Quelle

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme vom 15. September 2014

1 Präambel

Die vorliegende Richtlinie regelt das Controlling für die Agglomerationsprojekte nach Art. 7 NAFG1 und ist ein Bestandteil der Finanzierungsvereinbarung (inkl. Merkblatt Teuerung).

Mit der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung beginnt die Pflicht zur Berichterstattung und zum Controlling gemäss vorliegender Richtlinie.

Für die Tramprojekte2 gilt ein vereinfachtes Verfahren bezüglich Teuerung und MWST sowie Datenlieferung.

2 Grundsätze des Controllings

2.1 Ziel

Das Controlling stellt die für die Kreditbewirtschaftung und für die Verwaltung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) notwendigen Daten und Datenqualität sicher. Es stellt die Basis dar für die

  • Bewirtschaftung des vom Bundesparlament gesprochenen Verpflichtungskredites;

  • Ermittlung des kurz-, mittel- und langfristigen Finanzbedarfs;

  • Auszahlung der Beiträge des Bundes an die Projekte und Programme;

  • Berichterstattung über die verwendeten Mittel.

2.2 Bestandteil

Bestandteil des Controllings sind:

  • Kosten-Controlling;

  • Finanz-Controlling und Finanzbedarf (Voranschlag, Finanzplan, Planrechnung);

  • Termin-Controlling und Realisierungsgrad.

Die Daten und die hieraus abgeleiteten Informationen sind für Dritte nachvollziehbar sowie in der Struktur, den Begriffen und den Rechenmethoden dieser Richtlinie aufzubereiten. Das Controlling beschränkt sich dabei auf die minimalen Anforderungen. Die Ersteller sind frei in der Ausgestaltung eines weitergehenden Controllings.

Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr vom 30. September 2016 [NAFG; SR 725.13] Kann auch bei Schienenprojekten zur Anwendung kommen.

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme Seite 3 von 16 15. September 2014 (Stand 1. Januar 2018)

3 Projektorganisation und Projektstruktur

3.1 Vorgaben

Die Projektorganisation und die Projektstruktur sind als Mindestanforderung vom Ersteller so aufzubauen, dass eine Überwachung und Kontrolle gemäss der Controlling-Zielsetzung möglich ist.

Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Projektstruktur nach Finanzierungsträger (z.B. Bund oder Kanton) bzw. Finanzquelle (z.B. Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fondsgesetzgebung) aufgeschlüsselt werden kann.

3.2 Aufgaben des Erstellers

Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Ersteller eine für die Zielerreichung adäquate Projektorganisation und einen geeigneten Projektstrukturplan. Die Dokumentation ist dem BAV auf Verlangen einzureichen.

3.3 Rolle des BAV

Das BAV nimmt seine Funktion als Beitragsgeber von Schieneninfrastrukturvorhaben wahr.

Beim Projektstart kann sich das BAV zum Projektstrukturplan äussern.

Aufsichtstätigkeiten des BAV gemäss Eisenbahngesetzgebung (z.B. Bewilligungen) sind nicht in dieser Controlling-Richtlinie geregelt.

4 Berichtswesen

4.1 Ziel

Die Berichterstattung über die Projekte erfolgt standardisiert über die gesamte Projektdauer. Die Berichterstattung wird modular und informatikgerecht aufgebaut.

4.2 Aufgaben des Erstellers

Der Ersteller erfasst Controlling-Daten über Kosten, Finanzen und Termine und stellt diese jährlich dem BAV elektronisch zu. Die Daten sind gemäss den vereinbarten Strukturen (Projektstrukturplan, Kostenstadien, Finanzstadien und Phasen) zu gliedern.

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme Seite 4 von 16 15. September 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Der Ersteller informiert das BAV mittels Projektberichten und Schlussberichten über den Projektverlauf. Die Berichte sind elektronisch zuzustellen.

4.3 Rolle des BAV

Das BAV informiert sich anhand der Projektberichte über den Stand der Realisierung sowie über die Zielerreichung.

