Feststellung der Dienstunfähigkeit im Eisenbahnbereich nach STEBV
1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- und/oder Arzneimitteleinflusses bei Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich. Sie bezweckt die rechtsgleiche Beurteilung jener Personen, deren körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit für den sicheren Dienst infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses beeinträchtigt ist.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie wendet sich an folgende Personen bzw. Instanzen:
Zuständige Stellen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit;
Strafverfolgungsbehörden;
Gerichte;
beigezogene Medizinalpersonen;
chemisch-toxikologische Laboratorien;
Sachverständige.
Art. 3 Grundlagen
Die Richtlinie stützt sich auf die Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2) ab. Sie enthält eine analoge Regelung wie jene für den Bereich des Strassenverkehrs. Soweit der praktische Vollzug nicht erschwert wird, verweist diese Richtlinie auf die Regelungen für den Bereich des Strassenverkehrs. Damit gelten die Anhänge 1 - 7 der Weisungen des ASTRA vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr sinngemäss. Der Anhang 8 der vorgenannten Weisungen wurde mit den entsprechenden Anpassungen in den Anhang 3 überführt.
Art. 4 Anforderungen an die Personen der zuständigen Stelle Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kontrollen im Eisenbahnbereich richtet sich nach Art. 16 STEBV. Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Kontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Die Personen der zuständigen Stelle müssen: a. über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen; b. die Grundsätze des Strafverfahrensrechts kennen;
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c. durch die zuständige Stelle zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
2 Kapitel: Kontrolle der Dienstfähigkeit
1 Abschnitt: Atem-Alkoholkontrollen
Art. 4a Atem-Alkoholtestgeräte
Die Anforderungen an die Testgeräte zur Durchführung von Atem-Alkoholkontrollen richten sich nach der Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel (AAMV; SR 941.210.4).
Art. 5 Gültigkeit der Messungen (Art. 18 Abs. 4 STEBV)
Für die Atemprobe und die darauf gestützte Einleitung straf- und massnahmenrechtlicher Verfahren sind zwei gültige Messungen erforderlich. Eine Messung ist gültig, wenn das Atem-Alkoholtestgerät den Messvorgang als korrekt bestätigt hat.
Art. 6 Differenz zwischen den Messungen (Art. 18 Abs. 4 STEBV)
Beträgt die Differenz zwischen den Messungen mehr als 0,10 Promille, sind diese Messungen nicht verwertbar. Es sind zwei neue Messungen durchzuführen. Beträgt die Differenz zwischen den zwei neuen Messungen wiederum mehr als 0,10 Promille, sind keine weiteren Messungen mehr vorzunehmen. Bei Verdacht auf Dienstunfähigkeit ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.
Art. 7 Erste Messung unterhalb von 0,10 Promille
Entspricht die erste Messung einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,10 Promille, und bestehen keine Anzeichen von Angetrunkenheit, so kann auf weitere Messungen verzichtet werden.
Art. 8 Anordnung der Blutuntersuchung bei 0,10 Promille oder mehr
Entspricht die erste Messung einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr und kann keine zweite Messung durchgeführt werden, so ist bei Verdacht auf Angetrunkenheit eine Blutuntersuchung anzuordnen. Ebenso wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 Promille, gemessen wird und die betroffene Person den Wert nicht anerkennt.
Art. 9 Messwerte im Grenzbereich von 0,50 Promille
Entspricht eine der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr, die andere einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,50 Promille, und beträgt die Differenz zwischen den beiden Messungen nicht mehr als 0,10 Promille, so erfolgt die Anzeige gestützt auf den tieferen Wert, sofern das Ergebnis von der getesteten Person anerkannt wird (Art. 18 Abs. 5 STEBV).
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Wird das Ergebnis von der getesteten Person nicht anerkennt, so wird eine Blutprobe angeordnet (Art. 19 Abs. 1 lit. a STEBV).
Art. 10 Erste Messung oberhalb von 0,50 Promille
Entspricht die erste Messung einer Blutalkoholkonzentration von 0,60 Promille oder mehr, kann eine Blutuntersuchung angeordnet werden, sofern die betroffene Person nicht die Durchführung einer zweiten Messung verlangt.
Art. 11 Protokoll (Art. 20 Abs. 3 STEBV)
Das Ergebnis der Atem-Alkoholprobe ist im Protokoll nach Anhang 1 festzuhalten.
2 Abschnitt: Atem-Alkoholtestgeräte
Art. 12 Bedienungsanleitung
Atem-Alkoholtestgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.
Art. 13 Sicherheitsabzug
Von den Messwerten bei Messungen mit Atem-Alkoholtestgeräten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.
Art. 14 Gerätestörung
Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es einer Instandhaltung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 2011 über Atemalkoholmessmittel (AAMV; SR 941.210.4) und einer Justierung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c AAMV unterzogen wurde.
