Richtlinie BAV (Guidance) Übertragung von Grundstücken
1 Ausgangslage
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfolgt mit der vorliegenden Richtlinie den risikoorientierten Ansatz, um sicherzustellen, dass insbesondere die Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur sowie des regionalen Personenverkehrs (RPV) nicht eingeschränkt wird. Im Fokus des BAV liegt, das Risiko zu minimieren, dass auf lange Sicht betriebsnotwendige Grundstücke veräussert werden.
Des Weiteren will das BAV sicherstellen, dass Transaktionen im Zusammenhang mit Übertragungen von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken zu marktgerechten Konditionen erfolgen.
Dabei liegt es in der Verantwortung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates der abgeltungsberechtigten Infrastrukturbetreiberin bzw. des abgeltungsberechtigten Transportunternehmens, zu gewährleisten, dass keine betriebsnotwendigen Grundstücke zur Veräusserung angeboten werden und bei der Veräusserung von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken die Transaktionen zu aktuellen Marktkonditionen abgewickelt werden.
2 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Diese Richtlinie ist anzuwenden durch:
— alle Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) mit einer Leistungsvereinbarung (LV), unabhängig von der ursprünglichen Finanzierung und auch dann, wenn die Finanzierungsflüsse effektiv im Rahmen einer Umsetzungsvereinbarung (UV) verbucht werden;
- alle Transportunternehmen (TU) mit einer Angebotsvereinbarung im RPV.
Die Richtlinie kann sinngemäss nach Vorgabe des jeweiligen Bestellers für weitere bestellte Verkehrsangebote angewendet werden.
Diese Richtlinie erfasst die wichtigsten Regelungen für die Übertragungen von Grundstücken in Bezug auf:
a) die Übertragung von Grundstücken und die Erteilung von Baurechten durch die abgeltungsberechtigten Sparten / Konzerngesellschaften Infrastruktur und RPV an die anderen, nicht abgeltungsberechtigen Sparten des Unternehmens und Konzerngesellschaften wie auch an Dritte ausserhalb des Unternehmens/der Konzerngesellschaft;
b) die gegenseitige Übertragung von Grundstücken innerhalb des Unternehmens zwischen den abgeltungsberechtigten Sparten oder Konzerngesellschaften Infrastruktur und RPV;
c) die Übertragung von Grundstücken zwischen ISB, welche weiterhin überwiegend dem Betrieb der Kerninfrastruktur im Sinne des Art. 62 Abs. 1 EBG dienen.
Die Regelungen unter b) und c) gelten nur für die Unternehmen mit Eisenbahninfrastruktur. Gemäss einer separaten befristeten Vereinbarung mit dem Bund gelten für die SBB abweichende Regelungen in Bezug auf die Transaktionen gem. Kapitel 6 zwischen der SBB Division Infrastruktur und
SBB Division Immobilien. Diese sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie.
Ebenfalls nicht Bestandteil dieser Richtlinie ist der Landerwerb.
BAV-D-B7D73401/630
Aktenzeichen: BAV-233-25/64/3
3 Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen in Zusammenhang mit Grundstückveräusserungen sind:
Eisenbahngesetz (EBG: SR 742.101) Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
Bundesgesetz über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GÜTG: SR 742.41) Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz SuG; SR 616.1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht OR: SR 220)
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR
742.120)
Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR
745.16) Grundbuchverordnung (GBV; 211.432.1)
Im Übrigen ergeben sich für die abgeltungsberechtigten ISB die Rahmenbedingungen aus der Leistungsvereinbarung nach Art. 51 EBG.
4 Begriffe und Definitionen
Betriebsnotwendige Grundstücke umfassen sämtliche Grundstücke, welche für die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs erforderlich und somit nicht entbehrlich sind, namentlich auch die Anlagen nach Art. 62 Abs. 1 EBG inkl. der dazugehörenden Grundstücke.
