Richtlinie des BAV betreffend den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten (Rgü
1 Zweck der Richtlinie, gesetzliche Grundlagen und Begriffe
1.1 Zweck der Richtlinie
A. Diese Richtlinie konkretisiert die in den einschlägigen Rechtserlassen sowie den bi- und multilateralen Abkommen vorhandenen Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten, dient dem Zweck der einheitlichen Rechtsanwendung und soll den Ablauf der entsprechenden Verfahren aufzeigen. B. Die Richtlinie richtet sich an die im grenzüberschreitenden Personenverkehr tätigen natürlichen und juristischen Personen sowie an die betroffenen Behörden, Verbände und Drittpersonen. C. Vorbehalten bleiben von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen der relevanten bilateralen Abkommen über den Personenverkehr auf der Strasse sowie der entsprechenden für die Bewilligungsverfahren relevanten veröffentlichten Teile der Protokolle.
1.2 Gesetzliche Grundlagen
Für den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten sind unter anderem die folgenden gesetzlichen Grundlagen relevant:
das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1),
die Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11),
das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)
die Verordnung vom 2. September 2015 über die Strassentransportunternehmen (STUV; SR 744.103),
das Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Übereinkommen ASOR; SR 0.741.618),
die Verordnung vom 6. Oktober 1986 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR-Verordnung; SR 741.618),
die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und – führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1; SR 822.221),
das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3),
die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1),
die Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102),
die Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) sowie
die bilateralen Abkommen sowie die für die Bewilligungserteilung relevanten veröffentlichten Teile der Protokolle über den Personenverkehr auf der Strasse.
1.3 Zuständigkeit des BAV
Auskünfte zu den von dieser Richtlinie erfassten grenzüberschreitenden Verkehren erteilt das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend BAV), Sektion Marktzugang, 3003 Bern; Tel.: 058 465 07 00, E- Mail: bus.international@bav.admin.ch. Sämtliche Korrespondenz erfolgt ebenfalls über diese Adresse.
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 6 / 28
1.4 Grenzüberschreitender Verkehr
A. Grenzüberschreitender Verkehr sind Fahrten, bei denen sich der Ausgangsort im Gebiet eines Staates und der Zielort im Gebiet eines anderen Staates befinden. B. In Zweifelsfällen entscheidet grundsätzlich das BAV, ob es sich bei einer Fahrt um einen grenzüberschreitenden Verkehr handelt.
1.5 Drittstaaten
Unter Drittstaaten im Sinne dieser Richtlinie sind die Staaten zu verstehen, die weder Mitglied der
1.6 Linienverkehr
Als Linienverkehr gilt die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Zielorten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden.3
1.7 Bedarfsverkehr
Ein Bedarfsverkehr ist ein Linienverkehr, bei dem die öffentlich publizierten Fahrten nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden.4 Wie beim Linienverkehr gemäss Nr. 1.6 dieser Richtlinie stehen Fahrstrecke und Fahrplan vorher fest. Dass ein Fahrwunsch allenfalls vorgängig angemeldet werden muss und nicht bei jedem Verkehr jeder Halteort bedient wird, hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass es sich um einen Linienverkehr handelt.
1.8 Linienverkehrsähnliche Fahrten
Als linienverkehrsähnlich gelten Fahrten, bei denen Fahrgäste gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten:5 A. Fahrten auf Verlangen werden innerhalb eines bestimmten Gebietes auf beliebigen Strecken, ohne Fahrplan und nur auf spezielles Verlangen von Fahrgästen durchgeführt. B. Sammelfahrten werden innerhalb eines definierten Gebietes zu festgelegten, öffentlich publizierten Zeiten ab einem bestimmten Halteort an den Zielort der Fahrgäste oder vom Ausgangsort der Fahrgäste zu einem bestimmten Halteort durchgeführt.
1.9 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal (Sonderformen des Linienbusverkehrs6)
Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers zu befördern, Schülertransporte, Arbeitnehmertransporte, Behindertentransporte, Beförderung von Angehörigen der Armee, Pendelfahrten mit Unterbringung, Rundfahrten sowie alle übrigen regelmässigen Fahrten, die nicht unter Artikel 38 VPB fallen.7
1.10 Pendelfahrten
A. Pendelverkehr sind Fahrten des touristischen Verkehrs, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst wurden. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemein-
1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
2 Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association; EFTA): Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
3 Art. 38 Bst. a VPB i.V.m. Art. 6 Bst. a VPB
4 Art. 38 Bst. b VPB i.V.m. Art. 6 Bst. c VPB
5 Art. 38 Bst. c VPB i.V.m. Art. 6 Bst. d VPB
6 Art. 3 Ziff. 2 Übereinkommen ASOR
7 Art. 39 Abs. 1 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 7 / 28
sam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.8 B. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.9 C. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.10 D. Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen vorab gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des gleichen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist.11
1.11 Gelegenheitsverkehr
A. Als Gelegenheitsverkehr gelten Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d.h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt und Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist sowie alle sonstigen Verkehrsdienste, die weder der Definition des Linienverkehrs noch der Definition des Pendelverkehrs entsprechen.12 B. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen hiervon gestatten.13 C. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs zu verlieren.14
1.12 Regelmässigkeit
A. Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden.15 Eine erkennbare zeitliche Ordnung ist dann gegeben, wenn die Fahrten innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden.16 Hin- und Rückfahrt gelten als zwei Fahrten.17 Somit sind auch wöchentliche Retourfahrten erfasst. B. Die Regelmässigkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.18
1.13 Unternehmensvereinigung (Kooperation) & Unterauftragnehmer
A. Unter einer Unternehmensvereinigung ist ein Zusammenschluss (sog. Kooperation) mehrerer Unternehmen zum gemeinsamen Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienbusverkehrs zu verstehen. Ein Mitglied der Unternehmensvereinigung übernimmt die Geschäftsführung. Das geschäftsführende Mitglied der Unternehmensvereinigung vertritt die Unternehmensvereinigung gegenüber den Behörden. Dem geschäftsführenden Unternehmen kommen keinerlei Rechte oder Privilegien zu, die über jene der anderen Unternehmen in der Unternehmensvereinigung hinausgehen. Bei der Unternehmensvereinigung handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220). Die Auflösung der einfachen Gesellschaft ist in Art. 545 OR geregelt.
8 Art. 4 Abs. 1 Übereinkommen ASOR sowie Art. 39 Abs. 1 Bst. f VPB
9 Art. 4 Abs. 2 Übereinkommen ASOR
10 Art. 4 Abs. 3 Übereinkommen ASOR
11 Art. 39 Abs. 1 Bst. f VPB
12 Art. 2 Ziff. 1 Übereinkommen ASOR
13 Art. 2 Ziff. 2 Übereinkommen ASOR
14 Art. 2 Ziff. 2 Übereinkommen ASOR
15 Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG
16 Art. 2 Abs. 2 VPB
17 Art. 2 Abs. 1 VPB
18 Art. 3 Abs. 3 Übereinkommen ASOR
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 8 / 28
B. Im Gegensatz zu den an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen (sog. Kooperationspartner) sind Unterauftragnehmer weisungsgebunden und handeln im Namen und auf Rechnung der an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen.
1.14 Haltestellen & Grenzorte
A. Haltestellen sind Orte, an denen Personen aufgenommen oder abgesetzt werden. B. Grenzorte sind Orte, an denen die Grenzen zwischen zwei Staaten passiert werden (sog. Grenzübergänge). Grenzübergänge sind immer durch zwei Grenzorte – jeweils einen pro Staat – definiert; z.B. St. Margrethen (CH) / Höchst (A) oder Chiasso Autostrada (CH) / Brogeda Autostrada (I).
1.15 Dreiländerverkehre
Dreiländerverkehre sind Beförderungen von Personen von einem Ausgangsort im Gebiet eines Staates zu einem Zielort im Gebiet eines anderen Staates und umgekehrt mit einem Fahrzeug, das in einem dritten Staat zugelassen ist.
1.16 Kabotage
Kabotage ist die Beförderung von Personen innerhalb eines Staates durch ein Verkehrsunternehmen, das nicht in dem Staat, in welchem der Transport durchgeführt wird, ansässig ist.
1.17 Transit
Transit ist die Beförderung von Personen ohne Be- und Entladung sowie Leerfahrten durch das Gebiet eines anderen Staates (auch bekannt als: Durchfahrt mit geschlossenen Türen).
2 Bewilligungspflicht
2.1 Linienbusverkehr & linienbusverkehrsähnliche Fahrten
Eine Bewilligung ist erforderlich für:19 A. den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr, B. den Bedarfsverkehr, C. linienbusverkehrsähnliche Fahrten, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten.