3 Abschnitt: Kontrollen betreffend Dienst unter Betäubungs- oder
Arzneimitteleinfluss
Art. 15 Verdacht auf Dienstunfähigkeit
Verdachtsgründe für Dienstunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln liegen insbesondere vor, wenn eine Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit: a. einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht;
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b. angibt, Betäubungsmittel und/oder Arzneimittel konsumiert zu haben; c. Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass er oder sie einen Konsum getätigt hat; d. einen Unfall verursacht hat und Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat.
Art. 16 Vortestgeräte
Vortestgeräte (Art. 17 Abs. 2 STEBV) dienen den zuständige Stellen als Entscheidungshilfe im Hinblick auf die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen.
Art. 17 Beweissicherung
Zur Beweissicherung sind die Blutentnahme und die Urin-Asservierung unverzüglich zu veranlassen.
4 Abschnitt: Blut- und Urinuntersuchung
Art. 18 Auftrag Die zuständige Stelle muss den Auftrag zur Blut- und Urinuntersuchung unter Verwendung des Protokolls nach Anhang 1 erteilen. Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungs- oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat. Die zuständige Stelle muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 2. Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.
Art. 19 Dokumentationspflicht
Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.
Art. 20 Gegenexpertise Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Untersuchung an, so muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es eine Gegenexpertise durchzuführen hat.
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Das Laboratorium, das die zu beurteilende Erstuntersuchung durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung. Die Fachperson muss das Resultat der Gegenexpertise erläutern. Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der Erstuntersuchung, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln das Resultat der Erstuntersuchung.
Art. 21 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen Das Laboratorium muss: a. die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren; b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.
5 Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk
Art. 22 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 20 Abs. 3 STEBV) sind in einem Protokoll nach Anhang 1 festzuhalten. Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 22 Absatz 1 STEBV richtet sich nach Anhang 2.
6 Abschnitt: Nachweis von Betäubungsmitteln
Art. 23
Die Betäubungsmittel nach Artikel 14 Absatz 3 der STEBV gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: b. freies Morphin: 15 µg/L
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c. Kokain: 15 µg/L d. Amphetamin: 15 µg/L e. Methamphetamin: 15 µg/L
3 Kapitel: Weitere Rechte und Pflichten der zuständigen Stelle
Art. 24 Abnahme der Ausweise und der Bescheinigung
Die Feststellungen der zuständigen Stelle bilden eine hinreichende Grundlage für die sofortige Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises sowie der Bescheinigung gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b STEBV.
Art. 25 Beschreibung der Auffälligkeiten im Protokoll (Art. 22)
Die minimal zu rapportierenden Punkte bei Anzeichen von Dienstunfähigkeit wegen Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum richten sich nach dem Protokoll nach Anhang 1. Die zuständige Stelle rapportiert darin die festgestellten Auffälligkeiten unter möglichst genauer Schilderung des persönlichen Eindrucks. Für die Anerkennung der Atem-Alkoholprobe sind die im Protokoll aufgeführte Information über die Einleitung der straf- und massnahmenrechtlichen Verfahren sowie die Unterschrift der betroffenen Person zwingend erforderlich.
Art. 26 Urin-Asservierung, Lagerung und Transport
Für die Urin-Asservierung sind in der Regel Gefässe zu verwenden, welche die vom ASTRA anerkannten Laboratorien zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung von Verunreinigungen, Verdünnungen oder anderen Manipulationen haben Urin-Asservierungen unter angemessener Sichtkontrolle zu erfolgen. Proben, die nicht sofort dem Laboratorium zugestellt werden können, sind bis zum Transport in einem Kühlschrank aufzubewahren. Der nach einem Urin-Vortest übrig bleibende Urin ist dem Laboratorium für allfällige Analysen und zur Aufbewahrung zuzustellen. Die Ergebnisse des Urin-Vortests sind dem Laboratorium, das die weiteren Untersuchungen durchführt, gemäss dem Protokoll nach Anhang 1 zu rapportieren.
Art. 27 Sicherung der Probenidentität
Dem Laboratorium dürfen nur Proben übergeben werden, die so beschriftet sind, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Über die Art, die Herkunft, das Datum sowie die Zeit der Gewinnung muss Klarheit herrschen.
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4 Kapitel: Ärztliche Untersuchungen (Art. 22 STEBV)
Art. 28 Untersuchungsumfang und Untersuchungsbefund
Befund der ärztlichen Untersuchung des Probanden oder der Probandin ist in diesem Protokoll festzuhalten. Der mit der Untersuchung beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin hat seine oder ihre Einschätzung über den Grad der psychophysischen Beeinträchtigung der untersuchten Person abzugeben.
Art. 29 Verhaltensauffälligkeiten
Bei der ärztlichen Untersuchung ist zusätzlich der Frage nachzugehen, ob die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten eine psychische Folge des Ereignisses selbst sind. Ein klinisch negatives Untersuchungsergebnis schliesst eine Angetrunkenheit oder eine Beeinflussung durch Betäubungs- und/oder Arzneimittel im kritischen Zeitpunkt nicht aus.
