Ausdehnung der Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen und Flaschenbündel (P15Y)
1 Einleitung
Gemäss Art. 5 GGUV müssen Flaschen und Flaschenbündel (Druckgefässe) für den Transport von Gasen den Vorschriften von RID/ADR entsprechen.
Für nachfüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl, für nachfüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen sowie für Bündel von solchen Flaschen darf, gemäss den Absätzen (12) und (13), Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR, die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die zuständige Behörde (in der Schweiz nach Art. 3 GGUV das BAV) eine Genehmigung dafür erteilt. Solche Flaschen und -bündel werden mit dem Kennzeichen P15Y versehen.
Die Möglichkeit der Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen besteht für Flaschen und Flaschenbündel für die Aufnahme derjenigen Gase, welche in den Tabellen 1 und 2 der oben erwähnten Verpackungsanweisung in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" mit der Vorschrift «v» für geschweisste Flaschen aus Stahl oder «va» resp. «ua» für nahtlose Flaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen versehen sind. Die Sondervorschrift «ua» darf auch für Gasgemische angewendet werden, vorausgesetzt allen einzelnen Gasen des Gemisches ist in Tabelle 1 oder 2 «ua» zugeordnet.
Für die Genehmigung der Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von Flaschen/Flaschenbündeln und für die Anerkennung von Befüllzentren ist dem BAV ein schriftlicher Antrag einzureichen. Es wendet bei der Behandlung von Anträgen das nachfolgend beschriebene Verfahren an.
2 Allgemeines
2.1 Begriffe
Der Begriff Flasche schliesst sowohl nachfüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl als auch nachfüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen mit ein. Der Begriff Flaschenbündel bedeutet ein Bündel aus nachfüllbaren nahtlosen Flaschen aus Stahl oder Aluminiumlegierungen.
2.2 Voraussetzungen
Eine Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gemäss
Absatz (12), P 200 Absatz (13), P 200 für geschweisste Flaschen aus Stahl für für nahtlose Flaschen aus Stahl und aus Flüssiggase (LPG) Aluminiumlegierungen sowie für Bündel solcher Flaschen für Industriegase wird erteilt, wenn sowohl die Flaschen/Flaschenbündel als auch die Befüllzentren die jeweiligen Anforderungen der erwähnten Absätze erfüllen.
Für Flaschen und Flaschenbündel, welche mit dem in Absatz 6.2.2.7.2 a) RID/ADR festgelegten Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen gekennzeichnet sind, darf die Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen nicht gewährt werden.
2.3 Flaschen / Flaschenbündel
Unternehmen, welche für ihre eigenen Flaschen und/oder ihre eigenen Flaschenbündel die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von 10 auf 15 Jahre ausdehnen möchten, müssen nachweisen, dass die Flaschen/Flaschenbündel in ihrem Eigentum sind und diese sowie ihr Betrieb die Anforderungen der Absätze (12) bzw. (13), Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR, erfüllen.
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2.4 Befüllzentren
Flaschen und Flaschenbündel, für welche eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen genehmigt wurde, dürfen nur in Befüllzentren befüllt werden, die ein dokumentiertes bzw. zertifiziertes Qualitätssystem anwenden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass alle Vorschriften der Absätze (7) und (12) resp. (13), Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR sowie die Vorschriften und Pflichten der jeweils anwendbaren Normen erfüllt und richtig angewendet werden.
2.5 Antrag
Die Genehmigung für die Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen/Flaschenbündel sowie die Anerkennung von Befüllzentren sind beim BAV zu beantragen.
Sind Eigentümer von Flaschen/Flaschenbündeln und Befüllzentren eine einzige Unternehmung, kann auch ein einziger Antrag für beide Verfahren gestellt werden. In diesem Fall führt das BAV ein kombiniertes Verfahren durch.