In Zusammenhang mit dem Begriff Grundstück! im Sinne des Gesetzes (Art. 655 ZGB) kommen bestimmte weitere Begrifflichkeiten zur Anwendung. Dazu gehören vor allem die folgenden:
a) Eine Liegenschaft im Sinne des Gesetzes ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen (vgl. Art. 2 lit. a GBV). In der Wirtschaft wird oft der Begriff Immobilie verwendet, was ein unbewegliches Objekt bezeichnet und in der Bedeutung der Liegenschaft ähnlich ist. Umgangssprachlich wird der Begriff Immobilie meist nur im Rahmen bebauter Grundstücke genannt, obgleich ein unbebautes Grundstück ebenso als Immobilie bezeichnet werden kann.
b) Unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 655 Abs. 3 ZGB) werden auch gewisse wirtschaftlich besonders bedeutsame Rechte als Grundstücke behandelt, nämlich dingliche Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten), welche eine Liegenschaft belasten sowie selbständigen und dauernden Charakter haben. Selbständig ist ein solches Recht, wenn es für sich übertragbar und somit nicht zugunsten eines anderen Grundstückes oder einer anderen Person im Grundbuch eingetragen ist. Dauernd heisst, dass das Recht auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet wurde.
c) Baurecht: Das wichtigste selbständige und dauernde Recht ist das sog. Baurecht. Gemäss Art. 675 ZGB können auf fremdem Boden ausgeführte Bauwerke einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Inhalt und Begründung (durch öffentlich beurkundeten Vertrag) eines solchen Bauwerkes werden in Art. 779 ff. ZGB ausführlich geregelt, insbesondere die Entschädigung für den belasteten Grundeigentümer (Baurechtszins) und die Situation nach Untergang des Rechtes (sog. Heimfall).
! Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke
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Aktenzeichen: BAV-233-25/64/3
d) Miteigentumsanteile an Grundstücken: Beim Miteigentum steht jedem Miteigentümer ein Bruchteil am Grundstück zu, welches äusserlich nicht geteilt ist. Jeder Miteigentümer wird mit seiner Quote im Grundbuch eingetragen und kann grundsätzlich über seinen Anteil verfügen (Art. 646ff ZGB).
e) Bauten auf Grundstücken: In Art. 667 ZGB kommt das sog. Akzessionsprinzip zum Ausdruck. Es bedeutet, dass alle Bauten und alles, was durch die Verwendung von Baumaterialien mit dem Boden fest und dauerhaft verbunden ist, im Rechtssinn als Bestandteil des betreffenden Grundstückes
gilt.
f) Übertragung, Veräusserung: Es handelt sich um Eigentumsübertragung zwischen zwei Parteien. Dazu zählen auch die Transaktionen, bei denen die abgeltungsberechtigte Sparte bzw. Konzerngesellschaft Infrastruktur und RPV das Eigentum an die andere, nicht abgeltungsberechtige Sparte des Unternehmens bzw. Konzerngesellschaft überträgt.
5 Grundsätze
Alle Übertragungen von Grundstücken und Erteilungen von Baurechten durch die abgeltungsberechtigten Sparte / Konzerngesellschaft Infrastruktur sind dem BAV vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Übertragungen und Erteilung von Baurechten in Bezug auf nicht betriebsnotwendige Grundstücke der Sparte RPV sind den betroffenen Bestellern vorgängig zur Information zu unterbreiten. Betriebsnotwendige Grundstücke der Sparte RPV sind grundsätzlich in der Sparte RPV zu führen. Eine Übertragung an eine andere Sparte, Konzerngesellschaft oder Dritte ist nur mit expliziter Zustimmung aller betroffenen Besteller möglich.
Die Veränderungen im Grundstückbedarf hinsichtlich zukünftiger betrieblicher Nutzung sind durch die Unternehmen vertieft zu prüfen, um sicherzustellen, dass die auf lange Sicht? betriebsnotwendigen Grundstücke der Infrastruktur oder des RPV nicht veräussert werden. Die Veräusserung von Grundstücken darf das öffentliche Interesse in keiner Weise beeinträchtigen.
Als betriebsnotwendig gelten auch Grundstücke, welche als potenzielle Installationsplätze für Bauprojekte vorzuhalten sind. Zudem muss ein Abgleich mit zum Zeitpunkt der Veräusserung bekannten, zukünftigen Infrastrukturausbauten gewährleistet sein.