4.4 Anforderungen

Die ordentliche Berichterstattung des Erstellers erfolgt jährlich mittels Projektberichten und basiert auf den konsolidierten Controlling-Daten.

Der Projektbericht beinhaltet konsolidierte Angaben und Beurteilungen zu den Leistungen, Kosten, Finanzen, Terminen, Erfüllung der Auflagen und Risiken sowie weitere relevante Informationen (beschlossene Projektänderungen, Stand der Auflagenerfüllung, u.ä.).

  • Gegenstand: Gesamtvorhaben

  • Stichdatum: Stand per 31.12.

  • Berichtsinhalt Überblick über das Projekt

  • Periodizität: jährlich

  • Adressat: Finanzierungsträger

  • Liefertermin: 28. Februar

Die Controlling-Daten werden elektronisch übermittelt. Sie beinhalten Angaben zu den Kosten, Finanzen, Terminen. Für die Lieferung der Controlling-Daten wird vom BAV eine Excel-Datei als Vorlage abgegeben.

  • Gegenstand: Gesamtvorhaben detailliert gemäss Projektstrukturplan/ Finanzierungsträger/Finanzquelle

  • Stichdatum: Stand per 31.12.

  • Periodizität: jährlich

  • Adressat: BAV

  • Liefertermin: 31. Januar

5 Kosten-Controlling

5.1 Ziel

Das Kosten-Controlling für die Eisenbahnprojekte stellt die durchgehende Transparenz in allen Projektphasen, eine frühzeitige Erkennung von allfälligen Kostenabweichungen und eine rechtzeitige

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme Seite 5 von 16 15. September 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Steuerung der Kosten zur Einhaltung der Kredite sicher. Für Tramprojekte3 gilt ein vereinfachtes Verfahren.

5.2 Vorgaben

Durch einen geeigneten Projektstrukturplan ist sicherzustellen, dass mindestens für alle Finanzierungsträger und deren Finanzquellen sämtliche Kostenstadien separat ausgewiesen werden können.

5.3 Aufgaben des Erstellers

Der Ersteller sorgt für eine durchgehende Kostenüberwachung von der Realisierung bis zum Projektabschluss und überwacht die Einhaltung der Kredit fortlaufend. Die Kostendaten werden in den verbindlichen Kostenstadien dargestellt.

5.4 Rolle des BAV

Das BAV prüft die Kostenangaben des Erstellers in den periodischen Datenlieferungen bzw. im Rahmen der Berichterstattung auf ihre Plausibilität und Abweichungen zur Kostenbezugsbasis.

5.5 Definition Kostenstadium

Preisstände

Die Kosten werden mit Hilfe der folgenden Preisstände ermittelt: – UKB = Preisstand des Projektkredits/der Massnahme (10/2005) – Vertrag = Preisstand für Berechnung Vertragsteuerung (in der Regel: Stichdatum Angebot) – effektiv = reale, eingetretene Beträge – aktuell = Preisstand der jeweils aktuellen Projektphase

Alle aufgeführten Kostenstadien entsprechen grundsätzlich dem Nettoprinzip (Erlöse aus Veräusserungen werden verrechnet; Ausnahme K13). Alle Kostenstadien beinhalten, sofern nicht anders vermerkt, keine Mehrwertsteuer (MWST).

Die Tramprojekte4 haben nur die Kostenstadien K13, K15 und K16 zu liefern.

Kann auch bei Schienenprojekten zur Anwendung kommen. Kann auch bei Schienenprojekten zur Anwendung kommen.

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme Seite 6 von 16 15. September 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Abb. 5-1: Kostenstadium

ID Kostenstadium Preis- Formel Bemerkungen stand

K1 Ursprüngliche Kostenbe- UKB Kostenangabe für das gesamte Projekt zugsbasis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung

K10 Vergaben (exkl. MWST) Vertrag Summe der erfolgten Vergaben (exkl. MWST). Erlöse sind dabei einer Vergabe mit negativem Vorzeichen zuzuordnen. Ist eine Vergabe abgerechnet, wird die Vergabesumme durch die Ist-Kosten (K13-K14-K15) ersetzt

K12 Indexteuerung bis Vergaben effektiv ⎛ IndexUKB ⎞ Indexteuerung (Vorvertragsteuerung) Ver . * ⎜⎜1 – ⎟⎟ vom Preisstand UKB bis zum Preisstand ⎝ IndexVer . ⎠ Vertrag

K13 Rechnungen inkl. Ver- effektiv Ist-Kosten inkl. Vertragsteuerung (exkl. tragsteuerung (exkl. MWST) MWST; kein Nettoprinzip: Erlöse nicht verrechnen!)