3 Genehmigung der Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den
wiederkehrenden Prüfungen von Flaschen
3.1 Anforderungen an die Flaschen
Seit dem 1. Januar 1999 hergestellte
geschweisste Flaschen aus Stahl für nahtlose Flaschen aus Stahl und aus Flüssiggase (LPG) Aluminiumlegierungen für Industriegase müssen in Übereinstimmung mit den folgenden Normen in der jeweils gemäss einer der folgenden zum Zeitpunkt der Herstelder Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1 RID/ADR lung anwendbaren Normen gemäss Tabelle in anwendbaren Fassung Unterabschnitt 6.2.4.1 RID/ADR hergestellt sein:
EN 1442 oder - EN 1964-1 oder EN 1964-2 oder
EN 13322-1 oder - EN 1975 oder
EN ISO 9809-1 oder Norm EN ISO 9809-2 oder
EN ISO 7866 oder Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates (ɛ-Flaschen): – 84/527/EWG – 84/525/EWG oder 84/526/EWG
Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften von RID/ADR in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, dürfen für eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zugelassen werden, wenn sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften von RID/ADR gleichwertig ist. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Flaschen nach dem in Anhang 6 der GGUV vom 31. Oktober 2012 oder in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU vom 16. Juni 2010 oder in Anhang IV, Teil II, der Richtlinie 1999/36/EG vom 29. April 1999 beschriebenen Verfahren für die Neubewertung der Konformität unterzogen und mit «Pi» gekennzeichnet wurden.
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Der Eigentümer (Antragsteller) hat die notwendigen Angaben für die Identifikation der Flaschen in einer Flaschenliste (BAV-Mustervorlage in Anhang 3) zu erfassen und durch die zugehörigen Nachweise eindeutig zu belegen (siehe Anhang 2).
3.2 Geschweisste Stahlflaschen mit ausgedehnter Prüffrist, genehmigt vor 2016
Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die Beförderung von Gasen der UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, für welche bis zum 31. Dezember 2015 von der dannzumal zuständigen Schweizer Behörde nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften eine ausgedehnte Frist von
15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prüfungen gewährt wurde, dürfen weiterhin nach diesen
Vorschriften wiederkehrend geprüft werden (analog zum Unterabschnitt 1.6.2.10 RID/ADR). Der Eigentümer der Flaschen muss im Besitz der entsprechenden Nachweise für die ausgedehnte Prüffrist sein und hat die Dokumente dem BAV auf Verlangen vorzulegen. Das Kennzeichen P15Y darf nach der nächsten wiederkehrenden Prüfung angebracht werden.
3.3 Verfahrensablauf
a) Der Eigentümer der Flaschen stellt dem BAV einen Antrag auf Genehmigung einer bestimmten Gruppe (eines Loses) oder mehreren von
geschweissten Flaschen aus Stahl für nahtlosen Flaschen aus Stahl und/oder aus Flüssiggase (LPG) Aluminiumlegierungen für Industriegase für die Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen zu und reicht dazu die in der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR Absatz (12) Absatz (13) geforderten Nachweise ein (siehe Anhang 2). b) Das BAV beurteilt den Antrag aufgrund der Vorgaben der zum Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Anforderungen von RID/ADR und den entsprechenden Normen. c) Dem BAV sind mit dem Antrag die ausgefüllte Flaschenliste (siehe BAV-Mustervorlage in Anhang 3) sowie die Dokumentation für die Flaschentypengruppen (Lose) und für das/die Befüllzentrum/(en) einzureichen. Wenn die Dokumentation vollständig und zweckmässig ist, führt das BAV beim Antragsteller ein Audit durch. d) Kommt das BAV anschliessend zum Schluss, dass die erwähnten Anforderungen erfüllt sind, erteilt es die Genehmigung für einen ausgedehnten Prüfzyklus auf 15 Jahre und erstellt eine Flaschenliste für die im Antrag bezeichneten Flaschengruppen (Lose). e) In der Genehmigung werden die für die Befüllung der betroffenen Flaschen anerkannten Befüllzentren geführt. f) Die vom BAV genehmigte Flaschenliste kann jederzeit ergänzt werden. Dazu sind dem BAV die notwendigen Unterlagen zu den neu aufzunehmenden Flaschen einzureichen (siehe auch 7.1). g) Bei Neubeschaffungen von Flaschen ist beim BAV die Ergänzung der Flaschenliste frühzeitig und vor der Herstellung der Flaschen zu beantragen (siehe auch 7.2). Der Flaschenhersteller darf das Kennzeichen P15Y auf den neu hergestellten Flaschen nicht anbringen, solange keine entsprechende Genehmigung vorliegt. h) Wenn am Verfahren bedeutende Änderungen durchgeführt wurden, muss dem BAV innerhalb eines Monats Meldung erstattet und das geänderte Verfahren durch das BAV überprüft werden. i) Die Genehmigung für die Flaschen inkl. die vom BAV genehmigte Flaschenliste müssen der Prüfstelle oder dem von ihr genehmigten IS-Stelle (betriebseigener Prüfdienst), welche die wiederkehrende Prüfung der Flaschen durchführt, vorgelegt werden, damit unter deren Aufsicht auf den berechtigten Flaschen das Kennzeichen P15Y angebracht werden kann.
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j) Für die Ausdehnung der Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von Flaschen und Flaschenbündeln ist nur die vom BAV signierte (unterschriebene PDF-Datei) oder gestempelte Flaschen- bzw. Bündelliste gültig. Andere Listen (z. B Excel-Datei) sind ungültig. k) Das Kennzeichen P15Y sowie das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung (JJJJ) sind deutlich und lesbar auf der Flasche anzubringen. Es muss dauerhaft sein, damit keine ungewollte Entfernung erfolgen kann. Gut geeignet ist das Anbringen mit Farbe (Stempel, Inkjet, etc.). Alternativ dazu kann ein Sticker verwendet werden.
Die Schriftgrösse für die Angaben «P15Y» und das Jahr (JJJJ) der nächsten wiederkehrenden Prüfung hat Unterabschnitt 6.2.2.7.1 RID/ADR zu entsprechen. Beim Aufbringen der Zeichen mit Farbe (Inkjet) min. 10 mm.
Die Verantwortung für die Kennzeichnung der Flaschen liegt grundsätzlich bei der Prüfstelle. Wenn die Kennzeichen nicht mehr vorhanden oder nicht eindeutig lesbar sind, ist die Flasche nach zehn Jahren der wiederkehrenden Prüfung zuzuweisen, ausser die Prüfstelle oder der von ihr genehmigte betriebseigene Prüfdienst hat die Möglichkeit, die Flaschen zu verifizieren und wieder mit dem gleichen Kennzeichen (Jahrzahl) zu versehen.
4 Verfahren für die Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von Flaschenbündeln
Eine Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von Flaschenbündeln aus nahtlosen Flaschen aus Stahl oder aus Aluminiumlegierungen kann in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften für die Verpackung «ua» oder «va» des Absatzes (10) erteilt werden. Die eingebauten Flaschen müssen nach dem Verfahren von Ziffer 3 für eine Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen genehmigt sein. Für eine Genehmigung zur Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen reicht der Eigentümer der Flaschenbündel dem BAV ein Gesuch mit folgenden Nachweisen ein: – Baumusterzulassungsbescheinigung des Flaschenbündels (Konformitätserklärung) – Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (Konformitätserklärung) oder Bescheinigung der letzten wiederkehrenden Prüfung – Angaben zu den verwendeten Ventilen. Für den Verfahrensablauf gelten sinngemäss die Bst. a) bis j) der Ziffer 3.3. Liegt für die bereits in den Flaschenbündeln eingebauten Flaschen keine Genehmigung für die Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen vor, so ist vom Eigentümer gleichzeitig ein entsprechendes Gesuch für die eingebauten Flaschen an das BAV zu stellen. Für die in Flaschenbündeln verwendeten Flaschen gilt für die Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Abschnitt 3 dieser Richtlinie. Für die Genehmigung von weiteren vorhandenen sowie neu beschafften Flaschenbündeln gelten die Verfahren der Absätze 7.1 und 7.2.
5 Anerkennung von Befüllzentren
5.1 Verfahrensablauf
a) Das Unternehmen, in dessen Besitz sich das Befüllzentrum befindet, stellt dem BAV einen Antrag auf Anerkennung des Befüllzentrums zu, welches
geschweisste Flaschen aus Stahl für nahtlose Flaschen aus Stahl und/oder aus Flüssiggase (LPG) Aluminiumlegierungen sowie für Bündel solcher Flaschen für Industriegase mit einer 15-jährigen Prüffrist befüllen soll. Es reicht dazu die in der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR
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Absatz (12) Absatz (13) geforderten Nachweise ein (siehe Anhang 2). b) Das BAV beurteilt den Antrag aufgrund der Vorgaben der zum Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Anforderungen von RID/ADR und den entsprechenden Normen. c) Wenn die Dokumentation vollständig und zweckmässig ist führt das BAV beim Antragsteller ein Audit durch und erstellt einen Auditbericht. d) Kommt das BAV anschliessend zum Schluss, dass die Anforderungen erfüllt sind, erteilt es die Anerkennung als Befüllzentrum für Flaschen/Flaschenbündel mit einer ausgedehnten Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von 15 Jahren. e) Wenn am Verfahren bedeutende Änderungen durchgeführt wurden muss dem BAV innerhalb eines Monats Meldung erstattet und das geänderte Verfahren durch das BAV überprüft werden. Nachträglich können weitere Befüllzentren in die bestehende Anerkennung aufgenommen werden. Dazu sind dem BAV ein Antrag und die entsprechenden Nachweise einzureichen (siehe Anhang 2). Es wird vorstehendes Verfahren angewendet.
5.2 Befüllzentren in anderen RID-Vertragsstaaten/ ADR-Vertragsparteien
Wenn ein Befüllzentrum in einem/einer anderen RID-Vertragsstaat/ADR-Vertragspartei angesiedelt ist, muss der Eigentümer der Flaschen Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befüllzentrum von der zuständigen Behörde dieses/dieser RID-Vertragsstaats/ADR-Vertragspartei entsprechend beaufsichtigt wird.
6 Erteilung der Genehmigung bzw. der Anerkennung
Das BAV erteilt folgende Verfügungen: – Für die Genehmigung zur Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von Flaschen/Flaschenbündeln stellt das BAV dem Eigentümer eine Verfügung aus. Zusätzlich erstellt das BAV eine separate Liste der genehmigten Gruppen (Lose) von Flaschen und der genehmigten Gruppen (Losen) von Flaschenbündeln mit dem (den) für deren Befüllung anerkannten Befüllzentrum(en). – Für die Anerkennung des (der) Befüllzentrums(en) stellt das BAV eine separate Verfügung aus. Die Verfügungen werden befristet, in der Regel mit einer Gültigkeit von drei Jahren, erteilt. Diese behalten während dieser Zeit ihre Gültigkeit sofern – die Baumusterzulassungen von Flaschen/Flaschenbündeln nicht zurückgezogen werden (bei einem Rückzug hat der Eigentümer der Flaschen/Flaschenbündel das BAV umgehend zu informieren.); – keine Änderungen in den Vorschriften erfolgen, die sich auf die Genehmigung auswirken können; – keine Gründe für eine vorzeitige Aufhebung der Genehmigung vorliegen.
7 Ergänzung der genehmigten Flaschen-/Flaschenbündelliste
7.1 Nachträgliche Aufnahme von Flaschen/Flaschenbündeln
Vorhandene Gruppen (Lose) von Flaschen und Flaschenbündeln können auf Antrag, während der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Genehmigung und gegen Entrichtung einer Gebühr, in die bestehende Flaschen-/Flaschenbündelliste aufgenommen werden. Mit dem Antrag sind die Auflistung der nachträglich aufzunehmenden Flaschen/Flaschenbündel, zusammen mit Kopien der notwendigen Dokumente gemäss Bst. c) von Anhang 2 dem BAV einzureichen (vorzugsweise elektronisch). Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt 3 bzw. 4 dieser Richtlinie.
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7.2 Aufnahme von neuen Flaschen/Flaschenbündel (Neubeschaffung)
Ebenso können neu beschaffte Gruppen (Lose) von Flaschen und Flaschenbündeln, während der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Genehmigung und gegen Entrichtung einer Gebühr, in die bestehende Flaschen-/Flaschenbündelliste aufgenommen werden. Mit dem Antrag an das BAV sind die bereits mit der Auftragsbestätigung des Flaschen-/Flaschenbündelherstellers erhaltenen Dokumente und Angaben wie Baumusterzulassung, Konstruktionszeichnung und Herstelldatum zuzustellen. Sämtliche notwendigen Dokumente gemäss Bst. c) von Anhang 2 sind unmittelbar nach deren Erhalt ein- resp. nachzureichen. Die Flaschen/ Flaschenbündel dürfen erst nach Erhalt der ergänzten und vom BAV genehmigten Flaschen-/Flaschenbündelliste in Betrieb genommen werden. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt 3 bzw. 4 dieser Richtlinie.
