FAQ - Gleisaushub
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Abteilung Sicherheit
FAQ - Gleisaushub Eckpunkte:
a) Aus Gründen der Vorsorge wird a priori davon ausgegangen, dass Gleisaushub schwach verschmutzt ist.
b) Gleisaushub darf als Rückbaumaterial nicht auf einer Deponie des Typs A abgelagert werden. Nur die in Anhang 5 Ziffer 1 VVEA aufgelisteten Abfälle sind Materialien des Typs A und können auf Deponien dieses Typs angenommen werden.
c) Sofern die technische Qualität nach der Behandlung ausreicht, ist Gleisaushub und insbesondere Gleisschotter auf dem Gleis zu verwerten. Ist eine Verwertung auf dem Gleis nicht möglich, können in einem zweiten Schritt anderweitige Verwertungen (Strassenbau, Betonherstellung, etc.) in Betracht gezogen werden.
d) Schwach verschmutzter Gleisaushub kann ohne besondere Behandlung (soweit nicht aus technischen Gründen erforderlich) auf dem Gleis oder bei der Herstellung von Baustoffen in gebundener Form (Beton, Art. 24 Abs. 1 VVEA) verwertet werden. Ein Einsatz unter einer Deckschicht ist auch möglich.
e) Auf Streckengleisen ohne Holzschwellen und wenn kein Verdacht auf Schadstoffe besteht, ist keine Analyse erforderlich.
Häufig gestellte Fragen:
1. Warum wird davon ausgegangen, dass es keinen unverschmutzten Gleisaushub gibt? Durchgeführte Analysen zeigen doch, dass die in Anhang 3 Ziffer 1 VVEA festgelegten Grenzwerte (unverschmutztes Material) häufig eingehalten werden.
Antwort: Einzelne Proben können nicht den Verdacht auf Verschmutzung beseitigen. Trotz Analysen können Verunreinigungen im Gleisaushub nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Beim Bahnbetrieb wird das Gleisbett zwangsläufig verschmutzt, etwa durch Bremsflüssigkeit, Kohlenwasserstoffe, Pflanzenschutzmittel usw. oder als Folge von Unfällen.
2 Die Kantonsbehörden können den Verwertungsweg für Gleisaushub nicht vorschreiben, und ein
Downcycling lässt sich nicht verhindern. Wie kann sichergestellt werden, dass die Bahnunternehmen die Hierarchie der Verwertungswege beachten (oberste Priorität: zurück aufs Gleis), welche in der Strategie «Vom Gleis aufs Gleis!» definiert ist?
Antwort: Die Thematik der Entsorgung (und folglich der Verwertung) von Gleisaushub ist in der Vorlage des Bundesamtes für Verkehr (BAV) für die Leistungsvereinbarungen 2025–2028 abgedeckt. Es ist Sache der Bauherrschaft, ihre Anforderungen in Sachen Kreislaufwirtschaft in den Ausschreibungsunterlagen klar darzulegen.
BAV-D-33DB3401/1362
Aktenzeichen: BAV-522.450-2/3/23/5/9
3 Hat sich die Abfallverordnung (VVEA) bisher selbst widersprochen? Gemäss Artikel 19 durfte
Gleisaushub auf Deponien des Typs A abgelagert werden, gemäss Anhang 5 Ziffer 1 sind jedoch Ablagerung von solchem Material auf Deponien des Typs A nicht zulässig, da Gleisaushub zwangsläufig verschmutzt ist?
Antwort: Artikel 19 VVEA bezieht sich auf Aushub- und Ausbruchmaterial. Bis zur Überarbeitung der Richtlinie im Jahr 2023 galt Gleisaushub als Aushubmaterial. Diese Klassifizierung ist jedoch angesichts der strukturellen Beschaffenheit von Schotter nicht sachgemäss. Tatsächlich handelt es sich bei Gleisaushub um Rückbaumaterial. Diese Unterscheidung ist in der revidierten VVEA verankert, welche im Frühling 2025 in Kraft gesetzt werden dürfte. Mangels spezifischer Regelungen für die Behandlung von Gleisaushub wurden in der Vergangenheit Entsorgungswege gewählt, die mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und des Umweltschutzes nicht immer vereinbar sind. Verschiedene Fälle von Verschmutzungen, die auf das Fehlen verbindlicher Vorschriften zurückzuführen sind, gaben den Anstoss zur 2022 begonnenen Revision der Gesetzgebung im Bereich der Entsorgung von Gleisaushub.
4 Darf Gleisaushub weiterhin auf Deponien des Typs A abgelagert werden, wenn Analysen bestätigt
haben, dass er frei von Schadstoffen ist? Ist die Verwertung als Auffüllmaterial für Materialentnahmestellen zulässig?
Antwort: Gleisaushub darf als Rückbaumaterial weder in einer Deponie des Typs A abgelagert oder für die Auffüllung einer Materialentnahmestelle verwertet werden. Da der Gleisaushub ein Rückbaumaterial ist, sind die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 und von Anhang 5 Ziff. 1 VVEA nicht erfüllt.
