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Richtlinie Infrastrukturregister RINF

1 Ziel des Dokuments

Zweck dieses Dokuments ist es, die derzeit geltenden europäischen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Regelungen zum Infrastrukturregister zu erläutern sowie die Aufgaben und Rollen des Bundesamts für Verkehr (BAV), der Trassenvergabestelle (TVS), der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) und der Nutzer abzugrenzen.

Darüber hinaus sind die im schweizerische RINF enthaltenen Netzgrenzen im Anhang 1 zu diesem Dokument definiert. Die Qualitätsanforderungen sind in den Anhängen 2 und 3 dieses Dokuments definiert.

2 Rechtliche Grundlagen

Das europäische RINF basiert auf der EU-Durchführungsverordnung 2019/777/EU vom 16. Mai 2019 und geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 vom 10. August 2023 zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister (RINF). Die ERA publiziert auf ihrer Website1 in unregelmässigen Abständen aktualisierte Application Guides sowie weitere für den Gesamtbetrieb des RINF wichtige Dokumente.

In der Schweiz sind die rechtlichen Grundlagen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister in Art. 23l des Eisenbahngesetzes (EBG2) und Art. 15f der Eisenbahnverordnung (EBV3) festgehalten.

3 Abkürzungen

Bedeutungen der in diesem Dokument verwendeten Abkürzungen:

Im Rahmen des Betriebs des Schweizer Infrastrukturregisters und zur Vereinfachung der Verwendung können Abkürzungen aus der englischen Sprache übernommen werden, die als Grundlage für die Arbeit auf europäischer Ebene dienen. Konkret werden folgende Abkürzungen verwendet:

Englische Deutsche Bedeutung Bemerkung Abkürzung Abkürzung RINF-Projekt Falls abweichend auf EU- von der engli- Ebene schen Abk. NSA NSB Nationale Sicherheitsbehörde In der Schweiz: BAV NRE -- Nationale Registerstelle In der Schweiz: TVS ERA -- Europäische Eisenbahnagentur IM ISB Infrastrukturbetreiberin RU EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen RINF -- Eisenbahn-Infrastrukturregister GIS -- Geoinformationssystem RCC -- Route Compatibility Check Spezifischer Teil des Registers, der den Vergleich der Fahrzeuge mit der Infrastruktur ermöglicht. -- TVS Trassenvergabestelle Betreiberin des RINF

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Englische Deutsche Bedeutung Bemerkung Abkürzung Abkürzung RINF-Projekt Falls abweichend auf EU- von der engli- Ebene schen Abk. -- MGDM SN BAV Minimales Geodatenmodell zum Gemäss GeoIG / GeoIV BAV-Datensatz Schienennetz, GeoIV-ID 98, Sammlung Nr. 98.1 -- GeoIG, GeoIV Bundesgesetz und -verordnung SR 510.62 über Geoinformation SR 510.620

4 Anwendungsbereich

Das RINF enthält die technischen und topologischen Merkmale des Netzes, um es den Eisenbahnunternehmen unter anderem zu ermöglichen, die Kompatibilität ihres Rollmaterials mit der benutzten Infrastruktur zu überprüfen (RCC).

In der Schweiz müssen die ISB des interoperablen Normalspurnetzes die Daten im RINF erfassen (Art. 15f Abs. 2 EBV). Grundsätzlich gilt die Netzabgrenzung bis zur Landesgrenze. Spezielle Regelungen sind im Anhang 1 dieser Richtlinie aufgeführt.

Das RINF dient auch als Gefäss für die Erhebung der Daten für das Schienennetz gemäss MGDM SN BAV. Die ISB der operablen und der nicht-interoperablen Netze (inkl. Tram und Zahnrad) liefern ihre Daten nach MGDM über die Schnittstellen des RINF (Art. 8 Abs. 2 und 3 GeoIG).

Für die ISB des nicht-interoperablen Normalspurnetzes, von Meterspurnetzen oder Spezialspurstrecken ist die Erfassung der technischen Daten ausserhalb des Bereichs des MGDM SN BAV im RINF auf freiwilliger Basis möglich. Das BAV kann für bestimmte Fälle Empfehlungen zur Erfassung der Daten an die ISB herausgeben.

5 Rollen und Aufgaben

5.1 Einleitung

In diesem Kapitel werden die Rollen des BAV, der TVS sowie weiterer Beteiligter erläutert.

5.2 NSA (BAV) Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung und ist für die Anpassung der nationalen Gesetze und Vorschriften an die internationalen Richtlinien und Durchführungsverordnungen der EU verantwortlich. Als nationale Aufsichtsbehörde ist das BAV für die Umsetzung der europäischen Richtlinien und Verordnungen in der Schweiz und damit auch für den Aufbau des schweizerischen Infrastrukturregisters zuständig.

Das BAV vertritt die Schweiz in den Arbeitsgruppen der ERA und entscheidet als solches über die Schweizer Systementwicklungen und Strategie für das Register. Es koordiniert national die Arbeitsabläufe der verschiedenen internationalen Register, die bei der ERA in Betrieb stehen.

Es entscheidet über die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, die mit dem Register arbeiten.

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Es vermittelt, koordiniert und entscheidet bei Konflikten zwischen ISB und TVS mit Bezug auf Aktivitäten für das RINF, wie zum Beispiel Datenqualität oder Zielerreichung.

