Richtlinie BAV (Guidance) Rechnungslegungsstandard
1 Zweck, Geltungsbereich und Adressaten
Diese Richtlinie präzisiert die anzuwendende Rechnungslegung der Unternehmen, die Abgeltungen oder Finanzhilfen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBG) oder dem Eisenbahngesetz (EBG) erhalten. Die Richtlinie richtet sich primär an die Transportunternehmen (TU), Transportunternehmen mit Infrastruktur und an reine Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) sowie an die an der Bestellung des regionalen Personenverkehrs beteiligten Kantone, daneben aber auch an die gesetzlichen Revisionsstellen, die Auftragnehmer für die Spezialprüfungen Subventionen sowie die Finanzaufsichtsorgane des Bundes und der Kantone.
2 Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1)
Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
Eisenbahngesetz (EBG; 742.101)
Verordnung über die Abgeltung und Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16)
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120)
Obligationenrecht (OR; SR 220)
Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432)
3 Standards zur Rechnungslegung
3.1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 35 PBG müssen Unternehmen, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, für die Rechnungslegung ein als anerkannter Standard bezeichnetes Regelwerk anwenden. Das BAV legt gemäss Artikel 35 Absatz 4 PBG das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk sowie Ausnahmen in einer Richtlinie fest.
3.2 Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
TU und ISB müssen grundsätzlich die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) umsetzen.
Folgende Regelwerke werden gemäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung als anerkannte Standards zur Rechnungslegung bezeichnet und seitens BAV alternativ zu Swiss GAAP FER auch akzeptiert:
a) die «International Financial Reporting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB);
b) der «International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities» (IFRS for SMEs) des IASB;
c) die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board;
d) die «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des International Public Sector Accounting Standards Board.
Nachstehender Rechnungslegungsstandard gilt gemäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung nicht als anerkannter Standard zur Rechnungslegung, kann aber nach Rücksprache mit dem BAV alternativ akzeptiert werden:
e) das «Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2» (HRM2) des Schweizerischen Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP).
3.3 Ausnahmen
Ausgenommen von der Pflicht zur Anwendung eines unter Kapitel 3.2 anerkannten Standards zur Rechnungslegung sind TU und ISB, die weniger als 1 Million Franken Abgeltungen1 pro Jahr erhalten und somit keiner subventionsrechtlichen Spezialprüfung unterliegen. Eine freiwillige Anwendung der Swiss GAAP FER wird vom BAV empfohlen.
Von TU und ISB, die ihren Sitz im Ausland haben, wird ein vergleichbarer Standard gemäss den Landesanforderungen erwartet.
3.4 Gliederung des Eigenkapitals nach Swiss GAAP FER
Innerhalb der Gewinnreserven sind die spezialgesetzlichen Reserven nach Artikel 36 PBG, Artikel 67 EBG sowie kantonalen Erlassen gesondert auszuweisen. Gemäss Swiss GAAP FER erfolgt der Ausweis wahlweise in der Bilanz, dem Eigenkapitalnachweis oder dem Anhang. Das BAV empfiehlt die Reserven nach Art. 36 PBG und Art. 67 EBG gesondert in der Bilanz auszuweisen.
3.5 Neubewertungsreserven bei der erstmaligen Anwendung von Swiss GAAP FER
Übersteigen im Rahmen der erstmaligen Anwendung von Swiss GAAP FER die aktuellen Buchwerte die bisher ausgewiesenen Nettobuchwerte, sind die sich daraus ergebenden Aufwertungen erfolgsneutral im Eigenkapital zu führen und im Anhang offenzulegen. Das TU hat jederzeit sicherzustellen und den Bestellern nachzuweisen, dass es zu keiner subventionsrechtlichen Doppelfinanzierung kommt. Insbesondere können in den Offerten aufgrund allfälliger Aufwertungen nicht höhere Abschreibungen geltend gemacht werden.
Bei erstmaliger Anwendung von Swiss GAAP FER sind die Neubewertungen in der Sparte Infrastruktur dem BAV vorgängig zu melden mit dem Nachweis, dass es zu keiner subventionsrechtlicher Doppelfinanzierung kommt (z.B. höhere Abschreibungen der Infrastruktur sind nicht Bestandteil der jährlichen Abschreibungsabgeltung). Neubewertungsreserven der ISB sind in der Bilanz separat auszuweisen.