8 Verlängerung der Genehmigung bzw. der Anerkennung
Zur Verlängerung der Genehmigung bzw. der Anerkennung ist ein Antrag beim BAV zu einzureichen. Für einen lückenlosen Übergang von der laufenden in die nächste Gültigkeitsperiode sind die Anträge um Verlängerung von Genehmigung und Anerkennung spätestens drei Monate vor deren Ablauf dem BAV zuzustellen. Im Antrag muss der Inhaber der Genehmigung bzw. der Anerkennung folgende Unterlagen einreichen: – den Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für die Flaschen/Flaschenbündel und/oder die Anerkennung des Befüllzentrums, – bei Verlängerung der Genehmigung für Flaschen/Flaschenbündel: einen Nachweis der Gültigkeit der behördlichen Anerkennung des Befüllzentrums, – die komplette, aktuelle Dokumentation des Qualitätssicherungssystems (inkl. eine Auflistung aller geänderten Dokumente).
9 Gebühren
Für alle Verfahren und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ist dem BAV eine Gebühr zu entrichten. Gestützt auf Art. 2 der Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr vom 25. November 1998 (GebV-ÖV)1 und in Anwendung von Art. 7 GebV-öV sowie unter Berücksichtigung des Aufwands für Begutachtung, Auditierung, Nacharbeit, Genehmigung und Reisen gelten folgende Ansätze: – Stundensatz CHF 180.-/h
– km-Entschädigung CHF 1.-/km
– Spesen nach Aufwand
1 SR 742.102
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Anhang 1 – Wesentliche Grundlagen
a) Zur Zeit der Beurteilung gültige Versionen von RID/ADR, Verordnungen und Richtlinien
RID Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ADR Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse GGUV Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (SR 930.111.4 Gefahrgutumschliessungsverordnung) RL 2010/35/EU/TPED Richtlinie 2010/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni (Pi-Flaschen) 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG RL1999/36/EG Richtlinie des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED)
b) Referenzierte Normen/Richtlinien zu Absatz (12), Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR EN 1439 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Kontrollverfahren für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Füllverfahren für Flaschen für Flüssig- EN 13952 gas (LPG) ISO 9162 bzw. Mineralölerzeugnisse - Kraftstoffe (Klasse F) - Flüssiggase – Spezifikationen DIN 51622 Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen EN 1442 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion EN 13322-1 Ortsbewegliche Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl - Gestaltung und Konstruktion - Teil 1: Geschweisst, aus Stahl RL 84/527 EWG Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (ɛ-Flaschen) vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl EN 13152 Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, selbstschliessend EN 13153 Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) – Flaschenventile, handbetätigt EN ISO14245 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Selbstschliessend EN ISO15995 Gasflaschen – Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) – Handbetätigt EN 14912 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Inspektion und Wartung von Ventilen für Flaschen für Flüssiggas (LPG) zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Inspektion der Flaschen Es sind die in den aktuellen Regelwerken in Abs. (12) bzw. Abs. (13) von P 200 RID/ADR aufgeführten Fassungen anzuwenden.
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c) Referenzierte Normen zu Absatz (13), Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR EN 1964-1 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter – Teil 1: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert weniger als 1100 MPa EN 1964-2 Ortsbewegliche Gasflachen - Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschliesslich 150 Liter - Teil 2: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm- Wert von 1100 MPa und darüber EN 1975 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschliesslich 150 l EN ISO 9809-1 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa EN ISO 9809-2 Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa EN ISO 7866 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen – Auslegung, Bau und Prüfung RL 84/525 EWG Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (ɛ-Flaschen) vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus Stahl RL 84/526 EWG Anlage I, Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (ɛ -Flaschen) vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen ISO 24431 Gasflaschen – Nahtlose, geschweisste und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) – Inspektion zum Zeitpunkt des Füllens EN13365 Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenbündel für permanente und verflüssigte Gase (ausser Acetylen) - Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens EN 11114-1 Gasflaschen - Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit
den in Berührung kommenden Gasen - Teil 1: Metallische Werkstoffe EN 11114-2 Gasflaschen - Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe EN ISO 14175 Schweisszusätze - Gase und Mischgase für das Lichtbogenschweissen und verwandte Prozesse EN 849 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschenventile – Spezifikation und Typprüfung EN ISO 10297 Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Baumusterprüfungen EN ISO 15996 Gasflaschen - Restdruckventile - Spezifikation und Baumusterprüfungen von Flaschenventilen mit integrierten Restdruckeinrichtungen EN ISO 22434 Ortsbewegliche Gasflaschen - Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen Es sind die in den aktuellen Regelwerken in Abs. (12) bzw. Abs. (13) von P 200 RID/ADR aufgeführten Fassungen anzuwenden.