2.2 Pendelfahrten & Gelegenheitsverkehr
A. Grenzüberschreitende Pendelfahrten mit Unterbringung am Zielort sowie die Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.20 B. Grenzüberschreitende Pendelfahrten ohne Unterbringung am Zielort sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Bestimmungen des Linienbusverkehrs.21 C. Die gelegentliche Personenbeförderung, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt wird, ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen: a) die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Zielort in dem Staat gelegen ist, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrt mit geschlossenen Türen); oder
19 Art. 38 VPB
20 Art. 39 Abs. 1 Bst. f VPB und Art. 4 Abs. 3 Übereinkommen ASOR
21 Art. 39 Abs. 1 Bst. f VPB e contrario
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 9 / 28
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet eines anderen Staates, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet des anderen Staates, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Fahrgäste
vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter Bst. b genannten Bedingungen in den Staat, in dem sie aufgenommen werden, befördert worden sind und jetzt in das Gebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden; oder
eingeladen werden, sich in das Gebiet des Staats zu begeben, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Personen stellen eine Reisegruppe dar, die nicht ausschliesslich im Hinblick auf die Fahrt gebildet wurde; oder
mit einem Fahrzeug befördert wurden, das wegen einer Panne ausfällt; oder d) Transitfahrten durch das Gebiet eines Drittstaates.22 D. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen.23 E. Bei den grenzüberschreitenden Rundfahrten und Pendelfahrten mit Unterbringung sowie beim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr ist ein Kontrolldokument (sog. Fahrtenblatt)24 sowie eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr (sog. „Lizenz“) mitzuführen. F. Das Fahrtenblatt enthält mindestens die folgenden Angaben: Art des Verkehrsdienstes; Hauptstrecke; bei Pendelfahrten mit Unterbringung die Dauer des Aufenthaltes, den Tag der Abfahrt und der Rückkehr sowie den Ausgangs- und den Zielort; das oder die beteiligten Verkehrsunternehmen.25 Bezüglich des Fahrtenblattes ist zu folgendes zu beachten: a) Das Fahrtenblatt muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.26 Das Original des Fahrtenblattes ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.27 Allfällige Änderungen während der
Reise müssen unverzüglich im Fahrtenblatt eingetragen werden. Örtliche Ausflüge müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zum Ausflug in das Fahrtenblatt eingetragen werden. Leerfahrten sind entsprechend auf dem Fahrtenblatt zu vermerken. Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.28 b) Das Fahrtenblatt für die Fahrt nach Drittstaaten berechtigt auch zum Transit durch die EU- /EFTA-Staaten. Es ist kein separates EU-Fahrtenblatt mitzuführen. c) Das ASOR-Fahrtenheft kann bei der ASTAG, Wölflistrasse 5, 3006 Bern bezogen werden.29 Das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) erteilt Auskünfte bezüglich der Verwendung des Fahrtenblattes.
22 Art. 5 Abs. 2 Übereinkommen ASOR sowie bilaterale Abkommen
23 Art. 2 Abs. 2 Übereinkommen ASOR
24 Art. 41 Abs. 1 VPB sowie Art. 6 Übereinkommen ASOR
25 Art. 41 Abs. 2 VPB
26 Art. 41 Abs. 1 VPB und Art. 9 Abs. 1 Übereinkommen ASOR
27 Art. 6 und 8 Abs. 2 Übereinkommen ASOR
28 Art. 8 Abs. 3 Übereinkommen ASOR
29 Art. 41 Abs. 3 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 10 / 28
d) Das Fahrtenblatt wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar.30 G. Bewilligungen für bewilligungspflichtige Gelegenheitsverkehre oder Pendelfahrten ohne Unterbringung werden vom BAV erteilt. Entsprechende Gesuche sind schriftlich an das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) zu richten. Die Gesuche haben die folgenden Angaben zu enthalten: Namen, Anschrift, Tel.-Nummer des Transportunternehmens, Streckenführung (Ausgangs- und Zielort, allfällige Haltestellen unterwegs), Daten der Hin- und Rückfahrt(en), Typ und Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge, Anzahl zu transportierender Personen sowie allfällige Angaben, die der Gesuchsteller für zweckdienlich hält. Dem Gesuch ist eine Kopie der Zulassungsbewilligung für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr (sog. „Lizenz“) beizulegen. Die Fahrt/en darf/dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligung ist auf den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.31 H. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den relevanten bilateralen Abkommen. Auskunft erteilt das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie).
2.3 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
A. Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a) Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern;32 b) Fahrten; mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler oder Studierende befördert werden (Schülertransporte);33 c) Fahrten, mit denen ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befördert werden (Arbeitnehmertransporte);34 d) die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertentransporte);35 e) die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee;36 f) Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen vorab gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des gleichen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist (Pendelfahrten mit Unterbringung);37 g) Fahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird (Rundfahrten);38 h) alle übrigen regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter die eidgenössische Bewilligungspflicht fallen.39 B. Die Ausnahme vom Beförderungsregal gilt nicht für Fahrten, welche in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des bewilligungspflichti-
30 Art. 8 Abs. 1 Übereinkommen ASOR
31 Art. 50 Abs. 3 VPB
32 Art. 39 Abs. 1 Bst. a VPB
33 Art. 39 Abs. 1 Bst. b VPB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. b VPB
34 Art. 39 Abs. 1 Bst. c VPB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. c VPB
35 Art. 39 Abs. 1 Bst. d VPB
36 Art. 39 Abs. 1 Bst. e VPB
37 Art. 39 Abs. 1 Bst. f VPB
38 Art. 39 Abs. 1 Bst. g VPB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. f VPB
39 Art. 39 Abs. 1 Bst. h VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 11 / 28
gen Verkehrs vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind.40 Diese unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr. C. Für die ausländischen Staatsgebiete gelten die relevanten bilateralen Abkommen sowie die entsprechende nationale Gesetzgebung der betroffenen Staaten. D. Falls in anderen Staaten die genannten Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal unter die Bewilligungspflicht fallen, sind entsprechende Bewilligungsgesuche von schweizerischen Unternehmen gemäss Abschnitt 3 dieser Richtlinie an das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) zu stellen.
2.4 Zweifelsfälle
In Zweifelsfällen entscheidet das BAV sowohl vor als auch nach Erbringung des Verkehrsdienstes, ob und in welcher Weise ein Transportdienst bewilligungspflichtig ist.41 Auskunft erteilt das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie).
2.5 Kabotageverbot
A. Mit Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung dürfen Personen nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz oder innerhalb ausländischer Staaten befördert werden.42 B. Im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen ist jeglicher Personentransport innerhalb der Schweiz untersagt.43 C. Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und einem Drittstaat dürfen ausschliesslich in der Schweiz oder im Zielstaat immatrikulierte Fahrzeuge eingesetzt werden.44 D. Landesinterne Beförderungen (Kabotage) in einem anderen Staat im Rahmen eines Gelegenheitsverkehrs sind verboten.45
2.6 Öffentlicher Verkehr
Der grenzüberschreitende Linienbusverkehr fällt unter den öffentlichen Personenverkehr.
3 Bewilligungsgesuch, -verfahren & -erteilung
3.1 Ort der Gesuchstellung
Die Gesuche um Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Bewilligung durch Schweizer Unternehmen sind beim BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) einzureichen.46 Der ausländische Kooperationspartner reicht gleichzeitig ein inhaltlich identisches Gesuch bei der Bewilligungsbehörde seines Niederlassungsstaates ein.
3.2 Zeitpunkt der Gesuchstellung & Bearbeitungsdauer
A. Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung sind dem BAV frühestens zehn, spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.47
40 Art. 39 Abs. 2 VPB
41 Art. 39 Abs. 3 VPB
42 Art. 37 Abs. 2 VPB sowie bilaterale Abkommen
43 Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV
44 vgl. bilaterale Abkommen 45 vgl. bilaterale Abkommen 46 Erteilung: Art. 8 Abs. 1 PBG sowie Art. 55 VPB;
Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) hat der Vorsteher des UVEK am 21. Dezember 1998 die Direktion des Bundesamtes für Verkehr ermächtigt, Verfügungen, welche die Erteilung von Bewilligungen für regelmässige Personenbeförderungen betreffen, in seinem Auftrag zu unterzeichnen. Änderung und Erneuerung: Art. 8 Abs. 5 PBG sowie Art. 55 VPB
47 Art. 48 Abs. 1 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 12 / 28
B. Die Bearbeitungsdauer eines Gesuches beträgt ca. 6 Monate. Eine maximale Bearbeitungsdauer kann nicht garantiert werden (vgl. Nr. 3.7 Bst. A Abs. j dieser Richtlinie).