Die Anlagen nach Art. 62 Abs. 1 EBG inkl. die dazugehörenden Grundstücke müssen im Eigentum der ISB verbleiben. Es gibt zwei Ausnahmen, welche bei den Überprüfungen der Veräusserungen berücksichtigt werden können:
a) Veräusserung von Grundstücken mit Fahrleitungsmasten: die dazugehörigen Fundamente, Ausleger oder Joche sind mit Vereinbarungen so zu regeln, dass diese auf unbeschränkte Dauer belassen bleiben und durch die ISB betrieben, unterhalten und erneuert werden können (vorzugsweise mittels Dienstbarkeiten mit Eintrag im Grundbuch);
b) Veräusserung von Gebäuden mit angesiedelten bahnbetriebsnotwendigen Anlagen: die ISB hat das Recht im Grundbuch eintragen zu lassen, dass sie die im Gebäude angesiedelten bahnbetriebsnotwendigen Anlagen auf unbeschränkte Zeit behalten, betreiben, unterhalten und erneuern dürfen.
Es wird angenommen, dass die Spartentrennung bzw. Bilanztrennung der Unternehmen mit Eisenbahninfrastruktur ordnungsgemäss vorgenommen wurde und die Anlagen bzw. Grundstücke zwischen den Sparten gemäss den Vorgaben des Bundes korrekt den jeweiligen Sparten zugewiesen
2 Orientierungswert: 30-40 Jahre
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Aktenzeichen: BAV-233-25/64/3
wurden. Korrekturen der Zuordnung von jeglichen Anlagen in der Anlagebuchhaltung sind nur in Ausnahmefällen und nur nach vorgängiger Rücksprache mit dem BAV möglich.
6 Transaktionen
6.1 Übertrag zum Verkehrswert/Marktwert
Der Übertrag eines Grundstücks zum Verkehrs- bzw. Marktwert ist erforderlich, wenn eine zukünftige kommerzielle Nutzung vorgesehen ist — unabhängig vom Käufer. D.h. Grundstücksübertragungen für die kommerzielle Nutzung (z. B. Park+Ride-Anlagen oder Wohnüberbauungen) an Gemeinden, Kantone oder andere Sparten desselben Unternehmens müssen ebenfalls zum Verkehrswert bzw. Marktwert erfolgen. In solchen Fällen ist eine externe, unabhängige Begutachtung bzw. Bewertung des Grundstücks aus Sicht der abgeltungsberechtigten Sparten / Konzerngesellschaften Infrastruktur oder RPV erforderlich.
Ist eine Transaktion nicht bedeutsam (z.B. kleinere Bereinigungen der Grundstückgrenzen) oder dient das Grundstück zukünftig dem Erschliessungs- oder Verkehrszweck (Bereitstellung der öffentlichen Infrastruktur, z.B. Veloweg), ist anstatt einer externen, unabhängigen Bewertung auch eine Bestätigung einer Amtsstelle zulässig, wonach der gebotene Preis markt- bzw. ortsüblich ist.
Bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Meistbietenden zum Marktpreis ist eine Bewertungsgrundlage für die Festlegung vom Mindestpreis mit dem Makler festzulegen.
Das BAV und weitere Besteller können eine weitere Bewertung verlangen oder in Auftrag geben, wenn Zweifel an der marktgerechten Schätzung bestehen.
6.2 Übertrag zum Buchwert
Die gegenseitigen Übertragungen von Grundstücken zwischen abgeltungsberechtigten Sparten / Konzerngesellschaften Infrastruktur und RPV erfolgen zum Buchwert, sofern das Grundstück nachweislich weiterhin dem abgeltungsberechtigten öffentlichen Verkehr über eine Dauer von min. 30 Jahren dient. Bei kürzerer Nutzung und bei bedingt rückzahlbaren Darlehen im RPV wird in jedem Einzelfall separat beurteilt, zu welchen Konditionen der Übertrag erfolgt.