K14 In Rechnung gestellte Ver- effektiv Die Vertragsteuerung für die in Rechnung tragsteuerung (exkl. MWST) gestellten Leistungen vom Preisstand Vergabe bis Preisstand Leistung

K15 Realisierte Erlöse (exkl. effektiv Beträge, die dem Projekt gutgeschrieben MWST) werden, z.B. Erlöse aus der Veräusserung von Sachwerten (kein Nettoprinzip!). Hier nicht auszuweisen sind Finanzierungsanteile Dritter

K16 Mutmassliche Endkosten aktuell Kosten, die aus aktueller Sicht bis zur (exkl. MWST) Abrechnung auflaufen werden (Nettoprinzip: Erlöse sind zu verrechnen)

K17 Mutmassliche Endkosten UKB = K16-K18 Kosten, die aus aktueller Sicht bis zur Abrechnung auflaufen werden; berechnet auf UKB

K18 Teuerung insgesamt effektiv = K12+K14

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Die Kostendaten sind pro Finanzierungsträger/Finanzquelle zu erfassen. Die Summation der Kosten über alle Finanzierungsträger entspricht den Gesamtprojektkosten.

6 Finanzmanagement

6.1 Ziel

Das Finanzmanagement stellt die Bereitstellung der benötigten Finanzmittel durch den Bund sicher.

6.2 Vorgaben

Die nicht rückforderbare Mehrwertsteuer ist für alle Finanzierungsträger/Finanzquellen separat auszuweisen.

6.3 Aufgaben des Erstellers

Der Ersteller beantragt bis Mitte Februar den Mittelbedarf für das Folgejahr (Jahr n+1) und geben gleichzeitig den Finanzplan bzw. die Planrechnung (Jahr n+2 ff) ein.

Der Ersteller liefert elektronisch per Mitte Februar, Mitte August und Mitte Oktober den aktualisierten Mittelbedarf für das laufende Jahr (Jahr n).

6.4 Rolle des BAV

Das BAV ist zuständig für das Finanzmanagement und sichert dem Ersteller unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Finanzmittel zu.

Das BAV prüft den beantragten Mittelbedarf und den Mittelabruf des Erstellers. Das BAV gibt den Erstellern eine Vorlage für den Mittelabruf ab.

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6.5 Definition Finanzstadium

Abb. 6-1: Finanzstadium

Preis- ID Finanzstadium Formel Bemerkungen stand

VK6 Nicht rückforderbare MWST effektiv Betrag der bis zum Bezugszeitpunkt beim Ersteller aufgelaufenen nicht rückforderbaren Mehrwertsteuer (MWST)

Die nicht rückforderbare Mehrwertsteuer ist pro Finanzierungsträger/Finanzquelle separat zu erfassen. Die Summation über alle Finanzierungsträger entspricht den Gesamtkosten der nicht rückforderbaren Mehrwertsteuer.

6.6 Anforderungen Finanzmanagement

Planrechnung

Die Planrechnung basiert auf der aktuellsten Termin- und Kostenprognose (i = Projektbeginn; n = aktuelles Jahr). Die Teuerung, die nicht rückforderbare Mehrwertsteuer und die Erlöse sind in der Planrechnung enthalten.

