Stufenfreier Bahnzugang
1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Zweck dieser RL ist es, die Anforderungen für den stufenfreien Bahnzugang zu präzisieren.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Publikumsanlagen in Bahnhöfen von Normal-, Meter- und Schmalspurbahnen.
Rechtliche Grundlagen
Für die Vorgaben bezüglich Rampen und Lifte gilt grundsätzlich die AB-EBV zu Art. 34, AB 34 Ziff. 3.1.2.
Abgrenzungen
Es gibt grundsätzlich drei mögliche Fälle bezüglich eines nichtebenerdigen Zugangs zur Bahn:
Kein Lift Lift Keine Nicht abgebildet. Fall 2 Rampe Richtlinie fokussiert auf den Die Realisierung «Lift anstelle Rampe» nichtebenerdigen Zugang Rampe Fall 1 Fall 3 Die Realisierung «Rampe» Die Realisierung «sowohl Rampe als auch Lift»
Die Fälle 1 bis 3 werden in dieser Richtlinie behandelt.
2 Anforderungen
2.1 Generelle Anforderungen
2.1.1 Zuständigkeiten
Es liegt in der Verantwortung der ISB bezüglich der Wahl, Rampen und / oder Lift unter Einhaltung der Rahmenbedingungen zu realisieren. Mit der Revision 2024 der AB-EBV wurde diese Vorgabe entsprechend präzisiert. In der vorliegenden Richtlinie sind die Rahmenbedingungen, die bei der Wahl zu berücksichtigen sind, festgehalten.
2.1.2 Finanzielle Rahmenbedingungen
Die Verantwortung bezüglich der Einhaltung der finanziellen Rahmenbedingungen liegt bei den ISB. Die Kosten, die sich aus Investition und Betrieb bei der Variantenwahl ergeben, sind unter Einhaltung der finanziellen Rahmenbedingungen (Leistungsvereinbarungen LV, Umsetzungsvereinbarungen zu den Ausbauschritten UV) in den Variantenentscheid Lifte und / oder Rampe zu berücksichtigen.
2.1.3 Umsetzungszeitpunkt
Diese Richtlinie behandelt insbesondere Bahnhöfe, die noch nicht als BehiG-konform deklariert wurden. Die Nachrüstung bereits als BehiG-deklarierter Bahnhöfe liegt in der Verantwortung der ISB. Hierbei sind ebenfalls die Aspekte der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
2.1.4 Weitere generelle Anforderungen
Diese Richtlinie bewertet die Fälle anhand von zwei Faktoren:
a. Dreieck Publikumsanlagen: Kapazität, Sicherheit und Funktionalität (inkl. der Transportkette1) b. Verfügbarkeit Publikumsanlagen: Personenfluss (inkl. PRM2), Platzbedarf, Evakuation im Ereignisfall
Diese zwei Faktoren sind nicht trennscharf und können sich überlagern bzw. in enger Abhängigkeit zueinanderstehen.
1 Unter dem Stichwort «Transportkette» wird hier insbesondere auf die nötige Bereitstellung der barrierefreien Wege innerhalb eines Bahnhofs
bzw. öV-Knotens hingewiesen (Wegverbindungen zwischen zwei unterschiedlichen öV-Angeboten).
2 PRM - persons with reduced mobility, Personen mit eingeschränkter Mobilität 5/6
2.2 Weitere Anforderungen der einzelnen Fälle
2.2.1 Anforderungen an die Umsetzung der Lösung «Rampe» (Fall 1)
Für die Anforderungen zur Lösung «Rampe» wird auf die AB-EBV sowie auf die in der AB-EBV zu Art. 34, AB 34.4, Ziffer 1.5.2 zitierten VSS-Normen verwiesen.
2.2.2 Anforderungen an die Umsetzung der Lösung «Lift anstelle Rampe» (Fall 2)
Es sind folgende zwei Faktoren zu untersuchen und nachzuweisen:
Dreieck Publikumsanlagen: Es müssen die Anforderungen an Sicherheit (z.B. Rückstau/Wartefläche vor dem Lift), Kapazität und Funktionalität erfüllt sein. Vorgaben und Details hierzu befinden sich in den AB-EBV und in der R RTE 24200 «Publikumsanlagen» des VöV.
Verfügbarkeit Publikumsanlagen: Die Zeiten für Reparaturen bei Störungen sind möglichst zu minimieren. Der Unterhalt ist möglichst ausserhalb der Nutzungszeit der Infrastruktur zu planen und eine Ersatzlösung ist vorzusehen. Sofern zwei Lifte zur Verfügung stehen, gibt es eine Rückfallebene und die Anforderungen für einen Lift können dementsprechend abgesenkt werden. Die Verfügbarkeit ist kein alleiniger Grund für den Einbau eines zweiten Liftes.
2.2.3 Anforderungen an die Umsetzung der Lösung «sowohl Rampe als auch Lift» (Fall 3)
Es sind die entsprechenden Anforderungen der Fälle 1 und 2 zu untersuchen und nachzuweisen.
Die Verfügbarkeit der Lifte ist im Zusammenhang mit der Rückfallebene Rampe zu definieren. Der Entscheid liegt beim Unternehmen.