Der Grundstückübertrag zwischen zwei abgeltungsberechtigten ISB erfolgt in der Regel zum Buchwert mit gleichzeitigem Übertrag der bedingt rückzahlbaren Darlehen der öffentlichen Hand. Dieses Vorgehen gilt für Grundstücke, welche weiterhin überwiegend dem Betrieb der Kerninfrastruktur im Sinne des Art. 62 Abs. 1 EBG dienen und setzt voraus, dass das BAV mit dem Übertrag einverstanden ist. Eine solche Übertragung erfordert nebst der Genehmigung der Grundstückübertragung zusätzlich eine Bestätigung des BAV, dass die bedingt rückzahlbaren Darlehen zwischen den ISB übertragen werden dürfen. Erst nach dieser Bestätigung sind die ISB berechtigt, die Transaktion abzuwickeln.
6.3 Übertrag ohne Entschädigung
Der Übertrag einer Strassenfläche an den angrenzenden Strasseneigentümer inkl. Kurzzeit- und Taxi- Parkplätzen, welche bisher historisch bedingt im Eigentum der abgeltungsberechtigten Sparten / Konzerngesellschaften Infrastruktur und RPV war, kann unentgeltlich erfolgen. Der angrenzende Strasseneigentümer übernimmt die Kosten der Übertragung und alle künftigen Unterhaltskosten.
6.4 Dienstbarkeiten
Solange die betriebliche Nutzung nicht beeinträchtigt ist, dürfen die Dienstbarkeiten ohne Genehmigung des BAV erteilt werden. Eine Ausnahme bildet die Erteilung von Baurechten, hierfür ist die Genehmigung des BAV erforderlich.
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Die Vergabe eines Baurechts ist insbesondere dann zweckmässig, wenn die abgeltungsberechtigten Sparten / Konzerngesellschaften Infrastruktur und RPV das Grundstück als Landreserve für die zukünftige Entwicklung der Infrastruktur bzw. des öffentlichen Verkehrs behalten wollen und bis dahin keinen anderen Verwendungszweck haben. Die Verträge sind so zu gestalten, dass keine ungedeckten Kosten entstehen und die Entwicklung der Infrastruktur bzw. des öffentlichen Verkehrs durch die vereinbarte Dauer des Baurechts nicht erschwert wird.
Wird eine abgeltungsberechtigte Sparte / Konzerngesellschaft Infrastruktur oder RPV ersucht, Näherbaurechte zu erteilen, besteht keine Pflicht, aber das Recht, dies zur Genehmigung bzw. zur Information dem BAV vorzulegen.
7 Vorgehen
71 Gesuch
Gesuche der ISB zur Genehmigung der Grundstückübertragung sind dem BAV in elektronischer Form an die Sektion Schienennetz einzureichen. Das Gesuch muss es dem BAV ermöglichen, die Transaktion beurteilen zu können. Dabei sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
a) Beschreibung des betroffenen Grundstücks inkl. der relevanten technischen Angaben gemäss Anhang und ein vermasster Situationsplan, insb. zur Gleisachse;
b) Begründung der Veräusserung (inkl. Absichten);
c) Angaben zum Buchwert und zum ursprünglichen Kauf des Grundstücks (sofern bekannt: Zeitpunkt, Kaufpreis, Finanzierungsquelle, Darlehen);
d) Angabe des Erwerbers, inkl. dessen Beziehung zum Unternehmen;
e) Angaben zur Festlegung des Preises und zur Abwicklung der Transaktion, bzw. Kopie des externen Gutachtens / der externen Bewertung (nicht älter als 6 Monate, sonst Begründung für Abweichung);
f) Information zur Abstimmung mit den übergeordneten Planungen und Bestätigung, dass das Grundstück für die zukünftige Entwicklung (inkl. aller bereits beschlossenen Ausbauschritte sowie weiterer angedachter Entwicklungen und deren Bauphasen) nicht mehr benötigt wird. Für die Abstimmung gilt ein «Vorsichtsprinzip», um zu vermeiden, dass veräusserte Grundstücke nach einigen Jahren zurückgekauft werden müssen;
g) Darstellung der Bauten (auf einem Situationsplan, i.d.R. mit Massstab 1:200), Anlagen und Einrichtungen, die nach Art. 62 Abs. 1 EBG zur Infrastruktur gehören müssen. Ergänzende Informationen sind im Anhang aufgeführt;
h) Falls das Grundstück durch die abgeltungsberechtigten Sparten auch künftig genutzt werden soll: vorhandene Nachweise, welche aufzeigen, dass die Bedürfnisse des Betriebs vertraglich verbindlich abgesichert sind (z.B. in Form von Erklärungen z.H. BAV, Vereinbarungen zur Begründung von Dienstbarkeiten, Vereinbarungen für unbeschränktes Nutzungsrecht, Urkunden zur Abparzellierung);
i) Grundbuchauszug.