3.3 Form & Inhalt des Gesuches
A. Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung sind dem BAV entweder schriftlich (in einfacher Ausfertigung) oder per E-Mail (an bus.international@bav.admin.ch) mittels der online zur Verfügung gestellten Formulare einzureichen.48 Auf dem Gesuchsformular sind die folgenden Angaben einzutragen: (Die folgenden Ziffern entsprechen der Ziffernfolge auf dem Gesuchsformular.) (1) Name und Vorname des Gesuchstellers oder Firmenbezeichnung des gesuchstellenden bzw. des geschäftsführenden Unternehmens bei einer Unternehmensvereinigung (inkl. Anschrift, Tel.-Nummer, E-Mail-Adresse).49 (2) Es ist festzuhalten, ob der Verkehrsdienst im Rahmen einer Unternehmensvereinigung (sog. Kooperation) und ob er mit/ohne Unterauftragnehmer betrieben wird. Falls der Verkehrsdienst sowohl im Rahmen einer Unternehmensvereinigung als auch mit Unternehmerauftragnehmern50 betrieben wird, ist beides anzukreuzen. (3) Die an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen (sog. Kooperationspartner) sowie ggf. die Unterauftragnehmer sind zu benennen (inkl. Anschrift, Tel.-Nummer, E-Mail- Adresse).51 Die Stellung der Verkehrsunternehmen ist entsprechend zu kennzeichnen: „an der Unternehmensvereinigung beteiligtes Unternehmen (sog. Kooperationspartner)“ oder „Unterauftragnehmer“. Falls auf dem Gesuchformular oder den Beilagen nichts vermerkt ist, geht das BAV davon aus, dass es sich bei allen aufgeführten Unternehmen um an der Unternehmensvereinigung beteiligte Unternehmen (d.h. Kooperationspartner) handelt. Jedes an der Unternehmensvereinigung beteiligte Unternehmen (sog. Kooperationspartner) wird zum Bewilligungsinhaber. Falls die Zahl der Kooperationspartner und Unterauftragnehmer vier übersteigen sollte, sind diese auf einer separaten Liste mit Name, Anschrift, Tel.- Nummer und E-Mail-Adresse aufzuführen. (4) Bei Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal (sogenannten Sonderformen des Linienbusverkehrs) ist die Fahrgastkategorie zu benennen (vgl. Nr. 1.9 sowie 2.3 dieser Richtlinie), ansonsten ist das Feld leer zu lassen. (5) Die gewünschte Gültigkeitsdauer der beantragten Bewilligung (z.B. 5 Jahre) oder der Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes (z.B. 01.06.2020 – 31.10.2023) ist einzutragen.52 (6) Die Hauptstrecke des Verkehrsdienstes, d.h. die Orte an denen Fahrgäste aufgenommen
und abgesetzt werden sowie die Grenzorte sind anzugeben.53 Die Orte an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden (sog. Haltestellen) sind zu unterstreichen. Für jeden Grenzübergang sind die Grenzorte auf beiden Seiten der Grenzen anzugeben. Durchgangsorte, bei denen es sich weder um einen Halteort noch um einen Grenzort handelt, sind nicht aufzuführen. Sämtliche Orte sind mit Länderkennzeichen zu versehen. Die Streckenführung auf der Hin- und Rückfahrt muss identisch sein, es ist jedoch nur die Hinfahrt aufzuführen. (Beispiel: Die Streckenführung eines Linienbusverkehrs von der Schweiz nach Serbien mit Haltestellen in Zürich, Luzern, Beograd und Niš ist folgendermassen aufzuführen: Zürich (CH) – Luzern (CH) – Chiasso Autostrada (CH) / Brogeda Autostrada (I) – Fernetti (I) / Fernetiči (SLO) – Obrežje (SLO) / Bregana (HR) – Bajakovo (HR) / Batrovci (SRB) – Beograd (SRB) – Niš (SRB). Fahrgäste dürfen aussch-
48 Anhang VI Ziff. 2 VPB; www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Tram und Bus → Fernbusse International → Bewilligungen Schweiz - Drittstaaten → Gesuchsunterlagen für Drittstaatenverkehr
49 Anhang VI Ziff. 1 Bst. a VPB
50 vgl. Nr. 1.13 dieser Richtlinie
51 Anhang VI Ziff. 1 Bst. a VPB
52 Anhang VI Ziff. 1 Bst. b VPB
53 Anhang VI Ziff. 1 Bst. c VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 13 / 28
liesslich an den Haltestellen (d.h. den unterstrichenen Orten) aufgenommen oder abgesetzt werden. (7) Bei der Dauer des Verkehrsdienstes ist zu vermerken, ob der Verkehrsdienst ganzjährig oder nur während einer bestimmten Periode des Jahres (saisonal; z.B. einzelne Monate oder Feiertage/Ferien) durchgeführt wird.54 (8) Unter der Häufigkeit ist anzugeben, ob der Verkehrsdienst täglich oder beispielsweise nur an bestimmten Wochentagen durchgeführt wird.55 Im letzteren Fall sind die Abfahrtstage ab der Schweiz sowie ab dem Zielstaat aufzuführen (z.B. Abfahrt Schweiz: Mittwoch, Freitag; Abfahrt Serbien: Donnerstag, Samstag). Falls die Häufigkeit während einer bestimmten Periode des Jahres (z.B. einzelne Monate oder Feiertage / Ferien) zu- oder abnimmt, ist dies ebenfalls zu vermerken (z.B. jeweils vom 01.07. bis 31.08. tägliche Fahrten). (9) Fahrpreise; vgl. folgenden Bst. B Abs. c. (10) Dienstplan; vgl. folgenden Bst. B Abs. f. (11) Es ist die totale Anzahl der benötigten Bewilligungsurkunden anzugeben.56 Zudem ist aufzuführen, wie viele Bewilligungsurkunden die Schweizer sowie die ausländischen Verkehrsunternehmen jeweils benötigen. Da eine Original-Bewilligungsurkunde immer im Fahrzeug mitzuführen ist, muss der Gesuchsteller über so viele Original-Bewilligungsurkunden verfügen, wie für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig Fahrzeuge eingesetzt werden sollen. (12) Der Gesuchsteller erteilt zur Begründung seines Bewilligungsgesuches alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die das BAV explizit ersucht. Bei Gesuchen um Änderung der Bewilligung ist anzugeben, worin die Änderung besteht. (13) Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist mit Ort und Datum sowie Unterschrift des gesuchstellenden bzw. geschäftsführenden Schweizer Unternehmens der Unternehmensvereinigung (gemäss Nr. 1 des Gesuchsformulars) zu versehen. B. Das Gesuch hat die folgenden Beilagen zu enthalten: a) Einen Fahrplan57 mit folgenden Angaben: Namen sämtlicher Kooperationspartner (ohne Unterauftragnehmer), Haltestellen (unterstrichen) mit Länderkennzeichen, Grenzorte mit Länderkennzeichen, Verkehrstage für die Hin- und Rückfahrt, Zeitangaben (Lokalzeit) sowie die Entfernungen (in km) ab Ausgangsort. Es sind ausschliesslich Halte- und Grenzorte, jedoch keine Durchgangsorte aufzuführen. Die Angaben im Fahrplan haben mit dem Dienstplan übereinzustimmen.
b) Ein Haltestellenverzeichnis58 mit folgenden Angaben: Namen sämtlicher Kooperationspartner (ohne Unterauftragnehmer), sämtliche Haltestellen sowie deren genaue Anschrift oder eindeutige Bezeichnung (Haltelokalität). c) Eine Fahrpreistabelle59 mit folgenden Angaben: Namen sämtlicher Kooperationspartner (ohne Unterauftragnehmer), Kosten für die einfache Fahrt sowie die Retour-Fahrt, allfällige Rabatte und Zuschläge, Preis des Gepäcktransports sowie allfällige weitere Gebühren, wobei alle Beträge sowohl in Schweizer Franken als auch in der Währung des Zielstaates anzugeben sind.