3.6 Umgang mit Glättungsmodellen bei der Anwendung der Fachempfehlungen zur
Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) Glättungsmodelle verfolgen das Ziel, die Volatilität einzelner Kosten zu reduzieren und damit grössere Schwankungen in der Höhe der Abgeltungen zu vermeiden. Über die Laufzeit der Glättungsmodelle hat der geltend gemachte Aufwand den effektiven Kosten zu entsprechen. Die Glättung der Kosten des Fahrzeugunterhalts werden in Artikel 35a Absatz 4 PBG geregelt. Glättungsmodelle gelten nur als abgeltungsberechtigt, wenn diese von den Bestellern explizit genehmigt wurden. Es muss die Differenz zwischen verrechneten und effektiven Kosten bilanziert werden. Bereits genehmigte Glättungsmodelle sind zu dokumentieren. Die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit der Kosten bereits bestehender Modelle in den Offerten werden in der Richtlinie BAV (Guidance) Anrechenbarkeit von Kosten näher erläutert.
In den Jahresabschlüssen nach Swiss GAAP FER wurde der Umgang mit Glättungsmodellen bisher unterschiedlich behandelt. Glättungsmodelle entsprechen nicht den Grundsätzen einer Rechnungslegung nach dem «True and Fair View» Prinzip und erfüllen die Voraussetzungen, Rückstellungen zu bilden nicht, da der verpflichtende Charakter fehlt. Unter der Voraussetzung, dass
1 Beinhaltet sämtliche von der öffentlichen Hand gestützt auf das PBG und das EBG erhaltenen Finanzhilfen und Abgeltungen, ausgenommen jene für Infrastrukturausbauten aus Umsetzungsvereinbarungen und aus Bürgschaften.
die Kostenzuteilung klar möglich ist, ist FER 28 «Zuwendungen der öffentlichen Hand» anwendbar, d.h. der Subventionsertrag wird gekürzt, passiv abgegrenzt und über die Lebensdauer aufgelöst.
3.7 Abweichungen bei der Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards
Kommt es bei der Anwendung eines unter Kapitel 3.2 akzeptierten Rechnungslegungsstandard zu Abweichungen zu den Bestimmungen von Swiss GAAP FER, so sind diese dem BAV durch das betreffende TU oder ISB transparent aufzuzeigen.
3.8 Revision
Gemäss Artikel 38 Absatz 1 PBG bestimmt sich die Revisionsstelle unabhängig der Rechtsform des TU nach den Artikeln 727-731a OR. Das TU darf nicht auf eine Revision verzichten. TU, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 10 Millionen Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach PBG oder EBG erhalten, sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR verpflichtet. Im Fall der ordentlichen Revision ist die Einhaltung des anerkannten Standards durch einen zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen. In allen anderen Fällen kann im Rahmen der eingeschränkten Revision2 auch eine negative Zusicherung (Review) betreffend Konformität des Abschlusses mit dem gewählten Regelwerk erfolgen. Nachstehender Entscheidbaum dient dem besseren Verständnis der Zuordnung des Rechnungslegungsstandards und der durchzuführenden Revision.
Abgeltungen > 1 Mio. CHF Beinhaltet sämtliche von der öffentlichen Hand gestützt auf das PBG und das EBG erhaltenen Finanzhilfen und Abgeltungen, ausgenommen jene für Infrastrukturausbauten aus Umsetzungsvereinbarungen und aus Bürgschaften.
Freiwillig FER Ausnahmen gemäss Kapitel 3.3. Eine freiwillige Anwendung der Swiss GAAP FER wird vom BAV empfohlen.
Bilanzsumme > 10 Mio. CHF, Umsatz > 20 Mio. CHF, Vollzeitstellen > 50 Grössenkriterien, die bestimmen, wann ein TU die Kern-FER anwenden kann und wann die gesamten
2 Eine freiwillige Durchführung einer ordentlichen Revision ist möglich.
Richtlinien erforderlich sind. Für TU, die zwei der drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, genügt die Anwendung des Rahmenkonzepts und der Kern-FER.
Abgeltungen > 10 Mio. CHF Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Abgeltungen > 1 Mio. CHF.
Bilanzsumme > 20 Mio. CHF, Umsatz > 40 Mio. CHF, Vollzeitstellen > 250 Grössenkriterien, die bestimmen, wann ein TU eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen muss. Für TU, die zwei der drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, genügt die eingeschränkte Revision → Ausnahme: sie erhalten mehr als CHF 10 Mio. Abgeltungen.
4 Inkrafttreten
Die Version 1.0 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist erstmals anwendbar für Jahresabschlüsse, welche am oder nach dem 31. Dezember 2028 enden.
Christa Hostettler Martin von Känel Direktorin Stv. Direktor
5 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bezeichnung BAV Bundesamt für Verkehr HRM Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standards IPSAS International Public Sector Accounting Standards ISB Infrastrukturbetreiberin SMEs Small and Medium-sizes Entities SRS-CSPCP Schweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor Swiss GAAP FER Fachempfehlungen zur Rechnungslegung TU Transportunternehmen US GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles