Anhang 2a zur Richtlinie psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (Art.14 VTE; SR 742.141.21)
Anhang 2a zur Richtlinie Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen Bestätigung der sich bewerbenden oder triebfahrzeugführenden Person
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Ausweis-Nr.:
Allgemeine Bedingungen Die Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE; SR 742.141.21) regelt im Artikel 14 und die Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2) in den Artikeln 12 und 13 die grundsätzlichen Bestimmungen der psychologischen Untersuchung sowie Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit Triebfahrzeugführender, die wahrheitsgetreue Angabe psychologischer Fakten sowie den Entzug des Ausweises bzw. die Beschränkung des Geltungsbereiches.
Aufbewahrung der Bestätigungen (Anhang 2a und 2b): – Ein Exemplar in den Akten des Psychologen oder der Psychologin – Ein Exemplar geht an die untersuchte Person – Ein Exemplar geht an das Unternehmen
Die untersuchte Person bestätigt hiermit, dass sie die allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben zur Person wahrheitsgetreu beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift gibt sie ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin, sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen, der Fachstelle Medizin sowie dem BAV medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen oder austauschen dürfen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angabe falscher oder die Verheimlichung wesentlicher Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen kann, dass ein Ausweis durch das BAV nicht erteilt oder jederzeit befristet, unbefristet oder dauernd entzogen werden kann. Sie gibt zudem ihr Einverständnis, dass alle sie betreffenden psychologischen Unterlagen bei einem allfälligen Wechsel des Vertrauenspsychologen bzw. der Vertrauenspsychologin an den/die Nachfolger/in übergeben werden. Zudem ist sie damit einverstanden, dass die allfällige Feststellung eines gelegentlichen Konsums von Cannabis dem Unternehmen mitgeteilt werden kann. Die untersuchte Person hat jederzeit das Recht, Auskunft über die beim Vertrauenspsychologen oder bei der Vertrauenspsychologin bearbeiteten/gespeicherten Daten zu erhalten. Die untersuchte Person bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie hinsichtlich des Ergebnisses dieser Untersuchung innert 10 Tagen nach deren Bekanntgabe unter Grundangabe eine gebührenpflichtige beschwerdefähige Verfügung beim BAV verlangen kann.
Ort, Datum: Unterschrift:
BAV_PSY_A2a_V20160701_d Anhang 2a PSY