54 Anhang VI Ziff. 1 Bst. d VPB
55 Anhang VI Ziff. 1 Bst. e VPB
56 Anhang VI Ziff. 1 Bst. n VPB
57 Anhang VI Ziff. 1 Bst. f VPB
58 Anhang VI Ziff. 1 Bst. g VPB
59 Anhang VI Ziff. 1 Bst. h VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 14 / 28
d) Eine Kopie der Zulassungsbewilligung für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr (sog. „Lizenz“60) von allen auf dem Gesuchsformular vermerkten Schweizer Verkehrsunternehmen (Kooperationspartner und Unterauftragnehmer).61 e) Eine Strassenkarte62 im Format A4 in schwarz-weiss, auf der die gesamte Fahrtstrecke sowie sämtliche Haltestellen eindeutig vermerkt sind. f) Einen Dienstplan63 über die Arbeits- und Ruhezeiten, welcher den Bestimmungen der Chauffeurverordnung (ARV 1) entspricht und anhand dessen die Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Der Dienstplan hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Namen sämtlicher Kooperationspartner (ohne Unterauftragnehmer),
Uhrzeit sowie Orte zu Beginn und am Ende einer Lenkzeit, der übrigen Arbeitszeit sowie einer Pause,
Lenkzeit, Pause und Bereitschaftszeit der einzelnen Fahrer,
Total der Zeiten, die der einzelne Fahrer für das Lenken das Fahrzeugs, die Pausen sowie die Bereitschafszeit aufwendet,
Ort der Arbeits-/Dienstaufnahme sowie des Arbeits-/Dienstendes der einzelnen Fahrer,
Ort an dem der einzelne Fahrer eine Pause von wenigstens 8 Stunden hat. Für Hin- und Rückfahrt ist je ein separater Dienstplan zu erstellen. Die Angaben im Dienstplan haben mit dem Fahrplan übereinzustimmen. g) Eine Fahrzeugliste64 mit sämtlichen zum Einsatz auf dem Verkehrsdienst vorgesehenen Fahrzeugen aller an der Unternehmensvereinigung beteiligten in- und ausländischen Unternehmen sowie Unterauftragnehmer. Die Liste hat die folgenden Angaben zu enthalten: Namen sämtlicher Kooperationspartner (ohne Unterauftragnehmer), Fahrzeughalter, Kontrollschild, Marke und Typ, Jahrgang und Platzzahl. h) Einen Kooperationsvertrag65 zwischen allen an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen (sog. Kooperationspartner), ohne Unterauftragnehmer; wobei mindestens ein Verkehrsunternehmen aus dem Ausgangs- sowie dem Zielstaat beteiligt sein muss (vgl. Nr. 3.4 dieser Richtlinie). i) Bei Erneuerungs- sowie Änderungsgesuchen: Statistische Unterlagen,66 die folgende Angaben zu enthalten haben: Bewilligungsnummer, Namen sämtlicher Kooperationspartner (ohne Unterauftragnehmer), Streckenführung, gesamthaft pro Jahr gefahrene Kilometer, Anteil des Schweizer Kooperationspartners (absolut & relativ), Anzahl Fahrten, Auslastung
(prozentual). Für jedes Kalenderjahr ist eine separate Statistik zu erstellen. Es ist die vom BAV zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.67 Sämtliche Beilagen sind mit Datum zu versehen. Es sind die Vorlagen zu verwenden, welche vom BAV online zur Verfügung gestellt werden. Sofern eigene Dokumente verwendet werden,
60 vgl. das STUG sowie die STUV
61 Anhang VI Ziff. 1 Bst. i VPB
62 Anhang VI Ziff.1 Bst. j VPB
63 Anhang VI Ziff. 1 Bst. k VPB
64 Anhang VI Ziff. 1 Bst. l VPB
65 Anhang VI Ziff. 1 Bst. m VPB
66 Art 78 Abs. 1 VPB sowie Anhang VI Ziff. 1 Bst. o VPB
67 www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Tram und Bus → Fernbusse International → Bewilligungen Schweiz - Drittstaaten → Statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung → Statistik
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 15 / 28
haben diese sämtliche Informationen zu enthalten, die gemäss den vom BAV zur Verfügung gestellten Vorlagen erforderlich sind.68 C. Bei den Schweizer Verkehrsunternehmen haben die Angaben zu den Verkehrsunternehmen im Gesuchsformular mit den Angaben (Firma, Anschrift) im Handelsregister sowie auf der Zulassungsbewilligung für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr (sog. „Lizenz“) übereinzustimmen. Gegebenenfalls ist die Zulassungsbewilligung entsprechend anzupassen. D. Das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) erteilt Auskunft über Vorschriften des Zielstaates oder der Transitstaaten betreffend die zu verwendende Streckenführung oder Haltestellen. E. Nach Einreichung eines vollständigen und korrekten Gesuches erhält der Gesuchsteller bzw. das geschäftsführende Schweizer Unternehmen der Unternehmensvereinigung eine Empfangsbestätigung. Unvollständige oder nicht den Vorschriften entsprechende Gesuche werden dem Absender zur Vervollständigung bzw. Korrektur retourniert. F. Bei einer Unternehmensvereinigung wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen immer geschäftsführend ist und die Gesuchstellung für die an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen übernimmt (vgl. 1.12 dieser Richtlinie). Falls nicht anders gekennzeichnet, wird davon ausgegangen, dass das im Gesuchsformular unter Nr. 1 aufgeführte und das Gesuch einreichende schweizerische Unternehmen geschäftsführend ist. G. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche schweizerischen Behörden.69
3.4 Aufteilung der Verkehrsleistung
A. Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil der schweizerischen Verkehrsunternehmen (gefahren mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen) an der gesamten Verkehrsleistung mindestens 30% pro Kalenderjahr (gesamthaft gefahrene Kilometer von allen auf dem Verkehrsdienst eingesetzten Fahrzeugen) betragen.70 Die entsprechenden statistischen Angaben sind im Rahmen des Gesuches um Erneuerung oder Änderung einer bestehenden Bewilligung dem BAV einzureichen (vgl. Nr. 3.3 Bst. B Abs. i dieser Richtlinie). B. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den bilateralen Abkommen.71
3.5 Haltestellen, Grenzübergänge & Streckenführung
A. Haltestellen sind in der Regel an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs einzurichten.72 Für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten ist die Aufnahme bzw. das Absetzen von Fahrgästen nach Möglichkeit vorwiegend an den Haltestellen gemäss dem Merkblatt "Verzeichnis der wichtigsten Haltestellen für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr" vorzusehen. Das BAV hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die wichtigsten Halteorte definiert, die im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zu verwenden sind. Das BAV stellt dieses Merkblatt online zur Verfügung.73
68 www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Tram und Bus → Fernbusse International → Bewilligungen Schweiz - Drittstaaten → Gesuchsunterlagen für Drittstaatenverkehr
69 Art. 44 Abs. 3 VPB
70 Art. 43 VPB
71 Art. 43 VPB
72 Art. 42 Abs. 2 VPB
73 vgl. das Merkblatt des BAV: www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Tram und Bus → Fernbusse International → Bewilligungen Schweiz - Drittstaaten → Weitere Informationen → Dokumentation → Verzeichnis der wichtigsten Haltestellen für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 16 / 28
B. Das BAV kann die Anzahl Haltestellen pro Verkehrsdienst begrenzen.74 Die bis dato geltende Begrenzung auf maximal drei Halteorte in der Schweiz pro Verkehrsdienst im Drittstaatenverkehr wird per sofort aufgehoben und die Anzahl Halteorte pro Verkehrsdienst ist frei wählbar. C. Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher.75 Zur minimalen Ausrüstung einer Haltestelle für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gehört idealerweise: Tafel mit Haltestellenbezeichnung „Haltestelle internationale Linienbusverkehre“, Möglichkeit zur Anbringung von Fahrplänen, gedeckter Unterstand mit Sitzgelegenheit (Wetterschutz), Papierkorb, Beleuchtung, Kurzzeit-Parkplätze in unmittelbarer Nähe sowie ggf. eine Fahrausweisverkaufsstelle und Toilette. D. Allfällige Kosten sind durch die Bewirtschaftung der Haltestelle zu decken. Da es sich bei einer Haltestelle für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr um einen gesteigerten Gemeingebrauch handelt, kann die betroffene Gemeinde als Inhaberin des öffentlichen Grundes die Nutzung der Haltestelle als bewilligungs- und gebührenpflichtig erklären. Die Gemeinde hat im Falle einer Bewilligungspflicht das BAV darüber zu informieren. In diesem Fall wird das BAV einen Halteort erst bewilligen, wenn der Gesuchsteller eine entsprechende Bewilligung zur Nutzung der Haltestelle vorweisen kann. E. Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten sind grundsätzlich die Grenzübergänge gemäss dem Merkblatt "Verzeichnis der im grenzüberschreitenden Busverkehr zu verwendenden Schweizer Grenzübergänge" zu benutzen.76 Bei der Ein- und Ausreise ist für die Erledigung der Grenzformalitäten im Fahrplan genügend Zeit einzuberechnen. F. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Entscheid der gemischten Kommissionen von den Bestimmungen der Bst. A bis E abgewichen werden. Das BAV führt ein Verzeichnis allfälliger Ausnahmen. G. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den bilateralen Abkommen.77
3.6 Vernehmlassung
A. Das BAV hört vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone, schweizerische Eisenbahnunternehmen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an.78 Es weist die zuständigen kantonalen Behörden an, die Gemeinden sowie die Grundeigentümer der Haltestellen und weitere interessierte Kreise in die Vernehmlassung einzubeziehen.79 B. Die ARV-Kontrollstelle des Niederlassungskantons des gesuchstellenden bzw. geschäftsführenden Unternehmens der Unternehmensvereinigung (gemäss Nr. 1 des Gesuchsformulars) prüft und informiert das BAV, ob der eingereichte Dienstplan den Bestimmungen der Chauffeurverordnung entspricht.80 C. Die Kontroll- und Strafverfolgungsbehörden informieren das BAV über allfällige Verstösse der an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen sowie der Unterauftragnehmer gegen die Bestimmungen über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhzeiten der Fahrer. D. Sämtliche von den Vernehmlassungsadressaten vorgebrachten Einwände gegen die Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung sind zu begründen. Sie haben auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 1 VPB (vgl. Nr. 3.7 Bst. A dieser Richtlinie) zu erfolgen.
74 Art. 42 Abs. 2 VPB
75 Art. 42 Abs. 4 VPB
76 vgl. das Merkblatt des BAV: www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Tram und Bus → Fernbusse International → Bewilligungen Schweiz - Drittstaaten → Weitere Informationen → Dokumentation → Verzeichnis der im grenzüberschreitenden Busverkehr zu verwendenden Schweizer Grenzübergänge
77 Art. 42 Abs. 3 VPB
78 Art. 49 Abs. 1 VPB
79 Art. 49 Abs. 2 VPB
80 Art. 44 Abs. 4 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 17 / 28
E. Falls im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz keine begründeten Einwände gegen die Erteilung, Erneuerung oder Änderung der Bewilligung vorgebracht wurden, eröffnet das BAV die Vernehmlassung im Ausland und ersucht die betroffenen Staaten (Zielstaat sowie Transitstaaten) um Zustimmung zur Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Bewilligung. Das gesuchstellende bzw. geschäftsführende Schweizer Unternehmen der Unternehmensvereinigung erhält das Vernehmlassungsschreiben in Kopie zur Kenntnis.