5.2.1 GIS-Fachstelle BAV

Das BAV, vertreten durch die GIS-Fachstelle BAV, ist im Rahmen der für das RINF eingerichteten Prozesse verantwortlich für die Koordination der Inhalte der Datenbank, die mit geografischen Bezügen versehen sind, wie z.B. das Schienennetz, die Betriebspunkte oder die Hintergrundkarten von swisstopo.

Die GIS-Fachstelle BAV legt die Grundsätze und die Qualitätsanforderungen für die Aktualisierung der Daten fest. Sie kann die operativen Arbeiten in diesem Bereich an die Betreiberin des Registers delegieren.

Die GIS-Fachstelle BAV verwendet die Daten, die von den ISB gemäss den im RINF definierten Prozessen zur Verfügung gestellt werden, für die Erstellung des Schienennetzdatensatz gemäss der GeoIV 98.1.

Die GIS-Fachstelle BAV hat Zugriff auf die für diese Aufgaben geeigneten Systeme und Inhalte des RINF.

5.3 NRE (TVS) Die TVS ist für den Betrieb des RINF verantwortlich. Sie verantwortet insbesondere, dass:

  • das Register an Werktagen zugänglich ist,

  • im Falle einer Störung ein Prozess zu deren Behebung etabliert ist,

  • die Datensicherheit nach den Vorgaben der ISO 27001:2022 und ISO 27002:2022 gewährleistet ist,

  • das Register auf dem neuesten Stand der Technik und die Schnittstelle mit dem europäischen System kompatibel und funktionsfähig ist,

  • nach Rücksprache mit dem BAV die Anpassungen an den neuesten Application Guide der ERA umgesetzt werden,

  • Anpassungen am MGDM SN BAV im Datenmodell RINF umgesetzt und die entsprechenden Schnittstellen angepasst werden,

  • die ISB rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden über Veränderungen an der Struktur des Registers und dadurch neu zu erfassender Infrastrukturdaten,

  • die Qualität der von den ISB gelieferten Daten gegenüber den gestellten Anforderungen geprüft wird,

  • im Fall von Qualitätsmängel die entsprechenden ISB informiert und zur Korrektur angehalten werden,

  • die Website des RINF Schweiz auf dem neuesten Stand ist. In Absprache mit dem BAV und bei konkretem Bedarf vertritt die TVS die Schweiz in den technischen Arbeitsgruppen der ERA. Sie bespricht die Resultate mit dem BAV, welches über das weitere Vorgehen abschliessend entscheidet (siehe Ziffer 5.2).

5.4 ISB Die ISB der interoperablen Netze haben gemäss EBV Art. 15f die Pflicht, die Daten gemäss dem Datenmodell und den gestellten Anforderungen in das RINF einzutragen. Die übrigen ISB (inkl. Tram- und Zahnradnetze) liefern die Daten nach MGDM SN BAV ebenfalls über die Schnittstellen des RINF (gem. Art. 8 GeoIG).

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Die ISB sind für die Qualität der Daten verantwortlich, die sie an das RINF übermitteln, darin manuell erfassen oder ändern, insbesondere hinsichtlich Aktualität und fachlicher Richtigkeit.

Werden bei Neu- oder Umbauten Änderungen an der im RINF abgebildeten Infrastruktur vorgenommen, so sind diese Anpassungen unverzüglich an das RINF zu übermitteln bzw. manuell vorzunehmen.

5.5 EVU Die EVU sind Nutzer des RINF und haben keine Rolle oder Verantwortung für den Betrieb des Systems oder der darin enthaltenen Daten.

Für die Kompatibilitätsabfrage erfassen die EVU die Fahrzeugdaten im RCC. Die Richtigkeit dieser Daten obliegt den EVU.

Der Einsatz und Verwendungszweck der Kompatibilitätsbescheinigung, die sich aus der Verwendung des RCC ergeben, sowie der Prozess der Fahrzeugzulassung sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Diese Elemente unterliegen den jeweiligen SMS der betroffenen Unternehmen, die unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Grundlagen erstellt wurden.

5.6 Rollmaterialindustrie/Infrastrukturkomponentenhersteller

Die Rollmaterialindustrie und die Hersteller von Infrastrukturkomponenten sind Nutzer des RINF und haben keine Rolle oder Verantwortung für den Betrieb des Systems oder der darin enthaltenen Daten.

6 Infrastrukturdaten

6.1 Einleitung

Das Infrastrukturregister RINF enthält umfangreiche Daten zur Beschreibung der Eisenbahninfrastruktur.

6.2 Datenmodell

Das Datenmodell wird von der TVS auf deren Website4 publiziert. Es richtet sich grundsätzlich nach der EU-Durchführungsverordnung 2019/777/EU5 sowie den genauen Spezifikationen in der Application Guide. Der Application Guide berücksichtigt Anpassungen und Fehlerkorrekturen aus dem laufenden Betrieb des RINF der ERA.

Die TVS wird in Absprache mit dem BAV die Anpassungen an RINF gemäss den aktuellen Durchführungsverordnungen oder Application Guide vornehmen.

Beilagen:

  • Anhang 1 – grenznahe Strecken

  • Anhang 2 – Qualitätskonzept RINF-Daten

  • Anhang 3 – Spezifikation für das Qualitätskonzept

4 www.tvs.ch

5 geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 vom 10. August 2023

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