Art. 30 Vorgehen bei Entbindung von der ärztlichen Untersuchung bei Alkoholkonsum
Wird auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet (Art. 22 Abs. 2 STEBV), so sind im Protokoll nach Anhang 2 mindestens die zeitlichen Verhältnisse bezüglich Trinkende, Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme anzugeben. Die betroffene Person ist durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine sachkundige Hilfsperson nach einem allfälligen zusätzlichen Alkoholkonsum nach dem kritischen Ereignis (Nachtrunk) zu befragen. Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten hat die Hilfsperson einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen.
5 Kapitel: Sicherung der Blut- und Urinproben (Art. 21 STEBV)
Art. 31 Untersuchungssets
Für die Blutentnahme und die Urin-Asservierung sind in der Regel die Untersuchungssets zu verwenden, die von den anerkannten Laboratorien zur Verfügung gestellt werden. Die Untersuchungssets sind vor Manipulationen und fremden Einflüssen zu schützen. Für Blutalkoholproben sind Probengefässe mit einem gerinnungsverhindernden Zusatz (Heparin oder EDTA) zu verwenden. Bei Verdacht auf den Einfluss anderer die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen sind zusätzlich Probengefässe mit einem Stabilisator (z.B. Kaliumfluorid) zu verwenden, der den In-Vitro-Zerfall verhindert.
Art. 32 Blutentnahme
Die Blutentnahme hat möglichst rasch zu erfolgen. Die Blutentnahme erfolgt durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine sachkundige Hilfsperson. Die Probengefässe sind nach Möglichkeit zu füllen.
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Erfolgt die Blutentnahme an einer Leiche, sind 2 mal ca. 10 ml Blut aus peripheren Gefässen zu asservieren, beispielsweise aus einem unverletzten Oberschenkel. Kann kein peripheres Blut asserviert werden, sind ca. 50 g Muskelgewebe aus einer nicht verletzten Körperregion, vorzugsweise aus einem Oberschenkel, zu entnehmen und in einem ungefähr volumengleichen, luftdicht verschliessbaren Behältnis zu asservieren. Zusätzlich kann Herzblut asserviert werden.
Art. 33 Urin-Asservierung
Wurde eine Urin-Asservierung angeordnet, sind nach Möglichkeit ca. 30 ml Urin sicherzustellen. Zur Vermeidung von Verunreinigungen, Verdünnungen oder anderen Manipulationen haben Urin-Asservierungen unter angemessener Sichtkontrolle zu erfolgen. Weigert sich die betroffene Person, Urin abzugeben, ist von einer zwangsweisen Entnahme abzusehen. Die Weigerung ist im ärztlichen Protokoll (Anhang 2) zu vermerken.
Art. 34 Bezeichnung der Blut- und Urinproben
Die Probengefässe und das Protokoll nach Anhang 2 sind übereinstimmend zu bezeichnen. Eine Verwechslung muss ausgeschlossen sein.
Art. 35 Transport und Lagerung
Blut- und Urinproben sind umgehend einem vom ASTRA anerkannten Laboratorium zuzustellen. Können sie nicht sofort zugestellt werden, sind sie in einem Kühlschrank aufzubewahren.
Art. 36 Registrierung der eingehenden Proben im Laboratorium
Das Laboratorium registriert die eingehenden Proben und überprüft die Übereinstimmung mit dem Auftragsformular (Anhang 1). Allfällige Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit dem Absender beziehungsweise mit dem Auftraggeber zu bereinigen.
Art. 37 Lenkung der Proben und Dokumente im Laboratorium
Die Laboratorien müssen über Verfahrensanweisungen zur Lenkung der Proben sowie aller relevanten Dokumente verfügen.
6 Kapitel: Laboratorien
Art. 38 Anerkennung der Laboratorien
Die Laboratorien müssen über eine Anerkennung des ASTRA gemäss Kapitel 6, Abschnitt 4 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) verfügen.
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Art. 39 Qualitätssicherung bei Laboratorien
Die Laboratorien müssen die Anforderungen der Qualitätssicherung bei Laboratorien gemäss Kapitel 6, Abschnitt 5 der VSKV-ASTRA erfüllen.
Art. 40 Anforderungen an die Laboratorien
Für die Anforderungen an die Laboratorien gelten die Bestimmungen nach Buchstabe E der Weisungen des ASTRA vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr sinngemäss. Damit gelten auch die Anhänge 1 - 7 der vorgenannten Weisung. Abweichend davon richtet sich die Begutachtung bei Dienst unter Betäubungs- und/oder Arzneimitteleinfluss durch Sachverständige nach Anhang 3 dieser Richtlinie.
7 Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt auf den 1. November 2016 in Kraft.