3.7 Erteilung einer Bewilligung
A. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass: (sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.) a) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Normen betreffend die Personenbeförderung, den Strassenverkehr sowie den Arbeitnehmerschutz, gewährleistet ist:81 Falls die an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen in den letzten 5 Jahren wegen schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die einschlägigen Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden und/oder Zweifel an der zukünftigen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bestehen, wird die Bewilligung nicht erteilt bzw. nicht erneuert. Dabei können auch noch nicht rechtskräftige sowie ausserhalb der Schweiz begangene Verstösse berücksichtigt werden; dies insbesondere bei Verstössen gegen die Sicherheit im Strassenverkehr.82 b) die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird:83 Es ist von den mit dem Verkehrsangebot beauftragten Bewilligungsinhabern mittels entsprechenden Beweismaterials nachzuweisen, dass der neue oder ausgeweitete Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes ernsthaft beeinträchtigen würde. Der Zusammenhang muss dabei eindeutig sein und mit entsprechendem Datenmaterial (bspw. aussagekräftige Auslastungsstatistik) belegt werden können. c) die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen:84 Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren.85 Das bzw. die betreffenden Unternehmen müssen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs eine unmittelbare Kontrolle über die Fahrzeuge ausüben können. Unmittelbar zur Verfügung steht ein Fahrzeug, wenn dieses gemäss Fahrzeugausweis auf das Verkehrsunternehmen zugelassen ist. Dabei müssen sich die Fahrzeuge entweder im Eigentum des Verkehrsunternehmens oder über einen langfristigen Miet- oder Leasingvertrag dem Unternehmen zur Verfügung stehen. In allen Fällen müssen die Fahrten mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeführt werden und die entsprechenden Verträge sind mitzuführen. Die an der Unternehmensvereinigung beteiligten
Unternehmen müssen über ausreichend Fahrzeuge verfügen, um den Verkehrsdienst gemäss Gesuch durchführen und dabei die gesetzlichen Bestimmungen sowie Bewilligungsauflagen einhalten zu können. Es genügt insbesondere nicht, wenn nur die Unterauftragnehmer über Fahrzeuge verfügen. Während der Dauer des Bewilligungsverfahrens kann das Nummernschild beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden. d) eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.86 Als Beweis der Kooperation muss ein Kooperationsvertrag zwischen allen an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen geschlossen werden. Die Unterauftragnehmer sind nicht Teil der Unternehmensvereinigung und sind deshalb auch nicht im Kooperationsvertrag auf-
81 Art. 44 Abs. 1 Bst. a VPB i.V.m. dem Urteil (des Bundesgerichts)2A.550/2000/bol vom 21. März 2001
82 vgl. Urteil (des Bundesgerichts)2C_137/2008/aka vom 14. August 2008
83 Art. 44 Abs. 1 Bst. c VPB
84 Art. 44 Abs. 1 Bst. e VPB, Urteil (des Bundesgerichts)2A.550/2000/bol vom 21. März 2001
85 Art. 53 Abs. 2 VPB
86 Art. 44 Abs. 1 Bst. f VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 18 / 28
zuführen. Beim Kooperationsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen (sog. Kooperationspartnern). Aus dem Kooperationsvertrag muss eindeutig ersichtlich sein, dass sich die Unternehmen zum gemeinschaftlichen Betrieb des beantragten Verkehrsdienstes verbunden haben. Das BAV stellt keine weitergehenden Anforderungen an die Ausgestaltung oder den e) die beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt.87 f) die beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind.88 g) der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann.89 h) die Gesuchsteller für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr zugelassen (Schweizer Verkehrsunternehmen)90 bzw. gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt sind, gewerbsmässig Personen auf der Strasse zu befördern (ausländische Verkehrsunternehmen). i) keine nationalen Vernehmlassungsadressaten begründete Einwände gegen die Erteilung vorgebracht haben. j) alle betroffenen Staaten (Zielstaat und Transitstaaten) der Schweiz ihre Zustimmung zum Verkehrsdienst mitgeteilt haben.91 B. Der Gesuchsteller hat Anspruch auf Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.92 C. Die Verkehrsunternehmen sind frei in der Gestaltung der Fahrpreise. Bietet ein Unternehmen niedrigere Preise als andere Verkehrsunternehmen des Strassenverkehrs und/oder Eisenbahnunternehmen an, so rechtfertigt dies alleine noch keine Ablehnung eines Gesuches. Die Ausgestaltung der Fahrpreise hat keinen Einfluss auf die Beurteilung eines Bewilligungsgesuches. D. Die Verkehrsunternehmen sind frei in der Gestaltung des Fahrplans, solange die Bestimmungen der Chauffeurverordnung eingehalten werden können. Die Ausgestaltung des Fahrplans hat keinen Einfluss auf die Beurteilung eines Bewilligungsgesuches. E. Ein Bedarfsnachweis für den beantragten Verkehrsdienst ist nicht notwendig.93 F. Das BAV kann die Bewilligung mit Auflagen versehen.
G. Die Transitstaaten erteilen in der Regel die Transitbewilligungen, nachdem sowohl der Ursprungs- als auch der Zielstaat die Bewilligungen erteilt haben.
3.8 Inhalt der Bewilligung
A. Die Bewilligung besteht aus einer oder mehreren Bewilligungsurkunden sowie einer separaten Verfügung.
87 Art. 44 Abs. 1 Bst. g VPB
88 Art. 44 Abs. 1 Bst. h VPB
89 Art. 44 Abs. 1 Bst. i VPB
90 Art. 3 Abs. 1 STUG
91 Art. 44 Abs. 2 VPB sowie bilaterale Abkommen
92 Urteile (des Bundesgerichts)2A.471/1996/bmt vom 9. Juni 1997;2A.556/1996 vom 3. Oktober 1997
93 Urteile (des Bundesgerichts)2A.471/1996/bmt vom 9. Juni 1997;2A.556/1996 vom 3. Oktober 1997
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 19 / 28
B. Die schweizerische Bewilligungsurkunde94 enthält die folgenden Angaben:
Zuständige Behörde;
Bewilligungsnummer;
Art des Verkehrsdienstes
Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie TU-Nummer der Bewilligungsinhaber (sog. Kooperationspartner);
ggf. Namen, Anschrift, Telefonnummer. E-Mail-Adresse sowie TU-Nummer des/der Unterauftragnehmer(s);
Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
Ort und Datum der Erteilung;
Hologramm mit Nummer;
Name, Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bewilligung erteilt;
Streckenführung: den Ausgangs- und den Zielort des Verkehrsdienstes;
Dauer und Häufigkeit des Verkehrsdienstes;
Fahrplan;
Auflagen, besondere Bedingungen oder Bemerkungen hinsichtlich Haltestellen;
Wichtige Hinweise. C. Sämtliche Schweizer Bewilligungsurkunden sowie die Verfügung werden dem schweizerischen Gesuchsteller bzw. geschäftsführenden Unternehmen der Unternehmensvereinigung per Einschreiben zugestellt. Die weiteren Bewilligungsinhaber erhalten eine Kopie der Bewilligungsurkunde sowie der Verfügung. D. Die Unterauftragnehmer, die betroffenen Staaten (Transitstaaten und Zielstaat) sowie die betroffenen schweizerischen Vernehmlassungsadressaten erhalten eine Kopie der Bewilligungsurkunde.
3.9 Gültigkeit der Bewilligung
A. Die Bewilligung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr wird für höchstens fünf Jahre erteilt.95 B. Die Bewilligung wird grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. C. Bei gegen im Gesuchsformular aufgeführten in- und ausländischen Verkehrsunternehmen, gegen deren Geschäftsführer, Verkehrsleiter im Sinne von Art. 4 Abs. 2 STUG oder Chauffeure hängigen strafrechtlichen Verfahren wegen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit und/oder die Beförderung im Strassenverkehr wird die Bewilligung grundsätzlich nicht auf die zulässige Maximaldauer von fünf Jahren, sondern lediglich auf drei Jahre verkürzt erteilt bzw. erneuert.96 Dabei ist es irrelevant, ob das entsprechende Verfahren vor oder nach Einreichung des Gesuches eröffnet wurde.97 Nach drei Jahren wird auf Gesuch hin (vgl. Nr. 3.1 ff. dieser Richtlinie) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen erneut geprüft und, falls diese gewährleistet ist, die Bewilligung um höchstens fünf Jahre verlängert. D. Falls aufgrund von früheren leichten strafrechtlichen Verurteilungen der im Gesuchsformular aufgeführten in- und ausländischen Verkehrsunternehmen, deren Geschäftsführer, Verkehrsleiter im Sinne von Art. 4 Abs. 2 STUG oder Chauffeure keine abschliessende Beurteilung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. a VPB vorgenom-
94 Art. 50 Abs. 2 VPB
95 Art. 8 Abs. 4 PBG
96 Urteil (des Bundesgerichts)2C_137/2008/aka vom 14. August 2008 E. 2.4
97 Urteile (des Bundesgerichts)2C_137/2008/aka vom 14. August 2008 E. 2.3;2A.495/2000/bol vom 2. Februar 2001 E. 2b
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 20 / 28
men werden kann, wird die Bewilligung grundsätzlich auf drei Jahre verkürzt erteilt bzw. erneuert.98 Nach drei Jahren wird auf Gesuch hin (vgl. Nr. 3.1 ff. dieser Richtlinie) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen erneut geprüft und, falls diese gewährleistet ist, die Bewilligung um höchstens fünf Jahre verlängert. E. Die Schweizer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gilt nur für das schweizerische Teilstück der Strecke. F. Die Fahrten können erst dann aufgenommen, geändert oder weitergeführt werden, wenn sämtliche Bewilligungen der betroffenen Staaten (Zielstaat und Transitstaaten) vorliegen.99
3.10 Änderung & Erneuerung der Bewilligung
A. Das Verfahren zur Änderung oder Erneuerung der Bewilligung richtet sich sinngemäss nach diesem Abschnitt der Richtlinie. B. Temporäre Änderungen von Bewilligungen sind nicht möglich. C. Mit dem Einverständnis aller an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen können zusätzliche Unternehmen in die Bewilligung aufgenommen werden. Der Ausschluss von Unternehmen aus der Unternehmensvereinigung kann nur durch das schriftliche Einverständnis des betroffenen Unternehmens erfolgen. D. Unterauftragnehmer können jederzeit durch Gesuch des geschäftsführenden Unternehmens in die Bewilligung aufgenommen oder aus der Bewilligung ausgeschlossen werden. Der Unterauftragnehmer hat kein Recht an der Bewilligung.