5 Welche neuen regulatorischen Elemente sind zu berücksichtigen?
Antwort: Ab dem Frühling 2025 wird Gleisaushub den Vorschriften von Artikel 20 VVEA unterstellt sein. Er wird ab diesem Zeitpunkt offiziell als «mineralischer Abfall aus dem Abbruch von Bauwerken» gelten. Die VSS-Norm 670 110 «Gesteinskörnungen für Gleisschotter - Technische Lieferbedingungen» wird gegenwärtig revidiert mit dem Ziel, auch rezykliertes Material zu berücksichtigen. Die überarbeitete Norm soll ebenfalls Anfang 2025 in Kraft gesetzt werden. Die Gleisaushubrichtlinie (2023) wird in das Modul «Bauabfälle» der Vollzugshilfe VVEA integriert. Die Publikation der Vollzugshilfe ist für Ende 2025 geplant.
6. Für die grossen Infrastrukturbetreiber wie SBB oder BLS wird die Umsetzung der neuen gesetzlichen Grundlagen schwieriger, weil komplexer als für kleinere Infrastrukturbetreiberinnen, ist das richtig?
Antwort: Nein, die Umsetzung wird nicht wesentlich schwieriger. Bereits heute lagern nur wenige Bahnunternehmen ihren Gleisaushub systematisch auf Deponien ab. Dieser Entsorgungsweg wird vor allem dann gewählt, wenn Gleisarbeiten in schlecht erschlossenen Regionen durchgeführt werden, in denen sich überdies zahlreiche Deponien des Typs A befinden. Die Bahnunternehmen treiben die Entwicklung ihrer Strategien zur Nutzung von Hartsteinressourcen sehr aktiv voran.
7 Ist eine Umsetzung - insbesondere für die grösseren Infrastrukturbetreiberinnen - per Frühling 2025
überhaupt realistisch und möglich?
Antwort: Ja. Dieses Thema wird seit mehreren Jahren diskutiert, und die Bahnunternehmen optimieren den Einsatz von Hartsteinressourcen proaktiv.
BAV-D-33DB3401/1362
Aktenzeichen: BAV-522.450-2/3/23/5/9
8 Gibt es eine Übergangsfrist bis zum definitiven Inkrafttreten der neuen Entsorgungsregelung vom
Gleisaushub?
Antwort: Die Gleisaushubrichtlinie (BAV) wurde 2023 überarbeitet, die neuen Vorschriften sind inzwischen in Kraft. Für bereits bewilligte Eisenbahn-Bauprojekte besteht jedoch keine Pflicht, die Abfallplanung zu ändern. Allerdings dürften die Betreiber von Deponien des Typs A die Annahme von Gleisaushub verweigern.
9 Wer ist für die sachgerechte Entsorgung von Gleisaushub verantwortlich?
Antwort: Die Bahnunternehmung allein steht gegenüber dem BAV für die korrekte Umsetzung der abfallrechtlichen Vorschriften und für die Erfüllung von angeordneten Auflagen sowie der projektintegrierten Massnahmen in der Verantwortung. Sie kann sich dieser Verantwortung nicht durch werkvertragliche Delegation an die Bauunternehmung entledigen. Entsprechend ist auch durch die Bauherrschaft sicherzustellen, dass allfällige Subakkordanten des Hauptunternehmers die Vorgaben kennen und umsetzen.
10 Inwiefern gehört der Untergrund zum Gleisaushub?
Antwort: Bei einer Unterbausanierung mit getrenntem Aushub wird ein Teil des Untergrunds mit dem Material der Infrastruktur ausgehoben. Der Untergrund, der aus technischen Gründen nicht getrennt werden kann, wird als Gleisaushub betrachtet. "Reiner" Untergrund ist jedoch nicht Teil des Gleisaushubs und kann – ohne Verdacht auf eine Verschmutzung – als unverschmutzter Aushub betrachtet werden.
11 Wenn der Gleisaushub weder im Gleis verwertet noch als Zumahl- oder Zuschlagstoff verwendet
wird und stattdessen beispielsweise im Bauwesen verwertet werden könnte, ist dies zulässig?
Antwort: Gleisaushub darf unter einer Deckschicht verwertet werden. Dies entspricht dem Sinn des Teils «Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien» des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur VVEA. Dies bedeutet, dass schwach verschmutzter Gleisaushub z.B. für die Erhöhung von Bahnperrons verwendet werden könnte.
12 Kann auf Laboruntersuchungen verzichten werden?
Antwort: Nur auf Streckengleisen ohne Holzschwellen und ohne Verdacht auf Verschmutzung kann vollständig auf chemische Analysen verzichtet werden. Der Gleisaushub wird als schwach verschmutztes Material verwertet.
13 Angenommen, man will Gleisaushub, der a priori schwach verschmutzt und nicht verwertbar ist
(z. B., weil er einen hohen Feinanteil aufweist oder weil die anfallende Menge gering ist), auf einer Deponie des Typs B entsorgen. Kann der Deponiebetreiber einen Qualitätsnachweis (Laboranalyse) verlangen, bevor er den Abfall entgegennimmt?
Antwort: Den Deponiebetreibern steht es frei, Abfälle nach eigenen Bedingungen entgegenzunehmen oder zurückzuweisen.
Dezember 2024
BAV-D-33DB3401/1362