nicht möglich war (Überbrückungsmassnahmen) oder weil eine solche nicht verhältnismässig wäre (Ersatzmassnahmen). Die primäre Massnahme ist eine Hilfestellung durch das Personal vor Ort. Ist dies nicht möglich, sind andere Ersatzmassnahmen umzusetzen, bspw. ein Shuttledienst zwischen den Haltestellen.
Bei der Finanzierung der Ersatz- und Überbrückungsmassnahmen gilt das Verursacherprinzip, was bedeutet, dass die Ersatzmassnahmen durch die Strasseneigentümer zu finanzieren sind und damit in den Offerten keine Kosten geltend gemacht werden können.
A3.7 Rückbaukosten abgegoltener Seilbahnen Rückbaukosten von gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Seilbahnen sind grundsätzlich anrechenbar. Bei einem Ersatzbau erfolgt die Prüfung und Genehmigung im Rahmen eines Betriebsmittelgesuches (Art. 36 ARPV). Wird eine Seilbahn nicht ersetzt, sondern bspw. auf eine Buslinie umgestellt, so ist frühzeitig zwischen TU und Bestellern eine Vereinbarung über die Kostenübernahmen des Rückbaus abzuschliessen. Dabei sind auch Verkaufserlöse (Liegenschaften,
Grundstücke) zu berücksichtigen. Die Finanzierung der Rückbaukosten kann auch noch nach der Betriebseinstellung erfolgen.
A4 Kapazitätsbeschränkungen und planbare Baustellen A4.1 Kapazitätsbeschränkungen (Bahn) Kapazitätsbeschränkungen werden in den Artikeln 11b und 11c NZV sowie in der NZV-BAV geregelt. Der Trassenpreis richtet sich sowohl bei Normalspurstrecken wie bei Schmalspurstrecken nach den effektiv erbrachten Leistungen.
Geplante Streckensperrungen bei Normalspurstrecken für weniger als ein ganzes Fahrplanjahr
Im Normalspurnetz übernimmt die ISB die eigenen Kosten sowie die Kosten des Ersatzverkehrs (Bahnersatz), während die EVU ihre eigenen Planungs- und Produktionskosten (Kundenlenkung, Schienenverkehr auf den nicht gesperrten Teilen der Infrastruktur, etc.) selbst tragen. Damit ist zwar nicht gewährleistet, dass einem EVU im Normalspurnetz in keinem Fall Mehrkosten entstehen werden. Über die Gesamtzahl der Fälle und über mehrere Jahre betrachtet sollte dies nach Einschätzung des BAV jedoch nicht der Fall sein. Für eine genauere Abbildung von Kapazitätsbeschränkungen in den Offerten für den RPV müsste jede einzelne Sperre zum Voraus kalkuliert werden. Dies wäre in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Offertstellung nicht ohne weiteres möglich, da die Sperren und deren genaue Umsetzungen nicht in allen Fällen genug früh bekannt sein werden. Im Sinne einer Vereinfachung sind daher die RPV-Offerten einzureichen, als ob es keine Sperre geben würde. Die Differenz zwischen Abgeltungen und effektiven ungedeckten Kosten geht zu Gunsten resp. zu Lasten des TU und fliesst im Rahmen der Gewinnverwendung in die Reserve nach Artikel 36 PBG ein.
Geplante Kapazitätsbeschränkungen bei Schmalspurstrecken für weniger als ein ganzes Fahrplanjahr (Art. 11c Abs. 3 und 4 NZV)
Bei Schmalspurlinien entschädigt die ISB die EVU für die Mehrkosten des Ersatzverkehrs (Bahnersatz). Die Offerten sind wie bei der Normalspur so einzureichen, als ob es keine Sperre geben würde.
Geplante Kapazitätsbeschränkungen für mindestens ein ganzes Fahrplanjahr (Art. 11c Abs. 5 Bst. a NZV)
Wenn Kapazitätsbeschränkungen auf RPV-Linien sowohl bei Normal- wie auch bei Schmalspurstrecken ein ganzes Fahrplanjahr oder länger dauern, dann trägt die ISB die Mehrkosten des Ersatzverkehrs, die sich aus dem Vergleich der Kosten des bestellten Angebots für den Personenverkehr mit denen eines geeigneten zukünftigen oder vergangenen Fahrplanjahres ergeben.
Offertstellung und Kostentragung sind im Einzelfall zwischen den Bestellern und der TU zu definieren.
Ungeplante Kapazitätsbeschränkungen (beispielweise infolge von Naturereignissen)
Artikel 11b NZV und 4. Abschnitt NZV-BAV beziehen sich auf geplante Kapazitätsbeschränkungen aufgrund von Bauarbeiten. Kosten für den Bahnersatz bei Kapazitätsbeschränkungen aus anderen Gründen sind durch die jeweiligen Verkehrssparten zu tragen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, Regress beim Verursacher zu nehmen.