3.11 Übertragung der Bewilligung
A. Die Bewilligung lautet auf die Bewilligungsinhaber (natürliche oder juristische Personen) und ist nicht übertragbar.100 Der Verkehrsdienst darf ausschliesslich von auf der Bewilligung vermerkten Unternehmen (Bewilligungsinhaber oder Unterauftragnehmer) durchgeführt werden.101 Allfällige temporäre oder dauerhafte Übertragungsverträge sind grundsätzlich nicht gültig. B. Beim Geschäftsübergang von einer Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, d.h. Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) u.a., d.h. Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, handelt es sich dann nicht um eine widerrechtliche Übertragung der Bewilligungen auf eine andere Person im Sinne im Sinne von Art. 50 VPB, wenn sämtliche Aktiven und Passiven sowie Rechte und Pflichten übernommen werden. Das gleiche gilt auch für Umwandlungen zwischen Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie zwischen Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. C. Jede Änderung einer Rechtsform ist dem BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) innert 30 Tagen nach Eintragung im Handelsregister schriftlich mitzuteilen.
3.12 Erlöschen der Bewilligung
A. Eine Bewilligung kann aus den folgenden Gründen erlöschen: a) Ablauf der Geltungsdauer: Die Gültigkeit der Bewilligung eines grenzüberschreitenden Linienbusverkehrs erlischt mit dem Ablauf der Geltungsdauer. b) Verzicht der Bewilligungsinhaberin: Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten.102 Der Verzicht ist zu begründen. Die Bewilligung erlischt drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligungsbehörde eine Mitteilung der Bewilligungsinhaberin mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen.103 Wird
98 Urteil (des Bundesgerichts)2C_137/2008/aka vom 14. August 2008 E. 2.4
99 bilaterale Abkommen
100 Art. 8 Abs. 4 PBG sowie Art. 50 Abs. 1 VPB
101 Art. 50 Abs. 1 VPB
102 Art. 46 Abs. 1 VPB
103 Art. 46 Abs. 2 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 21 / 28
der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat.104 Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die Öffentlichkeit mindestens einen Monat vor der endgültigen Einstellung des Linienbusverkehrs zu informieren sowie die verkauften Fahrausweise ganz oder anteilsmässig zurückzuerstatten.105 c) Entzug der Bewilligung: Die Bewilligung wird entzogen, wenn
die nach Gesetz oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt werden106 (unter anderem durch die Kündigung des Kooperationsabkommens); d) Widerruf der Bewilligung: Die Bewilligung wird oder kann widerrufen werden, wenn
ihre Voraussetzungen weggefallen sind107 (unter anderem durch die Kündigung des Kooperationsabkommens);
wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen. Das Unternehmen ist angemessen zu entschädigen;108
Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr im In- und Ausland, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhzeiten der Fahrer sowie die Vorschriften über die Personenbeförderung, oder die Bewilligungsauflagen schwer oder wiederholt verletzt werden;109
der Zielstaat oder ein Transitstaat die Bewilligung für sein Teilstück des Verkehrsdienstes definitiv nicht erteilt oder endgültig widerruft. Der temporäre Entzug einer ausländischen Bewilligung hat nicht den Widerruf der Schweizer Bewilligung zur Folge. B. Falls in der Schweiz oder im Zielstaat mehr als ein Kooperationspartner (sog. Bewilligungsinhaber) vorhanden ist, hat das Ausscheiden eines oder mehrerer Kooperationspartners aus der Kooperation noch keinen Widerruf der Bewilligung zur Folge, solange in jedem Land noch mindestens ein Kooperationspartner vorhanden ist und die verbleibenden Kooperationspartner bereit sind, den Kooperationsvertrag aufrechtzuerhalten und den Linienbusverkehr (ohne den ausscheidenden Kooperationspartner) entsprechend der Bewilligung fortzuführen. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gesuch um Änderung der Bewilligung mit einem Verzichtsschreiben des aus der Bewilligung ausscheidenden Kooperationspartners einzureichen. Das gleiche gilt auch bei Aufnahme eines zusätzlichen Kooperationspartners in die Bewilligung. Das Verfahren richtet
sich nach Abschnitt 3 dieser Richtlinie. Ein vollständiger Austausch der Kooperationspartner bzw. Bewilligungsinhaber in der Schweiz oder im Zielstaat wäre eine Übertragung der Bewilligung und ist nicht gestattet. C. Nach Erlöschen der Bewilligung sind sämtliche Bewilligungsurkunden unaufgefordert innert 30 Tagen dem BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) zu retournieren. D. Bis zum Erlöschen der Bewilligung gelten sämtliche Pflichten des Bewilligungsinhabers (vgl. Nr. 3.13 dieser Richtlinie). E. Falls im Rahmen der Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung neue Bewilligungsurkunden ausgestellt werden, werden diese nur nach Rückgabe der alten Bewilligungsurkunden an das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) den Unternehmen zugestellt.
104 Art. 46 Abs. 3 VPB
105 Art. 46 Abs. 4 VPB sowie Art. 12 der Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV; SR 745.13)
106 Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG
107 Art. 47 VPB
108 Art. 9 Abs. 5 PBG
109 Art. 47 VPB, Urteil (des Bundesgerichts)2A.550/2000/bol vom 21. März 2001
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 22 / 28
3.13 Pflichten des Bewilligungsinhabers
A. Die Bewilligung verpflichtet sämtliche Bewilligungsinhaber: a) den Linienbusverkehr in Form einer Kooperation von mindestens je einem in- und ausländischen Verkehrsunternehmen zu betreiben (Kooperationspflicht).110 Die Schweizer Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, pro Kalenderjahr mindestens 30% der gesamten Verkehrsleistung (gesamthaft gefahrene Kilometer aller Verkehrsunternehmen) zu übernehmen.111 b) die in der Bewilligung vermerkte Streckenführung – ausser im Falle höherer Gewalt – einzuhalten, den Linienbusverkehr vom Ausgangs- bis zum Zielort der bewilligten Strecke zu betreiben und alle Haltestellen in der auf der Bewilligung vermerkten Reihenfolge zu bedienen (Streckenpflicht). Fahrgäste dürfen nur an den in der Bewilligung vermerkten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden.112 c) das in der Bewilligung umschriebene Angebot (Streckenführung, Fahrplan, usw.) während der ganzen Gültigkeitsdauer der Bewilligung zu erbringen (Betriebspflicht). 113 d) Betriebsunterbrechungen sowie die Einstellung des Verkehrs dem BAV sowie der betroffenen Öffentlichkeit mindestens einen Monat vorher mitzuteilen (Informationspflicht).114 e) die Fahrten nur mit Fahrzeugen durchzuführen, die auf die in der Bewilligung vermerkten Verkehrsunternehmen (Bewilligungsinhaber oder Unterauftragnehmer) zugelassen sind (Fahrzeugpflicht).115 Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren.116 Fahrzeuge von nicht auf der Bewilligung vermerkten Verkehrsunternehmen dürfen nur eingesetzt werden, um einer vorübergehenden, unvorhersehbaren und aussergewöhnlichen Situation (Kapazitätsengpässe gehören nicht dazu) zu begegnen. In diesem Fall sind entsprechende Beweismaterialien/-dokumente im eingesetzten Fahrzeug mitzuführen. Der temporäre oder dauerhafte Einsatz von Fahrzeugen von Verkehrsunternehmen, welche nicht auf der Bewilligung vermerkt sind, ist nicht gestattet.117 f) soweit die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Unternehmen nicht vermeiden kann und deren Folgen es nicht abwenden kann, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Transportpflicht).118 g) Fahrpläne aufzustellen und diese allen zugänglich zu publizieren (Fahrplanpflicht).119
h) Tarife aufzustellen, die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen allen zugänglich zu publizieren und in gleicher Weise gegenüber allen Benützern des Linienbusverkehrs zur Anwendung zu bringen (Tarifpflicht).120 Gewährte Vergünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zu Gute kommen, sind unzulässig. i) jedem Fahrgast einen Einzel- oder Sammelfahrausweis auszuhändigen (Fahrausweispflicht)121, der mindestens folgende Angaben enthält: den Namen sowie die Adresse des Transportunternehmens, den Abfahrts- und den Zielort, die Angabe, ob es eine einfache Fahrt oder ein Hin- und Rückfahrt ist, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises, den Beförderungspreis, den Namen und Vornamen des Fahrgastes sowie die Vertragsbedingungen, die, soweit zulässig, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.122 Vorbehalten blei-