Für die Erteilung der Baurechte sowie der Übertragung der Grundstücke der Sparte RPV gelten die oben genannten Punkte sinngemäss.
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Aktenzeichen: BAV-233-25/64/3
7.2 Genehmigungsprozess
Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Überprüfung in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen schriftlich mit. Streitigkeiten werden nach Artikel 51a EBG bzw. Art. 39 PBG geregelt.
7.3 Verbuchung und Mittelzweckbindung
Die Verbuchung der Grundstückübertragung erfolgt nach allgemeingültigen Grundsätzen der Rechnungslegung. Erträge und Aufwendungen - einschliesslich Restbuchwerten aus Anlagenabgängen - sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat (siehe Art. 65 Abs 2. ARPV
Bei einer ISB reduzieren die Gewinne aus Grundstückveräusserung im Normalfall die Abschreibungsabgeltung und haben somit keinen Einfluss auf das Ergebnis. Liquide Mittel sind für Investitionen zweckgebunden. Die Erlöse aus den erteilten Baurechten sind als Nebenerlöse in der Rechnung der Infrastrukturbetreiberin auszuweisen. Diese tragen zur Entlastung der Betriebsabgeltung bei. Wurde ein Grundstück der Sparte Infrastruktur mit Fremdmitteln finanziert, sind die liquiden Mittel für die Rückzahlung allfälliger Kredite bis zur Höhe des Buchwertes zu verwenden. Die restlichen liquiden Mittel sind für Investitionen zweckgebunden.
8 Inkrafttreten
Die Version 1.0 tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Hostettler Christa NDPISE
04.08.2025 von Kaenel Martin ONOGBP 04.08.2025 Info: admin.ch/esignature | validator.ch Info: admin.ch/esignature | validator.ch Christa Hostettler Martin von Känel
Direktorin Stv. Direktor
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9 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bezeichnung BAV Bundesamt für Verkehr ISB Infrastrukturbetreiberin LV Leistungsvereinbarung P+R Park and Ride RPV Regionaler Personenverkehr SBB Schweizerische Bundesbahnen TU Transportunternehmen UV Umsetzungsvereinbarung Anhang
Zum Nachweis von Art. 62, Abs. 1 EBG sind folgende Angaben für die Prüfung erforderlich:
Anlagen nach
Angaben, die dem BAV einzureichen sind
lung der Bahninfrastruktur der Abstand zwischen der zu veräussernden Parzelle weniger als 10 m zu zukünftigen Gleisen beträgt.
abet Mt = Zwingend erforderliche Angaben, un- | Ergänzende Angaben, wenn der Abco abhangig vom Abstand zu den Bahn- | stand zur Gleisachse weniger als 10 anlagen. Meter betragt
a. Fahrweg Angaben, ob bei einer Weiterentwick- | Darstellung und vermasste Abstande
zu: al. Fahrweg;
a2. Erd- und Stützbauwerke zur Fahrbahn;
a3. Anprallrisiken (auf Grundstücken/Bauwerken, die sich im anprallgefährdeten Bereich des nächstgelegenen Gleises befinden. Beim Transfer soll im Grundbuch eine entsprechende Dienstbarkeit oder Grundlast zu Gunsten der Infrastrukturbetreiberin errichtet werden).
b. Stromversorgungsanlagen
Angaben, ob sich Stromversorgungsanlagen auf der Parzelle befinden.