A4.2 Strassensperrungen (Bus) Bei Mehrkosten durch Strassensperrungen, primär durch Umwegfahrten hat das TU grundsätzlich alles daran zu setzen, seine Kosten klein zu halten und mit dem Kanton eine möglichst optimale und kostengünstige Lösung als Notfahrplan auszuarbeiten (bspw. Ampelsystem mit Vortrittsrecht für öV bei der Baustelle). Entstehen durch den Notfahrplan dennoch höhere Kosten, so sind diese grundsätzlich
bei den Verursachern der Verkehrsbehinderung geltend zu machen, sofern dies gemäss der kantonalen Gesetzgebung möglich ist. Ist dies nicht möglich, gilt:
Zum Voraus bekannte Sperrungen: Die Mehrkosten können in die Offerten aufgenommen und von den Bestellern finanziert werden (Aufnahme der Kosten in die bereits bestellten Linien oder separate Offerte für baustellenbedingte Mehrkosten). Wenn bekannt ist, dass es eine Sperrung geben wird, die finanziellen Konsequenzen aber noch nicht bekannt sind, dann kann in die Angebotsvereinbarung ein Passus aufgenommen werden, wonach die Besteller sich bereit erklären, die baustellenbedingten Mehrkosten im Rahmen eines Nachtrages zu finanzieren, sobald die Realisierungstermine und Einschränkungen bzw. Mehrleistungen konkreter/klarer sind.
Kleinere kurzfristige Sperrungen: Grundsätzlich hat das TU die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Reichen die Erlöse und die vom Bund und vom Kanton erbrachten Abgeltungen nicht, um die effektiven Gesamtkosten zu decken, so hat das TU den Fehlbetrag zu verantworten, d.h. Verbuchung über die Reserve nach Art. 36 PBG.
Kurzfristige Sperrungen mit grossen Auswirkungen: Im Einzelfall ist der Abschluss eines Nachtrages zur Angebotsvereinbarung zu prüfen (Aufnahme der Kosten in die bereits bestellten Linien oder separate Offerte für baustellenbedingte Mehrkosten).
Denkbar ist auch eine Verrechnung der Abgeltungen für baustellenbedingte Mehrkosten aufgrund der effektiven Aufwendungen im Folgejahr. Hierfür wäre in die Angebotsvereinbarung ein Vorbehalt nach Art. 40 ARPV aufzunehmen. Eine Mitbeteiligung des Bundes ist bei einem solchen Vorgehen in der Regel nicht vorgesehen, die Finanzierung erfolgt durch den Kanton.
A5 Marketing und Kommunikation und andere Verwaltungskosten A5.1 Sponsoring Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Personengruppe, Organisationen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit der Erwartung, eine Gegenleistung zu erhalten, welche die eigenen Kommunikations- und Marketingziele unterstützt.
Kosten für Sponsoring sind grundsätzlich nicht anrechenbar (bspw. Kosten für Lounges in Sportstadien). Möglich sind hingegen «Partnerschaften» im Sinne von Mobilitätspartnern bei Veranstaltungen oder dergleichen (bspw. Extrafahrten zum Sportstadium als Gegenleistung für Werbung der TU im Stadium). In der Zielvereinbarung sind die Modalitäten dieser Partnerschaften festzuhalten.
A5.2 Lobbying Politisches Lobbying für den öV ist Aufgabe der Branchenorganisationen (VöV, LITRA). Die Mitgliederbeiträge der TU an diese Organisationen können in den Offerten geltend gemacht werden. Weitergehende Lobbying-Aktivitäten dienen primär den Unternehmensinteressen; die Voraussetzung für die Anrechenbarkeit dieser Kosten ist daher nicht gegeben. Kosten für Arbeiten in Gremien der Branche (insbesondere des VöV und der ASP) sowie Arbeiten für Branchenprojekte sind anrechenbar.
A5.3 Lehrstuhl Kosten für einen Lehrstuhl an Forschungsanstalten (z.B. Universität, Fachhochschule) sind nicht abgeltungsberechtigt. Die Anrechenbarkeit von Kosten für Forschungs- und Innovationsprojekte wird im Kapitel A6.2 behandelt.