Abb. 6-2: Planrechnung

Preis- ID Finanzstadium Formel Bemerkungen stand

PR1.i Mittelabruf i bis und mit Jahr effektiv Effektiv erfolgter Mittelabruf des Jahres i n-1 bis zum Jahr n-1

PR2 Total bis und mit Jahr n-1 effektiv [= ∑PR1.i] Kumulierter effektiver Mittelabruf

PR3 Mittelbedarf Jahr n effektiv Genehmigter Mittelbedarf für das aktuelle Jahr n

PR4.i Mittelbedarf Jahre n+1 bis effektiv Geschätzter Mittelbedarf n+1 bis n+4 n+4

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme Seite 9 von 16 15. September 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Preis- ID Finanzstadium Formel Bemerkungen stand

PR5.i Mittelbedarf Jahre n+5 bis effektiv Geschätzter Mittelbedarf für die Jahre n+5 Abschluss Projekt bis Abschluss Projekt

Die Finanzdaten sind pro Finanzierungsträger/Finanzquelle separat zu erfassen.

Aktivierung und Abschreibungen von Investitionen

Die Aktivierung von Investitionen und die Abschreibung des Anlagevermögens richten sich nach der Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen [RKV; SR 742.221].

Teuerung

Die Indexteuerung (Vorvertragsteuerung) wird in der Regel mit dem Bahnbau-Teuerungsindex (BTI) ermittelt. Projekte mit einem hohen Kostenanteil an Tunnelarbeiten kann mit dem Einverständnis des BAV und der EFV der NEAT-Teuerungsindex (NTI) angewandt werden.

Zur Bestimmung der Vertragsteuerung kommen die Verfahren gemäss KBOB (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes) zur Anwendung. Es handelt sich dabei um folgende Verfahren zur Teuerungsberechnung:

  • Fixpreis;

  • Produktionskostenindex-Verfahren (PKI);

  • Objektindex-Verfahren (OIV);

  • Verfahren mit Gleitpreisformel (GPF);

  • GPF mit dem Landesindex der Konsumentenpreise;

  • Verfahren mit Mengennachweis. Die Verfahren sind im Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen (Sonderausgabe Nr. 3 / 2002) beschrieben.

Für die Tramprojekte5 gilt ein vereinfachtes Verfahren (siehe Merkblatt Teuerung, Stand September 2014).

6.7 Anforderungen Finanzierungsnachweis

Der Ersteller führt eine Tabelle zu Mittelherkunft und -verwendung. Aus dieser Tabelle sind die Anteile aus den verschiedenen Finanzquellen des Bundes und Dritter ersichtlich.

Kann auch bei Schienenprojekten zur Anwendung kommen.

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Der Nachweis erfolgt im Rahmen des Berichtswesens auf der höchstmöglichen Projektstruktur-Ebene, welche erlaubt, die korrekte Umsetzung der gemischten Finanzierung nachzuweisen. Die Risikoträger sind zu bezeichnen.

Für aus einer einzigen Finanzquelle finanzierte Gesamtvorhaben genügt ein globaler Hinweis.

Die Totalisierungsspalte der Abb. 6-3 entspricht den Totalkosten (mutmassliche Endkosten auf Preisstand aktuell [K16], vgl. Ziffer 5.5).

Abb. 6-3: Finanzierungsnachweis

Finanzquellen FinöV- EBG NAFG noch nicht Gemeinde* Total Projektstruktur B2000* (Bund+Kt.)* (Bund+Kt.) finanziert

Gesamtvorhaben 160 Mio 5 Mio 60 Mio 10 Mio 40 Mio 275 Mio

Projekt A 40 Mio 40 Mio

Projekt B 40 Mio 30 Mio 10 Mio 40 Mio 120 Mio

Projekt C 80 Mio 5 Mio 30 Mio 115 Mio

*Risikoträger

7 Termin-Controlling

7.1 Ziel

Das Termin-Controlling stellt eine durchgehende Transparenz in allen Phasen, eine frühzeitige Erkennung von terminkritischen Bereichen oder allfälligen Terminabweichungen und eine rechtzeitige Bereitstellung der Information zur Steuerung und Koordination der Termine sicher.