Darstellung und vermasste Abstände zu:
b1. Fahrleitungsmasten und Schaltposten;
b2. Versorgungsanlagen.
c. Sicherungsanlagen
Angaben, ob sich Sicherungsanlagen auf der Parzelle befinden.
c1. Beschrieb der Stellwerke, inkl. dazugehörende Räume;
c2. Beschrieb, Darstellung und vermasste Abstände zu anderen Sicherungsanlagen, inkl. Bahnübergangsanlagen
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Anlagen nach EBG, Art. 62 Abs. 1, lit.:
Angaben, die dem BAV einzureichen sind
Zwingend erforderliche Angaben, unabhangig vom Abstand zu den Bahnanlagen.
Erganzende Angaben, wenn der Abstand zur Gleisachse weniger als 10 Meter betragt
d. Publikumsanlagen
Angaben, ob bei einer Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur Publikumsanlagen geplant sind, deren Abstand weniger als 10 m von der zu veräussernden Parzellengrenze beträgt.
Darstellung und vermasste Abstände zu:
d1. Perrons; d2. Perronzugängen;
d3. Multimodale öV-Plattform (kann auch vertraglich geregelt werden);
d4. Angaben, ob die Umsetzung BehiG bereits erfolgt ist. Falls nein, Beurteilung, ob die Umsetzung des BehiG durch eine Veräusserung der Parzelle verunmöglicht oder gefährdet wäre (inkl. Zugänge, Perronerhöhung, Kurvenerstreckung, usw.);
Angaben zur kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung sowie deren Einflüsse auf der zu veräussernden Parzelle, insbesondere betreffend:
d5. Perronlänge / Perronverlängerung;
d6. Erforderliche Breite des Perrons als Funktion des langfristigen Personenaufkommens;
d7. Erforderliche langfristige Breite des Perrons bei den bestehenden Engstellen/Verengungen (z.B. Kabine des Fahrdienstleiters);
d8. Zusätzliche Perrons; d9. Zusatzliche Zugange;
d10. Erforderlicher Raum fiir eine zukünftige Sanierung der PU (erfordert nach den heutigen Regelwerken eine grössere lichte Höhe und eine grössere lichte Breite); Erforderlicher Raum für eine zukünftige Sanierung der Zugänge (inkl. behindertengerechte Zugange), d12. Verschiebung des Haltepunkts / der Publikumsanlagen.
e. Rangierbahnhöfe usw.
Angaben, ob bei einer Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur Rangieranlagen geplant sind, deren Abstand weniger als 10 m von der zu veräussernden Parzellengrenze beträgt.
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Aktenzeichen: BAV-233-25/64/3
Anlagen nach EBG, Art. 62 Abs. 1, lit.:
Angaben, die dem BAV einzureichen sind
Zwingend erforderliche Angaben, unabhangig vom Abstand zu den Bahnanlagen.
Erganzende Angaben, wenn der Abstand zur Gleisachse weniger als 10 Meter betragt
f. öffentliche Verladeanlagen
Beschrieb im Bericht und Darstellung auf einem Situationsplan der öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen, in denen selbstständig und unabhängig Güter umgeschlagen werden können (Freiverlade); die Zufahrten zu den Verladeplätzen sind ebenfalls zu betrachten.
g. Rangiertriebfahrzeuge in
Falls betroffen, inkl. dazu gehörende Dienstgebäude und Räume: Angaben
Rangierbahn- | im Bericht und auf dem Situationshöfen plan.
h. Dienstge- Sind unter den entsprechenden Rubri- | h1. Sind unter den entsprechenden bäude und ken a bis g zu beschreiben, bzw. dar- Rubriken a. bis g. zu beschrei- Räume gem. | zustellen. ben, bzw. darzustellen; lit. a bis g.
h2. Zudem Beschrieb und Darstellung zu Fahrdienstleiterkabinen / -raumen.
Definition «Abstand»: Kleinster Abstand zwischen der zu veräussernden Parzellengrenze und der Hauptgleisachse oder der nächstgelegenen Gleisachse.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 EBG müssen die aufgelisteten erforderlichen Anlagen für den Betrieb der Eisenbahn grundsätzlich im Besitz der Infrastrukturbetreiberin bleiben.
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