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Anhang 2 - Liste der notwendigen Dokumentation/Informationen
a) Antrag auf Gewährung der Ausdehnung der Frist auf 15 Jahre zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von Flaschen/Flaschenbündel resp. auf Anerkennung als Befüllzentrum gemäss Absatz (12) oder Absatz (13), Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR b) Angaben zum Unternehmen:
Name
Adresse
Ansprechperson
Tel. / E-Mail
Für Eigentümer der Flaschen / Flaschenbündel: c) Liste der zu berücksichtigen Flaschengruppen/Flaschenbündel (Lose) mit
Baumusterzulassungsbescheinigung
Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (Konformitätserklärung pro Flaschen- / Bündellos)
Bescheinigung der Neubewertung der Konformität (falls zutreffend)
Konstruktionszeichnung (falls vorhanden) Folgende Spezifikationen müssen in den oben aufgelisteten Dokumenten ersichtlich sein:
Hersteller / Herstelljahr / Seriennummern
Fassungsraum
Nummer der Konstruktionszeichnung
angewendete Konstruktionsnorm / -Richtlinie
verwendete Ventile (Konformitätserklärung) Dazu ist die dafür vorgesehene BAV-Mustervorlage (Anhang 3) zu verwenden. d) Befüllzentren
Nachweis der Anerkennung der Befüllzentren zur Befüllung von Flaschen/Flaschenbündel mit ausgedehnter Frist auf 15 Jahre nach Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR durch die zuständige Behörde
Vereinbarung mit Befüllzentren, inkl. allfälliger Abmachungen betreffend Kontrollen (z.B. anzuwendende Normen), Ventile, Reparaturen, Qualität der Gase, Überwachung der Befüllzentren etc. e) Qualitätssystem
Angaben zur Beschaffung von Flaschen und Ventilen,
Einkaufsspezifikationen für Gase unter Einhaltung der Ziffer 2.5 in Absatz (12) resp. Ziffer 2.4 in Absatz (13) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR.
Bestimmungen über die einzusetzenden Ventile (z.B. Restdruckventile für Flaschen/Flaschenbündel nach Absatz (10 va) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR
Bestimmungen über die wiederkehrende Prüfung der Flaschen/Flaschenbündel (Vorgaben, Verträge, Kontrolle)
Verträge/Abmachungen betreffend Unterhalt der Flaschen/Flaschenbündel und der wiederkehrenden Prüfung
Massnahmenbeschreibung für den Fall, dass Ziffer 3.2 in Absatz (12) resp. Absatz (13) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR eintrifft
Massnahmenbeschreibung für den Fall, dass Ziffer 3.3 in Absatz (12) resp. Absatz (13) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR eintrifft
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Vorgaben zu Einsatz und Reparatur (z.B. Reparaturanweisung, Kontrolle der Reparaturstelle etc.) der Ventile (Ziffer 3.3 in Absatz (12) resp. Ziffer 3.4 in Absatz (13) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR
Massnahmen, wenn das Kennzeichen P15Y nicht mehr vorhanden ist
Information der Prüfstelle und der Befüllzentren über die Anwendung von Absatz (12) resp. Absatz (13) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR
Für Befüllzentren
Nachweis des dokumentierten bzw. zertifizierten Qualitätssystems um zu gewährleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in jedem benutzten Befüllzentrum erfüllt und richtig angewendet werden
Auszüge aus der Dokumentation mit genauen Angaben der Regelungen und Verfahren entsprechend der jeweils anwendbaren Normen für die Prüfung von Flaschen/Flaschenbündel und ihren Zubehörteilen vor, während und nach dem Befüllen (siehe Tabelle in Abs. 11 der Verpackungsanweisung P 200, Unterabschnitt 4.1.4.1, RID/ADR).
Genaue Angaben und angewendete Normen (ISO 9162 bzw. DIN 51622 (für LPG), EN ISO 14175), damit nur Gase von hoher Qualität mit sehr geringer potenzieller Verunreinigung eingefüllt werden, um innere Korrosion zu vermeiden
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Anhang 3 – BAV-Mustervorlage «Flaschenliste»
Der Antragssteller kann die BAV-Mustervorlage "Flaschenliste" (d, f, i) beim BAV anfordern.
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