7.2 Definition Terminstadium

Abb. 7-1: Terminstadium

ID Terminstadium Bemerkungen

T1 Planwert Genehmigung Ursprünglicher Planwert für die Genehmigung durch die letztinstanzliche Ebene

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T2 Ist/Prognose Genehmigung Genehmigung durch letztinstanzliche Ebene

T3 Planwert Baubeginn Ursprünglicher Planwert für Baubeginn

T5 Planwert Inbetriebnahme Ursprünglicher Planwert für Inbetriebnahme

T7 Planwert Projektabschluss

T8 Ist/Prognose Projektabschluss Schlussabrechnung erhalten und vom BAV geprüft (Frist 3 Mt.), Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung (=Projektende)

T9 Baufortschritt Realisierte Leistungen (inkl. Planung, Landerwerb, etc.) in 5 %- Schritten

Erläuterungen: Termine erwartet/Ist (T2, T4, T6, T8): Wenn Datum in Zukunft = erwartet (Prognose); wenn Datum in Vergangenheit = Ist T1-T4: falls mehrere Teilprojekte --> Datum fürs erste Teilprojekt einsetzen T5-T8: falls mehrere Teilprojekte --> Datum fürs letzte Teilprojekt einsetzen T3+T4: entspricht in der Regel dem Spatenstich T5+T6: entspricht in der Regel Übergabe an den Verkehr

8 Abschluss, Abrechnung und Schlussbericht

8.1 Ziel

Die Projekte bzw. Massnahmen(-pakete) werden umgehend nach der Fertigstellung mit einem Schlussbericht abgeschlossen. Die definitive Abrechnung zwischen dem BAV und dem Ersteller erfolgt zeitnah, strukturiert und einheitlich.

8.2 Aufgaben des Erstellers

Der Ersteller erstellt die Abrechnungen der Projekte bzw. Massnahmen(-pakete).

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8.3 Rolle des BAV

Das BAV prüft die Abrechnungen der Projekte bzw. Massnahmen(-pakete).

Aufbau und Inhalt des Schlussberichts

Der Aufbau und der Inhalt des Schlussberichts orientieren sich an den Projektberichten.

Der Schlussbericht enthält folgende Angaben: – Bestätigung, dass die in der Vereinbarung festgelegten Leistungen erbracht sind; – Bestätigung, dass das ausgeführte Projekt dem bewilligten Projekt entspricht und die vereinbarten Schnittstellen eingehalten wurden; – Bestätigung, dass die Auflagen der Plangenehmigungsverfügung erfüllt sind; – Nachweis bzw. Abgleich zwischen Finanzbuchhaltung und Projektbuchhaltung (NAF-Kennzahlen); – alle Controlling-Daten.

Bei Projekten/Massnahmen, bei denen der Umfang der Leistung auch bahntechnische Komponenten enthält, sind weitere Unterlagen dem Schlussbericht beizufügen: – Nachweis Auflagenerledigung; – Betriebsbewilligungen (Art. 8 EBV), behördliche Betriebsbewilligungen.

9 Diverses

9.1 Pflichten und Rechte

Der Ersteller gewährt den Aufsichtsbehörden des Bundes volle Akteneinsicht und erteilt ihnen vollständig Auskunft zu Projekten und Massnahmen(-paketen), welche vom Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds mitfinanziert werden.

9.2 Prüfungen

Das BAV kann die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie sowie die Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten und Informationen jederzeit auf allen Stufen der Projekte und Massnahmen(-pakte) überprüfen.

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Anhang A: Glossar A-Fonds-perdu- Finanzmittel, die für einen bestimmten Zweck unter Verzicht auf Verzinsung Beiträge und Rückzahlung zur Verfügung gestellt werden

aktuell Wert auf dem aktuellen Wissensstand (zum aktuellen Bezugszeitpunkt ermittelt; kann sich in Zukunft durch weitere Aktualisierung ändern)

Beitrag Zwischen dem Bund bzw. BAV und dem Ersteller in Form einer Vereinbarung vereinbarte Finanzmittel für ein Vorhaben

Bezugszeitpunkt Zeitpunkt, bezogen auf den die Information aktualisiert worden ist (Zeitpunkt des Wissensstandes)