A5.4 Diverses Marketing Dies beinhaltet u.a. Personalaufwand für Marketing, Agenturkosten, diverse Werbekosten (z.B. Inserate, Spots, Internetauftritte, Plakate, Werbedrucksachen, Werbematerial), Konferenzen/Messen, Verkaufsaktionen, Marktforschungen und weitere Massnahmen zum Schutz oder Stärkung der 16/18
Marke. Diese Kosten sind unter Berücksichtigung des Entscheidungsbaums gemäss Ziffer 3.2 hinsichtlich Anrechenbarkeit in der Offerte besonders kritisch zu hinterfragen und haben in einem angemessenen Verhältnis zum übrigen Aufwand und zum Umsatzerlös zu stehen.
In der Sparte Infrastruktur können keine Kosten für Endkundenmarketing geltend gemacht werden.
A5.5 Catering Ungedeckte Kosten von Cateringdienstleistungen (insbesondere Speise- oder Bistrowagen) können mit explizitem Einverständnis der Besteller in den Offerten geltend gemacht werden. Leistungsangebot und ungefähre oder maximale Höhe der anerkannten ungedeckten Kosten sind in der Zielvereinbarung festzulegen.
A6 Diverse Kosten A6.1 Steuern von Sparten ohne notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit (Nebengeschäfte) Gemäss Art. 23 Bst. j des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) sind konzessionierte Unternehmen, die Abgeltungen erhalten, von den direkten Steuern gemäss Art. 2 StHG befreit (Gewinn- und Kapitalsteuer, Quellensteuer bei ausländischen Unternehmen, Grundstückgewinnsteuer).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. Steuern von Sparten ohne notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit dürfen daher in den abgeltungsberechtigen Sparten nicht geltend gemacht werden, auch nicht über Umlagen (bspw. Verwaltungsgemeinkosten). Bei Anlagen ohne notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit, welche jedoch in der abgeltungsberechtigten Sparte verbleiben, besteht eine Steuerpflicht. Diese Steueraufwendungen können in der abgeltungsberechtigten Sparte verbucht werden (bspw. Mobilfunkanlage auf Depotgebäude).
Die Sparte Infrastruktur ist aufgrund Art. 65 EBG zusätzlich von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.
A6.2 Forschung und Innovation Durch die Förderung von Forschung und Innovation sollen Erkenntnisse generiert werden, um die Kosten oder Erträge (inkl. Mehrwerte für Kunden) zu optimieren, sowie die Sicherheit, Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit zu steigern.
Forschung generiert neues Wissen mittels wissenschaftlicher Methoden. Die Förderung der Forschung ist eine wichtige Staatsaufgabe.
Innovation ist die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft. Die Innovation ist primär eine Aufgabe der Wirtschaft und soll nur punktuell in vordefinierten Bereichen durch den Staat gefördert werden (Definitionen von Forschung und Innovation gemäss BAV-Webseite4).
Während das BAV Forschung und Entwicklung im Rahmen von Auftragsforschung mit separaten finanziellen Mitteln fördert, können Investitionen in die Innovation grundsätzlich als abgeltungsberechtigte RPV-Kosten geltend gemacht werden. Zu klären ist im Einzelfall, ob im RPV eine separate Finanzierung über das Förderprogramm Innovation im RPV erfolgen kann (siehe BAV- Richtlinie «Förderprogramm der Innovation im öffentlichen Personenverkehr»5). Ist eine Finanzierung
4 www.bav.admin.ch → allgemeine Themen → Forschung und Innovation → Übersicht
5 www.bav.admin.ch → allgemeine Themen → Forschung und Innovation → Innovation öPV → Übersicht
über das Förderprogramm nicht möglich, ist im Rahmen des Bestellverfahrens oder der Zielvereinbarung mit den Bestellern zu klären, ob diese der Finanzierung der Kosten zustimmen und die Kosten für ein Innovationsprojekt damit in die Offerten und Ist-Rechnungen aufgenommen werden können.
A6.3 Entschädigungen Passagierrechte Die Passagierrechte bei Verspätungen im Eisenbahn- und im internationalen Busverkehr wurden auf den 1. Januar 2021 gestärkt und an den europäischen Normen ausgerichtet. Je nach Situation können die Reisenden nach Art. 21ff PBG und Art. 61ff VPB eine Weiterfahrt ohne Nachzahlung, eine Fahrpreiserstattung oder eine Entschädigung beanspruchen. In gewissen Fällen kann das TU zudem verpflichtet werden, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten zu übernehmen. Die sich für die TU ergebenden Kosten für das Handling der Entschädigungen sowie die Entschädigungen sind - soweit sie den RPV betreffen - in den Offerten anrechenbar. Die Entschädigungen sind als Erlösminderungen zu verbuchen, der Aufwand für das Handling ist als Kosten zu verbuchen. Kosten für Entschädigungen, die über die nationale Lösung hinausgehen, sind nicht anrechenbar.