Anhang 6: Baustellentanks nach Kapitel 6.14, Anhang 1 SDR
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit
Datum: 30. Juni 2017 Version: 2.0_d
Aktenzeichen: BAV-510.45-00003/00002/00023/00006
Richtlinie
Umsetzung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (GGUV; SR 930.111.4)
Anhang 6
Baustellentanks nach Kapitel 6.14, Anhang 1 SDR
Aktenzeichen: BAV-510.45-00003/00002/00023/00006
1 Einleitung
Baustellentanks (BT) unterliegen für die Verwendung als Transporttank den Verordnungen SDR/RSD. Je nach Verwendung, Betrieb und Aufstellung der Baustellentanks kann die Einhaltung anderer Gesetze/Weisungen/Richtlinien etc. erforderlich sein für deren Einhaltung der Hersteller oder Betreiber verantwortlich ist.
2 Bauliche Anforderungen
Im Bereich der Beförderung gelten die Bestimmungen betreffend den Bau, die Ausrüstung und die Zulassung des Baumusters von Baustellentanks (BT) von Anhang 1, Kapitel 6.14 SDR resp. Anhang 2.1, Ziffer 6 RSD.
2.1 Konstruktion
Bei Verwendung der folgenden „Technischen Regelwerke für prismatische Tanks“ des SVTI gelten die Anforderungen nach SDR 6.14.2.4, zweiter Absatz, als erfüllt: – T2 für Tanks mit einem Nutzvolumen > 2000 Liter, – T4 für Tanks mit einem Nutzvolumen ≤ 2000 Liter und – T6 für Auffangwannen. Alternativ zu diesen Regelwerken können auch andere Methoden für den Bau von prismatischen Tanks angewendet werden, wenn sie mindestens den gleichen Sicherheitsstandard gewährleisten und als Stand der Technik gelten.
2.2 Werkstoffe
Für Baustähle sind bezüglich Festigkeitswerten, Zähigkeit und Schweissbarkeit die Anforderungen von RID/ADR zu beachten, insbesondere die Mindestwerte für die Bruchdehnung nach 6.8.1.2.12.
2.3 Herstellung
Die Befähigung der Hersteller für die Fertigung von BT und die damit verbundenen Schweissarbeiten müssen durch eine KBS Xa anerkannt sein (RID/ADR 6.8.2.1.23). Betriebe, die gemäss Anhang 4 dieser Richtlinie für die Geltungsbereiche H und S anerkannt sind, erfüllen diese Anforderung.
2.4 Schutzeinrichtungen
Ein Schutzkragen muss nicht unbedingt alle Seite des Domdeckels schützen. Ein U-förmiger Schutzkragen zum Beispiel erfüllt diese Mindestanforderungen. Die Schenkel eines Schutzkragens müssen mindestens 25 mm über den äussersten Punkt einer zu schützenden Einrichtung (Deckel, Lüftungseinrichtung, Füllstutzen, usw.) hinausragen. Zum Anbringen einer fehlenden Schutzeinrichtung an bestehenden BT kann eine Pauschalgenehmigung für alle Fabrikate bei einer KBS Xa beantragt werden. Bestehende Pauschalgenehmigungen Die nach dem ehemaligen System erteilten Pauschalgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit.
2.5 Nutzvolumen / Fassungsraum
Bei manchen Baustellentanks ist Inhalt/Nutzvolumen anstelle des Fassungsraums auf dem Tankschild eingeschlagen.
Datum: 30. Juni 2017 Version: 2.0_d COO.2125.100.2.9583221
Aktenzeichen: BAV-510.45-00003/00002/00023/00006
Um die zwei Angaben "Inhalt/Nutzvolumen" und "Fassungsraum" zu differenzieren muss im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung eines BT das betroffene Feld des Tankschilds mit den folgenden Buchstaben ergänzt werden: – wenn der angegebene Wert den Fassungsraum betrifft: Wert gefolgt von dem Buchstaben «F» (Beispiel: 2100 F) – wenn der angegebene Wert Inhalt/Nutzvolumen betrifft: Wert gefolgt von dem Buchstaben «N» (Beispiel: 2000 N). Die entsprechende Angabe muss in der Prüfbescheinigung der KBS eindeutig ersichtlich sein.
3 Wiederkehrende Prüfungen
BT, welche keine Baumusterzulassungsnummer oder keine von einer ehemals zuständigen Behörde erteilten Nummer aufweisen und nicht bereits vor ihrem erstmaligen Inverkehrbringen geprüft wurden und/oder kein gestempeltes Tankschild (Prüfdatum mit offiziellem Stempel) haben, können nicht zur wiederkehrenden Prüfung zugelassen werden.
Datum: 30. Juni 2017 Version: 2.0_d COO.2125.100.2.9583221