110 Art. 44 Abs. 1 Bst. f VPB
111 Art. 43 VPB
112 Art. 14 Abs. 1 PBG
113 Art. 14 Abs. 1 PBG
114 Art. 46 Abs. 4 VPB sowie Art. 12 FPV
115 Art. 53 Abs. 1 VPB
116 Art. 53 Abs. 2 VPB
117 Art. 44 Abs. 1 Bst. e VPB, Urteil (des Bundesgerichts)2A.550/2000/bol vom 21. März 2001
118 Art. 12 PBG
119 Art. 13 PBG und Art. 52 Abs. 1 VPB
120 Art. 15 PBG
121 Art. 19 Abs. 3 PGB und Art. 57 Abs. 1 VPB
122 Art. 58 Abs. 1 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 23 / 28
ben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.123 Der Fahrausweis ist nicht übertragbar,124 während der ganzen Fahrt durch den Fahrgast aufzubewahren und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.125 Bei Anschlussverkehren ist für jede Teilstrecke ein separater Fahrausweis bzw. ein separater Coupon innerhalb des Fahrausweises auszustellen. Fahrpersonal oder sonstige Beschäftige des Verkehrsunternehmens im Fahrzeug müssen über einen Firmenausweis verfügen, aus dem der Name des Verkehrsunternehmens, der Name und Vorname des Beschäftigten sowie seine Funktion hervorgeht. Sämtliche Personen im Fahrzeug müssen entweder über einen Fahrausweis oder einen Firmenausweis verfügen. Für jedes beförderte Gepäck ist ein Gepäckschein abzugeben.126 j) für jede Fahrt vor deren Antritt eine Fahrgastliste zu erstellen und auf dem Fahrzeug mitzuführen (Fahrgastlistenpflicht).127 Die Fahrgastliste enthält mindestens folgende Angaben: die beteiligten Unternehmen, die Fahrzeugkennzeichen, die Fahrzeugführerinnen und -führer, die Bewilligungsnummer, das Abfahrts- und das Ankunftsdatum, den Ausgangs- und den Zielort, die Namen und Vornamen sowie den Ein- und Aussteigeort der Fahrgäste.128 Die Kontrollbehörde kann diese Daten im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit erheben und auf andere Weise bearbeiten. Die Bewilligungsinhaberin sorgt für die Löschung der erhobenen Daten innerhalb von 100 Tagen.129 k) eine vom BAV ausgestellte Original Bewilligungsurkunde während der gesamten Dauer der Fahrt in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen (Mitführungspflicht).130 l) den Verkehrsdienst in Einklang mit dem bei der Gesuchstellung eingereichten Dienstplan zu betreiben, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sicherzustellen sowie die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über den Strassenverkehr, die Personenbeförderung sowie den Arbeitnehmerschutz, einzuhalten.131 m) Behinderte nicht aufgrund ihrer Behinderung zu diskriminieren.132 n) dem BAV Auskunft über den Betrieb zu erteilen sowie den Kontrollberechtigten jederzeit freie Fahrt und Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren (Auskunftspflicht).133
o) statistische Unterlagen nach den Weisungen des Bundesamtes für Verkehr zu erstellen und einzureichen (Statistikpflicht).134 p) Änderungen hinsichtlich der Angaben in der Bewilligungsurkunde dem BAV innert 30 Tagen mitzuteilen (Mitteilungspflicht). B. Bei Ersterteilungen ist der Betrieb des Verkehrsdienstes innert drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung aufzunehmen. Wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht in vollem Umfang aufgenommen und vermögen die Bewilligungsinhaber nicht nachzuweisen, dass sie an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Bewilligung entziehen. In begründeten Ausnahmefällen
123 Art. 58 Abs. 2 VPB
124 Art. 57 Abs. 3 VPB
125 Art. 57 Abs. 1 VPB
126 Art. 66 Abs. 2 VPB
127 Art. 51 Abs. 1 VPB
128 Art. 51 Abs. 2 VPB
129 Art. 51 Abs. 3 VPB
130 Art. 50 Abs. 3 VPB
131 Urteile (des Bundesgerichts)2A.550/2000/bol vom 21. März 2001;2C_137/2008/aka vom 14. August 2008
132 Art. 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3)
133 Art. 78 Abs. 2 VPB
134 Art. 78 Abs. 1 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 24 / 28
kann das BAV die Frist zur Aufnahme des Verkehrsdienstes auf ein schriftliches Gesuch hin auf sechs Monate erstrecken. C. Der Bewilligungsinhaber hat für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. a VPB, insbesondere der Normen betreffend die Personenbeförderung, den Strassenverkehr sowie den Arbeitnehmerschutz, Gewähr zu bieten und muss gegenüber den Vollzugsbehörden jederzeit darüber Auskunft geben können. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf sämtliche Unterauftragnehmer.135 Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien D sowie D1 führen, einen schweizerischen Führerausweis benötigen.136
4 Weitere Bestimmungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
4.1 Personen- & Gepäcktransport
A. Sofern es die Verhältnisse gestatten, dürfen Reisende leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) in das Fahrzeug mitnehmen.137 Die Tarife138 regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.139 Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621);140 Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;141 Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können;142 lebende Tiere unter Vorbehalt der Regelung in den Tarifen.143 Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren sowie ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.144 Wenn der Verdacht besteht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, können die Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen.145 B. Die Unternehmen dürfen nur Hand- und Reisegepäck von Reisenden transportieren, die an der gleichen Fahrt teilnehmen.146 Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben, die das Gepäckstück eindeutig identifiziert und welche den Namen und die Adresse des Unternehmens enthält.147 Im Fahrgastraum ist der Transport von Reisegepäck verboten. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden.148 Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstückes von angemessenem Umfang und Gewicht.149 Als Reisegepäck dürfen nicht mitgenommen werden: Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621) sowie lebende Tiere.150
4.2 Einsatz von Fahrzeugen anderer Verkehrsunternehmen
A. Die Bewilligungsinhaberinnen können den Verkehrsdienst im vorherigen Einverständnis mit dem BAV durch ein anderes Unternehmen (sog. Unterauftragnehmer) durchführen lassen. Die Aufnahme von Unterauftragnehmern in eine bestehende Bewilligung stellt eine Bewilligungsänderung dar und es kommt das Verfahren gemäss Abschnitt 3 dieser Richtlinie zur Anwendung.
135 Urteil (des Bundesgerichts)2A.550/2000/bol vom 21. März 2001
136 Art. 42 Abs. 3bis Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51)
137 Art. 23 Abs. 1 PBG
138 Art. 15 PBG
139 Art. 62 VPB
140 Art. 63 Abs. 1 Bst. a VPB
141 Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB
142 Art. 63 Abs. 1 Bst. d VPB
143 Art. 63 Abs. 1 Bst. c VPB
144 Art. 63 Abs. 3 VPB
145 Art. 63 Abs. 2 VPB
146 Art. 66 Abs. 1 VPB
147 Art. 66 Abs. 2 VPB
148 Art. 66 Abs. 3 VPB
149 Art. 66 Abs. 4 VPB
150 Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bst. a und c VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 25 / 28
B. Der temporäre oder dauerhafte Einsatz von Fahrzeugen von nicht in der Bewilligung aufgeführten Unternehmen durch einen Fahrauftrag ist nicht gestattet.
4.3 Zubringerfahrten & Gabel-/Antennenverkehre
Zubringerfahrten, Gabel-/Antennenverkehre sowie der Fahrgast-Umlad auf Schweizer Gebiet stellen eine Personenbeförderung innerhalb der Schweiz im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VPB dar und sind deshalb nicht gestattet.
4.4 Kombination von Bewilligungen & Anschlussverkehre
A. Die Kombination sowie das Zusammenlegen mehrerer Bewilligungen, mit dem Ziel, mehr als die erlaubten Haltestellen zu bedienen, sind nicht erlaubt. B. Die durchlaufende Befahrung mehrerer Linienverkehre oder von Teilstücken verschiedener Linien (Koppelung von Linienverkehren) ist nicht gestattet (vgl. Nr. 3.13 Bst. A Abs. b dieser Richtlinie). C. Der Fahrzeugwechsel zwischen Ausgangs- und Zielort des Verkehrsdienstes ist nur dann gestattet, wenn damit nicht widerrechtliche Anschlussverkehre oder Gabelverkehre bezweckt werden.
4.5 Anwendung nationalen Rechts
Im Ausland gilt die entsprechende nationale Gesetzgebung des betroffenen Staates, insbesondere die Bestimmungen über die Strassenbeförderung, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzungen und die Lenkdauer.