Controlling-Daten Projektdaten aus den Bereichen Kosten, Finanzen, Termine, welche in elektronischer, weiterbearbeitbarer Form zwischen BAV und Ersteller ausgetauscht werden

effektiv Realer, eingetretener Wert, der definitiv ist und sich nicht mehr ändert

Eisenbahn-Infrastruktur- Eisenbahn-Unternehmen, das auf Grund einer Konzession eine Eisenbahn- Unternehmen (EIU) Infrastruktur bereitstellt und unterhält (Infrastrukturbetreiberin im Sinne der Netzzugangsverordnung 25.11.1998)

Eisenbahn-Verkehrs- Eisenbahn-Unternehmen, das die Infrastruktur für kommerzielle Transporte Unternehmen (EVU) benutzt (Netzbenutzerin im Sinne der Netzzugangsverordnung 25.11.1998)

Ersteller Bundes-externe Organisation (Bahn, EIU, Kanton, Trägerschaften), welche ein Projekt plant und realisiert

Finanzierungsträger Institution, die Finanzmittel zur Verfügung stellt (Bund, Kantone, u.U. auch Gemeinden, Private)

Finanzmittel Bedarf zur Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung eines Vorhabens bis zum Abschluss unter angemessener Berücksichtigung der Unsicherheitsfaktoren/Risiken

Finanzquelle Herkunft (z.B. Subventionstatbestand) der zur Verfügung gestellten Finanzmittel pro Finanzierungsträger

Finanzstadium Einem bestimmten Bearbeitungs- und Realisierungsstand zugeordnete Finanzinformation (z.B. nicht rückforderbare MWST)

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Ist-Wert per ... Zum Bezugszeitpunkt ermittelter, eingetretener Wert (gehört zu einer Situation)

Kostenstadium Einem bestimmten Bearbeitungs- und Realisierungsstand zugeordnete Kosteninformation (z.B. Ist-Kosten)

Mittelbedarf Vom Ersteller benötigte berechtigte periodische Finanzmittel

Mittelabruf Rechnungsstellung des Erstellers im Rahmen des genehmigten Mittelbedarfs (bundesseitig)

Planwert per ... für t Zum Bezugszeitpunkt geschätzter Wert für den Zeitpunkt t (gehört zu einer Prognose)

Preisstand Stand der Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt (mit zugehörigem Indexwert)

Prognose per ... Geschätzte, zukünftige Werte (Planwerte) über einen bestimmten Zeitraum

Projekt Ein Projekt ist ein individuelles, einmaliges, komplexes sowie zeitlich, sachlich und räumlich begrenztes Vorhaben – in dieser Weisung für die Erweiterung oder den Neubau einer Eisenbahn-Infrastruktur. Unter Projekt werden in der vorliegenden Richtlinie alle entsprechenden Vorhaben bzw. Teilvorhaben verstanden, das heisst, der Begriff Projekt kann sich auf jedes Element der Projektstruktur beziehen

Projektstrukturplan Gliederung des Projekts in terminlich und funktional zusammenhängende sowie plan- und kontrollierbare Teilaufgaben. Im Rahmen des PSP wird die gesamte Projektaufgabe in Arbeitspakete/Teilaufgaben zerlegt und die Beziehung zwischen den Arbeitspaketen beschrieben. Der Projektstrukturplan wird graphisch in einem Baum dargestellt

Situation per ... Ist-Wert(e) zum Bezugszeitpunkt

Subventionstatbestand Rechtliche Grundlage für Mittelzuspruch der öffentlichen Hand, z.B. NAFG, EBG, ZEBG

BAV Controlling-Richtlinie Agglomerationsprogramme Seite 15 von 16 15. September 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Anhang B: Abkürzungen BAV Bundesamt für Verkehr

EFV Eidgenössische Finanzverwaltung

K Kosten (z.B. K1)

MWST Mehrwertsteuer

PR Planrechnung (z.B. PR2)

PSP Projektstrukturplan

T Termin (z.B. T1)

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

VK Verpflichtungskredit (z.B. VK6)

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