4.6 Dreiländerverkehre zwischen Drittstaaten
Die Dreiländerverkehre richten sich nach den zwischen der Schweiz und den betroffenen Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen und bedürfen der Zustimmung der betroffenen Staaten.
4.7 Beitritt eines Drittstaates zur EU
Mit dem Beitritt eines Staates zur Europäischen Union (EU) gilt für den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und diesem Staat ab dem Eintrittsdatum in die EU nicht mehr das entsprechende bilaterale Abkommen, sondern das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)151. Die auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, den einschlägigen Schweizer Rechtserlassen sowie dieser Richtlinie erteilten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit und werden erst bei einer Änderung oder Erneuerung durch eine Genehmigung nach LVA ersetzt.
4.8 Verzeichnis & Veröffentlichung der Bewilligungen
A. Das Verzeichnis der Bewilligungen ist öffentlich152 und online abrufbar.153 Allfällige darüber hinausgehende Anfragen sind schriftlich an das BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) zu richten. B. Das Verzeichnis enthält Namen und Anschriften der Bewilligungsinhaber sowie Inhalt und Dauer der Bewilligung.154 C. Über hängige Bewilligungsverfahren wird an nicht betroffene Parteien keine Auskunft erteilt. Ausländische Verkehrsunternehmen richten sich mit Fragen zum Verfahrensstand an die zuständige Bewilligungsbehörde ihres Niederlassungsstaates.
151 Vorbehalten bleiben Linienbusverkehre von der Schweiz nach EU-Staaten im Transit durch Drittstaaten, bei welchen
weiterhin die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen.
152 Art. 80 Abs. 1 VPB
153 siehe www.bav.admin.ch → Verkehrsmittel → Tram und Bus → Fernbusse International → Bewilligungen Schweiz -
Drittstaaten → Weitere Informationen → Links → Transportunternehmen-Verzeichnis – BAV
154 Art. 80 Abs. 2 VPB
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 26 / 28
5 Gebühren & Steuern
5.1 Gebühren
A. Die Gebühr beträgt für: a) die Erteilung einer Bewilligung: 2300 Franken155; b) die Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung: 1200 Franken;156 c) die Abweisung von Gesuchen auf Bewilligungserteilung: 2300 Franken;157 d) die Abweisung von Gesuchen auf Bewilligungserneuerung oder -änderung: 1200 Franken;158 e) den Verzicht auf eine Bewilligung: 500 Franken;159 f) den Entzug oder Widerruf einer Bewilligung: 500 Franken.160 Für die einzelne Bewilligungsurkunde werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. B. Die Regalabgabe beträgt je Geltungsjahr der Bewilligung 500 Franken.161 C. Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50% der Gebühr erhoben werden.162 D. Bei einem Verzicht auf eine Bewilligung oder bei einem nicht durch den Bewilligungsinhaber verschuldeten Widerruf der Bewilligung durch das BAV mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer wird die Regalabgabe, jedoch nicht die Gebühren, auf Gesuch hin angemessen zurückerstattet.163 Wird die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden weder Gebühren noch Regalabgaben zurückerstattet.164 E. Falls ein ausländischer Staat die Bewilligung für das ausländische Teilstück des Verkehrsdienstes definitiv nicht erteilt, werden die Regalabgaben, jedoch nicht die Gebühren, auf Gesuch hin vollständig zurückerstattet. F. Die im Rahmen der Bewilligungserteilung, -änderung oder -erneuerung erhobenen Gebühren werden für den verursachten Aufwand erhoben und generell nicht zurückerstattet. G. Gebühren und Regalabgaben sind vom gesuchstellenden bzw. geschäftsführenden Unternehmen einer Unternehmensvereinigung zu entrichten. Die an der Unternehmensvereinigung beteiligten in- und ausländischen Unternehmen (sog. Kooperationspartner) haften solidarisch für die Gebühren und Regalabgaben.165 H. Für Gebühren kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, namentlich, wenn der Gebührenpflichtige im Ausland wohnt oder mit der Bezahlung früherer Gebühren in Verzug ist. Die Dienstleistung wird nicht erbracht, solange der Vorschuss
nicht geleistet ist. Solange frühere Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.166
155 Art. 18 Abs. 1 Bst. a GebV-öV
156 Art. 18 Abs. 1 Bst. b GebV-öV
157 Art. 49 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a GebV-öV
158 Art. 49 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b GebV-öV
159 Art. 18 Abs. 1 Bst. h GebV-öV
160 Art. 18 Abs. 1 Bst. e und f GebV-öV
161 Art. 19 Bst. b GebV-öV
162 Art. 8 GebV-öV
163 Art. 12 Abs. 2 GebV-öV
164 Art. 12 Abs. 3 GebV-öV
165 Art. 2 Abs. 2 AllgGebV
166 Art. 11 Abs. 1 GebV-öV
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 27 / 28
I. Für die Erteilung von Bewilligungen nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie wird eine Gebühr von 10 Franken für eine Hin- und Rückfahrt, jedoch mindestens 100 Franken pro Bestellung, erhoben. Die Gebühr für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während eines Kalenderjahres beträgt 1000 Franken.167 J. Die Gebühr für Fahrtenhefte für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre sowie Pendelfahrten mit Unterbringung beträgt 60 Franken pro Fahrtenheft.168 K. Die Gebühren werden in einer Verfügung festgesetzt.169 Die Gebühr wird fällig: a) 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;170 b) im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.171 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.172
5.2 Mehrwertsteuer
A. Im grenzüberschreitenden Busverkehr (Linien- und Gelegenheitsverkehr) unterliegt der Anteil des Entgelts für die im Inland zurückgelegte Strecke der Mehrwertsteuer.173 B. In- und ausländische Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllen,174 müssen sich unaufgefordert innert 30 Tagen seit Erfüllung der Voraussetzungen175 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, schriftlich melden.
6 Kontrollen & Strafbestimmungen
6.1 Kontrollen
A. Die Kontrolle der grenzüberschreitenden Personenbeförderung obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei, den Zollstellen sowie dem Grenzwachtkorps.176 Die Kontrollorgane sind verpflichtet, den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Einhaltung von Bundesrecht Nachachtung zu verschaffen. Die Überwachung des Vollzugs erfolgt durch das BAV. B. Das BAV teilt, gestützt auf die entsprechenden bilateralen Abkommen, die Verstösse von ausländischen Unternehmen der zuständigen ausländischen Behörde mit. Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
6.2 Verletzung des Personenbeförderungsregals
A. Wer ohne Bewilligung Personen befördert, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.177 B. Wer einer auf das Personenbeförderungsgesetz erteilten Bewilligung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 178 C. Die fahrlässige Tatbegehung ist ebenfalls strafbar (Busse bis zu 50 000 Franken).179
167 Art. 37 Abs. 2 GebV-öV
168 Art. 38 GebV-öV
169 Art. 13 GebV-öV
170 Art. 15 Abs. 1 Bst. a GebV-öV
171 Art. 15 Abs. 1 Bst. b GebV-öV
172 Art. 15 Abs. 2 GebV-öV
173 Art. 1, Art. 3 Bst. e und Art. 8 Abs. 2 Bst. e des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20)
174 Art. 10 und Art. 21 MWSTG
175 Art. 66 Abs. 1 MWSTG
176 Art. 3 Bst. f. der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013)
177 Art. 57 Abs. 1 Bst. a PBG
178 Art. 57 Abs. 1 Bst. b PBG
179 Art. 57 Abs. 2 PBG
Bundesamt für Verkehr BAV Grenzüberschreitender Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten 28 / 28
D. Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung wegen Verletzung des Personenbeförderungsregals oder Nichteinholung einer Bewilligung.180 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).181 E. Sofern in den entsprechenden bilateralen Abkommen vorgesehen, kann das BAV alternativ oder ergänzend auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Staaten anweisen, das oder die betroffenen Verkehrsunternehme/n mit Sitz im jeweiligen Land zu verwarnen oder einen befristeten, teilweisen oder vollständigen Entzug der Bewilligung auszuführen. Das oder die betroffenen Unternehmen müssen in diesem Fall ihre Verfahrensrechte dort geltend machen.
6.3 Meldungen
Von Drittpersonen festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Busverkehr sind schriftlich dem BAV (siehe Nr. 1.3 dieser Richtlinie) zu melden. Das BAV wird daraufhin entsprechende Kontrollen veranlassen und gegebenenfalls ein Strafverfahren (vgl. Nr. 6.2 dieser Richtlinie) und/oder ein Verfahren auf Entzug/Widerruf der Bewilligung (vgl. Nr. 3.12 Bst. A Abs. c und Abs. d dieser Richtlinie) eröffnen. Über laufende Verwaltungsstrafverfahren werden Drittpersonen keine Auskünfte erteilt.182
7 Schlussbestimmungen
7.1 Aufhebung bisheriger Richtlinie
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr zur Erteilung von Bewilligungen im grenzüberschreitenden Strassenpersonenverkehr vom 1. Dezember 2018.
7.2 Inkrafttreten
Diese Richtlinie gilt ab dem 1. Mai 2026.
Die Direktorin BAV: C. Hostettler